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Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden

lobbyregister / register_entry 26.01.2022 · Original ↗

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Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden Tätigkeit: Berufsverband Zur Förderung der Interessen der deutschen Kieferorthopädinnen und Kieferorthopäden nehmen wir zu Gesetzgebungsvorhaben mit Auswirkungen auf die Kieferorthopädie Stellung und vertreten diese Interessen gegenüber den handelnden Personen in Politik und zahnärztlicher Selbstverwaltung sowohl durch schriftliche Hinweise als auch in persönlichen Gesprächen. Interessenbereiche: Gesundheitsförderung; Gesundheitsversorgung Regelungsvorhaben: - Regelungen zur Überwachung von Heilkunde-GmbH im Bereich der Zahnmedizin: Heilkunde-GmbHs sind zulässig, unterliegen aber keiner suffizienten Überwachung. Die unmittelbar die Heilkunde ausübenden Personen unterliegen der berufsrechuchen Aufsicht der Kammern, die Unternehmen selbst unterliegen keiner entsprechenden Überwachung. Ebenso unterliegen Heilkunde-GmbHs - anders als alle anderen Anbieter von ambulanter und stationärer Heilkunde keinem Genehmigungsvorbehalt. Der BDK wirbt dafür, Regelungen zu schaffen, damit auch gewerbliche Anbieter heilkindlicher Leistungen durch Behörden oder Heilberufekammern überwacht werden können. - Kiefermodelle sind keine Daten: Es soll klargestellt werden, dass Kiefermodelle - deren Vervielfältigung mit erheblichem zahntechnischem Aufwand verbunden ist - keine Daten im Sinne der DSGVO darstellen. Als bloße Ergebnisse einer Abdrucknahme Stelen Kiefermodelle selbst keine Daten dar, sondern lediglich Augenschiensobjekte. Daten entstehen erst durch die zahnärztliche Befundung des Modells. Kiefermodelle sind daher klarstellend aus der Pflicht zur kostenlosen Übermittlung einer Kopie der Behandlungsdokumentation auszunehmen. - Vermeidung negativer Auswirkungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz auf die kieferorthopädische Versorgung: Wir wollen unseren Sachverstand einbringen, um negative Auswirkungen der geplanten Änderungen auf die Versorgung der Versicherten zu verhindern. Aus unserer Sicht ist eine übermäßige, mit Unter- und Fehlversorgungsrisiken verbundene Überpauschalierung zu vermeiden. Weiter sind die Regelungen zur Teilnahme an der kieferorthopädischen Versorgung unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung zu überprüfen.

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