Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 389/26
26.06.26
R
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur
Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der
Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 86. Sitzung am 25. Juni 2026 zu
dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur
Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen
– Drucksachen 21/5923, 21/6693 – die beigefügte Entschließung unter
Buchstabe b auf Drucksache 21/6693 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren verpflichtet
die Mitgliedstaaten, mindestens eine Maßnahme zur Förderung der Reparatur zu ergreifen und
der Europäischen Kommission bis zum 31. Juli 2029 mitzuteilen. Die Bundesregierung plant
eine außergesetzliche Umsetzung. In der Fachdiskussion kursieren seit Jahren verschiedene
Vorschläge für Maßnahmen, die eine eingehende Prüfung verdienen. Dazu gehören zum
Beispiel die Senkung der Mehrwertsteuer für Reparaturdienstleistungen sowie ein sogenannter
Reparaturbonus, wobei letzterer unterschiedlich finanziert werden kann.
2. Rechte laufen ins Leere, wenn sie nicht ausreichend bekannt sind beziehungsweise verstanden
werden und in der Folge von denjenigen, denen sie zustehen, nicht wahrgenommen werden.
Die Beratung des Gesetzentwurfes, einschließlich der Verbändebeteiligung und der
öffentlichen Anhörung, hat gezeigt, dass die mit der Umsetzung der zugrundeliegenden EU-
Richtlinie zu schaffenden neuen Regelungen komplex sind. Um Verbraucherinnen und
Verbrauchern ihr neues Recht auf Reparatur möglichst gut zu vermitteln, ist deshalb eine
breite, medienübergreifende und zielgruppenspezifische Informationskampagne erforderlich,
soweit hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden können.
3. Die EU-Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten die Schaffung einer nationalen Sektion der
Europäischen Plattform für Reparaturen beziehungsweise den Aufbau einer eigenen nationalen
Plattform für Reparaturen. Die Bundesregierung plant dies außergesetzlich umzusetzen.
Unabhängig davon, für welchen der beiden alternativen Wege sich die Bundesregierung
entscheidet, sollten sich möglichst viele der in Deutschland ansässigen Reparaturbetriebe und
-initiativen daran beteiligen, um einen Mehrwert für Verbraucherinnen und Verbraucher zu
erzeugen.
4. Kraftfahrzeuge und vergleichbar komplexe Produkte können nicht von der Verlängerung des
Gewährleistungsrechts um einmalig zwölf Monate bei der Wahl der Nacherfüllung gemäß
§ 439 BGB durch Nachbesserung ausgenommen werden. Nur die Regelungen zur neuen
Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der kaufrechtlichen Gewährleistung nach
den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie sind auf Waren beschränkt, für die in den in Anhang II
aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind
(Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie). Die Änderungen des Kaufvertragsrechts nach Artikel 16 der
Richtlinie (Änderung der Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771) finden demgegenüber
unterschiedslos auf alle Kaufsachen Anwendung. Vor diesem Hintergrund ist es den
Mitgliedstaaten bei den Änderungen im Kaufvertragsrecht nicht möglich, bestimmte
Produktgruppen, wie teilweise für Kfz oder andere Gebrauchtwaren gefordert, von der
Umsetzung auszunehmen.
5. Das Recht auf Reparatur steht und fällt auch damit, dass im Reparatursektor genügend
Fachkräfte zur Verfügung stehen, die die entsprechenden Reparaturdienstleistungen erbringen.
In der öffentlichen Anhörung hat sich gezeigt, dass Vertreterinnen und Vertreter der Praxis
hier einen kritischen Punkt sehen und im Zuge der Alterung der Gesellschaft einen
zunehmenden Fachkräftemangel befürchten. Um die Stärkung des Reparaturgedankens und
die neuen Verbraucherrechte zu unterstützen, sind daher Bemühungen zur
Fachkräftesicherung im Reparatursektor vonnöten.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. verschiedene geeignete nationale Fördermaßnahmen eingehend zu prüfen und den Bundestag
am Ergebnis dieser Prüfung teilhaben zu lassen; geprüft werden sollen ausdrücklich auch eine
Senkung der Mehrwertsteuer auf Reparaturdienstleistungen sowie ein
unternehmensfinanzierter Reparaturbonus nach dem Vorbild Frankreichs; der maximal
mögliche Zeitraum zum Ergreifen mindestens einer Fördermaßnahme sollte nach Möglichkeit
nicht ausgereizt werden;
2. eine im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglichst breite,
medienübergreifende und zielgruppenspezifische Informationskampagne zu entwickeln und
durchzuführen, mit der die mit diesem Gesetz eingeführten neuen Regelungen der
Bevölkerung nähergebracht werden; Ziel muss sein, so viele Verbraucherinnen und
Verbraucher wie möglich zu erreichen und zu ermutigen, ihr neues Recht auf Reparatur auch
tatsächlich wahrzunehmen;
3. bei Reparaturbetrieben und -initiativen intensiv für die Teilnahme an der zu schaffenden
nationalen Sektion der Europäischen Online-Plattform für Reparaturen beziehungswiese der
nationalen Online-Plattform für Reparaturen zu werben, um die Plattform mit Leben zu füllen
und Verbraucherinnen und Verbrauchern so einen bestmöglichen Überblick über die
vorhandene Reparaturinfrastruktur in Deutschland zu geben;
4. sich bei der Europäischen Union dafür einzusetzen, in einem der zukünftigen kaufrechtlichen
Rechtsetzungsverfahren entsprechende Ausnahmemöglichkeiten von der Verlängerung des
Gewährleistungsrechts für Kraftfahrzeuge und vergleichbar komplexe Produkte zu schaffen;
5. im Rahmen ihrer ressortübergreifenden Bemühungen zur Sicherung der Fachkräftebasis in
Deutschland ausdrücklich auch den Reparatursektor mitzudenken und zu berücksichtigen.
zu Drucksache 389/26- 3 -
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsor (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)