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Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung

dip / drucksache 26.06.2026 · WP 21 · 391/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 391/26 26.06.26 BRFuss Vk Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung Der Deutsche Bundestag hat in seiner 87. Sitzung am 26. Juni 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Verkehrsausschusses – Drucksache 21/6697 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung – Drucksachen 21/6129, 21/6562 – mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen. Fristablauf: 17.07.26 Erster Durchgang: Drs. 269/26 Artikel 4 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. ‚ In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 86a die folgende Angabe eingefügt: „§ 86b Auslesen von Daten aus Pässen und Schweizer Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen“.‘ 2. Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. ‚ Nach § 86a wird der folgende § 86b eingefügt: „§ 86b Auslesen von Daten aus Pässen und Schweizer Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen dürfen zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e Absatz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes aufgeführten personenbezogenen Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone als auch aus dem Chip eines Personalausweises, den die Schweiz ihren Staatsangehörigen ausgestellt hat, oder eines Passes oder eines Passersatzes unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. § 19e Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.“ ‘ Drucksache 391/26 - 2 -

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