Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
[Bundesrat Drucksache 557/25 (Beschluss)
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Bundespolizeigesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 allgemein
Der Bundesrat weist klarstellend darauf hin, dass die mit dem Gesetzentwurf
vorgesehenen Regelungen zu Richtervorbehalten bei verdeckten Maßnahmen
der Gefahrenabwehr – entgegen den Ausführungen in der Entwurfsbegründung
zu den weiteren Kosten (vgl. VI. 5. des Allgemeinen Teils der Begründung,
BR-Drucksache 557/25, Seite 111) – als solche nicht dazu führen, dass damit
ein richterlicher Bereitschaftsdienst „rund um die Uhr“ und damit auch zur
Nachtzeit zwingend erforderlich wäre. Eine solche Pflicht folgt weder aus den
jeweiligen Regelungen des BPolG-E zu richterlichen Anordnungen von
(verdeckten) Maßnahmen der Gefahrenabwehr noch aus den Vorschriften des
BPolG-E zu einer unverzüglichen gerichtlichen Entscheidung über die
Verwertbarkeit von Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl.
§ 35 Absatz 6 Satz 4 und 5; § 40 Absatz 10 Satz 4 und 5 BPolG-E). Die
materiell-rechtlichen Eingriffs- und die zugehörigen Verfahrensnormen des
Bundespolizeigesetzes bestimmen – wie auch andere repressive oder präventive
Eingriffsnormen mit Richtervorbehalt – weder unmittelbar noch mittelbar eine
generelle Pflicht zur Einrichtung eines Nachtdienstes. Maßgeblich für die
Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdienstes sind vielmehr die anhand der
verfassungsrechtlichen Richtervorbehalte konkretisierten Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019, 2 BvR
675/14, Rn. 58 ff. m.w.N.; siehe jüngst BVerfG, Beschluss vom
4. August 2025, 2 BvR 330/22, Rn. 38). Danach ist ein richterlicher
Bereitschaftsdienst zur Nachtzeit (außerhalb der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 21.00
Uhr) nur bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht.
Hierüber haben grundsätzlich die Gerichtspräsidien nach pflichtgemäßem
Ermessen in eigener Verantwortung mit einem Beurteilungs- und
Prognosespielraum zu entscheiden. Der Bundesrat geht davon aus, dass diese Vorgaben
grundsätzlich auch auf die Richtervorbehalte nach dem BPolG-E anzuwenden
sind (siehe auch schon BR-Drucksache 672/23 (Beschluss), Ziffer 1).
2. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 7 BPolG)
Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundespolizei auch künftig
eigenverantwortlich für den Schutz ihrer Behörden, Dienststellen, Einheiten und sonstigen
Einrichtungen vor Gefahren zuständig bleibt, die die Erfüllung ihrer Aufgaben
beeinträchtigen könnten.
Der Bundesrat stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die vorgesehene
Änderung – insbesondere die Ausnahme von der Zuständigkeit der Länder
hinsichtlich der Beurteilung der Gefährdungslage, der Feststellung des
Gefährdungsgrades sowie der Anordnung von Schutzmaßnahmen – das Risiko
unterschiedlicher Gefährdungseinschätzungen zwischen Bund und Ländern auf dem
Hoheitsgebiet der Länder mit sich bringt.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
die bisherige Formulierung „in den in Absatz 3 sowie“ in der geltenden Fassung
des BPolG beibehalten werden kann.
Begründung:
§ 1 Absatz 7 BPolG-E soll klarstellen, in welchen Bereichen die Zuständigkeit
der Landespolizei unberührt bleibt.
Gemäß der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Land
sind die Landespolizeien in Fragen der inneren Sicherheit originär zuständig.
Die Zuständigkeit der Länder umfasst auch die Beurteilung der
Gefährdungslage, die schlüssige Feststellung des Grads der Gefährdung und die Anordnung
von Schutzmaßnahmen. Vor diesem Hintergrund und im Interesse einer
wirksamen Gefahrenabwehr wäre es begrüßenswert, wenn keine Bereiche des
Hoheitsgebiets der Länder von der Zuständigkeit der Landespolizei ausgenommen
werden.
In der bundesweiten Polizeidienstvorschrift 129 VS-NfD „Personen und
Objektschutz“ (PDV) ist diesbezüglich keine konkrete Zuständigkeit für den Bund
vorgesehen. Darin wird lediglich festgelegt, dass alle mit dem Schutz
gefährdeter Personen und Objekte betrauten Dienststellen eng zusammenwirken und
ihre Maßnahmen aufeinander abstimmen müssen. Eine Zuständigkeit des Landes
wird hingegen in den Landesteilen zur PDV explizit ausgeführt.
Die Beibehaltung der ursprünglichen Formulierung würde der Bundespolizei
weiterhin ermöglichen, eigenständig Schutzmaßnahmen – etwa lageabhängige
Präsenzstreifen zum Schutz ihrer Dienststellen und Einrichtungen –
durchzuführen.
Die Bewertung der Gefährdungslage, die Einstufung des Gefährdungsgrades
sowie die Anordnung von Schutzmaßnahmen verblieben jedoch weiterhin in
der Zuständigkeit der Landespolizei. So ließe sich – wie bislang praktiziert –
beispielsweise weiterhin vermeiden, dass Bundes- und Landespolizei auf dem
Hoheitsgebiet eines Landes zu unterschiedlichen Gefährdungseinschätzungen
ihrer jeweiligen Dienststellen gelangen, obwohl die zugrunde liegenden
Sachverhalte eine solche Differenzierung wahrscheinlich nicht rechtfertigen.
3. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 3 BPolG)
In Artikel 1 § 23 Absatz 3 ist die Angabe „von Waffenverbotszonen nach § 42b
Absatz 2 des Waffengesetzes“ durch die Angabe „von Waffen- und
Messerverbotszonen nach § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Waffengesetzes, von
Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42b Absatz 2 des Waffengesetzes“ und die
Angabe „Ausweispapiere“ durch die Angabe „Ausweisdokumente“ zu ersetzen.
Begründung:
Gemäß § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 WaffG können die Landesregierungen
durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2
WaffG und von Messern verbieten oder beschränken in oder auf bestimmten
Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln
und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit diese nicht von
§ 42b Absatz 1 WaffG oder einer Rechtsverordnung nach § 42b Absatz 2
WaffG erfasst sind, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten
können, und die einem Hausrecht unterliegen.
Im Hinblick auf Verkehrsmittel im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
ergibt sich folgende Problematik betreffend Kontrollen: Bestimmte
Verkehrsmittel, wie beispielsweise Regional- und S-Bahnen, zählen zwar zum
Nahverkehr (zur Abgrenzung vgl. § 2 Absatz 12 AEG). Diese verkehren im Gegensatz
zu Bussen oder U- und Straßenbahnen aber auf Bahnanlagen des Bundes.
Somit liegt die Kontrolle dieser Verkehrsmittel gemäß § 3 BPolG in der
Zuständigkeit der Bundespolizei und nicht der Landespolizei.
Die aktuelle Fassung des § 23 Absatz 3 BPolG-E ermöglich jedoch nur
stichprobenartige, verdachtsunabhängige Kontrollen in Verkehrsmitteln des
öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des
öffentlichen Personenfernverkehrs (§ 42b Absatz 1 WaffG) und zur
Durchsetzung von Waffenverbotszonen nach § 42b Absatz 2 WaffG (Bahnanlagen der
Eisenbahnen des Bundes) jedoch nur, sofern von der
Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht wurde sowie von Allgemeinverfügungen der
Bundespolizei, die auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes das
Mitführen von gefährlichen Gegenständen und Waffen untersagen.
Der Vorschlag dient dazu sicherzustellen, dass die Bundespolizei in jedem
erdenklichen Fall eine Rechtsgrundlage für verdachtsunabhängige Kontrollen im
Zusammenhang mit Waffen- und Messerführensverboten zur Verfügung steht.
Durch die bereits in § 23 BPolG-E vorgesehene Formulierung „im Rahmen
ihrer Aufgabe nach § 3“ wird auch gewährleistet, dass sich die Kontrollbefugnis
nur auf Verkehrsmittel des ÖPNV bezieht, die in der Zuständigkeit der
Bundespolizei liegen.
Die Anpassung der Wörter „Waffenverbotszonen nach § 42b Absatz 2 des
Waffengesetzes“ in „Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42b Absatz 2
des Waffengesetzes“ dient der Klarstellung, da § 42b Absatz 2 WaffG auch
Messerführensverbote vorsieht.
Die vorgeschlagene Änderung von „Ausweispapiere“ in „Ausweisdokumente“
sollte im BPolG-E einheitlich umgesetzt sein; ausweislich der Begründung ist
die Verwendung von „Ausweisdokumenten“ in § 23 Absatz 3 BPolG-E bereits
vorgesehen.
4. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 3 BPolG), Artikel 10 Nummer 3 – neu – (§ 42c
Satz 1 WaffG)
a) In Artikel 1 § 23 Absatz 3 ist nach der Angabe „in den jeweiligen
räumlichen Geltungsbereichen“ die Angabe „und in unmittelbar angrenzenden
Bereichen“ einzufügen.
b) In Artikel 10 Absatz 22 ist nach Nummer 2 die folgende Nummer 3
einzufügen:
‚3. In § 42c Satz 1 wird nach der Angabe „im räumlichen Geltungsbereich
dieser gesetzlichen Waffen- und Messerverbote“ die Angabe „und in
unmittelbar angrenzenden Bereichen“ und nach der Angabe „im
räumlichen Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszonen“ die
Angabe „und in unmittelbar angrenzenden Bereichen“ eingefügt.‘
Begründung:
Im Einzelfall kann eine Kontrolle im Geltungsbereich eines gesetzlichen
Waffenverbots oder einer Waffenverbotszone aus Gründen der Eigensicherung
kritisch zu bewerten sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der
räumliche Geltungsbereich des Verbots auf einen engen Raum bezieht, wie z.
B. ein Verkehrsmittel. Aus diesem in den Notwendigkeiten des Polizeivollzugs
liegenden Grund werden Kontrollen in der Regel an Bahnhöfen und sonstigen
Haltestellen durchzuführen sein. Dies ist jedoch auf Grundlage von § 42c
Satz 1 WaffG und § 23 Absatz 3 BPolG-E dann nicht möglich, wenn der
Bahnhof oder die sonstige Haltestelle selbst nicht vom Geltungsbereich des
Waffenverbots oder der Waffenverbotszone umfasst ist. Um erforderlichenfalls
mit den Grundsätzen der Eigensicherung vereinbare Kontrollen zu
ermöglichen, sollen die Kontrollbefugnisse daher auf unmittelbar angrenzende Flächen
des jeweiligen räumlichen Geltungsbereichs erstreckt werden. Solche
Kontrollen sind gleichermaßen effektiv, soweit dokumentiert ist, dass die zu
kontrollierende Person sich in der Verbotszone aufgehalten hat und sie keine
Gelegenheit hatte, Waffen oder Messer erst nach dem Verlassen der Zone
aufzunehmen.
5. Zu Artikel 1 (§ 52 Absatz 1 Satz 1 BPolG)
In Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 BPolG ist nach der Angabe „bis 3“ die
Angabe „und Satz 2 Nummer 1“ einzufügen.
Begründung:
Nach § 52 Absatz 1 BPolG-E haben Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste über
die Schengen-Außengrenzen in das Bundesgebiet befördern, zum Zweck der
Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie § 13 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 die in Absatz 3 BPolG-E genannten Daten in den von
den Fluggästen mitgeführten Dokumenten zu erheben. Sobald die Annahme
der Fluggäste für den betreffenden Flug geschlossen ist, haben die
Luftfahrtunternehmen die erhobenen Daten unverzüglich an die in der Rechtsverordnung
nach § 93 Absatz 1 BPolG-E bestimmte Bundespolizeibehörde zu übermitteln.
Eine entsprechende Pflicht zur Erhebung und Übermittlung von Daten ist auch
für die Fälle zu regeln, in denen die Bundespolizei zur Erfüllung der Aufgaben
nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BPolG-E – der Verfolgung von Taten
nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BPolG-E (Verbrechen) – tätig wird.
6. Zu Artikel 1 (§ 53 Absatz 10 Satz 3 BPolG)
Artikel 1 § 53 Absatz 10 Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Grundsätzlich ist die Aufnahme von § 53 Absatz 10 BPolG-E in den
Gesetzentwurf ausdrücklich zu begrüßen, da hierdurch den Behörden des
Polizeivollzugsdienstes und, wenn sie Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung
wahrnimmt, der Zollverwaltung der unmittelbare Zugriff auf die durch die
Bundespolizei an Bahnhöfen gewonnenen Bildaufnahmen zur eigenen
Aufgabenwahrnehmung ermöglicht wird. Denn in bestimmten Bereichen, etwa an
großen Bahnhöfen, überschneiden sich die räumlichen Zuständigkeitsbereiche
von Bundes- und Landespolizei. Die nun geschaffene Zugriffsmöglichkeit auf
die Bildaufnahmen der Bundespolizei aus § 53 Absatz 10 BPolG-E stellt eine
erhebliche Unterstützung der Landespolizei dar, welche dadurch schnell und
zielgerichtet im eigenen Zuständigkeitsbereich handeln kann.
Zu weit geht jedoch die in § 53 Absatz 10 Satz 3 BPolG-E geschaffene
Vorgabe, wonach für die Behörden nach Absatz 1, d. h. auch die Landespolizei, § 53
Absatz 5 Satz 2 BPolG-E sowie § 31 Satz 3 BPolG-E entsprechend gelten
sollen.
In § 53 Absatz 5 Satz 2 BPolG-E sind Vorgaben für die Zweckbindung bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundespolizei normiert.
Durch den dortigen Verweis auf § 43 Absatz 2 und 4 BPolG-E sollen die durch
das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20. April 2016 (1 BvR
966/09 und 1 BvR 1140/09) aufgestellten Anforderungen des Grundsatzes der
hypothetischen Datenneuerhebung an die weitere Verarbeitung von Daten
durch die empfangende Stelle umgesetzt werden. Ferner wird in § 31 Satz 3
BPolG-E normiert, dass, wenn durch selbsttätige Bildaufnahmegeräte
personenbezogene Daten aufgezeichnet worden sind, diese Aufzeichnungen in
Fällen der Gefahren für die in § 26 Absatz 1 Nummer 4 BPolG-E bezeichneten
Objekte (zum Beispiel Anlagen oder Einrichtungen des Bundes nach § 3
BPolG-E) oder für dort befindliche Personen oder Sachen spätestens nach 30
Tagen zu vernichten sind, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen
Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt
werden.
Im Einzelnen:
Zu § 53 Absatz 10 Satz 3 Alternative 1 BPolG-E: Verweis auf § 53 Absatz 5
Satz 2 BPolG-E
Sofern mit der Verweisung aus § 53 Absatz 10 Satz 3 in Verbindungmit § 53
Absatz 5 Satz 2 BPolG-E auf die Geltung von § 43 Absatz 2 und 4 BPolG-E
für die Behörden nach Absatz 1 eine Bindung der Landespolizei an die
Vorgaben in Bezug auf die Zweckbindung der Bundespolizei erreicht werden soll, so
darf bezweifelt werden, ob diesbezüglich die Gesetzgebungskompetenz des
Bundesgesetzgebers besteht. Das Polizeirecht unterfällt den
Landeskompetenzen (Artikel 30 des Grundgesetzes), insbesondere das Gefahrenabwehrrecht ist
grundsätzlich Ländersache. Hiergegen wird mit § 53 Absatz 10 Satz 3 BPolG-
E verstoßen, sofern Bundes(polizei)recht als für die Landespolizei anwendbar
erklärt wird.
Darüber hinaus ist die gegenständliche Verweisung auf die Geltung des
Zweckbindungsgrundsatzes insofern überflüssig, als dass dieser Grundsatz
(vgl. auch Erwägungsgründe 27 und 29 der Richtlinie (EU) 2016/680 zum
Datenschutz in Strafsachen, sog. JI-Richtlinie) ohnehin auch für die
Landespolizeibehörden gilt. Entsprechend ist die Zweckbindung bei der
Weiterverarbeitung personenbezogener Daten auch in den Landespolizeigesetzen normiert
(vgl. bspw. Artikel 53 Absatz 2 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes –
PAG).
Zudem ist eine Bindung an die Zwecke der Bundespolizei bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten auch nach den Vorgaben der JI-Richtlinie nicht
erforderlich. Denn nach deren 29. Erwägungsgrund sollte die
(Weiter)Verarbeitung erlaubt sein, wenn diese nach den geltenden
Rechtsvorschriften zulässig und die für diesen anderen Zweck erforderlich sowie
verhältnismäßig ist. Auch Artikel 4 Absatz 2 der JI-Richtlinie lässt eine Verarbeitung
personenbezogener Daten zu anderen Zwecken unter den dort genannten
Voraussetzungen zu. Mithin ist es ausreichend, wenn in den
Landespolizeigesetzen entsprechende Voraussetzung für die (Weiter)Verarbeitung von Daten für
die Landespolizei als Empfänger gemacht werden, diesbezügliche Vorgaben
im Bundespolizeigesetz sind dagegen nicht notwendig und muten bisweilen
sogar systemfremd an.
Zumal die Verantwortlichkeit für die Verarbeitung der anhand der
Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten bei der Landespolizei liegen
dürfte, sobald diese von der durch § 53 Absatz 10 BPolG-E geschaffene
Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf die Bildaufzeichnungen Gebrauch
macht. Insofern trägt die Landespolizeibehörde, wie es in der
Einzelbegründung zu § 53 Absatz 10 BPolG-E ausgeführt ist, die Verantwortung für die
Prüfung, ob sie nach den für sie geltenden Ermächtigungsgrundlagen zur
Erhebung von Bildaufnahmen an dem Ort befugt ist, an dem sich das jeweilige
Bildaufnahmegerät der Bundespolizei befindet. Unabhängig von den obigen
Ausführungen zu Artikel 30 des Grundgesetzes besteht hier eine Diskrepanz,
wenn sich die Datenerhebung nach Landesrecht richten, die
Weiterverarbeitung der erhobenen Daten jedoch nach Bundesrecht erfolgen soll. In der
polizeilichen Praxis dürfte dies kaum umsetzbar sein.
Stattdessen soll für die Verarbeitung von Daten, welche die Landespolizeien
von der Bundespolizei erhalten haben, die jeweiligen landesrechtlichen
Normen gelten. Dies entspricht dem üblichen Prozedere bei den Polizeien des
Bundes und der Länder und gilt im Übrigen auch umgekehrt, wenn die
Bundespolizei Daten von den Landespolizeien empfangen hat. Lediglich bei
Datenübermittlungen an öffentliche Stellen in Drittstaaten (vgl. bspw. Artikel 58
des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei) sind
laut BVerfG Einschränkungen zu beachten.
Zu § 53 Absatz 10 Satz 3 Alternative 2 BPolG-E: Verweis auf § 31 Satz 3
BPolG-E
Die obigen Ausführungen zu Artikel 30 des Grundgesetzes gelten auch im
Hinblick auf die Verweisung auf § 31 Satz 3 BPolG-E, soweit die für die
Bundespolizei geltenden Speicherfristen für Bildaufnahmen als für die
Landespolizei anwendbar erklärt werden.
Zudem dürfte es wiederum zu Problemen bei der Anwendung dieser Norm der
Bundespolizei in der polizeilichen Praxis führen, wenn die jeweiligen
Landespolizeigesetze unterschiedliche Speicherfristen oder auch keine Speicherfristen
für Bildaufnahmen vorsehen.
Insofern sind die Verweise auf § 53 Absatz 5 Satz 2 und § 31 Satz 3 BPolG-E
aus § 53 Absatz 10 Satz 3 BPolG-E zu streichen, zumal in der polizeilichen
Praxis erhebliche Schwierigkeiten bei Unterschieden in Bezug auf die bundes-
und landesgesetzlichen Vorgaben bei der Weiterverarbeitung
personenbezogener Daten bestehen dürften.
7. Zu Artikel 1 (§ 76 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b BPolG)
In Artikel 1 § 76 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b ist die Angabe
„Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder“ durch die Angabe
„Verfassungsschutzbehörde des Bundes“ zu ersetzen.
Begründung
Der Wortlaut des Gesetzentwurfs erzwingt in der bisherigen Fassung eine
Anfrage an alle Verfassungsschutzbehörden und würde – unabhängig vom
tatsächlichen Vorliegen von Erkenntnissen – in jeder Verfassungsschutzbehörde
einen entsprechenden Bearbeitungsaufwand erzeugen. Durch eine
Beschränkung auf eine Anfrage beim Bundesamt für Verfassungsschutz, welches im
Rahmen seiner Zentralstellenfunktion bei gegebenenfalls betroffenen Ländern
die dortigen Erkenntnisse abfragen und sodann gebündelt zurückmelden
könnte, würde an dieser Stelle unnötiger Aufwand in den nicht betroffenen
Verfassungsschutzbehörden vermieden und ein effizienterer Prozess ermöglicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwands
der Landesbehörden im Zusammenhang mit § 76 BPolG-E (vgl. BR-
Drucksache 557/25, S. 110) davon ausgegangen wird, dass diesen ein
zusätzlicher Zeitaufwand durch „Erkundigungen des BfV“ entsteht, was ebenfalls
indiziert, dass Anfragen der Bundespolizei ausschließlich an das BfV (und eben
nicht auch an die Verfassungsschutzbehörden der Länder) gerichtet werden
sollen.
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, dass der Bund die von ihm vorgelegten Schätzungen zu
den Mehraufwänden der Länder mit einer entsprechenden Berechnung
hinterlegt.
Begründung:
Der vom Bund im Gesetzentwurf dargestellte Mehraufwand lässt sich
länderseitig nicht plausibilisieren; insbesondere hinsichtlich der Anfragen bei den
Polizeibehörden der Länder gemäß § 76 Absatz 4 Nummer 4a BPolG-E. Die
Länder müssen einschätzen können, in welcher Höhe finanzieller
Mehraufwand durch den vorliegenden Gesetzentwurf entstehen würde und ob dieser
Mehraufwand aus den vorhandenen Mitteln der Landeshaushalte bestritten
werden könnte.
9. Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 71 Absatz 3a AufenthG)
Der Bundesrat begrüßt, dass der Bundespolizei zusätzliche Befugnisse zur
Beantragung von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam übertragen werden,
damit diese vor allem in qualifizierten und herausgehobenen Einzelfällen, in
denen die Landesbehörden nicht erreichbar sind, Abschiebungshaft oder
Ausreisegewahrsam beantragen kann, um das Untertauchen von vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländern zu verhindern und eine Abschiebung zu ermöglichen.
Der Bundesrat stellt aber fest, dass die für eine Begründung der Zuständigkeit
der Bundespolizei gewählten Kriterien nicht geeignet sind, die Zuständigkeit
rechtssicher festzustellen, was das Risiko unzulässiger Anträge durch die
Bundespolizei birgt und somit dem Ziel, ein Untertauchen vollziehbar
ausreisepflichtiger Ausländer zu verhindern und die Abschiebung zu ermöglichen,
zuwiderläuft. Er stellt des Weiteren fest, dass sich aufgrund der aktuellen Fassung
weitere Fragen, etwa hinsichtlich der Zuständigkeit für den Haftantrag in der
Hauptsache und die Organisation der Abschiebung, stellen, die aktuell in dem
Entwurf der Norm nicht oder jedenfalls nicht eindeutig genug geklärt sind.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
§ 71 Absatz 3a AufenthG-E durch eine Regelung ersetzt werden kann, die der
Bundespolizei zwar eine Zuständigkeit für die Beantragung von
Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam einräumt, aber so gefasst wird, dass sowohl die
Zuständigkeit für die Antragstellung durch die Bundespolizei als auch für das
Folgeverfahren klar und rechtssicher geregelt sind.
Darüber hinaus bittet der Bundesrat auch um Prüfung, wie die (rechtlichen)
Rahmenbedingungen geschaffen werden können, dass notwendige
Informationen zwischen den Beteiligten (Ausländerbehörden und Bundespolizei) effektiv
ausgetauscht werden können und jedem Beteiligten die in der jeweiligen
Situation notwendigen Informationen zur Verfügung stehen.
Begründung:
§ 71 Absatz 3 Nummer 1e i. V. m. Nummer 1d AufenthG enthält bereits eine
Zuständigkeit der Bundespolizei für die Beantragung von Haft und die
Festnahme, soweit es für „Rückführungen von Ausländern aus anderen und in
andere Staaten erforderlich ist“. Es sollte daher (nochmals) geprüft werden, ob
und inwieweit darüber hinaus überhaupt Bedarf für eine ergänzende Regelung
in Bezug auf die Abschiebungshaft besteht. Der Ausreisegewahrsam ist aktuell
allerdings nicht von der Vorschrift des § 71 Absatz 3 AufenthG erfasst und
sollte daher in jedem Fall ergänzt werden.
Ausweislich der Entwurfsbegründung soll mit der Neuregelung die
Bundespolizei in die Lage versetzt werden, „insbesondere in qualifizierten und
herausgehobenen Einzelfällen mit der nötigen Rechts- und Handlungssicherheit zügig
tätig zu werden, um das Untertauchen von vollziehbar ausreisepflichtigen
Ausländern zu verhindern und eine Abschiebung zu ermöglichen.“ Erfasst werden
sollen demnach die Fallkonstellationen, dass untergetauchte, vollziehbar
ausreisepflichtige Personen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
aufgegriffen werden oder Rückführungsversuche der Bundespolizei am Widerstand der
vollziehbar ausreisepflichtigen Person scheitern und jeweils die zuständige
Ausländerbehörde nicht erreichbar ist, weshalb ein Tätigwerden der
Bundespolizei erforderlich ist. Die Kriterien des Untertauchens bzw. des renitenten
Verhaltens beim Rückführungsversuch sind dem Normtext jedoch nicht zu
entnehmen.
Dieser stellt für die Begründung der Zuständigkeit der Bundespolizei vielmehr
darauf ab, dass ausreisepflichtige Personen im Zuständigkeitsbereich der
Bundespolizei festgestellt wurden, deren Abschiebung nicht oder nach § 60a
Absatz 2 Satz 1 erste Alternative AufenthG auf Grund von fehlenden
Reisedokumenten ausgesetzt ist und nach Einschätzung der Bundespolizei die
notwendigen Reisedokumente innerhalb von sechs Monaten beschafft werden
können. Dies dürfte in der Praxis zu erheblichen Problemen führen, da sich das
Vorliegen dieser Voraussetzungen für die Bundespolizei aktuell nicht
rechtssicher ohne Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde klären lässt. Da
sich ausweislich der Begründung jedoch die Zuständigkeit für die Beantragung
der Haft bzw. des Gewahrsams gerade auf die Fälle erstrecken soll, in denen
die Ausländerbehörden nicht erreichbar sind, dürfte stets ein gewisses
Restrisiko verbleiben, dass doch eine Duldung erteilt wurde oder andere
Duldungsgründe bzw. Abschiebungshindernisse vorliegen. Dies hätte zur Folge, dass der
Haftantrag durch die Bundespolizei als unzuständige Behörde gestellt würde,
was dringend zu vermeiden ist.
Hinsichtlich des Verfahrens stellen sich außerdem weitere Fragen
(Zuständigkeit für den Haftantrag in der Hauptsache, die Organisation der Abschiebung
etc.), die aktuell in dem Entwurf der Norm nicht oder jedenfalls nicht eindeutig
genug geklärt sind.
Rechtssicher wäre beispielsweise eine Regelung dergestalt, dass neben den
Ausländerbehörden und den Polizeien der Länder auch die Bundespolizei für
die Beantragung der Haft bzw. des Ausreisegewahrsams zuständig ist.
Einzelheiten können bei Bedarf jenseits einer gesetzlichen Regelung vereinbart
werden.
Außerdem sind die (rechtlichen) Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass
notwendige Informationen zwischen den Beteiligten (Ausländerbehörden und
Bundespolizei) effektiv ausgetauscht werden können und jedem Beteiligten die
in der jeweiligen Situation notwendigen Informationen zur Verfügung stehen.
Das Ausländerzentralregister erscheint aufgrund des beidseitigen Zugriffs von
Ausländerbehörden und Polizeien als geeignete Schnittstelle zum Austausch
der für die polizeiliche Entscheidungsfindung erforderlichen Informationen
(z. B. Informationen über ggf. vorliegende Abschiebungshindernisse –
Krankheiten, ausländerrechtlich relevante familiäre Verhältnisse, ausländerrechtlich
relevante Beschäftigungsverhältnisse – Ausbildung- und
Beschäftigungsduldung).
10. Zu Artikel 10 Absatz 22 Nummer 3 – neu – (§ 42c Satz 1 WaffG)
In Artikel 10 Absatz 22 ist nach Nummer 2 die folgende Nummer 3 einzufügen:
‚3. In § 42c Satz 1 wird nach der Angabe „in Augenschein nehmen“ die
Angabe „und durchsuchen“ eingefügt.‘
Begründung:
Die mit § 23 Absatz 3 BPolG-E geschaffene Befugnis der Bundespolizei zur
Kontrolle von Waffenverbotszonen und von Bereichen, in denen durch
Allgemeinverfügung das Mitführen von Gegenständen und Waffen beschränkt ist,
umfasst die Befugnis, mitgeführte Sachen zu durchsuchen. Hierdurch entsteht
eine Diskrepanz zu § 42c Satz 1 WaffG. Die dortige entsprechende
Kontrollbefugnis der nach Waffenrecht zuständigen Behörden verleiht allein ein Recht
zur Inaugenscheinnahme. Es ist jedoch nicht sachgerecht, den Umfang der
Befugnisse der Bundespolizei und der nach Landesrecht zuständigen Stellen
(häufig: der Landespolizeien) bei der Kontrolle von Waffenverbotszonen
auseinanderfallen zu lassen, und zwar in einem Punkt, der für die Durchsetzung der
einschlägigen Regelungen in der Praxis von ganz zentraler Bedeutung ist. Daher
ist es notwendig, die polizeilichen Kontrollbefugnisse des § 42c Satz 1 WaffG
insoweit an § 23 Absatz 3 BPolG-E anzugleichen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (Beschlussdrucksache)