Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes
Text
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6805
21. Wahlperiode 01.07.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes
A. Problem und Ziel
Die geltende Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz regelt Mitteilungs-
und Auskunftspflichten von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen an
die Vereinsbehörden der Länder. Die Verordnung enthält jedoch keine
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten oder sonstiger
Angaben, die dem Bundesverwaltungsamt als registerführende Stelle von den
Vereinsbehörden der Länder übermittelt wurden. Mit dem Entwurf werden entsprechende
Befugnisse unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse geschaffen.
Das Ausländervereinsregister, das beim Bundesverwaltungsamt geführt wird, gibt
einen Überblick über die in Deutschland tätigen Ausländervereine und
ausländischen Vereine, die im Bundesgebiet organisatorische Einrichtungen gründen oder
unterhalten. Es erleichtert die Prüfung möglicher Vereinsverbote und dient dem
Zweck der präventiven Gefahrenabwehr. Um diesen Zweck zu erreichen, werden
über die bisherigen Bestimmungen hinaus Regelungen getroffen, die
insbesondere die Vollständigkeit und Aktualität des Registers verbessern. Die Übertragung
des Pflichtenkatalogs in das Vereinsgesetz folgt dem datenschutzrechtlichen
Erfordernis, für die Datenverarbeitung eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Der
Regelungsvorschlag dient außerdem dazu, den gesamten Komplex des
Ausländervereinsregisters systematisch einheitlich zu regeln.
B. Lösung
Die Lösung wird durch eine Änderung des Vereinsgesetzes erreicht. Für das
Ausländervereinsregister wird ein neuer Abschnitt 5 in das Vereinsgesetz eingefügt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderung des Vereinsgesetzes entsteht im Bundesverwaltungsamt
aufgrund der zu erwartenden intensiveren Nutzung des Ausländervereinsregisters ein
jährlicher Mehraufwand von 206 000 Euro für zwei Planstellen (im gehobenen
Dienst).
Der Bedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen ist
finanziell im Einzelplan 06 auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
Tabellarische Zusammenfassung
E.1 Bürgerinnen und Bürger
Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): 0
Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): 0
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 0
Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): 0
E.2 Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 0
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
(in Tsd. Euro): 0
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 0
E.3 Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 427
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 54
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 373
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 1 128
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 54
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 1 074
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Veränderung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft ist vernachlässigbar
gering.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es ist damit zu rechnen, dass insbesondere bei den Sicherheitsbehörden durch die
erwartete intensivierte Nutzung der Informationen aus dem
Ausländervereinsregister ein erhöhter Verwaltungsaufwand entsteht.
Für die Verwaltung ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 427 000
Euro, davon entfallen 54 000 Euro auf den Bund und 373 000 Euro auf die Länder
(inklusive Kommunen). Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 1,13
Millionen Euro, davon entfallen 54 000 Euro auf den Bund und 1,07 Millionen Euro
auf die Länder (inklusive Kommunen).
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 1. Juli 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern .
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vereinsgesetzes
Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Vor dem Ersten Abschnitt wird die folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Vereinsfreiheit
§ 2 Begriff des Vereins
Abschnitt 2
Verbot von Vereinen
§ 3 Verbot
§ 4 Ermittlungen
§ 5 Vollzug des Verbots
§ 6 Anfechtung des Verbotsvollzugs
§ 7 Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register
§ 8 Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen
§ 9 Kennzeichenverbot
Abschnitt 3
Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
§ 10 Vermögensbeschlagnahme
§ 11 Vermögenseinziehung
§ 12 Einziehung von Gegenständen Dritter
§ 13 Abwicklung
Anlage 1
Abschnitt 4
Sondervorschriften
§ 14 Ausländervereine
§ 15 Ausländische Vereine
§ 16 Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen
§ 17 Wirtschaftsvereinigungen
§ 18 Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten
Abschnitt 5
Besondere Pflichten von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen;
Ausländervereinsregister
§ 19 Anmeldepflicht für Ausländervereine
§ 20 Auskunftspflicht für Ausländervereine
§ 20a Offenlegungspflicht für Ausländervereine
§ 21 Verpflichtete Personen, Mitteilung von Änderungen
§ 22 Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflicht ausländischer Vereine
§ 23 Pflichten der zuständigen Behörde; Mitteilung an die Registerbehörde
§ 24 Registerbehörde; Zweck und Aufbau des Registers; Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 25 Löschungsvorschriften
Abschnitt 6
Strafvorschriften; Bußgeldvorschriften
§ 26 Strafvorschriften
§ 27 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7
Rechtsverordnungen
§ 28 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 8
Schlussvorschriften
§ 29 Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften
§ 30 Zuständige Stelle zur Ausführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014
§ 31 Übergangsregelungen
§ 32 Einschränkung von Grundrechten
§ 33 Inkrafttreten“.
2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften“.
3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 2
Verbot von Vereinen“.
4. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie in Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „, für Bau und Heimat“
gestrichen.
5. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „, für Bau und Heimat“ gestrichen.
6. § 7 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ist der Verein oder eine Teilorganisation in ein öffentliches Register eingetragen, so sind auf
Anzeige der Verbotsbehörde einzutragen
1. die Beschlagnahme des Vereinsvermögens und ihre Aufhebung,
2. die Bestellung und Abberufung von Verwaltern nach § 10 Absatz 3,
3. die Auflösung des Vereins, nachdem das Verbot unanfechtbar geworden ist, und
4. das Erlöschen des Vereins.“
7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 3
Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine“.
8. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „, für Bau und Heimat“ gestrichen.
9. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 4
Sondervorschriften“.
10. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „, für Bau und Heimat“ gestrichen.
11. Nach § 18 wird der folgende Abschnitt 5 eingefügt:
„Abschnitt 5
Besondere Pflichten von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen;
Ausländervereinsregister
§ 19
Anmeldepflicht für Ausländervereine
(1) Ausländervereine nach § 14 Absatz 1 Satz 1, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
haben, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 und 4 Satz 1 verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach
ihrer Gründung bei der für ihren Sitz zuständigen Behörde anzumelden.
(2) Die Anmeldung muss Folgendes enthalten:
1. die Satzung oder, wenn der Verein keine Satzung hat, Angaben über Namen, Sitz und Zweck des
Vereins,
2. Namen, Anschriften, Geburtsdaten, -orte und -länder sowie Staatsangehörigkeiten der
Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen und
3. Angaben, in welchen Ländern der Verein Teilorganisationen hat.
(3) Ausländervereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sind zur
Anmeldung nur auf Verlangen der nach Absatz 1 zuständigen Behörde verpflichtet.
(4) Anmeldungen nach den Absätzen 1 und 3 sind in deutscher Sprache zu erstatten. Die zuständige
Behörde erteilt dem Ausländerverein über die Anmeldung eine Bescheinigung, für die keine Gebühren und
Auslagen erhoben werden.
§ 20
Auskunftspflicht für Ausländervereine
(1) Ausländervereine nach § 14 Absatz 1 Satz 1, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
haben, haben der nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen innerhalb eines Monats
Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen, sofern die Behörde keine abweichende Frist bestimmt hat.
(2) Ausländervereine, die sich politisch betätigen, müssen nach Absatz 1 auf Verlangen der
zuständigen Behörde Auskunft erteilen über
1. Namen und Anschriften ihrer Mitglieder und
2. Herkunft und Verwendung ihrer Mittel.
§ 20a
Offenlegungspflicht für Ausländervereine
(1) Ausländervereine nach § 14 Absatz 1 Satz 1 mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben
über die Angaben nach § 19 Absatz 2 hinaus gegenüber der nach § 19 Absatz 1 zuständigen Behörde ihre
Finanzquellen nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 2 offenzulegen. Der Pflicht ist binnen zwei
Wochen nach Erreichen des Schwellenwertes in Absatz 2 Nummer 1 zu entsprechen.
(2) Die Offenlegungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 umfasst Angaben zu:
1. unmittelbar oder mittelbar von Drittstaaten oder mit ihnen verbundenen Organisationen erhaltene
Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen, die einzeln oder, bezogen auf einen
Zuwendungsgeber, in der Summe eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro betragen, einschließlich des
konkreten Betrages,
2. Namen und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person, die diese Zuwendungen vorgenommen
oder veranlasst haben und
3. allgemeine Angaben
a) zur Verwendung der Zuwendungen,
b) bei Zuwendungen von juristischen Personen zu den von ihnen verfolgten gesetzlichen,
satzungsmäßigen oder sonst maßgeblichen Zielen und Zwecken.
§ 21
Verpflichtete Personen; Mitteilung von Änderungen
(1) Zur Anmeldung nach § 19 Absatz 1 oder 3 und zur Auskunftserteilung nach den §§ 20, 20a
verpflichtet sind der Vorstand oder, wenn der Verein keinen Vorstand hat, die zur Vertretung berechtigten
Mitglieder.
(2) Die nach Absatz 1 zur Anmeldung oder Auskunftserteilung verpflichteten Personen haben der
zuständigen Behörde innerhalb eines Monats mitzuteilen
1. jede Änderung der nach § 19 Absatz 2 übermittelten Angaben und personenbezogenen Daten,
2. jede wesentliche Änderung der nach § 20 übermittelten Angaben und personenbezogenen Daten und
3. die Auflösung des Vereins.
Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 Nummer 2 endet mit Ablauf von fünf Jahren, nachdem die zur
Auskunftserteilung verpflichteten Personen die Angaben und Daten erstmals übermittelt haben, soweit nicht die
zuständige Behörde eine kürzere Frist bestimmt hat. § 20 bleibt unberührt.
§ 22
Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflicht ausländischer Vereine
Für ausländische Vereine nach § 15 Absatz 1 Satz 1, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
organisatorische Einrichtungen gründen oder unterhalten, gelten die §§ 19 bis 21 entsprechend. Die Anmelde-,
Auskunfts- und Mitteilungspflicht sowie die Offenlegungspflicht obliegt den Personen, die diese
organisatorischen Einrichtungen leiten. Zuständig sind die Behörden der Länder, in denen sich organisatorische
Einrichtungen des Vereins befinden.
§ 23
Pflichten der zuständigen Behörde; Mitteilung an die Registerbehörde
(1) Die zuständige Behörde prüft die Anmeldungen, Auskünfte und Mitteilungen sowie die
Offenlegungspflicht der Ausländervereine und ausländischen Vereine nach den §§ 19 bis 22 auf Vollständigkeit und
Richtigkeit. Sie informiert die Ausländervereine und ausländischen Vereine in ihrem Zuständigkeitsbereich
in geeigneter Weise über ihre gesetzlichen Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten sowie über die
Offenlegungspflicht. Die zuständige Behörde verlangt die Anmeldungen und Mitteilungen bei den
Ausländervereinen und den ausländischen Vereinen, wenn diese ihre Anmelde- und Mitteilungspflichten nach § 19
Absatz 1 und 3, § 21 Absatz 2 und § 22 Satz 1 nicht von sich aus erfüllen.
(2) Die zuständige Behörde teilt die Angaben und personenbezogenen Daten, die sie auf Grund der
§§ 19 bis 22 erhalten hat, für die Zwecke nach § 24 Absatz 2 der Registerbehörde nach § 24 Absatz 1 mit.
Sie teilt der Registerbehörde unverzüglich mit, wenn personenbezogene Daten nach § 25 zu löschen sind,
wenn sich ein Ausländerverein oder ein ausländischer Verein aufgelöst hat oder wenn ein ausländischer
Verein im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine organisatorischen Einrichtungen mehr unterhält.
§ 24
Registerbehörde; Zweck und Aufbau des Registers;
Datenübermittlung an öffentliche Stellen
(1) Das Ausländervereinsregister wird vom Bundesverwaltungsamt geführt (Registerbehörde).
(2) Die im Ausländervereinsregister gespeicherten Angaben und personenbezogenen Daten ergänzen
behördliche Erkenntnisse zur Feststellung, ob hinsichtlich der im Ausländervereinsregister gespeicherten
Vereine Verbotsgründe nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes oder spezifische Verbotsgründe nach
§ 14 Absatz 2 erfüllt sind. Das Register dient außerdem als Grundlage für den Informationsaustausch der
Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder über diese Vereine.
(3) Die Registerbehörde verarbeitet Angaben über Ausländervereine und ausländische Vereine sowie
personenbezogene Daten zu Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Anschrift und Stellung der
Mitglieder im Verein, welche die Vereinsbehörden der Länder nach § 23 Absatz 1 entgegengenommen und nach
§ 23 Absatz 2 an die Registerbehörde übermittelt haben.
(4) Die an die Registerbehörde übermittelten Angaben und personenbezogenen Daten werden in
einem gesonderten Aktenbestand gespeichert und unter der Bezeichnung „Ausländervereinsregister“ geführt.
In der Regel beinhalten die von den Vereinsbehörden der Länder übermittelten personenbezogenen Daten
die Inhalte nach Absatz 3.
(5) Die Registerbehörde kann Informationen aus dem Ausländervereinsregister mit Ausnahme
personenbezogener Daten an folgende Behörden übermitteln, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen:
1. die mit der Ausführung dieses Gesetzes befassten Behörden,
2. das Bundesamt für Verfassungsschutz,
3. das Bundeskriminalamt,
4. den Bundesnachrichtendienst,
5. das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst,
6. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
7. die Bundespolizei,
8. die Polizeibehörden der Länder,
9. die Landesverfassungsschutzbehörden,
10. den Generalbundesanwalt und die Staatsanwaltschaften der Länder,
11. den Zollfahndungsdienst und
12. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
(6) Die Registerbehörde übermittelt personenbezogene Daten aus dem Ausländervereinsregister auf
Ersuchen an
1. die mit der Ausführung dieses Gesetzes befassten Behörden,
2. das Bundesamt für Verfassungsschutz,
3. das Bundeskriminalamt,
4. den Bundesnachrichtendienst,
5. das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst,
6. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
7. die Bundespolizei,
8. die Polizeibehörden der Länder,
9. die Landesverfassungsschutzbehörden,
10. den Generalbundesanwalt und die Staatsanwaltschaften der Länder,
11. den Zollfahndungsdienst und
12. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,
wenn der jeweils ersuchenden Behörde tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die Daten für
die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die ersuchende Behörde gibt in ihrem Ersuchen an, welche Daten
übermittelt werden sollen und zur Erfüllung welcher Aufgabe diese Daten erforderlich sind. Eine
Verarbeitung der übermittelten Daten durch die ersuchende Behörde zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen
sie übermittelt wurden, ist zulässig, wenn der empfangenden Behörde tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sie die Daten für die Erfüllung dieser Aufgabe benötigt.
(7) Der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes nach Artikel 3] im
Bundesverwaltungsamt als Ausländervereinsregister geführte bisherige Aktenbestand wird durch die Registerbehörde
in den gesonderten Aktenbestand im Sinne des Absatzes 4 überführt, soweit er nicht nach § 25 zu löschen
ist.
§ 25
Löschungsvorschriften
Die Registerbehörde prüft regelmäßig, spätestens vier Jahre nach der erstmaligen Speicherung oder der
letzten Prüfung, ob die gespeicherten personenbezogenen Daten nach § 24 Absatz 3 zu berichtigen oder zu
löschen sind, weil ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der Behörden nach § 24 Absatz 5 und 6 nicht
mehr erforderlich ist. Ist dies der Fall, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist in geeigneter
Weise zu dokumentieren. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 kann die Registerbehörde bei den
zuständigen Behörden Auskunft einholen.“
12. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird zu Abschnitt 6 und die Überschrift wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„Abschnitt 6
Strafvorschriften; Bußgeldvorschriften“.
13. Der bisherige § 19 wird gestrichen.
14. Der bisherige § 20 wird zu § 26 und in der Überschrift wird die Angabe „Zuwiderhandlungen gegen
Verbote“ durch die Angabe „Strafvorschriften“ ersetzt.
15. Der bisherige § 21 wird durch den folgenden § 27 ersetzt:
„§ 27
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Satz 1,
eine Finanzquelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 19 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 22 Satz 1, eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2. entgegen § 20, auch in Verbindung mit § 22 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet
werden.“
16. Nach § 27 wird der folgende Abschnitt 7 eingefügt:
„Abschnitt 7
Rechtsverordnungen
§ 28
Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Bestimmungen über den Vollzug des Verbotes, insbesondere die Durchführung der Auflösung eines
Vereins, die Durchführung und Aufhebung der Beschlagnahme sowie die Verwaltung des
Vereinsvermögens während der Beschlagnahme erlassen,
2. Bestimmungen über das Verfahren der Einziehung, die Ausschlussfrist nach § 13 Absatz 1 Satz 1, die
vorzeitige Befriedigung von Gläubigern nach § 13 Absatz 1 Satz 2, die Anwendung des § 13 Absatz 2
oder die Berichtigung des Grundbuchs treffen und das Insolvenzverfahren über die besondere
Vermögensmasse in Anpassung an die besonderen Gegebenheiten bei der Einziehung näher regeln,
3. nähere Vorschriften über die Verwendung des eingezogenen Vermögens treffen.“
17. Nach § 28 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 8
Schlussvorschriften“.
18. § 30 wird zu § 29.
19. § 30a wird zu § 30 und die Angabe „, für Bau und Heimat“ wird gestrichen.
20. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Angabe „20 dieses Gesetzes sowie § 90b des Strafgesetzbuches in der Fassung des
§ 22 Nr. 3 dieses Gesetzes“ durch die Angabe „26 dieses Gesetzes sowie § 85 des Strafgesetzbuchs“
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 90b des Strafgesetzbuches in der Fassung des § 22 Nr. 3 dieses
Gesetzes“ durch die Angabe „§ 85 des Strafgesetzbuchs“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Ausländervereine nach § 14 Absatz 1 Satz 1, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes haben, am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes nach Artikel 3] bereits bestehen
und noch nicht angemeldet sind, haben sich nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 und 4 Satz 1 spätestens
bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des auf das Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3
folgenden Monats] bei der für ihren Sitz zuständigen Behörde anzumelden. Im Übrigen finden die
Vorschriften des Abschnitts 5 Anwendung.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen
Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. August 2002
(BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes
(Vereinsgesetzdurchführungsverordnung – VereinsGDV)“.
2. Die §§ 19 bis 24 werden gestrichen.
3. § 25 wird zu § 19.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Ausländervereinsregister (AVR) ist ein nichtöffentliches Register, in dem Ausländervereine (§ 14 des
Vereinsgesetzes) und ausländische Vereine (§ 15 des Vereinsgesetzes) geführt werden. In dem Register werden ferner
personenbezogene Daten über Vorstände und teilweise über Mitglieder von Ausländervereinen und ausländischen
Vereinen sowie weitere Angaben zu den Vereinen gespeichert. Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.
Die weit überwiegende Mehrzahl von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen sind rechtstreu und stehen
auf dem Boden des Grundgesetzes. Ausländervereine können aber – über die in Artikel 9 Absatz 2 des
Grundgesetzes genannten Gründe hinaus – unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 des Vereinsgesetzes verboten
werden. Das AVR erleichtert die Prüfung dieser Verbotsgründe. Auch in tatsächlicher Hinsicht unterscheiden sich
Ausländervereine und, mehr noch, ausländische Vereine von Deutschenvereinen. Da sie ihre Wurzeln in
ausländischen Staaten haben, besteht ein erhöhtes Risiko, dass sie in dort vorhandenen Problemen und Konflikten
verhaftet sind und dass diese Probleme und Konflikte nach Deutschland getragen werden.
Das AVR trägt dazu bei, einen Überblick über Ausländervereine und ausländische Vereine und ihre Aktivitäten
in Deutschland zu gewinnen und vorhandene Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden zu ergänzen. Damit ist das
Register ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung krimineller, verfassungswidriger, extremistischer und
terroristischer Bestrebungen von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen. Ebenso dient es der Aufklärung und
Bekämpfung von illegitimen Einflussnahmeversuchen und Instrumentalisierungen der jeweiligen Diaspora durch
fremde Mächte und in diesem Zusammenhang stehenden Aktivitäten ausländischer Nachrichtendienste.
Das AVR unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht vom (zivilen) Vereinsregister, welches für den zivilen
Rechtsverkehr genutzt wird und von jedermann eingesehen werden kann (§ 79 BGB). Durch Eintragung in das
Vereinsregister erlangt ein nicht wirtschaftlicher Verein die Rechtsfähigkeit (§ 21 BGB). Dabei wird nicht nach der
Staatsangehörigkeit der Mitglieder differenziert. Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der
Tag der Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben (§ 64
BGB). Das AVR enthält dagegen auch Informationen zu Ausländervereinen und ausländischen Vereinen, die
nicht im Vereinsregister eingetragen sind, weil sie nicht eingetragen werden wollen oder können. Ferner enthält
das AVR zusätzliche und detailliertere Angaben zu den Vereinen, etwa deren Satzung, und zu den
Vereinsmitgliedern.
Das Änderungsgesetz verfolgt das Ziel, für die Verarbeitung dieser Angaben und personenbezogenen Daten eine
Rechtsgrundlage zu schaffen, die den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt. Darüber hinaus werden die
schon bestehenden Regelungen über Anmeldepflichten sowie Mitteilungs- und Auskunftspflichten der
Ausländervereine und ausländischen Vereine einschließlich des für die Übermittlung und Speicherung der Daten und
Angaben durchzuführenden Verfahrens in das Vereinsgesetz aufgenommen.
Der geltende § 22 der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz erfüllt nicht die sich aus Artikel 6 Absatz 3
Satz 1 lit. b) und Artikel 9 Absatz 2 lit. g) der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)
ergebenden Anforderungen an eine die Datenverarbeitung legitimierende Rechtsvorschrift. Nach Artikel 6 Absatz 3
Satz 2 der Datenschutz-Grundverordnung muss eine entsprechende Rechtsgrundlage insbesondere den Zweck
erkennen lassen, zu dem die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt. Nach Artikel 9 Absatz 2 lit. g) der
Datenschutz-Grundverordnung muss die die Datenverarbeitung legitimierende Rechtsgrundlage außerdem in
einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz
wahren und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen
Person vorsehen sowie aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich sein.
Darüber hinaus deckt die bisherige Regelung des § 19 Nummer 4 des Vereinsgesetzes, die die Bundesregierung
lediglich ermächtigt, Ausländervereine und ausländische Vereine einer Anmelde- und Auskunftspflicht zu
unterwerfen, nicht die Verarbeitung der entsprechenden Daten beim Bundesverwaltungsamt in einem eigenen
Datenbestand.
Die vorgesehenen Änderungen des Vereinsgesetzes erfüllen die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten über Vorstände und gegebenenfalls Mitglieder von
Ausländervereinen und ausländischen Vereinen. Über die Vorgaben für die Verarbeitung dieser Daten hinaus werden auch die
Verfahrensregelungen über Anmelde-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten der Vereine in das Vereinsgesetz
aufgenommen. Dies dient insbesondere der Hervorhebung der Verpflichtungen der betroffenen Vereine und der
beteiligten Behörden in den Ländern als nunmehr gesetzliche Verpflichtung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Vorständen und gegebenenfalls Mitgliedern von
Ausländervereinen und ausländischen Vereinen sowie sonstiger Angaben zu diesen Vereinen dient der präventiven
Gefahrenabwehr. Durch die Speicherung von Mitteilungen der Vereinsbehörden der Länder in einem zentralen Register
wird es ermöglicht, die Informationen der Landesbehörden für die Sicherheitsbehörden konzentriert und zentral
zu erfassen. Die Informationen werden anschließend bei Bedarf an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet. Auf
diese Weise entfällt eine aufwendige und praktisch kaum durchführbare Recherche der Sicherheitsbehörden bei
den mehr als 600 Vereinsbehörden beziehungsweise den das zivile Vereinsregister führenden Amtsgerichten.
Durch die gesetzliche Regelung der Speicherbefugnis, der Datenübermittlungsbefugnis, der Mitteilungsbefugnis
und einer Löschungsbestimmung wird den datenschutzrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang
entsprochen. Die neuen Regelungen werden ergänzt durch die bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen, nach denen
sich die Nutzung der an sie übermittelten Daten durch die Sicherheitsbehörden richtet.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 3 (Vereinsrecht) und
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht) des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Recht der Europäischen Union steht der beabsichtigten Regelung nicht entgegen. Vereine, deren Mitglieder
oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union sind, gelten gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Vereinsgesetzes nicht als Ausländervereine. Dies gilt gemäß
§ 15 Absatz 1 des Vereinsgesetzes entsprechend für ausländische Vereine.
VI. Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter oder die Belange von Menschen
mit Behinderungen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Neuregelung werden bereits bestehende Mitteilungs-, Auskunfts- und Meldepflichten der
Ausländervereine und ausländischen Vereine in das Vereinsgesetz aufgenommen. Dadurch werden die entsprechenden
Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz obsolet und sind aufzuheben. Alle
Bestimmungen im Kontext des Ausländervereinsregisters sind nunmehr in einem Zusammenhang geregelt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Regelungen und Indikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sind durch den Entwurf nicht oder nur
marginal betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderung des Vereinsgesetzes entsteht im Bundesverwaltungsamt aufgrund der zu erwartenden
intensiveren Nutzung des Ausländervereinsregisters ein jährlicher Mehraufwand von 206 000 Euro für zwei
Planstellen im gehobenen Dienst.
Der Bedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen ist im Einzelplan 06 auszugleichen. Dies
gilt auch für den unter Abschnitt E.3 und 4.3 dargestellten Erfüllungsaufwand des Bundes, sofern dieser
haushaltswirksam wird.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Die Veränderung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft ist vernachlässigbar gering.
Der Regelungsentwurf überführt die Informationspflichten gemäß den §§ 19 bis 23 der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsGDV) nach den §§ 19 bis 23 des
Vereinsgesetzes (neu). Zudem wird durch den neu eingefügten § 20a eine Offenlegungspflicht für Ausländervereine
unter bestimmten besonderen Konstellationen geschaffen. Es ist zu erwarten, dass infolge einer Straffung des
Vollzugs durch die zuständigen Vereinsbehörden (vgl. Vorgabe 4.3.2) die Anzahl der Meldungen insgesamt
zunehmen wird. Laut der Online-Datenbank des Erfüllungsaufwands (OnDEA) des Statistischen Bundesamtes ist
der jährliche Erfüllungsaufwand aus diesen sechs bestehenden Informationspflichten mit insgesamt rund 5 000
Euro im absoluten Bagatellbereich (vgl. OnDEA, ID 2006100913104917, 2006100913104929,
200610091310493, 200610091311173, 200610091311175 und 200610091311179). Folglich ist der zusätzliche
Aufwand der jeweils betroffenen Vereine zur Wahrung der Vorgaben vernachlässigbar gering.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
lfd. Nr.
Norm;
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Fallzahl
Jährlicher
Aufwand pro
Fall in Euro
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
Einmalige
Fallzahl
Einmaliger
Aufwand pro
Fall in Euro
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
4.3.1
§ 24
VereinsG-E;
Betrieb
eines
Ausländervereinsregisters
Bund 1 54.000 54 1 54.000 54
4.3.2
§ 23
VereinsG-E;
Bearbeitung,
Einfordern und
Weiterleitung von
Meldungen
zum
Ausländervereinsregister;
Länder 2.900 127 368 2.200 488 1.074
lfd. Nr.
Norm;
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Fallzahl
Jährlicher
Aufwand pro
Fall in Euro
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
Einmalige
Fallzahl
Einmaliger
Aufwand pro
Fall in Euro
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
4.3.3
§ 27
VereinsG-E;
Durchführung von
zusätzlichen
Bußgeldverfahren;
Länder 275 20 6
Summe (in
Tsd. Euro)
428 1.128
davon Bund 54 54
davon Land
(inklusive
Kommunen)
374
1.074
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.3.1: Betrieb eines Ausländervereinsregisters; § 24 VereinsG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
1 (mD) 1 600 33,80 0 54 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 54
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
1 (mD) 1 600 33,80 0 54 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 54
Ergänzt um die Zweckbestimmung, Regelungen zum technischen Führen des Registers und zu
Übermittlungsbefugnissen überführt der Regelungsentwurf die Vorgabe zum Betrieb eines Ausländervereinsregisters (AVR) beim
Bundesverwaltungsamt (BVA) von der VereinsGDV in das Vereinsgesetz (vgl. § 24 VereinsG-E).
Um das AVR im Sinne des Gesetzentwurfs nutzen zu können, ist es zwingend erforderlich, dass dies auf dem
aktuellen Stand ist. Im Jahr 2023 wurden (außer Löschungen) keine Verarbeitungen im AVR vorgenommen (vgl.
31. Tätigkeitsbericht des BfDI 2022, S. 120). Dies muss einmalig nachgeholt werden, indem die Vereinsbehörden,
die seitdem eingegangenen Neuanmeldungen und Änderungen an das BVA senden. Zur Schätzung des
Personalaufwands der Verarbeitung dieser Meldungen im BVA sind rund 3 300 im Jahr 2022 erfassten Neuanmeldungen
und Änderungen heranzuziehen. Dazu kommt, dass eine Überführung der Akten vorgesehen ist (vgl. § 26
Absatz 7 VereinsG-E), sofern diese nicht gelöscht werden müssen. Hier ist demnach eine Überprüfung der rund
14 000 Vereine dahingehend erforderlich, ob sie zu löschen sind. Insgesamt beziffert das BVA den entstehenden
einmaligen Personalbedarf mit einer Stelle im mittleren Dienst für rund ein Jahr, wodurch unter Berücksichtigung
der relevanten Lohnsätze (vgl. Leitfaden) ein Erfüllungsaufwand von 54 000 Euro entsteht.
Der jährliche Erfüllungsaufwand umfasst nach Angabe des BVA die Aufwände, die durch die gesetzliche
Möglichkeit zu Auskunftsersuchen von öffentlichen Stellen und die Löschfrist im Gesetzentwurf entstehen. Die
Vorschrift zur Löschfrist sieht eine regelmäßige Überprüfung vor. Die bisherige Praxis der Überprüfung kann nicht
fortgeführt werden. Dazu wird es erforderlich sein, bei jedem im AVR gespeicherten Verein bei der
Vereinsbehörde Informationen anzufragen. Mehraufwand aufgrund von künftigen Auskunftsersuchen aus dem AVR
entsteht, da solche bisher nicht gesetzlich vorgesehen sind und entsprechend derzeit keinerlei Ersuchen gestellt
werden. Es kann nur arbiträr der künftige Aufwand geschätzt werden, da das jährliche Anfragevolumen unbekannt
ist. Geht man zum Beispiel von jährlich 3 300 Anfragen aus, entstünde nach Angabe des Bundesverwaltungsamts
ein Personalbedarf im mittleren Dienst von einer Stelle. Der jährliche Personalaufwand würde sich dadurch um
rund 54 000 Euro erhöhen.
Vorgabe 4.3.2: Bearbeitung, Einfordern und Weiterleitung von Meldungen zum Ausländervereinsregister;
§ 23 VereinsG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
2 300 1 30,50 2 70 5
600 16 30,50 0 293 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 368
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
2 200 16 30,50 0 1 073 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 1 073
Durch den Regelungsentwurf wird erstmalig per Gesetz geregelt, dass die rund 600 Vereinsbehörden Meldungen
zum Ausländervereinsregister bearbeiten, einfordern und weiterleiten müssen (vgl. § 23 VereinsG-E). Bereits
bislang nahmen die Behörden umfassende Tätigkeiten zum Ausländervereinsregister aufgrund der VereinsGDV
wahr. Den Behörden entsteht jedoch zusätzlicher Aufwand dadurch, dass sie nun aktiv auf die Einhaltung der
Meldepflicht hinwirken müssen. Hierzu sollen sie Anmeldungen verlangen, wenn Vereine ihrer Meldepflicht
nicht nachkommen.
Bundesrechtlich werden keine Vorgaben dazu gemacht, in welchem Umfang Vereinsbehörden Maßnahmen zur
Erfüllung ihrer Pflichten nach § 23 VereinsG-E ergreifen müssen – der Aufwand kann daher nur ungefähr
geschätzt werden: Nach Angabe des Bundesverwaltungsamts erhielt es von den Vereinsbehörden in den Jahren 2021
und 2022 im Mittel rund 3 130 Änderungsmitteilungen und 190 Neuanmeldungen – bei rund 14 700 registrierten
Vereinen. Hinsichtlich der Überprüfung des existierenden Aktenbestands auf Aktualität wird vereinfachend
angenommen, dass jährlich zu rund 20 Prozent der Vereine, die keine Änderungsmitteilung vornehmen, Prüfungen
vorgenommen werden, also rund 2 300 (=(14 700-3130)*0,2). Vor dem Hintergrund der Pflicht der
Registerbehörde, eine regelmäßige Berichtigung oder Löschung der zu Vereinen gespeicherten personenbezogenen Daten
vorzunehmen, korrespondiert dieser Ansatz mit einem möglichen behördenübergreifenden Verfahrensablauf. Für
die Überprüfung wird vereinfachend ein fallbezogener Aufwand von einer Stunde durch Mitarbeitende des
mittleren Dienstes und Porto für Schreiben an Vereine von zwei Euro angenommen, wodurch bei einem Lohnsatz von
30,50 Euro pro Stunde ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 75 000 Euro entsteht.
Für den Aufwand der Ermittlung möglicher nicht erfolgter Neuanmeldungen ist zu berücksichtigen, dass bei einer
moderaten Dunkelziffer von zum Beispiel 15 Prozent die absolute Fallzahl der jährlich nicht erfolgten
Anmeldungen mit rund 30 gering ist. Daneben gäbe es aber bezogen auf den Bestand eine Untererfassung von rund
2 200 Vereinen.
Es wird daher angenommen, dass in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes signifikanter einmaliger
Aufwand entsteht. Da Angaben aus dem Ausländervereinsregister die Vermutung begründen, dass
Ausländervereine und ausländische Vereine nicht gleichmäßig in Deutschland verteilt sind (vgl. BT-Drs. 20/1565, S. 3), wird
sich der Aufwand der einzelnen Länder bei gleichem Verständnis der Normerfüllung deutlich unterscheiden.
Vereinfachend wird angenommen, dass man ausgehend von einer angenommenen Größenordnung nicht erfasster
bestehender Vereine von 2 200 einen fallbezogenen Ermittlungsaufwand von zwei Arbeitstagen betreibt. Für
einen solchen gesamten Zeitaufwand von rund 35 000 Stunden in den Jahren unmittelbar nach Inkrafttreten des
Gesetzes (eineinhalb Arbeitswochen pro Vereinsbehörde), entsteht bei einer Bearbeitung durch den gehobenen
Dienst einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 1,07 Millionen Euro.
Hinsichtlich des dauerhaften Aufwands nach der Umstellungsphase wird angenommen, dass trotz der vermuteten
geringen Anzahl an Fehlmeldungen von rund 30 Fällen pro Jahr jede der 600 Vereinsbehörden spürbaren
Zeitaufwand für die Erfüllung der Pflicht investiert. Hierfür wird ein gemittelter Zeitaufwand von zwei Arbeitstagen
pro Behörde und Jahr angesetzt; manche Behörden werden weniger, manche werden mehr Zeit aufwenden –
vermutlich abhängig vom regionalen Aufkommen von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen. Der
jährliche Aufwand erhöht sich bei einem Lohnsatz von 30,50 Euro pro Stunde (mD) um zusätzliche 293 000 Euro, so
dass der gesamte jährliche Erfüllungsaufwand aus der Vorgabe rund 368 000 Euro beträgt.
Vorgabe 4.3.3: Durchführung von zusätzlichen Bußgeldverfahren; § 27 VereinsG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
250 0,5 30,50 5 4 1
25 0,5 30,50 5 0 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 6
Schließlich wird eine Bußgeldvorschrift den aktuellen Erfordernissen angepasst und aus der VereinsGDV in § 27
VereinsG-E überführt. Nimmt man an, dass sich der mittlere Zeitaufwand für ein Bußgeldverfahren nicht
verändert, ist dennoch ein dauerhaft erhöhter Aufwand der zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) zu vermuten, da infolge des verstärkten
Verwaltungshandelns (vgl. § 23, Vorgabe 4.3.2) die Anzahl der Verfahren zunehmen wird.
Jenseits der grob geschätzten jährlich 30 nicht erfolgten Neuanmeldungen wird angenommen, dass die betroffenen
Vereine im Regelfall ihrer Melde- und Auskunftspflicht rechtzeitig und vollumfänglich nachkommen. Zudem
kann angenommen werden, dass die zuständigen Behörden gemäß ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. § 47
OWiG) insbesondere geringfügige Versäumnisse nicht mit einer Geldbuße ahnden. Ausgehend von zusätzlichen
jährlich 2 300 Überprüfungen zum Datenbestand und Prüfungen zu nicht erfolgten Neuanmeldungen (vgl.
Vorgabe 4.3.2) wird daher angenommen, dass künftig jährlich in rund 250 Fällen ein Bußgeld angedroht und nur in
10 Prozent dieser Fälle tatsächlich ein Bußgeld festgesetzt und beigetrieben wird.
Zur Ermittlung des jährlichen Personalaufwandes wird angenommen, dass die Androhung eines Bußgeldes 30
Minuten (vgl. Leitfaden, Standardaktivitäten 1, 5, 11, 13 und 14, einfache Komplexität) und die Festsetzung und
Beitreibung weitere 30 Minuten (vgl. Leitfaden, Standardaktivitäten 6, 7 und 12, einfache bis mittlere
Komplexität) in Anspruch nimmt. Bei einem Lohnsatz von 30,50 Euro pro Stunde (mD) und fallbezogenem Porto von fünf
Euro erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt rund 6 000 Euro.
5. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind
nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, gleichstellungspolitische sowie demografische
Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelung ist nicht angezeigt. Spätestens nach fünf Jahren ist zu evaluieren, inwieweit die
Regelungen den Anforderungen der Sicherheitsbehörden entsprechen und durch eine künftige Digitalisierung die
Nutzung des Registers effektiver gestaltet werden könnte.
VIII. Exekutiver Fußabdruck
Der Gesetzentwurf wurde im Bundesministerium des Innern ohne Beteiligung oder Einflussnahme Dritter erstellt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Vereinsgesetzes)
Artikel 1 enthält die erforderlichen Änderungen des Vereinsgesetzes.
Zu Nummer 1
Das Vereinsgesetz enthält bisher keine amtliche Inhaltsübersicht. Wegen der Einfügung eines neuen Abschnitts 5
und weiterer inhaltlicher und redaktioneller Änderungen erscheint es sachgerecht, dem Gesetz eine solche
voranzustellen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.
Zu Nummer 7
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 8
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 9
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 10
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 11
Mit der Änderung wird ein neuer Abschnitt „Abschnitt 5 Besondere Pflichten von Ausländervereinen und
ausländischen Vereinen; Ausländervereinsregister“ in das Vereinsgesetz eingefügt, der in den §§ 19 bis 25 die
notwendigen Regelungen über das AVR trifft.
Zu den §§ 19 bis 23
Die §§ 19 bis 23 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen §§ 19 bis 22 der Durchführungsverordnung zum
Vereinsgesetz. Die Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Ausländervereine und der ausländischen
Vereine entsprechen den bisherigen Regelungen. Sie sind wie bisher zu erfüllen.
Ein Verein gilt nur dann als Ausländerverein, wenn dessen Mitglieder oder Leiter überwiegend Ausländer sind.
Dementsprechend gelten die geplanten Vorschriften nur für Vereine mit dieser Mitgliederstruktur. Nach § 14
Absatz 1 Satz 2 ist ein Verein, dessen Leiter oder Mitglieder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines
oder mehrerer EU-Staaten sind, kein Ausländerverein. Für solche Vereine gelten die Regelungen des fünften
Abschnitts nicht.
Das Vorhandensein deutscher Mitglieder in einem Ausländerverein ändert nichts an der Einstufung als
Ausländerverein, soweit die genannten Voraussetzungen vorliegen. Deutsche Mitglieder eines Ausländervereins können
sich nicht auf Artikel 9 Absatz 1 GG berufen.
Zu § 19
§ 19 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 19 der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz (Vereins-
GDV).
Absatz 1 regelt die Verpflichtung, Ausländervereine und, in Verbindung mit § 22 Satz 1, ausländische Vereine
binnen einer Frist von zwei Wochen bei der jeweiligen Vereinsbehörde, die für den Sitz des Vereins zuständig
ist, anzumelden.
Es ist erforderlich, allen Ausländervereinen eine Anmeldepflicht aufzuerlegen. Nach § 22 gilt Entsprechendes für
ausländische Vereine. Das Ausländervereinsregister soll dazu beitragen, einen vollständigen Überblick über die
Aktivitäten dieser Vereine in Deutschland zu gewinnen. Dies gelingt nur mit einer vollständigen Erfassung im
Register. Die für alle Ausländervereine und ausländischen Vereine geltenden Anmeldepflichten sind begrenzt und
betreffen überwiegend allgemeine Angaben über die Vereine wie deren Zwecke. Personenbezogene Daten werden
grundsätzlich nur über Vorstandsmitglieder beziehungsweise über die zur Vertretung des Vereins berechtigten
Personen verarbeitet.
Mit einer Beschränkung des Registers auf politisch tätige Vereine würden die Ziele der Gefahrenabwehr nicht im
gebotenen Umfang erreicht. So können beispielsweise islamistisch-extremistische oder -terroristische
Bestrebungen innerhalb eines Vereins verdeckt unter der Angabe anderer, nicht politischer Vereinszwecke verfolgt werden.
Hierfür gibt es in der jüngeren Vergangenheit eine Vielzahl von Beispielen, etwa verbotene
Spendensammelvereine im Bereich des islamistischen Terrorismus und Extremismus. Über diese Vereine und deren Aktivitäten
könnten die Sicherheitsbehörden bei einer Beschränkung auf politisch tätige Vereine keine registerbasierten
Erkenntnisse erlangen, obwohl diese Erkenntnisse nachweislich sicherheitsrelevant sind. Denkbar ist auch eine
Täuschung über eine tatsächlich vorliegende politische Vereinstätigkeit.
Zudem wäre eine Beschränkung der Anmeldepflicht auf politisch tätige Ausländervereine und ausländische
Vereine zu unscharf und damit untauglich, um solche Vereine zu erfassen, deren klandestines Handeln die illegitime
Einflussnahme auf Deutschland ist. Hier geben sich Vereine den Anschein von kulturellen Fördervereinen,
Freundschaftsvereinen, Vereinen zur „Heimatpflege“ oder vereinzelt auch Kampfsportvereinen. Tatsächlich aber
werden die Strukturen unter staatlicher Lenkung, mindestens aber auf dieser Linie, vornehmlich für politische
Einflussaktivitäten, Informationsabschöpfung und die Überwachung von regimekritischen Gruppen
instrumentalisiert. Diese Vorgehensweise kann etwa bei Russland seit Jahrzehnten beobachtet werden. Mit Blick auf die
zahlreichen Maßnahmen gegen nachrichtendienstliche und sonstige Aktivitäten Russlands zur Einflussnahme in
Deutschland wurden Ausländervereine und ausländische Vereine in die Nachrichtendienst-Strategie Russland
einbezogen.
Da die im Ausländervereinsregister enthaltenen Informationen dazu dienen, sicherheitsrelevante Erkenntnisse zu
gewinnen oder zu vervollständigen, ist eine Erfassung beziehungsweise Verarbeitung der Daten auch ohne
bekannten Anlass erforderlich.
Absatz 2 regelt, welche Inhalte die Anmeldung enthalten muss. Neben Namen und Anschrift sind auch
Geburtsdaten und die Staatsangehörigkeit der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigen Personen
anzugeben. Dies ist zur Identitätsfeststellung der verantwortlichen natürlichen Personen, zur Erreichbarkeit und zur
eindeutigen Zuordnung von Verwaltungsvorgängen erforderlich, die etwa bei häufig vorkommenden Namen oder
Wohnsitzwechseln erschwert sind.
Absatz 3 trifft eine Sonderregelung für Ausländervereine und, in Verbindung mit § 22 Satz 1, für ausländische
Vereine, die auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sind. Diese Vereine müssen der
Anmeldepflicht nur dann genügen, wenn sie von der zuständigen Behörde insoweit aufgefordert werden.
Absatz 4 regelt, dass die Anmeldung in deutscher Sprache erfolgen muss. Die zuständige Behörde erteilt dem
Verein über die erfolgte Anmeldung eine Bescheinigung und erhebt für diese Dienstleistung keine Gebühren oder
Auslagen.
Zu § 20
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 20 VereinsGDV und regelt die Auskunftspflicht der Ausländervereine.
Absatz 2 enthält, wie bisher, besondere Pflichten für Vereine, die sich politisch betätigen. Ein Ausländerverein
oder ausländischer Verein betätigt sich politisch, wenn die Aktivitäten des Vereins einen politischen Bezug
aufweisen oder der Zweck des Vereins dem politischen Bereich zuzuordnen ist.
Bei politisch tätigen Vereinen entsteht für die Sicherheitsbehörden ein erhöhter Informationsbedarf. Dieser wird
dadurch gedeckt, dass Auskunft über Namen und Anschrift aller Vereinsmitglieder und die Herkunft sowie die
Verwendung ihrer Mittel zu erteilen ist. Die Abstufung der Pflichten dieser Vereine im Verhältnis zu dem
Pflichten aller Ausländervereine ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Bei politisch tätigen Vereinen kommt es auf die Kenntnis der einzelnen Vereinsmitglieder entscheidend an. Es
besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Kenntnis der entsprechenden personenbezogenen Daten. In
der Zusammenschau mit anderen Erkenntnissen können die Sicherheitsbehörden ermitteln, ob es sich um
Personen handelt, die sicherheitsrelevant in Erscheinung getreten sind oder in Erscheinung treten werden. Im Kontext
der Mitgliedschaft im Verein kann die Erkenntnis gewonnen werden, ob und wie diese Personen innerhalb eines
Vereins aktiv werden. Ihr Verhalten kann Aufschluss darüber geben, ob diese Person Vereine und ihre
Einrichtungen und deren weitere Mitglieder zur Unterstützung oder Tarnung nutzen. Es gibt hierzu aus der Vergangenheit
zahlreiche Beispiele, in denen eingetragene Ausländervereine oder ausländische Vereine keine Mitgliederlisten
geführt haben und deshalb auch nach dem Verbotsvollzug eine Aufklärung der Strukturen im vereinsrechtlichen
Ermittlungsverfahren erschwert wurde.
Zu § 20a
Die Regelung enthält eine neue, zusätzliche Verpflichtung für Ausländervereine, die in der
Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz nicht enthalten ist. Die Offenlegungspflicht ist bei Zuwendungen ab 10 000 Euro pro
Kalenderjahr zu erfüllen und betrifft nur Zuwendungen von Drittstaaten oder mit ihnen verbundenen
Organisationen. Der Betrag entspricht der in § 3 des Lobbyregistergesetzes festgelegten Schwelle. Drittstaaten sind alle
Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind. Verbundene Organisationen sind zum Beispiel Unternehmen, an denen
Drittstaaten mehrheitlich beteiligt sind, staatliche Stiftungen oder überwiegend staatlich finanzierte Parteiorganisationen.
Zuwendungen sind alle baren oder unbaren Zahlungen an den Verein einschließlich Entgeltzahlungen für
Dienstleistungen. Als Zuwendung gelten auch Darlehen, die zugunsten des Empfängers deutlich von marktüblichen
Zinssätzen abweichen beziehungsweise deren Rückzahlung erlassen wird. Bei Zuwendungen durch mit
Drittstaaten verbundenen Organisationen sind auch Namen und Anschriften der persönlichen oder juristischen Personen,
welche die Zuwendungen vorgenommen oder veranlasst haben, anzugeben. Anzugeben sind weiterhin die näher
bezeichneten allgemeine Angaben über die Zuwendungen. Diese im AVR neu aufgenommenen Informationen
dienen dazu, sicherheitsrelevante Erkenntnisse über eine Beeinflussung bzw. Steuerung von Ausländervereinen
aus Drittstaaten zu erhalten. Auch mittelbare Zuwendungen, zum Beispiel durch eine staatliche Stiftung oder ein
Staatsunternehmen, unterliegen zur Vermeidung einer Umgehung der Offenlegungspflicht. Es ist davon
auszugehen, dass die Ausländervereine Kenntnis über die staatliche Stelle haben, welche die Zuwendung veranlasst, weil
sie mit der Stelle in Kontakt stehen werden.
Die Regelung steht auch im Einklang mit der EMRK und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Soweit durch die
Offenlegungspflicht in die nach Artikel 11 EMRK gewährleistete Vereinigungsfreiheit eingegriffen wird, handelt
es sich um einen zulässigen, gemäß Artikel 11 Absatz 2 EMRK gerechtfertigten Eingriff. Die Regelung dient dem
Ziel, die Transparenz hinsichtlich der Finanzierung von Ausländervereinen und damit verbundener Finanzflüsse
aus Drittstaaten zu erhöhen und damit als legitimes Ziel im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 EMRK (vgl. EGMR,
14. 6. 2022, Ecodefence et al. vs. RUS, Case No. 9988/13, Rn. 122).
Die Offenlegungspflicht ist ein geeignetes Mittel, um die sicherpolitisch relevante Transparenz zu erreichen. Die
angestrebte Transparenz ist sicherheitspolitisch erforderlich, da die Finanzflüsse für fremde Staaten eine
wesentliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Ausländervereine darstellen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob
ein Ausländerverein behördenbekannt oder nach dem Satzungszweck politisch tätig ist. Die Auslandsfinanzierung
ist ein Indiz für eine politische Aktivität des Vereins.
Die Regelung ist im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie Artikel 11, 14 EMRK auf das
erforderliche Mindestmaß begrenzt, da eine Offenlegung zum einen nur in einem öffentlich nicht zugänglichen
Register Register (AVR) erfolgt. Zum anderen wird nicht jede Finanzierung aus Drittstaaten erfasst, sondern nur
die Finanzierung durch Drittstaaten und mit diesen verbundenen Organisationen ab einem relevanten
Schwellenwert (vgl. EUGH, Urteil vom 18.06.2020, Rs. C-78/18, Rn. 94).
Zu § 21
Die Regelung bestimmt in Absatz 1, welche Personen für die Anmeldung nach § 19 und die Erteilung von
Auskünften nach § 20 zuständig sind.
Absatz 2 orientiert sich an dem bisherigen § 19 Absatz 2 Satz 2 VereinsGDV und regelt die Verpflichtung zur
Mitteilung von Änderungen gemachter Angaben und personenbezogenen Daten. Diese Mitteilungspflicht wird
zunächst in Satz 1 konkretisiert. Jede Änderung der Angaben und personenbezogenen Daten nach § 19 unterliegt
der Mitteilungspflicht (Nummer 1). Anders als bisher gilt dies auch für die Änderung erteilter Auskünfte nach
§ 20 Absatz 1 oder 2, da auch in diesen Fällen Änderungen entscheidungsrelevant sein können (Nummer 2).
Insofern sind allerdings nur wesentliche Änderungen mitzuteilen. Eine wesentliche Änderung liegt etwa vor, wenn
dem Verein von einem neuen Großspender Gelder zufließen. Schließlich ist auch die Auflösung des Vereins
mitteilungspflichtig (Nummer 3).
Ferner wird nach Satz 2 die Verpflichtung, wesentliche Änderungen mitzuteilen, zur Vermeidung übermäßigen
bürokratischen Aufwands auf fünf Jahre begrenzt, soweit nicht die Behörde von vornherein oder innerhalb dieses
Zeitraums eine kürzere Frist bestimmt hat. Die Frist beginnt mit der Erstmitteilung durch den Verein.
Unbeschadet der Regelungen in Absatz 2 kann die zuständige Behörde jederzeit ein erneutes Auskunftsverlangen
nach § 20 an den Verein richten. Das wird in Satz 3 klargestellt.
Zu § 22
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 21 der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz und beinhaltet
Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten für ausländische Vereine, die im Geltungsbereich des
Vereinsgesetzes organisatorische Einrichtungen gründen oder unterhalten.
Zu § 23
Absatz 1 ist gegenüber der bisherigen Rechtslage neu und regelt in Satz 1 erstmals ausdrücklich die Verpflichtung
der Vereinsbehörden, Anmeldungen, Auskünfte und Mitteilungen nach den §§ 19 bis 22 entgegenzunehmen.
Diese Pflicht gilt zunächst auch dann, wenn die Meldungen unvollständig oder inhaltlich unrichtig sind. Die
Vereinsbehörden haben jedoch darauf hinzuwirken, dass die gesetzlichen Anmelde-, Auskunfts- und
Mitteilungspflichten sowie die Offenlegungspflichten korrekt erfüllt werden, damit keine unvollständigen oder unrichtigen
Daten an die Registerbehörde weitergegeben werden.
Die Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich hierbei aus § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
BDSG in Verbindung mit der entsprechenden landesrechtlichen Regelung im Bereich des Datenschutzes.
In der bisherigen Verwaltungspraxis hat sich gezeigt, dass Ausländervereine und ausländische Vereine oft über
ihre Verpflichtungen nicht oder unzureichend informiert waren. Absatz 1 Satz 2 verpflichtet die Vereinsbehörden
nunmehr, die Vereine über ihre Verpflichtungen zu informieren. Dabei trifft das Gesetz keine Vorgaben, wie diese
Information zu erfolgen hat, sondern überlässt es den Vereinsbehörden, ihre Informationspflicht in geeigneter
Weise zu erfüllen.
Kommt ein Ausländerverein oder ein ausländischer Verein seinen Pflichten nicht von sich aus nach, hat die
Vereinsbehörde gemäß Absatz 1 Satz 3 die Pflichterfüllung zu verlangen. Die Vereinsbehörde wird in diesen Fällen
auf eine mögliche Ordnungswidrigkeit hinweisen, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird. Die
Auskunftspflicht nach § 20, auch in Verbindung mit § 22, setzt ohnehin ein Tätigwerden der Vereinsbehörde voraus, so dass
sie in Absatz 1 Satz 3 nicht mehr zu nennen ist.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 22 VereinsGDV. Die Regelung beinhaltet die Pflicht der Vereinsbehörden
der Länder, Angaben, die sie von den Ausländervereinen und ausländischen Vereinen nach den §§ 19 bis 23
erhalten haben, dem Bundesverwaltungsamt mitzuteilen. Die Vereinsbehörden sind ferner verpflichtet, die in
Satz 2 genannten Umstände unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt mitzuteilen, damit dieses die
entsprechenden Daten nach § 25 löschen kann.
Die Regelung erfüllt die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 lit. g) der Datenschutz-Grundverordnung.
Zu § 24
Die Regelung bestimmt in Absatz 1, anknüpfend an die bisherige Rechtslage, das Bundesverwaltungsamt als
zuständige Registerbehörde, bei der das Ausländervereinsregister geführt wird.
Die Notwendigkeit eines zentralen Ausländervereinsregisters ergibt sich daraus, dass der Abruf der Melde- und
Auskunftsdaten durch die Sicherheitsbehörden sonst bei den über 600 Vereinsbehörden der Länder
beziehungsweise den das zivile Vereinsregister führenden Amtsgerichten erfolgen müsste. Dies ist ineffektiv und würde
einen Aufwand generieren, der durch die Sicherheitsbehörden nicht geleistet werden kann. Die Verarbeitung der
Daten bei den Landesbehörden stellt daher keine mögliche Alternative zum Ausländervereinsregister dar. Mit
Blick auf das Ziel einer effektiven Gefahrenabwehr soll das bereits eingerichtete Register fortgeführt werden.
Das Ausländervereinsregister ergibt auch unter Berücksichtigung bereits vorhandener Register einen Mehrwert.
Dieser gründet darin, dass die sicherheitsrelevanten Informationen über Ausländervereine und ausländische
Vereine aus anderen Registern, insbesondere aus dem zivilen Vereinsregister, nicht abgerufen werden können.
Absatz 2 bestimmt den Zweck des Ausländervereinsregisters. Das Ausländervereinsregister dient primär der
präventiven Gefahrenabwehr. Anhand des Registers können sich Sicherheitsbehörden einen Überblick über
Ausländervereine und ausländische Vereine und ihre Aktivitäten verschaffen. Wird ein Ausländerverein oder
ausländischer Verein neu gegründet, können die Sicherheitsbehörden erstmalig über die Existenz des Vereins informiert
werden. Insbesondere ergänzt das Ausländervereinsregister vorhandene behördliche Erkenntnisse über
Ausländervereine und ausländische Vereine zur Feststellung, ob hinsichtlich der Vereine Verbotsgründe nach Artikel 9
Absatz 2 des Grundgesetzes oder spezifische Verbotsgründe nach § 14 Absatz 2 des Vereinsgesetzes erfüllt sind.
Die Zweckbestimmung wird insofern in Satz 1 näher konkretisiert. Das Register dient ferner dem
Informationsaustausch der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder über diese Vereine.
Absatz 3 enthält die Befugnis der Registerbehörde, Meldungen über Ausländervereine und ausländische Vereine
von den zuständigen Vereinsbehörden der Länder entgegenzunehmen. Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet
diese Meldungen. Die Meldungen beinhalten personenbezogene Daten über Vorstände und teilweise über andere
Mitglieder der Vereine sowie Angaben, die den Verein betreffen. Weiterhin regelt Absatz 3, worauf sich die
personenbezogenen und sonstigen Daten beziehen.
Absatz 4 bestimmt, dass die übermittelten Angaben und personenbezogenen Daten in einem gesonderten
Aktenbestand gespeichert werden. Weiterhin wird bestimmt, dass der Aktenbestand unter der Bezeichnung
„Ausländervereinsregister“ geführt wird. Alle Daten und Angaben zu Ausländervereinen und ausländischen Vereinen
werden damit in einem Register geführt.
Absatz 5 enthält die Befugnis der Registerbehörde, Informationen aus dem Register an die enumerativ
aufgezählten Behörden des Bundes und der Länder zu übermitteln. Die Übermittlungsbefugnis erstreckt sich nicht auf
personenbezogene Daten. Neben den genannten Bundesbehörden können auch Landesbehörden Empfänger der
Informationen sein. An erster Stelle stehen die mit der Ausführung dieses Gesetzes befassten Behörden, das ist
insbesondere die zuständige Verbotsbehörde (Nummer 1). In den Nummern 2 bis 12 sind die betroffenen
Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder genannt, dazu der Generalbundesanwalt und die Staatsanwaltschaften
der Länder (Nummer 10). Polizeibehörden der Länder (Nummer 8) sind solche, die diesen Begriff nach dem
jeweiligen Landesrecht erfüllen.
Absatz 6 enthält die Befugnis und Verpflichtung der Registerbehörde, personenbezogene Daten an die
aufgeführten Behörden zu übermitteln. Mit dieser Regelung wird eine innerstaatliche Rechtsgrundlage im Sinne des
Artikels 6 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung für die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten an
die genannten Behörden geschaffen. Die Regelung erfüllt die seitens Artikel 6 Absatz 4 der Datenschutz-
Grundverordnung an eine solche Datenverarbeitungsbefugnis gestellten Anforderungen, weil sie sich als
verhältnismäßige Maßnahme zur Erreichung der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a, c und d der Datenschutz-
Grundverordnung genannten Ziele erweist. Die mit der Ausführung des Gesetzes befassten Behörden (Nummer 1) benötigen
die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben, wobei die vorrangig betroffene Verbotsbehörde Vereinsverbote zum
Schutz der nationalen Sicherheit (Buchstabe a) und der öffentlichen Sicherheit (Buchstabe c) aussprechen kann,
siehe dazu die in § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 14 Absatz 2 VereinsG genannten Verbotsgründe. Das Bundesamt für
Verfassungsschutz (Nummer 2), der Bundesnachrichtendienst (Nummer 4), das Bundesamt für den Militärischen
Abschirmdienst (Nummer 5) und die Landesverfassungsschutzbehörden (Nummer 9) handeln ebenfalls zum
Schutz der nationalen Sicherheit (Buchstabe a) und der öffentlichen Sicherheit (Buchstabe c). Die Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen (Nummer 6) hat die Aufgabe der Verhütung von Straftaten – der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – einschließlich des Schutzes vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit
(Buchstabe d). Das Bundeskriminalamt (Nummer 3), die Bundespolizei (Nummer 7) und die Polizeibehörden der
Länder (Nummer 8) haben zudem polizeiliche Aufgaben, so dass der Schutz der nationalen Sicherheit (Buchstabe
a), der Schutz der öffentlichen Sicherheit (Buchstabe c) und die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder
Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit (Buchstabe d) die Datenübermittlung begründen können. Gleiches gilt für den
Zollfahndungsdienst (Nummer 11), der gemäß § 1 Satz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG) aus dem
Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern besteht. Die Datenübermittlung zum Zwecke der Gefahrenabwehr (und
der Strafverfolgung) dient der Erfüllung der Aufgaben des Zollfahndungsdienstes nach den §§ 4 und 5 ZFdG. Der
Zollfahndungsdienst leistet einen wesentlichen Beitrag zur nationalen Sicherheit, etwa im Rahmen der
Bekämpfung der grenzüberschreitenden Rauschgift- und Waffendelikte, der Organisierten Kriminalität, der
(internationalen) Geldwäsche oder bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht, aber auch als assoziierte Stelle im
Cyberabwehrzentrum oder als gleichwertiger Partner in zahlreichen Gemeinsamen Finanz- und
Rauschgiftermittlungsgruppen. Konkret können im Bereich der Gefahrenabwehr (und Strafverfolgung) nach dem ZFdG, aber
insbesondere auch im Bereich der Verfolgung der schweren und Organisierten Kriminalität, Informationen aus dem
Ausländervereinsregister wesentliche Handlungs- und Ermittlungsansätze liefern. Gerade im Bereich sogenannter
Clan- oder clanähnlicher Strukturen sowie bei Straftaten im Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsdienstes, die
potentiell auch durch extremistische Gruppierungen begangen werden, die sich aufgrund ihrer religiösen oder
ethnischen Zusammengehörigkeit zusammengefunden haben, kommt der Möglichkeit einer Übermittlung eine
besondere Bedeutung zu. Auch im Kontext des Aufklärens der Herkunft mitgeführter Barmittel oder Waren
kommt es immer wieder zum Auffinden beziehungsweise zur Vorlage von Dokumenten, welche die Herkunft im
Auftrag von oder für Ausländervereinigungen belegen sollen. In diesen Fällen ist die Feststellung des
Verhältnisses handelnder Personen zum auftraggebenden oder begünstigten Verein für die Sachverhaltsaufklärung
erforderlich. Die beim Zollkriminalamt angesiedelte Koordinierungsstelle Terrorismusbekämpfung (KoSt TE) nimmt
unter anderem dessen Zentralstellenaufgaben nach § 3 Absatz 7 Nummer 3 ZFdG für den Informationsaustausch der
Sicherheitsbehörden beim Staatsschutz wahr, so dass das Zollkriminalamt als Teil der nationalen
Sicherheitsarchitektur zu dem Kreis der aufgeführten Behörden zählt. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
(Nummer 12) ist nach den Aufgaben in § 1 sowie den Befugnissen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Durchsetzung
von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz) ebenfalls eine Gefahrenabwehr- und
Ermittlungsbehörde. Ihr obliegen in diesem Zusammenhang insbesondere die gefahrenabwehrrechtliche
Ermittlung und Sicherstellung von sanktionierten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie die Überwachung der
Einhaltung von Verfügungsbeschränkungen und Bereitstellungsverboten. Damit ist sie für die Verhütung und
Bekämpfung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen zuständig (insbesondere § 18 Absatz 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes). Die Datenübermittlung erfolgt zum Schutz vor und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit (Buchstabe d). An den Generalbundesanwalt und die Staatsanwaltschaften der Länder (Nummer 10)
kann die Datenübermittlung zu Zwecken der Strafverfolgung (Buchstabe d) erfolgen, aber auch bei diesen
Behörden können der Schutz der nationalen Sicherheit (Buchstabe a) und der Schutz der öffentlichen Sicherheit
(Buchstabe c) Gründe für die Datenübermittlung sein. Die genannten Gründe können jeweils alternativ oder kumulativ
vorliegen.
Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Datenübermittlung ergibt sich aus der konkreten
Aufgabenerfüllung der jeweiligen Behörde im Einzelfall. Die Datenübermittlung kann zum Beispiel notwendig sein, um ein
Lagebild zu Gruppierungen zu vervollständigen, die unter Nutzung der Vereinsstrukturen verfassungsfeindliche
Ziele verfolgen. Sie kann etwa auch dazu dienen, erforderliche Informationen zusammenzustellen, welche die
Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen.
Zur Wahrung datenschutzrechtlicher Belange wird bestimmt, dass die Übermittlung nur auf Ersuchen seitens der
jeweiligen Behörde und nur dann erfolgen darf, wenn bei dieser Behörde tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen,
dass sie die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Zur Bestimmung der Aufgaben ist auf die entsprechende
gesetzliche Regelung abzustellen, die für die Behörde gilt.
Absatz 6 enthält außerdem konkretisierende Anforderungen an das Ersuchen. Die ersuchende Behörde muss
angeben, welche personenbezogenen Daten für welche Aufgabe beauskunftet werden sollen. Die Verantwortung für
die Zulässigkeit des Ersuchens und der Datenübermittlung nach Maßgabe der gesetzlichen Befugnis (des
Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für die Aufgabenerfüllung) liegt bei der ersuchenden Behörde. Diese prüft, ob
die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Übermittlung vorliegen.
Wendet sich die ersuchende Behörde mit ihrem Ersuchen an die Registerbehörde, darf diese davon ausgehen, dass
die ersuchende Behörde tatsächliche Anhaltspunkte für die Aufgabenerfüllung hat.
Eine Weiterverarbeitung der Daten durch die empfangende Behörde für andere Zwecke als die, für die sie die
Registerbehörde ersucht hat, ist nur zulässig, wenn auch ein erneutes Ersuchen bei der Registerbehörde zulässig
wäre (Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung).
Die enumerative Aufzählung der Behörden in Absatz 6, die zu einem Auskunftsersuchen befugt sind, entspricht
der enumerativen Aufzählung in Absatz 5.
Absatz 7 regelt die Überführung des bisherigen Aktenbestandes des Bundesverwaltungsamts über
Ausländervereine und ausländische Vereine in das neue Ausländervereinsregister. Liegen die Voraussetzungen für eine
Löschung nach § 25 vor, entfällt die Überführung. Die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung, ob gegebenenfalls
eine Berichtigung der Daten zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 25 Satz 2 und bedarf hier keiner gesonderten
Regelung.
Zu § 25
Zur Erfüllung datenschutzrechtlicher Erfordernisse wird eine Löschungsvorschrift geschaffen. Das
Bundesverwaltungsamt prüft als registerführende Behörde regelmäßig, spätestens jedoch, beginnend mit der erstmaligen
Speicherung oder letztmaligen Überprüfung der Daten, nach jeweils vier Jahren, ob die gespeicherten
personenbezogenen Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die Löschung erfolgt, wenn die personenbezogenen Daten
für die Aufgabenerfüllung der in § 24 Absatz 5 und 6 genannten Behörden nicht mehr erforderlich sind. Von der
Löschung ist demgemäß abzusehen, wenn gespeicherte personenbezogene Daten zum Zeitpunkt der Prüfung
durch die Registerbehörde weiterhin zur Erfüllung der Aufgaben der in § 24 Absatz 5 und 6 genannten Behörden
benötigt werden. Erfolgt eine Löschung, ist diese in geeigneter Weise zu dokumentieren.
Die Prüfung erfolgt in erster Linie anhand der Mitteilungen der Vereinsbehörden als zuständigen Behörden nach
§ 23 Absatz 1 und 2. Das Bundesverwaltungsamt kann zur Durchführung bei diesen Behörden Auskünfte
einholen.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung sind personenbezogene Daten im Sinne von § 24 Absatz 3 außerdem
unverzüglich zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig war. Aufgrund des Wiederholungsverbots hinsichtlich
der in der Datenschutz-Grundverordnung normierten Pflichten entfällt insoweit eine gesonderte Regelung in § 25.
Zu Nummer 12
Die bisher im Fünften Abschnitt in § 20 enthaltenen Strafvorschriften sowie der bisher in § 21 enthaltene
Ordnungswidrigkeitentatbestand werden aus systematischen Gründen in einem neuen Abschnitt 6 zusammengefasst.
Zu Nummer 13
Der bisherige § 19 ist aufzuheben, da in Nummer 11 ein neuer § 19 eingefügt wird und der Regelungsinhalt des
bisherigen § 19 nach Maßgabe von Nummer 16 in einen neuen § 28 übernommen wird.
Zu Nummer 14
Die bisher in § 20 geregelten Straftatbestände werden inhaltlich beibehalten und als neuer § 26 geregelt. Zugleich
wird die Überschrift redaktionell angepasst.
Zu Nummer 15
Die bisher in § 21 des Gesetzes in Verbindung mit § 23 VereinsGDV geregelte Bußgeldvorschrift wird
grundlegend umgestaltet und als neuer § 27 in den neuen Abschnitt 6 eingefügt. Zuwiderhandlungen gegen Anmelde-
und Auskunftspflichten für Ausländervereine und ausländische Vereine waren bereits bisher nach § 23 Vereins-
GDV bußgeldbewehrt. Die Neuregelung in § 27 greift dies auf. Sie ist den aktuellen Erfordernissen angepasst und
unter Berücksichtigung der Bedeutung von Verstößen gegen die Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten
sowie Offenlegungspflichten hinsichtlich des Bußgeldrahmens verhältnismäßig erhöht.
Zu Nummer 16
Mit dem Änderungsbefehl wird ein neuer Abschnitt („Abschnitt 7 Rechtsverordnungen“) und – als einziger
Paragraf dieses Abschnitts – ein neuer Paragraf („§ 28 Verordnungsermächtigungen“) in das Gesetz eingefügt, der
die bisherige Regelung in § 19 Nummer 1 bis 3 inhaltlich übernimmt. Die bisher in § 19 Nummer 4 enthaltene
Verordnungsermächtigung kann entfallen, da der Regelungsinhalt der darauf beruhenden §§ 19 bis 23 Vereins-
GDV in den neuen Abschnitt 5 sowie in § 27 des Vereinsgesetzes überführt wird.
Zu Nummer 17
Mit dem Änderungsbefehl wird ein neuer Abschnitt 8 (Schlussvorschriften) in das Gesetz eingefügt, der aus dem
bisherigen Fünften Abschnitt (Schlussbestimmungen) die bisherigen §§ 30 bis 32 enthält.
Zu Nummer 18
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 19
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 20
Nummer 20 enthält die erforderlichen Anpassungen der Übergangsregelungen in § 31.
Zu Buchstabe a
Der bisherige § 20 wird zu § 26. Die ursprünglich in § 90b StGB enthaltenen Straftatbestände bei Verstößen gegen
ein Vereinigungsverbot finden sich jetzt in § 85 StGB, so dass die Verweisung in den Absätzen 2 und 3 auf das
StGB entsprechend anzupassen ist.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Übergangsregelung, die im Hinblick auf die neuen Regelungen zum
Ausländervereinsregister im Fünften Abschnitt erforderlich sind. Besteht ein Ausländerverein bereits zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes und ist bisher keine Anmeldung erfolgt, so hat diese bis zum letzten Tag des auf das Datum
des Inkrafttretens folgenden Monats zu erfolgen. Im Übrigen finden die Vorschriften des Fünften Abschnitts
Anwendung.
Der bisherige Regelungsinhalt des Absatzes 4 betraf Vereinsverbotsverfahren, die das Bundesverwaltungsgericht
oder ein Oberverwaltungsgericht durchgeführt hat. Da solche gerichtlichen Verbotsverfahren gesetzlich nicht
mehr vorgesehen sind, kann die bisherige Regelung entfallen und vollständig durch die Neuregelung ersetzt
werden.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen
Vereinsrechts (Vereinsgesetz))
Zu Nummer 1
Aus rechtsförmlichen Gründen erhält die Verordnung einen neuen Titel, eine neue Kurzbezeichnung sowie eine
neue Abkürzung.
Zu Nummer 2
Der Regelungsinhalt der §§ 19 bis 23 VereinsGDV wird durch Artikel 1 Nummer 10 und 13 in das Vereinsgesetz
überführt. Die Regelungen können daher aufgehoben werden. Der bisherige § 24 enthält die früher übliche Berlin-
Klausel, die nicht mehr benötigt wird und daher ebenfalls aufgehoben werden kann.
Zu Nummer 3
Es handelt sich im Wesentlichen um eine redaktionelle Änderung. Durch die Aufhebung der bisherigen §§ 19 bis
24 VereinsGDV in Nummer 2 sind diese Paragrafennummern unbesetzt, so dass der bisherige § 25 zu § 19 werden
kann.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Das Änderungsgesetz soll bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, um das Ausländervereinsregister
möglichst rasch wieder nutzbar zu machen.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zur Artikel 1 Nummer 11 (§§ 19 bis 23 VereinsG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die im Gesetzentwurf vorgesehenen
Anmelde-, Auskunfts-, Mitteilungs- und Offenlegungspflichten von Ausländervereinen und ausländischen
Vereinen gemäß den §§ 19 bis 22 VereinsG-E sowie die Pflichten und Befugnisse der zuständigen
Anmeldebehörde gemäß § 23 VereinsG-E zur Vermeidung bestehender und weiterhin absehbarer Vollzugsdefizite
präzisiert und effektiver ausgestaltet werden können.
Begründung:
Das Vereinsrecht weist im Umgang mit Ausländervereinen und ausländischen Vereinen gegenwärtig
Vollzugsdefizite auf. Der Gesetzentwurf ist nur bedingt geeignet, diese zu beseitigen und damit zu einer
effektiveren Gefahrenabwehr beizutragen, da die Erfassung von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen
im Wesentlichen von deren Mitwirkung abhängig bleibt.
Mit dem Gesetzentwurf wird beabsichtigt, künftig grundsätzlich mehr Ausländervereine und ausländische
Vereine zu erfassen und bisher nicht erfasste Ausländervereine und ausländische Vereine möglichst
nachzuerfassen. Dazu werden die Anmeldebehörden verpflichtet, aktiv auf die Einhaltung der Anmeldepflicht
hinzuwirken. Hierzu sollen sie Anmeldungen verlangen, wenn Vereine ihrer Meldepflicht nicht nachkommen.
Zudem enthält der Gesetzentwurf die Verpflichtung der Anmeldebehörden zur Information über die
gesetzlichen Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten.
Tatsächlich werden Ausländervereine und ausländische Vereine häufig nicht erfasst, da entsprechenden
Vereinen die Anmeldepflicht nicht bekannt ist und den Anmeldebehörden die Kenntnis über die Existenz
entsprechender Vereine fehlt. Dem kann durch eine verstärkte Information über die Anmeldepflicht zwar
grundsätzlich begegnet werden. Der Gesetzentwurf lässt jedoch offen, wie diese Information zu erfolgen hat. Auch
gibt der Gesetzentwurf den Anmeldebehörden keine wirksame Möglichkeit, um Vereine als
Ausländervereine und ausländische Vereine zu identifizieren und zu erfassen, wenn diese sich nicht von sich aus melden
oder nicht mitwirken.
In der Praxis erhält die Anmeldebehörde Eintragungsmitteilungen über neu eingetragene Vereine oder
Satzungsänderungen von eingetragenen Vereinen von dem Registergericht gemäß § 400 FamFG, wenn
Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um einen Ausländerverein oder ausländischen Verein handelt. Aus den
Eintragungsmitteilungen lässt sich die Eigenschaft als Ausländerverein regelmäßig jedoch nicht beurteilen, dies
gilt überwiegend auch für die beizuziehende Vereinsregisterakte.
Die im Gesetzentwurf enthaltenen Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten gehen wie bisher dem Wortlaut
nach von einer bereits festgestellten Eigenschaft als Ausländerverein bzw. ausländischer Verein aus. Der
Gesetzentwurf enthält keine Rechtsgrundlage, nach der die Anmeldebehörden bereits bei Anhaltspunkten,
dass es sich um einen Ausländerverein oder eine organisatorische Einrichtung eines ausländischen Vereins
handeln könnte, die erforderlichen Informationen von dem betreffenden Verein verlangen könnten, um zu
prüfen, ob es sich tatsächlich um einen Ausländerverein bzw. einen ausländischen Verein handelt.
Insoweit bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich einer wirksamen praktischen Umsetzung der Erfassung
von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen sowie hinsichtlich der damit verbundenen gesetzlichen
Verpflichtungen der Anmeldbehörde.
Diese Bedenken erstrecken sich auch auf die beabsichtigte Offenlegungspflichten gemäß den §§ 20a und 22
VereinsG-E. Die Offenlegungspflicht ist ebenfalls von der freiwilligen Mitwirkung der Vereine abhängig,
sofern die vorgesehene Schwelle von 10 000 Euro erreicht wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
Vereine etwaige Finanzierungen durch Drittstaaten oder mit ihnen verbundene Organisationen nicht vollständig
offenlegen werden, wenn entsprechende Zuwendungen aus sicherheitsrelevanten oder anderweitig sensiblen
Kontexten stammen. Insofern ist zweifelhaft, dass die beabsichtigte Transparenzsteigerung tatsächlich
erreicht werden kann. Sofern nur rechtstreue und unauffällige Vereinigungen ihrer Offenlegungspflicht
nachkommen, wird kein wesentlicher Erkenntnisgewinn im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr erzielt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 20a VereinsG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung im Zusammenhang mit der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die
Offenlegungspflichten aus § 20a VereinsG-E näher zu beziffern bzw. zu erläutern.
Begründung:
Die für die zuständigen Behörden entstehenden Aufwände im Zusammenhang mit der Ahndung von
Verstößen gegen die Offenlegungspflichten aus § 20a VereinsG-E werden in der Begründung des Gesetzentwurfs
nicht beleuchtet bzw. beziffert. Zu § 20a VereinsG-E finden sich in der Begründung keinerlei Aussagen.
Eine Abschätzung der Finanzfolgen für die zuständigen Behörden ist daher nicht möglich.
3. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 23 Absatz 1 Satz 2, 3 VereinsG)
Artikel 1 Nummer 11 § 23 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist zu streichen.
Begründung:
Die Regelung in § 23 Absatz 1 Satz 2 VereinsG-E verpflichtet die zuständigen Behörden erstmalig dazu,
dass sie die Ausländervereine und ausländischen Vereine in ihrem Zuständigkeitsbereich in geeigneter Weise
über ihre gesetzlichen Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten informieren. Ein Bedarf für diese
Regelung ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Sie ist aus hiesiger Sicht nicht veranlasst und entbehrlich. Zwar
weist die Begründung darauf hin, dass die Vereine oft nicht oder nicht hinreichend informiert seien. Indes
gibt die Begründung des Gesetzentwurfs keinen Aufschluss darüber, was unter „in geeigneter Weise“ zu
verstehen sein soll. Üblicherweise bestehen über einfache Internetrecherchen und Nachfragen bei den
Behörden bereits Möglichkeiten sich zu informieren. Jedenfalls kann es nicht darum gehen, bestehende, jedoch
noch nicht angemeldete Ausländervereine und ausländische Vereine gezielt und individuell über ihre
gesetzlichen Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten zu informieren, da diese der Vereinsbehörde nicht
bekannt sein dürften.
Zu der Verpflichtung nach § 23 Absatz 1 Satz 3 VereinsG-E die Anmeldungen und Mitteilung im Falle ihres
Ausbleibens zu verlangen, bleibt die Begründung zur Reichweite dieser Verpflichtung vage.
Es wird lediglich ausgeführt, die Vereinsbehörde könne die Vereine auf eine mögliche Ordnungswidrigkeit
hinweisen. Da ein Verstoß gegen die Anmelde- und Mitteilungspflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellt,
obliegt den zuständigen Behörden bereits nach § 47 OWiG die Verfolgung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Eine Verpflichtung im Vereinsgesetz wird daher nicht für erforderlich gesehen. Unberücksichtigt bleibt
hierbei ebenfalls, dass den Vereinsbehörden in der Regel die Ausländervereine und ausländischen Vereine nicht
bekannt sind.
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1 – Artikel 1 Nummer 11, §§ 19 bis 23 VereinsG
Die Bundesregierung hat das Anliegen, die Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten sowie
Offenlegungspflichten für Ausländervereine und ausländische Vereine zu präzisieren und effektiver zu gestalten, geprüft. Sie
hält die gewählte Ausgestaltung des Verfahrens für geeignet, um bestehende Vollzugsdefizite bei der Umsetzung
des Vereinsgesetzes zu verringern oder zu beseitigen.
Aus Sicht der Bundesregierung kann und soll die Erfassung von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen
im AVR verbessert werden, indem die Vereinsbehörden aktiv auf die Einhaltung der Anmeldepflicht hinwirken.
Die Bundesregierung erkennt, dass die Anmeldung wesentlich von der Mitwirkung der betroffenen Vereine
abhängt. Die Verbesserung der Kenntnis der Anmeldepflicht verbunden mit der Kenntnis der Bußgeldandrohung
bei Nichtanmeldung bzw. Nichteinhaltung der Auskunftspflichten ist jedoch geeignet, die Anmeldungen zu
erhöhen sowie die Vollständigkeit der Angaben zu verbessern. Die Bundesregierung hat bewusst darauf verzichtet, im
Gesetzentwurf konkrete Vorgaben festzulegen, wie die Vereinsbehörden diese Pflicht zu erfüllen haben. Hat die
Behörde Anhaltspunkte, gleich aus welchen Quellen, dass ein Verein der Anmeldepflicht unterliegt, und kommt
er dieser nicht nach, soll die Behörde den Verein auffordern, diese Pflicht zu erfüllen. Es obliegt der Beurteilung
der Vereinsbehörde, ob es vor Ort weitere Möglichkeiten gibt, um das Anmeldeverhalten betroffener Vereine,
von deren Existenz die Vereinsbehörde noch keine Kenntnis hat, zu verbessern. Das könnte z.B. über eine
Kontaktaufnahme zu Verbänden erfolgen, in denen sich diese Vereine typischerweise organisieren oder mittels einer
allgemeinen Information auf der Webseite der Vereinsbehörde. Im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der
Vereinsbehörde können hier unterschiedliche Wege neben der direkten Ansprache geeignet sein. Aus Sicht der
Bundesregierung sollte die Entscheidung darüber, wie die Eintragung im AVR vor Ort zielgerichtet verbessert werden
kann, in die Entscheidung der zuständigen Vereinsbehörden gelegt werden, ohne im Gesetz weitere Festlegungen
zum Verfahren zu machen, die möglicherweise zu zusätzlichem bürokratischen Aufwand führen, die der Situation
vor Ort nicht gerecht werden.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sich mit den Mitteilungen nach § 400 FamFG alleine der
Gesetzeszweck nicht erreichen lässt. Sie erfassen nur einen Teil der Vereine, nämlich diejenigen, die eine Eintragung in
das zivilrechtliche Vereinsregister beantragen. Der Vereinsbegriff im VereinsG ist weiter und umfasst auch nicht
eingetragene Vereine.
Die Bundesregierung teilt insoweit auch die vorgetragenen Bedenken zur Offenlegungspflicht nach den §§ 20a,
22 VereinsG nicht. Die Vorschrift beinhaltet eine objektive Pflicht, welche die betroffenen Vereine zu erfüllen
haben. Vereine, die dieser Pflicht nicht entsprechen, müssen damit rechnen, dass erhebliche Bußgelder drohen,
wenn der Empfang entsprechender Finanzierungsmittel den Behörden bekannt wird. Daher ist davon auszugehen,
dass die Vereine überwiegend ihrer Pflicht entsprechen werden. Für die Sicherheitsbehörden ist die Erkenntnis,
in welchem Umfang die Steuerung der Vereine aus dem Ausland erfolgt, eine wichtige Information bei der
Erstellung der Lagebilder und der Beurteilung potentieller Bedrohungen.
Zu Nummer 2 – Artikel 1 Nummer 11, § 20a VereinsG
Der Bitte wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren entsprochen.
Zu Nummer 3 – Artikel 1 Nummer 11, § 23 Absatz 1 Satz 2, 3 VereinsG
Die Bundesregierung lehnt die Forderung, die Sätze 2 und 3 in § 23 VereinsG zu streichen, ab.
Ausländervereine und ausländische Vereine haben häufig keine Kenntnis von ihren Anmelde-, Mitteilungs- und
Auskunftspflichten. Dies ist ein wesentlicher Grund für das Vollzugsdefizit, das sich auf die inhaltliche Qualität,
Vollständigkeit und Aktualität des AVR auswirkt. Die Informationspflicht wird eingeführt, um dem zu begegnen.
Dabei ist es der Behörde überlassen, wie sie die Vereine informiert. Es kann gerade nicht davon ausgegangen
werden, dass sich die Vereine von sich aus über öffentlich zugängliche Quellen oder durch Nachfragen bei
Behörden informieren. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Nummer 1 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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