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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz - MedienInvestVG)

dip / drucksache 26.06.2026 · WP 21 · 324/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz - MedienInvestVG) ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 324/1/26 26.06.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse K - Wi zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste- Investitionsverpflichtungs-Gesetz - MedienInvestVG) A Der federführende Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, den Produktionsstandort Deutschland zu stärken und Anbieter audiovisueller Mediendienste zu einem verstärkten Engagement bei der Finanzierung deutscher Film-, Fernseh- und Serienproduktionen zu verpflichten. Die Sicherung eines leistungsfähigen und vielfältigen Produktionsstandorts Deutschland ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern, Sendern, Streaminganbietern und Produktionsunternehmen. Der Bundesrat bekräftigt seine Bereitschaft, im Zusammenwirken mit der Bundesregierung auch weiterhin konstruktiv zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für qualitativ hochwertige Produktionen beizutragen. ... b) Der Bundesrat erachtet das im Gesetzentwurf vorgesehene Regelungsinstrument einer Investitionsverpflichtung einschließlich der vorgesehenen Öffnungsklausel als geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit des Produktionsstandorts Deutschland zu stärken. Die vorgesehenen Quoten bewegen sich im europäischen Vergleich in einem ausgewogenen Rahmen und können zu fairen Wettbewerbsbedingungen zwischen Filmherstellern und Mediendiensteanbietern beitragen. c) Der Bundesrat begrüßt die Konkretisierung der Definition des unabhängigen Filmherstellers in § 2 Absatz 5 MedienInvestVG-E. Die Berücksichtigung vergleichbarer Einflussmöglichkeiten neben einer unmittelbaren Kontrolle trägt den tatsächlichen Marktverhältnissen und den vielfältigen Unternehmensstrukturen der Branche Rechnung. Dieser Konsequenz folgend, fordert der Bundesrat, dass die Frage der Unabhängigkeit eines Filmherstellers vom auftraggebenden Unternehmen in erster Linie nach inhaltlichen Gesichtspunkten zu treffen ist. Als Leitgedanke und im Sinne einer einheitlichen Regelung zur Definition einer vorliegenden Unabhängigkeit wird vorgeschlagen, die vorgesehene, starre gesellschaftsrechtliche Beteiligungsregelung durch den in der 2. Fördersäule für TV/VoD-Filme und -Serien (ursprünglich German Motion Picture Fund) gewählten Ansatz (§ 4 Absatz 4 MedienInvestVG-E) zu ersetzen, wonach eine Unabhängigkeit dann vorliegt, wenn der Filmhersteller regelmäßig auch audiovisuelle Projekte im Auftrag von Dritten realisiert. d) Der Bundesrat hält die in § 4 MedienInvestVG-E vorgesehenen erhöhten Anrechnungsquoten für angemessen. Insbesondere die Differenzierung zugunsten von Kinderfilmen hält er mit Blick auf die Zielgruppe von Kindern für notwendig und in der gewählten Ausgestaltung für ausgewogen. e) Der Bundesrat begrüßt die in § 6 MedienInvestVG-E vorgesehenen anerkennungsfähigen Investitionen. Insbesondere die Berücksichtigung von Maßnahmen der Nachwuchsförderung sowie von Investitionen im Zusammenhang mit Festivals und Preisen ist im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung des Filmstandorts Deutschland von besonderer Bedeutung. Um Investitionen nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 und 8 MedienInvestVG-E attraktiv zu gestalten, sollten diese auch auf die Subquoten nach § 4 Absatz 1 MedienInvestVG-E anrechenbar sein. Ohne Anrechnung würden Investitionen in diese Bereiche dazu führen, dass die Mediendiensteanbieter im Übrigen höhere Subquoten erfüllen müssten. Der Bundesrat bittet in diesem Zu- ... sammenhang um eine Klarstellung, dass auch Investitionen in nichtakademische Filmberufe zur Nachwuchsförderung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 7 MedienInvestVG E zählen. Weiter regt der Bundesrat an zu prüfen, ob auch Investitionen in die Studioinfrastruktur als anerkennungsfähige Investitionen berücksichtigt werden können. f) Der Bundesrat sieht die in § 8 MedienInvestVG E vorgesehene Regelung zum verpflichtenden Rechterückbehalt in Abhängigkeit vom Eigenanteil des Herstellers als geeignet an, zu ausgewogenen Wettbewerbsbedingungen zwischen Filmherstellern und audiovisuellen Mediendiensteanbietern beizutragen. g) Der Bundesrat begrüßt die in § 8 Absatz 3 MedienInvestVG E vorgesehene Erweiterung der anrechenbaren Eigenmittel, wonach neben steuerfinanzierten Fördermitteln des Bundes auch Förderungen aus Mitteln der Europäischen Union sowie von Fonds des Europarates als Eigenanteil des Herstellers berücksichtigt werden können. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Finanzierungsstrukturen der Länderfördereinrichtungen fordert der Bundesrat, eine Möglichkeit zu schaffen, auch die Fördermittel der Länder als Eigenanteil des Herstellers anzuerkennen. Voraussetzung für die Anerkennung der Fördermittel der Länder als Eigenmittel der Hersteller müssen mehrjährig gültige Vereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt des Bundes (FFA) und den jeweiligen Länderfördereinrichtungen sein. h) Der Bundesrat würdigt die in der Entwurfsbegründung enthaltene Konkretisierung des Begriffs der „fairen Vereinbarung“ sowie die zur Rechtssicherheit beitragende Klarstellung, dass bestehende Vereinbarungen zwischen Mediendiensteanbietern und Herstellern (z. B. Terms of Trade des öffentlichrechtlichen Rundfunks) Bestandteil einer abweichenden Vereinbarung nach § 9 MedienInvestVG E sein können. i) Der Bundesrat hält die in § 13 MedienInvestVG E vorgesehene Anrechnung von Beiträgen der Mediendiensteanbieter an Filmfördereinrichtungen der Länder auf die Investitionsverpflichtung für einen wichtigen Baustein einer leistungsfähigen föderalen Förderlandschaft. Sie unterstützt finanziell stabile sowie in ihren Beteiligungsstrukturen und Engagements vielfältig aufgestellte Filmfördereinrichtungen der Länder. B 2. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

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