Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 252/26 (Beschluss)
12.06.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Tierschutzgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
1. Der Bundesrat begrüßt die Anstrengungen der Bundesregierung, eine
verpflichtende Videoüberwachung für größere Schlachthöfe einzuführen.
2. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass unabhängig von der Einführung der
verpflichtenden Videoüberwachung zu weiteren tierschutzrelevanten Themen
dringende Handlungsbedarfe bestehen, die bei einer Änderung des
Tierschutzgesetzes mitberücksichtigt werden sollten. An das im Jahr 2024 begonnene
Novellierungsverfahren des Tierschutzgesetzes, welches aufgrund des
Diskontinuitätsprinzips nicht beendet wurde, sollte dabei angeknüpft werden.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auch die im Jahr 2024 angestrebte
Änderung des § 4 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes wieder
aufzunehmen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4d Absatz 3 Satz 2 – neu – TierSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 4 § 4d Absatz 3 Satz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Aus den Videoaufzeichnungen muss das Datum und die Uhrzeit der Aufnahme
sowie der Standort der Kamera ersichtlich sein.“
Begründung:
Die Videoaufzeichnungen dienen der Feststellung von Verstößen durch die
zuständige Behörde. Sofern Verstöße bei der Sichtung der Aufnahmen festgestellt
werden, müssen diese eindeutig dem Zeitpunkt der Begehung der Tat
zuzuordnen sein. Zwischen der Aufnahme und der Sichtung durch die Behörde können
Tage bis Wochen liegen. Datum und Uhrzeit sind erforderlich, um den Verstoß
eindeutig z. B. einer Tieranlieferung oder den tätigen Personen zuordnen zu
können.
Weiterhin muss erkennbar sein, von welchem Kamerastandort die Aufnahme
erfolgte. Hier würde z. B. eine feste Nummernkennzeichnung der
Kameraaufzeichnungen verbunden mit einem Lageplan der Kameraaufstellung genügen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4d Absatz 4 Satz 3 – neu – TierSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 4 § 4d Absatz 4 Satz 2 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Abweichend von Satz 2 kann der Tierschutzbeauftragte der
Schlachteinrichtung oder eine Person, die ihm unmittelbar Bericht erstattet, die
Videoaufzeichnungen ausschließlich zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung
tierschutzrechtlicher Vorgaben verwenden.“
Begründung:
Die Nutzung der Videoaufzeichnungen durch den Betreiber der
Schlachteinrichtung darf insbesondere, wie in der amtlichen Begründung ausgeführt, nicht
für Leistungskontrollen der Beschäftigten verwendet werden. In den letzten
Jahren haben viele Schlachthofbetreiber eine freiwillige Videoüberwachung
eingeführt unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO), in der Regel in Abstimmung mit den Betriebsräten. Daher soll
durch die neue Regelung in § 4d klargestellt werden, dass die bisherige
freiwillige Videoüberwachung durch den Betreiber in Übereinstimmung mit arbeits-
und datenschutzrechtlichen Vorgaben auch weiterhin möglich bleibt. Der
Tierschutzbeauftragte bzw. eine ihm direkt Bericht erstattende Person der
Schlachteinrichtung soll ausschließlich für Zwecke des Tierschutzes bei Bedarf die
Möglichkeit haben, die Videoaufzeichnungen zu sichten. Andernfalls müssten
die Schlachthofbetreiber für die Weiterführung der freiwilligen betrieblichen
Videoüberwachung ein paralleles technisches Kamerasystem installieren, was
die Betreiber unnötig zusätzlich belasten würde.
Relationen
- part_of_vorgang → Fünftes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (Beschlussdrucksache)