Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5923)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5923)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6693
21. Wahlperiode 24.06.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/5923 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799
zur Förderung der Reparatur von Waren
A. Problem
Die Bundesregierung strebt mit dem Gesetzentwurf an, Richtlinie
(EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024
über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771
und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024 –
nachfolgend: Recht-auf-Reparatur-RL) umzusetzen. Diese verpflichte die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Artikel 22, bis zum 31. Juli 2026
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die
erforderlich seien, um der Recht-auf-Reparatur-RL nachzukommen.
Ziel der Recht-auf-Reparatur-RL sei es, das Funktionieren des Binnenmarkts zu
verbessern, gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die
Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten. Um die vorzeitige Entsorgung
brauchbarer Waren zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre
Waren länger zu nutzen, sollten die Bestimmungen über die Reparatur von Waren
gestärkt werden.
Die Recht-auf-Reparatur-RL verfolge einen Vollharmonisierungsansatz, der es
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht erlaube, strengere oder
weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen, es sei denn, diese seien
ausdrücklich in der Recht-auf-Reparatur-RL zugelassen (vgl. deren Artikel 16
Nummer 2 Buchstabe b und c).
Die Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-RL erfolge insbesondere über
Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuche:
• Entsprechend den Vorgaben der Recht-auf-Reparatur-RL würden die
Vorschriften des Kaufvertragsrechts, insbesondere des Verbrauchsgüterkaufs,
ergänzt. Dies biete den Verbrauchern Anreize, sich im Rahmen der
Nacherfüllung für eine Reparatur zu entscheiden, etwa über eine Verlängerung der
Gewährleistungsfrist um zwölf Monate im Fall der Reparatur (vergleiche
Artikel 16 der Recht-auf-Reparatur-RL). Zudem werde in das Bürgerliche
Gesetzbuch ein neuer Untertitel mit Regelungen zu einer
Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung eingefügt (vergleiche
Artikel 5 der Recht-auf-Reparatur-RL).
• In das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche werde das
Europäische Formular für Reparaturinformationen aufgenommen, das
Reparaturbetriebe dem Verbraucher freiwillig zur Verfügung stellen könnten (vergleiche
Artikel 4 der Recht-auf-Reparatur-RL).
Hinsichtlich der in der Recht-auf-Reparatur-RL vorgesehenen Europäischen
Online-Plattform für Reparaturen (vergleiche die Artikel 7 bis 9 der Recht-auf-
Reparatur-RL) sowie der sonstigen Maßnahmen zur Förderung der Reparatur
(vergleiche Artikel 13 der Recht-auf-Reparatur-RL) werde die Bundesregierung
entsprechende außergesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung treffen und die
Europäische Kommission darüber informieren.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke.
Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht insbesondere vor, dass
der Verkäufer dem Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung eine Ersatzware
unentgeltlich zur Verfügung stellen kann. Darüber hinaus führt der
Änderungsantrag zu Anpassungen in der Bundesnotarordnung (BNotO).
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der
Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5923 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von
Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von
Vorsorgeverfügungen*“.
2. Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c wird durch den folgenden
Buchstaben c ersetzt:
‚c) Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
(6) „ Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer
angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher
ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche
Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die
Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware
benötigt, zu berücksichtigen sind. Der Unternehmer kann dem
Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung unentgeltlich eine
Ersatzware zur Verfügung stellen. Dabei kann es sich auch um
eine überholte Ware handeln. Bei der Nachlieferung darf der
Unternehmer eine überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher
dies ausdrücklich verlangt hat.“ ‘
3. In Artikel 2 Nummer 1 wird die Überschrift des § ... durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur
Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen“.
4. Artikel 3 wird durch die folgenden Artikel 3 und 4 ersetzt:
‚Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch … [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren
und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und
(EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024).
und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des
Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von
Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher
Benachteiligung, Bundestagsdrucksachen 21/5441 und 21/6048] geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 121 die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 122 Übergangsvorschrift zum Zentralen Vorsorgeregister“.
2. § 78a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1
und 2 ersetzt:
(1) „ Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde
ein automatisiertes elektronisches Register über die
folgenden Vorsorgeverfügungen:
1. Vorsorgevollmachten,
2. Betreuungsverfügungen,
3. Patientenverfügungen und
4. Widersprüche gegen eine Vertretung durch den
Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen zum
Zweck der Registrierung der Vorsorgeverfügungen neben
Angaben zu den jeweiligen Dokumenten folgende Angaben
eingetragen werden:
1. bei Vorsorgevollmachten Angaben zu
a) den Vollmachtgebern,
b) den Bevollmächtigten und
c) dem Inhalt der Vollmachten,
2. bei Betreuungsverfügungen Angaben zu
a) den Vorschlagenden und
b) den Vorschlägen zur Auswahl des Betreuers,
3. bei Patientenverfügungen Angaben zu deren Erstellern,
4. bei Widersprüchen gegen eine Vertretung durch den
Ehegatten Angaben zu den Widersprechenden.
Ergänzend zu der Registrierung einer in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 genannten Vorsorgeverfügung darf auch
eine elektronische Abschrift der Vorsorgeverfügung
aufgenommen werden.“
b) Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3
ersetzt:
„3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von
Registerinhalten,“.
3. Nach § 121 wird der folgende § 122 eingefügt:
„§ 122
Übergangsvorschrift zum Zentralen Vorsorgeregister
Die Befugnis zur Verarbeitung von Angaben, die vor dem
1. Oktober 2026 in das Zentrale Vorsorgeregister aufgenommen
wurden, bestimmt sich nach § 78a Absatz 2 in der am 30.
September 2026 geltenden Fassung.“
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3 tritt am
1. Oktober 2026 in Kraft.‘;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur
von Waren verpflichtet die Mitgliedstaaten, mindestens eine
Maßnahme zur Förderung der Reparatur zu ergreifen und der Europäischen
Kommission bis zum 31. Juli 2029 mitzuteilen. Die Bundesregierung
plant eine außergesetzliche Umsetzung. In der Fachdiskussion
kursieren seit Jahren verschiedene Vorschläge für Maßnahmen, die eine
eingehende Prüfung verdienen. Dazu gehören zum Beispiel die Senkung
der Mehrwertsteuer für Reparaturdienstleistungen sowie ein
sogenannter Reparaturbonus, wobei letzterer unterschiedlich finanziert werden
kann.
2. Rechte laufen ins Leere, wenn sie nicht ausreichend bekannt sind
beziehungsweise verstanden werden und in der Folge von denjenigen,
denen sie zustehen, nicht wahrgenommen werden. Die Beratung des
Gesetzentwurfes, einschließlich der Verbändebeteiligung und der
öffentlichen Anhörung, hat gezeigt, dass die mit der Umsetzung der
zugrundeliegenden EU-Richtlinie zu schaffenden neuen Regelungen komplex
sind. Um Verbraucherinnen und Verbrauchern ihr neues Recht auf
Reparatur möglichst gut zu vermitteln, ist deshalb eine breite,
medienübergreifende und zielgruppenspezifische Informationskampagne
erforderlich, soweit hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden
können.
3. Die EU-Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten die Schaffung einer
nationalen Sektion der Europäischen Plattform für Reparaturen
beziehungsweise den Aufbau einer eigenen nationalen Plattform für
Reparaturen. Die Bundesregierung plant dies außergesetzlich umzusetzen.
Unabhängig davon, für welchen der beiden alternativen Wege sich die
Bundesregierung entscheidet, sollten sich möglichst viele der in
Deutschland ansässigen Reparaturbetriebe und -initiativen daran
beteiligen, um einen Mehrwert für Verbraucherinnen und Verbraucher zu
erzeugen.
4. Kraftfahrzeuge und vergleichbar komplexe Produkte können nicht von
der Verlängerung des Gewährleistungsrechts um einmalig zwölf
Monate bei der Wahl der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB durch
Nachbesserung ausgenommen werden. Nur die Regelungen zur neuen
Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der kaufrechtlichen
Gewährleistung nach den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie sind auf Waren
beschränkt, für die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der
Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind (Artikel 1
Absatz 3 der Richtlinie). Die Änderungen des Kaufvertragsrechts nach
Artikel 16 der Richtlinie (Änderung der Warenkaufrichtlinie (EU)
2019/771) finden demgegenüber unterschiedslos auf alle Kaufsachen
Anwendung. Vor diesem Hintergrund ist es den Mitgliedstaaten bei den
Änderungen im Kaufvertragsrecht nicht möglich, bestimmte
Produktgruppen, wie teilweise für Kfz oder andere Gebrauchtwaren gefordert,
von der Umsetzung auszunehmen.
5. Das Recht auf Reparatur steht und fällt auch damit, dass im
Reparatursektor genügend Fachkräfte zur Verfügung stehen, die die
entsprechenden Reparaturdienstleistungen erbringen. In der öffentlichen Anhörung
hat sich gezeigt, dass Vertreterinnen und Vertreter der Praxis hier einen
kritischen Punkt sehen und im Zuge der Alterung der Gesellschaft einen
zunehmenden Fachkräftemangel befürchten. Um die Stärkung des
Reparaturgedankens und die neuen Verbraucherrechte zu unterstützen,
sind daher Bemühungen zur Fachkräftesicherung im Reparatursektor
vonnöten.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. verschiedene geeignete nationale Fördermaßnahmen eingehend zu
prüfen und den Bundestag am Ergebnis dieser Prüfung teilhaben zu lassen;
geprüft werden sollen ausdrücklich auch eine Senkung der
Mehrwertsteuer auf Reparaturdienstleistungen sowie ein
unternehmensfinanzierter Reparaturbonus nach dem Vorbild Frankreichs; der maximal
mögliche Zeitraum zum Ergreifen mindestens einer Fördermaßnahme sollte
nach Möglichkeit nicht ausgereizt werden;
2. eine im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
möglichst breite, medienübergreifende und zielgruppenspezifische
Informationskampagne zu entwickeln und durchzuführen, mit der die mit
diesem Gesetz eingeführten neuen Regelungen der Bevölkerung
nähergebracht werden; Ziel muss sein, so viele Verbraucherinnen und
Verbraucher wie möglich zu erreichen und zu ermutigen, ihr neues Recht auf
Reparatur auch tatsächlich wahrzunehmen;
3. bei Reparaturbetrieben und -initiativen intensiv für die Teilnahme an
der zu schaffenden nationalen Sektion der Europäischen Online-
Plattform für Reparaturen beziehungswiese der nationalen Online-Plattform
für Reparaturen zu werben, um die Plattform mit Leben zu füllen und
Verbraucherinnen und Verbrauchern so einen bestmöglichen Überblick
über die vorhandene Reparaturinfrastruktur in Deutschland zu geben;
4. sich bei der Europäischen Union dafür einzusetzen, in einem der
zukünftigen kaufrechtlichen Rechtsetzungsverfahren entsprechende
Ausnahmemöglichkeiten von der Verlängerung des Gewährleistungsrechts
für Kraftfahrzeuge und vergleichbar komplexe Produkte zu schaffen;
5. im Rahmen ihrer ressortübergreifenden Bemühungen zur Sicherung der
Fachkräftebasis in Deutschland ausdrücklich auch den Reparatursektor
mitzudenken und zu berücksichtigen.“
Berlin, den 24. Juni 2026
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Dr. Johannes Fechner
Geschäftsführender Vorsitzender
Sebastian Steineke
Berichterstatter
Stefan Möller
Berichterstatter
Nadine Heselhaus
Berichterstatterin
Dr. Till Steffen
Berichterstatter
Christin Willnat
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Sebastian Steineke, Stefan Möller, Nadine Heselhaus,
Dr. Till Steffen und Christin Willnat
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/5923 in seiner 79. Sitzung am 20. Mai 2026 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Beratung überwiesen. In seiner 82. Sitzung am
10. Juni 2026 hat er die Vorlage zusätzlich an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit zur Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses sowie gutachtliche Stellungnahme des
Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat die Vorlage auf
Drucksache 21/5923 in seiner 39. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke
die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen.
Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)100 wurde mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen
AfD und Die Linke angenommen.
Der Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 21(6)92 wurde
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und Die Linke abgelehnt.
Der Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)101 wurde mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen
der Fraktion der AfD angenommen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf
Drucksache 21/5923 in seiner 18. Sitzung am 20. Mai 2026 befasst. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im
Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe, indem sie auf die Nachhaltigkeitskriterien abstelle,
die durch den Gesetzentwurf gefördert werden sollten:
• Nachhaltigkeitsziel 8 (SDG 8) „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive
Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ mit der Zielvorgabe der UN-Agenda 2030:
„Ressourceneffizienz verbessern – Wachstum und Umweltzerstörung entkoppeln“,
• Nachhaltigkeitsziel 12 (SDG 12) „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“ mit der
Zielvorgabe der UN-Agenda 2030: „Abfallaufkommen deutlich verringern“.
Darüber hinaus sollten mit dem Gesetzentwurf auch die folgenden Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung
verfolgt werden:
a) „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“,
e) „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
Daher seien die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden
und eine Prüfbitte folglich nicht erforderlich.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 37. Sitzung am 6. Mai 2026 beschlossen, eine
öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5923 durchzuführen. Der Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz hat diese Anhörung in seiner 40. Sitzung am 10. Juni 2026 durchgeführt. Hieran haben
folgende Sachverständige teilgenommen:
Dr. Christian Bereska
Deutscher Anwaltverein e. V.
Vorsitzender Ausschuss Zivilrecht
Keo Sasha Glawion Rigorth
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
Team Mobilität und Ressourcenschutz
Julian Kulaga
DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer
Referatsleiter Verbraucherrecht, Recht des Geistigen
Eigentums
Katrin Meyer
Verein Runder Tisch Reparatur e. V.
Geschäftsführung
Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel Universität Bayreuth
Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches
Verbraucherrecht und Privatrecht sowie Rechtsvergleichung
Steffen Vangerow Vangerow GmbH
Felicitas Wühler
Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V.
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 40. Sitzung vom 10. Juni 2026
mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der Mediathek
des Deutschen Bundestages verwiesen.
In seiner 42. Sitzung am 24. Juni 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf
auf Drucksache 21/5923 abschließend beraten.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem
Änderungsantrag, den die Fraktionen CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)100 in den Ausschuss für
Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke angenommen wurde.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5923 folgenden
Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(6)92 in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
eingebracht:
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie (EU) 2024/1799 weitgehend eins-zu-eins um. Damit werden wichtige
Impulse für die Stärkung der Reparatur gesetzt.
Nach Einschätzung von Verbraucherverbänden bestehen jedoch praktische Umsetzungsdefizite, insbesondere im
Hinblick auf: (1.) mangelnde Preistransparenz, (2.) eingeschränkten Zugang zu Ersatzteilen, (3.) geringe
Verbindlichkeit von Informationen, (4.) begrenzte praktische Nutzbarkeit des Reparaturrechts.
Notwendig ist aber eine maßvolle, richtlinienkonforme Nachschärfung, die die Wirksamkeit der Regelungen
erhöht, ohne zusätzliche unverhältnismäßige Belastungen zu schaffen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf eine Formulierungshilfe mit folgenden Maßgaben zu
erstellen:
1. Änderung von § 479d BGB-E (Information über Reparaturleistungen) § 479d Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Hersteller sind verpflichtet, Verbrauchern auf einer frei zugänglichen Website Informationen über typische
Reparaturpreise bereitzustellen.
Diese Informationen müssen mindestens enthalten:
1. Preisspannen für häufige Reparaturfälle,
2. die maßgeblichen preisbestimmenden Faktoren sowie
3. einen Hinweis darauf, ob und unter welchen Voraussetzungen verbindliche Kostenvoranschläge bereitgestellt
werden. Die Preise haben sich in einem angemessenen Verhältnis zum Neupreis der Ware zu orientieren. Die
Angaben müssen klar, verständlich und vergleichbar sein.“
2. Änderung von § 479b BGB-E (Reparaturverpflichtung)
In § 479b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Reparatur ist unter Bedingungen anzubieten, die geeignet sind, eine tatsächliche Inanspruchnahme durch
Verbraucher zu ermöglichen.“
3. Änderung von § 479c BGB-E (Ersatzteile)
§ 479c wird wie folgt ergänzt:
„Die Bereitstellung darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die den Zugang unabhängiger
Reparaturbetriebe unangemessen erschweren.“
4. Änderung von § 475 Absatz 4 BGB-E (Informationspflichten)
§ 475 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:
„Die Informationen müssen klar, verständlich und in hervorgehobener Weise erfolgen.“
Begründung
Zu Nummer 1 (§ 479d BGB-E)
Die bisherige Regelung sieht lediglich die Veröffentlichung von „Richtpreisen“ vor. Diese sind häufig zu
unbestimmt, um eine fundierte Entscheidung zwischen Reparatur und Ersatz zu ermöglichen.
Die Ergänzung verbessert die Transparenz und Vergleichbarkeit, ohne eine verbindliche Preisbindung
einzuführen. Damit bleibt die Regelung vollständig richtlinienkonform.
Zu Nummer 2 (§ 479b BGB-E)
Die Reparaturverpflichtung ist ein zentrales Element des Gesetzentwurfs. Ohne Konkretisierung besteht jedoch
das Risiko, dass sie durch praktische Hürden (z. B. lange Wartezeiten oder hohe Preise) unterlaufen wird.
Die Ergänzung stellt klar, dass die Verpflichtung tatsächlich wirksam ausgestaltet sein muss. Es handelt sich um
eine Auslegungshilfe, nicht um eine neue materielle Pflicht.
Zu Nummer 3 (§ 479c BGB-E)
Die Verfügbarkeit von Ersatzteilen ist entscheidend für funktionierende Reparaturmärkte. Ohne Klarstellung
besteht die Gefahr, dass Hersteller den Zugang indirekt beschränken.
Die Ergänzung stellt sicher, dass unabhängige Reparaturbetriebe nicht unangemessen benachteiligt werden, und
ergänzt systematisch die Regelung des § 479e BGB-E.
Zu Nummer 4 (§ 475 Absatz 4 BGB-E)
Die Informationspflicht zur Nacherfüllung ist zentral für die Entscheidung der Verbraucher. Damit diese Wirkung
entfalten kann, muss sie verständlich und wahrnehmbar sein.
Die[s] führt zu keiner zusätzlichen Belastung für Unternehmen.
III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung ferner auf,
1. zu prüfen, ob ergänzende bußgeldbewehrte Regelungen erforderlich sind, um die Effektivität der Vorgaben
sicherzustellen;
Begründung:
Die Richtlinie verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Die bislang vorgesehene
Durchsetzung über zivilrechtliche Instrumente kann im Einzelfall nicht ausreichen, um die Einhaltung der
Herstellerpflichten sicherzustellen.
2. die Verantwortlichkeit von Online-Plattformen im Hinblick auf die Durchsetzung der Reparaturpflichten zu
prüfen;
Begründung:
Ein erheblicher Teil des Warenverkehrs erfolgt über Plattformen mit Anbietern außerhalb der Europäischen
Union. Ohne klare Verantwortlichkeiten besteht die Gefahr, dass die Regelungen zum Recht auf Reparatur
faktisch nicht durchgesetzt werden können.
3. die Einführung eines bundesweiten Reparaturbonus zu prüfen;
Begründung:
Finanzielle Anreize können wesentlich dazu beitragen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sich für eine
Reparatur statt für einen Neukauf entscheiden. Ein Reparaturbonus kann die Wirkung der gesetzlichen
Regelungen sinnvoll ergänzen und zur Erreichung der Ziele der Kreislaufwirtschaft beitragen.
4. eine breit angelegte Informationskampagne zum Recht auf Reparatur durchzuführen.
Begründung:
Die neuen Regelungen sind für Verbraucherinnen und Verbraucher teilweise schwer verständlich, insbesondere
im Hinblick darauf, für welche Produktgruppen sie gelten und welche konkreten Rechte bestehen. Eine
verständliche und leicht zugängliche Information ist Voraussetzung dafür, dass die neuen Rechte tatsächlich in Anspruch
genommen werden.
Eine Informationskampagne kann dazu beitragen, Transparenz zu schaffen, die Nutzung von Reparaturangeboten
zu erhöhen und die Ziele der Kreislaufwirtschaft wirksam zu unterstützen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat diesen Entschließungsantrag mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und AfD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
abgelehnt.
Die Fraktion der SPD hob hervor, dass mit dem Gesetzentwurf die Recht-auf-Reparatur-RL umgesetzt werden
solle und diese einen Vollharmonisierungsansatz verfolge, was die Spielräume des nationalen Gesetzgebers
begrenze. Es gehe insbesondere darum, dass Hersteller verpflichtet würden, die Möglichkeit der Reparatur eines
Produktes – wie in der Anlage der Recht-auf-Reparatur-RL aufgeführt – zu eröffnen und tatsächlich anzubieten.
Darüber hinaus werde – als Folge von Anregungen aus der Anhörung – klargestellt, dass die Stellung von
Leihgeräten während der Reparatur kostenlos erfolgen müsse. Ziel sei es, Abschied von der Wegwerfgesellschaft zu
nehmen.
Ferner würden zwei weitere Punkte aufgegriffen: einmal die Frage der Angemessenheit des Preises
beziehungsweise der Dauer einer Reparatur, deren Beantwortung wichtig sei, damit das Recht auf Reparatur auch
wahrgenommen werde. Außerdem werde die Rechtsdurchsetzung gegenüber außerhalb der EU ansässigen Unternehmen
angesprochen.
In den Entschließungsantrag seien mehrere Punkte aufgenommen worden: Da es sich um ein komplexes Gesetz
handele, sei eine gute Informationskampagne nötig. Wüssten die Verbraucher nicht um ihre Rechte, könnten sie
sie auch nicht in Anspruch nehmen. Nötig sei zudem, bei Reparaturbetrieben für die freiwillige Teilnahme an der
zukünftigen Online-Plattform zu werben. Auch die Gewinnung von Fachkräften sei ein wichtiges Thema, ebenso
wie die Frage von Ausnahmen für Gewährleistungsverlängerungen.
Die Fraktion der CDU/CSU betonte die Komplexität der Thematik insbesondere bei der Abwägung zwischen
Kontrahierungszwang einerseits und der vorliegenden Lösung andererseits sowie der Wahl des Vertragstypus.
Ein großes Problem sei das Spannungsfeld zwischen dem Recht auf Reparatur insgesamt und der Verlängerung
der Gewährleistungsfrist gewesen: Werde bei technisch komplexen Produkten lediglich ein kleines Teil innerhalb
der Gewährleistungsfrist repariert, und verlängere sich dadurch die Gewährleistungsfrist auf das gesamte Produkt,
könne dies zu Verwerfungen führen. Dieser Thematik widme sich der Entschließungsantrag insbesondere mit
Blick auf Kraftfahrzeuge und eine Reihe von weiteren technisch komplexen Produkten.
Auch der einheitliche Sachmangelbegriff sei untersucht worden. Nach der Anhörung sei man aber der festen
Überzeugung, dass der gewählte Weg richtig sei, um etwa Probleme beim Regress in der Lieferkette zu
vermeiden.
Insgesamt gelinge dem Gesetzentwurf die Balance zwischen dem Recht auf Reparatur und der Vermeidung
weiterer Belastungen für die Wirtschaft, was aktuell auch wichtig sei.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte zunächst das Verfahren: Wie in einer der vergangenen
Sitzungen, entstehe durch den Änderungsantrag ein Omnibus-Gesetz. Die Kombination verschiedener Materien
in einem Gesetz sei nicht per se problematisch. Problematisch sei aber, wenn solche Änderungen auf dem letzten
Meter eingebracht würden. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen sehe Änderungen in der BNotO und
beim zentralen Vorsorgeregister vor. Dazu hätten die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der
Koalitionsfraktionen kein Wort verloren.
Mit Blick auf das Recht auf Reparatur sei zu bedenken, dass die erwähnte Informationskampagne unter einem
Haushaltsvorbehalt stehe und auch vieles andere lediglich geprüft werden solle. Dies sei wenig dienlich: Stelle
man den Reparaturbonus und eine mögliche Umsatzsteuersenkung unter einen Haushaltsvorbehalt, sei die Folge
– in Anbetracht der aktuellen Haushaltslage – klar. Begrüßenswert sei freilich, dass sich die Koalition den
Anregungen aus der Anhörung anschließe und eine Prüfung anstrebe, ob man sich am französischen Modell orientieren
könne. Eine entsprechende Ergänzung im laufenden Gesetzgebungsverfahren wäre in der Tat schwierig gewesen.
Hinsichtlich der Kernregelungen bestehe ein Grundkonflikt in der Koalition, weil sich die Fraktion der CDU/CSU
gegen ein sogenanntes „gold-plating“ ausspreche, das heißt die Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales
Recht, die über die Vorgaben der EU hinausgehe. Dies verhindere alles, was zu wirksamen Verbraucherrechten
führe, und viele Fragen blieben unklar – wie etwa die der „Angemessenheit“. Andere Mitgliedstaaten bezögen
auch andere Produktgruppen ein. Der Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
verdeutliche, dass für konkret durchsetzbare Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr möglich gewesen
wäre. Diese Fragen der Rechtsprechung zu überlassen, bedeute viel Aufwand und führe zu einer zeitlichen
Verzögerung für die Verbraucherinnen und Verbraucher bis zum Vorliegen entsprechender Leitentscheidungen.
Die Fraktion Die Linke schloss sich der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an. Ohne finanzielle Anreize
wie etwa einen bundesweiten Reparaturbonus bleibe das Recht auf Reparatur für Verbraucherinnen und
Verbraucher unattraktiv. Daher sei zu begrüßen, dass dieses Thema sowie die Durchführung einer Informationskampagne
Eingang in den Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen gefunden hätten. Der Änderungsantrag gehe darauf
freilich nicht ein; er sehe mit dem Anspruch auf ein Leihgerät lediglich eine geringfügige Verbesserung aus
Verbraucherperspektive vor. Problematisch bleibe die Rechtsdurchsetzung gegenüber großen, internationalen Online-
Plattformen. Den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstütze die Fraktion Die
Linke und hätte sich Vergleichbares von der Koalition gewünscht.
Die Fraktion der AfD kritisierte das Vorhaben, da die Anhörung gezeigt habe, dass es erhebliche Bedenken
hinsichtlich der Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-RL gebe. Die Thematik der „Angemessenheit“ zeige, wie
unklar deren Text gehalten sei, und lasse viele langwierige Rechtsstreitigkeiten befürchten. Die Frage komplexer
Produkte werde zwar im Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen angesprochen. Dies hätte man aber im
Gesetzentwurf regeln müssen, was auch EU-Vorgaben nicht verhindert hätten: Die Recht-auf-Reparatur-RL und
die Warenkauf-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771) differenzierten teilweise sehr wohl nach der Art der
Sekundäransprüche, die geltend gemacht werden könnten. Hier hätte sich bei entsprechendem Mut, das deutsche
Gewährleistungsrecht geschlossen zu halten und keine Ungerechtigkeiten entstehen zu lassen, genügend Spielraum
ergeben. Der vorliegend eingeschlagene Weg führe am Ziel vorbei und lasse einmal mehr die deutschen
Unternehmen im Regen stehen. Betroffen seien insbesondere Unternehmen, die im Absatz tätig seien und über die
Haftungskaskade mit Pflichten belastet würden, für die sie kaum vorsorgen könnten. Dies stelle einen großen
Standortnachteil dar.
Die Vorschläge im Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gingen in die falsche
Richtung: Es bestehe die Gefahr, dass die Reparaturverpflichtung unter ruinösen Bedingungen erbracht werden müsse.
Es entstehe der Eindruck, als habe die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die berechtigten Interessen der
verpflichteten Unternehmen nicht im Blick.
B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden nur die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs empfohlenen Änderungen erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 21/5923 verwiesen.
I. Allgemeines
„Angemessenheit“ von Reparaturzeiten, Reparaturentgelten und Ersatzteilpreisen
Für die die Reparaturverpflichtung des Herstellers ist der Begriff der „Angemessenheit“ von zentraler Bedeutung.
Er ist maßgebend für: 1. den Zeitraum, in dem der Hersteller seiner Reparaturverpflichtung nachkommen muss
(§ 479b Absatz 1 Satz 2 BGB-E); 2. das Entgelt, das der Hersteller für die Reparatur verlangen kann (§ 479b
Absatz 3 Satz 1 BGB-E); und 3. den Preis, den der Hersteller für bereitgestellte Ersatzteile und Werkzeuge in
Rechnung stellen kann (§ 479c BGB-E). Die diesbezüglichen Bestimmungen im Gesetzentwurf sind unmittelbar
dem Wortlaut der vollharmonisierenden Richtlinie nachgebildet, welche den Begriff der Angemessenheit nicht
näher definiert.
Bei dem Begriff der „Angemessenheit“ handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts. Er steht
nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten, eine gesetzliche Konkretisierung kann allein durch den europäischen
Gesetzgeber erfolgen. Die Bundesregierung wird gebeten, sich im Sinne der Erhöhung von Transparenz und
Rechtssicherheit für eine solche Konkretisierung einzusetzen. Über die Auslegung des Begriffs im Einzelfall
entscheiden bis zu einer möglichen gesetzlichen Konkretisierung die unabhängigen Gerichte; maßgeblich ist
insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Bei dieser Auslegung können nach den Umständen relevante Kriterien herangezogen werden, wie zum Beispiel
die Art und Komplexität der Ware beziehungsweise die Art des zu reparierenden Defekts, das Verhältnis des
Reparaturentgelts oder Ersatzteilpreises zum Neupreis der Ware, die branchenüblichen Reparaturpreise oder -
zeiten sowie die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und die dafür notwendigen Lieferzeiten.
Rechtsdurchsetzung bei Herstellern von außerhalb der EU bzw. deren Beauftragten
Der Ausschuss hat sich eingehend mit der Frage beschäftigt, wie die Rechtsdurchsetzung bei Herstellern von
außerhalb der EU beziehungsweise deren Beauftragten gestärkt werden und ob zum Beispiel bei der Regelung
der anstelle eines Herstellers mit Sitz außerhalb der Europäischen Union zur Reparatur Verpflichteten in § 479f
BGB-E eine Gesamtschuld vorgesehen werden kann. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anwendung
des Konstrukts der Gesamtschuld nicht richtlinienkonform möglich ist.
Artikel 5 Absatz 3 der Recht-auf-Reparatur-RL sieht in diesen Fällen eine Haftungskaskade vor: „Hat der gemäß
Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, so erfüllt sein Bevollmächtigter
in der Union die Verpflichtung des Herstellers. Hat der Hersteller in der Union keinen Bevollmächtigten, so erfüllt
der Importeur der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Gibt es keinen Importeur, so erfüllt der
Vertreiber der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Der Bevollmächtigte, der Importeur und der
Vertreiber können Reparaturen untervergeben, um ihrer Reparaturverpflichtung nachzukommen.“
Danach haften Beauftragter, Importeur und Vertreiber alternativ. Die Voraussetzung einer Gesamtschuld nach
§ 421 BGB, „dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet“ ist, liegt insofern nicht vor. Die Regelung
einer Gesamtschuld von Beauftragtem, Importeur und Vertreiber würde im Ergebnis eine von der Richtlinie
abweichende innerstaatliche Rechtsvorschrift schaffen, die gegen den Vollharmonisierungsansatz nach Artikel 3 der
Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verstößt.
Online-Plattformen, die es Verbrauchern ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Unternehmern abzuschließen, bei
denen es sich nicht zugleich um einen Wirtschaftsakteur handelt, sind als „Vertreiber“ im Sinne von § 479f BGB-
E anzusehen, sofern die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2026 erfüllt sind.
Die Bundesregierung wird gebeten, sich auf europäischer Ebene für die Beseitigung möglicher Schwierigkeiten
bei der Rechtsdurchsetzung im Rahmen der Haftungskaskade einzusetzen, die sich über das Recht auf Reparatur
hinaus in weiteren Kontexten zeigen.
II. Im Einzelnen
Zu Nummer 1 (Überschrift des Gesetzes)
Die Überschrift war neu zu fassen, da in Artikel 3 zusätzlich Änderungen der Bundesnotarordnung (BNotO) zur
Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen aufgenommen wurden.
Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c, Änderung von § 475 Absatz 6 BGB-E)
Durch die Neufassung von Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c wurden in § 475 Absatz 6 BGB-E die Sätze 2 und 3
neu aufgenommen.
Die neuen Sätze 2 und 3 in § 475 Absatz 6 BGB-E beruhen auf der Regelung in Artikel 16 Nummer 4 der
Rechtauf-Reparatur-RL (und somit auf der durch diese Vorschrift geänderte Fassung von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2
Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771).
Damit soll als Unterstützung für Verbraucher und als Anreiz für Reparaturen im Gesetz klargestellt werden, dass
der Verkäufer dem Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung eine Ersatzware unentgeltlich zur Verfügung
stellen kann. Es handelt sich insofern um eine Leihe der Ersatzware im Sinne der §§ 598 ff. BGB, die unentgeltlich
zu erfolgen hat (§ 598 BGB). Damit wird entsprechend Erwägungsgrund 42 Satz 3 der Richtlinie vorgegeben,
dass dem Verbraucher die Ware kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Klargestellt wird im Gesetz im Einklang
mit Artikel 16 Nummer 4 der Recht-auf-Reparatur-RL zudem, dass es sich bei der als Ersatzware geliehenen
Sache auch um eine überholte Ware handeln kann.
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
Zu Nummer 3 (Artikel 2 Nummer 1, Änderung der Übergangsvorschrift im Einführungsgesetz zum
Bürgerlichen Gesetzbuche)
Nummer 3 enthält eine Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 4 (Artikel 3 und 4, Änderung der Bundesnotarordnung und Inkrafttreten)
Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesnotarordnung)
Mit dem neuen Artikel 3 soll die BNotO dahingehend geändert werden, dass künftig auch Vorsorgeverfügungen
selbst in das Zentrale Vorsorgeregister aufgenommen werden können (bisher ist aus dem Zentralen
Vorsorgeregister nur ersichtlich, dass eine Vorsorgeverfügung erstellt wurde).
Hierzu soll § 78a BNotO geändert werden; zudem soll in einem neuen § 122 der BnotO in der Entwurfsfassung
eine Übergangsvorschrift ergänzt werden. Die entsprechenden Änderungen wurden von der Bundesregierung mit
Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe g, Nummer 12 und 25 des Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher
Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (Bundestagsdrucksache
21/4298) in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Um ihr rechtzeitiges Inkrafttreten zur geplanten
Erweiterung des Zentralen Vorsorgeregisters am 1. Oktober 2026 sicherzustellen sollen sie in den vorliegenden Entwurf
übernommen werden.
Zur näheren Begründung der Änderungen wird auf die Seiten 136/137, 150/151 (Allgemeiner Teil), 164
(Erfüllungsaufwand) und 268/270, 276 (Besonderer Teil) der Bundestagsdrucksache 21/4298 verwiesen. Die
Änderungen in Artikel 3 Nummer 1 und 3 berücksichtigen dabei abweichend von Bundestagsdrucksache 21/4298 bereits,
dass durch das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz zur Förderung und Modernisierung des
Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur
Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen
dienstrechtlicher Benachteiligung (Bundestagsdrucksachen 21/5441 und 21/6048) ein neuer § 121 BNotO eingeführt wird,
der zum 1. Juli 2026 und damit vor diesem Gesetz in Kraft treten soll.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Der bisherige Artikel 3 (Inkrafttreten) wird Artikel 4 und durch einen neuen Absatz 2 ergänzt.
Absatz 1 regelt, dass die Änderungen grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, mit Ausnahme
der in Absatz 2 genannten Änderungen der BNotO.
Nach Absatz 2 treten diese Änderungen in Artikel 3 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 am
1. Oktober 2026 in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 2026
Sebastian Steineke
Berichterstatter
Stefan Möller
Berichterstatter
Nadine Heselhaus
Berichterstatterin
Dr. Till Steffen
Berichterstatter
Christin Willnat
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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