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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen

dip / drucksache 26.06.2026 · WP 21 · 389/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 389/26 26.06.26 BRFuss R Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen Der Deutsche Bundestag hat in seiner 86. Sitzung am 25. Juni 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz – Drucksache 21/6693 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren – Drucksache 21/5923 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 17.07.26 Erster Durchgang: Drs. 182/26 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen*“. 2. Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: ‚c) Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind. Der Unternehmer kann dem Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung unentgeltlich eine Ersatzware zur Verfügung stellen. Dabei kann es sich auch um eine überholte Ware handeln. Bei der Nachlieferung darf der Unternehmer eine überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat.“ ‘ 3. In Artikel 2 Nummer 1 wird die Überschrift des § ... durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen“. 4. Artikel 3 wird durch die folgenden Artikel 3 und 4 ersetzt: ‚Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung, Bundestagsdrucksachen 21/5441 und 21/6048] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 121 die folgende Angabe eingefügt: „§ 122 Übergangsvorschrift zum Zentralen Vorsorgeregister“. * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024). 2. § 78a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über die folgenden Vorsorgeverfügungen: 1. Vorsorgevollmachten, 2. Betreuungsverfügungen, 3. Patientenverfügungen und 4. Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde. (2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen zum Zweck der Registrierung der Vorsorgeverfügungen neben Angaben zu den jeweiligen Dokumenten folgende Angaben eingetragen werden: 1. bei Vorsorgevollmachten Angaben zu a) den Vollmachtgebern, b) den Bevollmächtigten und c) dem Inhalt der Vollmachten, 2. bei Betreuungsverfügungen Angaben zu a) den Vorschlagenden und b) den Vorschlägen zur Auswahl des Betreuers, 3. bei Patientenverfügungen Angaben zu deren Erstellern, 4. bei Widersprüchen gegen eine Vertretung durch den Ehegatten Angaben zu den Widersprechenden. Ergänzend zu der Registrierung einer in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Vorsorgeverfügung darf auch eine elektronische Abschrift der Vorsorgeverfügung aufgenommen werden.“ b) Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registerinhalten,“. 3. Nach § 121 wird der folgende § 122 eingefügt: „§ 122 Übergangsvorschrift zum Zentralen Vorsorgeregister Die Befugnis zur Verarbeitung von Angaben, die vor dem 1. Oktober 2026 in das Zentrale Vorsorgeregister aufgenommen wurden, bestimmt sich nach § 78a Absatz 2 in der am 30. September 2026 geltenden Fassung.“ Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3 tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.‘ Drucksache 389/26 - 4 -

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