Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
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Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 211/26
17.04.26 BRFuss
Vk
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente
Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu
anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den
Nationalen Zugangspunkt
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 26. März 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Verkehrsausschusses
– Drucksache 21/4983 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für
intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren
Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über
den Nationalen Zugangspunkt
– Drucksachen 21/2999, 21/3507 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 08.05.26
Erster Durchgang: Drs. 646/25
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) § 5 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die zuständigen Stellen haben Daten gemäß § 2 Nummer 6 nach den in § 1
Absatz 2 Nummer 2 bis 6 bezeichneten Rechtsakten über den Nationalen
Zugangspunkt bereitzustellen. Ausgenommen sind Daten, die unter Artikel 10 der Verordnung
(EU) 2021/782 fallen.“
bb) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Bereitstellungspflicht über den Nationalen Zugangspunkt umfasst
Auslastungsdaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 für
straßengebundene und schienengebundene Linienverkehrsdienste. Hiervon ist der
Personenfernverkehr gemäß § 42a Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes
ausgenommen. Ausgenommen sind Daten, die unter Artikel 10 der Verordnung
(EU) 2021/782 fallen.“
b) § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden, dürfen
für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck genutzt werden. Die
Bedingungen für die Datennutzung müssen transparent und nichtdiskriminierend
sein.
(3) Ein Dateninhaber kann für von ihm bereitgestellte Daten eine Registrierung
der Datennutzer sowie die Angabe des Nutzungszwecks verlangen.“
bb) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
cc) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
dd) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Reiseinformationsdienstleister haben die Daten, die über den Nationalen
Zugangspunkt bereitgestellt werden, unverzüglich und vollständig sowie gemäß
Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 gegenüber den
Dateninhabern neutral, diskriminierungsfrei und unvoreingenommen
weiterzuverwenden.“
c) § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Dateninhaber sind verpflichtet, auf Verlangen der Nationalen Stelle
Eigenerklärungen auf elektronischem Wege abzugeben. Dateninhaber können mit der
Bereitstellung von Daten am Nationalen Zugangspunkt zugleich die zugehörige
Eigenerklärung abgeben.“
d) § 14 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Pflichten von Stellen, die Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und 2, § 6
Absatz 2 oder § 11 Absatz 3 wahrnehmen, insbesondere im Hinblick auf
die Gewährleistung von Interoperabilität, Qualität, Aktualität,
Zugänglichkeit und Sicherheit von Daten und IVS-Diensten,“.
bbb) Nummer 5 wird gestrichen.
ccc) Die Nummern 6 bis 9 werden zu den Nummern 5 bis 8.
bb) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Rechtsverordnungen nach Absatz 2, ausgenommen Nummer 3 Buchstabe a,
bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates.
Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 4 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Digitales und Staatsmodernisierung zu erlassen.“
2. In Artikel 2 § 9 wird die Angabe „1. Dezember 2028“ durch die Angabe „30. November 2028“
ersetzt.
Drucksache 211/26- 3 -
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