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Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6129, 21/6562)

dip / drucksache 24.06.2026 · WP 21 · 21/6697 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6129, 21/6562) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6697 21. Wahlperiode 24.06.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Verkehrsausschusses (15. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/6129, 21/6562 – Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung A. Problem Der Prozess der Fluggastabfertigung soll digitalisiert werden, um die Abläufe an Flugplätzen für Passagiere auf freiwilliger Basis erheblich vereinfachen und beschleunigen zu können. Dazu sind Anpassungen des Luftverkehrsgesetzes, des Passgesetzes, des Personalausweisgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU erforderlich. B. Lösung Änderung der genannten Gesetze, um den Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit zu eröffnen, unter bestimmten Umständen Daten aus Reisepässen und Personalausweisen (insbesondere den Chip des Reisepasses oder des Personalausweises) auszulesen sowie zu verarbeiten, um die Fluggastabfertigung künftig auch digital durchführen zu können. Darüber hinaus wird durch die Echtheitsprüfung die Nutzung gefälschter Pass- und Ausweisdokumente erschwert. Sichergestellt wird, dass dem Fluggast auch weiterhin die Möglichkeit bleibt, sich für die reguläre Fluggastabfertigung zu entscheiden. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Ablehnung. D. Kosten Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/6129, 21/6562 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: Artikel 4 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. ‚ In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 86a die folgende Angabe eingefügt: „§ 86b Auslesen von Daten aus Pässen und Schweizer Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen“.‘ 2. Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. ‚ Nach § 86a wird der folgende § 86b eingefügt: „§ 86b Auslesen von Daten aus Pässen und Schweizer Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen dürfen zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e Absatz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes aufgeführten personenbezogenen Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone als auch aus dem Chip eines Personalausweises, den die Schweiz ihren Staatsangehörigen ausgestellt hat, oder eines Passes oder eines Passersatzes unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. § 19e Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.“ ‘ Berlin, den 24. Juni 2026 Der Verkehrsausschuss Tarek Al-Wazir Vorsitzender und Berichterstatter Bericht des Abgeordneten Tarek Al-Wazir A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6129 in seiner 83. Sitzung am 11. Juni 2026 beraten und hat ihn an den Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung sowie an den Innenausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Tourismus und an Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung – 21/6129 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung“ auf Drucksache 21/6562 gilt nach § 77 Absatz 3 GO-BT als dem Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Innenausschuss, dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Ausschuss für Tourismus und dem Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen Regelungen, mit denen eine Digitalisierung der Fluggastabfertigung ermöglicht werden soll, um die Abläufe an Flugplätzen für Passagiere auf freiwilliger Basis erheblich vereinfachen und beschleunigen zu können. Dazu sind gemäß dem Gesetzentwurf Anpassungen des Luftverkehrsgesetzes, des Passgesetzes, des Personalausweisgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU erforderlich. Mit der Änderung der genannten Gesetze soll den Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit eröffnet werden, unter bestimmten Umständen Daten aus Reisepässen und Personalausweisen (insbesondere dem Chip des Reisepasses oder des Personalausweises) auszulesen sowie zu verarbeiten, um die Fluggastabfertigung künftig auch digital durchführen zu können. Darüber hinaus soll durch die Echtheitsprüfung die Nutzung gefälschter Pass- und Ausweisdokumente erschwert werden. Sichergestellt werden soll, dass dem Fluggast auch weiterhin die Möglichkeit bleibt, sich für die reguläre Fluggastabfertigung zu entscheiden. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/6129, 21/6562 in seiner 37. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)83 des federführenden Ausschusses. Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)83 hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/6129, 21/6562 in seiner 42. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)83 des federführenden Ausschusses. Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)83 hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen. Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in seiner 32. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)83 des federführenden Ausschusses. Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)83 hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und Die Linke angenommen. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Gesetzentwurf in seiner 30. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)83 des federführenden Ausschusses. Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)83 hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich am 24. Juni 2026 mit dem Gesetzentwurf befasst (Ausschussdrucksache 21(26)53-9). Er hat festgestellt, dass die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden sind und eine Prüfbitte daher nicht erforderlich ist. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/6129, 21/6562 in seiner 34. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu einen Änderungsantrag (Ausschussdrucksache 21(15)83) eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung sowie aus dem Besonderen Teil dieses Berichts ergibt. Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung sei klar, dass man auch den Prozess der Fluggastabfertigung digitalisieren, beschleunigen und verbessern müsse. Viele nähmen zurecht daran Anstoß, dass solche Prozesse nicht ausreichend digitalisiert seien und man die gegebenen technischen Möglichkeiten nicht nutze. Das wolle man mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ändern. Für viele Passagiere werde das eine Erleichterung beim Boarding und eine Zeitersparnis bedeuten, was die Wettbewerbsfähigkeit des Luftfahrtstandorts stärke. Es gehe hier um eine von vielen „Stellschrauben“, um den Luftfahrtstandort Deutschland wieder attraktiver zu machen. Es seien dadurch immerhin Einsparungen von 63 Millionen Euro möglich. Vor diesen Hintergründen gebe es Zuspruch von vielen Passagieren und von der Luftfahrtwirtschaft. Die Fraktion der AfD stellte fest, sie stehe technischen Innovationen und der Digitalisierung im Luftverkehr grundsätzlich offen gegenüber. Effizienzgewinne dürften aber nicht dazu führen, dass berechtigte Fragen zu Datenschutz, Datensicherheit und Bürgerrechten vernachlässigt würden. Jede zusätzliche Verarbeitung biometrischer Daten schaffe neue Risiken und neue Angriffsmöglichkeiten. Formal bleibe die herkömmliche Abfertigung zwar erhalten, aber es stelle sich die Frage, ob Reisende in der Praxis tatsächlich frei entscheiden könnten. Freiwilligkeit dürfe nicht durch organisatorischen Druck oder längere Wartezeiten ausgehöhlt werden. Sie fordere daher verbindliche Garantien für eine gleichwertige analoge Abfertigung, eine regelmäßige unabhängige Sicherheitsüberprüfung der eingesetzten Systeme sowie eine Evaluierung von tatsächlichem Nutzen und Sicherheitsauswirkungen nach der Einführung des Verfahrens. Zudem solle man die Löschungsfrist von drei Stunden so anpassen, dass die Daten erst nach Landung des Flugzeuges an seinem Zielflughafen gelöscht würden. Die Fraktion der SPD bemerkte, man wolle Prozesse entbürokratisieren und entschlacken. Man begrüße, dass dies mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben auch geschehe. Die vorgesehenen Regelungen verbesserten das Passagiererlebnis, weil die Abfertigung auf freiwilliger Basis schneller erfolgen könne. Zudem entlaste man die Beschäftigten an den Flughäfen und sorge für eine Stärkung des Luftfahrtstandortes. Dabei werde dem Datenschutz Rechnung getragen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konstatierte, dass der Gesetzentwurf eine ganz erhebliche Veränderung gegenüber dem bisherigen Umgang mit Ausweisdokumenten beinhalte. Privatunternehmen sollten gemäß dem Gesetzentwurf nun befugt sein, den Chip eines Passes oder Personalausweises auszulesen und damit sensible hoheitliche Daten zu nutzen. Als der biometrische Pass eingeführt worden sei, sei ausdrücklich festgelegt worden, dass die dort gespeicherten Daten nur behördlich für klar abgegrenzte Zwecke genutzt werden dürften. Diese Beschränkung würde mit dem vorliegenden Gesetz aufgeweicht. Ein solches Vorhaben setze zumindest eine intensive Prüfung voraus. Es sei daher sehr bedauerlich, dass die Koalitionsfraktionen nicht bereit gewesen seien, zu dem Gesetzentwurf eine Anhörung durchzuführen. Sie warf die Frage auf, ob die Freiwilligkeit auch wirklich gewährleistet sei oder ob Passagieren in der Praxis nicht faktisch die Möglichkeit fehlen werde, sich einer digitalen Fluggastabfertigung zu verweigern. Zudem stelle sich die Frage, ob der mit dem Gesetz verbundene Eingriff in Anbetracht des im Gesetzentwurf beschriebenen Zeitgewinns von höchstens einer Minute je Fluggast wirklich zu rechtfertigen sei. Die Fraktion Die Linke hob hervor, Digitalisierung könne an Flughäfen sinnvoll sein, um Prozesse zu beschleunigen und Wartezeiten zu vermeiden. Schon jetzt sei aber zu beobachten, dass das Einchecken und die Orientierung am Flughafen für bestimmte Personengruppen schwerer würden. Sie stellte fest, es wäre in Bezug auf den Gesetzentwurf sinnvoll gewesen, mögliche Alternativen und Folgen in einer Anhörung abzuwägen. Hauptziel des Gesetzentwurfs sei es, Fluggesellschaften von Personalkosten zu entlasten. Dass für die Zwecke des Gesetzentwurfs biometrische Überwachungsinfrastrukturen an Flughäfen erlaubt werden sollten, sehe sie als unverhältnismäßig an. Flugreisende würden an Flughäfen ohnehin bereits intensiv kontrolliert. Man begrüße zwar, dass die Nutzung der digitalen Abfertigung freiwillig erfolgen solle, glaube aber nicht, dass es bei einer freiwilligen Nutzung bleiben werde. Es stelle sich auch die Frage, ob eine gleichwertige Abfertigung beinhalte, dass für das bisherige Verfahren kein finanzieller Aufschlag erhoben werden dürfe. Sie konstatierte zudem, dass wichtige datenschutzrechtliche Fragen offenblieben. Der Verkehrsausschuss hat den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)83 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen. Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke empfiehlt der Verkehrsausschuss die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/6129, 21/6562 in der durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)83 geänderten Fassung. B. Besonderer Teil Begründung zu den Änderungen Das Verfahren soll allen drittstaatsangehörigen Inhaberinnen und Inhabern tauglicher, also mit einem Chip ausgestatteter Pässe oder Passersatzpapiere auf freiwilliger Basis offenstehen. Eine Beschränkung auf Schweizer Pässe ist daher nicht geboten. Personen, deren Rechtsstellung sich nach dem Aufenthaltsgesetz und nicht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU richtet, und die mit einem Personalausweis anstelle eines Passes im Schengen- Raum reisen können, sind hingegen nur Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit. Daher bleibt die Regelung hinsichtlich der Personalausweise auf Schweizerinnen und Schweizer beschränkt. Die Fallgruppe von Drittstaatsangehörigen, die zugleich als Familienangehörige von Unionsbürgerinnen freizügigkeitsberechtigt sind, und deren Rechtsstellung sich daher nicht nach dem Aufenthaltsgesetz, sondern nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt, ist dadurch mitberücksichtigt, dass der neue § 86b des Aufenthaltsgesetzes durch § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU für anwendbar erklärt wird. In der Regelung wird der Begriff „Pass“ anstelle von „Reisepass“ verwendet, damit auch Dienst- und Diplomatenpässe, die eine Sonderform von Pässen und nicht die zum allgemeinen Reisen vorgesehenen Reisepässe darstellen, von der Regelung erfasst werden. Miterfasst sind auch Passersatzpapiere, die von Deutschland oder anderen Staaten ausgestellt und mit einem Chip versehen sind. Eine Ausweitung der Anerkennung von Passersatzpapieren für Zwecke des Grenzübertritts ist damit nicht verbunden, da Zweck des Auslesens der Papiere nicht die Grenzkontrolle ist. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus der Zuständigkeit für das Pass- und Ausweiswesen nach Artikel 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Grundgesetzes. Im Verhältnis zu anderen Staaten sind Regelungen, wie deren Ausweispapiere ausgelesen werden dürfen, üblich und entsprechen dem Territorialprinzip; weil das Auslesen im Bundesgebiet stattfindet, kann der deutsche Bundesgesetzgeber dies regeln. Dies entspricht erstens dem Zweck eines zum Reisen in andere Staaten vorgesehenen Dokuments und hat zweitens auch Vorbilder in § 49 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie in § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Berlin, den 24. Juni 2026 Tarek Al-Wazir Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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