Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen
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Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
Der Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen ist als Fachverband für Menschen mit Behinderung in dem Bereich der Eingliederungshilfe, den Schnittstellen und der Inklusion tätig.
Kern der Arbeit ist die Interessenvertretung der Mitgliedsorganisationen des Verbandes, also der Einrichtungen und Dienste, die Menschen mit Behinderung begleiten und der Menschen mit Behinderung selbst. Konkret geht es sowohl um die Interessenvertretung der Leistungserbringer und der personenzentrierten, sozialräumlichen und inklusiven Weiterentwicklung der Angebote der Mitgliedseinrichtungen in der Eingliederungshilfe als auch um die Interessenvertretung für die Menschen mit Behinderung unter Voranbringen der Umsetzung der UN- BRK. Ein großes Anliegen des Verbandes ist das Erreichen einer vollständigen Umsetzung der UN- BRK und damit die Verwirklichung einer menschenrechtsbasierten und inklusiven Gesellschaft ohne Abstriche.
Um diese Interessen zu vertreten, werden, vorwiegend im Zusammenschluss mit den Fachverbänden für Menschen mit Behinderung unter anderem Gespräche/ Dialogprozesse mit Mitgliedern des Bundestages (insbesondere den teilhabepolitischen Sprechern), sowie den Bundesministerien im Hinblick auf Änderungsnotwendigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten betreffend die Eingliederungshilfe und die Schnittstellenfelder, insbesondere Gesundheit und Pflege geführt. Es werden direkte Anschreiben an Minister*innen, Eckpunktepapiere und Positionspapiere, sowie Stellungnahmen zu Referenten- und Gesetzesentwürfen, sowie Aktionsplänen angefertigt.
Themen, mit denen sich der Verband beschäftigt sind z.B. Entwicklung eines inklusiven Arbeitsmarktes (WfbM-Reform), inklusives Gesundheitswesen, umfassende Barrierefreiheit und oder angemessene Vorkehrungen in allen Bereichen, auch von Anbietern privater Dienstleistungen und Waren, Gesetzgebung zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe, auch aber der Fach- und Personalmangel in der Eingliederungshilfe.
Im Rahmen der Interessenvertretung ist es unerlässlich auch auf die Probleme unserer Mitgliedsorganisationen in der Praxis hinzuweisen, die die Umsetzung des BTHG und die Umsetzung hin zu einer UN- BRK konformen Angebotsstruktur mit sich bringt. Ebenso notwendig ist es auf die Anliegen von Menschen mit Behinderung hinzuweisen und gemeinsam Problemlösungen und Verbesserungsmöglichkeiten zu erarbeiten und dabei immer den Fokus auf die UN- BRK und die Pflicht und Notwendigkeit der Umsetzung dieser zu wahren.
Im Rahmen des Verbändebündnisses der Fachverbände für Menschen mit Behinderung (die Fachverbände für Menschen mit Behinderung) und deren zweimal im Jahr stattfinden Konferenz der Fachverbände werden regelmäßig politische Akteur*innen, z.B. teilhabepolitische Sprecher*innen der Fraktionen oder Vertreter*innen der für die Interessenvertretung maßgeblichen Ministerien eingeladen.
Interessenbereiche: Kinder- und Jugendpolitik; Rechte von Menschen mit Behinderung
Regelungsvorhaben:
- Reform des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen: Stellungnahme zum Referenten- und Gesetzesentwurf der Novellierung des BGG. Es geht um die Ausdehnung der Barrierefreiheit auch auf den privaten Bereich. Damit Mesnchen mit Behinderung wirklich an der Gesellschaft möglichst selbstbestimmt teilhaben können, braucht es Barrierefreiheit auch von privaten Anbieteren von Deinstleistungen und Waren. Dazu bedarf es der Verpflichtung zur Barrierefreiheit oder wenigstens angemessen Vorgkehrungen privater Anbieter. Hier geht es um Arztpraxen, um Cafes und Restaurantes, Kino und Theater, usw. Es geht um die Durchsetzung bei Verletzung der Rechte druch Ausweitung der Klagearten. Neben der Feststellungklage ist es notwendig, auch die Beseitignungs, -Unterlassungs, -Schadens- und Entschädigungsklage in das BGG aufzunehmen.
- Inklusive Kinder & Jugendhilfe SGB VIII: Inklusive Kinder- & Jugendhilfe durch Zusammenführung SGB VIII & SGB IX. Bereits In der Kindheit sind inklusive Formate zu bewirken, damit eine inklusive Gesellschaft selbstverständlich werden kann. Hierfür ist eine Zusammenführung der jetzt im SGB VIII gergelten Kinder- und Jugendlichen ohne oder mit seelischen Behinderung und den im SGB IX geregelten Kinder- und Jugendlichen mit kognitiven, Sinnes- und körperlichen Beeinträchtigungen zusammenzuführen. Streigigkeiten der gesamten Kinder- und Jugendhilfe soll den Sozialgerichten zugewiesen werden,
- Reform Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) - Inklusiver Arbeitsmarkt: Übergang & Zugang von Menschen mit Behinderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt stärken. Durch Ausbau und Bekanntmachung des persönlichen Budgets und Stärkung und Bekanntmachung der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber. Sowie das Rentenprivileg der WfbM (EMR nach 20 Jahren in Höhe von 80% der Bezugsgröße) auch beim Budget für Arbeit.
Erhöhung der Entlohnung in WfbM. Lohn muss ausreichen, um von den existenzsichernden Leistungen wegzukommen. Steichen des Kriteriums des Mindestmaßes an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung, damit auch Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf am Arbeitsleben teilhaben können. Hinwirken auf einen inklusiven Arbeistmarkt durch mehr personenzentrierte Unterstützung und geminwohlorientiereter Arbeitsplätze.
- Reform Allgemeines Gleichbehandlungs Gesetz (AGG-Reform): Stärkung & Ausweitung der Antidiskriminierung von Anbietern von privaten Dienstleistungen und Produkten von Menschen mit Behinderung.
Barrierefreiheit im privaten Sektor. Hier sollte die Versagung von angemessenen Vorkehrungen einen eigenen Diskriminierungstatbesatnd darstellen. Die Antidiskriminierungstelle als Schlichtungstelle soll personell und finaziell gestärkt werden. Begrüßenswert wäre das Einführen von niedrigschwelligen Schlichtungsverfahren. Die Baratung von Antidiskriminierung muss gestärkt werden durch finanzierten Ausbau von qualifizierten Beratungsstellen.Es sollte ein Verbandklagerecht eingefüht werden. Barrierefreieheit muss als Grundpfeiler von Diskriminierungsschutz gestärkt werden.Verzahhnung von AGG, BGG und BFSG.
- Diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen: Auf der Grundlage des Aktionsplans für eine barrierfreies, diverses und inkluaives Gesundheitswesen war eine Gesetzesreform geplant zur Barrierefreiheit für private Arztpraxen, für Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen etc. Der Aktionsplan für ein barrierefreies, diverses und inklusives Gesundheitswesen muss nun in konkrete gesetzliche Regelungen überführt werden. Ziel muss es sein, das Gesundheitswesen divers, barrierfrei und inklusiv zu gestalten, so dass alle Menschen gleichermaßen, ob mit oder ohne Behinderung, ihr Menschenrecht auf bestmögliche gesundehitliche Versorgung erhalten können.
- Verabschiedung des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes: Stärkung der gesundheitlichen Versorgung in der Kommune, Inhalte neu z.B. Erleichterung/ Beschleunigung der Hilfsmittelversorgung
ggf.Gesundheitskioske und Primärversorgungszentren, Versorgungspauschalen für chronisch kranke Menschen, Vorhaltepauschalen für Arztpraxen, Stärkung der Patientenvertretung, Pflicht der GKV zur Erhebung und Veröffentlichung von Leistung- und Qualitätskennzahlen, Mittelverwendung aus dem Strukturfonds vertragsärztlicher Versorgung .
- Verordnung über die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe (VOLE): Aus dem Bundesteilhabegesetz hatte sich für den Verordnungsgeber gemäß § 99 Abs. 4
SGB IX der Auftrag ergeben, auf Grundlage des Behinderungsbegriffs in § 2 Abs.1 SGB IX
und insbesondere des § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX durch eine Rechtsverordnung die
Kriterien der Leistungsberechtigung für die Eingliederungshilfe neu zu bestimmen, um die
bisherige Eingliederungshilfe-Verordnung abzulösen.
- Gesetzgebungsverfahren Pflegekompetenzgesetz: Es geht um die Stärkung und Attraktivistätssteigerung des Pflegeberufs durch Erweiterung der Kompetenzen der Pflegefachkräfte insbeondere durch Übertragung heilkundlicher Kompetenzen, die zuvor den Ärzt*innen vorbehalten waren. Ebenso ist eine Entbürokratisierung sinnvoll, aber nur an der Stelle, an der sie den Menschen nicht dient. Hier ist eine genaue Differenzierung notwendig zwischen sinnvoller Bürokratie, die den Rechnten der Menschen dient und dieser, die überbordned ist und Menschen schadet.
- Verabschiedung des Betreuungsvergütungsgesetzes: Anhebung der Vergütung von Betreuer*innen und Finanzierung von Betreuervereinen. Es muss verhindert werden, dass die Pauschalen aufgrund komplexerer Aufgabenbreiche im ambulanten Sektor de facto zu einer Absenkung der Pauschalen führen. Passiert das durch Pauchalen, kann das das Wunsch- und Wahlrecht von Menchen mit Behinderung im Sinne einer ambulanten Wohnfrom noch weiter einschränken. Notwendig gewesen wären auch Sonderpauschelen, die komplexe Sachverhalte enstprechend würdigen. Ohne eine angemessene Vergütung sind Qualitätseinbußen zu befürhcten. Das Gesetz ist wichtig für die finanzielle Stabilisierung der Betreuung, ist aber im Hinblick auf die praktische Umsetzung und die die Betreuungsqualität im ambulanten Bereich aufmerksam zu verfolgen.
- Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung: bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung ist sinnvoll, es wäre wünschenswert, wenn dieses nun abgeschlossene Gesetz, welches ein bundesweit einheitliches Berufsbild für die Pflegefachassistenz geschaffen hat, übertragen würde auf die Heilerzeihungspflegessistenz und die Heilerzeihungspflege. Die Ausbildungen sind auch hier landesrechtlich so unterschiedlich, dass die Tätigkeitsfleder von Bundeland zu Bundesland voneinander abweichen. Hier wäre eine bundeseinheitliche Ausrichtung wünschenswert. Was in der Pflege möglich ist, ist auch in der Heilerziehungspflege möglich.
- Änderung der Versorgungsmedizinverordnung: Überarbeitung und Veränderungen des Teil A der VersMedV. Insbeondere Befunderhebungen und Begutachtungen, die erst während des Verfahrens zur Feststellung von GdB oder Merkzeichen durchgeführt werden sollen bereits ab dem Tag der Antragstellung zu berücksichtigen sein, wenn die
Gesundheitsstörung im Antrag angegebenen war. Die Feststellung sollte ab Antragseingang ohne weitere Prüfung und Nachweise bis zu einem Jahr rückwirkend angenommen werden können.
Auch kann die VersMedV trotz Orinetierung an den Begrifflichkeiten der ICF, die nach §
152 SGB IX zu treffenden Feststellungen des GdB nicht mit einer
ICF-konformen Begutachtung des individuellen Teilhabebedarfs im konkreten
Einzelfall gleichgesetzt werden. Verschlechterungen für die Menschen mit Behinderung sind zu verhindern.
- Barreirefreiheit, inklusvierer Zugang zur Justiz für alle Menschen mit Behinderung ohne finanzielle und bürokratische Hürden: Das Regelungsvorhaben betrifft den Referentenentwurf einer Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für hör- oder sprachbehinderte Personen in Gerichtsverfahren (Gerichtskommunikationshilfeverordnung – GKHV). Ziel ist es, den Zugang zur Justiz für diese Personengruppe durch den Abbau von Kommunikationsbarrieren im gesamten gerichtlichen Verfahren zu verbessern. Die Verordnung konkretisiert § 186 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und soll sicherstellen, dass Betroffene angemessene Unterstützung erhalten, um ihre Rechte im Verfahren wahrnehmen zu können.
Relationen
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