Entschließung des Bundesrates "Flächendeckender Ausbau multiprofessioneller Kinderschutzstrukturen"
Text
Entschließung des Bundesrates "Flächendeckender Ausbau multiprofessioneller Kinderschutzstrukturen"
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 532/1/26
02.10.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
FSFJ - Fz - In - R
zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026
Entschließung des Bundesrates "Flächendeckender Ausbau
multiprofessioneller Kinderschutzstrukturen"
- Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg,
Hamburg -
A
Der federführende Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ)
und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe der folgenden
Änderungen zu fassen:
1. Zu Nummer 3 Satz 2 – neu – bis Satz 4 – neu –
Nach Nummer 3 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Bei der Erarbeitung des Konzepts sind die in den Ländern bereits bestehenden
kommunalen, regionalen und landesweiten Kooperations-, Beratungs-,
Interventions- und Versorgungsstrukturen systematisch zu erfassen und
einzubeziehen. Das Konzept soll bundesweit vergleichbare Qualitätsmaßstäbe
gewährleisten, zugleich jedoch eine bedarfs- und strukturorientierte Umsetzung durch die
Länder ermöglichen. Die nachhaltige, auskömmliche Finanzierung ist durch den
Bund sicherzustellen.“
In
...
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Entschließung enthält bislang keine ausdrückliche Verpflichtung, die in
den Ländern bereits bestehenden kommunalen, regionalen und landesweiten
Kinderschutz-, Kooperations- und Versorgungsstrukturen bei der
Konzepterstellung systematisch zu berücksichtigen. Eine entsprechende Ergänzung ist
erforderlich, um die etablierten Strukturen – in Nordrhein-Westfalen
beispielsweise die Netzwerke Kinderschutz nach § 9 des Landeskinderschutzgesetzes
NRW und die vorhandenen beziehungsweise geplanten Häuser des
Kinderschutzes – sachgerecht einzubeziehen.
Die Ergänzung stellt zugleich sicher, dass bundesweit vergleichbare
Qualitätsmaßstäbe geschaffen werden, ohne erfolgreiche landesspezifische Ansätze oder
regional erforderliche Ausgestaltungen zu beeinträchtigen. Die Forderung nach
einer verbindlichen, auskömmlichen und nachhaltigen Bundesfinanzierung ist
ausdrücklich zu unterstützen.
2. Zu Nummer 3 Satz 2 – neu –, 3 – neu –
Nach Nummer 3 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Dazu gehört auch eine auskömmliche und nachhaltige Finanzierung der
ambulanten medizinischen Leistungen von Kinderschutzambulanzen an
Krankenhäusern, die in Kooperation mit den Trägern der Jugendhilfe wichtige
vernetzte Leistungen erbringen sollen. Die Bundesregierung wird aufgefordert,
den § 118b SGB V so zu ändern, dass eine auskömmliche und nachhaltige
Finanzierung der ambulanten medizinischen Leistungen von
Kinderschutzambulanzen an dafür geeigneten Krankenhäusern bundesweit
ermöglicht wird.“
Folgeänderung:
Nach der Begründung zu Nummer 3 Satz 4 sind die folgenden Sätze
einzufügen:
„Krankenhäuser, die ambulante kindermedizinische Leistungen für einen
gelingenden Kinderschutz erbringen wollen, scheitern aktuell an den
Zulassungsausschüssen der Ärzte und Krankenkassen, weil die Auslegung des
§ 118b SGB V durch die Selbstverwaltung viel zu eng ist. Damit wird dieses
wichtige Versorgungsangebot verhindert. Und das obwohl auch die
niedergelassenen Kinderärzte einen solchen Bedarf der Versorgung durch
geeignete Krankenhäuser bejahen. Es soll bundesweit möglich sein, diese für
den Kinderschutz zentrale ambulante kindermedizinische Leistung an
geeigneten Krankenhäusern zu erbringen. Kinderschutz darf nicht an den
FSFJ
Sektorengrenzen des Gesundheitssystems und der Kinder- und Jugendhilfe
scheitern.“
B
3. Der Finanzausschuss und
der Rechtsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Flächendeckender Ausbau multiprofessioneller Kinderschutzstrukturen" (Empfehlungen der Ausschüsse)