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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz - MedienInvestVG)

dip / drucksache 02.09.2026 · WP 21 · 21/7820 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz - MedienInvestVG) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7820 21. Wahlperiode 02.09.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz – MedienInvestVG) A. Problem und Ziel In- und ausländische Mediendiensteanbieter einschließlich der Fernsehveranstalter, die in Deutschland einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf (auch Mediatheken oder Video-on-Demand-Dienste, kurz VoD-Dienste genannt) anbieten und vom Zuschauermarkt in Deutschland profitieren, sollen dazu verpflichtet werden, angemessen in die Herstellung von europäischen audiovisuellen Werken und den Rechteerwerb an europäischen audiovisuellen Werken zu investieren. Grundlage hierfür ist die Richtlinie 2010/13/EU (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste – AVMD-Richtlinie) in der derzeit geltenden Fassung. Ziel des Gesetzes ist es, europäische Werke sowie den Produktionsstandort Deutschland zu stärken. Unabhängigen Herstellern audiovisueller Werke soll der Aufbau eigener Rechtekataloge erleichtert werden, um – wie in anderen EU-Mitgliedstaaten – auch in Deutschland eine nachhaltige Wertschöpfung sicherzustellen. Nach dem „Bericht über Investitionen von Rundfunkanstalten und Streamingdiensten in europäische Originalinhalte vom 11. September 2025“ von der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle (dort S. 18) bleiben die Investitionen globaler Streamingdienste in Deutschland deutlich hinter den Investitionen in anderen Mitgliedstaaten und gemessen an der Größe des deutschen Produktionsmarktes auch hinter den Erwartungen zurück. Mit der Investitionsverpflichtung sollen dauerhaft ein stabiles Investitionsvolumen und Marktpluralität gewährleistet und die Struktur der europäischen und deutschen Filmwirtschaft sowie der Innovationswettbewerb gefördert werden. Das Gesetz trägt so dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit des Produktionsstandortes in Deutschland und Europa zu erhalten und die europäische Film- und Serienlandschaft sowie die daran beteiligten Kreativen zu stärken. B. Lösung Audiovisuelle Mediendiensteanbieter, die VoD-Dienste für das deutsche Publikum anbieten, generieren auf dem deutschen Markt erhebliche Einnahmen und profitieren gleichzeitig von den bestehenden Anreizförderinstrumenten. Das Mediendienste-Investitionsverpflichtungsgesetz (MedienInvestVG) verfolgt mit der Verpflichtung, angemessen in die Herstellung von europäischen audiovisuellen Werken und den Rechteerwerb an europäischen audiovisuellen Werken zu investieren, einen auch unionsrechtlich durch die AVMD-Richtlinie anerkannten Zweck. Sie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Anbietern audiovisueller Mediendienste zusätzlich zur Abgabe nach dem Filmförderungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 451) Investitionsverpflichtungen aufzuerlegen, um angemessene Investitionen in europäische Werke sicherzustellen. Zahlreiche andere europäische Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit des Artikels 13 Absatz 2 der AVMD-Richtlinie bereits Gebrauch gemacht. Das Gesetz hat folgende Ziele und Schwerpunkte: – Statuierung einer gesetzlichen Investitionsverpflichtung in Höhe von 8 Prozent des jährlichen Nettoumsatzes in europäische audiovisuelle Werke. – Der Anwendungsbereich umfasst alle inländischen und ausländischen VoD- Diensteanbieter und Fernsehveranstalter, die in Deutschland einen deutschsprachigen VoD-Dienst oder einen VoD-Dienst anbieten, dessen Inhalte und kommerzielle Kommunikation speziell auf deutsche Nutzer zugeschnitten sind. Hierunter fallen auch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter mit ihren Mediatheken. – Subquoten für die Herstellung neuer Werke (im Gegensatz zum reinen Lizenzerwerb an bereits bestehenden Werken), für die Herstellung von Werken, die in deutscher Originalsprache hergestellt werden, für die Herstellung neuer Werke sowie für Werke unabhängiger Hersteller, verbunden mit Vorgaben für einen gesetzlich geregelten Rechterückfall. – Der Rechterückfall versetzt unabhängige Hersteller in die Lage, ein Portfolio an Nutzungsrechten an den von ihnen hergestellten Werken aufzubauen. Die abgestufte maximale Dauer für die Übertragung der Rechte an den Mediendiensteanbieter orientiert sich am Beitrag des Herstellers zum Werk. Eine aus steuerfinanzierten Bundesmitteln, Mitteln der Europäischen Union sowie Mitteln eines Fonds des Europarates gewährte Förderung wird dem Hersteller zugerechnet. – Um dem Markt zugleich ausreichend Flexibilität zu geben, kann von den investitionssteuernden Regelungen des Gesetzes in einer freiwilligen Vereinbarung zwischen dem Mediendiensteanbieter und einer oder mehreren repräsentativen Vereinigungen der Hersteller abgewichen werden, sofern sich der Mediendiensteanbieter zu erhöhten Investitionen von mindestens 12 Prozent verpflichtet und beiden Interessen angemessen Rechnung tragende Regelungen über die Einräumung der Nutzungsrechte getroffen werden. – Die Filmförderungsanstalt überprüft die Einhaltung der gesetzlichen und freiwilligen Verpflichtungen auf Basis einer vertraulichen Übermittlung der relevanten Umsatzzahlen und Investitionsnachweise durch die Mediendiensteanbieter. – Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen kann die Filmförderungsanstalt eine Ausgleichsabgabe erheben. – Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde evaluiert das Gesetz hinsichtlich seiner Wirkung nach drei Jahren und berichtet dem Bundestag hierzu. C. Alternativen In Betracht gezogen wurde die Ausgestaltung als freiwillige Selbstverpflichtung der Mediendiensteanbieter. Zwar würde die Ausgestaltung als Selbstverpflichtung große wirtschaftliche Spielräume für die betroffenen Unternehmen eröffnen, die freiwillig zugesagten Investitionen wären jedoch für die Gesamtbranche weniger planbar, da ihnen die gesetzliche Verbindlichkeit und die darauf beruhende Kontrolle und Durchsetzbarkeit fehlt. Deshalb wird mit diesem Gesetz eine Kombination aus freiwilligen Investitionszusagen als Teil individuell auszuhandelnder Vereinbarungen mit Rechteregelungen einerseits und einer gesetzlich vorgegebenen Basisinvestitionsquote für Mediendiensteanbieter andererseits geregelt. Dies ermöglicht größtmögliche wirtschaftliche Spielräume und sichert zugleich verbindlich Mindestinvestitionen am Standort Deutschland. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Entwurf führt zu zusätzlichen Haushaltsausgaben beim Bund. Die Durchführung und Aufsicht über die Einhaltung des MedienInvestVG führt bei der Filmförderungsanstalt zu zusätzlichem Personalaufwand. Zunächst entsteht im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten der Investitionsverpflichtung einmaliger personeller Mehraufwand in Höhe von bis zu 148 800 Euro (Personalkosten für ein Jahr für bis zu zwei Vollzeitäquivalente im gehobenen Dienst) für die Implementierung der erforderlichen Strukturen, wie das Aufsetzen der notwendigen technischen Infrastruktur und für die Beratung der Verpflichteten. Zudem entsteht ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von bis zu 153 400 Euro (Personalkosten für bis zu zwei Vollzeitäquivalente für die Durchführung und Aufsicht der Investitionsverpflichtung. Dies umfasst unter anderem die Ermittlung und Feststellung der Investitionsverpflichtung, die laufende Beratung der Verpflichteten sowie die Prüfung der Branchenvereinbarungen. Wegen der zweijährigen Investitionsperiode entsteht der die nachträgliche Prüfung der korrekten Investitionen und die Erhebung etwaiger Ausgleichsabgaben betreffende Mehraufwand erst ab 2029. Ab dann kommt ein jährlicher Mehraufwand von bis zu 230 100 Euro für bis zu drei weitere Vollzeitäquivalente hinzu. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund wird finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keine Aufwandsänderung für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 955 000 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfallen 955 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 384 000 Euro. Diese entfallen komplett auf den Bund. Der einmalige Erfüllungsaufwand für den Bund beträgt rund 149 000 Euro. Für die Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Die Investitionsverpflichtung kann erfüllt werden, indem der Mediendiensteanbieter in die Herstellung neuer audiovisueller Werke beziehungsweise in den Erwerb von Rechten an bereits bestehenden audiovisuellen Werken investiert. Solche Aufwände fallen grundsätzlich bereits ohne gesetzliche Vorgaben bei den Mediendiensteanbietern an, die einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf anbieten. Durch das MedienInvestVG werden die Investitionen also in der Regel nicht originär ausgelöst, sondern vor allem in bestimmte Richtungen (in europäische audiovisuelle Werke, § 3) gelenkt und ein ausreichendes Investitionsvolumen in der EU festgeschrieben. Allein durch diese Lenkung der Investitionen entstehen Kosten, wenn überhaupt, nur in geringem Umfang, etwa dann, wenn mit Produktionsländern in Drittstaaten verglichen wird, in denen die Produktionskosten niedriger wären. Allerdings betrifft die Investitionsverpflichtung nur einen Bruchteil der Gesamtheit der von den Mediendiensteanbietern aufgebrachten Kosten für Inhalte, die auf den Mediendiensten verbreitet werden. Darüber hinaus gilt zu berücksichtigen, dass die Mediendienste ohnehin ein intrinsisches Interesse an deutschen oder europäischen Inhalten haben, weil auch diese durch das Zielpublikum in Deutschland nachgefragt werden. Die Mehrbelastung pro Mediendiensteanbieter ist zudem im Verhältnis zum Gesamtumsatz des betroffenen Mediendienstes im sehr wettbewerbsintensiven Streamingmarkt so gering, dass auf dieser Grundlage nicht mit einer Erhöhung der Abonnementpreise zu rechnen ist. Damit sind durch den Entwurf keine spürbaren Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 2. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz – MedienInvestVG) mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien. Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz – MedienInvestVG)* Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Anwendungsbereich Die nach diesem Gesetz geltenden Verpflichtungen gelten unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung für Mediendiensteanbieter, die mit ihrem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf auf Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland abzielen. Dies ist der Fall, wenn Werbung oder andere verkaufsfördernde Maßnahmen speziell auf Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland abzielen und die Hauptsprache des Dienstes Deutsch ist oder Inhalte und kommerzielle Kommunikation innerhalb des Dienstes sich speziell an die Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland richten. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Mediendiensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf trägt und bestimmt, wie diese aufbereitet, strukturiert und präsentiert werden. (2) Redaktionelle Verantwortung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn wirksame Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der audiovisuellen Inhalte und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs ausgeübt wird. (3) Audiovisueller Mediendienst auf Abruf im Sinne dieses Gesetzes ist ein nichtlinearer audiovisueller Mediendienst, bei dem der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit audiovisuelle Inhalte zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzenden gewählten Zeitpunkt bereitzustellen. (4) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer für die Herstellung des audiovisuellen Werkes bis zur Lieferung der Nullkopie verantwortlich oder im Falle einer Koproduktion mitverantwortlich und in die Herstellung aktiv eingebunden ist. (5) Unabhängiger Filmhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist ein Hersteller, welcher in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht nicht von dem jeweiligen auftraggebenden oder an der Finanzierung beteiligten Mediendiensteanbieter kontrolliert wird und auf den kein vergleichbarer Einfluss ausgeübt werden kann. Eine gesellschaftsrechtliche Kontrolle liegt vor, wenn mindestens 25 Prozent des Grundkapitals, der gesellschaftsrechtlichen Anteile oder der Stimmrechte an dem Unternehmen des Filmherstellers von dem Mediendiensteanbieter gehalten werden. Eine gesellschaftsrechtliche Kontrolle liegt auch vor, wenn ein Filmhersteller zum Mediendiensteanbieter im Ver- * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Anlage 1 hältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, steht. § 16 Absatz 2, 3 und 4 des Aktiengesetzes findet auf die Bestimmung der gesellschaftsrechtlichen Anteile oder Stimmrechte des Mediendiensteanbieters an dem Unternehmen des Filmherstellers entsprechende Anwendung. Bei der Zurechnung sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben. Ein vergleichbarer Einfluss liegt vor, wenn ein Mediendiensteanbieter allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Filmhersteller einen mit der gesellschaftlichen Kontrolle vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt insbesondere, wenn der Mediendiensteanbieter oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder satzungsrechtlicher Bestimmungen eine Stellung innehat, die wesentliche über einzelne Produktionen hinausgehende strukturelle Entscheidungen des Filmherstellers von seiner Zustimmung abhängig machen. (6) Nettoumsatz im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe aller mit den Angeboten des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf in Deutschland erzielten Umsatzerlöse abzüglich von Rabatten, Skonti oder Boni sowie abzüglich der Umsatzsteuer. (7) Eigenproduktion im Sinne dieses Gesetzes ist eine Produktion, die mit eigenem Personal und Produktionsmitteln der Mediendiensteanbieter ohne Beauftragung von Konzerngesellschaften der Mediendiensteanbieter oder anderen Produktionsunternehmen hergestellt wird. (8) Europäische audiovisuelle Werke im Sinne dieses Gesetzes sind solche Werke, die den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe n, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2010/13/EU in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. (9) Neues audiovisuelles Werk im Sinne dieses Gesetzes ist ein audiovisuelles Werk, dessen Herstellung auf Grundlage der betreffenden Investition erst in Auftrag gegeben oder fertiggestellt wird. Nicht als neue audiovisuelle Werke gelten Werke, die zum Zeitpunkt der Investition bereits fertiggestellt sind, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht worden sind oder nicht. (10) Wesentliche Rechte im Sinne dieses Gesetzes sind die urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte, die für die Herstellung und Erstverwertung des audiovisuellen Werkes erforderlich sind. Keine wesentlichen Rechte im Sinne dieses Gesetzes sind solche Rechte, die lediglich zur technischen Herstellung oder Bearbeitung des Werkes erforderlich sind, ohne seinen inhaltlichen oder formatbezogenen Kern zu prägen. (11) Einbringen wesentlicher Rechte durch den Hersteller liegt vor, wenn der Hersteller die wesentlichen Rechte als eigene oder im eigenen Namen und auf eigenes wirtschaftliches Risiko erworbene Rechte in die Produktion einbringt. § 3 Verpflichtung zur Investition in europäische audiovisuelle Werke (1) Die in § 1 genannten Mediendiensteanbieter sind verpflichtet, nach Maßgabe dieses Gesetzes in die Herstellung und Verbreitung europäischer audiovisueller Werke zu investieren. (2) Kommerziell tätige Mediendiensteanbieter, die einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf gegen ein pauschales Entgelt für einen wiederkehrenden Abrechnungszeitraum oder werbefinanziert anbieten, sind verpflichtet, jährlich eine Summe in Höhe von mindestens 8 Prozent ihres mit diesem Mediendienst auf Abruf im vorletzten Kalenderjahr erzielten und nach § 11 zu berechnenden Nettoumsatzes entsprechend Absatz 1 zu investieren. (3) Öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter, die allein oder gemeinsam einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf anbieten, müssen jährlich eine Summe in Höhe von mindestens 8 Prozent der im vorletzten Kalenderjahr angefallenen und nach § 12 zu berechnenden Programmkosten entsprechend Absatz 1 investieren. (4) Bei den zugrunde zu legenden Umsätzen und Kosten nach den Absätzen 2 und 3 werden diejenigen Umsätze und Kosten der Mediendiensteanbieter, die aktuelle Berichterstattung zu Tagesereignissen, Sportsendungen, Eigenproduktionen, digitale Spiele und pornographische Inhalte betreffen, nicht berücksichtigt. (5) Die Investitionsverpflichtung gilt ab Beginn des 25. Kalendermonats nach Markteintritt eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf in Deutschland. § 4 Subquoten der Investitionsverpflichtung (1) Von den 8 Prozent des Nettoumsatzes oder der Programmkosten nach § 3 Absatz 2 und 3 müssen 1. mindestens 60 Prozent für Investitionen in die Herstellung neuer europäischer audiovisueller Werke aufgewendet werden, 2. mindestens 80 Prozent in europäische audiovisuelle Werke investiert werden, die in deutscher Originalsprache hergestellt werden, und 3. mindestens 70 Prozent in europäische audiovisuelle Werke investiert werden, die von unabhängigen Filmherstellern hergestellt werden. (2) Investitionen in europäische audiovisuelle Werke, die unter Einhaltung der Sperrfrist gemäß § 54 Absatz 2 Nummer 1 des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 451) in der jeweils geltenden Fassung im Kino ausgewertet werden, werden im Rahmen der Verpflichtung nach Absatz 1 Nummer 1 mit einem Faktor von 1,5 anerkannt. (3) Investitionen in europäische audiovisuelle Werke, die sich insbesondere durch ihre Themen, ihre Handlung und ihre Gestaltung an Kinder richten, werden im Rahmen der Verpflichtung nach Absatz 1 Nummer 1 mit einem Faktor von 1,5 anerkannt. (4) Erfüllt eine Investition in ein europäisches audiovisuelles Werk sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 2 als auch des Absatzes 3, wird sie im Rahmen der Verpflichtung nach Absatz 1 Nummer 1 insgesamt mit einem Faktor von 1,5 anerkannt. § 5 Ausnahmen von der Investitionsverpflichtung (1) Die Verpflichtung nach § 3 gilt nicht für Mediendiensteanbieter, 1. die mit ihrem kommerziellen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf weniger als 10 Millionen Euro Nettoumsatz pro Jahr erzielen oder 2. die weniger als 2 Prozent ihres jährlichen Angebotsvolumens der öffentlichen Zugänglichmachung von audiovisuellen Werken widmen. (2) Auf begründeten Antrag eines Mediendiensteanbieters kann die Filmförderungsanstalt in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen oder Befreiungen von den in § 4 Absatz 1 genannten Subquoten oder der Investitionsverpflichtung nach § 3 Absatz 1 gewähren, wenn Art oder Thema des Dienstes nicht dazu geeignet sind, die jeweilige Verpflichtung zu erfüllen, und die Verpflichtung damit undurchführbar oder ungerechtfertigt wäre. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Mediendiensteanbieter in Bezug auf ein Genre, eine Sprache oder eine kulturelle Gemeinschaft inhaltlich spezialisiert hat und aus diesem Grund ein besonders kuratiertes Programmangebot aufweist, welches sich an einen begrenzten Nutzerkreis richtet. Die Abweichung oder Befreiung nach Satz 1 bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. § 6 Anerkennungsfähige Investitionen (1) Als anerkennungsfähige Investitionen für die Investitionsverpflichtung nach § 3 gelten Aufwendungen für: 1. die Herstellung europäischer audiovisueller Werke, 2. den Erwerb von Nutzungsrechten zur Auswertung an bei Vertragsschluss bereits hergestellten europäischen audiovisuellen Werken, 3. die Finanzierung von Drehbuch- und Projektentwicklungsarbeiten für europäische audiovisuelle Werke, 4. die Anpassung europäischer audiovisueller Werke an die Bedürfnisse gehörloser oder hörgeschädigter Menschen sowie blinder oder sehbehinderter Menschen, 5. die Synchronisation und Untertitelung von europäischen audiovisuellen Werken, 6. Werbung für europäische audiovisuelle Werke bis zu einem Höchstbetrag von 2,5 Prozent des Gesamtbetrags der Verpflichtung des jeweiligen Anbieters, 7. Projekte im Bereich der Nachwuchsförderung in der Film- und Medienwirtschaft, die der Herstellung europäischer audiovisueller Werke dienen, bis zu einem Höchstbetrag von 1 Prozent des Gesamtbetrags der Verpflichtung des jeweiligen Anbieters und 8. die Beteiligung an Festivals und Preisen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz stattfinden, bis zu einem Höchstbetrag von 1 Prozent des Gesamtbetrags der Verpflichtung des jeweiligen Anbieters. (2) Investitionen eines mit dem Mediendiensteanbieter im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmens können dem Mediendiensteanbieter zugerechnet werden, soweit die europäischen audiovisuellen Werke zumindest auch zur Auswertung auf dem jeweiligen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf bestimmt sind. § 7 Nicht anerkennungsfähige Investitionen (1) Nicht anerkennungsfähig sind Investitionen in europäische audiovisuelle Werke, die verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten, einen gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben, sowie solche Produktionen, die gemäß § 3 Absatz 4 nicht bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. (2) Investitionen sind nicht anerkennungsfähig, wenn sie bereits zur Erfüllung einer Investitionsverpflichtung nach dem Recht eines anderen Staates verwendet werden. § 8 Verpflichtender Rechterückfall (1) Investitionen in europäische audiovisuelle Werke sind nur nach Maßgabe der folgenden Absätze als Investitionen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 anerkennungsfähig. (2) Die nach dem Urheberrechtsgesetz an dem audiovisuellen Werk bestehenden ausschließlichen Rechte werden entsprechend der Höhe des Eigenanteils des Herstellers für eine erste Nutzungsphase lediglich wie folgt zeitlich begrenzt an den Mediendiensteanbieter übertragen: 1. bei einem Eigenanteil des Herstellers von unter 9 Prozent der Gesamtherstellungskosten, sofern der Hersteller die wesentlichen Rechte auf eigene Kosten einbringt, die dem Werk zugrunde liegen, maximal für sieben Jahre, 2. bei einem Eigenanteil des Herstellers von 9 Prozent bis zu 30 Prozent der Gesamtherstellungskosten maximal für sieben Jahre, 3. bei einem Eigenanteil des Herstellers von über 30 Prozent bis zu 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten maximal für fünf Jahre und 4. bei einem Eigenanteil des Herstellers von über 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten maximal für drei Jahre. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Frist für den Rückfall der Rechte nach Satz 1 ist der Tag der Erstveröffentlichung des jeweiligen audiovisuellen Werkes. Handelt es sich bei dem audiovisuellen Werk um eine Serie, wird auf die jeweilige Erstveröffentlichung der ersten Folge einer Staffel abgestellt. (3) Eine auf Antrag des Herstellers aus steuerfinanzierten Bundesmitteln, aus Mitteln der Europäischen Union sowie aus Mitteln eines Fonds des Europarates gewährte Förderung für das betroffene audiovisuelle Werk wird als Eigenanteil des Herstellers gewertet. (4) Eine vertragliche Regelung, die ein Erstanbietungsrecht zugunsten des Mediendiensteanbieters zu angemessenen marktüblichen Bedingungen für den Erwerb von Nutzungsrechten für weitere Zeiträume nach Rückfall der Rechte nach Absatz 2 vorsieht, steht einer Anerkennung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 nicht entgegen. § 9 Abweichende Vereinbarungen zwischen Mediendiensteanbietern und Herstellern (1) Sofern der Mediendiensteanbieter sich zu erhöhten Investitionen in die Herstellung und Verbreitung europäischer audiovisueller Werke von mindestens 12 Prozent seines mit dem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf erzielten Nettoumsatzes des vorletzten Jahres nach § 3 Absatz 2 oder seiner Programmkosten nach § 3 Absatz 3 verpflichtet, kann in einer Vereinbarung mit einer oder mehreren repräsentativen Vereinigungen der Hersteller von den investitionssteuernden Regelungen in den §§ 4, 6, 8 und 16 Absatz 1 abgewichen werden, wenn zugleich eine beiden Interessen angemessen Rechnung tragende Vereinbarung über die Einräumung der Nutzungsrechte getroffen wird. Satz 1 gilt entsprechend für eine einseitige Erklärung des Mediendiensteanbieters, sofern diese von einer oder mehreren repräsentativen Vereinigungen der Hersteller anerkannt wurde. (2) Vereinbarungen und Erklärungen nach Absatz 1 dürfen inhaltlich nur Regelungen zu den in Satz 1 genannten Vorschriften enthalten. Darüberhinausgehende Vereinbarungen sind nicht anerkennungsfähig. Vereinbarungen nach Absatz 1 sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. (3) Die Filmförderungsanstalt überprüft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 1 bedarf der anschließenden Feststellung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Wesentliche Änderungen bedürfen einer erneuten Prüfung und Feststellung nach Satz 1 und 2. (4) Eine Vereinbarung kann rückwirkend zum Beginn desjenigen Kalenderjahres wirksam im Sinne von Absatz 1 werden, in welchem die Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 erfolgte, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde. Wenn eine Rückwirkung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 erfolgte. § 10 Durchführung und Aufsicht durch die Filmförderungsanstalt Die Filmförderungsanstalt wird mit der Durchführung und Aufsicht über die Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes beauftragt. § 11 Berechnung der Bemessungsgrundlage der kommerziellen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf (1) Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der im Folgejahr bestehenden Investitionsverpflichtung der kommerziellen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf ist der mit pauschalen Entgelten und Werbeeinnahmen erzielte Nettoumsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Hiervon ausgenommen sind Umsätze, die über die in § 3 Absatz 4 genannten audiovisuellen Inhalte generiert werden. (2) Ist der kommerziell tätige audiovisuelle Mediendienst auf Abruf einer von mehreren Teilen eines Abonnementangebots, ist nur der Umsatzanteil maßgeblich, der bei Betrachtung des zusammengesetzten Angebots nach den gesetzlichen Rechnungslegungsstandards in diesem Bereich auf das eigene Mediendiensteangebot entfällt. Die ordnungsgemäße Allokation der Umsätze ist durch Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen. § 12 Berechnung der Bemessungsgrundlage der öffentlich-rechtlichen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf (1) Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der im Folgejahr bestehenden Investitionsverpflichtung der öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter sind die Programmkosten des Vorjahres nach Abzug der Programmkosten für die in § 3 Absatz 4 genannten audiovisuellen Inhalte in ihren jeweiligen audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf maßgeblich. Zu den Programmkosten zählen die für die in der jeweiligen Mediathek verbreiteten Inhalte entstandenen Herstellungs- und Lizenzkosten. (2) Falls sich die in Absatz 1 Satz 2 genannten Kostenarten sowohl auf das lineare als auch auf das nichtlineare Programm beziehen und nicht konkret dem nichtlinearen Angebot zugeordnet werden können, erfolgt eine pauschale Zuordnung der Kosten nach dem prozentualen Anteil des erzielten Sehvolumens in Minuten des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf im Verhältnis zu dem insgesamt erzielten Sehvolumen in Minuten des letzten Jahres. (3) Bemessungsgrundlage der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sind die Kosten aller dieser Landesrundfunkanstalten für die auf dem gemeinsamen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf veröffentlichten Inhalte. Sie haben die Investitionsverpflichtung gemeinschaftlich zu erfüllen. § 13 Abzug anderer Leistungen Die nach dem Filmförderungsgesetz durch die Filmförderungsanstalt festgesetzte Filmabgabe und andere Zahlungen der Mediendiensteanbieter an Bundes- und Landesfilmfördereinrichtungen sind von der Investitionsverpflichtung abzuziehen. § 14 Auskunftspflichten; Zeitpunkt und Kontrolle der gemeldeten Daten (1) Die in § 1 genannten Mediendiensteanbieter sind verpflichtet, der Filmförderungsanstalt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dies gilt auch für Mediendiensteanbieter, die nach § 5 Absatz 1 die Investitionsverpflichtung nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen haben oder einen Antrag nach § 5 Absatz 2 gestellt haben. (2) Die Auskunftspflicht der Mediendiensteanbieter nach Absatz 1 erstreckt sich auf 1. die Firmierung und Konzernzugehörigkeit sowie den Sitz, 2. die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des Sitzes, 3. den Nettoumsatz des Vorjahres nach § 3 Absatz 2 und 4 sowie § 11, wobei die verschiedenen Umsätze gesondert und nach Auswertungsarten getrennt auszuweisen sind, 4. die Anzahl der Gesamtabonnements und die Abrufzahlen in Deutschland des Vorjahres, 5. die auf den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf entfallenden Kosten sowie die entsprechenden Sehvolumina des Vorjahres nach § 3 Absatz 3 und 4 sowie § 12, sofern es sich um einen öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter handelt, und 6. die nach § 13 in Abzug zu bringenden Zahlungen der Mediendiensteanbieter an Landesfilmfördereinrichtungen. (3) Die Auskünfte nach Absatz 2 sind jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres in Textform zu erteilen. Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung aufgrund und nach Maßgabe der Anforderung der Filmförderungsanstalt. (4) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, mit der Überprüfung der nach Absatz 2 zu erteilenden Auskünfte Dritte, bei denen es sich auch um natürliche Personen oder juristische Personen privaten Rechts handeln kann, zu beauftragen. Die Auskunftspflichtigen haben der Filmförderungsanstalt Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Auskünfte nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen. (5) Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 müssen durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergänzt werden. Mediendiensteanbieter, die mehr als einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf anbieten, können für diese Dienste eine einzige Bestätigung eines Prüfers vorlegen. In dieser Bestätigung müssen die Einnahmen der jeweiligen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf klar unterscheidbar sein. (6) Auf Anforderung hat die Filmförderungsanstalt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde die nach den Absätzen 2 bis 5 erhobenen Daten zu übermitteln. § 15 Feststellungsbescheid der Filmförderungsanstalt (1) Die Filmförderungsanstalt stellt bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres die im jeweiligen Vorjahr erzielten Nettoumsätze gemäß § 11 und die Kosten gemäß § 12 sowie die sich daraus ergebende Investitionsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 oder gemäß einer Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Leistungen gemäß § 13 für das nach der Feststellung beginnende Kalenderjahr durch Bescheid fest. Der Feststellungsbescheid ergeht als Verwaltungsakt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Für die Zustellung des Feststellungsbescheides an die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten haben diese der Filmförderungsanstalt einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. (3) Werden die Angaben nach § 14 nicht fristgerecht gemeldet oder kann aus diesen die Bemessungsgrundlage nicht eindeutig ermittelt werden, kann die Filmförderungsanstalt den Investitionsbetrag im Wege der Schätzung festsetzen. § 16 Nachweis von Investitionen (1) Mediendiensteanbieter sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 1 bis 3 oder einer Vereinbarung nach § 9 zu erbringenden Investitionen innerhalb von zwei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Filmförderungsanstalt den Feststellungsbescheid bekanntgegeben hat, zu realisieren und der Filmförderungsanstalt bis zum 31. März des auf den Investitionszeitraum folgenden Jahres nachzuweisen. (2) Die Investitionen sind nach Subquoten gemäß § 4 Absatz 1, Investitionen nach § 4 Absatz 2 und 3 sowie der Art der Investitionen nach § 6 Absatz 1 gesondert auszuweisen. Zum Nachweis der Einhaltung des § 8 sind die Auswertungsverträge mit den Herstellern vorzulegen. § 17 Ausgleichsabgabe (1) Wird der Nachweis der Erfüllung der Investitionsverpflichtung nach § 16 nicht oder nur teilweise geführt, kann die Filmförderungsanstalt einen Abgabebescheid erlassen. Der Abgabebescheid ergeht als Verwaltungsakt und legt eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 75 Prozent der nicht erfüllten Investitionsverpflichtung fest. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Abgabebescheid nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Die erhobene Ausgleichsabgabe fließt dem Haushalt der Filmförderungsanstalt zu. Die Filmförderungsanstalt hat die Einnahmen getrennt von ihren sonstigen Einnahmen zu führen. § 18 Evaluierung Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann alle drei Jahre über die Auswirkungen dieses Gesetzes. Die Evaluierung umfasst insbesondere die Entwicklung des Investitionsvolumens der Mediendiensteanbieter einschließlich der Subquoten nach § 4 und der Art der Investitionen nach § 6. Es soll dabei auch untersucht werden, ob und in welcher Höhe sich Investitionen im Inland realisiert haben. Grundlage ist ein Bericht der Filmförderungsanstalt auf Basis der Auskünfte nach den §§ 14 und 16 zur Entwicklung des Investitionsvolumens. Der Evaluierungsbericht wird in digitaler Form von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde veröffentlicht. § 19 Übergangsregelungen (1) Abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 1 sind Mediendiensteanbieter im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet, der Filmförderungsanstalt die nach § 14 Absatz 1, 2 und 5 erforderlichen Auskünfte für das Jahr 2025 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Filmförderungsanstalt zu erteilen. (2) Abweichend von der Frist nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erlässt die Filmförderungsanstalt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 15 einen Feststellungsbescheid für die im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erbringenden Investitionen. Abweichend von § 16 Absatz 1 können hierauf auch bereits im vorherigen Kalenderjahr realisierte Investitionen angerechnet werden. Die Vorgaben des § 8 finden auf Produktionsverträge zwischen Mediendiensteanbietern und Herstellern, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, keine Anwendung. (3) Die in § 14 Absatz 3 Satz 1 genannte Frist verlängert sich in Bezug auf die im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Jahr 2026 nach § 14 Absatz 1, 2 und 5 erforderlichen Auskünfte um zwei Monate. § 20 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung, frühestens jedoch am 1. Januar 2027, in Kraft. EU-Rechtsakte: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1083 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1083, 17.4.2024) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Entwicklung der digitalen Medientechnologien und steigende Übertragungsbandbreiten haben zu neuen Abrufangeboten und infolge einer zunehmenden Konvergenz der Medien zu einer fundamentalen Änderung der Mediennutzung geführt. Nicht-lineare Abrufdienste – insbesondere abonnement- und werbefinanzierte Video-on- Demand-Angebote („Subscription-based Video-on-demand“ S-VoD, „Advertising-based Video-on-demand“ A-VoD) – gewinnen kontinuierlich an Bedeutung, während die klassische lineare TV-Nutzung zurückgeht. Der Video-on-Demand-Streaming-Markt in Deutschland hat sich in den letzten Jahren sehr dynamisch entwickelt. Die Zahl der S-VoD-Abonnentinnen und -Abonnenten ist seit 2019 von 15 Millionen auf 22,1 Millionen im Jahr 2024 angestiegen. Dabei bestimmen internationale Anbieter wie Netflix, Amazon Prime Video, Apple TV oder Disney+ den Markt, deren Angebot überwiegend von Werken dominiert wird, die von ihnen beauftragt bzw. koproduziert wurden, die aber nicht die Kriterien eines „europäischen Werkes“ erfüllen. Auf diese Marktentwicklungen hat die Europäische Union (EU) bereits 2017 reagiert: Um angemessene Investitionen in europäische Werke sicherzustellen, ermöglicht Artikel 13 Absatz 2 der AVMD-Richtlinie den Mitgliedstaaten, sowohl in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Mediendiensteanbieter als auch Anbieter von auf sein Gebiet abzielenden Mediendiensten, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind (sogenannte grenzüberschreitende Dienste), zu Direktinvestitionen in europäische Werke zu verpflichten. Zahlreiche Mitgliedstaaten der EU, wie beispielsweise Frankreich, Italien, Portugal oder Spanien, nutzen diese europäische Ermächtigung bereits und verlangen teils zusätzlich zu der Zahlung sogenannter Filmabgaben auch Direktinvestitionen von Mediendiensteanbietern in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des in dem jeweiligen Mitgliedstaat erzielten Nettoumsatzes, Nettowerbeumsatzes oder Nettogewinns. Deutschland hat diesen Schritt bislang nicht vollzogen. Das geltende Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz – FFG) beschränkt sich auf eine Filmabgabe der im In- und Ausland niedergelassenen Mediendiensteanbieter an die Filmförderungsanstalt, die allein auf die Verwertung von Kinofilmen abstellt. Die Filmabgabe adressiert damit nur einen Teilbereich audiovisueller Werke, der im Angebot audiovisueller Mediendienste auch in Deutschland nur eine untergeordnete Rolle spielt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Direktinvestition in europäische Werke und in Werke, die in deutscher Originalsprache hergestellt werden, fehlt hingegen bislang. Dabei bleiben laut einer Studie der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle vom September 2025 die Investitionen der globalen Streamingdienste in Deutschland auch im europäischen Vergleich hinter dem zurück, was gemessen an der Größe und Bedeutung des Produktionsmarktes zu erwarten wäre. Die Investitionen sind bislang stark auf einzelne Staaten in Europa ausgerichtet, allen voran auf das Vereinigte Königreich und Spanien, die 2024 zusammen 58 Prozent der Investitionen auf sich vereinten. Mit dem MedienInvestVG wird diese Lücke geschlossen. Mediendiensteanbieter, deren Dienste sich an Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland richten, werden verpflichtet in einem ihrem Umsatz auf dem deutschen Markt angemessenen Umfang in europäische audiovisuelle Produktionen und insbesondere Produktionen, die in deutscher Originalsprache hergestellt werden, zu investieren. Angesichts der in vielen anderen europäischen Mitgliedstaaten auf der Basis der AVMD-Richtlinie erlassenen Investitionsverpflichtungen besteht ohne eine Investitionsverpflichtung in Deutschland die Gefahr eines Wettbewerbsnachteils, weil Mediendiensteanbieter selbst ihre bisher in Deutschland getätigten Investitionen verstärkt zur Erfüllung der in anderen Mitgliedstaaten bestehenden Verpflichtungen ins europäische Ausland verlagern könnten. Um das Ziel der Stärkung der deutschen und europäischen Produktionslandschaft und der Angebotsvielfalt zu erreichen, ist es wichtig, dass die danach erforderlichen Investitionen nicht allein in Lizenzen bereits bestehender Produktionen fließen, sondern auch und gerade in die Herstellung neuer Inhalte. Die AVMD-Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Wahrung der kulturellen Vielfalt im audiovisuellen Markt zu ergreifen. Mitgliedstaaten dürfen strengere, z. B. sprachlich ausgerichtete Bestimmungen festlegen, als in der AVMD-Richtlinie, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dies bei der Prüfung einer spanischen Sprachquote bestätigt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009 – C-222/07 – UTECA). Die spanische Sprache ließ der Gerichtshof als alleiniges Kriterium ausreichen, um die Beschränkung der Grundfreiheiten zum Schutze der sprachlichen Vielfalt hinreichend zu rechtfertigen. Die Verpflichtung, einen Teil der Investitionen in Werke, die in deutscher Originalsprache hergestellt werden, zu investieren, stärkt die deutschsprachige Produktionslandschaft, die kulturelle Vielfalt im audiovisuellen Bereich sowie die deutsche Sprache in einem europarechtlich zulässigen Umfang. Den betroffenen Mediendiensteanbietern verbleibt dabei ein größerer wirtschaftlicher Gestaltungsspielraum als bei der vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Abgabepflicht nach dem Filmförderungsgesetz. Anerkennungsfähige Werke müssen überwiegend von Filmherstellern produziert werden, die vom jeweils auftraggebenden Mediendiensteanbieter unabhängig sind (= relative Unabhängigkeit). Diese Subquote kann daher nur dann erfüllt werden, wenn keine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen Hersteller und Mediendiensteanbieter besteht. Sie stärkt die Marktpluralität, erhält eine vielfältige Produktionslandschaft und kommt letztendlich den Nutzerinnen und Nutzern zugute. Kinoproduktionen nehmen als kulturell und historisch bedeutsame Kunstform eine herausgehobene Stellung ein, sind jedoch mit besonders großen wirtschaftlichen Risiken verbunden. Um diese abzufedern, gibt es in Deutschland eine fest etablierte staatliche Förderung der Produktion von Kinofilmen. Freiwillige Investitionen in Kinofilme werden daher auch im MedienInvestVG mit einem Faktor 1,5 anerkannt. Dies setzt einen besonderen Investitionsanreiz und wahrt zugleich die Programmfreiheit der verpflichteten Mediendiensteanbieter. Entsprechendes gilt für den Kinderfilm, dem eine besondere kulturelle, pädagogische und auch wirtschaftliche Bedeutung für den Film- und Medienstandort Deutschland zukommt. Zugleich sind Kinderfilme sprachlich stärker national gebunden, verfügen über geringere internationale Refinanzierungsmöglichkeiten und adressieren eine Zielgruppe, die nicht als Marktakteur auftritt. Freiwillige Investitionen in Kinderfilme und -serien werden daher im MedienInvestVG ebenfalls mit einem Faktor 1,5 anerkannt. Darüber hinaus soll das Gesetz Innovationsanreize für Filmhersteller schaffen und ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit stärken. Erreicht wird dieses Ziel, indem Filmherstellern ermöglicht wird, nachhaltiger als bisher von der Entwicklung und Herstellung der audiovisuellen Werke zu profitieren. Derzeit besteht ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Mediendiensten und Filmherstellern, das die Innovationsfähigkeit der Branche hemmt. Dem wirkt das Gesetz durch einen mit der Investitionsverpflichtung verbundenen stufenweisen Rechterückfall zugunsten der Filmhersteller entgegen. Dieser versetzt unabhängige Produktionsunternehmen in die Lage, langfristig einen eigenen Rechtekatalog aufzubauen, diesen eigenständig zu vermarkten und die daraus erzielten Erlöse in die Entwicklung neuer, innovativer Stoffe und Projekte zu reinvestieren. Auf diese Weise werden unabhängige Filmhersteller nachhaltiger als bisher an dem wirtschaftlichen Erfolg der von ihnen entwickelten und hergestellten Werke beteiligt, was ihre wirtschaftliche Resilienz stärkt und der fortschreitenden Tendenz zu starken vertikal integrierten Unternehmensstrukturen auf dem Produktionsmarkt entgegengewirkt. Die Stärkung unabhängiger Produktionen dient dabei nicht allein wirtschaftlichen Zielen. Sie ist auch ein wesentlicher Beitrag zur kulturellen Vielfalt, wie auch das „UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (2005)“ anerkennt. Investitionsverpflichtung und Rechterückfall sind dabei keine voneinander isolierten Regelungen, sondern eng verzahnte Instrumente, die gerade im Zusammenwirken ihre volle Steuerungswirkung entfalten können. Das MedienInvestVG greift zugleich nur so zurückhaltend wie möglich in die unternehmerische Handlungsfreiheit der Mediendiensteanbieter ein: Sie erfüllen ihre Verpflichtungen durch unmittelbare Investitionen und können dabei die Auswahl des jeweiligen Filmherstellers sowie auch Genre, Form und Inhalt des herzustellenden bzw. lizenzierten audiovisuellen Werkes nach Maßgabe dieses Gesetzes weiterhin frei wählen. Die Investitionsverpflichtung trifft Mediendiensteanbieter mit sehr unterschiedlichen Geschäftsmodellen, Programmausrichtungen und Unternehmensstrukturen. Um möglichst viel Handlungsspielraum zu gewährleisten, ermöglicht es ihnen § 9 mit einer oder mehreren repräsentativen Vereinigungen der Filmhersteller Vereinbarungen zu schließen, mit denen von den investitionssteuernden Vorgaben des Gesetzes abgewichen werden kann. Diese sogenannte Öffnungsklausel („Opt-Out“) dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit des gesetzlichen Eingriffs und setzt die Verpflichtung grundrechtskonform um. Die Inanspruchnahme dieser Flexibilität setzt voraus, dass sich der Mediendiensteanbieter zu erhöhten Investitionen von mindestens 12 Prozent verpflichtet und die Vereinbarung eine beiden Interessen angemessen Rechnung tragende Nutzungsrechtsregelung enthält. So wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Ziele auch im Rahmen einer Branchenvereinbarung mindestens in vergleichbarem Umfang erreicht oder übertroffen werden. Die Öffnungsklausel steht allen Mediendiensten gleichermaßen offen. Die Vereinbarungen unterliegen einer zweistufigen Kontrolle: Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 erfüllt sind; anschließend bedarf die Vereinbarung der Feststellung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde. Der Filmförderungsanstalt als nach Bundesgesetz tätiger Anstalt des öffentlichen Rechts werden die erforderlichen Kompetenzen zur Festsetzung der Höhe und zur Kontrolle der Investitionsverpflichtung übertragen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Einführung einer gesetzlichen Investitionsverpflichtung erfordert eine Neuregelung im nationalen Recht, die in einem neuen Stammgesetz durch eine einheitliche Plicht und ein einheitliches Verfahren für alle Mediendiensteanbieter geregelt wird, die audiovisuelle Mediendienste auf Abruf betreiben, einschließlich der Mediendienste auf Abruf der privaten und öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter. Der Entwurf sieht folgende zentrale Regelungselemente vor: Eine Investitionsverpflichtung in- und ausländischer Mediendiensteanbieter, die audiovisuelle Mediendienste auf Abruf in Deutschland anbieten, in Höhe von 8 Prozent des mit dem jeweiligen audiovisuellen Mediendienst in Deutschland erzielten Nettoumsatzes beziehungsweise des auf die – ggf. gemeinsamen – audiovisuellen Mediendienste auf Abruf entfallenden Programmetats. Als Bemessungsgrundlage dient der auf den Mediendienst auf Abruf entfallende Vorjahresnettoumsatz. Bei öffentlich-rechtlichen Anbietern wird auf die Programmkosten des Vorjahres abgestellt. Umsätze durch und Investitionen bzw. Kosten für Nachrichten, aktuelle Berichterstattung, Sportsendungen (inkl. Sportberichterstattung und Sportübertragungen), Eigenproduktionen sowie digitale Spiele und pornographische Inhalte werden nicht berücksichtigt. Hiervon sollen 1. mindestens 60 Prozent für die Herstellung neuer europäischer audiovisueller Werke aufgewendet werden, 2. mindestens 80 Prozent in europäische audiovisuelle Werke investiert werden, die in deutscher Originalsprache hergestellt werden, 3. mindestens 70 Prozent in europäische audiovisuelle Werke investiert werden, die von unabhängigen Filmherstellern hergestellt werden. Um einen besonderen Investitionsanreiz für Kino- sowie Kinderfilmproduktionen zu setzen, werden zudem freiwillige Investitionen in die Herstellung von neuen Kino- sowie Kinderfilmen mit einem Faktor von 1,5 anerkannt. Die Subquote zugunsten der unabhängigen Filmhersteller ist mit Vorgaben zum Rechterückfall verknüpft, wonach ausschließliche Rechte für eine erste Nutzungsphase nur befristet übertragen werden dürfen. Die Dauer richtet sich dabei nach der Höhe des Eigenanteils des Herstellers, wobei Förderungen aus steuerfinanzierten Bundesmitteln, aus Mitteln der Europäischen Union sowie aus Mitteln eines Fonds des Europarates als Eigenanteil des Herstellers zu werten sind. Produktionen ohne den erforderlichen Eigenanteil, bei denen der Hersteller jedoch die wesentlichen Rechte einbringt, unterliegen ebenfalls einem Rechterückfall. Um den betroffenen Mediendiensteanbietern mehr Flexibilität bei der Erreichung der Ziele des Gesetzes zu geben und zugleich die Verhältnismäßigkeit des gesetzlichen Eingriffs zu wahren, gewährt eine Öffnungsklausel den betroffenen Mediendiensteanbietern die Möglichkeit, Branchenvereinigungen mit einer oder mehreren repräsentativen Vereinigungen der Filmhersteller zu schließen, in denen von den investitionssteuernden Vorgaben oder Teilen daraus abgewichen werden kann. Die Inanspruchnahme dieser Flexibilität setzt voraus, dass sich der Mediendiensteanbieter zu erhöhten Investitionen von mindestens 12 Prozent verpflichtet und die Vereinbarung eine beiden Interessen angemessen Rechnung tragende Nutzungsrechtsregelung enthält. So wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Ziele auch im Rahmen einer Branchenvereinbarung mindestens in vergleichbarem Umfang erreicht werden. Die Vereinbarung wird von der Filmförderungsanstalt überprüft und steht unter Feststellungsvorbehalt durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde. Das MedienInvestVG ist so strukturiert, dass sich die Höhe der Verpflichtung der konjunkturellen Lage anpasst, da die zu investierende Summe grundsätzlich von den jährlich im Inland erzielten Umsätzen der Mediendienste abhängig ist. Damit bleibt die Belastung der Marktteilnehmer auch bei schwankender Ertragslage verhältnismäßig. III. Alternativen In Betracht gezogen wurde die Ausgestaltung als freiwillige Selbstverpflichtung der Mediendiensteanbieter. Zwar würde die Ausgestaltung als Selbstverpflichtung große wirtschaftliche Spielräume für die betroffenen Unternehmen eröffnen, die freiwillig zugesagten Investitionen wären jedoch für die Gesamtbranche weniger planbar, da ihnen die gesetzliche Verbindlichkeit und die darauf beruhende Kontrolle und Durchsetzbarkeit fehlt. Deshalb wird mit diesem Gesetz eine Kombination aus freiwilligen Investitionszusagen als Teil individuell auszuhandelnder Vereinbarungen mit Rechteregelungen einerseits und einer gesetzlich vorgegebenen Basisinvestitionsquote für Mediendiensteanbieter andererseits geregelt. Dies ermöglicht größtmögliche wirtschaftliche Spielräume und sichert zugleich verbindlich Mindestinvestitionen am Standort Deutschland. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes. Der Begriff der Wirtschaft im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (BVerfGE 8, 143, 148 f.; 116, 202, 215 f.). Investitionspflichten gestalten die Rahmenbedingungen der Marktteilnahme aus, indem sie ein bestimmtes Marktverhalten vorgeben. Die Tatsache, dass Filme und andere audiovisuelle Werke nicht nur Wirtschafts-, sondern auch Kulturgüter sind, steht der Anwendung von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes nicht entgegen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft entfällt nicht schon dann, wenn der Gesetzgeber mit wirtschaftsbezogenen Regelungen zugleich kulturelle Zwecke wie die Förderung deutschsprachiger Werke verfolgt (so ausdrücklich BVerfGE 135, 155, 196). Entscheidend für die Zuordnung zum „Recht der Wirtschaft“ ist, dass Regelungsgegenstand und -gehalt nach der Gesetzeskonzeption im Schwerpunkt wirtschaftsrechtlicher Natur ist. Dieses Gesetz zielt auf die Sicherung von Marktpluralität anhand wirtschaftlicher Kriterien und ist daher wirtschaftsbezogen. Die als Anrechnungsvoraussetzung ausgestaltete Regelung zur angemessenen Rechteteilung entfaltet außerhalb der Investitionspflicht keine eigenständige Regelungswirkung. Die Investitionspflicht und die Regelungen zum Rechterückfall sind daher eng verbundene Regelungen, die gemeinsam wirken, um die Produktionskapazitäten für audiovisuelle Werke in Europa und Deutschland zu stärken. Beide dienen dazu, die Vielfalt und Leistungsfähigkeit des Marktes ebenso zu erhalten wie die kulturelle und sprachliche Vielfalt. Sie sind als „Recht der Wirtschaft“ gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes einzuordnen, da sie in erster Linie der Marktregulierung und der Wirtschaftsförderung dienen. Eine bundeseinheitliche Regelung ist im gesamtstaatlichen Interesse auch im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich, um bundesweit ein stabiles wirtschaftliches Umfeld zu gewährleisten und mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Der Markt für audiovisuelle Mediendienste ist bundesweit und grenzüberschreitend organisiert. Die Anbieter erbringen ihre Dienste regelmäßig nicht nur in einzelnen Ländern, sondern flächendeckend im gesamten Bundesgebiet. Unterschiedliche landesrechtliche gesetzliche Investitionsverpflichtungen würden daher zu einer erheblichen regulatorischen Zersplitterung führen. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union und des Völkerrechts vereinbar. Insbesondere eine Vereinbarkeit mit Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages zur Arbeitsweise der Europäischen Union ist gegeben. Vereinbarkeit mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 geändert wurde Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung erfasst eine Reihe staatlicher Beihilfen, für die unter bestimmten Voraussetzungen keine Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Europäischen Kommission besteht und auch keine Genehmigung erforderlich ist. Hierzu gehören staatliche Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes sowie für die Drehbucherstellung, Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Promotion audiovisueller Werke. Die Investitionsverpflichtung stellt keine staatliche Beihilfe dar. Für den Fall, dass Ausgleichsabgaben anfallen und für die Filmproduktionsförderung nach dem Filmförderungsgesetz genutzt werden, stellen diese genehmigungsfreie staatliche Beihilfen im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung dar; die für die einzelnen Förderbereiche zur Verfügung stehenden Mittel bleiben unter den jeweils gültigen Schwellenwerten. Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1–24), die zuletzt durch die Richtlinie 2018/1808/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69–92) geändert wurde Der Gesetzentwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. Artikel 13 Absatz 2 der AVMD-Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, sowohl den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Mediendiensteanbieter als auch den Anbieter von auf sein Gebiet abzielenden Mediendiensten, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind (sogenannte „grenzüberschreitende Dienste“), zu Direktinvestitionen in europäische Werke zu verpflichten. Der Gesetzentwurf ist auch mit den Grundfreiheiten des Vertrages zur Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar. Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Der Gesetzentwurf entspricht den Vorgaben des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention), das am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen wurde und seit dem 26. März 2009 für Deutschland verbindlich ist. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind nicht zu erwarten. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die in diesem Gesetz geregelte Investitionsverpflichtung zahlt auf das Nachhaltigkeitsziel 8 (dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern) ein. Innovation und Investitionen ermöglichen wirtschaftliches Wachstum, welches wiederum einen entschiedenen Beitrag zu Wohlstand und Lebensqualität einer Gesellschaft leistet. Die Verpflichtung, Investitionen nach diesem Gesetz zu einem Großteil in Projekte mit unabhängigen Filmherstellern zu tätigen, stärkt die Marktpluralität und damit wiederum die Innovation. Die unabhängige Produktion spielt eine wichtige Rolle bei der Förderung der kulturellen Vielfalt, wie auch das „UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen“ anerkennt. Nach einem Bericht der Sachverständigengruppe für Medienvielfalt (MC-S-MD) des Europarats ist die Förderung der unabhängigen Produktion wichtig, „um das Ziel der Pluralität von Quellen und Meinungen zu erreichen, was für die Regeln der Demokratie von zentraler Bedeutung ist“. Auch das mit dem MedienInvestVG verfolgte Ziel einer fairen und nachhaltigen Teilhabe unabhängiger Filmhersteller an dem Erfolg der von ihnen hergestellten audiovisuellen Werke sowie die damit verbundene Stärkung ihrer wirtschaftlichen und künstlerischen Unabhängigkeit sichern die Vielfalt der deutschen Produktionsinfrastruktur und zahlen auf das o. g. Nachhaltigkeitsziel 8 ein. § 6 Absatz 1 regelt, welche Investitionen anerkennungsfähig sind. Hier sind eine Reihe von Möglichkeiten genannt, die nicht lediglich die Produktion von audiovisuellen Werken oder den Rechteerwerb an audiovisuellen Werken, sondern eine Vielzahl damit in Verbindung stehender anderer Investitionen betreffen. Damit soll gezielt eine nachhaltige Entwicklung der Produktionslandschaft in Deutschland und Europa gestärkt werden. So werden in § 6 Absatz 1 Nummer 4 und 5 die Untertitelung von audiovisuellen Werken sowie die Anpassung dieser Werke an die Bedürfnisse gehörloser oder hörgeschädigter Menschen sowie blinder oder sehbehinderter Menschen anerkannt. Damit wird der Zugang von Menschen mit Behinderungen zum kulturellen Angebot verbessert und die inklusive Gesellschaft sowie der Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen gefördert. Die Regelungen zahlen damit auf die Nachhaltigkeitsziele 4 (Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern), 10 (Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern) und 16 (Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen) ein. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Entwurf führt zu zusätzlichen Haushaltsausgaben beim Bund. Die Durchführung und Aufsicht über das MedienInvestVG führt bei der Filmförderungsanstalt zu zusätzlichem Personalaufwand. Zunächst entsteht im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten der Investitionsverpflichtung ein einmaliger personeller Mehraufwand in Höhe von bis zu 148 800 Euro (Personalkosten für ein Jahr für bis zu zwei Vollzeitäquivalente im gehobenen Dienst) für die Implementierung der erforderlichen Strukturen, für das Aufsetzen der erforderlichen technischen Infrastruktur und für die Beratung der Verpflichteten. Zudem entsteht ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von bis zu 153 400 Euro (Personalkosten für bis zu zwei Vollzeitäquivalente für die Durchführung und Aufsicht der Investitionsverpflichtung). Dies umfasst unter anderem die Ermittlung und Feststellung der Investitionsverpflichtung, die laufende Beratung der Verpflichteten sowie die Prüfung etwaiger Branchenvereinbarungen. Wegen der zweijährigen Investitionsperiode entsteht der die nachträgliche Prüfung der korrekten Investitionen und die Erhebung etwaiger Ausgleichsabgaben betreffende Mehraufwand erst ab 2029. Ab dann kommt ein jährlicher Mehraufwand von bis zu 230 100 Euro für bis zu drei weitere Vollzeitäquivalente hinzu. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund wird finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben Keine Erfüllungsaufwandsänderung für Bürgerinnen und Bürger. 4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen Vorgaben dargestellt. Vorgabe 3.2.1 (Informationspflicht): Investitionsverpflichtungen; § 3 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 10 96 000 59,30 310 949 3 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 952 Nach § 3 werden Mediendiensteanbieter, die einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf anbieten, dazu verpflichtet, gemäß ihren Umsätzen oder Kosten 8 Prozent davon in europäische audiovisuelle Werke zu investieren. Die Investitionsverpflichtung kann erfüllt werden, indem der Mediendiensteanbieter in die Herstellung eines neuen audiovisuellen Werkes beziehungsweise in den Erwerb von Rechten an einem bereits bestehenden audiovisuellen Werk investiert. Diese Tätigkeiten werden grundsätzlich bereits ohne gesetzliche Vorgaben bei den Mediendiensteanbietern, die einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf anbieten, praktiziert. Durch das MedienInvestVG werden die Investitionen vor allem in bestimmte Richtungen (in europäische audiovisuelle Werke; § 3) gelenkt und ein ausreichendes Investitionsvolumen festgeschrieben. Ein möglicher Mehraufwand fällt deshalb lediglich an durch: – ein Monitoring der getätigten Investitionen – ggf. die Lenkung der unternehmerischen Entscheidung, welche Quote wie erfüllt werden soll (§ 4 Absatz 1) – Sicherstellung entsprechender Vertragsgestaltung in Bezug auf die Rechteteilung bei den Produktionen, die auf die Subquote für unabhängige Hersteller angerechnet werden soll (§ 8) – Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der Filmförderungsanstalt (§ 14 Absatz 1 bis 8) sowie Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers (§ 14 Absatz 4) – ggf. Nutzung der Öffnungsklausel gemäß § 9 Absatz 1, daher individuelle Verhandlung für eine Branchenvereinbarung zwischen den einzelnen Mediendiensteanbietern und den repräsentativen Vereinigungen der Hersteller Es wird angenommen, dass dieser Mehraufwand durch eine zusätzliche Personalstelle zu bewerkstelligen ist (200 Arbeitstage mit je 8 Stunden). Zusätzliche Sachkosten ergeben sich durch die Bestellung von Wirtschaftsprüfern. Nach § 14 Absatz 1 bis 3 müssen Mediendiensteanbieter der Filmförderungsanstalt einmal im Jahr Auskunft über den in Deutschland erzielten Nettoumsatz des Vorjahres erteilen. Dieser Auskunft ist nach § 14 Absatz 4 stets eine Erklärung eines Wirtschaftsprüfers beizufügen (155 Euro pro Stunde1). Angenommen werden 4 Stunden je Erklärung und somit 620 Euro pro Jahr je Mediendiensteanbieter. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Nettoumsatz auch für andere Meldungen etwa gegenüber den Steuerbehörden erforderlich ist. Die Anzahl der relevanten Mediendiensteanbieter (wie z. B. Amazon Prime, Netflix, Disney+, Apple TV, Wow, RTL+, Joyn, Paramount+, HBO Max) wird sich voraussichtlich auf dem aktuellen Niveau bewegen, da der Markt bereits weitgehend gesättigt scheint und auch nicht zu erwarten ist, dass in Zukunft die Nutzerinnen und Nutzer mehr als drei Dienste nutzen werden. Zudem sind nur die Mediendiensteanbieter zu Investitionen verpflichtet, die mit ihrem in Deutschland angebotenen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf 10 Millionen oder mehr Euro Jahresnettoumsatz erzielen und mehr als 2 Prozent ihres jährlichen Angebotsvolumens der öffentlichen Zugänglichmachung von audiovisuellen Werken widmen (§ 5 Absatz 1). Die Anzahl der Betroffenen wird daher mit ca. 10 angenommen. Betroffen sind auch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter ARD und ZDF (inklusive ihrer dritten Programme). Diese investieren aber bereits in hohem Maße in deutsche bzw. europäische audiovisuelle Werke. Zudem entrichten sie Filmabgaben (nach dem FFG) und tätigen freiwillige Zahlungen an Bundes- und Landesfilmfördereinrichtungen, die von der Investitionsverpflichtung abzuziehen sind (§ 13). Die Verpflichtung nach § 3 1 Durch das Statistische Bundesamt ermittelter Durchschnittswert bei Nachmessungen von Vorgaben, bei denen Wirtschaftsprüfer einbezogen werden müssen. wirkt sich auf die öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter daher faktisch weniger stark aus, als dies bei kommerziellen Mediendiensteanbietern auf Abruf der Fall ist. Es wird daher auch für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter allenfalls mit einem geringfügigen Mehraufwand gerechnet. Der geschätzte jährliche Erfüllungsaufwand ergibt sich aus den dargestellten Parametern wie folgt: 10 Anbieter x (1 Personalstelle (200 x 8 Stunden) x 59,30 Euro/h2 + 620 Euro) = 10 x (94 880 Euro + 620 Euro) = 955 000 Euro Vorgabe 3.2.2 (Informationspflicht): Meldung von Nettoumsätzen bzw. Kosten; § 13 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 25 5 45,20 0,1 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 0,1 Nach § 14 Absatz 1 bis 3 sind die Mediendiensteanbieter verpflichtet, ihre in Deutschland erzielten Nettoumsätze bis zum 31. Juli eines Jahres an die Filmförderungsanstalt zu melden. Betroffene öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter müssen dementsprechend die auf die Mediatheken entfallenden Programmkosten sowie die entsprechenden Sehvolumina melden. Anders als Vorgabe 3.2.1 sind alle (also ohne Ausnahmen nach § 5) Mediendiensteanbieter nach § 1 einmal im Jahr von der Meldepflicht betroffen. Die zugrunde gelegte Fallzahl wird daher mit 25 Betroffenen angenommen. Geht man davon aus, dass die zu meldenden Daten bei allen Betroffenen vorliegen, fällt für die Meldung nur Aufwand für Berechnungen (Standardaktivität 43), die Datenaufbereitung (Standardaktivität 7) und -übermittlung (Standardaktivität 8), also insgesamt 6 Minuten zusätzlich an. Der geschätzte jährliche Erfüllungsaufwand ergibt sich daher wie folgt: 1 (einmal im Jahr) x 25 Betroffene x (2 + 3 + 1) Minuten / 60 x 45,20 Euro/h4 = 113 Euro 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt. Vorgabe 4.3.1: Durchführung und Aufsicht durch die Filmförderungsanstalt; § 10 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 4 g. D. 200 x 8 x 60 46,50 298 0,4 g. D. 200 x 8 x 60 46,50 30 0,3 h. D. 200 x 8 x 60 70,50 34 0,3 g. D. 200 x 8 x 60 46,50 22 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 384 2 Lohnsatz zu Wirtschaftsabschnitt J Information und Kommunikation (hohes Qualifikationsniveau) nach Anhang 7 des Leitfadens. 3 Nach Zeitwerttabelle Wirtschaft im Anhang 5 des Leitfadens. 4 Lohnsatz zu Wirtschaftsabschnitt J Information und Kommunikation (mittleres Qualifikationsniveau) nach Anhang 7 des Leitfadens. Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 4 g. D. 200 x 8 x 60 46,50 149 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 149 Die Filmförderungsanstalt wird nach § 10 zur Durchführung und Aufsicht der Umsetzung des MedienInvestVG verpflichtet. Hierfür wird sie zukünftig durch Bescheid feststellen, wie hoch die jeweiligen Quoten und die darauf beruhende Verpflichtung zur Investition für die Betroffenen sind (§ 15 Absatz 1). Der Filmförderungsanstalt obliegt zudem die Prüfung der korrekten Durchführung der Investitionsverpflichtung gemäß § 16 Absatz 1. Es ist zudem davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Mediendiensteanbieter gemäß § 9 Absatz 1 Branchenvereinbarungen mit einer oder mehreren repräsentativen Vereinigungen der Hersteller schließen möchte. Die Filmförderungsanstalt muss diese Vereinbarungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 hin überprüfen. Hinzu kommt die etwaige Erstellung von Abgabebescheiden (sollte der Nachweis der Erfüllung der Investitionsverpflichtung nicht oder nur teilweise geführt werden) (§ 17 Absatz 1) sowie buchhalterische Aufgaben hinsichtlich der ggf. im Bescheid festgelegten Ausgleichsabgaben (§ 17 Absatz 2). Mediendiensteanbieter können Abweichungen von den Vorgaben der Subquoten der Investitionsverpflichtung nach § 4 Absatz 1 oder eine Befreiung von der Investitionsverpflichtung nach § 3 beantragen, wenn sie in begründeten Ausnahmefällen schlüssig darlegen, dass Art oder Thema des angebotenen Dienstes nicht dazu geeignet sind, die jeweilige Verpflichtung zu erfüllen und die Verpflichtung damit undurchführbar oder ungerechtfertigt wäre (§ 5 Absatz 2). Diese Anträge prüft und bearbeitet ebenfalls die Filmförderungsanstalt. Die Abweichung oder Befreiung ist zu begründen und bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde. Nach Berechnung der Filmförderungsanstalt werden die neuen Aufgaben mit fünf Vollzeitstellen zu erledigen sein. Diese teilen sich wie folgt auf: – Sachbearbeitungen im gehobenen Dienst: 4 VZÄ = 4 x 74 400 Euro – Teamleitung im gehobenen Dienst: 0,4 VZÄ = 0,4 x 74 400 Euro – Querschnittsabteilungen 0,6 VZÄ, hiervon 0,3 VZÄ im Justiziariat (höherer Dienst EG 13) sowie 0,3 andere im gehobenen Dienst (IT und E-Government, Personal und Organisation, Marktforschung und Statistik, Beschaffung; Finanzen, Haushalt und Controlling, Presse & Öffentlichkeitsarbeit) = 0,3 x 112 800 + 0,3 x 74 400 Euro Darin enthalten sind zwei Vollzeitäquivalente (g. D.), die in der Anlaufphase des Gesetzes (einmaliger Aufwand) benötigt werden (2x 74 400 Euro). Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt also: 297 600 + 29 760 + 33 840 + 22 320 = 383 500 Euro Der einmalige Aufwand beträgt: 148 800 Euro 5. Weitere Kosten Grundsätzlich sind durch den Entwurf keine spürbaren Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Die Investitionsverpflichtung erfasst nur einen Bruchteil der Gesamtkosten der Mediendienste für Inhalte. Da Anbieter zudem ein eigenes wirtschaftliches Interesse an deutschen oder europäischen Inhalten haben und eine etwaige Mehrbelastung im Verhältnis zu Inhalten die an kostengünstigeren Produktionsorten hergestellt werden im Verhältnis zu den Gesamtkosten gering ist, ist eine Weitergabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch Erhöhung der Abonnementpreise im wettbewerbsintensiven Streamingmarkt nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Demografische sowie gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. VII. Exekutiver Fußabdruck Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2024 ist bei Gesetzesentwürfen der Bundesregierung darzustellen, inwieweit Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzesentwurfs beigetragen haben („Exekutiver Fußabdruck“). Angaben sind nur für solche Einflussnahmen zu machen, die ab diesem Zeitpunkt erfolgt sind. Die im Rahmen der Branchenanhörung eingegangenen Stellungnahmen sind in den vorliegenden Gesetzentwurf eingeflossen. Der Inhalt des Gesetzentwurfs hat sich auf Basis der Stellungnahmen jedoch nicht wesentlich geändert. Die Stellungnahmen werden auf den Webseiten des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien veröffentlicht. VIII. Evaluierung Laut Beschluss des Staatssekretärsausschusses Bürokratieabbau vom 23.September 2024 sind alle wesentlichen Regelungsvorhaben zu evaluieren. Als wesentlich gelten danach Regelungsentwürfe, bei denen ein jährlicher Erfüllungsaufwand von mindestens a) 5 Million Euro Sachkosten oder 500 000 Stunden Aufwand für Bürgerinnen und Bürger oder b) 5 Million Euro für die Wirtschaft oder c) 5 Million Euro für die Verwaltung aufgrund der Exante-Abschätzung zu erwarten ist. Das MedienInvestVG müsste aufgrund der oben genannten Schwellen nicht evaluiert werden. Das Gesetz soll jedoch – da es ein neues Regelungsinstrument ist – unabhängig von den genannten Schwellenwerten evaluiert werden. Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde wird dem Bundestag und dem Bundesrat erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und dann alle drei Jahre Bericht erstatten. Grundlage hierfür ist unter anderem ein Bericht der Filmförderungsanstalt über die nach § 14 übermittelten Daten der Mediendiensteanbieter sowie der nach § 16 übermittelten Daten zur Entwicklung des Investitionsvolumens. B. Besonderer Teil Zu § 1 (Anwendungsbereich) In den Anwendungsbereich fallen grundsätzlich alle Mediendiensteanbieter unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, die mit ihrem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf auf Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland abzielen. Damit werden nicht nur solche Dienste einbezogen, die sich im Wesentlichen auf die Verbreitung audiovisueller Werke auf Abruf konzentrieren, sondern auch private und öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter, die mit den von ihnen neben den Fernsehsendern ebenfalls betriebenen Mediendiensten auf Abruf mit diesen im Wettbewerb stehen. Diese Regelung entspricht dem den Mitgliedstaaten in Artikel 13 Absatz 2 der AVMD-Richtlinie eingeräumten Gestaltungsspielraum. Die in Satz 2 aufgeführten Kriterien entsprechen weitgehend den in Erwägungsgrund 38 der Richtlinie 2018/1808 EU vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-RL) vorgeschlagenen Kriterien. Zu § 2 (Begriffsbestimmungen) Zu Absatz 1 Die Definition des Mediendiensteanbieters orientiert sich an der Definition in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der AVMD-Richtlinie und berücksichtigt hierbei bereits, dass sich die Verpflichtung nach § 3 Absatz 1 bis 3 – anders als die AVMD-Richtlinie – ausschließlich auf Mediendiensteanbieter bezieht, die einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf anbieten. Die erforderliche Gestaltungsverantwortung der Mediendiensteanbieter zielt nicht auf inhaltliche Gestaltungsfragen von audiovisuellen Werken ab, sondern lediglich darauf, wie der Programmkatalog aufbereitet, strukturiert und präsentiert wird. Um diese Abgrenzung bereits im Gesetzeswortlaut kenntlich zu machen, wurde abweichend zur AVMD-Richtlinie „gestaltet“ durch „aufbereitet, strukturiert und präsentiert“ ersetzt. Zu Absatz 2 Die Definition der redaktionellen Verantwortung entspricht weitestgehend der Definition in § 1 Absatz 4 Nummer 10 des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149). Statt „Sendung“ wird auf audiovisuelle Inhalte abgestellt, um zu verdeutlichen, dass es sich hier nicht um lineares Programm handelt. Zu Absatz 3 Die Definition des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf entspricht weitestgehend der Definition in § 1 Absatz 4 Nummer 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024, die wiederum auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und g der AVMD-Richtlinie aufbaut. Mit der Definition wird klargestellt, dass audiovisuelle Mediendienste im Sinne dieses Gesetzes ausschließlich audiovisuelle Mediendienste auf Abruf sind. Zu Absatz 4 Die Definition des Herstellers orientiert sich an den Definitionen in den Richtlinien des Deutschen Filmförderfonds (DFFF) sowie des German Motion Picture Fund (GMPF). Zu Absatz 5 Die Definition in Absatz 5 bestimmt, dass mit dem Begriff unabhängiger Filmhersteller nur der von dem jeweils auftraggebenden oder an der Finanzierung beteiligten Mediendiensteanbieter gesellschaftsrechtlich unabhängige Hersteller gemeint ist. Das ist dann der Fall, wenn nicht mehr als 25 Prozent des Grundkapitals, der gesellschaftsrechtlichen Anteile oder der Stimmrechte an dem Unternehmen des Filmherstellers von dem beauftragenden Mediendiensteanbieter gehalten werden. Die Eigentümerstruktur ist das vorherrschende Kriterium für die Definition der Unabhängigkeit eines Produktionsunternehmens unter den EU-Mitgliedstaaten (vgl. dazu die Publikation der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle „Die Definition der unabhängigen audiovisuellen Produktion in direkten und indirekten öffentlichen Fördermaßnahmen“ aus dem Jahr 2024). Ein höherer Kapitalanteil als 25 Prozent würde keine Unabhängigkeit mehr gewährleisten. Diese Beteiligungsschwelle wird auch beim Förderprogramm „Creative Europe – MEDIA“ der Europäischen Union sowie bei der Förderung durch den internationalen Koproduktionsfonds „Eurimages“ zugrunde gelegt (vgl. dazu die Publikation der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle „Die Förderung der unabhängigen audiovisuellen Produktion in Europa“ aus dem Jahr 2019). Dem Mediendiensteanbieter sind dabei auch alle Unternehmen zuzurechnen, die zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 2024 stehen. Es wird so sichergestellt, dass der Zweck der Regelung nicht durch die Gründung verbundener Unternehmen umgangen werden könnte. Bei der Zurechnung sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben. Abzustellen ist auf die relative Unabhängigkeit, es ist also das konkrete Verhältnis zwischen Mediendiensteanbieter und Filmhersteller zu betrachten. Ein Filmhersteller kann somit im Verhältnis zu einem Mediendiensteanbieter abhängig sein, im Verhältnis zu einem anderen jedoch unabhängig. § 16 Absatz 2, 3 und 4 des Aktiengesetzes findet auf die Bestimmung der gesellschaftsrechtlichen Anteile oder Stimmrechte des Mediendiensteanbieters an dem Unternehmen des Filmherstellers entsprechende Anwendung. Eine gesellschaftsrechtliche Kontrolle im Sinne von Absatz 5 liegt auch dann vor, wenn ein Mediendiensteanbieter allein oder gemeinsam mit anderen einen vergleichbaren Einfluss auf den Filmhersteller ausüben kann. Ein solcher Einfluss liegt insbesondere dann vor, wenn der Mediendiensteanbieter oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder satzungsrechtlicher Bestimmungen eine Stellung innehat, die wesentliche über einzelne Produktionen hinausgehende strukturelle Entscheidungen des Filmherstellers von seiner Zustimmung abhängig machen. Der Unabhängigkeit von Filmherstellern steht nicht entgegen, dass sich Mediendiensteanbieter auch im Rahmen einer längerfristigen Zusammenarbeit bei einzelnen Projekten kreative Mitbestimmungsrechte einräumen lassen. Abhängigkeit besteht insbesondere dann, wenn der Filmhersteller für die Zeit der Zusammenarbeit rahmenvertraglich verpflichtet wird, ausschließlich für den beauftragenden Mediendiensteanbieter tätig zu sein. Zu Absatz 6 Die Definition des Nettoumsatzes orientiert sich an der Definition in § 127 Absatz 1 des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 451) und umfasst die Summe aller mit den Angeboten des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf in Deutschland erzielten Umsatzerlöse abzüglich Rabatte, Skonti und Boni und abzüglich der Umsatzsteuer. Finanziert sich ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf sowohl durch Entgelte als auch durch Werbung, so sind bei der Berechnung der Nettoumsätze sowohl die Einnahmen aus Entgelten als auch die aus Werbeeinnahmen zu berücksichtigen. Auch etwaige Erlösbeteiligungen und ähnliches sind unter den Umsatz zu fassen. Zu Absatz 7 Eine Eigenproduktion ist eine Produktion, die mit eigenen Produktionsmitteln des Mediendiensteanbieters hergestellt wird. Unter eigenen Produktionsmitteln werden etwa ein allein durch den Mediendiensteanbieter finanziertes Budget, eigenes Personal und eigene Technik verstanden. Oft handelt es sich dabei um Formate, die eher dem journalistisch-publizistischen Bereich zuzuordnen sind, sowie um Shows. Eigenproduktionen werden in dafür vorgesehenen Produktionsabteilungen des Senders oder Streamers selbst entwickelt und hergestellt und sind daher nicht dem auf dem Produktionsmarkt erstellten Produktionsvolumen zuzuordnen, der mit der Investitionsverpflichtung gestärkt werden soll. Sofern Konzerngesellschaften von Mediendiensteanbietern genutzt werden, handelt es sich nicht mehr um Eigenproduktionen im Sinne dieses Gesetzes. Hieraus folgt aber nicht, dass es sich automatisch auch um unabhängige Produzentinnen oder Produzenten im Sinne des Gesetzes handelt. Zu Absatz 8 Die Definition europäischer audiovisueller Werke im Sinne dieses Gesetzes verweist auf Artikel 1Absatz 1 Buchstabe n und Absatz 2 und 3 AVMD-Richtlinie. Umfasst sind damit nicht nur Werke aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch Werke aus europäischen Drittländern, die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über grenzüberschreitendes Fernsehen des Europarates sind, sofern sie die in der AVMD-RL enthaltenen weiteren Kriterien erfüllen, sowie Werke, die im Rahmen der zwischen der Europäischen Union und Drittländern im audiovisuellen Bereich geschlossenen Abkommen in Koproduktion hergestellt werden und die den in den einzelnen Abkommen jeweils festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Zu Absatz 9 Um neue audiovisuelle Werke im Sinne dieses Gesetzes handelt es sich, wenn Produktionen erst mit der jeweiligen Investition des Mediendienstes in Auftrag gegeben werden oder ihre Herstellung mit der Investition fertiggestellt wird. Nicht dazu zählen Werke, die zum Zeitpunkt der Investition bereits fertiggestellt sind. Nur bei der Herstellung neuer Werke ist die angestrebte signifikante Erhöhung der aktuellen Produktionstätigkeit zu erwarten. Zu Absatz 10 Auch Produktionen, die nicht den erforderlichen Eigenanteil von mindestens 9 Prozent aufweisen, unterliegen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 dem Rechterückfall, sofern der Hersteller die wesentlichen Rechte für das Werk einbringt. Das sind jene (exklusiven) urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte, ohne die das audiovisuelle Werk nicht realisiert oder ausgewertet werden könnte. Neben diesen Rechten am Drehbuch zählen hierzu auch eventuell bestehende urheber- oder leistungsschutzrechtliche Nutzungsrechte an vergleichbaren Textfassungen wie beispielsweise Exposé, Treatment, Formatkonzept etc., die Verfilmungsrechte an Romanen oder anderen literarischen oder dramatischen Vorlagen sowie die Nutzungsrechte an fiktiven Charakteren, Marken, Titeln oder Formatkonzepten, sofern diese schutzfähig sind und das Werk substantiell prägen. Keine wesentlichen Rechte im Sinne dieses Gesetzes sind solche Rechte, die lediglich zur technischen Herstellung oder Bearbeitung des Werkes erforderlich sind, ohne seinen inhaltlichen oder formatbezogenen Kern zu prägen. Ausgenommen sind zudem Archivrechte, da diese nicht die kreative Grundlage des Werkes bilden und häufig bei den Sendeanstalten liegen. Zu Absatz 11 Ein Einbringen der wesentlichen Rechte durch den Hersteller liegt dann vor, wenn der Hersteller diese als eigene oder im eigenen Namen und auf eigenes wirtschaftliches Risiko erworbene Rechte in die Produktion einbringt. Ein bloßer formaler Zwischenerwerb durch den Hersteller im Auftrag des Mediendiensteanbieters genügt dagegen nicht. Vielmehr ist maßgeblich, dass der Hersteller die Entwicklung bzw. den Erwerb der Rechte vor Beauftragung initiiert hat oder hierfür ein eigenes finanzielles Risiko trägt (z. B. Vorfinanzierung Stoffentwicklung, Optionserwerb auf eigenes Risiko). Zu § 3 (Verpflichtung zur Investition in europäische audiovisuelle Werke) Zu Absatz 1 Absatz 1 normiert die Verpflichtung der in § 1 genannten Mediendiensteanbieter zur Investition in die Herstellung und Verbreitung europäischer audiovisueller Werke nach Maßgabe dieses Gesetzes und statuiert gleichzeitig, in welcher Höhe diese Verpflichtung zu erfüllen ist. Dabei unterscheidet § 3 in seinen Absätzen 2 und 3 hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nach kommerziellen und öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter, da letztere keine Umsätze generieren. Die Investitionsverpflichtung ist unter Berücksichtigung der Subquoten in § 4 zu erfüllen. Welche Investitionen genau anerkennungsfähig sind, regelt § 6. Zu Absatz 2 Absatz 2 bestimmt die Bemessungsgrundlage und die Höhe der zu erfüllenden Investitionsverpflichtung der Anbieter, die einen kommerziellen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf gegen ein pauschales Entgelt für einen wiederkehrenden Abrechnungszeitraum (S-VOD) oder werbefinanziert anbieten (A-VOD). Sie sind nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, 8 Prozent ihres Nettoumsatzes des vorletzten Jahres zu investieren, d. h. des Jahres, welches vor dem Jahr liegt, in welchem die Nettoumsätze nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 an die Filmförderungsanstalt gemeldet und von dieser festgestellt werden. Zu Absatz 3 Auch die öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter, die einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf betreiben, sind verpflichtet, künftig nach Maßgabe dieses Gesetzes zu investieren. Bemessungsgrundlage für die Quote von 8 Prozent kann hier nicht der Jahresnettoumsatz sein, da die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter keinen Umsatz generieren. Auch Nettowerbeumsätze fallen nicht an, da die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter werbefrei sind. Grundlage sind daher stattdessen die in § 12 Absatz 1 Satz 2 näher definierten Programmkosten des vorletzten Jahres. Zu Absatz 4 Von der Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 und 3 nicht umfasst sind Umsätze und Kosten der Berichterstattung zu tagesaktuellen Themen, Sportsendungen, Eigenproduktionen, digitale Spiele und pornographische Inhalte; Sportsendungen umfassen dabei Sportberichterstattung und Sportübertragungen; Dokumentationen über Sportler oder über sportliche Ereignisse bleiben Teil der Bemessungsgrundlage. Durch die Ausnahme für Eigenproduktionen, werden im Ergebnis bei der Bemessung der Höhe der Investitionsverpflichtung nur die Umsätze und Kosten aus Auftragsproduktionen, Gemeinschaftsproduktionen und Lizenzeinkäufen berücksichtigt. Es sollen so nur die Kosten und Umsätze erfasst werden, auf die sich die Investitionsverpflichtung auch bezieht. An die Filmförderungsanstalt müssen sowohl der Gesamtumsatz bzw. Gesamtprogrammkosten als auch die Umsätze bzw. Programmkosten, die auf aktuelle Berichterstattungen zu Tagesereignissen und Sportsendungen, digitale Spiele und pornographische Inhalte sowie Eigenproduktionen entfallen, gemeldet werden. Letztere werden in Abzug gebracht. Sie werden anteilig an den Gesamtumsätzen bzw. Gesamtkosten im Verhältnis zum Katalog bestimmt. Zu Absatz 5 Mediendiensteanbieter sind erst ab Beginn des 25. Kalendermonats, in dem sie ihren audiovisuellen Mediendienst auf Abruf in Deutschland betreiben, von der Investitionsverpflichtung erfasst. Dadurch sollen Anbietern zunächst eine Etablierung am Markt ermöglicht und im Zusammenwirken mit § 5 Absatz 1 Marktzutrittsbarrieren vermieden werden. Zu § 4 (Subquoten der Investitionsverpflichtung) § 4 regelt, welche Subquoten von den 8 Prozent der Investitionsverpflichtung erfüllt werden müssen und in welchen Fällen als Anreiz eine erhöhte Anrechnung gewährt wird. Zu Absatz 1 Die Investitionsverpflichtung verfolgt das Ziel, die Produktion und Verfügbarkeit europäischer Inhalte strukturell zu sichern. Eine undifferenzierte Gesamtquote allein reicht jedoch nicht aus, um die kulturwirtschaftlichen Ziele vollständig zu erreichen. Absatz 1 regelt daher, welche Subquoten im Rahmen der Investitionsverpflichtung nach § 3 erfüllt werden müssen, um sicherzustellen, dass die Investitionsmittel gezielt und wirkungsvoll eingesetzt werden. Zu Nummer 1 Mindestens 60 Prozent der Hauptquote müssen in die Herstellung neuer europäischer audiovisueller Werke investiert werden. Um mit der Investitionsverpflichtung das Ziel der Stärkung der deutschen und europäischen Produktionslandschaft und der Angebotsvielfalt zu erreichen, ist es wichtig, dass die danach erforderlichen Investitionen nicht allein in Lizenzen bereits bestehender Produktionen fließen, sondern ganz unmittelbar in die aktive Produktion neuer Werke. Hierunter fällt nur die tatsächliche Neuproduktion von Werken, nicht der Rechteerwerb von bereits fertiggestellten Produktionen. Unter diese Subquote fallen auch die in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Aufwendungen, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der Herstellung eines neuen Werkes stehen. Zu Nummer 2 Mindestens 80 Prozent der Hauptquote müssen in europäische audiovisuelle Werke investiert werden, die in deutscher Originalsprache hergestellt werden. Dies ist der Fall, wenn die Originalfassung des audiovisuellen Werkes überwiegend in Deutsch hergestellt wird. Mit dieser Subquote soll gezielt die kulturelle Vielfalt im Bereich audiovisueller Medien gestärkt und die deutsche Sprache im europarechtlich zulässigen Umfang geschützt und gefördert werden. Zu Nummer 3 Mindestens 70 Prozent der Hauptquote müssen in europäische audiovisuelle Werke investiert werden, die von Filmherstellern hergestellt werden, die von dem jeweils auftraggebenden Mediendiensteanbieter unabhängig sind. Der Begriff des unabhängigen Filmherstellers im Sinne dieses Gesetzes ist in § 2 Absatz 4 definiert. Die Investitionsverpflichtung kann zu einem Teil nur dann erfüllt werden, wenn der Filmhersteller, der für den jeweiligen Mediendiensteanbieter audiovisuelle Werke herstellt oder von dem Rechte an audiovisuellen Werken erworben werden, mit dem Mediendiensteanbieter nicht gemäß den Regelungen dieses Gesetzes gesellschaftsrechtlich verbunden ist. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Mediendiensteanbieter nicht lediglich konzernintern produzieren, sondern einen relevanten Anteil der Produktionen bei externen, unabhängigen Filmherstellern beauftragen. Die Subquote zur Auftragsvergabe an unabhängige Filmhersteller stärkt die Marktpluralität und sorgt für den Erhalt einer vielfältigen Produktionslandschaft, von der letztendlich auch die Nutzerinnen und Nutzer profitieren. Sind an einer Produktion sowohl konzerneigene Filmhersteller als auch unabhängige Filmhersteller beteiligt, kann die gesamte Koproduktion auf die Subquote angerechnet werden, wenn der unabhängige Produzent einen majoritären Anteil an der Koproduktion hat. Zu Absatz 2 Um das Kulturgut Kinofilm zu fördern, wird dieser im Rahmen der Anerkennung der Investitionen für neu hergestellte Werke gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 mit dem Faktor 1,5 privilegiert. Voraussetzung ist eine reguläre Kinoauswertung entsprechend der Sperrfristenregelung in § 54 Absatz 2 Nummer 1 des Filmförderungsgesetzes. Mit dieser Regelung soll ein Anreiz zur Investition in die Herstellung von Kinofilmen geschaffen werden, ohne die Programmhoheit der Mediendiensteanbieter zu verletzen. Kinoproduktionen nehmen als kulturell bedeutsame Kategorie der audiovisuellen Werke und als besondere Kunstform eine herausgehobene Stellung ein und sind eng mit der kulturellen Identität in Deutschland verbunden. Zu Absatz 3 Um das Kulturgut Kinderfilm zu fördern, wird dieser im Rahmen der Anerkennung der Investitionen für neu hergestellte Werke gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 mit dem Faktor 1,5 privilegiert. Mit dieser Regelung soll ein Anreiz zur Investition in die Herstellung von Kinderfilmen und -serien geschaffen werden, ohne die Programmhoheit der Mediendiensteanbieter zu verletzen. Audiovisuellen Werken, die sich an Kinder richten, kommt eine besondere kulturelle, pädagogische und auch wirtschaftliche Bedeutung für den Film- und Medienstandort Deutschland zu. Zugleich sind Kinderfilme sprachlich stärker national gebunden, verfügen über geringere internationale Refinanzierungsmöglichkeiten und adressieren eine Zielgruppe, die nicht als Marktakteur auftritt. Zu Absatz 4 Die Regelung stellt klar, dass die Faktoren nach Absatz 2 und 3 nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ angewendet werden können. Wenn eine Investition in ein neues europäisches audiovisuelles Werk beide Absätze erfüllt (z. B. ein Kinderfilm, der nach § 54 Absatz 2 Nummer 1 des Filmförderungsgesetzes im Kino ausgewertet wurde), wird diese insgesamt trotzdem lediglich mit einem Faktor von 1,5 anerkannt. Zu § 5 (Ausnahmen von der Investitionsverpflichtung) Die Investitionsverpflichtung gilt nur für diejenigen Mediendiensteanbieter, die einen bestimmten Mindestumsatz generieren und einen bestimmten Anteil ihres jährlichen Angebotsvolumens der öffentlichen Zugänglichmachung von audiovisuellen Werken widmen (vgl. Mitteilung der Kommission, Leitlinien gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste für die Berechnung des Anteils europäischer Werke an Abrufkatalogen und für die Definition einer geringen Zuschauerzahl und eines geringen Umsatzes (2020/C 223/03)). Abweichungen von den Subquoten in § 4 Absatz 1 und Befreiungen sind zudem möglich für Mediendiensteanbieter, deren Dienst nach Art oder Thema nicht dazu geeignet ist, die jeweilige Verpflichtung zu erfüllen und die Verpflichtung damit undurchführbar oder ungerechtfertigt wäre (vgl. Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste). Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 Mediendiensteanbieter, deren mit dem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf erzielter jährlicher Umsatz unter 10 Millionen Euro liegt, sind von der Investitionsverpflichtung ausgenommen. Dies soll kleine und umsatzschwache Mediendiensteanbieter entlasten und einen fairen und offenen Marktzutritt gewährleisten. Die Regelung zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und eine Vielfalt im Medienangebot sicherzustellen. Es sollen durch das Gesetz keine neuen Marktzutrittsbarrieren aufgebaut werden. Für öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter gelten keine Umsatzschwellen, da sie keine Umsätze generieren. Zu Nummer 2 Auch solche Mediendiensteanbieter, die weniger als 2 Prozent ihres jährlichen Angebotsvolumens der öffentlichen Zugänglichmachung von audiovisuellen Werken widmen, sind nicht Adressaten der Investitionsverpflichtung, weil dieser Teil ihres Angebots nur untergeordnet ist und eine Investitionsverpflichtung nach diesem Gesetz diese Anbieter daher unverhältnismäßig stark belasten würde. Zu Absatz 2 Auf Antrag können nach Absatz 2 in eng umrissenen Ausnahmefällen auch solche Mediendiensteanbieter von den Subquoten nach § 4 Absatz 1 oder der gesamten Investitionsverpflichtung befreit werden, deren Dienst nach Art oder Thema nicht dazu geeignet ist, die jeweilige Verpflichtung zu erfüllen und die Verpflichtung damit undurchführbar oder ungerechtfertigt wäre. Der Antrag ist durch den Mediendiensteanbieter zu begründen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Mediendiensteanbieter in Bezug auf ein Genre, eine Sprache oder eine kulturelle Gemeinschaft auf Dauer inhaltlich spezialisiert hat und aus diesem Grund ein besonders kuratiertes Programmangebot aufweist, für das objektiv keine passenden Inhalte verfügbar sind, in die investiert werden könnte. Dies ist etwa bei hochspezialisierten Spartenprogrammen oder besonders kuratierten Archiven oder Katalogdiensten der Fall oder wenn die Investitionspflicht das Angebot erheblich strukturell verzerren oder dem Dienst seinen eigenen Charakter nehmen würde. Dies kann beispielsweise bei Diensten der Fall sein, die sich auf japanische Anime spezialisiert haben. Die Abweichung oder Befreiung bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Zu § 6 (Anerkennungsfähige Investitionen) Zu Absatz 1 Absatz 1 bestimmt die Arten von Investitionen, die zur Erfüllung der Investitionsverpflichtung anerkannt werden können. Der Fokus liegt hierbei auf Investitionen in die Herstellung europäischer audiovisueller Werke von der Entwicklung bis hin zur Postproduktion. Davon umfasst sind auch audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen. Darüber hinaus sind in einem begrenzten Umfang auch sonstige Investitionen in Werbung, Nachwuchsförderung und Festivals und Preise anerkennungsfähig. Betreibt der Mediendiensteanbieter neben dem Abrufdienst auch ein lineares Angebot, so kann er auch Investitionen, die er für diesen Bereich tätigt, anrechnen, sofern die Werke zumindest auch zur Auswertung auf dem jeweiligen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf bestimmt sind. Ziel dieses Gesetzes ist es, mehr Investitionen in den deutschen und europäischen Produktionsmarkt insgesamt zu generieren. Durch eine breite Anerkennung von Investitionen wird den betroffenen Unternehmen eine größere Flexibilität und Freiheit in ihren Investitionsentscheidungen belassen. Zu Nummer 1 Gemäß Nummer 1 sind Investitionen in die Herstellung von europäischen audiovisuellen Werken, einschließlich audiovisuellen Gemeinschaftsproduktionen, anerkennungsfähig. Umfasst von Nummer 1 sind nur sogenannte Erstinvestitionen, d. h. Investitionen unmittelbar in neue Inhalte. Zu Nummer 2 Der Erwerb von Nutzungsrechten (Lizenzen) an bereits hergestellten europäischen audiovisuellen Werken ist gemäß Nummer 2 anerkennungsfähig. Dies ermöglicht den Mediendiensteanbietern unter Wahrung ihrer unternehmerischen Entscheidungshoheit, ihren Bedarf nach Inhalten auch durch kurzfristig verfügbare Lizenzware zu decken. Mit dem Lizenzerwerb wird zugleich den Herstellern die Möglichkeit eröffnet, selbstständig hergestellte Werke zu vermarkten. Zu Nummer 3 Gemäß Nummer 3 sind die Finanzierung von Drehbuch- und Projektentwicklungsarbeiten anerkennungsfähige Investitionen. Damit werden auch Investitionen zugunsten von Autoren befördert. Zu Nummer 4 Anerkennungsfähig sind auch Anpassungen europäischer audiovisueller Werke an die Bedürfnisse gehörloser oder hörgeschädigter Menschen sowie blinder oder sehbehinderter Menschen. Damit soll ein verbesserter Zugang zu barrierefreien Fassungen audiovisueller Werke unterstützt werden. Die Anrechnungsmöglichkeiten sind weit zu verstehen: So können Untertitelungen oder die Audiodeskription von Filmen anerkennungsfähig sein, aber auch die Herstellung oder Zurverfügungstellung digitaler Anwendungen zur besseren Zugänglichmachung der Werke. Solche digitalen Anwendungen müssen barrierefrei gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung sein. Zu Nummer 5 Für Synchronisation und Untertitelung europäischer audiovisueller Werke sind die Kosten ebenfalls anerkennungsfähig. Damit wird die grenzüberschreitende Verbreitung der Werke gefördert, die kulturelle Vielfalt in Europa gestärkt und das Angebot kreativer Inhalte für die Zuschauer erweitert. Zu Nummer 6 Kosten für Werbung für europäische audiovisuelle Werke sind bis zu 2,5 Prozent des Gesamtbetrages der Verpflichtung des jeweiligen Anbieters anerkennungsfähig. Auch diese Regelung dient dazu, deutschsprachige und europäische Werke in Europa und weltweit noch besser zu vermarkten. Das stärkt die Sichtbarkeit deutschsprachiger Produktionen bzw. europäischer Werke, was wiederum den Absatz dieser Produktionen steigert und damit letztlich auch die Produktionslandschaft stärkt. Zu Nummer 7 Die finanzielle Beteiligung der Mediendiensteanbieter an Projekten im Rahmen der Nachwuchsförderung im Film- und Medienbereich, die der Herstellung europäischer audiovisueller Werke dienen, wie etwa Stipendien, die Veranstaltung von Workshops, Mentorenprogrammen oder anderen Projekten wie ein Engagement an Filmhochschulen können bis zu einer Höhe von 1 Prozent des Gesamtbetrags der jeweiligen Verpflichtung anerkannt werden. Diese Kosten müssen – wie die anderen anerkennungsfähigen Investitionen auch – mit nachvollziehbaren Belegen nachgewiesen werden. Originäre Ausbildungskosten im Betrieb gehören nicht zur Nachwuchsförderung im Sinne dieses Gesetzes. Zu Nummer 8 Die Beteiligung der Mediendiensteanbieter an in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stattfindenden Festivals und Preisen ist bis zu einer Höhe von 1 Prozent des Gesamtbetrags der jeweiligen Verpflichtung anerkennungsfähig. Festivals und Preise sind für die Entwicklung und Verbreitung künstlerisch anspruchsvoller sowie wirtschaftlich erfolgreicher europäischer Werke sowie für die kulturelle Repräsentanz der Europäischen Union von besonderer Bedeutung. Mit der Berücksichtigung im Katalog möglicher Investitionen soll ihre Mitfinanzierung durch Mediendiensteanbieter gefördert werden. Zu Absatz 2 Investitionen, die von einem mit dem Mediendiensteanbieter im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen realisiert wurden, können dem Mediendiensteanbieter zugerechnet werden, soweit sie zumindest auch zur Auswertung auf dem jeweiligen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf bestimmt sind. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass etwa vorhandene Aufgabenverteilungen innerhalb von Konzernen beibehalten werden können. Die Regelung setzt jedoch bei den anerkennungsfähigen Investitionen auch einen angemessenen Bezug zum jeweiligen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf bzw. dem Mediendiensteanbieter voraus. Zu § 7 (Nicht anerkennungsfähige Investitionen) Zu Absatz 1 Nicht anerkennungsfähig sind Investitionen in europäische audiovisuelle Werke, die verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten oder einen gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben. Des Weiteren können Produktionen, die gemäß § 3 Absatz 4 nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, auch nicht als Investitionen anerkannt werden. Dies betrifft Eigenproduktionen sowie die Herstellung aktueller Berichterstattungen zu Tagesereignissen und Sportsendungen, von pornographischen Inhalten sowie von digitalen Spielen. Zu Absatz 2 Die Regelung stellt klar, dass Mediendiensteanbieter Investitionen in europäische audiovisuelle Werke nicht mehrfach zur Erfüllung von Investitionsverpflichtungen in unterschiedlichen Staaten geltend machen dürfen. Es gibt bereits in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraums eine Verpflichtung von Mediendiensteanbietern zur Investition in europäische Werke, die jeweils zu einer anteiligen Reinvestition des auf dem jeweiligen nationalen Markt erzielten Umsatzes verpflichtet. Es ist daher zwingend, dass diese Verpflichtungen kumulativ erfüllt werden müssen, damit die jeweiligen Bestimmungen nicht in ihrer Wirkung beschränkt werden. Die ausschließliche Geltendmachung der Investition zur Erfüllung der Verpflichtung nach diesem Gesetz hat der Mediendiensteanbieter bei Nachweis der zu erbringenden Investitionen gegenüber der Filmförderungsanstalt zu versichern. Zu § 8 (Verpflichtender Rechterückfall) Das MedienInvestVG hat auch zum Ziel, unabhängige Hersteller von europäischen audiovisuellen Werken angemessen am Erfolg der Produktion zu beteiligen. Hierdurch soll den unabhängigen Herstellern ermöglicht werden, nachhaltig und dauerhaft wirtschaftlich von ihren Produktionen zu profitieren und einen Rechtestamm aufzubauen, um so ihre wirtschaftliche und künstlerische Unabhängigkeit zu stärken und eine vielfältige deutsche und europäische Produktionsinfrastruktur zu sichern. § 8 gestaltet die Anerkennungsfähigkeit von Investitionen in Produktionen aus, die nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 mit unabhängigen Herstellern erstellt werden. Bei den Bestimmungen zur Übertragung der Rechte wird danach differenziert, wie hoch der Eigenanteil des Filmherstellers ist. Aus steuerfinanzierten Bundesmitteln, aus Mitteln der Europäischen Union sowie aus Mitteln eines Fonds des Europarates gewährte Förderungen werden durch den Hersteller beantragt und sind für die Zwecke nach diesem Gesetz seinem Eigenanteil zuzurechnen. Als aus steuerfinanzierten Bundesmitteln gewährte Förderungen gelten derzeit der Deutsche Filmförderfonds (DFFF), der German Motion Picture Fund (GMPF), die jurybasierte kulturelle Filmförderung sowie die Talentfilmförderung des Bundes. Die aus Mitteln der Europäischen Union sowie aus Mitteln eines Fonds des Europarates gewährten Förderungen umfassen insbesondere Förderungen aus dem internationalen Koproduktionsfonds „Eurimages“ sowie die Förderung von „Creative Europe – MEDIA“ bzw. dem Nachfolgeprogramm „AgoraEU“. Für Produktionen, die einschließlich der Entwicklung vollständig von dem Mediendiensteanbieter finanziert und auf die Investitionsquote angerechnet werden sollen, besteht kein gesetzlicher Rechterückfall, sofern auch die wesentlichen Rechte durch den Mediendiensteanbieter eingebracht werden. Zu Absatz 1 Nach Absatz 1 sind audiovisuelle Werke nur dann als Investitionen im Rahmen der Subquote für unabhängige Filmhersteller anerkennungsfähig, wenn die Rechteübertragung den Bestimmungen der Folgeabsätze entspricht. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt, dass die nach dem Urheberrechtsgesetz an dem audiovisuellen Werk bestehenden ausschließlichen Rechte entsprechend der Höhe des Eigenanteils des Herstellers für eine erste Nutzungsphase nur zeitlich begrenzt an den Mediendiensteanbieter übertragen werden dürfen. Die Rechte müssen danach je nach Höhe des Eigenanteils des Herstellers nach den in den Nummern 1 bis 4 benannten Zeiträumen wieder an den Hersteller zurückfallen. Je höher der Eigenanteil des Herstellers, desto kürzer der Zeitraum der Rechteeinräumung. Ein hoher Eigenanteil des Herstellers und damit eine erhebliche wirtschaftliche Risikoübernahme bei der Finanzierung rechtfertigt eine kürzere Übertragung der Rechte. Die Laufzeiten der Rechteeinräumung orientieren sich an bestehenden üblichen Vertragslaufzeiten und Regelungen des Filmförderungsgesetzes zum Rechterückfall bei der Zusammenarbeit mit den Fernsehveranstaltern. Zu Nummer 1 Bei einem Eigenanteil des Herstellers von unter 9 Prozent muss ein Rechterückfall nach spätestens sieben Jahren nur dann erfolgen, wenn der Hersteller die wesentlichen Rechte, die dem Werk zugrunde liegen auf eigene Kosten einbringt. Da in diesen Fällen eine vergleichbare Regelung greift, wie bei einem Finanzierungsanteil von neun bis 30 Prozent gemäß Nummer 2 sind an das Einbringen wesentlicher Rechte durch den Hersteller entsprechende Anforderungen zu stellen. Dem trägt die Legaldefinition in § 2 Absatz 11 Rechnung. Entwickelt der Mediendiensteanbieter die Produktion hingegen selbst, finanziert diese von Beginn an oder bringt der Hersteller nur unwesentliche Rechte wie z. B. Optionen ein, welche keinen vergleichbaren Wert im Verhältnis zu einer finanziellen Beteiligung des Herstellers haben oder bringt der Mediendiensteanbieter selbst die wesentlichen Rechte ein, muss unterhalb eines Eigenanteils von 9 Prozent des Herstellers kein Rechterückfall mit diesem vereinbart werden. Zu Nummer 2 Bei einem Eigenanteil des Herstellers von neun bis zu 30 Prozent der Gesamtherstellungskosten muss ein Rückfall der Rechte nach spätestens sieben Jahren vereinbart werden. Zu Nummer 3 Bei einem Eigenanteil des Herstellers von über 30 Prozent bis zu 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten müssen die Rechte nach spätestens fünf Jahren wieder an den Hersteller zurückfallen. Zu Nummer 4 Bei einem Eigenanteil des Herstellers von über 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten müssen die Rechte nach spätestens drei Jahren wieder an den Hersteller zurückfallen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Frist für den Rückfall der Rechte ist der Tag der Erstveröffentlichung des jeweiligen audiovisuellen Werkes. Handelt es sich bei dem audiovisuellen Werk um eine Serie, beginnt die Auswertungsphase jeweils mit Erstveröffentlichung der ersten Folge einer Staffel. Das heißt, die Rechte fallen staffelweise an den Hersteller zurück. Zu Absatz 3 Ein Eigenanteil des Herstellers kann sowohl aus Geld als auch aus Sachleistungen bestehen. Eine aus steuerfinanzierten Bundesmitteln, aus Mitteln der Europäischen Union sowie aus Mitteln eines Fonds des Europarates gewährte Förderung wird gemäß Absatz 3 zudem ebenfalls als Eigenanteil des Herstellers gewertet. Das heißt, vom Hersteller selbst eingebrachte Mittel bzw. Eigenleistungen sowie die durch diesen beantragten steuerfinanzierten Bundesförderungen, Förderungen aus Mitteln der Europäischen Union sowie Förderungen aus Mitteln eines Fonds des Europarates werden addiert. Da Streaminganbieter und Fernsehveranstalter im Regelfall nicht Förderberechtigte sind, können sie ihre Produktionen nur mithilfe der antragsberechtigten Hersteller durch öffentliche Mittel fördern lassen. Es ist daher gerechtfertigt, die Förderung als Finanzierungsanteil der Hersteller zu werten und die Rechteteilung entsprechend daran anzuknüpfen. Dies ermöglicht den Herstellern den Aufbau eines eigenen Rechtestamms und eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung. Mit der Förderung wird so neben der Ermöglichung der Produktion an sich ein weiterer, legitimer Zweck verfolgt. Als aus steuerfinanzierten Bundesmitteln gewährte Förderungen gelten der Deutsche Filmförderfonds (DFFF), der German Motion Picture Fund (GMPF), die jurybasierten kulturelle Filmförderung, die Talentfilmförderung des Bundes. Die aus Mitteln der Europäischen Union sowie aus Mitteln eines Fonds des Europarates gewährten Förderungen umfassen insbesondere Förderungen aus dem internationalen Koproduktionsfonds „Eurimages“ sowie die Förderung von „Creative Europe – MEDIA“ bzw. des Nachfolgeprogramms „AgoraEU“. Die Förderung der Filmförderungsanstalt nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) sowie die Länderförderungen sind hiervon ausgenommen, da sie zum Teil durch freiwillige Leistungen der Fernsehveranstalter finanziert werden und eine Berücksichtigung zugunsten der Hersteller daher nicht angemessen wäre. Zu Absatz 4 Der Rechterückfall dient grundsätzlich dazu, unabhängige Hersteller europäischer audiovisueller Werke angemessen am Erfolg der Produktion zu beteiligen und ihnen nach Ablauf der jeweiligen Frist eine Zweitverwertung der Rechte am Werk zu ermöglichen. Der Mediendiensteanbieter kann jedoch auch nach dem Rechterückfall ein legitimes Interesse an der Fortführung der Lizenzbeziehung haben. In diesen Fällen können die Parteien eine vertragliche Regelung aufnehmen, die den Hersteller verpflichtet, nach Ablauf der Erstnutzungsfrist den Erwerb von Nutzungsrechten für weitere Zeiträume erst exklusiv dem Mediendiensteanbieter anzubieten. Eine solche Klausel hindert nicht die Anerkennung der Investition nach § 4 Absatz 1 Nummer 3, sofern sie angemessen ausgestaltet ist. Die Angemessenheit eines solchen Erstanbietungsrechts wäre beispielsweise bei zu langen Annahmefristen auf solche Angebote nicht gegeben. Dies gilt auch für Klauseln, die die Konditionen vorwegnehmen. Zu § 9 (Abweichende Vereinbarungen zwischen Mediendiensteanbietern und Herstellern) § 9 ermöglicht es den einzelnen Mediendiensteanbietern, mit den repräsentativen Vereinigungen der Hersteller Vereinbarungen zu schließen, in denen von den investitionssteuernden Vorgaben des Gesetzes abgewichen werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Mediendiensteanbieter im Gegenzug zu einer Investitionsquote von mindestens 12 Prozent verpflichten. Die Öffnungsklausel gibt den Mediendiensteanbietern mehr Flexibilität bei der Umsetzung ihrer Verpflichtung und trägt der Verschiedenartigkeit der Dienste mit ihren vielfältigen Geschäftsmodellen und programmlichen Ausrichtungen Rechnung. § 9 steht jedem Mediendiensteanbietern gleichermaßen offen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, obwohl von beiden Seiten angemessene Vorschläge gemacht wurden, soll die Filmförderungsanstalt darauf hinwirken, dass die Vereinbarung doch noch zustande kommt. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt, dass mittels einer Vereinbarung des Mediendiensteanbieters mit einer oder mehreren repräsentativen Vereinigungen der Hersteller von den abschließend aufgeführten investitionssteuernden Vorgaben des Gesetzes abgewichen werden kann, wenn der Mediendiensteanbieter sich zu erhöhten Investitionen in die Herstellung und Verbreitung europäischer audiovisueller Werke von mindestens 12 Prozent verpflichtet und die Vereinbarung eine beiden Interessen angemessen Rechnung tragende Regelung über die Einräumung der Nutzungsrechte enthält. Es können auch bereits bestehende Vereinbarungen zwischen Mediendiensteanbietern und repräsentativen Vereinigungen der Hersteller (z. B. Terms of Trade des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) als Teil der Vereinbarung einbezogen werden, soweit diese den gesetzlichen Vorgaben von Absatz 1 und 2 entsprechen. Repräsentativ ist eine Vereinigung, wenn von ihr ein erheblicher Teil der Hersteller vertreten wird. Dies ist beispielsweise bei der Allianz Deutscher Produzentinnen und Produzenten – Film, Fernsehen und Audiovisuelle Medien e. V. oder der PROG Producers of Germany e. V. – der Fall, möglich ist aber auch ein Zusammenschluss mehrerer Verbände zum Zwecke des Abschlusses einer Branchenvereinbarung mit einem Mediendiensteanbieter. Die Vertragsparteien tragen die Verantwortung für die kartellrechtliche Zulässigkeit der jeweiligen Vereinbarung. Satz 2 stellt klar, dass von den investitionssteuernden Regelungen auch im Wege einer einseitigen Erklärung des Mediendiensteanbieters, welche von einer oder mehreren repräsentativen Vereinigungen der Hersteller anerkannt wurde, abgewichen werden kann. Zu Absatz 2 Absatz 2 erlaubt inhaltlich ausschließlich Abweichungen von den investitionssteuernden Regelungen der §§ 4, 6, 8 und 16 Absatz 1. Zulässig sind etwa Vereinbarungen über: – die Abweichung von oder Ausgestaltung der Subquoten innerhalb der Investitionsverpflichtung, etwa hinsichtlich des Anteils der Investitionen in die Herstellung neuer europäischer Werke, in die Herstellung von Werken, die in deutscher Originalsprache hergestellt werden, oder in die Herstellung von Werken unabhängiger Filmhersteller; – die nähere Bestimmung anerkennungsfähiger Investitionen und deren Gewichtung, soweit es um die Herstellung und Verbreitung europäischer audiovisueller Werke geht, wobei sachfremde Investitionen nicht anerkannt werden können; – die konkrete Ausgestaltung der Nutzungsrechtseinräumung einschließlich Dauer der Rechteübertragung, Rechterückfall oder Beteiligung an Folgeverwertungen sowie – die zeitliche Verteilung der Investitionen innerhalb des Investitionszeitraums. Nicht zulässig sind dagegen Vereinbarungen, die insbesondere die gesetzlichen Grundlagen der Investitionsverpflichtung selbst verändern oder zentrale Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen des Gesetzes einschränken. Insbesondere bleiben die Berechnung der Investitionsverpflichtung, der Ausschluss nicht anerkennungsfähiger Investitionen, Auskunfts- und Nachweispflichten sowie die Festsetzung und Durchsetzung durch die Filmförderungsanstalt zwingend gesetzlich geregelt. Nebenvertragliche Regelungen wie beispielsweise gegenseitige Informations- und Rücksichtnahmepflichten, Kündigungsrechte und Ähnliches sind jedoch unschädlich. Die Befristung der Vereinbarungen auf höchstens fünf Jahre gewährleistet eine regelmäßige Überprüfung ihrer praktischen Auswirkungen und ermöglicht eine Anpassung an Marktveränderungen. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt den Prüfungsmaßstab der Filmförderungsanstalt hinsichtlich der Branchenvereinbarung. Die Filmförderungsanstalt muss prüfen, ob die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. Letzteres wäre beispielsweise nicht der Fall, wenn die Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen wird, die nicht repräsentativ ist. Die Vereinbarung bedarf zudem der Feststellung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde. Die mit dem Mediendiensteanbieter geschlossene Vereinbarung wird somit auf einer zweiten Ebene erneut auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft. Wesentliche Änderungen der Vereinbarung bedürfen einer erneuten Prüfung und Feststellung. Als wesentlich kommen insbesondere Veränderungen im Kreis der Beteiligten in Betracht, so etwa bei der Übernahme oder Fusion eines Mediendiensteunternehmens mit einem anderen Unternehmen oder der signifikanten Änderung der Mitgliederstruktur einer repräsentativen Vereinigung. Zu Absatz 4 Absatz 4 regelt, dass eine Vereinbarung auch rückwirkend zum Beginn des Jahres wirksam werden kann, in welchem die Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 erteilt wurde. Hierfür muss die Rückwirkung ausdrücklich in der Vereinbarung geregelt sein. Ist eine Rückwirkung nicht vorgesehen, kann die Vereinbarung erst zu Beginn des auf die Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 folgenden Kalenderjahres wirksam werden. Bis dahin gelten für den Mediendiensteanbieter die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Abweichung von den investitionssteuernden Regelungen nach den §§ 4, 6, 8 und § 16 Absatz 1 ist bis zur Wirksamkeit der Vereinbarung nach Absatz 1 dann nicht möglich. Zu § 10 (Durchführung und Aufsicht durch die Filmförderungsanstalt) Die Filmförderungsanstalt wird mit der Durchführung dieses Gesetzes und der Aufsicht über die Einhaltung der Regelungen beauftragt. Dies wird durch § 4 Absatz 1 des Filmförderungsgesetzes ermöglicht. Zu § 11 (Berechnung der Bemessungsgrundlage der kommerziellen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf) Zu Absatz 1 Die Regelung stellt für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der kommerziellen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf auf die mit pauschalen Entgelten oder Werbeeinnahmen erzielten Nettoumsätze des Vorjahres ab. Umsätze, die Dritte, etwa durch die Bereitstellung sogenannter Channels, innerhalb des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf erzielen, zählen ebenfalls nicht zum relevanten Umsatz des Mediendiensteanbieters. Wird der audiovisuelle Mediendienst also lediglich von einem Dritten als Vertriebsplattform gegenüber dem Endkunden genutzt, sind dessen Umsätze nicht zu berücksichtigen. Werden hingegen beispielsweise durch eine Erlösbeteiligung auch Umsätze mit den Angeboten Dritter erwirtschaftet, so zählen diese ebenfalls zum relevanten Jahresnettoumsatz. Zu Absatz 2 Durch die Vorschrift sollen Umsätze ausgeschlossen werden, die nicht unmittelbar durch das Angebot des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf erzielt werden, wie das teilweise bei Abonnementangeboten der Fall ist, etwa durch andere Entertainmentangebote oder zusätzliche Leistungen, die sich nicht auf den Abruf von audiovisuellen Werken beziehen. Dies betrifft insbesondere auch Umsätze mit nicht-audiovisuelle Inhalten (z. B. Print, Audio, Podcasts) sowie Umsätze mit linearen Inhalten des Angebotes. Diese sind von den maßgeblichen Umsätzen abzuziehen. Die Allokation der Umsätze ist durch Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen. Zu § 12 (Berechnung der Bemessungsgrundlage der öffentlich-rechtlichen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf) Zu Absatz 1 Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter für die sie im Folgejahr treffenden Investitionsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 3 sind die Kosten des Vorjahres für die Veröffentlichung der audiovisuellen Inhalte auf ihren jeweiligen audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf, d. h. ihren Mediatheken, maßgeblich. Zu den Kosten zählen die für die Mediathek entstandenen Herstellungs- und Lizenzkosten. Kosten für aktuelle Berichterstattungen zu Tagesereignissen und Sportübertragungen, digitale Spiele sowie pornographische Inhalte sowie Eigenproduktionen sind gemäß § 3 Absatz 4 ausgenommen. Zu Absatz 2 Absatz 2 stellt klar, dass Kosten, die sich sowohl auf das lineare als auch auf das nichtlineare Programm beziehen und nicht konkret bestimmt werden können, durch eine pauschale Zuordnung der nichtlinearen Kosten nach dem prozentualen Anteil des erzielten Sehvolumens (Minuten) der Mediathek im Verhältnis zu dem insgesamt erzielten Sehvolumen (Minuten) des letzten Jahres zu bestimmen sind. Zu diesen Kostenarten zählen insbesondere die Programmbeschaffungskosten, d. h. die Kosten für die Herstellung eines Werkes und den Erwerb von Lizenzen. Da die Fernsehveranstalter die meisten Produktionen sowohl linear als auch nichtlinear (per Mediathek) auswerten, kann eine eindeutige Zuordnung der Kosten für diese Produktionen im Regelfall nicht vorgenommen werden. Aus Praktikabilitätsgründen ist in diesem Fall eine pauschalisierte Zuordnung über das anteilig erzielte Sehvolumen der Mediathek im Verhältnis zu dem insgesamt erzielten Sehvolumen (Minuten) vorzunehmen. Zu Absatz 3 Absatz 3 berücksichtigt die Besonderheit der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die einen gemeinsamen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf betreiben. Hier sind Bemessungsgrundlage die Kosten aller dieser Landesrundfunkanstalten für die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Mediathek insgesamt. Zwar kann die ARD als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft nicht selbständige Normadressatin sein; diese gesetzliche Investitionspflicht trifft die einzelnen in der ARD zusammengefassten Landesrundfunkanstalten. Diese haben aber die Verpflichtung gemeinschaftlich zu erfüllen. Die Höhe der Investitionsverpflichtung gilt damit für die ARD insgesamt. Zu § 13 (Abzug anderer Leistungen) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten leisten in der Regel bereits eine Filmabgabe. Da sie insoweit nicht zusätzlich belastet werden sollen, ist die Filmabgabe vom durch die Filmförderungsanstalt ermittelten Investitionsbetrag in Abzug zu bringen. Maßgeblich ist die von der Filmförderungsanstalt im Vorjahr der jeweiligen Verpflichtung festgesetzte Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz. Ersatzleistungen, wie Medialeistungen, werden also nur in Höhe der ersetzten Barleistungen anerkannt. Zudem werden weitere Zahlungen, die die Mediendiensteanbieter freiwillig an die Filmförderungsanstalt leisten, sowie Zahlungen an Landesfilmfördereinrichtungen oder auch an von Bund und Land gemeinsam betriebene Filmfördereinrichtungen, wie etwa das Kuratorium junger deutscher Film, abgezogen. Die Leistungen sind nicht nur von der gesetzlich zu erbringenden Investitionsverpflichtung nach § 3 Absatz 1 bis 4 abzuziehen, sondern auch von der nach einer Vereinbarung nach § 9 zu erbringenden Investitionsverpflichtung. Zu § 14 (Auskunftspflichten; Zeitpunkt und Kontrolle der gemeldeten Daten) § 14 dient dazu, die Filmförderungsanstalt in die Lage zu versetzen, Feststellungsbescheide zur Höhe der zu erbringenden Investitionen basierend auf den Umsätzen bzw. Programmkosten der Mediendiensteanbieter zu erlassen. Zu Absatz 1 Die Filmförderungsanstalt ist zur Durchführung dieses Gesetzes darauf angewiesen, die entsprechenden Auskünfte und Unterlagen der Mediendiensteanbieter zu erhalten. Entpflichtete nach § 5 sind ebenso zur Meldung der Daten nach Absatz 2 verpflichtet, da die Filmförderungsanstalt den Kreis der Investitionsverpflichteten ohne diese Angaben nicht feststellen kann. Zu Absatz 2 In Absatz 2 werden die zu meldenden Daten aufgeführt. Diese Daten sind erforderlich, da die Filmförderungsanstalt darauf basierend die Investitionsverpflichtung ermittelt und deren Erfüllung überprüft. Die übermittelten Auskünfte sind mit nachvollziehbaren Belegen nachzuweisen. Zu Nummer 1 Die Mediendiensteanbieter müssen die Firmierung und Konzernzugehörigkeit sowie den Sitz melden. Zu Nummer 2 Die Mediendiensteanbieter müssen die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des Sitzes melden. Zu Nummer 3 Die Mediendiensteanbieter müssen den in Deutschland erzielten Nettoumsatz des Vorjahres gemäß § 3 Absatz 2 und 4 sowie § 11 melden, wobei die verschiedenen Umsätze gesondert und nach Auswertungsarten (z. B. S-VoD, A-VoD) getrennt auszuweisen sind. Die Mediendiensteanbieter müssen zur Plausibilitätskontrolle also sowohl die zur Bemessungsgrundlage gehörenden Umsätze als auch die nach § 3 Absatz 4 ausgenommenen Umsätze melden und getrennt voneinander ausweisen. Zu Nummer 4 Die Mediendiensteanbieter müssen die Anzahl der Gesamtabonnements und die Abrufzahlen in Deutschland des Vorjahres melden, um eine Plausibilitätskontrolle der gemeldeten Umsätze zu ermöglichen. Zu Nummer 5 Öffentlich-rechtliche Fernsehanstalten, die audiovisuelle Mediendienste auf Abruf betreiben, müssen die auf die Mediatheken entfallenden Kosten sowie die entsprechenden Sehvolumina nach § 3 Absatz 3 und 4 sowie § 12 melden. Die Fernsehanstalten müssen zur Plausibilitätskontrolle also sowohl die zur Bemessungsgrundlage gehörenden Kosten als auch die nach § 3 Absatz 4 ausgenommenen Kosten melden und getrennt voneinander ausweisen. Bei der Übermittlung der anteiligen Sehvolumina haben die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter der Filmförderungsanstalt alle ihnen vorliegenden oder sonstigen öffentlich zugänglichen Datenquellen zur Verfügung zu stellen, auf denen ihre Angaben beruhen. Zu Nummer 6 Die Mediendiensteanbieter müssen etwaige, nach § 13 in Abzug zu bringende Zahlungen an Landesfilmfördereinrichtungen melden, da diese der Filmförderungsanstalt, anders als die Höhe der festgesetzten Filmabgabe und etwaiger freiwilliger Leistungen, nicht in jedem Falle vorliegen. Zu Absatz 3 Mit der Übermittlung bis zum 31. Juli eines Jahres wird eine Synchronisation mit der regulären Frist für die Umsatzsteuerjahreserklärung erreicht. So ist eine präzise Bestimmung der Umsätze sowie die erforderliche Einholung einer Erklärung des Wirtschaftsprüfers möglich. Zudem entspricht der 31. Juli auch der Frist zur Meldung abgaberelevanter Daten der Fernsehveranstalter aus § 145 Absatz 1 Satz 2 des Filmförderungsgesetzes. So können Anbieter, die gleichzeitig zur Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz herangezogen werden, ihre Umsatzzahlen im Gleichklang mit dem Filmförderungsgesetz der Filmförderungsanstalt zuliefern. Der Bürokratieaufwand wird so geringgehalten. Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung aufgrund und nach Maßgabe der Anforderung der Filmförderungsanstalt. Zu Absatz 4 Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, zur vertraulichen Überprüfung der nach Absatz 2 zu erteilenden Auskünfte Dritte, bei denen es sich auch um natürliche Personen oder juristische Personen privaten Rechts handeln kann, mit der Überprüfung zu beauftragen. Die Auskunftspflichtigen haben der Filmförderungsanstalt Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Auskünfte nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen. Zu Absatz 5 Um Missbrauch zu verhindern und die Richtigkeit der Angaben zu gewährleisten, schreibt Absatz 5 vor, dass diese Auskünfte durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt werden müssen. Dies ist erforderlich, um eine Vergleichbarkeit der Daten, Transparenz und Glaubwürdigkeit der Berichte zu gewährleisten, und trägt zugleich dazu bei, Betrug zu vermeiden. Zu Absatz 6 Auf Anforderung hat die Filmförderungsanstalt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde die nach den Absätzen 2 bis 5 erhobenen Daten zu übermitteln. Zu § 15 (Feststellungsbescheid der Filmförderungsanstalt) Zu Absatz 1 Anhand der übermittelten Daten des Vorjahres und unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Leistungen gemäß § 13 berechnet die Filmförderungsanstalt gemäß Absatz 1 die Höhe der für das nach der Feststellung beginnende Kalenderjahr zu tätigenden Investitionsverpflichtung und erlässt einen Feststellungsbescheid. Der Feststellungsbescheid ergeht bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres. Dies ermöglicht den Mediendiensteanbietern frühzeitige Planungs- und Rechtssicherheit und den Verfahrensbeteiligten ausreichend Zeit zur Bearbeitung. Der Bescheid ergeht als Verwaltungsakt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Wenn die Vollziehung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt werden würde, würde die beabsichtigte Stärkung der deutschen und europäischen Produktionslandschaft erheblich verzögert. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dient daher der Effektivität der regulatorischen Steuerung. Zu Absatz 2 Die ARD ist ein Zusammenschluss aus neun Landesrundfunkanstalten und besitzt als solche keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie betreibt jedoch eine gemeinsame Mediathek, welche Grundlage für die Berechnung der Investitionsverpflichtung ist. Es ist daher geboten, die Höhe der Investitionsverpflichtung für die ARD in Gänze festzustellen. Da die ARD keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, haben die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten der Filmförderungsanstalt einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten entsprechend der zivilprozessualen Regelungen zu benennen, damit die Filmförderungsanstalt u. a. den Feststellungsbescheid zustellen kann. Zu Absatz 3 Werden die erforderlichen Angaben der Filmförderungsanstalt nicht fristgerecht übermittelt oder kann aus diesen die Bemessungsgrundlage nicht eindeutig ermittelt werden, ist die Filmförderungsanstalt befugt, die Investitionsverpflichtung im Wege der Schätzung auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen festzusetzen. Zu § 16 (Nachweis von Investitionen) Zu Absatz 1 Die nach diesem Gesetz oder einer Vereinbarung nach § 9 zu erbringenden Investitionen müssen innerhalb von zwei Jahren ab dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Filmförderungsanstalt den Feststellungsbescheid bekanntgeben hat, realisiert und bis zum 31. März des Folgejahres der Filmförderungsanstalt nachgewiesen werden. Die beispielsweise für das Kalenderjahr 2028 zu erbringenden Direktinvestitionen müssen bis zum Ablauf des Jahres 2029 realisiert und bis zum 31. März 2030 nachgewiesen werden. Dies gibt den Mediendiensteanbietern Flexibilität bei der Planung ihrer Investitionen und die Möglichkeit, Investitionen auch über einen längeren Zeitraum zu strecken. Realisiert ist eine Investition nicht bereits bei Abschluss eines rechtsverbindlichen Vertrages mit einem Produktionsunternehmen. Vielmehr muss die Investition durch den Nachweis einer Zahlung (z. B. Minimumgarantie, Koproduktionsanteil) belegt werden. Bei Zahlungen über mehrere Jahre sind die jeweiligen Raten demjenigen Jahr zuzuordnen, in welchem sie erfolgt sind. Zu Absatz 2 Absatz 2 legt fest, dass die Mediendiensteanbieter die Summen der Investitionen nach Subquoten gemäß § 4 Absatz 1, nach etwaigen Investitionen in Kinofilme gemäß § 4 Absatz 2 und nach Kinderfilme gemäß § 4 Absatz 3 sowie nach Art der Investitionen gemäß § 6 Absatz 1 separat nachweisen müssen. Die Filmförderungsanstalt kann stichprobenartig Nachweise oder bei fehlerhaften Meldungen auch Nachweise zu allen Meldungen verlangen. Eine automatische Vollkontrolle findet nicht statt. Dies ermöglicht ein schlankes Verwaltungsverfahren. Die Mediendiensteanbieter müssen zudem die Auswertungsverträge mit den Herstellern vorlegen, um nachzuweisen, dass in den jeweiligen Verträgen nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen des § 8 abgewichen wurde. Die Filmförderungsanstalt wird die Verträge stichprobenartig auf die ordnungsgemäße Rechteeinräumung hin überprüfen. Hierdurch wird der Bürokratieaufwand für die Filmförderungsanstalt geringgehalten. Zu § 17 (Ausgleichsabgabe) Zu Absatz 1 Erfüllt der Mediendiensteanbieter seine Investitionsverpflichtung ganz oder teilweise nicht, kann die Filmförderungsanstalt von ihm eine Ausgleichsabgabe erheben. Die Ausgleichsabgabe wird von der Filmförderungsanstalt per Abgabebescheid erhoben. Sie dient dazu, Wettbewerbsverzerrungen durch ungleiche Belastungen der Marktteilnehmer zu vermeiden und einen angemessenen Vorteilsausgleich herzustellen. Ob eine Ausgleichsabgabe erhoben wird, liegt im Ermessen der Filmförderungsanstalt. In die Ermessenausübung miteinfließen soll, ob es sich um eine erstmalige oder wiederholte Nichterfüllung handelt, in welcher Höhe nicht erfüllt wurde und wie lange dieses Gesetz bereits in Kraft ist. Es kann angemessener sein, dem Mediendiensteanbieter zunächst eine Nachfrist zur Erbringung der ausstehenden Investitionen zu setzen. Die Höhe der Ausgleichsabgabe bemisst sich an dem durch die Nichterfüllung der Investitionspflicht entstandenen wirtschaftlichen Vorteil des Mediendiensteanbieters. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages weist gegenüber der Investitionsverpflichtung eine höhere Eingriffsintensität auf, da die Mediendiensteanbieter aus den erbrachten Investitionen auch wirtschaftliche Vorteile in Form von z. B. Nutzungsrechten erlangen, aus der Zahlung eines Geldbetrages hingegen nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Inhalte, in die investiert wird, den betriebswirtschaftlichen oder redaktionellen Präferenzen des Anbieters nicht voll entsprechen, also die Investition ohne die gesetzliche Verpflichtung so nicht getätigt worden wäre. Die Ausgleichsabgabe muss sich der Höhe nach an der wirtschaftlichen Belastung durch die Primärpflicht orientieren, sodass die nicht realisierten, aber gesetzlich auferlegten „Brutto“-Investitionen nicht ohne jeden Abzug in voller Höhe festgesetzt werden können. Eine solche Festsetzung ginge über einen Vorteilsausgleich hinaus und führte zu einer möglicherweise unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schlechterstellung der Abgabenschuldner, die sich aus der Ausgleichsfunktion der Abgabe nicht mehr rechtfertigen ließe. Daher bildet die Höhe des Betrages, für den eine Untererfüllung der Investitionspflicht festgestellt wird, nur den rechnerischen Ausgangspunkt für die Bestimmung der Ausgleichsabgabe. Von diesem Brutto-Betrag werden die typisierten Vorteile, die bei pflichterfüllender Investition aus den Investitionen erlangt werden, abgezogen. Da sich mit Blick auf die Unterschiede zwischen den einzelnen Anbietern diese Vorteile nicht konkret bemessen lassen, ergibt sich daraus – im Einklang mit dem in der Rechtsprechung anerkannten Einschätzungsspielraum – die Befugnis des Gesetzgebers zu weitgehenden Abschätzungen und Pauschalierungen. Vorliegend erscheint, auch mit Blick auf die Rechtsprechung zur Höhe anderer Ausgleichsabgaben wie etwa der Stellplatzablöse, ein Abschlag in Höhe von 25 Prozent von dem nicht erbrachten Investitionsbetrag angemessen. Die Ausgleichsabgabe beträgt somit 75 Prozent des nicht erbrachten Investitionsbetrages. Es handelt sich um eine Sonderabgabe ohne Finanzierungsfunktion, konkret um eine Ausgleichsabgabe im verfassungsrechtlichen Sinne, welche wegen eines besonderen Belastungsgrundes erhoben wird. Dieser besteht darin, den wirtschaftlichen Vorteil auszugleichen, der dem betreffenden Mediendiensteanbieter durch die Nichterfüllung der Investitionsverpflichtung als öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflicht entsteht. Nicht bestimmt ist die Ausgleichsabgabe hingegen zur Finanzierung vom Gesetz bestimmter gruppengebundener Zwecke, wie es bei Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion der Fall ist. Der Mittelzufluss an den Haushalt der Filmförderungsanstalt ist allenfalls ein nachrangiger Nebeneffekt. Der Abgabebescheid ergeht als Verwaltungsakt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Andernfalls könnten die Mediendiensteanbieter, die ihre Verpflichtung nach diesem Gesetz nicht erfüllt haben, den daraus entstandenen Vorteil bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin nutzen. Die mit der Ausgleichsabgabe verfolgte Lenkungsfunktion würde damit erheblich abgeschwächt. Die sofortige Vollziehbarkeit verhindert damit Wettbewerbsvorteile zulasten rechtstreuer Normadressaten. Zu Absatz 2 Die erhobene Ausgleichsabgabe fließt dem Haushalt der Filmförderungsanstalt zu. Dabei hat die Filmförderungsanstalt diese Einnahmen getrennt von ihren sonstigen Einnahmen zu führen. Die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe sind zunächst zur Deckung der Kosten zu verwenden, die der Filmförderungsanstalt aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen. Darüberhinausgehende Einnahmen werden analog zu dem Zweck der Investitionsverpflichtung, verwendet. Ordnungspolitisches Ziel der Investitionsverpflichtung ist die Stärkung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen und deutschen Produktionsstandorts. Zudem soll den unabhängigen Herstellern audiovisueller Werke der Aufbau eigener Rechtekataloge ermöglicht werden. In Entsprechung dessen werden die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe für die Produktionsförderung der Filmförderungsanstalt verwendet. Eine gruppennützige Verwendung der Ausgleichsabgabe, wie bei Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion erforderlich, erfolgt im Einklang mit der Rechtsprechung (etwa BVerfGE 57, 139, Rn. 98; BVerwG, Urt. v. 30.8.1985 – 4 C 10/81, Rn. 20–23; BVerwGE 122, 1, Rn. 34) und der herrschenden Lehre nicht. Die Filmförderungsanstalt muss darauf achten, dass die Schwellen nach Artikel 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) nicht überschritten werden. Etwaige überschießende Mittel sind der Rücklage zuzuführen. Die Investitionsverpflichtung ist als solche keine staatliche Beihilfe. Die Investitionsverpflichtung betrifft Umsätze der Mediendiensteanbieter, die diese wiederum reinvestieren. Die Filmförderungsanstalt ist als staatliche Stelle involviert, prüft jedoch lediglich die Höhe und die tatsächliche Verausgabung der Investitionsverpflichtung (vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. März 2009, UTECA v. Administración General del Estado C-222/07, EU:C:2009:124, Rn. 43 ff.). Da die Ausgleichsabgaben unter anderem in die Filmproduktionsförderung der Filmförderungsanstalt nach dem Filmförderungsgesetz fließen und dieses der Europäischen Kommission angezeigt wird, ist eine separate Anmeldung des MedienInvestVG insoweit entbehrlich. Zu § 18 (Evaluierung) Es handelt sich bei dem vorliegenden Gesetz um ein neues Regelungsinstrument. Eine Evaluierung der Regelungen ist daher vorgesehen. Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde wird dem Bundestag und dem Bundesrat drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes Bericht erstatten. Neben den Auswirkungen des Gesetzes auf die Investitionsvolumina der Mediendiensteanbieter einschließlich der Subquoten und Arten der Investitionen soll auch evaluiert werden, inwiefern sich Investitionen im Inland realisiert haben. Dies umfasst sowohl Investitionen in europäische Werke, die mit einem Hersteller mit Sitz im Inland hergestellt wurden als auch weitere Investitionen in den inländischen Produktionsstandort (z. B. Festival, Preise, Projekte im Bereich der Nachwuchsförderung in der Film- und Medienwirtschaft). Grundlage hierfür bildet unter anderem ein Bericht der Filmförderungsanstalt über die Auskünfte der Mediendiensteanbieter nach den §§ 14 und 16 sowie zur Entwicklung des Investitionsvolumens. Der Evaluierungsbericht wird unter Wahrung des erforderlichen Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in digitaler Form veröffentlicht, um Politik und Branche auf der Grundlage transparenter und nachvollziehbarer Daten eine Wirksamkeitseinschätzung zu ermöglichen. Die Daten werden aggregiert und anonymisiert. Zu § 19 (Übergangsregelungen) Zu Absatz 1 Absatz 2 regelt das Verfahren zur Meldung der Bemessungsgrundlage nach § 14 im ersten Jahr nach Inkrafttretens dieses Gesetzes. Da die Meldung der zugrunde zu legenden Daten des Jahres 2025 nicht vor dem Inkrafttreten erfolgen kann, trifft Absatz 2 für das erste Investitionsjahr 2027 eine Übergangsregelung. Die Meldung der nach § 14 erforderlichen Daten muss innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten erfolgen. Zu Absatz 2 Absatz 3 regelt das Verfahren zur Feststellung der Investitionen nach § 15 im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Da die Festsetzung der Investitionen nicht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen kann, trifft Absatz 3 für das erste Investitionsjahr 2027 eine Übergangsregelung. Der Feststellungsbescheid muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten von der Filmförderungsanstalt erlassen werden. Um die Mediendiensteanbieter zudem bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes dazu zu motivieren, den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu investieren, können auf die 2027 zu erbringenden Investitionen zudem ausnahmsweise auch bereits 2026 erbrachte Investitionen angerechnet werden. Darüber hinaus müssen bei Produktionsverträgen zwischen Mediendiensteanbietern und Herstellern, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, die Subquote zur Beteiligung unabhängiger Hersteller gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Vorgaben zum Rechterückfall gemäß § 8 nicht eingehalten werden. Hintergrund ist, dass die Verträge für die im ersten Investitionsjahr anzurechnenden Produktionen zum großen Teil bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen werden. Zu Absatz 3 Um den Mediendiensteanbietern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausreichend Zeit für die Zusammenstellung der Informationen sowie die Einholung der Wirtschaftsprüferbelege zu geben, verlängert sich die Frist zur Abgabe der für das Jahr 2026 zu meldenden Daten nach § 14 Absatz 1 einmalig um zwei Monate. Zu § 20 (Inkrafttreten) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, frühestens jedoch am 1. Januar 2027. Das Gesetz soll so früh wie möglich in Kraft treten. Da die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch pro Kalenderjahr berechnet werden, wurde der Beginn des nächsten Kalenderjahres als frühestmöglicher Zeitpunkt festgelegt. Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, den Produktionsstandort Deutschland zu stärken und Anbieter audiovisueller Mediendienste zu einem verstärkten Engagement bei der Finanzierung deutscher Film-, Fernseh- und Serienproduktionen zu verpflichten. Die Sicherung eines leistungsfähigen und vielfältigen Produktionsstandorts Deutschland ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern, Sendern, Streaminganbietern und Produktionsunternehmen. Der Bundesrat bekräftigt seine Bereitschaft, im Zusammenwirken mit der Bundesregierung auch weiterhin konstruktiv zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für qualitativ hochwertige Produktionen beizutragen. b) Der Bundesrat erachtet das im Gesetzentwurf vorgesehene Regelungsinstrument einer Investitionsverpflichtung einschließlich der vorgesehenen Öffnungsklausel als geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit des Produktionsstandorts Deutschland zu stärken. Die vorgesehenen Quoten bewegen sich im europäischen Vergleich in einem ausgewogenen Rahmen und können zu fairen Wettbewerbsbedingungen zwischen Filmherstellern und Mediendiensteanbietern beitragen. c) Der Bundesrat begrüßt die Konkretisierung der Definition des unabhängigen Filmherstellers in § 2 Absatz 5 MedienInvestVG-E. Die Berücksichtigung vergleichbarer Einflussmöglichkeiten neben einer unmittelbaren Kontrolle trägt den tatsächlichen Marktverhältnissen und den vielfältigen Unternehmensstrukturen der Branche Rechnung. Dieser Konsequenz folgend, fordert der Bundesrat, dass die Frage der Unabhängigkeit eines Filmherstellers vom auftraggebenden Unternehmen in erster Linie nach inhaltlichen Gesichtspunkten zu treffen ist. Als Leitgedanke und im Sinne einer einheitlichen Regelung zur Definition einer vorliegenden Unabhängigkeit wird vorgeschlagen, die vorgesehene, starre gesellschaftsrechtliche Beteiligungsregelung durch den in der 2. Fördersäule für TV/VoD-Filme und -Serien (ursprünglich German Motion Picture Fund) gewählten Ansatz (§ 4 Absatz 4 MedienInvestVG-E) zu ersetzen, wonach eine Unabhängigkeit dann vorliegt, wenn der Filmhersteller regelmäßig auch audiovisuelle Projekte im Auftrag von Dritten realisiert. d) Der Bundesrat hält die in § 4 MedienInvestVG-E vorgesehenen erhöhten Anrechnungsquoten für angemessen. Insbesondere die Differenzierung zugunsten von Kinderfilmen hält er mit Blick auf die Zielgruppe von Kindern für notwendig und in der gewählten Ausgestaltung für ausgewogen. e) Der Bundesrat begrüßt die in § 6 MedienInvestVG-E vorgesehenen anerkennungsfähigen Investitionen. Insbesondere die Berücksichtigung von Maßnahmen der Nachwuchsförderung sowie von Investitionen im Zusammenhang mit Festivals und Preisen ist im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung des Filmstandorts Deutschland von besonderer Bedeutung. Um Investitionen nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 und 8 Medien InvestVG-E attraktiv zu gestalten, sollten diese auch auf die Subquoten nach § 4 Absatz 1 MedienInvestVG-E anrechenbar sein. Ohne Anrechnung würden Investitionen in diese Bereiche dazu führen, dass die Mediendiensteanbieter im Übrigen höhere Subquoten erfüllen müssten. Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang um eine Klarstellung, dass auch Investitionen in nichtakademische Filmberufe zur Nachwuchsförderung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 7 MedienInvestVG E zählen. Weiter regt der Bundesrat an zu prüfen, ob auch Investitionen in die Studioinfrastruktur als anerkennungsfähige Investitionen berücksichtigt werden können. f) Der Bundesrat sieht die in § 8 MedienInvestVG E vorgesehene Regelung zum verpflichtenden Rechterückbehalt in Abhängigkeit vom Eigenanteil des Herstellers als geeignet an, zu ausgewogenen Wettbewerbsbedingungen zwischen Filmherstellern und audiovisuellen Mediendiensteanbietern beizutragen. g) Der Bundesrat begrüßt die in § 8 Absatz 3 MedienInvestVG E vorgesehene Erweiterung der anrechenbaren Eigenmittel, wonach neben steuerfinanzierten Fördermitteln des Bundes auch Förderungen aus Mitteln der Europäischen Union sowie von

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