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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz - SCQEG)

dip / drucksache 02.10.2026 · WP 21 · 505/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz - SCQEG) ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 505/1/26 02.10.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse FSFJ - AIS - Fz - In - K zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz - SCQEG) A Der federführende Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ), der Finanzausschuss (Fz) der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Kulturfragen (K) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 22b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 5 SGB VIII) Artikel 2 Nummer 3 § 22b ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „im fünften Lebensjahr“ durch die Angabe „im vorletzten Jahr vor Beginn der Schulpflicht“ zu ersetzen. b) Absatz 5 ist durch den folgenden Absatz 5 zu ersetzen: FSFJ, K ... „(5) Die Länder wirken darauf hin, dass bei Kindern, die im fünften Lebensjahr nicht in einer Tageseinrichtung gefördert werden, der Sprach- und Entwicklungsstand entsprechend Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgestellt und bei Feststellung eines Förderbedarfs eine hierauf abgestimmte Förderung des Kindes angeboten werden soll.“ Begründung: Dem Landesgesetzgeber soll die Möglichkeit eröffnet werden, die Zeitfenster der Erhebung des Sprachstandes und anderer Entwicklungsstände – insbesondere bei Langzeiterhebungen – so zu regeln, dass sie zu den landesspezifischen Schul- und Kitajahren passen. Die vorgeschlagenen Änderungen in § 22b Absatz 1 und 5 sollen den Landesgesetzgebern die Möglichkeit eröffnen, die Zeitfenster für die Erhebungen auf das jeweilige Kita-Jahr und den regelmäßigen Schulbesuchsbeginn abzustimmen. Hintergrund des Absatzes 5 ist weiterhin, dass diese Regelung Kinder betrifft, die keine Kindertageseinrichtung besuchen, so dass eine verpflichtende Regelung über das SGB VIII nicht möglich ist. Viele, aber nicht alle Länder regeln diesen Sachverhalt über das Schulrecht – hierauf wird durch die „Hinwirkungsverpflichtung“ hingewiesen. 2. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 22b Absatz 3 SGB VIII) Artikel 2 Nummer 3 § 22b Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen: „(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen sicher, dass ihren Tageseinrichtungen für die Durchführung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und für die Planung und Begleitung der Förderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsprechend ausreichende personelle Ressourcen zur Verfügung stehen.“ Begründung: Die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen zur Bemessung der Personalausstattung zur Umsetzung der Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands sowie der hierauf abgestimmten Förderung sind zu kleinteilig. Dies gilt sowohl für die Festlegung des Aufwands für die Durchführung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 im Umfang von mindestens zwei Stunden als auch für die Planung und Begleitung der Förderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 von mindestens 30 Minuten in der Woche. Entsprechend ist es in eine allgemeine Zielsetzung umzuformulieren. FSFJ, K ... 3. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 22b Absatz 6 Satz 1 SGB VIII) In Artikel 2 Nummer 3 § 22b Absatz 6 Satz 1 ist die Angabe „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) und die darauf abgestimmte Förderung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)“ durch die Angabe „und die darauf abgestimmte Förderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 5“ zu ersetzen. Begründung: Mit der Änderung wird klargestellt, dass die landesrechtliche Abweichungsbefugnis auch die in Absatz 5 geregelte Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands und die darauf abgestimmte Förderung von Kindern, die im fünften Lebensjahr nicht in einer Tageseinrichtung gefördert werden, erfasst. Damit wird insbesondere ermöglicht, die Zuständigkeit hierfür im Schulrecht zu regeln. 4. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 22c Absatz 1 Satz 1, 2, Absatz 2 Satz 1, 2 SGB VIII) In Artikel 2 Nummer 3 ist § 22c wie folgt zu ändern: a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern: aaa) Die Angabe „Fachkräfte“ ist durch die Angabe „Fachkraftressourcen bedarfsgerecht“ zu ersetzen. bbb) Die Angabe „und“ ist durch die Angabe „oder zur“ zu ersetzen. bb) Satz 2 ist zu streichen. b) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 1 ist die Angabe „von“ durch die Angabe „an“ und die Angabe „Lebenslagen“ durch die Angabe „Lagen“ zu ersetzen. bb) In Satz 2 ist die Angabe „oder“ durch ein Komma zu ersetzen und nach der Angabe „Entwicklung der Kinder“ die Angabe „oder vergleichbare länderspezifische Indikatoren“ einzufügen. Begründung: Die Länder unterstützen das Ziel, Kindern unabhängig von ihrer sozialen Herkunft gleiche Bildungschancen zu ermöglichen. Entsprechend unterstützen die Länder die in § 22c Absatz 1 vorgesehene Bereitstellung zusätzlicher personel- FSFJ FSFJ, K ... ler Ressourcen für eine bedarfsgerechte Unterstützung. Dabei müssen die unterschiedlichen Förderlogiken der Länder (v.a. kind- bzw. einrichtungsbezogene Finanzierungsmodelle) berücksichtigt werden um eine Umsetzung der angestrebten Zielsetzung zu ermöglichen. Ferner ist sicherzustellen, dass die Zuweisung der Ressourcen unterschiedliche Herangehensweisen und Schwerpunktsetzungen der Länder ermöglicht. Dies kann die Begleitung der Sprachförderung oder auch die direkte Unterstützung von Familien im Umgang mit sozialen Herausforderungen sein. Insofern stellt die fachliche Konkretisierung der Regelung eine Aufzählung von möglichen Maßnahmearten dar. Länderspezifische Indikatoren, in die individuelle oder kleinräumige Daten zu Familieneinkommen oder Sprachförderbedarf einfließen, sollen zur Bestimmung der Tageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil an Kindern in herausfordernden Lagen herangezogen werden können. Länderspezifische Regelungen, die sowohl die Begleitung der Sprachförderung als auch die direkte Unterstützung von Familien im Umgang mit sozialen Herausforderungen umfassen, sind hiervon unberührt. 5. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, d – neu – (§ 22a Absatz 3 Satz 1, Absatz 7 – neu – SGB VIII) Artikel 3 Nummer 2 § 22a ist wie folgt zu ändern: a) In Buchstabe a Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „im Verhältnis von mindestens 80 Minuten pro Woche für Tageseinrichtungen mit bis zu 80 Kindern, von mindestens 120 Minuten für Tageseinrichtungen mit mehr als 80 und bis zu 120 Kindern sowie von mindestens 240 Minuten für Tageseinrichtungen mit mehr als 120 Kindern“ durch die Angabe „in einem angemessenen Umfang“ zu ersetzen. b) Nach Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d einzufügen: ‚d) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Das Nähere regelt das Landesrecht.“ ‘ Begründung: Die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung zur Bemessung der Fachberatung geht über die im Vorfeld zwischen Bund und Ländern erörterten Schwerpunktsetzungen des SCQEG (hier v. a. die Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands von Kindern und die hierauf abgestimmte Förderung sowie die Unterstützung von Kindern in herausfordernden Lebenslagen) hinaus. Die im Gesetzentwurf enthaltenen kleinteiligen numerischen Festlegungen der FSFJ, K ... Fachberatungskapazitäten (Minuten pro Einrichtung differenziert nach Einrichtungsgrößen) haben im Sinne des Konnexitätsprinzips unmittelbare finanzielle Auswirkungen und passen zudem nicht bzw. nur teilweise zu den in den Ländern bestehenden Steuerungs- und Finanzierungslogiken. Gleichwohl besteht auf Seiten der Länder Einigkeit, dass die Fachberatung ein wichtiges Instrument zur Qualitätsentwicklung und -sicherung darstellt. Insofern wird die Konkretisierung der Aufgaben der Fachberatung im Rahmen des Gesetzes sowie die Verankerung einer angemessenen Ausstattung von den Ländern mitgetragen. Außerdem muss wie bei den §§ 22b, 22c auch in dieser Vorschrift klargestellt werden, dass die Länder das Nähere regeln können. 6. Zu Artikel 3 Nummer 3 (§ 23 Absatz 2a, 3a – neu – SGB VIII) Artikel 3 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen: ‚3. Nach § 23 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: „(3a) Geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege im Sinne von § 22 Absatz 4 sind die Fort- und Weiterbildung der Kindertagespflegeperson, die auch im Rahmen der Fachberatung erfolgen kann.“‘ Begründung: Die als Änderung von § 23 Absatz 2a vorgeschlagene Erweiterung der Kriterien zur Ermittlung der Höhe der laufenden Geldleistungen geht in ihrer Detaillierung über bestehende Länderregelungen hinaus und führt im Sinne des Konnexitätsprinzips zu erheblichen Folgekosten, die über die aktuell benannten finanziellen Rahmenbedingungen hinausgehen. Insofern würden etwaige Mehraufwendungen ausschließlich zu Lasten der Länderhaushalte gehen. Zur Berücksichtigung der Qualitätsentwicklung in der Kindertagespflege werden im neuen § 23 Absatz 3a geeignete Maßnahmen konkretisiert. 7. Zu Artikel 3 Nummer 5 (§ 74a Satz 2 SGB VIII) In Artikel 3 Nummer 5 § 74a Satz 2 ist nach der Angabe „22c“ die Angabe „in der Einrichtung strukturell“ einzufügen. Begründung: Grundsätzlich wird begrüßt, dass die Förderung nach dem Landesrecht davon FSFJ, K FSFJ ... abhängig gemacht werden soll, dass der gesetzliche Förderungsauftrag in den jeweiligen förderfähigen Einrichtungen umgesetzt wird. Mit der Änderung wird zunächst klargestellt, dass sich die Umsetzung des Förderungsauftrags auf die jeweilige Einrichtung bezieht. Zugleich soll durch die Ergänzung „strukturell“ vermieden werden, dass bereits einzelne, insbesondere kurzfristige Abweichungen (z.B. aufgrund kurzfristiger Personalengpässe) von den Vorgaben der §§ 22 bis 22c die Förderfähigkeit einer Einrichtung in Frage stellen. 8. Zu Artikel 3 Nummer 5 (§ 74a Satz 2a – neu – SGB VIII) Artikel 3 Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen: ‚5. Nach § 74a Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Länder können die Finanzierung von Trägern von der Umsetzung eines Förderungsauftrags nach Maßgabe der §§ 22 bis 22c abhängig machen.“‘ Begründung: § 74a SGB VIII regelt die Zuständigkeit der Länder zur Gestaltung der Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder. Insofern stellt der Vorschlag einen aus Sicht der Länder nicht notwendigen Eingriff in das jeweilige Landesrecht dar. Deshalb erscheint die Änderung entbehrlich. Der Alternativvorschlag verhindert zumindest einen Anpassungszwang für die Landesgesetze. 9. Zu Artikel 3 Nummer 6 (§ 99 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe h SGB VIII) Artikel 3 Nummer 6 § 99 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe h ist zu streichen. Begründung: (Die Erhebung des Merkmals „finanzielle Bedürftigkeit der Familie des Kindes“ wird aus fachstatistischer Sicht kritisch gesehen. Es ist zu erwarten, dass die Validität des Erhebungsmerkmals aus verschiedenen Gründen eingeschränkt sein wird. Das steht nicht nur dem Zweck der Erhebung entgegen, nämlich u. a. der Verwendung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften für planerische Zwecke, sondern entspricht auch nicht den Qualitätsanforderungen der amtlichen Statistik. Das betreffende Merkmal der „finanziellen Bedürftigkeit der Familie des Kindes“ wird in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 22c Absatz 2 SGB VIII- E bereits näher konkretisiert. Das nimmt die Definition des betreffenden Erhebungsmerkmals bereits inhaltlich vorweg. Eine alternative Operationalisierung FSFJ, K FSFJ, K, In bei Annahme entfällt Ziffer 10 (nur In) ... des Merkmals wird dadurch faktisch ausgeschlossen bzw. jedenfalls erheblich eingeschränkt. Es ist davon auszugehen, dass die für die Meldung erforderlichen Informationen zum Merkmal „finanzielle Bedürftigkeit der Familie des Kindes“ bei den auskunftspflichtigen Stellen (Leiter oder Träger der Kindertageseinrichtung) nicht in den vorhandenen Datenbeständen vorliegen. Das bedeutet, dass die Leiter bzw. Träger der Kindertageseinrichtungen die Informationen zu diesem Merkmal bei den Eltern oder Sorgeberechtigten der Kinder einholen müssen. Dies widerspricht in vollem Umfang den derzeitigen Bestrebungen zum Bürokratieabbau und der Reduzierung von Statistikpflichten. Insbesondere aufgrund der Sensibilität der betreffenden Informationen ist davon auszugehen, dass diese nicht vollumfänglich oder nicht in ausreichender Qualität bei den Auskunftspflichtigen vorliegen werden, z.B. weil die Familie trotz Bedürftigkeit keine Transferleistungen in Anspruch nehmen möchte (aus Angst vor Stigmatisierung), weil sie die Auskunft nicht erteilen will oder die Leitung bzw. der Träger aufgrund vieler weiterer Verpflichtungen keine jährliche Aktualisierung dieses Merkmals gewährleisten kann. Aus den genannten Gründen ist mit einem deutlichen Anstieg der Arbeitsaufwände bei den Meldestellen und den Statistischen Landesämtern zu rechnen. Letztere müssen die Meldestellen beraten und die Qualität der Daten sichern. Vor allem die Sicherstellung der Qualität der Daten kann aus fachstatistischer Sicht nicht ausreichend gewährleistet werden, da keine vergleichbaren Datenquellen vorliegen, die zu einer Validierung der abgegebenen Meldungen beitragen könnten. Die mögliche Kombination verschiedener Leistungen erschwert eine eindeutige Abgrenzung des Merkmals und verhindert mangels Vergleichsdaten (z. B. Statistik nach dem Wohngeldgesetz oder Statistiken der Empfänger von Bildung und Teilhabe) eine belastbare Validierung. Das Erhebungsmerkmal ist daher nicht als belastbare Messgröße z. B. für Planungszwecke oder als Grundlage für finanzielle Zuweisungen geeignet. Eine Streichung des Erhebungsmerkmals ist alternativlos.) [Unabhängig von der bestehenden Einigkeit darüber, dass das Erhebungsmerkmal der finanziellen Bedürftigkeit wichtiges Steuerungswissen liefert, fehlt es in vielen Ländern mangels entsprechender Informationen an den Voraussetzungen zur Erhebung dieses Merkmals, daher ist Buchstabe h zu streichen.] 10. Zu Artikel 3 Nummer 6 (§ 99 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe h SGB VIII) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für das Merkmal der „finanziellen Bedürftigkeit der Familie des Kindes“ abschließende Vorgaben zur Umsetzung festgelegt werden können, um eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse sowohl zwischen Einrichtungen als auch zwischen Ländern sicherzustellen. [nur FSFJ, K] In entfällt bei Annahme von Ziffer 9 ... Begründung: Nach § 99 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe h SGB VIII-E soll künftig die „finanzielle Bedürftigkeit der Familie des Kindes“ als Merkmal in der Kinder- und Jugendhilfestatistik erhoben werden. Die grundsätzliche Entscheidung, das Merkmal zu erheben, wird ausdrücklich befürwortet. Zugleich braucht es für die Träger klare Vorgaben zur Umsetzung. In der Einzelbegründung wird ausgeführt, dass eine finanzielle Bedürftigkeit beispielsweise anhand des Bezugs bestimmter bedarfsgeprüfter Leistungen oder einer Befreiung von Kosten- beziehungsweise Teilnahmebeiträgen festgestellt werden kann. Gleichzeitig wird klargestellt, dass allein eine einkommensabhängige Reduzierung des Elternbeitrags nicht ausreichen soll, um von finanzieller Bedürftigkeit auszugehen. Die Operationalisierung des Merkmals soll sich damit an diversen Kriterien des Sozialleistungsbezugs der Familie orientieren. Die Bedürftigkeit liegt demnach vor, wenn zum Stichtag 1. März schriftliche Informationen (z. B. amtlicher Bescheid, Abrechnung der Mittagsverpflegung, vorliegende Informationen beim Träger) oder eine mündliche oder schriftliche Auskunft der Personensorgeberechtigten bei der Kitaleitung vorliegen, dass mindestens eine Leistung (SGB II, SGB XII, BuT, AsylbLG, KiZ, WoGG) oder Befreiung (SGB VIII) für das Kind oder mindestens eine für das Kind sorgeberechtigte Person im Haushalt, in dem das Kind überwiegend lebt, bewilligt wurde. Aus fachstatistischer Sicht braucht es für die Operationalisierung feste, abgrenzbare Vorgaben, an denen sich die Träger bei der Datenerhebung orientieren können und müssen. Die beispielhafte Aufzählung von Kriterien beziehen sich bislang auf unterschiedliche Sachverhalte und können zudem von den jeweiligen landesrechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen beeinflusst sein. Es muss vermieden werden, dass die beispielhafte Aufzählung zu einer diffusen Anwendung bei den Trägern führt. Dies kann die Vergleichbarkeit der Ergebnisse sowohl zwischen Einrichtungen als auch zwischen Ländern beeinträchtigen. Eine Konkretisierung der Voraussetzungen des Merkmals in § 99 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe h SGB VIII-E ist daher für die statistische Datenvergleichbarkeit unverzichtbar. 11. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt das im Entwurf eines Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes (SCQEG) formulierte Ziel, die Qualität der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung weiterzuentwickeln und die Bildungschancen von Kindern unabhängig von ihrer sozialen Herkunft zu verbessern. FSFJ, K ... b) Der Bundesrat stellt allerdings fest, dass der vorgelegte Gesetzentwurf den Ländern mit den im SGB VIII normierten und mit konkreten numerischen Anforderungen hinterlegten bundesweiten Standards erhebliche dauerhafte und zusätzliche finanzielle und organisatorische Verpflichtungen auferlegt, während der Bund parallel dazu die finanzielle Förderung der Länder in den kommenden acht Jahren sukzessive auf null reduziert. So werden den Ländern dauerhafte zusätzliche Aufgaben übertragen, ohne dass deren Finanzierung durch den Bund dauerhaft und auskömmlich sichergestellt ist. Die Festlegung neuer bundesrechtlicher Standards im SGB VIII darf jedoch nicht von der Frage ihrer Finanzierung entkoppelt betrachtet werden. c) Der Bundesrat verweist insoweit auf die Beschlüsse der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK), der Finanzministerkonferenz (FMK) sowie der Konferenz der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien (CdS-K). Diese bekräftigen, dass die Länder eine Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung grundsätzlich unterstützen, zugleich aber eine klare, vollständige und dauerhafte Regelung der Finanzierungsverantwortung des Bundes für unabdingbar halten. d) Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund, den Gesetzentwurf so zu überarbeiten, dass die Länder die damit verbundenen neuen gesetzlichen Anforderungen finanziell und strukturell umsetzen können. Der Bundesrat weist darauf hin, dass konkrete quantitative, teilweise kleinteilige Vorgaben zur Ausgestaltung der Leistungen nach dem SGB VIII der bisherigen bundesgesetzlichen Systematik fremd sind. Insbesondere folgende Regelungen sieht der Bundesrat besonders kritisch: aa) § 22a Absatz 3 Satz 1 SGB VIII-E Personalbemessungsvorgaben für die Umsetzung der Fachberatung ab 2032, bb) § 22b Absatz 3 Nummer 1 und 2 SGB VIII-E Personalbemessungsvorgaben für die Umsetzung der Sprachstands- und Entwicklungsstandsfeststellungen und der Sprachförderung ab 2029 sowie cc) § 22c Absatz 1 Satz 2 SGB VIII-E Personalbemessungsvorgaben für die Umsetzung der Förderung von Kindern in herausfordernden Lebenslagen ab 2029. ... e) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Klarstellung im Gesetzestext, dass die Vorgaben des Gesetzes innerhalb der bestehenden und unterschiedlichen Steuerungs- und Finanzierungssysteme der Länder umgesetzt werden können und die Ausgaben für bereits etablierte Verfahren der Länder, mit denen die durch dieses Gesetz vorgegebenen Qualitätsverbesserungen bereits teilweise oder vollständig erreicht werden, als Mehrbelastung anerkannt werden. Begründung Mit dem SCQEG-E sollen bundesweite Qualitätsanforderungen in der Kindertagesbetreuung weiterentwickelt und verbindliche und mit Quantitäten verbundene Qualitätsstandards im SGB VIII verankert werden. Die Länder teilen grundsätzlich die fachliche Ausrichtung des Gesetzentwurfs, jedoch schafft der Bund damit dauerhaft wirkende Anforderungen an die Länder, während er gleichzeitig die finanzielle Förderung der Länder sukzessive auf null reduziert. Die Länder haben sich beispielsweise auch in der JFMK, der FMK und der CdS-K wiederholt klar positioniert und dabei stets die Frage der dauerhaften Finanzierung durch den Bund als zentrales Element formuliert. Eine nachhaltige Qualitätsentwicklung kann nicht allein durch die gesetzliche Festlegung von Standards erreicht werden kann. Sie setzt vielmehr voraus, dass die notwendigen finanziellen Voraussetzungen dauerhaft gewährleistet sind. Aus Sicht des Bundesrates muss deshalb sichergestellt werden, dass der Bund nicht einerseits dauerhafte Qualitätsanforderungen im SGB VIII festlegt, andererseits seine finanzielle Unterstützung zeitlich begrenzt und die langfristigen Kosten der Umsetzung anschließend bei den Ländern verbleiben. Die in den Ländern bestehenden Steuerungs- und Finanzierungssysteme variieren stark, bspw. zwischen einrichtungs- und kindbezogenen Finanzierungsmodellen. Insofern müssen sich die Regelungen eines SCQEG in die bestehenden Länderregelungen einfügen können. Die im aktuellen Gesetzentwurf ausgewiesenen konkreten Standards sind in vielen Fällen nicht bzw. nur eingeschränkt mit den bestehenden Finanzierungs- und Steuerungslogiken auf der Ebene der Länder kompatibel. Der Gesetzentwurf ist deshalb unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten, äußerst konstruktiven Gespräche zwischen Bund und Ländern zu überarbeiten. 12. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die mit dem Gesetzentwurf verfolgten bildungspolitischen Grundziele – insbesondere die Stärkung der frühkindlichen Bildung, die Verbesserung der Chancengerechtigkeit und die Intensivierung der In ... frühen Sprachförderung – und trägt diese mit. Er weist jedoch darauf hin, dass für das Gelingen dieser gesamtstaatlich bedeutsamen Reform eine enge und partnerschaftliche Abstimmung zwischen Bund, Ländern und Kommunen unerlässlich ist. Da die Kommunen als örtliche Träger der Jugendhilfe die Hauptlast des praktischen Vollzugs tragen, müssen die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen eng an den Realitäten vor Ort ausgerichtet werden. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die folgenden Anpassungen vorzunehmen:* a) Flexibilität bei den Qualitätsstandards im Dialog mit der Praxis Die Einführung strukturierter Sprachstandserhebungen und die Stärkung der Fachberatung sind sinnvolle Instrumente zur Qualitätsentwicklung. Angesichts der angespannten Personalsituation in vielen Kindertagesstätten sollten diese Vorgaben jedoch behutsam und flexibel eingeführt werden. Der Bundesrat bittet – auch im Sinne der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – darum, von starren, bundesweit einheitlichen Schlüsseln abzusehen und den kommunalen Trägern ausreichende Spielräume einzuräumen. Nur so kann der Personaleinsatz flexibel und lageabhängig gesteuert werden, ohne den regulären Betreuungsbetrieb zu gefährden. 13.* b) Vermeidung bürokratischer Hürden und Erhalt bewährter Systeme Neue Erhebungspflichten, vertiefte Monitoring-Auflagen und zusätzliche bürokratische Anforderungen beim Übergang zur Grundschule sollten auf das absolut notwendige Maß beschränkt werden. Das Ziel muss sein, das pädagogische Personal vor Ort zu entlasten, statt zusätzliche administrative Aufgaben zu schaffen. Gut funktionierende, bereits etablierte Screening- und Qualitätssicherungssysteme der Länder und Kommunen sollten Bestandsschutz erhalten oder unkompliziert integriert werden können, um Doppelstrukturen und unnötigen bürokratischen Mehraufwand zu vermeiden. * Bei Annahme von Ziffer 13 ohne Ziffer 12 gelten die Absätze 1 bis 3 der Ziffer 12 als unter Ziffer 13 mitbeschlossen. Ziffer 13 wird gegebenenfalls redaktionell angepasst. In ... Begründung zu Ziffer 12 und 13: Das SCQEG-E bietet eine historische Chance, die Qualität in der Kindertagesbetreuung bundesweit auf ein neues Fundament zu stellen. Ein Vorhaben dieser Tragweite kann seine volle Wirkung jedoch nur entfalten, wenn die Umsetzungskosten und der Verwaltungsaufwand für die ausführenden Kommunen transparent, ausgewogen und nachhaltig geregelt sind. 14. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung der Bundesregierung, mit dem Entwurf des Startchancen- und -Qualitätsentwicklungsgesetzes (SCQEG) die frühkindliche Bildung weiterzuentwickeln. Er ist der Auffassung, dass die bisherige Befristung des KiTa-Qualitäts- und - Teilhabeverbesserungsgesetzes (KiQuTG) einschließlich der Finanzierungsregelungen im Finanzausgleichsgesetz dem Gesetzesziel der Qualitätsentwicklung angesichts der Daueraufgaben nicht gerecht geworden ist. Dadurch sind Finanzierungsunsicherheiten entstanden, die zu einer mangelnden Verlässlichkeit hinsichtlich der Standards geführt haben. b) Der Bundesrat fordert dazu auf, eine verlässliche, dauerhafte und dynamisierte Finanzierung durch Bundesmittel sicherzustellen. Dies gilt nicht nur für die neu geregelten Standards, sondern auch für die im Rahmen des KiQuTG geschaffene Qualitätsentwicklung. So ist etwa der im Zusammenhang mit dem KiQuTG eingeführte Umsatzsteuerfestbetrag seit dem Jahr 2021 – trotz der merklichen Lohn- und Preissteigerungen in den vergangenen Jahren – nicht angehoben worden. Die insoweit ab dem Jahr 2027 vorgesehene Höhe der Bundesmittel sowie die degressive und auf acht Jahre begrenzte Bundesfinanzierung im vorliegenden Gesetzentwurf ist aus Sicht des Bundesrates nicht hinnehmbar. Beides steht im Gegensatz zu den kontinuierlich anwachsenden und dauerhaft bestehenden Verpflichtungen von Ländern und Kommunen im KiQuTG und im SCQEG. c) Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesfinanzierung der bisherigen Maßnahmen im KiQuTG in Höhe von 2 Milliarden Euro zur Absicherung der erreichten Standards ungeachtet neuer Regelungen verstetigt und ergänzend dynamisiert wird. Eine Verschiebung der Finanzierungslasten für die aktuell durch Bundesmittel finanzierten Maßnahmen auf die Länder ist für deren Haushalte nicht leistbar und stellt die bisher erreichte Qualitätsentwicklung im Rahmen des KiQuTG vollständig in Frage. Des Weiteren lässt eine Fz bei Annahme entfällt Ziffer 16 ... solche Verschiebung den neuen Prozess der Qualitätsentwicklung im Rahmen des SCQEG als temporär und nicht nachhaltig erscheinen. d) Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang darum, die Bundesmittel aus dem SCQEG einheitlich in einem neuen § 1 Absatz 7 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) zu regeln. Damit wird verdeutlicht, dass es sich bei den Bundesmitteln aus dem SCQEG nicht lediglich um eine Anschlussfinanzierung für Maßnahmen handelt, die aus den zunächst bis zum Jahr 2026 in § 1 Absatz 5 FAG geregelten Umsatzsteuerfestbeträgen für das KiQuTG finanziert werden. e) Der Bundesrat sieht mit zunehmender Sorge, dass der Bund mit seiner Gesetzgebung die Spielräume der Länderhaushalte kontinuierlich verengt. Er erinnert in diesem Zusammenhang an das vom Bund im Koalitionsvertrag verankerte Prinzip der Veranlassungskonnexität, dessen Grundgedanke im Beschluss der gemeinsamen Besprechung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler erst kürzlich bekräftigt worden ist (vgl. Beschluss TOP 3.1 vom 25. Juni 2026). Begründung: Mit dem Entwurf des SCQEG beabsichtigt der Bund, das KiQuTG abzulösen und die Qualität in der Kindertagesbetreuung sowie die Startchancen von Kindern durch neue Standards zu verbessern. Ein kontinuierlicher Aufbau von Standards im Bereich der frühkindlichen Bildung ohne entsprechende Kompensation ist angesichts der aktuellen Haushaltslage der Länder nicht vertretbar, da bereits die Finanzierung des Bestandes durch Personal- und Sachkostensteigerungen zu erheblichen Aufwüchsen führt. Die Entwicklung einer weiteren finanziellen Schere für die Länder dahingehend, dass steigende, vom Bund vorgegebene Standards bei gleichzeitig sinkenden Bundesmitteln aufgebaut werden, widerspricht dem Prinzip der Veranlassungskonnexität. Ohne eine auskömmliche, dauerhafte und dynamisierte Finanzierung durch den Bund kann der Gesetzentwurf nicht mitgetragen werden. 15. Zum Gesetzentwurf allgemein Nach den Angaben im Gesetzentwurf ergeben sich aus den vorgesehenen Änderungen des SGB VIII für die Länder und Kommunen jährliche Mehrkosten in Höhe von rund 1,410 Milliarden Euro. Zugleich weist der Gesetzentwurf selbst auf methodische und datenbezogene Grenzen der Kostenschätzung hin. So konnten nicht für alle Regelungsinhalte bundesweit einheitliche Daten zu be- In reits vorhandenen Personalressourcen zugrunde gelegt werden. Zudem konnte die demografische Entwicklung bei den Kostenberechnungen nicht bei allen Regelungsinhalten berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Mehrkosten der Länder und Kommunen infolge des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes die vom Bund prognostizierten Mehrbelastungen übersteigen werden. Auf der Grundlage des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes, das durch das Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz abgelöst werden soll, stellt der Bund den Ländern derzeit 1,993 Milliarden Euro jährlich über eine Anpassung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zur Verfügung. Diese Kostenbeteiligung des Bundes läuft im Jahr 2026 aus. Zur Beteiligung des Bundes an den Mehrbelastungen des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes sieht Artikel 5 des Gesetzentwurfs eine Anpassung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder vor. Danach sollen die Länder in den Jahren 2027 und 2028 jeweils 1,493 Milliarden Euro, im Jahr 2029 1,243 Milliarden Euro und in den Jahren 2030 bis 2034 jeweils 993 Millionen Euro erhalten. Die schrittweise Absenkung der Bundesbeteiligung von 1,993 Milliarden Euro in 2026 auf weniger als eine Milliarde Euro in den Jahren 2030 bis 2034 bei gleichzeitiger Erhöhung der Qualitätsstandards ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere, da zugleich mit steigenden Personalkosten, insbesondere aufgrund künftiger Tarifabschlüsse, zu rechnen ist. 16. Für eine sachgerechte und verlässliche Finanzierung der mit dem Gesetzentwurf verbundenen Aufgaben sollte die aktuell bestehende Kostenbeteiligung des Bundes in Höhe von 1,993 Milliarden Euro jährlich daher verstetigt, dynamisiert und über das Jahr 2034 hinaus fortgeführt werden. Die Bundesregierung wird daher gebeten, gemeinsam mit den Ländern eine höhere, dauerhafte und dynamisierte Anschlussfinanzierung zu prüfen. B Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik hat von einer Empfehlung an das Plenum abgesehen. In entfällt bei Annahme von Ziffer 14

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