Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6129, 21/6562)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6129, 21/6562)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6697
21. Wahlperiode 24.06.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Verkehrsausschusses (15. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/6129, 21/6562 –
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung
A. Problem
Der Prozess der Fluggastabfertigung soll digitalisiert werden, um die Abläufe an
Flugplätzen für Passagiere auf freiwilliger Basis erheblich vereinfachen und
beschleunigen zu können. Dazu sind Anpassungen des Luftverkehrsgesetzes, des
Passgesetzes, des Personalausweisgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes und des
Freizügigkeitsgesetzes/EU erforderlich.
B. Lösung
Änderung der genannten Gesetze, um den Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit
zu eröffnen, unter bestimmten Umständen Daten aus Reisepässen und
Personalausweisen (insbesondere den Chip des Reisepasses oder des Personalausweises)
auszulesen sowie zu verarbeiten, um die Fluggastabfertigung künftig auch digital
durchführen zu können. Darüber hinaus wird durch die Echtheitsprüfung die
Nutzung gefälschter Pass- und Ausweisdokumente erschwert. Sichergestellt wird,
dass dem Fluggast auch weiterhin die Möglichkeit bleibt, sich für die reguläre
Fluggastabfertigung zu entscheiden.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Ablehnung.
D. Kosten
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/6129, 21/6562 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. ‚ In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 86a die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 86b Auslesen von Daten aus Pässen und Schweizer
Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen“.‘
2. Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. ‚ Nach § 86a wird der folgende § 86b eingefügt:
„§ 86b
Auslesen von Daten aus Pässen und Schweizer Personalausweisen
durch Luftfahrtunternehmen
Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des
Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen dürfen zum Zweck der digitalen
Fluggastabfertigung die in § 19e Absatz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes
aufgeführten personenbezogenen Daten sowohl aus der
maschinenlesbaren Zone als auch aus dem Chip eines Personalausweises, den die
Schweiz ihren Staatsangehörigen ausgestellt hat, oder eines Passes
oder eines Passersatzes unter den Voraussetzungen des § 19e des
Luftverkehrsgesetzes auslesen. § 19e Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 des
Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.“ ‘
Berlin, den 24. Juni 2026
Der Verkehrsausschuss
Tarek Al-Wazir
Vorsitzender und Berichterstatter
Bericht des Abgeordneten Tarek Al-Wazir
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6129 in seiner 83. Sitzung am 11. Juni 2026
beraten und hat ihn an den Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung sowie an den Innenausschuss, den
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Tourismus und an Ausschuss für Digitales und
Staatsmodernisierung zur Mitberatung überwiesen.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen
Fluggastabfertigung – 21/6129 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung“ auf
Drucksache 21/6562 gilt nach § 77 Absatz 3 GO-BT als dem Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung
sowie dem Innenausschuss, dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Ausschuss für Tourismus und
dem Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur Mitberatung überwiesen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen Regelungen, mit denen eine Digitalisierung der
Fluggastabfertigung ermöglicht werden soll, um die Abläufe an Flugplätzen für Passagiere auf freiwilliger Basis erheblich
vereinfachen und beschleunigen zu können. Dazu sind gemäß dem Gesetzentwurf Anpassungen des
Luftverkehrsgesetzes, des Passgesetzes, des Personalausweisgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes und des
Freizügigkeitsgesetzes/EU erforderlich. Mit der Änderung der genannten Gesetze soll den Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit
eröffnet werden, unter bestimmten Umständen Daten aus Reisepässen und Personalausweisen (insbesondere dem
Chip des Reisepasses oder des Personalausweises) auszulesen sowie zu verarbeiten, um die Fluggastabfertigung
künftig auch digital durchführen zu können. Darüber hinaus soll durch die Echtheitsprüfung die Nutzung
gefälschter Pass- und Ausweisdokumente erschwert werden. Sichergestellt werden soll, dass dem Fluggast auch
weiterhin die Möglichkeit bleibt, sich für die reguläre Fluggastabfertigung zu entscheiden.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/6129, 21/6562 in seiner 37. Sitzung am
24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der
Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)83 des
federführenden Ausschusses. Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(15)83 hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/6129, 21/6562
in seiner 42. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(15)83 des federführenden Ausschusses. Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)83 hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen.
Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in seiner 32. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)83 des federführenden Ausschusses. Den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)83 hat er mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und Die Linke angenommen.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Gesetzentwurf in seiner 30. Sitzung am
24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der
Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)83 des
federführenden Ausschusses. Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(15)83 hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich am 24. Juni 2026 mit
dem Gesetzentwurf befasst (Ausschussdrucksache 21(26)53-9). Er hat festgestellt, dass die Ausführungen der
Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden sind und eine Prüfbitte daher nicht
erforderlich ist.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/6129, 21/6562 in seiner 34. Sitzung am
24. Juni 2026 beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu einen Änderungsantrag
(Ausschussdrucksache 21(15)83) eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung sowie aus dem Besonderen
Teil dieses Berichts ergibt.
Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung sei klar, dass man auch den
Prozess der Fluggastabfertigung digitalisieren, beschleunigen und verbessern müsse. Viele nähmen zurecht daran
Anstoß, dass solche Prozesse nicht ausreichend digitalisiert seien und man die gegebenen technischen
Möglichkeiten nicht nutze. Das wolle man mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ändern. Für viele Passagiere werde das
eine Erleichterung beim Boarding und eine Zeitersparnis bedeuten, was die Wettbewerbsfähigkeit des
Luftfahrtstandorts stärke. Es gehe hier um eine von vielen „Stellschrauben“, um den Luftfahrtstandort Deutschland wieder
attraktiver zu machen. Es seien dadurch immerhin Einsparungen von 63 Millionen Euro möglich. Vor diesen
Hintergründen gebe es Zuspruch von vielen Passagieren und von der Luftfahrtwirtschaft.
Die Fraktion der AfD stellte fest, sie stehe technischen Innovationen und der Digitalisierung im Luftverkehr
grundsätzlich offen gegenüber. Effizienzgewinne dürften aber nicht dazu führen, dass berechtigte Fragen zu
Datenschutz, Datensicherheit und Bürgerrechten vernachlässigt würden. Jede zusätzliche Verarbeitung
biometrischer Daten schaffe neue Risiken und neue Angriffsmöglichkeiten. Formal bleibe die herkömmliche Abfertigung
zwar erhalten, aber es stelle sich die Frage, ob Reisende in der Praxis tatsächlich frei entscheiden könnten.
Freiwilligkeit dürfe nicht durch organisatorischen Druck oder längere Wartezeiten ausgehöhlt werden. Sie fordere
daher verbindliche Garantien für eine gleichwertige analoge Abfertigung, eine regelmäßige unabhängige
Sicherheitsüberprüfung der eingesetzten Systeme sowie eine Evaluierung von tatsächlichem Nutzen und
Sicherheitsauswirkungen nach der Einführung des Verfahrens. Zudem solle man die Löschungsfrist von drei Stunden so
anpassen, dass die Daten erst nach Landung des Flugzeuges an seinem Zielflughafen gelöscht würden.
Die Fraktion der SPD bemerkte, man wolle Prozesse entbürokratisieren und entschlacken. Man begrüße, dass
dies mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben auch geschehe. Die vorgesehenen Regelungen verbesserten das
Passagiererlebnis, weil die Abfertigung auf freiwilliger Basis schneller erfolgen könne. Zudem entlaste man die
Beschäftigten an den Flughäfen und sorge für eine Stärkung des Luftfahrtstandortes. Dabei werde dem
Datenschutz Rechnung getragen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konstatierte, dass der Gesetzentwurf eine ganz erhebliche
Veränderung gegenüber dem bisherigen Umgang mit Ausweisdokumenten beinhalte. Privatunternehmen sollten gemäß
dem Gesetzentwurf nun befugt sein, den Chip eines Passes oder Personalausweises auszulesen und damit sensible
hoheitliche Daten zu nutzen. Als der biometrische Pass eingeführt worden sei, sei ausdrücklich festgelegt worden,
dass die dort gespeicherten Daten nur behördlich für klar abgegrenzte Zwecke genutzt werden dürften. Diese
Beschränkung würde mit dem vorliegenden Gesetz aufgeweicht. Ein solches Vorhaben setze zumindest eine
intensive Prüfung voraus. Es sei daher sehr bedauerlich, dass die Koalitionsfraktionen nicht bereit gewesen seien,
zu dem Gesetzentwurf eine Anhörung durchzuführen. Sie warf die Frage auf, ob die Freiwilligkeit auch wirklich
gewährleistet sei oder ob Passagieren in der Praxis nicht faktisch die Möglichkeit fehlen werde, sich einer
digitalen Fluggastabfertigung zu verweigern. Zudem stelle sich die Frage, ob der mit dem Gesetz verbundene Eingriff
in Anbetracht des im Gesetzentwurf beschriebenen Zeitgewinns von höchstens einer Minute je Fluggast wirklich
zu rechtfertigen sei.
Die Fraktion Die Linke hob hervor, Digitalisierung könne an Flughäfen sinnvoll sein, um Prozesse zu
beschleunigen und Wartezeiten zu vermeiden. Schon jetzt sei aber zu beobachten, dass das Einchecken und die
Orientierung am Flughafen für bestimmte Personengruppen schwerer würden. Sie stellte fest, es wäre in Bezug auf den
Gesetzentwurf sinnvoll gewesen, mögliche Alternativen und Folgen in einer Anhörung abzuwägen. Hauptziel des
Gesetzentwurfs sei es, Fluggesellschaften von Personalkosten zu entlasten. Dass für die Zwecke des
Gesetzentwurfs biometrische Überwachungsinfrastrukturen an Flughäfen erlaubt werden sollten, sehe sie als
unverhältnismäßig an. Flugreisende würden an Flughäfen ohnehin bereits intensiv kontrolliert. Man begrüße zwar, dass die
Nutzung der digitalen Abfertigung freiwillig erfolgen solle, glaube aber nicht, dass es bei einer freiwilligen
Nutzung bleiben werde. Es stelle sich auch die Frage, ob eine gleichwertige Abfertigung beinhalte, dass für das
bisherige Verfahren kein finanzieller Aufschlag erhoben werden dürfe. Sie konstatierte zudem, dass wichtige
datenschutzrechtliche Fragen offenblieben.
Der Verkehrsausschuss hat den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(15)83 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen. Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke empfiehlt der
Verkehrsausschuss die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/6129, 21/6562 in der durch den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)83 geänderten Fassung.
B. Besonderer Teil
Begründung zu den Änderungen
Das Verfahren soll allen drittstaatsangehörigen Inhaberinnen und Inhabern tauglicher, also mit einem Chip
ausgestatteter Pässe oder Passersatzpapiere auf freiwilliger Basis offenstehen. Eine Beschränkung auf Schweizer
Pässe ist daher nicht geboten. Personen, deren Rechtsstellung sich nach dem Aufenthaltsgesetz und nicht nach
dem Freizügigkeitsgesetz/EU richtet, und die mit einem Personalausweis anstelle eines Passes im Schengen-
Raum reisen können, sind hingegen nur Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit. Daher bleibt die Regelung
hinsichtlich der Personalausweise auf Schweizerinnen und Schweizer beschränkt. Die Fallgruppe von
Drittstaatsangehörigen, die zugleich als Familienangehörige von Unionsbürgerinnen freizügigkeitsberechtigt sind, und
deren Rechtsstellung sich daher nicht nach dem Aufenthaltsgesetz, sondern nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des
Aufenthaltsgesetzes nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt, ist dadurch mitberücksichtigt, dass der neue § 86b
des Aufenthaltsgesetzes durch § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU für anwendbar erklärt wird. In der
Regelung wird der Begriff „Pass“ anstelle von „Reisepass“ verwendet, damit auch Dienst- und Diplomatenpässe,
die eine Sonderform von Pässen und nicht die zum allgemeinen Reisen vorgesehenen Reisepässe darstellen, von
der Regelung erfasst werden. Miterfasst sind auch Passersatzpapiere, die von Deutschland oder anderen Staaten
ausgestellt und mit einem Chip versehen sind. Eine Ausweitung der Anerkennung von Passersatzpapieren für
Zwecke des Grenzübertritts ist damit nicht verbunden, da Zweck des Auslesens der Papiere nicht die
Grenzkontrolle ist.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus der Zuständigkeit für das Pass- und Ausweiswesen nach
Artikel 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Grundgesetzes. Im Verhältnis zu anderen Staaten sind Regelungen, wie
deren Ausweispapiere ausgelesen werden dürfen, üblich und entsprechen dem Territorialprinzip; weil das
Auslesen im Bundesgebiet stattfindet, kann der deutsche Bundesgesetzgeber dies regeln. Dies entspricht erstens dem
Zweck eines zum Reisen in andere Staaten vorgesehenen Dokuments und hat zweitens auch Vorbilder in § 49
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie in § 8 Absatz 2
Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU.
Berlin, den 24. Juni 2026
Tarek Al-Wazir
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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