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Consal Beteiligungsgesellschaft Aktiengesellschaft

lobbyregister / register_entry 04.04.2022 · Original ↗

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Consal Beteiligungsgesellschaft Aktiengesellschaft Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen Wir, die Consal Beteiligungsgesellschaft AG, wurden im Jahr 2000 als Zwischenholding des Konzerns Versicherungskammer gegründet. Unter unserem Finanzholding Dach sind die beiden privaten Krankenversicherer Bayerische Beamtenkrankenkasse AG und Union Krankenversicherung AG sowie die Union Reiseversicherung AG zusammengefasst. Wir beobachten politische und gesetzgeberische Diskussionen zur nationalen und europäischen Finanzmarktregulierung und Regulierungstendenzen. Im Rahmen unseres Tätigkeitsbereichs suchen wir auch den politischen Austausch und bringen unsere Expertenmeinung im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung regulatorischer Rahmenbedingungen ein. Zweck unserer Interessenvertretung ist dabei insbesondere, die Sicht der Praxis zu vermitteln. Im Zuge dessen sind wir Gesprächspartner von Regierungsmitgliedern, Abgeordneten sowie Vertreterinnen und Vertretern der Ministerien oder stehen für Konsultationen zur Verfügung. Darüber hinaus erarbeiten wir in Einzelfällen auch Stellungnahmen und Gutachten zu konkreten Regelungsvorhaben und übermitteln diese an die Adressatinnen und Adressaten der Interessenvertretung in Bundestag und Bundesregierung. Interessenbereiche: Versicherungswesen; Bank- und Finanzwesen Regelungsvorhaben: - Prävention auch in der privaten Krankenversicherung: Aufwendungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten, gesundheitsorientierten Handelns (Gesundheitsförderung) sollten eindeutig zu den Leistungsaufwendungen zählen – analog den Aufwendungen z.B. für Schwangerschaft. Diese Leistungen sollen auch für den Bestand eingeführt werden können. - Bonifikation von gesundheitsbewusstem Verhalten: Bonifikation von gesundheitsbewusstem Verhalten: Die Überschussbeteiligung gemäß § 140 Abs (1) VAG soll in der Privaten Krankenversicherung auch für die Bonifikation von gesundheitsfördernden oder anderen leistungsreduzierenden Verhaltensweisen eingesetzt werden können. Dies soll auch für den Bestand möglich sein. - Privatversicherte sollen eine KVNR unabhängig vom Vorliegen einer implantatbezogenen Maßnahme verpflichtend erhalten: Die Krankenversichertennummer (KVNR) ist Basis für die elektronische Patientenakte (ePA); für Registermeldungen, wie Transplantateregister, Organspenderegister oder Modellvorhaben zur Genomsequenzierung für seltene onkologische Erkrankungen. In der PKV muss bisher für die KVNR die Einwilligung des Versicherten eingeholt werden. Es gibt hohe Non-Responderquoten und entsprechende Bürokratiekosten. Um alle Bestandsversicherten erreichen zu können, braucht es die zustimmungsfreie, obligatorische KVNR-Anlage analog zur GKV. - Gleiche Rechte/Rahmenbedingungen bei der Anbindung von Telematik-Infrastruktur für PKV wie GKV: Es müssen die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Nutzung der digitalen Infrastruktur durch Privatpatienten geschaffen werden. - Aufwendungen für Telematik-Infrastsruktur (TI) sollen als Versicherungsleistung der PKV anerkannt werden: Investitionen im Zusammenhang mit der TI und der zugehörigen Fachanwendungen sind tarifrechtlich nicht abgesichert. Dies bedeutet hohe Rechtsunsicherheit für die Unternehmen: Sie gehen in Vorleistung, z.B. bei der ePA-Entwicklung, ohne dass sie sicher sein können, diese Kosten tariflich auf die Versichertengemeinschaft umlegen zu können. Zur Sicherstellung einer rechtssicheren Finanzierung ist eine Verankerung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dringend erforderlich. - Stärkung des dualen Systems zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung: Das duale System aus GKV und PKV soll beibehalten und gestärkt werden, um die hohe Qualität unseres Gesundheitssystems zu erhalten und die Generationengerechtigkeit zu erhöhen. - Nutzung von Gesundheitsdaten in der privaten Krankenversicherung: Auch für die PKV soll die Befugnis für PKV zur datengestützten Erkennung individueller Gesundheitsrisiken geschaffen werden, um gezielt z. B. Maßnahmen der Primärprävention anbieten zu können. Denn bei der Auswertung von Gesundheitsdaten zum Zweck von Versorgungs- und Präventionsangeboten gibt es in der PKV – im Gegensatz zur GKV – (datenschutz-) rechtliche Grenzen, die entsprechende Angebote behindern. Eine Regelung wie der für die GKV durch das GDNG geschaffene §25b SGB V fehlt in der PKV und führt dort weiterhin zu Rechtsstreitigkeiten. Nötig ist deshalb eine dem §25b SGB V entsprechende Anwendung auch für die PKV. Für die PKV müssen zudem hinreichend klare datenschutzrechtliche Verarbeitungsbefugnisse geschaffen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. - Aktualisierung der Gebührenordnung für Ärzte: Die heute verwendete GOÄ ist in die Jahre gekommen und sollte zeitnah aktualisiert werden, um den neuesten Stand der Medizin einfach und für die Patienten verständlich abrechnen zu können und insbesondere die sprechende Medizin stärker zu fördern. Das Bundesgesundheitsministerium sollte auf der Grundlage des final konsentierten Reformvorschlages von Ärzteschaft, PKV und Beihilfe zügig die Umsetzung starten. - Sicherstellung auch der künftigen Finanzierbarkeit der Pflegversicherung: Die Finanzierung der Pflegeversicherung sollte reformiert werden, um sie demografie-fest und generationengerechter auszugestalten und damit zukünftige Generationen zu entlasten. Hierzu sollte zum einen die Eigenvorsorge gestärkt werden, zum anderen der Einstieg in die kapitalgedeckte Pflegevorsorge erfolgen. Ziekonform ist auch die Förderung der betrieblichen Pflegeversicherung. - Gleiche Gestaltungsrechte der PKV wie der GKV: Damit privat Versicherte genauso wie gesetzlich Versicherte von innovativen Entwicklungen im Gesundheitswesen profitieren können, sollten Private Krankenversicherungen analoge Gestaltungsrechte erhalten wie die Gesetzliche Krankenversicherung. Dies sollte bei künftigen Gesetzesvorhaben berücksichtigt werden. - Förderung der Digitalisierung im Gesundheitswesen: Die Digitalisierung im Gesundheitswesen sollte gestärkt werden, um Effizienzpotenziale im Gesundheitswesen zu heben (z. B. Vermeidung von Doppeluntersuchungen, effizienter Mitteleinsatz)

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