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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes

dip / drucksache 29.05.2026 · WP 21 · 257/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 257/1/26 29.05.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse In - Fz zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes A Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zur Artikel 1 Nummer 11 (§§ 19 bis 23 VereinsG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die im Gesetzentwurf vorgesehenen Anmelde-, Auskunfts-, Mitteilungs- und Offenlegungspflichten von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen gemäß den §§ 19 bis 22 VereinsG-E sowie die Pflichten und Befugnisse der zuständigen Anmeldebehörde gemäß § 23 VereinsG-E zur Vermeidung bestehender und weiterhin absehbarer Vollzugsdefizite präzisiert und effektiver ausgestaltet werden können. Begründung: Das Vereinsrecht weist im Umgang mit Ausländervereinen und ausländischen Vereinen gegenwärtig Vollzugsdefizite auf. Der Gesetzentwurf ist nur bedingt geeignet, diese zu beseitigen und damit zu einer effektiveren Gefahrenabwehr beizutragen, da die Erfassung von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen im Wesentlichen von deren Mitwirkung abhängig bleibt. ... Mit dem Gesetzentwurf wird beabsichtigt, künftig grundsätzlich mehr Ausländervereine und ausländische Vereine zu erfassen und bisher nicht erfasste Ausländervereine und ausländische Vereine möglichst nachzuerfassen. Dazu werden die Anmeldebehörden verpflichtet, aktiv auf die Einhaltung der Anmeldepflicht hinzuwirken. Hierzu sollen sie Anmeldungen verlangen, wenn Vereine ihrer Meldepflicht nicht nachkommen. Zudem enthält der Gesetzentwurf die Verpflichtung der Anmeldebehörden zur Information über die gesetzlichen Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten. Tatsächlich werden Ausländervereine und ausländische Vereine häufig nicht erfasst, da entsprechenden Vereinen die Anmeldepflicht nicht bekannt ist und den Anmeldebehörden die Kenntnis über die Existenz entsprechender Vereine fehlt. Dem kann durch eine verstärkte Information über die Anmeldepflicht zwar grundsätzlich begegnet werden. Der Gesetzentwurf lässt jedoch offen, wie diese Information zu erfolgen hat. Auch gibt der Gesetzentwurf den Anmeldebehörden keine wirksame Möglichkeit, um Vereine als Ausländervereine und ausländische Vereine zu identifizieren und zu erfassen, wenn diese sich nicht von sich aus melden oder nicht mitwirken. In der Praxis erhält die Anmeldebehörde Eintragungsmitteilungen über neu eingetragene Vereine oder Satzungsänderungen von eingetragenen Vereinen von dem Registergericht gemäß § 400 FamFG, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um einen Ausländerverein oder ausländischen Verein handelt. Aus den Eintragungsmitteilungen lässt sich die Eigenschaft als Ausländerverein regelmäßig jedoch nicht beurteilen, dies gilt überwiegend auch für die beizuziehende Vereinsregisterakte. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten gehen wie bisher dem Wortlaut nach von einer bereits festgestellten Eigenschaft als Ausländerverein bzw. ausländischer Verein aus. Der Gesetzentwurf enthält keine Rechtsgrundlage, nach der die Anmeldebehörden bereits bei Anhaltspunkten, dass es sich um einen Ausländerverein oder eine organisatorische Einrichtung eines ausländischen Vereins handeln könnte, die erforderlichen Informationen von dem betreffenden Verein verlangen könnten, um zu prüfen, ob es sich tatsächlich um einen Ausländerverein bzw. einen ausländischen Verein handelt. Insoweit bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich einer wirksamen praktischen Umsetzung der Erfassung von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen sowie hinsichtlich der damit verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen der Anmeldbehörde. Diese Bedenken erstrecken sich auch auf die beabsichtigte Offenlegungspflichten gemäß den §§ 20a und 22 VereinsG-E. Die Offenlegungspflicht ist ebenfalls von der freiwilligen Mitwirkung der Vereine abhängig, sofern die vorgesehene Schwelle von 10 000 Euro erreicht wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Vereine etwaige Finanzierungen durch Drittstaaten oder mit ihnen verbundene Organisationen nicht vollständig offenlegen werden, wenn entsprechende Zuwendungen aus sicherheitsrelevanten oder anderweitig sensiblen Kontexten stammen. Insofern ist zweifelhaft, dass die beabsichtigte Transparenzsteigerung tatsächlich erreicht werden kann. Sofern nur rechtstreue und unauffällige Vereinigungen ihrer Offenlegungspflicht nachkommen, wird kein ... wesentlicher Erkenntnisgewinn im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr erzielt. 2. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 20a VereinsG) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Erfüllungsaufwand der Verwaltung im Zusammenhang mit der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten aus § 20a VereinsG-E näher zu beziffern bzw. zu erläutern. Begründung: Die für die zuständigen Behörden entstehenden Aufwände im Zusammenhang mit der Ahndung von Verstößen gegen die Offenlegungspflichten aus § 20a VereinsG-E werden in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht beleuchtet bzw. beziffert. Zu § 20a VereinsG-E finden sich in der Begründung keinerlei Aussagen. Eine Abschätzung der Finanzfolgen für die zuständigen Behörden ist daher nicht möglich. 3. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 23 Absatz 1 Satz 2, 3 VereinsG) Artikel 1 Nummer 11 § 23 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist zu streichen. Begründung: Die Regelung in Satz 2 verpflichtet die zuständigen Behörden erstmalig dazu, dass sie die Ausländervereine und ausländischen Vereine in ihrem Zuständigkeitsbereich in geeigneter Weise über ihre gesetzlichen Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten informieren. Ein Bedarf für diese Regelung ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Sie ist aus hiesiger Sicht nicht veranlasst und entbehrlich. Zwar weist die Begründung darauf hin, dass die Vereine oft nicht oder nicht hinreichend informiert seien. Indes gibt die Begründung des Gesetzentwurfs keinen Aufschluss darüber, was unter „in geeigneter Weise“ zu verstehen sein soll. Üblicherweise bestehen über einfache Internetrecherchen und Nachfragen bei den Behörden bereits Möglichkeiten sich zu informieren. Jedenfalls kann es nicht darum gehen, bestehende, jedoch noch nicht angemeldete Ausländervereine und ausländische Vereine gezielt und individuell über ihre gesetzlichen Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten zu informieren, da diese der Vereinsbehörde nicht bekannt sein dürften. Zu der Verpflichtung nach Satz 3 die Anmeldungen und Mitteilung im Falle ihres Ausbleibens zu verlangen, bleibt die Begründung zur Reichweite dieser Verpflichtung vage. Es wird lediglich ausgeführt, die Vereinsbehörde könne die Vereine auf eine mögliche Ordnungswidrigkeit hinweisen. Da ein Verstoß gegen die Anmelde- und Mitteilungspflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellt, obliegt den zuständigen Behörden bereits nach § 47 OWiG die Verfolgung nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Verpflichtung im Vereinsgesetz wird daher nicht für erforderlich gesehen. Unberücksichtigt bleibt hierbei ebenfalls, dass den Vereinsbehörden in der Regel die Ausländervereine und ausländischen Vereine nicht bekannt sind. B 4. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

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