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Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt

dip / drucksache 17.04.2026 · WP 21 · 211/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 211/26 17.04.26 BRFuss Vk Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 26. März 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Verkehrsausschusses – Drucksache 21/4983 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt – Drucksachen 21/2999, 21/3507 – mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen. Fristablauf: 08.05.26 Erster Durchgang: Drs. 646/25 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) § 5 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die zuständigen Stellen haben Daten gemäß § 2 Nummer 6 nach den in § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 bezeichneten Rechtsakten über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen. Ausgenommen sind Daten, die unter Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/782 fallen.“ bb) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Bereitstellungspflicht über den Nationalen Zugangspunkt umfasst Auslastungsdaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 für straßengebundene und schienengebundene Linienverkehrsdienste. Hiervon ist der Personenfernverkehr gemäß § 42a Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ausgenommen. Ausgenommen sind Daten, die unter Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/782 fallen.“ b) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: (2) „ Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden, dürfen für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck genutzt werden. Die Bedingungen für die Datennutzung müssen transparent und nichtdiskriminierend sein. (3) Ein Dateninhaber kann für von ihm bereitgestellte Daten eine Registrierung der Datennutzer sowie die Angabe des Nutzungszwecks verlangen.“ bb) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. cc) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5. dd) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: (6) „ Reiseinformationsdienstleister haben die Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden, unverzüglich und vollständig sowie gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 gegenüber den Dateninhabern neutral, diskriminierungsfrei und unvoreingenommen weiterzuverwenden.“ c) § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Dateninhaber sind verpflichtet, auf Verlangen der Nationalen Stelle Eigenerklärungen auf elektronischem Wege abzugeben. Dateninhaber können mit der Bereitstellung von Daten am Nationalen Zugangspunkt zugleich die zugehörige Eigenerklärung abgeben.“ d) § 14 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ die Pflichten von Stellen, die Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 2 oder § 11 Absatz 3 wahrnehmen, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung von Interoperabilität, Qualität, Aktualität, Zugänglichkeit und Sicherheit von Daten und IVS-Diensten,“. bbb) Nummer 5 wird gestrichen. ccc) Die Nummern 6 bis 9 werden zu den Nummern 5 bis 8. bb) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Rechtsverordnungen nach Absatz 2, ausgenommen Nummer 3 Buchstabe a, bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 4 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung zu erlassen.“ 2. In Artikel 2 § 9 wird die Angabe „1. Dezember 2028“ durch die Angabe „30. November 2028“ ersetzt. Drucksache 211/26- 3 -

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