Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
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Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein
Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. ist die Interessenvertretung der Unternehmen, die die Private Kranken- und Pflegeversicherung betreiben. Der Verband bezieht Stellung zu sozial-, finanz- und ordnungspolitischen Fragen. Er nimmt an parlamentarischen Anhörungen teil, führt Gespräche mit Entscheidungsträgern, führt Veranstaltungen und Podien durch und bringt die PKV-Positionen über Stellungnahmen und Positionspapiere in die nationale und europäische Gesetzgebung ein. Außerdem berät er seine Mitgliedsunternehmen in Grundsatzfragen der Tarifgestaltung, so etwa bei Einführung neuer Tarife.
Der PKV-Verband erfüllt zudem verschiedene gesetzlich übertragene Aufgaben. Dazu zählen u.a. die Einrichtung und der Betrieb einer Schlichtungsstelle für Verbraucher, die Kalkulation der Pflegepflichtversicherung einschließlich der Organisation des gesetzlich geforderten Finanzausgleichs sowie die Administration gesetzlich definierter Sozialtarife (Basistarif, Standardtarif, Notlagentarif).
Der PKV-Verband setzt sich für eine Stärkung der Marktposition der Unternehmen der Privaten Krankenversicherung ein. Ziel sind mehr Menschen und mehr Leistungen in privater Absicherung und eine generationengerechte Finanzierung sozialer Sicherung.
Interessenbereiche: Gesundheitsversorgung; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Sonstiges im Bereich "Recht"; Pflegeversicherung; Pflege; Gesundheitsförderung; Krankenversicherung; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"
Regelungsvorhaben:
- GOÄ reformieren: Die zwischen PKV-Verband und Bundesärztekammer verhandelte neue Gebührenordnung für Ärzte muss umgesetzt werden.
- Pflegereform: Generationengerechte, nachhaltige Finanzierung sicherstellen: Eine nachhaltige Reform der Pflegeversicherung muss mit einer Stärkung der kapitalgedeckten Pflege einhergehen. Die Umlagefinanzierung stößt an ihre Grenzen.
- Direktabrechnung bei privat versicherten Kindern und Jugendlichen: Für das Prinzip der Direktabrechnung bei privat versicherten Kindern und Jugendlichen besteht kein Regelungsbedarf (Sicht von Ärzten, Versicherten, Versicherern), ist organisatorisch aufwändig und führt bei Leistungserbringern zu Zahlungsverzug (s. Beihilfeberechtigte).
- Elektronische Übermittlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen: Grundsätzlich müssen sämtliche Prozesse zur Meldung von Krankenversicherungsbeiträgen im Interesse von Bürokratieabbau digital und praxistauglich ausgestaltet werden.
- Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle: Es wird vorgeschlagen, die handelsbilanziellen Bestimmungen für die Bildung von Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle bei Krankenversicherungsunternehmen anzupassen. Ziel ist die Bildung der Schadenrückstellungen auf Grundlage von Erfahrungswerten zum Geschäftsjahresende.
- Umsetzung der IRRD in nationales Recht: Der Verband setzt sich für eine sachgerechte und möglichst bürokratiearme Ausgestaltung des zukünftigen Sanierung- und Abwicklungsregimes ein. Gefordert wird u.a. eine Überarbeitung der Regelungen zum Abwicklungsfonds.
- Krankenversicherung von Saisonarbeitern bezahlbar halten: Es besteht bereits eine Pflicht zur Krankenversicherung sowie eine Nachweispflicht bei Betriebsprüfungen. Gruppenverträge werden zu geringen Preisen taggenau angeboten.
- Pflegeprävention: Pflegebedürftigkeit frühestmöglich verhindern: Prävention in der Pflege nur bei Wirksamkeit und ohne Leistungsausweitungen. Berücksichtigung von Präventionsangeboten in den Pflegesätzen. Keine neuen Strukturen für pflegepräventiven Hausbesuch schaffen und kein flächendeckender Ausbau von Pflegestützpunkten, um präventive Ansätze zu fördern. Keine Erhöhung der Leistungen der Pflegeversicherung und keine Ausweitung der Leistungen der Pflegeversicherung.
- Telematikinfrastruktur: Einwilligungsunabhängige Krankenversichertennummer für Privatversicherte ermöglichen: Die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung müssen die Berechtigung erhalten, unabhängig von einer Einwilligung der Versicherten eine Krankenversicherungsnummer (KVNR) zu vergeben und für die Services der Telematikinfrastruktur zu nutzen.
- Telematikinfrastruktur: Verankerung der neuen TI-Services und DiGA in den Tarifbedingungen der PKV: Es sollten die versicherungsvertragsrechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um die neuen TI-Services einschließlich DiGA in den Tarifbedingungen der PKV bestandswirksam und zukunftsfähig abbilden zu können. Es muss gesetzlich klargestellt werden, dass es sich bei den Kosten der PKV im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Nutzung der Telematikinfrastruktur um Versicherungsleistungen handelt.
- Telematikinfrastruktur: Klarstellung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit in der TI: § 362 Abs. 1 SGB V ist dahingehend zu erweitern, dass sich die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit auch bzgl. der PKV nach § 307 SGB V richtet.
- Telematikinfrastruktur: Klarstellung der Zugriffs- und Verarbeitungsrechte von PKV-Leistungserbringern: Es sollte geregelt werden, dass unter den Begriff des Zugriffs auf und des Verarbeitens von Daten in den Anwendungen der TI durch Leistungserbringer auch das Erstellen, Einstellen, Übermitteln, Speichern etc. von Daten in den Anwendungen der TI fällt.
- Zugang zum Standardtarif öffnen: Der Zugang zum Standardtarif sollte für alle Versicherten geöffnet werden, d.a. auch für Neuzugänge ab 1.1.2009.
- Telematikinfrastruktur: Klarstellung Freiwilligkeit des Angebotes von Fachdiensten: Es sollte gesetzlich klargestellt werden, dass es den PKV-Unternehmen freigestellt ist, im Zuge des freiwilligen Angebotes der ePA auch solche Anwendungen bereitzustellen, die zwar in einem engen Zusammenhang mit der ePA stehen, aber eigene Fachdienste im Sinne der TI darstellen.
- Verhaltensprävention in der PKV gesetzlich flankieren: Die PKV-Unternehmen benötigen eine gesetzliche Grundlage, um den Versicherten rechtssicher Angebote der Primärprävention unterbreiten zu können.
- Aktionsplan diverses, inklusives, barrierefreies Gesundheitswesen: Pflegeberatung flexibler und bedarfsgerechter ausgestalten: Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI sollten im Interesse der Pflegebedürftigen flexibler und bedarfsgerechter ausgestaltet werden.
- Klare datenschutzrechtliche Befugnisse für Gesundheits- und Präventionsprogramme für PKV-Versicherte schaffen: Für die PKV müssen hinreichend klare datenschutzrechtliche Verarbeitungsbefugnisse geschaffen werden, um rechtssicher Gesundheits- und Präventionsprogramme anbieten und durchführen zu können.
- Vorhaltevergütung im Krankenhausbereich beschränken: Die Einführung einer Vorhaltevergütung im Krankenhausbereich darf wirtschaftliches Handeln nicht einschränken.
- Die Errichtung von Gesundheitskiosken auf Kosten der Beitragszahler verhindern: Die Notwendigkeit der Errichtung von Gesundheitskiosken ist diskussionsbedürftig. Eine Verpflichtung der PKV zur Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen wäre verfassungswidrig.
- Ganzheitliches Verständnis von Prävention verankern; Datenverarbeitungsbefugnisse sicherstellen: Prävention umfasst mehr als Vorsorgeuntersuchungen und kurative Behandlungen. Verhaltens- und Verhältnisprävention sowie Gesundheitskompetenz können Strukturen und Lebensweisen nachhaltig positiv beeinflussen. Ein zentraler Faktor für das bevölkerungsweite Angebot und die Durchführung von Präventionsmaßnahmen sind hinreichend klare Datenverarbeitungsbefugnisse.
- Systemgerechte Finanzierung der Notfallversorgung ermöglichen: Leistungen können in der PKV nur dann finanziert und entsprechend kalkuliert werden, wenn sie einem Behandlungsfall zugeordnet werden können. Pauschale Finanzierungen, zumal der vertragsärztlichen Versorgung, sind nicht möglich.
- Interesse der Privatversicherten an flächendeckender und bezahlbarer Arzneimittelversorgung sicherstellen: Zur finanziellen Entlastung krebskranker Privatversicherter sollte die PKV in die Hilfstaxe einbezogen werden.
- eHealth-Versorgung der Privatversicherten sicherstellen: Es müssen die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Nutzung der digitalen Infrastruktur durch Privatpatienten geschaffen werden. Eine zu errichtende Digitalagentur soll - zumindest für Versicherten-Anwendungen - keine konkreten, anwendungsbezogenen Vorgaben machen. Neue Funktionen wie die E-Überweisung sollten so konzipiert werden, dass sie auch bei Privatversicherten genutzt werden können. Zudem sollte die Umsetzung von grundlegenden Prozesskomponenten (wie u.a. das Ausstellen von E-Rezepten, der Zugriff und die Befüllung der elektronischen Patientenakte) in Primärsystemen der Leistungserbringer verbindlich geregelt werden, so dass diese auch für privat Versicherte funktionieren.
- Information der Versicherten über postmortale Spende entbürokratisieren; Information über neu zu etablierende Lebendspende ausbauen: Die Übermittlung der Organspendeunterlagen sollte auch auf elektronischem Wege erfolgen können. Die Regelungen zur Überkreuzlebendnierenspende, insbesondere zur Lebendspendekommission, sollten zum Schutz von Spendern und Empfängern überarbeitet werden. Die Einrichtung einer nicht gerichteten anonymen Lebendnierenspende wird kritisch bewertet. Die Qualitätssicherung für die Lebendspende sollte erweitert werden.
- Betrugsbekämpfung: Schaffung hinreichender datenschutzrechtlicher Voraussetzungen für den Informationsaustausch: Es sind die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für eine datenschutzrechtlich rechtssichere Betrugsprävention zu schaffen. Dies schließt u. a. die Ermöglichung eines kostenträgersystemübergreifenden Austauschs von Informationen in der Kranken- und Pflegeversicherung ein.
- Pflegekompetenz stärken, Unabhängigkeit der Pflegebegutachtung wahren: Die Unabhängigkeit der Pflegebegutachtung muss im Interesse der Versicherten gewahrt bleiben.
- Implantateregister: Sicherstellung datenschutzrechtlicher Verarbeitungsbefugnisse bei Kostenträgerwechsel: Die für die Meldung des Kostenträgerwechsels nach § 17 Abs. 2 IRegG erforderlichen Datenverarbeitungsbefugnisse der Kostenträger sollten ausdrücklich geregelt werden.
- Telematikinfrastruktur: Interoperabilitätspflicht - Bereitstellung von Patientendaten bei Wechsel des Praxisverwaltungssystems: Es sollte sichergestellt werden, dass die neu vorgesehene Pflicht zur Datenbereitstellung durch die Hersteller Informationstechnischer Systeme an die Leistungserbringer auch für die PKV gilt.
- Telematikinfrastruktur: Ergänzung des PKV-Verbandes in der Gesellschafterliste der Digitalagentur / gematik im SGB V: Die Beteiligung des PKV-Verbandes an der gematik GmbH / Digitalagentur sowie die Mitfinanzierung der Kosten der TI durch die PKV müssen im SGB V hinreichend abgebildet werden.
- Pharmazeutische Dienstleistungen systemgerecht finanzieren: Der PKV-Verband plädiert für eine Reform der Finanzierung der pharmazeutischen Dienstleistungen: Die Abrechnung muss für gesetzlich und privat Versicherte getrennt organisiert werden. Alternativ sollte auf die Finanzierungsregelung für pharmazeutische Dienstleistungen über einen Zuschlag zum Preis von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vollständig verzichtet werden.
- Prävention zum Leitprinzip der Gesundheitspolitik machen: Der PKV-Verband setzt sich für eine Stärkung von Public Health Ansätzen ein. Notwendig ist eine Präventionsstrategie, die Prävention zum Leitprinzip der Gesundheitspolitik macht.
- Einführung von Screeningprogrammen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen überlassen: Der PKV-Verband setzt sich für einen Verzicht auf die gesetzliche Einführung neuer Screeningprogramme durch den Gesetzgeber ein; dies ist eine originäre Aufgabe der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen.
- Pflegeassistenzausbildung mit Steuermitteln finanzieren anstatt durch Beitragszahler der Sozialversicherung: Die Assistenzausbildung ist aus Steuermitteln zu finanzieren. Der Pflegeversicherung dürfen keine weiteren Finanzierungslasten aufgebürdet werden.
- Generationengerechte und nachhaltige Finanzierung der GKV sicherstellen: Eine nachhaltige und generationengerechte Finanzierung der GKV ist erforderlich, um die Lohnzusatzkosten zu begrenzen und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu gewährleisten. Eine Ausweitung von Beiträgen und Leistungen im Umlageverfahren ist nicht generationengerecht.
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Privatversicherte: Auch für Privatversicherte sollen elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ermöglicht werden.
- Praxistaugliche und rechtssichere Umsetzung der Richtlinie Fernabsatz-Finanzdienstleistungsverträge: Die Modernisierung der Verbraucherschutzvorgaben im digitalen Bereich ist richtig und notwendig. Für eine praxisnahe und rechtssichere Umsetzung schlägt der PKV-Verband Anpassungen vor.
- Telematikinfrastruktur: Zugriff durch gesetzliche Vertreter ermöglichen: Innerhalb der TI muss es möglich sein, dass sich Personen durch ihre gesetzlichen Vertreter, z.B. Kinder durch ihre Eltern, vertreten lassen können. Die Besonderheiten der privaten Krankenversicherten müssen berücksichtigt werden.
- Regulierung von KI: Notwendig ist eine risikoadäquate Regulierung von KI in der Versicherungswirtschaft. Eine pauschale Hochrisiko-Einstufung von KI-Systemen zur Risikobewertung und Preisbildung in der Krankenversicherung wird abgelehnt.
- EHDS praktikabel umsetzen: Der PKV-Verband begrüßt die Ziele des European Health Data Space (EHDS). Bei der Umsetzung ist es wesentlich, dass die Vorgaben für alle Beteiligten mit einem möglichst geringen administrativen, technischen und finanziellen Aufwand verbunden sind. Die Nutzung bestehender Strukturen und eine klare Begrenzung der Pflichten gemäß der EHDS-Verordnung sind hierfür unerlässlich.
Relationen
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