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Deutscher Reiseverband e.V.

lobbyregister / register_entry 02.03.2022 · Original ↗

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Deutscher Reiseverband e.V. Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Der DRV vertritt gegenüber dem Bundestag und der Bundesregierung sowie einer breiten Öffentlichkeit die Interessen der deutschen Reisewirtschaft, vor allem die der Reisebüros und Reiseveranstalter sowie der touristischen Dienstleister. Die Verbandsmitglieder zeichnen für einen Großteil des Branchenumsatzes verantwortlich. Insbesondere die Ausgestaltung des wirtschaftlichen und fiskalischen Handlungsrahmens, die Regulierung des internationalen Reiseverkehrs, Fragen des Verbraucherschutzes und die Absicherung von Verbrauchern gegen den Insolvenzeintritt von Reiseveranstaltern stehen im Fokus der Verbandstätigkeit. Im Zuge dessen werden parlamentarische Mittagessen und Abendveranstaltungen sowie Konferenzen durchgeführt, zu denen Regierungsmitglieder, Abgeordnete, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Vertreterinnen und Vertreter der Bundesministerien eingeladen werden. Schließlich werden im Bedarfsfall Stellungnahmen und Gutachten zu konkreten Regelungsvorhaben erarbeitet und übermittelt. Interessenbereiche: Kleine und mittlere Unternehmen; EU-Gesetzgebung; Tourismus; Personenverkehr; Verbraucherschutz Regelungsvorhaben: - Novellierung der EU Pauschalreiserichtlinie zukunftsorientiert gestalten: Im Zuge der Novellierung der EU Pauschalreiserichtlinie mit Augenmaß sollen Preissteigerungen vermieden werden. Ziel sollte sein, den Anteil an Pauschalreisen perspektivisch zu erhöhen. - Keine Einbeziehung von Geschäftsreisende - Beibehaltung der Regelung im Bereich der verbundenen Reiseleistungen - Bei Click-Through-Buchungen muss die 24-Stunden-Frist erhalten bleiben - Keine gesetzliche Regelung der Anzahlungsmodalitäten - Keine Ausweitung der Informationspflichten - Keine Ausweitung der Rücktrittsgründe - Beibehaltung der aktuellen Regelung bei Reisehinweisen/Reisewarnungen - Ablehnung eines Krisenfonds - Recht auf Vergabe von obligatorischen Gutscheinen bei Großschadensereignissen - Verhinderung von Doppelabsicherung - Gleichlauf der Haftungssysteme - Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen: Es wird das BMF um Prüfung gebeten, ob es entgegen dem Schreiben vom 25.10.2023 (GZ III C 2 - S 7287-a/23/10001 :006) doch eine Ausnahme zur verpflichteten E-Rechnung bei den Reiseleistungen nach § 25 UStG geben kann. Hintergrund ist der, dass auf einer Rechnung nach § 25 UStG keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird und die Höhe der Margensteuer zum Zeitpunkt der Rechnungstellung in der Regel nicht final feststeht. Insofern kann die Umsatzsteuer zu diesem Zeitpunkt nicht an die Finanzverwaltung gemeldet werden. Von daher sollten die Reiseleistungen nach § 25 UStG, wie die steuerbefreiten Leistungen nach § 4 Nr. 8-29 UStG, von der E-Rechnung ausgenommen werden. - Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (3. UWG-Änderungsgesetz): Aus unserer Sicht sind einige Anpassungen und Konkretisierungen am Referentenentwurf notwendig, um ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Verbraucher und dem Erfüllungsaufwand der Wirtschaft zu schaffen. Diese Anpassungen können mit minimalen bzw. redaktionellen Änderungen vorgenommen werden. Der vorliegende Umsetzungsentwurf stellt eine angemessene Stärkung der Verbraucherrechte dar und dient dem Schutz vor Greenwashing. Infolgedessen hat die EU-Kommission folgerichtig die vorgeschlagene Green Claims-Richtlinie zurückgezogen. Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Bundesregierung diese Entscheidung unterstützt - EU Passenger Package: Vorschläge der Kommission, grenzüberschreitende Bahnreisen und multimodale Mobilität attraktiver zu gestalten: Der Deutsche Reiseverband (DRV) begrüßt das Ziel der EU Kommission, den europäischen Personenverkehr einfacher, transparenter und kundenfreundlicher zu gestalten. Reiseveranstalter und Reisebüros unterstützen multimodale Reiseangebote seit vielen Jahren. Bahn-, Flug-, Bus- und Fährverbindungen werden bereits heute zu attraktiven Reisepaketen kombiniert. Voraussetzung für einen weiteren Ausbau solcher Angebote sind jedoch verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen, diskriminierungsfreier Zugang zu Mobilitätsdaten, Einbeziehung aller Mobilitätsanbieter sowie eine ausgewogene Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den beteiligten Marktakteuren. Wir bitten die Bundesregierung, insbesondere das federführende BMV, sich im Rahmen der Ratsverhandlungen in Brüssel hierfür einzusetzen. - Beibehaltung der steuerlichen Begünstigung von Betriebsrabatte für Mitarbeiter im Rahmen des EStG: Beibehaltung des §8 Abs. 3 EStG im Rahmen des Einkommenssteuerreformgesetzes 2027

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