Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Text
Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 232/26
24.04.26
R
Verordnung
des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-
Verordnung
A. Problem und Ziel
Das Zentrale Vorsorgeregister ermöglicht es den zur Einsicht berechtigten
Betreuungsgerichten und behandelnden Ärztinnen und Ärzten, sich über das Vorhandensein von
Vorsorgeverfügungen (Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen,
Betreuungsverfügungen, Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht) zu informieren.
Dadurch kann die Einrichtung rechtlicher Betreuungen vermieden und die schnelle
Auffindbarkeit von Vorsorgeverfügungen im Notfall gewährleistet werden. Derzeit werden
lediglich wesentliche Angaben zu den registrierten Vorsorgeverfügungen in das Register
eingetragen. Die Vorsorgedokumente selbst sind bislang nicht einsehbar. Das Zentrale
Vorsorgeregister kann somit den zur Einsicht berechtigten Stellen derzeit nur einen
Anhaltspunkt für weitere Nachforschungen liefern. In der Praxis müssen die
Vorsorgedokumente regelmäßig noch beschafft und in Papierform vorgelegt werden. Ziel ist es,
dass Betreuungsgerichte und Ärzteschaft Vorsorgedokumente unmittelbar elektronisch
einsehen können und weitere Nachforschungen somit entbehrlich sind.
Diese Verordnung steht im Kontext der Resolution der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die
UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Die Verordnung soll insbesondere
beitragen zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10, die Ungleichheit in und zwischen
Ländern zu verringern, und des Nachhaltigkeitsziels 16, friedliche und inklusive
Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, allen Menschen Zugang zur
Justiz zu ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive
Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
B. Lösung
Bürgerinnen und Bürger sollen künftig die Möglichkeit haben, elektronische Abschriften
von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen im
Zentralen Vorsorgeregister aufnehmen zu lassen. Isolierte Widersprüche gegen das
Ehegattennotvertretungsrecht sollen ausgenommen bleiben, weil sich aus einer bildlichen
Einstellung im Zentralen Vorsorgeregister für die zur Einsicht berechtigten Stellen kein
Mehrwert ergäbe.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Gemäß § 62 Absatz 2 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) wird auf die Ausführungen in der Begründung des Gesetzes zur
Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im
Bereich der rechtsberatenden Berufe, mit dem § 78a der Bundesnotarordnung geändert
werden soll, verwiesen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Auf die Ausführungen unter Buchstabe E. wird verwiesen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Auf die Ausführungen unter Buchstabe E. wird verwiesen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Auf die Ausführungen unter Buchstabe E. wird verwiesen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf die Ausführungen unter Buchstabe E. wird verwiesen.
F. Weitere Kosten
Auf die Ausführungen in der Begründung des Gesetzes zur Neuordnung
aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der
rechtsberatenden Berufe wird verwiesen.
Bundesrat Drucksache 232/26
24.04.26
R
Verordnung
des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-
Verordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 24. April 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz zu erlassende
Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Erste Verordnung
zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Vom …
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund des
§ 78a Absatz 3 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel … des
Gesetzes vom … BGBl. … I Nr. …) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Die Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 bis 3 ersetzt:
§ 1„
Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters
(1) Im Zentralen Vorsorgeregister können folgende Vorsorgeverfügungen nach §
78a Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung registriert werden:
1. Vorsorgevollmachten,
2. Betreuungsverfügungen,
3. Patientenverfügungen und
4. Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Die Bundesnotarkammer stellt, soweit vom Antragsteller mitgeteilt, die
Eintragung folgender personenbezogener Daten im Zentralen Vorsorgeregister sicher:
1. Daten zur Person des Vorsorgenden:
a) Familienname,
b) Geburtsname,
c) Vornamen,
d) Geschlecht,
e) Geburtsdatum,
f) Geburtsort,
g) Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat),
h) E-Mail-Adresse,
2. Daten zur Person des Bevollmächtigten oder des vorgeschlagenen Betreuers:
a) Familienname,
b) Geburtsname,
c) Vornamen,
d) Geburtsdatum,
e) Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat),
f) Rufnummer,
g) E-Mail-Adresse,
3. Form und Datum der Errichtung der Vorsorgeverfügung,
4. Aufbewahrungsort der Vorsorgeverfügung,
5. bei Vorsorgevollmachten zudem:
a) die Angabe, ob die Vollmacht erteilt wurde zur Erledigung von:
aa) Vermögensangelegenheiten,
bb) Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich
Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 1832 Absatz 1 und 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,
cc) Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und ob ausdrücklich
Maßnahmen nach § 1831 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
umfasst sind,
dd) sonstigen persönlichen Angelegenheiten,
b) Anordnungen über das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander.
(3) Ist die Vorsorgeverfügung nach Absatz 1 in öffentlich beglaubigter oder
notariell beurkundeter Form errichtet worden, dürfen darüber hinaus die
Urkundenrollennummer oder die Urkundenverzeichnisnummer sowie der Name des Notars und die
Anschrift seiner Geschäftsstelle im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden.
(4) Die Eintragung erfolgt unter Angabe ihres Datums.
(5) Die Bundesnotarkammer nimmt auf Antrag ergänzend zu den Angaben nach
den Absätzen 1 bis 4 im Zentralen Vorsorgeregister eine elektronische oder
elektronisch beglaubigte Abschrift der Vorsorgeverfügung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 auf.
Die Datei ist im Format PDF/A oder TIFF und mit einer maximalen Größe von 200
Megabyte zu speichern.
§ 2
Institutionelle Nutzer
(1) Institutionelle Nutzer des Zentralen Vorsorgeregisters sind Notare sowie von
der Bundesnotarkammer zugelassene Personen oder Einrichtungen, zu deren
beruflicher, satzungsmäßiger oder gesetzlicher Tätigkeit es gehört, Anträge auf Eintragungen
in das Zentrale Vorsorgeregister für Vorsorgende zu übermitteln oder in deren Namen
zu stellen. Insbesondere können Rechtsanwälte, Betreuungsvereine und
Betreuungsbehörden als institutionelle Nutzer zugelassen werden.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag der Person oder Einrichtung durch die
Bundesnotarkammer. In dem Antrag hat die Person oder Einrichtung ihre Identität und die
Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 hinreichend nachzuweisen. Darüber
hinaus hat die Person oder Einrichtung zu erklären, dass sie die Abwicklung des
Verfahrens für die Vorsorgenden, für die sie Anträge übermittelt oder in deren Namen sie
Anträge stellt, übernimmt und insbesondere die Gebührenzahlung auf deren Rechnung
besorgt.
(3) Die Bundesnotarkammer kann die Zulassung aus begründetem Anlass
widerrufen. Ein Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen;
2. der institutionelle Nutzer die Abwicklung des Verfahrens für den Vorsorgenden
nicht mehr übernimmt;
3. der institutionelle Nutzer eine fällige Gebührenzahlung, soweit er deren Besorgung
für den Vorsorgenden im Einzelfall gegenüber der Bundesnotarkammer erklärt hat,
nicht erbringt und die Bundesnotarkammer ihn erfolglos unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Zahlung aufgefordert hat oder
4. der institutionelle Nutzer länger als ein Jahr keinen Antrag für einen Vorsorgenden
übermittelt oder in dessen Namen gestellt hat.
Satz 2 Nummer 2 gilt nicht, wenn lediglich die Besorgung der Gebührenzahlung für den
Vorsorgenden nicht mehr übernommen wird.
§ 3
Eintragungsantrag
(1) Die Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister erfolgt auf schriftlichen Antrag
des Vorsorgenden. Der Antrag hat mindestens die Angaben nach § 1 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a, c und e bis g zu enthalten. Sollen auch Angaben zum
Bevollmächtigten oder zum vorgeschlagenen Betreuer eingetragen werden, muss der Antrag
zudem mindestens die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, c und e
enthalten. Die Angaben nach § 1 Absatz 4 werden unabhängig von dem Antrag
eingetragen.
(2) Der Antrag nach § 1 Absatz 5 kann nur durch einen institutionellen Nutzer im
Sinne des § 2 gestellt oder übermittelt werden.
(3) Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden, soweit die
Bundesnotarkammer diese Möglichkeit eröffnet hat.
(4) Die Bundesnotarkammer kann Nachweise zur Feststellung der Identität des
Antragstellers oder zur Vertretungsberechtigung des für den Antragsteller Handelnden
verlangen. In Zweifelsfällen hat sich die Bundesnotarkammer von der Identität des
Antragstellers zu überzeugen. Im Übrigen prüft sie die Richtigkeit der mit dem Antrag
übermittelten Angaben nicht.“
2. Der bisherige § 3 wird zu § 4.
3. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 5 und 6 ersetzt:
„§ 5
Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit
(1) Die Bundesnotarkammer hat dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach
den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffen, die insbesondere
die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten nach § 1 Absatz 2 bis 4 gewährleisten.
(2) Die Bundesnotarkammer trifft geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität und die
Vertraulichkeit der nach § 1 Absatz 5 aufzunehmenden elektronischen oder elektronisch
beglaubigten Abschriften sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere, dass die Dateien
1. bei Aufnahme einer geeigneten Prüfung auf technische Sicherheit unterzogen
werden und
2. nach einem dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden
Verschlüsselungsverfahren verschlüsselt gespeichert werden.
(3) Zugriff auf den Inhalt der nach § 1 Absatz 5 aufzunehmenden elektronischen
oder elektronisch beglaubigten Abschriften haben ausschließlich
1. der Vorsorgende,
2. der vom Vorsorgenden beauftragte institutionelle Nutzer sowie
3. die nach § 78b Absatz 1 Satz 1 und 3 der Bundesnotarordnung auskunfts- oder
einsichtsberechtigten Stellen.
(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Bundesnotarkammer auf Grund von
Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten und Behörden zur Offenbarung verpflichtet ist.
§ 6
Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Eintragungen
(1) Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Eintragungen erfolgen auf
schriftlichen Antrag des Vorsorgenden. § 3 Absatz 3 und 4 sowie § 4 gelten
entsprechend.
(2) Bei der Eintragung von Änderungen und Ergänzungen ist sicherzustellen,
dass die bisherige Eintragung auf Anforderung erkennbar bleibt.
(3) Daten nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind auch auf Antrag des
Bevollmächtigten oder des vorgeschlagenen Betreuers zu löschen. § 3 Absatz 3 und 4 gilt
entsprechend.
(4) Eintragungen sind 110 Jahre nach der Geburt des Vorsorgenden zu löschen.
(5) Die Bundesnotarkammer kann den Vorsorgenden zur Überprüfung,
Vervollständigung und Berichtigung der Daten nach § 1 Absatz 2 auffordern.
(6) Wenn der Tod des Vorsorgenden, des Bevollmächtigten oder des
vorgeschlagenen Betreuers nachgewiesen ist, kann die Bundesnotarkammer dieses
entsprechend vermerken.“
4. Der bisherige § 6 wird zu § 7 und Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Auskunft aus dem Register erfolgt im Wege eines automatisierten
Verfahrens auf Abruf.“
5. Der bisherige § 7 wird zu § 8 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.
bb) Satz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. das ersuchende Gericht, dessen Geschäftszeichen und xJustiz-ID, der
Name des handelnden Gerichtsmitarbeiters sowie die verwendete E-
Mail-Adresse oder der Name des ersuchenden Arztes und dessen
Telematik-ID,“.
b) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird gestrichen.
6. Der bisherige § 8 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
§ 9„
Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Die ein einzelnes Eintragungs- oder Auskunftsverfahren betreffenden
Unterlagen hat die Bundesnotarkammer fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist
beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache
ergangen ist oder in dem die Angelegenheit beendet wurde. Nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen zu vernichten.
(2) Erfolgt eine Löschung auf Antrag des Vorsorgenden, so erfolgt die
Vernichtung unverzüglich.“
7. Der bisherige § 9 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ermöglicht den zur Einsicht berechtigten
Betreuungsgerichten und behandelnden Ärztinnen und Ärzten, sich über das Vorhandensein von
Vorsorgeverfügungen zu informieren. Dadurch kann die Einrichtung nicht erforderlicher
rechtlicher Betreuungen vermieden und die schnelle Auffindbarkeit von Vorsorgeverfügungen im
Notfall gewährleistet werden. Im ZVR können Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen
und Betreuungsverfügungen sowie Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht
registriert werden. Derzeit werden lediglich wesentliche Angaben zu den registrierten
Vorsorgeverfügungen in das Register eingetragen. Die Vorsorgedokumente selbst sind bislang
nicht einsehbar. Daher kann das ZVR den zur Einsicht berechtigten Stellen derzeit nur
einen Anhaltspunkt für weitere Nachforschungen liefern. In der Praxis müssen die
Vorsorgedokumente regelmäßig noch beschafft und in Papierform vorgelegt werden. Ein solches
Konzept ist im digitalen Zeitalter jedenfalls mittelfristig nicht mehr zukunftsfähig. Deshalb
sollen künftig, indem die Aufnahme einer elektronischen Abschrift von
Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen im ZVR ermöglicht wird, die zur
Einsicht berechtigten Betreuungsgerichte und die Ärzteschaft die Vorsorgedokumente über
das Register direkt einsehen und den Inhalt der Erklärungen feststellen können. Die
elektronischen Abschriften dienen den zur Einsicht berechtigten Stellen lediglich der effizienten
Durchführung ihrer Aufgaben. Im Hochladen einer elektronischen Abschrift in das Register
liegt weder die Kundgabe durch besondere Mitteilung an einen Dritten noch die öffentliche
Bekanntmachung einer Vollmacht im Sinne des § 171 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB). Eine Kundgabe durch Mitteilung an einen Dritten liegt nur vor, wenn eine
bewusste an einen bestimmten Adressaten gerichtete Erklärung vom Vollmachtgeber
abgegeben wird. Dies ist bei einer Veröffentlichung in einem Register, das von einer Vielzahl
von Personen eingesehen werden kann, nicht gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe ist nur
gegeben, wenn eine Bekanntmachung der Vollmacht zur Kundgabe an einen nicht
begrenzten Personenkreis führt. Da beim ZVR der Kreis der abrufberechtigten Stellen nach § 78b
Absatz 1 BNotO eng begrenzt ist, ist eine öffentliche Bekanntgabe nicht gegeben.
Diese Verordnung steht im Kontext der Resolution der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“. Die Verordnung soll insbesondere zur Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 10.2, die Selbstbestimmung aller Menschen zu fördern, und der
Nachhaltigkeitsziele 16.3 und 16.6, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten
und leistungsfähige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen, beitragen.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Um künftig Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen über
das ZVR für die Einsichtsberechtigten einsehbar zu machen, sollen diese
Vorsorgeverfügungen auf Antrag des Vorsorgenden, der durch einen institutionellen Nutzer in dessen
Auftrag gestellt oder übermittelt wird, bildlich erfasst und abrufbar gemacht werden können,
unabhängig davon, ob sie notariell beurkundet, öffentlich beglaubigt oder rein
privatschriftlich errichtet wurden. Die VRegV soll dazu auf Grundlage des § 78a BNotO um
entsprechende Regelungen ergänzt werden, die es künftig ermöglichen, zusätzlich zu den
wesentlichen Angaben zu den registrierten Vorsorgeverfügungen auch eine elektronische
Abschrift einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung oder einer Patientenverfügung
im ZVR aufnehmen zu lassen. Isolierte Widersprüche gegen das
Ehegattennotvertretungsrecht bedürfen keiner bildlichen Erfassung, da die nach geltendem Recht mögliche
Registrierung der Erklärung als solche bereits ausreichend aussagekräftig ist. Darüber hinaus soll
die VRegV klarer strukturiert werden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt der
Verordnung beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
ergibt sich aus § 78a Absatz 3 BNotO. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des
Bundesrates.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. Insbesondere
bleiben die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S.
72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) (im Folgenden: DSGVO)
unberührt.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Aufnahme von Abschriften von Vorsorgeverfügungen in das ZVR bringt eine erhebliche
Vereinfachung für die Nutzerinnen und Nutzer des ZVR mit sich. Vorsorgeverfügungen sind
direkt einsehbar und müssen nicht erst aufgefunden werden, um den Inhalt zu erschließen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem die Verordnung die Funktionalität des ZVR erweitert, dient sie der Erreichung des
Ziels 10 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“. Dieses Nachhaltigkeitsziel
verlangt mit seiner Zielvorgabe 10.2, bis 2030 alle Menschen unabhängig von Alter,
Geschlecht, Behinderung, Rasse, Ethnizität, Herkunft, Religion oder wirtschaftlichem oder
sonstigem Status zu Selbstbestimmung zu befähigen und ihre soziale, wirtschaftliche und
politische Inklusion zu fördern. Die Verordnung fördert dieses Ziel, indem sie mit der
bildlichen Einstellung von Vorsorgeverfügungen die unmittelbare Beachtung des Willens
des Vorsorgenden durch direkte Einsichtsmöglichkeit von Ärzten und Betreuungsgerichten
sicherstellt und damit zur Selbstbestimmung beiträgt.
Die Verordnung leistet gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 16 „Friedliche und
inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern“. Dieses Ziel verlangt in
seiner Zielvorgabe 16.3 Rechtsstaatlichkeit zu fördern und gleichberechtigtem Zugang zur
Justiz zu gewährleisten. Die Verordnung fördert dieses Ziel, indem sie die Strukturen
schafft, die es Vorsorgenden ermöglicht, elektronische Abschriften ihrer
Vorsorgeverfügungen im ZVR einstellen zu lassen.
Die Verordnung folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und
bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen
Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Gemäß § 62 Absatz 2 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
(GGO) wird auf die Ausführungen in der Begründung des Gesetzes zur Neuordnung
aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der
rechtsberatenden Berufe, mit dem § 78a BNotO geändert werden soll, verwiesen.
5. Weitere Kosten
Auf die Ausführungen in der Begründung des Gesetzes zur Neuordnung
aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden
Berufe wird verwiesen.
6. Weitere Regelungsfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung und eine Evaluierung sind nicht vorgesehen. Die Neuregelung ist auf Dauer
angelegt. Die Aufnahme elektronischer Abschriften von Vorsorgeverfügungen stellt eine
Verbesserung des Informationsflusses dar. Nachteile sind nicht ersichtlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung)
Zu Nummer 1
Die §§ 1 bis 3 ersetzen die bisherigen §§ 1 und 2.
Zu § 1 (Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters)
Zu Absatz 1
§ 1 bestimmt bisher lediglich die personenbezogenen Daten, die von der
Bundesnotarkammer zu einer Vorsorgevollmacht registriert werden. Die Registrierbarkeit von
Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen im ZVR ergibt sich in der geltenden Fassung der
VRegV aus § 9, der, was die hierzu eintragungsfähigen Daten angeht, auf § 1 verweist. Die
zum 1. Januar 2023 eingeführte Registrierbarkeit von Widersprüchen gegen eine
Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 BGB ist derzeit in § 1 Absatz 1 Nummer 7 geregelt.
Künftig sollen in § 1 Absatz 1 alle Vorsorgeverfügungen übersichtlich aufgeführt werden,
die im ZVR erfasst werden können. Im ZVR können die Vorsorgeverfügungen weiterhin
sowohl getrennt voneinander als – bei Zusammenfassung in einer Urkunde – auch in
kombinierter Form registriert werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 1 und bleibt hinsichtlich der Nummern 1 bis 4
im Wesentlichen unverändert, bezieht nunmehr aber die Person des vorgeschlagenen
Betreuers und des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden mit ein.
Redaktionell werden aufgrund der Neustrukturierung der VRegV die Begriffe des Vollmachtgebers
und der Vollmachtsurkunde durch die Begriffe des Vorsorgenden und der
Vorsorgeverfügung ersetzt. In Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe e soll zusätzlich der
Staat, in dem die Person aufhältig ist, aufgenommen werden. Nummer 3 soll künftig
zusätzlich zum Datum der Errichtung der Vorsorgeverfügung auch die Form der Errichtung
enthalten. Das ZVR ermöglicht diesbezüglich folgende Auswahl: notariell beurkundet, notariell
beglaubigt, öffentlich beglaubigt und keine Angabe. In Nummer 5 werden besondere nur
für die Vorsorgevollmacht geltende Inhalte der Eintragung normiert. Sie entspricht inhaltlich
der bisherigen Nummer 5. Zusätzlich wird der Verweis auf § 1829 Absatz 2 aufgenommen,
da § 1820 Absatz 2 Nummer 1 BGB diesen ebenfalls umfasst. Darüber hinaus werden
Anordnungen über das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander (bisher Nummer 6 a)
als Buchstabe b in Nummer 5 aufgenommen. Die bisherige Nummer 6 entfällt im Übrigen,
da besondere Anordnungen oder Wünsche hinsichtlich einer Bevollmächtigung,
Betreuerbestellung oder Patientenverfügung vielgestaltig sind und künftig durch die Einführung der
bildlichen Einstellung der Vorsorgeverfügungen direkt eingesehen werden können.
Eintragungen, die die gestrichenen Angaben enthalten, sollen unverändert bestehen bleiben. Die
Übergangsvorschrift des § 121 BNotO in der Fassung des Gesetzentwurfs zur Neuordnung
aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der
rechtsberatenden Berufe stellt dies ausdrücklich klar, sodass eine zusätzliche Regelung in
der VRegV entbehrlich ist. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass bereits registrierte
Angaben zu „Wünschen zur Wahrnehmung der Betreuung“ weiterhin Beachtung finden. Dies
trägt dem berechtigten Vertrauen der Vorsorgenden in die Beständigkeit und Verlässlichkeit
ihrer Eintragungen Rechnung. Die bisherige Nummer 7 kann wegen der Einbeziehung des
widersprechenden Ehegatten in die neue Nummer 1 entfallen.
Zu Absatz 3
Der neue Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2 und nimmt zusätzlich zu den
bisherigen Urkundenrollennummern die Urkundenverzeichnisnummern auf, die für neuere
Urkunden gelten. Das Datum der Urkunde entfällt an dieser Stelle aus redaktionellen
Gründen, da dies bereits vom neuen Absatz 2 Nummer 3 umfasst ist.
Zu Absatz 4
Der neue Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3 und bleibt unverändert.
Zu Absatz 5
Mit Absatz 5 soll mit der Bezugnahme auf § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Möglichkeit der
bildlichen Einstellung einer elektronischen oder elektronisch beglaubigten Abschrift der
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung neu eingeführt werden. Die
Einstellung der Dokumente soll zusätzlich zu den Eintragungen der Angaben aus § 1
Absatz 1 bis 4 erfolgen. Für die bildliche Aufnahme von isolierten Widersprüchen gegen das
Ehegattennotvertretungsrecht besteht kein Bedarf, da sich über die Erklärung als solches
hinaus, die bereits nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 ins ZVR aufgenommen wird, aus einer
solchen bildlichen Erfassung kein Mehrwert für die zur Einsicht berechtigten Stellen ergäbe.
Sollte ein Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht in einer Vorsorgeurkunde
zusammen mit einer oder weiteren Vorsorgeverfügungen verschriftlicht worden sein, kann
diese Vorsorgeurkunde gleichwohl in das Register aufgenommen werden. Satz 2 legt das
technische Format der elektronischen oder elektronisch beglaubigten Abschriften fest. Eine
Abschrift ist nach § 39 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) legaldefiniert als „Abschriften,
Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen“. Wesentlich ist, dass eine Abschrift eine
verkörperte, beliebig hergestellte Vervielfältigung des Originals ist, die inhaltsgleich zur
Hauptschrift ist (BeckOGK/Meier, 1.8.2025, BeurkG § 42 Rn 10). Eine „elektronische Abschrift“
ist das elektronische Äquivalent hierzu, vgl. § 34 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über
die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV). Es handelt sich hier also um
eine inhaltsgleiche, digitale oder digitalisierte Version (zum Beispiel PDF-Scan) einer
Vorsorgevollmacht, Betreuungs- oder Patientenverfügung. Sie ersetzt nicht die
rechtsverbindliche Originalurkunde, sondern dient lediglich dem Nachweis des Inhalts im Rahmen der
Registrierung als Vollzugshilfe. Durch die Möglichkeit, zusätzlich eine Signaturdatei zu
erfassen, wird ebenfalls die Aufnahme elektronisch beglaubigter Abschriften im Sinne von §
39a BeurkG sowie sonstiger Dateien mit qualifizierter elektronischer Signatur ermöglicht.
Die Dateien können durch den den Antrag übermittelnden institutionellen Nutzer direkt über
die Webanwendung des ZVR hochgeladen werden. Die einzustellenden Dokumente
müssen dem Antrag bereits in der vorgesehenen elektronischen Form beigefügt werden. Eine
Umwandlung von Papierurkunden in eine elektronische Form durch die Registerbehörde
erfolgt nicht.
Zu § 2 (Institutionelle Nutzer )
§ 2 definiert den Begriff des institutionellen Nutzers nach dem neuen § 1 Absatz 5 und regelt
die Voraussetzungen für dessen Zulassung und den Widerruf der Zulassung durch die
Bundesnotarkammer. Hierzu werden im Wesentlichen die bisher in § 4 der Vorsorgeregister-
Gebührensatzung enthaltenen Regelungen übernommen. Die Übernahme in die VRegV
erfolgt wegen der Einführung des Begriffs des „institutionellen Nutzers“ in die VRegV (§ 3
Absatz 2). Neue Aufgaben für Betreuungsbehörden und -vereine werden nicht geschaffen.
Institutionelle Nutzer können namens Vorsorgender beispielsweise deren Anträge auf
Registrierung übermitteln oder stellen sowie Handlungen auf Veranlassung der Vorsorgenden
gegenüber der Registerbehörde vornehmen.
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 gehören zu institutionellen Nutzern neben den Notaren auch von der
Bundesnotarkammer zugelassene Personen oder Einrichtungen. Dazu zählen insbesondere
Rechtsanwälte, Betreuungsvereine und -behörden. Notare bedürfen keiner Zulassung.
Zu Absatz 2
Andere Personen und Einrichtungen haben nach Absatz 2 gegenüber der Registerbehörde
der Bundesnotarkammer einen Antrag auf Zulassung zu stellen und nachzuweisen, dass
es zu ihrer beruflichen, satzungsmäßigen oder gesetzlichen Tätigkeit gehört, Anträge auf
Eintragungen in das ZVR für Vorsorgende zu übermitteln oder in deren Namen zu stellen,
und zu erklären, dass sie die Abwicklung des Eintragungsverfahrens für den Vorsorgenden
und die Gebührenzahlung auf deren Rechnung übernehmen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 nennt die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung. Die
Bundesnotarkammer kann die Zulassung aus begründetem Anlass widerrufen. Ein solcher liegt nach
Satz 2 insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen der Zulassung nach Absatz 1
weggefallen sind (Nummer 1), die Abwicklung des Eintragungsverfahrens für den Vorsorgenden
nicht (mehr) übernommen wird (Nummer 2), die Eintragungsgebühren trotz Erklärung der
Übernahme und erfolgloser Mahnung nicht gezahlt werden (Nummer 3) oder der
institutionelle Nutzer länger als ein Jahr keine Antragstätigkeit für den Vorsorgenden mehr ausgeübt
hat (Nummer 4). Übernimmt der institutionelle Nutzer im Falle des Satzes 2 Nummer 2
lediglich die Gebührenzahlung nicht mehr für den Vorsorgenden, stellt das nach Satz 3
keinen Widerrufsgrund dar. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Zu § 3 (Eintragungsantrag)
§ 3 entspricht mit den im Folgenden erläuterten Änderungen dem bisherigen § 2.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 Satz 1 soll zunächst der Begriff des Vollmachtgebers durch den Begriff des
Vorsorgenden ersetzt werden, da hierdurch Ersteller aller Arten von Vorsorgeverfügungen
inbegriffen sind. Dies ist aufgrund der Umstrukturierung der VRegV durch Auflösung des
bisherigen § 9 (Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen) erforderlich. Eine
Antragstellung des Vorsorgenden ist auch die Antragstellung durch den institutionellen Nutzer,
wenn dieser Anträge im Auftrag des Vorsorgenden stellt oder übermittelt, oder die
Antragstellung durch einen sonstigen Vertreter im Auftrag des Vorsorgenden. Das Geschlecht soll
künftig nicht mehr zu den Mindestangaben im Eintragungsantrag gehören, da dieses für die
Eintragung im ZVR unerheblich ist. Demgemäß enthält in Satz 2 der Verweis auf § 1 Absatz
2 Nummer 1 nicht mehr den Buchstaben d. Satz 3 wird wegen der Umstrukturierung der
VRegV durch Auflösung des bisherigen § 9 um den Begriff des vorgeschlagenen Betreuers
erweitert, da auch für diesen - wie für den Bevollmächtigten - Mindestangaben erforderlich
sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt eine Ausnahme hinsichtlich der Antragstellung für die bildliche Einstellung
der Vorsorgeurkunde nach § 1 Absatz 5. In diesem Fall ist der dahingehende Antrag des
Vorsorgenden durch einen institutionellen Nutzer zu übermitteln oder durch den
institutionellen Nutzer im Auftrag des Vorsorgenden zu stellen. Die zunächst auf institutionelle
Nutzer beschränkte Zugriffsmöglichkeit ist vor dem Hintergrund der Missbrauchsprävention,
der Informationssicherheit und des Datenschutzes sachgerecht. Die elektronischen und
elektronisch beglaubigten Abschriften können durch den vertrauenswürdigen
institutionellen Nutzer unmittelbar über die Webanwendung des Registers hochgeladen werden. Die
technische Umsetzung erfolgt entwicklungsoffen im Hinblick auf eine spätere direkte
Nutzungsmöglichkeit des Vorsorgenden selbst.
Zu Absatz 3
Die Formulierung „im Wege der Datenfernübertragung“ soll durch den moderneren Begriff
„elektronisch“ ersetzt werden. Der bisherige § 2 Absatz 2 Satz 2 wird nach § 5 Absatz 1
verschoben und angepasst.
Zu Absatz 4
Mit dem neu eingefügten Satz 1 soll es der Bundesnotarkammer ausdrücklich ermöglicht
werden, die Identität oder die Vertretungsberechtigung durch Prüfung von entsprechenden
Nachweisen im Zweifelsfall festzustellen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Der bisherige § 3 wird zu § 4.
Zu Nummer 3
Um zu verhindern, dass Vorsorgende von einer Registrierung im ZVR absehen, weil bereits
zum Zeitpunkt der Registrierung eine Information über die Vorsorgeverfügung an die
Bevollmächtigten oder die vorgeschlagenen Betreuer durch das ZVR erfolgt, wird der
bisherige § 4 gestrichen. Damit entfällt künftig die im bisherigen § 4 vorgesehene
Benachrichtigungspflicht. Auch bei Registrierung im ZVR soll das mit dem notariellen Verfahren
verbundene Geheimhaltungsversprechen uneingeschränkt gewahrt bleiben (§ 81a i.V.m. § 69a
BNotO). Insofern besteht auch nach Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe d DSGVO eine
Ausnahme von der Informationspflicht, sodass der Wegfall der Regelung auch mit geltendem
Datenschutzrecht im Einklang steht. Diese Wertung der DSGVO wird nunmehr auch in der
VRegV konsistent umgesetzt. Darüber hinaus führt der Wegfall der
Benachrichtigungspflicht zu einer signifikanten Verringerung des Papierverbrauchs und des Postaufkommens.
Die Änderung dient somit auch der Bürokratieentlastung und der Nachhaltigkeit.
Zu § 5 (Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit)
Mit § 5 werden die datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten der Bundesnotarkammer
klargestellt und datenschutzrechtliche Regelungen hinsichtlich der neuen Möglichkeit,
elektronische Dokumente (Vorsorgevollmachen, Patientenverfügungen,
Betreuungsverfügungen) einzustellen, getroffen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 dient der allgemeinen Klarstellung für alle Daten und der Abgrenzung zum
Spezialfall der Dokumente in den folgenden Absätzen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der
Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der bildlich einstellbaren
Vorsorgeverfügungen, deren technische Sicherheitsüberprüfung und die verschlüsselte
Speicherung.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Zugriffsrechte auf die gemäß § 1 Absatz 5 bildlich eingestellten
Vorsorgeverfügungen. Die Zugriffsrechte sind beschränkt auf den Vorsorgenden selbst (Nummer
1), den institutionellen Nutzer, der im Auftrag des Vorsorgenden die Aufnahme des
Dokuments nach § 1 Absatz 5 beantragt hat (Nummer 2) sowie auf die nach § 78b Absatz 1 Satz
1 und 3 berechtigten Gerichte, Ärzte und Verwahrstellen (Nummer 3). Diesem Umstand
trägt auch die in Absatz 2 vorgesehene verschlüsselte Speicherung der Dokumente
Rechnung. Auch Mitarbeiter der Registerbehörde haben keine Einsicht in die bildlich
eingestellten Dokumente.
Die Zugriffsbeschränkung hat insofern Auswirkungen auf die Ausübung der Rechte der
betroffenen Personen (Artikel 12 bis 22 DSGVO), als der Bundesnotarkammer die in diesen
Bilddateien enthaltenen personenbezogenen Daten nicht bekannt sind und der
Schutzmechanismus auch nicht zum alleinigen Zweck der Erfüllung von Betroffenenrechten
aufgehoben werden soll. Nach Artikel 11 DSGVO ist die Bundesnotarkammer nicht verpflichtet,
allein zur Identifizierung einer Person zur Erfüllung von Betroffenenrechten zusätzliche
Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten um die Betroffenenrechte
einhalten zu können. Dies ist Ausdruck grundlegender Prinzipien des Datenschutzrechts. Eine
Entschlüsselung der Dokumente zum Zwecke der Erfüllung von Betroffenenrechten mit
anschließendem Durchsuchen und Auslesen sowie eine strukturierte Erfassung und
unverschlüsselte Speicherung der darin enthaltenen Daten sind gerade nicht im Sinne zentraler
Grundsätze wie Datenminimierung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO), Privacy by
Design (Artikel 25 DSGVO) und Datensicherheit (vergleiche hierzu Artikel 32 Absatz 1
Buchstabe a DSGVO, der explizit die Pseudonymisierung und Verschlüsselung nennt).
Damit ist klargestellt, dass eine Entschlüsselung der Dokumente beispielsweise zum bloßen
Zweck der Beantwortung eines Auskunftsbegehrens eines Dritten nicht in Betracht kommt,
um den Schutz der vertraulichen Inhalte zu gewährleisten. Davon unberührt bleibt die
Verantwortlichkeit der Bundesnotarkammer hinsichtlich der anderen im Register erfassten
personenbezogenen Daten.
Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt klar, dass Zugriff auf und Offenbarung der Dokumente, zum Beispiel
gegenüber Strafverfolgungsbehörden bei entsprechendem Beschluss, davon unberührt bleiben.
Zu § 6 (Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Eintragungen)
Die Absätze 1 bis 4 entsprechen dem bisherigen § 5 mit redaktionellen Anpassungen.
Unabhängig von § 3 Absatz 2 bleibt der Vorsorgende für alle Änderungen, Ergänzungen und
Löschungen selbst antragsberechtigt, auch im Hinblick auf die nach § 1 Absatz 5 bildlich
eingestellte Vorsorgeverfügung. Daneben ist wie bisher der institutionelle Nutzer oder ein
sonstiger Vertreter im Auftrag des Vorsorgenden zur Antragstellung berechtigt.
Zu Absatz 5
Absatz 5 berechtigt die Bundesnotarkammer künftig ausdrücklich, bei Unklarheiten oder
fehlenden Angaben eine Berichtigung oder Ergänzung beim Antragsteller einzufordern.
Gleichzeitig soll auch ermöglicht werden, dass Vorsorgende an die Pflege der
Registerdaten durch die Bundesnotarkammer erinnert werden können, um die Aktualität der Daten für
die abrufenden Stellen zu gewährleisten.
Zu Absatz 6
Mit dem Tod des Vorsorgenden, Bevollmächtigten oder vorgeschlagenen Betreuers wird
nicht automatisch die Registrierung der Vorsorgeverfügung gelöscht. Die Löschung darf
gemäß Absatz 1 nur durch den Vorsorgenden und nach dessen Tod durch die Erben
erfolgen. Durch die Eintragung eines Sterbevermerks in der Registrierung soll für die
abrufberechtigten Stellen beispielsweise erkennbar gemacht werden, dass der Bevollmächtigte
oder der vorgeschlagene Betreuer bereits verstorben ist, damit dieser Umstand im
Verfahren berücksichtigt werden kann.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um Folgeänderungen. Der neue § 7 Absatz 1 ist redaktionell anzupassen,
da durch die DSGVO und das Außerkrafttreten von § 10 Absatz 2 BDSG in der bis zum 24.
Mai 2018 geltenden Fassung kein Regelungsgehalt mehr vorhanden ist.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Um dem Datenschutz Geltung zu verleihen und den Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die
vertraulichen Daten zu stärken, soll bei der Registerabfrage in Zukunft auch der Name des
zugreifenden Gerichtsmitarbeiters protokolliert werden. Die XJustiz-ID und die Telematik-
ID werden zur eindeutigen Identifikation des Gerichts beziehungsweise Arztes erhoben.
Auch wenn der alte Wortlaut der Norm dafür bereits eine hinreichende Grundlage bildet,
soll mit § 8 Absatz 1 Satz 3 eine Klarstellung erfolgen.
Zu Buchstabe b
Die Sätze 3 und 4 des bisherigen § 7 Absatz 2 können entfallen, da die Auskunftsrechte
bereits in Artikel 15 DSGVO geregelt sind.
Zu Nummer 6
Zu § 9 (Aufbewahrung von Unterlagen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung in § 8 Absatz 1.
Zu Absatz 2
Werden Eintragungen im ZVR auf Antrag des Vorsorgenden gelöscht, besteht für eine
Aufbewahrung der Unterlagen (wie beispielsweise Eintragungsformulare), die nicht anderen
besonderen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, wie etwa Rechnungen, keine
Berechtigung mehr. Die Unterlagen sind daher umgehend zu vernichten.
Zu Nummer 7
Durch die Integrierung der Betreuungsverfügung und der Patientenverfügung in die
Gesamtstruktur der Verordnung kann der bisherige § 9 entfallen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die im Hinblick auf die Einführung der Aufnahme elektronischer Abschriften von
Vorsorgeverfügungen in das ZVR beabsichtigte Änderung der Ermächtigungsnorm des § 78a BNotO
soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Diese Verordnung soll gemäß § 66
Absatz 1 GGO im Anschluss daran erlassen werden und am 1. Oktober 2026 in Kraft treten.
Der Bundesnotarkammer bleibt somit ausreichend Zeit für die technische Umsetzung der
Neuregelungen.
Drucksache 232/26- 15 -
Relationen
- authored ← Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- part_of_vorgang → Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung (Verordnung)