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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen

dip / drucksache 26.06.2026 · WP 21 · zu389/26 · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 389/26 26.06.26 R Beschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen Der Deutsche Bundestag hat in seiner 86. Sitzung am 25. Juni 2026 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen – Drucksachen 21/5923, 21/6693 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/6693 angenommen. I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1. Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren verpflichtet die Mitgliedstaaten, mindestens eine Maßnahme zur Förderung der Reparatur zu ergreifen und der Europäischen Kommission bis zum 31. Juli 2029 mitzuteilen. Die Bundesregierung plant eine außergesetzliche Umsetzung. In der Fachdiskussion kursieren seit Jahren verschiedene Vorschläge für Maßnahmen, die eine eingehende Prüfung verdienen. Dazu gehören zum Beispiel die Senkung der Mehrwertsteuer für Reparaturdienstleistungen sowie ein sogenannter Reparaturbonus, wobei letzterer unterschiedlich finanziert werden kann. 2. Rechte laufen ins Leere, wenn sie nicht ausreichend bekannt sind beziehungsweise verstanden werden und in der Folge von denjenigen, denen sie zustehen, nicht wahrgenommen werden. Die Beratung des Gesetzentwurfes, einschließlich der Verbändebeteiligung und der öffentlichen Anhörung, hat gezeigt, dass die mit der Umsetzung der zugrundeliegenden EU- Richtlinie zu schaffenden neuen Regelungen komplex sind. Um Verbraucherinnen und Verbrauchern ihr neues Recht auf Reparatur möglichst gut zu vermitteln, ist deshalb eine breite, medienübergreifende und zielgruppenspezifische Informationskampagne erforderlich, soweit hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden können. 3. Die EU-Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten die Schaffung einer nationalen Sektion der Europäischen Plattform für Reparaturen beziehungsweise den Aufbau einer eigenen nationalen Plattform für Reparaturen. Die Bundesregierung plant dies außergesetzlich umzusetzen. Unabhängig davon, für welchen der beiden alternativen Wege sich die Bundesregierung entscheidet, sollten sich möglichst viele der in Deutschland ansässigen Reparaturbetriebe und -initiativen daran beteiligen, um einen Mehrwert für Verbraucherinnen und Verbraucher zu erzeugen. 4. Kraftfahrzeuge und vergleichbar komplexe Produkte können nicht von der Verlängerung des Gewährleistungsrechts um einmalig zwölf Monate bei der Wahl der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB durch Nachbesserung ausgenommen werden. Nur die Regelungen zur neuen Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der kaufrechtlichen Gewährleistung nach den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie sind auf Waren beschränkt, für die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind (Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie). Die Änderungen des Kaufvertragsrechts nach Artikel 16 der Richtlinie (Änderung der Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771) finden demgegenüber unterschiedslos auf alle Kaufsachen Anwendung. Vor diesem Hintergrund ist es den Mitgliedstaaten bei den Änderungen im Kaufvertragsrecht nicht möglich, bestimmte Produktgruppen, wie teilweise für Kfz oder andere Gebrauchtwaren gefordert, von der Umsetzung auszunehmen. 5. Das Recht auf Reparatur steht und fällt auch damit, dass im Reparatursektor genügend Fachkräfte zur Verfügung stehen, die die entsprechenden Reparaturdienstleistungen erbringen. In der öffentlichen Anhörung hat sich gezeigt, dass Vertreterinnen und Vertreter der Praxis hier einen kritischen Punkt sehen und im Zuge der Alterung der Gesellschaft einen zunehmenden Fachkräftemangel befürchten. Um die Stärkung des Reparaturgedankens und die neuen Verbraucherrechte zu unterstützen, sind daher Bemühungen zur Fachkräftesicherung im Reparatursektor vonnöten. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. verschiedene geeignete nationale Fördermaßnahmen eingehend zu prüfen und den Bundestag am Ergebnis dieser Prüfung teilhaben zu lassen; geprüft werden sollen ausdrücklich auch eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Reparaturdienstleistungen sowie ein unternehmensfinanzierter Reparaturbonus nach dem Vorbild Frankreichs; der maximal mögliche Zeitraum zum Ergreifen mindestens einer Fördermaßnahme sollte nach Möglichkeit nicht ausgereizt werden; 2. eine im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglichst breite, medienübergreifende und zielgruppenspezifische Informationskampagne zu entwickeln und durchzuführen, mit der die mit diesem Gesetz eingeführten neuen Regelungen der Bevölkerung nähergebracht werden; Ziel muss sein, so viele Verbraucherinnen und Verbraucher wie möglich zu erreichen und zu ermutigen, ihr neues Recht auf Reparatur auch tatsächlich wahrzunehmen; 3. bei Reparaturbetrieben und -initiativen intensiv für die Teilnahme an der zu schaffenden nationalen Sektion der Europäischen Online-Plattform für Reparaturen beziehungswiese der nationalen Online-Plattform für Reparaturen zu werben, um die Plattform mit Leben zu füllen und Verbraucherinnen und Verbrauchern so einen bestmöglichen Überblick über die vorhandene Reparaturinfrastruktur in Deutschland zu geben; 4. sich bei der Europäischen Union dafür einzusetzen, in einem der zukünftigen kaufrechtlichen Rechtsetzungsverfahren entsprechende Ausnahmemöglichkeiten von der Verlängerung des Gewährleistungsrechts für Kraftfahrzeuge und vergleichbar komplexe Produkte zu schaffen; 5. im Rahmen ihrer ressortübergreifenden Bemühungen zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland ausdrücklich auch den Reparatursektor mitzudenken und zu berücksichtigen. zu Drucksache 389/26- 3 -

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