Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 389/26
26.06.26 BRFuss
R
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur
Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der
Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 86. Sitzung am 25. Juni 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz – Drucksache 21/6693 – den von der Bundesregierung
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799
zur Förderung der Reparatur von Waren
– Drucksache 21/5923 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 17.07.26
Erster Durchgang: Drs. 182/26
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von
Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen*“.
2. Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
‚c) Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist
ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat,
und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen,
wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware
benötigt, zu berücksichtigen sind. Der Unternehmer kann dem Verbraucher für die
Dauer der Nachbesserung unentgeltlich eine Ersatzware zur Verfügung stellen.
Dabei kann es sich auch um eine überholte Ware handeln. Bei der Nachlieferung
darf der Unternehmer eine überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher dies
ausdrücklich verlangt hat.“ ‘
3. In Artikel 2 Nummer 1 wird die Überschrift des § ... durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„§ ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur
Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von
Vorsorgeverfügungen“.
4. Artikel 3 wird durch die folgenden Artikel 3 und 4 ersetzt:
‚Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … [Artikel 1 des Entwurfs
eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und
zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf
Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung, Bundestagsdrucksachen
21/5441 und 21/6048] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 121 die folgende Angabe
eingefügt:
„§ 122 Übergangsvorschrift zum Zentralen Vorsorgeregister“.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über
gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU)
2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024).
2. § 78a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes
elektronisches Register über die folgenden Vorsorgeverfügungen:
1. Vorsorgevollmachten,
2. Betreuungsverfügungen,
3. Patientenverfügungen und
4. Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die
Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen zum Zweck der Registrierung
der Vorsorgeverfügungen neben Angaben zu den jeweiligen Dokumenten
folgende Angaben eingetragen werden:
1. bei Vorsorgevollmachten Angaben zu
a) den Vollmachtgebern,
b) den Bevollmächtigten und
c) dem Inhalt der Vollmachten,
2. bei Betreuungsverfügungen Angaben zu
a) den Vorschlagenden und
b) den Vorschlägen zur Auswahl des Betreuers,
3. bei Patientenverfügungen Angaben zu deren Erstellern,
4. bei Widersprüchen gegen eine Vertretung durch den Ehegatten Angaben zu
den Widersprechenden.
Ergänzend zu der Registrierung einer in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
genannten Vorsorgeverfügung darf auch eine elektronische Abschrift der
Vorsorgeverfügung aufgenommen werden.“
b) Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registerinhalten,“.
3. Nach § 121 wird der folgende § 122 eingefügt:
„§ 122
Übergangsvorschrift zum Zentralen Vorsorgeregister
Die Befugnis zur Verarbeitung von Angaben, die vor dem 1. Oktober 2026 in das
Zentrale Vorsorgeregister aufgenommen wurden, bestimmt sich nach § 78a Absatz 2
in der am 30. September 2026 geltenden Fassung.“
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3 tritt am 1. Oktober 2026 in
Kraft.‘
Drucksache 389/26 - 4 -
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