Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 252/26
01.05.26 BRFuss
AV
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Tierschutzgesetzes
A. Problem und Ziel
Ziel des Gesetzes ist die Sicherstellung des Tierschutzes beim Schlachten. Im
Tierschutzgesetz ist geregelt, dass warmblütige Tiere nur geschlachtet werden dürfen, wenn
sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind und ab der Betäubung bis zum Tod
wahrnehmungs- und empfindungslos sind. Eine ausbleibende oder unzureichende
Betäubung kann mit erheblichen Schmerzen und Leiden der Tiere einhergehen. Auch im
Vorfeld der Betäubung und Tötung besteht – im Rahmen der Entladung und Unterbringung
sowie Zuführung zur und Ruhigstellung zwecks Betäubung – ein Risiko übermäßiger
Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der Tiere. Bei der Kontrolle von
Schlachteinrichtungen durch die zuständigen Behörden können in der Regel nur ausgewählte Bereiche und
Zeiträume betrachtet werden. Insbesondere in größeren Schlachteinrichtungen laufen
jedoch zahlreiche Vorgänge mit lebenden Tieren gleichzeitig ab. Überdies sind
redaktionelle Anpassungen im Tierschutzgesetz erforderlich.
B. Lösung; Nutzen
Eine technische Lösung für dieses Problem ist die im Koalitionsvertrag der 21.
Legislaturperiode genannte Videoüberwachung in Schlachthöfen. Diese unterstützt die amtliche
Überwachung darin, die Einhaltung der Tierschutzvorschriften sicherzustellen. Die
zuständige Behörde wird in die Lage versetzt, im Fall von Unregelmäßigkeiten auch
vorausgehende Zeiträume zu kontrollieren sowie relevante Ereignisse nachträglich zu sichten.
Dies erleichtert es den zuständigen Behörden, die einschlägigen Tierschutzvorschriften
erforderlichenfalls durchzusetzen und gegebenenfalls etwaige Rechtsverstöße zu
sanktionieren. Mittels der Videoüberwachung kann das amtliche Personal auch überprüfen, ob
Abläufe am Schlachthof durch die eigene Anwesenheit beeinflusst werden.
C. Alternativen
Es bestehen keine Alternativen. Damit die Videoüberwachung verbindlich ist, bedarf es
einer gesetzlichen Regelung.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Fristablauf: 12.06.26
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe
von geschätzt rund 172 000 Euro für Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Zusätzlich entsteht ein einmaliger Aufwand von rund 232 000 Euro, welcher der Kategorie
Anschaffung oder Nachrüstung von Maschinen, Anlagen, Gebäuden und
Infrastruktureinrichtungen zuzuordnen ist.
Der laufende Erfüllungsaufwand der Wirtschaft stellt ein „In“ nach der „One in, one out“-
Regelung der Bundesregierung dar. Eine Entlastung im Laufe der Legislaturperiode wird
angestrebt.
Die Belange mittelständischer Unternehmen wurden berücksichtigt. Die verpflichtende
Videoüberwachung gilt nur für Schlachteinrichtungen ab einer bestimmten Größe.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung der Länder (inkl. Kommunen) ändert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand um rund 257 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand der Länder (inkl.
Kommunen) beträgt rund 64 000 Euro.
Der laufende Erfüllungsaufwand der Verwaltung stellt ein „In“ nach der „One in, one out“-
Regelung der Bundesregierung dar. Eine Entlastung im Laufe der Legislaturperiode wird
angestrebt.
F. Weitere Kosten
Es ergeben sich keine weiteren Kosten für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder
die Verwaltung.
Bundesrat Drucksache 252/26
01.05.26 BRFuss
AV
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Tierschutzgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 12.06.26
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tierschutzgesetzes*)
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I
S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Bildung und Forschung“
durch die Angabe „Bundesministeriums für Forschung, Technologie und
Raumfahrt“ ersetzt.
2. § 4b Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
durch die Angabe „für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Bildung und Forschung“
durch die Angabe „Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt“
ersetzt.
3. In § 4c Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46; L 8 vom 13.1.2009,
S. 33), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
S. 74) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 2 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe
a Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343“ ersetzt.
4. Nach § 4c wird der folgende § 4d eingefügt:
*) Nummer 4 dieses Artikels notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
„§ 4d
(1) Zur Feststellung von Verstößen durch die zuständige Behörde und zur
Verhütung von künftigen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften, muss der
Betreiber einer Schlachteinrichtung, in der warmblütige Tiere geschlachtet werden, auf
eigene Kosten mittels offen sichtbarer, optisch-elektronischer Einrichtungen nach
Maßgabe des Absatzes 3 Videoaufzeichnungen anfertigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schlachteinrichtungen, die nach Artikel 17 Absatz 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 keinen Tierschutzbeauftragten benennen müssen. In
den Fällen des Satzes 1 kann die zuständige Behörde das Anfertigen von
Videoaufzeichnungen anordnen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für Verstöße gegen
tierschutzrechtliche Vorschriften in der jeweiligen Schlachteinrichtung vorliegen.
(3) Videoaufzeichnungen nach Absatz 1 müssen die Tiere und die Personen, die
jeweils mit den Tieren umgehen, in einer für den in Absatz 1 genannten Zweck
geeigneten Weise während folgender Handlungen und Zeiträume erfassen:
1. bei der Entladung,
2. im Zeitraum zwischen der Beendigung der Entladung und
a) dem Beginn der Betäubung oder
b) dem Setzen des Entblutungsschnitts, sofern das Tier ohne Betäubung getötet
wird,
3. bei der Betäubung,
4. beim Aufhängen nach der Betäubung,
5. beim Setzen des Entblutungsschnitts,
6. im Zeitraum der Entblutung und
7. beim
a) Zurichten oder Brühen von Tieren, die durch Blutentzug nach vorangehender
Betäubung getötet werden,
b) Aufhängen von Tieren, die durch Blutentzug ohne vorangehende Betäubung
getötet werden, oder
c) ersten auf die Tötung folgenden Eingriff an Tieren, die ohne Blutentzug getötet
werden.
(4) Der Betreiber einer Schlachteinrichtung hat die Videoaufzeichnungen nach
Absatz 1 für die letzten 30 Tage, an denen Schlachtungen stattfanden, zuzüglich der
Zeit der jeweiligen Entladung der Tiere, sofern sie nicht am Schlachttag erfolgte, zu
speichern. Die Videoaufzeichnungen sind der zuständigen Behörde vom Betreiber der
Schlachteinrichtung arbeitstäglich in einem üblichen Datenformat zum Abruf
bereitzustellen und dürfen von ihm ausschließlich für diesen Zweck verarbeitet werden.
(5) Der Betreiber der Schlachteinrichtung hat die Abrufe der
Videoaufzeichnungen durch die zuständige Behörde zu protokollieren, wobei hierbei durch ihn folgende
Daten erfasst werden müssen:
1. die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten,
2. der Tag und die Uhrzeit der Abrufe,
3. die Bezeichnung der abrufenden Dienststelle und
4. die abgerufenen Daten.
Die nach Satz 1 protokollierten Daten (Protokolldaten) dürfen nur für Zwecke der
Datenschutzkontrolle verwendet werden.
(6) Die Videoaufzeichnungen sowie die Protokolldaten sind durch geeignete
Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu
schützen. Nach Ablauf der Speicherfrist nach Absatz 4 Satz 1 sind die
Videoaufzeichnungen durch den Betreiber der Schlachteinrichtung automatisiert zu löschen. Sechs
Monate nach Ablauf der Speicherfrist nach Absatz 4 Satz 1 sind die Protokolldaten
durch den Betreiber der Schlachteinrichtung automatisiert zu löschen.
(7) Die zuständige Behörde ist zum Abruf der Videoaufzeichnungen bei der
Schlachteinrichtung und deren Speicherung und Verwendung nur insoweit befugt, als
dies zur Prüfung des Vorliegens möglicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche
Vorschriften erforderlich ist. Die zuständige Behörde hat die Videoaufzeichnungen
stichprobenartig sowie anlassbezogen zu sichten. Wenn eine Speicherung durch die
zuständige Behörde erfolgt, sind die gespeicherten Videoaufzeichnungen nach der
Sichtung unverzüglich durch die Behörde zu löschen. Sofern sich durch die Sichtung
Anhaltspunkte für Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ergeben, darf die
zuständige Behörde die betroffenen Videoaufzeichnungen im Rahmen eines
Verwaltungs-, Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens weiterverarbeiten. Nach dem
rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens nach Satz 4 sind die Videoaufzeichnungen
mit Ablauf des Tages des Eintritts der Rechtskraft durch die zuständige Behörde zu
löschen. Wird ein Verfahren nach Satz 4 von einer anderen Stelle als der zuständigen
Behörde geführt, so hat diese Stelle der zuständigen Behörde unverzüglich den Eintritt
der Rechtskraft mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat die Videoaufzeichnung
unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung nach Satz 6 zu löschen.
(8) Die zuständige Behörde hat Folgendes zu kontrollieren:
1. die Einhaltung der in Absatz 3 genannten Anforderungen, wenn die optisch-
elektronischen Einrichtungen erstmals installiert wurden oder erhebliche Änderungen
der Schlachteinrichtung in baulicher, technischer oder verfahrensmäßiger Hinsicht
erfolgt sind, und
2. die tatsächliche Nutzbarkeit der nach Absatz 4 Satz 2 bereitgestellten
Videoaufzeichnungen durch die zuständige Behörde in dem durch die Schlachteinrichtung
bereitgestellten Format.
(9) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten für das Anfertigen von
Videoaufzeichnungen nach Absatz 1 zu regeln. Insbesondere können in der Rechtsverordnung nach
Satz 1 vorgeschrieben werden
1. die technischen Anforderungen an die zu verwendenden optisch-elektronischen
Einrichtungen und
2. die nach Absatz 3 durch die optisch-elektronischen Einrichtungen zu erfassenden
Handlungen und Zeiträume entsprechend der unterschiedlichen Gegebenheiten in
Schlachteinrichtungen für verschiedene Arten warmblütiger Tiere.“
5. In § 7 Absatz 3 und § 7a Absatz 6 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Bildung und Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“
ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ und
die Angabe „Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33)“ durch die Angabe „Richtlinie
2010/63/EU in der Fassung vom 13. März 2024“ ersetzt.
c) In den Absätzen 5 und 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Bildung und Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
7. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Richtlinie 2010/63/EU“ durch die Angabe
„Richtlinie 2010/63/EU in der Fassung vom 13. März 2024“ ersetzt.
b) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Bildung
und Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Bildung
und Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ und
die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“
durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“
durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für
Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
9. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
10. In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Bildung und
Forschung“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Forschung, Technologie und
Raumfahrt“ ersetzt.
11. § 11a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für
Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ und
die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ ersetzt.
12. In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Richtlinie
2010/63/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2010/63/EU in der Fassung vom 13.
März 2024“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und
Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und
Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt“ und die Angabe „Richtlinie 2010/63/EU“ durch die Angabe „Richtlinie
2010/63/EU in der Fassung vom 13. März 2024“ ersetzt.
14. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2010/63/EU“ durch die Angabe „Richtlinie
2010/63/EU in der Fassung vom 13. März 2024“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ und
die Angabe „Richtlinie 2010/63/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2010/63/EU in
der Fassung vom 13. März 2024“ ersetzt.
15. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Richtlinie 2010/63/EU“ durch die Angabe
„Richtlinie 2010/63/EU in der Fassung vom 13. März 2024“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Bildung und
Forschung“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Forschung, Technologie und
Raumfahrt“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)“ gestrichen.
16. In § 16c Nummer 1 Buchstabe b und § 16g Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Richtlinie
2010/63/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2010/63/EU in der Fassung vom 13. März
2024“ ersetzt.
17. Nach § 18 Absatz 1 Nummer 6a wird die folgende Nummer 6b eingefügt:
„6b. entgegen § 4d Absatz 4 Satz 2 eine Videoaufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zum Abruf
bereitstellt,“.
18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ § 4d ist ab dem … [einsetzen: Angabe des Tages und des Monats des
Inkrafttretens nach Artikel 3 dieses Änderungsgesetzes sowie der Jahreszahl des auf das
Inkrafttreten folgenden Jahres] anzuwenden.“
b) Die Absätze 2 und 6a werden gestrichen.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat kann den Wortlaut
des Tierschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen und dabei die Zitierweise von Rechtsakten der
Europäischen Union redaktionell vereinheitlichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung
folgenden Quartals] in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum
Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1; L 326 vom 11.11.2014, S. 6; L 137 vom 24.5.2017,
S. 40), die zuletzt durch die [Durchführungsverordnung (EU) 2018/723 vom 16. Mai 2018 (ABl. L 122 vom
17.5.2018, S. 11)] geändert worden ist
2. Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz
der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33; L 15 vom
22.1.2016, S. 71; L 168 vom 25.6.2016, S. 19; L 71 vom 16.3.2017, S. 23; L 277 vom 27.10.2017, S. 34),
die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1262 vom 13. März 2024 (ABl. L, 2024/1262,
15.5.2024) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
4. Delegierte Verordnung (EU) 2026/343 der Kommission vom 6. Oktober 2025 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission (ABl. L,
2026/343, 17.2.2026)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel des Gesetzes ist die Sicherstellung des Tierschutzes beim Schlachten. Im
Tierschutzgesetz ist geregelt, dass warmblütige Tiere nur geschlachtet werden dürfen, wenn sie vor
Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind und ab der Betäubung bis zum Tod
wahrnehmungs- und empfindungslos sind. Eine ausbleibende oder unzureichende Betäubung kann
mit erheblichen Schmerzen und Leiden der Tiere einhergehen. Auch im Vorfeld der
Betäubung und Tötung besteht – im Rahmen der Entladung und Unterbringung sowie Zuführung
zur und Ruhigstellung zwecks Betäubung – ein Risiko übermäßiger Beeinträchtigungen des
Wohlbefindens der Tiere. Bei der Kontrolle von Schlachteinrichtungen durch die
zuständigen Behörden können in der Regel nur ausgewählte Bereiche und Zeiträume betrachtet
werden. Insbesondere in größeren Schlachteinrichtungen laufen jedoch zahlreiche
Vorgänge mit lebenden Tieren gleichzeitig ab. Überdies sind redaktionelle Anpassungen im
Tierschutzgesetz erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem vorliegenden Entwurf soll insbesondere eine verpflichtende Videoüberwachung in
Schlachthöfen eingeführt werden. Betreiber von Schlachteinrichtungen werden verpflichtet,
tierschutzsensible Vorgänge per Video aufzuzeichnen und diese Videoaufzeichnung den
zuständigen Behörden bereitzustellen. Dies soll die amtliche Überwachung darin
unterstützen, die Einhaltung der Tierschutzvorschriften sicherzustellen. Die zuständige Behörde wird
in die Lage versetzt, im Fall von Unregelmäßigkeiten auch vorausgehende Zeiträume zu
kontrollieren sowie relevante Ereignisse nachträglich zu sichten. Dies erleichtert es den
zuständigen Behörden, die einschlägigen Tierschutzvorschriften erforderlichenfalls
durchzusetzen und gegebenenfalls etwaige Rechtsverstöße zu sanktionieren. Mittels der
Videoüberwachung kann das amtliche Personal auch überprüfen, ob Abläufe am Schlachthof
durch die eigene Anwesenheit beeinflusst werden. Überdies werden redaktionelle
Anpassungen vorgenommen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt des Gesetzes beigetragen. Anlass der Änderung ist insbesondere die
Umsetzung des Koalitionsvertrags.
IV. Alternativen
Es bestehen keine Alternativen. Damit die Videoüberwachung verbindlich ist, bedarf es
einer gesetzlichen Regelung.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20
(Tierschutz, Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere) in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG.
Eine bundesgesetzliche Regelung der Videoüberwachung in Schlachthöfen ist vorliegend
zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich. Der mit der Regelung adressierte Sachverhalt besteht bundesweit, weshalb eine
bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist. Unterschiedliche Regelungen auf Landesebene
würden zudem zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen Wirtschaftsbeteiligten
führen, abhängig davon, wo im Bundesgebiet die Beteiligten ihre Tätigkeit jeweils
durchführen. Nur durch eine bundeseinheitliche Regelung kann sichergestellt werden, dass für den
Wirtschaftsstandort Deutschland einheitliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die
verpflichtende Videoüberwachung gegeben sind.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen der bußgeldrechtlichen
Vorschriften folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Die Einführung einer
verpflichtenden Videoüberwachung in Schlachthöfen steht im Einklang mit der Verordnung
(EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum
Zeitpunkt der Tötung.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit der verpflichtenden Videoüberwachung werden die behördlichen Kontrollen von
Schlachteinrichtungen vereinfacht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen dienen der
Verbesserung des Tierschutzes beim Schlachten und sind im Sinne der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Sie dienen der Erreichung des Nachhaltigkeitsziels
Nummer 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“ und insbesondere
des Nachhaltigkeitsindikators 12.2 „Anteil nachhaltiger Produktion stetig erhöhen“. Diese
Nachhaltigkeitsaspekte werden gefördert, da die Videoüberwachung in Schlachthöfen zu
einer tierschutzgerechten und damit nachhaltigen Nahrungsmittelproduktion beiträgt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 § 4d
Tierschutzgesetz,
Verpflichtung
der
Betreiber von
Schlachteinrichtungen zum
Anfertigen
von
Videoaufzeichnungen
ja 232
Schlac
hteinrichtungen
740 Euro 172 232
Schlac
hteinrichtungen
1 000
Euro
Summe (in
Tsd. Euro) 172 232
davon aus
Informationspflichten
(IP)
172 232
Zu Vorgabe 2.1:
Betreiber von Schlachteinrichtungen werden zum Anfertigen von Videoaufzeichnungen von
tierschutzsensiblen Vorgängen am Schlachthof verpflichtet.
Nach Angaben der zuständigen obersten Landesbehörden gibt es in Deutschland derzeit
232 Schlachteinrichtungen, die eine Tierschutzbeauftragte oder einen
Tierschutzbeauftragten benennen müssen und somit unter den Anwendungsbereich des § 4d fallen. Nach § 4d
Absatz 2 Satz 2 kann in begründeten Fällen auch für grundsätzlich ausgenommene
Einrichtungen eine Videoüberwachung angeordnet werden. Die aus dieser Regelung
resultierende zusätzliche Fallzahl lässt sich jedoch nicht belastbar abschätzen und dürfte zu
vernachlässigen sein.
Die Videoaufzeichnungen sind für die letzten 30 Tage, an denen Schlachtungen
stattfanden, zuzüglich der jeweiligen Anlieferung zu speichern und der zuständigen Behörde
arbeitstäglich zum Abruf bereitzustellen. Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Daten
automatisiert zu löschen. Der dafür erforderliche Zeitaufwand ist zu vernachlässigen.
Die Videoaufzeichnungen müssen, soweit zutreffend, die folgenden Prozessschritte
abbilden: Entladen aus den Transportmitteln, Zuführung in den Ruhe-/Wartebereich,
Ruhen/Warten, Zuführung zur Betäubung, Aufhängen vor der Betäubung, Betäubung,
Aufhängen nach der Betäubung, Zuführung zur Entblutung, Setzen des Entblutungsschnitts,
Entblutung und die sogenannten ersten weiteren Schlachtarbeiten. Die Aufteilung dieser
Prozessschritte auf abgrenzbare Räumlichkeiten kann sich betriebsindividuell unterscheiden.
Da alle tierschutzrelevanten Vorgänge aufgezeichnet werden müssen, wird angenommen,
dass durchschnittlich 3 500 Euro pro Betrieb für die Anschaffung entstehen. Die
Anschaffungskosten werden der angewendeten Methodik entsprechend über ihre Nutzungsdauer
von sieben Jahren gemäß der „AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter“
des BMF (siehe dort laufende Nr. 6.14.4) abgeschrieben und dem laufenden
Erfüllungsaufwand zugeordnet; sie belaufen sich somit auf 500 Euro jährlich je Betrieb. Für die
regelmäßige Pflege und Wartung der Videoüberwachungssysteme werden als Standardwert
jährlich 240 Euro angenommen. Somit ergeben sich 740 Euro für den jährlichen
Erfüllungsaufwand. Für die Installation eines Videoüberwachungssystems mit Speicherfunktion
entstehen einmalig Kosten von rund 1 000 Euro pro Betrieb.
Der geschätzte einmalige Erfüllungsaufwand für die Installation der Überwachungssysteme
(als Nachrüstung der Gebäude, Anlagen, Infrastruktureinrichtungen) beträgt für die 232
Betriebe 232 000 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand beläuft sich auf geschätzt 172 000
Euro.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 4d
Tierschutzgesetz,
Kontrolle
der
Einrichtung
und
Durchführung
der
Videoüberwachung
in
Schlachthöfen
Land 928
Kontrollen
277,20
(240 Min
* 69,30
Euro/h
(hD))
257 232
Kontrollen
277,20
(240 Min
* 69,30
Euro/h
(hD))
Summe
(in Tsd.
Euro)
64
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
davon
Bund
0 0
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
64
Zu Vorgabe 3.1:
Die zuständige Behörde kontrolliert die ordnungsgemäße Einrichtung des
Videoüberwachungssystems und sichtet die Videoaufzeichnungen.
Die Fallzahl ergibt sich spiegelbildlich zur Wirtschaft (vgl. Vorgabe 2.1). Es wird
angenommen, dass aufgrund der Regelung in § 4d Absatz 5 Satz 1 durchschnittlich von jedem
Betrieb quartalsweise stichprobenartig und anlassbezogen Videoaufzeichnungen gesichtet
werden. Hierfür wird ein Zeitaufwand von durchschnittlich 240 Minuten pro Fall
angenommen. Für die erstmaligen Kontrollen nach § 4d Absatz 6 wird ebenfalls ein Zeitaufwand von
durchschnittlich 240 Minuten pro Fall angenommen. Die Anzahl der
Wiederholungskontrollen im Rahmen von Absatz 6 lässt sich nicht belastbar abschätzen und dürfte zu
vernachlässigen sein.
Der Lohnsatz entspricht den Lohnkosten des höheren Dienstes auf der Verwaltungsebene
der Länder (69,30 Euro).
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 64 000 Euro. Der jährliche
Erfüllungsaufwand beträgt rund 257 000 Euro.
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Ebenso entstehen keine Kosten für
die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderungen nicht zu
erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Spezifische Auswirkungen
auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da das Gesetz
ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält. Aufgrund der geringen Fallzahl sind
auch nur geringfügige Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der
Menschen zu erwarten. Insbesondere kleinere Verwaltungseinheiten in ländlichen
Kommunen dürften auf lange Sicht von der verpflichtenden Videoüberwachung in Schlachthöfen
profitieren, da hierdurch die behördlichen Kontrollen effizienter gestaltet werden können.
Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht geboten, da kein Erprobungsbedarf
besteht.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen dieses Gesetzes sind grundsätzlich auf unbestimmte Dauer angelegt. Sie
beruhen weder auf zeit- noch auf situationsbezogenen Anlässen. Eine Befristung kommt
daher nicht in Betracht. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Tierschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser
Bundesministerien geändert. Dies wird hier nachvollzogen.
Zu Nummer 2
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser
Bundesministerien geändert. Dies wird hier nachvollzogen.
Zu Nummer 3
Der zitierte Rechtsakt wurde zwischenzeitlich aufgehoben, sodass eine Anpassung des
Verweises erforderlich war.
Zu Nummer 4
Zu § 4d
§ 4d sieht eine Verpflichtung der Betreiber von Schlachteinrichtungen zum Anfertigen von
Videoaufzeichnungen von tierschutzsensiblen Vorgängen am Schlachthof vor. Die
Videoaufzeichnungen sollen durch das Kontrollpersonal der zuständigen Behörde zur Ergänzung
der Überwachungstätigkeit vor Ort genutzt werden.
Die Verpflichtung ist erforderlich, um eine umfassendere und wirksamere Kontrolle von
Schlachteinrichtungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Tierschutzgesetz durch die
zuständige Behörde zu ermöglichen. Bei der Kontrolle tierschutzsensibler Bereiche in einer
Schlachteinrichtung können immer nur ausgewählte Bereiche und Zeiträume
wahrgenommen werden. Insbesondere in größeren Schlachteinrichtungen laufen jedoch zahlreiche
Vorgänge mit lebenden Tieren gleichzeitig ab. Dies erfordert die technische Unterstützung
des Kontrollpersonals, die durch den neuen § 4d geschaffen wird. Insbesondere werden
durch die Ergänzung der Kontrollen durch Videoaufzeichnungen aus den
Schlachteinrichtungen die Möglichkeiten der zuständigen Behörde verbessert, etwaige strukturelle Defizite
in Schlachteinrichtungen zu identifizieren und die den Kontrollen zugrundeliegende
Risikoanalyse zu optimieren. Zusätzlich kann die offene Errichtung von Kameras das betriebliche
Personal dazu anhalten, die tierschutzrechtlichen Vorgaben jederzeit einzuhalten.
Durch die Aufzeichnung, Speicherung, Weitergabe und Auswertung der
Videoaufzeichnungen werden personenbezogene Daten der Betroffenen verarbeitet. Die Vorschrift bringt das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 GG – im Speziellen das Recht am eigenen Bild – in Einklang mit dem
Staatsziel Tierschutz nach Artikel 20a GG. Zahlreiche vergangene Verstöße gegen
tierschutzrechtliche Vorschriften auf Schlachthöfen zeigen, dass im Umgang mit Tieren in einer
Schlachteinrichtung eine gesteigerte abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung des
Wohlbefindens der Tiere besteht, sodass der auf das Notwendige begrenzte Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verhältnismäßig ist.
Es gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des
Bundesdatenschutzgesetzes. Der Betreiber der Schlachteinrichtung hat insbesondere sicherzustellen,
dass durch das Anfertigen von Videoaufzeichnungen kein permanenter Anpassungs- und
Überwachungsdruck für die einzelnen Beschäftigten entsteht. Der prozentuale Anteil der
täglichen Arbeitszeit pro Beschäftigtem, der von den Videoaufzeichnungen erfasst wird, ist
so gering wie möglich zu halten.
Zu Absatz 1
§ 4d Absatz 1 verpflichtet Betreiber von Schlachteinrichtungen zum Anfertigen von
Videoaufzeichnungen. Durch diese Verpflichtung wird es der zuständigen Behörde ermöglicht,
einschlägige tierbasierte Indikatoren und den Umgang des Personals mit den Tieren in allen
Bereichen zeitgleich zu kontrollieren. Hierdurch kann die zuständige Behörde Verstöße
gegen tierschutzrechtliche Vorschriften effektiver feststellen und zielgerichtete Maßnahmen
zur Verhütung künftiger Verstöße treffen. Ob die Videoaufzeichnungen als Beweismaterial
auch in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren verwertet werden dürfen, ist durch die
jeweils zuständigen Bußgeld- und Strafverfolgungsbehörden sowie Gerichte im Einzelfall
im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verpflichtung der Betreiber von
Schlachteinrichtungen zu Videoaufzeichnung bußgeldbewehrt ist, sowie des jeweiligen
Verfolgungsinteresses zu prüfen. Um Verstöße, die auf dem Umgang des Personals mit den Tieren
beruhen, adressieren zu können, ist es erforderlich, dass neben den Tieren auch die in den
nach Absatz 3 benannten Bereichen mit den Tieren arbeitenden Personen erfasst werden.
Der Schlachthofbetreiber hat die Videokameras durch geeignete Maßnahmen für die
Beschäftigten erkennbar zu machen (beispielsweise durch gut sichtbare Piktogramme und
Kurz-Informationen), sodass die aufgezeichneten Personen – anders als bei heimlichen
Aufnahmen – ihr Verhalten auf die Videoüberwachung einstellen können.
Zu Absatz 2
§ 4d Absatz 2 Satz 1 sieht eine Ausnahme für Schlachteinrichtungen vor, in denen jährlich
weniger als 1 000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel oder
Kaninchen geschlachtet werden. Der mit dem Anfertigen von Videoaufzeichnungen verbundene
Erfüllungsaufwand belastet die Wirtschaftsbeteiligten mit zunehmender Betriebsgröße in
der Regel weniger. Von der Betriebsgröße hängt auch ab, wie viele Tiere von etwaigen
Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften mit systematischer Ursache betroffen
sind. Dabei erfolgt die Abgrenzung mittels Schwellenwerten, von denen auch die
Anwendbarkeit weiterer tierschutz- sowie lebensmittelhygienerechtlicher Vorschriften abhängt, und
die den Behörden und Wirtschaftsbeteiligten insofern bereits vertraut sind, namentlich die
Schwelle, nach welcher im Betrieb eine Tierschutzbeauftragte oder ein
Tierschutzbeauftragter zu benennen ist.
Absatz 2 Satz 2 regelt eine behördliche Anordnungsbefugnis. Da in der Vergangenheit
bekannt gewordene, gravierende Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften auch auf
vergleichsweise kleinen Schlachthöfen vorkamen, die im Gegensatz zu Betrieben oberhalb
der Schwellenwerte keiner permanenten Aufsicht durch die zuständige Behörde
unterliegen, ermöglicht § 4d Absatz 2 Satz 2 es den Behörden, in begründeten Fällen auch
Schlachteinrichtungen im Sinne des Satz 1 zum Anfertigen von Videoaufzeichnungen zu
verpflichten. Hierzu muss ein Verstoß nicht bereits nachgewiesen sein, sondern es genügt
ein auf konkrete Tatsachen gestützter, begründeter Verdacht.
Zu Absatz 3
§ 4d Absatz 3 legt die Vorgänge auf dem Schlachthof fest, die von den
Videoaufzeichnungen erfasst sein müssen. Auf Grund der datenschutzrechtlichen Notwendigkeit, die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf das erforderliche Maß zu beschränken, sind nur
die besonders tierschutzsensiblen Vorgänge in Schlachteinrichtungen aufzuzeichnen. Dies
sind Vorgänge, bei welchen Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften zum
unmittelbaren Umgang mit den Tieren möglich sind. Diese Möglichkeit besteht ab dem Moment,
in welchem die Tiere in die Obhut der Schlachteinrichtung übergeben werden und endet
mit dem Tod der Tiere. Um überprüfen zu können, dass die weiteren Schlachtarbeiten nicht
durchgeführt worden sind, bevor keine Bewegungen oder andere Lebenszeichen der Tiere
mehr vorhanden waren, sind jedoch auch die ersten weiteren Schlachtarbeiten, die an den
Tieren durchgeführt werden, zu erfassen (z. B. Absetzen von Kopf oder Gliedmaßen,
Brühen). Die Videoaufzeichnungen müssen daher, soweit zutreffend, die folgenden
Prozessschritte abbilden: Entladen aus den Transportmitteln, Zuführung in den Ruhe-/
Wartebereich, Ruhen/Warten, Zuführung zur Betäubung, Aufhängen vor der Betäubung,
Betäubung, Aufhängen nach der Betäubung, Zuführung zur Entblutung, Setzen des
Entblutungsschnitts, Entblutung und die sogenannten ersten weiteren Schlachtarbeiten. Die Aufteilung
dieser Prozessschritte auf abgrenzbare Räumlichkeiten kann sich betriebsindividuell
unterscheiden.
Bevor die Tiere betäubt sind, können die Videoaufzeichnungen insbesondere Aufschluss
darüber geben, wie die Tiere getrieben oder die Behältnisse mit darin befindlichen Tieren
behandelt, und wie die Tiere untergebracht und versorgt wurden. Konkret sind
beispielsweise Rückschlüsse auf den Einsatz elektrischer Treibhilfen und den Umgang mit kranken
und verletzten Tieren möglich. Hinsichtlich letzterer kann mittels der Videoaufzeichnungen
festgestellt werden, ob etwaige Verletzungen der Tiere dem Aufenthalt in der
Schlachteinrichtung oder vorgelagerten Prozessschritten (wie dem Transport und der Haltung)
zuzurechnen sind. Auch die Durchführung und Wirksamkeit der Betäubung und Entblutung kann
mittels der Videoaufzeichnungen bewertet werden, einschließlich betriebsseitiger
Kontrollen der Betäubungswirkung und der etwaig erforderlichen mehrmaligen Anwendung von
Betäubungsverfahren („Nachbetäubung“).
Die Videoaufzeichnungen müssen die genannten Vorgänge so abbilden, dass diese sich
für die Kontrolltätigkeit der Behörde eignen, wobei Bereiche, die nur mit unangemessenem
Aufwand einsehbar sind, nicht erfasst werden müssen. Die Behörde kontrolliert die
Geeignetheit der Errichtung und der erfassten Bereiche nach Absatz 8.
Zur Feststellung von Verstößen, die auf dem Umgang des Personals mit den Tieren
beruhen, ist es erforderlich, dass neben den Tieren auch die in den benannten Bereichen mit
den Tieren umgehenden Personen erfasst werden. Insbesondere können die
Videoaufzeichnungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Beweismaterial in Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren genutzt werden. Die Begrenzung der Videoüberwachung auf
tierschutzrelevante Vorgänge führt jedoch zu einer räumlichen und zeitlichen Beschränkung
der Videoüberwachung auf den unmittelbaren Umgang mit den Tieren. Für die Betroffenen
ist dadurch erkenntlich, wann und wo sie zum Zwecke der Kontrolle durch die zuständige
Behörde aufgezeichnet werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Pflichten des Betreibers einer Schlachteinrichtung bezüglich des
Umgangs mit den angefertigten Videoaufzeichnungen.
§ 4d Absatz 4 Satz 1 legt fest, wie lange die Videoaufzeichnungen durch den
Schlachthofbetreiber gespeichert werden müssen. Um die Überwachung durch die zuständige Behörde
wirksamer zu gestalten, benötigt diese einen aussagekräftigen Datensatz. Der Zugriff auf
die Aufnahmen von mehreren Schlacht- und Anlieferungstagen ermöglicht ihr insbesondere
auch, wiederholte und systematische Verstöße festzustellen. Zugleich muss vor dem
Hintergrund der Vorgaben des Datenschutzrechts die Datenverarbeitung auf das erforderliche
Maß beschränkt werden und in diesem Kontext insbesondere der Grundsatz der
Datenminimierung gewahrt werden. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass die Speicherung
auf 30 Schlachttage beschränkt wird. Um einheitliche Vorgänge nicht zu trennen und die
Feststellung von Verstößen somit zu verhindern, muss auch der jeweilige Tag der
Entladung, sollte dieser am Vortag des Schlachttages liegen, zusätzlich gespeichert werden.
Nach Satz 2 sind die Videoaufzeichnungen der Behörde durch die Schlachteinrichtung
täglich in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen. Eine weitere Verarbeitung der
Videoaufzeichnungen durch den Betreiber der Schlachteinrichtung außerhalb dieses Zwecks
ist nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für die über den eigentlichen Normzweck
hinausgehende Verhaltens- und Leistungskontrolle der Beschäftigten.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt die aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten erforderliche
Aufzeichnung der Abrufe und den Umgang mit den dabei entstehenden Protokolldaten. Die
Protokollierung muss Aufschluss über etwaige bei der Durchführung der Abrufe verwendeten
Daten, den Zeitpunkt des Abrufs und die abrufende Behörde und Dienststelle geben sowie
die Bezeichnung der abgerufenen Daten, um diese eindeutig zuzuordnen. Die
Protokolldaten dürfen ausschließlich für Datenschutzkontrollen durch den betrieblichen
Datenschutzbeauftragen sowie durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde verwendet werden.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt die Löschung der jeweiligen Daten durch den Schlachthofbetreiber. Der
Betreiber der Schlachteinrichtung muss die Videoaufzeichnungen nach Ablauf der
Speicherfrist und die Protokolldaten sechs Monate danach jeweils automatisiert löschen.
Zu Absatz 7
Absatz 7 regelt die Pflichten der Behörde bezüglich des Umgangs mit den
Videoaufzeichnungen.
Die Behörde ist verpflichtet, die Videoaufzeichnungen im Rahmen ihrer Aufsicht nach § 16
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Tierschutzgesetz stichprobenartig zu sichten. Bestehen
Anhaltspunkte für Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften, hat sie die
Videoaufzeichnungen ebenfalls zu sichten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die
zuständige Behörde ist dabei auf den Zweck der Kontrolle beschränkt, d. h. auf die
Überprüfung des Vorliegens von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.
Aufgezeichnete Personen müssen daher keine Überwachung ihres sonstigen (nicht
tierschutzrelevanten) Verhaltens durch die Behörde befürchten.
Absatz 7 Satz 3 regelt die Löschung der von der Behörde gespeicherten Daten. Nach
Sichtung der Videoaufzeichnungen durch die Behörde sind die personenbezogenen Daten für
die Zwecke, für welche sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig und deshalb durch die
Behörde unverzüglich zu löschen.
Absatz 7 Satz 4 und 5 regeln eine mögliche Weiterverarbeitung der Videoaufzeichnungen
und eine Pflicht zur Löschung im Anschluss an diese Weiterverarbeitung. Sofern sich aus
der Kontrolle Anhaltspunkte für Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ergeben,
besteht der Zweck der Datenerhebung fort und darf die Behörde die Videoaufzeichnungen
im Rahmen des Verwaltungs-, Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens
datenschutzrechtlich weiterverarbeiten. Ob die Videoaufzeichnungen auch als Beweismittel in einem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren verwertet werden dürfen, ist durch die
zuständigen Verfolgungsbehörden und Gerichte im Einzelfall im Rahmen der vorzunehmenden
Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
die Verpflichtung der Betreiber von Schlachteinrichtungen zu Videoaufzeichnung
bußgeldbewehrt ist, sowie des jeweiligen Verfolgungsinteresses zu prüfen.
Zu Absatz 8
§ 4d Absatz 8 regelt, dass die Behörde die technische Umsetzung der Anforderungen an
das Anfertigen von Videoaufzeichnungen zu kontrollieren hat, wobei insbesondere die
Geeignetheit der Videoaufzeichnungen für die Kontrolle durch die zuständige Behörde zu
überprüfen ist. Zusätzlich hat die Behörde die Praktikabilität des gewählten Formats der
Datenübertragung durch die Schlachteinrichtung zu kontrollieren.
Zu Absatz 9
Um weitere, insbesondere technische Einzelheiten beim Anfertigen von
Videoaufzeichnungen regeln zu können, wird mit § 4d Absatz 9 eine Ermächtigung für das Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen.
Gemäß § 16 Absatz 6 Satz 2 Tierschutzgesetz ist das Bundesministerium bereits
ermächtigt, die Einzelheiten der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch die
zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu regeln.
Zu Nummer 5
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser
Bundesministerien geändert. Dies wird hier nachvollzogen.
Zu Nummer 6
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser
Bundesministerien geändert. Dies wird hier nachvollzogen. Der Verweis auf die Richtlinie 2010/63/EU wird
an die Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit (4. Auflage) zu statischen
Verweisen angepasst.
Zu Nummer 7
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser
Bundesministerien geändert. Dies wird hier nachvollzogen. Der Verweis auf die Richtlinie 2010/63/EU wird
an die Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit (4. Auflage) zu statischen
Verweisen angepasst.
Zu Nummer 8
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser
Bundesministerien geändert. Dies wird hier nachvollzogen.
Zu Nummer 9
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser
Bundesministerien geändert. Dies wird hier nachvollzogen.
Zu Nummer 10
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser
Bundesministerien geändert. Dies wird hier nachvollzogen.
Zu Nummer 11
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser
Bundesministerien geändert. Dies wird hier nachvollzogen.
Zu Nummer 12
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser
Bundesministerien geändert. Dies wird hier nachvollzogen.
Zu Nummer 13
Die Verweise auf die Richtlinie 2010/63/EU werden an die Vorgaben des Handbuchs der
Rechtsförmlichkeit (4. Auflage) zu statischen Verweisen angepasst. Mit
Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser Bundesministerien geändert. Dies
wird hier nachvollzogen.
Zu Nummer 14
Die Verweise auf die Richtlinie 2010/63/EU werden an die Vorgaben des Handbuchs der
Rechtsförmlichkeit (4. Auflage) zu statischen Verweisen angepasst. Mit
Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser Bundesministerien geändert. Dies
wird hier nachvollzogen.
Zu Nummer 15
Der Verweis auf die Richtlinie 2010/63/EU wird an die Vorgaben des Handbuchs der
Rechtsförmlichkeit (4. Auflage) zu statischen Verweisen angepasst. Der Verweis auf die
Datenschutz-Grundverordnung wird an die Vorgaben des Handbuchs der
Rechtsförmlichkeit (4. Auflage) zu dynamischen Verweisen angepasst. Mit Organisationserlass vom 6. Mai
2025 wurde die Bezeichnung diverser Bundesministerien geändert. Dies wird hier
nachvollzogen.
Zu Nummer 16
Der Verweis auf die Richtlinie 2010/63/EU wird an die Vorgaben des Handbuchs der
Rechtsförmlichkeit (4. Auflage) zu statischen Verweisen angepasst.
Zu Nummer 17
Mit § 18 Absatz 1 Nummer 6b wird ein Ordnungswidrigkeitentatbestand für Verstöße gegen
die Verpflichtung von Schlachteinrichtungen, bestimmte tierschutzrelevante Vorgänge im
Betrieb aufzuzeichnen und die Videoaufzeichnungen der zuständigen Behörde
bereitzustellen, geschaffen. Die Regelung sanktioniert das Nichtbereitstellen, beziehungsweise das
nicht vollständige, nicht zweckgerechte, nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgende
oder nicht rechtzeitige Bereitstellen, was seinen Ursprung jeweils auch darin finden kann,
dass nicht, beziehungsweise nicht vollständig oder nicht für den Zweck geeignet,
aufgezeichnet oder gespeichert wurde. Auch die verfrühte Löschung der Videoaufzeichnung
kann zur Nichtbereitstellung führen.
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
§ 21 Absatz 1 enthält eine Übergangsregelung hinsichtlich der Verpflichtung zum Anfertigen
von Videoaufzeichnungen von tierschutzrelevanten Vorgängen am Schlachthof, die
zukünftig nach § 4d (neu) von den Betreibern von Schlachteinrichtungen sichergestellt werden
muss. Es ist davon auszugehen, dass betroffenen Schlachteinrichtungen durch diese
Pflicht sowie durch die Pflicht zur Speicherung und Zurverfügungstellung der
Videoaufzeichnungen für die amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden zusätzlicher Aufwand
entsteht. Daher ist die Umsetzung der Verpflichtung zur Aufzeichnung tierschutzrelevanter
Vorgänge für bestehende Schlachteinrichtungen mit einer angemessenen Übergangsfrist
von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes versehen.
Zu Buchstabe b
Da die Übergangsvorschriften in § 21 Absatz 2 und 6a inzwischen zeitlich verstrichen sind,
werden diese gestrichen.
Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)
Artikel 2 ermöglicht es dem fachlich zuständigen Bundesministerium, den ab Inkrafttreten
dieses Änderungsgesetzes geltenden Wortlaut des Tierschutzgesetzes im
Bundesgesetzblatt bekannt zu machen und dabei Vereinheitlichungen von Zitierweisen aufgrund
festgelegter Regeln (z. B. Zitierung von EU-Rechtsakten) vorzunehmen, soweit die Art der
Verweisung nicht verändert wird.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
- 19 - Drucksache 252/26
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Fünftes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (Gesetzentwurf)