Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
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Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 210/26
17.04.26 BRFuss
R
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 65. Sitzung am 19. März 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz – Drucksache 21/4815 – den von der Bundesregierung
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der
Zwangsvollstreckung
– Drucksache 21/3737 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 08.05.26
Erster Durchgang: Drs. 643/25
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 753 bis 754a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 752a Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung
§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr;
Verordnungsermächtigungen
§ 753a Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
§ 754 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers
§ 754a Elektronischer Vollstreckungsauftrag“.
b) Die Angabe zu § 757 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 757 Bestätigung empfangener Leistungen“.
c) Die Angabe zu § 829 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 829 Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung“.
d) Die Angabe zu § 829a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 829a Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“.
2. § 750 wird durch den folgenden § 750 ersetzt:
„§ 750
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn
1. die Personen, für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm
beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, und
2. den Personen, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, Folgendes zugestellt ist oder
gleichzeitig zugestellt wird:
a) das Urteil,
b) die dem Urteil beigefügte Vollstreckungsklausel, sofern
aa) diese nach § 726 Absatz 1 erteilt worden ist oder
bb) ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 oder nach § 749 für oder
gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen
vollstreckt werden soll, sowie
– 2 –
c) eine Abschrift der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, wenn die
Vollstreckungsklausel auf Grundlage dieser Urkunden erteilt worden ist.
Eine Zustellung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Dokumente durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall
braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und, sofern nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c erforderlich, die dort genannten Dokumente mindestens zwei
Wochen vorher zugestellt worden sind.“
3. Nach § 752 wird der folgende § 752a eingefügt:
„§ 752a
Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung
(1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen
haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten zur
Vornahme der Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst werden, abweichend von § 80
Satz 1 dem jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan ausschließlich zu versichern.
(2) Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln.
(3) Die Wirkung der Versicherung der Vollmacht entfällt mit der Anzeige des Erlöschens der
Vollmacht bei dem Vollstreckungsorgan.“
4. § 753 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 753„
Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen“.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die
Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.“
c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt:
(4) „ Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse haben dem
Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
genannten Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln. Für Übermittlungen nach Satz 1
gilt § 130d Satz 2 und 3 entsprechend.
(5) Zur Übermittlung als elektronische Dokumente sind Schriftstücke in elektronische
Dokumente zu übertragen, die bildlich und inhaltlich mit den übertragenen Schriftstücken übereinzustimmen
haben. Für elektronische Dokumente gelten § 130a Absatz 2, 3, 5 und 6, auf dessen Grundlage
erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend.
(6) Sichere Übermittlungswege für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem
Gerichtsvollzieher sind:
1. bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher über das Amtsgericht als Verteilerstelle die
Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1;
– 3 –
2. bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher selbst
a) der Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 sowie
b) die Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4; ein Postfach des
Gerichtsvollziehers nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder ein den Anforderungen des § 4
Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung entsprechendes
elektronisches Postfach des Gerichtsvollziehers tritt an die Stelle der elektronischen Poststelle des
Gerichts.
§ 130a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Gerichtsvollzieher darf den in Absatz 4 Satz 1 Genannten oder sonstigen in
professioneller Eigenschaft am Verfahren beteiligten Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von
einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, elektronische Dokumente übermitteln.
Anderen als den in Satz 1 Genannten darf er elektronische Dokumente nur dann übermitteln, wenn diese
Personen einer solchen Übermittlung für das jeweilige Vollstreckungsverfahren zugestimmt haben. Die
Zustimmung nach Satz 2 gilt mit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen
Vollstreckungsverfahren als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein
erteilen.
(8) Für Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher kann die Bundesregierung in
der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die
Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente bestimmen.“
5. Die §§ 753a bis 754a werden durch die folgenden §§ 753a bis 754a ersetzt:
„§ 753a
Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
(1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen in das
bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen
erteilten Vollmachten, die Gelder in Empfang zu nehmen, die der Gerichtsvollzieher auf Grund des der
Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrags vereinnahmt (Geldempfangsvollmacht), dem
Gerichtsvollzieher ausdrücklich zu versichern. Eines Nachweises der Vollmacht bedarf es nicht.
(2) § 79 Absatz 2 Satz 3, § 80 Satz 2, die §§ 84 bis 86 sowie 752a Absatz 2 und 3 sind auf die
Geldempfangsvollmacht entsprechend anzuwenden.
§ 754
Ermächtigung des Gerichtsvollziehers
(1) Der Gerichtsvollzieher wird durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers und durch entweder
die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder die Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als
elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument
der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf,
ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren sowie mit Wirkung für den
Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.
(2) Der Gerichtsvollzieher wird dem Schuldner und Dritten gegenüber zur Vornahme der
Zwangsvollstreckung sowie der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen dadurch ermächtigt, dass er entweder im
Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a
als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der
Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf. Ein
Mangel oder eine Beschränkung des Auftrags können von dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner und Dritten
nicht geltend gemacht werden.
– 4 –
§ 754a
Elektronischer Vollstreckungsauftrag
(1) Sofern bei einem Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen die Übergabe oder die Vorlage
1. der Ausfertigung des Vollstreckungstitels,
2. der Vollstreckungsklausel oder
3. weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen
erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag, die Schriftstücke in elektronische
Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Sollen Kosten der
Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Vollstreckungsauftrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der
Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen.
(2) Kann der Gerichtsvollzieher anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht
zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt er dies dem Auftraggeber
mit und fordert die für die zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente
oder als Schriftstücke an.
(3) Übermittelt der Auftraggeber Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische
Dokumente, so hat er dem Gerichtsvollzieher zu versichern, dass
1. die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken
übereinstimmen und
2. die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.
Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln.
(4) Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Schriftstücke nicht mehr oder treten
Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der
Auftraggeber
1. den Gerichtsvollzieher hierüber unverzüglich zu informieren und
2. die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem
Gerichtsvollzieher zu übermitteln.
Der Gerichtsvollzieher darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Ausführung seines
Vollstreckungsauftrags nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt
ist.“
6. § 755 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Gerichtsvollzieher darf zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die
gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und zur Nebenwohnung des Schuldners erheben,
wenn
1. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt ist,
2. der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung gegen diesen Schuldner beauftragt ist und
3. dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung entweder übergeben worden ist oder ihm die
vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden
ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags
nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf.“
– 5 –
7. § 757 wird durch den folgenden § 757 ersetzt:
„§ 757
Bestätigung empfangener Leistungen
(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner eine Quittung zu erteilen.
Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird durch diese Vorschrift
nicht berührt.
(2) Ist der Gerichtsvollzieher im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er
1. dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nach Empfang der vollständigen Leistung auszuliefern
oder
2. den Betrag der teilweisen Leistung auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken.
(3) Ist der Gerichtsvollzieher im Fall eines elektronischen Vollstreckungsauftrags nach § 754a nicht
im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er dem Schuldner nach Empfang der vollständigen
Leistung den Empfang zu bescheinigen und den Gläubiger aufzufordern, die vollstreckbare Ausfertigung an den
Schuldner auszuliefern.“
8. § 758a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Durchsuchung eine
Abschrift der Anordnung nach Absatz 1 aus.“
b) Absatz 6 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die
Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.“
9. In § 802a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und
der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer
Zuständigkeiten befugt“ durch die Angabe „Der Gerichtsvollzieher ist auf Grund eines entsprechenden
Vollstreckungsauftrags und entweder auf Grund der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder der
Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das
ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a
Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt“ ersetzt.
10. § 802d Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis als
elektronisches Dokument übermittelt werden.“
11. Nach § 802g Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf Antrag des Gläubigers übersendet das Gericht den Haftbefehl und eine beglaubigte Abschrift davon an
den zuständigen Gerichtsvollzieher.“
12. § 829 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 829
Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung“.
– 6 –
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere
technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.
Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen.“
13. § 829a wird durch den folgenden § 829a ersetzt:
„§ 829a
Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(1) Sofern bei einem Antrag auf Pfändung einer Geldforderung (§ 829), auf Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) oder auf Überweisung einer Geldforderung (§ 835) die Übergabe
oder Vorlage
1. der Ausfertigung des Vollstreckungstitels,
2. der Vollstreckungsklausel oder
3. weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen
erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsantrag, die Schriftstücke in elektronische
Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln. § 130d Satz 1 ist auf die in Satz 1
Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente nicht anzuwenden. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt
werden, sind dem Vollstreckungsantrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und
entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen.
(2) Kann das Gericht anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei
feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt es dies dem Antragsteller mit und
fordert die für die zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder
als Schriftstücke an.
(3) Übermittelt der Antragsteller Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische
Dokumente, so hat er dem Gericht zu versichern, dass
1. die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken
übereinstimmen und
2. die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht.
(4) Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Schriftstücke nicht mehr oder treten
Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der
Antragsteller
1. das Gericht hierüber unverzüglich zu informieren und
2. die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu
übermitteln.
Das Gericht darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Entscheidung über den
Vollstreckungsantrag nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist.“
– 7 –
14. § 840 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt
werden.“
15. § 851c Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres, erstmals zum
1. Juli 2027, entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, dem Sterblichkeitsrisiko und der Höhe
der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge werden vom Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4
Satz 1 bekannt gemacht.“
Artikel 2
Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 829 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses elektronisch bei Gericht
eingereicht, können die einzelnen Formulare nach Absatz 4 im Dateiformat PDF oder als strukturierter
maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML übermittelt werden. Wird dasselbe Formular im Dateiformat PDF
und zugleich als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML übermittelt, so wird das
Formular im Dateiformat XML der gerichtlichen Prüfung zugrunde gelegt. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung unberührt.“
Artikel 3
Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 752a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 752b Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente in der Zwangsvollstreckung“.
2. In § 173 Absatz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „Steuerberater“ die Angabe „, Kreditinstitute“ eingefügt.
3. Nach § 752a wird der folgende § 752b eingefügt:
„§ 752b
Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente in der Zwangsvollstreckung
In Verfahren der Zwangsvollstreckung ist § 130d auch auf die in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
Genannten entsprechend anzuwenden.“
– 8 –
4. § 753 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie die in § 79 Absatz 2 Satz 2
Nummer 4 Genannten haben dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln.“
Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „und § 702 Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „, § 702 Absatz 2 Satz 2 und
den §§ 752a und 753a“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „und 78 Absatz 2 bis 4“ durch die Angabe „, 78 Absatz 2 bis 4 und § 95
Absatz 5“ ersetzt.
3. In Nummer 3 wird die Angabe „und § 46g“ durch die Angabe „sowie den §§ 46g und 62 Absatz 3“ ersetzt.
4. In Nummer 4 wird die Angabe „und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5“ durch die Angabe „, 73
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 und § 198 Absatz 4“ ersetzt.
5. In Nummer 5 wird die Angabe „und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4“ durch die Angabe „, 67
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 und § 167 Absatz 3“ ersetzt.
6. In Nummer 6 wird die Angabe „und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4“ durch die Angabe „, 62
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 und § 151 Absatz 5“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 69 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Sicherheitsleistung kann durch Übergabe von Verrechnungsschecks bewirkt werden, die frühestens
am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Die Schecks müssen von einem
Kreditinstitut, das in dem Institutsregister nach § 32 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes aufgeführt ist, oder der
Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sein.“
– 9 –
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.
Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 95 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 10 Absatz 2 Satz 1
und 2 Nummer 3 Genannten treten.“
Artikel 7
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Nach § 62 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 11 Absatz 2 Satz 1
und 2 Nummer 3 bis 5 Genannten treten.“
Artikel 8
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Nach § 198 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 73 Absatz 2 Satz 1
genannten Rechtsanwälte und die in § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 Genannten treten.“
– 10 –
Artikel 9
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach § 167 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 67 Absatz 2 Satz 1
genannten Rechtsanwälte und die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a Genannten treten.“
Artikel 10
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262;
2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22 Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 151 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 62 Absatz 2 Satz 1
und 2 Nummer 3 bis 5 Genannten treten.“
Artikel 11
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das
zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a
der Zivilprozessordnung, wenn die Dokumente zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen als
elektronische Dokumente übermittelt werden.“
– 11 –
Artikel 12
Änderung des Justizbeitreibungsgesetzes
Das Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das
zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 bis 8, die §§ 755, 757a, 758, 758a,
759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis
802i, 802j Absatz 1 und 3, die §§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, die §§ 829, 830 bis 837a, 840
Absatz 1, 2 Satz 2, die §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozessordnung,“.
2. In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „schriftlichen“ die Angabe „oder elektronischen“ eingefügt.
Artikel 13
Änderung des Patentgesetzes
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das
zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 97 Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt entsprechend für das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan in Verfahren über die
Vollstreckung von Entscheidungen des Patentgerichts.“
2. Nach § 99 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 97
Absatz 2 Satz 1 Genannten treten.“
Artikel 14
Änderung des Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 81 Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt entsprechend für das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan in Verfahren über die
Vollstreckung von Entscheidungen des Bundespatentgerichts.“
2. Nach § 82 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 81
Absatz 2 Satz 1 Genannten treten.“
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Artikel 15
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 339 Absatz 3 und § 340 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „28,60 Euro“ durch die Angabe
„31,20 Euro“ ersetzt.
2. § 341 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „57,20 Euro“ durch die Angabe „62,40 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „28,60 Euro“ durch die Angabe „31,20 Euro“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16.
Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 66 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesland“ durch die Angabe „Land“ ersetzt.
2. Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Bei einer Vollstreckung nach Absatz 4 besteht keine Pflicht zur Nutzung der mit
Rechtsverordnung nach § 753 Absatz 3, § 758a Absatz 6 und § 829 Absatz 4 der Zivilprozessordnung eingeführten
Formulare.“
Artikel 17
Weitere Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 66 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
(5) „ Bei einer Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet, kann in den
Fällen des Absatzes 4 an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung der Vollstreckungsauftrag oder der
Vollstreckungsantrag an das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan treten. Der Vollstreckungsauftrag und der
Vollstreckungsantrag müssen im Fall des Satzes 1 enthalten:
1. die Bezeichnung des Vollstreckungsgläubigers,
2. die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners,
3. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des
Datums und des Aktenzeichens,
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4. die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
5. die Angabe, dass der Vollstreckungsschuldner fristgerecht gemahnt worden ist oder dass die Mahnung
unterbleiben konnte, und
6. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder dass die aufschiebende Wirkung des
Rechtsbehelfs entfällt.
Der Vollstreckungsauftrag und der Vollstreckungsantrag müssen dem Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt
werden.
(6) Bei einer Vollstreckung nach Absatz 4 besteht keine Pflicht zur Nutzung der mit Rechtsverordnung
nach § 753 Absatz 3, § 758a Absatz 6 und § 829 Absatz 4 der Zivilprozessordnung eingeführten Formulare. Der
Vollstreckungsauftrag und der Vollstreckungsantrag sind beim jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan als
elektronisches Dokument einzureichen. Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten
die in § 73 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Rechtsanwälte und die in § 73 Absatz 2 Satz 2
Nummer 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes Genannten treten.“
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Oktober 2026 in Kraft.
(2) Artikel 16 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(4) Artikel 3 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] in Kraft.
Drucksache 210/26
Relationen
- authored ← Bundestag
- part_of_vorgang → Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)