Anthropoi Selbsthilfe | Bundesvereinigung Selbsthilfe im anthroposophischen Sozialwesen e.V.
Text
Anthropoi Selbsthilfe | Bundesvereinigung Selbsthilfe im anthroposophischen Sozialwesen e.V.
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
Anlassbezogener, unregelmäßiger Kontakt mit Mitgliedern des Bundestages, vor allem den behindertenpolitischen Sprecher*innen der Fraktionen sowie von Bundesregierung, BMG und BMAS. Zusendung unserer Stellungnahmen zu aktuellen Themen.
Interessenbereiche: Rechte von Menschen mit Behinderung
Regelungsvorhaben:
- § 43a SGB XI: Gleichberechtigter Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung: Die in § 43a SGB XI vorgesehene einheitliche Pauschale für die Pflegegrade 2 bis 5 beträgt derzeit maximal 266 EUR/Monat. Sie benachteiligt Menschen mit Assistenzbedarf in besonderen Wohnformen wesentlich und führt zu einer Lücke in der Versorgung mit bedarfsgerechten Sozialleistungen. Diese Pauschale ist zuletzt 2015 erhöht worden. Als Konsequenz der begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung in besonderen Wohnformen sieht § 103 Abs.1,S. 2 SGB IX vor, dass Menschen mit Assistenzbedarf, die «zu pflegebedürftig» geworden sind, in eine Pflegeeinrichtung umziehen müssen.
- § 219 Abs. 2 SGB IX: Reform der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM): Anthropoi Selbsthilfe begrüßt es, dass das Entgeltssystem in der WfbM reformiert werden
soll. Wir erachten eine gerechte und transparente Bezahlung von WfbM-Beschäftigten, so
dass diese nicht ergänzend auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind, für
notwendig.
Aus Sicht von Anthropoi Selbsthilfe ist bei dieser Reform auch zwingend die Gruppe der
Menschen mit Assistenzbedarf zu berücksichtigen, die aktuell keinen Zugang zur WfbM
haben. Art 27 UN-BRK gewährt allen Menschen mit Behinderung ein Recht auf Arbeit. Das
Zugangskriterium Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben muss deswegen gestrichen werden.
- Überarbeitung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern: Der Referentenentwurf soll zurückgenommen und überarbeitet werden. In seiner jetzigen Fassung
führt er zu massiven Verschlechterungen und letztendlich zur Gefährdung der Existenz des
gesamten Betreuungswesens. Er würde dazu führen, dass Betreuungsvereine und rechtliche
Betreuer*innen ihre Arbeit aufgeben müssten.
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