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Bundesvereinigung Lebenshilfe

lobbyregister / register_entry 11.04.2022 · Original ↗

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Bundesvereinigung Lebenshilfe Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung Die Bundesvereinigung Lebenshilfe setzt sich seit 1958 als Selbsthilfevereinigung, Eltern- und Fachverband für Menschen mit geistiger Behinderung und ihre Familien ein. In fast 500 Orts- und Kreisvereinigungen, 16 Landesverbänden und mehr als 4.300 Einrichtungen und Diensten der Lebenshilfe sind rund 112.000 Mitglieder aktiv. Die Ziele der Lebenshilfe sind umfassende Teilhabe und Inklusion sowie die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen in Deutschland. Durch direkte Anschreiben, Positionspapiere, Stellungnahmen, Terminanfragen und eigene Veranstaltungen wird unmittelbar der Kontakt zu Politikerinnen und Politikern, insbesondere zu Mitgliedern des Deutschen Bundestags, gesucht. Vor allem soll mit der Interessenvertretung erreicht werden, dass Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen bei allen (Gesetzes-)Vorhaben berücksichtigt werden. Im Schwerpunkt wird die Interessenvertretung ausgeübt, um Menschen mit Behinderung in allen politischen und gesellschaftlichen Debatten sichtbar zu machen sowie angesichts der außergewöhnlichen aktuellen Herausforderungen die Teilhabemöglichkeiten und Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderung und deren Familien zu stärken. Interessenbereiche: Rechte von Menschen mit Behinderung; Menschenrechte; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Sonstiges im Bereich "Migration, Flüchtlingspolitik und Integration"; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Sonstiges im Bereich "Verkehr"; Wohnen; Pflege; Krankenversicherung; Grundsicherung; Sonstiges im Bereich "Bildung und Erziehung"; Gesundheitsversorgung; Wahlrecht; Zivilrecht; Kinder- und Jugendpolitik; Sonstiges im Bereich "Sport, Freizeit und Tourismus"; Familienpolitik; Berufliche Bildung; Rente/Alterssicherung; Pflegeversicherung; Schulische Bildung; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Arbeitsmarkt; Diversitätspolitik; Sonstiges im Bereich "Recht" Regelungsvorhaben: - Zukünftige Neuregelung des VBVG für eine angemessene Betreuervergütung auf Grundlage der Evaluation: Anpassung des VBVG an die Ergebnisse der Evaluation des VBVG und die Neuerungen durch die Reform des Betreuungsrechts zur Schaffung einer angemessenen Betreuer*innenvergütung. Maßstab der Berechnungsgrundlage für die Vergütung sollen die Refinanzierungskosten einer Vollzeitstelle für eine Vereinsbetreuer*in sein. Schaffung einer auskömmlichen Grundpauschale mit der Möglichkeit von Zusatzpauschalen, das System der Sonderpauschalen sollte daher erweitert werden. Einführung der Dynamisierung der Vergütungspauschale. - Inklusive Arbeit und gerechte Entlohnung für Menschen mit sog. geistiger Behinderung: Umsetzung von Art. 27 UN-BRK. Grundsicherungsunabhängigkeit von WfbM-Beschäftigten. Abschaffung des Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleitung in § 219 Abs. 2 SGB IX. Stärkung der Alternativen zur WfbM durch u.a. Ausweitung der rentenrechtlichen Höherversicherung nach § 162 Nr. 2 & 2a SGB VI auf das Budget für Arbeit (inkl. entspr. Anpassung der Rgl. zur Beitragstragung & Beitragserstattung). Ausweitung des Anspruchs auf Budget für Arbeit. Wiedereinführung der Bußgeldvorschrift zur Ausgleichsabgabe und eine effektive Verfolgung der Verletzung der Pflicht zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung bei öffentlichen und privaten Arbeitgeber*innen. Stärkere Verpflichtung der öffentliche Hand zur Beschäftigung schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen. Inklusive berufliche Bildung. - Reform der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe: Die Leistungen der Eingliederungshilfe für die Teilhabe und Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung müssen weitestgehend unabhängig vom Einkommen und Vermögen ihrer Eltern geleistet werden. Leistungen der Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit (drohender) Behinderung unabhängig von der Art der Beeinträchtigung im SGB VIII zusammenführen. Schaffung eines offenen Leistungskatalogs, insbesondere für EGH-Leistungen. Aufgabe des Kriteriums der wesentlichen Behinderung. Schaffung eines einheitlichen Behinderungsbegriffs. Schaffung multiprofessioneller Teams im Jugendamt. Zielführende Übergangsregelungen zum neuen Recht schaffen. - Verbesserung der Gesundheitsversorgung von Menschen mit Behinderung: Empfehlung einer Fachärzt*in soll für die Vermutung der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels ausreichen. Vierteljährlich abrechenbare Versichertenpauschale für chronisch kranke Versicherte beibehalten. Barrierefreiheit von Praxen als ein Kriterium für Zahlung von Vorhaltepauschalen. Barrierefreiheit von Arztpraxen als Förderziel des Strukturfonds eindeutig regeln. Mitbestimmungsrecht für Patientenvertreter*innen in Zulassungsauschüssen schaffen. Ausreichend Ressourcen für Patientenvertretung vorsehen. Beteiligung der Interessenvertretungen von Patient*innen und Menschen mit Behinderung an der Erarbeitung der Richtlinie zur Erhebung von Leistungs- und Qualitätsdaten der Krankenkassen vorsehen. Möglichkeit der telefonischen Pflegeberatung einführen. - Bessere Unterstützung von Familien mit Kindern mit Behinderung: Einführung einer Lohnersatzleistung für pflegebedingte Auszeiten von pflegenden Angehörigen und Nahestehnden. Die Leistung sollte steuerfinanziert nach dem Vorbild des Elterngeldes auch für Angehörige von Menschen mit Behinderung zur Verfügung stehen, die in bestimmten Lebensphasen Zeit für die Betreuung und Unterstützung ihrer Angehörigen benötigen. Einführung einer niedrigschwelligen Familienentlastungsleistung für alltagspraktische haushaltsnahe Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen für belastete Familien im Recht der Kinder- und Jugendhilfe. Das Kindergeld für Eltern von erwachsenen Menschen mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, muss im Rahmen der Kindergrundsicherung bestehen bleiben. - Schaffung von sozialem und barrierefreiem Wohnraum: Der soziale Wohnungsbau sollte zu 100 Prozent nur barrierefreie Wohnungen fördern. Die 14,5 Milliarden Euro Bundesmittel an die Länder für den sozialen Wohnungsbau müssen unbedingt in allererster Linie in den Bau und Umbau von barrierefreien Wohnungen fließen. Schaffung einer neuen Musterbauordnung, die zum Bau barrierefreier Wohnungen verpflichtet. Die Stromkosten sollten aus den Regelsätzen herausgelöst und über die Kosten der Unterkunft finanziert werden. - Diskriminierung von Menschen mit Behinderung verhindern und Barrierefreiheit fördern: Deutschland muss in allen Lebensbereichen des öffentlichen und privaten Lebens barrierefrei werden. Das Behindertengleichstellungsgesetz und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz müssen reformiert werden, so dass auch private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen zum Abbau von Barrieren oder zum Ergreifen angemessener Vorkehrungen verpflichtet werden. - Faire Pflege in besonderen Wohnformen: Abschaffung von § 103 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB IX. Neuregelung von §§ 43a und 36 Abs. 4 SGB XI. Ergänzung des SGB IX um Regelungen, die eine stärkere Einbeziehung der pflegerischen Belange und entsprechender Kosten in der Eingliederungshilfe sicherstellen. Abschaffung des Mehrkostenvorbehalts in § 104 Absatz 2 und 3 SGB IX. Mit einer Änderung des § 43a SGB XI den Leistungserbringern freistellen, wie sie das Wohnen und die pflegerische Versorgung der Bewohner*innen in ihrer Wohnform organisieren. Pflegebedürftige in besonderen Wohnformen müssen sich entscheiden können, ob sie Pflegesachleistung oder Pflegegeld in Anspruch nehmen möchten. - Gleiche Rechte für Menschen mit Behinderung mit Migrationshintergrund oder nach einer Flucht: Forderung einer konsequenten Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) in nationales Recht. Das bedeutet insbesondere die Erhebung des Merkmals Behinderung bei der Aufnahme u. die Ermittlung der Unterstützungsbedarfe (Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 der RiLi). Aufhebung der aufenthaltsrechtlichen Zugangsbeschränkungen zu den Leistungen auf Rehabilitation u. Teilhabe sowie die Streichung des § 100 Abs. 2 im SGB IX. Ein umfassendes Beratungs- und fachlich begleitetes Selbsthilfeangebot in den Muttersprachen der in Deutschland lebenden geflüchteten/vertriebenen Menschen mit Behinderung. Das Rückgängigmachen der letzten Änderung in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG, damit der diskriminierende und verfassungswidrige Ausschluss von der deutschen Staatsangehörigkeit nicht eintritt. - Politische Teilhabe von Menschen mit Behinderung: Als Selbstvertreter*innen kämpfen Menschen mit einer sogenannten geistigen Behinderung heute neben Eltern und Fachleuten immer stärker selbst für ihre Belange, umfassende Teilhabe und Inklusion. Wir fordern: Menschen mit geistiger Behinderung und ihre Verbände müssen an der Vorbereitung, Beratung und Evaluation von für sie relevanter Gesetzgebung beteiligt werden. Politische Beteiligungsprozesse müssen so barrierefrei gestaltet werden, dass sich auch Selbstvertreter*innen mit sogenannter geistiger Behinderung beteiligen können. - Fachkräftemangel in der Behindertenhilfe entgegenwirken: Wir Fordern: Einen "Gipfel zum Arbeits- und Fachkräftemangel in der Eingliederungshilfe", der die verschiedenen Akteure zusammenführt und den dringenden Handlungsbedarf verdeutlicht. Öffentlichkeitsarbeit für die Tätigkeit in der Begleitung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung. Schulgeldfreiheit und eine praxisintegrierte, bundesweit vergleichbare und in allen Bundesländern anerkannte HEP-Ausbildung, die auch berufsbegleitend möglich ist. Begrenzen der Leiharbeit in der Daseinsfürsorge durch gesetzliche Regelungen, z. B. über Begrenzung der Dauer des Einsatzes bzw. des Anteils bei der Anrechnung von Fachkräften oder die Berücksichtigung von Lohngleichheit. - Schaffung eines barrierefreien, öffentlichen und inklusiven Mobilitätsangebots: Bei der Ausschreibung von Leistungen für Fahrdienste zu berücksichtigende und zu refinanzierende Anforderungen: Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderung während Fahrten mit Beförderungsdiensten vor Gewalt und sexuellen Übergriffen. Schulungen für Fahrzeugführer*innen von Fahrdiensten zum Schutz der beförderten Menschen mit Behinderung vor Gewalt. Selbstbestimmte Mobilität z. B. durch einen Anspruch auf Mobilitätsassistenz. Angemessene Fahrzeiten bei Fahrten zu Schule & WfbM. Sichere Beförderung von Rollstuhlfahrer*innen. Ergänzung des § 83 SGB IX um einen Leistungsanspruch der hauptsächlich befördernden Sorgeberechtigten zur Deckung des behinderungsbedingten Mehraufwands bei der Beförderung von minderjährigen Kindern mit Behinderung. Streichung des § 8 Abs. 3 S. 4 PBefG. - Selbstbestimmte Mobilität für Menschen mit Behinderung sicherstellen: Art. 20 UN-BRK konsequent umsetzen. Menschen mit Menschen mit Behinderung müssen während Fahrten mit dem ÖPNV vor Gewalt und sexuellen Übergriffen geschützt werden. Fahrzeugführer*innen des ÖPNV müssen entsprechend geschult werden. Verkehrsbetriebe des ÖPNV müssen über Gewaltschutzkonzepte verfügen. Kinder & erwachsene Menschen mit Behinderung benötigen einen Anspruch auf Mobilitätstraining &/o. Assistenzleistungen, um die Nutzung des ÖPNV oder anderer Mobilitätsmittel wie Fahrräder, Roller etc. zu erlernen. Die §§ 78 und 83 SGB IX müssen entsprechend ergänzt werden. Leistungen für Kfz nach § 83 SGB IX dürfen nicht von einer behinderungsbedingten Unzumutbarkeit der ÖPNV-Nutzung abhängig gemacht werden. In den Leistungskatalog des § 83 SGB IX sind weiter Verkehrsmittel aufzunehmen. - Ausreichende Finanzierung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe sicherstellen: Angemessene Finanzierung der Mehrkosten für die Umsetzung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. Schaffung eines Anspruchs auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung, insb. für ambulante Leistungen. Schaffung eines öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch der Leistungserbringer gegen Leistungsträger. Schaffung von Schiedsstellen für Leistungsvereinbarungen im Bereich der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. - Schaffung eines barrierefreien Gesundheitssystems: Schaffung eines barrierefreien Gesundheitssystems durch mehr Zeit in der Behandlung von Menschen mit Behinderung durch medizinisches und pflegerisches Personal. Verbesserung der spezifischen behinderungsbedingten Kenntnisse bei medizinischem und pflegerischem Personal. Spezialisierte Gesundheitsleistungen, die Menschen gerade wegen ihrer Behinderung benötigen, ambulant ausbauen und in Krankenhäusern zu etablieren. Defizite in der Versorgung mit Hilfsmitteln und in der außerklinischen Intensivpflege müssen beseitigt werden. - Mobilität für alle gewährleisten: Günstig Bahnfahren ohne Digitalzwang: Gewährleistung eines analogen Zugangs zu BahnCard & Sparpreisen, ohne Mehrkosten & barrierefrei. Voraussetzungen für den Zugang dürfen nicht das Vorhandensein von Mobilnummer, Online-Account oder E-Mail-Adresse sein. Alle Dienstleistungen und Angebote der Deutschen Bahn sollen auch flächendeckend an barrierefreien Service-Schaltern angeboten werden. Bahnkund*innen müssen frühzeitig, vollständig und verständlich über Änderungen bei Dienstleistungen und Angeboten informiert werden. Bahnkund*innen sollen über Betroffenen- und Verkehrsverbände bei Änderungen im Vorfeld einbezogen werden. - Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt und sexuelle Ausbeutung an Kindern und Jugendlichen: wissenschaftlich abgesicherte und bundeseinheitliche Maßnahmen, Materialien und Medien des BZgA sowie Beratung in adressatengerechter Art und Weise. Erweiterung der im SGB VIII-E geregelten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aufs SGB IX sowie Erweiterung der Qualitätssicherungspflichten auf Einrichtungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen. Durch die im Gesetz verankerte Beratungspflicht und die unabhängige Aufarbeitungskommission werden keine Parallelstrukturen zu Ombudsstellen geschaffen, daher müssen sie beibehalten werden. Erstellung von mindestens zwei Berichten des Unabhängigen Bundesbeauftragten in jeder Legislaturperiode. - Verbot der Sterilisation nicht einwilligungsfähiger Menschen: Verbot von Sterilisationen nicht einwilligungsfähiger Menschen - Inhalt, Anforderungen und Fragestellungen zur Evaluation der Sterilisationsregelung in § 1830 BGB - Änderung von § 15a SGB V-neu und § 45a, § 45g SGB XI-neu: Regelungen des Pflegekompetenzgesetzes: Im Rahmen der Neueinführung des § 15a SGB V-neu muss klargestellt werden, dass mit dieser Regelung kein allumfassender Pflegefachkraftvorbehalt vorgegeben wird, sondern dass auch weiterhin Grundpflege und einfachste Behandlungspflege in Wohnformen der Eingliederungshilfe durch Heilerziehungspflegende und pädagogisches Personal durchgeführt werden darf. Änderung des § 45a, § 45g SGB XI-neu. - Inklusive Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderung: Inklusive Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderungen, Wegfall des Wesentlichkeitskriteriums für Anspruch auf Eingliederungshilfe, Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung für alle Leistungen der Eingliederungshilfe, Sozialgerichtsbarkeit als zuständige Gerichtsbarkeit für das SGB VIII, keine Verschlechterung der Rechtsansprüche auf Eingliederungshilfe durch Übergang ins SGB VIII - Verbesserung des Diskriminierungsschutzes für Menschen mit Behinderung: Verpflichtung privater Akteure zur Barrierefreiheit und zum Ergreifen von angemessenen Vorkehrungen, Verbandsklagerecht einführen, Geltendmachungsfristen verlängern, Rechtfertigungsgründe anpassen, erfassten Personenkreis erweitern - Interfraktioneller Gruppenantrag zu "Kassenzulassung nichtinvasive Pränataltests": Der Gruppenantrag wird begrüßt und die geforderten Maßnahmen eines Monitorings der Anwendung des nichtinvasiven Pränataltests und der Einrichtung eines Beirats werden unterstützt. Zusätzlich werden Vorschläge zur Modifikation des G-BA Beschlusses zur Änderung der Mutterschaftsrichtlinien gemacht. - Angemessene Vergütung für Berufsbetreuer*innen und Betreuungsvereinen: Schaffung einer angemessenen Vergütung für Berufsbetreuer*imnnen und Betreuungsvereine unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostensteigerungen der letzten Jahren und dem gestiegenen Aufwand durch die Betreuungsrechtsreform, Verhinderung von UN-BRK-widrigen Fehlanreizen durch die Vergütung, Dynmaisierung der Betreuer*innenvergütung - Zwischenlösung einer angemessenen Vergütung für Berufsbetreuer*innen und Betreuungsvereine: Schaffung einer angemessenen Vergütung für Berufsbetreuer*imnnen und Betreuungsvereine über den 01.01.2026 hiinaus, Anhebung der Fallpauschalen als Zwischenlösung bis zur endgültigung Neureglung des VBVG, Dynmaisierung der Betreuer*innenvergütung, Evaluierung der Betreuer*innenvergütung bis spätestens 2026, Weiterentwicklung des VBVG zu Beginn der neuen Legislaturperiode. - Verhinderung einer Widerspruchslösung im Transplantationsgesetz.: Die Widerspruchslösung soll mit den folgenden Gesetzesentwürfen eingeführt werden: "Viertes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Einführung einer Widerspruchsregelung im Transplantationsgesetz" und "Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes und Einführung der Widerspruchslösung". Die Einflussnahme richtet sich darauf, die Einführung der Widerspruchslösung für die Organspende zu verhindern, da sie insb. bei Menschen mit kognitiver Beeinträchtiung die Gefahr birgt, dass eine Organentnahme aufgrund von nachträglich fehlerhaft angenommener Einwilligungsfähigkeit erfolgt, obwohl die Person eigentlich einwilligungsunfähig gewesen war. Es wird daher für die Beibehaltung der bisherigen Zustimmungslösung plädiert. - ICF darf nicht als Rechtfertigung für die Absenkung der GdB-Werte genutzt werden.: Im Referentenentwurf zur Änderung der VersMedV muss in den Vorbemerkungen in Teil A klargestellt werden, dass die ICF nicht als konzeptionelle Rechtfertigung für die abstrakte Festlegung/Absenkung der GdB-Werte in Teil B herangezogen werden kann. Außerdem muss die zusätzliche Begrenzung des Zeitraums der Heilungsbewährung, die sich nur in der Begründung des Referentenentwurf zur geplanten Regelung der Heilungsbewährung findet, gestrichen werden. Schließlich muss klargestellt werden, dass Befunderhebungen, die erst während des Feststellungsverfahrens durchgeführt werden, bereits ab dem Tag der Antragstellung, bzw. bei rückwirkender Feststellung auch für Zeiträume vor der Antragsstellung, zu berücksichtigen sind, wenn die Gesundheitsstörung bereits im Antrag angegebenen wurde. - Entlastung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen, Stärkung der Heilerziehungspflege: - Kompetenzstärkung der Heilerziehungspflegenden - unbefristete Weitergewährung des Pflegegeldes beim Krankenhausaufenthalt - dauerhafte Beitragsreduzierung zur Pflegeversicherung für Eltern von Menschen mit Behinderung - Verbesserung der Beratungsstruktur in der Pflegeversicherung durch konkrete Begleitung und praktische Unterstützung der Versicherten - Schaffung einer Umwandlungsmöglichkeit des Budgets für Tages- und Nachtpflege zur Nutzung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag - Anpassung des § 120 SGB XI (ambulante Pflegeverträge) dahingehend, dass eine Kündigungsfrist für die Dienste gegenüber den Pflegebedürftigen eingeführt wird - Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und Heilerziehungspflegeassistenz: Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und Heilerziehungspflegeassistenz. Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Eingliederungshilfe möglich sein. Inklusive Ausbildungsmöglichkeiten und barrierefreie Prüfungsbedingungen für Menschen mit Behinderungen schaffen. Entsprechend der Regelungen in §§ 64 ff. BBiG müssen auch im PflFAssG Regelungen für die Ausbildung von Menschen mit Behinderung getroffen werden. - Ändg. zum SGB II & SGB XII zu Vermögensschonbetrag, Sanktionen & Kosten f. Unterkunft & Heizung: Die Forderungen der Bundesvereinigung Lebenshilfe sind: Keine Änderungen beim Vermögensschonbetrag gem. SGB II, sondern eine Übertragung der bisherigen Regelungen in das SGB XII; keine Verschärfung bei den Kosten für die Unterkunft und Heizung gem. § 35 SGB XII - Verpflichtung privater Anbieter zu Barrierefreiheit und angemessenen Vorkehrungen: Die Pflicht von privaten Anbietern zum Ergleifen von angemssenen Vorkehrungen darf nicht unter Ausschluss baulicher Veränderungen oder Veränderungen an Produkten und Dienstleistungen geregelt werden. Mesnchen mit Behinderung müssen bei Verstößen gegen die Pflichtne zur Barrierefreiehit und angemessene Vorkehrungen auf Unterlassung und Beseitigung des Verstoßes sowie auf Schadensersatz und Entschädigung klagen können. Zumindest ist klarzustellen, dass etwaige Einschränkungen des Rechtsschutzes sowie des Anspruchs auf angemessene Vorkehrungen, die im Entwurf vorgesehen werden, Rechte und Rechtsschutzmöglichkeiten aus anderen Gesetzen unberührt lassen. - Berücksichtigung von Menschen mit kognitiv bedingter Sprachbehinderung: Die Einflussnahme richtet sich darauf, auch Menschen mit kognitiv bedingter Sprachbehinderung zu berücksichtigen und Kommunikationshilfen für diesen Personenkreis aufzunehmen. Darüber hinaus wird die Gefahr gesehen, dass der Entwurf die Nutzung von Kommunikationshilfen durch die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, bürokratischen Hürden und Kostenentscheidungsvorbehalten erschwert. - Geplante Ausweitung ärztlicher Zwangsmaßnahmen außerhalb des Krankenhauses muss eingeschränkt werden: Keine Ausweitung ärztlicher Zwangsmaßnahmen außerhalb des Krankenhauses; Beibehaltung stationärer Krankenhausaufenthalt als Regelfall; keine einstweilige Anordnung bei sämtlichen ärztlichen Zwangsmaßnahmen; Sachverständigen-Pool; Konkretisierung, Präzisierung und Überarbeitung des § 1832 Abs. 2 S. 2 BGB-E - Diskriminierungsschutz im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verbessern: Rechtsschutz vor Diskriminierung stärken, Diskriminierungsmerkmale erweitern, Hierarchisierung in den Diskriminierungsmerkmalen abschaffen, Pflicht Privater zur Barrierefreiheit und angemessenen Vorkehrungen einführen, Rechtfertigungsgründe für Ungleichbehandlung konkretisieren, Schlichtungsverfahren verbindlich ausgestalten. - Maßnahmen zur Bekämpfung von Epi-/Pandemien müssen Belange von behinderten Menschen berücksichtigen.: Maßnahmen zur Bekämpfung/Begleitung einer Epi-/Pandemie: - Bestehenden staatlichen Maßnahmen müssen überprüft werden, ob sie Auswirkungen auf Menschen mit Behinderung & ihre Familien haben. Sie sind ggf. anzupassen um den spezifischen Bedarfen von Menschen mit Behinderung gerecht zu werden. - Das individuelle Risiko der jeweiligen Person muss bei gesetzlichen Regelungen & der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen berücksichtigt werden. - Alle relevanten Informationen müssen in barrierefreier Form zur Verfügung stehen. - Menschen mit Behinderung dürfen nicht aufgrund ihrer Behinderung pauschal zur Risikogruppe erklärt werden. - Die Auswirkungen von Maßnahmen auf die Soziale Teilhabe & Bildung sind zu berücksichtigen. - Es müssen ausreichend Notunterstützungsangebote zur Verfügung stehen. - Inklusive Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderungen: Inklusive Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderungen, Sicherung individueller Rechtsansprüche auf Eingliederungshilfe trotz des Angebots der infrastrukturellen Bildungsassistenz, verbindliche und konkretere Regelungen für Planung der infrastrukturellen Bildungsassistenz, Wegfall des Wesentlichkeitskriteriums für Anspruch auf Eingliederungshilfe, Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung für alle Leistungen der Eingliederungshilfe, Sozialgerichtsbarkeit als zuständige Gerichtsbarkeit für das SGB VIII, Befristung der Länderöffnungsklausel, keine Verschlechterung der Rechtsansprüche auf Eingliederungshilfe und bei der Kostenheranziehung durch Übergang ins SGB VIII - Keine Kürzungen im Recht der Eingliederungshilfe: Keine Einschränkung bei der Teilhabe an Bildung, keine Ausweitung des Poolens und der pauschalen Geldleistung, keine Beschränkung des Wunsch- und Wahlrechts, keine Kürzung bei Hilfsmitteln, Einkommens- und Vermögensheranziehung nicht wieder ausweiten, kein Vorrang der Pflege, Partnerschaft im Leistungserbringungsrecht beibehalten - Pflicht zum Abschluss von Vereinbarungen beibehalten, Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarung erhalten, keine Belegungsrechte einführen, keine einseitigen Kürzungen, anlassloses Prüfrecht im SGB IX nicht erforderlich -, Entbürokratisierung und Digitalisierung vorantreiben (mit eigenen Vorschlägen) - Schwerbehindertenvertretung in Werkstätten für behinderte Menschen: Auch schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte dürfen die Schwerbehindertenvertretung wählen. Dieses Wahlrecht muss beibehalten werden und darüber hinaus muss das passive Wahlrecht für schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte geschaffen werden und eine Regelung zur Refinanzierung freigestellter Vertrauenspersonen in Werkstätten eingeführt werden. - Verhinderungspflege nicht abschaffen, Rentenbeiträge nicht kürzen, Schwellenwerte nicht ändern.: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz - PNOG) - Ziel der Einflussnahme ist die Verbesserung der Rechtslage für Menschen mit Behinderung, die oft einen Pflegegrad haben und auf die Leistungen der Pflegeversicherung angewiesen sind. Sie benötigen die Pflege in der Häuslichkeit, in Wohngruppen oder besonderen Wohnformen; eher selten in Pflegeheimen. Weiteres Ziel der Einflussnahme ist die Verbesserung der Situation pflegender Angehöriger (Pflegepersonen). Sie benötigen ebenfalls Entlastung, um die Herausforderung von Pflege, Beruf und Familie zu meistern. Schlussendlich setzt sich die Lebenshilfe auch für die Interessen der Leistungserbringer ein. Ohne sie können die o. g. Leistungen für Pflegebedürftige und Angehörige nicht erbracht werden. - Keine Streichung der vorgesehenen Dynamisierung; keine Kürzung von Freibeträgen: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes - Ziel der bezweckten Einflussnahme: Höhere Leistungen beziehungsweise Freibeträge für Menschen mit Behinderung, damit sie sich das Leben in der Wohnung leisten können. - Keine Kürzungen im Recht der Eingliederungshilfe: Keine Beschränkung des Wunsch- und Wahlrechts, keine Ausweitung des Poolens und der pauschalen Geldleistung, Keine Einschränkung bei der Teilhabe an Bildung, keine Schärfung des Nachranggrundsatzes, keine Deckelung bei der Budgetassistenz, keine Deckelung bei der Finanzierung von Tariflöhnen, Partnerschaft im Leistungserbringungsrecht beibehalten - keine Teilrechtsverordnung, keine Belegungsrechte einführen, keine einseitigen Kürzungen, kein anlassloses Prüfrecht im SGB IX erforderlich, Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarung erhalten, Einkommens- und Vermögensheranziehung nicht wieder ausweiten, kein Vorrang der Pflege, einheitliche Bedarfsermittlung regeln - Keine Kürzungen im Recht der Eingliederungshilfe: Keine Ausweitung des Poolens und der pauschalen Geldleistung, keine Beschränkung des Wunsch- und Wahlrechts, keine Einschränkung bei der Teilhabe an Bildung, keine Deckelung bei der Finanzierung von Tariflöhnen, Partnerschaft im Leistungserbringungsrecht beibehalten - keine Bedarfsplanung als Grundlage für Leistungsvereinbarungen einführen, keine Streichung der Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarung, keine Belegungsrechte einführen, keine einseitigen Kürzungen, kein anlassloses Prüfrecht im SGB IX -, keine Schärfung des Nachranggrundsatzes, Einkommens- und Vermögensheranziehung nicht wieder ausweiten, kein Vorrang der Pflege, einheitliche Bedarfsermittlung regeln - Keine Kürzungen in der Kinder- und Jugendhilfe: Keine Beschränkung des Wunsch- und Wahlrechts, Poolen und Infrastrukturangebote dürfen individuelle Anspruch nicht entfallen lassen oder einschränken, keine Belegungssteuerung, gemeinschaftliche Jugendplanung auf Augenhöhe unter Beteiligung aller Akteuer*innen, keine Änderung des § 41 SGB VIII, Aufgabenwahrnehmung durch öffentliche Träger darf nicht zu Monopolstrukturen führen, keine Verschärfung des Vorrang-Nachrang-Verhältnisses, Beibehaltung der Schutz- und Qualitätsstandrads im Betriebserlaubnisverfahren, keine Aushöhlung individueller Rechtsansprüche durch Sozialraumbudgets - Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe: Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe, inklusive Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderungen, Sicherung individueller Rechtsansprüche auf Eingliederungshilfe trotz des Angebots der infrastrukturellen Bildungsassistenz, verbindliche und konkretere Regelungen für Planung und Umsetzung der infrastrukturellen Bildungsassistenz, Streichung der Erprobungsklausel, neues verbindliches Datum zur Regelung der Gesamtzuständigkeit im SGB VIII, Schiedsstellenfähigkeit für ambulante Leistungen, Sozialgerichtsbarkeit als zuständige Gerichtsbarkeit für das SGB VIII, Konkretisierung der Regelung zur Bedarfsfeststellung, Nachbesserungen im Vertragsrecht

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