Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts
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Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 453/1/26
11.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In - Fz - R - Wi
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In),
der Finanzausschuss (Fz),
der Rechtsausschuss (R) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein (Erfüllungsaufwand im Landesvollzug)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Annahme, das beabsichtigte Gesetz induziere keinen Landesvollzug mit
Erfüllungsaufwand, angesichts der unmittelbar auf die Landesbehörden für
Verfassungsschutz erstreckten Regelungen und der erforderlichen
Umsetzungsmaßnahmen aufrechterhalten werden kann. Der tatsächlich zu erwartende einmalige
und laufende personelle, organisatorische, technische und finanzielle
Mehraufwand der Länder sollte unter Beteiligung der Länder ermittelt und bei der
weiteren Ausgestaltung des Gesetzes angemessen berücksichtigt werden.
Begründung:
Der Gesetzentwurf geht unter den Gesetzesfolgen davon aus, dass das Gesetz
keinen Landesvollzug mit Erfüllungsaufwand induziert. Diese Annahme
erscheint nicht hinreichend nachvollziehbar. § 76 BVerfSchG-E erstreckt mehre-
In
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re bundesrechtliche Regelungen unmittelbar auf die Landesbehörden für
Verfassungsschutz. Dies betrifft insbesondere Datenerhebungen über Inhalte und
Umstände von Post- und Telekommunikationsverkehren einschließlich der
Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Datenweiterverarbeitungen
sowie bestimmte Übermittlungsregelungen.
Hieraus können für die Länder insbesondere Aufwände für die Anpassung des
Landesrechts und behördeninterner Regelwerke, die Umstellung von
Geschäfts- und Kontrollprozessen, die Anpassung von IT-Verfahren und
Schnittstellen sowie für die Aus- und Fortbildung der Bediensteten entstehen. Auch
die Ablösung der bisherigen Verweisungen auf das Artikel 10-Gesetz erfordert
auf Landesebene rechtliche und organisatorische Anpassungen.
Der Gesetzentwurf berücksichtigt demgegenüber für den Bund erhebliche
einmalige und laufende Umsetzungsaufwände insbesondere für Personal, IT-
Strukturen und Kontrollverfahren. Ferner wird beim Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft ausdrücklich auch die Anwendung durch Landesbehörden für
Verfassungsschutz als aufwandsrelevant benannt. Vor diesem Hintergrund bedarf
die Annahme eines vollständig ausbleibenden Erfüllungsaufwands im
Landesvollzug einer erneuten Überprüfung.
Die mit der Umsetzung verbundenen Kosten sollten deshalb unter Beteiligung
der Länder belastbar ermittelt werden. Dabei sind sowohl einmalige
Umstellungsaufwände als auch dauerhafte Personal-, Sach- und IT-Aufwände
einzubeziehen.
2. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 3 BVerfSchG)
Artikel 1 § 3 Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen:
„(3) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses
Gesetzes zählen:
a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und
durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und
der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die
Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und
Recht,
c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der
Volksvertretung,
e) die Unabhängigkeit der Gerichte,
In
...
f) der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.“
Begründung:
Die Anwendung des reduzierten fdGO-Begriffs, wie er vom
Bundesverfassungsgericht im Kontext des Parteiverbotsverfahrens entwickelt wurde, engt
die Aufgabenwahrnehmung der Verfassungsschutzbehörden übermäßig ein.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Reduzierung ausdrücklich mit dem
Ausnahmecharakter des Parteiverbots begründet (BVerfG, Urteil vom 17. Januar
2017 – 2 BvB 1/13 –, Rn. 535). Die einfachrechtliche Ausprägung des fdGO-
Begriffs in § 4 Absatz 2 BVerfSchG-E ist hiervon zu unterscheiden (vgl.
Löffelmann/Zöller, Nachrichtendienstrecht, S. 89).
Die Übernahme des engen fdGO-Begriffs würde die Beobachtungsobjekte der
Verfassungsschutzbehörden spürbar reduzieren und die
Extremismusbekämpfung empfindlich schwächen. Zudem würde sich die Nachweislast zu
Ungunsten der wehrhaften Demokratie verschieben, da tatsächliche Anhaltspunkte auf
die wenigen Grundprinzipien zurückgeführt werden müssten.
Eine effektive Beobachtung und Bekämpfung extremistischer Bestrebungen
erfordert daher die Anwendung des umfassenden fdGO-Begriffs, wie er im
einfachen Recht ausgestaltet ist.
3. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 8 BVerfSchG)
In § 3 Absatz 8 BVerfSchG-E ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren
sicherzustellen, dass bei der Definition der „besonders erheblich
beobachtungsbedürftigen Bedrohungen“ der geltende Straftatenkatalog des § 3 Absatz 1 des Artikel
10-Gesetzes vollumfänglich abgebildet wird.
Begründung:
Die in § 3 Absatz 8 BVerfSchG-E enthaltene Beschränkung auf Straftaten, die
im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert werden,
reduziert gegenüber der geltenden Fassung des § 3 Absatz 1 des Artikel 10-
Gesetzes den Anwendungsbereich der Brief-, Post- und
Telekommunikationsüberwachung und führt somit zu nicht hinnehmbaren Sicherheitslücken. So
wird zum Beispiel § 89b StGB (Aufnahme von Beziehungen zur Begehung
einer terroristischen Straftat) nicht mehr erfasst.
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4. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG)
In Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „Personenzusammenschlüssen“
durch die Angabe „Bedrohungen durch Personenzusammenschlüsse“ und die
Angabe „die Bestrebungen zuvor“ durch die Angabe „die
Personenzusammenschlüsse zuvor“ zu ersetzen.
Begründung:
§ 4 Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG-E sieht vor, dass eine „Aufklärung von
Personenzusammenschlüssen wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ nur
zulässig ist, wenn die „Bestrebungen zuvor als Beobachtungsobjekt eingestuft
worden sind“. Nach § 4 Absatz 1 BVerfSchG-E werden aber „Bedrohungen“
und nicht „Personenzusammenschlüsse“ aufgeklärt. Zudem dürften nicht
„Bestrebungen“ als Verhaltensweisen (vgl. § 3 Absatz 1 BVerfSchG-E), sondern
Personenzusammenschlüsse Beobachtungsobjekt sein. Vor diesem Hintergrund
erfolgen sprachliche Anpassungen.
5. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 10
Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG-E eine Konkretisierung dahingehend vorzunehmen
ist, in welchen Fällen Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz eine
entsprechende Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Informationsübermittlung
auslösen. Eine derartige Konkretisierung erscheint zumindest für die
Finanzbehörden im Sinne des § 6 Absatz 2 AO erforderlich, weil diese das
Steuergeheimnis zu beachten haben (§ 30 AO), dessen Verletzung gemäß § 355 StGB
strafbewehrt ist.
Begründung:
Nach der in § 10 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG-E vorgesehenen Regelung haben
inländische öffentliche Stellen auf Ersuchen des Bundesamtes für
Verfassungsschutz ihnen vorliegende Informationen, einschließlich Personaldaten,
(verpflichtend) zu übermitteln, wenn nicht besondere gesetzliche
Übermittlungsregelungen entgegenstehen. Da nicht weiter unterschieden wird, betrifft die
Neuregelung auch Finanzbehörden im Sinne des § 6 Absatz 2 AO.
Nach bislang geltendem Recht haben das Bundesamt für Verfassungsschutz
und die Verfassungsschutzbehörden der Länder die Befugnis („dürfen“), zur
Erfüllung ihrer Aufgaben die Finanzbehörden um Auskunft zu ersuchen, ob
eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse die
Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG erfüllt. Die Finanzbehörden haben
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Fz
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(nur) in solchen Fällen der ersuchenden Behörde die Auskunft zu erteilen (vgl.
§ 18 Absatz 3a BVerfSchG).
Die beabsichtigte Neuregelung in § 10 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG-E geht
damit – anders als in der Begründung zum Gesetzentwurf dargestellt – deutlich
über die derzeitige Regelung und Mitteilungspflicht in § 18 Absatz 3a
Satz 2 BVerfSchG hinaus.
Daneben wird in Bezug auf die Finanzbehörden unterstellt, dass deren
Auskünften auf entsprechende Ersuchen das Steuergeheimnis (§ 30 AO) nicht per
se entgegenstehe, weil bei den jeweiligen Ersuchen im Hinblick auf die
aufzuklärenden Bedrohungen generell ein zwingendes öffentliches Interesse bestehe
und damit (stets) eine Befugnis zur Offenbarung gemäß § 30 Absatz 4
Nummer 5 AO gegeben sei, weshalb es auch keiner gesonderten gesetzlichen
Regelung im Sinne des § 30 Absatz 4 Nummer 2 AO bedürfe.
Diese generelle Annahme wird vor dem Hintergrund, dass es verschiedene
Abbzw. Einstufungen in Bezug auf die Aufklärungstätigkeiten des Bundesamtes
für Verfassungsschutz) gibt, seitens des Bundesrates nicht geteilt.
So bleibt nach der derzeitigen relativ offenen Formulierung des § 10 Absatz 1
Satz 1 BVerfSchG-E unklar, ob es für derartige Ersuchen tatsächliche
Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung von Bedrohungen geben muss (vgl. § 9
Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG-E) oder niederschwellige Gründe, z. B. eine
Einstufung als bloßer Prüffall (§ 4 Absatz 4 BVerfSchG-E), ausreichen würden.
Gerade mit Blick auf den Umstand, dass das Steuergeheimnis das
verfassungsrechtlich verbriefte Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt (vgl.
Urteil des BVerfG vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 –,
BStBl II S. 634) und nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt
werden darf (vgl. Urteil des BVerfG vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR
209/83 –, BVerfGE 65, 1-71), sollte eine Übermittlungs- bzw. Auskunftspflicht
seitens der Finanzbehörden nur dann bestehen, wenn mindestens eine
Bedrohung anzunehmen ist, die als erheblich beobachtungsbedürftig im Sinne des § 3
Absatz 7 BVerfSchG-E einzustufen ist.
Sofern dies aus noch darzustellenden, übergeordneten Gründen nicht
befürwortet werden sollte, erscheint es bereits aus Gründen der Normenklarheit
vorzugswürdiger, eine ausdrückliche (bundesgesetzliche) Ausnahme vom
Steuergeheimnis gemäß § 30 Absatz 4 Nummer 2 AO zu normieren.
6. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 4 Satz 3 BVerfSchG)
§ 10 Absatz 4 Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Bestehen landesrechtliche Mitteilungspflichten an die jeweilige
Landesbehörde für Verfassungsschutz, findet Satz 2 keine Anwendung.“
R
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Begründung:
Die Voraussetzungen und der Umfang der Ausnahme von der
bundesrechtlichen Mitteilungspflicht in § 10 Absatz 4 Satz 3 BVerfSchG-E unterliegen einer
erheblichen Rechtsunsicherheit. Denn es fehlt an einem Gleichlauf der
bundesrechtlichen sowie der bestehenden landesrechtlichen Regelungen. Darüber
hinaus sind Doppelungen von Berichtspflichten beziehungsweise bei
Informationsweitergaben im Sinne der Effizienz der Tätigkeit der
Verfassungsschutzbehörden zu vermeiden, um klare Zuständigkeiten und Ansprechpartner zu
definieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die gewünschte enge
Kooperation mit den Justizvollzugsanstalten. Informationsdefizite sind aufgrund der
Regelungen des §§ 2, 4 Absatz 1 Satz 2, §§ 5 und 6 BVerfSchG-E, insbesondere
der dort geregelten Zuständigkeiten des Verfassungsschutzes des Bundes und
der Länder sowie deren enge Abstimmung nicht zu befürchten. Fehlt es an
einem Gleichlauf der bundesrechtlichen mit den landesrechtlichen Regelungen
sind diese anzupassen und nicht die Berichtspflichten der Landesbehörden
durch Bundesgesetz zu erweitern.
Daher soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die bundesrechtliche
Mitteilungspflicht keine Anwendung findet, wenn bereits landesrechtliche
Mitteilungspflichten an die jeweilige Landesbehörde für Verfassungsschutz bestehen.
7. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 5 Satz 2 – neu –, 3 – neu – BVerfSchG)
Nach Artikel 1 § 13 Absatz 5 Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Die Verpflichtung nach Absatz 4 und 5 umfasst weder die Entschlüsselung
von Kommunikationsinhalten, zu deren Entschlüsselung der Anbieter technisch
nicht in der Lage ist, noch die Schaffung, Offenhaltung oder Nutzung
allgemeiner Zugänge, Schwachstellen oder Backdoors. Sie umfasst auch nicht die
dauerhafte Veränderung oder strukturelle Schwächung bestehender
Verschlüsselungs- oder Sicherheitsarchitekturen.“
Begründung:
Die Anpassung würde eine zentrale Grenze der Unternehmensmitwirkung
ausdrücklich gesetzlich absichern. Die Nachrichtendienste könnten weiterhin
rechtmäßig vorhandene technische Möglichkeiten nutzen und die Unternehmen
zur erforderlichen Mitwirkung verpflichten. Ausgeschlossen wäre jedoch, dass
Unternehmen zur Entwicklung neuer Zugriffsmöglichkeiten, zur Schwächung
sicherer Produkte oder zur Einrichtung dauerhafter Zugangsmöglichkeiten
verpflichtet werden. Dies ist insbesondere für Ende-zu-Ende-verschlüsselte
Dienste, Zero-Trust-Architekturen und vergleichbare Sicherheitskonzepte
erforderlich. Eine strukturelle Schwächung solcher Systeme würde nicht nur
einzelne Maßnahmen ermöglichen, sondern die Sicherheit sämtlicher Nutzerinnen
und Nutzer beeinträchtigen. Der Entwurf sieht nach seinem Wortlaut zwar kein
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allgemeines Entschlüsselungs- oder Backdoor-Mandat vor. Diese Grenze sollte
dennoch ausdrücklich im Gesetz klargestellt werden.
8. Zu Artikel 1 (§ 76 Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG)
Der Bundesrat hält bezüglich der Überleitungsvorschrift des § 76 Absatz 1
Nummer 2 BVerSchG-E eine einheitliche Auslegung durch Bund und Länder
für erforderlich. Der Bundesrat versteht deshalb die Vorschrift dahingehend,
dass sie nur eine Anwendbarkeit der dort genannten materiellen
Befugnisnormen auf die Landesbehörden umfasst; während die Zuständigkeits- und
Verfahrensvorschriften durch den Landesgesetzgeber ausgestaltet werden müssen.
Sollte – über den jetzigen Wortlaut hinausgehend – im Laufe des
parlamentarischen Verfahrens eine Aufnahme materieller Ergänzungsnormen, wie die §§ 31,
32, 35 dieses Gesetzes, in die Anwendungsliste des § 76 Absatzes 1 Nummer 2
BVerfSchG-E erfolgen, muss dies in normenklarer Weise und unter klar
erkennbarer Abgrenzung zu den landesrechtlich zu regelnden Bereichen erfolgen.
Begründung:
Ein einheitliches Verständnis von Bund und Ländern, welche (Befugnis-)
Normen aus dem BVerfSchG über die Überleitungsvorschrift des § 76
Absatzes 1 Nummer 2 BVerfSchG-E auch auf die Landesbehörden für
Verfassungsschutz Anwendung finden, ist essenziell, um ein einheitliches und
rechtssicheres Vorgehen der Länder bei G 10-Maßnahmen auf Landesebene
sicherzustellen. Da diese zwischen dem fachlich zuständigen BMI und den Ländern
konsentierte Auffassung aber keinen Eingang in die Entwurfsbegründung gefunden
hat, soll sie auf diese Weise dokumentiert werden.
Für den auf Fachebene potenziell angedeuteten Fall einer Aufnahme weiterer
Normen in die Anwendungsliste des § 76 Absatzes 1 Nummer 2 BVerfSchG-E
muss klar abgegrenzt werden, welche Bereiche bundesrechtlich geregelt
werden und wo eine landesrechtliche Regelung erfolgen muss. Anderenfalls droht
erneut eine Unklarheit, wie weit die Überleitungsvorschrift des § 76 Absatz 1
Nummer 2 BVerfSchG-E geht.
9. Zu Artikel 1 (§ 76 Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und in
welcher Weise in § 76 Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG-E klargestellt werden
sollte, in welchem Verhältnis die dort auf den Landesvollzug erstreckten bun-
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desrechtlichen Regelungen zu landesgesetzlichen Regelungen über die Post-
und Telekommunikationsüberwachung stehen. Dabei ist insbesondere zu
prüfen, ob den Ländern weiterhin die Befugnis verbleibt, für ihre Landesbehörden
für Verfassungsschutz eigene konstitutive Regelungen zur
Telekommunikationsüberwachung vorzusehen. Relevant dürfte die Frage sein, ob eine hier
mutmaßlich beabsichtigte abschließende bundesrechtliche Regelung auch für die
Länder von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes gedeckt ist.
Begründung:
§ 76 Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG-E bestimmt, dass für die
Landesbehörden für Verfassungsschutz die bundesrechtlichen Regelungen über
Datenerhebungen von Inhalten und Umständen von Post- und
Telekommunikationsverkehren nach den §§ 13, 14 und 22 BVerfSchG-E gelten, wenn im Landesrecht
eine grundsätzlich vorherige und unabhängige Anordnungskontrolle
vorgesehen ist. Die Einzelbegründung führt hierzu aus, dass die benannten
Vorschriften auf den Landesvollzug erstreckt und die bisherige Geltung des Artikel 10-
Gesetzes für den Landesvollzug fortgeführt werden soll.
Nach der bisherigen Rechtslage bestehen daneben landesrechtliche Regelungen
zur Telekommunikationsüberwachung. Der Gesetzentwurf lässt nicht eindeutig
erkennen, ob § 76 Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG-E lediglich verbindliche
bundesrechtliche Mindestvorgaben für den Landesvollzug enthält oder ob die
in Bezug genommenen Vorschriften die betreffenden Maßnahmen der
Landesbehörden abschließend regeln sollen.
Diese Abgrenzung ist insbesondere dann von praktischer Bedeutung, wenn das
Landesrecht abweichende Eingriffsschwellen, zusätzliche
Verfahrensanforderungen oder weitergehende Kontrollvorgaben vorsieht als das Bundesrecht. Für
die Landesbehörden muss normenklar erkennbar sein, ob diese
landesrechtlichen Anforderungen weiterhin anzuwenden sind. Zugleich ist für die
Landesgesetzgeber eindeutig zu bestimmen, welcher eigene Gestaltungsspielraum
nach Inkrafttreten der Neuregelung verbleibt.
Eine ausdrückliche Klarstellung erscheint auch mit Blick auf die vom
Gesetzentwurf angeführte Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73
Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b und c des Grundgesetzes geboten. Die
Reichweite der bundesrechtlichen Regelung gegenüber eigenständigem
Landesverfassungsschutzrecht sollte daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren
überprüft und normenklar bestimmt werden.
10. Zu Artikel 1 (§ 76 Absatz 2 BVerfSchG)
In Artikel 1 § 76 Absatz 2 ist nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „und 4“
einzufügen.
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Begründung:
Im Hinblick auf Übermittlungen an eine Landesbehörde für Verfassungsschutz
durch eine Behörde eines anderen Landes oder des Bundes ist § 76 Absatz 2
BVerfSchG-E durch den Verweis allein auf § 10 Absatz 1 BVerfSchG-E nur
die Übermittlungspflicht inländischer öffentlicher Stellen auf Ersuchen einer
Landesbehörde für Verfassungsschutz geregelt. Die in § 10 Absatz 4 Satz 1
BVerfSchG-E geregelte Befugnis zu Spontanübermittlungen beziehungsweise
die in § 10 Absatz 4 Satz 2 BVerfSchG-E normierte Pflicht zu
Spontanübermittlungen für bestimmte Behörden ist hingegen nicht in Bezug genommen.
Dies führt dazu, dass entgegen der derzeit bestehenden Rechtslage (§ 18 B
VerfSchG) Behörden eines anderen Landes oder des Bundes, insbesondere auch
der Bundesnachrichtendienst, keine Befugnis beziehungsweise Pflicht zu
Spontanübermittlungen an die Landesbehörden für Verfassungsschutz haben. Diese
Regelungslücke soll durch die Aufnahme des Verweises auf § 10 Absatz 4
BVerfSchG-E geschlossen werden.
11. Zu Artikel 1 (§ 79 Absatz 5 BVerfSchG)
Der Bundesrat hält bezüglich der Überleitungsvorschrift des § 79 Absatz 5
BVerfSchG-E eine einheitliche Auslegung durch Bund und Länder für
erforderlich. Der Bundesrat versteht deshalb die Angabe „Solange für Datenerhebungen
nach § 76 Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG-E nach Landesrecht keine
grundsätzlich vorherige und unabhängige Anordnungskontrolle besteht“
dahingehend, dass dort der Fall gemeint ist, dass landesrechtlich noch keine Anpassung
an die neue Rechtslage erfolgt ist. Damit soll nach der genannten
Übergangsvorschrift das bestehende Artikel 10-Gesetz des Bundes für Maßnahmen der
Landesbehörden für Verfassungsschutz so lange fortgelten, bis in dem
jeweiligen Land eine landesrechtliche Anpassung an das neue BVerfSchG des Bundes
erfolgt ist, das heißt insbesondere, die Anordnungskontrolle für G 10-
Maßnahmen der Landesbehörden für Verfassungsschutz nach dem neuen B
VerfSchG ausdrücklich durch Landesrecht geregelt wurde.
Begründung:
Ein einheitliches Verständnis von Bund und Ländern bezüglich der
Übergangsvorschrift des § 79 Absatzes 5 BVerfSchG-E ist essenziell, um ein
einheitliches und rechtssicheres Vorgehen der Länder bei G 10-Maßnahmen auf
Landesebene in der vorgesehenen Übergangszeit sicherzustellen. Da diese
zwischen dem fachlich zuständigen BMI und den Ländern konsentierte Auslegung
aber keinen Eingang in die Entwurfsbegründung gefunden hat, soll sie auf
diese Weise dokumentiert werden.
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12. Zu Artikel 1 (Anlage zu § 48 Absatz 2 Nummer 2 BVerfSchG Nummer 29a
– neu –)1
Nach Artikel 1 Anlage zu § 48 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 29 ist die folgende
Nummer 29a einzufügen:
„29a. Volksverhetzung (§ 130 Absatz 1 und 3 StGB)“
Begründung:
Einer möglichst umfassenden Ausschöpfung der durch das BVerfG belassenen
Spielräume zur Regelung eines effektiven Informationsaustauschs zwischen
Verfassungsschutzbehörden und Strafverfolgungsbehörden kommt im Hinblick
auf das Funktionieren der staatlichen Sicherheitsstruktur und die innere
Sicherheit eine herausragende Bedeutung zu. Nur wenn die Strafverfolgungsbehörden
möglichst frühzeitig durch die Nachrichtendienste über die dort vorliegenden
Informationen zu extremistisch motivierten Straftaten informiert werden, kann
auch mit Mitteln des Strafrechts eingeschritten und dadurch auch ggf. die
Begehung noch schwererer Straftaten verhindert werden. Diese besondere
Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen Verfassungsschutz- und
Strafverfolgungsbehörden wird auch dadurch verdeutlicht, dass dieser Aspekt durch
verschiedene parlamentarische Untersuchungsausschüsse zum NSU hervorgehoben
wurde (z. B. 1. NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestags, BT-Drucksache
17/14600, S. 864).
Der Katalog derjenigen Straftaten, bei denen eine Höchststrafe angedroht wird,
die nicht über fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt, und die dennoch als besonders
schwere Straftaten einzuordnen sind und daher grundsätzlich eine
Informationsübermittlung an Strafverfolgungsbehörden ermöglichen können, soll daher
um Volksverhetzung nach § 130 Absatz 1 und 3 StGB ergänzt werden. Es
handelt sich dabei um Delikte, mit denen extremistische Straftäter typischerweise
bereits auffallen können, bevor noch schwerere Straftaten begangen werden.
§ 130 Absatz 1 und Absatz 3 StGB erfüllen die vom BVerfG (vgl. Beschluss
vom 17. Juli 2024, 1 BvR 2133/22) aufgestellten Anforderungen dadurch, dass
der Tatbestand jeweils auf Handlungen abstellt, die geeignet sind, den
öffentlichen Frieden zu stören. Darin liegt eine entsprechend den Anforderungen des
BVerfG im Tatbestand selbst zum Ausdruck kommende Begehungsweise, die
das besonders schwere Unrecht der Tat begründet. Die Eignung zur Störung
des öffentlichen Friedens setzt voraus, dass die Tatbegehung zu der
Befürchtung Anlass gibt, dass das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit durch
die Äußerung erschüttert werde. Die Tatbegehung hat damit Relevanz für
grundlegende Bedingungen der inneren Sicherheit und freiheitlichen
demokratischen Staatsordnung.
Allgemein ist noch darauf hinzuweisen, dass eine restriktive Regelung der
Übermittlung von mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnenen Informati-
1 Ziffer 12 und Ziffer 16 werden bei Annahme redaktionell zusammengeführt.
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onen dem Grundrechtsschutz zuwiderlaufen kann. Im Ergebnis sind die
Verfassungsschutzbehörden dann nämlich darauf beschränkt, nur offene, nicht mit
nachrichtendienstlichen Mitteln erlangte Erkenntnisse zu übermitteln, obwohl
ggf. bereits zusätzliche Daten durch nachrichtendienstliche Mittel erhoben
wurden. Die Strafverfolgungsbehörden müssen dann diese zusätzlichen Daten
erneut durch Nutzung strafprozessualer Befugnisse erheben, was Doppelarbeit
und einen weiteren Grundrechtseigriff erforderlich macht. Als Beispiel kann
die Übermittlung von Nutzeraccounts aus Chatgruppen angeführt werden, zu
denen durch eine Bestandsdatenauskunft erlangte Klarpersonalien bei den
Verfassungsschutzbehörden bereits vorliegen. Seitens der
Strafverfolgungsbehörden muss eine erneute Bestandsdatenerhebung erfolgen, wenn die
Verfassungsschutzbehörde die Daten mangels Übermittlungsbefugnis nicht
weitergeben kann.
13. Zu Artikel 2 (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BNDG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auf die
in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BNDG vorgesehene Regelung verzichtet
werden kann.
Begründung:
Nach der in § 10 Absatz 1 Satz 1 BNDG-E vorgesehenen Regelung können
(„dürfen“) inländische öffentliche Stellen von sich aus – auch ohne vorherige
Ersuchen – dem BND Informationen einschließlich personenbezogener Daten
übermitteln, wenn ihnen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Information für die Auslandsaufklärung erforderlich ist und dem besondere
gesetzliche Übermittlungsregelungen nicht entgegenstehen. Diese bloße Befugnis
erstarkt in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BNDG-E für Finanzbehörden in
eine Verpflichtung zur eigenständigen Übermittlung.
Danach hat durch die Finanzbehörden, wenn ihnen im Einzelfall Tatsachen
bekannt werden, die für den BND erforderlich sind, um Bedrohungssachverhalte,
die zu erheblichen Nachteilen für das Gemeinwohl führen können, bekämpfen
zu können, eine Offenbarung zu erfolgen. In solchen Fällen bestehe für diese
Übermittlungen im Hinblick auf die durch den BND aufzuklärenden
Bedrohungen ein zwingendes öffentliches Interesse (vgl. § 30 Absatz 4 Nummer 5
AO), weshalb es auch keiner gesonderten gesetzlichen Regelung im Sinne des
§ 30 Absatz 4 Nummer 2 AO bedürfe.
Eine vergleichbare oder zumindest abgeschwächte gesetzliche Regelung
existiert – zumindest für Landesfinanzbehörden – bisher nicht. Soweit § 10
Absatz 1 und 2 BNDG eine Befugnis zur Informationsübermittlung beinhalten,
sind Landesfinanzbehörden hierin nicht erwähnt. Der BND hat insoweit nur die
Möglichkeit, gemäß § 10 Absatz 3 BNDG in Anwendung des § 18
Absatz 3 BVerfSchG jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu ersuchen.
Fz
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Mit der in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BNDG-E beabsichtigten Regelung
werden damit nicht nur erstmalig die Finanzbehörden als ausdrückliche
„Informationsquelle“ des BND benannt; es wird sogar ein ausdrückliches
Pflichtenverhältnis zum BND normiert.
Allerdings bleibt fraglich, wie seitens der Finanzbehörde abgeschätzt werden
soll, dass die Information für die Auslandsaufklärung des BND tatsächlich
erforderlich ist. Ein Pendant zu der kriminalistischen Erfahrung in
Steuerangelegenheiten und deren Bedeutung für eine mögliche Strafbarkeit existiert
hinsichtlich der Frage einer derartigen Erforderlichkeit in den Finanzbehörden
nicht. Deren (primäre) Aufgabe ist nicht die Entdeckung relevanter Fälle
anderer Behörden (Hinweis auf § 85 AO). Zwar sind in § 31 Absatz 2 und § 31b
Absatz 2 und 3 AO Mitteilungspflichten der Finanzbehörden normiert; diese
haben jedoch eine andere Qualität und weisen zumindest in Ansätzen Bezüge
zum Steuerrecht auf.
In diesem Zusammenhang ist auf die Bedeutung des Steuergeheimnisses
hinzuweisen. Es schützt das verfassungsrechtlich verbriefte Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (vgl. Urteil des BVerfG vom 17. Juli 1984
– 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 –, BStBl II S. 634) und darf nur unter bestimmten
Voraussetzungen eingeschränkt werden (vgl. Urteil des BVerfG vom
15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 –, BVerfGE 65, 1-44).
Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass letztlich jedweder Auslandsbezug
(oder lediglich zu bestimmten Staaten) das einzige Kriterium ist, welches für
Finanzbehörden indizielle Wirkung hätte. Eine damit einhergehende
diskriminierende Wirkung von Steuerpflichtigen ist offensichtlich und sollte daher
vermieden werden.
14. Zu Artikel 2 (§ 10 Absatz 2 Satz 4 – neu –, 5 – neu – BNDG)
Nach Artikel 2 § 10 Absatz 2 Satz 3 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Die Übermittlung von Informationen über Schwachstellen
informationstechnischer Systeme, Produkte oder Dienste ist auf das für die Aufklärung oder
Abwehr eines informationstechnischen Angriffs erforderliche Maß zu
beschränken. Die unverzügliche Behebung der Schwachstelle darf dadurch
nicht verzögert werden.“
Begründung:
Es sollte im Gesetzestext klargestellt werden, dass die Übermittlung von
Informationen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
vorrangig dem Schutz betroffener Systeme, der Aufklärung konkreter Angriffe
und der schnellstmöglichen Behebung von Schwachstellen dient. Dies ist
insbesondere für das Vertrauen der Wirtschaft in den Informationsaustausch mit
dem BSI von zentraler Bedeutung. Unternehmen müssen darauf vertrauen kön-
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nen, dass gemeldete Sicherheitslücken nicht dauerhaft offengehalten oder
vorrangig für nachrichtendienstliche Zwecke ausgenutzt werden.
15. Zu Artikel 2 (§ 13 Absatz 5 Satz 2 – neu –, 3 – neu – BNDG)
Nach Artikel 2 § 13 Absatz 5 Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Die Verpflichtung nach diesem Absatz umfasst weder die Entschlüsselung von
Kommunikationsinhalten, zu deren Entschlüsselung der Anbieter technisch
nicht in der Lage ist, noch die Schaffung, Offenhaltung oder Nutzung
allgemeiner Zugänge, Schwachstellen oder Backdoors. Sie umfasst auch nicht die
dauerhafte Veränderung oder strukturelle Schwächung bestehender
Verschlüsselungs- oder Sicherheitsarchitekturen.“
Begründung:
Durch die vorgeschlagene Anpassung wird eine zentrale Grenze der
Unternehmensmitwirkung ausdrücklich gesetzlich abgesichert. Die
Nachrichtendienste könnten weiterhin rechtmäßig vorhandene technische Möglichkeiten
nutzen und die Unternehmen zur erforderlichen Mitwirkung verpflichten.
Ausgeschlossen wäre jedoch, dass Unternehmen zur Entwicklung neuer
Zugriffsmöglichkeiten, zur Schwächung sicherer Produkte oder zur Einrichtung
dauerhafter Zugangsmöglichkeiten verpflichtet werden. Dies ist insbesondere für
Ende-zu-Ende-verschlüsselte Dienste, Zero-Trust-Architekturen und
vergleichbare Sicherheitskonzepte erforderlich. Eine strukturelle Schwächung
solcher Systeme würde nicht nur einzelne Maßnahmen ermöglichen, sondern die
Sicherheit sämtlicher Nutzerinnen und Nutzer beeinträchtigen. Der Entwurf
sieht nach seinem Wortlaut zwar kein allgemeines Entschlüsselungs- oder
Backdoor-Mandat vor. Diese Grenze sollte dennoch ausdrücklich im Gesetz
klargestellt werden.
16. Zu Artikel 2 (Anlage zu § 81 Absatz 2 Nummer 2 BNDG Nummer 29a
– neu –)2
Nach Artikel 2 Anlage zu § 81 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 29 ist die folgende
Nummer 29a einzufügen:
„29a. Volksverhetzung (§ 130 Absatz 1 und 3 StGB)“
2 Ziffer 12 und Ziffer 16 werden bei Annahme redaktionell zusammengeführt.
Wi
In, R
...
Begründung:
Einer möglichst umfassenden Ausschöpfung der durch das BVerfG belassenen
Spielräume zur Regelung eines effektiven Informationsaustauschs zwischen
Verfassungsschutzbehörden und Strafverfolgungsbehörden kommt im Hinblick
auf das Funktionieren der staatlichen Sicherheitsstruktur und die innere
Sicherheit eine herausragende Bedeutung zu. Nur wenn die Strafverfolgungsbehörden
möglichst frühzeitig durch die Nachrichtendienste über die dort vorliegenden
Informationen zu extremistisch motivierten Straftaten informiert werden, kann
auch mit Mitteln des Strafrechts eingeschritten und dadurch auch ggf. die
Begehung noch schwererer Straftaten verhindert werden. Diese besondere
Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen Verfassungsschutz- und
Strafverfolgungsbehörden wird auch dadurch verdeutlicht, dass dieser Aspekt durch
verschiedene parlamentarische Untersuchungsausschüsse zum NSU hervorgehoben
wurde (z. B. 1. NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestags, BT-Drucksache
17/14600, S. 864).
Der Katalog derjenigen Straftaten, bei denen eine Höchststrafe angedroht wird,
die nicht über fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt, und die dennoch als besonders
schwere Straftaten einzuordnen sind und daher grundsätzlich eine
Informationsübermittlung an Strafverfolgungsbehörden ermöglichen können, soll daher
um Volksverhetzung nach § 130 Absatz 1 und 3 StGB ergänzt werden. Es
handelt sich dabei um Delikte, mit denen extremistische Straftäter typischerweise
bereits auffallen können, bevor noch schwerere Straftaten begangen werden.
§ 130 Absatz 1 und Absatz 3 StGB erfüllen die vom BVerfG (vgl. Beschluss
vom 17. Juli 2024, 1 BvR 2133/22) aufgestellten Anforderungen dadurch, dass
der Tatbestand jeweils auf Handlungen abstellt, die geeignet sind, den
öffentlichen Frieden zu stören. Darin liegt eine entsprechend den Anforderungen des
BVerfG im Tatbestand selbst zum Ausdruck kommende Begehungsweise, die
das besonders schwere Unrecht der Tat begründet. Die Eignung zur Störung
des öffentlichen Friedens setzt voraus, dass die Tatbegehung zu der
Befürchtung Anlass gibt, dass das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit durch
die Äußerung erschüttert werde. Die Tatbegehung hat damit Relevanz für
grundlegende Bedingungen der inneren Sicherheit und freiheitlichen
demokratischen Staatsordnung.
Allgemein ist noch darauf hinzuweisen, dass eine restriktive Regelung der
Übermittlung von mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnenen
Informationen dem Grundrechtsschutz zuwiderlaufen kann. Im Ergebnis sind die
Verfassungsschutzbehörden dann nämlich darauf beschränkt, nur offene, nicht mit
nachrichtendienstlichen Mitteln erlangte Erkenntnisse zu übermitteln, obwohl
ggf. bereits zusätzliche Daten durch nachrichtendienstliche Mittel erhoben
wurden. Die Strafverfolgungsbehörden müssen dann diese zusätzlichen Daten
erneut durch Nutzung strafprozessualer Befugnisse erheben, was Doppelarbeit
und einen weiteren Grundrechtseigriff erforderlich macht. Als Beispiel kann
die Übermittlung von Nutzeraccounts aus Chatgruppen angeführt werden, zu
denen durch eine Bestandsdatenauskunft erlangte Klarpersonalien bei den
Verfassungsschutzbehörden bereits vorliegen. Seitens der
Strafverfolgungsbehörden muss eine erneute Bestandsdatenerhebung erfolgen, wenn die
Verfassungsschutzbehörde die Daten mangels Übermittlungsbefugnis nicht weiterge-
...
ben kann.
17. Zu Artikel 5 Nummer 6a – neu – (§ 33 Absatz 1, 2 MADG)
Nach Artikel 5 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „schweren Straftat“ die Angabe
„gemäß § 81 Absatz 2 des BND-Gesetzes“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.‘
Begründung:
Einer möglichst umfassenden Ausschöpfung der durch das BVerfG belassenen
Spielräume zur Regelung eines effektiven Informationsaustauschs zwischen
Verfassungsschutzbehörden und Strafverfolgungsbehörden kommt im Hinblick
auf das Funktionieren der staatlichen Sicherheitsstruktur und die innere
Sicherheit eine herausragende Bedeutung zu. Nur wenn die Strafverfolgungsbehörden
möglichst frühzeitig durch die Nachrichtendienste über die dort vorliegenden
Informationen zu extremistisch motivierten Straftaten informiert werden, kann
auch mit Mitteln des Strafrechts eingeschritten und dadurch auch
gegebenenfalls die Begehung noch schwererer Straftaten verhindert werden. Diese
besondere Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen Verfassungsschutz- und
Strafverfolgungsbehörden wird auch dadurch verdeutlicht, dass dieser Aspekt durch
verschiedene parlamentarische Untersuchungsausschüsse zum NSU
hervorgehoben wurde (z.B. 1. NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestages, BT-
Drucksache17/14600, S. 864).
Es ist daher nicht zielführend, die in § 33 Absatz 2 MADG derzeit enthaltene
im Vergleich zu § 48 Absatz 2 BVerfSchG-E und § 81 Absatz 2 BNDG-E
restriktivere Regelung für die Datenübermittlung an Strafverfolgungsbehörden
durch den Militärischen Abschirmdienst beizubehalten.
Zudem entstehen auf diese Weise Abweichungen zwischen den
Datenübermittlungsregelungen in den Gesetzen zu den verschiedenen Nachrichtendiensten,
die sachlich nicht zu begründen sind. Durch die Änderung wird der insoweit
sachgerechte Gleichlauf zwischen MADG, BNDG und BVerfSchG hergestellt.
18. Zu Artikel 13 (§ 2 Absatz 2 HStatG)
Artikel 13 § 2 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Die Erhebungen nach Absatz 1 erstrecken sich nicht auf den
Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwal-
In, R
In
...
tung sowie auf entsprechende Einrichtungen für die Ausbildung des Personals
in den Nachrichtendiensten der Länder.“
Begründung:
Die in § 2 Absatz 2 HStatG-E vorgesehene Formulierung („Daten von
Studierenden, Prüfungsteilnehmenden sowie Exmatrikulierten, die für die
Nachrichtendienste des Bundes und der Länder ausgebildet werden“) ist für die
Berichtsstellen nicht hinreichend klar. Die Zuordnung zur Ausbildung für die
Nachrichtendienste ist nicht in allen Studiengängen eindeutig, da auch in
offenen Studiengängen (zum Beispiel Cybersicherheit oder KI) einzelne
Teilnehmer dem betroffenen Personenkreis angehören können. Die Berichtsstellen
müssten daher zunächst ermitteln, ob und welche ihrer
Studierenden/Prüfungsteilnehmenden/Exmatrikulierten für die Nachrichtendienste des
Bundes und der Länder ausgebildet werden. Dies wiederum kann
Sicherheitsfragen aufwerfen, die durch Absatz 2 aber gerade ausgeräumt werden sollen.
Die vorgeschlagene Neufassung des Absatzes 2 schafft die nötige Klarheit, was
und wer in die Statistik einbezogen ist.
19. Zu Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a (§ 170 Absatz 1 Nummer 6 TKG),
Buchstabe b (§ 170 Absatz 4 Satz 2 TKG)
Artikel 20 Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe a § 170 Absatz 1 Nummer 6 ist die Angabe „des MAD-
Gesetzes“ durch die Angabe „des MAD-Gesetzes oder nach
landesgesetzlichen Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung“ und die Angabe
„Kontrollrates“ durch die Angabe „Kontrollrates und den Mitgliedern und
Bediensteten der nach Landesrecht für die Kontrolle dieser Maßnahmen
zuständigen Kontrollorgane“ zu ersetzen.
b) In Buchstabe b § 170 Absatz 4 Satz 2 ist die Angabe
„polizeilichpräventiven“ zu streichen
Begründung:
Artikel 20 des Gesetzentwurfs berücksichtigt bei der Änderung des § 170 TKG
landesrechtliche Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden zur
Telekommunikationsüberwachung nicht vollständig. § 170 Absatz 1 Nummer 6 TKG-E
erfasst für die Landesbehörden Maßnahmen nach § 22 BVerfSchG-E lediglich
über die Anwendungserstreckung des § 76 Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG-E.
Originär landesrechtliche Befugnisse zur nachrichtendienstlichen
Telekommunikationsüberwachung werden nicht ausdrücklich genannt.
In
Die Länder verfügen jedoch über eigene verfassungsschutzrechtliche
Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung. Mit der Neuordnung und
Aufhebung des Artikels 10-Gesetzes muss auch für landesrechtlich angeordnete
Maßnahmen eindeutig feststehen, dass die telekommunikationsrechtlichen
Duldungs- und Zutrittspflichten fortgelten. Entsprechendes gilt für den Zugang
der nach Landesrecht zuständigen unabhängigen Kontrollorgane.
Für die ausdrückliche Einbeziehung landesrechtlicher Maßnahmen spricht
zudem die Systematik des Gesetzentwurfs. Artikel 21 berücksichtigt in der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung Maßnahmen „im Landesrecht“
beziehungsweise „nach Landesrecht“ ausdrücklich. Die entsprechende Ergänzung
des § 170 TKG-E schafft einen Gleichlauf der Regelungen und vermeidet
Auslegungs- und Vollzugsunsicherheiten.
Die Ergänzung des § 170 Absatz 4 Satz 2 TKG-E stellt darüber hinaus klar,
dass neben entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen zur
polizeilichpräventiven Telekommunikationsüberwachung auch landesgesetzliche
Regelungen zur nachrichtendienstlichen Telekommunikationsüberwachung
unberührt bleiben.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts (Empfehlungen der Ausschüsse)