Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 182/1/26
27.04.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - U - Wi
zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren
Der federführende Rechtsausschuss (R),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U)
und der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt das in dem Entwurf zum Ausdruck kommende Bemühen
um eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799. Gleichzeitig gehen mit
dem Entwurf nicht unerhebliche Belastungen für die Wirtschaft einher. Der
Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, im Anschluss an die Umsetzung
der Richtlinie die weitere Entwicklung der durch die Neuregelungen und
insbesondere die Reparaturverpflichtung einhergehenden Belastungen für Hersteller
sowie des Verhältnisses aus Nutzen und wirtschaftlichem Aufwand auch im
Hinblick auf etwaige Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Herstellern aus
R
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 3
...
Drittstaaten zu prüfen und erforderlichenfalls eine Anpassung auf der
Unionsebene anzustoßen.
Begründung:
Der Entwurf begründet in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799
insbesondere durch die Einführung einer Reparaturverpflichtung sowie die Erweiterung
von Informationspflichten weitreichende neue Vorgaben für Hersteller. Auch
die Ausweitung des Mängelgewährleistungsrechts im B2B-Bereich, die
Verlängerung von Gewährleistungs- und Reparaturzeiten sowie die Verwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe und das damit einhergehende Risiko dürfte
Hersteller nicht unerheblich belasten.
Zusätzliche Belastungen für die gewerbliche Wirtschaft sind angesichts der
aktuellen allgemeinen Wirtschaftslage jedoch kritisch zu sehen. Auch im
weiteren Verfahren sollte daher darauf geachtet werden, jegliche nicht aufgrund der
Richtlinienumsetzung zwingend erforderliche Belastungen zu vermeiden.
Darüber hinaus sollte im Anschluss an die unionsrechtlich gebotene 1:1-
Umsetzung der Richtlinie eine kritische Betrachtung des Verhältnisses aus
Nutzen und wirtschaftlichem Aufwand durch die Vorgaben der Richtlinie,
insbesondere auch unter Berücksichtigung etwaiger Wettbewerbsnachteile für
Hersteller mit Sitz in der Union gegenüber solchen aus Drittstaaten,
vorgenommen und gegebenenfalls auf Unionsebene auf eine Zurückführung
übermäßiger Belastungen und bürokratischer Erfordernisse hingewirkt werden.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein (Reparaturbonus, Steuerbegünstigung der
Reparaturleistungen, Stärkung der Reparaturinfrastruktur)
a) Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von
Waren als wichtigen Schritt zur Stärkung nachhaltigen Konsums und zur
Förderung der Kreislaufwirtschaft.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf im Wesentlichen die
unionsrechtlich verpflichtenden Mindestregelungen umsetzt und insbesondere
die Reparatur im Gewährleistungsfall stärkt, eine Reparaturverpflichtung
der Hersteller für bestimmte Produktgruppen außerhalb der Gewährleistung
vorsieht sowie Transparenz im Reparaturmarkt verbessert.
c) Der Bundesrat stellt zugleich fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf diese
Zielrichtung zwar teilweise aufgreift, jedoch wesentliche Maßnahmen zur
aktiven Förderung von Reparaturen weiterhin offenbleiben.
U
...
Der Bundesrat erinnert an die Beschlüsse der UMK, insbesondere an
TOP 23 der 97. UMK, in dem die Umweltministerinnen und
Umweltminister der Länder festgestellt haben, dass die Nutzungsdauer von Produkten
deutlich verlängert und die Rahmenbedingungen für Reparaturen,
Wiederverwendung und Sharing verbessert werden müssen, um Abfallvermeidung
und Ressourcenschutz zu stärken.
Die UMK hat in diesem Zusammenhang betont, dass bisher vor allem
Regelungen für Produkte am Ende ihrer Lebensdauer bestehen, während die
Nutzungsphase von Produkten bislang zu wenig in den Blick genommen
wird. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer durch Reparaturen sei jedoch
zentral für Ressourcenschonung und Abfallvermeidung.
d) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf aufgrund seines auf eine
1:1-Umsetzung beschränkten Ansatzes wesentliche Instrumente zur
Förderung von Reparaturen nicht umfasst.
Insbesondere fehlen:
wirtschaftliche Anreize zur Förderung von Reparaturen,
steuerliche Instrumente zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von
Reparaturen gegenüber Neuanschaffungen sowie
strukturpolitische Maßnahmen zur Stärkung unabhängiger
Reparaturbetriebe und regionaler Reparaturinfrastrukturen.
Der Bundesrat sieht hierin eine zentrale Lücke zwischen den
unionsrechtlichen Mindestanforderungen und den weitergehenden Zielen einer
ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft.
e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, ergänzend zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2024/1799 weitere nationale Maßnahmen zur
Förderung von Reparaturen zu prüfen und umzusetzen.
Hierzu gehören insbesondere:
Einführung eines bundesweiten Reparaturbonus
steuerliche Begünstigung von Reparaturleistungen
Stärkung der Reparaturinfrastruktur
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{f) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene
weiterhin für ambitionierte Anforderungen an die Reparierbarkeit,
Langlebigkeit und Wiederverwendbarkeit von Produkten einzusetzen, insbesondere
im Rahmen der Ökodesign-Regulierung und weiterer produktpolitischer
Initiativen der Europäischen Union.}
g) Der Bundesrat unterstreicht, dass eine stärkere Förderung von Reparaturen
einen wesentlichen Beitrag zur Abfallvermeidung, zur Ressourcenschonung
sowie zum Klimaschutz leisten kann.
Die Verlängerung der Nutzungsdauer von Produkten stärkt zugleich
regionale Wertschöpfungsketten sowie das Handwerk und unterstützt damit eine
nachhaltige Transformation von Wirtschaft und Konsum.
Begründung:
Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die unionsrechtlichen
Mindestanforderungen der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Er schafft jedoch keine umfassenden
wirtschaftlichen Anreize zur Förderung von Reparaturen.
Der Antrag greift daher die weitergehenden Zielsetzungen der Thüringer
Bundesratsinitiative auf und zielt darauf ab, den gesetzlichen Rahmen durch
Fördermaßnahmen, steuerliche Anreize und strukturpolitische Maßnahmen zu
ergänzen.
Damit soll eine wirksame Verbindung zwischen europäischer
Mindestharmonisierung und einer nationalen Reparaturstrategie hergestellt werden.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein (Reparierbarkeit auch für Einmalprodukte)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf die Reparierbarkeit
von Waren grundsätzlich in den Katalog der objektiven Anforderungen
aufgenommen wird. Damit wird klargestellt, dass Waren künftig den
berechtigten und vernünftigerweise zu erwartenden Anforderungen an ihre
Reparierbarkeit entsprechen müssen.
b) Der Bundesrat äußert jedoch die Sorge, dass mit dem Gesetzentwurf die
Zielsetzung der Richtlinie durch eine pauschale Ausnahme für Waren, die
zur einmaligen Verwendung gedacht sind, eingeschränkt werden könnte.
{U} = 3.
entfällt
bei
Annahme
von Ziffer 1
U
...
c) Der Bundesrat stellt fest, dass im Sinne der Richtlinie die Aufnahme der
Reparierbarkeit in den Katalog der objektiven Anforderungen gerade auch
dann rechtliche Wirkung entfalten soll, wenn keine ausdrückliche
vertragliche Vereinbarung vorliegt. Eine generelle Ausnahme für bestimmte
Produktgruppen widerspricht diesem Ansatz und könnte die Wirksamkeit der
Regelung erheblich einschränken.
d) Der Bundesrat hebt hervor, dass sich die Erwartungen an die
Reparierbarkeit von Produkten im Zuge technischer Entwicklungen und
gesellschaftlicher Veränderungen weiterentwickeln können. Es ist daher nicht
auszuschließen, dass künftig auch bei heute als „Einmalprodukte“ konzipierten
Waren eine berechtigte Erwartung an deren Reparierbarkeit besteht.
e) Der Bundesrat fordert daher, zukünftig sicherzustellen, dass die
Reparierbarkeit von Waren nicht durch generalklauselartige Ausnahmen für
bestimmte Produktgruppen, insbesondere Einmalprodukte, von vornherein
ausgeschlossen wird.
5. Zum Gesetzentwurf allgemein (fehlende Sanktionen bei Verstößen gemäß
Richtlinie (EU) 2024/1799)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf keine
Sanktionsvorschriften im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung
der Reparatur von Waren vorsieht. Artikel 15 der Richtlinie verpflichtet die
Mitgliedstaaten, Vorschriften über Sanktionen zu erlassen, die bei
Verstößen gegen die gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 erlassenen nationalen
Vorschriften zu verhängen sind, und alle für die Anwendung der Sanktionen
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
b) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass in der Gesetzesbegründung
ausgeführt wird, für die Anforderungen nach Artikel 11 der Richtlinie sei bereits
Sorge getragen. Er weist jedoch darauf hin, dass dies die Verpflichtung zur
Einführung von Sanktionsvorschriften nach Artikel 15 der Richtlinie nicht
ersetzt.
c) Der Bundesrat bittet auch im Sinne einer stringenten 1:1-Umsetzung der
Richtlinie darum, die Aufnahme richtliniengemäßer Sanktionsvorschriften
im weiteren Gesetzgebungsverfahren vorzunehmen.
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6. Zum Gesetzentwurf allgemein (angemessene Reparaturpreise/-zeiten,
Überwachungsbehörde, keine Reparaturhindernisse durch Hard- oder
Softwaretechniken)
a) Der Bundesrat begrüßt die Umsetzung der Richtlinie für ein Recht-auf-
Reparatur als wichtigen Baustein für den sorgfältigen Umgang mit
wertvollen Ressourcen.
b) Der Bundesrat begrüßt insbesondere das Ziel, deutlich mehr Produkte zu
reparieren, damit den besonders schnell wachsenden Abfallstrom an
entsorgten Elektro- und Elektronikgeräten zu reduzieren und sowohl
Ressourcen als auch CO2-Emissionen einzusparen. Damit einher gehen eine
geringere Abhängigkeit von Rohstoff-Importen und ein geringerer absoluter
Rohstoff-Verbrauch mit vielfältigen positiven Folgen für Menschen und
Umwelt, insbesondere in den Abbaugebieten.
c) Der Bundesrat gibt mit Blick auf die übergeordneten Ziele der EU-
Richtlinie und deren nationale Umsetzung folgende Punkte zu bedenken:
aa) Verbraucherinnen und Verbraucher sollen vom Hersteller verlangen
können, dass er ein defektes Produkt unentgeltlich oder zu einem
angemessenen Preis innerhalb eines angemessenen Zeitraums repariert.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass „angemessen“ ein unbestimmter
Rechtsbegriff ist, der einer Konkretisierung bedarf (zu Artikel 1
Nummer 10, § 479b und § 479d BGB-E).
bb) Im Gesetz ist keine für die Überwachung der Herstellerpflichten
zuständige Behörde genannt. Besonders bei großen Handelsplattformen
mit ihrer Vielzahl an Herstellern und Händlern außerhalb der EU
besteht Missbrauchspotenzial. Bei Herstellern, die keinen Beauftragten
in der EU haben und dessen Ware auch nicht durch einen Importeur
eingeführt wird, sollen die Pflichten den „Vertreiber“ treffen. Bei
direkten Kundenbeziehungen über ausländische Plattformen könnte
diese Kette ins Leere laufen (zu Artikel 1 Nummer 10, § 479f BGB-E).
cc) Die Vorgabe, dass Hersteller die Reparierbarkeit von Produkten nicht
durch Hardware- oder Softwaretechniken behindern dürfen, ist ein
wichtiger Schritt. Zu beachten sind hierbei die genannten Ausnahmen
zu Aspekten der Produktsicherheit und dem Schutz des geistigen
Eigentums, deren Abwägung gegen die Interessen der Verbraucherinnen
und Verbraucher eine sehr detaillierte Betrachtung im Einzelfalls er-
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fordern kann und möglicherweise Reparaturen in größerem Ausmaß
verhindern könnten (zu Artikel 1 Nummer 10, § 479e BGB-E).
dd) Allgemein könnte ein weiteres Hindernis darin liegen, dass für
Verbraucherinnen und Verbraucher die Einforderung ihrer Rechte
gegenüber dem Hersteller mit größerem Aufwand verbunden ist, der den
Streitwert in vielen Fällen übersteigen dürfte und damit die Ziele der
Gesetzgebung konterkarieren könnte.
7. Zum Gesetzentwurf allgemein (Zuschüsse für Reparaturdienstleistungen,
Reparaturbonus)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei der
Ausgestaltung von Fördermaßnahmen zur Stärkung von Reparaturen gemäß Artikel 13
der Richtlinie (EU) 2024/1799 die Einführung finanzieller Anreize für
Verbraucherinnen und Verbraucher zu prüfen. Dabei sollen insbesondere Zuschüsse,
etwa in Form eines nationalen Reparaturbonus, sowie steuerliche
Vergünstigungen für Reparaturdienstleistungen berücksichtigt werden.
Begründung:
Finanzielle Anreize sind notwendig, da die hohen Kosten der Reparatur im
Vergleich zur Neuanschaffung überwiegen, so dass sich die Mehrheit der
Gesellschaft letztlich für den Neukauf und gegen die Reparatur entscheidet,
obwohl eine grundsätzlicher Reparaturbereitschaft besteht. Erfahrungen mit
bereits bestehenden landesweiten Reparaturbonus‑Programmen zeigen, dass
finanzielle Zuschüsse die Nachfrage nach Reparaturdienstleistungen spürbar
erhöhen können, indem sie wirtschaftliche Hemmnisse abbauen.
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für eine
Weiterentwicklung der Richtlinie (EU) 2024/1799 einzusetzen, insbesondere im
Hinblick auf
a) eine stärkere Differenzierung nach Produktgruppen im Kaufrecht,
b) eine präzisere Ausgestaltung der Verlängerung der Verjährungsfrist nach
Reparaturen sowie
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c) eine bessere Abstimmung zwischen produktspezifischen Regelungen und
den kaufrechtlichen Vorgaben.
Begründung:
Die Richtlinie differenziert bei der Reparaturverpflichtung für Hersteller nach
Produktgruppen, während die kaufrechtlichen Regelungen pauschal für alle
Waren gelten. Diese unterschiedliche Systematik führt insbesondere bei
komplexen Produkten wie Kraftfahrzeugen zu praktischen Problemen.
Eine Weiterentwicklung auf europäischer Ebene ist erforderlich, um
Verbraucherschutz, Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Praktikabilität besser in
Einklang zu bringen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 434 Absatz 3 Satz 4 BGB)
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Mit Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist vorgesehen, einen neuen Satz 4 in
§ 434 Absatz 3 BGB einzufügen, nach dem in Kaufverträgen zwischen
Unternehmern oder zwischen Verbrauchern die in § 434 Absatz 3 Satz 2 genannten
Merkmale ausgeschlossen werden können. § 434 Absatz 3 BGB findet nur
dann Anwendung, wenn nichts anderes vereinbart wurde und beschreibt,
welche Eigenschaften dann zur üblichen Beschaffenheit gehören. In dem neuen
Satz 4 wird dann die Möglichkeit eröffnet, eine Vereinbarung dahingehend zu
treffen, welche Eigenschaften nicht zur üblichen Beschaffenheit gehören
sollen. Insoweit könnte bereits eine negative Beschaffenheitsvereinbarung
vorliegen, so dass bereits der Anwendungsbereich des § 434 Absatz 2 BGB eröffnet
wäre. Der Anwendungsbereich des Absatzes 3 käme von vornherein nicht in
Betracht. Der neue Satz 4 ist auch nicht nötig, da es bereits jetzt im Rahmen
der Vertragsfreiheit jederzeit möglich ist, eine entsprechende Vereinbarung zu
treffen. Verbraucher sind über § 476 BGB ausreichend geschützt. In dem eine
Rückausnahme in dem neuen Satz 4 nur für Verträge zwischen Unternehmern
oder zwischen Verbrauchern zugelassen wird, wird außerdem nun der Eindruck
erweckt, dass ohne eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434
Absatz 2 BGB zwischen Unternehmen und Verbrauchern der Kaufsache immer
zwingend alle Eigenschaften des § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB-E anhaften
müssten. Dies würde bedeuten, dass grundsätzlich alle Waren reparierbar sein
müssten, was zu Auslegungsschwierigkeiten führen dürfte. Zwar wird man
weiterhin davon ausgehen dürfen, dass ein Stück Obst nicht reparierbar sein muss. Es
wird aber eine Vielzahl kleinerer, sehr günstig produzierter Artikel geben, die
bisher als reine Wegwerfartikel angesehen wurden, bei denen sich künftig die
Frage nach einer Reparierbarkeit stellen wird. Da der neue Satz 4 daher keinen
R
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Mehrwert hat, sondern nur zu Auslegungsproblemen führt, sollte er gestrichen
werden.
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 434 Absatz 3 Satz 4 BGB)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass § 434 Absatz 3 Satz 4 BGB-E vorsieht, dass
Unternehmer in einem Kaufvertrag vereinbaren können, dass Menge,
Qualität oder eines oder mehrere der in Satz 2 genannten sonstigen
Merkmale nicht zu der üblichen Beschaffenheit der Sache gehören. Dies wird in
der Praxis regelmäßig dazu führen, dass Unternehmen mit ihrem
Geschäftspartner vereinbaren oder in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen festschreiben können, dass die Reparierbarkeit nicht zur üblichen
Beschaffenheit zählt. Unterbleibt jedoch eine solche Vereinbarung, zählt
die Reparierbarkeit per Gesetz zu den objektiven Anforderungen an die
Vertragsgemäßheit der Ware. Hierdurch werden die objektiven
Anforderungen der Vertragsgemäßheit im unternehmerischen Geschäftsverkehr
(B2B-Warenverkehr) verschärft.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren festlegt, dass der
Anwendungsbereich sich nur auf die Reparatur von Waren erstreckt, die von
Verbrauchern erworben wurden. Auch die Erwägungsgründe 1, 2 und 15
verweisen explizit auf Reparaturen von „Waren, die von Verbrauchern
erworben wurden“ und nehmen dabei ausdrücklich Bezug auf die Richtlinie
(EU) 2019/771 (Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie). Der B2B-Warenverkehr
ist also vom Anwendungsbereich der umzusetzenden Richtlinie eindeutig
ausgenommen.
c) Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
prüfen, ob eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799, das heißt ohne
Ausweitung auf B2B-Geschäfte, möglich ist.
Begründung:
Die geplante Regelung stellt eine Ausweitung über die Vorgaben der EU-
Richtlinie (EU) 2024/1799 hinaus im nationalen Recht dar („Goldplating“). Sie
verschärft die Anforderungen an die Vertragsgemäßheit im B2B-Warenverkehr
und führt zu einer Schlechterstellung deutscher Unternehmen im europäischen
und internationalen Wettbewerb. Insbesondere für kleine Unternehmen würde
die Regelung mit Rechtsunsicherheit einhergehen: Vertragsabschlüsse per
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Handschlag oder solche, die nur die wesentlichen Vertragsbestandteile (wie
Leistung, Leistungszeit und Zahlung) regeln, würden automatisch dazu führen,
dass die Reparierbarkeit der Ware als übliche Beschaffenheit geschuldet wäre.
Unternehmen mit vorformulierten Vertragsbedingungen müssten ihre Verträge
entsprechend anpassen und ausdrücklich klarstellen, dass die Reparierbarkeit
nicht zur üblichen Beschaffenheit der Ware zählt. Auch grenzüberschreitende
Vertragsschlüsse würden bei divergierenden Regelungen in den
Mitgliedstaaten zusätzliche Rechtsunsicherheiten aufwerfen.
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 475 Absatz 4 BGB)
Der Bundesrat bittet, die Informationspflichten nach § 475 Absatz 4 BGB auf
das unionsrechtlich erforderliche Maß zu beschränken und möglichst einfach
sowie digital umsetzbar auszugestalten.
Begründung:
Nach dem Gesetzentwurf ist der Unternehmer verpflichtet, Verbraucher vor der
Nacherfüllung über ihr Wahlrecht sowie über die Verlängerung der
Verjährungsfrist zu informieren.
Die konkrete Ausgestaltung dieser Informationspflichten ist im Gesetzentwurf
nicht näher vorgegeben. Zur Vermeidung unnötiger Bürokratiebelastungen
sollte eine standardisierte, digitale und praxisgerechte Umsetzung vorgesehen
werden.
12. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c (§ 475 Absatz 6 Satz 2 BGB)
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 475 Absatz 6 Satz 2 ist durch den folgenden
Satz zu ersetzen:
„Bei der Nachlieferung kann der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch des
Verbrauchers eine überholte Ware liefern.“
Begründung:
Die Richtlinie sieht in Artikel 16 Nummer 4 für den Fall der vom Käufer
gewählte Ersatzlieferung vor:
„Der Verkäufer kann, auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers, zur
Erfüllung seiner Verpflichtung, die Ware zu ersetzen, eine überholte Ware
bereitstellen.“
In der Umsetzung durch den Gesetzentwurf wird daraus im Rahmen des § 475
Absatz 6 BGB-E:
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„Bei der Nachlieferung darf der Unternehmer eine überholte Ware liefern,
wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat.“
Durch die Formulierung „… darf (…) eine überholte Ware liefern, wenn der
Verbraucher dies (…) verlangt hat.“ wird die Wertung impliziert, dass die
Lieferung einer überholten Ware als nicht gleichwertig zur Lieferung einer
Neuware zu betrachten ist.
Diese Wertung widerspricht dem Anliegen der Richtlinie, dass die auf Wunsch
des Verbrauchers erfolgende Bereitstellung überholter Ware als gleichwertige
Maßnahme im Rahmen der Nacherfüllung durch Nachlieferung geregelt wird.
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 475e Absatz 5 BGB)
Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen,
dass die Anwendung des § 475e Absatz 5 BGB unter Berücksichtigung der
Besonderheiten technisch komplexer Produkte erfolgt und unverhältnismäßige
Haftungsrisiken für den Handel vermieden werden.
Begründung:
Nach dem Gesetzentwurf verlängert sich die Verjährungsfrist im Falle einer
Nachbesserung einmalig um zwölf Monate. Diese pauschale Verlängerung
kann bei technisch komplexen Produkten mit zahlreichen voneinander
unabhängigen Bauteilen – insbesondere Kraftfahrzeugen – zu unverhältnismäßigen
Haftungsrisiken führen.
Es ist daher sicherzustellen, dass die Anwendung der Vorschrift im Einklang
mit den unionsrechtlichen Vorgaben so erfolgt, dass die Haftungswirkungen
auf ein sachgerechtes Maß begrenzt bleiben.
14. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 479a Nummer 1 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in
§ 479a Nummer 1 BGB-E an Stelle einer Verweisung auf den Anhang II der
Richtlinie (EU) 2024/1799 die einzelnen Produktgruppen, für die eine
Reparaturverpflichtung der Hersteller besteht, genannt werden können.
Begründung:
Die Verweisung in § 479a Nummer 1 BGB-E ist wenig praxistauglich und
nicht verbraucherfreundlich. Es wird auf den Anhang II der Richtlinie (EU)
2024/1799 verwiesen, der wiederum auf weitere Europäische Richtlinien
verweist, die der Verbraucher erst durchlesen und idealerweise auch verstehen
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muss, bevor er verlässlich beurteilen kann, ob er eine Reparatur eines
konkreten Gegenstandes in Erwägung zieht. Verbraucherschutz sollte aber nicht durch
Regelungs- und Verweisungskonstrukte, die kaum verständlich sind und auch
nicht ausreichend durch wiederum (zu) umfangreiche Informationspflichten
kompensiert werden können, sondern durch einfach verständliche und klare
Regelungen erfolgen. Eine solche klare und verständliche Regelung ist aber
nur durch eine ausdrückliche Nennung der Produktgruppen im BGB möglich.
Nur so kann der durchschnittliche Verbraucher auf einfache Weise
herausfinden, wann ihm ein Recht auf Reparatur überhaupt zusteht.
15. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 479a Nummer 3 BGB)
Artikel 1 Nummer 10 § 479a Nummer 3 ist zu streichen.
Begründung:
Die Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren
(nachstehend: die Richtlinie) sieht ein Recht des Verbrauchers auf Reparatur bzw.
die entsprechende Reparaturverpflichtung des Herstellers einer Ware schlicht
„auf Verlangen eines Verbrauchers“ vor (siehe Artikel 5 Absatz 1 der
Richtlinie).
Dieser niederschwellig geregelte Zugang zum Recht auf Reparatur gegenüber
dem Hersteller (zu den weiteren durch die Richtlinie vorgesehenen
Konditionen wie z. B. Reichweite der Reparaturverpflichtung korrespondierend zu
europarechtlichen Anforderungen an die Reparierbarkeit und Kosten) entspricht
den nachstehenden Erwägungen aus den Gründen (2), (5) und (15) der
Richtlinie:
(2) „Um diese Ziele zu erreichen (…) ist es erforderlich, einheitliche
Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren, die von Verbrauchern gekauft
wurden, im Rahmen der Haftung des Verkäufers gemäß der Richtlinie (EU)
2019/771 und außerhalb dieses Rahmens festzulegen.“
(5) „Mit dieser Richtlinie sollen diese angebots- und nachfrageseitigen
Anforderungen ergänzt werden, indem eine Reparatur und Wiederverwendung in der
Phase nach dem Verkauf außerhalb der Haftung des Verkäufers gefördert
werden. Ferner sollte die Richtlinie (EU) 2019/771 geändert werden, um die
Reparatur im Rahmen der Haftung des Verkäufers zu fördern.“
(15) „Durch die Richtlinie (EU) 2019/771 sind Verkäufer zur Reparatur von
Waren im Falle einer Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der
Waren bestand und innerhalb des Haftungszeitraums offenbar wird,
verpflichtet. Kommt diese Verpflichtung nicht zur Anwendung, werden zahlreiche
fehlerhafte, ansonsten aber brauchbare Waren vorzeitig entsorgt. Um die
Verbraucher dazu zu motivieren, Waren in solchen Fällen reparieren zu lassen, sollte
diese Richtlinie den Herstellern die Verpflichtung auferlegen, Waren, für die in
Rechtsakten der Union festgelegte Anforderungen an die Reparierbarkeit
gelten, auf Verlangen des Verbrauchers zu reparieren, da sich die Anforderungen
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an die Reparierbarkeit an die Hersteller richten.“
Gemäß diesen Erwägungen ist die Reparaturverpflichtung des Herstellers (zu
den entsprechenden Konditionen) außerhalb, d. h. unabhängig von, der
Gewährleistungspflicht des Verkäufers angesiedelt und kann insbesondere
unabhängig von dieser durch den Verbraucher in Anspruch genommen werden.
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht hingegen als eine zentrale
Voraussetzung für eine Reparaturverpflichtung des Herstellers vor, dass dem
Verbraucher die in § 437 BGB genannten Rechte „nicht zustehen“ (siehe Artikel 1
Nummer 10 zu § 479a Nummer 3 des Gesetzentwurfs).
Insoweit würde eine rechtliche Voraussetzung für das Recht auf Reparatur
durch den Hersteller normiert, welche so in der Richtlinie nicht vorgesehen ist
(siehe Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie). Es würde mit der, im Rahmen einer
vollharmonisierenden Umsetzung der Richtlinie unzulässigen,
materiellrechtlichen Zugangshürde zugleich auch eine Darlegungs- und Beweislast des
Verbrauchers geschaffen, durch welche das Ziel des Rechts auf Reparatur
konterkariert werden kann. Denn wer sich gegenüber einem ggf. unwilligen
Hersteller erst nach allen Regeln der Kunst darauf berufen und nachweisen muss, dass
der kein Recht nach § 437 BGB gegen einen Verkäufer hat (der sich ggf. auch
auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Reparatur beruft), wird sich vielfach
für den einfacheren Neukauf entscheiden.
Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfs für die von Artikel 5 Absatz 1
der Richtlinie abweichende Regelung in Artikel 1 Nummer 10 zu § 479a
Nummer 3 BGB-E auf Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie verwiesen wird (siehe
Satz 24 der Gesetzesbegründung zu Nummer 10, zu § 479a BGB-E), verfängt
dies nicht im Sinne einer vollharmonisierten Umsetzung: Der Beschreibung in
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie zu ihrem Geltungsbereich lautet:
„(2) Diese Richtlinie gilt für die Reparatur von Waren, die von Verbrauchern
erworben wurden, im Falle eines Mangels der Waren, der außerhalb der
Haftung des Verkäufers gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/771 eintritt
oder offenbar wird.“
Durch diese Beschreibung wird nur klargestellt, dass auch die Reparatur von
Waren außerhalb der Haftung des Verkäufers gemäß Artikel 10 der Richtlinie
(EU) 2019/771 von der Richtlinie erfasst werden. Dies ergibt sich zum einen
aus den bereits zitierten Erwägungen. Zum anderen stünde eine Auslegung
dahingehend, dass die Richtlinie ausschließlich nur für Reparaturen gelten soll,
für die dem Verbraucher die in Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/771
genannten Rechte nicht zustehen, in Widerspruch zu dem gesamten
Regelungskomplex des Artikel 16 der Richtlinie.
Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie regelt den Anwendungsbereich für das Recht
auf Reparatur (Artikel 5 und Artikel 6 der Richtlinie) dementsprechend wie
folgt:
„(3) Die Artikel 5 und 6 gelten ausschließlich für Waren, für die in den in
Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die
Reparierbarkeit festgelegt sind, in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang.“
Die Voraussetzung des § 479a Nummer 3 BGB-E, dass das in Artikel 5 der
Richtlinie geregelte und in nationales Recht umzusetzende Recht auf Reparatur
...
nur dann bestehen soll, wenn dem Verbraucher die in § 437 BGB genannten
Rechte „nicht zustehen“, ergibt sich weder aus diesem Artikel 1 Absatz 3 der
Richtlinie, noch, aus den genannten Gründen, aus einer Zusammenschau mit
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie.
16. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 479b BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eine
Gestaltung des Reparaturanspruchs zu prüfen, mit der die Reichweite des durch
die Reparaturverpflichtung begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses auf
die Verpflichtung des Herstellers zur Eingehung (oder Vermittlung) eines
Werkvertrages über eine Reparatur begrenzt wird.
Begründung:
Es bestehen Bedenken gegen den Verweis in § 479b Absatz 3 Satz 2
Halbsatz 2 BGB-E auf werkvertragliche Normen sowie das grundsätzliche
Verhältnis zum Werkvertragsrecht.
Die Gesetzesbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren geht davon
aus, dass Verbraucher und Reparaturdienstleister künftig eine Entscheidung
darüber treffen können, ob sie einen „herkömmlichen“ Werkvertrag über die
Reparatur einer in den Anwendungsbereich der Regelungen fallenden Sache
nach den §§ 631 ff. BGB schließen oder ein besonderes gesetzliches
Schuldverhältnis mit (nur) entsprechender Anwendung des Werkvertragsrechts und
Ausnahme von § 633 BGB eingehen.
Die der Regelung augenscheinlich zugrundeliegende Annahme eines
gesetzlichen Schuldverhältnisses in Bezug auf die Reparaturleistung ist jedoch nicht
zwingend und dürfte zu Abgrenzungsproblemen führen.
Vorzugswürdig erscheint vielmehr, stets den Abschluss eines individuellen
(Werk-) Vertrages über die Reparatur als Grundlage der Leistungen
vorzusehen. Der gesetzliche Anspruch gegen den Hersteller würde sich dadurch auf
einen Kontrahierungszwang oder eine Verpflichtung, geeignete abschlussbereite
Dritte vorzuhalten und zu benennen, reduzieren. In dem zwischen dem
Verbraucher und dem Hersteller bzw. ausführenden Unternehmen
abzuschließenden Vertrag könnten sodann sämtliche Details zum Leistungsumfang und zum
Entgelt im Rahmen der zwingenden Vorgaben der Richtlinie privatautonom
geregelt werden.
In diesem Zusammenhang ist auf die Erwägungsgründe der Richtlinie (EG 16)
zu verweisen: „Der Preis für die Reparatur und die Reparaturbedingungen
sollten in einem Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Hersteller vereinbart
werden, und der Verbraucher sollte frei entscheiden dürfen, ob dieser Preis und
die Bedingungen für ihn annehmbar sind.“ Zudem solle die „Notwendigkeit
eines solchen Vertrags sowie der Wettbewerbsdruck durch andere Reparaturbe-
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triebe […] die zur Reparatur verpflichteten Hersteller dazu bringen, die Preise
für die Verbraucher annehmbar zu halten.“ Demnach spricht auch aus der
Perspektive der Richtlinienumsetzung einiges dafür, die Reichweite des durch die
Reparaturverpflichtung begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses auf die
Verpflichtung zur Eingehung (oder Vermittlung) eines Werkvertrages über
eine Reparatur zu begrenzen.
Der Bundesrat bittet daher, eine entsprechende Anpassung der Regelung zu
prüfen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 479b Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4,
§ 479c BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu
prüfen, ob im Gesetzestext oder separaten Leitlinien eine Konkretisierung der in
§ 479b Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 BGB-E und § 479c BGB-E
enthaltenen unbestimmten Begriffe des „angemessenen Zeitraums“, des
„vorgesehenen Verwendungszwecks“, des „angemessenen Entgelts“ und des
„angemessenen Preises“ aufgenommen werden kann, um Rechtsunsicherheit zu
vermeiden und die Gerichte zu entlasten.
Begründung:
Es bestehen Bedenken hinsichtlich der in dem Gesetzesentwurf enthaltenen
unbestimmten Rechtsbegriffe, welche zu Auslegungsschwierigkeiten führen
könnten und erst durch die Rechtsprechung konkretisiert werden müssten. Bis
dies geschehen ist, dürfte mit einem gesteigerten Aufkommen entsprechender
Rechtsstreitigkeiten zu rechnen sein; vielfach wird es zur Klärung von
Rechtsfragen einer Vorlage an den EuGH oder der Erholung von
Sachverständigengutachten bedürfen. Daher ist insgesamt mit einer erhöhten Belastung der
Gerichte im Hinblick auf Zahl und Aufwand der Verfahren und mit, insbesondere
aufgrund erhöhter Beweisschwierigkeiten, längeren Verfahrensdauern zu
rechnen.
Dies betrifft zum einen die Regelung in § 479b Absatz 1 Satz 2 BGB-E,
wonach eine Reparatur innerhalb eines „angemessenen Zeitraums“ zu erfolgen
hat. Der Reparaturzeitraum wird je nach Art des Produkts, Komplexität des
Mangels, Verfügbarkeit von Ersatzteilen sowie Auslastung der
Reparaturbetriebe erheblich variieren. Ohne weitere gesetzliche Konkretisierung oder
sonstige Leitlinien besteht die Gefahr divergierender Auslegungen und damit einer
erhöhten Rechtsunsicherheit sowohl für Verbraucher als auch für
Reparaturbetriebe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Reparaturbetriebe – insbesondere
kleine und mittlere Unternehmen – häufig von globalen Lieferketten für
Ersatzteile abhängig sind und Verzögerungen nicht immer in ihrem Einflussbereich
liegen. Eine zu strenge Auslegung des Angemessenheitsmaßstabs könnte daher
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zu einer faktischen Haftungsverschärfung führen.
Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich der in § 479b Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 4 BGB-E verlangten Erfüllung des vorgesehenen Verwendungszwecks.
Die derzeitige Formulierung des Gesetzeswortlauts legt nahe, dass ein durch
die Vertragsparteien (übereinstimmend) vereinbarter Verwendungszweck
maßgeblich sein soll; eine derartige Vereinbarung oder gemeinsame
Vorstellung dürfte jedoch – zumal im Verhältnis zum Hersteller – oftmals gar nicht
vorliegen. Es wird um Prüfung einer Klarstellung gebeten, etwa dahingehend,
ob eine andere Begrifflichkeit klarer ausdrücken kann, dass an eine objektive
Anforderung i. S. d. § 434 Absatz 3 BGB, insbesondere die „gewöhnliche
Verwendung“ i. S. v. § 434 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BGB oder – wie
vermutlich mit dem Entwurf beabsichtigt und für eine Verpflichtung des
Herstellers angemessen – den „im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase
ursprünglich vorgesehenen Verwendungszweck“ entsprechend der Verordnung
(EU) 2024/1781, angeknüpft wird.
Bedenken bestehen ferner in Bezug auf den unbestimmten Rechtsbegriff des
„angemessenen Entgelts“ in § 479b Absatz 3 Satz 1 BGB-E. So ist dem
Gesetzestext nicht sicher zu entnehmen, wer die angemessenen Preise festlegt.
Gleiches gilt für den „angemessenen Preis“ in § 479c BGB-E. Sollte die konkrete
Ausgestaltung hinsichtlich der Höhe den Herstellern überlassen werden,
bestehe die Gefahr, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit zu
einem eheblichen wirtschaftlichen Druck auf Reparaturbetreibe führt und deren
Kalkulationsfreiheit einschränkt. Dies könnte mittelbar dem Ziel der
Reparaturförderung zuwiderlaufen, wenn Reparaturen für (insbesondere unabhängige)
Anbieter wirtschaftlich unattraktiv werden. Diese Kosten „angemessen“ an den
Endverbraucher weiterzugeben, wird die gerichtliche Praxis vor
Herausforderungen stellen. Offen ist ferner, welches Reparaturentgelt geeignet ist, den
Verbraucher nicht davon abzuhalten, eine Reparatur zu verlangen.
Insbesondere geht aus dem Normwortlaut nicht hervor, ob ein objektiver oder ein
subjektiver Verbrauchermaßstab anzulegen ist.
Zur Stärkung der Rechtssicherheit wäre es sinnvoll und auch zur Entlastung
der Gerichte wünschenswert, wenn die unbestimmten Begriffe konkretisiert
oder den Gerichten ergänzende gesetzgeberische Leitlinien zur Auslegung an
die Hand gegeben würden.
Der Bundesrat bittet daher, entsprechende Klarstellungen zu prüfen.
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 479c BGB)
Artikel 1 Nummer 10 § 479c ist durch den folgenden § 479c zu ersetzen:
„§ 479c
Ersatzteile und Werkzeuge
Hersteller, die Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur ihrer Waren
bereitstellen, bieten diese zu einem angemessenen Preis an, der nicht von der Repara-
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tur abschreckt.“
Begründung:
Der Wortlaut des Gesetzesentwurfs in Artikel 1 Nummer 10 § 479c BGB-E
geht über Artikel 5 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2024/1799 hinaus, indem er die
Hersteller zur Bereitstellung von Ersatzteilen und Reparaturwerkzeugen
verpflichtet. Eine solche Verpflichtung trifft die Hersteller nach Artikel 5 Absatz 4
Richtlinie (EU) 2024/1799 aber gerade nicht. Vielmehr sieht dieser lediglich
vor, dass diejenigen Hersteller, die freiwillig oder aufgrund anderer rechtlicher
Verpflichtungen Ersatzteile und Werkzeuge anbieten, dies zu einem
angemessenen, nicht von der Reparatur abschreckenden Preis tun. Da Artikel 3
Richtlinie (EU) 2024/1799 eine Vollharmonisierung vorsieht, ist der Wortlaut des
§ 479c BGB-E an den Wortlaut des Artikels 5 Absatz 4 Richtlinie (EU)
2024/1799 anzupassen.
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 479d Absatz 1, § 479f BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie
sichergestellt werden kann, dass der Verbraucher beim Warenerwerb von einem
Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union effektiv und tatsächlich
Kenntnis davon erlangen kann, wer nach § 479f BGB-E anstelle des Herstellers
die Reparaturverpflichtung übernimmt. Da der Verbraucher regelmäßig keine
Kenntnis davon hat, wer die Verpflichtungen des Herstellers nach § 479f BGB-E
übernimmt und diese Angaben auch bisher nicht Teil der in § 479d BGB-E
vorgesehenen Informationspflichten sind, besteht die Gefahr, dass das Angebot von
Reparaturleistungen und die Informationen der nach § 479f BGB-E ersatzweise
verpflichteten Personen nicht wahrgenommen werden. Auch drohen
Rechtsdurchsetzungsdefizite und Wettbewerbsverzerrungen. Daher bittet der Bundesrat
im weiteren Gesetzgebungsverfahren konkret zu prüfen, ob in § 479d Absatz 1
BGB-E für Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eine Angabe zu
den Kontaktdaten des nach § 479f BGB-E verpflichteten Akteurs aufgenommen
werden kann.
Begründung:
In § 479f BGB-E wird eine Übertragungskaskade der künftigen
Reparaturpflicht von Herstellern mit Sitz außerhalb der EU auf deren Beauftragte
innerhalb der EU und bei Nichterreichbarkeit auf den Importeur und schließlich auf
den Vertreiber etabliert. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass dem Ver-
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braucher insbesondere im Online-Handel lediglich der Verkäufer und der
Hersteller bekannt werden. Die anderen Akteure kann der Erwerber einer Ware
nicht eigenständig ermitteln. Dies hindert Verbraucher beim Erwerb von
Waren, deren Hersteller ihren Sitz in Drittstaaten haben, an der Geltendmachung
ihres Rechts auf Reparatur.
Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1799 sieht ausdrücklich vor, dass die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass entweder der Hersteller oder gegebenenfalls ein
anderer zum Reparaturangebot verpflichteter Akteur Informationen über
Reparaturdienstleistungen bereitstellen. Die im Wortlaut der Norm zum Ausdruck
kommende Zielsetzung einer „leicht zugänglichen“ Informationsbereitstellung
kann nur dann erreicht werden, wenn die Mitgliedstaaten im Lichte des effet
utile bei der Richtlinienumsetzung dafür Sorge tragen, dass dem Verbraucher
beim Warenerwerb von Herstellern mit Sitz außerhalb der EU der an dessen
Stelle zur Reparatur Verpflichtete (innerhalb der EU) bekannt ist. Nur dann
erhält der Verbraucher eine effektive Möglichkeit des Zugangs zu den
Reparaturinformationen, die die nach § 479f BGB-E verpflichtete Person bereitstellen
muss. Auch kann nur so die Rechtsdurchsetzung gegenüber Herstellern aus
Drittstaaten zum Schutz der Verbraucher sowie des fairen Wettbewerbs
gewährleistet werden.
20. Zu Artikel 2 Nummer 1 (Artikel 229 § … (einsetzen: nächste bei der
Verkündung freie Zählbezeichnung) Satz 2 EGBGB)
Artikel 2 Nummer 1 Artikel 229 § … (einsetzen: nächste bei der Verkündung
freie Zählbezeichnung) Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die Richtlinie sieht in Artikel 21 und 22 vor:
„Artikel 21
Übergangsbestimmungen
Artikel 16 dieser Richtlinie gilt nicht für Kaufverträge, die vor dem
31. Juli 2026 geschlossen wurden.
Artikel 22
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum
31. Juli 2026 nachzukommen.
(…)
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 31. Juli 2026 an.“
Dem kommt der Gesetzentwurf im Wesentlichen nach.
Für die Neuregelung in § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB-E, wonach die Reparier-
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barkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, wird durch den
Gesetzesentwurf jedoch eine Übergangsvorschrift vorgesehen, die nicht nur den
Anwendungsbereich der Neuregelung unklar stellt, sondern auch deren
Geltungsbeginn zeitlich weit hinter den in der Richtlinie vorgesehen legt.
Konkret heißt es im Gesetzentwurf in Artikel 2 Nummer 1 (Artikel 229 § …
(einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung)
„Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur
Förderung der Reparatur von Waren“ Satz 2 EGBGB-E):
„Die Neuregelung in § 434 Absatz 3 Satz 2, wonach die Reparierbarkeit zu den
sonstigen Merkmalen der Sache gehört, ist erst auf Kaufverträge zwischen
Unternehmern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen
werden“
Hier wird zum einen die Interpretation und damit rechtliche Diskussion
„ermöglicht“, dass die Neuregelung im BGB nur auf Kaufverträge zwischen
Unternehmen anzuwenden ist. Dies widerspricht dem durch die Richtlinie
vorgesehenen Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/771.
Zudem „ermöglicht“ sie darüber hinaus die Interpretation und damit rechtliche
Diskussion, dass die Reparierbarkeit erst ab dem 01.01.2028 zu den sonstigen
Merkmalen der Sache gehört.
Beide Aspekte der Regelung widersprechen einer vollharmonisierten
Umsetzung der Richtlinie.
21. Zu Artikel 2 Nummer 2a – neu – (Artikel 246e § 1a – neu –, § 2 Absatz 1 Satz 2
– neu –, Absatz 3 EGBGB)
Nach Artikel 2 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
‚2a. Artikel 246e wird wie folgt geändert:
a) Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
„§ 1a
Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang
mit Reparaturverpflichtungen
Eine verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen im
Zusammenhang mit Reparaturverpflichtungen liegt vor, wenn ein
Hersteller oder eine nach § 479f des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verpflichtete Person
1. entgegen § 479b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine
Ware nicht repariert,
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2. entgegen § 479d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine
Informationen über Reparaturleistungen oder die Informationen
nicht in der gebotenen Weise bereitstellt oder
3. eine unzulässige Handlung im Sinne von § 479e des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vornimmt.“
b) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1a Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit
Reparaturverpflichtungen verletzt.“
bb) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Ordnungswidrigkeit“ die
Angabe „nach Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.“ ‘
Begründung:
Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2024/1799 verlangt wirksame, verhältnismäßige
und abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen die sich aus den Artikeln
4, 5 und 6 der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen. Der Gesetzentwurf
verzichtet auf jegliche Bußgeldbewehrung, so dass Hersteller und andere nach
§ 479f BGB-E zur Reparatur verpflichtete Personen allenfalls
kompensatorische Ansprüche zu erwarten haben, wenn sie sich ihren gesetzlichen
Verpflichtungen entziehen. Schadensersatzansprüche von einzelnen Verbrauchern
dürften selbst bei einer kollektiven Geltendmachung kaum wirtschaftlich ins
Gewicht fallen und eine abschreckende Wirkung entfalten, zumal nicht selten bei
einer wirtschaftlichen Vergleichsbetrachtung mit einem Neukauf fraglich sein
dürfte, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch erfolgreich geltend gemacht
werden kann. Auch sind kaum nennenswerte Schadensersatzansprüche von
Mitbewerbern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu erwarten.
Damit besteht nicht nur die Gefahr eines Umsetzungsdefizits, sondern es würde
damit auch die Möglichkeit vertan, effektiv gegen Wettbewerbsverzerrungen
insbesondere durch Hersteller aus Drittstaaten vorzugehen. Daher sollten
Verstöße gegen die Grundpflichten zum Angebot einer Reparaturleistung und zur
ordnungsgemäßen Information der Verbraucher sowie Verstöße gegen
prohibitive Praktiken im Sinne von § 479e BGB-E bußgeldbewehrt werden. Aufgrund
der besonderen Bedeutung für den fairen Wettbewerb im Inland sollte die
Verfolgung als Ordnungswidrigkeit nicht davon abhängig gemacht werden, dass es
sich um einen Verstoß mit europaweiter Dimension handelt, der Gegenstand
einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme ist.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsor (Empfehlungen der Ausschüsse)