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Deutscher Travel Retail Verband

lobbyregister / register_entry 01.03.2022 · Original ↗

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Deutscher Travel Retail Verband Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Der Deutsche Travel Retail Verband (DTRV) vertritt seit mehr als 30 Jahren die Interessen der am Einzelhandel auf dem Reisemarkt beteiligten Unternehmen. Die Mitglieder kommen aus den Branchen Handel, Luft- und Schifffahrt sowie aus der Industrie. Der DTRV ist ihr legitimiertes Sprachrohr gegenüber Politik, Verwaltung und der Öffentlichkeit. Zweck des Verbandes ist die Förderung des grenzüberschreitenden Handels im Reiseverkehr sowie das Eintreten für die Interessen der an diesem Handel beteiligten Mitgliedsunternehmen. Der Verband tritt für den Erhalt und den Ausbau dieses Handels ein und wendet sich gegen jede Einschränkung des grenzüberschreitenden Handels im Reiseverkehr und der damit verbundenen Dienstleistungen. Zum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages geführt zur Erläuterung von Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich einer Vielzahl von Themenfeldern, die als Rahmenbedingungen für die unternehmerische Tätigkeit, auch im Hinblick auf die Situation der Beschäftigten des Unternehmens, von großer Bedeutung sind. Dabei geht es unter anderem um 1. Einen verbrauch- und mehrwertsteuerrechtlichen Rahmen, der dem Reiseeinzelhandel in Deutschland kurz-, mittel und langfristig verlässliche Perspektiven bietet. 2. Maßgeschneiderte kennzeichnungsrechtliche Regeln, die den Besonderheiten des Reiseeinzelhandels gegenüber dem Inlandsmarkt bzgl. der Lieferkette, dem Handelsplatz, dem Warenangebot, der Kundschaft und dem Verbleib der Waren gerecht werden. 3. Verzögerungsfreie Abläufe hoheitlicher Prozesse an und für Reiseverkehrsstandorte(n), (z.B.: Passkontrollen, Sicherheitsüberprüfungen von Mitarbeitern) Interessenbereiche: Lebens- und Genussmittelindustrie; EU-Gesetzgebung; Güterverkehr; Luft- und Raumfahrt; Außenwirtschaft; Personenverkehr; Handel und Dienstleistungen; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Verbraucherschutz; Verkehrsinfrastruktur; Tourismus; EU-Binnenmarkt Regelungsvorhaben: - Keine erneute Änderung von § 6 Nr. 3a UStG: Die sog. Bagatellgrenze iHv 50€ muss wie im UStG festgelegt bei der Einführung des sog. digitalen Zollstempels aufgehoben werden.

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