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Entschließung des Bundesrates zur steuerlichen Entlastung von Vereinen und zum Bürokratieabbau im Vereinssteuerrecht

dip / drucksache 09.09.2026 · WP 21 · 517/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zur steuerlichen Entlastung von Vereinen und zum Bürokratieabbau im Vereinssteuerrecht Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 517/26 09.09.26 Antrag des Freistaates Bayern Entschließung des Bundesrates zur steuerlichen Entlastung von Vereinen und zum Bürokratieabbau im Vereinssteuerrecht Der Bayerische Ministerpräsident München, 8. September 2026 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur steuerlichen Entlastung von Vereinen und zum Bürokratieabbau im Vereinssteuerrecht mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge. Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 1068. Sitzung am 25. September 2026 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Markus Söder Entschließung des Bundesrates zur steuerlichen Entlastung von Vereinen und zum Bürokratieabbau im Vereinssteuerrecht Der Bundesrat möge beschließen: 1. Deutschland erlebt aktuell eine Phase großer Unsicherheit durch welt- und wirtschaftspolitische Herausforderungen. Diese Spannungen wirken sich vermehrt auch auf das Zusammenleben in unserer Gesellschaft aus. Gleichzeitig wachsen die Erwartungen an Solidarität, gegenseitige Unterstützung und konstruktiven Dialog. Daher sind gerade jetzt verbindende Elemente und der Zusammenhalt in der lokalen Gemeinschaft vor Ort wichtiger denn je. Vor Ort engagieren bedeutet dabei vor allem die ehrenamtliche Tätigkeit in ansässigen gemeinnützigen Vereinen. Sie geben Halt, bieten Austausch und leisten einen unschätzbar wertvollen Beitrag für das Gemeinwohl. Daneben werden sowohl die Vereine als auch die ehrenamtlich tätigen Personen oft unnötig belastet. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten hält es der Bundesrat daher für zwingend erforderlich, die Rahmenbedingungen für gemeinnützige Vereine bestmöglich zu gestalten. Im Fokus steht dabei insbesondere das Vereinssteuerrecht, das den Betroffenen eine Vielzahl von Erklärungs-, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten auferlegt. 2. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Vereinen führen aktuell zu einer Ertragsteuerlast, wenn die Einnahmen über 50.000 Euro liegen und der Gewinn mehr als 5.000 Euro beträgt. Dies trägt bereits heute zur Entlastung gerade vieler kleinerer Vereine bei. Damit die Besteuerungsgrenze auch künftig ihre zugedachte Entlastungswirkung hinreichend entfalten kann, fordert der Bundesrat, dass diese Einnahmengrenze auch für mittelgroße Vereine und gerade im Hinblick auf die enorme Preissteigerung weiter auf 100.000 Euro angehoben wird. Die grundsätzliche Steuerpflicht wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ist aus Gründen der verfassungsrechtlichen Gleichmäßigkeit - 2 - der Besteuerung (Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Gewerbebetrieben, die die gleichen Leistungen am Markt anbieten) geboten. Die Besteuerungsgrenze rechtfertigt sich jedoch durch das sog. Mittelverwendungsgebot für gemeinnützige Vereine. Denn anders als ein steuerpflichtiges Unternehmen (z. B. Gastwirt) ist ein gemeinnütziger Verein verpflichtet, sämtliche Mittel für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 3. Die sog. Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe verfehlt ihre entlastende Wirkung jedoch regelmäßig dann, wenn auch bei einem kleinen Verein einmal eine große Vereinsveranstaltung – etwa ein Gründungsjubiläum oder Vergleichbares – ansteht. Daher fordert der Bundesrat darüber hinaus, dass diese Besteuerungsgrenze zusätzlich in Form einer durchschnittlichen Dreijahresbetrachtung flexibel ausgestaltet wird. 4. Analog zur Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe hält der Bundesrat auch eine Anhebung der Einnahmengrenze für die Klassifizierung von sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb, die bislang bei 50.000 Euro liegt (§ 67a Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO)) auf 100.000 Euro für notwendig. Ziel ist es, die eher am Breitensport orientierten Vereine über vereinfachende steuerliche Rahmenbedingungen von Bürokratielasten zu entbinden und damit auch wieder mehr Menschen für ein Engagement im Verein zu ermutigen. 5. Im Gleichklang zu diesen Betragsanpassungen muss nach Überzeugung des Bundesrats auch die Umsatzgrenze für die Vereinfachungsregelung zum pauschalen Vorsteuerabzug von derzeit 50.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben und flexibel ausgestaltet werden. 6. Vereinsfeste sind wesentlicher Bestandteil eines funktionierenden Vereinslebens. Dabei sind solche Veranstaltungen mit einem großen Aufwand verbunden, der nur mit vielen helfenden Händen, oft aus dem ganzen Ort, bewältigt werden kann. Häufig verlieren Vereine mit der - 3 - Ausrichtung eines Vereinsfestes – unterjährig im Jahr des Vereinsfestes oder erst im Folgejahr – die Eigenschaft als Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG). In der Folge müssen sie mehr bürokratischen Aufwand tragen und nach nationalem Recht Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, unter Umsetzung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. O und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG für im Zusammenhang mit Vereinsfesten getätigte Umsätze Bedingungen für eine weitergehende Befreiungsmöglichkeit auszuloten. Dabei ist zur Schaffung einer praxisnahen Regelung die Verbandsseite zu beteiligen. 7. Nach § 24 Körperschaftsteuergesetz (KStG) gilt für bestimmte Körperschaften, zu denen u. a. gemeinnützige Vereine gehören, ein Freibetrag von 5.000 Euro pro Jahr. Dieser Freibetrag führt gerade bei gemeinnützigen Vereinen mit unwesentlichen Gewinnen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten (z. B. aus einem Vereinsfest) dazu, dass es nicht zu einer Erhebung von Körperschaftsteuer kommt. Die Freibetragsregelung bedeutet bei einer unwesentlichen Auswirkung auf das Steueraufkommen eine erhebliche Erleichterung für die betroffenen Vereine. Damit dieser Vereinfachungseffekt erhalten bleibt, fordert der Bundesrat, den seit 2009 unveränderten Freibetrag auf 10.000 Euro anzuheben. 8. Um den Gleichlauf der bisher betragsgleichen Freibeträge nach § 24 KStG und § 11 Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu erhalten, muss nach Auffassung des Bundesrates auch der gewerbesteuerliche Freibetrag entsprechend angepasst werden. 9. Gemeinnützige Vereine müssen nach den formalrechtlichen Grundlagen der Abgabenordnung ihre Mittel spätestens innerhalb von zwei Kalenderjahren für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden, wenn sie jährlich Einnahmen von mehr als 100.000 Euro erzielen. Diese Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung verursacht nicht nur einen erheblichen Druck auf Vereine, sondern ist auch in der Dokumentation und Überprüfung sehr aufwändig und zeitinten- - 4 - siv. Hieran anknüpfend besteht bei der Bildung von Finanzierungsrücklagen, etwa für eine künftig notwendige Erneuerung der Flutlichtanlage eines Sportvereins, die weitere Verpflichtung detailliert über die Mittelansparung Buch zu führen, um diese Rücklagen formalordnungsgemäß bilden zu können. Nach geltender Rechtslage dürfen bereits heute sämtliche Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dieser mehrfache Dokumentationsaufwand für Rücklagenbildung und zeitnahe Verwendung, bei ohnehin bestehender Zweckbindung der Mittel, ist daher unnötig. Die mit Artikel 5 Nummer 2 des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 22. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 von 45.000 Euro auf 100.000 Euro angehobene Freigrenze zur zeitnahen Mittelverwendung war daher richtig. Diese Anhebung ist jedoch noch nicht ausreichend, um bei Vereinen für eine spürbare Entlastung von Bürokratie zu sorgen. Deshalb fordert der Bundesrat, dass die ursprünglich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG (BR-Drucks. 373/24) – vorgesehene gänzliche Abschaffung der Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung und der damit verbundenen bürokratischen Lasten erneut aufgegriffen und umgesetzt wird. 10. Die Belastung der steuerberatenden Berufe hat in den letzten Jahren merklich zugenommen. Für kleinere gemeinnütziger Vereine führt dies häufig dazu, dass sie vor Ort keine adäquate steuerliche Vertretung finden oder ihr Mandat nicht übernommen wird. In solchen Fällen muss der Verein unmittelbar selbst seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen (insbesondere Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und ggf. Umsatzsteuererklärungen) nachkommen. Um kleinere Vereine hierbei zu unterstützen, müssen nach Auffassung des Bundesrates die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Vereine, die die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO nicht überschreiten, eine bürokratiearme Möglichkeit zur Abgabe einer „Einfachsteuererklärung“ erhalten. 11. Eingetragene Vereine müssen ihre Satzung bei Gründung und bei jeder Änderung dem Vereinsregister vorlegen. Auch für die Prüfung der - 5 - Steuerbefreiung (Gemeinnützigkeit) ist die Satzung entscheidend, denn die Satzung eines gemeinnützigen Vereins muss so gefasst sein, dass aus ihr unmittelbar entnommen werden kann, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung vorliegen (formelle Satzungsmäßigkeit). Hierfür ist von den Vereinen bei Gründung und bei jeder Satzungsänderung die entsprechende Satzung beim Finanzamt vorzulegen. Der Bundesrat fordert deshalb eine verpflichtende (elektronische) Übermittlung von Satzungen durch die Vereinsregister an die Finanzbehörden, um den Vereinen eine doppelte Übermittlungspflicht zu ersparen. Es sollte dabei aber eine Begrenzung auf nach der Satzung steuerbegünstigte Vereine erfolgen. Eine Übermittlung könnte als ePosteingang erfolgen (vergleichbar den Notarmeldungen bei Grundstücksveräußerungen). Drucksache 517/26

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