Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz - MedienInvestVG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz - MedienInvestVG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 324/26 (Beschluss)
10.07.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer
audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für
Mediendiensteanbieter (Mediendienste-
Investitionsverpflichtungs-Gesetz - MedienInvestVG)
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, den
Produktionsstandort Deutschland zu stärken und Anbieter audiovisueller Mediendienste zu
einem verstärkten Engagement bei der Finanzierung deutscher Film-, Fernseh-
und Serienproduktionen zu verpflichten. Die Sicherung eines leistungsfähigen
und vielfältigen Produktionsstandorts Deutschland ist eine gemeinsame
Aufgabe von Bund, Ländern, Sendern, Streaminganbietern und
Produktionsunternehmen. Der Bundesrat bekräftigt seine Bereitschaft, im Zusammenwirken mit der
Bundesregierung auch weiterhin konstruktiv zur Verbesserung der
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für qualitativ hochwertige Produktionen beizutragen.
b) Der Bundesrat erachtet das im Gesetzentwurf vorgesehene
Regelungsinstrument einer Investitionsverpflichtung einschließlich der vorgesehenen
Öffnungsklausel als geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit des Produktionsstandorts
Deutschland zu stärken. Die vorgesehenen Quoten bewegen sich im
europäischen Vergleich in einem ausgewogenen Rahmen und können zu fairen
Wettbewerbsbedingungen zwischen Filmherstellern und Mediendiensteanbietern
beitragen.
c) Der Bundesrat begrüßt die Konkretisierung der Definition des unabhängigen
Filmherstellers in § 2 Absatz 5 MedienInvestVG-E. Die Berücksichtigung
vergleichbarer Einflussmöglichkeiten neben einer unmittelbaren Kontrolle trägt
den tatsächlichen Marktverhältnissen und den vielfältigen
Unternehmensstrukturen der Branche Rechnung. Dieser Konsequenz folgend, fordert der
Bundesrat, dass die Frage der Unabhängigkeit eines Filmherstellers vom
auftraggebenden Unternehmen in erster Linie nach inhaltlichen Gesichtspunkten zu treffen
ist. Als Leitgedanke und im Sinne einer einheitlichen Regelung zur Definition
einer vorliegenden Unabhängigkeit wird vorgeschlagen, die vorgesehene, starre
gesellschaftsrechtliche Beteiligungsregelung durch den in der 2. Fördersäule für
TV/VoD-Filme und -Serien (ursprünglich German Motion Picture Fund)
gewählten Ansatz (§ 4 Absatz 4 MedienInvestVG-E) zu ersetzen, wonach eine
Unabhängigkeit dann vorliegt, wenn der Filmhersteller regelmäßig auch
audiovisuelle Projekte im Auftrag von Dritten realisiert.
d) Der Bundesrat hält die in § 4 MedienInvestVG-E vorgesehenen erhöhten
Anrechnungsquoten für angemessen. Insbesondere die Differenzierung zugunsten
von Kinderfilmen hält er mit Blick auf die Zielgruppe von Kindern für
notwendig und in der gewählten Ausgestaltung für ausgewogen.
e) Der Bundesrat begrüßt die in § 6 MedienInvestVG-E vorgesehenen
anerkennungsfähigen Investitionen. Insbesondere die Berücksichtigung von
Maßnahmen der Nachwuchsförderung sowie von Investitionen im Zusammenhang mit
Festivals und Preisen ist im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung des
Filmstandorts Deutschland von besonderer Bedeutung. Um Investitionen nach § 6
Absatz 1 Nummer 7 und 8 MedienInvestVG-E attraktiv zu gestalten, sollten
diese auch auf die Subquoten nach § 4 Absatz 1 MedienInvestVG-E
anrechenbar sein. Ohne Anrechnung würden Investitionen in diese Bereiche dazu führen,
dass die Mediendiensteanbieter im Übrigen höhere Subquoten erfüllen müssten.
Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang um eine Klarstellung, dass auch
Investitionen in nichtakademische Filmberufe zur Nachwuchsförderung gemäß
§ 6 Absatz 1 Nummer 7 MedienInvestVG E zählen. Weiter regt der Bundesrat
an zu prüfen, ob auch Investitionen in die Studioinfrastruktur als
anerkennungsfähige Investitionen berücksichtigt werden können.
f) Der Bundesrat sieht die in § 8 MedienInvestVG E vorgesehene Regelung zum
verpflichtenden Rechterückbehalt in Abhängigkeit vom Eigenanteil des
Herstellers als geeignet an, zu ausgewogenen Wettbewerbsbedingungen zwischen
Filmherstellern und audiovisuellen Mediendiensteanbietern beizutragen.
g) Der Bundesrat begrüßt die in § 8 Absatz 3 MedienInvestVG E vorgesehene
Erweiterung der anrechenbaren Eigenmittel, wonach neben steuerfinanzierten
Fördermitteln des Bundes auch Förderungen aus Mitteln der Europäischen
Union sowie von Fonds des Europarates als Eigenanteil des Herstellers
berücksichtigt werden können. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Finanzierungsstrukturen der Länderfördereinrichtungen fordert der Bundesrat, eine
Möglichkeit zu schaffen, auch die Fördermittel der Länder als Eigenanteil des
Herstellers anzuerkennen. Voraussetzung für die Anerkennung der Fördermittel
der Länder als Eigenmittel der Hersteller müssen mehrjährig gültige
Vereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt des Bundes (FFA) und den
jeweiligen Länderfördereinrichtungen sein.
h) Der Bundesrat würdigt die in der Entwurfsbegründung enthaltene
Konkretisierung des Begriffs der „fairen Vereinbarung“ sowie die zur Rechtssicherheit
beitragende Klarstellung, dass bestehende Vereinbarungen zwischen
Mediendiensteanbietern und Herstellern (z. B. Terms of Trade des öffentlichrechtlichen
Rundfunks) Bestandteil einer abweichenden Vereinbarung nach § 9 Medien
InvestVG E sein können.
i) Der Bundesrat hält die in § 13 MedienInvestVG E vorgesehene Anrechnung
von Beiträgen der Mediendiensteanbieter an Filmfördereinrichtungen der
Länder auf die Investitionsverpflichtung für einen wichtigen Baustein einer
leistungsfähigen föderalen Förderlandschaft. Sie unterstützt finanziell stabile sowie
in ihren Beteiligungsstrukturen und Engagements vielfältig aufgestellte
Filmfördereinrichtungen der Länder.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investi (Beschlussdrucksache)