Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes
Text
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 257/26 (Beschluss)
12.06.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Vereinsgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zur Artikel 1 Nummer 11 (§§ 19 bis 23 VereinsG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die im
Gesetzentwurf vorgesehenen Anmelde-, Auskunfts-, Mitteilungs- und
Offenlegungspflichten von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen gemäß den
§§ 19 bis 22 VereinsG-E sowie die Pflichten und Befugnisse der zuständigen
Anmeldebehörde gemäß § 23 VereinsG-E zur Vermeidung bestehender und
weiterhin absehbarer Vollzugsdefizite präzisiert und effektiver ausgestaltet
werden können.
Begründung:
Das Vereinsrecht weist im Umgang mit Ausländervereinen und ausländischen
Vereinen gegenwärtig Vollzugsdefizite auf. Der Gesetzentwurf ist nur bedingt
geeignet, diese zu beseitigen und damit zu einer effektiveren Gefahrenabwehr
beizutragen, da die Erfassung von Ausländervereinen und ausländischen
Vereinen im Wesentlichen von deren Mitwirkung abhängig bleibt.
Mit dem Gesetzentwurf wird beabsichtigt, künftig grundsätzlich mehr
Ausländervereine und ausländische Vereine zu erfassen und bisher nicht erfasste
Ausländervereine und ausländische Vereine möglichst nachzuerfassen. Dazu
werden die Anmeldebehörden verpflichtet, aktiv auf die Einhaltung der
Anmeldepflicht hinzuwirken. Hierzu sollen sie Anmeldungen verlangen, wenn Vereine
ihrer Meldepflicht nicht nachkommen. Zudem enthält der Gesetzentwurf die
Verpflichtung der Anmeldebehörden zur Information über die gesetzlichen
Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten.
Tatsächlich werden Ausländervereine und ausländische Vereine häufig nicht
erfasst, da entsprechenden Vereinen die Anmeldepflicht nicht bekannt ist und
den Anmeldebehörden die Kenntnis über die Existenz entsprechender Vereine
fehlt. Dem kann durch eine verstärkte Information über die Anmeldepflicht
zwar grundsätzlich begegnet werden. Der Gesetzentwurf lässt jedoch offen,
wie diese Information zu erfolgen hat. Auch gibt der Gesetzentwurf den
Anmeldebehörden keine wirksame Möglichkeit, um Vereine als Ausländervereine
und ausländische Vereine zu identifizieren und zu erfassen, wenn diese sich
nicht von sich aus melden oder nicht mitwirken.
In der Praxis erhält die Anmeldebehörde Eintragungsmitteilungen über neu
eingetragene Vereine oder Satzungsänderungen von eingetragenen Vereinen
von dem Registergericht gemäß § 400 FamFG, wenn Anhaltspunkte bestehen,
dass es sich um einen Ausländerverein oder ausländischen Verein handelt. Aus
den Eintragungsmitteilungen lässt sich die Eigenschaft als Ausländerverein
regelmäßig jedoch nicht beurteilen, dies gilt überwiegend auch für die
beizuziehende Vereinsregisterakte.
Die im Gesetzentwurf enthaltenen Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten
gehen wie bisher dem Wortlaut nach von einer bereits festgestellten Eigenschaft
als Ausländerverein bzw. ausländischer Verein aus. Der Gesetzentwurf enthält
keine Rechtsgrundlage, nach der die Anmeldebehörden bereits bei
Anhaltspunkten, dass es sich um einen Ausländerverein oder eine organisatorische
Einrichtung eines ausländischen Vereins handeln könnte, die erforderlichen
Informationen von dem betreffenden Verein verlangen könnten, um zu prüfen, ob
es sich tatsächlich um einen Ausländerverein bzw. einen ausländischen Verein
handelt.
Insoweit bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich einer wirksamen
praktischen Umsetzung der Erfassung von Ausländervereinen und ausländischen
Vereinen sowie hinsichtlich der damit verbundenen gesetzlichen
Verpflichtungen der Anmeldbehörde.
Diese Bedenken erstrecken sich auch auf die beabsichtigte
Offenlegungspflichten gemäß den §§ 20a und 22 VereinsG-E. Die Offenlegungspflicht ist
ebenfalls von der freiwilligen Mitwirkung der Vereine abhängig, sofern die
vorgesehene Schwelle von 10 000 Euro erreicht wird. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass Vereine etwaige Finanzierungen durch Drittstaaten oder mit ihnen
verbundene Organisationen nicht vollständig offenlegen werden, wenn
entsprechende Zuwendungen aus sicherheitsrelevanten oder anderweitig sensiblen
Kontexten stammen. Insofern ist zweifelhaft, dass die beabsichtigte
Transparenzsteigerung tatsächlich erreicht werden kann. Sofern nur rechtstreue und
unauffällige Vereinigungen ihrer Offenlegungspflicht nachkommen, wird kein
wesentlicher Erkenntnisgewinn im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr
erzielt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 20a VereinsG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
den Erfüllungsaufwand der Verwaltung im Zusammenhang mit der Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten aus
§ 20a VereinsG-E näher zu beziffern bzw. zu erläutern.
Begründung:
Die für die zuständigen Behörden entstehenden Aufwände im Zusammenhang
mit der Ahndung von Verstößen gegen die Offenlegungspflichten aus § 20a
VereinsG-E werden in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht beleuchtet
bzw. beziffert. Zu § 20a VereinsG-E finden sich in der Begründung keinerlei
Aussagen. Eine Abschätzung der Finanzfolgen für die zuständigen Behörden
ist daher nicht möglich.
3. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 23 Absatz 1 Satz 2, 3 VereinsG)
Artikel 1 Nummer 11 § 23 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist zu streichen.
Begründung:
Die Regelung in § 23 Absatz 1 Satz 2 VereinsG-E verpflichtet die zuständigen
Behörden erstmalig dazu, dass sie die Ausländervereine und ausländischen
Vereine in ihrem Zuständigkeitsbereich in geeigneter Weise über ihre
gesetzlichen Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten informieren. Ein Bedarf
für diese Regelung ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Sie ist aus hiesiger Sicht
nicht veranlasst und entbehrlich. Zwar weist die Begründung darauf hin, dass
die Vereine oft nicht oder nicht hinreichend informiert seien. Indes gibt die
Begründung des Gesetzentwurfs keinen Aufschluss darüber, was unter „in
geeigneter Weise“ zu verstehen sein soll. Üblicherweise bestehen über einfache
Internetrecherchen und Nachfragen bei den Behörden bereits Möglichkeiten
sich zu informieren. Jedenfalls kann es nicht darum gehen, bestehende, jedoch
noch nicht angemeldete Ausländervereine und ausländische Vereine gezielt
und individuell über ihre gesetzlichen Anmelde-, Auskunfts- und
Mitteilungspflichten zu informieren, da diese der Vereinsbehörde nicht bekannt sein
dürften.
Zu der Verpflichtung nach § 23 Absatz 1 Satz 3 VereinsG-E die Anmeldungen
und Mitteilung im Falle ihres Ausbleibens zu verlangen, bleibt die Begründung
zur Reichweite dieser Verpflichtung vage.
Es wird lediglich ausgeführt, die Vereinsbehörde könne die Vereine auf eine
mögliche Ordnungswidrigkeit hinweisen. Da ein Verstoß gegen die Anmelde-
und Mitteilungspflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellt, obliegt den
zuständigen Behörden bereits nach § 47 OWiG die Verfolgung nach pflichtgemäßem
Ermessen. Eine Verpflichtung im Vereinsgesetz wird daher nicht für
erforderlich gesehen. Unberücksichtigt bleibt hierbei ebenfalls, dass den
Vereinsbehörden in der Regel die Ausländervereine und ausländischen Vereine nicht
bekannt sind.
Relationen
- part_of_vorgang → Drittes Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes (Beschlussdrucksache)