polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren

dip / drucksache 27.04.2026 · WP 21 · 182/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 182/1/26 27.04.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - U - Wi zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren Der federführende Rechtsausschuss (R), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat begrüßt das in dem Entwurf zum Ausdruck kommende Bemühen um eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799. Gleichzeitig gehen mit dem Entwurf nicht unerhebliche Belastungen für die Wirtschaft einher. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, im Anschluss an die Umsetzung der Richtlinie die weitere Entwicklung der durch die Neuregelungen und insbesondere die Reparaturverpflichtung einhergehenden Belastungen für Hersteller sowie des Verhältnisses aus Nutzen und wirtschaftlichem Aufwand auch im Hinblick auf etwaige Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Herstellern aus R bei Annahme entfällt Ziffer 3 ... Drittstaaten zu prüfen und erforderlichenfalls eine Anpassung auf der Unionsebene anzustoßen. Begründung: Der Entwurf begründet in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 insbesondere durch die Einführung einer Reparaturverpflichtung sowie die Erweiterung von Informationspflichten weitreichende neue Vorgaben für Hersteller. Auch die Ausweitung des Mängelgewährleistungsrechts im B2B-Bereich, die Verlängerung von Gewährleistungs- und Reparaturzeiten sowie die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und das damit einhergehende Risiko dürfte Hersteller nicht unerheblich belasten. Zusätzliche Belastungen für die gewerbliche Wirtschaft sind angesichts der aktuellen allgemeinen Wirtschaftslage jedoch kritisch zu sehen. Auch im weiteren Verfahren sollte daher darauf geachtet werden, jegliche nicht aufgrund der Richtlinienumsetzung zwingend erforderliche Belastungen zu vermeiden. Darüber hinaus sollte im Anschluss an die unionsrechtlich gebotene 1:1- Umsetzung der Richtlinie eine kritische Betrachtung des Verhältnisses aus Nutzen und wirtschaftlichem Aufwand durch die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere auch unter Berücksichtigung etwaiger Wettbewerbsnachteile für Hersteller mit Sitz in der Union gegenüber solchen aus Drittstaaten, vorgenommen und gegebenenfalls auf Unionsebene auf eine Zurückführung übermäßiger Belastungen und bürokratischer Erfordernisse hingewirkt werden. 2. Zum Gesetzentwurf allgemein (Reparaturbonus, Steuerbegünstigung der Reparaturleistungen, Stärkung der Reparaturinfrastruktur) a) Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren als wichtigen Schritt zur Stärkung nachhaltigen Konsums und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft. b) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf im Wesentlichen die unionsrechtlich verpflichtenden Mindestregelungen umsetzt und insbesondere die Reparatur im Gewährleistungsfall stärkt, eine Reparaturverpflichtung der Hersteller für bestimmte Produktgruppen außerhalb der Gewährleistung vorsieht sowie Transparenz im Reparaturmarkt verbessert. c) Der Bundesrat stellt zugleich fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf diese Zielrichtung zwar teilweise aufgreift, jedoch wesentliche Maßnahmen zur aktiven Förderung von Reparaturen weiterhin offenbleiben. U ... Der Bundesrat erinnert an die Beschlüsse der UMK, insbesondere an TOP 23 der 97. UMK, in dem die Umweltministerinnen und Umweltminister der Länder festgestellt haben, dass die Nutzungsdauer von Produkten deutlich verlängert und die Rahmenbedingungen für Reparaturen, Wiederverwendung und Sharing verbessert werden müssen, um Abfallvermeidung und Ressourcenschutz zu stärken. Die UMK hat in diesem Zusammenhang betont, dass bisher vor allem Regelungen für Produkte am Ende ihrer Lebensdauer bestehen, während die Nutzungsphase von Produkten bislang zu wenig in den Blick genommen wird. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer durch Reparaturen sei jedoch zentral für Ressourcenschonung und Abfallvermeidung. d) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf aufgrund seines auf eine 1:1-Umsetzung beschränkten Ansatzes wesentliche Instrumente zur Förderung von Reparaturen nicht umfasst. Insbesondere fehlen:  wirtschaftliche Anreize zur Förderung von Reparaturen,  steuerliche Instrumente zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Reparaturen gegenüber Neuanschaffungen sowie  strukturpolitische Maßnahmen zur Stärkung unabhängiger Reparaturbetriebe und regionaler Reparaturinfrastrukturen. Der Bundesrat sieht hierin eine zentrale Lücke zwischen den unionsrechtlichen Mindestanforderungen und den weitergehenden Zielen einer ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft. e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, ergänzend zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 weitere nationale Maßnahmen zur Förderung von Reparaturen zu prüfen und umzusetzen. Hierzu gehören insbesondere:  Einführung eines bundesweiten Reparaturbonus  steuerliche Begünstigung von Reparaturleistungen  Stärkung der Reparaturinfrastruktur ... {f) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene weiterhin für ambitionierte Anforderungen an die Reparierbarkeit, Langlebigkeit und Wiederverwendbarkeit von Produkten einzusetzen, insbesondere im Rahmen der Ökodesign-Regulierung und weiterer produktpolitischer Initiativen der Europäischen Union.} g) Der Bundesrat unterstreicht, dass eine stärkere Förderung von Reparaturen einen wesentlichen Beitrag zur Abfallvermeidung, zur Ressourcenschonung sowie zum Klimaschutz leisten kann. Die Verlängerung der Nutzungsdauer von Produkten stärkt zugleich regionale Wertschöpfungsketten sowie das Handwerk und unterstützt damit eine nachhaltige Transformation von Wirtschaft und Konsum. Begründung: Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die unionsrechtlichen Mindestanforderungen der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Er schafft jedoch keine umfassenden wirtschaftlichen Anreize zur Förderung von Reparaturen. Der Antrag greift daher die weitergehenden Zielsetzungen der Thüringer Bundesratsinitiative auf und zielt darauf ab, den gesetzlichen Rahmen durch Fördermaßnahmen, steuerliche Anreize und strukturpolitische Maßnahmen zu ergänzen. Damit soll eine wirksame Verbindung zwischen europäischer Mindestharmonisierung und einer nationalen Reparaturstrategie hergestellt werden. 4. Zum Gesetzentwurf allgemein (Reparierbarkeit auch für Einmalprodukte) a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf die Reparierbarkeit von Waren grundsätzlich in den Katalog der objektiven Anforderungen aufgenommen wird. Damit wird klargestellt, dass Waren künftig den berechtigten und vernünftigerweise zu erwartenden Anforderungen an ihre Reparierbarkeit entsprechen müssen. b) Der Bundesrat äußert jedoch die Sorge, dass mit dem Gesetzentwurf die Zielsetzung der Richtlinie durch eine pauschale Ausnahme für Waren, die zur einmaligen Verwendung gedacht sind, eingeschränkt werden könnte. {U} = 3. entfällt bei Annahme von Ziffer 1 U ... c) Der Bundesrat stellt fest, dass im Sinne der Richtlinie die Aufnahme der Reparierbarkeit in den Katalog der objektiven Anforderungen gerade auch dann rechtliche Wirkung entfalten soll, wenn keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung vorliegt. Eine generelle Ausnahme für bestimmte Produktgruppen widerspricht diesem Ansatz und könnte die Wirksamkeit der Regelung erheblich einschränken. d) Der Bundesrat hebt hervor, dass sich die Erwartungen an die Reparierbarkeit von Produkten im Zuge technischer Entwicklungen und gesellschaftlicher Veränderungen weiterentwickeln können. Es ist daher nicht auszuschließen, dass künftig auch bei heute als „Einmalprodukte“ konzipierten Waren eine berechtigte Erwartung an deren Reparierbarkeit besteht. e) Der Bundesrat fordert daher, zukünftig sicherzustellen, dass die Reparierbarkeit von Waren nicht durch generalklauselartige Ausnahmen für bestimmte Produktgruppen, insbesondere Einmalprodukte, von vornherein ausgeschlossen wird. 5. Zum Gesetzentwurf allgemein (fehlende Sanktionen bei Verstößen gemäß Richtlinie (EU) 2024/1799) a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf keine Sanktionsvorschriften im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren vorsieht. Artikel 15 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vorschriften über Sanktionen zu erlassen, die bei Verstößen gegen die gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. b) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, für die Anforderungen nach Artikel 11 der Richtlinie sei bereits Sorge getragen. Er weist jedoch darauf hin, dass dies die Verpflichtung zur Einführung von Sanktionsvorschriften nach Artikel 15 der Richtlinie nicht ersetzt. c) Der Bundesrat bittet auch im Sinne einer stringenten 1:1-Umsetzung der Richtlinie darum, die Aufnahme richtliniengemäßer Sanktionsvorschriften im weiteren Gesetzgebungsverfahren vorzunehmen. U ... 6. Zum Gesetzentwurf allgemein (angemessene Reparaturpreise/-zeiten, Überwachungsbehörde, keine Reparaturhindernisse durch Hard- oder Softwaretechniken) a) Der Bundesrat begrüßt die Umsetzung der Richtlinie für ein Recht-auf- Reparatur als wichtigen Baustein für den sorgfältigen Umgang mit wertvollen Ressourcen. b) Der Bundesrat begrüßt insbesondere das Ziel, deutlich mehr Produkte zu reparieren, damit den besonders schnell wachsenden Abfallstrom an entsorgten Elektro- und Elektronikgeräten zu reduzieren und sowohl Ressourcen als auch CO2-Emissionen einzusparen. Damit einher gehen eine geringere Abhängigkeit von Rohstoff-Importen und ein geringerer absoluter Rohstoff-Verbrauch mit vielfältigen positiven Folgen für Menschen und Umwelt, insbesondere in den Abbaugebieten. c) Der Bundesrat gibt mit Blick auf die übergeordneten Ziele der EU- Richtlinie und deren nationale Umsetzung folgende Punkte zu bedenken: aa) Verbraucherinnen und Verbraucher sollen vom Hersteller verlangen können, dass er ein defektes Produkt unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis innerhalb eines angemessenen Zeitraums repariert. Der Bundesrat weist darauf hin, dass „angemessen“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der einer Konkretisierung bedarf (zu Artikel 1 Nummer 10, § 479b und § 479d BGB-E). bb) Im Gesetz ist keine für die Überwachung der Herstellerpflichten zuständige Behörde genannt. Besonders bei großen Handelsplattformen mit ihrer Vielzahl an Herstellern und Händlern außerhalb der EU besteht Missbrauchspotenzial. Bei Herstellern, die keinen Beauftragten in der EU haben und dessen Ware auch nicht durch einen Importeur eingeführt wird, sollen die Pflichten den „Vertreiber“ treffen. Bei direkten Kundenbeziehungen über ausländische Plattformen könnte diese Kette ins Leere laufen (zu Artikel 1 Nummer 10, § 479f BGB-E). cc) Die Vorgabe, dass Hersteller die Reparierbarkeit von Produkten nicht durch Hardware- oder Softwaretechniken behindern dürfen, ist ein wichtiger Schritt. Zu beachten sind hierbei die genannten Ausnahmen zu Aspekten der Produktsicherheit und dem Schutz des geistigen Eigentums, deren Abwägung gegen die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher eine sehr detaillierte Betrachtung im Einzelfalls er- U ... fordern kann und möglicherweise Reparaturen in größerem Ausmaß verhindern könnten (zu Artikel 1 Nummer 10, § 479e BGB-E). dd) Allgemein könnte ein weiteres Hindernis darin liegen, dass für Verbraucherinnen und Verbraucher die Einforderung ihrer Rechte gegenüber dem Hersteller mit größerem Aufwand verbunden ist, der den Streitwert in vielen Fällen übersteigen dürfte und damit die Ziele der Gesetzgebung konterkarieren könnte. 7. Zum Gesetzentwurf allgemein (Zuschüsse für Reparaturdienstleistungen, Reparaturbonus) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei der Ausgestaltung von Fördermaßnahmen zur Stärkung von Reparaturen gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2024/1799 die Einführung finanzieller Anreize für Verbraucherinnen und Verbraucher zu prüfen. Dabei sollen insbesondere Zuschüsse, etwa in Form eines nationalen Reparaturbonus, sowie steuerliche Vergünstigungen für Reparaturdienstleistungen berücksichtigt werden. Begründung: Finanzielle Anreize sind notwendig, da die hohen Kosten der Reparatur im Vergleich zur Neuanschaffung überwiegen, so dass sich die Mehrheit der Gesellschaft letztlich für den Neukauf und gegen die Reparatur entscheidet, obwohl eine grundsätzlicher Reparaturbereitschaft besteht. Erfahrungen mit bereits bestehenden landesweiten Reparaturbonus‑Programmen zeigen, dass finanzielle Zuschüsse die Nachfrage nach Reparaturdienstleistungen spürbar erhöhen können, indem sie wirtschaftliche Hemmnisse abbauen. 8. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für eine Weiterentwicklung der Richtlinie (EU) 2024/1799 einzusetzen, insbesondere im Hinblick auf a) eine stärkere Differenzierung nach Produktgruppen im Kaufrecht, b) eine präzisere Ausgestaltung der Verlängerung der Verjährungsfrist nach Reparaturen sowie U Wi ... c) eine bessere Abstimmung zwischen produktspezifischen Regelungen und den kaufrechtlichen Vorgaben. Begründung: Die Richtlinie differenziert bei der Reparaturverpflichtung für Hersteller nach Produktgruppen, während die kaufrechtlichen Regelungen pauschal für alle Waren gelten. Diese unterschiedliche Systematik führt insbesondere bei komplexen Produkten wie Kraftfahrzeugen zu praktischen Problemen. Eine Weiterentwicklung auf europäischer Ebene ist erforderlich, um Verbraucherschutz, Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Praktikabilität besser in Einklang zu bringen. 9. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 434 Absatz 3 Satz 4 BGB) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist zu streichen. Begründung: Mit Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist vorgesehen, einen neuen Satz 4 in § 434 Absatz 3 BGB einzufügen, nach dem in Kaufverträgen zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern die in § 434 Absatz 3 Satz 2 genannten Merkmale ausgeschlossen werden können. § 434 Absatz 3 BGB findet nur dann Anwendung, wenn nichts anderes vereinbart wurde und beschreibt, welche Eigenschaften dann zur üblichen Beschaffenheit gehören. In dem neuen Satz 4 wird dann die Möglichkeit eröffnet, eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, welche Eigenschaften nicht zur üblichen Beschaffenheit gehören sollen. Insoweit könnte bereits eine negative Beschaffenheitsvereinbarung vorliegen, so dass bereits der Anwendungsbereich des § 434 Absatz 2 BGB eröffnet wäre. Der Anwendungsbereich des Absatzes 3 käme von vornherein nicht in Betracht. Der neue Satz 4 ist auch nicht nötig, da es bereits jetzt im Rahmen der Vertragsfreiheit jederzeit möglich ist, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Verbraucher sind über § 476 BGB ausreichend geschützt. In dem eine Rückausnahme in dem neuen Satz 4 nur für Verträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern zugelassen wird, wird außerdem nun der Eindruck erweckt, dass ohne eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Absatz 2 BGB zwischen Unternehmen und Verbrauchern der Kaufsache immer zwingend alle Eigenschaften des § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB-E anhaften müssten. Dies würde bedeuten, dass grundsätzlich alle Waren reparierbar sein müssten, was zu Auslegungsschwierigkeiten führen dürfte. Zwar wird man weiterhin davon ausgehen dürfen, dass ein Stück Obst nicht reparierbar sein muss. Es wird aber eine Vielzahl kleinerer, sehr günstig produzierter Artikel geben, die bisher als reine Wegwerfartikel angesehen wurden, bei denen sich künftig die Frage nach einer Reparierbarkeit stellen wird. Da der neue Satz 4 daher keinen R ... Mehrwert hat, sondern nur zu Auslegungsproblemen führt, sollte er gestrichen werden. 10. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 434 Absatz 3 Satz 4 BGB) a) Der Bundesrat stellt fest, dass § 434 Absatz 3 Satz 4 BGB-E vorsieht, dass Unternehmer in einem Kaufvertrag vereinbaren können, dass Menge, Qualität oder eines oder mehrere der in Satz 2 genannten sonstigen Merkmale nicht zu der üblichen Beschaffenheit der Sache gehören. Dies wird in der Praxis regelmäßig dazu führen, dass Unternehmen mit ihrem Geschäftspartner vereinbaren oder in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festschreiben können, dass die Reparierbarkeit nicht zur üblichen Beschaffenheit zählt. Unterbleibt jedoch eine solche Vereinbarung, zählt die Reparierbarkeit per Gesetz zu den objektiven Anforderungen an die Vertragsgemäßheit der Ware. Hierdurch werden die objektiven Anforderungen der Vertragsgemäßheit im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B-Warenverkehr) verschärft. b) Der Bundesrat stellt fest, dass Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren festlegt, dass der Anwendungsbereich sich nur auf die Reparatur von Waren erstreckt, die von Verbrauchern erworben wurden. Auch die Erwägungsgründe 1, 2 und 15 verweisen explizit auf Reparaturen von „Waren, die von Verbrauchern erworben wurden“ und nehmen dabei ausdrücklich Bezug auf die Richtlinie (EU) 2019/771 (Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie). Der B2B-Warenverkehr ist also vom Anwendungsbereich der umzusetzenden Richtlinie eindeutig ausgenommen. c) Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799, das heißt ohne Ausweitung auf B2B-Geschäfte, möglich ist. Begründung: Die geplante Regelung stellt eine Ausweitung über die Vorgaben der EU- Richtlinie (EU) 2024/1799 hinaus im nationalen Recht dar („Goldplating“). Sie verschärft die Anforderungen an die Vertragsgemäßheit im B2B-Warenverkehr und führt zu einer Schlechterstellung deutscher Unternehmen im europäischen und internationalen Wettbewerb. Insbesondere für kleine Unternehmen würde die Regelung mit Rechtsunsicherheit einhergehen: Vertragsabschlüsse per R Wi ... Handschlag oder solche, die nur die wesentlichen Vertragsbestandteile (wie Leistung, Leistungszeit und Zahlung) regeln, würden automatisch dazu führen, dass die Reparierbarkeit der Ware als übliche Beschaffenheit geschuldet wäre. Unternehmen mit vorformulierten Vertragsbedingungen müssten ihre Verträge entsprechend anpassen und ausdrücklich klarstellen, dass die Reparierbarkeit nicht zur üblichen Beschaffenheit der Ware zählt. Auch grenzüberschreitende Vertragsschlüsse würden bei divergierenden Regelungen in den Mitgliedstaaten zusätzliche Rechtsunsicherheiten aufwerfen. 11. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 475 Absatz 4 BGB) Der Bundesrat bittet, die Informationspflichten nach § 475 Absatz 4 BGB auf das unionsrechtlich erforderliche Maß zu beschränken und möglichst einfach sowie digital umsetzbar auszugestalten. Begründung: Nach dem Gesetzentwurf ist der Unternehmer verpflichtet, Verbraucher vor der Nacherfüllung über ihr Wahlrecht sowie über die Verlängerung der Verjährungsfrist zu informieren. Die konkrete Ausgestaltung dieser Informationspflichten ist im Gesetzentwurf nicht näher vorgegeben. Zur Vermeidung unnötiger Bürokratiebelastungen sollte eine standardisierte, digitale und praxisgerechte Umsetzung vorgesehen werden. 12. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c (§ 475 Absatz 6 Satz 2 BGB) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 475 Absatz 6 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Bei der Nachlieferung kann der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers eine überholte Ware liefern.“ Begründung: Die Richtlinie sieht in Artikel 16 Nummer 4 für den Fall der vom Käufer gewählte Ersatzlieferung vor: „Der Verkäufer kann, auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers, zur Erfüllung seiner Verpflichtung, die Ware zu ersetzen, eine überholte Ware bereitstellen.“ In der Umsetzung durch den Gesetzentwurf wird daraus im Rahmen des § 475 Absatz 6 BGB-E: Wi U ... „Bei der Nachlieferung darf der Unternehmer eine überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat.“ Durch die Formulierung „… darf (…) eine überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher dies (…) verlangt hat.“ wird die Wertung impliziert, dass die Lieferung einer überholten Ware als nicht gleichwertig zur Lieferung einer Neuware zu betrachten ist. Diese Wertung widerspricht dem Anliegen der Richtlinie, dass die auf Wunsch des Verbrauchers erfolgende Bereitstellung überholter Ware als gleichwertige Maßnahme im Rahmen der Nacherfüllung durch Nachlieferung geregelt wird. 13. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 475e Absatz 5 BGB) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die Anwendung des § 475e Absatz 5 BGB unter Berücksichtigung der Besonderheiten technisch komplexer Produkte erfolgt und unverhältnismäßige Haftungsrisiken für den Handel vermieden werden. Begründung: Nach dem Gesetzentwurf verlängert sich die Verjährungsfrist im Falle einer Nachbesserung einmalig um zwölf Monate. Diese pauschale Verlängerung kann bei technisch komplexen Produkten mit zahlreichen voneinander unabhängigen Bauteilen – insbesondere Kraftfahrzeugen – zu unverhältnismäßigen Haftungsrisiken führen. Es ist daher sicherzustellen, dass die Anwendung der Vorschrift im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben so erfolgt, dass die Haftungswirkungen auf ein sachgerechtes Maß begrenzt bleiben. 14. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 479a Nummer 1 BGB) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 479a Nummer 1 BGB-E an Stelle einer Verweisung auf den Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 die einzelnen Produktgruppen, für die eine Reparaturverpflichtung der Hersteller besteht, genannt werden können. Begründung: Die Verweisung in § 479a Nummer 1 BGB-E ist wenig praxistauglich und nicht verbraucherfreundlich. Es wird auf den Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 verwiesen, der wiederum auf weitere Europäische Richtlinien verweist, die der Verbraucher erst durchlesen und idealerweise auch verstehen Wi R ... muss, bevor er verlässlich beurteilen kann, ob er eine Reparatur eines konkreten Gegenstandes in Erwägung zieht. Verbraucherschutz sollte aber nicht durch Regelungs- und Verweisungskonstrukte, die kaum verständlich sind und auch nicht ausreichend durch wiederum (zu) umfangreiche Informationspflichten kompensiert werden können, sondern durch einfach verständliche und klare Regelungen erfolgen. Eine solche klare und verständliche Regelung ist aber nur durch eine ausdrückliche Nennung der Produktgruppen im BGB möglich. Nur so kann der durchschnittliche Verbraucher auf einfache Weise herausfinden, wann ihm ein Recht auf Reparatur überhaupt zusteht. 15. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 479a Nummer 3 BGB) Artikel 1 Nummer 10 § 479a Nummer 3 ist zu streichen. Begründung: Die Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (nachstehend: die Richtlinie) sieht ein Recht des Verbrauchers auf Reparatur bzw. die entsprechende Reparaturverpflichtung des Herstellers einer Ware schlicht „auf Verlangen eines Verbrauchers“ vor (siehe Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie). Dieser niederschwellig geregelte Zugang zum Recht auf Reparatur gegenüber dem Hersteller (zu den weiteren durch die Richtlinie vorgesehenen Konditionen wie z. B. Reichweite der Reparaturverpflichtung korrespondierend zu europarechtlichen Anforderungen an die Reparierbarkeit und Kosten) entspricht den nachstehenden Erwägungen aus den Gründen (2), (5) und (15) der Richtlinie: (2) „Um diese Ziele zu erreichen (…) ist es erforderlich, einheitliche Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, im Rahmen der Haftung des Verkäufers gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 und außerhalb dieses Rahmens festzulegen.“ (5) „Mit dieser Richtlinie sollen diese angebots- und nachfrageseitigen Anforderungen ergänzt werden, indem eine Reparatur und Wiederverwendung in der Phase nach dem Verkauf außerhalb der Haftung des Verkäufers gefördert werden. Ferner sollte die Richtlinie (EU) 2019/771 geändert werden, um die Reparatur im Rahmen der Haftung des Verkäufers zu fördern.“ (15) „Durch die Richtlinie (EU) 2019/771 sind Verkäufer zur Reparatur von Waren im Falle einer Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestand und innerhalb des Haftungszeitraums offenbar wird, verpflichtet. Kommt diese Verpflichtung nicht zur Anwendung, werden zahlreiche fehlerhafte, ansonsten aber brauchbare Waren vorzeitig entsorgt. Um die Verbraucher dazu zu motivieren, Waren in solchen Fällen reparieren zu lassen, sollte diese Richtlinie den Herstellern die Verpflichtung auferlegen, Waren, für die in Rechtsakten der Union festgelegte Anforderungen an die Reparierbarkeit gelten, auf Verlangen des Verbrauchers zu reparieren, da sich die Anforderungen U ... an die Reparierbarkeit an die Hersteller richten.“ Gemäß diesen Erwägungen ist die Reparaturverpflichtung des Herstellers (zu den entsprechenden Konditionen) außerhalb, d. h. unabhängig von, der Gewährleistungspflicht des Verkäufers angesiedelt und kann insbesondere unabhängig von dieser durch den Verbraucher in Anspruch genommen werden. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht hingegen als eine zentrale Voraussetzung für eine Reparaturverpflichtung des Herstellers vor, dass dem Verbraucher die in § 437 BGB genannten Rechte „nicht zustehen“ (siehe Artikel 1 Nummer 10 zu § 479a Nummer 3 des Gesetzentwurfs). Insoweit würde eine rechtliche Voraussetzung für das Recht auf Reparatur durch den Hersteller normiert, welche so in der Richtlinie nicht vorgesehen ist (siehe Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie). Es würde mit der, im Rahmen einer vollharmonisierenden Umsetzung der Richtlinie unzulässigen, materiellrechtlichen Zugangshürde zugleich auch eine Darlegungs- und Beweislast des Verbrauchers geschaffen, durch welche das Ziel des Rechts auf Reparatur konterkariert werden kann. Denn wer sich gegenüber einem ggf. unwilligen Hersteller erst nach allen Regeln der Kunst darauf berufen und nachweisen muss, dass der kein Recht nach § 437 BGB gegen einen Verkäufer hat (der sich ggf. auch auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Reparatur beruft), wird sich vielfach für den einfacheren Neukauf entscheiden. Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfs für die von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie abweichende Regelung in Artikel 1 Nummer 10 zu § 479a Nummer 3 BGB-E auf Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie verwiesen wird (siehe Satz 24 der Gesetzesbegründung zu Nummer 10, zu § 479a BGB-E), verfängt dies nicht im Sinne einer vollharmonisierten Umsetzung: Der Beschreibung in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie zu ihrem Geltungsbereich lautet: „(2) Diese Richtlinie gilt für die Reparatur von Waren, die von Verbrauchern erworben wurden, im Falle eines Mangels der Waren, der außerhalb der Haftung des Verkäufers gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/771 eintritt oder offenbar wird.“ Durch diese Beschreibung wird nur klargestellt, dass auch die Reparatur von Waren außerhalb der Haftung des Verkäufers gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/771 von der Richtlinie erfasst werden. Dies ergibt sich zum einen aus den bereits zitierten Erwägungen. Zum anderen stünde eine Auslegung dahingehend, dass die Richtlinie ausschließlich nur für Reparaturen gelten soll, für die dem Verbraucher die in Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/771 genannten Rechte nicht zustehen, in Widerspruch zu dem gesamten Regelungskomplex des Artikel 16 der Richtlinie. Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie regelt den Anwendungsbereich für das Recht auf Reparatur (Artikel 5 und Artikel 6 der Richtlinie) dementsprechend wie folgt: „(3) Die Artikel 5 und 6 gelten ausschließlich für Waren, für die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang.“ Die Voraussetzung des § 479a Nummer 3 BGB-E, dass das in Artikel 5 der Richtlinie geregelte und in nationales Recht umzusetzende Recht auf Reparatur ... nur dann bestehen soll, wenn dem Verbraucher die in § 437 BGB genannten Rechte „nicht zustehen“, ergibt sich weder aus diesem Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie, noch, aus den genannten Gründen, aus einer Zusammenschau mit Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie. 16. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 479b BGB) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eine Gestaltung des Reparaturanspruchs zu prüfen, mit der die Reichweite des durch die Reparaturverpflichtung begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses auf die Verpflichtung des Herstellers zur Eingehung (oder Vermittlung) eines Werkvertrages über eine Reparatur begrenzt wird. Begründung: Es bestehen Bedenken gegen den Verweis in § 479b Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 BGB-E auf werkvertragliche Normen sowie das grundsätzliche Verhältnis zum Werkvertragsrecht. Die Gesetzesbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren geht davon aus, dass Verbraucher und Reparaturdienstleister künftig eine Entscheidung darüber treffen können, ob sie einen „herkömmlichen“ Werkvertrag über die Reparatur einer in den Anwendungsbereich der Regelungen fallenden Sache nach den §§ 631 ff. BGB schließen oder ein besonderes gesetzliches Schuldverhältnis mit (nur) entsprechender Anwendung des Werkvertragsrechts und Ausnahme von § 633 BGB eingehen. Die der Regelung augenscheinlich zugrundeliegende Annahme eines gesetzlichen Schuldverhältnisses in Bezug auf die Reparaturleistung ist jedoch nicht zwingend und dürfte zu Abgrenzungsproblemen führen. Vorzugswürdig erscheint vielmehr, stets den Abschluss eines individuellen (Werk-) Vertrages über die Reparatur als Grundlage der Leistungen vorzusehen. Der gesetzliche Anspruch gegen den Hersteller würde sich dadurch auf einen Kontrahierungszwang oder eine Verpflichtung, geeignete abschlussbereite Dritte vorzuhalten und zu benennen, reduzieren. In dem zwischen dem Verbraucher und dem Hersteller bzw. ausführenden Unternehmen abzuschließenden Vertrag könnten sodann sämtliche Details zum Leistungsumfang und zum Entgelt im Rahmen der zwingenden Vorgaben der Richtlinie privatautonom geregelt werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Erwägungsgründe der Richtlinie (EG 16) zu verweisen: „Der Preis für die Reparatur und die Reparaturbedingungen sollten in einem Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Hersteller vereinbart werden, und der Verbraucher sollte frei entscheiden dürfen, ob dieser Preis und die Bedingungen für ihn annehmbar sind.“ Zudem solle die „Notwendigkeit eines solchen Vertrags sowie der Wettbewerbsdruck durch andere Reparaturbe- R ... triebe […] die zur Reparatur verpflichteten Hersteller dazu bringen, die Preise für die Verbraucher annehmbar zu halten.“ Demnach spricht auch aus der Perspektive der Richtlinienumsetzung einiges dafür, die Reichweite des durch die Reparaturverpflichtung begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses auf die Verpflichtung zur Eingehung (oder Vermittlung) eines Werkvertrages über eine Reparatur zu begrenzen. Der Bundesrat bittet daher, eine entsprechende Anpassung der Regelung zu prüfen. 17. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 479b Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, § 479c BGB) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob im Gesetzestext oder separaten Leitlinien eine Konkretisierung der in § 479b Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 BGB-E und § 479c BGB-E enthaltenen unbestimmten Begriffe des „angemessenen Zeitraums“, des „vorgesehenen Verwendungszwecks“, des „angemessenen Entgelts“ und des „angemessenen Preises“ aufgenommen werden kann, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und die Gerichte zu entlasten. Begründung: Es bestehen Bedenken hinsichtlich der in dem Gesetzesentwurf enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe, welche zu Auslegungsschwierigkeiten führen könnten und erst durch die Rechtsprechung konkretisiert werden müssten. Bis dies geschehen ist, dürfte mit einem gesteigerten Aufkommen entsprechender Rechtsstreitigkeiten zu rechnen sein; vielfach wird es zur Klärung von Rechtsfragen einer Vorlage an den EuGH oder der Erholung von Sachverständigengutachten bedürfen. Daher ist insgesamt mit einer erhöhten Belastung der Gerichte im Hinblick auf Zahl und Aufwand der Verfahren und mit, insbesondere aufgrund erhöhter Beweisschwierigkeiten, längeren Verfahrensdauern zu rechnen. Dies betrifft zum einen die Regelung in § 479b Absatz 1 Satz 2 BGB-E, wonach eine Reparatur innerhalb eines „angemessenen Zeitraums“ zu erfolgen hat. Der Reparaturzeitraum wird je nach Art des Produkts, Komplexität des Mangels, Verfügbarkeit von Ersatzteilen sowie Auslastung der Reparaturbetriebe erheblich variieren. Ohne weitere gesetzliche Konkretisierung oder sonstige Leitlinien besteht die Gefahr divergierender Auslegungen und damit einer erhöhten Rechtsunsicherheit sowohl für Verbraucher als auch für Reparaturbetriebe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Reparaturbetriebe – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – häufig von globalen Lieferketten für Ersatzteile abhängig sind und Verzögerungen nicht immer in ihrem Einflussbereich liegen. Eine zu strenge Auslegung des Angemessenheitsmaßstabs könnte daher R ... zu einer faktischen Haftungsverschärfung führen. Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich der in § 479b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 BGB-E verlangten Erfüllung des vorgesehenen Verwendungszwecks. Die derzeitige Formulierung des Gesetzeswortlauts legt nahe, dass ein durch die Vertragsparteien (übereinstimmend) vereinbarter Verwendungszweck maßgeblich sein soll; eine derartige Vereinbarung oder gemeinsame Vorstellung dürfte jedoch – zumal im Verhältnis zum Hersteller – oftmals gar nicht vorliegen. Es wird um Prüfung einer Klarstellung gebeten, etwa dahingehend, ob eine andere Begrifflichkeit klarer ausdrücken kann, dass an eine objektive Anforderung i. S. d. § 434 Absatz 3 BGB, insbesondere die „gewöhnliche Verwendung“ i. S. v. § 434 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BGB oder – wie vermutlich mit dem Entwurf beabsichtigt und für eine Verpflichtung des Herstellers angemessen – den „im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehenen Verwendungszweck“ entsprechend der Verordnung (EU) 2024/1781, angeknüpft wird. Bedenken bestehen ferner in Bezug auf den unbestimmten Rechtsbegriff des „angemessenen Entgelts“ in § 479b Absatz 3 Satz 1 BGB-E. So ist dem Gesetzestext nicht sicher zu entnehmen, wer die angemessenen Preise festlegt. Gleiches gilt für den „angemessenen Preis“ in § 479c BGB-E. Sollte die konkrete Ausgestaltung hinsichtlich der Höhe den Herstellern überlassen werden, bestehe die Gefahr, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit zu einem eheblichen wirtschaftlichen Druck auf Reparaturbetreibe führt und deren Kalkulationsfreiheit einschränkt. Dies könnte mittelbar dem Ziel der Reparaturförderung zuwiderlaufen, wenn Reparaturen für (insbesondere unabhängige) Anbieter wirtschaftlich unattraktiv werden. Diese Kosten „angemessen“ an den Endverbraucher weiterzugeben, wird die gerichtliche Praxis vor Herausforderungen stellen. Offen ist ferner, welches Reparaturentgelt geeignet ist, den Verbraucher nicht davon abzuhalten, eine Reparatur zu verlangen. Insbesondere geht aus dem Normwortlaut nicht hervor, ob ein objektiver oder ein subjektiver Verbrauchermaßstab anzulegen ist. Zur Stärkung der Rechtssicherheit wäre es sinnvoll und auch zur Entlastung der Gerichte wünschenswert, wenn die unbestimmten Begriffe konkretisiert oder den Gerichten ergänzende gesetzgeberische Leitlinien zur Auslegung an die Hand gegeben würden. Der Bundesrat bittet daher, entsprechende Klarstellungen zu prüfen. 18. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 479c BGB) Artikel 1 Nummer 10 § 479c ist durch den folgenden § 479c zu ersetzen: „§ 479c Ersatzteile und Werkzeuge Hersteller, die Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur ihrer Waren bereitstellen, bieten diese zu einem angemessenen Preis an, der nicht von der Repara- R ... tur abschreckt.“ Begründung: Der Wortlaut des Gesetzesentwurfs in Artikel 1 Nummer 10 § 479c BGB-E geht über Artikel 5 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2024/1799 hinaus, indem er die Hersteller zur Bereitstellung von Ersatzteilen und Reparaturwerkzeugen verpflichtet. Eine solche Verpflichtung trifft die Hersteller nach Artikel 5 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2024/1799 aber gerade nicht. Vielmehr sieht dieser lediglich vor, dass diejenigen Hersteller, die freiwillig oder aufgrund anderer rechtlicher Verpflichtungen Ersatzteile und Werkzeuge anbieten, dies zu einem angemessenen, nicht von der Reparatur abschreckenden Preis tun. Da Artikel 3 Richtlinie (EU) 2024/1799 eine Vollharmonisierung vorsieht, ist der Wortlaut des § 479c BGB-E an den Wortlaut des Artikels 5 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2024/1799 anzupassen. 19. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 479d Absatz 1, § 479f BGB) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass der Verbraucher beim Warenerwerb von einem Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union effektiv und tatsächlich Kenntnis davon erlangen kann, wer nach § 479f BGB-E anstelle des Herstellers die Reparaturverpflichtung übernimmt. Da der Verbraucher regelmäßig keine Kenntnis davon hat, wer die Verpflichtungen des Herstellers nach § 479f BGB-E übernimmt und diese Angaben auch bisher nicht Teil der in § 479d BGB-E vorgesehenen Informationspflichten sind, besteht die Gefahr, dass das Angebot von Reparaturleistungen und die Informationen der nach § 479f BGB-E ersatzweise verpflichteten Personen nicht wahrgenommen werden. Auch drohen Rechtsdurchsetzungsdefizite und Wettbewerbsverzerrungen. Daher bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren konkret zu prüfen, ob in § 479d Absatz 1 BGB-E für Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eine Angabe zu den Kontaktdaten des nach § 479f BGB-E verpflichteten Akteurs aufgenommen werden kann. Begründung: In § 479f BGB-E wird eine Übertragungskaskade der künftigen Reparaturpflicht von Herstellern mit Sitz außerhalb der EU auf deren Beauftragte innerhalb der EU und bei Nichterreichbarkeit auf den Importeur und schließlich auf den Vertreiber etabliert. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass dem Ver- R U ... braucher insbesondere im Online-Handel lediglich der Verkäufer und der Hersteller bekannt werden. Die anderen Akteure kann der Erwerber einer Ware nicht eigenständig ermitteln. Dies hindert Verbraucher beim Erwerb von Waren, deren Hersteller ihren Sitz in Drittstaaten haben, an der Geltendmachung ihres Rechts auf Reparatur. Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1799 sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass entweder der Hersteller oder gegebenenfalls ein anderer zum Reparaturangebot verpflichteter Akteur Informationen über Reparaturdienstleistungen bereitstellen. Die im Wortlaut der Norm zum Ausdruck kommende Zielsetzung einer „leicht zugänglichen“ Informationsbereitstellung kann nur dann erreicht werden, wenn die Mitgliedstaaten im Lichte des effet utile bei der Richtlinienumsetzung dafür Sorge tragen, dass dem Verbraucher beim Warenerwerb von Herstellern mit Sitz außerhalb der EU der an dessen Stelle zur Reparatur Verpflichtete (innerhalb der EU) bekannt ist. Nur dann erhält der Verbraucher eine effektive Möglichkeit des Zugangs zu den Reparaturinformationen, die die nach § 479f BGB-E verpflichtete Person bereitstellen muss. Auch kann nur so die Rechtsdurchsetzung gegenüber Herstellern aus Drittstaaten zum Schutz der Verbraucher sowie des fairen Wettbewerbs gewährleistet werden. 20. Zu Artikel 2 Nummer 1 (Artikel 229 § … (einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung) Satz 2 EGBGB) Artikel 2 Nummer 1 Artikel 229 § … (einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung) Satz 2 ist zu streichen. Begründung: Die Richtlinie sieht in Artikel 21 und 22 vor: „Artikel 21 Übergangsbestimmungen Artikel 16 dieser Richtlinie gilt nicht für Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden. Artikel 22 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Juli 2026 nachzukommen. (…) Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 31. Juli 2026 an.“ Dem kommt der Gesetzentwurf im Wesentlichen nach. Für die Neuregelung in § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB-E, wonach die Reparier- U ... barkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, wird durch den Gesetzesentwurf jedoch eine Übergangsvorschrift vorgesehen, die nicht nur den Anwendungsbereich der Neuregelung unklar stellt, sondern auch deren Geltungsbeginn zeitlich weit hinter den in der Richtlinie vorgesehen legt. Konkret heißt es im Gesetzentwurf in Artikel 2 Nummer 1 (Artikel 229 § … (einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung) „Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren“ Satz 2 EGBGB-E): „Die Neuregelung in § 434 Absatz 3 Satz 2, wonach die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, ist erst auf Kaufverträge zwischen Unternehmern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden“ Hier wird zum einen die Interpretation und damit rechtliche Diskussion „ermöglicht“, dass die Neuregelung im BGB nur auf Kaufverträge zwischen Unternehmen anzuwenden ist. Dies widerspricht dem durch die Richtlinie vorgesehenen Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/771. Zudem „ermöglicht“ sie darüber hinaus die Interpretation und damit rechtliche Diskussion, dass die Reparierbarkeit erst ab dem 01.01.2028 zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört. Beide Aspekte der Regelung widersprechen einer vollharmonisierten Umsetzung der Richtlinie. 21. Zu Artikel 2 Nummer 2a – neu – (Artikel 246e § 1a – neu –, § 2 Absatz 1 Satz 2 – neu –, Absatz 3 EGBGB) Nach Artikel 2 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen: ‚2a. Artikel 246e wird wie folgt geändert: a) Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt: „§ 1a Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Reparaturverpflichtungen Eine verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Reparaturverpflichtungen liegt vor, wenn ein Hersteller oder eine nach § 479f des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtete Person 1. entgegen § 479b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Ware nicht repariert, U 2. entgegen § 479d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Informationen über Reparaturleistungen oder die Informationen nicht in der gebotenen Weise bereitstellt oder 3. eine unzulässige Handlung im Sinne von § 479e des Bürgerlichen Gesetzbuchs vornimmt.“ b) § 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1a Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Reparaturverpflichtungen verletzt.“ bb) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Ordnungswidrigkeit“ die Angabe „nach Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.“ ‘ Begründung: Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2024/1799 verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen die sich aus den Artikeln 4, 5 und 6 der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen. Der Gesetzentwurf verzichtet auf jegliche Bußgeldbewehrung, so dass Hersteller und andere nach § 479f BGB-E zur Reparatur verpflichtete Personen allenfalls kompensatorische Ansprüche zu erwarten haben, wenn sie sich ihren gesetzlichen Verpflichtungen entziehen. Schadensersatzansprüche von einzelnen Verbrauchern dürften selbst bei einer kollektiven Geltendmachung kaum wirtschaftlich ins Gewicht fallen und eine abschreckende Wirkung entfalten, zumal nicht selten bei einer wirtschaftlichen Vergleichsbetrachtung mit einem Neukauf fraglich sein dürfte, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch erfolgreich geltend gemacht werden kann. Auch sind kaum nennenswerte Schadensersatzansprüche von Mitbewerbern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu erwarten. Damit besteht nicht nur die Gefahr eines Umsetzungsdefizits, sondern es würde damit auch die Möglichkeit vertan, effektiv gegen Wettbewerbsverzerrungen insbesondere durch Hersteller aus Drittstaaten vorzugehen. Daher sollten Verstöße gegen die Grundpflichten zum Angebot einer Reparaturleistung und zur ordnungsgemäßen Information der Verbraucher sowie Verstöße gegen prohibitive Praktiken im Sinne von § 479e BGB-E bußgeldbewehrt werden. Aufgrund der besonderen Bedeutung für den fairen Wettbewerb im Inland sollte die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit nicht davon abhängig gemacht werden, dass es sich um einen Verstoß mit europaweiter Dimension handelt, der Gegenstand einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme ist.

Relationen