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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5923)

dip / drucksache 24.06.2026 · WP 21 · 21/6693 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5923) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6693 21. Wahlperiode 24.06.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/5923 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren A. Problem Die Bundesregierung strebt mit dem Gesetzentwurf an, Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024 – nachfolgend: Recht-auf-Reparatur-RL) umzusetzen. Diese verpflichte die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Artikel 22, bis zum 31. Juli 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich seien, um der Recht-auf-Reparatur-RL nachzukommen. Ziel der Recht-auf-Reparatur-RL sei es, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollten die Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden. Die Recht-auf-Reparatur-RL verfolge einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht erlaube, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen, es sei denn, diese seien ausdrücklich in der Recht-auf-Reparatur-RL zugelassen (vgl. deren Artikel 16 Nummer 2 Buchstabe b und c). Die Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-RL erfolge insbesondere über Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche: • Entsprechend den Vorgaben der Recht-auf-Reparatur-RL würden die Vorschriften des Kaufvertragsrechts, insbesondere des Verbrauchsgüterkaufs, ergänzt. Dies biete den Verbrauchern Anreize, sich im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur zu entscheiden, etwa über eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate im Fall der Reparatur (vergleiche Artikel 16 der Recht-auf-Reparatur-RL). Zudem werde in das Bürgerliche Gesetzbuch ein neuer Untertitel mit Regelungen zu einer Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung eingefügt (vergleiche Artikel 5 der Recht-auf-Reparatur-RL). • In das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche werde das Europäische Formular für Reparaturinformationen aufgenommen, das Reparaturbetriebe dem Verbraucher freiwillig zur Verfügung stellen könnten (vergleiche Artikel 4 der Recht-auf-Reparatur-RL). Hinsichtlich der in der Recht-auf-Reparatur-RL vorgesehenen Europäischen Online-Plattform für Reparaturen (vergleiche die Artikel 7 bis 9 der Recht-auf- Reparatur-RL) sowie der sonstigen Maßnahmen zur Förderung der Reparatur (vergleiche Artikel 13 der Recht-auf-Reparatur-RL) werde die Bundesregierung entsprechende außergesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung treffen und die Europäische Kommission darüber informieren. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke. Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht insbesondere vor, dass der Verkäufer dem Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung eine Ersatzware unentgeltlich zur Verfügung stellen kann. Darüber hinaus führt der Änderungsantrag zu Anpassungen in der Bundesnotarordnung (BNotO). Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5923 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen*“. 2. Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: ‚c) Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind. Der Unternehmer kann dem Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung unentgeltlich eine Ersatzware zur Verfügung stellen. Dabei kann es sich auch um eine überholte Ware handeln. Bei der Nachlieferung darf der Unternehmer eine überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat.“ ‘ 3. In Artikel 2 Nummer 1 wird die Überschrift des § ... durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen“. 4. Artikel 3 wird durch die folgenden Artikel 3 und 4 ersetzt: ‚Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024). und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung, Bundestagsdrucksachen 21/5441 und 21/6048] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 121 die folgende Angabe eingefügt: „§ 122 Übergangsvorschrift zum Zentralen Vorsorgeregister“. 2. § 78a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über die folgenden Vorsorgeverfügungen: 1. Vorsorgevollmachten, 2. Betreuungsverfügungen, 3. Patientenverfügungen und 4. Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde. (2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen zum Zweck der Registrierung der Vorsorgeverfügungen neben Angaben zu den jeweiligen Dokumenten folgende Angaben eingetragen werden: 1. bei Vorsorgevollmachten Angaben zu a) den Vollmachtgebern, b) den Bevollmächtigten und c) dem Inhalt der Vollmachten, 2. bei Betreuungsverfügungen Angaben zu a) den Vorschlagenden und b) den Vorschlägen zur Auswahl des Betreuers, 3. bei Patientenverfügungen Angaben zu deren Erstellern, 4. bei Widersprüchen gegen eine Vertretung durch den Ehegatten Angaben zu den Widersprechenden. Ergänzend zu der Registrierung einer in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Vorsorgeverfügung darf auch eine elektronische Abschrift der Vorsorgeverfügung aufgenommen werden.“ b) Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registerinhalten,“. 3. Nach § 121 wird der folgende § 122 eingefügt: „§ 122 Übergangsvorschrift zum Zentralen Vorsorgeregister Die Befugnis zur Verarbeitung von Angaben, die vor dem 1. Oktober 2026 in das Zentrale Vorsorgeregister aufgenommen wurden, bestimmt sich nach § 78a Absatz 2 in der am 30. September 2026 geltenden Fassung.“ Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3 tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.‘; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1. Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren verpflichtet die Mitgliedstaaten, mindestens eine Maßnahme zur Förderung der Reparatur zu ergreifen und der Europäischen Kommission bis zum 31. Juli 2029 mitzuteilen. Die Bundesregierung plant eine außergesetzliche Umsetzung. In der Fachdiskussion kursieren seit Jahren verschiedene Vorschläge für Maßnahmen, die eine eingehende Prüfung verdienen. Dazu gehören zum Beispiel die Senkung der Mehrwertsteuer für Reparaturdienstleistungen sowie ein sogenannter Reparaturbonus, wobei letzterer unterschiedlich finanziert werden kann. 2. Rechte laufen ins Leere, wenn sie nicht ausreichend bekannt sind beziehungsweise verstanden werden und in der Folge von denjenigen, denen sie zustehen, nicht wahrgenommen werden. Die Beratung des Gesetzentwurfes, einschließlich der Verbändebeteiligung und der öffentlichen Anhörung, hat gezeigt, dass die mit der Umsetzung der zugrundeliegenden EU-Richtlinie zu schaffenden neuen Regelungen komplex sind. Um Verbraucherinnen und Verbrauchern ihr neues Recht auf Reparatur möglichst gut zu vermitteln, ist deshalb eine breite, medienübergreifende und zielgruppenspezifische Informationskampagne erforderlich, soweit hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden können. 3. Die EU-Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten die Schaffung einer nationalen Sektion der Europäischen Plattform für Reparaturen beziehungsweise den Aufbau einer eigenen nationalen Plattform für Reparaturen. Die Bundesregierung plant dies außergesetzlich umzusetzen. Unabhängig davon, für welchen der beiden alternativen Wege sich die Bundesregierung entscheidet, sollten sich möglichst viele der in Deutschland ansässigen Reparaturbetriebe und -initiativen daran beteiligen, um einen Mehrwert für Verbraucherinnen und Verbraucher zu erzeugen. 4. Kraftfahrzeuge und vergleichbar komplexe Produkte können nicht von der Verlängerung des Gewährleistungsrechts um einmalig zwölf Monate bei der Wahl der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB durch Nachbesserung ausgenommen werden. Nur die Regelungen zur neuen Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der kaufrechtlichen Gewährleistung nach den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie sind auf Waren beschränkt, für die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind (Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie). Die Änderungen des Kaufvertragsrechts nach Artikel 16 der Richtlinie (Änderung der Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771) finden demgegenüber unterschiedslos auf alle Kaufsachen Anwendung. Vor diesem Hintergrund ist es den Mitgliedstaaten bei den Änderungen im Kaufvertragsrecht nicht möglich, bestimmte Produktgruppen, wie teilweise für Kfz oder andere Gebrauchtwaren gefordert, von der Umsetzung auszunehmen. 5. Das Recht auf Reparatur steht und fällt auch damit, dass im Reparatursektor genügend Fachkräfte zur Verfügung stehen, die die entsprechenden Reparaturdienstleistungen erbringen. In der öffentlichen Anhörung hat sich gezeigt, dass Vertreterinnen und Vertreter der Praxis hier einen kritischen Punkt sehen und im Zuge der Alterung der Gesellschaft einen zunehmenden Fachkräftemangel befürchten. Um die Stärkung des Reparaturgedankens und die neuen Verbraucherrechte zu unterstützen, sind daher Bemühungen zur Fachkräftesicherung im Reparatursektor vonnöten. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. verschiedene geeignete nationale Fördermaßnahmen eingehend zu prüfen und den Bundestag am Ergebnis dieser Prüfung teilhaben zu lassen; geprüft werden sollen ausdrücklich auch eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Reparaturdienstleistungen sowie ein unternehmensfinanzierter Reparaturbonus nach dem Vorbild Frankreichs; der maximal mögliche Zeitraum zum Ergreifen mindestens einer Fördermaßnahme sollte nach Möglichkeit nicht ausgereizt werden; 2. eine im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglichst breite, medienübergreifende und zielgruppenspezifische Informationskampagne zu entwickeln und durchzuführen, mit der die mit diesem Gesetz eingeführten neuen Regelungen der Bevölkerung nähergebracht werden; Ziel muss sein, so viele Verbraucherinnen und Verbraucher wie möglich zu erreichen und zu ermutigen, ihr neues Recht auf Reparatur auch tatsächlich wahrzunehmen; 3. bei Reparaturbetrieben und -initiativen intensiv für die Teilnahme an der zu schaffenden nationalen Sektion der Europäischen Online- Plattform für Reparaturen beziehungswiese der nationalen Online-Plattform für Reparaturen zu werben, um die Plattform mit Leben zu füllen und Verbraucherinnen und Verbrauchern so einen bestmöglichen Überblick über die vorhandene Reparaturinfrastruktur in Deutschland zu geben; 4. sich bei der Europäischen Union dafür einzusetzen, in einem der zukünftigen kaufrechtlichen Rechtsetzungsverfahren entsprechende Ausnahmemöglichkeiten von der Verlängerung des Gewährleistungsrechts für Kraftfahrzeuge und vergleichbar komplexe Produkte zu schaffen; 5. im Rahmen ihrer ressortübergreifenden Bemühungen zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland ausdrücklich auch den Reparatursektor mitzudenken und zu berücksichtigen.“ Berlin, den 24. Juni 2026 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Dr. Johannes Fechner Geschäftsführender Vorsitzender Sebastian Steineke Berichterstatter Stefan Möller Berichterstatter Nadine Heselhaus Berichterstatterin Dr. Till Steffen Berichterstatter Christin Willnat Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Sebastian Steineke, Stefan Möller, Nadine Heselhaus, Dr. Till Steffen und Christin Willnat A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/5923 in seiner 79. Sitzung am 20. Mai 2026 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Beratung überwiesen. In seiner 82. Sitzung am 10. Juni 2026 hat er die Vorlage zusätzlich an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses sowie gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat die Vorlage auf Drucksache 21/5923 in seiner 39. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)100 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke angenommen. Der Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 21(6)92 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke abgelehnt. Der Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)101 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD angenommen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf Drucksache 21/5923 in seiner 18. Sitzung am 20. Mai 2026 befasst. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe, indem sie auf die Nachhaltigkeitskriterien abstelle, die durch den Gesetzentwurf gefördert werden sollten: • Nachhaltigkeitsziel 8 (SDG 8) „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ mit der Zielvorgabe der UN-Agenda 2030: „Ressourceneffizienz verbessern – Wachstum und Umweltzerstörung entkoppeln“, • Nachhaltigkeitsziel 12 (SDG 12) „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“ mit der Zielvorgabe der UN-Agenda 2030: „Abfallaufkommen deutlich verringern“. Darüber hinaus sollten mit dem Gesetzentwurf auch die folgenden Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung verfolgt werden: a) „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, e) „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. Daher seien die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden und eine Prüfbitte folglich nicht erforderlich. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 37. Sitzung am 6. Mai 2026 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5923 durchzuführen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat diese Anhörung in seiner 40. Sitzung am 10. Juni 2026 durchgeführt. Hieran haben folgende Sachverständige teilgenommen: Dr. Christian Bereska Deutscher Anwaltverein e. V. Vorsitzender Ausschuss Zivilrecht Keo Sasha Glawion Rigorth Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. Team Mobilität und Ressourcenschutz Julian Kulaga DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer Referatsleiter Verbraucherrecht, Recht des Geistigen Eigentums Katrin Meyer Verein Runder Tisch Reparatur e. V. Geschäftsführung Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel Universität Bayreuth Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verbraucherrecht und Privatrecht sowie Rechtsvergleichung Steffen Vangerow Vangerow GmbH Felicitas Wühler Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 40. Sitzung vom 10. Juni 2026 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen. In seiner 42. Sitzung am 24. Juni 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5923 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)100 in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke angenommen wurde. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5923 folgenden Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(6)92 in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht: Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie (EU) 2024/1799 weitgehend eins-zu-eins um. Damit werden wichtige Impulse für die Stärkung der Reparatur gesetzt. Nach Einschätzung von Verbraucherverbänden bestehen jedoch praktische Umsetzungsdefizite, insbesondere im Hinblick auf: (1.) mangelnde Preistransparenz, (2.) eingeschränkten Zugang zu Ersatzteilen, (3.) geringe Verbindlichkeit von Informationen, (4.) begrenzte praktische Nutzbarkeit des Reparaturrechts. Notwendig ist aber eine maßvolle, richtlinienkonforme Nachschärfung, die die Wirksamkeit der Regelungen erhöht, ohne zusätzliche unverhältnismäßige Belastungen zu schaffen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf: Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf eine Formulierungshilfe mit folgenden Maßgaben zu erstellen: 1. Änderung von § 479d BGB-E (Information über Reparaturleistungen) § 479d Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Hersteller sind verpflichtet, Verbrauchern auf einer frei zugänglichen Website Informationen über typische Reparaturpreise bereitzustellen. Diese Informationen müssen mindestens enthalten: 1. Preisspannen für häufige Reparaturfälle, 2. die maßgeblichen preisbestimmenden Faktoren sowie 3. einen Hinweis darauf, ob und unter welchen Voraussetzungen verbindliche Kostenvoranschläge bereitgestellt werden. Die Preise haben sich in einem angemessenen Verhältnis zum Neupreis der Ware zu orientieren. Die Angaben müssen klar, verständlich und vergleichbar sein.“ 2. Änderung von § 479b BGB-E (Reparaturverpflichtung) In § 479b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Reparatur ist unter Bedingungen anzubieten, die geeignet sind, eine tatsächliche Inanspruchnahme durch Verbraucher zu ermöglichen.“ 3. Änderung von § 479c BGB-E (Ersatzteile) § 479c wird wie folgt ergänzt: „Die Bereitstellung darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die den Zugang unabhängiger Reparaturbetriebe unangemessen erschweren.“ 4. Änderung von § 475 Absatz 4 BGB-E (Informationspflichten) § 475 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: „Die Informationen müssen klar, verständlich und in hervorgehobener Weise erfolgen.“ Begründung Zu Nummer 1 (§ 479d BGB-E) Die bisherige Regelung sieht lediglich die Veröffentlichung von „Richtpreisen“ vor. Diese sind häufig zu unbestimmt, um eine fundierte Entscheidung zwischen Reparatur und Ersatz zu ermöglichen. Die Ergänzung verbessert die Transparenz und Vergleichbarkeit, ohne eine verbindliche Preisbindung einzuführen. Damit bleibt die Regelung vollständig richtlinienkonform. Zu Nummer 2 (§ 479b BGB-E) Die Reparaturverpflichtung ist ein zentrales Element des Gesetzentwurfs. Ohne Konkretisierung besteht jedoch das Risiko, dass sie durch praktische Hürden (z. B. lange Wartezeiten oder hohe Preise) unterlaufen wird. Die Ergänzung stellt klar, dass die Verpflichtung tatsächlich wirksam ausgestaltet sein muss. Es handelt sich um eine Auslegungshilfe, nicht um eine neue materielle Pflicht. Zu Nummer 3 (§ 479c BGB-E) Die Verfügbarkeit von Ersatzteilen ist entscheidend für funktionierende Reparaturmärkte. Ohne Klarstellung besteht die Gefahr, dass Hersteller den Zugang indirekt beschränken. Die Ergänzung stellt sicher, dass unabhängige Reparaturbetriebe nicht unangemessen benachteiligt werden, und ergänzt systematisch die Regelung des § 479e BGB-E. Zu Nummer 4 (§ 475 Absatz 4 BGB-E) Die Informationspflicht zur Nacherfüllung ist zentral für die Entscheidung der Verbraucher. Damit diese Wirkung entfalten kann, muss sie verständlich und wahrnehmbar sein. Die[s] führt zu keiner zusätzlichen Belastung für Unternehmen. III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung ferner auf, 1. zu prüfen, ob ergänzende bußgeldbewehrte Regelungen erforderlich sind, um die Effektivität der Vorgaben sicherzustellen; Begründung: Die Richtlinie verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Die bislang vorgesehene Durchsetzung über zivilrechtliche Instrumente kann im Einzelfall nicht ausreichen, um die Einhaltung der Herstellerpflichten sicherzustellen. 2. die Verantwortlichkeit von Online-Plattformen im Hinblick auf die Durchsetzung der Reparaturpflichten zu prüfen; Begründung: Ein erheblicher Teil des Warenverkehrs erfolgt über Plattformen mit Anbietern außerhalb der Europäischen Union. Ohne klare Verantwortlichkeiten besteht die Gefahr, dass die Regelungen zum Recht auf Reparatur faktisch nicht durchgesetzt werden können. 3. die Einführung eines bundesweiten Reparaturbonus zu prüfen; Begründung: Finanzielle Anreize können wesentlich dazu beitragen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sich für eine Reparatur statt für einen Neukauf entscheiden. Ein Reparaturbonus kann die Wirkung der gesetzlichen Regelungen sinnvoll ergänzen und zur Erreichung der Ziele der Kreislaufwirtschaft beitragen. 4. eine breit angelegte Informationskampagne zum Recht auf Reparatur durchzuführen. Begründung: Die neuen Regelungen sind für Verbraucherinnen und Verbraucher teilweise schwer verständlich, insbesondere im Hinblick darauf, für welche Produktgruppen sie gelten und welche konkreten Rechte bestehen. Eine verständliche und leicht zugängliche Information ist Voraussetzung dafür, dass die neuen Rechte tatsächlich in Anspruch genommen werden. Eine Informationskampagne kann dazu beitragen, Transparenz zu schaffen, die Nutzung von Reparaturangeboten zu erhöhen und die Ziele der Kreislaufwirtschaft wirksam zu unterstützen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat diesen Entschließungsantrag mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und AfD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke abgelehnt. Die Fraktion der SPD hob hervor, dass mit dem Gesetzentwurf die Recht-auf-Reparatur-RL umgesetzt werden solle und diese einen Vollharmonisierungsansatz verfolge, was die Spielräume des nationalen Gesetzgebers begrenze. Es gehe insbesondere darum, dass Hersteller verpflichtet würden, die Möglichkeit der Reparatur eines Produktes – wie in der Anlage der Recht-auf-Reparatur-RL aufgeführt – zu eröffnen und tatsächlich anzubieten. Darüber hinaus werde – als Folge von Anregungen aus der Anhörung – klargestellt, dass die Stellung von Leihgeräten während der Reparatur kostenlos erfolgen müsse. Ziel sei es, Abschied von der Wegwerfgesellschaft zu nehmen. Ferner würden zwei weitere Punkte aufgegriffen: einmal die Frage der Angemessenheit des Preises beziehungsweise der Dauer einer Reparatur, deren Beantwortung wichtig sei, damit das Recht auf Reparatur auch wahrgenommen werde. Außerdem werde die Rechtsdurchsetzung gegenüber außerhalb der EU ansässigen Unternehmen angesprochen. In den Entschließungsantrag seien mehrere Punkte aufgenommen worden: Da es sich um ein komplexes Gesetz handele, sei eine gute Informationskampagne nötig. Wüssten die Verbraucher nicht um ihre Rechte, könnten sie sie auch nicht in Anspruch nehmen. Nötig sei zudem, bei Reparaturbetrieben für die freiwillige Teilnahme an der zukünftigen Online-Plattform zu werben. Auch die Gewinnung von Fachkräften sei ein wichtiges Thema, ebenso wie die Frage von Ausnahmen für Gewährleistungsverlängerungen. Die Fraktion der CDU/CSU betonte die Komplexität der Thematik insbesondere bei der Abwägung zwischen Kontrahierungszwang einerseits und der vorliegenden Lösung andererseits sowie der Wahl des Vertragstypus. Ein großes Problem sei das Spannungsfeld zwischen dem Recht auf Reparatur insgesamt und der Verlängerung der Gewährleistungsfrist gewesen: Werde bei technisch komplexen Produkten lediglich ein kleines Teil innerhalb der Gewährleistungsfrist repariert, und verlängere sich dadurch die Gewährleistungsfrist auf das gesamte Produkt, könne dies zu Verwerfungen führen. Dieser Thematik widme sich der Entschließungsantrag insbesondere mit Blick auf Kraftfahrzeuge und eine Reihe von weiteren technisch komplexen Produkten. Auch der einheitliche Sachmangelbegriff sei untersucht worden. Nach der Anhörung sei man aber der festen Überzeugung, dass der gewählte Weg richtig sei, um etwa Probleme beim Regress in der Lieferkette zu vermeiden. Insgesamt gelinge dem Gesetzentwurf die Balance zwischen dem Recht auf Reparatur und der Vermeidung weiterer Belastungen für die Wirtschaft, was aktuell auch wichtig sei. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte zunächst das Verfahren: Wie in einer der vergangenen Sitzungen, entstehe durch den Änderungsantrag ein Omnibus-Gesetz. Die Kombination verschiedener Materien in einem Gesetz sei nicht per se problematisch. Problematisch sei aber, wenn solche Änderungen auf dem letzten Meter eingebracht würden. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen sehe Änderungen in der BNotO und beim zentralen Vorsorgeregister vor. Dazu hätten die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Koalitionsfraktionen kein Wort verloren. Mit Blick auf das Recht auf Reparatur sei zu bedenken, dass die erwähnte Informationskampagne unter einem Haushaltsvorbehalt stehe und auch vieles andere lediglich geprüft werden solle. Dies sei wenig dienlich: Stelle man den Reparaturbonus und eine mögliche Umsatzsteuersenkung unter einen Haushaltsvorbehalt, sei die Folge – in Anbetracht der aktuellen Haushaltslage – klar. Begrüßenswert sei freilich, dass sich die Koalition den Anregungen aus der Anhörung anschließe und eine Prüfung anstrebe, ob man sich am französischen Modell orientieren könne. Eine entsprechende Ergänzung im laufenden Gesetzgebungsverfahren wäre in der Tat schwierig gewesen. Hinsichtlich der Kernregelungen bestehe ein Grundkonflikt in der Koalition, weil sich die Fraktion der CDU/CSU gegen ein sogenanntes „gold-plating“ ausspreche, das heißt die Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht, die über die Vorgaben der EU hinausgehe. Dies verhindere alles, was zu wirksamen Verbraucherrechten führe, und viele Fragen blieben unklar – wie etwa die der „Angemessenheit“. Andere Mitgliedstaaten bezögen auch andere Produktgruppen ein. Der Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verdeutliche, dass für konkret durchsetzbare Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr möglich gewesen wäre. Diese Fragen der Rechtsprechung zu überlassen, bedeute viel Aufwand und führe zu einer zeitlichen Verzögerung für die Verbraucherinnen und Verbraucher bis zum Vorliegen entsprechender Leitentscheidungen. Die Fraktion Die Linke schloss sich der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an. Ohne finanzielle Anreize wie etwa einen bundesweiten Reparaturbonus bleibe das Recht auf Reparatur für Verbraucherinnen und Verbraucher unattraktiv. Daher sei zu begrüßen, dass dieses Thema sowie die Durchführung einer Informationskampagne Eingang in den Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen gefunden hätten. Der Änderungsantrag gehe darauf freilich nicht ein; er sehe mit dem Anspruch auf ein Leihgerät lediglich eine geringfügige Verbesserung aus Verbraucherperspektive vor. Problematisch bleibe die Rechtsdurchsetzung gegenüber großen, internationalen Online- Plattformen. Den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstütze die Fraktion Die Linke und hätte sich Vergleichbares von der Koalition gewünscht. Die Fraktion der AfD kritisierte das Vorhaben, da die Anhörung gezeigt habe, dass es erhebliche Bedenken hinsichtlich der Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-RL gebe. Die Thematik der „Angemessenheit“ zeige, wie unklar deren Text gehalten sei, und lasse viele langwierige Rechtsstreitigkeiten befürchten. Die Frage komplexer Produkte werde zwar im Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen angesprochen. Dies hätte man aber im Gesetzentwurf regeln müssen, was auch EU-Vorgaben nicht verhindert hätten: Die Recht-auf-Reparatur-RL und die Warenkauf-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771) differenzierten teilweise sehr wohl nach der Art der Sekundäransprüche, die geltend gemacht werden könnten. Hier hätte sich bei entsprechendem Mut, das deutsche Gewährleistungsrecht geschlossen zu halten und keine Ungerechtigkeiten entstehen zu lassen, genügend Spielraum ergeben. Der vorliegend eingeschlagene Weg führe am Ziel vorbei und lasse einmal mehr die deutschen Unternehmen im Regen stehen. Betroffen seien insbesondere Unternehmen, die im Absatz tätig seien und über die Haftungskaskade mit Pflichten belastet würden, für die sie kaum vorsorgen könnten. Dies stelle einen großen Standortnachteil dar. Die Vorschläge im Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gingen in die falsche Richtung: Es bestehe die Gefahr, dass die Reparaturverpflichtung unter ruinösen Bedingungen erbracht werden müsse. Es entstehe der Eindruck, als habe die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die berechtigten Interessen der verpflichteten Unternehmen nicht im Blick. B. Besonderer Teil Im Folgenden werden nur die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs empfohlenen Änderungen erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 21/5923 verwiesen. I. Allgemeines „Angemessenheit“ von Reparaturzeiten, Reparaturentgelten und Ersatzteilpreisen Für die die Reparaturverpflichtung des Herstellers ist der Begriff der „Angemessenheit“ von zentraler Bedeutung. Er ist maßgebend für: 1. den Zeitraum, in dem der Hersteller seiner Reparaturverpflichtung nachkommen muss (§ 479b Absatz 1 Satz 2 BGB-E); 2. das Entgelt, das der Hersteller für die Reparatur verlangen kann (§ 479b Absatz 3 Satz 1 BGB-E); und 3. den Preis, den der Hersteller für bereitgestellte Ersatzteile und Werkzeuge in Rechnung stellen kann (§ 479c BGB-E). Die diesbezüglichen Bestimmungen im Gesetzentwurf sind unmittelbar dem Wortlaut der vollharmonisierenden Richtlinie nachgebildet, welche den Begriff der Angemessenheit nicht näher definiert. Bei dem Begriff der „Angemessenheit“ handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts. Er steht nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten, eine gesetzliche Konkretisierung kann allein durch den europäischen Gesetzgeber erfolgen. Die Bundesregierung wird gebeten, sich im Sinne der Erhöhung von Transparenz und Rechtssicherheit für eine solche Konkretisierung einzusetzen. Über die Auslegung des Begriffs im Einzelfall entscheiden bis zu einer möglichen gesetzlichen Konkretisierung die unabhängigen Gerichte; maßgeblich ist insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Bei dieser Auslegung können nach den Umständen relevante Kriterien herangezogen werden, wie zum Beispiel die Art und Komplexität der Ware beziehungsweise die Art des zu reparierenden Defekts, das Verhältnis des Reparaturentgelts oder Ersatzteilpreises zum Neupreis der Ware, die branchenüblichen Reparaturpreise oder - zeiten sowie die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und die dafür notwendigen Lieferzeiten. Rechtsdurchsetzung bei Herstellern von außerhalb der EU bzw. deren Beauftragten Der Ausschuss hat sich eingehend mit der Frage beschäftigt, wie die Rechtsdurchsetzung bei Herstellern von außerhalb der EU beziehungsweise deren Beauftragten gestärkt werden und ob zum Beispiel bei der Regelung der anstelle eines Herstellers mit Sitz außerhalb der Europäischen Union zur Reparatur Verpflichteten in § 479f BGB-E eine Gesamtschuld vorgesehen werden kann. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anwendung des Konstrukts der Gesamtschuld nicht richtlinienkonform möglich ist. Artikel 5 Absatz 3 der Recht-auf-Reparatur-RL sieht in diesen Fällen eine Haftungskaskade vor: „Hat der gemäß Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, so erfüllt sein Bevollmächtigter in der Union die Verpflichtung des Herstellers. Hat der Hersteller in der Union keinen Bevollmächtigten, so erfüllt der Importeur der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Gibt es keinen Importeur, so erfüllt der Vertreiber der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Der Bevollmächtigte, der Importeur und der Vertreiber können Reparaturen untervergeben, um ihrer Reparaturverpflichtung nachzukommen.“ Danach haften Beauftragter, Importeur und Vertreiber alternativ. Die Voraussetzung einer Gesamtschuld nach § 421 BGB, „dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet“ ist, liegt insofern nicht vor. Die Regelung einer Gesamtschuld von Beauftragtem, Importeur und Vertreiber würde im Ergebnis eine von der Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschrift schaffen, die gegen den Vollharmonisierungsansatz nach Artikel 3 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verstößt. Online-Plattformen, die es Verbrauchern ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Unternehmern abzuschließen, bei denen es sich nicht zugleich um einen Wirtschaftsakteur handelt, sind als „Vertreiber“ im Sinne von § 479f BGB- E anzusehen, sofern die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2026 erfüllt sind. Die Bundesregierung wird gebeten, sich auf europäischer Ebene für die Beseitigung möglicher Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung im Rahmen der Haftungskaskade einzusetzen, die sich über das Recht auf Reparatur hinaus in weiteren Kontexten zeigen. II. Im Einzelnen Zu Nummer 1 (Überschrift des Gesetzes) Die Überschrift war neu zu fassen, da in Artikel 3 zusätzlich Änderungen der Bundesnotarordnung (BNotO) zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen aufgenommen wurden. Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c, Änderung von § 475 Absatz 6 BGB-E) Durch die Neufassung von Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c wurden in § 475 Absatz 6 BGB-E die Sätze 2 und 3 neu aufgenommen. Die neuen Sätze 2 und 3 in § 475 Absatz 6 BGB-E beruhen auf der Regelung in Artikel 16 Nummer 4 der Rechtauf-Reparatur-RL (und somit auf der durch diese Vorschrift geänderte Fassung von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771). Damit soll als Unterstützung für Verbraucher und als Anreiz für Reparaturen im Gesetz klargestellt werden, dass der Verkäufer dem Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung eine Ersatzware unentgeltlich zur Verfügung stellen kann. Es handelt sich insofern um eine Leihe der Ersatzware im Sinne der §§ 598 ff. BGB, die unentgeltlich zu erfolgen hat (§ 598 BGB). Damit wird entsprechend Erwägungsgrund 42 Satz 3 der Richtlinie vorgegeben, dass dem Verbraucher die Ware kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Klargestellt wird im Gesetz im Einklang mit Artikel 16 Nummer 4 der Recht-auf-Reparatur-RL zudem, dass es sich bei der als Ersatzware geliehenen Sache auch um eine überholte Ware handeln kann. Der bisherige Satz 2 wird Satz 4. Zu Nummer 3 (Artikel 2 Nummer 1, Änderung der Übergangsvorschrift im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) Nummer 3 enthält eine Folgeänderung zu Nummer 1. Zu Nummer 4 (Artikel 3 und 4, Änderung der Bundesnotarordnung und Inkrafttreten) Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesnotarordnung) Mit dem neuen Artikel 3 soll die BNotO dahingehend geändert werden, dass künftig auch Vorsorgeverfügungen selbst in das Zentrale Vorsorgeregister aufgenommen werden können (bisher ist aus dem Zentralen Vorsorgeregister nur ersichtlich, dass eine Vorsorgeverfügung erstellt wurde). Hierzu soll § 78a BNotO geändert werden; zudem soll in einem neuen § 122 der BnotO in der Entwurfsfassung eine Übergangsvorschrift ergänzt werden. Die entsprechenden Änderungen wurden von der Bundesregierung mit Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe g, Nummer 12 und 25 des Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (Bundestagsdrucksache 21/4298) in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Um ihr rechtzeitiges Inkrafttreten zur geplanten Erweiterung des Zentralen Vorsorgeregisters am 1. Oktober 2026 sicherzustellen sollen sie in den vorliegenden Entwurf übernommen werden. Zur näheren Begründung der Änderungen wird auf die Seiten 136/137, 150/151 (Allgemeiner Teil), 164 (Erfüllungsaufwand) und 268/270, 276 (Besonderer Teil) der Bundestagsdrucksache 21/4298 verwiesen. Die Änderungen in Artikel 3 Nummer 1 und 3 berücksichtigen dabei abweichend von Bundestagsdrucksache 21/4298 bereits, dass durch das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung (Bundestagsdrucksachen 21/5441 und 21/6048) ein neuer § 121 BNotO eingeführt wird, der zum 1. Juli 2026 und damit vor diesem Gesetz in Kraft treten soll. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Der bisherige Artikel 3 (Inkrafttreten) wird Artikel 4 und durch einen neuen Absatz 2 ergänzt. Absatz 1 regelt, dass die Änderungen grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Änderungen der BNotO. Nach Absatz 2 treten diese Änderungen in Artikel 3 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 am 1. Oktober 2026 in Kraft. Berlin, den 24. Juni 2026 Sebastian Steineke Berichterstatter Stefan Möller Berichterstatter Nadine Heselhaus Berichterstatterin Dr. Till Steffen Berichterstatter Christin Willnat Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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