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Entschließung des Bundesrates "Flächendeckender Ausbau multiprofessioneller Kinderschutzstrukturen"

dip / drucksache 02.10.2026 · WP 21 · 532/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Flächendeckender Ausbau multiprofessioneller Kinderschutzstrukturen" ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 532/1/26 02.10.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse FSFJ - Fz - In - R zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026 Entschließung des Bundesrates "Flächendeckender Ausbau multiprofessioneller Kinderschutzstrukturen" - Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg, Hamburg - A Der federführende Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe der folgenden Änderungen zu fassen: 1. Zu Nummer 3 Satz 2 – neu – bis Satz 4 – neu – Nach Nummer 3 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Bei der Erarbeitung des Konzepts sind die in den Ländern bereits bestehenden kommunalen, regionalen und landesweiten Kooperations-, Beratungs-, Interventions- und Versorgungsstrukturen systematisch zu erfassen und einzubeziehen. Das Konzept soll bundesweit vergleichbare Qualitätsmaßstäbe gewährleisten, zugleich jedoch eine bedarfs- und strukturorientierte Umsetzung durch die Länder ermöglichen. Die nachhaltige, auskömmliche Finanzierung ist durch den Bund sicherzustellen.“ In ... Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die Entschließung enthält bislang keine ausdrückliche Verpflichtung, die in den Ländern bereits bestehenden kommunalen, regionalen und landesweiten Kinderschutz-, Kooperations- und Versorgungsstrukturen bei der Konzepterstellung systematisch zu berücksichtigen. Eine entsprechende Ergänzung ist erforderlich, um die etablierten Strukturen – in Nordrhein-Westfalen beispielsweise die Netzwerke Kinderschutz nach § 9 des Landeskinderschutzgesetzes NRW und die vorhandenen beziehungsweise geplanten Häuser des Kinderschutzes – sachgerecht einzubeziehen. Die Ergänzung stellt zugleich sicher, dass bundesweit vergleichbare Qualitätsmaßstäbe geschaffen werden, ohne erfolgreiche landesspezifische Ansätze oder regional erforderliche Ausgestaltungen zu beeinträchtigen. Die Forderung nach einer verbindlichen, auskömmlichen und nachhaltigen Bundesfinanzierung ist ausdrücklich zu unterstützen. 2. Zu Nummer 3 Satz 2 – neu –, 3 – neu – Nach Nummer 3 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Dazu gehört auch eine auskömmliche und nachhaltige Finanzierung der ambulanten medizinischen Leistungen von Kinderschutzambulanzen an Krankenhäusern, die in Kooperation mit den Trägern der Jugendhilfe wichtige vernetzte Leistungen erbringen sollen. Die Bundesregierung wird aufgefordert, den § 118b SGB V so zu ändern, dass eine auskömmliche und nachhaltige Finanzierung der ambulanten medizinischen Leistungen von Kinderschutzambulanzen an dafür geeigneten Krankenhäusern bundesweit ermöglicht wird.“ Folgeänderung: Nach der Begründung zu Nummer 3 Satz 4 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Krankenhäuser, die ambulante kindermedizinische Leistungen für einen gelingenden Kinderschutz erbringen wollen, scheitern aktuell an den Zulassungsausschüssen der Ärzte und Krankenkassen, weil die Auslegung des § 118b SGB V durch die Selbstverwaltung viel zu eng ist. Damit wird dieses wichtige Versorgungsangebot verhindert. Und das obwohl auch die niedergelassenen Kinderärzte einen solchen Bedarf der Versorgung durch geeignete Krankenhäuser bejahen. Es soll bundesweit möglich sein, diese für den Kinderschutz zentrale ambulante kindermedizinische Leistung an geeigneten Krankenhäusern zu erbringen. Kinderschutz darf nicht an den FSFJ Sektorengrenzen des Gesundheitssystems und der Kinder- und Jugendhilfe scheitern.“ B 3. Der Finanzausschuss und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.

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