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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

dip / drucksache 12.06.2026 · WP 21 · 252/26(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 252/26 (Beschluss) 12.06.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Gesetzentwurf allgemein 1. Der Bundesrat begrüßt die Anstrengungen der Bundesregierung, eine verpflichtende Videoüberwachung für größere Schlachthöfe einzuführen. 2. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass unabhängig von der Einführung der verpflichtenden Videoüberwachung zu weiteren tierschutzrelevanten Themen dringende Handlungsbedarfe bestehen, die bei einer Änderung des Tierschutzgesetzes mitberücksichtigt werden sollten. An das im Jahr 2024 begonnene Novellierungsverfahren des Tierschutzgesetzes, welches aufgrund des Diskontinuitätsprinzips nicht beendet wurde, sollte dabei angeknüpft werden. 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auch die im Jahr 2024 angestrebte Änderung des § 4 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes wieder aufzunehmen. 4. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4d Absatz 3 Satz 2 – neu – TierSchG) Nach Artikel 1 Nummer 4 § 4d Absatz 3 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Aus den Videoaufzeichnungen muss das Datum und die Uhrzeit der Aufnahme sowie der Standort der Kamera ersichtlich sein.“ Begründung: Die Videoaufzeichnungen dienen der Feststellung von Verstößen durch die zuständige Behörde. Sofern Verstöße bei der Sichtung der Aufnahmen festgestellt werden, müssen diese eindeutig dem Zeitpunkt der Begehung der Tat zuzuordnen sein. Zwischen der Aufnahme und der Sichtung durch die Behörde können Tage bis Wochen liegen. Datum und Uhrzeit sind erforderlich, um den Verstoß eindeutig z. B. einer Tieranlieferung oder den tätigen Personen zuordnen zu können. Weiterhin muss erkennbar sein, von welchem Kamerastandort die Aufnahme erfolgte. Hier würde z. B. eine feste Nummernkennzeichnung der Kameraaufzeichnungen verbunden mit einem Lageplan der Kameraaufstellung genügen. 5. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4d Absatz 4 Satz 3 – neu – TierSchG) Nach Artikel 1 Nummer 4 § 4d Absatz 4 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Abweichend von Satz 2 kann der Tierschutzbeauftragte der Schlachteinrichtung oder eine Person, die ihm unmittelbar Bericht erstattet, die Videoaufzeichnungen ausschließlich zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben verwenden.“ Begründung: Die Nutzung der Videoaufzeichnungen durch den Betreiber der Schlachteinrichtung darf insbesondere, wie in der amtlichen Begründung ausgeführt, nicht für Leistungskontrollen der Beschäftigten verwendet werden. In den letzten Jahren haben viele Schlachthofbetreiber eine freiwillige Videoüberwachung eingeführt unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), in der Regel in Abstimmung mit den Betriebsräten. Daher soll durch die neue Regelung in § 4d klargestellt werden, dass die bisherige freiwillige Videoüberwachung durch den Betreiber in Übereinstimmung mit arbeits- und datenschutzrechtlichen Vorgaben auch weiterhin möglich bleibt. Der Tierschutzbeauftragte bzw. eine ihm direkt Bericht erstattende Person der Schlachteinrichtung soll ausschließlich für Zwecke des Tierschutzes bei Bedarf die Möglichkeit haben, die Videoaufzeichnungen zu sichten. Andernfalls müssten die Schlachthofbetreiber für die Weiterführung der freiwilligen betrieblichen Videoüberwachung ein paralleles technisches Kamerasystem installieren, was die Betreiber unnötig zusätzlich belasten würde.

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