Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung
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Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 391/26
26.06.26 BRFuss
Vk
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 87. Sitzung am 26. Juni 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Verkehrsausschusses
– Drucksache 21/6697 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen
Fluggastabfertigung
– Drucksachen 21/6129, 21/6562 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 17.07.26
Erster Durchgang: Drs. 269/26
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. ‚ In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 86a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 86b Auslesen von Daten aus Pässen und Schweizer Personalausweisen durch
Luftfahrtunternehmen“.‘
2. Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. ‚ Nach § 86a wird der folgende § 86b eingefügt:
„§ 86b
Auslesen von Daten aus Pässen und Schweizer Personalausweisen
durch Luftfahrtunternehmen
Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes
genannten Stellen dürfen zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e
Absatz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes aufgeführten personenbezogenen Daten sowohl
aus der maschinenlesbaren Zone als auch aus dem Chip eines Personalausweises, den die
Schweiz ihren Staatsangehörigen ausgestellt hat, oder eines Passes oder eines Passersatzes
unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. § 19e Absatz 3
Satz 3 und Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.“ ‘
Drucksache 391/26 - 2 -
Relationen
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