Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz - MedienInvestVG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz - MedienInvestVG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 324/26
29.05.26 BRFuss
K - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller
Werke durch eine Investitionsverpflichtung für
Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz
- MedienInvestVG)
A. Problem und Ziel
In- und ausländische Mediendiensteanbieter einschließlich der Fernsehveranstalter, die in
Deutschland einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf (auch Mediatheken oder
Videoon-Demand-Dienste, kurz VoD-Dienste genannt) anbieten und vom Zuschauermarkt in
Deutschland profitieren, sollen dazu verpflichtet werden, angemessen in die Herstellung
von europäischen audiovisuellen Werken und den Rechteerwerb an europäischen
audiovisuellen Werken zu investieren. Grundlage hierfür ist die Richtlinie 2010/13/EU (Richtlinie
über audiovisuelle Mediendienste – AVMD-Richtlinie) in der derzeit geltenden Fassung. Ziel
des Gesetzes ist es, europäische Werke sowie den Produktionsstandort Deutschland zu
stärken. Unabhängigen Herstellern audiovisueller Werke soll der Aufbau eigener
Rechtekataloge erleichtert werden, um – wie in anderen EU-Mitgliedstaaten – auch in Deutschland
eine nachhaltige Wertschöpfung sicherzustellen. Nach dem „Bericht über Investitionen von
Rundfunkanstalten und Streamingdiensten in europäische Originalinhalte vom 11.
September 2025“ von der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle (dort S. 18) bleiben die
Investitionen globaler Streamingdienste in Deutschland deutlich hinter den Investitionen in
anderen Mitgliedstaaten und gemessen an der Größe des deutschen Produktionsmarktes
auch hinter den Erwartungen zurück.
Mit der Investitionsverpflichtung sollen dauerhaft ein stabiles Investitionsvolumen und
Marktpluralität gewährleistet und die Struktur der europäischen und deutschen
Filmwirtschaft sowie der Innovationswettbewerb gefördert werden. Das Gesetz trägt so dazu bei,
die Wettbewerbsfähigkeit des Produktionsstandortes in Deutschland und Europa zu
erhalten und die europäische Film- und Serienlandschaft sowie die daran beteiligten Kreativen
zu stärken.
B. Lösung
Audiovisuelle Mediendiensteanbieter, die VoD-Dienste für das deutsche Publikum anbieten,
generieren auf dem deutschen Markt erhebliche Einnahmen und profitieren gleichzeitig von
den bestehenden Anreizförderinstrumenten. Das Mediendienste-
Investitionsverpflichtungsgesetz (MedienInvestVG) verfolgt mit der Verpflichtung, angemessen in die Herstellung von
Fristablauf: 10.07.26
europäischen audiovisuellen Werken und den Rechteerwerb an europäischen
audiovisuellen Werken zu investieren, einen auch unionsrechtlich durch die AVMD-Richtlinie
anerkannten Zweck. Sie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Anbietern audiovisueller
Mediendienste zusätzlich zur Abgabe nach dem Filmförderungsgesetz vom 23. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 451) Investitionsverpflichtungen aufzuerlegen, um angemessene
Investitionen in europäische Werke sicherzustellen. Zahlreiche andere europäische
Mitgliedsstaaten haben von dieser Möglichkeit des Artikel 13 Absatz 2 der AVMD-Richtlinie bereits
Gebrauch gemacht.
Das Gesetz hat folgende Ziele und Schwerpunkte:
Statuierung einer gesetzlichen Investitionsverpflichtung in Höhe von acht Prozent
des jährlichen Nettoumsatzes in europäische audiovisuelle Werke.
Der Anwendungsbereich umfasst alle inländischen und ausländischen VoD-
Diensteanbieter und Fernsehveranstalter, die in Deutschland einen
deutschsprachigen VoD-Dienst oder einen VoD-Dienst anbieten, dessen Inhalte und kommerzielle
Kommunikation speziell auf deutsche Nutzer zugeschnitten sind. Hierunter fallen
auch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter mit ihren Mediatheken.
Subquoten für die Herstellung neuer Werke (im Gegensatz zum reinen
Lizenzerwerb an bereits bestehenden Werken), für die Herstellung von Werken, die in
deutscher Originalsprache hergestellt werden, für die Herstellung neuer Werke sowie für
Werke unabhängiger Hersteller verbunden mit Vorgaben für einen gesetzlich
geregelten Rechterückfall.
Der Rechterückfall versetzt unabhängige Hersteller in die Lage, ein Portfolio an
Nutzungsrechten an den von ihnen hergestellten Werken aufzubauen. Die
abgestufte maximale Dauer für die Übertragung der Rechte an den Mediendiensteanbieter
orientiert sich am Beitrag des Herstellers zum Werk. Eine aus steuerfinanzierten
Bundesmitteln, Mitteln der Europäischen Union sowie Mitteln eines Fonds des
Europarates gewährte Förderung wird dem Hersteller zugerechnet.
Um dem Markt zugleich ausreichend Flexibilität zu geben, kann von den
investitionssteuernden Regelungen des Gesetzes in einer freiwilligen Vereinbarung
zwischen dem Mediendiensteanbieter und einer oder mehreren repräsentativen
Vereinigungen der Hersteller abgewichen werden, sofern sich der Mediendiensteanbieter
zu erhöhten Investitionen von mindestens zwölf Prozent verpflichtet und beiden
Interessen angemessen Rechnung tragende Regelungen über die Einräumung der
Nutzungsrechte getroffen werden.
Die Filmförderungsanstalt überprüft die Einhaltung der gesetzlichen und freiwilligen
Verpflichtungen auf Basis einer vertraulichen Übermittlung der relevanten
Umsatzzahlen und Investitionsnachweise durch die Mediendiensteanbieter.
Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen kann die Filmförderungsanstalt eine
Ausgleichsabgabe erheben.
Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde evaluiert das Gesetz
hinsichtlich seiner Wirkung nach drei Jahren und berichtet dem Bundestag hierzu.
C. Alternativen
In Betracht gezogen wurde die Ausgestaltung als freiwillige Selbstverpflichtung der
Mediendiensteanbieter. Zwar würde die Ausgestaltung als Selbstverpflichtung große
wirtschaftliche Spielräume für die betroffenen Unternehmen eröffnen, die freiwillig zugesagten
Investitionen wären jedoch für die Gesamtbranche weniger planbar, da ihnen die
gesetzliche Verbindlichkeit und die darauf beruhende Kontrolle und Durchsetzbarkeit fehlt.
Deshalb wird mit diesem Gesetz eine Kombination aus freiwilligen Investitionszusagen als Teil
individuell auszuhandelnder Vereinbarungen mit Rechteregelungen einerseits und einer
gesetzlich vorgegebenen Basisinvestitionsquote für Mediendiensteanbieter andererseits
geregelt. Dies ermöglicht größtmögliche wirtschaftliche Spielräume und sichert zugleich
verbindlich Mindestinvestitionen am Standort Deutschland.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Entwurf führt zu zusätzlichen Haushaltsausgaben beim Bund.
Die Durchführung und Aufsicht über die Einhaltung des MedienInvestVG führt bei der
Filmförderungsanstalt zu zusätzlichem Personalaufwand. Zunächst entsteht im ersten Jahr
nach dem Inkrafttreten der Investitionsverpflichtung einmaliger personeller Mehraufwand in
Höhe von bis zu 148 800 Euro (Personalkosten für ein Jahr für bis zu zwei
Vollzeitäquivalente im gehobenen Dienst) für die Implementierung der erforderlichen Strukturen, wie das
Aufsetzen der notwendigen technischen Infrastruktur und für die Beratung der
Verpflichteten. Zudem entsteht ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von bis zu 153 400 Euro
(Personalkosten für bis zu zwei Vollzeitäquivalente für die Durchführung und Aufsicht der
Investitionsverpflichtung. Dies umfasst unter anderem die Ermittlung und Feststellung der
Investitionsverpflichtung, die laufende Beratung der Verpflichteten sowie die Prüfung der
Branchenvereinbarungen. Wegen der zweijährigen Investitionsperiode entsteht der die
nachträgliche Prüfung der korrekten Investitionen und die Erhebung etwaiger
Ausgleichsabgaben betreffende Mehraufwand erst ab 2029. Ab dann kommt ein jährlicher Mehraufwand
von bis zu 230 100 Euro für bis zu drei weitere Vollzeitäquivalente hinzu.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund wird finanziell und stellenmäßig
im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keine Aufwandsänderung für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von
rund 955.000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen 955.000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 384.000 Euro.
Diese entfallen komplett auf den Bund.
Der einmalige Erfüllungsaufwand für den Bund beträgt rund 149.000 Euro.
Für die Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Die Investitionsverpflichtung kann erfüllt werden, indem der Mediendiensteanbieter in
die Herstellung neuer audiovisueller Werke beziehungsweise in den Erwerb von Rechten
an bereits bestehenden audiovisuellen Werken investiert. Solche Aufwände fallen
grundsätzlich bereits ohne gesetzliche Vorgaben bei den Mediendiensteanbietern an, die einen
audiovisuellen Mediendienst auf Abruf anbieten. Durch das MedienInvestVG werden die
Investitionen also in der Regel nicht originär ausgelöst, sondern vor allem in bestimmte
Richtungen (in europäische audiovisuelle Werke, § 3) gelenkt und ein ausreichendes
Investitionsvolumen in der EU festgeschrieben. Allein durch diese Lenkung der
Investitionen entstehen Kosten, wenn überhaupt, nur in geringem Umfang, etwa dann, wenn mit
Produktionsländern in Drittstaaten verglichen wird, in denen die Produktionskosten
niedriger wären. Allerdings betrifft die Investitionsverpflichtung nur einen Bruchteil der
Gesamtheit der von den Mediendiensteanbietern aufgebrachten Kosten für Inhalte, die auf den
Mediendiensten verbreitet werden. Darüber hinaus gilt zu berücksichtigen, dass die
Mediendienste ohnehin ein intrinsisches Interesse an deutschen oder europäischen Inhalten
haben, weil auch diese durch das Zielpublikum in Deutschland nachgefragt werden. Die
Mehrbelastung pro
Mediendiensteanbieter ist zudem im Verhältnis zum Gesamtumsatz des betroffenen
Mediendienstes im sehr wettbewerbsintensiven Streamingmarkt so gering, dass auf dieser
Grundlage nicht mit einer Erhöhung der Abonnementpreise zu rechnen ist.
Damit sind durch den Entwurf keine spürbaren Auswirkungen auf Einzelpreise und das
allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 324/26
29.05.26 BRFuss
K - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller
Werke durch eine Investitionsverpflichtung für
Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz
- MedienInvestVG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 29. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke
durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter
(Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz – MedienInvestVG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 10.07.26
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer
audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für
Mediendiensteanbieter
(Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz – MedienInvestVG)1)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
Die nach diesem Gesetz geltenden Verpflichtungen gelten unabhängig vom Ort ihrer
Niederlassung für Mediendiensteanbieter, die mit ihrem audiovisuellen Mediendienst auf
Abruf auf Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland abzielen. Dies ist der Fall, wenn Werbung
oder andere verkaufsfördernde Maßnahmen speziell auf Verbraucherinnen und
Verbraucher in Deutschland abzielen und die Hauptsprache des Dienstes Deutsch ist oder Inhalte
und kommerzielle Kommunikation innerhalb des Dienstes sich speziell an die Nutzerinnen
und Nutzer in Deutschland richten.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Mediendiensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche oder
juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte
des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf trägt und bestimmt, wie diese aufbereitet,
strukturiert und präsentiert werden.
(2) Redaktionelle Verantwortung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn wirksame
Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der audiovisuellen Inhalte und ihrer
Bereitstellung mittels eines Katalogs ausgeübt wird.
(3) Audiovisueller Mediendienst auf Abruf im Sinne dieses Gesetzes ist ein
nichtlinearer audiovisueller Mediendienst, bei dem der Hauptzweck des Dienstes oder eines
trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines
Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit audiovisuelle Inhalte zur Information, Unterhaltung
oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzenden gewählten Zeitpunkt
bereitzustellen.
(4) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer für die Herstellung des audiovisuellen
Werks bis zur Lieferung der Nullkopie verantwortlich oder im Falle einer Koproduktion
mitverantwortlich und in die Herstellung aktiv eingebunden ist.
1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(5) Unabhängiger Filmhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist ein Hersteller, welcher
in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht nicht von dem jeweiligen auftraggebenden oder an der
Finanzierung beteiligten Mediendiensteanbieter kontrolliert wird und auf den kein
vergleichbarer Einfluss ausgeübt werden kann. Eine gesellschaftsrechtliche Kontrolle liegt vor, wenn
mindestens 25 Prozent des Grundkapitals, der gesellschaftsrechtlichen Anteile oder der
Stimmrechte an dem Unternehmen des Filmherstellers von dem Mediendiensteanbieter
gehalten werden. Eine gesellschaftsrechtliche Kontrolle liegt auch vor, wenn ein Filmhersteller
zum Mediendiensteanbieter im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von
§ 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel
18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, steht.
§ 16 Absatz 2, 3 und 4 des Aktiengesetzes findet auf die Bestimmung der
gesellschaftsrechtlichen Anteile oder Stimmrechte des Mediendiensteanbieters an dem Unternehmen
des Filmherstellers entsprechende Anwendung. Bei der Zurechnung sind auch
Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
haben. Ein vergleichbarer Einfluss liegt vor, wenn ein Mediendiensteanbieter allein oder
gemeinsam mit anderen auf einen Filmhersteller einen mit der gesellschaftlichen Kontrolle
vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt insbesondere, wenn
der Mediendiensteanbieter oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen aufgrund
vertraglicher Vereinbarungen oder satzungsrechtlicher Bestimmungen eine Stellung innehat, die
wesentliche über einzelne Produktionen hinausgehende strukturelle Entscheidungen des
Filmherstellers von seiner Zustimmung abhängig machen.
(6) Nettoumsatz im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe aller mit den Angeboten
des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf in Deutschland erzielten Umsatzerlöse
abzüglich von Rabatten, Skonti oder Boni sowie abzüglich der Umsatzsteuer.
(7) Eigenproduktion im Sinne dieses Gesetzes ist eine Produktion, die mit eigenem
Personal und Produktionsmitteln der Mediendiensteanbieter ohne Beauftragung von
Konzerngesellschaften der Mediendiensteanbieter oder anderen Produktionsunternehmen
hergestellt wird.
(8) Europäische audiovisuelle Werke im Sinne dieses Gesetzes sind solche Werke,
die den Voraussetzungen des Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe n, Absatz 2 und 3 der Richtlinie
2010/13/EU in jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(9) Neues audiovisuelles Werk im Sinne dieses Gesetzes ist ein audiovisuelles Werk,
dessen Herstellung auf Grundlage der betreffenden Investition erst in Auftrag gegeben oder
fertiggestellt wird. Nicht als neue audiovisuelle Werke gelten Werke, die zum Zeitpunkt der
Investition bereits fertiggestellt sind, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits
veröffentlicht worden sind oder nicht.
(10) Wesentliche Rechte im Sinne dieses Gesetzes sind die urheber- und
leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte, die für die Herstellung und Erstverwertung des
audiovisuellen Werkes erforderlich sind. Keine wesentlichen Rechte im Sinne dieses Gesetzes
sind solche Rechte, die lediglich zur technischen Herstellung oder Bearbeitung des Werkes
erforderlich sind, ohne seinen inhaltlichen oder formatbezogenen Kern zu prägen.
(11) Einbringen wesentlicher Rechte durch den Hersteller liegt vor, wenn der Hersteller
die wesentlichen Rechte als eigene oder im eigenen Namen und auf eigenes
wirtschaftliches Risiko erworbene Rechte in die Produktion einbringt.
§ 3
Verpflichtung zur Investition in europäische audiovisuelle Werke
(1) Die in § 1 genannten Mediendiensteanbieter sind verpflichtet, nach Maßgabe
dieses Gesetzes in die Herstellung und Verbreitung europäischer audiovisueller Werke zu
investieren.
(2) Kommerziell tätige Mediendiensteanbieter, die einen audiovisuellen Mediendienst
auf Abruf gegen ein pauschales Entgelt für einen wiederkehrenden Abrechnungszeitraum
oder werbefinanziert anbieten, sind verpflichtet, jährlich eine Summe in Höhe von
mindestens 8 Prozent ihres mit diesem Mediendienst auf Abruf im vorletzten Kalenderjahr erzielten
und nach § 11 zu berechnenden Nettoumsatzes entsprechend Absatz 1 zu investieren.
(3) Öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter, die allein oder gemeinsam einen
audiovisuellen Mediendienst auf Abruf anbieten, müssen jährlich eine Summe in Höhe von
mindestens 8 Prozent der im vorletzten Kalenderjahr angefallenen und nach § 12 zu
berechnenden Programmkosten entsprechend Absatz 1 investieren.
(4) Bei den zugrunde zu legenden Umsätzen und Kosten nach den Absätzen 2 und 3
werden diejenigen Umsätze und Kosten der Mediendiensteanbieter, die aktuelle
Berichterstattung zu Tagesereignissen, Sportsendungen, Eigenproduktionen, digitale Spiele und
pornographische Inhalte betreffen, nicht berücksichtigt.
(5) Die Investitionsverpflichtung gilt ab Beginn des 25. Kalendermonats nach
Markteintritt eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf in Deutschland.
§ 4
Subquoten der Investitionsverpflichtung
(1) Von den 8 Prozent des Nettoumsatzes oder der Programmkosten nach
§ 3 Absatz 2 und 3 müssen
1. mindestens 60 Prozent für Investitionen in die Herstellung neuer europäischer
audiovisueller Werke aufgewendet werden,
2. mindestens 80 Prozent in europäische audiovisuelle Werke investiert werden, die in
deutscher Originalsprache hergestellt werden und
3. mindestens 70 Prozent in europäische audiovisuelle Werke investiert werden, die von
unabhängigen Filmherstellern hergestellt werden.
(2) Investitionen in europäische audiovisuelle Werke, die unter Einhaltung der
Sperrfrist gemäß § 54 Absatz 2 Nummer 1 des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 451) in der jeweils geltenden Fassung im Kino ausgewertet werden,
werden im Rahmen der Verpflichtung nach Absatz 1 Nummer 1 mit einem Faktor von 1,5
anerkannt.
(3) Investitionen in europäische audiovisuelle Werke, die sich insbesondere durch ihre
Themen, ihre Handlung und ihre Gestaltung an Kinder richten, werden im Rahmen der
Verpflichtung nach Absatz 1 Nummer 1 mit einem Faktor von 1,5 anerkannt.
(4) Erfüllt eine Investition in ein europäisches audiovisuelles Werk sowohl die
Voraussetzungen des Absatzes 2 als auch des Absatzes 3, wird sie im Rahmen der Verpflichtung
nach Absatz 1 Nummer 1 insgesamt mit einem Faktor von 1,5 anerkannt.
§ 5
Ausnahmen von der Investitionsverpflichtung
(1) Die Verpflichtung nach § 3 gilt nicht für Mediendiensteanbieter,
1. die mit ihrem kommerziellen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf weniger als zehn
Millionen Euro Nettoumsatz pro Jahr erzielen oder
2. die weniger als 2 Prozent ihres jährlichen Angebotsvolumens der öffentlichen
Zugänglichmachung von audiovisuellen Werken widmen.
(2) Auf begründeten Antrag eines Mediendiensteanbieters kann die
Filmförderungsanstalt in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen oder Befreiungen von den in § 4
Absatz 1 genannten Subquoten oder der Investitionsverpflichtung nach § 3 Absatz 1
gewähren, wenn Art oder Thema des Dienstes nicht dazu geeignet sind, die jeweilige
Verpflichtung zu erfüllen und die Verpflichtung damit undurchführbar oder ungerechtfertigt
wäre. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Mediendiensteanbieter in
Bezug auf ein Genre, eine Sprache oder eine kulturelle Gemeinschaft inhaltlich spezialisiert
hat und aus diesem Grund ein besonders kuratiertes Programmangebot aufweist, welches
sich an einen begrenzten Nutzerkreis richtet. Die Abweichung oder Befreiung nach Satz 1
bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
§ 6
Anerkennungsfähige Investitionen
(1) Als anerkennungsfähige Investitionen für die Investitionsverpflichtung nach § 3
gelten Aufwendungen für:
1. die Herstellung europäischer audiovisueller Werke,
2. den Erwerb von Nutzungsrechten zur Auswertung an bei Vertragsschluss bereits
hergestellten europäischen audiovisuellen Werken,
3. die Finanzierung von Drehbuch- und Projektentwicklungsarbeiten für europäische
audiovisuelle Werke,
4. die Anpassung europäischer audiovisueller Werke an die Bedürfnisse gehörloser oder
hörgeschädigter Menschen sowie blinder oder sehbehinderter Menschen,
5. die Synchronisation und Untertitelung von europäischen audiovisuellen Werken,
6. Werbung für europäische audiovisuelle Werke bis zu einem Höchstbetrag von 2,5
Prozent des Gesamtbetrags der Verpflichtung des jeweiligen Anbieters,
7. Projekte im Bereich der Nachwuchsförderung in der Film- und Medienwirtschaft, die
der Herstellung europäischer audiovisueller Werke dienen, bis zu einem Höchstbetrag
von 1 Prozent des Gesamtbetrags der Verpflichtung des jeweiligen Anbieters und
8. die Beteiligung an Festivals und Preisen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in der Schweiz stattfinden, bis zu einem Höchstbetrag von 1 Prozent
des Gesamtbetrags der Verpflichtung des jeweiligen Anbieters.
(2) Investitionen eines mit dem Mediendiensteanbieter im Sinne des § 15
Aktiengesetz verbundenen Unternehmens können dem Mediendiensteanbieter zugerechnet
werden, soweit die europäischen audiovisuellen Werke zumindest auch zur Auswertung auf
dem jeweiligen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf bestimmt sind.
§ 7
Nicht anerkennungsfähige Investitionen
(1) Nicht anerkennungsfähig sind Investitionen in europäische audiovisuelle Werke,
die verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten, einen
gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben, sowie solche Produktionen, die gemäß § 3 Absatz 4 nicht bei der
Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
(2) Investitionen sind nicht anerkennungsfähig, wenn sie bereits zur Erfüllung einer
Investitionsverpflichtung nach dem Recht eines anderen Staates verwendet werden.
§ 8
Verpflichtender Rechterückfall
(1) Investitionen in europäische audiovisuelle Werke sind nur nach Maßgabe der
folgenden Absätze als Investitionen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 anerkennungsfähig.
(2) Die nach dem Urheberrechtsgesetz an dem audiovisuellen Werk bestehenden
ausschließlichen Rechte werden entsprechend der Höhe des Eigenanteils des Herstellers
für eine erste Nutzungsphase lediglich wie folgt zeitlich begrenzt an den
Mediendiensteanbieter übertragen:
1. bei einem Eigenanteil des Herstellers von unter neun Prozent der
Gesamtherstellungskosten, sofern der Hersteller die wesentlichen Rechte auf eigene Kosten einbringt, die
dem Werk zugrunde liegen, maximal für sieben Jahre,
2. bei einem Eigenanteil des Herstellers von neun Prozent bis zu 30 Prozent der
Gesamtherstellungskosten maximal für sieben Jahre,
3. bei einem Eigenanteil des Herstellers von über 30 Prozent bis zu 50 Prozent der
Gesamtherstellungskosten maximal für fünf Jahre und
4. bei einem Eigenanteil des Herstellers von über 50 Prozent der
Gesamtherstellungskosten maximal für drei Jahre.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Frist für den Rückfall der Rechte nach
Satz 1 ist der Tag der Erstveröffentlichung des jeweiligen audiovisuellen Werks. Handelt es
sich bei dem audiovisuellen Werk um eine Serie, wird auf die jeweilige Erstveröffentlichung
der ersten Folge einer Staffel abgestellt.
(3) Eine auf Antrag des Herstellers aus steuerfinanzierten Bundesmitteln, aus Mitteln
der Europäischen Union sowie aus Mitteln eines Fonds des Europarates gewährte
Förderung für das betroffene audiovisuelle Werk wird als Eigenanteil des Herstellers gewertet.
(4) Eine vertragliche Regelung, die ein Erstanbietungsrecht zugunsten des
Mediendiensteanbieters zu angemessenen marktüblichen Bedingungen für den Erwerb von
Nutzungsrechten für weitere Zeiträume nach Rückfall der Rechte nach Absatz 2 vorsieht,
steht einer Anerkennung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 nicht entgegen.
§ 9
Abweichende Vereinbarungen zwischen Mediendiensteanbietern und Herstellern
(1) Sofern der Mediendiensteanbieter sich zu erhöhten Investitionen in die Herstellung
und Verbreitung europäischer audiovisueller Werke von mindestens 12 Prozent seines mit
dem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf erzielten Nettoumsatzes des vorletzten Jahres
nach § 3 Absatz 2 oder seiner Programmkosten nach § 3 Absatz 3 verpflichtet, kann in
einer Vereinbarung mit einer oder mehreren repräsentativen Vereinigungen der Hersteller
von den investitionssteuernden Regelungen in §§ 4, 6, 8 und 16 Absatz 1 abgewichen
werden, wenn zugleich eine beiden Interessen angemessen Rechnung tragende Vereinbarung
über die Einräumung der Nutzungsrechte getroffen wird. Satz 1 gilt entsprechend für eine
einseitige Erklärung des Mediendiensteanbieters, sofern diese von einer oder mehreren
repräsentativen Vereinigungen der Hersteller anerkannt wurde.
(2) Vereinbarungen und Erklärungen nach Absatz 1 dürfen inhaltlich nur Regelungen
zu den in Satz 1 genannten Vorschriften enthalten. Darüberhinausgehende
Vereinbarungen sind nicht anerkennungsfähig. Vereinbarungen nach Absatz 1 sind auf höchstens fünf
Jahre zu befristen.
(3) Die Filmförderungsanstalt überprüft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt sind. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 1 bedarf der anschließenden
Feststellung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Wesentliche
Änderungen bedürfen einer erneuten Prüfung und Feststellung nach Satz 1 und 2.
(4) Eine Vereinbarung kann rückwirkend zum Beginn desjenigen Kalenderjahres
wirksam im Sinne von Absatz 1 werden, in welchem die Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 oder
3 erfolgte, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde. Wenn eine Rückwirkung nicht
ausdrücklich vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen bis zum Ablauf des
Jahres, in dem die Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 erfolgte.
§ 10
Durchführung und Aufsicht durch die Filmförderungsanstalt
Die Filmförderungsanstalt wird mit der Durchführung und Aufsicht über die Einhaltung
der Regelungen dieses Gesetzes beauftragt.
§ 11
Berechnung der Bemessungsgrundlage der kommerziellen audiovisuellen
Mediendienste auf Abruf
(1) Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der im Folgejahr bestehenden
Investitionsverpflichtung der kommerziellen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf ist der
mit pauschalen Entgelten und Werbeeinnahmen erzielte Nettoumsatz des Vorjahres
zugrunde zu legen. Hiervon ausgenommen sind Umsätze, die über die in § 3 Absatz 4
genannten audiovisuellen Inhalte generiert werden.
(2) Ist der kommerziell tätige audiovisuelle Mediendienst auf Abruf einer von mehreren
Teilen eines Abonnementangebots, ist nur der Umsatzanteil maßgeblich, der bei
Betrachtung des zusammengesetzten Angebots nach den gesetzlichen
Rechnungslegungsstandards in diesem Bereich auf das eigene Mediendiensteangebot entfällt. Die
ordnungsgemäße Allokation der Umsätze ist durch Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen.
§ 12
Berechnung der Bemessungsgrundlage der öffentlich-rechtlichen audiovisuellen
Mediendienste auf Abruf
(1) Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der im Folgejahr bestehenden
Investitionsverpflichtung der öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter sind die
Programmkosten des Vorjahres nach Abzug der Programmkosten für die in § 3 Absatz 4
genannten audiovisuellen Inhalte in ihren jeweiligen audiovisuellen Mediendiensten auf
Abrufmaßgeblich. Zu den Programmkosten zählen die für die in der jeweiligen Mediathek
verbreiteten Inhalte entstandenen Herstellungs- und Lizenzkosten.
(2) Falls sich die in Absatz 1 Satz 2 genannten Kostenarten sowohl auf das lineare als
auch auf das nichtlineare Programm beziehen und nicht konkret dem nichtlinearen Angebot
zugeordnet werden können, erfolgt eine pauschale Zuordnung der Kosten nach dem
prozentualen Anteil des erzielten Sehvolumens in Minuten des audiovisuellen Mediendienstes
auf Abruf im Verhältnis zu dem insgesamt erzielten Sehvolumen in Minuten des letzten
Jahres.
(3) Bemessungsgrundlage der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten sind die Kosten aller dieser Landesrundfunkanstalten für die auf dem
gemeinsamen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf veröffentlichten Inhalte. Sie haben die
Investitionsverpflichtung gemeinschaftlich zu erfüllen.
§ 13
Abzug anderer Leistungen
Die nach dem Filmförderungsgesetz durch die Filmförderungsanstalt festgesetzte
Filmabgabe und andere Zahlungen der Mediendiensteanbieter an Bundes- und
Landesfilmfördereinrichtungen sind von der Investitionsverpflichtung abzuziehen.
§ 14
Auskunftspflichten; Zeitpunkt und Kontrolle der gemeldeten Daten
(1) Die in § 1 genannten Mediendiensteanbieter sind verpflichtet, der
Filmförderungsanstalt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 die für die Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dies gilt auch
für Mediendiensteanbieter, die nach § 5 Absatz 1 die Investitionsverpflichtung nach diesem
Gesetz nicht zu erfüllen haben oder einen Antrag nach § 5 Absatz 2 gestellt haben.
(2) Die Auskunftspflicht der Mediendiensteanbieter nach Absatz 1 erstreckt sich auf
1. die Firmierung und Konzernzugehörigkeit sowie den Sitz,
2. die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des Sitzes,
3. den Nettoumsatz des Vorjahres nach § 3 Absatz 2 und 4 sowie § 11, wobei die
verschiedenen Umsätze gesondert und nach Auswertungsarten getrennt auszuweisen
sind,
4. die Anzahl der Gesamtabonnements und die Abrufzahlen in Deutschland des
Vorjahres,
5. die auf den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf entfallenden Kosten sowie die
entsprechenden Sehvolumina des Vorjahres nach § 3 Absatz 3 und 4 sowie § 12, sofern
es sich um einen öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter handelt und
6. die nach § 13 in Abzug zu bringenden Zahlungen der Mediendiensteanbieter an
Landesfilmfördereinrichtungen.
(3) Die Auskünfte nach Absatz 2 sind jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres in
Textform zu erteilen. Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung aufgrund und nach Maßgabe der
Anforderung der Filmförderungsanstalt.
(4) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, mit der Überprüfung der nach Absatz 2 zu
erteilenden Auskünfte Dritte, bei denen es sich auch um natürliche Personen oder
juristische Personen privaten Rechts handeln kann, zu beauftragen. Die Auskunftspflichtigen
haben der Filmförderungsanstalt Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Auskünfte
nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
(5) Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 müssen durch eine Bestätigung eines
Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergänzt werden.
Mediendiensteanbieter, die mehr als einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf anbieten,
können für diese Dienste eine einzige Bestätigung eines Prüfers vorlegen. In dieser
Bestätigung müssen die Einnahmen der jeweiligen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf klar
unterscheidbar sein.
(6) Auf Anforderung hat die Filmförderungsanstalt der für Kultur und Medien
zuständigen obersten Bundesbehörde die nach den Absätzen 2 bis 5 erhobenen Daten zu
übermitteln.
§ 15
Feststellungsbescheid der Filmförderungsanstalt
(1) Die Filmförderungsanstalt stellt bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres die im
jeweiligen Vorjahr erzielten Nettoumsätze gemäß § 11 und die Kosten gemäß § 12 sowie
die sich daraus ergebende Investitionsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 oder gemäß
einer Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 unter Berücksichtigung der abzugsfähigen
Leistungen gemäß § 13 für das nach der Feststellung beginnende Kalenderjahr durch Bescheid
fest. Der Feststellungsbescheid ergeht als Verwaltungsakt. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Für die Zustellung des Feststellungsbescheides an die in der Arbeitsgemeinschaft
der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten haben diese der Filmförderungsanstalt einen
gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
(3) Werden die Angaben nach § 14 nicht fristgerecht gemeldet oder kann aus diesen
die Bemessungsgrundlage nicht eindeutig ermittelt werden, kann die Filmförderungsanstalt
den Investitionsbetrag im Wege der Schätzung festsetzen.
§ 16
Nachweis von Investitionen
(1) Mediendiensteanbieter sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 1 bis 3 oder einer
Vereinbarung nach § 9 zu erbringenden Investitionen innerhalb von zwei Jahren ab dem
Ende des Kalenderjahres, in dem die Filmförderungsanstalt den Feststellungsbescheid
bekanntgegeben hat, zu realisieren und der Filmförderungsanstalt bis zum 31. März des auf
den Investitionszeitraum folgenden Jahres nachzuweisen.
(2) Die Investitionen sind nach Subquoten gemäß § 4 Absatz 1, Investitionen nach §
4 Absatz 2 und 3 sowie der Art der Investitionen nach § 6 Absatz 1 gesondert auszuweisen.
Zum Nachweis der Einhaltung des § 8 sind die Auswertungsverträge mit den Herstellern
vorzulegen.
§ 17
Ausgleichsabgabe
(1) Wird der Nachweis der Erfüllung der Investitionsverpflichtung nach § 16 nicht oder
nur teilweise geführt, kann die Filmförderungsanstalt einen Abgabebescheid erlassen. Der
Abgabebescheid ergeht als Verwaltungsakt und legt eine Ausgleichsabgabe in Höhe von
75 Prozent der nicht erfüllten Investitionsverpflichtung fest. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen den Abgabebescheid nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die erhobene Ausgleichsabgabe fließt dem Haushalt der Filmförderungsanstalt zu.
Die Filmförderungsanstalt hat die Einnahmen getrennt von ihren sonstigen Einnahmen zu
führen.
§ 18
Evaluierung
Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde unterrichtet den
Deutschen Bundestag und den Bundesrat erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes und dann alle drei Jahre über die Auswirkungen dieses Gesetzes. Die Evaluierung
umfasst insbesondere die Entwicklung des Investitionsvolumens der Mediendiensteanbieter
einschließlich der Subquoten nach § 4 und der Art der Investitionen nach § 6. Es soll dabei
auch untersucht werden, ob und in welcher Höhe sich Investitionen im Inland realisiert
haben. Grundlage ist ein Bericht der Filmförderungsanstalt auf Basis der Auskünfte nach § 14
und § 16 zur Entwicklung des Investitionsvolumens. Der Evaluierungsbericht wird in
digitaler Form von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde veröffentlicht.
§ 19
Übergangsregelungen
(1) Abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 1 sind Mediendiensteanbieter im ersten Jahr
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet, der Filmförderungsanstalt die nach § 14
Absatz 1, 2 und 5 erforderlichen Auskünfte für das Jahr 2025 innerhalb eines Monats nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Filmförderungsanstalt zu erteilen.
(2) Abweichend von der Frist nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erlässt die
Filmförderungsanstalt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 15 einen
Feststellungsbescheid für die im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
erbringenden Investitionen. Abweichend von § 16 Absatz 1 können hierauf auch bereits im
vorherigen Kalenderjahr realisierte Investitionen angerechnet werden. Die Vorgaben des § 8
finden auf Produktionsverträge zwischen Mediendiensteanbietern und Herstellern, die vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, keine Anwendung.
(3) Die in § 14 Absatz 3 Satz 1 genannte Frist verlängert sich in Bezug auf die im
ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Jahr 2026 nach § 14 Absatz 1, 2
und 5 erforderlichen Auskünfte um zwei Monate.
§ 20
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung, frühestens jedoch am 1. Januar
2027, in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller
Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 095 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010,
S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1083 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1083, 17.4.2024)
geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Entwicklung der digitalen Medientechnologien und steigende Übertragungsbandbreiten
haben zu neuen Abrufangeboten und infolge einer zunehmenden Konvergenz der Medien
zu einer fundamentalen Änderung der Mediennutzung geführt. Nicht-lineare Abrufdienste –
insbesondere abonnement- und werbefinanzierte Video-on-Demand-Angebote
(„Subscription-based Video-on-demand“ S-VoD, „Advertising-based Video-on-demand“ A-VoD) –
gewinnen kontinuierlich an Bedeutung, während die klassische lineare TV-Nutzung
zurückgeht.
Der Video-on-Demand-Streaming-Markt in Deutschland hat sich in den letzten Jahren sehr
dynamisch entwickelt. Die Zahl der S-VoD-Abonnentinnen und -Abonnenten ist seit 2019
von 15 Millionen auf 22,1 Millionen im Jahr 2024 angestiegen.. Dabei bestimmen
internationale Anbieter wie Netflix, Amazon Prime Video, Apple TV oder Disney+ den Markt, deren
Angebot überwiegend von Werken dominiert wird, die von ihnen beauftragt bzw.
koproduziert wurden, die aber nicht die Kriterien eines „europäischen Werkes“ erfüllen.
Auf diese Marktentwicklungen hat die Europäische Union (EU) bereits 2017 reagiert: Um
angemessene Investitionen in europäische Werke sicherzustellen, ermöglicht Artikel 13
Absatz 2 der AVMD-Richtlinie den Mitgliedsstaaten, sowohl in ihrem Hoheitsgebiet
niedergelassene Mediendiensteanbieter als auch Anbieter von auf sein Gebiet abzielenden
Mediendiensten, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind (sogenannte
grenzüberschreitende Dienste), zu Direktinvestitionen in europäische Werke zu verpflichten.
Zahlreiche Mitgliedsstaaten der EU, wie beispielsweise Frankreich, Italien, Portugal oder
Spanien, nutzen diese europäische Ermächtigung bereits und verlangen teils zusätzlich zu
der Zahlung sogenannter Filmabgaben auch Direktinvestitionen von
Mediendiensteanbietern in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des in dem jeweiligen Mitgliedsstaat erzielten
Nettoumsatzes, Nettowerbeumsatzes oder Nettogewinns.
Deutschland hat diesen Schritt bislang nicht vollzogen. Das geltende Gesetz über
Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) beschränkt sich auf
eine Filmabgabe der im In- und Ausland niedergelassenen Mediendiensteanbieter an die
Filmförderungsanstalt, die allein auf die Verwertung von Kinofilmen abstellt. Die Filmabgabe
adressiert damit nur einen Teilbereich audiovisueller Werke, der im Angebot audiovisueller
Mediendienste auch in Deutschland nur eine untergeordnete Rolle spielt. Eine gesetzliche
Verpflichtung zur Direktinvestition in europäische Werke und in Werke, die in deutscher
Originalsprache hergestellt werden, fehlt hingegen bislang. Dabei bleiben laut einer Studie
der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle vom September 2025 die Investitionen
der globalen Streamingdienste in Deutschland auch im europäischen Vergleich hinter dem
zurück, was gemessen an der Größe und Bedeutung des Produktionsmarktes zu erwarten
wäre. Die Investitionen sind bislang stark auf einzelne Staaten in Europa ausgerichtet, allen
voran auf das Vereinigte Königreich und Spanien, die 2024 zusammen 58 Prozent der
Investitionen auf sich vereinten.
Mit dem MedienInvestVG wird diese Lücke geschlossen. Mediendiensteanbieter, deren
Dienste sich an Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland richten, werden verpflichtet in
einem ihrem Umsatz auf dem deutschen Markt angemessenen Umfang in europäische
audiovisuelle Produktionen und insbesondere Produktionen, die in deutscher
Originalsprache hergestellt werden, zu investieren.
Angesichts der in vielen anderen europäischen Mitgliedstaaten auf der Basis der AVMD-
Richtlinie erlassenen Investitionsverpflichtungen besteht ohne eine
Investitionsverpflichtung in Deutschland die Gefahr eines Wettbewerbsnachteils, weil Mediendiensteanbieter
selbst ihre bisher in Deutschland getätigten Investitionen verstärkt zur Erfüllung der in
anderen Mitgliedstaaten bestehenden Verpflichtungen ins europäische Ausland verlagern
könnten.
Um das Ziel der Stärkung der deutschen und europäischen Produktionslandschaft und der
Angebotsvielfalt zu erreichen, ist es wichtig, dass die danach erforderlichen Investitionen
nicht allein in Lizenzen bereits bestehender Produktionen fließen, sondern auch und gerade
in die Herstellung neuer Inhalte.
Die AVMD-Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Wahrung der
kulturellen Vielfalt im audiovisuellen Markt zu ergreifen. Mitgliedstaaten dürfen strengere, z.B.
sprachlich ausgerichtete Bestimmungen festlegen, als in der AVMD-Richtlinie, sofern diese
mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dies bei der
Prüfung einer spanischen Sprachquote bestätigt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009 – C-
222/07 – UTECA). Die spanische Sprache ließ der Gerichtshof als alleiniges Kriterium
ausreichen, um die Beschränkung der Grundfreiheiten zum Schutze der sprachlichen Vielfalt
hinreichend zu rechtfertigen. Die Verpflichtung, einen Teil der Investitionen in Werke, die in
deutscher Originalsprache hergestellt werden, zu investieren, stärkt die deutschsprachige
Produktionslandschaft, die kulturelle Vielfalt im audiovisuellen Bereich sowie die deutsche
Sprache in einem europarechtlich zulässigen Umfang. Den betroffenen
Mediendiensteanbietern verbleibt dabei ein größerer wirtschaftlicher Gestaltungsspielraum als bei der vom
Bundesverfassungsgericht bestätigten Abgabepflicht nach dem Filmförderungsgesetz.
Anerkennungsfähige Werke müssen überwiegend von Filmherstellern produziert werden,
die vom jeweils auftraggebenden Mediendiensteanbieter unabhängig sind (= relative
Unabhängigkeit). Diese Subquote kann daher nur dann erfüllt werden, wenn keine
gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen Hersteller und Mediendiensteanbieter besteht. Sie
stärkt die Marktpluralität, erhält eine vielfältige Produktionslandschaft und kommt
letztendlich den Nutzerinnen und Nutzern zugute.
Kinoproduktionen nehmen als kulturell und historisch bedeutsame Kunstform eine
herausgehobene Stellung ein, sind jedoch mit besonders großen wirtschaftlichen Risiken
verbunden. Um diese abzufedern, gibt es in Deutschland eine fest etablierte staatliche Förderung
der Produktion von Kinofilmen. Freiwillige Investitionen in Kinofilme werden daher auch im
MedienInvestVG mit einem Faktor 1,5 anerkannt. Dies setzt einen besonderen
Investitionsanreiz und wahrt zugleich die Programmfreiheit der verpflichteten Mediendiensteanbieter.
Entsprechendes gilt für den Kinderfilm, dem eine besondere kulturelle, pädagogische und
auch wirtschaftliche Bedeutung für den Film- und Medienstandort Deutschland zukommt.
Zugleich sind Kinderfilme sprachlich stärker national gebunden, verfügen über geringere
internationale Refinanzierungsmöglichkeiten und adressieren eine Zielgruppe, die nicht als
Marktakteur auftritt. Freiwillige Investitionen in Kinderfilme und -serien werden daher im
MedienInvestVG ebenfalls mit einem Faktor 1,5 anerkannt.
Darüber hinaus soll das Gesetz Innovationsanreize für Filmhersteller schaffen und ihre
wirtschaftliche Unabhängigkeit stärken. Erreicht wird dieses Ziel, indem Filmherstellern
ermöglicht wird, nachhaltiger als bisher von der Entwicklung und Herstellung der audiovisuellen
Werke zu profitieren.
Derzeit besteht ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Mediendiensten und
Filmherstellern, das die Innovationsfähigkeit der Branche hemmt. Dem wirkt das Gesetz durch
einen mit der Investitionsverpflichtung verbundenen stufenweisen Rechterückfall
zugunsten der Filmhersteller entgegen. Dieser versetzt unabhängige Produktionsunternehmen in
die Lage, langfristig einen eigenen Rechtekatalog aufzubauen, diesen eigenständig zu
vermarkten und die daraus erzielten Erlöse in die Entwicklung neuer, innovativer Stoffe und
Projekte zu reinvestieren. Auf diese Weise werden unabhängige Filmhersteller nachhaltiger
als bisher an dem wirtschaftlichen Erfolg der von ihnen entwickelten und hergestellten
Werke beteiligt, was ihre wirtschaftliche Resilienz stärkt und der fortschreitenden Tendenz
zu starken vertikal integrierten Unternehmensstrukturen auf dem Produktionsmarkt
entgegengewirkt.
Die Stärkung unabhängiger Produktionen dient dabei nicht allein wirtschaftlichen Zielen.
Sie ist auch ein wesentlicher Beitrag zur kulturellen Vielfalt, wie auch das „UNESCO-
Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (2005)“
anerkennt. Investitionsverpflichtung und Rechterückfall sind dabei keine voneinander
isolierten Regelungen, sondern eng verzahnte Instrumente, die gerade im Zusammenwirken
ihre volle Steuerungswirkung entfalten können.
Das MedienInvestVG greift zugleich nur so zurückhaltend wie möglich in die
unternehmerische Handlungsfreiheit der Mediendiensteanbieter ein: Sie erfüllen ihre Verpflichtungen
durch unmittelbare Investitionen und können dabei die Auswahl des jeweiligen
Filmherstellers sowie auch Genre, Form und Inhalt des herzustellenden bzw. lizenzierten
audiovisuellen Werkes nach Maßgabe dieses Gesetzes weiterhin frei wählen.
Die Investitionsverpflichtung trifft Mediendiensteanbieter mit sehr unterschiedlichen
Geschäftsmodellen, Programmausrichtungen und Unternehmensstrukturen. Um möglichst viel
Handlungsspielraum zu gewährleisten, ermöglicht es ihnen § 9 mit einer oder mehreren
repräsentativen Vereinigungen der Filmhersteller Vereinbarungen zu schließen, mit denen
von den investitionssteuernden Vorgaben des Gesetzes abgewichen werden kann. Diese
sogenannte Öffnungsklausel („Opt-Out“) dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit des
gesetzlichen Eingriffs und setzt die Verpflichtung grundrechtskonform um.
Die Inanspruchnahme dieser Flexibilität setzt voraus, dass sich der Mediendiensteanbieter
zu erhöhten Investitionen von mindestens zwölf Prozent verpflichtet und die Vereinbarung
eine beiden Interessen angemessen Rechnung tragende Nutzungsrechtsregelung enthält.
So wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Ziele auch im Rahmen einer
Branchenvereinbarung mindestens in vergleichbarem Umfang erreicht oder übertroffen werden. Die
Öffnungsklausel steht allen Mediendiensten gleichermaßen offen.
Die Vereinbarungen unterliegen einer zweistufigen Kontrolle: Die Filmförderungsanstalt
prüft, ob die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 erfüllt sind; anschließend bedarf die
Vereinbarung der Feststellung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste
Bundesbehörde.
Der Filmförderungsanstalt als nach Bundesgesetz tätiger Anstalt des öffentlichen Rechts
werden die erforderlichen Kompetenzen zur Festsetzung der Höhe und zur Kontrolle der
Investitionsverpflichtung übertragen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Einführung einer gesetzlichen Investitionsverpflichtung erfordert eine Neuregelung im
nationalen Recht, die in einem neuen Stammgesetz durch eine einheitliche Plicht und ein
einheitliches Verfahren für alle Mediendiensteanbieter geregelt wird, die audiovisuelle
Mediendienste auf Abruf betreiben, einschließlich der Mediendienste auf Abruf der privaten
und öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter.
Der Entwurf sieht folgende zentrale Regelungselemente vor: Eine Investitionsverpflichtung
in- und ausländischer Mediendiensteanbieter, die audiovisuelle Mediendienste auf Abruf in
Deutschland anbieten, in Höhe von acht Prozent des mit dem jeweiligen audiovisuellen
Mediendienst in Deutschland erzielten Nettoumsatzes beziehungsweise des auf die -ggf.
gemeinsamen – audiovisuellen Mediendienste auf Abruf entfallenden Programmetats. Als
Bemessungsgrundlage dient der auf den Mediendienst auf Abruf entfallende
Vorjahresnettoumsatz. Bei öffentlich-rechtlichen Anbietern wird auf die Programmkosten des Vorjahres
abgestellt. Umsätze durch und Investitionen bzw. Kosten für Nachrichten, aktuelle
Berichterstattung, Sportsendungen (inkl. Sportberichterstattung und Sportübertragungen),
Eigenproduktionen sowie digitale Spiele und pornographische Inhalte werden nicht
berücksichtigt.
Hiervon sollen
1. mindestens 60 Prozent für die Herstellung neuer europäischer audiovisueller Werke
aufgewendet werden,
2. mindestens 80 Prozent in europäische audiovisuelle Werke investiert werden, die in
deutscher Originalsprache hergestellt werden,
3. mindestens 70 Prozent in europäische audiovisuelle Werke investiert werden, die von
unabhängigen Filmherstellern hergestellt werden.
Um einen besonderen Investitionsanreiz für Kino- sowie Kinderfilmproduktionen zu setzen,
werden zudem freiwillige Investitionen in die Herstellung von neuen Kino- sowie
Kinderfilmen mit einem Faktor von 1,5 anerkannt.
Die Subquote zugunsten der unabhängigen Filmhersteller ist mit Vorgaben zum
Rechterückfall verknüpft, wonach ausschließliche Rechte für eine erste Nutzungsphase nur
befristet übertragen werden dürfen. Die Dauer richtet sich dabei nach der Höhe des Eigenanteils
des Herstellers, wobei Förderungen aus steuerfinanzierten Bundesmitteln, aus Mitteln der
Europäischen Union sowie aus Mitteln eines Fonds des Europarates als Eigenanteil des
Herstellers zu werten sind. Produktionen ohne den erforderlichen Eigenanteil, bei denen
der Hersteller jedoch die wesentlichen Rechte einbringt, unterliegen ebenfalls einem
Rechterückfall.
Um den betroffenen Mediendiensteanbietern mehr Flexibilität bei der Erreichung der Ziele
des Gesetzes zu geben und zugleich die Verhältnismäßigkeit des gesetzlichen Eingriffs zu
wahren, gewährt eine Öffnungsklausel den betroffenen Mediendiensteanbietern die
Möglichkeit, Branchenvereinigungen mit einer oder mehreren repräsentativen Vereinigungen
der Filmhersteller zu schließen, in denen von den investitionssteuernden Vorgaben oder
Teilen daraus abgewichen werden kann. Die Inanspruchnahme dieser Flexibilität setzt
voraus, dass sich der Mediendiensteanbieter zu erhöhten Investitionen von mindestens zwölf
Prozent verpflichtet und die Vereinbarung eine beiden Interessen angemessen Rechnung
tragende Nutzungsrechtsregelung enthält. So wird sichergestellt, dass die gesetzlichen
Ziele auch im Rahmen einer Branchenvereinbarung mindestens in vergleichbarem Umfang
erreicht werden. Die Vereinbarung wird von der Filmförderungsanstalt überprüft und steht
unter Feststellungsvorbehalt durch die für Kultur und Medien zuständige oberste
Bundesbehörde.
Das MedienInvestVG ist so strukturiert, dass sich die Höhe der Verpflichtung der
konjunkturellen Lage anpasst, da die zu investierende Summe grundsätzlich von den jährlich im
Inland erzielten Umsätzen der Mediendienste abhängig ist. Damit bleibt die Belastung der
Marktteilnehmer auch bei schwankender Ertragslage verhältnismäßig.
III. Alternativen
In Betracht gezogen wurde die Ausgestaltung als freiwillige Selbstverpflichtung der
Mediendiensteanbieter. Zwar würde die Ausgestaltung als Selbstverpflichtung große
wirtschaftliche Spielräume für die betroffenen Unternehmen eröffnen, die freiwillig zugesagten
Investitionen wären jedoch für die Gesamtbranche weniger planbar, da ihnen die gesetzliche
Verbindlichkeit und die darauf beruhende Kontrolle und Durchsetzbarkeit fehlt. Deshalb
wird mit diesem Gesetz eine Kombination aus freiwilligen Investitionszusagen als Teil
individuell auszuhandelnder Vereinbarungen mit Rechteregelungen einerseits und einer
gesetzlich vorgegebenen Basisinvestitionsquote für Mediendiensteanbieter andererseits
geregelt. Dies ermöglicht größtmögliche wirtschaftliche Spielräume und sichert zugleich
verbindlich Mindestinvestitionen am Standort Deutschland.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11
des Grundgesetzes. Der Begriff der Wirtschaft im Sinne des Artikel 74 Absatz 1 Nummer
11 des Grundgesetzes ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst alle das
wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (B
VerfGE 8, 143, 148 f.; 116, 202, 215 f.). Investitionspflichten gestalten die Rahmenbedingungen
der Marktteilnahme aus, indem sie ein bestimmtes Marktverhalten vorgeben.
Die Tatsache, dass Filme und andere audiovisuelle Werke nicht nur Wirtschafts-, sondern
auch Kulturgüter sind, steht der Anwendung von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes nicht entgegen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der
Wirtschaft entfällt nicht schon dann, wenn der Gesetzgeber mit wirtschaftsbezogenen
Regelungen zugleich kulturelle Zwecke wie die Förderung deutschsprachiger Werke verfolgt
(so ausdrücklich BVerfGE 135, 155, 196). Entscheidend für die Zuordnung zum „Recht der
Wirtschaft“ ist, dass Regelungsgegenstand und -gehalt nach der Gesetzeskonzeption im
Schwerpunkt wirtschaftsrechtlicher Natur ist. Dieses Gesetz zielt auf die Sicherung von
Marktpluralität anhand wirtschaftlicher Kriterien und ist daher wirtschaftsbezogen.
Die als Anrechnungsvoraussetzung ausgestaltete Regelung zur angemessenen
Rechteteilung entfaltet außerhalb der Investitionspflicht keine eigenständige Regelungswirkung. Die
Investitionspflicht und die Regelungen zum Rechterückfall sind daher eng verbundene
Regelungen, die gemeinsam wirken, um die Produktionskapazitäten für audiovisuelle Werke
in Europa und Deutschland zu stärken. Beide dienen dazu, die Vielfalt und
Leistungsfähigkeit des Marktes ebenso zu erhalten wie die kulturelle und sprachliche Vielfalt. Sie sind als
"Recht der Wirtschaft" gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes
einzuordnen, da sie in erster Linie der Marktregulierung und der Wirtschaftsförderung dienen.
Eine bundeseinheitliche Regelung ist im gesamtstaatlichen Interesse auch im Sinne von
Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich, um bundesweit ein stabiles
wirtschaftliches Umfeld zu gewährleisten und mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Der
Markt für audiovisuelle Mediendienste ist bundesweit und grenzüberschreitend organisiert.
Die Anbieter erbringen ihre Dienste regelmäßig nicht nur in einzelnen Ländern, sondern
flächendeckend im gesamten Bundesgebiet. Unterschiedliche landesrechtliche gesetzliche
Investitionsverpflichtungen würden daher zu einer erheblichen regulatorischen
Zersplitterung führen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union und des
Völkerrechts vereinbar. Insbesondere eine Vereinbarkeit mit Artikel 108 Absatz 3 des
Vertrages zur Arbeitsweise der Europäischen Union ist gegeben.
Vereinbarkeit mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung
der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung
der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315
der Kommission vom 23. Juni 2023 geändert wurde.
Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung erfasst eine Reihe staatlicher Beihilfen, für
die unter bestimmten Voraussetzungen keine Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der
Europäischen Kommission besteht und auch keine Genehmigung erforderlich ist. Hierzu
gehören staatliche Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes sowie für die
Drehbucherstellung, Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Promotion audiovisueller
Werke. Die Investitionsverpflichtung stellt keine staatliche Beihilfe dar. Für den Fall, dass
Ausgleichsabgaben anfallen und für die Filmproduktionsförderung nach dem
Filmförderungsgesetz genutzt werden, stellen diese genehmigungsfreie staatliche Beihilfen im Sinne
der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung dar; die für die einzelnen Förderbereiche
zur Verfügung stehenden Mittel bleiben unter den jeweils gültigen Schwellenwerten.
Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über
audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1-24), die zuletzt durch die Richtlinie
2018/1808/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur
Änderung der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste im Hinblick auf sich
verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69–92) geändert wurde
Der Gesetzentwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinie über audiovisuelle
Mediendienste. Artikel 13 Absatz 2 der AVMD-Richtlinie erlaubt es den Mitgliedsstaaten, sowohl
den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Mediendiensteanbieter als auch den Anbieter
von auf sein Gebiet abzielenden Mediendiensten, die in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassen sind (sogenannte „grenzüberschreitende Dienste“), zu Direktinvestitionen in
europäische Werke zu verpflichten.
Der Gesetzentwurf ist auch mit den Grundfreiheiten des Vertrages zur Arbeitsweise der
Europäischen Union vereinbar.
Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Der Gesetzentwurf entspricht den Vorgaben des Übereinkommens über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention), das am 13. Dezember
2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen wurde und seit
dem 26. März 2009 für Deutschland verbindlich ist.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind nicht zu erwarten.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
Die in diesem Gesetz geregelte Investitionsverpflichtung zahlt auf das Nachhaltigkeitsziel 8
(dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive
Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern) ein. Innovation und Investitionen
ermöglichen wirtschaftliches Wachstum, welches wiederum einen entschiedenen Beitrag
zu Wohlstand und Lebensqualität einer Gesellschaft leistet. Die Verpflichtung, Investitionen
nach diesem Gesetz zu einem Großteil in Projekte mit unabhängigen Filmherstellern zu
tätigen, stärkt die Marktpluralität und damit wiederum die Innovation.
Die unabhängige Produktion spielt eine wichtige Rolle bei der Förderung der kulturellen
Vielfalt, wie auch das „UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der
Vielfalt kultureller Ausdrucksformen“ anerkennt. Nach einem Bericht der
Sachverständigengruppe für Medienvielfalt (MC-S-MD) des Europarats ist die Förderung der unabhängigen
Produktion wichtig, „um das Ziel der Pluralität von Quellen und Meinungen zu erreichen,
was für die Regeln der Demokratie von zentraler Bedeutung ist“. Auch das mit dem
MedienInvestVG verfolgte Ziel einer fairen und nachhaltigen Teilhabe unabhängiger
Filmhersteller an dem Erfolg der von ihnen hergestellten audiovisuellen Werke sowie die damit
verbundene Stärkung ihrer wirtschaftlichen und künstlerischen Unabhängigkeit sichern die
Vielfalt der deutschen Produktionsinfrastruktur und zahlen auf das o.g. Nachhaltigkeitsziel
8 ein.
§ 6 Absatz 1 regelt, welche Investitionen anerkennungsfähig sind. Hier sind eine Reihe von
Möglichkeiten genannt, die nicht lediglich die Produktion von audiovisuellen Werken oder
den Rechteerwerb an audiovisuellen Werken, sondern eine Vielzahl damit in Verbindung
stehender anderer Investitionen betreffen. Damit soll gezielt eine nachhaltige Entwicklung
der Produktionslandschaft in Deutschland und Europa gestärkt werden.
So werden in § 6 Absatz 1 Nummer 4 und 5 die Untertitelung von audiovisuellen Werken
sowie die Anpassung dieser Werke an die Bedürfnisse gehörloser oder hörgeschädigter
Menschen sowie blinder oder sehbehinderter Menschen anerkannt. Damit wird der Zugang
von Menschen mit Behinderungen zum kulturellen Angebot verbessert und die inklusive
Gesellschaft sowie der Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen gefördert. Die
Regelungen zahlen damit auf die Nachhaltigkeitsziele 4 (Inklusive, gleichberechtigte und
hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle
fördern), 10 (Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern) und 16 (Friedliche und
inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur
Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen
auf allen Ebenen aufbauen) ein.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Entwurf führt zu zusätzlichen Haushaltsausgaben beim Bund.
Die Durchführung und Aufsicht über das MedienInvestVG führt bei der
Filmförderungsanstalt zu zusätzlichem Personalaufwand. Zunächst entsteht im ersten Jahr nach dem
Inkrafttreten der Investitionsverpflichtung ein einmaliger personeller Mehraufwand in Höhe von bis
zu 148.800 Euro (Personalkosten für ein Jahr für bis zu zwei Vollzeitäquivalente im
gehobenen Dienst) für die Implementierung der erforderlichen Strukturen, für das Aufsetzen der
erforderlichen technischen Infrastruktur und für die Beratung der Verpflichteten. Zudem
entsteht ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von bis zu 153.400 Euro (Personalkosten für bis
zu zwei Vollzeitäquivalente für die Durchführung und Aufsicht der Investitionsverpflichtung).
Dies umfasst unter anderem die Ermittlung und Feststellung der Investitionsverpflichtung,
die laufende Beratung der Verpflichteten sowie die Prüfung etwaiger
Branchenvereinbarungen. Wegen der zweijährigen Investitionsperiode entsteht der die nachträgliche Prüfung der
korrekten Investitionen und die Erhebung etwaiger Ausgleichsabgaben betreffende
Mehraufwand erst ab 2029. Ab dann kommt ein jährlicher Mehraufwand von bis zu 230.100 Euro
für bis zu drei weitere Vollzeitäquivalente hinzu.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund wird finanziell und stellenmäßig
im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Keine Erfüllungsaufwandsänderung für Bürgerinnen und Bürger.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 3.2.1 (Informationspflicht): Investitionsverpflichtungen; § 3
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
10 96.000 59,30 310 949 3
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 952
Nach § 3 werden Mediendiensteanbieter, die einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf
anbieten, dazu verpflichtet, gemäß ihren Umsätzen oder Kosten acht Prozent davon in
europäische audiovisuelle Werke zu investieren.
Die Investitionsverpflichtung kann erfüllt werden, indem der Mediendiensteanbieter in die
Herstellung eines neuen audiovisuellen Werkes beziehungsweise in den Erwerb von
Rechten an einem bereits bestehenden audiovisuellen Werk investiert. Diese Tätigkeiten werden
grundsätzlich bereits ohne gesetzliche Vorgaben bei den Mediendiensteanbietern, die
einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf anbieten, praktiziert. Durch das Medien
InvestVG werden die Investitionen vor allem in bestimmte Richtungen (in europäische
audiovisuelle Werke; § 3) gelenkt und ein ausreichendes Investitionsvolumen festgeschrieben.
Ein möglicher Mehraufwand fällt deshalb lediglich an durch:
• ein Monitoring der getätigten Investitionen
• ggf. die Lenkung der unternehmerischen Entscheidung, welche Quote wie erfüllt
werden soll (§ 4 Absatz 1)
• Sicherstellung entsprechender Vertragsgestaltung in Bezug auf die Rechteteilung
bei den Produktionen, die auf die Subquote für unabhängige Hersteller angerechnet
werden soll (§ 8)
• Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der Filmförderungsanstalt (§ 14 Absatz 1
bis 8) sowie Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers (§ 14 Absatz 4)
• ggf. Nutzung der Öffnungsklausel gemäß § 9 Absatz 1, daher individuelle
Verhandlung für eine Branchenvereinbarung zwischen den einzelnen
Mediendiensteanbietern und den repräsentativen Vereinigungen der Hersteller
Es wird angenommen, dass dieser Mehraufwand durch eine zusätzliche Personalstelle zu
bewerkstelligen ist (200 Arbeitstage mit je 8 Stunden).
Zusätzliche Sachkosten ergeben sich durch die Bestellung von Wirtschaftsprüfern. Nach
§ 14 Absatz 1 bis 3 müssen Mediendiensteanbieter der Filmförderungsanstalt einmal im
Jahr Auskunft über den in Deutschland erzielten Nettoumsatz des Vorjahres erteilen. Dieser
Auskunft ist nach § 14 Absatz 4 stets eine Erklärung eines Wirtschaftsprüfers beizufügen
(155 Euro pro Stunde2). Angenommen werden 4 Stunden je Erklärung und somit 620 Euro
pro Jahr je Mediendiensteanbieter. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Nettoumsatz
auch für andere Meldungen etwa gegenüber den Steuerbehörden erforderlich ist.
Die Anzahl der relevanten Mediendiensteanbieter (wie z.B. Amazon Prime, Netflix,
Disney+, Apple TV, Wow, RTL+, Joyn, Paramount+, HBO Max) wird sich voraussichtlich auf
dem aktuellen Niveau bewegen, da der Markt bereits weitgehend gesättigt scheint und auch
nicht zu erwarten ist, dass in Zukunft die Nutzerinnen und Nutzer mehr als drei Dienste
nutzen werden. Zudem sind nur die Mediendiensteanbieter zu Investitionen verpflichtet, die
mit ihrem in Deutschland angebotenen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf zehn
Millionen oder mehr Euro Jahresnettoumsatz erzielen und mehr als zwei Prozent ihres jährlichen
Angebotsvolumens der öffentlichen Zugänglichmachung von audiovisuellen Werken
widmen (§ 5 Absatz 1). Die Anzahl der Betroffenen wird daher mit ca. 10 angenommen.
Betroffen sind auch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter ARD und ZDF (inklusive
ihrer dritten Programme). Diese investieren aber bereits in hohem Maße in deutsche bzw.
europäische audiovisuelle Werke. Zudem entrichten sie Filmabgaben (nach dem FFG) und
tätigen freiwillige Zahlungen an Bundes- und Landesfilmfördereinrichtungen, die von der
Investitionsverpflichtung abzuziehen sind (§ 13). Die Verpflichtung nach § 3 wirkt sich auf
die öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter daher faktisch weniger stark aus, als dies
bei kommerziellen Mediendiensteanbietern auf Abruf der Fall ist. Es wird daher auch für die
öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter allenfalls mit einem geringfügigen Mehraufwand
gerechnet.
Der geschätzte jährliche Erfüllungsaufwand ergibt sich aus den dargestellten Parametern
wie folgt:
10 Anbieter x (1 Personalstelle (200 x 8 Stunden) x 59,30 €/h3 + 620 Euro) =
10 x (94.880 Euro + 620 Euro) = 955.000 Euro
Vorgabe 3.2.2 (Informationspflicht): Meldung von Nettoumsätzen bzw. Kosten; § 13
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
25 5 45,20 0,1
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 0,1
Nach § 14 Absatz 1 bis 3 sind die Mediendiensteanbieter verpflichtet, ihre in Deutschland
erzielten Nettoumsätze bis zum 31. Juli eines Jahres an die Filmförderungsanstalt zu
melden. Betroffene öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter müssen dementsprechend die auf
die Mediatheken entfallenden Programmkosten sowie die entsprechenden Sehvolumina
melden.
2 durch Statistisches Bundesamt ermittelter Durchschnittswert bei Nachmessungen von Vorgaben, bei denen
Wirtschaftsprüfer einbezogen werden müssen
3 Lohnsatz zu Wirtschaftsabschnitt J Information und Kommunikation (hohes Qualifikationsniveau) nach Anhang
7 des Leitfadens
Anders als Vorgabe 3.2.1 sind alle (also ohne Ausnahmen nach § 5) Mediendiensteanbieter
nach § 1 einmal im Jahr von der Meldepflicht betroffen. Die zugrunde gelegte Fallzahl wird
daher mit 25 Betroffenen angenommen.
Geht man davon aus, dass die zu meldenden Daten bei allen Betroffenen vorliegen, fällt für
die Meldung nur Aufwand für Berechnungen (Standardaktivität 44), die Datenaufbereitung
(Standardaktivität 7) und -übermittlung (Standardaktivität 8), also insgesamt 6 Minuten
zusätzlich an.
Der geschätzte jährliche Erfüllungsaufwand ergibt sich daher wie folgt:
1 (einmal im Jahr) x 25 Betroffene x (2 + 3 + 1) Minuten / 60 x 45,20 €/h5 = 113 Euro
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.3.1: Durchführung und Aufsicht durch die Filmförderungsanstalt; § 10
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
4 g.D. 200 x 8 x 60 46,50 298
0,4 g.D. 200 x 8 x 60 46,50 30
0,3 h.D. 200 x 8 x 60 70,50 34
0,3 g.D. 200 x 8 x 60 46,50 22
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 384
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
4 g.D. 200 x 8 x 60 46,50 149
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 149
Die Filmförderungsanstalt wird nach § 10 zur Durchführung und Aufsicht der Umsetzung
des MedienInvestVG verpflichtet.
Hierfür wird sie zukünftig durch Bescheid feststellen, wie hoch die jeweiligen Quoten und
die darauf beruhende Verpflichtung zur Investition für die Betroffenen sind (§ 15 Absatz 1).
Der Filmförderungsanstalt obliegt zudem die Prüfung der korrekten Durchführung der
Investitionsverpflichtung gemäß § 16 Absatz 1. Es ist zudem davon auszugehen, dass
zumindest ein Teil der Mediendiensteanbieter gemäß § 9 Absatz 1 Branchenvereinbarungen
mit einer oder mehreren repräsentativen Vereinigungen der Hersteller schließen möchte.
Die Filmförderungsanstalt muss diese Vereinbarungen auf ihre Vereinbarkeit mit den
Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 hin überprüfen.
4 nach Zeitwerttabelle Wirtschaft im Anhang 5 des Leitfadens
5 Lohnsatz zu Wirtschaftsabschnitt J Information und Kommunikation (mittleres Qualifikationsniveau) nach
Anhang 7 des Leitfadens
Hinzu kommt die etwaige Erstellung von Abgabebescheiden (sollte der Nachweis der
Erfüllung der Investitionsverpflichtung nicht oder nur teilweise geführt werden) (§ 17 Absatz 1)
sowie buchhalterische Aufgaben hinsichtlich der ggf. im Bescheid festgelegten
Ausgleichsabgaben (§ 17 Absatz 2).
Mediendiensteanbieter können Abweichungen von den Vorgaben der Subquoten der
Investitionsverpflichtung nach § 4 Absatz 1 oder eine Befreiung von der
Investitionsverpflichtung nach § 3 beantragen, wenn sie in begründeten Ausnahmefällen schlüssig darlegen,
dass Art oder Thema des angebotenen Dienstes nicht dazu geeignet sind, die jeweilige
Verpflichtung zu erfüllen und die Verpflichtung damit undurchführbar oder ungerechtfertigt
wäre (§ 5 Absatz 2). Diese Anträge prüft und bearbeitet ebenfalls die Filmförderungsanstalt.
Die Abweichung oder Befreiung ist zu begründen und bedarf der Genehmigung durch die
für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
Nach Berechnung der Filmförderungsanstalt werden die neuen Aufgaben mit fünf
Vollzeitstellen zu erledigen sein. Diese teilen sich wie folgt auf:
• Sachbearbeitungen im gehobenen Dienst: 4 VZÄ = 4 x 74.400 Euro
• Teamleitung im gehobenen Dienst: 0,4 VZÄ = 0,4 x 74.400 Euro
• Querschnittsabteilungen 0,6 VZÄ, hiervon 0,3 VZÄ im Justiziariat (höherer Dienst
EG 13) sowie 0,3 andere im gehobenen Dienst (IT und E-Government, Personal
und Organisation, Marktforschung und Statistik, Beschaffung; Finanzen, Haushalt
und Controlling, Presse & Öffentlichkeitsarbeit) = 0,3 x 112.800 + 0,3 x 74.400 Euro
Darin enthalten sind zwei Vollzeitäquivalente (g.D.), die in der Anlaufphase des Gesetzes
(einmaliger Aufwand) benötigt werden (2x 74.400 Euro).
Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt also:
297.600 + 29.760 + 33.840 + 22.320 = 383.500 Euro
Der einmalige Aufwand beträgt:
148.800 Euro
5. Weitere Kosten
Grundsätzlich sind durch den Entwurf keine spürbaren Auswirkungen auf Einzelpreise und
das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Die
Investitionsverpflichtung erfasst nur einen Bruchteil der Gesamtkosten der Mediendienste
für Inhalte. Da Anbieter zudem ein eigenes wirtschaftliches Interesse an deutschen oder
europäischen Inhalten haben und eine etwaige Mehrbelastung im Verhältnis zu Inhalten die
an kostengünstigeren Produktionsorten hergestellt werden im Verhältnis zu den
Gesamtkosten gering ist, ist eine Weitergabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch
Erhöhung der Abonnementpreise im wettbewerbsintensiven Streamingmarkt nicht zu
erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Demografische sowie gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VII. Exekutiver Fußabdruck
Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2024 ist bei Gesetzesentwürfen der Bundesregierung
darzustellen, inwieweit Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter sowie beauftragte
Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzesentwurfs beigetragen haben („Exekutiver
Fußabdruck“). Angaben sind nur für solche Einflussnahmen zu machen, die ab diesem Zeitpunkt
erfolgt sind.
Die im Rahmen der Branchenanhörung eingegangenen Stellungnahmen sind in den
vorliegenden Gesetzentwurf eingeflossen. Der Inhalt des Gesetzentwurfs hat sich auf Basis der
Stellungnahmen jedoch nicht wesentlich geändert. Die Stellungnahmen werden auf den
Webseiten des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien veröffentlicht.
VIII. Evaluierung
Laut Beschluss des Staatssekretärsausschusses Bürokratieabbau vom 23.September
2024 sind alle wesentlichen Regelungsvorhaben zu evaluieren. Als wesentlich gelten
danach Regelungsentwürfe, bei denen ein jährlicher Erfüllungsaufwand von mindestens a) 5
Million Euro Sachkosten oder 500 000 Stunden Aufwand für Bürgerinnen und Bürger oder
b) 5 Million Euro für die Wirtschaft oder c) 5 Million Euro für die Verwaltung aufgrund der
Ex-ante-Abschätzung zu erwarten ist. Das MedienInvestVG müsste aufgrund der oben
genannten Schwellen nicht evaluiert werden. Das Gesetz soll jedoch – da es ein neues
Regelungsinstrument ist – unabhängig von den genannten Schwellenwerten evaluiert werden.
Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde wird dem Bundestag und
dem Bundesrat erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und dann alle drei
Jahre Bericht erstatten. Grundlage hierfür ist unter anderem ein Bericht der
Filmförderungsanstalt über die nach § 14 übermittelten Daten der Mediendiensteanbieter sowie der nach
§ 16 übermittelten Daten zur Entwicklung des Investitionsvolumens.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
In den Anwendungsbereich fallen grundsätzlich alle Mediendiensteanbieter unabhängig
vom Ort ihrer Niederlassung, die mit ihrem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf auf
Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland abzielen. Damit werden nicht nur solche Dienste
einbezogen, die sich im Wesentlichen auf die Verbreitung audiovisueller Werke auf Abruf
konzentrieren, sondern auch private und öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter, die mit den
von ihnen neben den Fernsehsendern ebenfalls betriebenen Mediendiensten auf Abruf mit
diesen im Wettbewerb stehen.
Diese Regelung entspricht dem den Mitgliedstaaten in Artikel 13 Absatz 2 der AVMD-
Richtlinie eingeräumten Gestaltungsspielraum. Die in Satz 2 aufgeführten Kriterien entsprechen
weitgehend den in Erwägungsgrund 38 der Richtlinie 2018/1808 EU vom 14. November
2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-RL) vorgeschlagenen Kriterien.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Absatz 1
Die Definition des Mediendiensteanbieters orientiert sich an der Definition in Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe d der AVMD-Richtlinie und berücksichtigt hierbei bereits, dass sich die
Verpflichtung nach § 3 Absatz 1 bis 3 - anders als die AVMD-Richtlinie - ausschließlich auf
Mediendiensteanbieter bezieht, die einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf anbieten.
Die erforderliche Gestaltungsverantwortung der Mediendiensteanbieter zielt nicht auf
inhaltliche Gestaltungsfragen von audiovisuellen Werken ab, sondern lediglich darauf, wie
der Programmkatalog aufbereitet, strukturiert und präsentiert wird. Um diese Abgrenzung
bereits im Gesetzeswortlaut kenntlich zu machen, wurde abweichend zur AVMD-Richtlinie
„gestaltet“ durch „aufbereitet, strukturiert und präsentiert“ ersetzt.
Zu Absatz 2
Die Definition der redaktionellen Verantwortung entspricht weitestgehend der Definition in
§ 1 Absatz 4 Nummer 10 des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr.
149). Statt „Sendung“ wird auf audiovisuelle Inhalte abgestellt, um zu verdeutlichen, dass
es sich hier nicht um lineares Programm handelt.
Zu Absatz 3
Die Definition des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf entspricht weitestgehend der
Definition in § 1 Absatz 4 Nummer 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024, die
wiederum auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und g der AVMD-Richtlinie aufbaut. Mit der
Definition wird klargestellt, dass audiovisuelle Mediendienste im Sinne dieses Gesetzes
ausschließlich audiovisuelle Mediendienste auf Abruf sind.
Zu Absatz 4
Die Definition des Herstellers orientiert sich an den Definitionen in den Richtlinien des
Deutschen Filmförderfonds (DFFF) sowie des German Motion Picture Fund (GMPF).
Zu Absatz 5
Die Definition in Absatz 5 bestimmt, dass mit dem Begriff unabhängiger Filmhersteller nur
der von dem jeweils auftraggebenden oder an der Finanzierung beteiligten
Mediendiensteanbieter gesellschaftsrechtlich unabhängige Hersteller gemeint ist. Das ist dann der Fall,
wenn nicht mehr als 25 % des Grundkapitals, der gesellschaftsrechtlichen Anteile oder der
Stimmrechte an dem Unternehmen des Filmherstellers von dem beauftragenden
Mediendiensteanbieter gehalten werden. Die Eigentümerstruktur ist das vorherrschende Kriterium
für die Definition der Unabhängigkeit eines Produktionsunternehmens unter den EU-
Mitgliedstaaten (vgl. dazu die Publikation der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle
„Die Definition der unabhängigen audiovisuellen Produktion in direkten und indirekten
öffentlichen Fördermaßnahmen“ aus dem Jahr 2024).
Ein höherer Kapitalanteil als 25 Prozent würde keine Unabhängigkeit mehr gewährleisten.
Diese Beteiligungsschwelle wird auch beim Förderprogramm „Creative Europe - MEDIA“
der Europäischen Union sowie bei der Förderung durch den internationalen
Koproduktionsfonds „Eurimages“ zugrunde gelegt (vgl. dazu die Publikation der Europäischen
Audiovisuellen Informationsstelle „Die Förderung der unabhängigen audiovisuellen Produktion in
Europa“ aus dem Jahr 2019). Dem Mediendiensteanbieter sind dabei auch alle Unternehmen
zuzurechnen, die zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von
§ 15 des Aktiengesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 2024 stehen. Es wird so
sichergestellt, dass der Zweck der Regelung nicht durch die Gründung verbundener
Unternehmen umgangen werden könnte. Bei der Zurechnung sind auch Unternehmen
einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben.
Abzustellen ist auf die relative Unabhängigkeit, es ist also das konkrete Verhältnis zwischen
Mediendiensteanbieter und Filmhersteller zu betrachten. Ein Filmhersteller kann somit im
Verhältnis zu einem Mediendiensteanbieter abhängig sein, im Verhältnis zu einem anderen
jedoch unabhängig. § 16 Absatz 2, 3 und 4 des Aktiengesetzes findet auf die Bestimmung
der gesellschaftsrechtlichen Anteile oder Stimmrechte des Mediendiensteanbieters an dem
Unternehmen des Filmherstellers entsprechende Anwendung.
Eine gesellschaftsrechtliche Kontrolle im Sinne von Absatz 5 liegt auch dann vor, wenn ein
Mediendiensteanbieter allein oder gemeinsam mit anderen einen vergleichbaren Einfluss
auf den Filmhersteller ausüben kann. Ein solcher Einfluss liegt insbesondere dann vor,
wenn der Mediendiensteanbieter oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen aufgrund
vertraglicher Vereinbarungen oder satzungsrechtlicher Bestimmungen eine Stellung innehat,
die wesentliche über einzelne Produktionen hinausgehende strukturelle Entscheidungen
des Filmherstellers von seiner Zustimmung abhängig machen. Der Unabhängigkeit von
Filmherstellern steht nicht entgegen, dass sich Mediendiensteanbieter auch im Rahmen
einer längerfristigen Zusammenarbeit bei einzelnen Projekten kreative
Mitbestimmungsrechte einräumen lassen. Abhängigkeit besteht insbesondere dann, wenn der
Filmhersteller für die Zeit der Zusammenarbeit rahmenvertraglich verpflichtet wird, ausschließlich für
den beauftragenden Mediendiensteanbieter tätig zu sein.
Zu Absatz 6
Die Definition des Nettoumsatzes orientiert sich an der Definition in § 127 Absatz 1 des
Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 451) und umfasst die
Summe aller mit den Angeboten des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf in
Deutschland erzielten Umsatzerlöse abzüglich Rabatte, Skonti und Boni und abzüglich der
Umsatzsteuer. Finanziert sich ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf sowohl durch Entgelte als
auch durch Werbung, so sind bei der Berechnung der Nettoumsätze sowohl die Einnahmen
aus Entgelten als auch die aus Werbeeinnahmen zu berücksichtigen. Auch etwaige
Erlösbeteiligungen und ähnliches sind unter den Umsatz zu fassen.
Zu Absatz 7
Eine Eigenproduktion ist eine Produktion, die mit eigenen Produktionsmitteln des
Mediendiensteanbieters hergestellt wird. Unter eigenen Produktionsmitteln werden etwa ein allein
durch den Mediendiensteanbieter finanziertes Budget, eigenes Personal und eigene
Technik verstanden. Oft handelt es sich dabei um Formate, die eher dem journalistisch-
publizistischen Bereich zuzuordnen sind, sowie um Shows. Eigenproduktionen werden in dafür
vorgesehenen Produktionsabteilungen des Senders oder Streamers selbst entwickelt und
hergestellt und sind daher nicht dem auf dem Produktionsmarkt erstellten
Produktionsvolumen zuzuordnen, der mit der Investitionsverpflichtung gestärkt werden soll. Sofern
Konzerngesellschaften von Mediendiensteanbietern genutzt werden, handelt es sich nicht mehr
um Eigenproduktionen im Sinne dieses Gesetzes. Hieraus folgt aber nicht, dass es sich
automatisch auch um unabhängige Produzentinnen oder Produzenten im Sinne des
Gesetzes handelt.
Zu Absatz 8
Die Definition europäischer audiovisueller Werke im Sinne dieses Gesetzes verweist auf
Artikel 1Absatz 1 Buchstabe n und Absatz 2 und 3 AVMD-Richtlinie. Umfasst sind damit
nicht nur Werke aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, sondern auch Werke
aus europäischen Drittländern, die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens
über grenzüberschreitendes Fernsehen des Europarates sind, sofern sie die in der AVMD-
RL enthaltenen weiteren Kriterien erfüllen, sowie Werke, die im Rahmen der zwischen der
Europäischen Union und Drittländern im audiovisuellen Bereich geschlossenen Abkommen
in Koproduktion hergestellt werden und die den in den einzelnen Abkommen jeweils
festgelegten Voraussetzungen entsprechen.
Zu Absatz 9
Um neue audiovisuelle Werke im Sinne dieses Gesetzes handelt es sich, wenn
Produktionen erst mit der jeweiligen Investition des Mediendienstes in Auftrag gegeben werden oder
ihre Herstellung mit der Investition fertiggestellt wird. Nicht dazu zählen Werke, die zum
Zeitpunkt der Investition bereits fertiggestellt sind. Nur bei der Herstellung neuer Werke ist
die angestrebte signifikante Erhöhung der aktuellen Produktionstätigkeit zu erwarten.
Zu Absatz 10
Auch Produktionen, die nicht den erforderlichen Eigenanteil von mindestens 9 % aufweisen,
unterliegen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 dem Rechterückfall, sofern der Hersteller die
wesentlichen Rechte für das Werk einbringt. Das sind jene (exklusiven) urheber- und
leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte, ohne die das audiovisuelle Werk nicht realisiert
oder ausgewertet werden könnte. Neben diesen Rechten am Drehbuch zählen hierzu auch
eventuell bestehende urheber- oder leistungsschutzrechtliche Nutzungsrechte an
vergleichbaren Textfassungen wie beispielsweise Exposé, Treatment, Formatkonzept etc., die
Verfilmungsrechte an Romanen oder anderen literarischen oder dramatischen Vorlagen
sowie die Nutzungsrechte an fiktiven Charakteren, Marken, Titeln oder Formatkonzepten,
sofern diese schutzfähig sind und das Werk substantiell prägen. Keine wesentlichen Rechte
im Sinne dieses Gesetzes sind solche Rechte, die lediglich zur technischen Herstellung
oder Bearbeitung des Werkes erforderlich sind, ohne seinen inhaltlichen oder
formatbezogenen Kern zu prägen. Ausgenommen sind zudem Archivrechte, da diese nicht die kreative
Grundlage des Werkes bilden und häufig bei den Sendeanstalten liegen.
Zu Absatz 11
Ein Einbringen der wesentlichen Rechte durch den Hersteller liegt dann vor, wenn der
Hersteller diese als eigene oder im eigenen Namen und auf eigenes wirtschaftliches Risiko
erworbene Rechte in die Produktion einbringt. Ein bloßer formaler Zwischenerwerb durch
den Hersteller im Auftrag des Mediendiensteanbieters genügt dagegen nicht. Vielmehr ist
maßgeblich, dass der Hersteller die Entwicklung bzw. den Erwerb der Rechte vor
Beauftragung initiiert hat oder hierfür ein eigenes finanzielles Risiko trägt (z. B. Vorfinanzierung
Stoffentwicklung, Optionserwerb auf eigenes Risiko).
Zu § 3 (Verpflichtung zur Investition in europäische audiovisuelle Werke)
Zu Absatz 1
Absatz 1 normiert die Verpflichtung der in § 1 genannten Mediendiensteanbieter zur
Investition in die Herstellung und Verbreitung europäischer audiovisueller Werke nach Maßgabe
dieses Gesetzes und statuiert gleichzeitig, in welcher Höhe diese Verpflichtung zu erfüllen
ist. Dabei unterscheidet § 3 in seinen Absätzen 2 und 3 hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage nach kommerziellen und öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter, da letztere
keine Umsätze generieren. Die Investitionsverpflichtung ist unter Berücksichtigung der
Subquoten in § 4 zu erfüllen. Welche Investitionen genau anerkennungsfähig sind, regelt § 6.
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt die Bemessungsgrundlage und die Höhe der zu erfüllenden
Investitionsverpflichtung der Anbieter, die einen kommerziellen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf
gegen ein pauschales Entgelt für einen wiederkehrenden Abrechnungszeitraum (S-VOD)
oder werbefinanziert anbieten (A-VOD). Sie sind nach Maßgabe dieses Gesetzes
verpflichtet, acht Prozent ihres Nettoumsatzes des vorletzten Jahres zu investieren, d.h.
des Jahres, welches vor dem Jahr liegt, in welchem die Nettoumsätze nach § 14 Absatz 2
Nummer 3 an die Filmförderungsanstalt gemeldet und von dieser festgestellt werden.
Zu Absatz 3
Auch die öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter, die einen audiovisuellen
Mediendienst auf Abruf betreiben, sind verpflichtet, künftig nach Maßgabe dieses Gesetzes zu
investieren. Bemessungsgrundlage für die Quote von acht Prozent kann hier nicht der
Jahresnettoumsatz sein, da die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter
keinen Umsatz generieren. Auch Nettowerbeumsätze fallen nicht an, da die Mediatheken der
öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter werbefrei sind. Grundlage sind daher stattdessen
die in § 12 Absatz 1 Satz 2 näher definierten Programmkosten des vorletzten Jahres.
Zu Absatz 4
Von der Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 und 3 nicht umfasst sind Umsätze und
Kosten der Berichterstattung zu tagesaktuellen Themen, Sportsendungen, Eigenproduktionen,
digitale Spiele und pornographische Inhalte; Sportsendungen umfassen dabei
Sportberichterstattung und Sportübertragungen; Dokumentationen über Sportler oder über sportliche
Ereignisse bleiben Teil der Bemessungsgrundlage. Durch die Ausnahme für
Eigenproduktionen, werden im Ergebnis bei der Bemessung der Höhe der Investitionsverpflichtung nur
die Umsätze und Kosten aus Auftragsproduktionen, Gemeinschaftsproduktionen und
Lizenzeinkäufen berücksichtigt. Es sollen so nur die Kosten und Umsätze erfasst werden, auf
die sich die Investitionsverpflichtung auch bezieht.
An die Filmförderungsanstalt müssen sowohl der Gesamtumsatz bzw.
Gesamtprogrammkosten als auch die Umsätze bzw. Programmkosten, die auf aktuelle Berichterstattungen
zu Tagesereignissen und Sportsendungen, digitale Spiele und pornographische Inhalte
sowie Eigenproduktionen entfallen, gemeldet werden. Letztere werden in Abzug gebracht. Sie
werden anteilig an den Gesamtumsätzen bzw. Gesamtkosten im Verhältnis zum Katalog
bestimmt.
Zu Absatz 5
Mediendiensteanbieter sind erst ab Beginn des 25. Kalendermonats, in dem sie ihren
audiovisuellen Mediendienst auf Abruf in Deutschland betreiben, von der
Investitionsverpflichtung erfasst. Dadurch sollen Anbietern zunächst eine Etablierung am Markt ermöglicht und
im Zusammenwirken mit § 5 Absatz 1 Marktzutrittsbarrieren vermieden werden.
Zu § 4 (Subquoten der Investitionsverpflichtung)
§ 4 regelt, welche Subquoten von den acht Prozent der Investitionsverpflichtung erfüllt
werden müssen und in welchen Fällen als Anreiz eine erhöhte Anrechnung gewährt wird.
Zu Absatz 1
Die Investitionsverpflichtung verfolgt das Ziel, die Produktion und Verfügbarkeit
europäischer Inhalte strukturell zu sichern. Eine undifferenzierte Gesamtquote allein reicht jedoch
nicht aus, um die kulturwirtschaftlichen Ziele vollständig zu erreichen. Absatz 1 regelt daher,
welche Subquoten im Rahmen der Investitionsverpflichtung nach § 3 erfüllt werden
müssen, um sicherzustellen, dass die Investitionsmittel gezielt und wirkungsvoll eingesetzt
werden.
Zu Nummer 1
Mindestens 60 Prozent der Hauptquote müssen in die Herstellung neuer europäischer
audiovisueller Werke investiert werden. Um mit der Investitionsverpflichtung das Ziel der
Stärkung der deutschen und europäischen Produktionslandschaft und der Angebotsvielfalt zu
erreichen, ist es wichtig, dass die danach erforderlichen Investitionen nicht allein in
Lizenzen bereits bestehender Produktionen fließen, sondern ganz unmittelbar in die aktive
Produktion neuer Werke. Hierunter fällt nur die tatsächliche Neuproduktion von Werken, nicht
der Rechteerwerb von bereits fertiggestellten Produktionen. Unter diese Subquote fallen
auch die in § 6 Absatz 1 Nummer 1-6 genannten Aufwendungen sofern sie in direktem
Zusammenhang mit der Herstellung eines neuen Werkes stehen.
Zu Nummer 2
Mindestens 80 Prozent der Hauptquote müssen in europäische audiovisuelle Werke
investiert werden, die in deutscher Originalsprache hergestellt werden. Dies ist der Fall, wenn
die Originalfassung des audiovisuellen Werks überwiegend in Deutsch hergestellt wird. .
Mit dieser Subquote soll gezielt die kulturelle Vielfalt im Bereich audiovisueller Medien
gestärkt und die deutsche Sprache im europarechtlich zulässigen Umfang geschützt und
gefördert werden.
Zu Nummer 3
Mindestens 70 Prozent der Hauptquote müssen in europäische audiovisuelle Werke
investiert werden, die von Filmherstellern hergestellt werden, die von dem jeweils
auftraggebenden Mediendiensteanbieter unabhängig sind. Der Begriff des unabhängigen Filmherstellers
im Sinne dieses Gesetzes ist in § 2 Absatz 4 definiert.
Die Investitionsverpflichtung kann zu einem Teil nur dann erfüllt werden, wenn der
Filmhersteller, der für den jeweiligen Mediendiensteanbieter audiovisuelle Werke herstellt oder von
dem Rechte an audiovisuellen Werken erworben werden, mit dem Mediendiensteanbieter
nicht gemäß den Regelungen dieses Gesetzes gesellschaftsrechtlich verbunden ist.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Mediendiensteanbieter nicht lediglich
konzernintern produzieren, sondern einen relevanten Anteil der Produktionen bei externen,
unabhängigen Filmherstellern beauftragen. Die Subquote zur Auftragsvergabe an unabhängige
Filmhersteller stärkt die Marktpluralität und sorgt für den Erhalt einer vielfältigen
Produktionslandschaft, von der letztendlich auch die Nutzerinnen und Nutzer profitieren. Sind an
einer Produktion sowohl konzerneigene Filmhersteller als auch unabhängige Filmhersteller
beteiligt, kann die gesamte Koproduktion auf die Subquote angerechnet werden, wenn der
unabhängige Produzent einen majoritären Anteil an der Koproduktion hat.
Zu Absatz 2
Um das Kulturgut Kinofilm zu fördern, wird dieser im Rahmen der Anerkennung der
Investitionen für neu hergestellte Werke gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 mit dem Faktor 1,5
privilegiert. Voraussetzung ist eine reguläre Kinoauswertung entsprechend der
Sperrfristenregelung in § 54 Absatz 2 Nummer 1 des Filmförderungsgesetzes.
Mit dieser Regelung soll ein Anreiz zur Investition in die Herstellung von Kinofilmen
geschaffen werden, ohne die Programmhoheit der Mediendiensteanbieter zu verletzen.
Kinoproduktionen nehmen als kulturell bedeutsame Kategorie der audiovisuellen Werke und als
besondere Kunstform eine herausgehobene Stellung ein und sind eng mit der kulturellen
Identität in Deutschland verbunden.
Zu Absatz 3
Um das Kulturgut Kinderfilm zu fördern, wird dieser im Rahmen der Anerkennung der
Investitionen für neu hergestellte Werke gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 mit dem Faktor 1,5
privilegiert.
Mit dieser Regelung soll ein Anreiz zur Investition in die Herstellung von Kinderfilmen und -
serien geschaffen werden, ohne die Programmhoheit der Mediendiensteanbieter zu
verletzen. Audiovisuellen Werken, die sich an Kinder richten, kommt eine besondere kulturelle,
pädagogische und auch wirtschaftliche Bedeutung für den Film- und Medienstandort
Deutschland zu. Zugleich sind Kinderfilme sprachlich stärker national gebunden, verfügen
über geringere internationale Refinanzierungsmöglichkeiten und adressieren eine
Zielgruppe, die nicht als Marktakteur auftritt.
Zu Absatz 4
Die Regelung stellt klar, dass die Faktoren nach Absatz 2 und 3 nicht kumulativ, sondern
lediglich alternativ angewendet werden können. Wenn eine Investition in ein neues
europäisches audiovisuelles Werk beide Absätze erfüllt (z.B. ein Kinderfilm, der nach § 54 Absatz
2 Nummer 1 Filmförderungsgesetz im Kino ausgewertet wurde), wird diese insgesamt
trotzdem lediglich mit einem Faktor von 1,5 anerkannt.
Zu § 5 (Ausnahmen von der Investitionsverpflichtung)
Die Investitionsverpflichtung gilt nur für diejenigen Mediendiensteanbieter, die einen
bestimmten Mindestumsatz generieren und einen bestimmten Anteil ihres jährlichen
Angebotsvolumens der öffentlichen Zugänglichmachung von audiovisuellen Werken widmen
(vgl. Mitteilung der Kommission, Leitlinien gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie über
audiovisuelle Mediendienste für die Berechnung des Anteils europäischer Werke an
Abrufkatalogen und für die Definition einer geringen Zuschauerzahl und eines geringen
Umsatzes (2020/C 223/03)). Abweichungen von den Subquoten in § 4 Absatz 1 und Befreiungen
sind zudem möglich für Mediendiensteanbieter, deren Dienst nach Art oder Thema nicht
dazu geeignet ist, die jeweilige Verpflichtung zu erfüllen und die Verpflichtung damit
undurchführbar oder ungerechtfertigt wäre (vgl. Art. 13 Absatz 6 der Richtlinie über
audiovisuelle Mediendienste).
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Mediendiensteanbieter, deren mit dem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf erzielter
jährlicher Umsatz unter zehn Millionen Euro liegt, sind von der Investitionsverpflichtung
ausgenommen. Dies soll kleine und umsatzschwache Mediendiensteanbieter entlasten und einen
fairen und offenen Marktzutritt gewährleisten. Die Regelung zielt darauf ab, den
Wettbewerb zu fördern und eine Vielfalt im Medienangebot sicherzustellen. Es sollen durch das
Gesetz keine neuen Marktzutrittsbarrieren aufgebaut werden. Für öffentlich-rechtliche
Fernsehveranstalter gelten keine Umsatzschwellen, da sie keine Umsätze generieren.
Zu Nummer 2
Auch solche Mediendiensteanbieter, die weniger als zwei Prozent ihres jährlichen
Angebotsvolumens der öffentlichen Zugänglichmachung von audiovisuellen Werken widmen,
sind nicht Adressaten der Investitionsverpflichtung, weil dieser Teil ihres Angebots nur
untergeordnet ist und eine Investitionsverpflichtung nach diesem Gesetz diese Anbieter daher
unverhältnismäßig stark belasten würde.
Zu Absatz 2
Auf Antrag können nach Absatz 2 in eng umrissenen Ausnahmefällen auch solche
Mediendiensteanbieter von den Subquoten nach § 4 Absatz 1 oder der gesamten
Investitionsverpflichtung befreit werden, deren Dienst nach Art oder Thema nicht dazu geeignet ist, die
jeweilige Verpflichtung zu erfüllen und die Verpflichtung damit undurchführbar oder
ungerechtfertigt wäre. Der Antrag ist durch den Mediendiensteanbieter zu begründen. Dies kann
insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Mediendiensteanbieter in Bezug auf ein
Genre, eine Sprache oder eine kulturelle Gemeinschaft auf Dauer inhaltlich spezialisiert hat
und aus diesem Grund ein besonders kuratiertes Programmangebot aufweist, für das
objektiv keine passenden Inhalte verfügbar sind, in die investiert werden könnte. Dies ist etwa
bei hochspezialisierten Spartenprogrammen oder besonders kuratierten Archiven oder
Katalogdiensten der Fall oder wenn die Investitionspflicht das Angebot erheblich strukturell
verzerren oder dem Dienst seinen eigenen Charakter nehmen würde. Dies kann
beispielsweise bei Diensten der Fall sein, die sich auf japanische Anime spezialisiert haben. Die
Abweichung oder Befreiung bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien
zuständigen obersten Bundesbehörde.
Zu § 6 (Anerkennungsfähige Investitionen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt die Arten von Investitionen, die zur Erfüllung der
Investitionsverpflichtung anerkannt werden können. Der Fokus liegt hierbei auf Investitionen in die Herstellung
europäischer audiovisueller Werke von der Entwicklung bis hin zur Postproduktion. Davon
umfasst sind auch audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen. Darüber hinaus sind in einem
begrenzten Umfang auch sonstige Investitionen in Werbung, Nachwuchsförderung und
Festivals und Preise anerkennungsfähig.
Betreibt der Mediendiensteanbieter neben dem Abrufdienst auch ein lineares Angebot, so
kann er auch Investitionen, die er für diesen Bereich tätigt, anrechnen, sofern die Werke
zumindest auch zur Auswertung auf dem jeweiligen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf
bestimmt sind. Ziel dieses Gesetzes ist es, mehr Investitionen in den deutschen und
europäischen Produktionsmarkt insgesamt zu generieren. Durch eine breite Anerkennung von
Investitionen wird den betroffenen Unternehmen eine größere Flexibilität und Freiheit in
ihren Investitionsentscheidungen belassen.
Zu Nummer 1
Gemäß Nummer 1 sind Investitionen in die Herstellung von europäischen audiovisuellen
Werken, einschließlich audiovisuellen Gemeinschaftsproduktionen, anerkennungsfähig.
Umfasst von Nummer 1 sind nur sogenannte Erstinvestitionen, d.h. Investitionen
unmittelbar in neue Inhalte.
Zu Nummer 2
Der Erwerb von Nutzungsrechten (Lizenzen) an bereits hergestellten europäischen
audiovisuellen Werken ist gemäß Nummer 2 anerkennungsfähig. Dies ermöglicht den
Mediendiensteanbietern unter Wahrung ihrer unternehmerischen Entscheidungshoheit, ihren
Bedarf nach Inhalten auch durch kurzfristig verfügbare Lizenzware zu decken. Mit dem
Lizenzerwerb wird zugleich den Herstellern die Möglichkeit eröffnet, selbstständig hergestellte
Werke zu vermarkten.
Zu Nummer 3
Gemäß Nummer 3 sind die Finanzierung von Drehbuch- und Projektentwicklungsarbeiten
anerkennungsfähige Investitionen. Damit werden auch Investitionen zugunsten von
Autoren befördert.
Zu Nummer 4
Anerkennungsfähig sind auch Anpassungen europäischer audiovisueller Werke an die
Bedürfnisse gehörloser oder hörgeschädigter Menschen sowie blinder oder sehbehinderter
Menschen. Damit soll ein verbesserter Zugang zu barrierefreien Fassungen audiovisueller
Werke unterstützt werden. Die Anrechnungsmöglichkeiten sind weit zu verstehen: So
können Untertitelungen oder die Audiodeskription von Filmen anerkennungsfähig sein, aber
auch die Herstellung oder Zurverfügungstellung digitaler Anwendungen zur besseren
Zugänglichmachung der Werke. Solche digitalen Anwendungen müssen barrierefrei gemäß
§ 4 Behindertengleichstellungsgesetz sowie der Barrierefreie-Informationstechnik-
Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung sein.
Zu Nummer 5
Für Synchronisation und Untertitelung europäischer audiovisueller Werke sind die Kosten
ebenfalls anerkennungsfähig. Damit wird die grenzüberschreitende Verbreitung der Werke
gefördert, die kulturelle Vielfalt in Europa gestärkt und das Angebot kreativer Inhalte für die
Zuschauer erweitert.
Zu Nummer 6
Kosten für Werbung für europäische audiovisuelle Werke sind bis zu 2,5 Prozent des
Gesamtbetrages der Verpflichtung des jeweiligen Anbieters anerkennungsfähig. Auch diese
Regelung dient dazu, deutschsprachige und europäische Werke in Europa und weltweit
noch besser zu vermarkten. Das stärkt die Sichtbarkeit deutschsprachiger Produktionen
bzw. europäischer Werke, was wiederum den Absatz dieser Produktionen steigert und
damit letztlich auch die Produktionslandschaft stärkt.
Zu Nummer 7
Die finanzielle Beteiligung der Mediendiensteanbieter an Projekten im Rahmen der
Nachwuchsförderung im Film- und Medienbereich, die der Herstellung europäischer
audiovisueller Werke dienen, wie etwa Stipendien, die Veranstaltung von Workshops,
Mentorenprogrammen oder anderen Projekten wie ein Engagement an Filmhochschulen können bis zu
einer Höhe von einem Prozent des Gesamtbetrags der jeweiligen Verpflichtung anerkannt
werden. Diese Kosten müssen – wie die anderen anerkennungsfähigen Investitionen auch
- mit nachvollziehbaren Belegen nachgewiesen werden. Originäre Ausbildungskosten im
Betrieb gehören nicht zur Nachwuchsförderung im Sinne dieses Gesetzes.
Zu Nummer 8
Die Beteiligung der Mediendiensteanbieter an in Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Schweiz stattfindenden Festivals und Preisen ist bis zu einer Höhe von einem Prozent
des Gesamtbetrags der jeweiligen Verpflichtung anerkennungsfähig. Festivals und Preise
sind für die Entwicklung und Verbreitung künstlerisch anspruchsvoller sowie wirtschaftlich
erfolgreicher europäischer Werke sowie für die kulturelle Repräsentanz der Europäischen
Union von besonderer Bedeutung. Mit der Berücksichtigung im Katalog möglicher
Investitionen soll ihre Mitfinanzierung durch Mediendiensteanbieter gefördert werden.
Zu Absatz 2
Investitionen, die von einem mit dem Mediendiensteanbieter im Sinne von § 15
Aktiengesetz verbundenen Unternehmen realisiert wurden, können dem Mediendiensteanbieter
zugerechnet werden, soweit sie zumindest auch zur Auswertung auf dem jeweiligen
audiovisuellen Mediendienst auf Abruf bestimmt sind. Mit dieser Regelung soll sichergestellt
werden, dass etwa vorhandene Aufgabenverteilungen innerhalb von Konzernen beibehalten
werden können. Die Regelung setzt jedoch bei den anerkennungsfähigen Investitionen
auch einen angemessenen Bezug zum jeweiligen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf
bzw. dem Mediendiensteanbieter voraus.
Zu § 7 (Nicht anerkennungsfähige Investitionen)
Zu Absatz 1
Nicht anerkennungsfähig sind Investitionen in europäische audiovisuelle Werke, die
verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten oder einen gewaltverherrlichenden
Schwerpunkt haben. Des Weiteren können Produktionen, die gemäß § 3 Absatz 4 nicht in
die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, auch nicht als Investitionen anerkannt
werden. Dies betrifft Eigenproduktionen sowie die Herstellung aktueller Berichterstattungen zu
Tagesereignissen und Sportsendungen, von pornographischen Inhalten sowie von digitalen
Spielen.
Zu Absatz 2
Die Regelung stellt klar, dass Mediendiensteanbieter Investitionen in europäische
audiovisuelle Werke nicht mehrfach zur Erfüllung von Investitionsverpflichtungen in
unterschiedlichen Staaten geltend machen dürfen. Es gibt bereits in mehreren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraums eine Verpflichtung von
Mediendiensteanbietern zur Investition in europäische Werke, die jeweils zu einer anteiligen
Reinvestition des auf dem jeweiligen nationalen Markt erzielten Umsatzes verpflichtet. Es ist
daher zwingend, dass diese Verpflichtungen kumulativ erfüllt werden müssen, damit die
jeweiligen Bestimmungen nicht in ihrer Wirkung beschränkt werden. Die ausschließliche
Geltendmachung der Investition zur Erfüllung der Verpflichtung nach diesem Gesetz hat
der Mediendiensteanbieter bei Nachweis der zu erbringenden Investitionen gegenüber der
Filmförderungsanstalt zu versichern.
Zu § 8 (Verpflichtender Rechterückfall)
Das MedienInvestVG hat auch zum Ziel, unabhängige Hersteller von europäischen
audiovisuellen Werken angemessen am Erfolg der Produktion zu beteiligen. Hierdurch soll den
unabhängigen Herstellern ermöglicht werden, nachhaltig und dauerhaft wirtschaftlich von
ihren Produktionen zu profitieren und einen Rechtestamm aufzubauen, um so ihre
wirtschaftliche und künstlerische Unabhängigkeit zu stärken und eine vielfältige deutsche und
europäische Produktionsinfrastruktur zu sichern.
§ 8 gestaltet die Anerkennungsfähigkeit von Investitionen in Produktionen aus, die nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 3 mit unabhängigen Herstellern erstellt werden. Bei den
Bestimmungen zur Übertragung der Rechte wird danach differenziert, wie hoch der Eigenanteil des
Filmherstellers ist. Aus steuerfinanzierten Bundesmitteln, aus Mitteln der Europäischen
Union sowie aus Mitteln eines Fonds des Europarates gewährte Förderungen werden durch
den Hersteller beantragt und sind für die Zwecke nach diesem Gesetz seinem Eigenanteil
zuzurechnen.
Als aus steuerfinanzierten Bundesmitteln gewährte Förderungen gelten derzeit der
Deutsche Filmförderfonds (DFFF), der German Motion Picture Fund (GMPF), die jurybasierte
kulturelle Filmförderung sowie die Talentfilmförderung des Bundes. Die aus Mitteln der
Europäischen Union sowie aus Mitteln eines Fonds des Europarates gewährten
Förderungen umfassen insbesondere Förderungen aus dem internationalen Koproduktionsfonds
„Eurimages“ sowie die Förderung von „Creative Europe - MEDIA“ bzw. dem
Nachfolgeprogramm „AgoraEU“.
Für Produktionen, die einschließlich der Entwicklung vollständig von dem
Mediendiensteanbieter finanziert und auf die Investitionsquote angerechnet werden sollen, besteht kein
gesetzlicher Rechterückfall, sofern auch die wesentlichen Rechte durch den
Mediendiensteanbieter eingebracht werden.
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 sind audiovisuelle Werke nur dann als Investitionen im Rahmen der
Subquote für unabhängige Filmhersteller anerkennungsfähig, wenn die Rechteübertragung den
Bestimmungen der Folgeabsätze entspricht.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, dass die nach dem Urheberrechtsgesetz an dem audiovisuellen Werk
bestehenden ausschließlichen Rechte entsprechend der Höhe des Eigenanteils des
Herstellers für eine erste Nutzungsphase nur zeitlich begrenzt an den Mediendiensteanbieter
übertragen werden dürfen. Die Rechte müssen danach je nach Höhe des Eigenanteils des
Herstellers nach den in den Nummern 1 bis 4 benannten Zeiträumen wieder an den Hersteller
zurückfallen. Je höher der Eigenanteil des Herstellers, desto kürzer der Zeitraum der
Rechteeinräumung. Ein hoher Eigenanteil des Herstellers und damit eine erhebliche
wirtschaftliche Risikoübernahme bei der Finanzierung rechtfertigt eine kürzere Übertragung der
Rechte. Die Laufzeiten der Rechteeinräumung orientieren sich an bestehenden üblichen
Vertragslaufzeiten und Regelungen des Filmförderungsgesetzes zum Rechterückfall bei
der Zusammenarbeit mit den Fernsehveranstaltern.
Zu Nummer 1
Bei einem Eigenanteil des Herstellers von unter neun Prozent muss ein Rechterückfall nach
spätestens sieben Jahren nur dann erfolgen, wenn der Hersteller die wesentlichen Rechte,
die dem Werk zugrunde liegen auf eigene Kosten einbringt. Da in diesen Fällen eine
vergleichbare Regelung greift, wie bei einem Finanzierungsanteil von neun bis 30 Prozent
gemäß Nummer 2 sind an das Einbringen wesentlicher Rechte durch den Hersteller
entsprechende Anforderungen zu stellen. Dem trägt die Legaldefinition in § 2 Absatz 11 Rechnung.
Entwickelt der Mediendiensteanbieter die Produktion hingegen selbst, finanziert diese von
Beginn an oder bringt der Hersteller nur unwesentliche Rechte wie z.B. Optionen ein,
welche keinen vergleichbaren Wert im Verhältnis zu einer finanziellen Beteiligung des
Herstellers haben oder bringt der Mediendiensteanbieter selbst die wesentlichen Rechte ein, muss
unterhalb eines Eigenanteils von neun Prozent des Herstellers kein Rechterückfall mit
diesem vereinbart werden.
Zu Nummer 2
Bei einem Eigenanteil des Herstellers von neun bis zu 30 Prozent der
Gesamtherstellungskosten muss ein Rückfall der Rechte nach spätestens sieben Jahren vereinbart werden.
Zu Nummer 3
Bei einem Eigenanteil des Herstellers von über 30 Prozent bis zu 50 Prozent der
Gesamtherstellungskosten müssen die Rechte nach spätestens fünf Jahren wieder an den
Hersteller zurückfallen.
Zu Nummer 4
Bei einem Eigenanteil des Herstellers von über 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten
müssen die Rechte nach spätestens drei Jahren wieder an den Hersteller zurückfallen.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Frist für den Rückfall der Rechte ist der
Tag der Erstveröffentlichung des jeweiligen audiovisuellen Werks. Handelt es sich bei dem
audiovisuellen Werk um eine Serie, beginnt die Auswertungsphase jeweils mit
Erstveröffentlichung der ersten Folge einer Staffel. Das heißt, die Rechte fallen staffelweise an den
Hersteller zurück.
Zu Absatz 3
Ein Eigenanteil des Herstellers kann sowohl aus Geld als auch aus Sachleistungen
bestehen.
Eine aus steuerfinanzierten Bundesmitteln, aus Mitteln der Europäischen Union sowie aus
Mitteln eines Fonds des Europarates gewährte Förderung wird gemäß Absatz 3 zudem
ebenfalls als Eigenanteil des Herstellers gewertet. D.h. vom Hersteller selbst eingebrachte
Mittel bzw. Eigenleistungen sowie die durch diesen beantragten steuerfinanzierten
Bundesförderungen, Förderungen aus Mitteln der Europäischen Union sowie Förderungen aus
Mitteln eines Fonds des Europarates werden addiert. Da Streaminganbieter und
Fernsehveranstalter im Regelfall nicht Förderberechtigte sind, können sie ihre Produktionen nur mithilfe
der antragsberechtigten Hersteller durch öffentliche Mittel fördern lassen. Es ist daher
gerechtfertigt, die Förderung als Finanzierungsanteil der Hersteller zu werten und die
Rechteteilung entsprechend daran anzuknüpfen. Dies ermöglicht den Herstellern den Aufbau
eines eigenen Rechtestamms und eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung. Mit der
Förderung wird so neben der Ermöglichung der Produktion an sich ein weiterer, legitimer
Zweck verfolgt. Als aus steuerfinanzierten Bundesmitteln gewährte Förderungen gelten der
Deutsche Filmförderfonds (DFFF), der German Motion Picture Fund (GMPF), die
jurybasierten kulturelle Filmförderung, die Talentfilmförderung des Bundes. Die aus Mitteln der
Europäischen Union sowie aus Mitteln eines Fonds des Europarates gewährten
Förderungen umfassen insbesondere Förderungen aus dem internationalen Koproduktionsfonds
„Eurimages“ sowie die Förderung von „Creative Europe - MEDIA“ bzw. des
Nachfolgeprogramms „AgoraEU“. Die Förderung der Filmförderungsanstalt nach dem
Filmförderungsgesetz (FFG) sowie die Länderförderungen sind hiervon ausgenommen, da sie zum Teil durch
freiwillige Leistungen der Fernsehveranstalter finanziert werden und eine Berücksichtigung
zugunsten der Hersteller daher nicht angemessen wäre.
Zu Absatz 4
Der Rechterückfall dient grundsätzlich dazu, unabhängige Hersteller europäischer
audiovisueller Werke angemessen am Erfolg der Produktion zu beteiligen und ihnen nach Ablauf
der jeweiligen Frist eine Zweitverwertung der Rechte am Werk zu ermöglichen. Der
Mediendiensteanbieter kann jedoch auch nach dem Rechterückfall ein legitimes Interesse an
der Fortführung der Lizenzbeziehung haben.
In diesen Fällen können die Parteien eine vertragliche Regelung aufnehmen, die den
Hersteller verpflichtet, nach Ablauf der Erstnutzungsfrist den Erwerb von Nutzungsrechten für
weitere Zeiträume erst exklusiv dem Mediendiensteanbieter anzubieten. Eine solche
Klausel hindert nicht die Anerkennung der Investition nach § 4 Absatz 1 Nummer 3, sofern sie
angemessen ausgestaltet ist. Die Angemessenheit eines solchen Erstanbietungsrechts
wäre beispielsweise bei zu langen Annahmefristen auf solche Angebote nicht gegeben.
Dies gilt auch für Klauseln, die die Konditionen vorwegnehmen.
Zu § 9 (Abweichende Vereinbarungen zwischen Mediendiensteanbietern und
Herstellern)
§ 9 ermöglicht es den einzelnen Mediendiensteanbietern, mit den repräsentativen
Vereinigungen der Hersteller Vereinbarungen zu schließen, in denen von den
investitionssteuernden Vorgaben des Gesetzes abgewichen werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass sich
die Mediendiensteanbieter im Gegenzug zu einer Investitionsquote von mindestens zwölf
Prozent verpflichten. Die Öffnungsklausel gibt den Mediendiensteanbietern mehr Flexibilität
bei der Umsetzung ihrer Verpflichtung und trägt der Verschiedenartigkeit der Dienste mit
ihren vielfältigen Geschäftsmodellen und programmlichen Ausrichtungen Rechnung. § 9
steht jedem Mediendiensteanbietern gleichermaßen offen. Kommt eine Vereinbarung nicht
zustande, obwohl von beiden Seiten angemessene Vorschläge gemacht wurden, soll die
Filmförderungsanstalt darauf hinwirken, dass die Vereinbarung doch noch zustande
kommt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, dass mittels einer Vereinbarung des Mediendiensteanbieters mit einer oder
mehreren repräsentativen Vereinigungen der Hersteller von den abschließend aufgeführten
investitionssteuernden Vorgaben des Gesetzes abgewichen werden kann, wenn der
Mediendiensteanbieter sich zu erhöhten Investitionen in die Herstellung und Verbreitung
europäischer audiovisueller Werke von mindestens zwölf Prozent verpflichtet und die
Vereinbarung eine beiden Interessen angemessen Rechnung tragende Regelung über die
Einräumung der Nutzungsrechte enthält. Es können auch bereits bestehende
Vereinbarungen zwischen Mediendiensteanbietern und repräsentativen Vereinigungen der
Hersteller (zB Terms of Trade des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) als Teil der
Vereinbarung einbezogen werden, soweit diese den gesetzlichen Vorgaben von Absatz 1
und 2 entsprechen. Repräsentativ ist eine Vereinigung, wenn von ihr ein erheblicher Teil
der Hersteller vertreten wird. Dies ist beispielsweise bei der Allianz Deutscher
Produzentinnen und Produzenten – Film, Fernsehen und Audiovisuelle Medien e.V. oder
der PROG Producers of Germany e.V. – der Fall, möglich ist aber auch ein
Zusammenschluss mehrerer Verbände zum Zwecke des Abschlusses einer
Branchenvereinbarung mit einem Mediendiensteanbieter. Die Vertragsparteien tragen die
Verantwortung für die kartellrechtliche Zulässigkeit der jeweiligen Vereinbarung.
Satz 2 stellt klar, dass von den investitionssteuernden Regelungen auch im Wege einer
einseitigen Erklärung des Mediendiensteanbieters, welche von einer oder mehreren
repräsentativen Vereinigungen der Hersteller anerkannt wurde, abgewichen werden kann.
Zu Absatz 2
Absatz 2 erlaubt inhaltlich ausschließlich Abweichungen von den investitionssteuernden
Regelungen der §§ 4, 6, 8 und 16 Absatz 1. Zulässig sind etwa Vereinbarungen über:
- die Abweichung von oder Ausgestaltung der Subquoten innerhalb der
Investitionsverpflichtung, etwa hinsichtlich des Anteils der Investitionen in die Herstellung neuer
europäischer Werke, in die Herstellung von Werken, die in deutscher Originalsprache hergestellt
werden, oder in die Herstellung von Werken unabhängiger Filmhersteller;
- die nähere Bestimmung anerkennungsfähiger Investitionen und deren Gewichtung, soweit
es um die Herstellung und Verbreitung europäischer audiovisueller Werke geht, wobei
sachfremde Investitionen nicht anerkannt werden können;
- die konkrete Ausgestaltung der Nutzungsrechtseinräumung einschließlich Dauer der
Rechteübertragung, Rechterückfall oder Beteiligung an Folgeverwertungen sowie
- die zeitliche Verteilung der Investitionen innerhalb des Investitionszeitraums.
Nicht zulässig sind dagegen Vereinbarungen, die insbesondere die gesetzlichen
Grundlagen der Investitionsverpflichtung selbst verändern oder zentrale Kontroll- und
Durchsetzungsmechanismen des Gesetzes einschränken. Insbesondere bleiben die Berechnung
der Investitionsverpflichtung, der Ausschluss nicht anerkennungsfähiger Investitionen,
Auskunfts- und Nachweispflichten sowie die Festsetzung und Durchsetzung durch die
Filmförderungsanstalt zwingend gesetzlich geregelt. Nebenvertragliche Regelungen wie
beispielsweise gegenseitige Informations- und Rücksichtnahmepflichten, Kündigungsrechte und
Ähnliches sind jedoch unschädlich.
Die Befristung der Vereinbarungen auf höchstens fünf Jahre gewährleistet eine
regelmäßige Überprüfung ihrer praktischen Auswirkungen und ermöglicht eine Anpassung an
Marktveränderungen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt den Prüfungsmaßstab der Filmförderungsanstalt hinsichtlich der
Branchenvereinbarung. Die Filmförderungsanstalt muss prüfen, ob die Voraussetzungen von Absatz
1 erfüllt sind. Letzteres wäre beispielsweise nicht der Fall, wenn die Vereinbarung mit einer
Vereinigung geschlossen wird, die nicht repräsentativ ist. Die Vereinbarung bedarf zudem
der Feststellung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde. Die
mit dem Mediendiensteanbieter geschlossene Vereinbarung wird somit auf einer zweiten
Ebene erneut auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft. Wesentliche Änderungen der
Vereinbarung bedürfen einer erneuten Prüfung und Feststellung. Als wesentlich kommen
insbesondere Veränderungen im Kreis der Beteiligten in Betracht, so etwa bei der Übernahme
oder Fusion eines Mediendiensteunternehmens mit einem anderen Unternehmen oder der
signifikanten Änderung der Mitgliederstruktur einer repräsentativen Vereinigung.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt, dass eine Vereinbarung auch rückwirkend zum Beginn des Jahres wirksam
werden kann, in welchem die Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 erteilt wurde. Hierfür
muss die Rückwirkung ausdrücklich in der Vereinbarung geregelt sein. Ist eine Rückwirkung
nicht vorgesehen, kann die Vereinbarung erst zu Beginn des auf die Feststellung nach
Absatz 3 Satz 2 oder 3 folgenden Kalenderjahres wirksam werden. Bis dahin gelten für den
Mediendiensteanbieter die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Abweichung von den
investitionssteuernden Regelungen nach §§ 4, 6, 8 und § 16 Absatz 1 ist bis zur Wirksamkeit der
Vereinbarung nach Absatz 1 dann nicht möglich.
Zu § 10 (Durchführung und Aufsicht durch die Filmförderungsanstalt)
Die Filmförderungsanstalt wird mit der Durchführung dieses Gesetzes und der Aufsicht über
die Einhaltung der Regelungen beauftragt. Dies wird durch § 4 Absatz 1 des
Filmförderungsgesetzes ermöglicht.
Zu § 11 (Berechnung der Bemessungsgrundlage der kommerziellen audiovisuellen
Mediendienste auf Abruf)
Zu Absatz 1
Die Regelung stellt für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der kommerziellen
audiovisuellen Mediendienste auf Abruf auf die mit pauschalen Entgelten oder
Werbeeinnahmen erzielten Nettoumsätze des Vorjahres ab.
Umsätze, die Dritte, etwa durch die Bereitstellung sogenannter Channels, innerhalb des
audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf erzielen, zählen ebenfalls nicht zum relevanten
Umsatz des Mediendiensteanbieters. Wird der audiovisuelle Mediendienst also lediglich
von einem Dritten als Vertriebsplattform gegenüber dem Endkunden genutzt, sind dessen
Umsätze nicht zu berücksichtigen. Werden hingegen beispielsweise durch eine
Erlösbeteiligung auch Umsätze mit den Angeboten Dritter erwirtschaftet, so zählen diese ebenfalls
zum relevanten Jahresnettoumsatz.
Zu Absatz 2
Durch die Vorschrift sollen Umsätze ausgeschlossen werden, die nicht unmittelbar durch
das Angebot des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf erzielt werden, wie das teilweise
bei Abonnementangeboten der Fall ist, etwa durch andere Entertainmentangebote oder
zusätzliche Leistungen, die sich nicht auf den Abruf von audiovisuellen Werken beziehen.
Dies betrifft insbesondere auch Umsätze mit nicht-audiovisuelle Inhalten (z.B. Print, Audio,
Podcasts) sowie Umsätze mit linearen Inhalten des Angebotes. Diese sind von den
maßgeblichen Umsätzen abzuziehen. Die Allokation der Umsätze ist durch Erklärung eines
Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen.
Zu § 12 (Berechnung der Bemessungsgrundlage der öffentlich-rechtlichen
audiovisuellen Mediendienste auf Abruf)
Zu Absatz 1
Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter
für die sie im Folgejahr treffenden Investitionsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 3 sind die
Kosten des Vorjahres für die Veröffentlichung der audiovisuellen Inhalte auf ihren jeweiligen
audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf, d.h. ihren Mediatheken, maßgeblich. Zu den
Kosten zählen die für die Mediathek entstandenen Herstellungs- und Lizenzkosten. Kosten für
aktuelle Berichterstattungen zu Tagesereignissen und Sportübertragungen, digitale Spiele
sowie pornographische Inhalte sowie Eigenproduktionen sind gemäß § 3 Absatz 4
ausgenommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt klar, dass Kosten, die sich sowohl auf das lineare als auch auf das
nichtlineare Programm beziehen und nicht konkret bestimmt werden können, durch eine pauschale
Zuordnung der nichtlinearen Kosten nach dem prozentualen Anteil des erzielten
Sehvolumens (Minuten) der Mediathek im Verhältnis zu dem insgesamt erzielten Sehvolumen
(Minuten) des letzten Jahres zu bestimmen sind. Zu diesen Kostenarten zählen insbesondere
die Programmbeschaffungskosten, d.h. die Kosten für die Herstellung eines Werkes und
den Erwerb von Lizenzen. Da die Fernsehveranstalter die meisten Produktionen sowohl
linear als auch nichtlinear (per Mediathek) auswerten, kann eine eindeutige Zuordnung der
Kosten für diese Produktionen im Regelfall nicht vorgenommen werden. Aus
Praktikabilitätsgründen ist in diesem Fall eine pauschalisierte Zuordnung über das anteilig erzielte
Sehvolumen der Mediathek im Verhältnis zu dem insgesamt erzielten Sehvolumen
(Minuten) vorzunehmen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 berücksichtigt die Besonderheit der in der Arbeitsgemeinschaft der
öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD)
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die einen gemeinsamen audiovisuellen
Mediendienst auf Abruf betreiben. Hier sind Bemessungsgrundlage die Kosten aller dieser
Landesrundfunkanstalten für die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Mediathek insgesamt.
Zwar kann die ARD als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft nicht selbständige
Normadressatin sein; diese gesetzliche Investitionspflicht trifft die einzelnen in der ARD
zusammengefassten Landesrundfunkanstalten. Diese haben aber die Verpflichtung
gemeinschaftlich zu erfüllen. Die Höhe der Investitionsverpflichtung gilt damit für die ARD
insgesamt.
Zu § 13 (Abzug anderer Leistungen)
Die nach diesem Gesetz Verpflichteten leisten in der Regel bereits eine Filmabgabe. Da sie
insoweit nicht zusätzlich belastet werden sollen, ist die Filmabgabe vom durch die
Filmförderungsanstalt ermittelten Investitionsbetrag in Abzug zu bringen. Maßgeblich ist die von
der Filmförderungsanstalt im Vorjahr der jeweiligen Verpflichtung festgesetzte Filmabgabe
nach dem Filmförderungsgesetz. Ersatzleistungen, wie Medialeistungen, werden also nur
in Höhe der ersetzten Barleistungen anerkannt. Zudem werden weitere Zahlungen, die die
Mediendiensteanbieter freiwillig an die Filmförderungsanstalt leisten, sowie Zahlungen an
Landesfilmfördereinrichtungen oder auch an von Bund und Land gemeinsam betriebene
Filmfördereinrichtungen, wie etwa das Kuratorium junger deutscher Film, abgezogen. Die
Leistungen sind nicht nur von der gesetzlich zu erbringenden Investitionsverpflichtung nach
§ 3 Absatz 1 bis 4 abzuziehen, sondern auch von der nach einer Vereinbarung nach § 9 zu
erbringenden Investitionsverpflichtung.
Zu § 14 (Auskunftspflichten; Zeitpunkt und Kontrolle der gemeldeten Daten)
§ 14 dient dazu, die Filmförderungsanstalt in die Lage zu versetzen,
Feststellungsbescheide zur Höhe der zu erbringenden Investitionen basierend auf den Umsätzen bzw.
Programmkosten der Mediendiensteanbieter zu erlassen.
Zu Absatz 1
Die Filmförderungsanstalt ist zur Durchführung dieses Gesetzes darauf angewiesen, die
entsprechenden Auskünfte und Unterlagen der Mediendiensteanbieter zu erhalten.
Entpflichtete nach § 5 sind ebenso zur Meldung der Daten nach Absatz 2 verpflichtet, da die
Filmförderungsanstalt den Kreis der Investitionsverpflichteten ohne diese Angaben nicht
feststellen kann.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden die zu meldenden Daten aufgeführt. Diese Daten sind erforderlich, da
die Filmförderungsanstalt darauf basierend die Investitionsverpflichtung ermittelt und deren
Erfüllung überprüft. Die übermittelten Auskünfte sind mit nachvollziehbaren Belegen
nachzuweisen.
Zu Nummer 1
Die Mediendiensteanbieter müssen die Firmierung und Konzernzugehörigkeit sowie den
Sitz melden.
Zu Nummer 2
Die Mediendiensteanbieter müssen die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des
Sitzes melden.
Zu Nummer 3
Die Mediendiensteanbieter müssen den in Deutschland erzielten Nettoumsatz des
Vorjahres gemäß § 3 Absatz 2 und 4 sowie § 11 melden, wobei die verschiedenen Umsätze
gesondert und nach Auswertungsarten (z.B. S-VoD, A-VoD) getrennt auszuweisen sind. Die
Mediendiensteanbieter müssen zur Plausibilitätskontrolle also sowohl die zur
Bemessungsgrundlage gehörenden Umsätze als auch die nach § 3 Absatz 4 ausgenommenen Umsätze
melden und getrennt voneinander ausweisen.
Zu Nummer 4
Die Mediendiensteanbieter müssen die Anzahl der Gesamtabonnements und die
Abrufzahlen in Deutschland des Vorjahres melden, um eine Plausibilitätskontrolle der gemeldeten
Umsätze zu ermöglichen.
Zu Nummer 5
Öffentlich-rechtliche Fernsehanstalten, die audiovisuelle Mediendienste auf Abruf
betreiben, müssen die auf die Mediatheken entfallenden Kosten sowie die entsprechenden
Sehvolumina nach § 3 Absatz 3 und 4 sowie § 12 melden. Die Fernsehanstalten müssen zur
Plausibilitätskontrolle also sowohl die zur Bemessungsgrundlage gehörenden Kosten als
auch die nach § 3 Absatz 4 ausgenommenen Kosten melden und getrennt voneinander
ausweisen. Bei der Übermittlung der anteiligen Sehvolumina haben die öffentlich-
rechtlichen Fernsehveranstalter der Filmförderungsanstalt alle ihnen vorliegenden oder sonstigen
öffentlich zugänglichen Datenquellen zur Verfügung zu stellen, auf denen ihre Angaben
beruhen.
Zu Nummer 6
Die Mediendiensteanbieter müssen etwaige, nach § 13 in Abzug zu bringende Zahlungen
an Landesfilmfördereinrichtungen melden, da diese der Filmförderungsanstalt, anders als
die Höhe der festgesetzten Filmabgabe und etwaiger freiwilliger Leistungen, nicht in jedem
Falle vorliegen.
Zu Absatz 3
Mit der Übermittlung bis zum 31. Juli eines Jahres wird eine Synchronisation mit der
regulären Frist für die Umsatzsteuerjahreserklärung erreicht. So ist eine präzise Bestimmung
der Umsätze sowie die erforderliche Einholung einer Erklärung des Wirtschaftsprüfers
möglich. Zudem entspricht der 31. Juli auch der Frist zur Meldung abgaberelevanter Daten der
Fernsehveranstalter aus § 145 Absatz 1 Satz 2 des Filmförderungsgesetzes. So können
Anbieter, die gleichzeitig zur Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz herangezogen
werden, ihre Umsatzzahlen im Gleichklang mit dem Filmförderungsgesetz der
Filmförderungsanstalt zuliefern. Der Bürokratieaufwand wird so geringgehalten. Im Übrigen erfolgt
die Auskunftserteilung aufgrund und nach Maßgabe der Anforderung der
Filmförderungsanstalt.
Zu Absatz 4
Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, zur vertraulichen Überprüfung der nach Absatz 2
zu erteilenden Auskünfte Dritte, bei denen es sich auch um natürliche Personen oder
juristische Personen privaten Rechts handeln kann, mit der Überprüfung zu beauftragen. Die
Auskunftspflichtigen haben der Filmförderungsanstalt Unterlagen zum Nachweis der
Richtigkeit der Auskünfte nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
Zu Absatz 5
Um Missbrauch zu verhindern und die Richtigkeit der Angaben zu gewährleisten, schreibt
Absatz 5 vor, dass diese Auskünfte durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt werden müssen. Dies ist erforderlich, um eine Vergleichbarkeit
der Daten, Transparenz und Glaubwürdigkeit der Berichte zu gewährleisten, und trägt
zugleich dazu bei, Betrug zu vermeiden.
Zu Absatz 6
Auf Anforderung hat die Filmförderungsanstalt der für Kultur und Medien zuständigen
obersten Bundesbehörde die nach den Absätzen 2 bis 5 erhobenen Daten zu übermitteln.
Zu § 15 (Feststellungsbescheid der Filmförderungsanstalt)
Zu Absatz 1
Anhand der übermittelten Daten des Vorjahres und unter Berücksichtigung der
abzugsfähigen Leistungen gemäß § 13 berechnet die Filmförderungsanstalt gemäß Absatz 1 die Höhe
der für das nach der Feststellung beginnende Kalenderjahr zu tätigenden
Investitionsverpflichtung und erlässt einen Feststellungsbescheid. Der Feststellungsbescheid ergeht bis
spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres. Dies ermöglicht den Mediendiensteanbietern
frühzeitige Planungs- und Rechtssicherheit und den Verfahrensbeteiligten ausreichend Zeit
zur Bearbeitung. Der Bescheid ergeht als Verwaltungsakt. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Wenn die Vollziehung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt werden
würde, würde die beabsichtigte Stärkung der deutschen und europäischen
Produktionslandschaft erheblich verzögert. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dient daher
der Effektivität der regulatorischen Steuerung.
Zu Absatz 2
Die ARD ist ein Zusammenschluss aus neun Landesrundfunkanstalten und besitzt als
solche keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie betreibt jedoch eine gemeinsame Mediathek,
welche Grundlage für die Berechnung der Investitionsverpflichtung ist. Es ist daher
geboten, die Höhe der Investitionsverpflichtung für die ARD in Gänze festzustellen.
Da die ARD keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, haben die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten der Filmförderungsanstalt einen gemeinsamen
Zustellungsbevollmächtigten entsprechend der zivilprozessualen Regelungen zu benennen,
damit die Filmförderungsanstalt u.a. den Feststellungsbescheid zustellen kann.
Zu Absatz 3
Werden die erforderlichen Angaben der Filmförderungsanstalt nicht fristgerecht übermittelt
oder kann aus diesen die Bemessungsgrundlage nicht eindeutig ermittelt werden, ist die
Filmförderungsanstalt befugt, die Investitionsverpflichtung im Wege der Schätzung auf der
Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen festzusetzen.
Zu § 16 (Nachweis von Investitionen)
Zu Absatz 1
Die nach diesem Gesetz oder einer Vereinbarung nach § 9 zu erbringenden Investitionen
müssen innerhalb von zwei Jahren ab dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die
Filmförderungsanstalt den Feststellungsbescheid bekanntgeben hat, realisiert und bis zum 31.
März des Folgejahres der Filmförderungsanstalt nachgewiesen werden. Die beispielsweise
für das Kalenderjahr 2028 zu erbringenden Direktinvestitionen müssen bis zum Ablauf des
Jahres 2029 realisiert und bis zum 31. März 2030 nachgewiesen werden. Dies gibt den
Mediendiensteanbietern Flexibilität bei der Planung ihrer Investitionen und die Möglichkeit,
Investitionen auch über einen längeren Zeitraum zu strecken. Realisiert ist eine Investition
nicht bereits bei Abschluss eines rechtsverbindlichen Vertrages mit einem
Produktionsunternehmen. Vielmehr muss die Investition durch den Nachweis einer Zahlung (z.B.
Minimumgarantie, Koproduktionsanteil) belegt werden. Bei Zahlungen über mehrere Jahre sind
die jeweiligen Raten demjenigen Jahr zuzuordnen, in welchem sie erfolgt sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt fest, dass die Mediendiensteanbieter die Summen der Investitionen nach
Subquoten gemäß § 4 Absatz 1, nach etwaigen Investitionen in Kinofilme gemäß § 4 Absatz 2
und nach Kinderfilme gemäß § 4 Absatz 3 sowie nach Art der Investitionen gemäß § 6
Absatz 1 separat nachweisen müssen. Die Filmförderungsanstalt kann stichprobenartig
Nachweise oder bei fehlerhaften Meldungen auch Nachweise zu allen Meldungen verlangen.
Eine automatische Vollkontrolle findet nicht statt. Dies ermöglicht ein schlankes
Verwaltungsverfahren. Die Mediendiensteanbieter müssen zudem die Auswertungsverträge mit
den Herstellern vorlegen, um nachzuweisen, dass in den jeweiligen Verträgen nicht zu
Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen des § 8 abgewichen wurde. Die
Filmförderungsanstalt wird die Verträge stichprobenartig auf die ordnungsgemäße
Rechteeinräumung hin überprüfen. Hierdurch wird der Bürokratieaufwand für die Filmförderungsanstalt
geringgehalten.
Zu § 17 (Ausgleichsabgabe)
Zu Absatz 1
Erfüllt der Mediendiensteanbieter seine Investitionsverpflichtung ganz oder teilweise nicht,
kann die Filmförderungsanstalt von ihm eine Ausgleichsabgabe erheben. Die
Ausgleichsabgabe wird von der Filmförderungsanstalt per Abgabebescheid erhoben. Sie dient dazu,
Wettbewerbsverzerrungen durch ungleiche Belastungen der Marktteilnehmer zu vermeiden
und einen angemessenen Vorteilsausgleich herzustellen. Ob eine Ausgleichsabgabe
erhoben wird, liegt im Ermessen der Filmförderungsanstalt. In die Ermessenausübung
miteinfließen soll, ob es sich um eine erstmalige oder wiederholte Nichterfüllung handelt, in
welcher Höhe nicht erfüllt wurde und wie lange dieses Gesetz bereits in Kraft ist. Es kann
angemessener sein, dem Mediendiensteanbieter zunächst eine Nachfrist zur Erbringung
der ausstehenden Investitionen zu setzen. Die Höhe der Ausgleichsabgabe bemisst sich
an dem durch die Nichterfüllung der Investitionspflicht entstandenen wirtschaftlichen Vorteil
des Mediendiensteanbieters. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages weist
gegenüber der Investitionsverpflichtung eine höhere Eingriffsintensität auf, da die
Mediendiensteanbieter aus den erbrachten Investitionen auch wirtschaftliche Vorteile in Form von
z.B. Nutzungsrechten erlangen, aus der Zahlung eines Geldbetrages hingegen nicht. Dies
gilt auch dann, wenn die Inhalte, in die investiert wird, den betriebswirtschaftlichen oder
redaktionellen Präferenzen des Anbieters nicht voll entsprechen, also die Investition ohne
die gesetzliche Verpflichtung so nicht getätigt worden wäre. Die Ausgleichsabgabe muss
sich der Höhe nach an der wirtschaftlichen Belastung durch die Primärpflicht orientieren,
sodass die nicht realisierten, aber gesetzlich auferlegten „Brutto“-Investitionen nicht ohne
jeden Abzug in voller Höhe festgesetzt werden können. Eine solche Festsetzung ginge über
einen Vorteilsausgleich hinaus und führte zu einer möglicherweise unverhältnismäßigen
wirtschaftlichen Schlechterstellung der Abgabenschuldner, die sich aus der
Ausgleichsfunktion der Abgabe nicht mehr rechtfertigen ließe. Daher bildet die Höhe des Betrages, für
den eine Untererfüllung der Investitionspflicht festgestellt wird, nur den rechnerischen
Ausgangspunkt für die Bestimmung der Ausgleichsabgabe. Von diesem Brutto-Betrag werden
die typisierten Vorteile, die bei pflichterfüllender Investition aus den Investitionen erlangt
werden, abgezogen. Da sich mit Blick auf die Unterschiede zwischen den einzelnen
Anbietern diese Vorteile nicht konkret bemessen lassen, ergibt sich daraus – im Einklang mit dem
in der Rechtsprechung anerkannten Einschätzungsspielraum – die Befugnis des
Gesetzgebers zu weitgehenden Abschätzungen und Pauschalierungen. Vorliegend erscheint,
auch mit Blick auf die Rechtsprechung zur Höhe anderer Ausgleichsabgaben wie etwa der
Stellplatzablöse, ein Abschlag in Höhe von 25 Prozent von dem nicht erbrachten
Investitionsbetrag angemessen. Die Ausgleichsabgabe beträgt somit 75 Prozent des nicht
erbrachten Investitionsbetrages.
Es handelt sich um eine Sonderabgabe ohne Finanzierungsfunktion, konkret um eine
Ausgleichsabgabe im verfassungsrechtlichen Sinne, welche wegen eines besonderen
Belastungsgrundes erhoben wird. Dieser besteht darin, den wirtschaftlichen Vorteil
auszugleichen, der dem betreffenden Mediendiensteanbieter durch die Nichterfüllung der
Investitionsverpflichtung als öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflicht entsteht. Nicht bestimmt ist die
Ausgleichsabgabe hingegen zur Finanzierung vom Gesetz bestimmter gruppengebundener
Zwecke, wie es bei Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion der Fall ist. Der Mittelzufluss
an den Haushalt der Filmförderungsanstalt ist allenfalls ein nachrangiger Nebeneffekt.
Der Abgabebescheid ergeht als Verwaltungsakt. Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Andernfalls könnten die
Mediendiensteanbieter, die ihre Verpflichtung nach diesem Gesetz nicht erfüllt haben, den daraus
entstandenen Vorteil bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin nutzen. Die mit der
Ausgleichsabgabe verfolgte Lenkungsfunktion würde damit erheblich abgeschwächt. Die
sofortige Vollziehbarkeit verhindert damit Wettbewerbsvorteile zulasten rechtstreuer
Normadressaten.
Zu Absatz 2
Die erhobene Ausgleichsabgabe fließt dem Haushalt der Filmförderungsanstalt zu. Dabei
hat die Filmförderungsanstalt diese Einnahmen getrennt von ihren sonstigen Einnahmen
zu führen.
Die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe sind zunächst zur Deckung der Kosten zu
verwenden, die der Filmförderungsanstalt aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen.
Darüberhinausgehende Einnahmen werden analog zu dem Zweck der
Investitionsverpflichtung, verwendet. Ordnungspolitisches Ziel der Investitionsverpflichtung ist die Stärkung und
Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen und deutschen
Produktionsstandorts. Zudem soll den unabhängigen Herstellern audiovisueller Werke der Aufbau eigener
Rechtekataloge ermöglicht werden. In Entsprechung dessen werden die Einnahmen aus
der Ausgleichsabgabe für die Produktionsförderung der Filmförderungsanstalt verwendet.
Eine gruppennützige Verwendung der Ausgleichsabgabe, wie bei Sonderabgaben mit
Finanzierungsfunktion erforderlich, erfolgt im Einklang mit der Rechtsprechung (etwa B
VerfGE 57, 139, Rn. 98; BVerwG, Urt. v. 30.8.1985 – 4 C 10/81, Rn. 20-23; BVerwGE 122, 1,
Rn. 34) und der herrschenden Lehre nicht. Die Filmförderungsanstalt muss darauf achten,
dass die Schwellen nach Artikel 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
(AGVO) nicht überschritten werden. Etwaige überschießende Mittel sind der Rücklage
zuzuführen.
Die Investitionsverpflichtung ist als solche keine staatliche Beihilfe. Die
Investitionsverpflichtung betrifft Umsätze der Mediendiensteanbieter, die diese wiederum reinvestieren. Die
Filmförderungsanstalt ist als staatliche Stelle involviert, prüft jedoch lediglich die Höhe und
die tatsächliche Verausgabung der Investitionsverpflichtung (vgl. auch Urteil des
Europäischen Gerichtshofs vom 5. März 2009, UTECA v. Administración General del Estado C-
222/07, EU:C:2009:124, Rn. 43 ff.).
Da die Ausgleichsabgaben unter anderem in die Filmproduktionsförderung der
Filmförderungsanstalt nach dem Filmförderungsgesetz fließen und dieses der Europäischen
Kommission angezeigt wird, ist eine separate Anmeldung des MedienInvestVG insoweit
entbehrlich.
Zu § 18 (Evaluierung)
Es handelt sich bei dem vorliegenden Gesetz um ein neues Regelungsinstrument. Eine
Evaluierung der Regelungen ist daher vorgesehen. Die für Kultur und Medien zuständige
oberste Bundesbehörde wird dem Bundestag und dem Bundesrat drei Jahre nach
Inkrafttreten des Gesetzes Bericht erstatten. Neben den Auswirkungen des Gesetzes auf
die Investitionsvolumina der Mediendiensteanbieter einschließlich der Subquoten und Arten
der Investitionen soll auch evaluiert werden, inwiefern sich Investitionen im Inland realisiert
haben. Dies umfasst sowohl Investitionen in europäische Werke, die mit einem Hersteller
mit Sitz im Inland hergestellt wurden als auch weitere Investitionen in den inländischen
Produktionsstandort (z.B. Festival, Preise, Projekte im Bereich der Nachwuchsförderung in der
Film- und Medienwirtschaft). Grundlage hierfür bildet unter anderem ein Bericht der
Filmförderungsanstalt über die Auskünfte der Mediendiensteanbieter nach § 14 und § 16 sowie
zur Entwicklung des Investitionsvolumens. Der Evaluierungsbericht wird unter Wahrung des
erforderlichen Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in digitaler Form
veröffentlicht, um Politik und Branche auf der Grundlage transparenter und nachvollziehbarer
Daten eine Wirksamkeitseinschätzung zu ermöglichen. Die Daten werden aggregiert und
anonymisiert.
Zu § 19 (Übergangsregelungen)
Zu Absatz 1
Absatz 2 regelt das Verfahren zur Meldung der Bemessungsgrundlage nach § 14 im ersten
Jahr nach Inkrafttretens dieses Gesetzes. Da die Meldung der zugrunde zu legenden Daten
des Jahres 2025 nicht vor dem Inkrafttreten erfolgen kann, trifft Absatz 2 für das erste
Investitionsjahr 2027 eine Übergangsregelung. Die Meldung der nach § 14 erforderlichen
Daten muss innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten erfolgen.
Zu Absatz 2
Absatz 3 regelt das Verfahren zur Feststellung der Investitionen nach § 15 im ersten Jahr
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Da die Festsetzung der Investitionen nicht vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen kann, trifft Absatz 3 für das erste Investitionsjahr 2027
eine Übergangsregelung. Der Feststellungsbescheid muss innerhalb von zwei Monaten
nach dem Inkrafttreten von der Filmförderungsanstalt erlassen werden.
Um die Mediendiensteanbieter zudem bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes dazu zu
motivieren, den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu investieren, können auf die 2027
zu erbringenden Investitionen zudem ausnahmsweise auch bereits 2026 erbrachte
Investitionen angerechnet werden.
Darüber hinaus müssen bei Produktionsverträgen zwischen Mediendiensteanbietern und
Herstellern, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, die Subquote
zur Beteiligung unabhängiger Hersteller gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Vorgaben
zum Rechterückfall gemäß § 8 nicht eingehalten werden. Hintergrund ist, dass die Verträge
für die im ersten Investitionsjahr anzurechnenden Produktionen zum großen Teil bereits vor
Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen werden.
Zu Absatz 3
Um den Mediendiensteanbietern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausreichend Zeit für
die Zusammenstellung der Informationen sowie die Einholung der Wirtschaftsprüferbelege
zu geben, verlängert sich die Frist zur Abgabe der für das Jahr 2026 zu meldenden Daten
nach § 14 Absatz 1 einmalig um zwei Monate.
Zu § 20 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, frühestens jedoch am 1. Januar
2027. Das Gesetz soll so früh wie möglich in Kraft treten. Da die Verpflichtungen nach
diesem Gesetz jedoch pro Kalenderjahr berechnet werden, wurde der Beginn des nächsten
Kalenderjahres als frühestmöglicher Zeitpunkt festgelegt.
Drucksache 324/26 - 42 -
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investi (Gesetzentwurf)