Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes
Text
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 257/26
01.05.26 BRFuss
In - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Vereinsgesetzes
A. Problem und Ziel
Die geltende Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz regelt Mitteilungs- und
Auskunftspflichten von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen an die
Vereinsbehörden der Länder. Die Verordnung enthält jedoch keine Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung personenbezogener Daten oder sonstiger Angaben, die dem Bundesverwaltungsamt
als registerführende Stelle von den Vereinsbehörden der Länder übermittelt wurden. Mit
dem Entwurf werden entsprechende Befugnisse unter Beachtung der
datenschutzrechtlichen Erfordernisse geschaffen.
Das Ausländervereinsregister, das beim Bundesverwaltungsamt geführt wird, gibt einen
Überblick über die in Deutschland tätigen Ausländervereine und ausländischen Vereine,
die im Bundesgebiet organisatorische Einrichtungen gründen oder unterhalten. Es
erleichtert die Prüfung möglicher Vereinsverbote und dient dem Zweck der präventiven
Gefahrenabwehr. Um diesen Zweck zu erreichen, werden über die bisherigen Bestimmungen
hinaus Regelungen getroffen, die insbesondere die Vollständigkeit und Aktualität des
Registers verbessern. Die Übertragung des Pflichtenkatalogs in das Vereinsgesetz folgt dem
datenschutzrechtlichen Erfordernis, für die Datenverarbeitung eine gesetzliche Grundlage
zu schaffen. Der Regelungsvorschlag dient außerdem dazu, den gesamten Komplex des
Ausländervereinsregisters systematisch einheitlich zu regeln.
B. Lösung
Die Lösung wird durch eine Änderung des Vereinsgesetzes erreicht. Für das
Ausländervereinsregister wird ein neuer Abschnitt 5 in das Vereinsgesetz eingefügt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderung des Vereinsgesetzes entsteht im Bundesverwaltungsamt aufgrund
der zu erwartenden intensiveren Nutzung des Ausländervereinsregisters ein jährlicher
Mehraufwand von 206 000 Euro für zwei Planstellen (im gehobenen Dienst).
Fristablauf: 12.06.26
Der Bedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen ist finanziell im
Einzelplan 06 auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
Tabellarische Zusammenfassung
E.1 Bürgerinnen und Bürger
Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): 0
Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): 0
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 0
Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): 0
E.2 Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 0
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): 0
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 0
E.3 Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 427
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 54
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 373
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 1 128
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 54
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 1 074
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Veränderung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft ist vernachlässigbar gering.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es ist damit zu rechnen, dass insbesondere bei den Sicherheitsbehörden durch die
erwartete intensivierte Nutzung der Informationen aus dem Ausländervereinsregister ein
erhöhter Verwaltungsaufwand entsteht.
Für die Verwaltung ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 427 000 Euro,
davon entfallen 54 000 Euro auf den Bund und 373 000 Euro auf die Länder (inklusive
Kommunen). Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 1,13 Millionen Euro, davon
entfallen 54 000 Euro auf den Bund und 1,07 Millionen Euro auf die Länder (inklusive
Kommunen).
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 257/26
01.05.26 BRFuss
In - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Vereinsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 12.06.26
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vereinsgesetzes
Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Vor dem Ersten Abschnitt wird die folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Vereinsfreiheit
§ 2 Begriff des Vereins
Abschnitt 2
Verbot von Vereinen
§ 3 Verbot
§ 4 Ermittlungen
§ 5 Vollzug des Verbots
§ 6 Anfechtung des Verbotsvollzugs
§ 7 Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register
§ 8 Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen
§ 9 Kennzeichenverbot
Abschnitt 3
Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
§ 10 Vermögensbeschlagnahme
§ 11 Vermögenseinziehung
§ 12 Einziehung von Gegenständen Dritter
§ 13 Abwicklung
Abschnitt 4
Sondervorschriften
§ 14 Ausländervereine
§ 15 Ausländische Vereine
§ 16 Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen
§ 17 Wirtschaftsvereinigungen
§ 18 Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten
Abschnitt 5
Besondere Pflichten von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen;
Ausländervereinsregister
§ 19 Anmeldepflicht für Ausländervereine
§ 20 Auskunftspflicht für Ausländervereine
§ 20a Offenlegungspflicht für Ausländervereine
§ 21 Verpflichtete Personen, Mitteilung von Änderungen
§ 22 Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflicht ausländischer Vereine
§ 23 Pflichten der zuständigen Behörde; Mitteilung an die Registerbehörde
§ 24 Registerbehörde; Zweck und Aufbau des Registers; Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 25 Löschungsvorschriften
Abschnitt 6
Strafvorschriften; Bußgeldvorschriften
§ 26 Strafvorschriften
§ 27 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7
Rechtsverordnungen
§ 28 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 8
Schlussvorschriften
§ 29 Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften
§ 30 Zuständige Stelle zur Ausführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014
§ 31 Übergangsregelungen
§ 32 Einschränkung von Grundrechten
§ 33 Inkrafttreten“.
2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften“.
3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 2
Verbot von Vereinen“.
4. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie in Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „, für
Bau und Heimat“ gestrichen.
5. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „, für Bau und Heimat“ gestrichen.
6. § 7 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ist der Verein oder eine Teilorganisation in ein öffentliches Register
eingetragen, so sind auf Anzeige der Verbotsbehörde einzutragen
1. die Beschlagnahme des Vereinsvermögens und ihre Aufhebung,
2. die Bestellung und Abberufung von Verwaltern nach § 10 Absatz 3,
3. die Auflösung des Vereins, nachdem das Verbot unanfechtbar geworden ist, und
4. das Erlöschen des Vereins.“
7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 3
Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine“.
8. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „, für Bau und Heimat“ gestrichen.
9. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 4
Sondervorschriften“.
10. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „, für Bau und Heimat“ gestrichen.
11. Nach § 18 wird der folgende Abschnitt 5 eingefügt:
„Abschnitt 5
Besondere Pflichten von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen;
Ausländervereinsregister
§ 19
Anmeldepflicht für Ausländervereine
(1) Ausländervereine nach § 14 Absatz 1 Satz 1, die ihren Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 und 4 Satz 1
verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung bei der für ihren Sitz
zuständigen Behörde anzumelden.
(2) Die Anmeldung muss Folgendes enthalten:
1. die Satzung oder, wenn der Verein keine Satzung hat, Angaben über Namen, Sitz
und Zweck des Vereins,
2. Namen, Anschriften, Geburtsdaten, -orte und -länder sowie Staatsangehörigkeiten
der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen und
3. Angaben, in welchen Ländern der Verein Teilorganisationen hat.
(3) Ausländervereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist, sind zur Anmeldung nur auf Verlangen der nach Absatz 1 zuständigen
Behörde verpflichtet.
(4) Anmeldungen nach den Absätzen 1 und 3 sind in deutscher Sprache zu
erstatten. Die zuständige Behörde erteilt dem Ausländerverein über die Anmeldung eine
Bescheinigung, für die keine Gebühren und Auslagen erhoben werden.
§ 20
Auskunftspflicht für Ausländervereine
(1) Ausländervereine nach § 14 Absatz 1 Satz 1, die ihren Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben, haben der nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde
auf Verlangen innerhalb eines Monats Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen, sofern
die Behörde keine abweichende Frist bestimmt hat.
(2) Ausländervereine, die sich politisch betätigen, müssen nach Absatz 1 auf
Verlangen der zuständigen Behörde Auskunft erteilen über
1. Namen und Anschriften ihrer Mitglieder und
2. Herkunft und Verwendung ihrer Mittel.
§ 20a
Offenlegungspflicht für Ausländervereine
(1) Ausländervereine nach § 14 Absatz 1 Satz 1 mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes haben über die Angaben nach § 19 Absatz 2 hinaus gegenüber der nach
§ 19 Absatz 1 zuständigen Behörde ihre Finanzquellen nach Maßgabe des Satzes
2 und des Absatzes 2 offenzulegen. Der Pflicht ist binnen 2 Wochen nach
Erreichen des Schwellenwertes in Absatz 2 Nummer 1 zu entsprechen.
(2) Die Offenlegungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 umfasst Angaben zu:
1. unmittelbar oder mittelbar von Drittstaaten oder mit ihnen verbundenen
Organisationen erhaltene Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen, die
einzeln oder, bezogen auf einen Zuwendungsgeber, in der Summe eines
Kalenderjahres mindestens 10000 Euro betragen, einschließlich des konkreten Betrages,
2. Namen und Anschrift der natürlichen oder juristische Person, die diese
Zuwendungen vorgenommen oder veranlasst haben.
3. Die Offenlegungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 umfasst ferner allgemeine Angaben
a). zur Verwendung der Zuwendungen,
b) bei Zuwendungen von juristischen Personen zu den von ihnen verfolgten
gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonst maßgeblichen Zielen und Zwecken.
§ 21
Verpflichtete Personen; Mitteilung von Änderungen
(1) Zur Anmeldung nach § 19 Absatz 1 oder 3 und zur Auskunftserteilung nach
§§ 20, 20a verpflichtet sind der Vorstand oder, wenn der Verein keinen Vorstand hat,
die zur Vertretung berechtigten Mitglieder.
(2) Die nach Absatz 1 zur Anmeldung oder Auskunftserteilung verpflichteten
Personen haben der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats mitzuteilen
1. jede Änderung der nach § 19 Absatz 2 übermittelten Angaben und
personenbezogenen Daten,
2. jede wesentliche Änderung der nach § 20 und personenbezogenen Daten und
3. die Auflösung des Vereins.
Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 Nummer 2 endet mit Ablauf von fünf Jahren,
nachdem die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen die Angaben und Daten
erstmals übermittelt haben, soweit nicht die zuständige Behörde eine kürzere Frist
bestimmt hat. § 20 bleibt unberührt.
§ 22
Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflicht ausländischer Vereine
Für ausländische Vereine nach § 15 Absatz 1 Satz 1, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes organisatorische Einrichtungen gründen oder unterhalten, gelten die
§§ 19 bis 21 entsprechend. Die Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflicht sowie die
Offenlegungspflicht obliegt den Personen, die diese organisatorischen Einrichtungen
leiten. Zuständig sind die Behörden der Länder, in denen sich organisatorische
Einrichtungen des Vereins befinden.
§ 23
Pflichten der zuständigen Behörde; Mitteilung an die Registerbehörde
(1) Die zuständige Behörde prüft die Anmeldungen, Auskünfte und Mitteilungen
sowie die Offenlegungspflicht der Ausländervereine und ausländischen Vereine nach
den §§ 19 bis 22 auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie informiert die Ausländervereine
und ausländischen Vereine in ihrem Zuständigkeitsbereich in geeigneter Weise über
ihre gesetzlichen Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten sowie über die
Offenlegungspflicht. Die zuständige Behörde verlangt die Anmeldungen und Mitteilungen bei
den Ausländervereinen und den ausländischen Vereinen, wenn diese ihre Anmelde-
und Mitteilungspflichten nach § 19 Absatz 1 und 3, § 21 Absatz 2 und § 22 Satz 1 nicht
von sich aus erfüllen.
(2) Die zuständige Behörde teilt die Angaben und personenbezogenen Daten, die
sie auf Grund der §§ 19 bis 22 erhalten hat, für die Zwecke nach § 24 Absatz 2 der
Registerbehörde nach § 24 Absatz 1 mit. Sie teilt der Registerbehörde unverzüglich
mit, wenn personenbezogene Daten nach § 25 zu löschen sind, wenn sich ein
Ausländerverein oder ein ausländischer Verein aufgelöst hat oder wenn ein ausländischer
Verein im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine organisatorischen Einrichtungen
mehr unterhält.
§ 24
Registerbehörde; Zweck und Aufbau des Registers;
Datenübermittlung an öffentliche Stellen
(1) Das Ausländervereinsregister wird vom Bundesverwaltungsamt geführt
(Registerbehörde).
(2) Die im Ausländervereinsregister gespeicherten Angaben und
personenbezogenen Daten ergänzen behördliche Erkenntnisse zur Feststellung, ob hinsichtlich der
im Ausländervereinsregister gespeicherten Vereine Verbotsgründe nach Artikel 9
Absatz 2 des Grundgesetzes oder spezifische Verbotsgründe nach § 14 Absatz 2 erfüllt
sind. Das Register dient außerdem als Grundlage für den Informationsaustausch der
Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder über diese Vereine.
(3) Die Registerbehörde verarbeitet Angaben über Ausländervereine und
ausländische Vereine sowie personenbezogene Daten zu Namen, Geburtsdaten,
Staatsangehörigkeit, Anschrift und Stellung der Mitglieder im Verein, welche die
Vereinsbehörden der Länder nach § 23 Absatz 1 entgegengenommen und nach § 23 Absatz 2 an
die Registerbehörde übermittelt haben.
(4) Die an die Registerbehörde übermittelten Angaben und personenbezogenen
Daten werden in einem gesonderten Aktenbestand gespeichert und unter der
Bezeichnung „Ausländervereinsregister“ geführt. In der Regel beinhalten die von den
Vereinsbehörden der Länder übermittelten personenbezogenen Daten die Inhalte nach
Absatz 3.
(5) Die Registerbehörde kann Informationen aus dem Ausländervereinsregister
mit Ausnahme personenbezogener Daten an folgende Behörden übermitteln, soweit
diese die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:
1. die mit der Ausführung dieses Gesetzes befassten Behörden,
2. das Bundesamt für Verfassungsschutz,
3. das Bundeskriminalamt,
4. den Bundesnachrichtendienst,
5. das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst,
6. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
7. die Bundespolizei,
8. die Polizeibehörden der Länder,
9. die Landesverfassungsschutzbehörden,
10. den Generalbundesanwalt und die Staatsanwaltschaften der Länder,
11. den Zollfahndungsdienst und
12. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
(6) Die Registerbehörde übermittelt personenbezogene Daten aus dem
Ausländervereinsregister auf Ersuchen an
1. die mit der Ausführung dieses Gesetzes befassten Behörden,
2. das Bundesamt für Verfassungsschutz,
3. das Bundeskriminalamt,
4. den Bundesnachrichtendienst,
5. das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst,
6. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
7. die Bundespolizei,
8. die Polizeibehörden der Länder,
9. die Landesverfassungsschutzbehörden,
10. den Generalbundesanwalt und die Staatsanwaltschaften der Länder,
11. den Zollfahndungsdienst und
12. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,
wenn der jeweils ersuchenden Behörde tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass sie die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die ersuchende Behörde
gibt in ihrem Ersuchen an, welche Daten übermittelt werden sollen und zur Erfüllung
welcher Aufgabe diese Daten erforderlich sind. Eine Verarbeitung der übermittelten
Daten durch die ersuchende Behörde zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen
sie übermittelt wurden, ist zulässig, wenn der empfangenden Behörde tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die Daten für die Erfüllung dieser Aufgabe
benötigt.
(7) Der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes nach
Artikel 3] im Bundesverwaltungsamt als Ausländervereinsregister geführte bisherige
Aktenbestand wird durch die Registerbehörde in den gesonderten Aktenbestand im Sinne
des Absatzes 4 überführt, soweit er nicht nach § 25 zu löschen ist.
§ 25
Löschungsvorschriften
Die Registerbehörde prüft regelmäßig, spätestens vier Jahre nach der erstmaligen
Speicherung oder der letzten Prüfung, ob die gespeicherten personenbezogenen
Daten nach § 24 Absatz 3 zu berichtigen oder zu löschen sind, weil ihre Kenntnis für die
Aufgabenerfüllung der Behörden nach § 24 Absatz 5 und 6 nicht mehr erforderlich Ist
Ist dies der Fall, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist in geeigneter
Weise zu dokumentieren. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 kann die
Registerbehörde bei den zuständigen Behörden Auskunft einholen.“
12. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird zu Abschnitt 6 und die Überschrift wird durch die
folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 6
Strafvorschriften; Bußgeldvorschriften“.
13. Der bisherige § 19 wird gestrichen.
14. Der bisherige § 20 wird zu § 26 und in der Überschrift wird die Angabe
„Zuwiderhandlungen gegen Verbote“ durch die Angabe „Strafvorschriften“ ersetzt.
15. Der bisherige § 21 wird durch den folgenden § 27 ersetzt:
„§ 27
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 22 Satz 1, eine Finanzquelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig offenlegt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 19 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 22 Satz 1, eine Anmeldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig vornimmt,
2. entgegen § 20, auch in Verbindung mit § 22 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Satz 1, eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
3. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis
zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
16. Nach § 27 wird der folgende Abschnitt 7 eingefügt:
„Abschnitt 7
Rechtsverordnungen
§ 28
Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. Bestimmungen über den Vollzug des Verbotes, insbesondere die Durchführung
der Auflösung eines Vereins, die Durchführung und Aufhebung der
Beschlagnahme sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens während der Beschlagnahme
erlassen,
2. Bestimmungen über das Verfahren der Einziehung, die Ausschlussfrist nach § 13
Absatz 1 Satz 1, die vorzeitige Befriedigung von Gläubigern nach § 13 Absatz 1
Satz 2, die Anwendung des § 13 Absatz 2 oder die Berichtigung des Grundbuchs
treffen und das Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse in
Anpassung an die besonderen Gegebenheiten bei der Einziehung näher regeln,
3. nähere Vorschriften über die Verwendung des eingezogenen Vermögens treffen.“
17. Nach § 28 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 8
Schlussvorschriften“.
18. Der bisherige § 30 wird zu § 29.
19. Der bisherige § 30a wird zu § 30 und die Angabe „, für Bau und Heimat“ wird gestrichen.
20. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Angabe „20 dieses Gesetzes sowie § 90b des Strafgesetzbuches
in der Fassung des § 22 Nr. 3 dieses Gesetzes“ durch die Angabe „26 dieses
Gesetzes sowie § 85 des Strafgesetzbuchs“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 90b des Strafgesetzbuches in der Fassung des §
22 Nr. 3 dieses Gesetzes“ durch die Angabe „§ 85 des Strafgesetzbuchs“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Ausländervereine nach § 14 Absatz 1 Satz 1, die ihren Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des
Gesetzes nach Artikel 3] bereits bestehen und noch nicht angemeldet sind, haben
sich nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 spätestens bis zum …
[einsetzen: Datum des letzten Tages des auf das Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 3 folgenden Monats] bei der für ihren Sitz zuständigen Behörde
anzumelden. Im Übrigen finden die Vorschriften des Abschnitts 5 Anwendung.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen
Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 6
Absatz 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes
(Vereinsgesetzdurchführungsverordnung – VereinsGDV)“.
2. Die §§ 19 bis 24 werden gestrichen.
3. Der bisherige § 25 wird zu § 19.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Ausländervereinsregister (AVR) ist ein nichtöffentliches Register, in dem
Ausländervereine (§ 14 des Vereinsgesetzes) und ausländische Vereine (§ 15 des Vereinsgesetzes)
geführt werden. In dem Register werden ferner personenbezogene Daten über Vorstände
und teilweise über Mitglieder von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen sowie
weitere Angaben zu den Vereinen gespeichert. Registerbehörde ist das
Bundesverwaltungsamt. Die weit überwiegende Mehrzahl von Ausländervereinen und ausländischen
Vereinen sind rechtstreu und stehen auf dem Boden des Grundgesetzes. Ausländervereine
können aber – über die in Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes genannten Gründe
hinaus – unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 des Vereinsgesetzes verboten
werden. Das AVR erleichtert die Prüfung dieser Verbotsgründe. Auch in tatsächlicher Hinsicht
unterscheiden sich Ausländervereine und, mehr noch, ausländische Vereine von
Deutschenvereinen. Da sie ihre Wurzeln in ausländischen Staaten haben, besteht ein erhöhtes
Risiko, dass sie in dort vorhandenen Problemen und Konflikten verhaftet sind und dass
diese Probleme und Konflikte nach Deutschland getragen werden.
Das AVR trägt dazu bei, einen Überblick über Ausländervereine und ausländische Vereine
und ihre Aktivitäten in Deutschland zu gewinnen und vorhandene Erkenntnisse der
Sicherheitsbehörden zu ergänzen. Damit ist das Register ein wichtiges Instrument zur
Bekämpfung krimineller, verfassungswidriger, extremistischer und terroristischer Bestrebungen von
Ausländervereinen und ausländischen Vereinen. Ebenso dient es der Aufklärung und
Bekämpfung von illegitimen Einflussnahmeversuchen und Instrumentalisierungen der
jeweiligen Diaspora durch fremde Mächte und in diesem Zusammenhang stehenden Aktivitäten
ausländischer Nachrichtendienste.
Das AVR unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht vom (zivilen) Vereinsregister, welches
für den zivilen Rechtsverkehr genutzt wird und von jedermann eingesehen werden kann
(§ 79 BGB). Durch Eintragung in das Vereinsregister erlangt ein nicht wirtschaftlicher Verein
die Rechtsfähigkeit (§ 21 BGB). Dabei wird nicht nach der Staatsangehörigkeit der
Mitglieder differenziert. Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der
Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht
anzugeben (§ 64 BGB). Das AVR enthält dagegen auch Informationen zu Ausländervereinen
und ausländischen Vereinen, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind, weil sie nicht
eingetragen werden wollen oder können. Ferner enthält das AVR zusätzliche und
detailliertere Angaben zu den Vereinen, etwa deren Satzung, und zu den Vereinsmitgliedern.
Das Änderungsgesetz verfolgt das Ziel, für die Verarbeitung dieser Angaben und
personenbezogenen Daten eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die den datenschutzrechtlichen
Anforderungen genügt. Darüber hinaus werden die schon bestehenden Regelungen über
Anmeldepflichten sowie Mitteilungs- und Auskunftspflichten der Ausländervereine und
ausländischen Vereine einschließlich des für die Übermittlung und Speicherung der Daten und
Angaben durchzuführenden Verfahrens in das Vereinsgesetz aufgenommen.
Der geltende § 22 der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz erfüllt nicht die sich
aus Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 lit. b) und Artikel 9 Absatz 2 lit. g) der Verordnung (EU)
2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ergebenden Anforderungen an eine die
Datenverarbeitung legitimierende Rechtsvorschrift. Nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 der
Datenschutz-Grundverordnung muss eine entsprechende Rechtsgrundlage insbesondere den
Zweck erkennen lassen, zu dem die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt. Nach
Artikel 9 Absatz 2 lit. g) der Datenschutz-Grundverordnung muss die die Datenverarbeitung
legitimierende Rechtsgrundlage außerdem in einem angemessenen Verhältnis zu dem
verfolgten Ziel stehen, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahren und
angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der
betroffenen Person vorsehen sowie aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses
erforderlich sein.
Darüber hinaus deckt die bisherige Regelung des § 19 Nummer 4 des Vereinsgesetzes,
die die Bundesregierung lediglich ermächtigt, Ausländervereine und ausländische Vereine
einer Anmelde- und Auskunftspflicht zu unterwerfen, nicht die Verarbeitung der
entsprechenden Daten beim Bundesverwaltungsamt in einem eigenen Datenbestand.
Die vorgesehenen Änderungen des Vereinsgesetzes erfüllen die datenschutzrechtlichen
Voraussetzungen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten über Vorstände und
gegebenenfalls Mitglieder von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen. Über die
Vorgaben für die Verarbeitung dieser Daten hinaus werden auch die Verfahrensregelungen
über Anmelde-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten der Vereine in das Vereinsgesetz
aufgenommen. Dies dient insbesondere der Hervorhebung der Verpflichtungen der
betroffenen Vereine und der beteiligten Behörden in den Ländern als nunmehr gesetzliche
Verpflichtung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Vorständen und gegebenenfalls
Mitgliedern von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen sowie sonstiger Angaben zu
diesen Vereinen dient der präventiven Gefahrenabwehr. Durch die Speicherung von
Mitteilungen der Vereinsbehörden der Länder in einem zentralen Register wird es ermöglicht, die
Informationen der Landesbehörden für die Sicherheitsbehörden konzentriert und zentral zu
erfassen. Die Informationen werden anschließend bei Bedarf an die Sicherheitsbehörden
weitergeleitet. Auf diese Weise entfällt eine aufwendige und praktisch kaum durchführbare
Recherche der Sicherheitsbehörden bei den mehr als 600 Vereinsbehörden
beziehungsweise den das zivile Vereinsregister führenden Amtsgerichten. Durch die gesetzliche
Regelung der Speicherbefugnis, der Datenübermittlungsbefugnis, der Mitteilungsbefugnis und
einer Löschungsbestimmung wird den datenschutzrechtlichen Anforderungen in vollem
Umfang entsprochen. Die neuen Regelungen werden ergänzt durch die bereits
bestehenden gesetzlichen Regelungen, nach denen sich die Nutzung der an sie übermittelten Daten
durch die Sicherheitsbehörden richtet.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 3
(Vereinsrecht) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht) des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Recht der Europäischen Union steht der beabsichtigten Regelung nicht entgegen.
Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2
VereinsG nicht als Ausländervereine. Dies gilt gemäß § 15 Absatz 1 VereinsG
entsprechend für ausländische Vereine.
VI. Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter oder die
Belange von Menschen mit Behinderungen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Neuregelung werden bereits bestehende Mitteilungs-, Auskunfts- und
Meldepflichten der Ausländervereine und ausländischen Vereine in das Vereinsgesetz
aufgenommen. Dadurch werden die entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung
zum Vereinsgesetz obsolet und sind aufzuheben. Alle Bestimmungen im Kontext des
Ausländervereinsregisters sind nunmehr in einem Zusammenhang geregelt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Regelungen und Indikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sind durch den
Entwurf nicht oder nur marginal betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderung des Vereinsgesetzes entsteht im Bundesverwaltungsamt aufgrund der
zu erwartenden intensiveren Nutzung des Ausländervereinsregisters ein jährlicher
Mehraufwand von 206 000 Euro für zwei Planstellen im gehobenen Dienst.
Der Bedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen ist im Einzelplan 06
auszugleichen. Dies gilt auch für den unter E.3 und 4.3 dargestellten Erfüllungsaufwand
des Bundes, sofern dieser haushaltswirksam wird.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Die Veränderung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft ist vernachlässigbar gering.
Der Regelungsentwurf überführt die Informationspflichten gemäß §§ 19 bis 23 der
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(VereinsGDV) nach §§ 19 bis 23 des Vereinsgesetzes (neu). Zudem wird durch den neu
eingefügten § 20a eine Offenlegungspflicht für Ausländervereine unter bestimmten besonderen
Konstellationen geschaffen. Es ist zu erwarten, dass infolge einer Straffung des Vollzugs
durch die zuständigen Vereinsbehörden (vgl. Vorgabe 4.3.2) die Anzahl der Meldungen
insgesamt zunehmen wird. Laut der Online-Datenbank des Erfüllungsaufwands (OnDEA)
des Statistischen Bundesamtes ist der jährliche Erfüllungsaufwand aus diesen sechs
bestehenden Informationspflichten mit insgesamt rund 5 000 Euro im absoluten
Bagatellbereich (vgl. OnDEA, ID 2006100913104917, 2006100913104929, 200610091310493,
200610091311173, 200610091311175 und 200610091311179). Folglich ist der zusätzliche
Aufwand der jeweils betroffenen Vereine zur Wahrung der Vorgaben vernachlässigbar
gering.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Fallzahl
Jährlicher
Aufwand
pro Fall in
Euro
Jährlicher
Erfüllungs
aufwand in
Tsd.
Euro
Einmalige
Fallzahl
Einmaliger
Aufwand
pro Fall in
Euro
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
in Tsd.
Euro
4.3.1
§ 24
VereinsG-E;
Betrieb
eines
Ausländerver
einsregisters
Bund 1 54.000 54 1 54.000 54
4.3.2
§ 23
VereinsG-E;
Bearbeitung,
Einfordern und
Weiterleitung
von
Meldungen
zum
Ausländerver
einsregister;
Länder
2.90
127 368 2.200 488 1.074
4.3.3
§ 27
VereinsG-E;
Durchführung
von
zusätzlichen
Bußgeldverfahren;
Länder
275 20 6
Summe
(in Tsd.
Euro)
1.128
davon
Bund
54 54
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
1.074
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.3.1: Betrieb eines Ausländervereinsregisters; § 24 VereinsG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1 (mD) 1 600 33,80 0 54 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 54
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1 (mD) 1 600 33,80 0 54 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 54
Ergänzt um die Zweckbestimmung, Regelungen zum technischen Führen des Registers
und zu Übermittlungsbefugnissen überführt der Regelungsentwurf die Vorgabe zum Betrieb
eines Ausländervereinsregisters (AVR) beim Bundesverwaltungsamt (BVA) von der
VereinsGDV in das Vereinsgesetz (vgl. § 24 VereinsG-E).
Um das AVR im Sinne des Gesetzentwurfs nutzen zu können, ist es zwingend erforderlich,
dass dies auf dem aktuellen Stand ist. Im Jahr 2023 wurden (außer Löschungen) keine
Verarbeitungen im AVR vorgenommen (vgl. 31. Tätigkeitsbericht des BfDI 2022, S. 120).
Dies muss einmalig nachgeholt werden, indem die Vereinsbehörden, die seitdem
eingegangenen Neuanmeldungen und Änderungen an das BVA senden. Zur Schätzung des
Personalaufwands der Verarbeitung dieser Meldungen im BVA sind rund 3 300 im Jahr 2022
erfassten Neuanmeldungen und Änderungen heranzuziehen. Dazu kommt, dass eine
Überführung der Akten vorgesehen ist (vgl. § 26 Absatz 7 VereinsG-E), sofern diese nicht
gelöscht werden müssen. Hier ist demnach eine Überprüfung der rund 14 000 Vereine
dahingehend erforderlich, ob sie zu löschen sind. Insgesamt beziffert das BVA den
entstehenden einmaligen Personalbedarf mit einer Stelle im mittleren Dienst für rund ein Jahr,
wodurch unter Berücksichtigung der relevanten Lohnsätze (vgl. Leitfaden) ein
Erfüllungsaufwand von 54 000 Euro entsteht.
Der jährliche Erfüllungsaufwand umfasst nach Angabe des BVA die Aufwände, die durch
die gesetzliche Möglichkeit zu Auskunftsersuchen von öffentlichen Stellen und die
Löschfrist im Gesetzentwurf entstehen. Die Vorschrift zur Löschfrist sieht eine regelmäßige
Überprüfung vor. Die bisherige Praxis der Überprüfung kann nicht fortgeführt werden. Dazu wird
es erforderlich sein, bei jedem im AVR gespeicherten Verein bei der Vereinsbehörde
Informationen anzufragen. Mehraufwand aufgrund von künftigen Auskunftsersuchen aus dem
AVR entsteht, da solche bisher nicht gesetzlich vorgesehen sind und entsprechend derzeit
keinerlei Ersuchen gestellt werden. Es kann nur arbiträr der künftige Aufwand geschätzt
werden, da das jährliche Anfragevolumen unbekannt ist. Geht man zum Beispiel von
jährlich 3 300 Anfragen aus, entstünde nach Angabe des Bundesverwaltungsamts ein
Personalbedarf im mittleren Dienst von einer Stelle. Der jährliche Personalaufwand würde sich
dadurch um rund 54 000 Euro erhöhen.
Vorgabe 4.3.2: Bearbeitung, Einfordern und Weiterleitung von Meldungen zum
Ausländervereinsregister; § 23 VereinsG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
2 300 1 30,50 2 70 5
600 16 30,50 0 293 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 368
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
2 200 16 30,50 0 1 073 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 1 073
Durch den Regelungsentwurf wird erstmalig per Gesetz geregelt, dass die rund 600
Vereinsbehörden Meldungen zum Ausländervereinsregister bearbeiten, einfordern und
weiterleiten müssen (vgl. § 23 VereinsG-E). Bereits bislang nahmen die Behörden umfassende
Tätigkeiten zum Ausländervereinsregister aufgrund der VereinsGDV wahr. Den Behörden
entsteht jedoch zusätzlicher Aufwand dadurch, dass sie nun aktiv auf die Einhaltung der
Meldepflicht hinwirken müssen. Hierzu sollen sie Anmeldungen verlangen, wenn Vereine
ihrer Meldepflicht nicht nachkommen.
Bundesrechtlich werden keine Vorgaben dazu gemacht, in welchem Umfang
Vereinsbehörden Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 23 VereinsG-E ergreifen müssen – der
Aufwand kann daher nur ungefähr geschätzt werden: Nach Angabe des
Bundesverwaltungsamts erhielt es von den Vereinsbehörden in den Jahren 2021 und 2022 im Mittel rund
3 130 Änderungsmitteilungen und 190 Neuanmeldungen – bei rund 14 700 registrierten
Vereinen. Hinsichtlich der Überprüfung des existierenden Aktenbestands auf Aktualität wird
vereinfachend angenommen, dass jährlich zu rund zwanzig Prozent der Vereine, die keine
Änderungsmitteilung vornehmen, Prüfungen vorgenommen werden, also rund 2 300
(=(14 700-3130)*0,2). Vor dem Hintergrund der Pflicht der Registerbehörde, eine
regelmäßige Berichtigung oder Löschung der zu Vereinen gespeicherten personenbezogenen
Daten vorzunehmen, korrespondiert dieser Ansatz mit einem möglichen
behördenübergreifenden Verfahrensablauf. Für die Überprüfung wird vereinfachend ein fallbezogener Aufwand
von einer Stunde durch Mitarbeitende des mittleren Dienstes und Porto für Schreiben an
Vereine von zwei Euro angenommen, wodurch bei einem Lohnsatz von 30,50 Euro pro
Stunde ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 75 000 Euro entsteht.
Für den Aufwand der Ermittlung möglicher nicht erfolgter Neuanmeldungen ist zu
berücksichtigen, dass bei einer moderaten Dunkelziffer von zum Beispiel 15 Prozent die absolute
Fallzahl der jährlich nicht erfolgten Anmeldungen mit rund 30 gering ist. Daneben gäbe es
aber bezogen auf den Bestand eine Untererfassung von rund 2 200 Vereinen.
Es wird daher angenommen, dass in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes
signifikanter einmaliger Aufwand entsteht. Da Angaben aus dem Ausländervereinsregister
die Vermutung begründen, dass Ausländervereine und ausländische Vereine nicht
gleichmäßig in Deutschland verteilt sind (vgl. BT-Drs. 20/1565, S. 3), wird sich der Aufwand der
einzelnen Länder bei gleichem Verständnis der Normerfüllung deutlich unterscheiden.
Vereinfachend wird angenommen, dass man ausgehend von einer angenommenen
Größenordnung nicht erfasster bestehender Vereine von 2 200 einen fallbezogenen
Ermittlungsaufwand von zwei Arbeitstagen betreibt. Für einen solchen gesamten Zeitaufwand
von rund 35 000 Stunden in den Jahren unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes
(eineinhalb Arbeitswochen pro Vereinsbehörde), entsteht bei einer Bearbeitung durch den
gehobenen Dienst einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 1,07 Millionen Euro.
Hinsichtlich des dauerhaften Aufwands nach der Umstellungsphase wird angenommen,
dass trotz der vermuteten geringen Anzahl an Fehlmeldungen von rund 30 Fällen pro Jahr
jede der 600 Vereinsbehörden spürbaren Zeitaufwand für die Erfüllung der Pflicht investiert.
Hierfür wird ein gemittelter Zeitaufwand von zwei Arbeitstagen pro Behörde und Jahr
angesetzt; manche Behörden werden weniger, manche werden mehr Zeit aufwenden –
vermutlich abhängig vom regionalen Aufkommen von Ausländervereinen und ausländischen
Vereinen. Der jährliche Aufwand erhöht sich bei einem Lohnsatz von 30,50 Euro pro Stunde
(mD) um zusätzliche 293 000 Euro, so dass der gesamte jährliche Erfüllungsaufwand aus
der Vorgabe rund 368 000 Euro beträgt.
Vorgabe 4.3.3: Durchführung von zusätzlichen Bußgeldverfahren; § 27 VereinsG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
250 0,5 30,50 5 4 1
25 0,5 30,50 5 0 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 6
Schließlich wird eine Bußgeldvorschrift den aktuellen Erfordernissen angepasst und aus
der VereinsGDV in § 27 VereinsG-E überführt. Nimmt man an, dass sich der mittlere
Zeitaufwand für ein Bußgeldverfahren nicht verändert, ist dennoch ein dauerhaft erhöhter
Aufwand der zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) zu vermuten, da in Folge des verstärkten
Verwaltungshandelns (vgl. § 23, Vorgabe 4.3.2) die Anzahl der Verfahren zunehmen wird.
Jenseits der grob geschätzten jährlich 30 nicht erfolgten Neuanmeldungen wird
angenommen, dass die betroffenen Vereine im Regelfall ihrer Melde- und Auskunftspflicht rechtzeitig
und vollumfänglich nachkommen. Zudem kann angenommen werden, dass die
zuständigen Behörden gemäß ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. § 47 OWiG) insbesondere
geringfügige Versäumnisse nicht mit einer Geldbuße ahnden. Ausgehend von zusätzlichen
jährlich 2 300 Überprüfungen zum Datenbestand und Prüfungen zu nicht erfolgten
Neuanmeldungen (vgl. Vorgabe 4.3.2) wird daher angenommen, dass künftig jährlich in rund 250
Fällen ein Bußgeld angedroht und nur in 10 Prozent dieser Fälle tatsächlich ein Bußgeld
festgesetzt und beigetrieben wird.
Zur Ermittlung des jährlichen Personalaufwandes wird angenommen, dass die Androhung
eines Bußgeldes 30 Minuten (vgl. Leitfaden, Standardaktivitäten 1, 5, 11, 13 und 14,
einfache Komplexität) und die Festsetzung und Beitreibung weitere 30 Minuten (vgl. Leitfaden,
Standardaktivitäten 6, 7 und 12, einfache bis mittlere Komplexität) in Anspruch nimmt. Bei
einem Lohnsatz von 30,50 Euro pro Stunde (mD) und fallbezogenem Porto von fünf Euro
erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt rund 6 000 Euro.
5. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und
das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, gleichstellungspolitische sowie
demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelung ist nicht angezeigt. Spätestens nach fünf Jahren ist zu
evaluieren, inwieweit die Regelungen den Anforderungen der Sicherheitsbehörden
entsprechen und durch eine künftige Digitalisierung die Nutzung des Registers effektiver gestaltet
werden könnte.
VIII. Exekutiver Fußabdruck
Der Gesetzentwurf wurde im Bundesministerium des Innern ohne Beteiligung oder
Einflussnahme Dritter erstellt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Vereinsgesetzes)
Artikel 1 enthält die erforderlichen Änderungen des Vereinsgesetzes.
Zu Nummer 1
Das Vereinsgesetz enthält bisher keine amtliche Inhaltsübersicht. Wegen der Einfügung
eines neuen Abschnitts 5 und weiterer inhaltlicher und redaktioneller Änderungen erscheint
es sachgerecht, dem Gesetz eine solche voranzustellen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.
Zu Nummer 7
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 8
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 9
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 10
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 11
Mit der Änderung wird ein neuer Abschnitt „Abschnitt 5 Besondere Pflichten von
Ausländervereinen und ausländischen Vereinen; Ausländervereinsregister“ in das Vereinsgesetz
eingefügt, der in den §§ 19 bis 25 die notwendigen Regelungen über das AVR trifft.
Zu den §§ 19 bis 23
Die §§ 19 bis 23 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen §§ 19 bis 22 der
Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz. Die Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten
der Ausländervereine und der ausländischen Vereine entsprechen den bisherigen
Regelungen. Sie sind wie bisher zu erfüllen.
Ein Verein gilt nur dann als Ausländerverein, wenn dessen Mitglieder oder Leiter
überwiegend Ausländer sind. Dementsprechend gelten die geplanten Vorschriften nur für Vereine
mit dieser Mitgliederstruktur. Nach § 14 Absatz 1 Satz 2 ist ein Verein, dessen Leiter oder
Mitglieder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines oder mehrerer EU-Staaten
sind, kein Ausländerverein. Für solche Vereine gelten die Regelungen des fünften
Abschnitts nicht.
Das Vorhandensein deutscher Mitglieder in einem Ausländerverein ändert nichts an der
Einstufung als Ausländerverein, soweit die genannten Voraussetzungen vorliegen.
Deutsche Mitglieder eines Ausländervereins können sich nicht auf Artikel 9 Absatz 1 GG
berufen.
Zu § 19
§ 19 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 19 der Durchführungsverordnung zum
Vereinsgesetz (VereinsGDV).
Absatz 1 regelt die Verpflichtung, Ausländervereine und, in Verbindung mit § 22 Satz 1,
ausländische Vereine binnen einer Frist von zwei Wochen bei der jeweiligen
Vereinsbehörde, die für den Sitz des Vereins zuständig ist, anzumelden.
Es ist erforderlich, allen Ausländervereinen eine Anmeldepflicht aufzuerlegen. Nach § 22
gilt Entsprechendes für ausländische Vereine. Das Ausländervereinsregister soll dazu
beitragen, einen vollständigen Überblick über die Aktivitäten dieser Vereine in Deutschland zu
gewinnen. Dies gelingt nur mit einer vollständigen Erfassung im Register. Die für alle
Ausländervereine und ausländischen Vereine geltenden Anmeldepflichten sind begrenzt und
betreffen überwiegend allgemeine Angaben über die Vereine wie deren Zwecke.
Personenbezogene Daten werden grundsätzlich nur über Vorstandsmitglieder beziehungsweise über
die zur Vertretung des Vereins berechtigten Personen verarbeitet.
Mit einer Beschränkung des Registers auf politisch tätige Vereine würden die Ziele der
Gefahrenabwehr nicht im gebotenen Umfang erreicht. So können beispielsweise islamistisch–
extremistische oder -terroristische Bestrebungen innerhalb eines Vereins verdeckt unter
der Angabe anderer, nicht politischer Vereinszwecke verfolgt werden. Hierfür gibt es in der
jüngeren Vergangenheit eine Vielzahl von Beispielen, etwa verbotene
Spendensammelvereine im Bereich des islamistischen Terrorismus und Extremismus. Über diese Vereine und
deren Aktivitäten könnten die Sicherheitsbehörden bei einer Beschränkung auf politisch
tätige Vereine keine registerbasierten Erkenntnisse erlangen, obwohl diese Erkenntnisse
nachweislich sicherheitsrelevant sind. Denkbar ist auch eine Täuschung über eine
tatsächlich vorliegende politische Vereinstätigkeit.
Zudem wäre eine Beschränkung der Anmeldepflicht auf politisch tätige Ausländervereine
und ausländische Vereine zu unscharf und damit untauglich, um solche Vereine zu
erfassen, deren klandestines Handeln die illegitime Einflussnahme auf Deutschland ist. Hier
geben sich Vereine den Anschein von kulturellen Fördervereinen, Freundschaftsvereinen,
Vereinen zur „Heimatpflege“ oder vereinzelt auch Kampfsportvereinen. Tatsächlich aber
werden die Strukturen unter staatlicher Lenkung, mindestens aber auf dieser Linie,
vornehmlich für politische Einflussaktivitäten, Informationsabschöpfung und die Überwachung
von regimekritischen Gruppen instrumentalisiert. Diese Vorgehensweise kann etwa bei
Russland seit Jahrzehnten beobachtet werden. Mit Blick auf die zahlreichen Maßnahmen
gegen nachrichtendienstliche und sonstige Aktivitäten Russlands zur Einflussnahme in
Deutschland wurden Ausländervereine und ausländische Vereine in die Nachrichtendienst-
Strategie Russland einbezogen.
Da die im Ausländervereinsregister enthaltenen Informationen dazu dienen,
sicherheitsrelevante Erkenntnisse zu gewinnen oder zu vervollständigen, ist eine Erfassung
beziehungsweise Verarbeitung der Daten auch ohne bekannten Anlass erforderlich.
Absatz 2 regelt, welche Inhalte die Anmeldung enthalten muss. Neben Namen und Anschrift
sind auch Geburtsdaten und die Staatsangehörigkeit der Vorstandsmitglieder oder der zur
Vertretung berechtigen Personen anzugeben. Dies ist zur Identitätsfeststellung der
verantwortlichen natürlichen Personen, zur Erreichbarkeit und zur eindeutigen Zuordnung von
Verwaltungsvorgängen erforderlich, die etwa bei häufig vorkommenden Namen oder
Wohnsitzwechseln erschwert sind.
Absatz 3 trifft eine Sonderregelung für Ausländervereine und, in Verbindung mit § 22 Satz 1,
für ausländische Vereine, die auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sind.
Diese Vereine müssen der Anmeldepflicht nur dann genügen, wenn sie von der
zuständigen Behörde insoweit aufgefordert werden.
Absatz 4 regelt, dass die Anmeldung in deutscher Sprache erfolgen muss. Die zuständige
Behörde erteilt dem Verein über die erfolgte Anmeldung eine Bescheinigung und erhebt für
diese Dienstleistung keine Gebühren oder Auslagen.
Zu § 20
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 20 VereinsGDV und regelt die Auskunftspflicht
der Ausländervereine. Absatz 2 enthält, wie bisher, besondere Pflichten für Vereine, die
sich politisch betätigen. Ein Ausländerverein oder ausländischer Verein betätigt sich
politisch, wenn die Aktivitäten des Vereins einen politischen Bezug aufweisen oder der Zweck
des Vereins dem politischen Bereich zuzuordnen ist.
Bei politisch tätigen Vereinen entsteht für die Sicherheitsbehörden ein erhöhter
Informationsbedarf. Dieser wird dadurch gedeckt, dass Auskunft über Namen und Anschrift aller
Vereinsmitglieder und die Herkunft sowie die Verwendung ihrer Mittel zu erteilen ist. Die
Abstufung der Pflichten dieser Vereine im Verhältnis zu dem Pflichten aller
Ausländervereine ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Bei politisch tätigen Vereinen kommt es auf die Kenntnis der einzelnen Vereinsmitglieder
entscheidend an. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Kenntnis der
entsprechenden personenbezogenen Daten. In der Zusammenschau mit anderen
Erkenntnissen können die Sicherheitsbehörden ermitteln, ob es sich um Personen handelt, die
sicherheitsrelevant in Erscheinung getreten sind oder in Erscheinung treten werden. Im
Kontext der Mitgliedschaft im Verein kann die Erkenntnis gewonnen werden, ob und wie diese
Personen innerhalb eines Vereins aktiv werden. Ihr Verhalten kann Aufschluss darüber
geben, ob diese Person Vereine und ihre Einrichtungen und deren weitere Mitglieder zur
Unterstützung oder Tarnung nutzen. Es gibt hierzu aus der Vergangenheit zahlreiche
Beispiele, in denen eingetragene Ausländervereine oder ausländische Vereine keine
Mitgliederlisten geführt haben und deshalb auch nach dem Verbotsvollzug eine Aufklärung der
Strukturen im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren erschwert wurde.
Zu 20a
Die Regelung enthält eine neue, zusätzliche Verpflichtung für Ausländervereine, die in der
Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz nicht enthalten ist. Die Offenlegungspflicht
ist bei Zuwendungen ab 10000 Euro pro Kalenderjahr zu erfüllen und betrifft nur
Zuwendungen von Drittstaaten oder mit ihnen verbundenen Organisationen. Der Betrag entspricht
der in § 3 des Lobbyregistergesetzes festgelegten Schwelle. Drittstaaten sind alle Staaten,
die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. Verbundene Organisationen sind zum
Beispiel Unternehmen, an denen Drittstaaten mehrheitlich beteiligt sind, staatliche Stiftungen
oder überwiegend staatlich finanzierte Parteiorganisationen. Zuwendungen sind alle baren
oder unbaren Zahlungen an den Verein einschließlich Entgeltzahlungen für
Dienstleistungen. Als Zuwendung gelten auch Darlehen, die zugunsten des Empfängers deutlich von
marktüblichen Zinssätzen abweichen beziehungsweise deren Rückzahlung erlassen wird.
Bei Zuwendungen durch mit Drittstaaten verbundenen Organisationen sind auch Namen
und Anschriften der persönlichen oder juristischen Personen, welche die Zuwendungen
vorgenommen oder veranlasst haben, anzugeben. Anzugeben sind weiterhin die näher
bezeichneten allgemeine Angaben über die Zuwendungen. Diese im AVR neu
aufgenommenen Informationen dienen dazu, sicherheitsrelevante Erkenntnisse über eine Beeinflussung
bzw. Steuerung von Ausländervereinen aus Drittstaaten zu erhalten. Auch mittelbare
Zuwendungen, zum Beispiel durch eine staatliche Stiftung oder ein Staatsunternehmen,
unterliegen zur Vermeidung einer Umgehung der Offenlegungspflicht. Es ist davon
auszugehen, dass die Ausländervereine Kenntnis über die staatliche Stelle haben, welche die
Zuwendung veranlasst, weil sie mit der Stelle in Kontakt stehen werden.
Die Regelung steht auch im Einklang mit der EMRK und Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz.
Soweit durch die Offenlegungspflicht in die nach Artikel 11 EMRK gewährleistete
Vereinigungsfreiheit eingegriffen wird, handelt es sich um einen zulässigen, gemäß Artikel 11
Absatz 2 EMRK gerechtfertigten Eingriff. Die Regelung dient dem Ziel, die Transparenz
hinsichtlich der Finanzierung von Ausländervereinen und damit verbundener Finanzflüsse aus
Drittstaaten zu erhöhen und damit als legitimes Ziel im Sinne des Artikel 11 Absatz 2 EMRK
(vgl. EGMR, 14. 6. 2022, Ecodefence et al. vs. RUS, Case No. 9988/13, Rn. 122).
Die Offenlegungspflicht ist ein geeignetes Mittel, um die sicherpolitisch relevante
Transparenz zu erreichen. Die angestrebte Transparenz ist sicherheitspolitisch erforderlich, da die
Finanzflüsse für fremde Staaten eine wesentliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die
Ausländervereine darstellen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ein Ausländerverein
behördenbekannt oder nach dem Satzungszweck politisch tätig ist. Die
Auslandsfinanzierung ist ein Indiz für eine politische Aktivität des Vereins.
Die Regelung ist im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 1 Grungesetz sowie Artikel 11, 14 EMRK
auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt, da eine Offenlegung zum einen nur in einem
öffentlich nicht zugänglichen Register Register (AVR) erfolgt. Zum anderen wird nicht jede
Finanzierung aus Drittstaaten erfasst, sondern nur die Finanzierung durch Drittstaaten und
mit diesen verbundenen Organisationen ab einem relevanten Schwellenwert (vgl. EUGH,
Urteil vom 18.06.2020, Rs. C-78/18, Rn. 94).
Zu § 21
Die Regelung bestimmt in Absatz 1, welche Personen für die Anmeldung nach § 19 und die
Erteilung von Auskünften nach § 20 zuständig sind.
Absatz 2 orientiert sich an dem bisherigen § 19 Absatz 2 Satz 2 VereinsGDV und regelt die
Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen gemachter Angaben und personenbezogenen
Daten. Diese Mitteilungspflicht wird zunächst in Satz 1 konkretisiert. Jede Änderung der
Angaben und personenbezogenen Daten nach § 19 unterliegt der Mitteilungspflicht
(Nummer 1). Anders als bisher gilt dies auch für die Änderung erteilter Auskünfte nach § 20
Absatz 1 oder 2, da auch in diesen Fällen Änderungen entscheidungsrelevant sein können
(Nummer 2). Insofern sind allerdings nur wesentliche Änderungen mitzuteilen. Eine
wesentliche Änderung liegt etwa vor, wenn dem Verein von einem neuen Großspender Gelder
zufließen. Schließlich ist auch die Auflösung des Vereins mitteilungspflichtig (Nummer 3).
Ferner wird nach Satz 2 die Verpflichtung, wesentliche Änderungen mitzuteilen, zur
Vermeidung übermäßigen bürokratischen Aufwands auf fünf Jahre begrenzt, soweit nicht die
Behörde von vornherein oder innerhalb dieses Zeitraums eine kürzere Frist bestimmt hat.
Die Frist beginnt mit der Erstmitteilung durch den Verein.
Unbeschadet der Regelungen in Absatz 2 kann die zuständige Behörde jederzeit ein
erneutes Auskunftsverlangen nach § 20 an den Verein richten. Das wird in Satz 3 klargestellt.
Zu § 22
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 21 der Durchführungsverordnung zum
Vereinsgesetz und beinhaltet Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten für ausländische
Vereine, die im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes organisatorische Einrichtungen gründen
oder unterhalten.
Zu § 23
Absatz 1 ist gegenüber der bisherigen Rechtslage neu und regelt in Satz 1 erstmals
ausdrücklich die Verpflichtung der Vereinsbehörden, Anmeldungen, Auskünfte und
Mitteilungen nach den §§ 19 bis 22 entgegenzunehmen. Diese Pflicht gilt zunächst auch dann, wenn
die Meldungen unvollständig oder inhaltlich unrichtig sind. Die Vereinsbehörden haben
jedoch darauf hinzuwirken, dass die gesetzlichen Anmelde-, Auskunfts- und
Mitteilungspflichten sowie die Offenlegungspflichten korrekt erfüllt werden, damit keine unvollständigen oder
unrichtigen Daten an die Registerbehörde weitergegeben werden.
Die Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich hierbei aus § 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a BDSG in Verbindung mit der entsprechenden landesrechtlichen
Regelung im Bereich des Datenschutzes.
In der bisherigen Verwaltungspraxis hat sich gezeigt, dass Ausländervereine und
ausländische Vereine oft über ihre Verpflichtungen nicht oder unzureichend informiert waren.
Absatz 1 Satz 2 verpflichtet die Vereinsbehörden nunmehr, die Vereine über ihre
Verpflichtungen zu informieren. Dabei trifft das Gesetz keine Vorgaben, wie diese Information zu
erfolgen hat, sondern überlässt es den Vereinsbehörden, ihre Informationspflicht in geeigneter
Weise zu erfüllen.
Kommt ein Ausländerverein oder ein ausländischer Verein seinen Pflichten nicht von sich
aus nach, hat die Vereinsbehörde gemäß Absatz 1 Satz 3 die Pflichterfüllung zu verlangen.
Die Vereinsbehörde wird in diesen Fällen auf eine mögliche Ordnungswidrigkeit hinweisen,
wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird. Die Auskunftspflicht nach § 20, auch in
Verbindung mit § 22, setzt ohnehin ein Tätigwerden der Vereinsbehörde voraus, so dass
sie in Absatz 1 Satz 3 nicht mehr zu nennen ist.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 22 VereinsGDV. Die Regelung beinhaltet die Pflicht
der Vereinsbehörden der Länder, Angaben, die sie von den Ausländervereinen und
ausländischen Vereinen nach den §§ 19 bis 23 erhalten haben, dem Bundesverwaltungsamt
mitzuteilen. Die Vereinsbehörden sind ferner verpflichtet, die in Satz 2 genannten
Umstände unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt mitzuteilen, damit dieses die
entsprechenden Daten nach § 25 löschen kann.
Die Regelung erfüllt die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 lit. g) der Datenschutz-
Grundverordnung.
Zu § 24
Die Regelung bestimmt in Absatz 1, anknüpfend an die bisherige Rechtslage, das
Bundesverwaltungsamt als zuständige Registerbehörde, bei der das Ausländervereinsregister
geführt wird.
Die Notwendigkeit eines zentralen Ausländervereinsregisters ergibt sich daraus, dass der
Abruf der Melde- und Auskunftsdaten durch die Sicherheitsbehörden sonst bei den über
600 Vereinsbehörden der Länder beziehungsweise den das zivile Vereinsregister
führenden Amtsgerichten erfolgen müsste. Dies ist ineffektiv und würde einen Aufwand
generieren, der durch die Sicherheitsbehörden nicht geleistet werden kann. Die Verarbeitung der
Daten bei den Landesbehörden stellt daher keine mögliche Alternative zum
Ausländervereinsregister dar. Mit Blick auf das Ziel einer effektiven Gefahrenabwehr soll das bereits
eingerichtete Register fortgeführt werden.
Das Ausländervereinsregister ergibt auch unter Berücksichtigung bereits vorhandener
Register einen Mehrwert. Dieser gründet darin, dass die sicherheitsrelevanten Informationen
über Ausländervereine und ausländische Vereine aus anderen Registern, insbesondere
aus dem zivilen Vereinsregister, nicht abgerufen werden können.
Absatz 2 bestimmt den Zweck des Ausländervereinsregisters. Das
Ausländervereinsregister dient primär der präventiven Gefahrenabwehr. Anhand des Registers können sich
Sicherheitsbehörden einen Überblick über Ausländervereine und ausländische Vereine und
ihre Aktivitäten verschaffen. Wird ein Ausländerverein oder ausländischer Verein neu
gegründet, können die Sicherheitsbehörden erstmalig über die Existenz des Vereins informiert
werden. Insbesondere ergänzt das Ausländervereinsregister vorhandene behördliche
Erkenntnisse über Ausländervereine und ausländische Vereine zur Feststellung, ob
hinsichtlich der Vereine Verbotsgründe nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes oder spezifische
Verbotsgründe nach § 14 Absatz 2 des Vereinsgesetzes erfüllt sind. Die Zweckbestimmung
wird insofern in Satz 1 näher konkretisiert. Das Register dient ferner dem
Informationsaustausch der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder über diese Vereine.
Absatz 3 enthält die Befugnis der Registerbehörde, Meldungen über Ausländervereine und
ausländische Vereine von den zuständigen Vereinsbehörden der Länder
entgegenzunehmen. Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet diese Meldungen. Die Meldungen beinhalten
personenbezogene Daten über Vorstände und teilweise über andere Mitglieder der Vereine
sowie Angaben, die den Verein betreffen. Weiterhin regelt Absatz 3, worauf sich die
personenbezogenen und sonstigen Daten beziehen.
Absatz 4 bestimmt, dass die übermittelten Angaben und personenbezogenen Daten in
einem gesonderten Aktenbestand gespeichert werden. Weiterhin wird bestimmt, dass der
Aktenbestand unter der Bezeichnung „Ausländervereinsregister“ geführt wird. Alle Daten
und Angaben zu Ausländervereinen und ausländischen Vereinen werden damit in einem
Register geführt.
Absatz 5 enthält die Befugnis der Registerbehörde, Informationen aus dem Register an die
enumerativ aufgezählten Behörden des Bundes und der Länder zu übermitteln. Die
Übermittlungsbefugnis erstreckt sich nicht auf personenbezogene Daten. Neben den genannten
Bundesbehörden können auch Landesbehörden Empfänger der Informationen sein. An
erster Stelle stehen die mit der Ausführung dieses Gesetzes befassten Behörden, das ist
insbesondere die zuständige Verbotsbehörde (Nummer 1). In den Nummern 2 bis 12 sind
die betroffenen Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder genannt, dazu der
Generalbundesanwalt und die Staatsanwaltschaften der Länder (Nummer 10). Polizeibehörden
der Länder (Nummer 8) sind solche, die diesen Begriff nach dem jeweiligen Landesrecht
erfüllen.
Absatz 6 enthält die Befugnis und Verpflichtung der Registerbehörde, personenbezogene
Daten an die aufgeführten Behörden zu übermitteln. Mit dieser Regelung wird eine
innerstaatliche Rechtsgrundlage im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 Datenschutz-
Grundverordnung für die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten an die genannten Behörden
geschaffen. Die Regelung erfüllt die seitens Artikel 6 Absatz 4 Datenschutz-
Grundverordnung an eine solche Datenverarbeitungsbefugnis gestellten Anforderungen, weil sie sich
als verhältnismäßige Maßnahme zur Erreichung der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a, c
und d Datenschutz-Grundverordnung genannten Ziele erweist. Die mit der Ausführung des
Gesetzes befassten Behörden (Nummer 1) benötigen die Daten zur Erfüllung ihrer
Aufgaben, wobei die vorrangig betroffene Verbotsbehörde Vereinsverbote zum Schutz der
nationalen Sicherheit (Buchstabe a) und der öffentlichen Sicherheit (Buchstabe c) aussprechen
kann, siehe dazu die in § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 14 Absatz 2 VereinsG genannten
Verbotsgründe. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (Nummer 2), der
Bundesnachrichtendienst (Nummer 4), das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (Nummer 5) und
die Landesverfassungsschutzbehörden (Nummer 9) handeln ebenfalls zum Schutz der
nationalen Sicherheit (Buchstabe a) und der öffentlichen Sicherheit (Buchstabe c). Die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Nummer 6) hat die Aufgabe der Verhütung
von Straftaten - der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - einschließlich des
Schutzes vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Buchstabe d). Das Bundeskriminalamt
(Nummer 3), die Bundespolizei (Nummer 7) und die Polizeibehörden der Länder
(Nummer 8) haben zudem polizeiliche Aufgaben, so dass der Schutz der nationalen Sicherheit
(Buchstabe a), der Schutz der öffentlichen Sicherheit (Buchstabe c) und die Verhütung,
Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung,
einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
(Buchstabe d) die Datenübermittlung begründen können. Gleiches gilt für den
Zollfahndungsdienst (Nummer 11), der gemäß § 1 Satz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG)
aus dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern besteht. Die Datenübermittlung
zum Zwecke der Gefahrenabwehr (und der Strafverfolgung) dient der Erfüllung der
Aufgaben des Zollfahndungsdienstes nach §§ 4 und 5 ZFdG. Der Zollfahndungsdienst leistet
einen wesentlichen Beitrag zur nationalen Sicherheit, etwa im Rahmen der Bekämpfung der
grenzüberschreitenden Rauschgift- und Waffendelikte, der Organisierten Kriminalität, der
(internationalen) Geldwäsche oder bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht, aber
auch als assoziierte Stelle im Cyberabwehrzentrum oder als gleichwertiger Partner in
zahlreichen Gemeinsamen Finanz- und Rauschgiftermittlungsgruppen. Konkret können im
Bereich der Gefahrenabwehr (und Strafverfolgung) nach dem ZFdG, aber insbesondere auch
im Bereich der Verfolgung der schweren und Organisierten Kriminalität, Informationen aus
dem Ausländervereinsregister wesentliche Handlungs- und Ermittlungsansätze liefern.
Gerade im Bereich sogenannter Clan- oder clanähnlicher Strukturen sowie bei Straftaten im
Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsdienstes, die potentiell auch durch extremistische
Gruppierungen begangen werden, die sich aufgrund ihrer religiösen oder ethnischen
Zusammengehörigkeit zusammengefunden haben, kommt der Möglichkeit einer Übermittlung
eine besondere Bedeutung zu. Auch im Kontext des Aufklärens der Herkunft mitgeführter
Barmittel oder Waren kommt es immer wieder zum Auffinden beziehungsweise zur Vorlage
von Dokumenten, welche die Herkunft im Auftrag von oder für Ausländervereinigungen
belegen sollen. In diesen Fällen ist die Feststellung des Verhältnisses handelnder Personen
zum auftraggebenden oder begünstigten Verein für die Sachverhaltsaufklärung
erforderlich. Die beim Zollkriminalamt angesiedelte Koordinierungsstelle
Terrorismusbekämpfung (KoSt TE) nimmt unter anderem dessen Zentralstellenaufgaben nach § 3 Absatz
7 Nummer 3 ZFdG für den Informationsaustausch der Sicherheitsbehörden beim
Staatsschutz wahr, so dass das Zollkriminalamt als Teil der nationalen Sicherheitsarchitektur zu
dem Kreis der aufgeführten Behörden zählt. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
(Nummer 12) ist nach den Aufgaben in § 1 sowie den Befugnissen nach den §§ 2 und 3
des Gesetzes zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen
(Sanktionsdurchsetzungsgesetz) ebenfalls eine Gefahrenabwehr- und Ermittlungsbehörde. Ihr
obliegen in diesem Zusammenhang insbesondere die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und
Sicherstellung von sanktionierten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie die
Überwachung der Einhaltung von Verfügungsbeschränkungen und Bereitstellungsverboten.
Damit ist sie für die Verhütung und Bekämpfung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen
zuständig (insbesondere § 18 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes). Die
Datenübermittlung erfolgt zum Schutz vor und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
(Buchstabe d). An den Generalbundesanwalt und die Staatsanwaltschaften der Länder
(Nummer 10) kann die Datenübermittlung zu Zwecken der Strafverfolgung (Buchstabe d)
erfolgen, aber auch bei diesen Behörden können der Schutz der nationalen Sicherheit
(Buchstabe a) und der Schutz der öffentlichen Sicherheit (Buchstabe c) Gründe für die
Datenübermittlung sein. Die genannten Gründe können jeweils alternativ oder kumulativ
vorliegen.
Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Datenübermittlung ergibt sich aus der
konkreten Aufgabenerfüllung der jeweiligen Behörde im Einzelfall. Die Datenübermittlung kann
zum Beispiel notwendig sein, um ein Lagebild zu Gruppierungen zu vervollständigen, die
unter Nutzung der Vereinsstrukturen verfassungsfeindliche Ziele verfolgen. Sie kann etwa
auch dazu dienen, erforderliche Informationen zusammenzustellen, welche die Einleitung
eines Strafverfahrens rechtfertigen.
Zur Wahrung datenschutzrechtlicher Belange wird bestimmt, dass die Übermittlung nur auf
Ersuchen seitens der jeweiligen Behörde und nur dann erfolgen darf, wenn bei dieser
Behörde tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigt. Zur Bestimmung der Aufgaben ist auf die entsprechende gesetzliche Regelung
abzustellen, die für die Behörde gilt.
Absatz 6 enthält außerdem konkretisierende Anforderungen an das Ersuchen. Die
ersuchende Behörde muss angeben, welche personenbezogenen Daten für welche Aufgabe
beauskunftet werden sollen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Ersuchens und der
Datenübermittlung nach Maßgabe der gesetzlichen Befugnis (des Vorliegens tatsächlicher
Anhaltspunkte für die Aufgabenerfüllung) liegt bei der ersuchenden Behörde. Diese prüft,
ob die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Übermittlung vorliegen.
Wendet sich die ersuchende Behörde mit ihrem Ersuchen an die Registerbehörde, darf
diese davon ausgehen, dass die ersuchende Behörde tatsächliche Anhaltspunkte für die
Aufgabenerfüllung hat.
Eine Weiterverarbeitung der Daten durch die empfangende Behörde für andere Zwecke als
die, für die sie die Registerbehörde ersucht hat, ist nur zulässig, wenn auch ein erneutes
Ersuchen bei der Registerbehörde zulässig wäre (Grundsatz der hypothetischen
Datenneuerhebung).
Die enumerative Aufzählung der Behörden in Absatz 6, die zu einem Auskunftsersuchen
befugt sind, entspricht der enumerativen Aufzählung in Absatz 5.
Absatz 7 regelt die Überführung des bisherigen Aktenbestandes des
Bundesverwaltungsamts über Ausländervereine und ausländische Vereine in das neue
Ausländervereinsregister. Liegen die Voraussetzungen für eine Löschung nach § 25 vor, entfällt die Überführung.
Die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung, ob gegebenenfalls eine Berichtigung der Daten
zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 25 Satz 2 und bedarf hier keiner gesonderten Regelung.
Zu § 25
Zur Erfüllung datenschutzrechtlicher Erfordernisse wird eine Löschungsvorschrift
geschaffen. Das Bundesverwaltungsamt prüft als registerführende Behörde regelmäßig,
spätestens jedoch, beginnend mit der erstmaligen Speicherung oder letztmaligen Überprüfung der
Daten, nach jeweils vier Jahren, ob die gespeicherten personenbezogenen Daten zu
berichtigen oder zu löschen sind. Die Löschung erfolgt, wenn die personenbezogenen Daten
für die Aufgabenerfüllung der in § 24 Absatz 5 und 6 genannten Behörden nicht mehr
erforderlich sind. Von der Löschung ist demgemäß abzusehen, wenn gespeicherte
personenbezogene Daten zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Registerbehörde weiterhin zur
Erfüllung der Aufgaben der in § 24 Absatz 5 und 6 genannten Behörden benötigt werden. Erfolgt
eine Löschung, ist diese in geeigneter Weise zu dokumentieren.
Die Prüfung erfolgt in erster Linie anhand der Mitteilungen der Vereinsbehörden als
zuständigen Behörden nach § 23 Absatz 1 und 2. Das Bundesverwaltungsamt kann zur
Durchführung bei diesen Behörden Auskünfte einholen.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung sind personenbezogene Daten im Sinne von § 24
Absatz 3 außerdem unverzüglich zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig war.
Aufgrund des Wiederholungsverbots hinsichtlich der in der Datenschutz-Grundverordnung
normierten Pflichten entfällt insoweit eine gesonderte Regelung in § 25.
Zu Nummer 12
Die bisher im Fünften Abschnitt in § 20 enthaltenen Strafvorschriften sowie der bisher in
§ 21 enthaltene Ordnungswidrigkeitentatbestand werden aus systematischen Gründen in
einem neuen Abschnitt 6 zusammengefasst.
Zu Nummer 13
Der bisherige § 19 ist aufzuheben, da in Nummer 11 ein neuer § 19 eingefügt wird und der
Regelungsinhalt des bisherigen § 19 nach Maßgabe von Nummer 16 in einen neuen § 28
übernommen wird.
Zu Nummer 14
Die bisher in § 20 geregelten Straftatbestände werden inhaltlich beibehalten und als neuer
§ 26 geregelt. Zugleich wird die Überschrift redaktionell angepasst.
Zu Nummer 15
Die bisher in § 21 des Gesetzes in Verbindung mit § 23 VereinsGDV geregelte
Bußgeldvorschrift wird grundlegend umgestaltet und als neuer § 27 in den neuen Abschnitt 6
eingefügt. Zuwiderhandlungen gegen Anmelde- und Auskunftspflichten für Ausländervereine
und ausländische Vereine waren bereits bisher nach § 23 VereinsGDV bußgeldbewehrt.
Die Neuregelung in § 27 greift dies auf. Sie ist den aktuellen Erfordernissen angepasst und
unter Berücksichtigung der Bedeutung von Verstößen gegen die Anmelde-, Auskunfts- und
Mitteilungspflichten sowie Offenlegungspflichten hinsichtlich des Bußgeldrahmens
verhältnismäßig erhöht.
Zu Nummer 16
Mit dem Änderungsbefehl wird ein neuer Abschnitt („Abschnitt 7 Rechtsverordnungen“) und
– als einziger Paragraf dieses Abschnitts - ein neuer Paragraf („§ 28 Rechtsverordnungen“)
in das Gesetz eingefügt, der die bisherige Regelung in § 19 Nummer 1 bis 3 inhaltlich
übernimmt. Die bisher in § 19 Nummer 4 enthaltene Verordnungsermächtigung kann entfallen,
da der Regelungsinhalt der darauf beruhenden §§ 19 bis 23 VereinsGDV in den neuen
Abschnitt 5 sowie in § 27 des Vereinsgesetzes überführt wird.
Zu Nummer 17
Mit dem Änderungsbefehl wird ein neuer Abschnitt 8 (Schlussvorschriften) in das Gesetz
eingefügt, der aus dem bisherigen Fünften Abschnitt (Schlussbestimmungen) die
bisherigen §§ 30 bis 32 enthält.
Zu Nummer 18
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 19
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 20
Nummer 20 enthält die erforderlichen Anpassungen der Übergangsregelungen in § 31.
Zu Buchstabe a
Der bisherige § 20 wird zu § 26. Die ursprünglich in § 90b StGB enthaltenen
Straftatbestände bei Verstößen gegen ein Vereinigungsverbot finden sich jetzt in § 85 StGB, so dass
die Verweisung in den Absätzen 2 und 3 auf das StGB entsprechend anzupassen ist.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Übergangsregelung, die im Hinblick auf die neuen Regelungen
zum Ausländervereinsregister im 5. Abschnitt erforderlich sind. Besteht ein
Ausländerverein bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und ist bisher keine
Anmeldung erfolgt, so hat diese bis zum letzten Tag des auf das Datum des Inkrafttretens
folgenden Monats zu erfolgen. Im Übrigen finden die Vorschriften des 5. Abschnitts Anwendung.
Der bisherige Regelungsinhalt des Absatzes 4 betraf Vereinsverbotsverfahren, die das
Bundesverwaltungsgericht oder ein Oberverwaltungsgericht durchgeführt hat. Da solche
gerichtlichen Verbotsverfahren gesetzlich nicht mehr vorgesehen sind, kann die bisherige
Regelung entfallen und vollständig durch die Neuregelung ersetzt werden.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz))
Zu Nummer 1
Aus rechtsförmlichen Gründen erhält die Verordnung einen neuen Titel, eine neue
Kurzbezeichnung sowie eine neue Abkürzung.
Zu Nummer 2
Der Regelungsinhalt der §§ 19 bis 23 VereinsGDV wird durch Artikel 1 Nummer 10 und 13
in das Vereinsgesetz überführt. Die Regelungen können daher aufgehoben werden. Der
bisherige § 24 enthält die früher übliche Berlin-Klausel, die nicht mehr benötigt wird und
daher ebenfalls aufgehoben werden kann.
Zu Nummer 3
Es handelt sich im Wesentlichen um eine redaktionelle Änderung. Durch die Aufhebung der
bisherigen §§ 19 bis 24 VereinsGDV in Nummer 2 sind diese Paragrafennummern
unbesetzt, so dass der bisherige § 25 zu § 19 werden kann.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Das Änderungsgesetz soll bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, um das
Ausländervereinsregister möglichst rasch wieder nutzbar zu machen.
- 28 -Drucksache 257/26
Relationen
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- part_of_vorgang → Drittes Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes (Gesetzentwurf)