Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
Text
Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
[Bundesrat Drucksache 284/1/25
04.07.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In - AIS - FS - Fz
zu Punkt 7 der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025
Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten
A
1. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem
Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 27. Juni 2025 verabschiedeten
Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77
Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel zu verlangen, den Gesetzesbeschluss des
Deutschen Bundestages aufzuheben.
Begründung:
Ausweislich seiner Begründung soll das Gesetz dazu beitragen, die Aufnahme-
und Integrationssysteme zu entlasten und dem Erfordernis Rechnung tragen,
Migration im Interesse der Aufnahmekapazitäten des Staates, der
Funktionsfähigkeit gesellschaftlicher Strukturen sowie der Integrationsfähigkeit zu
gestalten. Keines dieser Ziele wird mit dem Gesetz erreicht. Aufgrund der ohnehin
seit August 2018 bestehenden Begrenzung des Familiennachzugs zu den
subsidiär Schutzberechtigten auf 1 000 Visa pro Monat werden die angestrebten
Entlastungseffekte für die Aufnahmestrukturen in Ländern und Kommunen
äußerst gering ausfallen. Die für die Problembeschreibung angeführten Daten zu
Asylanträgen in den Jahren 2023 und 2024, die auch im Beschluss der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 23. bis 25. Oktober 2024
als Begründung angeführt wurden, entsprechen nicht mehr der aktuellen
Situation. Die Gesamtzahl der Asylanträge im Zeitraum Januar bis Mai 2025 liegt
mit 62 897 Erst- und Folgeanträgen deutlich unter denen im entsprechenden
Vorjahreszeitraum (Januar bis Mai 2024: 112 609 Erst- und Folgeanträge). Der
Rückgang beträgt nach Angaben des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge rund 44 Prozent. Das Ziel, Migration im Interesse der
Integrationsfähigkeit zu gestalten, wird nicht erreicht, da die nachweislich positiven Effekte des
...
Familiennachzugs auf den Integrationsprozess durch das Aussetzen
konterkariert werden. Gleichzeitig ist nicht auszuschließen, dass durch die Aussetzung
dieser Möglichkeit der regulären Migration die von der Regelung Betroffenen
verstärkt irreguläre Wege suchen werden, um die Zusammenführung der
Familie zu erreichen.
Im Einzelnen:
a) Das Recht auf Familieneinheit zählt zu den Grund- und Menschenrechten
(Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),
Artikel 7, 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh)
und Artikel 6 des Grundgesetzes (GG)). Die Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten stellt für diese Personengruppe
einen Eingriff in dieses Grundrecht dar. Das staatliche Ziel der
Migrationssteuerung mit Blick auf sehr hohe Zuzugszahlen und die damit
verbundenen Belastungen für die Aufnahme- und Integrationsstrukturen
stellt vor dem Hintergrund der bereits deutlich gesunkenen
Asylantragszahlen und der bereits seit August 2018 bestehenden Beschränkung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten auf 1 000 Visa pro
Monat keine hinreichende Rechtfertigung für diese Einschränkung von
Grund- und Menschenrechten für diese Personengruppe dar.
b) Der Familiennachzug fördert nach vorliegenden sozialwissenschaftlichen
Erkenntnissen die Integration. Verschiedene Studien zeigen, dass die
Einheit der Familie nicht nur positive Effekte auf die psychische
Gesundheit, sondern auch auf die soziale Einbindung und den
Integrationsprozess insgesamt haben. Dem Familiennachzug kommt insbesondere bei
der Integration von jungen Menschen, die ohne Eltern nach Deutschland
gekommen sind, eine sehr hohe Bedeutung zu. Wenn Eltern oder auch
minderjährige Geschwister in diesem Rahmen nachkommen, schafft dies
Sicherheit und Vertrauen für diese jungen Menschen. Eine stabile
familiäre Umgebung ist eine wichtige Grundlage für die persönliche, aber auch
schulische Entwicklung und spielt damit eine zentrale Rolle für das
Gelingen des Integrationsprozesses. Die Ermöglichung des
Familiennachzugs ist eine humanitäre Aufgabe und eine völkerrechtliche
Verpflichtung, die auch in Artikel 10 Satz 1 der VN-Kinderrechtskonvention
festgelegt ist.
c) § 1 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) enthält in der
aktuellen Formulierung das Wort „Steuerung“. Eine Steuerung des
Zuzugs von Ausländerinnen und Ausländern ist nur möglich, wenn
zwischen regulärer und irregulärer Migration unterschieden wird und
umfasst damit logischerweise auch die Begrenzung irregulärer Migration.
Die Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit der
Bundesrepublik Deutschland ist darüber hinaus im § 1 Absatz 1 Satz 2
AufenthG schon explizit genannt. Die Wiederaufnahme des Begriffes
„Begrenzung“ in die Zweckbestimmung des § 1 Absatz 1 Satz 1
AufenthG ist damit in der Sache nicht erforderlich. Eine entsprechende
Gesetzesänderung ist damit obsolet.
...
B
2. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten,
der Ausschuss für Familie und Senioren und
der Finanzausschuss
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
C
Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und
der Ausschuss für Familie und Senioren (FS)
empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Zum Gesetz allgemein*
3. Der Bundesrat erwartet, dass die geplante Aussetzung des Familiennachzugs zu
subsidiär Schutzberechtigten klar auf zwei Jahre befristet wird. Der
Familiennachzug muss nach zwei Jahren wieder ermöglicht werden.
Diese zeitliche Begrenzung der vorgeschlagenen Maßnahme ist ein Signal, dass
Deutschland zu seiner humanitären Verpflichtung steht und grundsätzlich zur
Aufnahme der Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter bereit ist.
4. Der Bundesrat erwartet weiter, dass die Verpflichtung, Härtefälle (Kranke und
Minderjährige) als Ausnahmen zuzulassen, eingehalten wird. Er fordert die
Bundesregierung auf, Härtefälle als Ausnahmen von der Aussetzung des
Familiennachzugs sorgfältig zu prüfen und insbesondere bei Minderjährigen die
Familienzusammenführung weiterhin zu ermöglichen.
5. Der Bundesrat stellt fest, dass der Familiennachzug zu zugewanderten
Menschen grundsätzlich notwendig ist, um die besonderen Schutzinteressen von
Familien und das Kindeswohl angemessen zu berücksichtigen.
* Die Ziffern 3 bis 9 wurden im AIS als Hilfsempfehlungen zu Ziffer 1 beschlossen.
AIS, FS
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Gleichzeitig erleichtert der Familiennachzug die Integration Zugewanderter,
weil ihnen so Angst und Sorge um ihre Familie genommen werden. Sie können
sich besser den Herausforderungen von Spracherwerb, Arbeitsmarktintegration
und Ausbildung stellen.
6. Die Bundesregierung wird aufgefordert, nach Ende der befristeten Aussetzung
diese zu evaluieren und unvoreingenommen zu prüfen, welche Vor- und
Nachteile die Aussetzung bedeutet, insbesondere mit Blick auf die gelingende
Integration zugewanderter Menschen wie auf die nachhaltige Deckung des
Fachkräftebedarfs in Deutschland.
7. Unabhängig von der befristeten Aussetzung für subsidiär Schutzberechtigte
fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, stärker als bisher den
Familiennachzug für andere Personengruppen zu verbessern und insbesondere
Erleichterungen für zuwanderungswillige Fachkräfte und deren Angehörige zu
organisieren.
8. Zum Gesetz allgemein
a) Der Bundesrat bekräftigt die Bedeutung der Einheit der Familie und betont
deren Wichtigkeit als Voraussetzung einer erfolgreichen und nachhaltigen
Integration Geflüchteter.
b) Der Bundesrat sieht durch die Aussetzung des Familiennachzugs die
Belange des Vertrauensschutzes der Betroffenen in hohem Maße berührt. Dies
gilt mit Blick auf den in vielen Fällen bereits geleisteten persönlichen und
finanziellen Aufwand der Antragsstellenden umso mehr, als mangelnde
Erreichbarkeit der Auslandsvertretungen, lange Warte- und
Bearbeitungszeiten und hohe Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen nun
pauschal zu Lasten aller Nachzugswilligen gleichermaßen gehen,
unabhängig davon, wie weit ihr Verfahren bereits fortgeschritten ist.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass in der Folge sichergestellt werden muss, dass
Härtefälle jedenfalls dann angenommen werden, wenn Betroffene bereits
über lange Zeit auf den Familiennachzug warten oder nachweislich
erhebliche finanzielle Vorleistungen erbracht haben. Der Umstand, dass die lange
Trennung der Familien eine Vielzahl von Personen betrifft, darf dabei der
Anwendung von § 22 Satz 1 AufenthG nicht entgegenstehen.
AIS, FS
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d) Der Bundesrat betont, dass die Wirksamkeit der Härtefallregelung
voraussetzt, dass ein entsprechendes justiziables Verfahren für Anträge
bereitgestellt wird, tatsächlich gangbar ist und den Antragsstellenden alle dafür
erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Dabei muss
auch eine Überführung der bereits gestellten Anträge auf Familiennachzug
nach § 36a AufenthG in das Verfahren aufgrund Härtefalls gemäß § 22
Satz 1 AufenthG so geregelt werden, dass die Menschen ihre jeweiligen
Härtegründe vortragen können und jeder Fall geprüft wird.
e) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die Aussetzung des
Familiennachzugs eine gesetzliche Übergangsregelung erforderlich macht. Dabei muss
sichergestellt sein, dass die lediglich in der Gesetzesbegründung genannte
Fallgruppe der „Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes bereits von einer Auslandsvertretung eine Einladung zur
Visumabholung erhalten haben oder bei denen die Erteilung eines Visums Folge eines
zuvor gerichtlich geschlossenen und gebilligten Vergleichs ist“ (BT-
Drucksache 21/231, Seite 14) tatsächlich von dem Anwendungsbereich des
§ 104 Absatz 14 AufenthG ausgenommen wird.
f) Der Bundesrat gibt ferner zu bedenken, dass die Aussetzung nach § 104
Absatz 14 AufenthG mit Blick auf die Anforderungen an den Grundsatz des
Vertrauensschutzes nur für Anträge greifen sollte, die nach Inkrafttreten des
Gesetzes gestellt werden.
g) Der Bundesrat betrachtet mit großer Sorge, dass die Beteiligungsrechte der
Länder bereits zu Beginn der Legislaturperiode mehrfach durch
beschleunigte Gesetzgebungsverfahren eingeschränkt werden. Insbesondere mit
Blick auf die konstant rückläufigen Zahlen im Bereich Flucht kann eine
Eilbedürftigkeit nicht nachvollzogen werden.
h) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die gegenwärtig in § 1 AufenthG
enthaltene Formulierung „Steuerung“ bereits die Begrenzung der Migration
beinhaltet. Im Zusammenhang mit dem Familiennachzug zu subsidiär
Geschützten griff bisher ohnehin schon eine Kontingentierung. Ein Bedarf für
die zusätzliche Einführung des Begriffs der „Begrenzung“ wird daher nicht
gesehen.
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9. Zum Gesetz allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass das vorliegende Gesetz nicht geeignet ist, die
Unterbringungs- und Integrationskapazitäten der Kommunen signifikant zu
entlasten. Die Reduzierung der regulären Zuwanderung um bis zu 12 000
Personen jährlich ist verglichen mit der Gesamtzahl der fluchtbedingten
Zuwanderung von untergeordneter Bedeutung.
b) Der Bundesrat kommt zu der Schlussfolgerung, dass das vorliegende
Gesetz durch die Begrenzung der regulären Zuwanderung Anreize für eine
irreguläre Einreise schafft. Hierdurch kommt es zu einer weiteren Belastung
des Asylsystems und des Dublin-Systems. Eine Steuerung der
Zuwanderung wird hingegen nicht erreicht.
c) Der Bundesrat sieht es kritisch, dass das vorliegende Gesetz keine
Stichtagsregelung beinhaltet. Die bisherige Begrenzung des Familiennachzugs
auf 1 000 Visa im Monat und die begrenzten Kapazitäten der
Auslandsvertretungen haben zu teils mehrjährigen Wartezeiten für die Terminvergabe
für ein Visum geführt. Durch die Aussetzung des Familiennachzugs werden
die Trennungszeiten der Schutzberechtigten und ihrer Familien weiter
verlängert und insbesondere der verfassungs- und unionsrechtlich gebotene
Schutz von Minderjährigen nur unzureichend berücksichtigt.
d) Der Bundesrat stellt fest, dass die bestehenden Härtefallregelungen nach
§ 22 AufenthG bei einer erneuten Aussetzung des Familiennachzugs
unzureichend sind, den verfassungs- und unionsrechtlich verbürgten Schutz von
Ehe und Familie und insbesondere den Kinderrechten Rechnung zu tragen.
Die Anwendbarkeit der Regelungen ist bisher auf Personen in
außergewöhnlichen Notsituationen beschränkt und nicht geeignet, die vielfältigen
dringenden humanitären Gründe, die einen Familiennachzug begründen
können, ausreichend zu berücksichtigen. Es bedarf klarer, zugänglicher
Antragswege und transparenter Entscheidungskriterien, sowie eines effektiven
Rechtsschutzes gegen ablehnende Entscheidungen, um der
Härtefallregelung die erforderliche Wirksamkeit zu verleihen.
e) Der Bundesrat sieht es kritisch, dass die Aussetzung des Familiennachzugs
unterschiedslos alle subsidiär Schutzberechtigten trifft. Im Gegensatz zur
bisherigen Einschränkung des Familiennachzugs werden humanitäre wie
AIS, FS
auch Integrationsaspekte nicht berücksichtigt. Hierdurch sind nachteilige
Effekte auf die Integrationsfähigkeit und -bereitschaft der aufhältigen
Schutzberechtigten zu erwarten, die der beabsichtigten Entlastung der
Integrations- und Unterbringungskapazitäten entgegenstehen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Empfehlungen der Ausschüsse)