Entschließung des Bundesrates zur steuerlichen Entlastung von Vereinen und zum Bürokratieabbau im Vereinssteuerrecht
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Entschließung des Bundesrates zur steuerlichen Entlastung von Vereinen und zum Bürokratieabbau im Vereinssteuerrecht
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 517/26
09.09.26
Antrag
des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur steuerlichen Entlastung von
Vereinen und zum Bürokratieabbau im Vereinssteuerrecht
Der Bayerische Ministerpräsident München, 8. September 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage
beigefügte
Entschließung des Bundesrates zur steuerlichen Entlastung von
Vereinen und zum Bürokratieabbau im Vereinssteuerrecht
mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung
der 1068. Sitzung am 25. September 2026 zu setzen und anschließend den
zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Entschließung des Bundesrates zur steuerlichen Entlastung von Vereinen
und zum Bürokratieabbau im Vereinssteuerrecht
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Deutschland erlebt aktuell eine Phase großer Unsicherheit durch welt-
und wirtschaftspolitische Herausforderungen. Diese Spannungen
wirken sich vermehrt auch auf das Zusammenleben in unserer
Gesellschaft aus. Gleichzeitig wachsen die Erwartungen an Solidarität,
gegenseitige Unterstützung und konstruktiven Dialog. Daher sind gerade
jetzt verbindende Elemente und der Zusammenhalt in der lokalen
Gemeinschaft vor Ort wichtiger denn je. Vor Ort engagieren bedeutet
dabei vor allem die ehrenamtliche Tätigkeit in ansässigen
gemeinnützigen Vereinen. Sie geben Halt, bieten Austausch und leisten einen
unschätzbar wertvollen Beitrag für das Gemeinwohl. Daneben werden
sowohl die Vereine als auch die ehrenamtlich tätigen Personen oft
unnötig belastet. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten hält es der
Bundesrat daher für zwingend erforderlich, die Rahmenbedingungen
für gemeinnützige Vereine bestmöglich zu gestalten. Im Fokus steht
dabei insbesondere das Vereinssteuerrecht, das den Betroffenen eine
Vielzahl von Erklärungs-, Dokumentations- und
Aufzeichnungspflichten auferlegt.
2. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Vereinen
führen aktuell zu einer Ertragsteuerlast, wenn die Einnahmen über 50.000
Euro liegen und der Gewinn mehr als 5.000 Euro beträgt. Dies trägt
bereits heute zur Entlastung gerade vieler kleinerer Vereine bei. Damit
die Besteuerungsgrenze auch künftig ihre zugedachte
Entlastungswirkung hinreichend entfalten kann, fordert der Bundesrat, dass diese
Einnahmengrenze auch für mittelgroße Vereine und gerade im
Hinblick auf die enorme Preissteigerung weiter auf 100.000 Euro
angehoben wird. Die grundsätzliche Steuerpflicht wirtschaftlicher
Geschäftsbetriebe ist aus Gründen der verfassungsrechtlichen Gleichmäßigkeit
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der Besteuerung (Wettbewerbsverzerrungen gegenüber
Gewerbebetrieben, die die gleichen Leistungen am Markt anbieten) geboten. Die
Besteuerungsgrenze rechtfertigt sich jedoch durch das sog.
Mittelverwendungsgebot für gemeinnützige Vereine. Denn anders als ein
steuerpflichtiges Unternehmen (z. B. Gastwirt) ist ein gemeinnütziger
Verein verpflichtet, sämtliche Mittel für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden.
3. Die sog. Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
verfehlt ihre entlastende Wirkung jedoch regelmäßig dann, wenn auch
bei einem kleinen Verein einmal eine große Vereinsveranstaltung –
etwa ein Gründungsjubiläum oder Vergleichbares – ansteht. Daher
fordert der Bundesrat darüber hinaus, dass diese Besteuerungsgrenze
zusätzlich in Form einer durchschnittlichen Dreijahresbetrachtung
flexibel ausgestaltet wird.
4. Analog zur Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
hält der Bundesrat auch eine Anhebung der Einnahmengrenze für die
Klassifizierung von sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins als
Zweckbetrieb, die bislang bei 50.000 Euro liegt (§ 67a Abs. 1 Satz 1
Abgabenordnung (AO)) auf 100.000 Euro für notwendig. Ziel ist es, die
eher am Breitensport orientierten Vereine über vereinfachende
steuerliche Rahmenbedingungen von Bürokratielasten zu entbinden und
damit auch wieder mehr Menschen für ein Engagement im Verein zu
ermutigen.
5. Im Gleichklang zu diesen Betragsanpassungen muss nach
Überzeugung des Bundesrats auch die Umsatzgrenze für die
Vereinfachungsregelung zum pauschalen Vorsteuerabzug von derzeit 50.000 Euro auf
100.000 Euro angehoben und flexibel ausgestaltet werden.
6. Vereinsfeste sind wesentlicher Bestandteil eines funktionierenden
Vereinslebens. Dabei sind solche Veranstaltungen mit einem großen
Aufwand verbunden, der nur mit vielen helfenden Händen, oft aus dem
ganzen Ort, bewältigt werden kann. Häufig verlieren Vereine mit der
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Ausrichtung eines Vereinsfestes – unterjährig im Jahr des
Vereinsfestes oder erst im Folgejahr – die Eigenschaft als Kleinunternehmer nach
§ 19 Umsatzsteuergesetz (UStG). In der Folge müssen sie mehr
bürokratischen Aufwand tragen und nach nationalem Recht Umsatzsteuer
an das Finanzamt abführen. Der Bundesrat spricht sich dafür aus,
unter Umsetzung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. O und Abs. 2 der Richtlinie
2006/112/EG für im Zusammenhang mit Vereinsfesten getätigte
Umsätze Bedingungen für eine weitergehende Befreiungsmöglichkeit
auszuloten. Dabei ist zur Schaffung einer praxisnahen Regelung die
Verbandsseite zu beteiligen.
7. Nach § 24 Körperschaftsteuergesetz (KStG) gilt für bestimmte
Körperschaften, zu denen u. a. gemeinnützige Vereine gehören, ein
Freibetrag von 5.000 Euro pro Jahr. Dieser Freibetrag führt gerade bei
gemeinnützigen Vereinen mit unwesentlichen Gewinnen aus
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten (z. B. aus einem Vereinsfest)
dazu, dass es nicht zu einer Erhebung von Körperschaftsteuer kommt.
Die Freibetragsregelung bedeutet bei einer unwesentlichen
Auswirkung auf das Steueraufkommen eine erhebliche Erleichterung für die
betroffenen Vereine. Damit dieser Vereinfachungseffekt erhalten
bleibt, fordert der Bundesrat, den seit 2009 unveränderten Freibetrag
auf 10.000 Euro anzuheben.
8. Um den Gleichlauf der bisher betragsgleichen Freibeträge nach § 24
KStG und § 11 Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu erhalten, muss
nach Auffassung des Bundesrates auch der gewerbesteuerliche
Freibetrag entsprechend angepasst werden.
9. Gemeinnützige Vereine müssen nach den formalrechtlichen
Grundlagen der Abgabenordnung ihre Mittel spätestens innerhalb von zwei
Kalenderjahren für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke
verwenden, wenn sie jährlich Einnahmen von mehr als 100.000 Euro
erzielen. Diese Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung
verursacht nicht nur einen erheblichen Druck auf Vereine, sondern ist auch
in der Dokumentation und Überprüfung sehr aufwändig und zeitinten-
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siv. Hieran anknüpfend besteht bei der Bildung von
Finanzierungsrücklagen, etwa für eine künftig notwendige Erneuerung der Flutlichtanlage
eines Sportvereins, die weitere Verpflichtung detailliert über die
Mittelansparung Buch zu führen, um diese Rücklagen
formalordnungsgemäß bilden zu können. Nach geltender Rechtslage dürfen bereits
heute sämtliche Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Dieser mehrfache
Dokumentationsaufwand für Rücklagenbildung und zeitnahe Verwendung, bei ohnehin
bestehender Zweckbindung der Mittel, ist daher unnötig. Die mit Artikel
5 Nummer 2 des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 22. Dezember
2025 zum 1. Januar 2026 von 45.000 Euro auf 100.000 Euro
angehobene Freigrenze zur zeitnahen Mittelverwendung war daher richtig.
Diese Anhebung ist jedoch noch nicht ausreichend, um bei Vereinen
für eine spürbare Entlastung von Bürokratie zu sorgen. Deshalb fordert
der Bundesrat, dass die ursprünglich im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens zum Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG (BR-Drucks.
373/24) – vorgesehene gänzliche Abschaffung der Verpflichtung zur
zeitnahen Mittelverwendung und der damit verbundenen
bürokratischen Lasten erneut aufgegriffen und umgesetzt wird.
10. Die Belastung der steuerberatenden Berufe hat in den letzten Jahren
merklich zugenommen. Für kleinere gemeinnütziger Vereine führt dies
häufig dazu, dass sie vor Ort keine adäquate steuerliche Vertretung
finden oder ihr Mandat nicht übernommen wird. In solchen Fällen muss
der Verein unmittelbar selbst seiner Verpflichtung zur Abgabe der
Steuererklärungen (insbesondere Körperschaftsteuer-,
Gewerbesteuer- und ggf. Umsatzsteuererklärungen) nachkommen. Um kleinere
Vereine hierbei zu unterstützen, müssen nach Auffassung des
Bundesrates die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass
Vereine, die die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO nicht
überschreiten, eine bürokratiearme Möglichkeit zur Abgabe einer
„Einfachsteuererklärung“ erhalten.
11. Eingetragene Vereine müssen ihre Satzung bei Gründung und bei
jeder Änderung dem Vereinsregister vorlegen. Auch für die Prüfung der
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Steuerbefreiung (Gemeinnützigkeit) ist die Satzung entscheidend,
denn die Satzung eines gemeinnützigen Vereins muss so gefasst sein,
dass aus ihr unmittelbar entnommen werden kann, ob die
Voraussetzungen der Steuerbegünstigung vorliegen (formelle
Satzungsmäßigkeit). Hierfür ist von den Vereinen bei Gründung und bei jeder
Satzungsänderung die entsprechende Satzung beim Finanzamt
vorzulegen. Der Bundesrat fordert deshalb eine verpflichtende (elektronische)
Übermittlung von Satzungen durch die Vereinsregister an die
Finanzbehörden, um den Vereinen eine doppelte Übermittlungspflicht zu
ersparen. Es sollte dabei aber eine Begrenzung auf nach der Satzung
steuerbegünstigte Vereine erfolgen. Eine Übermittlung könnte als
ePosteingang erfolgen (vergleichbar den Notarmeldungen bei
Grundstücksveräußerungen).
Drucksache 517/26
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