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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

dip / drucksache 01.06.2026 · WP 21 · 252/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 252/1/26 01.06.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Gesetzentwurf allgemein 1. Der Bundesrat begrüßt die Anstrengungen der Bundesregierung, eine verpflichtende Videoüberwachung für größere Schlachthöfe einzuführen. 2. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass unabhängig von der Einführung der verpflichtenden Videoüberwachung zu weiteren tierschutzrelevanten Themen dringende Handlungsbedarfe bestehen, die bei einer Änderung des Tierschutzgesetzes mitberücksichtigt werden sollten. An das im Jahr 2024 begonnene Novellierungsverfahren des Tierschutzgesetzes, welches aufgrund des Diskontinuitätsprinzips nicht beendet wurde, sollte dabei angeknüpft werden. ... 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, durch die Änderung, Ergänzung oder Ersetzung bereits bestehender Regelungen zum Schutz von Tieren sowie durch den Erlass und die Ergänzung von Ermächtigungsgrundlagen im Tierschutzgesetz Verbesserungen zu erreichen. Dies gilt insbesondere für: a) Tierschutzkontrollen in VTN-Betrieben b) Reduzierung der Durchführung nicht-kurativer Eingriffe c) Verpflichtung zur Identitätsmitteilung im Online-Handel mit Heimtieren d) Tierschutzkonforme Überarbeitung des sog. Qualzuchtparagraphen e) Verbot des Haltens und Zurschaustellens bestimmter Tiere an wechselnden Orten f) Schutz von Igeln durch ein Verbot des Mähens auf nicht wirtschaftlich genutzten Flächen während der Dämmerung und bei Dunkelheit (Mähroboter) g) Straf- und Bußgeldrahmen h) Aufnahme effektiver Regelungen zum Brandschutz. 4. Der Bundesrat stellt fest, dass angesichts des aktuellen Urteils zur Putenhaltung des Bundesverwaltungsgerichtes ein erheblicher Teil der Nutztiere nur ungenügend bis gar nicht über das Tierschutzrecht geschützt werden. Der Bundesrat fordert daher den Gesetzgeber auf, umgehend die Lücken insbesondere bei der Haltung von Puten sowie weiteren Nutzgeflügelarten und bei der Rinderhaltung zu schließen. ... 5. Der Bundesrat verweist auf den dringenden Überarbeitungsbedarf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes, da diese nicht mehr den aktuellen fachlichen und rechtlichen Anforderungen entspricht. Auch hierfür wird eine vorherige, zeitnahe und umfassende Neufassung des Tierschutzgesetzes als dringend notwendig erachtet. 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auch die im Jahr 2024 angestrebte Änderung des § 4 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes wieder aufzunehmen. 7. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4d Absatz 3 Satz 2 – neu – TierSchG) Nach Artikel 1 Nummer 4 § 4d Absatz 3 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Aus den Videoaufzeichnungen muss das Datum und die Uhrzeit der Aufnahme sowie der Standort der Kamera ersichtlich sein.“ Begründung: Die Videoaufzeichnungen dienen der Feststellung von Verstößen durch die zuständige Behörde. Sofern Verstöße bei der Sichtung der Aufnahmen festgestellt werden, müssen diese eindeutig dem Zeitpunkt der Begehung der Tat zuzuordnen sein. Zwischen der Aufnahme und der Sichtung durch die Behörde können Tage bis Wochen liegen. Datum und Uhrzeit sind erforderlich, um den Verstoß eindeutig z. B. einer Tieranlieferung oder den tätigen Personen zuordnen zu können. Weiterhin muss erkennbar sein, von welchem Kamerastandort die Aufnahme erfolgte. Hier würde z. B. eine feste Nummernkennzeichnung der Kameraaufzeichnungen verbunden mit einem Lageplan der Kameraaufstellung genügen. ... 8. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4d Absatz 4 Satz 3 – neu – TierSchG) Nach Artikel 1 Nummer 4 § 4d Absatz 4 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Abweichend von Satz 2 kann der Tierschutzbeauftragte der Schlachteinrichtung oder eine Person, die ihm unmittelbar Bericht erstattet, die Videoaufzeichnungen ausschließlich zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben verwenden.“ Begründung: Die Nutzung der Videoaufzeichnungen durch den Betreiber der Schlachteinrichtung darf insbesondere, wie in der amtlichen Begründung ausgeführt, nicht für Leistungskontrollen der Beschäftigten verwendet werden. In den letzten Jahren haben viele Schlachthofbetreiber eine freiwillige Videoüberwachung eingeführt unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), in der Regel in Abstimmung mit den Betriebsräten. Daher soll durch die neue Regelung in § 4d klargestellt werden, dass die bisherige freiwillige Videoüberwachung durch den Betreiber in Übereinstimmung mit arbeits- und datenschutzrechtlichen Vorgaben auch weiterhin möglich bleibt. Der Tierschutzbeauftragte bzw. eine ihm direkt Bericht erstattende Person der Schlachteinrichtung soll ausschließlich für Zwecke des Tierschutzes bei Bedarf die Möglichkeit haben, die Videoaufzeichnungen zu sichten. Andernfalls müssten die Schlachthofbetreiber für die Weiterführung der freiwilligen betrieblichen Videoüberwachung ein paralleles technisches Kamerasystem installieren, was die Betreiber unnötig zusätzlich belasten würde. 9. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4d Absatz 4 Satz 3 – neu – TierSchG) In Artikel 1 Nummer 4 § 4d Absatz 4 ist nach Satz 2 der folgende Satz einzufügen: „Der Betreiber der Schlachteinrichtung hat die Videoaufzeichnungen stichprobenartig sowie anlassbezogen zu sichten und auf die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften hin zu überprüfen.“ ... Begründung: Verantwortlich für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ist der Betreiber einer Schlachtstätte. Es ist in der Konsequenz zunächst die Pflicht des Betreibers, die Aufzeichnungen auf die Einhaltung des Tierschutzrechts hin zu überprüfen. Eine entsprechende Verpflichtung soll durch diesen Antrag ergänzt werden. Dies dient der Stärkung des Gesetzeszwecks, der Sicherstellung des Tierschutzes beim Schlachten, sowie der Entlastung der zuständigen Behörden. 10. Zu Artikel 1 Nummer 11a – neu – (§ 11d – neu – TierSchG) Nach Artikel 1 Nummer 11 ist die folgende Nummer 11a einzufügen: ‚11a. Nach § 11c wird der folgende § 11d eingefügt: „§ 11d Wer Wirbeltiere, die keine Nutztiere oder Pferde sind, züchtet oder mit ihnen handelt, darf diese nicht auf öffentlich zugänglichen Straßen, Wegen oder Plätzen feilbieten oder abgeben. Dies gilt nicht für Veranstaltungen auf öffentlich zugänglichen Straßen, Wegen oder Plätzen, für deren Durchführung dem Betreiber eine behördliche Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 7 oder 8 Buchstabe d erteilt wurde.“ ‘ Begründung: Trotz verschiedener Bemühungen floriert der illegale Tierhandel weiterhin. Insbesondere Hunde- und Katzenwelpen, aber auch exotische Tiere sind davon betroffen. Dies hat deutliche Auswirkungen auf den Tierschutz, aber auch auf Tiergesundheit und Verbraucherschutz. Um diesen Handel zu unterbinden ist es notwendig den Verkauf zu erschweren. Im Fokus sind insbesondere Händler, die trotz Ausübung einer gewerbsmäßigen Tätigkeit im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a oder b keine entsprechende Erlaubnis besitzen und damit keine Sachkunde nachgewiesen haben. Bei Verkäufen im öffentlichen Raum ist der Verkäufer im Nachgang schwer bis gar nicht zu ermitteln, da die Identität leicht verschleiert werden kann. Auch kann sich der Interessent so keinen Eindruck über die bei der Zucht bestehenden Verhältnisse machen. So spielen die bisherige Haltung und Sozialisierung eine große Rolle in der weiteren Entwicklung des Tieres. Damit verbunden ist häufig, dass das Tier im Vorfeld nur unzureichend eingeschätzt ... werden kann, was wiederum in einer Überforderung des zukünftigen Besitzers münden kann. Darüber hinaus birgt der Verkauf von Tieren im öffentlichen Raum ein hohes Risiko von Spontankäufen. Was häufig eine Überforderung der Besitzer nach sich zieht und zur Abgabe des Tieres in ein Tierheim führen kann. Bei Änderung des Tierschutzgesetzes ist es dringend notwendig auch diese Anpassung anzugehen. Ein reiner Fokus auf den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung verkennt die umfangreichen Tierschutzprobleme und 11. Zu Artikel 1 Nummer 11a – neu – (§ 11d – neu – TierSchG) Nach Artikel 1 Nummer 11 wird die folgende Nummer 11a eingefügt: ‚11a. Nach § 11c wird der folgende § 11d eingefügt: „§ 11d (1) Das Anbieten von lebenden Wirbeltieren zum Kauf auf Online- Plattformen ist vorbehaltlich des Absatzes 3 nur zulässig, wenn der Anbieter bei dem Betreiber der jeweiligen Online-Plattform seinen Namen und seine Anschrift hinterlegt, sowie sofern das Tier gekennzeichnet ist, 1. den alphanumerischen Code, den der implantierte Transponder des Tieres anzeigt (Transpondernummer), oder 2. eine andere Kennzeichnung anhand derer das Tier eindeutig identifizierbar ist. Die Daten nach Satz 1 sind, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen, von Betreibern von Online-Plattformen mit Sitz in Deutschland 1. ab der Löschung des Angebotes durch den Anbietenden drei Jahre aufzubewahren, und 2. nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, sofern technisch möglich, automatisiert zu löschen. Betreiber von Online-Plattformen mit Sitz in Deutschland haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die vom Anbieter hinterlegten Daten nach Satz 1 an die zuständige ... Behörde übermittelt werden können. Die vom Anbieter hinterlegten Daten nach Satz 1 sind vom Betreiber der Online-Plattform mit Sitz in Deutschland auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzulegenden Frist an die Behörde zu übermitteln. (2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a oder b vor, können neben den nach Absatz 1 vom Anbieter hinterlegten Daten zusätzlich Auskünfte über die Anzahl und die Inhalte der Anzeigen von lebenden Wirbeltieren zum Kauf auf Online-Plattformen von dem Betreiber der betreffenden Online-Plattform verlangt werden. (3) Das Anbieten von lebenden Wirbeltieren zum Kauf auf Online-Plattformen ist verboten, wenn die zum Kauf angebotenen Wirbeltiere Merkmale aufweisen 1. nach § 11b oder 2. tierschutzwidriger Behandlungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an den Handel mit lebenden Wirbeltieren auf Online-Plattformen festzulegen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden 1. die Form und der Inhalt einer Anzeige zum Handel mit einem lebenden Wirbeltier auf einer Online-Plattform, 2. die Aufzeichnungs- und Registrierungspflichten für eine Person, die auf einer Online-Plattform eine Anzeige zum Handel mit einem lebenden Wirbeltier aufgibt.“ ‘ Begründung: Der Handel mit Haustieren erfolgt inzwischen weitgehend über Online- Plattformen. In Folge des dabei möglichen anonymen Anbietens (in der Regel ohne Namen und Adresse) ist ein Schutz der verkauften Tiere durch die zuständigen Behörden in vielen Fällen ausgeschlossen. Trotz verschiedener Bemühungen floriert der illegale Tierhandel weiterhin. Betroffen sind insbesondere Hunde- und Katzenwelpen. Aber auch verschiedenste exotische Tiere werden gehandelt. Hierauf hat der Bundesrat bereit 2021 aufmerksam gemacht und eine Anpassung der Vorgaben im Onlinehandel gefordert, BR-Drucksache 697/21 (Beschluss), Ziffer 4. Denn die aktuell fehlende Rechtslage hat deutli- ... che Auswirkungen auf den Tierschutz, aber auch auf Tiergesundheit und Verbraucherschutz. Allen voran im Onlinehandel ist es Tätern leicht anonym zu handeln und sich so der Nachverfolgung durch die Behörden zu entziehen. Durch Angabe falscher Identitäten können Personen wiederholt unerkannt mit Tieren handeln. Es ist dringend angezeigt Anforderungen an das Onlineangebot von Tieren festzulegen und somit Vollzugslücken zu schließen. Es ist hierzu notwendig eine standardisierte Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Anbieter eines Tieres sicherzustellen und die Möglichkeiten zur Kontrolle des Anbieters durch die zuständigen Behörden aufgrund von § 16 Absatz 2 Satz 1 Tierschutzgesetz zu verbessern. Gleichzeitig wird ein abschreckender Effekt auf illegale Anbieter erzielt. Durch die vorgeschlagene Regelung werden Personen, die Tiere im Internet zum Verkauf anbieten verpflichtet, Grundinformationen (Name und Adresse) bei der Online-Plattform zu hinterlegen und so eine Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen. Zudem wird eine Regelung ergänzt, die das Onlineangebot von Wirbeltieren mit Qualzuchtmerkmalen oder mit tierschutzwidrigen Amputationen verbietet. So soll die trotz des Qualzuchtverbots bestehende hohe Nachfrage vermindert werden, indem diese Tiere nicht von einem Publikum bzw. im Angebot normalisiert wahrgenommen werden. 12. Zu Artikel 1 Nummer 12a – neu – (§ 13b Satz 1, Satz 4 TierSchG) Nach Artikel 1 Nummer 12 ist die folgende Nummer 12a einzufügen: ‚12a. § 13b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „Gebiete festzulegen, in denen“ die Angabe „Anhaltspunkte dafür bestehen, dass“ eingefügt. b) Satz 4 wird gestrichen.‘ Begründung: Die Forderung nach dem Erlass mindestens landesweit geltender Katzenschutzverordnungen wird seit Jahren vehement von Tierschutzorganisationen vertreten. Die aktuelle Formulierung des § 13b stellt dafür sehr hohe Anforderungen, die noch nicht gelöst werden konnten. So gibt es aktuell in keinem Bundesland eine landesweite Regelung. Auch dazu gab es während des BR-Verfahrens zum Gesetz 2024 (BR- ... Drucksache 256/24) einen entsprechenden Vorschlag, der hiermit noch einmal eingebracht wird. Die vorgeschlagenen Änderungen können die Ausweisung deutlich größerer Gebiete ermöglichen, da die Erfüllung der beibehaltenen Kriterien damit erleichtert wird, ohne aber die zugrunde liegende Systematik zu ändern. 13. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa – neu –, bb – neu – (§ 16 Absatz 6 Satz 3, Satz 4 TierSchG) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen: ‚c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von 1. Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten und 2. behördlichen Verboten nach § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder gerichtlichen Verboten nach § 20 Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können.“ bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In den Registern nach Satz 3 dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden: 1. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2, ... 2. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes, 3. der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde, 4. Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen, 5. aufgrund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und 6. die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d, 7. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Adressaten eines behördlichen Verbots nach § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder gerichtlichen Verbots nach § 20 Absatz 1 und die Anschrift der erteilenden Behörde oder des anordnenden Gerichts.“ cc) In Satz 5 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates … < weiter wie Vorlage Buchstabe c > …“ ‘ Begründung: Ein Tierhalter erhält dann ein behördliches Tierhaltungs- oder Betreuungsverbot nach § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Tierschutzgesetz, wenn er grob oder wiederholt gegen das Tierschutzgesetz verstieß und auch in Zukunft keine Besserung zu erwarten ist. Ferner kann ein Tierhalter ein gerichtliches Tierhaltungs-, Betreuungs- oder Handelsverbot nach § 20 Absatz 1 Tierschutzgesetz erhalten, wenn ein Tierhalter wegen einer tierschutzrechtlichen rechtswidrigen Straftat verurteilt worden ist oder diese lediglich an seiner Schuldunfähigkeit scheiterte. Die behördlichen und gerichtlichen Verbote gelten jeweils bundesweit. Bislang besteht keine Rechtsgrundlage zur bundesweiten Erfassung dieser Tierhalter in einem Register, sodass der Vollzug der Verbote faktisch durch einen Umzug des Tierhalters vereitelt werden kann. Daher soll die Verordnungsermächtigung nach § 16 Absatz 6 Satz 3 Tierschutzgesetz um ein bundesweites Register zur Überwachung dieser Verbote erweitert werden. § 16 Absatz 6 Satz 4 Tierschutzgesetz soll den Inhalt des Registers erfassen. Dieses würde entscheidend die Durchsetzung der Verbote stärken und damit Effektivität der behördlichen Maßnahmen erhöhen. ... Die Aufnahme der behördlichen Verbote nach § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Tierschutzgesetz in ein Register ist notwendig, da sonst ihr bundesweiter Vollzug nicht möglich ist. Denn die Kontrollen nach dem Tierschutzgesetz erfolgen in der Regel auf kommunaler Ebene. Dabei kann die Kommune nur die Verbote kontrollieren, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen oder die ihr sonst bekannt sind. Das Register dient insbesondere dem Austausch von Behörden untereinander. Denn verhängt eine Behörde ein Tierhaltungsverbot und verzieht der Tierhalter in einen anderen kommunalen Zuständigkeitsbereich, erlangt die Behörde des neuen Zuständigkeitsbereichs in der Regel keine Kenntnis über das bestehende Verbot, solange sie nicht vom Tierhalter selbst informiert wird. Besteht keine Kenntnis über das bestehende Verbot, so kann der Tierhalter erneut Tiere erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden so lange aussetzen, bis seine Handlungen behördlich auffällig werden. Begehrt eine Behörde Kenntnis über ein bestehendes Verbot aus einem anderen Zuständigkeitsbereich, so kann sie bei einem entsprechenden Verdacht bislang lediglich eine bundesweite Abfrage über die Landesbehörden tätigen. Neben den behördlichen Verboten sind auch die gerichtlichen Verbote nach § 20 Absatz 1 Tierschutzgesetz in ein Register aufzunehmen. Denn tierschutzrelevante Handlungen desselben Tierhalters können gleichzeitig in den Zuständigkeitsbereich einer Behörde und eines Gerichts fallen. Inhaltliche Überschneidungen der Verbote sind möglich. Das Register ermöglicht den Behörden auch hier den länderübergreifenden Informationsaustausch, sodass behördliche oder gerichtliche Verbote nicht durch den Wechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde umgangen werden können. Denn wird ein gerichtliches Verbot verhängt, so erlangt in der Regel nur die Behörde Kenntnis, die den Strafverdacht kundtat. Die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) beschloss im Jahr 2019 die Erforderlichkeit eines bundesweiten Registers über Tierhaltungs- und Betreuungsverbote nach § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Tierschutzgesetz. Das Land Brandenburg beantragte im Jahr 2022 beim Bundesrat die Schaffung eines solchen Registers, der Antrag wurde einstimmig angenommen. 14. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a – neu – (§ 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b TierSchG) Artikel 1 Nummer 17 ist durch die folgende Nummer 17 zu ersetzen: ‚17. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach der Angabe „§§ 13a,“ die Angabe „13b Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 5,“ eingefügt. b) Nach Nummer 6a wird die folgende Nummer 6b eingefügt: „6b. … < weiter wie Vorlage > …“ ‘ Begründung: Mit der Aufnahme von § 13b in den § 18 Absatz 1 Nummer 3 wird die Möglichkeit geschaffen, Verstöße gegen eine nach § 13b erlassene Rechtsverordnung (sogenannte „Katzenschutzverordnungen“) mit einem Bußgeld zu bewehren. Es sollen lediglich Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen nach § 13b Satz 3 Nummer 1 (Verbot/Beschränkung des Auslaufs fortpflanzungsfähiger Katzen) und Nummer 2 (Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht) in der Verordnung sanktioniert werden können. Werden Verordnungen nach § 13b erlassen, kann die Befolgung von Maßnahmen nach bisheriger Rechtslage lediglich im Wege der Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Diese verwaltungsrechtlichen Mittel zeigen nicht die nötige Abschreckungswirkung. Durch die Möglichkeit der Verhängung eines Bußgeldes kann rechtswidriges Verhalten von Katzenhalterinnen und -haltern sowohl schneller als auch effektiver sanktioniert werden. Gleichzeitig wird auch der Unrechtsgehalt des Verhaltens hervorgehoben. 15. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 18 Absatz 4 TierSchG) Artikel 1 Nummer 17 ist durch die folgende Nummer 17 zu ersetzen: ‚17. § 18 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Nummer 6a wird die folgende Nummer 6b eingefügt: „6b. … < weiter wie Vorlage > …“ b) In Absatz 4 wird die Angabe „fünfundzwanzigtausend“ durch die Angabe „fünfzigtausend“ und die Angabe „fünftausend“ durch die Angabe „zehntausend“ ersetzt.‘ Begründung: Der Bußgeldrahmen des § 18 wurde seit 1998 nicht erhöht und spiegelt im Vergleich zu anderen Bußgeldvorschriften das begangene Unrecht nicht mehr hinreichend wider. Eine Erhöhung auf 10 000 EUR bzw. 50 000 EUR ist daher aus generalpräventiven Gründen angezeigt.

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