Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz - SCQEG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz - SCQEG)
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 505/1/26
02.10.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
FSFJ - AIS - Fz - In - K
zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von
Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der
Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz -
SCQEG)
A
Der federführende Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ),
der Finanzausschuss (Fz)
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und
der Ausschuss für Kulturfragen (K)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 22b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 5 SGB VIII)
Artikel 2 Nummer 3 § 22b ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „im fünften Lebensjahr“ durch
die Angabe „im vorletzten Jahr vor Beginn der Schulpflicht“ zu ersetzen.
b) Absatz 5 ist durch den folgenden Absatz 5 zu ersetzen:
FSFJ, K
...
„(5) Die Länder wirken darauf hin, dass bei Kindern, die im fünften
Lebensjahr nicht in einer Tageseinrichtung gefördert werden, der Sprach-
und Entwicklungsstand entsprechend Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgestellt
und bei Feststellung eines Förderbedarfs eine hierauf abgestimmte
Förderung des Kindes angeboten werden soll.“
Begründung:
Dem Landesgesetzgeber soll die Möglichkeit eröffnet werden, die Zeitfenster
der Erhebung des Sprachstandes und anderer Entwicklungsstände –
insbesondere bei Langzeiterhebungen – so zu regeln, dass sie zu den landesspezifischen
Schul- und Kitajahren passen. Die vorgeschlagenen Änderungen in § 22b
Absatz 1 und 5 sollen den Landesgesetzgebern die Möglichkeit eröffnen, die
Zeitfenster für die Erhebungen auf das jeweilige Kita-Jahr und den regelmäßigen
Schulbesuchsbeginn abzustimmen.
Hintergrund des Absatzes 5 ist weiterhin, dass diese Regelung Kinder betrifft,
die keine Kindertageseinrichtung besuchen, so dass eine verpflichtende
Regelung über das SGB VIII nicht möglich ist. Viele, aber nicht alle Länder regeln
diesen Sachverhalt über das Schulrecht – hierauf wird durch die
„Hinwirkungsverpflichtung“ hingewiesen.
2. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 22b Absatz 3 SGB VIII)
Artikel 2 Nummer 3 § 22b Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu
ersetzen:
„(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen sicher, dass ihren
Tageseinrichtungen für die Durchführung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und für die Planung und Begleitung der Förderung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 entsprechend ausreichende personelle Ressourcen zur
Verfügung stehen.“
Begründung:
Die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen zur Bemessung der
Personalausstattung zur Umsetzung der Feststellung des Sprach- und
Entwicklungsstands sowie der hierauf abgestimmten Förderung sind zu kleinteilig. Dies gilt
sowohl für die Festlegung des Aufwands für die Durchführung der Feststellung
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 im Umfang von mindestens zwei Stunden als
auch für die Planung und Begleitung der Förderung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 von mindestens 30 Minuten in der Woche.
Entsprechend ist es in eine allgemeine Zielsetzung umzuformulieren.
FSFJ, K
...
3. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 22b Absatz 6 Satz 1 SGB VIII)
In Artikel 2 Nummer 3 § 22b Absatz 6 Satz 1 ist die Angabe „(Absatz 1 Satz 1
Nummer 2) und die darauf abgestimmte Förderung (Absatz 1 Satz 1
Nummer 3)“ durch die Angabe „und die darauf abgestimmte Förderung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 5“ zu ersetzen.
Begründung:
Mit der Änderung wird klargestellt, dass die landesrechtliche
Abweichungsbefugnis auch die in Absatz 5 geregelte Feststellung des Sprach- und
Entwicklungsstands und die darauf abgestimmte Förderung von Kindern, die im
fünften Lebensjahr nicht in einer Tageseinrichtung gefördert werden, erfasst. Damit
wird insbesondere ermöglicht, die Zuständigkeit hierfür im Schulrecht zu
regeln.
4. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 22c Absatz 1 Satz 1, 2, Absatz 2 Satz 1, 2 SGB VIII)
In Artikel 2 Nummer 3 ist § 22c wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaa) Die Angabe „Fachkräfte“ ist durch die Angabe
„Fachkraftressourcen bedarfsgerecht“ zu ersetzen.
bbb) Die Angabe „und“ ist durch die Angabe „oder zur“ zu ersetzen.
bb) Satz 2 ist zu streichen.
b) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist die Angabe „von“ durch die Angabe „an“ und die Angabe
„Lebenslagen“ durch die Angabe „Lagen“ zu ersetzen.
bb) In Satz 2 ist die Angabe „oder“ durch ein Komma zu ersetzen und
nach der Angabe „Entwicklung der Kinder“ die Angabe „oder
vergleichbare länderspezifische Indikatoren“ einzufügen.
Begründung:
Die Länder unterstützen das Ziel, Kindern unabhängig von ihrer sozialen
Herkunft gleiche Bildungschancen zu ermöglichen. Entsprechend unterstützen die
Länder die in § 22c Absatz 1 vorgesehene Bereitstellung zusätzlicher personel-
FSFJ
FSFJ, K
...
ler Ressourcen für eine bedarfsgerechte Unterstützung. Dabei müssen die
unterschiedlichen Förderlogiken der Länder (v.a. kind- bzw.
einrichtungsbezogene Finanzierungsmodelle) berücksichtigt werden um eine Umsetzung der
angestrebten Zielsetzung zu ermöglichen.
Ferner ist sicherzustellen, dass die Zuweisung der Ressourcen unterschiedliche
Herangehensweisen und Schwerpunktsetzungen der Länder ermöglicht. Dies
kann die Begleitung der Sprachförderung oder auch die direkte Unterstützung
von Familien im Umgang mit sozialen Herausforderungen sein. Insofern stellt
die fachliche Konkretisierung der Regelung eine Aufzählung von möglichen
Maßnahmearten dar.
Länderspezifische Indikatoren, in die individuelle oder kleinräumige Daten zu
Familieneinkommen oder Sprachförderbedarf einfließen, sollen zur
Bestimmung der Tageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil an Kindern in
herausfordernden Lagen herangezogen werden können.
Länderspezifische Regelungen, die sowohl die Begleitung der Sprachförderung
als auch die direkte Unterstützung von Familien im Umgang mit sozialen
Herausforderungen umfassen, sind hiervon unberührt.
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, d – neu – (§ 22a Absatz 3 Satz 1, Absatz 7
– neu – SGB VIII)
Artikel 3 Nummer 2 § 22a ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe a Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „im Verhältnis von
mindestens 80 Minuten pro Woche für Tageseinrichtungen mit bis zu 80 Kindern,
von mindestens 120 Minuten für Tageseinrichtungen mit mehr als 80 und
bis zu 120 Kindern sowie von mindestens 240 Minuten für
Tageseinrichtungen mit mehr als 120 Kindern“ durch die Angabe „in einem
angemessenen Umfang“ zu ersetzen.
b) Nach Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d einzufügen:
‚d) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Das Nähere regelt das Landesrecht.“ ‘
Begründung:
Die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung zur Bemessung der Fachberatung
geht über die im Vorfeld zwischen Bund und Ländern erörterten
Schwerpunktsetzungen des SCQEG (hier v. a. die Feststellung des Sprach- und
Entwicklungsstands von Kindern und die hierauf abgestimmte Förderung sowie die
Unterstützung von Kindern in herausfordernden Lebenslagen) hinaus.
Die im Gesetzentwurf enthaltenen kleinteiligen numerischen Festlegungen der
FSFJ, K
...
Fachberatungskapazitäten (Minuten pro Einrichtung differenziert nach
Einrichtungsgrößen) haben im Sinne des Konnexitätsprinzips unmittelbare finanzielle
Auswirkungen und passen zudem nicht bzw. nur teilweise zu den in den
Ländern bestehenden Steuerungs- und Finanzierungslogiken.
Gleichwohl besteht auf Seiten der Länder Einigkeit, dass die Fachberatung ein
wichtiges Instrument zur Qualitätsentwicklung und -sicherung darstellt.
Insofern wird die Konkretisierung der Aufgaben der Fachberatung im Rahmen des
Gesetzes sowie die Verankerung einer angemessenen Ausstattung von den
Ländern mitgetragen.
Außerdem muss wie bei den §§ 22b, 22c auch in dieser Vorschrift klargestellt
werden, dass die Länder das Nähere regeln können.
6. Zu Artikel 3 Nummer 3 (§ 23 Absatz 2a, 3a – neu – SGB VIII)
Artikel 3 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
‚3. Nach § 23 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der
Förderung von Kindern in der Kindertagespflege im Sinne von § 22 Absatz 4
sind die Fort- und Weiterbildung der Kindertagespflegeperson, die auch im
Rahmen der Fachberatung erfolgen kann.“‘
Begründung:
Die als Änderung von § 23 Absatz 2a vorgeschlagene Erweiterung der
Kriterien zur Ermittlung der Höhe der laufenden Geldleistungen geht in ihrer
Detaillierung über bestehende Länderregelungen hinaus und führt im Sinne des
Konnexitätsprinzips zu erheblichen Folgekosten, die über die aktuell benannten
finanziellen Rahmenbedingungen hinausgehen. Insofern würden etwaige
Mehraufwendungen ausschließlich zu Lasten der Länderhaushalte gehen.
Zur Berücksichtigung der Qualitätsentwicklung in der Kindertagespflege
werden im neuen § 23 Absatz 3a geeignete Maßnahmen konkretisiert.
7. Zu Artikel 3 Nummer 5 (§ 74a Satz 2 SGB VIII)
In Artikel 3 Nummer 5 § 74a Satz 2 ist nach der Angabe „22c“ die Angabe „in
der Einrichtung strukturell“ einzufügen.
Begründung:
Grundsätzlich wird begrüßt, dass die Förderung nach dem Landesrecht davon
FSFJ, K
FSFJ
...
abhängig gemacht werden soll, dass der gesetzliche Förderungsauftrag in den
jeweiligen förderfähigen Einrichtungen umgesetzt wird. Mit der Änderung
wird zunächst klargestellt, dass sich die Umsetzung des Förderungsauftrags auf
die jeweilige Einrichtung bezieht. Zugleich soll durch die Ergänzung
„strukturell“ vermieden werden, dass bereits einzelne, insbesondere kurzfristige
Abweichungen (z.B. aufgrund kurzfristiger Personalengpässe) von den Vorgaben
der §§ 22 bis 22c die Förderfähigkeit einer Einrichtung in Frage stellen.
8. Zu Artikel 3 Nummer 5 (§ 74a Satz 2a – neu – SGB VIII)
Artikel 3 Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen:
‚5. Nach § 74a Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Länder können die Finanzierung von Trägern von der Umsetzung
eines Förderungsauftrags nach Maßgabe der §§ 22 bis 22c abhängig
machen.“‘
Begründung:
§ 74a SGB VIII regelt die Zuständigkeit der Länder zur Gestaltung der
Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder. Insofern stellt der Vorschlag einen
aus Sicht der Länder nicht notwendigen Eingriff in das jeweilige Landesrecht
dar. Deshalb erscheint die Änderung entbehrlich. Der Alternativvorschlag
verhindert zumindest einen Anpassungszwang für die Landesgesetze.
9. Zu Artikel 3 Nummer 6 (§ 99 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe h SGB VIII)
Artikel 3 Nummer 6 § 99 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe h ist zu streichen.
Begründung:
(Die Erhebung des Merkmals „finanzielle Bedürftigkeit der Familie des
Kindes“ wird aus fachstatistischer Sicht kritisch gesehen. Es ist zu erwarten, dass
die Validität des Erhebungsmerkmals aus verschiedenen Gründen
eingeschränkt sein wird. Das steht nicht nur dem Zweck der Erhebung entgegen,
nämlich u. a. der Verwendung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften für
planerische Zwecke, sondern entspricht auch nicht den Qualitätsanforderungen
der amtlichen Statistik.
Das betreffende Merkmal der „finanziellen Bedürftigkeit der Familie des
Kindes“ wird in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 22c Absatz 2 SGB VIII-
E bereits näher konkretisiert. Das nimmt die Definition des betreffenden
Erhebungsmerkmals bereits inhaltlich vorweg. Eine alternative Operationalisierung
FSFJ, K
FSFJ, K,
In
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 10
(nur In)
...
des Merkmals wird dadurch faktisch ausgeschlossen bzw. jedenfalls erheblich
eingeschränkt.
Es ist davon auszugehen, dass die für die Meldung erforderlichen
Informationen zum Merkmal „finanzielle Bedürftigkeit der Familie des Kindes“ bei den
auskunftspflichtigen Stellen (Leiter oder Träger der Kindertageseinrichtung)
nicht in den vorhandenen Datenbeständen vorliegen. Das bedeutet, dass die
Leiter bzw. Träger der Kindertageseinrichtungen die Informationen zu diesem
Merkmal bei den Eltern oder Sorgeberechtigten der Kinder einholen müssen.
Dies widerspricht in vollem Umfang den derzeitigen Bestrebungen zum
Bürokratieabbau und der Reduzierung von Statistikpflichten.
Insbesondere aufgrund der Sensibilität der betreffenden Informationen ist
davon auszugehen, dass diese nicht vollumfänglich oder nicht in ausreichender
Qualität bei den Auskunftspflichtigen vorliegen werden, z.B. weil die Familie
trotz Bedürftigkeit keine Transferleistungen in Anspruch nehmen möchte (aus
Angst vor Stigmatisierung), weil sie die Auskunft nicht erteilen will oder die
Leitung bzw. der Träger aufgrund vieler weiterer Verpflichtungen keine
jährliche Aktualisierung dieses Merkmals gewährleisten kann.
Aus den genannten Gründen ist mit einem deutlichen Anstieg der
Arbeitsaufwände bei den Meldestellen und den Statistischen Landesämtern zu rechnen.
Letztere müssen die Meldestellen beraten und die Qualität der Daten sichern.
Vor allem die Sicherstellung der Qualität der Daten kann aus fachstatistischer
Sicht nicht ausreichend gewährleistet werden, da keine vergleichbaren
Datenquellen vorliegen, die zu einer Validierung der abgegebenen Meldungen
beitragen könnten. Die mögliche Kombination verschiedener Leistungen
erschwert eine eindeutige Abgrenzung des Merkmals und verhindert mangels
Vergleichsdaten (z. B. Statistik nach dem Wohngeldgesetz oder Statistiken der
Empfänger von Bildung und Teilhabe) eine belastbare Validierung.
Das Erhebungsmerkmal ist daher nicht als belastbare Messgröße z. B. für
Planungszwecke oder als Grundlage für finanzielle Zuweisungen geeignet. Eine
Streichung des Erhebungsmerkmals ist alternativlos.)
[Unabhängig von der bestehenden Einigkeit darüber, dass das
Erhebungsmerkmal der finanziellen Bedürftigkeit wichtiges Steuerungswissen liefert,
fehlt es in vielen Ländern mangels entsprechender Informationen an den
Voraussetzungen zur Erhebung dieses Merkmals, daher ist Buchstabe h zu
streichen.]
10. Zu Artikel 3 Nummer 6 (§ 99 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe h SGB VIII)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für das
Merkmal der „finanziellen Bedürftigkeit der Familie des Kindes“ abschließende
Vorgaben zur Umsetzung festgelegt werden können, um eine Vergleichbarkeit
der Ergebnisse sowohl zwischen Einrichtungen als auch zwischen Ländern
sicherzustellen.
[nur
FSFJ, K]
In
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 9
...
Begründung:
Nach § 99 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe h SGB VIII-E soll künftig die
„finanzielle Bedürftigkeit der Familie des Kindes“ als Merkmal in der Kinder-
und Jugendhilfestatistik erhoben werden. Die grundsätzliche Entscheidung, das
Merkmal zu erheben, wird ausdrücklich befürwortet. Zugleich braucht es für
die Träger klare Vorgaben zur Umsetzung.
In der Einzelbegründung wird ausgeführt, dass eine finanzielle Bedürftigkeit
beispielsweise anhand des Bezugs bestimmter bedarfsgeprüfter Leistungen
oder einer Befreiung von Kosten- beziehungsweise Teilnahmebeiträgen
festgestellt werden kann. Gleichzeitig wird klargestellt, dass allein eine
einkommensabhängige Reduzierung des Elternbeitrags nicht ausreichen soll, um von
finanzieller Bedürftigkeit auszugehen.
Die Operationalisierung des Merkmals soll sich damit an diversen Kriterien des
Sozialleistungsbezugs der Familie orientieren. Die Bedürftigkeit liegt demnach
vor, wenn zum Stichtag 1. März schriftliche Informationen (z. B. amtlicher
Bescheid, Abrechnung der Mittagsverpflegung, vorliegende Informationen beim
Träger) oder eine mündliche oder schriftliche Auskunft der
Personensorgeberechtigten bei der Kitaleitung vorliegen, dass mindestens eine Leistung
(SGB II, SGB XII, BuT, AsylbLG, KiZ, WoGG) oder Befreiung (SGB VIII)
für das Kind oder mindestens eine für das Kind sorgeberechtigte Person im
Haushalt, in dem das Kind überwiegend lebt, bewilligt wurde.
Aus fachstatistischer Sicht braucht es für die Operationalisierung feste,
abgrenzbare Vorgaben, an denen sich die Träger bei der Datenerhebung
orientieren können und müssen. Die beispielhafte Aufzählung von Kriterien beziehen
sich bislang auf unterschiedliche Sachverhalte und können zudem von den
jeweiligen landesrechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen
beeinflusst sein. Es muss vermieden werden, dass die beispielhafte Aufzählung zu
einer diffusen Anwendung bei den Trägern führt. Dies kann die
Vergleichbarkeit der Ergebnisse sowohl zwischen Einrichtungen als auch zwischen Ländern
beeinträchtigen.
Eine Konkretisierung der Voraussetzungen des Merkmals in § 99 Absatz 7
Nummer 3 Buchstabe h SGB VIII-E ist daher für die statistische
Datenvergleichbarkeit unverzichtbar.
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt das im Entwurf eines Startchancen- und
Qualitätsentwicklungsgesetzes (SCQEG) formulierte Ziel, die Qualität der
frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung weiterzuentwickeln und die
Bildungschancen von Kindern unabhängig von ihrer sozialen Herkunft zu
verbessern.
FSFJ, K
...
b) Der Bundesrat stellt allerdings fest, dass der vorgelegte Gesetzentwurf den
Ländern mit den im SGB VIII normierten und mit konkreten numerischen
Anforderungen hinterlegten bundesweiten Standards erhebliche dauerhafte
und zusätzliche finanzielle und organisatorische Verpflichtungen auferlegt,
während der Bund parallel dazu die finanzielle Förderung der Länder in den
kommenden acht Jahren sukzessive auf null reduziert. So werden den
Ländern dauerhafte zusätzliche Aufgaben übertragen, ohne dass deren
Finanzierung durch den Bund dauerhaft und auskömmlich sichergestellt ist. Die
Festlegung neuer bundesrechtlicher Standards im SGB VIII darf jedoch
nicht von der Frage ihrer Finanzierung entkoppelt betrachtet werden.
c) Der Bundesrat verweist insoweit auf die Beschlüsse der Jugend- und
Familienministerkonferenz (JFMK), der Finanzministerkonferenz (FMK) sowie
der Konferenz der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien
(CdS-K). Diese bekräftigen, dass die Länder eine Weiterentwicklung der
Qualität in der Kindertagesbetreuung grundsätzlich unterstützen, zugleich
aber eine klare, vollständige und dauerhafte Regelung der
Finanzierungsverantwortung des Bundes für unabdingbar halten.
d) Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund, den Gesetzentwurf so zu
überarbeiten, dass die Länder die damit verbundenen neuen gesetzlichen
Anforderungen finanziell und strukturell umsetzen können. Der Bundesrat
weist darauf hin, dass konkrete quantitative, teilweise kleinteilige Vorgaben
zur Ausgestaltung der Leistungen nach dem SGB VIII der bisherigen
bundesgesetzlichen Systematik fremd sind.
Insbesondere folgende Regelungen sieht der Bundesrat besonders kritisch:
aa) § 22a Absatz 3 Satz 1 SGB VIII-E Personalbemessungsvorgaben für
die Umsetzung der Fachberatung ab 2032,
bb) § 22b Absatz 3 Nummer 1 und 2 SGB VIII-E
Personalbemessungsvorgaben für die Umsetzung der Sprachstands- und
Entwicklungsstandsfeststellungen und der Sprachförderung ab 2029 sowie
cc) § 22c Absatz 1 Satz 2 SGB VIII-E Personalbemessungsvorgaben für
die Umsetzung der Förderung von Kindern in herausfordernden
Lebenslagen ab 2029.
...
e) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Klarstellung
im Gesetzestext, dass die Vorgaben des Gesetzes innerhalb der bestehenden
und unterschiedlichen Steuerungs- und Finanzierungssysteme der Länder
umgesetzt werden können und die Ausgaben für bereits etablierte Verfahren
der Länder, mit denen die durch dieses Gesetz vorgegebenen
Qualitätsverbesserungen bereits teilweise oder vollständig erreicht werden, als
Mehrbelastung anerkannt werden.
Begründung
Mit dem SCQEG-E sollen bundesweite Qualitätsanforderungen in der
Kindertagesbetreuung weiterentwickelt und verbindliche und mit Quantitäten
verbundene Qualitätsstandards im SGB VIII verankert werden. Die Länder teilen
grundsätzlich die fachliche Ausrichtung des Gesetzentwurfs, jedoch schafft der
Bund damit dauerhaft wirkende Anforderungen an die Länder, während er
gleichzeitig die finanzielle Förderung der Länder sukzessive auf null reduziert.
Die Länder haben sich beispielsweise auch in der JFMK, der FMK und der
CdS-K wiederholt klar positioniert und dabei stets die Frage der dauerhaften
Finanzierung durch den Bund als zentrales Element formuliert. Eine
nachhaltige Qualitätsentwicklung kann nicht allein durch die gesetzliche Festlegung von
Standards erreicht werden kann. Sie setzt vielmehr voraus, dass die
notwendigen finanziellen Voraussetzungen dauerhaft gewährleistet sind. Aus Sicht des
Bundesrates muss deshalb sichergestellt werden, dass der Bund nicht einerseits
dauerhafte Qualitätsanforderungen im SGB VIII festlegt, andererseits seine
finanzielle Unterstützung zeitlich begrenzt und die langfristigen Kosten der
Umsetzung anschließend bei den Ländern verbleiben.
Die in den Ländern bestehenden Steuerungs- und Finanzierungssysteme
variieren stark, bspw. zwischen einrichtungs- und kindbezogenen
Finanzierungsmodellen. Insofern müssen sich die Regelungen eines SCQEG in die bestehenden
Länderregelungen einfügen können. Die im aktuellen Gesetzentwurf
ausgewiesenen konkreten Standards sind in vielen Fällen nicht bzw. nur eingeschränkt
mit den bestehenden Finanzierungs- und Steuerungslogiken auf der Ebene der
Länder kompatibel.
Der Gesetzentwurf ist deshalb unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich
erfolgten, äußerst konstruktiven Gespräche zwischen Bund und Ländern zu
überarbeiten.
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die mit dem Gesetzentwurf verfolgten
bildungspolitischen Grundziele – insbesondere die Stärkung der frühkindlichen
Bildung, die Verbesserung der Chancengerechtigkeit und die Intensivierung der
In
...
frühen Sprachförderung – und trägt diese mit.
Er weist jedoch darauf hin, dass für das Gelingen dieser gesamtstaatlich
bedeutsamen Reform eine enge und partnerschaftliche Abstimmung zwischen Bund,
Ländern und Kommunen unerlässlich ist. Da die Kommunen als örtliche Träger
der Jugendhilfe die Hauptlast des praktischen Vollzugs tragen, müssen die
rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen eng an den Realitäten vor Ort
ausgerichtet werden.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die folgenden
Anpassungen vorzunehmen:*
a) Flexibilität bei den Qualitätsstandards im Dialog mit der Praxis
Die Einführung strukturierter Sprachstandserhebungen und die Stärkung der
Fachberatung sind sinnvolle Instrumente zur Qualitätsentwicklung.
Angesichts der angespannten Personalsituation in vielen Kindertagesstätten
sollten diese Vorgaben jedoch behutsam und flexibel eingeführt werden.
Der Bundesrat bittet – auch im Sinne der Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung – darum, von starren, bundesweit einheitlichen Schlüsseln
abzusehen und den kommunalen Trägern ausreichende Spielräume
einzuräumen. Nur so kann der Personaleinsatz flexibel und lageabhängig gesteuert
werden, ohne den regulären Betreuungsbetrieb zu gefährden.
13.* b) Vermeidung bürokratischer Hürden und Erhalt bewährter Systeme
Neue Erhebungspflichten, vertiefte Monitoring-Auflagen und zusätzliche
bürokratische Anforderungen beim Übergang zur Grundschule sollten auf
das absolut notwendige Maß beschränkt werden. Das Ziel muss sein, das
pädagogische Personal vor Ort zu entlasten, statt zusätzliche administrative
Aufgaben zu schaffen.
Gut funktionierende, bereits etablierte Screening- und
Qualitätssicherungssysteme der Länder und Kommunen sollten Bestandsschutz erhalten oder
unkompliziert integriert werden können, um Doppelstrukturen und
unnötigen bürokratischen Mehraufwand zu vermeiden.
* Bei Annahme von Ziffer 13 ohne Ziffer 12 gelten die Absätze 1 bis 3 der Ziffer 12 als unter Ziffer 13
mitbeschlossen. Ziffer 13 wird gegebenenfalls redaktionell angepasst.
In
...
Begründung zu Ziffer 12 und 13:
Das SCQEG-E bietet eine historische Chance, die Qualität in der
Kindertagesbetreuung bundesweit auf ein neues Fundament zu stellen. Ein Vorhaben dieser
Tragweite kann seine volle Wirkung jedoch nur entfalten, wenn die
Umsetzungskosten und der Verwaltungsaufwand für die ausführenden Kommunen
transparent, ausgewogen und nachhaltig geregelt sind.
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung der Bundesregierung, mit dem
Entwurf des Startchancen- und -Qualitätsentwicklungsgesetzes (SCQEG) die
frühkindliche Bildung weiterzuentwickeln. Er ist der Auffassung, dass die
bisherige Befristung des KiTa-Qualitäts- und -
Teilhabeverbesserungsgesetzes (KiQuTG) einschließlich der Finanzierungsregelungen im
Finanzausgleichsgesetz dem Gesetzesziel der Qualitätsentwicklung angesichts der
Daueraufgaben nicht gerecht geworden ist. Dadurch sind
Finanzierungsunsicherheiten entstanden, die zu einer mangelnden Verlässlichkeit
hinsichtlich der Standards geführt haben.
b) Der Bundesrat fordert dazu auf, eine verlässliche, dauerhafte und
dynamisierte Finanzierung durch Bundesmittel sicherzustellen. Dies gilt nicht nur
für die neu geregelten Standards, sondern auch für die im Rahmen des
KiQuTG geschaffene Qualitätsentwicklung. So ist etwa der im
Zusammenhang mit dem KiQuTG eingeführte Umsatzsteuerfestbetrag seit dem
Jahr 2021 – trotz der merklichen Lohn- und Preissteigerungen in den
vergangenen Jahren – nicht angehoben worden. Die insoweit ab dem Jahr 2027
vorgesehene Höhe der Bundesmittel sowie die degressive und auf acht
Jahre begrenzte Bundesfinanzierung im vorliegenden Gesetzentwurf ist aus
Sicht des Bundesrates nicht hinnehmbar. Beides steht im Gegensatz zu den
kontinuierlich anwachsenden und dauerhaft bestehenden Verpflichtungen
von Ländern und Kommunen im KiQuTG und im SCQEG.
c) Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesfinanzierung der bisherigen
Maßnahmen im KiQuTG in Höhe von 2 Milliarden Euro zur Absicherung der
erreichten Standards ungeachtet neuer Regelungen verstetigt und ergänzend
dynamisiert wird. Eine Verschiebung der Finanzierungslasten für die
aktuell durch Bundesmittel finanzierten Maßnahmen auf die Länder ist für
deren Haushalte nicht leistbar und stellt die bisher erreichte
Qualitätsentwicklung im Rahmen des KiQuTG vollständig in Frage. Des Weiteren lässt eine
Fz
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 16
...
solche Verschiebung den neuen Prozess der Qualitätsentwicklung im
Rahmen des SCQEG als temporär und nicht nachhaltig erscheinen.
d) Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang darum, die Bundesmittel
aus dem SCQEG einheitlich in einem neuen § 1 Absatz 7 des
Finanzausgleichsgesetzes (FAG) zu regeln. Damit wird verdeutlicht, dass es sich bei
den Bundesmitteln aus dem SCQEG nicht lediglich um eine
Anschlussfinanzierung für Maßnahmen handelt, die aus den zunächst bis zum
Jahr 2026 in § 1 Absatz 5 FAG geregelten Umsatzsteuerfestbeträgen für das
KiQuTG finanziert werden.
e) Der Bundesrat sieht mit zunehmender Sorge, dass der Bund mit seiner
Gesetzgebung die Spielräume der Länderhaushalte kontinuierlich verengt. Er
erinnert in diesem Zusammenhang an das vom Bund im Koalitionsvertrag
verankerte Prinzip der Veranlassungskonnexität, dessen Grundgedanke im
Beschluss der gemeinsamen Besprechung der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler erst kürzlich bekräftigt
worden ist (vgl. Beschluss TOP 3.1 vom 25. Juni 2026).
Begründung:
Mit dem Entwurf des SCQEG beabsichtigt der Bund, das KiQuTG abzulösen
und die Qualität in der Kindertagesbetreuung sowie die Startchancen von
Kindern durch neue Standards zu verbessern. Ein kontinuierlicher Aufbau von
Standards im Bereich der frühkindlichen Bildung ohne entsprechende
Kompensation ist angesichts der aktuellen Haushaltslage der Länder nicht
vertretbar, da bereits die Finanzierung des Bestandes durch Personal- und
Sachkostensteigerungen zu erheblichen Aufwüchsen führt. Die Entwicklung einer
weiteren finanziellen Schere für die Länder dahingehend, dass steigende, vom
Bund vorgegebene Standards bei gleichzeitig sinkenden Bundesmitteln
aufgebaut werden, widerspricht dem Prinzip der Veranlassungskonnexität. Ohne
eine auskömmliche, dauerhafte und dynamisierte Finanzierung durch den Bund
kann der Gesetzentwurf nicht mitgetragen werden.
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Nach den Angaben im Gesetzentwurf ergeben sich aus den vorgesehenen
Änderungen des SGB VIII für die Länder und Kommunen jährliche Mehrkosten in
Höhe von rund 1,410 Milliarden Euro. Zugleich weist der Gesetzentwurf selbst
auf methodische und datenbezogene Grenzen der Kostenschätzung hin. So
konnten nicht für alle Regelungsinhalte bundesweit einheitliche Daten zu be-
In
reits vorhandenen Personalressourcen zugrunde gelegt werden. Zudem konnte
die demografische Entwicklung bei den Kostenberechnungen nicht bei allen
Regelungsinhalten berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass die tatsächlichen Mehrkosten der Länder und Kommunen
infolge des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes die vom Bund
prognostizierten Mehrbelastungen übersteigen werden.
Auf der Grundlage des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes,
das durch das Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz abgelöst werden
soll, stellt der Bund den Ländern derzeit 1,993 Milliarden Euro jährlich über
eine Anpassung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zur Verfügung. Diese
Kostenbeteiligung des Bundes läuft im Jahr 2026 aus. Zur Beteiligung des
Bundes an den Mehrbelastungen des Startchancen- und
Qualitätsentwicklungsgesetzes sieht Artikel 5 des Gesetzentwurfs eine Anpassung der vertikalen
Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder vor. Danach sollen die Länder in den
Jahren 2027 und 2028 jeweils 1,493 Milliarden Euro, im Jahr 2029 1,243
Milliarden Euro und in den Jahren 2030 bis 2034 jeweils 993 Millionen Euro
erhalten.
Die schrittweise Absenkung der Bundesbeteiligung von 1,993 Milliarden Euro
in 2026 auf weniger als eine Milliarde Euro in den Jahren 2030 bis 2034 bei
gleichzeitiger Erhöhung der Qualitätsstandards ist nicht nachvollziehbar. Dies
gilt insbesondere, da zugleich mit steigenden Personalkosten, insbesondere
aufgrund künftiger Tarifabschlüsse, zu rechnen ist.
16. Für eine sachgerechte und verlässliche Finanzierung der mit dem Gesetzentwurf
verbundenen Aufgaben sollte die aktuell bestehende Kostenbeteiligung des
Bundes in Höhe von 1,993 Milliarden Euro jährlich daher verstetigt,
dynamisiert und über das Jahr 2034 hinaus fortgeführt werden. Die Bundesregierung
wird daher gebeten, gemeinsam mit den Ländern eine höhere, dauerhafte und
dynamisierte Anschlussfinanzierung zu prüfen.
B
Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik
hat von einer Empfehlung an das Plenum abgesehen.
In
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 14
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsen (Empfehlungen der Ausschüsse)