Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz - MedienInvestVG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz - MedienInvestVG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 324/1/26
26.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
K - Wi
zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer
audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für
Mediendiensteanbieter (Mediendienste-
Investitionsverpflichtungs-Gesetz - MedienInvestVG)
A
Der federführende Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, den
Produktionsstandort Deutschland zu stärken und Anbieter audiovisueller
Mediendienste zu einem verstärkten Engagement bei der Finanzierung deutscher
Film-, Fernseh- und Serienproduktionen zu verpflichten. Die Sicherung
eines leistungsfähigen und vielfältigen Produktionsstandorts Deutschland ist
eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern, Sendern,
Streaminganbietern und Produktionsunternehmen. Der Bundesrat bekräftigt seine
Bereitschaft, im Zusammenwirken mit der Bundesregierung auch weiterhin
konstruktiv zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für
qualitativ hochwertige Produktionen beizutragen.
...
b) Der Bundesrat erachtet das im Gesetzentwurf vorgesehene
Regelungsinstrument einer Investitionsverpflichtung einschließlich der vorgesehenen
Öffnungsklausel als geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit des
Produktionsstandorts Deutschland zu stärken. Die vorgesehenen Quoten bewegen sich
im europäischen Vergleich in einem ausgewogenen Rahmen und können zu
fairen Wettbewerbsbedingungen zwischen Filmherstellern und
Mediendiensteanbietern beitragen.
c) Der Bundesrat begrüßt die Konkretisierung der Definition des
unabhängigen Filmherstellers in § 2 Absatz 5 MedienInvestVG-E. Die
Berücksichtigung vergleichbarer Einflussmöglichkeiten neben einer unmittelbaren
Kontrolle trägt den tatsächlichen Marktverhältnissen und den vielfältigen
Unternehmensstrukturen der Branche Rechnung. Dieser Konsequenz folgend,
fordert der Bundesrat, dass die Frage der Unabhängigkeit eines
Filmherstellers vom auftraggebenden Unternehmen in erster Linie nach inhaltlichen
Gesichtspunkten zu treffen ist. Als Leitgedanke und im Sinne einer
einheitlichen Regelung zur Definition einer vorliegenden Unabhängigkeit wird
vorgeschlagen, die vorgesehene, starre gesellschaftsrechtliche
Beteiligungsregelung durch den in der 2. Fördersäule für TV/VoD-Filme und -Serien
(ursprünglich German Motion Picture Fund) gewählten Ansatz (§ 4 Absatz
4 MedienInvestVG-E) zu ersetzen, wonach eine Unabhängigkeit dann
vorliegt, wenn der Filmhersteller regelmäßig auch audiovisuelle Projekte im
Auftrag von Dritten realisiert.
d) Der Bundesrat hält die in § 4 MedienInvestVG-E vorgesehenen erhöhten
Anrechnungsquoten für angemessen. Insbesondere die Differenzierung
zugunsten von Kinderfilmen hält er mit Blick auf die Zielgruppe von Kindern
für notwendig und in der gewählten Ausgestaltung für ausgewogen.
e) Der Bundesrat begrüßt die in § 6 MedienInvestVG-E vorgesehenen
anerkennungsfähigen Investitionen. Insbesondere die Berücksichtigung von
Maßnahmen der Nachwuchsförderung sowie von Investitionen im
Zusammenhang mit Festivals und Preisen ist im Sinne einer ganzheitlichen
Betrachtung des Filmstandorts Deutschland von besonderer Bedeutung. Um
Investitionen nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 und 8 MedienInvestVG-E
attraktiv zu gestalten, sollten diese auch auf die Subquoten nach § 4 Absatz 1
MedienInvestVG-E anrechenbar sein. Ohne Anrechnung würden
Investitionen in diese Bereiche dazu führen, dass die Mediendiensteanbieter im
Übrigen höhere Subquoten erfüllen müssten. Der Bundesrat bittet in diesem Zu-
...
sammenhang um eine Klarstellung, dass auch Investitionen in
nichtakademische Filmberufe zur Nachwuchsförderung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer
7 MedienInvestVG E zählen. Weiter regt der Bundesrat an zu prüfen, ob
auch Investitionen in die Studioinfrastruktur als anerkennungsfähige
Investitionen berücksichtigt werden können.
f) Der Bundesrat sieht die in § 8 MedienInvestVG E vorgesehene Regelung
zum verpflichtenden Rechterückbehalt in Abhängigkeit vom Eigenanteil
des Herstellers als geeignet an, zu ausgewogenen Wettbewerbsbedingungen
zwischen Filmherstellern und audiovisuellen Mediendiensteanbietern
beizutragen.
g) Der Bundesrat begrüßt die in § 8 Absatz 3 MedienInvestVG E vorgesehene
Erweiterung der anrechenbaren Eigenmittel, wonach neben
steuerfinanzierten Fördermitteln des Bundes auch Förderungen aus Mitteln der
Europäischen Union sowie von Fonds des Europarates als Eigenanteil des
Herstellers berücksichtigt werden können. Unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Finanzierungsstrukturen der Länderfördereinrichtungen fordert
der Bundesrat, eine Möglichkeit zu schaffen, auch die Fördermittel der
Länder als Eigenanteil des Herstellers anzuerkennen. Voraussetzung für die
Anerkennung der Fördermittel der Länder als Eigenmittel der Hersteller
müssen mehrjährig gültige Vereinbarungen zwischen der
Filmförderungsanstalt des Bundes (FFA) und den jeweiligen Länderfördereinrichtungen
sein.
h) Der Bundesrat würdigt die in der Entwurfsbegründung enthaltene
Konkretisierung des Begriffs der „fairen Vereinbarung“ sowie die zur
Rechtssicherheit beitragende Klarstellung, dass bestehende Vereinbarungen zwischen
Mediendiensteanbietern und Herstellern (z. B. Terms of Trade des
öffentlichrechtlichen Rundfunks) Bestandteil einer abweichenden Vereinbarung
nach § 9 MedienInvestVG E sein können.
i) Der Bundesrat hält die in § 13 MedienInvestVG E vorgesehene
Anrechnung von Beiträgen der Mediendiensteanbieter an Filmfördereinrichtungen
der Länder auf die Investitionsverpflichtung für einen wichtigen Baustein
einer leistungsfähigen föderalen Förderlandschaft. Sie unterstützt finanziell
stabile sowie in ihren Beteiligungsstrukturen und Engagements vielfältig
aufgestellte Filmfördereinrichtungen der Länder.
B
2. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investi (Empfehlungen der Ausschüsse)