Teilhabe bei Pflegebedarf - Umsetzung bei Menschen unter 65 (Antwort zu Drs. 21/4482)
Text
Teilhabe bei Pflegebedarf - Umsetzung bei Menschen unter 65 (Antwort zu Drs. 21/4482)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4854
21. Wahlperiode 18.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Simone
Fischer, Dr. Armin Grau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4482 –
Teilhabe bei Pflegebedarf – Umsetzung bei Menschen unter 65
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet Deutschland
seit 2009 zur Gewährleistung der vollen und wirksamen Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben. Teilhabe ist ein
Menschenrecht, das unabhängig von der Schwere einer Behinderung oder des
Pflegebedarfs zu gewährleisten ist. Artikel 19 UN-BRK garantiert das Recht auf
unabhängige Lebensführung, freie Wahl des Wohnorts sowie den Zugang zu
gemeindenahen Unterstützungsleistungen. Dieses Recht gilt unabhängig von
Art und Schwere der Behinderung sowie vom Umfang des Pflegebedarfs.
Aus Gesprächen mit Praxisvertreterinnen und Praxisvertretern wird berichtet:
Junge Menschen mit hohem Pflegebedarf werden zunehmend als „nicht
teilhabefähig“ oder „zu pflegebedürftig für Teilhabe“ eingestuft und damit aus der
Eingliederungshilfe (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX))
herausgedrängt. Sie erhalten dann ausschließlich Leistungen der Pflegeversicherung
(Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)), die jedoch keine
Teilhabeleistungen umfasst. Die Folge ist häufig eine Unterbringung in Pflegeheimen, wo sie
– oft über Jahrzehnte – ohne Zugang zu Bildung, Arbeit, altersgerechter
Tagesstruktur oder sozialer Teilhabe leben.
Der in der Verwaltungspraxis verwendete Begriff der „Teilhabeunfähigkeit“
oder vergleichbare Zuschreibungen stehen im fundamentalen Widerspruch
zum menschenrechtlichen Verständnis von Behinderung der UN-BRK, das
besagt, dass nicht die individuelle „Fähigkeit“, sondern gesellschaftliche
Barrieren und fehlende Unterstützungsstrukturen Teilhabe verhindern. Die UN-BRK
kennt keine Abstufung des Rechts auf Teilhabe nach Schwere der
Beeinträchtigung, Unterstützungsintensität oder Pflegegrad.
Berichte aus der Praxis deuten darauf hin, dass unter zunehmendem
Kostendruck auf kommunaler Ebene und in den Sozialsystemen sowie aufgrund
unklarer Schnittstellen zwischen SGB IX und SGB XI strukturelle Fehlanreize
bestehen, Menschen mit hohen Pflegebedarf oder komplexem
Unterstützungsbedarf aus der Eingliederungshilfe zu verdrängen. Eine systematische
Datengrundlage zur Bewertung dieser Entwicklung fehlt bislang weitgehend, was
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
18. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
eine evidenzbasierte Politikgestaltung und die Wahrnehmung der
bundesstaatlichen Verantwortung für die Umsetzung der UN-BRK erschwert.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Länder setzen das Recht der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2, aufgrund der Kompetenzordnung des
Grundgesetzes in eigener Verantwortung um. Die Bundesregierung kann sich
daher nicht zu Fragen der konkreten Ausführung der Eingliederungshilfe
äußern.
1. Wie viele Menschen unter 65 Jahren leben derzeit in Pflegeheimen in
Deutschland (bitte nach Altersgruppen: unter 18 Jahre, 18 bis 25 Jahre,
26 bis 40 Jahre, 41 bis 65 Jahre und nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Ergebnisse für den Stichtag 31. Dezember 2023 können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden. Die dargestellten Alterskohorten ergeben sich aus
der Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes. Aktuellere länderspezifische
Daten liegen der Bundesregierung nicht vor.
Baden-
Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg
unter 5 Jahre 8 10 – – 4 1
5 bis unter
10 Jahre
9 6 – – – –
10 bis unter
15 Jahre
10 4 – – 1 3
15 bis unter
20 Jahre
20 14 – – 1 –
20 bis unter
25 Jahre
51 18 10 6 3 6
25 bis unter
40 Jahre
454 220 102 46 17 53
40 bis unter
65 Jahre
6 945 6 456 2 127 1 257 467 984
Quelle: Statistisches Bundesamt, online abrufbar unter:
www-genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/22421/details
Hessen Mecklenburg-
Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-
Westfalen
Rheinland-
Pfalz Saarland
unter 5 Jahre 19 – 134 64 – 1
5 bis unter
10 Jahre
30 4 4 20 – 5
10 bis unter
15 Jahre
23 7 6 36 – 4
15 bis unter
20 Jahre
30 16 9 26 – 4
20 bis unter
25 Jahre
48 28 32 61 2 3
25 bis unter
40 Jahre
162 198 298 473 30 40
40 bis unter
65 Jahre
3 398 1 919 6 876 10 994 1 519 996
Quelle: Statistisches Bundesamt, online abrufbar unter:
www-genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/22421/details
Sachsen Sachsen-
Anhalt
Schleswig-
Holstein Thüringen
unter 5 Jahre 5 2 – –
5 bis unter
10 Jahre
3 2 – 2
10 bis unter
15 Jahre
– – – 2
15 bis unter
20 Jahre
6 2 3 5
20 bis unter
25 Jahre
23 – 17 4
25 bis unter
40 Jahre
142 52 219 75
40 bis unter
65 Jahre
3 083 1 778 3 041 1 495
Quelle: Statistisches Bundesamt, online abrufbar unter:
www-genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/22421/details
Die aktuellsten bundesweiten Ergebnisse können für das 1. Halbjahr 2025 der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
bis unter 18 Jahre 354
18 bis unter 25 Jahre 342
25 bis unter 40 Jahre 2 301
40 bis unter 65 Jahre 48 423
Quelle: Eigene Darstellung mittels Geschäftsstatistik der Pflegekassen
2. Wie viele Menschen unter 65 Jahren erhalten ausschließlich Leistungen
der Pflegeversicherung (SGB XI) ohne (ergänzende) Leistungen der
Eingliederungshilfe (SGB IX), und wie hat sich diese Zahl in den Jahren
2020 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren und Bundesländern
aufschlüsseln)?
Zu dieser Fragestellung liegen in der Geschäftsstatistik der Pflegekassen keine
entsprechenden Daten vor. Die bundesweite Zahl der Leistungsempfangenden
der sozialen Pflegeversicherung, die unter 65 Jahre alt sind, kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
2020 2021 2022 2023 2024
1 023 541 1 103 255 1 188 425 1 301 352 1 440 373
Quelle: Eigene Darstellung mittels Geschäftsstatistik der Pflegekassen
In der amtlichen Statistik der Beziehenden von Eingliederungshilfe nach dem
SGB IX wird gemäß§ 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX der gleichzeitige
Bezug von Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
erhoben. Die bundesweite Zahl der Leistungsbeziehenden der Eingliederungshilfe,
die parallel Leistungen nach dem SGB XI beziehen und unter 65 Jahre alt sind,
kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
2020 2021 2022 2023 2024
96 805 116 325 116 275 115 200 116 400
Quelle: Statistisches Bundesamt
3. Liegen der Bundesregierung Daten dazu vor, wie viele Anträge auf
Leistungen der Eingliederungshilfe in den Jahren 2020 bis 2024 abgelehnt
wurden, wenn ja, mit der Begründung
a) es sei aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung keine Teilhabe
(mehr) möglich,
b) der Pflegebedarf „überwiege“ den Bedarf an Eingliederungshilfe,
c) die antragstellende Person sei „nicht teilhabefähig“ oder es wurde
eine vergleichbare Begründung verwendet (bitte nach Jahren und
Bundesländern aufschlüsseln),
und wenn nein, welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über
solche Vorgänge, und plant sie eine entsprechende Datenerhebung?
Laut der gemäß § 41 SGB IX zum Teilhabeverfahrensbericht gemeldeten
Zahlen wurden in den Jahren 2020 bis 2024 im Bereich der Eingliederungshilfe die
folgenden Leistungen entschieden sowie (teilweise) abgelehnt.
Jahr Entscheidungen
insgesamt
Vollständig
abgelehnt
Teilweise
abgelehnt
2020 162 601 6 574 4 183
2021 226 992 8 500 6 278
2022 229 341 9 397 6 115
2023 187 420 8 921 5 124
2024 215 292 10 407 6 142
Der Bericht erfasst nicht die Gründe der Ablehnung.
In der Bundesstatistik zur Eingliederungshilfe gemäß SGB IX, Teil 2 werden
zudem Daten zu den Leistungsberechtigten und zu den Ausgaben und
Einnahmen der Träger erhoben. Daten zu den Anträgen auf Leistungen der
Eingliederungshilfe werden hier nicht erfasst. Eine entsprechende Datenerhebung im
Rahmen dieser Bundesstatistik ist nicht geplant.
4. Liegen der Bundesregierung Daten dazu vor, wie viele laufende
Leistungen der Eingliederungshilfe in den Jahren 2020 bis 2024 beendet wurden
mit der Begründung, dass die Leistungsberechtigten aufgrund
veränderter Bedarfe – insbesondere erhöhten Pflegebedarfs – nicht mehr
teilhabefähig seien, wenn ja, wie viele Leistungen wurden entsprechend beendet
(bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln), und wenn nein, wie
bewertet die Bundesregierung diese Datenlücke im Hinblick auf ihre
Verantwortung zur Umsetzung der UN-BRK?
Aus der amtlichen Statistik der Eingliederungshilfe liegen keine Daten im
Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3
verwiesen.
5. Welche Daten erhebt die Bundesregierung selbst über Menschen, die
sowohl pflegebedürftig sind als auch einen Anspruch auf
Eingliederungshilfe haben könnten, aber ausschließlich Pflegeleistungen erhalten, und
wie bewertet sie die derzeitige Datenlage im Hinblick auf ihre
Steuerungs- und Berichtspflichten zur Umsetzung von Artikel 19 UN-BRK,
falls die Bundesregierung bisher keine Daten erhebt, wird sie dies
veranlassen, und wenn nein, warum nicht?
Die Statistik zur Eingliederungshilfe ist eine Leistungsempfängerstatistik und
erfasst daher nur Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
Daten zu Personen, die anspruchsberechtigt sein könnten, werden hier nicht
erhoben. Nach Antragstellung und Vorliegen der Leistungsvoraussetzung nach
§ 99 SGB IX sind Leistungen zu gewähren. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Auch aus dem Bereich der Pflegeversicherung liegen der Bundesregierung
hierzu keine Daten vor. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe ist kein
Abfragemerkmal im Rahmen von Erhebungen zum Bezug von Leistungen der sozialen
Pflegeversicherung.
6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Begriff der
„Teilhabeunfähigkeit“ im Widerspruch zur UN-Behindertenrechtskonvention
steht, die Teilhabe als Menschenrecht definiert, das nicht von
individuellen „Fähigkeiten“ abhängig gemacht werden darf, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die bundesrechtliche Steuerung?
Nach dem modernen Verständnis von Behinderung, das auf dem bio-
psychosozialen Modell der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit,
Behinderung und Gesundheit (ICF) basiert, sind Behinderungen als
Einschränkung der Aktivitäten und Teilhabe zu verstehen, die sich infolge der
Wechselwirkung zwischen einem Gesundheitsproblem und personenbezogenen
Faktoren bzw. Umweltfaktoren ergeben. Dieses Verständnis ist in § 2 und § 99 SGB
IX umgesetzt.
7. Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung die Schwere einer
Behinderung oder die Höhe des Pflegebedarfs ein zulässiges Kriterium
für die Ablehnung von Leistungen der Eingliederungshilfe?
8. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Verwendung des
Begriffs „Teilhabeunfähigkeit“ in der Verwaltungspraxis zu unterbinden,
wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Aufgabe der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ist es,
Menschen mit (drohenden) wesentlichen Behinderungen bei ihrer selbstbestimmten
Lebensplanung zu unterstützen und ihnen eine wirksame Teilhabe in allen
Lebensbereichen zu ermöglichen. Die Leistungsberechtigung der
Eingliederungshilfe ergibt sich aus § 99 SGB IX. Die Leistungen bestimmen sich nach § 104
Absatz 1 SGB IX nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach
der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den
eigenen Kräften und Mitteln.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die tatsächliche Umsetzung des
Anspruchs auf Teilhabe nach Artikel 19 UN-BRK für Menschen mit hohem
Pflegebedarf in der Praxis, und durch welche Instrumente stellt sie die
Einhaltung dieses Anspruchs sicher?
Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe besteht nach § 99
Absatz 1 SGB IX unabhängig davon, ob zugleich ein Pflegebedarf vorliegt oder
nicht. Soweit während des Gesamtplanverfahrens im Einzelfall Anhaltspunkte
für eine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI bestehen, bestimmt § 117
Absatz 1 SGB IX, dass die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des
Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe zu informieren ist und
am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen muss. Dies gilt auch für den
Träger der Sozialhilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) erforderlich sind.
Werden Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder
Räumlichkeiten im Sinne des § 43a SGB XI in Verbindung mit § 71 Absatz 4 SGB XI
erbracht, umfasst die Leistung auch die Pflegeleistungen in diesen
Einrichtungen oder Räumlichkeiten.
Darüber hinaus steht die Bundesregierung im Rahmen verschiedener
Plattformen wie beispielsweise der halbjährig stattfindenden Länder-Bund-
Arbeitsgruppe zur Umsetzung, Ausführung und Begleitung des
Bundesteilhabegesetzes (LBAG BTHG) im regelmäßigen Austausch mit den Ländern. Bezüglich
der Frage nach der Umsetzung von Artikel 19 der UN-
Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
10. Wie überprüft die Bundesregierung, ob die im SGB IX verankerten
Vorgaben zum menschenrechtlichen bzw. biopsychosozialen Verständnis
von Behinderung in der Praxis der Bedarfsermittlung und
Leistungsbewilligung tatsächlich angewendet werden, und wie bewertet sie die
tatsächliche Anwendung?
Der Bedarf von Menschen mit Behinderungen hinsichtlich Leistungen der
Eingliederungshilfe wird gemäß § 118 SGB IX ermittelt. Von den Trägern der
Eingliederungshilfe werden länderspezifische und unterschiedliche ICF-orientierte
Bedarfsermittlungsinstrumente eingesetzt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die
Pflegeversicherung (SGB XI) explizit keine Teilhabeleistungen vorsieht und finanziert,
Menschen mit hohem Pflegebedarf aber faktisch häufig ausschließlich
auf Leistungen nach SGB XI verwiesen werden, und welche
strukturellen Ursachen sieht sie hierfür?
12. Inwiefern sieht die Bundesregierung im Leistungsrecht des SGB XI
Defizite bei der Umsetzung von Artikel 19 UN-BRK für junge Menschen
mit hohem Pflegebedarf, und welche Maßnahmen plant sie, um
sicherzustellen, dass auch Menschen, die in Pflegeheimen leben, Zugang zu
Teilhabeleistungen (wie Assistenz zur Bildung, Arbeit, sozialen Teilhabe
etc.) erhalten?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass Menschen mit hohem
Pflegebedarf faktisch häufig ausschließlich auf Leistungen nach dem SGB XI
verwiesen würden, obwohl die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Leistungen der Eingliederungshilfe vorliegen.
Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflege haben grundsätzlich
unterschiedliche Aufgaben und stehen gleichrangig nebeneinander (§ 91 Absatz 3
SGB IX i. V. m. § 13 Absatz 3 SGB XI). Die Aufgabe der Eingliederungshilfe
ist insbesondere die Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Die Aufgabe der Pflege hingegen ist die
Kompensation von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Leistungen der Pflege und Leistungen der
Eingliederungshilfe können daher nebeneinander erbracht und bezogen werden.
Kommen für eine konkrete Maßnahme sowohl Leistungen der Pflege als auch
Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht, sodass für die Erbringung und
Abrechnung einer konkreten Leistung eine Zuordnung erforderlich wird, so ist
diese im Einzelfall von den für die jeweiligen Leistungen zuständigen Trägern
zu prüfen und zu beurteilen. Soweit eine Leistungsberechtigung nach § 99 SGB
IX besteht und eine Antragstellung erfolgt ist, sind die jeweiligen Leistungen
nach Ermittlung des individuellen Bedarfs zu gewähren. Die Bedarfsermittlung
erfolgt im Rahmen des Gesamtplanverfahrens. Soweit Anhaltspunkte für eine
Pflegebedürftigkeit bestehen, hat auch die Pflegekasse mit Zustimmung des
Leistungsberechtigten beratend teilzunehmen gemäß§ 117 Absatz SGB IX.
Für den Fall, dass Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der
Eingliederungshilfe zusammentreffen, können mit Zustimmung des
Leistungsberechtigten – also des Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf – die
zuständige Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger eine
Vereinbarung treffen, aufgrund derer im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der
für die Eingliederungshilfe zuständige Träger auch die Leistungen der
Pflegeversicherung übernimmt – und somit alle Leistungen wie „aus einer Hand“
erbringt – und die zuständige Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe
zuständigen Träger diesbezüglich die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen
erstattet. Die Leistungen erfolgen hierbei auf der Grundlage des von der
Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids (§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
SGB XI). Ob ein Versicherter einen Antrag auf Feststellung der
Pflegebedürftigkeit bei seiner Pflegekasse einreicht, entscheidet er selbst. Die bestehenden
Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten bleiben zudem auch bei
einer Vereinbarung nach § 13 Absatz 4 SGB XI unberührt und sind zu beachten
(siehe § 13 Absatz 4 Satz 2 SGB XI).
13. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei der Bedarfsfeststellung
für Eingliederungshilfe nicht nur der aktuelle Zustand in institutionellen
Settings berücksichtigt wird (wo mangels Teilhabeleistungen faktisch
keine Teilhabe stattfindet), sondern die Potenziale bei Vorhandensein
angemessener Unterstützung?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 7 und 10 und auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
14. Wie wirkt die Bundesregierung darauf hin, dass das mögliche
Nebeneinander von Leistungen nach SGB IX und SGB XI in der Praxis nicht
durch Zuständigkeitsabgrenzungen, Finanzierungslogiken oder
Verwaltungspraxis faktisch zu einem „Entweder-Oder“ (entweder
Eingliederungshilfe oder Pflege) wird?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 9, 11, 12 und 24 verwiesen.
15. Kennt und wie bewertet die Bundesregierung Erfahrungsberichte,
wonach unter Kostendruck in den Ländern und Kommunen und bei den
Eingliederungshilfeträgern zunehmend Menschen als „zu
pflegebedürftig“ aus der Eingliederungshilfe gedrängt werden, obwohl sie
Teilhabebedarf haben, und welche eigenen Erkenntnisse oder Daten liegen der
Bundesregierung hierzu vor?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
Sofern die Frage auf die pflegerische Versorgung von Menschen mit
Behinderungen in besonderen Wohnformen abzielt, ist anzumerken, dass diese in § 103
Absatz 1 Satz 1 SGB IX geregelt ist.
Sieht ein Leistungserbringer sich zur Sicherstellung der pflegerischen
Versorgung nicht mehr in der Lage, hat der Träger der Eingliederungshilfe mit der
zuständigen Pflegekasse sowie dem Leistungserbringer eine Vereinbarung zu
treffen, dass die Leistung bei einem anderen geeigneten Leistungserbringer
erbracht wird. Dabei ist den angemessenen Wünschen des Menschen mit
Behinderungen Rechnung zu tragen.
16. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor zu Einschränkungen,
Kürzungen oder Beendigungen von Teilhabeleistungen, wenn gleichzeitig
Leistungen der Pflegeversicherung gewährt werden, und wenn nein,
welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über entsprechende
Konstellationen, und wie bewertet sie diese Datenlücke im Hinblick auf ihre
Verantwortung für die Umsetzung der UN-BRK?
Die amtliche Statistik der Empfänger von Eingliederungshilfe nach dem SGB
IX erhebt ausschließlich Angaben zu § 144 Absatz 1 und 2 SGB IX. Daher
liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Eine in der
Fragestellung gesehene Datenlücke besteht nach Ansicht der Bundesregierung nicht.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Situation junger Menschen unter
65 Jahren, die aufgrund von Behinderung und Pflegebedarf in
Altenpflegeheimen leben, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit
Artikel 19 UN-BRK und den internationalen Verpflichtungen Deutschlands
zur Deinstitutionalisierung?
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe neu
ausgerichtet, um Menschen mit (wesentlichen) Behinderungen dabei zu stärken
und zu unterstützen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen.
Eingliederungshilfeleistungen orientieren sich nach dem nun maßgebenden personenzentrierten
Ansatz konsequent am individuellen Bedarf der Menschen mit Behinderungen
und nicht mehr an einer bestimmten Wohnform.
18. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die in den
Abschließenden Bemerkungen des UN-Fachausschusses für die Rechte von
Menschen mit Behinderungen von 2023 geforderte Deinstitutionalisierung
auch für junge pflegebedürftige Menschen umzusetzen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 17, 21 und 25 verwiesen.
19. Wie viele spezialisierte Wohnformen für junge pflegebedürftige
Menschen mit Teilhabebedarf existieren nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit in Deutschland, wie bewertet die Bundesregierung dieses
Angebot im Verhältnis zum Bedarf, und auf welche Daten oder
Bedarfsanalysen stützt sie diese Bewertung?
20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Anzahl und
regionale Verteilung gemeindenaher, selbstbestimmter Wohn- und
Unterstützungsangebote mit 24-Stunden-Assistenz für junge Menschen mit hohem
Pflegebedarf vor, und wie bewertet sie deren Verfügbarkeit im Hinblick
auf die Verpflichtungen aus Artikel 19 UN-BRK?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
21. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zum Auf- und Ausbau
selbstbestimmter, gemeindebasierter Wohn- und Unterstützungsformen
für junge Menschen mit hohem Pflegebedarf als Alternative zur
Unterbringung im Pflegeheim?
Im vom Bundesministerium für Gesundheit in der vergangenen
Legislaturperiode am 2. Dezember 2024 veröffentlichten Aktionsplan für ein diverses,
inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen wurden aufbauend auf einem
breiten Beteiligungsverfahren verschiedene Maßnahmen beschlossen, um
pflegerische Angebote und Strukturen für pflegebedürftige Menschen, auch für
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Pflegebedarf, weiter
auszubauen. Außerdem wurde in dem Aktionsplan verabredet,
Unterstützungsmaßnahmen und Unterstützungsstrukturen vor Ort und im Quartier zu fördern und
Regelungen zu gemeinschaftlichen Wohnformen einzuführen.
Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
vom 22. Dezember 2025 wurden unter anderem neue Regelungen in das
Vertragsrecht, das Leistungsrecht sowie in das Qualitätssicherungsrecht der
Pflegeversicherung aufgenommen, um die pflegerische Versorgung in innovativen
gemeinschaftlichen Wohnformen zu fördern. Davon können auch junge
Menschen mit Pflegedarf profitieren.
22. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass auch junge Menschen in
Pflegeheimen tatsächlich und dauerhaft Zugang zu Bildung, Ausbildung,
Beschäftigung und altersgerechter sozialer Teilhabe haben?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 und die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen. Die Träger der Eingliederungshilfe haben nach § 95 SGB IX
innerhalb ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für
Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung
sicherzustellen.
23. Plant die Bundesregierung die Einführung eines systematischen
Monitorings, um
a) die Anzahl junger Menschen in Pflegeheimen ohne
Teilhabeleistungen zu erfassen,
b) Ablehnungen von Eingliederungshilfe aufgrund zugeschriebener
„Teilhabeunfähigkeit“ zu dokumentieren,
c) den Übergang von Menschen aus der Eingliederungshilfe in die
ausschließliche Pflegeversorgung zu erfassen?
Mit dem BTHG wurden die Rehabilitationsträger gemäß § 41 SGB IX
verpflichtet, im Rahmen eines regelmäßigen Teilhabeverfahrensberichts (THVB)
relevante Daten zum Rehabilitationsleistungsgeschehen zur Verfügung zu
stellen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) erstellt
mittels dieser Daten jährlich einen THVB zu 16 in § 41 SGB IX beschriebenen
Sachverhalten.
Weitere Maßnahmen sind derzeit nicht geplant.
24. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Situation im Hinblick auf
die Verpflichtungen aus Artikel 19 (Unabhängige Lebensführung),
Artikel 25 (Gesundheit) und Artikel 28 (Angemessener Lebensstandard) der
UN-BRK auch vor dem Hintergrund der beschriebenen
Kostendynamiken, und welchen konkreten Handlungsbedarf leitet sie daraus ab?
Die Umsetzung der in den Artikeln 19, 25 und 28 UN-BKR verankerten Rechte
auf unabhängige Lebensführung, Gesundheit sowie einen angemessenen
Lebensstandard und sozialen Schutz erfolgt in Deutschland im Rahmen der
Zuständigkeitsordnung des Grundgesetzes insbesondere durch Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der sozialen
Sicherungssysteme sowie durch Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe.
Menschen mit Behinderungen haben insbesondere über Leistungen der
Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sowie über Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der existenzsichernden
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem
SGB XII Zugang zu entsprechenden Unterstützungsleistungen. Dabei ist die
Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums verfassungsrechtlich
gewährleistet.
Zudem ist eine inklusive Gesundheitsversorgung eine wesentliche
Voraussetzung dafür, dass Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben
führen können. Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode ist
vorgesehen, das Gesundheitswesen und die Pflegeversorgung barrierefrei und
inklusiv weiterzuentwickeln. Die Bundesregierung wird geeignete Maßnahmen
prüfen, um durch den Abbau von Barrieren die Teilhabe aller Menschen zu
gewährleisten. Der vom Bundesministerium für Gesundheit in der vergangenen
Legislaturperiode am 2. Dezember 2024 veröffentlichte Aktionsplan für ein
diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen bietet hierfür eine
Grundlage. Erste Maßnahmen wurden in dieser Legislaturperiode bereits
umgesetzt. So wurden beispielsweise die Bewertungsausschüsse gesetzlich
beauftragt, die Bewertungsmaßstäbe für die ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen
regelmäßig daraufhin zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen, damit
sie den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Menschen mit
Behinderungen angemessen Rechnung tragen. Im Übrigen wird auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend: „Gestaltung barrierefreier und
inklusiver Gesundheitsversorgung – Umsetzung konkreter Maßnahmen“ auf
Bundestagsdrucksache 21/2481, insbesondere auf die Antworten zu den Fragen 1
bis 4, 8 bis 11 sowie 14 bis 16 verwiesen.
25. Welche konkreten gesetzgeberischen, konzeptionellen oder
administrativen Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die Empfehlungen
der UN-Staatenprüfung 2023 sowie die Ergebnisse laufender
Evaluationen im Bereich Pflege und Teilhabe umzusetzen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
Im Übrigen wird zur Umsetzung der Empfehlungen aus der UN-Staatenprüfung
2023 durch die Bundesregierung auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 80
auf Bundestagsdrucksache 21/4372 verwiesen.
26. Plant die Bundesregierung eine Überprüfung der Eingliederungshilfe-
Verordnung und der Verwaltungspraxis daraufhin, ob die Verwendung
des Begriffs „Teilhabefähigkeit“ bzw. „Einschränkung der
Teilhabefähigkeit“ mit der UN-BRK vereinbar ist, und wenn nein, warum nicht?
27. Welche Rolle spielt nach Auffassung der Bundesregierung das in der
Eingliederungshilfe-Verordnung verwendete Konzept der
„Teilhabefähigkeit“ bei der praktischen Umsetzung des Rechts auf Teilhabe, und
plant die Bundesregierung hier Änderungen, und wenn nein, warum
nicht?
Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet.
Maßgeblich für die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe ist § 99
SGB IX. Die Eingliederungshilfe-Verordnung dient der Konkretisierung und ist
konform zu den Vorgaben des § 99 SGB IX auszulegen. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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