Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz - MedienInvestVG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz - MedienInvestVG)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7820
21. Wahlperiode 02.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch
eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter
(Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz – MedienInvestVG)
A. Problem und Ziel
In- und ausländische Mediendiensteanbieter einschließlich der
Fernsehveranstalter, die in Deutschland einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf (auch
Mediatheken oder Video-on-Demand-Dienste, kurz VoD-Dienste genannt) anbieten
und vom Zuschauermarkt in Deutschland profitieren, sollen dazu verpflichtet
werden, angemessen in die Herstellung von europäischen audiovisuellen Werken
und den Rechteerwerb an europäischen audiovisuellen Werken zu investieren.
Grundlage hierfür ist die Richtlinie 2010/13/EU (Richtlinie über audiovisuelle
Mediendienste – AVMD-Richtlinie) in der derzeit geltenden Fassung. Ziel des
Gesetzes ist es, europäische Werke sowie den Produktionsstandort Deutschland
zu stärken. Unabhängigen Herstellern audiovisueller Werke soll der Aufbau
eigener Rechtekataloge erleichtert werden, um – wie in anderen EU-Mitgliedstaaten
– auch in Deutschland eine nachhaltige Wertschöpfung sicherzustellen. Nach dem
„Bericht über Investitionen von Rundfunkanstalten und Streamingdiensten in
europäische Originalinhalte vom 11. September 2025“ von der Europäischen
Audiovisuellen Informationsstelle (dort S. 18) bleiben die Investitionen globaler
Streamingdienste in Deutschland deutlich hinter den Investitionen in anderen
Mitgliedstaaten und gemessen an der Größe des deutschen Produktionsmarktes auch
hinter den Erwartungen zurück.
Mit der Investitionsverpflichtung sollen dauerhaft ein stabiles
Investitionsvolumen und Marktpluralität gewährleistet und die Struktur der europäischen und
deutschen Filmwirtschaft sowie der Innovationswettbewerb gefördert werden.
Das Gesetz trägt so dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit des Produktionsstandortes
in Deutschland und Europa zu erhalten und die europäische Film- und
Serienlandschaft sowie die daran beteiligten Kreativen zu stärken.
B. Lösung
Audiovisuelle Mediendiensteanbieter, die VoD-Dienste für das deutsche
Publikum anbieten, generieren auf dem deutschen Markt erhebliche Einnahmen und
profitieren gleichzeitig von den bestehenden Anreizförderinstrumenten. Das
Mediendienste-Investitionsverpflichtungsgesetz (MedienInvestVG) verfolgt mit der
Verpflichtung, angemessen in die Herstellung von europäischen audiovisuellen
Werken und den Rechteerwerb an europäischen audiovisuellen Werken zu
investieren, einen auch unionsrechtlich durch die AVMD-Richtlinie anerkannten
Zweck. Sie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Anbietern audiovisueller
Mediendienste zusätzlich zur Abgabe nach dem Filmförderungsgesetz vom 23.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 451) Investitionsverpflichtungen aufzuerlegen, um
angemessene Investitionen in europäische Werke sicherzustellen. Zahlreiche
andere europäische Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit des Artikels 13
Absatz 2 der AVMD-Richtlinie bereits Gebrauch gemacht.
Das Gesetz hat folgende Ziele und Schwerpunkte:
– Statuierung einer gesetzlichen Investitionsverpflichtung in Höhe von 8
Prozent des jährlichen Nettoumsatzes in europäische audiovisuelle Werke.
– Der Anwendungsbereich umfasst alle inländischen und ausländischen VoD-
Diensteanbieter und Fernsehveranstalter, die in Deutschland einen
deutschsprachigen VoD-Dienst oder einen VoD-Dienst anbieten, dessen Inhalte und
kommerzielle Kommunikation speziell auf deutsche Nutzer zugeschnitten
sind. Hierunter fallen auch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter mit
ihren Mediatheken.
– Subquoten für die Herstellung neuer Werke (im Gegensatz zum reinen
Lizenzerwerb an bereits bestehenden Werken), für die Herstellung von
Werken, die in deutscher Originalsprache hergestellt werden, für die Herstellung
neuer Werke sowie für Werke unabhängiger Hersteller, verbunden mit
Vorgaben für einen gesetzlich geregelten Rechterückfall.
– Der Rechterückfall versetzt unabhängige Hersteller in die Lage, ein Portfolio
an Nutzungsrechten an den von ihnen hergestellten Werken aufzubauen. Die
abgestufte maximale Dauer für die Übertragung der Rechte an den
Mediendiensteanbieter orientiert sich am Beitrag des Herstellers zum Werk. Eine
aus steuerfinanzierten Bundesmitteln, Mitteln der Europäischen Union
sowie Mitteln eines Fonds des Europarates gewährte Förderung wird dem
Hersteller zugerechnet.
– Um dem Markt zugleich ausreichend Flexibilität zu geben, kann von den
investitionssteuernden Regelungen des Gesetzes in einer freiwilligen
Vereinbarung zwischen dem Mediendiensteanbieter und einer oder mehreren
repräsentativen Vereinigungen der Hersteller abgewichen werden, sofern sich
der Mediendiensteanbieter zu erhöhten Investitionen von mindestens 12
Prozent verpflichtet und beiden Interessen angemessen Rechnung tragende
Regelungen über die Einräumung der Nutzungsrechte getroffen werden.
– Die Filmförderungsanstalt überprüft die Einhaltung der gesetzlichen und
freiwilligen Verpflichtungen auf Basis einer vertraulichen Übermittlung der
relevanten Umsatzzahlen und Investitionsnachweise durch die
Mediendiensteanbieter.
– Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen kann die Filmförderungsanstalt eine
Ausgleichsabgabe erheben.
– Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde evaluiert das
Gesetz hinsichtlich seiner Wirkung nach drei Jahren und berichtet dem
Bundestag hierzu.
C. Alternativen
In Betracht gezogen wurde die Ausgestaltung als freiwillige Selbstverpflichtung
der Mediendiensteanbieter. Zwar würde die Ausgestaltung als
Selbstverpflichtung große wirtschaftliche Spielräume für die betroffenen Unternehmen eröffnen,
die freiwillig zugesagten Investitionen wären jedoch für die Gesamtbranche
weniger planbar, da ihnen die gesetzliche Verbindlichkeit und die darauf beruhende
Kontrolle und Durchsetzbarkeit fehlt. Deshalb wird mit diesem Gesetz eine
Kombination aus freiwilligen Investitionszusagen als Teil individuell auszuhandelnder
Vereinbarungen mit Rechteregelungen einerseits und einer gesetzlich
vorgegebenen Basisinvestitionsquote für Mediendiensteanbieter andererseits geregelt. Dies
ermöglicht größtmögliche wirtschaftliche Spielräume und sichert zugleich
verbindlich Mindestinvestitionen am Standort Deutschland.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Entwurf führt zu zusätzlichen Haushaltsausgaben beim Bund.
Die Durchführung und Aufsicht über die Einhaltung des MedienInvestVG führt
bei der Filmförderungsanstalt zu zusätzlichem Personalaufwand. Zunächst
entsteht im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten der Investitionsverpflichtung
einmaliger personeller Mehraufwand in Höhe von bis zu 148 800 Euro (Personalkosten
für ein Jahr für bis zu zwei Vollzeitäquivalente im gehobenen Dienst) für die
Implementierung der erforderlichen Strukturen, wie das Aufsetzen der notwendigen
technischen Infrastruktur und für die Beratung der Verpflichteten. Zudem entsteht
ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von bis zu 153 400 Euro (Personalkosten für
bis zu zwei Vollzeitäquivalente für die Durchführung und Aufsicht der
Investitionsverpflichtung. Dies umfasst unter anderem die Ermittlung und Feststellung der
Investitionsverpflichtung, die laufende Beratung der Verpflichteten sowie die
Prüfung der Branchenvereinbarungen. Wegen der zweijährigen
Investitionsperiode entsteht der die nachträgliche Prüfung der korrekten Investitionen und die
Erhebung etwaiger Ausgleichsabgaben betreffende Mehraufwand erst ab 2029.
Ab dann kommt ein jährlicher Mehraufwand von bis zu 230 100 Euro für bis zu
drei weitere Vollzeitäquivalente hinzu.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund wird finanziell und
stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keine Aufwandsänderung für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands
in Höhe von rund 955 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen 955 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 384 000
Euro. Diese entfallen komplett auf den Bund.
Der einmalige Erfüllungsaufwand für den Bund beträgt rund 149 000 Euro.
Für die Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Die Investitionsverpflichtung kann erfüllt werden, indem der
Mediendiensteanbieter in die Herstellung neuer audiovisueller Werke beziehungsweise in den
Erwerb von Rechten an bereits bestehenden audiovisuellen Werken investiert.
Solche Aufwände fallen grundsätzlich bereits ohne gesetzliche Vorgaben bei den
Mediendiensteanbietern an, die einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf
anbieten. Durch das MedienInvestVG werden die Investitionen also in der Regel
nicht originär ausgelöst, sondern vor allem in bestimmte Richtungen (in
europäische audiovisuelle Werke, § 3) gelenkt und ein ausreichendes
Investitionsvolumen in der EU festgeschrieben. Allein durch diese Lenkung der Investitionen
entstehen Kosten, wenn überhaupt, nur in geringem Umfang, etwa dann, wenn mit
Produktionsländern in Drittstaaten verglichen wird, in denen die
Produktionskosten niedriger wären. Allerdings betrifft die Investitionsverpflichtung nur einen
Bruchteil der Gesamtheit der von den Mediendiensteanbietern aufgebrachten
Kosten für Inhalte, die auf den Mediendiensten verbreitet werden. Darüber hinaus
gilt zu berücksichtigen, dass die Mediendienste ohnehin ein intrinsisches Interesse
an deutschen oder europäischen Inhalten haben, weil auch diese durch das
Zielpublikum in Deutschland nachgefragt werden. Die Mehrbelastung pro
Mediendiensteanbieter ist zudem im Verhältnis zum Gesamtumsatz des betroffenen
Mediendienstes im sehr wettbewerbsintensiven Streamingmarkt so gering, dass auf
dieser Grundlage nicht mit einer Erhöhung der Abonnementpreise zu rechnen ist.
Damit sind durch den Entwurf keine spürbaren Auswirkungen auf Einzelpreise
und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu
erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 2. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch
eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter
(Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz – MedienInvestVG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu
nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch
eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter
(Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz – MedienInvestVG)*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
Die nach diesem Gesetz geltenden Verpflichtungen gelten unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung für
Mediendiensteanbieter, die mit ihrem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf auf Nutzerinnen und Nutzer in
Deutschland abzielen. Dies ist der Fall, wenn Werbung oder andere verkaufsfördernde Maßnahmen speziell auf
Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland abzielen und die Hauptsprache des Dienstes Deutsch ist oder
Inhalte und kommerzielle Kommunikation innerhalb des Dienstes sich speziell an die Nutzerinnen und Nutzer in
Deutschland richten.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Mediendiensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die die
redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes auf
Abruf trägt und bestimmt, wie diese aufbereitet, strukturiert und präsentiert werden.
(2) Redaktionelle Verantwortung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn wirksame Kontrolle hinsichtlich
der Zusammenstellung der audiovisuellen Inhalte und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs ausgeübt wird.
(3) Audiovisueller Mediendienst auf Abruf im Sinne dieses Gesetzes ist ein nichtlinearer audiovisueller
Mediendienst, bei dem der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter
der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit audiovisuelle Inhalte zur
Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzenden gewählten Zeitpunkt
bereitzustellen.
(4) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer für die Herstellung des audiovisuellen Werkes bis zur
Lieferung der Nullkopie verantwortlich oder im Falle einer Koproduktion mitverantwortlich und in die Herstellung
aktiv eingebunden ist.
(5) Unabhängiger Filmhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist ein Hersteller, welcher in
gesellschaftsrechtlicher Hinsicht nicht von dem jeweiligen auftraggebenden oder an der Finanzierung beteiligten
Mediendiensteanbieter kontrolliert wird und auf den kein vergleichbarer Einfluss ausgeübt werden kann. Eine
gesellschaftsrechtliche Kontrolle liegt vor, wenn mindestens 25 Prozent des Grundkapitals, der gesellschaftsrechtlichen Anteile
oder der Stimmrechte an dem Unternehmen des Filmherstellers von dem Mediendiensteanbieter gehalten werden.
Eine gesellschaftsrechtliche Kontrolle liegt auch vor, wenn ein Filmhersteller zum Mediendiensteanbieter im Ver-
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
Anlage 1
hältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert
worden ist, steht. § 16 Absatz 2, 3 und 4 des Aktiengesetzes findet auf die Bestimmung der gesellschaftsrechtlichen
Anteile oder Stimmrechte des Mediendiensteanbieters an dem Unternehmen des Filmherstellers entsprechende
Anwendung. Bei der Zurechnung sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben. Ein vergleichbarer Einfluss liegt vor, wenn ein Mediendiensteanbieter allein oder
gemeinsam mit anderen auf einen Filmhersteller einen mit der gesellschaftlichen Kontrolle vergleichbaren
Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt insbesondere, wenn der Mediendiensteanbieter oder ein mit
ihm verbundenes Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder satzungsrechtlicher Bestimmungen
eine Stellung innehat, die wesentliche über einzelne Produktionen hinausgehende strukturelle Entscheidungen des
Filmherstellers von seiner Zustimmung abhängig machen.
(6) Nettoumsatz im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe aller mit den Angeboten des audiovisuellen
Mediendienstes auf Abruf in Deutschland erzielten Umsatzerlöse abzüglich von Rabatten, Skonti oder Boni sowie
abzüglich der Umsatzsteuer.
(7) Eigenproduktion im Sinne dieses Gesetzes ist eine Produktion, die mit eigenem Personal und
Produktionsmitteln der Mediendiensteanbieter ohne Beauftragung von Konzerngesellschaften der Mediendiensteanbieter
oder anderen Produktionsunternehmen hergestellt wird.
(8) Europäische audiovisuelle Werke im Sinne dieses Gesetzes sind solche Werke, die den
Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe n, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2010/13/EU in der jeweils geltenden
Fassung entsprechen.
(9) Neues audiovisuelles Werk im Sinne dieses Gesetzes ist ein audiovisuelles Werk, dessen Herstellung
auf Grundlage der betreffenden Investition erst in Auftrag gegeben oder fertiggestellt wird. Nicht als neue
audiovisuelle Werke gelten Werke, die zum Zeitpunkt der Investition bereits fertiggestellt sind, unabhängig davon, ob
sie zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht worden sind oder nicht.
(10) Wesentliche Rechte im Sinne dieses Gesetzes sind die urheber- und leistungsschutzrechtlichen
Nutzungsrechte, die für die Herstellung und Erstverwertung des audiovisuellen Werkes erforderlich sind. Keine
wesentlichen Rechte im Sinne dieses Gesetzes sind solche Rechte, die lediglich zur technischen Herstellung oder
Bearbeitung des Werkes erforderlich sind, ohne seinen inhaltlichen oder formatbezogenen Kern zu prägen.
(11) Einbringen wesentlicher Rechte durch den Hersteller liegt vor, wenn der Hersteller die wesentlichen
Rechte als eigene oder im eigenen Namen und auf eigenes wirtschaftliches Risiko erworbene Rechte in die
Produktion einbringt.
§ 3
Verpflichtung zur Investition in europäische audiovisuelle Werke
(1) Die in § 1 genannten Mediendiensteanbieter sind verpflichtet, nach Maßgabe dieses Gesetzes in die
Herstellung und Verbreitung europäischer audiovisueller Werke zu investieren.
(2) Kommerziell tätige Mediendiensteanbieter, die einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf gegen ein
pauschales Entgelt für einen wiederkehrenden Abrechnungszeitraum oder werbefinanziert anbieten, sind
verpflichtet, jährlich eine Summe in Höhe von mindestens 8 Prozent ihres mit diesem Mediendienst auf Abruf im
vorletzten Kalenderjahr erzielten und nach § 11 zu berechnenden Nettoumsatzes entsprechend Absatz 1 zu
investieren.
(3) Öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter, die allein oder gemeinsam einen audiovisuellen
Mediendienst auf Abruf anbieten, müssen jährlich eine Summe in Höhe von mindestens 8 Prozent der im vorletzten
Kalenderjahr angefallenen und nach § 12 zu berechnenden Programmkosten entsprechend Absatz 1 investieren.
(4) Bei den zugrunde zu legenden Umsätzen und Kosten nach den Absätzen 2 und 3 werden diejenigen
Umsätze und Kosten der Mediendiensteanbieter, die aktuelle Berichterstattung zu Tagesereignissen,
Sportsendungen, Eigenproduktionen, digitale Spiele und pornographische Inhalte betreffen, nicht berücksichtigt.
(5) Die Investitionsverpflichtung gilt ab Beginn des 25. Kalendermonats nach Markteintritt eines
audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf in Deutschland.
§ 4
Subquoten der Investitionsverpflichtung
(1) Von den 8 Prozent des Nettoumsatzes oder der Programmkosten nach § 3 Absatz 2 und 3 müssen
1. mindestens 60 Prozent für Investitionen in die Herstellung neuer europäischer audiovisueller Werke
aufgewendet werden,
2. mindestens 80 Prozent in europäische audiovisuelle Werke investiert werden, die in deutscher
Originalsprache hergestellt werden, und
3. mindestens 70 Prozent in europäische audiovisuelle Werke investiert werden, die von unabhängigen
Filmherstellern hergestellt werden.
(2) Investitionen in europäische audiovisuelle Werke, die unter Einhaltung der Sperrfrist gemäß § 54
Absatz 2 Nummer 1 des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 451) in der jeweils
geltenden Fassung im Kino ausgewertet werden, werden im Rahmen der Verpflichtung nach Absatz 1 Nummer 1
mit einem Faktor von 1,5 anerkannt.
(3) Investitionen in europäische audiovisuelle Werke, die sich insbesondere durch ihre Themen, ihre
Handlung und ihre Gestaltung an Kinder richten, werden im Rahmen der Verpflichtung nach Absatz 1 Nummer 1 mit
einem Faktor von 1,5 anerkannt.
(4) Erfüllt eine Investition in ein europäisches audiovisuelles Werk sowohl die Voraussetzungen des
Absatzes 2 als auch des Absatzes 3, wird sie im Rahmen der Verpflichtung nach Absatz 1 Nummer 1 insgesamt mit
einem Faktor von 1,5 anerkannt.
§ 5
Ausnahmen von der Investitionsverpflichtung
(1) Die Verpflichtung nach § 3 gilt nicht für Mediendiensteanbieter,
1. die mit ihrem kommerziellen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf weniger als 10 Millionen Euro
Nettoumsatz pro Jahr erzielen oder
2. die weniger als 2 Prozent ihres jährlichen Angebotsvolumens der öffentlichen Zugänglichmachung von
audiovisuellen Werken widmen.
(2) Auf begründeten Antrag eines Mediendiensteanbieters kann die Filmförderungsanstalt in begründeten
Ausnahmefällen Abweichungen oder Befreiungen von den in § 4 Absatz 1 genannten Subquoten oder der
Investitionsverpflichtung nach § 3 Absatz 1 gewähren, wenn Art oder Thema des Dienstes nicht dazu geeignet sind,
die jeweilige Verpflichtung zu erfüllen, und die Verpflichtung damit undurchführbar oder ungerechtfertigt wäre.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Mediendiensteanbieter in Bezug auf ein Genre, eine
Sprache oder eine kulturelle Gemeinschaft inhaltlich spezialisiert hat und aus diesem Grund ein besonders
kuratiertes Programmangebot aufweist, welches sich an einen begrenzten Nutzerkreis richtet. Die Abweichung oder
Befreiung nach Satz 1 bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
§ 6
Anerkennungsfähige Investitionen
(1) Als anerkennungsfähige Investitionen für die Investitionsverpflichtung nach § 3 gelten Aufwendungen
für:
1. die Herstellung europäischer audiovisueller Werke,
2. den Erwerb von Nutzungsrechten zur Auswertung an bei Vertragsschluss bereits hergestellten europäischen
audiovisuellen Werken,
3. die Finanzierung von Drehbuch- und Projektentwicklungsarbeiten für europäische audiovisuelle Werke,
4. die Anpassung europäischer audiovisueller Werke an die Bedürfnisse gehörloser oder hörgeschädigter
Menschen sowie blinder oder sehbehinderter Menschen,
5. die Synchronisation und Untertitelung von europäischen audiovisuellen Werken,
6. Werbung für europäische audiovisuelle Werke bis zu einem Höchstbetrag von 2,5 Prozent des
Gesamtbetrags der Verpflichtung des jeweiligen Anbieters,
7. Projekte im Bereich der Nachwuchsförderung in der Film- und Medienwirtschaft, die der Herstellung
europäischer audiovisueller Werke dienen, bis zu einem Höchstbetrag von 1 Prozent des Gesamtbetrags der
Verpflichtung des jeweiligen Anbieters und
8. die Beteiligung an Festivals und Preisen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz stattfinden, bis
zu einem Höchstbetrag von 1 Prozent des Gesamtbetrags der Verpflichtung des jeweiligen Anbieters.
(2) Investitionen eines mit dem Mediendiensteanbieter im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen
Unternehmens können dem Mediendiensteanbieter zugerechnet werden, soweit die europäischen audiovisuellen
Werke zumindest auch zur Auswertung auf dem jeweiligen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf bestimmt sind.
§ 7
Nicht anerkennungsfähige Investitionen
(1) Nicht anerkennungsfähig sind Investitionen in europäische audiovisuelle Werke, die
verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten, einen gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben, sowie solche
Produktionen, die gemäß § 3 Absatz 4 nicht bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
(2) Investitionen sind nicht anerkennungsfähig, wenn sie bereits zur Erfüllung einer
Investitionsverpflichtung nach dem Recht eines anderen Staates verwendet werden.
§ 8
Verpflichtender Rechterückfall
(1) Investitionen in europäische audiovisuelle Werke sind nur nach Maßgabe der folgenden Absätze als
Investitionen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 anerkennungsfähig.
(2) Die nach dem Urheberrechtsgesetz an dem audiovisuellen Werk bestehenden ausschließlichen Rechte
werden entsprechend der Höhe des Eigenanteils des Herstellers für eine erste Nutzungsphase lediglich wie folgt
zeitlich begrenzt an den Mediendiensteanbieter übertragen:
1. bei einem Eigenanteil des Herstellers von unter 9 Prozent der Gesamtherstellungskosten, sofern der
Hersteller die wesentlichen Rechte auf eigene Kosten einbringt, die dem Werk zugrunde liegen, maximal für sieben
Jahre,
2. bei einem Eigenanteil des Herstellers von 9 Prozent bis zu 30 Prozent der Gesamtherstellungskosten
maximal für sieben Jahre,
3. bei einem Eigenanteil des Herstellers von über 30 Prozent bis zu 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten
maximal für fünf Jahre und
4. bei einem Eigenanteil des Herstellers von über 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten maximal für drei
Jahre.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Frist für den Rückfall der Rechte nach Satz 1 ist der Tag der
Erstveröffentlichung des jeweiligen audiovisuellen Werkes. Handelt es sich bei dem audiovisuellen Werk um eine
Serie, wird auf die jeweilige Erstveröffentlichung der ersten Folge einer Staffel abgestellt.
(3) Eine auf Antrag des Herstellers aus steuerfinanzierten Bundesmitteln, aus Mitteln der Europäischen
Union sowie aus Mitteln eines Fonds des Europarates gewährte Förderung für das betroffene audiovisuelle Werk
wird als Eigenanteil des Herstellers gewertet.
(4) Eine vertragliche Regelung, die ein Erstanbietungsrecht zugunsten des Mediendiensteanbieters zu
angemessenen marktüblichen Bedingungen für den Erwerb von Nutzungsrechten für weitere Zeiträume nach
Rückfall der Rechte nach Absatz 2 vorsieht, steht einer Anerkennung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 nicht entgegen.
§ 9
Abweichende Vereinbarungen zwischen Mediendiensteanbietern und Herstellern
(1) Sofern der Mediendiensteanbieter sich zu erhöhten Investitionen in die Herstellung und Verbreitung
europäischer audiovisueller Werke von mindestens 12 Prozent seines mit dem audiovisuellen Mediendienst auf
Abruf erzielten Nettoumsatzes des vorletzten Jahres nach § 3 Absatz 2 oder seiner Programmkosten nach § 3
Absatz 3 verpflichtet, kann in einer Vereinbarung mit einer oder mehreren repräsentativen Vereinigungen der
Hersteller von den investitionssteuernden Regelungen in den §§ 4, 6, 8 und 16 Absatz 1 abgewichen werden,
wenn zugleich eine beiden Interessen angemessen Rechnung tragende Vereinbarung über die Einräumung der
Nutzungsrechte getroffen wird. Satz 1 gilt entsprechend für eine einseitige Erklärung des Mediendiensteanbieters,
sofern diese von einer oder mehreren repräsentativen Vereinigungen der Hersteller anerkannt wurde.
(2) Vereinbarungen und Erklärungen nach Absatz 1 dürfen inhaltlich nur Regelungen zu den in Satz 1
genannten Vorschriften enthalten. Darüberhinausgehende Vereinbarungen sind nicht anerkennungsfähig.
Vereinbarungen nach Absatz 1 sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
(3) Die Filmförderungsanstalt überprüft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Die
Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 1 bedarf der anschließenden Feststellung der für Kultur und Medien
zuständigen obersten Bundesbehörde. Wesentliche Änderungen bedürfen einer erneuten Prüfung und Feststellung
nach Satz 1 und 2.
(4) Eine Vereinbarung kann rückwirkend zum Beginn desjenigen Kalenderjahres wirksam im Sinne von
Absatz 1 werden, in welchem die Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 erfolgte, sofern dies ausdrücklich
vereinbart wurde. Wenn eine Rückwirkung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen
Bestimmungen bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 erfolgte.
§ 10
Durchführung und Aufsicht durch die Filmförderungsanstalt
Die Filmförderungsanstalt wird mit der Durchführung und Aufsicht über die Einhaltung der Regelungen
dieses Gesetzes beauftragt.
§ 11
Berechnung der Bemessungsgrundlage der kommerziellen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf
(1) Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der im Folgejahr bestehenden Investitionsverpflichtung
der kommerziellen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf ist der mit pauschalen Entgelten und
Werbeeinnahmen erzielte Nettoumsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Hiervon ausgenommen sind Umsätze, die über die in
§ 3 Absatz 4 genannten audiovisuellen Inhalte generiert werden.
(2) Ist der kommerziell tätige audiovisuelle Mediendienst auf Abruf einer von mehreren Teilen eines
Abonnementangebots, ist nur der Umsatzanteil maßgeblich, der bei Betrachtung des zusammengesetzten Angebots
nach den gesetzlichen Rechnungslegungsstandards in diesem Bereich auf das eigene Mediendiensteangebot
entfällt. Die ordnungsgemäße Allokation der Umsätze ist durch Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen.
§ 12
Berechnung der Bemessungsgrundlage der öffentlich-rechtlichen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf
(1) Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der im Folgejahr bestehenden Investitionsverpflichtung
der öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter sind die Programmkosten des Vorjahres nach Abzug der
Programmkosten für die in § 3 Absatz 4 genannten audiovisuellen Inhalte in ihren jeweiligen audiovisuellen
Mediendiensten auf Abruf maßgeblich. Zu den Programmkosten zählen die für die in der jeweiligen Mediathek
verbreiteten Inhalte entstandenen Herstellungs- und Lizenzkosten.
(2) Falls sich die in Absatz 1 Satz 2 genannten Kostenarten sowohl auf das lineare als auch auf das
nichtlineare Programm beziehen und nicht konkret dem nichtlinearen Angebot zugeordnet werden können, erfolgt eine
pauschale Zuordnung der Kosten nach dem prozentualen Anteil des erzielten Sehvolumens in Minuten des
audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf im Verhältnis zu dem insgesamt erzielten Sehvolumen in Minuten des letzten
Jahres.
(3) Bemessungsgrundlage der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der
Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sind die Kosten aller dieser
Landesrundfunkanstalten für die auf dem gemeinsamen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf veröffentlichten
Inhalte. Sie haben die Investitionsverpflichtung gemeinschaftlich zu erfüllen.
§ 13
Abzug anderer Leistungen
Die nach dem Filmförderungsgesetz durch die Filmförderungsanstalt festgesetzte Filmabgabe und andere
Zahlungen der Mediendiensteanbieter an Bundes- und Landesfilmfördereinrichtungen sind von der
Investitionsverpflichtung abzuziehen.
§ 14
Auskunftspflichten; Zeitpunkt und Kontrolle der gemeldeten Daten
(1) Die in § 1 genannten Mediendiensteanbieter sind verpflichtet, der Filmförderungsanstalt nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 5 die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dies gilt auch für Mediendiensteanbieter, die nach § 5 Absatz 1 die
Investitionsverpflichtung nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen haben oder einen Antrag nach § 5 Absatz 2 gestellt haben.
(2) Die Auskunftspflicht der Mediendiensteanbieter nach Absatz 1 erstreckt sich auf
1. die Firmierung und Konzernzugehörigkeit sowie den Sitz,
2. die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des Sitzes,
3. den Nettoumsatz des Vorjahres nach § 3 Absatz 2 und 4 sowie § 11, wobei die verschiedenen Umsätze
gesondert und nach Auswertungsarten getrennt auszuweisen sind,
4. die Anzahl der Gesamtabonnements und die Abrufzahlen in Deutschland des Vorjahres,
5. die auf den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf entfallenden Kosten sowie die entsprechenden
Sehvolumina des Vorjahres nach § 3 Absatz 3 und 4 sowie § 12, sofern es sich um einen öffentlich-rechtlichen
Mediendiensteanbieter handelt, und
6. die nach § 13 in Abzug zu bringenden Zahlungen der Mediendiensteanbieter an
Landesfilmfördereinrichtungen.
(3) Die Auskünfte nach Absatz 2 sind jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres in Textform zu erteilen. Im
Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung aufgrund und nach Maßgabe der Anforderung der Filmförderungsanstalt.
(4) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, mit der Überprüfung der nach Absatz 2 zu erteilenden
Auskünfte Dritte, bei denen es sich auch um natürliche Personen oder juristische Personen privaten Rechts handeln
kann, zu beauftragen. Die Auskunftspflichtigen haben der Filmförderungsanstalt Unterlagen zum Nachweis der
Richtigkeit der Auskünfte nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
(5) Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 müssen durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergänzt werden. Mediendiensteanbieter, die mehr als einen
audiovisuellen Mediendienst auf Abruf anbieten, können für diese Dienste eine einzige Bestätigung eines Prüfers
vorlegen. In dieser Bestätigung müssen die Einnahmen der jeweiligen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf klar
unterscheidbar sein.
(6) Auf Anforderung hat die Filmförderungsanstalt der für Kultur und Medien zuständigen obersten
Bundesbehörde die nach den Absätzen 2 bis 5 erhobenen Daten zu übermitteln.
§ 15
Feststellungsbescheid der Filmförderungsanstalt
(1) Die Filmförderungsanstalt stellt bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres die im jeweiligen Vorjahr
erzielten Nettoumsätze gemäß § 11 und die Kosten gemäß § 12 sowie die sich daraus ergebende
Investitionsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 oder gemäß einer Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 unter Berücksichtigung
der abzugsfähigen Leistungen gemäß § 13 für das nach der Feststellung beginnende Kalenderjahr durch Bescheid
fest. Der Feststellungsbescheid ergeht als Verwaltungsakt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den
Feststellungsbescheid nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Für die Zustellung des Feststellungsbescheides an die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
haben diese der Filmförderungsanstalt einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
(3) Werden die Angaben nach § 14 nicht fristgerecht gemeldet oder kann aus diesen die
Bemessungsgrundlage nicht eindeutig ermittelt werden, kann die Filmförderungsanstalt den Investitionsbetrag im Wege der
Schätzung festsetzen.
§ 16
Nachweis von Investitionen
(1) Mediendiensteanbieter sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 1 bis 3 oder einer Vereinbarung nach § 9
zu erbringenden Investitionen innerhalb von zwei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die
Filmförderungsanstalt den Feststellungsbescheid bekanntgegeben hat, zu realisieren und der Filmförderungsanstalt bis zum
31. März des auf den Investitionszeitraum folgenden Jahres nachzuweisen.
(2) Die Investitionen sind nach Subquoten gemäß § 4 Absatz 1, Investitionen nach § 4 Absatz 2 und 3
sowie der Art der Investitionen nach § 6 Absatz 1 gesondert auszuweisen. Zum Nachweis der Einhaltung des § 8
sind die Auswertungsverträge mit den Herstellern vorzulegen.
§ 17
Ausgleichsabgabe
(1) Wird der Nachweis der Erfüllung der Investitionsverpflichtung nach § 16 nicht oder nur teilweise
geführt, kann die Filmförderungsanstalt einen Abgabebescheid erlassen. Der Abgabebescheid ergeht als
Verwaltungsakt und legt eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 75 Prozent der nicht erfüllten Investitionsverpflichtung fest.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Abgabebescheid nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die erhobene Ausgleichsabgabe fließt dem Haushalt der Filmförderungsanstalt zu. Die
Filmförderungsanstalt hat die Einnahmen getrennt von ihren sonstigen Einnahmen zu führen.
§ 18
Evaluierung
Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde unterrichtet den Deutschen Bundestag und
den Bundesrat erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann alle drei Jahre über die
Auswirkungen dieses Gesetzes. Die Evaluierung umfasst insbesondere die Entwicklung des Investitionsvolumens der
Mediendiensteanbieter einschließlich der Subquoten nach § 4 und der Art der Investitionen nach § 6. Es soll dabei
auch untersucht werden, ob und in welcher Höhe sich Investitionen im Inland realisiert haben. Grundlage ist ein
Bericht der Filmförderungsanstalt auf Basis der Auskünfte nach den §§ 14 und 16 zur Entwicklung des
Investitionsvolumens. Der Evaluierungsbericht wird in digitaler Form von der für Kultur und Medien zuständigen
obersten Bundesbehörde veröffentlicht.
§ 19
Übergangsregelungen
(1) Abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 1 sind Mediendiensteanbieter im ersten Jahr nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes verpflichtet, der Filmförderungsanstalt die nach § 14 Absatz 1, 2 und 5 erforderlichen Auskünfte
für das Jahr 2025 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Filmförderungsanstalt zu
erteilen.
(2) Abweichend von der Frist nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erlässt die Filmförderungsanstalt innerhalb von
zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 15 einen Feststellungsbescheid für die im ersten Jahr
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erbringenden Investitionen. Abweichend von § 16 Absatz 1 können hierauf
auch bereits im vorherigen Kalenderjahr realisierte Investitionen angerechnet werden. Die Vorgaben des § 8
finden auf Produktionsverträge zwischen Mediendiensteanbietern und Herstellern, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geschlossen wurden, keine Anwendung.
(3) Die in § 14 Absatz 3 Satz 1 genannte Frist verlängert sich in Bezug auf die im ersten Jahr nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Jahr 2026 nach § 14 Absatz 1, 2 und 5 erforderlichen Auskünfte um zwei Monate.
§ 20
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung, frühestens jedoch am 1. Januar 2027, in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle
Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1083
vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1083, 17.4.2024) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Entwicklung der digitalen Medientechnologien und steigende Übertragungsbandbreiten haben zu neuen
Abrufangeboten und infolge einer zunehmenden Konvergenz der Medien zu einer fundamentalen Änderung der
Mediennutzung geführt. Nicht-lineare Abrufdienste – insbesondere abonnement- und werbefinanzierte Video-on-
Demand-Angebote („Subscription-based Video-on-demand“ S-VoD, „Advertising-based Video-on-demand“
A-VoD) – gewinnen kontinuierlich an Bedeutung, während die klassische lineare TV-Nutzung zurückgeht.
Der Video-on-Demand-Streaming-Markt in Deutschland hat sich in den letzten Jahren sehr dynamisch entwickelt.
Die Zahl der S-VoD-Abonnentinnen und -Abonnenten ist seit 2019 von 15 Millionen auf 22,1 Millionen im Jahr
2024 angestiegen. Dabei bestimmen internationale Anbieter wie Netflix, Amazon Prime Video, Apple TV oder
Disney+ den Markt, deren Angebot überwiegend von Werken dominiert wird, die von ihnen beauftragt bzw.
koproduziert wurden, die aber nicht die Kriterien eines „europäischen Werkes“ erfüllen.
Auf diese Marktentwicklungen hat die Europäische Union (EU) bereits 2017 reagiert: Um angemessene
Investitionen in europäische Werke sicherzustellen, ermöglicht Artikel 13 Absatz 2 der AVMD-Richtlinie den
Mitgliedstaaten, sowohl in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Mediendiensteanbieter als auch Anbieter von auf sein
Gebiet abzielenden Mediendiensten, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind (sogenannte
grenzüberschreitende Dienste), zu Direktinvestitionen in europäische Werke zu verpflichten.
Zahlreiche Mitgliedstaaten der EU, wie beispielsweise Frankreich, Italien, Portugal oder Spanien, nutzen diese
europäische Ermächtigung bereits und verlangen teils zusätzlich zu der Zahlung sogenannter Filmabgaben auch
Direktinvestitionen von Mediendiensteanbietern in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des in dem jeweiligen
Mitgliedstaat erzielten Nettoumsatzes, Nettowerbeumsatzes oder Nettogewinns.
Deutschland hat diesen Schritt bislang nicht vollzogen. Das geltende Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des
deutschen Films (Filmförderungsgesetz – FFG) beschränkt sich auf eine Filmabgabe der im In- und Ausland
niedergelassenen Mediendiensteanbieter an die Filmförderungsanstalt, die allein auf die Verwertung von
Kinofilmen abstellt. Die Filmabgabe adressiert damit nur einen Teilbereich audiovisueller Werke, der im Angebot
audiovisueller Mediendienste auch in Deutschland nur eine untergeordnete Rolle spielt. Eine gesetzliche Verpflichtung
zur Direktinvestition in europäische Werke und in Werke, die in deutscher Originalsprache hergestellt werden,
fehlt hingegen bislang. Dabei bleiben laut einer Studie der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle vom
September 2025 die Investitionen der globalen Streamingdienste in Deutschland auch im europäischen Vergleich
hinter dem zurück, was gemessen an der Größe und Bedeutung des Produktionsmarktes zu erwarten wäre. Die
Investitionen sind bislang stark auf einzelne Staaten in Europa ausgerichtet, allen voran auf das Vereinigte
Königreich und Spanien, die 2024 zusammen 58 Prozent der Investitionen auf sich vereinten.
Mit dem MedienInvestVG wird diese Lücke geschlossen. Mediendiensteanbieter, deren Dienste sich an
Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland richten, werden verpflichtet in einem ihrem Umsatz auf dem deutschen Markt
angemessenen Umfang in europäische audiovisuelle Produktionen und insbesondere Produktionen, die in
deutscher Originalsprache hergestellt werden, zu investieren.
Angesichts der in vielen anderen europäischen Mitgliedstaaten auf der Basis der AVMD-Richtlinie erlassenen
Investitionsverpflichtungen besteht ohne eine Investitionsverpflichtung in Deutschland die Gefahr eines
Wettbewerbsnachteils, weil Mediendiensteanbieter selbst ihre bisher in Deutschland getätigten Investitionen verstärkt
zur Erfüllung der in anderen Mitgliedstaaten bestehenden Verpflichtungen ins europäische Ausland verlagern
könnten.
Um das Ziel der Stärkung der deutschen und europäischen Produktionslandschaft und der Angebotsvielfalt zu
erreichen, ist es wichtig, dass die danach erforderlichen Investitionen nicht allein in Lizenzen bereits bestehender
Produktionen fließen, sondern auch und gerade in die Herstellung neuer Inhalte.
Die AVMD-Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Wahrung der kulturellen Vielfalt im
audiovisuellen Markt zu ergreifen. Mitgliedstaaten dürfen strengere, z. B. sprachlich ausgerichtete Bestimmungen
festlegen, als in der AVMD-Richtlinie, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Der Europäische
Gerichtshof (EuGH) hat dies bei der Prüfung einer spanischen Sprachquote bestätigt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009
– C-222/07 – UTECA). Die spanische Sprache ließ der Gerichtshof als alleiniges Kriterium ausreichen, um die
Beschränkung der Grundfreiheiten zum Schutze der sprachlichen Vielfalt hinreichend zu rechtfertigen. Die
Verpflichtung, einen Teil der Investitionen in Werke, die in deutscher Originalsprache hergestellt werden, zu
investieren, stärkt die deutschsprachige Produktionslandschaft, die kulturelle Vielfalt im audiovisuellen Bereich sowie
die deutsche Sprache in einem europarechtlich zulässigen Umfang. Den betroffenen Mediendiensteanbietern
verbleibt dabei ein größerer wirtschaftlicher Gestaltungsspielraum als bei der vom Bundesverfassungsgericht
bestätigten Abgabepflicht nach dem Filmförderungsgesetz.
Anerkennungsfähige Werke müssen überwiegend von Filmherstellern produziert werden, die vom jeweils
auftraggebenden Mediendiensteanbieter unabhängig sind (= relative Unabhängigkeit). Diese Subquote kann daher
nur dann erfüllt werden, wenn keine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen Hersteller und
Mediendiensteanbieter besteht. Sie stärkt die Marktpluralität, erhält eine vielfältige Produktionslandschaft und kommt
letztendlich den Nutzerinnen und Nutzern zugute.
Kinoproduktionen nehmen als kulturell und historisch bedeutsame Kunstform eine herausgehobene Stellung ein,
sind jedoch mit besonders großen wirtschaftlichen Risiken verbunden. Um diese abzufedern, gibt es in
Deutschland eine fest etablierte staatliche Förderung der Produktion von Kinofilmen. Freiwillige Investitionen in
Kinofilme werden daher auch im MedienInvestVG mit einem Faktor 1,5 anerkannt. Dies setzt einen besonderen
Investitionsanreiz und wahrt zugleich die Programmfreiheit der verpflichteten Mediendiensteanbieter.
Entsprechendes gilt für den Kinderfilm, dem eine besondere kulturelle, pädagogische und auch wirtschaftliche
Bedeutung für den Film- und Medienstandort Deutschland zukommt. Zugleich sind Kinderfilme sprachlich
stärker national gebunden, verfügen über geringere internationale Refinanzierungsmöglichkeiten und adressieren eine
Zielgruppe, die nicht als Marktakteur auftritt. Freiwillige Investitionen in Kinderfilme und -serien werden daher
im MedienInvestVG ebenfalls mit einem Faktor 1,5 anerkannt.
Darüber hinaus soll das Gesetz Innovationsanreize für Filmhersteller schaffen und ihre wirtschaftliche
Unabhängigkeit stärken. Erreicht wird dieses Ziel, indem Filmherstellern ermöglicht wird, nachhaltiger als bisher von der
Entwicklung und Herstellung der audiovisuellen Werke zu profitieren.
Derzeit besteht ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Mediendiensten und Filmherstellern, das die
Innovationsfähigkeit der Branche hemmt. Dem wirkt das Gesetz durch einen mit der Investitionsverpflichtung
verbundenen stufenweisen Rechterückfall zugunsten der Filmhersteller entgegen. Dieser versetzt unabhängige
Produktionsunternehmen in die Lage, langfristig einen eigenen Rechtekatalog aufzubauen, diesen eigenständig zu
vermarkten und die daraus erzielten Erlöse in die Entwicklung neuer, innovativer Stoffe und Projekte zu
reinvestieren. Auf diese Weise werden unabhängige Filmhersteller nachhaltiger als bisher an dem wirtschaftlichen Erfolg
der von ihnen entwickelten und hergestellten Werke beteiligt, was ihre wirtschaftliche Resilienz stärkt und der
fortschreitenden Tendenz zu starken vertikal integrierten Unternehmensstrukturen auf dem Produktionsmarkt
entgegengewirkt.
Die Stärkung unabhängiger Produktionen dient dabei nicht allein wirtschaftlichen Zielen. Sie ist auch ein
wesentlicher Beitrag zur kulturellen Vielfalt, wie auch das „UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (2005)“ anerkennt. Investitionsverpflichtung und Rechterückfall sind
dabei keine voneinander isolierten Regelungen, sondern eng verzahnte Instrumente, die gerade im
Zusammenwirken ihre volle Steuerungswirkung entfalten können.
Das MedienInvestVG greift zugleich nur so zurückhaltend wie möglich in die unternehmerische
Handlungsfreiheit der Mediendiensteanbieter ein: Sie erfüllen ihre Verpflichtungen durch unmittelbare Investitionen und
können dabei die Auswahl des jeweiligen Filmherstellers sowie auch Genre, Form und Inhalt des herzustellenden
bzw. lizenzierten audiovisuellen Werkes nach Maßgabe dieses Gesetzes weiterhin frei wählen.
Die Investitionsverpflichtung trifft Mediendiensteanbieter mit sehr unterschiedlichen Geschäftsmodellen,
Programmausrichtungen und Unternehmensstrukturen. Um möglichst viel Handlungsspielraum zu gewährleisten,
ermöglicht es ihnen § 9 mit einer oder mehreren repräsentativen Vereinigungen der Filmhersteller Vereinbarungen
zu schließen, mit denen von den investitionssteuernden Vorgaben des Gesetzes abgewichen werden kann. Diese
sogenannte Öffnungsklausel („Opt-Out“) dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit des gesetzlichen Eingriffs
und setzt die Verpflichtung grundrechtskonform um.
Die Inanspruchnahme dieser Flexibilität setzt voraus, dass sich der Mediendiensteanbieter zu erhöhten
Investitionen von mindestens 12 Prozent verpflichtet und die Vereinbarung eine beiden Interessen angemessen Rechnung
tragende Nutzungsrechtsregelung enthält. So wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Ziele auch im Rahmen
einer Branchenvereinbarung mindestens in vergleichbarem Umfang erreicht oder übertroffen werden. Die
Öffnungsklausel steht allen Mediendiensten gleichermaßen offen.
Die Vereinbarungen unterliegen einer zweistufigen Kontrolle: Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die
Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 erfüllt sind; anschließend bedarf die Vereinbarung der Feststellung durch die für Kultur
und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
Der Filmförderungsanstalt als nach Bundesgesetz tätiger Anstalt des öffentlichen Rechts werden die
erforderlichen Kompetenzen zur Festsetzung der Höhe und zur Kontrolle der Investitionsverpflichtung übertragen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Einführung einer gesetzlichen Investitionsverpflichtung erfordert eine Neuregelung im nationalen Recht, die
in einem neuen Stammgesetz durch eine einheitliche Plicht und ein einheitliches Verfahren für alle
Mediendiensteanbieter geregelt wird, die audiovisuelle Mediendienste auf Abruf betreiben, einschließlich der
Mediendienste auf Abruf der privaten und öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter.
Der Entwurf sieht folgende zentrale Regelungselemente vor: Eine Investitionsverpflichtung in- und ausländischer
Mediendiensteanbieter, die audiovisuelle Mediendienste auf Abruf in Deutschland anbieten, in Höhe von 8
Prozent des mit dem jeweiligen audiovisuellen Mediendienst in Deutschland erzielten Nettoumsatzes
beziehungsweise des auf die – ggf. gemeinsamen – audiovisuellen Mediendienste auf Abruf entfallenden Programmetats.
Als Bemessungsgrundlage dient der auf den Mediendienst auf Abruf entfallende Vorjahresnettoumsatz. Bei
öffentlich-rechtlichen Anbietern wird auf die Programmkosten des Vorjahres abgestellt. Umsätze durch und
Investitionen bzw. Kosten für Nachrichten, aktuelle Berichterstattung, Sportsendungen (inkl. Sportberichterstattung
und Sportübertragungen), Eigenproduktionen sowie digitale Spiele und pornographische Inhalte werden nicht
berücksichtigt.
Hiervon sollen
1. mindestens 60 Prozent für die Herstellung neuer europäischer audiovisueller Werke aufgewendet werden,
2. mindestens 80 Prozent in europäische audiovisuelle Werke investiert werden, die in deutscher
Originalsprache hergestellt werden,
3. mindestens 70 Prozent in europäische audiovisuelle Werke investiert werden, die von unabhängigen
Filmherstellern hergestellt werden.
Um einen besonderen Investitionsanreiz für Kino- sowie Kinderfilmproduktionen zu setzen, werden zudem
freiwillige Investitionen in die Herstellung von neuen Kino- sowie Kinderfilmen mit einem Faktor von 1,5 anerkannt.
Die Subquote zugunsten der unabhängigen Filmhersteller ist mit Vorgaben zum Rechterückfall verknüpft,
wonach ausschließliche Rechte für eine erste Nutzungsphase nur befristet übertragen werden dürfen. Die Dauer
richtet sich dabei nach der Höhe des Eigenanteils des Herstellers, wobei Förderungen aus steuerfinanzierten
Bundesmitteln, aus Mitteln der Europäischen Union sowie aus Mitteln eines Fonds des Europarates als Eigenanteil des
Herstellers zu werten sind. Produktionen ohne den erforderlichen Eigenanteil, bei denen der Hersteller jedoch die
wesentlichen Rechte einbringt, unterliegen ebenfalls einem Rechterückfall.
Um den betroffenen Mediendiensteanbietern mehr Flexibilität bei der Erreichung der Ziele des Gesetzes zu geben
und zugleich die Verhältnismäßigkeit des gesetzlichen Eingriffs zu wahren, gewährt eine Öffnungsklausel den
betroffenen Mediendiensteanbietern die Möglichkeit, Branchenvereinigungen mit einer oder mehreren
repräsentativen Vereinigungen der Filmhersteller zu schließen, in denen von den investitionssteuernden Vorgaben oder
Teilen daraus abgewichen werden kann. Die Inanspruchnahme dieser Flexibilität setzt voraus, dass sich der
Mediendiensteanbieter zu erhöhten Investitionen von mindestens 12 Prozent verpflichtet und die Vereinbarung eine
beiden Interessen angemessen Rechnung tragende Nutzungsrechtsregelung enthält. So wird sichergestellt, dass
die gesetzlichen Ziele auch im Rahmen einer Branchenvereinbarung mindestens in vergleichbarem Umfang
erreicht werden. Die Vereinbarung wird von der Filmförderungsanstalt überprüft und steht unter
Feststellungsvorbehalt durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
Das MedienInvestVG ist so strukturiert, dass sich die Höhe der Verpflichtung der konjunkturellen Lage anpasst,
da die zu investierende Summe grundsätzlich von den jährlich im Inland erzielten Umsätzen der Mediendienste
abhängig ist. Damit bleibt die Belastung der Marktteilnehmer auch bei schwankender Ertragslage
verhältnismäßig.
III. Alternativen
In Betracht gezogen wurde die Ausgestaltung als freiwillige Selbstverpflichtung der Mediendiensteanbieter. Zwar
würde die Ausgestaltung als Selbstverpflichtung große wirtschaftliche Spielräume für die betroffenen
Unternehmen eröffnen, die freiwillig zugesagten Investitionen wären jedoch für die Gesamtbranche weniger planbar, da
ihnen die gesetzliche Verbindlichkeit und die darauf beruhende Kontrolle und Durchsetzbarkeit fehlt. Deshalb
wird mit diesem Gesetz eine Kombination aus freiwilligen Investitionszusagen als Teil individuell
auszuhandelnder Vereinbarungen mit Rechteregelungen einerseits und einer gesetzlich vorgegebenen Basisinvestitionsquote
für Mediendiensteanbieter andererseits geregelt. Dies ermöglicht größtmögliche wirtschaftliche Spielräume und
sichert zugleich verbindlich Mindestinvestitionen am Standort Deutschland.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes.
Der Begriff der Wirtschaft im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes ist in einem weiten
Sinn zu verstehen und umfasst alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche
regelnden Normen (BVerfGE 8, 143, 148 f.; 116, 202, 215 f.). Investitionspflichten gestalten die
Rahmenbedingungen der Marktteilnahme aus, indem sie ein bestimmtes Marktverhalten vorgeben.
Die Tatsache, dass Filme und andere audiovisuelle Werke nicht nur Wirtschafts-, sondern auch Kulturgüter sind,
steht der Anwendung von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes nicht entgegen. Die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft entfällt nicht schon dann, wenn der Gesetzgeber mit
wirtschaftsbezogenen Regelungen zugleich kulturelle Zwecke wie die Förderung deutschsprachiger Werke
verfolgt (so ausdrücklich BVerfGE 135, 155, 196). Entscheidend für die Zuordnung zum „Recht der Wirtschaft“ ist,
dass Regelungsgegenstand und -gehalt nach der Gesetzeskonzeption im Schwerpunkt wirtschaftsrechtlicher Natur
ist. Dieses Gesetz zielt auf die Sicherung von Marktpluralität anhand wirtschaftlicher Kriterien und ist daher
wirtschaftsbezogen.
Die als Anrechnungsvoraussetzung ausgestaltete Regelung zur angemessenen Rechteteilung entfaltet außerhalb
der Investitionspflicht keine eigenständige Regelungswirkung. Die Investitionspflicht und die Regelungen zum
Rechterückfall sind daher eng verbundene Regelungen, die gemeinsam wirken, um die Produktionskapazitäten
für audiovisuelle Werke in Europa und Deutschland zu stärken. Beide dienen dazu, die Vielfalt und
Leistungsfähigkeit des Marktes ebenso zu erhalten wie die kulturelle und sprachliche Vielfalt. Sie sind als „Recht der
Wirtschaft“ gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes einzuordnen, da sie in erster Linie der
Marktregulierung und der Wirtschaftsförderung dienen.
Eine bundeseinheitliche Regelung ist im gesamtstaatlichen Interesse auch im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes erforderlich, um bundesweit ein stabiles wirtschaftliches Umfeld zu gewährleisten und mögliche
Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Der Markt für audiovisuelle Mediendienste ist bundesweit und
grenzüberschreitend organisiert. Die Anbieter erbringen ihre Dienste regelmäßig nicht nur in einzelnen Ländern,
sondern flächendeckend im gesamten Bundesgebiet. Unterschiedliche landesrechtliche gesetzliche
Investitionsverpflichtungen würden daher zu einer erheblichen regulatorischen Zersplitterung führen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union und des Völkerrechts vereinbar.
Insbesondere eine Vereinbarkeit mit Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages zur Arbeitsweise der Europäischen Union
ist gegeben.
Vereinbarkeit mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 geändert wurde
Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung erfasst eine Reihe staatlicher Beihilfen, für die unter bestimmten
Voraussetzungen keine Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Europäischen Kommission besteht und auch
keine Genehmigung erforderlich ist. Hierzu gehören staatliche Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des
kulturellen Erbes sowie für die Drehbucherstellung, Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Promotion audiovisueller
Werke. Die Investitionsverpflichtung stellt keine staatliche Beihilfe dar. Für den Fall, dass Ausgleichsabgaben
anfallen und für die Filmproduktionsförderung nach dem Filmförderungsgesetz genutzt werden, stellen diese
genehmigungsfreie staatliche Beihilfen im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung dar; die für die
einzelnen Förderbereiche zur Verfügung stehenden Mittel bleiben unter den jeweils gültigen Schwellenwerten.
Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1–24),
die zuletzt durch die Richtlinie 2018/1808/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November
2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste im Hinblick auf sich
verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69–92) geändert wurde
Der Gesetzentwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. Artikel 13 Absatz 2
der AVMD-Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, sowohl den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen
Mediendiensteanbieter als auch den Anbieter von auf sein Gebiet abzielenden Mediendiensten, die in einem anderen
Mitgliedstaat niedergelassen sind (sogenannte „grenzüberschreitende Dienste“), zu Direktinvestitionen in
europäische Werke zu verpflichten.
Der Gesetzentwurf ist auch mit den Grundfreiheiten des Vertrages zur Arbeitsweise der Europäischen Union
vereinbar.
Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Der Gesetzentwurf entspricht den Vorgaben des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention), das am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen beschlossen wurde und seit dem 26. März 2009 für Deutschland verbindlich ist.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind nicht zu erwarten.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
Die in diesem Gesetz geregelte Investitionsverpflichtung zahlt auf das Nachhaltigkeitsziel 8 (dauerhaftes,
breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige
Arbeit für alle fördern) ein. Innovation und Investitionen ermöglichen wirtschaftliches Wachstum, welches
wiederum einen entschiedenen Beitrag zu Wohlstand und Lebensqualität einer Gesellschaft leistet. Die Verpflichtung,
Investitionen nach diesem Gesetz zu einem Großteil in Projekte mit unabhängigen Filmherstellern zu tätigen,
stärkt die Marktpluralität und damit wiederum die Innovation.
Die unabhängige Produktion spielt eine wichtige Rolle bei der Förderung der kulturellen Vielfalt, wie auch das
„UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen“ anerkennt.
Nach einem Bericht der Sachverständigengruppe für Medienvielfalt (MC-S-MD) des Europarats ist die Förderung
der unabhängigen Produktion wichtig, „um das Ziel der Pluralität von Quellen und Meinungen zu erreichen, was
für die Regeln der Demokratie von zentraler Bedeutung ist“. Auch das mit dem MedienInvestVG verfolgte Ziel
einer fairen und nachhaltigen Teilhabe unabhängiger Filmhersteller an dem Erfolg der von ihnen hergestellten
audiovisuellen Werke sowie die damit verbundene Stärkung ihrer wirtschaftlichen und künstlerischen
Unabhängigkeit sichern die Vielfalt der deutschen Produktionsinfrastruktur und zahlen auf das o. g. Nachhaltigkeitsziel 8
ein.
§ 6 Absatz 1 regelt, welche Investitionen anerkennungsfähig sind. Hier sind eine Reihe von Möglichkeiten
genannt, die nicht lediglich die Produktion von audiovisuellen Werken oder den Rechteerwerb an audiovisuellen
Werken, sondern eine Vielzahl damit in Verbindung stehender anderer Investitionen betreffen. Damit soll gezielt
eine nachhaltige Entwicklung der Produktionslandschaft in Deutschland und Europa gestärkt werden.
So werden in § 6 Absatz 1 Nummer 4 und 5 die Untertitelung von audiovisuellen Werken sowie die Anpassung
dieser Werke an die Bedürfnisse gehörloser oder hörgeschädigter Menschen sowie blinder oder sehbehinderter
Menschen anerkannt. Damit wird der Zugang von Menschen mit Behinderungen zum kulturellen Angebot
verbessert und die inklusive Gesellschaft sowie der Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen gefördert.
Die Regelungen zahlen damit auf die Nachhaltigkeitsziele 4 (Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige
Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern), 10 (Ungleichheit in und zwischen
Ländern verringern) und 16 (Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern,
allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive
Institutionen auf allen Ebenen aufbauen) ein.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Entwurf führt zu zusätzlichen Haushaltsausgaben beim Bund.
Die Durchführung und Aufsicht über das MedienInvestVG führt bei der Filmförderungsanstalt zu zusätzlichem
Personalaufwand. Zunächst entsteht im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten der Investitionsverpflichtung ein
einmaliger personeller Mehraufwand in Höhe von bis zu 148 800 Euro (Personalkosten für ein Jahr für bis zu zwei
Vollzeitäquivalente im gehobenen Dienst) für die Implementierung der erforderlichen Strukturen, für das
Aufsetzen der erforderlichen technischen Infrastruktur und für die Beratung der Verpflichteten. Zudem entsteht ein
jährlicher Mehraufwand in Höhe von bis zu 153 400 Euro (Personalkosten für bis zu zwei Vollzeitäquivalente für die
Durchführung und Aufsicht der Investitionsverpflichtung). Dies umfasst unter anderem die Ermittlung und
Feststellung der Investitionsverpflichtung, die laufende Beratung der Verpflichteten sowie die Prüfung etwaiger
Branchenvereinbarungen. Wegen der zweijährigen Investitionsperiode entsteht der die nachträgliche Prüfung der
korrekten Investitionen und die Erhebung etwaiger Ausgleichsabgaben betreffende Mehraufwand erst ab 2029. Ab
dann kommt ein jährlicher Mehraufwand von bis zu 230 100 Euro für bis zu drei weitere Vollzeitäquivalente
hinzu.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund wird finanziell und stellenmäßig im jeweiligen
Einzelplan ausgeglichen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Keine Erfüllungsaufwandsänderung für Bürgerinnen und Bürger.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 3.2.1 (Informationspflicht): Investitionsverpflichtungen; § 3
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
10 96 000 59,30 310 949 3
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 952
Nach § 3 werden Mediendiensteanbieter, die einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf anbieten, dazu
verpflichtet, gemäß ihren Umsätzen oder Kosten 8 Prozent davon in europäische audiovisuelle Werke zu investieren.
Die Investitionsverpflichtung kann erfüllt werden, indem der Mediendiensteanbieter in die Herstellung eines
neuen audiovisuellen Werkes beziehungsweise in den Erwerb von Rechten an einem bereits bestehenden
audiovisuellen Werk investiert. Diese Tätigkeiten werden grundsätzlich bereits ohne gesetzliche Vorgaben bei den
Mediendiensteanbietern, die einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf anbieten, praktiziert. Durch das
MedienInvestVG werden die Investitionen vor allem in bestimmte Richtungen (in europäische audiovisuelle Werke;
§ 3) gelenkt und ein ausreichendes Investitionsvolumen festgeschrieben.
Ein möglicher Mehraufwand fällt deshalb lediglich an durch:
– ein Monitoring der getätigten Investitionen
– ggf. die Lenkung der unternehmerischen Entscheidung, welche Quote wie erfüllt werden soll (§ 4 Absatz 1)
– Sicherstellung entsprechender Vertragsgestaltung in Bezug auf die Rechteteilung bei den Produktionen, die
auf die Subquote für unabhängige Hersteller angerechnet werden soll (§ 8)
– Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der Filmförderungsanstalt (§ 14 Absatz 1 bis 8) sowie
Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers (§ 14 Absatz 4)
– ggf. Nutzung der Öffnungsklausel gemäß § 9 Absatz 1, daher individuelle Verhandlung für eine
Branchenvereinbarung zwischen den einzelnen Mediendiensteanbietern und den repräsentativen Vereinigungen der
Hersteller
Es wird angenommen, dass dieser Mehraufwand durch eine zusätzliche Personalstelle zu bewerkstelligen ist
(200 Arbeitstage mit je 8 Stunden).
Zusätzliche Sachkosten ergeben sich durch die Bestellung von Wirtschaftsprüfern. Nach § 14 Absatz 1 bis 3
müssen Mediendiensteanbieter der Filmförderungsanstalt einmal im Jahr Auskunft über den in Deutschland erzielten
Nettoumsatz des Vorjahres erteilen. Dieser Auskunft ist nach § 14 Absatz 4 stets eine Erklärung eines
Wirtschaftsprüfers beizufügen (155 Euro pro Stunde1). Angenommen werden 4 Stunden je Erklärung und somit 620 Euro
pro Jahr je Mediendiensteanbieter. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Nettoumsatz auch für andere Meldungen
etwa gegenüber den Steuerbehörden erforderlich ist.
Die Anzahl der relevanten Mediendiensteanbieter (wie z. B. Amazon Prime, Netflix, Disney+, Apple TV, Wow,
RTL+, Joyn, Paramount+, HBO Max) wird sich voraussichtlich auf dem aktuellen Niveau bewegen, da der Markt
bereits weitgehend gesättigt scheint und auch nicht zu erwarten ist, dass in Zukunft die Nutzerinnen und Nutzer
mehr als drei Dienste nutzen werden. Zudem sind nur die Mediendiensteanbieter zu Investitionen verpflichtet, die
mit ihrem in Deutschland angebotenen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf 10 Millionen oder mehr Euro
Jahresnettoumsatz erzielen und mehr als 2 Prozent ihres jährlichen Angebotsvolumens der öffentlichen
Zugänglichmachung von audiovisuellen Werken widmen (§ 5 Absatz 1). Die Anzahl der Betroffenen wird daher mit ca. 10
angenommen.
Betroffen sind auch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter ARD und ZDF (inklusive ihrer dritten
Programme). Diese investieren aber bereits in hohem Maße in deutsche bzw. europäische audiovisuelle Werke.
Zudem entrichten sie Filmabgaben (nach dem FFG) und tätigen freiwillige Zahlungen an Bundes- und
Landesfilmfördereinrichtungen, die von der Investitionsverpflichtung abzuziehen sind (§ 13). Die Verpflichtung nach § 3
1 Durch das Statistische Bundesamt ermittelter Durchschnittswert bei Nachmessungen von Vorgaben, bei denen Wirtschaftsprüfer einbezogen
werden müssen.
wirkt sich auf die öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter daher faktisch weniger stark aus, als dies bei
kommerziellen Mediendiensteanbietern auf Abruf der Fall ist. Es wird daher auch für die öffentlich-rechtlichen
Fernsehveranstalter allenfalls mit einem geringfügigen Mehraufwand gerechnet.
Der geschätzte jährliche Erfüllungsaufwand ergibt sich aus den dargestellten Parametern wie folgt:
10 Anbieter x (1 Personalstelle (200 x 8 Stunden) x 59,30 Euro/h2 + 620 Euro) =
10 x (94 880 Euro + 620 Euro) = 955 000 Euro
Vorgabe 3.2.2 (Informationspflicht): Meldung von Nettoumsätzen bzw. Kosten; § 13
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
25 5 45,20 0,1
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 0,1
Nach § 14 Absatz 1 bis 3 sind die Mediendiensteanbieter verpflichtet, ihre in Deutschland erzielten Nettoumsätze
bis zum 31. Juli eines Jahres an die Filmförderungsanstalt zu melden. Betroffene öffentlich-rechtliche
Fernsehveranstalter müssen dementsprechend die auf die Mediatheken entfallenden Programmkosten sowie die
entsprechenden Sehvolumina melden.
Anders als Vorgabe 3.2.1 sind alle (also ohne Ausnahmen nach § 5) Mediendiensteanbieter nach § 1 einmal im
Jahr von der Meldepflicht betroffen. Die zugrunde gelegte Fallzahl wird daher mit 25 Betroffenen angenommen.
Geht man davon aus, dass die zu meldenden Daten bei allen Betroffenen vorliegen, fällt für die Meldung nur
Aufwand für Berechnungen (Standardaktivität 43), die Datenaufbereitung (Standardaktivität 7) und -übermittlung
(Standardaktivität 8), also insgesamt 6 Minuten zusätzlich an.
Der geschätzte jährliche Erfüllungsaufwand ergibt sich daher wie folgt:
1 (einmal im Jahr) x 25 Betroffene x (2 + 3 + 1) Minuten / 60 x 45,20 Euro/h4 = 113 Euro
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.3.1: Durchführung und Aufsicht durch die Filmförderungsanstalt; § 10
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
4 g. D. 200 x 8 x 60 46,50 298
0,4 g. D. 200 x 8 x 60 46,50 30
0,3 h. D. 200 x 8 x 60 70,50 34
0,3 g. D. 200 x 8 x 60 46,50 22
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 384
2 Lohnsatz zu Wirtschaftsabschnitt J Information und Kommunikation (hohes Qualifikationsniveau) nach Anhang 7 des Leitfadens.
3 Nach Zeitwerttabelle Wirtschaft im Anhang 5 des Leitfadens.
4 Lohnsatz zu Wirtschaftsabschnitt J Information und Kommunikation (mittleres Qualifikationsniveau) nach Anhang 7 des Leitfadens.
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
4 g. D. 200 x 8 x 60 46,50 149
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 149
Die Filmförderungsanstalt wird nach § 10 zur Durchführung und Aufsicht der Umsetzung des MedienInvestVG
verpflichtet.
Hierfür wird sie zukünftig durch Bescheid feststellen, wie hoch die jeweiligen Quoten und die darauf beruhende
Verpflichtung zur Investition für die Betroffenen sind (§ 15 Absatz 1).
Der Filmförderungsanstalt obliegt zudem die Prüfung der korrekten Durchführung der Investitionsverpflichtung
gemäß § 16 Absatz 1. Es ist zudem davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Mediendiensteanbieter gemäß
§ 9 Absatz 1 Branchenvereinbarungen mit einer oder mehreren repräsentativen Vereinigungen der Hersteller
schließen möchte. Die Filmförderungsanstalt muss diese Vereinbarungen auf ihre Vereinbarkeit mit den
Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 hin überprüfen.
Hinzu kommt die etwaige Erstellung von Abgabebescheiden (sollte der Nachweis der Erfüllung der
Investitionsverpflichtung nicht oder nur teilweise geführt werden) (§ 17 Absatz 1) sowie buchhalterische Aufgaben
hinsichtlich der ggf. im Bescheid festgelegten Ausgleichsabgaben (§ 17 Absatz 2).
Mediendiensteanbieter können Abweichungen von den Vorgaben der Subquoten der Investitionsverpflichtung
nach § 4 Absatz 1 oder eine Befreiung von der Investitionsverpflichtung nach § 3 beantragen, wenn sie in
begründeten Ausnahmefällen schlüssig darlegen, dass Art oder Thema des angebotenen Dienstes nicht dazu geeignet
sind, die jeweilige Verpflichtung zu erfüllen und die Verpflichtung damit undurchführbar oder ungerechtfertigt
wäre (§ 5 Absatz 2). Diese Anträge prüft und bearbeitet ebenfalls die Filmförderungsanstalt. Die Abweichung
oder Befreiung ist zu begründen und bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste
Bundesbehörde.
Nach Berechnung der Filmförderungsanstalt werden die neuen Aufgaben mit fünf Vollzeitstellen zu erledigen
sein. Diese teilen sich wie folgt auf:
– Sachbearbeitungen im gehobenen Dienst: 4 VZÄ = 4 x 74 400 Euro
– Teamleitung im gehobenen Dienst: 0,4 VZÄ = 0,4 x 74 400 Euro
– Querschnittsabteilungen 0,6 VZÄ, hiervon 0,3 VZÄ im Justiziariat (höherer Dienst EG 13) sowie 0,3 andere
im gehobenen Dienst (IT und E-Government, Personal und Organisation, Marktforschung und Statistik,
Beschaffung; Finanzen, Haushalt und Controlling, Presse & Öffentlichkeitsarbeit) = 0,3 x 112 800 + 0,3 x
74 400 Euro
Darin enthalten sind zwei Vollzeitäquivalente (g. D.), die in der Anlaufphase des Gesetzes (einmaliger Aufwand)
benötigt werden (2x 74 400 Euro).
Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt also: 297 600 + 29 760 + 33 840 + 22 320 = 383 500 Euro
Der einmalige Aufwand beträgt: 148 800 Euro
5. Weitere Kosten
Grundsätzlich sind durch den Entwurf keine spürbaren Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Die Investitionsverpflichtung erfasst nur einen
Bruchteil der Gesamtkosten der Mediendienste für Inhalte. Da Anbieter zudem ein eigenes wirtschaftliches
Interesse an deutschen oder europäischen Inhalten haben und eine etwaige Mehrbelastung im Verhältnis zu Inhalten
die an kostengünstigeren Produktionsorten hergestellt werden im Verhältnis zu den Gesamtkosten gering ist, ist
eine Weitergabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch Erhöhung der Abonnementpreise im
wettbewerbsintensiven Streamingmarkt nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Demografische sowie gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VII. Exekutiver Fußabdruck
Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2024 ist bei Gesetzesentwürfen der Bundesregierung darzustellen, inwieweit
Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Gesetzesentwurfs beigetragen haben („Exekutiver Fußabdruck“). Angaben sind nur für solche Einflussnahmen zu machen,
die ab diesem Zeitpunkt erfolgt sind.
Die im Rahmen der Branchenanhörung eingegangenen Stellungnahmen sind in den vorliegenden Gesetzentwurf
eingeflossen. Der Inhalt des Gesetzentwurfs hat sich auf Basis der Stellungnahmen jedoch nicht wesentlich
geändert. Die Stellungnahmen werden auf den Webseiten des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien veröffentlicht.
VIII. Evaluierung
Laut Beschluss des Staatssekretärsausschusses Bürokratieabbau vom 23.September 2024 sind alle wesentlichen
Regelungsvorhaben zu evaluieren. Als wesentlich gelten danach Regelungsentwürfe, bei denen ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von mindestens a) 5 Million Euro Sachkosten oder 500 000 Stunden Aufwand für Bürgerinnen
und Bürger oder b) 5 Million Euro für die Wirtschaft oder c) 5 Million Euro für die Verwaltung aufgrund der
Exante-Abschätzung zu erwarten ist. Das MedienInvestVG müsste aufgrund der oben genannten Schwellen nicht
evaluiert werden. Das Gesetz soll jedoch – da es ein neues Regelungsinstrument ist – unabhängig von den
genannten Schwellenwerten evaluiert werden.
Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde wird dem Bundestag und dem Bundesrat erstmals
drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und dann alle drei Jahre Bericht erstatten. Grundlage hierfür ist unter
anderem ein Bericht der Filmförderungsanstalt über die nach § 14 übermittelten Daten der Mediendiensteanbieter
sowie der nach § 16 übermittelten Daten zur Entwicklung des Investitionsvolumens.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
In den Anwendungsbereich fallen grundsätzlich alle Mediendiensteanbieter unabhängig vom Ort ihrer
Niederlassung, die mit ihrem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf auf Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland abzielen.
Damit werden nicht nur solche Dienste einbezogen, die sich im Wesentlichen auf die Verbreitung audiovisueller
Werke auf Abruf konzentrieren, sondern auch private und öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter, die mit den
von ihnen neben den Fernsehsendern ebenfalls betriebenen Mediendiensten auf Abruf mit diesen im Wettbewerb
stehen.
Diese Regelung entspricht dem den Mitgliedstaaten in Artikel 13 Absatz 2 der AVMD-Richtlinie eingeräumten
Gestaltungsspielraum. Die in Satz 2 aufgeführten Kriterien entsprechen weitgehend den in Erwägungsgrund 38
der Richtlinie 2018/1808 EU vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-RL)
vorgeschlagenen Kriterien.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Absatz 1
Die Definition des Mediendiensteanbieters orientiert sich an der Definition in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der
AVMD-Richtlinie und berücksichtigt hierbei bereits, dass sich die Verpflichtung nach § 3 Absatz 1 bis 3 – anders
als die AVMD-Richtlinie – ausschließlich auf Mediendiensteanbieter bezieht, die einen audiovisuellen
Mediendienst auf Abruf anbieten. Die erforderliche Gestaltungsverantwortung der Mediendiensteanbieter zielt nicht auf
inhaltliche Gestaltungsfragen von audiovisuellen Werken ab, sondern lediglich darauf, wie der Programmkatalog
aufbereitet, strukturiert und präsentiert wird. Um diese Abgrenzung bereits im Gesetzeswortlaut kenntlich zu
machen, wurde abweichend zur AVMD-Richtlinie „gestaltet“ durch „aufbereitet, strukturiert und präsentiert“ ersetzt.
Zu Absatz 2
Die Definition der redaktionellen Verantwortung entspricht weitestgehend der Definition in § 1 Absatz 4
Nummer 10 des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149). Statt „Sendung“ wird auf
audiovisuelle Inhalte abgestellt, um zu verdeutlichen, dass es sich hier nicht um lineares Programm handelt.
Zu Absatz 3
Die Definition des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf entspricht weitestgehend der Definition in § 1
Absatz 4 Nummer 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024, die wiederum auf Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe a und g der AVMD-Richtlinie aufbaut. Mit der Definition wird klargestellt, dass audiovisuelle
Mediendienste im Sinne dieses Gesetzes ausschließlich audiovisuelle Mediendienste auf Abruf sind.
Zu Absatz 4
Die Definition des Herstellers orientiert sich an den Definitionen in den Richtlinien des Deutschen
Filmförderfonds (DFFF) sowie des German Motion Picture Fund (GMPF).
Zu Absatz 5
Die Definition in Absatz 5 bestimmt, dass mit dem Begriff unabhängiger Filmhersteller nur der von dem jeweils
auftraggebenden oder an der Finanzierung beteiligten Mediendiensteanbieter gesellschaftsrechtlich unabhängige
Hersteller gemeint ist. Das ist dann der Fall, wenn nicht mehr als 25 Prozent des Grundkapitals, der
gesellschaftsrechtlichen Anteile oder der Stimmrechte an dem Unternehmen des Filmherstellers von dem beauftragenden
Mediendiensteanbieter gehalten werden. Die Eigentümerstruktur ist das vorherrschende Kriterium für die Definition
der Unabhängigkeit eines Produktionsunternehmens unter den EU-Mitgliedstaaten (vgl. dazu die Publikation der
Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle „Die Definition der unabhängigen audiovisuellen Produktion in
direkten und indirekten öffentlichen Fördermaßnahmen“ aus dem Jahr 2024).
Ein höherer Kapitalanteil als 25 Prozent würde keine Unabhängigkeit mehr gewährleisten. Diese
Beteiligungsschwelle wird auch beim Förderprogramm „Creative Europe – MEDIA“ der Europäischen Union sowie bei der
Förderung durch den internationalen Koproduktionsfonds „Eurimages“ zugrunde gelegt (vgl. dazu die
Publikation der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle „Die Förderung der unabhängigen audiovisuellen
Produktion in Europa“ aus dem Jahr 2019). Dem Mediendiensteanbieter sind dabei auch alle Unternehmen
zuzurechnen, die zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes in der
Fassung vom 23. Oktober 2024 stehen. Es wird so sichergestellt, dass der Zweck der Regelung nicht durch die
Gründung verbundener Unternehmen umgangen werden könnte. Bei der Zurechnung sind auch Unternehmen
einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben.
Abzustellen ist auf die relative Unabhängigkeit, es ist also das konkrete Verhältnis zwischen
Mediendiensteanbieter und Filmhersteller zu betrachten. Ein Filmhersteller kann somit im Verhältnis zu einem
Mediendiensteanbieter abhängig sein, im Verhältnis zu einem anderen jedoch unabhängig. § 16 Absatz 2, 3 und 4 des
Aktiengesetzes findet auf die Bestimmung der gesellschaftsrechtlichen Anteile oder Stimmrechte des
Mediendiensteanbieters an dem Unternehmen des Filmherstellers entsprechende Anwendung.
Eine gesellschaftsrechtliche Kontrolle im Sinne von Absatz 5 liegt auch dann vor, wenn ein
Mediendiensteanbieter allein oder gemeinsam mit anderen einen vergleichbaren Einfluss auf den Filmhersteller ausüben kann. Ein
solcher Einfluss liegt insbesondere dann vor, wenn der Mediendiensteanbieter oder ein mit ihm verbundenes
Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder satzungsrechtlicher Bestimmungen eine Stellung innehat,
die wesentliche über einzelne Produktionen hinausgehende strukturelle Entscheidungen des Filmherstellers von
seiner Zustimmung abhängig machen. Der Unabhängigkeit von Filmherstellern steht nicht entgegen, dass sich
Mediendiensteanbieter auch im Rahmen einer längerfristigen Zusammenarbeit bei einzelnen Projekten kreative
Mitbestimmungsrechte einräumen lassen. Abhängigkeit besteht insbesondere dann, wenn der Filmhersteller für
die Zeit der Zusammenarbeit rahmenvertraglich verpflichtet wird, ausschließlich für den beauftragenden
Mediendiensteanbieter tätig zu sein.
Zu Absatz 6
Die Definition des Nettoumsatzes orientiert sich an der Definition in § 127 Absatz 1 des Filmförderungsgesetzes
vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 451) und umfasst die Summe aller mit den Angeboten des
audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf in Deutschland erzielten Umsatzerlöse abzüglich Rabatte, Skonti und Boni und
abzüglich der Umsatzsteuer. Finanziert sich ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf sowohl durch Entgelte als
auch durch Werbung, so sind bei der Berechnung der Nettoumsätze sowohl die Einnahmen aus Entgelten als auch
die aus Werbeeinnahmen zu berücksichtigen. Auch etwaige Erlösbeteiligungen und ähnliches sind unter den
Umsatz zu fassen.
Zu Absatz 7
Eine Eigenproduktion ist eine Produktion, die mit eigenen Produktionsmitteln des Mediendiensteanbieters
hergestellt wird. Unter eigenen Produktionsmitteln werden etwa ein allein durch den Mediendiensteanbieter
finanziertes Budget, eigenes Personal und eigene Technik verstanden. Oft handelt es sich dabei um Formate, die eher dem
journalistisch-publizistischen Bereich zuzuordnen sind, sowie um Shows. Eigenproduktionen werden in dafür
vorgesehenen Produktionsabteilungen des Senders oder Streamers selbst entwickelt und hergestellt und sind daher
nicht dem auf dem Produktionsmarkt erstellten Produktionsvolumen zuzuordnen, der mit der
Investitionsverpflichtung gestärkt werden soll. Sofern Konzerngesellschaften von Mediendiensteanbietern genutzt werden,
handelt es sich nicht mehr um Eigenproduktionen im Sinne dieses Gesetzes. Hieraus folgt aber nicht, dass es sich
automatisch auch um unabhängige Produzentinnen oder Produzenten im Sinne des Gesetzes handelt.
Zu Absatz 8
Die Definition europäischer audiovisueller Werke im Sinne dieses Gesetzes verweist auf Artikel 1Absatz 1
Buchstabe n und Absatz 2 und 3 AVMD-Richtlinie. Umfasst sind damit nicht nur Werke aus den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, sondern auch Werke aus europäischen Drittländern, die Vertragsparteien des Europäischen
Übereinkommens über grenzüberschreitendes Fernsehen des Europarates sind, sofern sie die in der AVMD-RL
enthaltenen weiteren Kriterien erfüllen, sowie Werke, die im Rahmen der zwischen der Europäischen Union und
Drittländern im audiovisuellen Bereich geschlossenen Abkommen in Koproduktion hergestellt werden und die
den in den einzelnen Abkommen jeweils festgelegten Voraussetzungen entsprechen.
Zu Absatz 9
Um neue audiovisuelle Werke im Sinne dieses Gesetzes handelt es sich, wenn Produktionen erst mit der
jeweiligen Investition des Mediendienstes in Auftrag gegeben werden oder ihre Herstellung mit der Investition
fertiggestellt wird. Nicht dazu zählen Werke, die zum Zeitpunkt der Investition bereits fertiggestellt sind. Nur bei der
Herstellung neuer Werke ist die angestrebte signifikante Erhöhung der aktuellen Produktionstätigkeit zu erwarten.
Zu Absatz 10
Auch Produktionen, die nicht den erforderlichen Eigenanteil von mindestens 9 Prozent aufweisen, unterliegen
nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 dem Rechterückfall, sofern der Hersteller die wesentlichen Rechte für das Werk
einbringt. Das sind jene (exklusiven) urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte, ohne die das
audiovisuelle Werk nicht realisiert oder ausgewertet werden könnte. Neben diesen Rechten am Drehbuch zählen
hierzu auch eventuell bestehende urheber- oder leistungsschutzrechtliche Nutzungsrechte an vergleichbaren
Textfassungen wie beispielsweise Exposé, Treatment, Formatkonzept etc., die Verfilmungsrechte an Romanen
oder anderen literarischen oder dramatischen Vorlagen sowie die Nutzungsrechte an fiktiven Charakteren,
Marken, Titeln oder Formatkonzepten, sofern diese schutzfähig sind und das Werk substantiell prägen. Keine
wesentlichen Rechte im Sinne dieses Gesetzes sind solche Rechte, die lediglich zur technischen Herstellung oder
Bearbeitung des Werkes erforderlich sind, ohne seinen inhaltlichen oder formatbezogenen Kern zu prägen.
Ausgenommen sind zudem Archivrechte, da diese nicht die kreative Grundlage des Werkes bilden und häufig bei den
Sendeanstalten liegen.
Zu Absatz 11
Ein Einbringen der wesentlichen Rechte durch den Hersteller liegt dann vor, wenn der Hersteller diese als eigene
oder im eigenen Namen und auf eigenes wirtschaftliches Risiko erworbene Rechte in die Produktion einbringt.
Ein bloßer formaler Zwischenerwerb durch den Hersteller im Auftrag des Mediendiensteanbieters genügt dagegen
nicht. Vielmehr ist maßgeblich, dass der Hersteller die Entwicklung bzw. den Erwerb der Rechte vor
Beauftragung initiiert hat oder hierfür ein eigenes finanzielles Risiko trägt (z. B. Vorfinanzierung Stoffentwicklung,
Optionserwerb auf eigenes Risiko).
Zu § 3 (Verpflichtung zur Investition in europäische audiovisuelle Werke)
Zu Absatz 1
Absatz 1 normiert die Verpflichtung der in § 1 genannten Mediendiensteanbieter zur Investition in die Herstellung
und Verbreitung europäischer audiovisueller Werke nach Maßgabe dieses Gesetzes und statuiert gleichzeitig, in
welcher Höhe diese Verpflichtung zu erfüllen ist. Dabei unterscheidet § 3 in seinen Absätzen 2 und 3 hinsichtlich
der Bemessungsgrundlage nach kommerziellen und öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter, da letztere
keine Umsätze generieren. Die Investitionsverpflichtung ist unter Berücksichtigung der Subquoten in § 4 zu
erfüllen. Welche Investitionen genau anerkennungsfähig sind, regelt § 6.
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt die Bemessungsgrundlage und die Höhe der zu erfüllenden Investitionsverpflichtung der
Anbieter, die einen kommerziellen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf gegen ein pauschales Entgelt für einen
wiederkehrenden Abrechnungszeitraum (S-VOD) oder werbefinanziert anbieten (A-VOD). Sie sind nach
Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, 8 Prozent ihres Nettoumsatzes des vorletzten Jahres zu investieren, d. h. des
Jahres, welches vor dem Jahr liegt, in welchem die Nettoumsätze nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 an die
Filmförderungsanstalt gemeldet und von dieser festgestellt werden.
Zu Absatz 3
Auch die öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter, die einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf
betreiben, sind verpflichtet, künftig nach Maßgabe dieses Gesetzes zu investieren. Bemessungsgrundlage für die Quote
von 8 Prozent kann hier nicht der Jahresnettoumsatz sein, da die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen
Fernsehveranstalter keinen Umsatz generieren. Auch Nettowerbeumsätze fallen nicht an, da die Mediatheken der
öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter werbefrei sind. Grundlage sind daher stattdessen die in § 12 Absatz 1 Satz 2
näher definierten Programmkosten des vorletzten Jahres.
Zu Absatz 4
Von der Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 und 3 nicht umfasst sind Umsätze und Kosten der Berichterstattung
zu tagesaktuellen Themen, Sportsendungen, Eigenproduktionen, digitale Spiele und pornographische Inhalte;
Sportsendungen umfassen dabei Sportberichterstattung und Sportübertragungen; Dokumentationen über Sportler
oder über sportliche Ereignisse bleiben Teil der Bemessungsgrundlage. Durch die Ausnahme für
Eigenproduktionen, werden im Ergebnis bei der Bemessung der Höhe der Investitionsverpflichtung nur die Umsätze und Kosten
aus Auftragsproduktionen, Gemeinschaftsproduktionen und Lizenzeinkäufen berücksichtigt. Es sollen so nur die
Kosten und Umsätze erfasst werden, auf die sich die Investitionsverpflichtung auch bezieht.
An die Filmförderungsanstalt müssen sowohl der Gesamtumsatz bzw. Gesamtprogrammkosten als auch die
Umsätze bzw. Programmkosten, die auf aktuelle Berichterstattungen zu Tagesereignissen und Sportsendungen,
digitale Spiele und pornographische Inhalte sowie Eigenproduktionen entfallen, gemeldet werden. Letztere werden
in Abzug gebracht. Sie werden anteilig an den Gesamtumsätzen bzw. Gesamtkosten im Verhältnis zum Katalog
bestimmt.
Zu Absatz 5
Mediendiensteanbieter sind erst ab Beginn des 25. Kalendermonats, in dem sie ihren audiovisuellen Mediendienst
auf Abruf in Deutschland betreiben, von der Investitionsverpflichtung erfasst. Dadurch sollen Anbietern zunächst
eine Etablierung am Markt ermöglicht und im Zusammenwirken mit § 5 Absatz 1 Marktzutrittsbarrieren
vermieden werden.
Zu § 4 (Subquoten der Investitionsverpflichtung)
§ 4 regelt, welche Subquoten von den 8 Prozent der Investitionsverpflichtung erfüllt werden müssen und in
welchen Fällen als Anreiz eine erhöhte Anrechnung gewährt wird.
Zu Absatz 1
Die Investitionsverpflichtung verfolgt das Ziel, die Produktion und Verfügbarkeit europäischer Inhalte strukturell
zu sichern. Eine undifferenzierte Gesamtquote allein reicht jedoch nicht aus, um die kulturwirtschaftlichen Ziele
vollständig zu erreichen. Absatz 1 regelt daher, welche Subquoten im Rahmen der Investitionsverpflichtung nach
§ 3 erfüllt werden müssen, um sicherzustellen, dass die Investitionsmittel gezielt und wirkungsvoll eingesetzt
werden.
Zu Nummer 1
Mindestens 60 Prozent der Hauptquote müssen in die Herstellung neuer europäischer audiovisueller Werke
investiert werden. Um mit der Investitionsverpflichtung das Ziel der Stärkung der deutschen und europäischen
Produktionslandschaft und der Angebotsvielfalt zu erreichen, ist es wichtig, dass die danach erforderlichen
Investitionen nicht allein in Lizenzen bereits bestehender Produktionen fließen, sondern ganz unmittelbar in die aktive
Produktion neuer Werke. Hierunter fällt nur die tatsächliche Neuproduktion von Werken, nicht der Rechteerwerb
von bereits fertiggestellten Produktionen. Unter diese Subquote fallen auch die in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 6
genannten Aufwendungen, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der Herstellung eines neuen Werkes stehen.
Zu Nummer 2
Mindestens 80 Prozent der Hauptquote müssen in europäische audiovisuelle Werke investiert werden, die in
deutscher Originalsprache hergestellt werden. Dies ist der Fall, wenn die Originalfassung des audiovisuellen Werkes
überwiegend in Deutsch hergestellt wird. Mit dieser Subquote soll gezielt die kulturelle Vielfalt im Bereich
audiovisueller Medien gestärkt und die deutsche Sprache im europarechtlich zulässigen Umfang geschützt und
gefördert werden.
Zu Nummer 3
Mindestens 70 Prozent der Hauptquote müssen in europäische audiovisuelle Werke investiert werden, die von
Filmherstellern hergestellt werden, die von dem jeweils auftraggebenden Mediendiensteanbieter unabhängig sind.
Der Begriff des unabhängigen Filmherstellers im Sinne dieses Gesetzes ist in § 2 Absatz 4 definiert.
Die Investitionsverpflichtung kann zu einem Teil nur dann erfüllt werden, wenn der Filmhersteller, der für den
jeweiligen Mediendiensteanbieter audiovisuelle Werke herstellt oder von dem Rechte an audiovisuellen Werken
erworben werden, mit dem Mediendiensteanbieter nicht gemäß den Regelungen dieses Gesetzes
gesellschaftsrechtlich verbunden ist. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Mediendiensteanbieter nicht lediglich
konzernintern produzieren, sondern einen relevanten Anteil der Produktionen bei externen, unabhängigen
Filmherstellern beauftragen. Die Subquote zur Auftragsvergabe an unabhängige Filmhersteller stärkt die Marktpluralität
und sorgt für den Erhalt einer vielfältigen Produktionslandschaft, von der letztendlich auch die Nutzerinnen und
Nutzer profitieren. Sind an einer Produktion sowohl konzerneigene Filmhersteller als auch unabhängige
Filmhersteller beteiligt, kann die gesamte Koproduktion auf die Subquote angerechnet werden, wenn der unabhängige
Produzent einen majoritären Anteil an der Koproduktion hat.
Zu Absatz 2
Um das Kulturgut Kinofilm zu fördern, wird dieser im Rahmen der Anerkennung der Investitionen für neu
hergestellte Werke gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 mit dem Faktor 1,5 privilegiert. Voraussetzung ist eine reguläre
Kinoauswertung entsprechend der Sperrfristenregelung in § 54 Absatz 2 Nummer 1 des Filmförderungsgesetzes.
Mit dieser Regelung soll ein Anreiz zur Investition in die Herstellung von Kinofilmen geschaffen werden, ohne
die Programmhoheit der Mediendiensteanbieter zu verletzen. Kinoproduktionen nehmen als kulturell bedeutsame
Kategorie der audiovisuellen Werke und als besondere Kunstform eine herausgehobene Stellung ein und sind eng
mit der kulturellen Identität in Deutschland verbunden.
Zu Absatz 3
Um das Kulturgut Kinderfilm zu fördern, wird dieser im Rahmen der Anerkennung der Investitionen für neu
hergestellte Werke gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 mit dem Faktor 1,5 privilegiert.
Mit dieser Regelung soll ein Anreiz zur Investition in die Herstellung von Kinderfilmen und -serien geschaffen
werden, ohne die Programmhoheit der Mediendiensteanbieter zu verletzen. Audiovisuellen Werken, die sich an
Kinder richten, kommt eine besondere kulturelle, pädagogische und auch wirtschaftliche Bedeutung für den Film-
und Medienstandort Deutschland zu. Zugleich sind Kinderfilme sprachlich stärker national gebunden, verfügen
über geringere internationale Refinanzierungsmöglichkeiten und adressieren eine Zielgruppe, die nicht als
Marktakteur auftritt.
Zu Absatz 4
Die Regelung stellt klar, dass die Faktoren nach Absatz 2 und 3 nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ
angewendet werden können. Wenn eine Investition in ein neues europäisches audiovisuelles Werk beide Absätze
erfüllt (z. B. ein Kinderfilm, der nach § 54 Absatz 2 Nummer 1 des Filmförderungsgesetzes im Kino ausgewertet
wurde), wird diese insgesamt trotzdem lediglich mit einem Faktor von 1,5 anerkannt.
Zu § 5 (Ausnahmen von der Investitionsverpflichtung)
Die Investitionsverpflichtung gilt nur für diejenigen Mediendiensteanbieter, die einen bestimmten Mindestumsatz
generieren und einen bestimmten Anteil ihres jährlichen Angebotsvolumens der öffentlichen Zugänglichmachung
von audiovisuellen Werken widmen (vgl. Mitteilung der Kommission, Leitlinien gemäß Artikel 13 Absatz 7 der
Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste für die Berechnung des Anteils europäischer Werke an
Abrufkatalogen und für die Definition einer geringen Zuschauerzahl und eines geringen Umsatzes (2020/C 223/03)).
Abweichungen von den Subquoten in § 4 Absatz 1 und Befreiungen sind zudem möglich für Mediendiensteanbieter,
deren Dienst nach Art oder Thema nicht dazu geeignet ist, die jeweilige Verpflichtung zu erfüllen und die
Verpflichtung damit undurchführbar oder ungerechtfertigt wäre (vgl. Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie über
audiovisuelle Mediendienste).
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Mediendiensteanbieter, deren mit dem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf erzielter jährlicher Umsatz unter
10 Millionen Euro liegt, sind von der Investitionsverpflichtung ausgenommen. Dies soll kleine und
umsatzschwache Mediendiensteanbieter entlasten und einen fairen und offenen Marktzutritt gewährleisten. Die Regelung zielt
darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und eine Vielfalt im Medienangebot sicherzustellen. Es sollen durch das
Gesetz keine neuen Marktzutrittsbarrieren aufgebaut werden. Für öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter gelten
keine Umsatzschwellen, da sie keine Umsätze generieren.
Zu Nummer 2
Auch solche Mediendiensteanbieter, die weniger als 2 Prozent ihres jährlichen Angebotsvolumens der
öffentlichen Zugänglichmachung von audiovisuellen Werken widmen, sind nicht Adressaten der
Investitionsverpflichtung, weil dieser Teil ihres Angebots nur untergeordnet ist und eine Investitionsverpflichtung nach diesem Gesetz
diese Anbieter daher unverhältnismäßig stark belasten würde.
Zu Absatz 2
Auf Antrag können nach Absatz 2 in eng umrissenen Ausnahmefällen auch solche Mediendiensteanbieter von
den Subquoten nach § 4 Absatz 1 oder der gesamten Investitionsverpflichtung befreit werden, deren Dienst nach
Art oder Thema nicht dazu geeignet ist, die jeweilige Verpflichtung zu erfüllen und die Verpflichtung damit
undurchführbar oder ungerechtfertigt wäre. Der Antrag ist durch den Mediendiensteanbieter zu begründen. Dies
kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Mediendiensteanbieter in Bezug auf ein Genre, eine Sprache
oder eine kulturelle Gemeinschaft auf Dauer inhaltlich spezialisiert hat und aus diesem Grund ein besonders
kuratiertes Programmangebot aufweist, für das objektiv keine passenden Inhalte verfügbar sind, in die investiert
werden könnte. Dies ist etwa bei hochspezialisierten Spartenprogrammen oder besonders kuratierten Archiven
oder Katalogdiensten der Fall oder wenn die Investitionspflicht das Angebot erheblich strukturell verzerren oder
dem Dienst seinen eigenen Charakter nehmen würde. Dies kann beispielsweise bei Diensten der Fall sein, die sich
auf japanische Anime spezialisiert haben. Die Abweichung oder Befreiung bedarf der Genehmigung der für
Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
Zu § 6 (Anerkennungsfähige Investitionen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt die Arten von Investitionen, die zur Erfüllung der Investitionsverpflichtung anerkannt werden
können. Der Fokus liegt hierbei auf Investitionen in die Herstellung europäischer audiovisueller Werke von der
Entwicklung bis hin zur Postproduktion. Davon umfasst sind auch audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen.
Darüber hinaus sind in einem begrenzten Umfang auch sonstige Investitionen in Werbung, Nachwuchsförderung
und Festivals und Preise anerkennungsfähig.
Betreibt der Mediendiensteanbieter neben dem Abrufdienst auch ein lineares Angebot, so kann er auch
Investitionen, die er für diesen Bereich tätigt, anrechnen, sofern die Werke zumindest auch zur Auswertung auf dem
jeweiligen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf bestimmt sind. Ziel dieses Gesetzes ist es, mehr Investitionen
in den deutschen und europäischen Produktionsmarkt insgesamt zu generieren. Durch eine breite Anerkennung
von Investitionen wird den betroffenen Unternehmen eine größere Flexibilität und Freiheit in ihren
Investitionsentscheidungen belassen.
Zu Nummer 1
Gemäß Nummer 1 sind Investitionen in die Herstellung von europäischen audiovisuellen Werken, einschließlich
audiovisuellen Gemeinschaftsproduktionen, anerkennungsfähig. Umfasst von Nummer 1 sind nur sogenannte
Erstinvestitionen, d. h. Investitionen unmittelbar in neue Inhalte.
Zu Nummer 2
Der Erwerb von Nutzungsrechten (Lizenzen) an bereits hergestellten europäischen audiovisuellen Werken ist
gemäß Nummer 2 anerkennungsfähig. Dies ermöglicht den Mediendiensteanbietern unter Wahrung ihrer
unternehmerischen Entscheidungshoheit, ihren Bedarf nach Inhalten auch durch kurzfristig verfügbare Lizenzware zu
decken. Mit dem Lizenzerwerb wird zugleich den Herstellern die Möglichkeit eröffnet, selbstständig hergestellte
Werke zu vermarkten.
Zu Nummer 3
Gemäß Nummer 3 sind die Finanzierung von Drehbuch- und Projektentwicklungsarbeiten anerkennungsfähige
Investitionen. Damit werden auch Investitionen zugunsten von Autoren befördert.
Zu Nummer 4
Anerkennungsfähig sind auch Anpassungen europäischer audiovisueller Werke an die Bedürfnisse gehörloser
oder hörgeschädigter Menschen sowie blinder oder sehbehinderter Menschen. Damit soll ein verbesserter Zugang
zu barrierefreien Fassungen audiovisueller Werke unterstützt werden. Die Anrechnungsmöglichkeiten sind weit
zu verstehen: So können Untertitelungen oder die Audiodeskription von Filmen anerkennungsfähig sein, aber
auch die Herstellung oder Zurverfügungstellung digitaler Anwendungen zur besseren Zugänglichmachung der
Werke. Solche digitalen Anwendungen müssen barrierefrei gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes
sowie der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der
jeweils geltenden Fassung sein.
Zu Nummer 5
Für Synchronisation und Untertitelung europäischer audiovisueller Werke sind die Kosten ebenfalls
anerkennungsfähig. Damit wird die grenzüberschreitende Verbreitung der Werke gefördert, die kulturelle Vielfalt in
Europa gestärkt und das Angebot kreativer Inhalte für die Zuschauer erweitert.
Zu Nummer 6
Kosten für Werbung für europäische audiovisuelle Werke sind bis zu 2,5 Prozent des Gesamtbetrages der
Verpflichtung des jeweiligen Anbieters anerkennungsfähig. Auch diese Regelung dient dazu, deutschsprachige und
europäische Werke in Europa und weltweit noch besser zu vermarkten. Das stärkt die Sichtbarkeit
deutschsprachiger Produktionen bzw. europäischer Werke, was wiederum den Absatz dieser Produktionen steigert und damit
letztlich auch die Produktionslandschaft stärkt.
Zu Nummer 7
Die finanzielle Beteiligung der Mediendiensteanbieter an Projekten im Rahmen der Nachwuchsförderung im
Film- und Medienbereich, die der Herstellung europäischer audiovisueller Werke dienen, wie etwa Stipendien,
die Veranstaltung von Workshops, Mentorenprogrammen oder anderen Projekten wie ein Engagement an
Filmhochschulen können bis zu einer Höhe von 1 Prozent des Gesamtbetrags der jeweiligen Verpflichtung anerkannt
werden. Diese Kosten müssen – wie die anderen anerkennungsfähigen Investitionen auch – mit nachvollziehbaren
Belegen nachgewiesen werden. Originäre Ausbildungskosten im Betrieb gehören nicht zur Nachwuchsförderung
im Sinne dieses Gesetzes.
Zu Nummer 8
Die Beteiligung der Mediendiensteanbieter an in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stattfindenden Festivals und
Preisen ist bis zu einer Höhe von 1 Prozent des Gesamtbetrags der jeweiligen Verpflichtung anerkennungsfähig.
Festivals und Preise sind für die Entwicklung und Verbreitung künstlerisch anspruchsvoller sowie wirtschaftlich
erfolgreicher europäischer Werke sowie für die kulturelle Repräsentanz der Europäischen Union von besonderer
Bedeutung. Mit der Berücksichtigung im Katalog möglicher Investitionen soll ihre Mitfinanzierung durch
Mediendiensteanbieter gefördert werden.
Zu Absatz 2
Investitionen, die von einem mit dem Mediendiensteanbieter im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes verbundenen
Unternehmen realisiert wurden, können dem Mediendiensteanbieter zugerechnet werden, soweit sie zumindest
auch zur Auswertung auf dem jeweiligen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf bestimmt sind. Mit dieser
Regelung soll sichergestellt werden, dass etwa vorhandene Aufgabenverteilungen innerhalb von Konzernen
beibehalten werden können. Die Regelung setzt jedoch bei den anerkennungsfähigen Investitionen auch einen
angemessenen Bezug zum jeweiligen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf bzw. dem Mediendiensteanbieter voraus.
Zu § 7 (Nicht anerkennungsfähige Investitionen)
Zu Absatz 1
Nicht anerkennungsfähig sind Investitionen in europäische audiovisuelle Werke, die verfassungsfeindliche oder
gesetzwidrige Inhalte enthalten oder einen gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben. Des Weiteren können
Produktionen, die gemäß § 3 Absatz 4 nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, auch nicht als
Investitionen anerkannt werden. Dies betrifft Eigenproduktionen sowie die Herstellung aktueller
Berichterstattungen zu Tagesereignissen und Sportsendungen, von pornographischen Inhalten sowie von digitalen Spielen.
Zu Absatz 2
Die Regelung stellt klar, dass Mediendiensteanbieter Investitionen in europäische audiovisuelle Werke nicht
mehrfach zur Erfüllung von Investitionsverpflichtungen in unterschiedlichen Staaten geltend machen dürfen. Es
gibt bereits in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraums eine
Verpflichtung von Mediendiensteanbietern zur Investition in europäische Werke, die jeweils zu einer anteiligen
Reinvestition des auf dem jeweiligen nationalen Markt erzielten Umsatzes verpflichtet. Es ist daher zwingend,
dass diese Verpflichtungen kumulativ erfüllt werden müssen, damit die jeweiligen Bestimmungen nicht in ihrer
Wirkung beschränkt werden. Die ausschließliche Geltendmachung der Investition zur Erfüllung der Verpflichtung
nach diesem Gesetz hat der Mediendiensteanbieter bei Nachweis der zu erbringenden Investitionen gegenüber der
Filmförderungsanstalt zu versichern.
Zu § 8 (Verpflichtender Rechterückfall)
Das MedienInvestVG hat auch zum Ziel, unabhängige Hersteller von europäischen audiovisuellen Werken
angemessen am Erfolg der Produktion zu beteiligen. Hierdurch soll den unabhängigen Herstellern ermöglicht werden,
nachhaltig und dauerhaft wirtschaftlich von ihren Produktionen zu profitieren und einen Rechtestamm
aufzubauen, um so ihre wirtschaftliche und künstlerische Unabhängigkeit zu stärken und eine vielfältige deutsche und
europäische Produktionsinfrastruktur zu sichern.
§ 8 gestaltet die Anerkennungsfähigkeit von Investitionen in Produktionen aus, die nach § 4 Absatz 1 Nummer 3
mit unabhängigen Herstellern erstellt werden. Bei den Bestimmungen zur Übertragung der Rechte wird danach
differenziert, wie hoch der Eigenanteil des Filmherstellers ist. Aus steuerfinanzierten Bundesmitteln, aus Mitteln
der Europäischen Union sowie aus Mitteln eines Fonds des Europarates gewährte Förderungen werden durch den
Hersteller beantragt und sind für die Zwecke nach diesem Gesetz seinem Eigenanteil zuzurechnen.
Als aus steuerfinanzierten Bundesmitteln gewährte Förderungen gelten derzeit der Deutsche Filmförderfonds
(DFFF), der German Motion Picture Fund (GMPF), die jurybasierte kulturelle Filmförderung sowie die
Talentfilmförderung des Bundes. Die aus Mitteln der Europäischen Union sowie aus Mitteln eines Fonds des
Europarates gewährten Förderungen umfassen insbesondere Förderungen aus dem internationalen Koproduktionsfonds
„Eurimages“ sowie die Förderung von „Creative Europe – MEDIA“ bzw. dem Nachfolgeprogramm „AgoraEU“.
Für Produktionen, die einschließlich der Entwicklung vollständig von dem Mediendiensteanbieter finanziert und
auf die Investitionsquote angerechnet werden sollen, besteht kein gesetzlicher Rechterückfall, sofern auch die
wesentlichen Rechte durch den Mediendiensteanbieter eingebracht werden.
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 sind audiovisuelle Werke nur dann als Investitionen im Rahmen der Subquote für unabhängige
Filmhersteller anerkennungsfähig, wenn die Rechteübertragung den Bestimmungen der Folgeabsätze entspricht.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, dass die nach dem Urheberrechtsgesetz an dem audiovisuellen Werk bestehenden
ausschließlichen Rechte entsprechend der Höhe des Eigenanteils des Herstellers für eine erste Nutzungsphase nur zeitlich
begrenzt an den Mediendiensteanbieter übertragen werden dürfen. Die Rechte müssen danach je nach Höhe des
Eigenanteils des Herstellers nach den in den Nummern 1 bis 4 benannten Zeiträumen wieder an den Hersteller
zurückfallen. Je höher der Eigenanteil des Herstellers, desto kürzer der Zeitraum der Rechteeinräumung. Ein
hoher Eigenanteil des Herstellers und damit eine erhebliche wirtschaftliche Risikoübernahme bei der Finanzierung
rechtfertigt eine kürzere Übertragung der Rechte. Die Laufzeiten der Rechteeinräumung orientieren sich an
bestehenden üblichen Vertragslaufzeiten und Regelungen des Filmförderungsgesetzes zum Rechterückfall bei der
Zusammenarbeit mit den Fernsehveranstaltern.
Zu Nummer 1
Bei einem Eigenanteil des Herstellers von unter 9 Prozent muss ein Rechterückfall nach spätestens sieben Jahren
nur dann erfolgen, wenn der Hersteller die wesentlichen Rechte, die dem Werk zugrunde liegen auf eigene Kosten
einbringt. Da in diesen Fällen eine vergleichbare Regelung greift, wie bei einem Finanzierungsanteil von neun bis
30 Prozent gemäß Nummer 2 sind an das Einbringen wesentlicher Rechte durch den Hersteller entsprechende
Anforderungen zu stellen. Dem trägt die Legaldefinition in § 2 Absatz 11 Rechnung.
Entwickelt der Mediendiensteanbieter die Produktion hingegen selbst, finanziert diese von Beginn an oder bringt
der Hersteller nur unwesentliche Rechte wie z. B. Optionen ein, welche keinen vergleichbaren Wert im Verhältnis
zu einer finanziellen Beteiligung des Herstellers haben oder bringt der Mediendiensteanbieter selbst die
wesentlichen Rechte ein, muss unterhalb eines Eigenanteils von 9 Prozent des Herstellers kein Rechterückfall mit diesem
vereinbart werden.
Zu Nummer 2
Bei einem Eigenanteil des Herstellers von neun bis zu 30 Prozent der Gesamtherstellungskosten muss ein Rückfall
der Rechte nach spätestens sieben Jahren vereinbart werden.
Zu Nummer 3
Bei einem Eigenanteil des Herstellers von über 30 Prozent bis zu 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten
müssen die Rechte nach spätestens fünf Jahren wieder an den Hersteller zurückfallen.
Zu Nummer 4
Bei einem Eigenanteil des Herstellers von über 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten müssen die Rechte nach
spätestens drei Jahren wieder an den Hersteller zurückfallen.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Frist für den Rückfall der Rechte ist der Tag der
Erstveröffentlichung des jeweiligen audiovisuellen Werkes. Handelt es sich bei dem audiovisuellen Werk um eine Serie,
beginnt die Auswertungsphase jeweils mit Erstveröffentlichung der ersten Folge einer Staffel. Das heißt, die
Rechte fallen staffelweise an den Hersteller zurück.
Zu Absatz 3
Ein Eigenanteil des Herstellers kann sowohl aus Geld als auch aus Sachleistungen bestehen.
Eine aus steuerfinanzierten Bundesmitteln, aus Mitteln der Europäischen Union sowie aus Mitteln eines Fonds
des Europarates gewährte Förderung wird gemäß Absatz 3 zudem ebenfalls als Eigenanteil des Herstellers
gewertet. Das heißt, vom Hersteller selbst eingebrachte Mittel bzw. Eigenleistungen sowie die durch diesen
beantragten steuerfinanzierten Bundesförderungen, Förderungen aus Mitteln der Europäischen Union sowie
Förderungen aus Mitteln eines Fonds des Europarates werden addiert. Da Streaminganbieter und Fernsehveranstalter im
Regelfall nicht Förderberechtigte sind, können sie ihre Produktionen nur mithilfe der antragsberechtigten
Hersteller durch öffentliche Mittel fördern lassen. Es ist daher gerechtfertigt, die Förderung als Finanzierungsanteil der
Hersteller zu werten und die Rechteteilung entsprechend daran anzuknüpfen. Dies ermöglicht den Herstellern den
Aufbau eines eigenen Rechtestamms und eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung. Mit der Förderung wird
so neben der Ermöglichung der Produktion an sich ein weiterer, legitimer Zweck verfolgt. Als aus
steuerfinanzierten Bundesmitteln gewährte Förderungen gelten der Deutsche Filmförderfonds (DFFF), der German Motion
Picture Fund (GMPF), die jurybasierten kulturelle Filmförderung, die Talentfilmförderung des Bundes. Die aus
Mitteln der Europäischen Union sowie aus Mitteln eines Fonds des Europarates gewährten Förderungen umfassen
insbesondere Förderungen aus dem internationalen Koproduktionsfonds „Eurimages“ sowie die Förderung von
„Creative Europe – MEDIA“ bzw. des Nachfolgeprogramms „AgoraEU“. Die Förderung der
Filmförderungsanstalt nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) sowie die Länderförderungen sind hiervon ausgenommen, da sie zum
Teil durch freiwillige Leistungen der Fernsehveranstalter finanziert werden und eine Berücksichtigung zugunsten
der Hersteller daher nicht angemessen wäre.
Zu Absatz 4
Der Rechterückfall dient grundsätzlich dazu, unabhängige Hersteller europäischer audiovisueller Werke
angemessen am Erfolg der Produktion zu beteiligen und ihnen nach Ablauf der jeweiligen Frist eine Zweitverwertung
der Rechte am Werk zu ermöglichen. Der Mediendiensteanbieter kann jedoch auch nach dem Rechterückfall ein
legitimes Interesse an der Fortführung der Lizenzbeziehung haben.
In diesen Fällen können die Parteien eine vertragliche Regelung aufnehmen, die den Hersteller verpflichtet, nach
Ablauf der Erstnutzungsfrist den Erwerb von Nutzungsrechten für weitere Zeiträume erst exklusiv dem
Mediendiensteanbieter anzubieten. Eine solche Klausel hindert nicht die Anerkennung der Investition nach § 4 Absatz 1
Nummer 3, sofern sie angemessen ausgestaltet ist. Die Angemessenheit eines solchen Erstanbietungsrechts wäre
beispielsweise bei zu langen Annahmefristen auf solche Angebote nicht gegeben. Dies gilt auch für Klauseln, die
die Konditionen vorwegnehmen.
Zu § 9 (Abweichende Vereinbarungen zwischen Mediendiensteanbietern und Herstellern)
§ 9 ermöglicht es den einzelnen Mediendiensteanbietern, mit den repräsentativen Vereinigungen der Hersteller
Vereinbarungen zu schließen, in denen von den investitionssteuernden Vorgaben des Gesetzes abgewichen
werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Mediendiensteanbieter im Gegenzug zu einer Investitionsquote
von mindestens 12 Prozent verpflichten. Die Öffnungsklausel gibt den Mediendiensteanbietern mehr Flexibilität
bei der Umsetzung ihrer Verpflichtung und trägt der Verschiedenartigkeit der Dienste mit ihren vielfältigen
Geschäftsmodellen und programmlichen Ausrichtungen Rechnung. § 9 steht jedem Mediendiensteanbietern
gleichermaßen offen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, obwohl von beiden Seiten angemessene Vorschläge
gemacht wurden, soll die Filmförderungsanstalt darauf hinwirken, dass die Vereinbarung doch noch zustande
kommt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, dass mittels einer Vereinbarung des Mediendiensteanbieters mit einer oder mehreren
repräsentativen Vereinigungen der Hersteller von den abschließend aufgeführten investitionssteuernden Vorgaben des
Gesetzes abgewichen werden kann, wenn der Mediendiensteanbieter sich zu erhöhten Investitionen in die
Herstellung und Verbreitung europäischer audiovisueller Werke von mindestens 12 Prozent verpflichtet und die
Vereinbarung eine beiden Interessen angemessen Rechnung tragende Regelung über die Einräumung der
Nutzungsrechte enthält. Es können auch bereits bestehende Vereinbarungen zwischen Mediendiensteanbietern und
repräsentativen Vereinigungen der Hersteller (z. B. Terms of Trade des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) als Teil
der Vereinbarung einbezogen werden, soweit diese den gesetzlichen Vorgaben von Absatz 1 und 2 entsprechen.
Repräsentativ ist eine Vereinigung, wenn von ihr ein erheblicher Teil der Hersteller vertreten wird. Dies ist
beispielsweise bei der Allianz Deutscher Produzentinnen und Produzenten – Film, Fernsehen und Audiovisuelle
Medien e. V. oder der PROG Producers of Germany e. V. – der Fall, möglich ist aber auch ein Zusammenschluss
mehrerer Verbände zum Zwecke des Abschlusses einer Branchenvereinbarung mit einem Mediendiensteanbieter.
Die Vertragsparteien tragen die Verantwortung für die kartellrechtliche Zulässigkeit der jeweiligen Vereinbarung.
Satz 2 stellt klar, dass von den investitionssteuernden Regelungen auch im Wege einer einseitigen Erklärung des
Mediendiensteanbieters, welche von einer oder mehreren repräsentativen Vereinigungen der Hersteller anerkannt
wurde, abgewichen werden kann.
Zu Absatz 2
Absatz 2 erlaubt inhaltlich ausschließlich Abweichungen von den investitionssteuernden Regelungen der §§ 4, 6,
8 und 16 Absatz 1. Zulässig sind etwa Vereinbarungen über:
– die Abweichung von oder Ausgestaltung der Subquoten innerhalb der Investitionsverpflichtung, etwa
hinsichtlich des Anteils der Investitionen in die Herstellung neuer europäischer Werke, in die Herstellung von
Werken, die in deutscher Originalsprache hergestellt werden, oder in die Herstellung von Werken
unabhängiger Filmhersteller;
– die nähere Bestimmung anerkennungsfähiger Investitionen und deren Gewichtung, soweit es um die
Herstellung und Verbreitung europäischer audiovisueller Werke geht, wobei sachfremde Investitionen nicht
anerkannt werden können;
– die konkrete Ausgestaltung der Nutzungsrechtseinräumung einschließlich Dauer der Rechteübertragung,
Rechterückfall oder Beteiligung an Folgeverwertungen sowie
– die zeitliche Verteilung der Investitionen innerhalb des Investitionszeitraums.
Nicht zulässig sind dagegen Vereinbarungen, die insbesondere die gesetzlichen Grundlagen der
Investitionsverpflichtung selbst verändern oder zentrale Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen des Gesetzes einschränken.
Insbesondere bleiben die Berechnung der Investitionsverpflichtung, der Ausschluss nicht anerkennungsfähiger
Investitionen, Auskunfts- und Nachweispflichten sowie die Festsetzung und Durchsetzung durch die
Filmförderungsanstalt zwingend gesetzlich geregelt. Nebenvertragliche Regelungen wie beispielsweise gegenseitige
Informations- und Rücksichtnahmepflichten, Kündigungsrechte und Ähnliches sind jedoch unschädlich.
Die Befristung der Vereinbarungen auf höchstens fünf Jahre gewährleistet eine regelmäßige Überprüfung ihrer
praktischen Auswirkungen und ermöglicht eine Anpassung an Marktveränderungen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt den Prüfungsmaßstab der Filmförderungsanstalt hinsichtlich der Branchenvereinbarung. Die
Filmförderungsanstalt muss prüfen, ob die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. Letzteres wäre
beispielsweise nicht der Fall, wenn die Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen wird, die nicht repräsentativ ist.
Die Vereinbarung bedarf zudem der Feststellung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste
Bundesbehörde. Die mit dem Mediendiensteanbieter geschlossene Vereinbarung wird somit auf einer zweiten Ebene erneut
auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft. Wesentliche Änderungen der Vereinbarung bedürfen einer erneuten
Prüfung und Feststellung. Als wesentlich kommen insbesondere Veränderungen im Kreis der Beteiligten in Betracht,
so etwa bei der Übernahme oder Fusion eines Mediendiensteunternehmens mit einem anderen Unternehmen oder
der signifikanten Änderung der Mitgliederstruktur einer repräsentativen Vereinigung.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt, dass eine Vereinbarung auch rückwirkend zum Beginn des Jahres wirksam werden kann, in
welchem die Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 erteilt wurde. Hierfür muss die Rückwirkung ausdrücklich in
der Vereinbarung geregelt sein. Ist eine Rückwirkung nicht vorgesehen, kann die Vereinbarung erst zu Beginn
des auf die Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 folgenden Kalenderjahres wirksam werden. Bis dahin gelten
für den Mediendiensteanbieter die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Abweichung von den investitionssteuernden
Regelungen nach den §§ 4, 6, 8 und § 16 Absatz 1 ist bis zur Wirksamkeit der Vereinbarung nach Absatz 1 dann
nicht möglich.
Zu § 10 (Durchführung und Aufsicht durch die Filmförderungsanstalt)
Die Filmförderungsanstalt wird mit der Durchführung dieses Gesetzes und der Aufsicht über die Einhaltung der
Regelungen beauftragt. Dies wird durch § 4 Absatz 1 des Filmförderungsgesetzes ermöglicht.
Zu § 11 (Berechnung der Bemessungsgrundlage der kommerziellen audiovisuellen Mediendienste auf
Abruf)
Zu Absatz 1
Die Regelung stellt für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der kommerziellen audiovisuellen
Mediendienste auf Abruf auf die mit pauschalen Entgelten oder Werbeeinnahmen erzielten Nettoumsätze des Vorjahres
ab.
Umsätze, die Dritte, etwa durch die Bereitstellung sogenannter Channels, innerhalb des audiovisuellen
Mediendienstes auf Abruf erzielen, zählen ebenfalls nicht zum relevanten Umsatz des Mediendiensteanbieters. Wird der
audiovisuelle Mediendienst also lediglich von einem Dritten als Vertriebsplattform gegenüber dem Endkunden
genutzt, sind dessen Umsätze nicht zu berücksichtigen. Werden hingegen beispielsweise durch eine
Erlösbeteiligung auch Umsätze mit den Angeboten Dritter erwirtschaftet, so zählen diese ebenfalls zum relevanten
Jahresnettoumsatz.
Zu Absatz 2
Durch die Vorschrift sollen Umsätze ausgeschlossen werden, die nicht unmittelbar durch das Angebot des
audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf erzielt werden, wie das teilweise bei Abonnementangeboten der Fall ist, etwa
durch andere Entertainmentangebote oder zusätzliche Leistungen, die sich nicht auf den Abruf von audiovisuellen
Werken beziehen. Dies betrifft insbesondere auch Umsätze mit nicht-audiovisuelle Inhalten (z. B. Print, Audio,
Podcasts) sowie Umsätze mit linearen Inhalten des Angebotes. Diese sind von den maßgeblichen Umsätzen
abzuziehen. Die Allokation der Umsätze ist durch Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen.
Zu § 12 (Berechnung der Bemessungsgrundlage der öffentlich-rechtlichen audiovisuellen Mediendienste
auf Abruf)
Zu Absatz 1
Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter für die sie im Folgejahr
treffenden Investitionsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 3 sind die Kosten des Vorjahres für die Veröffentlichung
der audiovisuellen Inhalte auf ihren jeweiligen audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf, d. h. ihren Mediatheken,
maßgeblich. Zu den Kosten zählen die für die Mediathek entstandenen Herstellungs- und Lizenzkosten. Kosten
für aktuelle Berichterstattungen zu Tagesereignissen und Sportübertragungen, digitale Spiele sowie
pornographische Inhalte sowie Eigenproduktionen sind gemäß § 3 Absatz 4 ausgenommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt klar, dass Kosten, die sich sowohl auf das lineare als auch auf das nichtlineare Programm beziehen
und nicht konkret bestimmt werden können, durch eine pauschale Zuordnung der nichtlinearen Kosten nach dem
prozentualen Anteil des erzielten Sehvolumens (Minuten) der Mediathek im Verhältnis zu dem insgesamt
erzielten Sehvolumen (Minuten) des letzten Jahres zu bestimmen sind. Zu diesen Kostenarten zählen insbesondere die
Programmbeschaffungskosten, d. h. die Kosten für die Herstellung eines Werkes und den Erwerb von Lizenzen.
Da die Fernsehveranstalter die meisten Produktionen sowohl linear als auch nichtlinear (per Mediathek)
auswerten, kann eine eindeutige Zuordnung der Kosten für diese Produktionen im Regelfall nicht vorgenommen werden.
Aus Praktikabilitätsgründen ist in diesem Fall eine pauschalisierte Zuordnung über das anteilig erzielte
Sehvolumen der Mediathek im Verhältnis zu dem insgesamt erzielten Sehvolumen (Minuten) vorzunehmen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 berücksichtigt die Besonderheit der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die einen
gemeinsamen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf betreiben. Hier sind Bemessungsgrundlage die Kosten aller
dieser Landesrundfunkanstalten für die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Mediathek insgesamt. Zwar kann
die ARD als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft nicht selbständige Normadressatin sein; diese
gesetzliche Investitionspflicht trifft die einzelnen in der ARD zusammengefassten Landesrundfunkanstalten. Diese haben
aber die Verpflichtung gemeinschaftlich zu erfüllen. Die Höhe der Investitionsverpflichtung gilt damit für die
ARD insgesamt.
Zu § 13 (Abzug anderer Leistungen)
Die nach diesem Gesetz Verpflichteten leisten in der Regel bereits eine Filmabgabe. Da sie insoweit nicht
zusätzlich belastet werden sollen, ist die Filmabgabe vom durch die Filmförderungsanstalt ermittelten Investitionsbetrag
in Abzug zu bringen. Maßgeblich ist die von der Filmförderungsanstalt im Vorjahr der jeweiligen Verpflichtung
festgesetzte Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz. Ersatzleistungen, wie Medialeistungen, werden also nur
in Höhe der ersetzten Barleistungen anerkannt. Zudem werden weitere Zahlungen, die die Mediendiensteanbieter
freiwillig an die Filmförderungsanstalt leisten, sowie Zahlungen an Landesfilmfördereinrichtungen oder auch an
von Bund und Land gemeinsam betriebene Filmfördereinrichtungen, wie etwa das Kuratorium junger deutscher
Film, abgezogen. Die Leistungen sind nicht nur von der gesetzlich zu erbringenden Investitionsverpflichtung nach
§ 3 Absatz 1 bis 4 abzuziehen, sondern auch von der nach einer Vereinbarung nach § 9 zu erbringenden
Investitionsverpflichtung.
Zu § 14 (Auskunftspflichten; Zeitpunkt und Kontrolle der gemeldeten Daten)
§ 14 dient dazu, die Filmförderungsanstalt in die Lage zu versetzen, Feststellungsbescheide zur Höhe der zu
erbringenden Investitionen basierend auf den Umsätzen bzw. Programmkosten der Mediendiensteanbieter zu
erlassen.
Zu Absatz 1
Die Filmförderungsanstalt ist zur Durchführung dieses Gesetzes darauf angewiesen, die entsprechenden
Auskünfte und Unterlagen der Mediendiensteanbieter zu erhalten. Entpflichtete nach § 5 sind ebenso zur Meldung
der Daten nach Absatz 2 verpflichtet, da die Filmförderungsanstalt den Kreis der Investitionsverpflichteten ohne
diese Angaben nicht feststellen kann.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden die zu meldenden Daten aufgeführt. Diese Daten sind erforderlich, da die
Filmförderungsanstalt darauf basierend die Investitionsverpflichtung ermittelt und deren Erfüllung überprüft. Die übermittelten
Auskünfte sind mit nachvollziehbaren Belegen nachzuweisen.
Zu Nummer 1
Die Mediendiensteanbieter müssen die Firmierung und Konzernzugehörigkeit sowie den Sitz melden.
Zu Nummer 2
Die Mediendiensteanbieter müssen die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des Sitzes melden.
Zu Nummer 3
Die Mediendiensteanbieter müssen den in Deutschland erzielten Nettoumsatz des Vorjahres gemäß § 3 Absatz 2
und 4 sowie § 11 melden, wobei die verschiedenen Umsätze gesondert und nach Auswertungsarten (z. B. S-VoD,
A-VoD) getrennt auszuweisen sind. Die Mediendiensteanbieter müssen zur Plausibilitätskontrolle also sowohl
die zur Bemessungsgrundlage gehörenden Umsätze als auch die nach § 3 Absatz 4 ausgenommenen Umsätze
melden und getrennt voneinander ausweisen.
Zu Nummer 4
Die Mediendiensteanbieter müssen die Anzahl der Gesamtabonnements und die Abrufzahlen in Deutschland des
Vorjahres melden, um eine Plausibilitätskontrolle der gemeldeten Umsätze zu ermöglichen.
Zu Nummer 5
Öffentlich-rechtliche Fernsehanstalten, die audiovisuelle Mediendienste auf Abruf betreiben, müssen die auf die
Mediatheken entfallenden Kosten sowie die entsprechenden Sehvolumina nach § 3 Absatz 3 und 4 sowie § 12
melden. Die Fernsehanstalten müssen zur Plausibilitätskontrolle also sowohl die zur Bemessungsgrundlage
gehörenden Kosten als auch die nach § 3 Absatz 4 ausgenommenen Kosten melden und getrennt voneinander
ausweisen. Bei der Übermittlung der anteiligen Sehvolumina haben die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter
der Filmförderungsanstalt alle ihnen vorliegenden oder sonstigen öffentlich zugänglichen Datenquellen zur
Verfügung zu stellen, auf denen ihre Angaben beruhen.
Zu Nummer 6
Die Mediendiensteanbieter müssen etwaige, nach § 13 in Abzug zu bringende Zahlungen an
Landesfilmfördereinrichtungen melden, da diese der Filmförderungsanstalt, anders als die Höhe der festgesetzten Filmabgabe und
etwaiger freiwilliger Leistungen, nicht in jedem Falle vorliegen.
Zu Absatz 3
Mit der Übermittlung bis zum 31. Juli eines Jahres wird eine Synchronisation mit der regulären Frist für die
Umsatzsteuerjahreserklärung erreicht. So ist eine präzise Bestimmung der Umsätze sowie die erforderliche
Einholung einer Erklärung des Wirtschaftsprüfers möglich. Zudem entspricht der 31. Juli auch der Frist zur Meldung
abgaberelevanter Daten der Fernsehveranstalter aus § 145 Absatz 1 Satz 2 des Filmförderungsgesetzes. So
können Anbieter, die gleichzeitig zur Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz herangezogen werden, ihre
Umsatzzahlen im Gleichklang mit dem Filmförderungsgesetz der Filmförderungsanstalt zuliefern. Der
Bürokratieaufwand wird so geringgehalten. Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung aufgrund und nach Maßgabe der
Anforderung der Filmförderungsanstalt.
Zu Absatz 4
Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, zur vertraulichen Überprüfung der nach Absatz 2 zu erteilenden
Auskünfte Dritte, bei denen es sich auch um natürliche Personen oder juristische Personen privaten Rechts handeln
kann, mit der Überprüfung zu beauftragen. Die Auskunftspflichtigen haben der Filmförderungsanstalt Unterlagen
zum Nachweis der Richtigkeit der Auskünfte nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
Zu Absatz 5
Um Missbrauch zu verhindern und die Richtigkeit der Angaben zu gewährleisten, schreibt Absatz 5 vor, dass
diese Auskünfte durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt werden
müssen. Dies ist erforderlich, um eine Vergleichbarkeit der Daten, Transparenz und Glaubwürdigkeit der Berichte zu
gewährleisten, und trägt zugleich dazu bei, Betrug zu vermeiden.
Zu Absatz 6
Auf Anforderung hat die Filmförderungsanstalt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde
die nach den Absätzen 2 bis 5 erhobenen Daten zu übermitteln.
Zu § 15 (Feststellungsbescheid der Filmförderungsanstalt)
Zu Absatz 1
Anhand der übermittelten Daten des Vorjahres und unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Leistungen gemäß
§ 13 berechnet die Filmförderungsanstalt gemäß Absatz 1 die Höhe der für das nach der Feststellung beginnende
Kalenderjahr zu tätigenden Investitionsverpflichtung und erlässt einen Feststellungsbescheid. Der
Feststellungsbescheid ergeht bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres. Dies ermöglicht den Mediendiensteanbietern
frühzeitige Planungs- und Rechtssicherheit und den Verfahrensbeteiligten ausreichend Zeit zur Bearbeitung. Der
Bescheid ergeht als Verwaltungsakt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid nach
Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Wenn die Vollziehung bis zum Abschluss des
Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt werden würde, würde die beabsichtigte Stärkung der deutschen und europäischen
Produktionslandschaft erheblich verzögert. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dient daher der Effektivität der
regulatorischen Steuerung.
Zu Absatz 2
Die ARD ist ein Zusammenschluss aus neun Landesrundfunkanstalten und besitzt als solche keine eigene
Rechtspersönlichkeit. Sie betreibt jedoch eine gemeinsame Mediathek, welche Grundlage für die Berechnung der
Investitionsverpflichtung ist. Es ist daher geboten, die Höhe der Investitionsverpflichtung für die ARD in Gänze
festzustellen.
Da die ARD keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, haben die in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten der Filmförderungsanstalt einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten entsprechend der
zivilprozessualen Regelungen zu benennen, damit die Filmförderungsanstalt u. a. den Feststellungsbescheid zustellen
kann.
Zu Absatz 3
Werden die erforderlichen Angaben der Filmförderungsanstalt nicht fristgerecht übermittelt oder kann aus diesen
die Bemessungsgrundlage nicht eindeutig ermittelt werden, ist die Filmförderungsanstalt befugt, die
Investitionsverpflichtung im Wege der Schätzung auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen
festzusetzen.
Zu § 16 (Nachweis von Investitionen)
Zu Absatz 1
Die nach diesem Gesetz oder einer Vereinbarung nach § 9 zu erbringenden Investitionen müssen innerhalb von
zwei Jahren ab dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Filmförderungsanstalt den Feststellungsbescheid
bekanntgeben hat, realisiert und bis zum 31. März des Folgejahres der Filmförderungsanstalt nachgewiesen werden.
Die beispielsweise für das Kalenderjahr 2028 zu erbringenden Direktinvestitionen müssen bis zum Ablauf des
Jahres 2029 realisiert und bis zum 31. März 2030 nachgewiesen werden. Dies gibt den Mediendiensteanbietern
Flexibilität bei der Planung ihrer Investitionen und die Möglichkeit, Investitionen auch über einen längeren
Zeitraum zu strecken. Realisiert ist eine Investition nicht bereits bei Abschluss eines rechtsverbindlichen Vertrages
mit einem Produktionsunternehmen. Vielmehr muss die Investition durch den Nachweis einer Zahlung (z. B.
Minimumgarantie, Koproduktionsanteil) belegt werden. Bei Zahlungen über mehrere Jahre sind die jeweiligen Raten
demjenigen Jahr zuzuordnen, in welchem sie erfolgt sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt fest, dass die Mediendiensteanbieter die Summen der Investitionen nach Subquoten gemäß § 4
Absatz 1, nach etwaigen Investitionen in Kinofilme gemäß § 4 Absatz 2 und nach Kinderfilme gemäß § 4 Absatz 3
sowie nach Art der Investitionen gemäß § 6 Absatz 1 separat nachweisen müssen. Die Filmförderungsanstalt kann
stichprobenartig Nachweise oder bei fehlerhaften Meldungen auch Nachweise zu allen Meldungen verlangen.
Eine automatische Vollkontrolle findet nicht statt. Dies ermöglicht ein schlankes Verwaltungsverfahren. Die
Mediendiensteanbieter müssen zudem die Auswertungsverträge mit den Herstellern vorlegen, um nachzuweisen,
dass in den jeweiligen Verträgen nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen des § 8 abgewichen
wurde. Die Filmförderungsanstalt wird die Verträge stichprobenartig auf die ordnungsgemäße Rechteeinräumung
hin überprüfen. Hierdurch wird der Bürokratieaufwand für die Filmförderungsanstalt geringgehalten.
Zu § 17 (Ausgleichsabgabe)
Zu Absatz 1
Erfüllt der Mediendiensteanbieter seine Investitionsverpflichtung ganz oder teilweise nicht, kann die
Filmförderungsanstalt von ihm eine Ausgleichsabgabe erheben. Die Ausgleichsabgabe wird von der Filmförderungsanstalt
per Abgabebescheid erhoben. Sie dient dazu, Wettbewerbsverzerrungen durch ungleiche Belastungen der
Marktteilnehmer zu vermeiden und einen angemessenen Vorteilsausgleich herzustellen. Ob eine Ausgleichsabgabe
erhoben wird, liegt im Ermessen der Filmförderungsanstalt. In die Ermessenausübung miteinfließen soll, ob es sich
um eine erstmalige oder wiederholte Nichterfüllung handelt, in welcher Höhe nicht erfüllt wurde und wie lange
dieses Gesetz bereits in Kraft ist. Es kann angemessener sein, dem Mediendiensteanbieter zunächst eine Nachfrist
zur Erbringung der ausstehenden Investitionen zu setzen. Die Höhe der Ausgleichsabgabe bemisst sich an dem
durch die Nichterfüllung der Investitionspflicht entstandenen wirtschaftlichen Vorteil des
Mediendiensteanbieters. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages weist gegenüber der Investitionsverpflichtung eine höhere
Eingriffsintensität auf, da die Mediendiensteanbieter aus den erbrachten Investitionen auch wirtschaftliche
Vorteile in Form von z. B. Nutzungsrechten erlangen, aus der Zahlung eines Geldbetrages hingegen nicht. Dies gilt
auch dann, wenn die Inhalte, in die investiert wird, den betriebswirtschaftlichen oder redaktionellen Präferenzen
des Anbieters nicht voll entsprechen, also die Investition ohne die gesetzliche Verpflichtung so nicht getätigt
worden wäre. Die Ausgleichsabgabe muss sich der Höhe nach an der wirtschaftlichen Belastung durch die
Primärpflicht orientieren, sodass die nicht realisierten, aber gesetzlich auferlegten „Brutto“-Investitionen nicht ohne
jeden Abzug in voller Höhe festgesetzt werden können. Eine solche Festsetzung ginge über einen
Vorteilsausgleich hinaus und führte zu einer möglicherweise unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schlechterstellung der
Abgabenschuldner, die sich aus der Ausgleichsfunktion der Abgabe nicht mehr rechtfertigen ließe. Daher bildet
die Höhe des Betrages, für den eine Untererfüllung der Investitionspflicht festgestellt wird, nur den rechnerischen
Ausgangspunkt für die Bestimmung der Ausgleichsabgabe. Von diesem Brutto-Betrag werden die typisierten
Vorteile, die bei pflichterfüllender Investition aus den Investitionen erlangt werden, abgezogen. Da sich mit Blick
auf die Unterschiede zwischen den einzelnen Anbietern diese Vorteile nicht konkret bemessen lassen, ergibt sich
daraus – im Einklang mit dem in der Rechtsprechung anerkannten Einschätzungsspielraum – die Befugnis des
Gesetzgebers zu weitgehenden Abschätzungen und Pauschalierungen. Vorliegend erscheint, auch mit Blick auf
die Rechtsprechung zur Höhe anderer Ausgleichsabgaben wie etwa der Stellplatzablöse, ein Abschlag in Höhe
von 25 Prozent von dem nicht erbrachten Investitionsbetrag angemessen. Die Ausgleichsabgabe beträgt somit
75 Prozent des nicht erbrachten Investitionsbetrages.
Es handelt sich um eine Sonderabgabe ohne Finanzierungsfunktion, konkret um eine Ausgleichsabgabe im
verfassungsrechtlichen Sinne, welche wegen eines besonderen Belastungsgrundes erhoben wird. Dieser besteht
darin, den wirtschaftlichen Vorteil auszugleichen, der dem betreffenden Mediendiensteanbieter durch die
Nichterfüllung der Investitionsverpflichtung als öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflicht entsteht. Nicht bestimmt ist die
Ausgleichsabgabe hingegen zur Finanzierung vom Gesetz bestimmter gruppengebundener Zwecke, wie es bei
Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion der Fall ist. Der Mittelzufluss an den Haushalt der
Filmförderungsanstalt ist allenfalls ein nachrangiger Nebeneffekt.
Der Abgabebescheid ergeht als Verwaltungsakt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben
keine aufschiebende Wirkung. Andernfalls könnten die Mediendiensteanbieter, die ihre Verpflichtung nach
diesem Gesetz nicht erfüllt haben, den daraus entstandenen Vorteil bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin
nutzen. Die mit der Ausgleichsabgabe verfolgte Lenkungsfunktion würde damit erheblich abgeschwächt. Die
sofortige Vollziehbarkeit verhindert damit Wettbewerbsvorteile zulasten rechtstreuer Normadressaten.
Zu Absatz 2
Die erhobene Ausgleichsabgabe fließt dem Haushalt der Filmförderungsanstalt zu. Dabei hat die
Filmförderungsanstalt diese Einnahmen getrennt von ihren sonstigen Einnahmen zu führen.
Die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe sind zunächst zur Deckung der Kosten zu verwenden, die der
Filmförderungsanstalt aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen. Darüberhinausgehende Einnahmen werden
analog zu dem Zweck der Investitionsverpflichtung, verwendet. Ordnungspolitisches Ziel der
Investitionsverpflichtung ist die Stärkung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen und deutschen
Produktionsstandorts. Zudem soll den unabhängigen Herstellern audiovisueller Werke der Aufbau eigener Rechtekataloge
ermöglicht werden. In Entsprechung dessen werden die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe für die
Produktionsförderung der Filmförderungsanstalt verwendet.
Eine gruppennützige Verwendung der Ausgleichsabgabe, wie bei Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion
erforderlich, erfolgt im Einklang mit der Rechtsprechung (etwa BVerfGE 57, 139, Rn. 98; BVerwG, Urt. v.
30.8.1985 – 4 C 10/81, Rn. 20–23; BVerwGE 122, 1, Rn. 34) und der herrschenden Lehre nicht. Die
Filmförderungsanstalt muss darauf achten, dass die Schwellen nach Artikel 4 der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) nicht überschritten werden. Etwaige überschießende Mittel sind der Rücklage zuzuführen.
Die Investitionsverpflichtung ist als solche keine staatliche Beihilfe. Die Investitionsverpflichtung betrifft
Umsätze der Mediendiensteanbieter, die diese wiederum reinvestieren. Die Filmförderungsanstalt ist als staatliche
Stelle involviert, prüft jedoch lediglich die Höhe und die tatsächliche Verausgabung der Investitionsverpflichtung
(vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. März 2009, UTECA v. Administración General del Estado
C-222/07, EU:C:2009:124, Rn. 43 ff.).
Da die Ausgleichsabgaben unter anderem in die Filmproduktionsförderung der Filmförderungsanstalt nach dem
Filmförderungsgesetz fließen und dieses der Europäischen Kommission angezeigt wird, ist eine separate
Anmeldung des MedienInvestVG insoweit entbehrlich.
Zu § 18 (Evaluierung)
Es handelt sich bei dem vorliegenden Gesetz um ein neues Regelungsinstrument. Eine Evaluierung der
Regelungen ist daher vorgesehen. Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde wird dem Bundestag und
dem Bundesrat drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes Bericht erstatten. Neben den Auswirkungen des
Gesetzes auf die Investitionsvolumina der Mediendiensteanbieter einschließlich der Subquoten und Arten der
Investitionen soll auch evaluiert werden, inwiefern sich Investitionen im Inland realisiert haben. Dies umfasst sowohl
Investitionen in europäische Werke, die mit einem Hersteller mit Sitz im Inland hergestellt wurden als auch
weitere Investitionen in den inländischen Produktionsstandort (z. B. Festival, Preise, Projekte im Bereich der
Nachwuchsförderung in der Film- und Medienwirtschaft). Grundlage hierfür bildet unter anderem ein Bericht der
Filmförderungsanstalt über die Auskünfte der Mediendiensteanbieter nach den §§ 14 und 16 sowie zur Entwicklung
des Investitionsvolumens. Der Evaluierungsbericht wird unter Wahrung des erforderlichen Schutzes von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen in digitaler Form veröffentlicht, um Politik und Branche auf der Grundlage
transparenter und nachvollziehbarer Daten eine Wirksamkeitseinschätzung zu ermöglichen. Die Daten werden aggregiert
und anonymisiert.
Zu § 19 (Übergangsregelungen)
Zu Absatz 1
Absatz 2 regelt das Verfahren zur Meldung der Bemessungsgrundlage nach § 14 im ersten Jahr nach Inkrafttretens
dieses Gesetzes. Da die Meldung der zugrunde zu legenden Daten des Jahres 2025 nicht vor dem Inkrafttreten
erfolgen kann, trifft Absatz 2 für das erste Investitionsjahr 2027 eine Übergangsregelung. Die Meldung der nach
§ 14 erforderlichen Daten muss innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten erfolgen.
Zu Absatz 2
Absatz 3 regelt das Verfahren zur Feststellung der Investitionen nach § 15 im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes. Da die Festsetzung der Investitionen nicht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen kann, trifft
Absatz 3 für das erste Investitionsjahr 2027 eine Übergangsregelung. Der Feststellungsbescheid muss innerhalb von
zwei Monaten nach dem Inkrafttreten von der Filmförderungsanstalt erlassen werden.
Um die Mediendiensteanbieter zudem bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes dazu zu motivieren, den
gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu investieren, können auf die 2027 zu erbringenden Investitionen zudem
ausnahmsweise auch bereits 2026 erbrachte Investitionen angerechnet werden.
Darüber hinaus müssen bei Produktionsverträgen zwischen Mediendiensteanbietern und Herstellern, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, die Subquote zur Beteiligung unabhängiger Hersteller gemäß
§ 4 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Vorgaben zum Rechterückfall gemäß § 8 nicht eingehalten werden.
Hintergrund ist, dass die Verträge für die im ersten Investitionsjahr anzurechnenden Produktionen zum großen Teil
bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen werden.
Zu Absatz 3
Um den Mediendiensteanbietern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausreichend Zeit für die Zusammenstellung
der Informationen sowie die Einholung der Wirtschaftsprüferbelege zu geben, verlängert sich die Frist zur Abgabe
der für das Jahr 2026 zu meldenden Daten nach § 14 Absatz 1 einmalig um zwei Monate.
Zu § 20 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, frühestens jedoch am 1. Januar 2027. Das Gesetz soll so
früh wie möglich in Kraft treten. Da die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch pro Kalenderjahr berechnet
werden, wurde der Beginn des nächsten Kalenderjahres als frühestmöglicher Zeitpunkt festgelegt.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, den Produktionsstandort Deutschland zu stärken
und Anbieter audiovisueller Mediendienste zu einem verstärkten Engagement bei der Finanzierung deutscher
Film-, Fernseh- und Serienproduktionen zu verpflichten. Die Sicherung eines leistungsfähigen und
vielfältigen Produktionsstandorts Deutschland ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern, Sendern,
Streaminganbietern und Produktionsunternehmen. Der Bundesrat bekräftigt seine Bereitschaft, im
Zusammenwirken mit der Bundesregierung auch weiterhin konstruktiv zur Verbesserung der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen für qualitativ hochwertige Produktionen beizutragen.
b) Der Bundesrat erachtet das im Gesetzentwurf vorgesehene Regelungsinstrument einer
Investitionsverpflichtung einschließlich der vorgesehenen Öffnungsklausel als geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit des
Produktionsstandorts Deutschland zu stärken. Die vorgesehenen Quoten bewegen sich im europäischen Vergleich in
einem ausgewogenen Rahmen und können zu fairen Wettbewerbsbedingungen zwischen Filmherstellern und
Mediendiensteanbietern beitragen.
c) Der Bundesrat begrüßt die Konkretisierung der Definition des unabhängigen Filmherstellers in § 2 Absatz 5
MedienInvestVG-E. Die Berücksichtigung vergleichbarer Einflussmöglichkeiten neben einer unmittelbaren
Kontrolle trägt den tatsächlichen Marktverhältnissen und den vielfältigen Unternehmensstrukturen der
Branche Rechnung. Dieser Konsequenz folgend, fordert der Bundesrat, dass die Frage der Unabhängigkeit eines
Filmherstellers vom auftraggebenden Unternehmen in erster Linie nach inhaltlichen Gesichtspunkten zu
treffen ist. Als Leitgedanke und im Sinne einer einheitlichen Regelung zur Definition einer vorliegenden
Unabhängigkeit wird vorgeschlagen, die vorgesehene, starre gesellschaftsrechtliche Beteiligungsregelung durch
den in der 2. Fördersäule für TV/VoD-Filme und -Serien (ursprünglich German Motion Picture Fund)
gewählten Ansatz (§ 4 Absatz 4 MedienInvestVG-E) zu ersetzen, wonach eine Unabhängigkeit dann vorliegt,
wenn der Filmhersteller regelmäßig auch audiovisuelle Projekte im Auftrag von Dritten realisiert.
d) Der Bundesrat hält die in § 4 MedienInvestVG-E vorgesehenen erhöhten Anrechnungsquoten für
angemessen. Insbesondere die Differenzierung zugunsten von Kinderfilmen hält er mit Blick auf die Zielgruppe von
Kindern für notwendig und in der gewählten Ausgestaltung für ausgewogen.
e) Der Bundesrat begrüßt die in § 6 MedienInvestVG-E vorgesehenen anerkennungsfähigen Investitionen.
Insbesondere die Berücksichtigung von Maßnahmen der Nachwuchsförderung sowie von Investitionen im
Zusammenhang mit Festivals und Preisen ist im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung des Filmstandorts
Deutschland von besonderer Bedeutung. Um Investitionen nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 und 8 Medien
InvestVG-E attraktiv zu gestalten, sollten diese auch auf die Subquoten nach § 4 Absatz 1 MedienInvestVG-E
anrechenbar sein. Ohne Anrechnung würden Investitionen in diese Bereiche dazu führen, dass die
Mediendiensteanbieter im Übrigen höhere Subquoten erfüllen müssten. Der Bundesrat bittet in diesem
Zusammenhang um eine Klarstellung, dass auch Investitionen in nichtakademische Filmberufe zur
Nachwuchsförderung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 7 MedienInvestVG E zählen. Weiter regt der Bundesrat an zu prüfen, ob
auch Investitionen in die Studioinfrastruktur als anerkennungsfähige Investitionen berücksichtigt werden
können.
f) Der Bundesrat sieht die in § 8 MedienInvestVG E vorgesehene Regelung zum verpflichtenden
Rechterückbehalt in Abhängigkeit vom Eigenanteil des Herstellers als geeignet an, zu ausgewogenen
Wettbewerbsbedingungen zwischen Filmherstellern und audiovisuellen Mediendiensteanbietern beizutragen.
g) Der Bundesrat begrüßt die in § 8 Absatz 3 MedienInvestVG E vorgesehene Erweiterung der anrechenbaren
Eigenmittel, wonach neben steuerfinanzierten Fördermitteln des Bundes auch Förderungen aus Mitteln der
Europäischen Union sowie von
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investi (Gesetzentwurf)