Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 252/1/26
01.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AV
zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Tierschutzgesetzes
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
1. Der Bundesrat begrüßt die Anstrengungen der Bundesregierung, eine
verpflichtende Videoüberwachung für größere Schlachthöfe einzuführen.
2. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass unabhängig von der Einführung der
verpflichtenden Videoüberwachung zu weiteren tierschutzrelevanten Themen
dringende Handlungsbedarfe bestehen, die bei einer Änderung des
Tierschutzgesetzes mitberücksichtigt werden sollten. An das im Jahr 2024 begonnene
Novellierungsverfahren des Tierschutzgesetzes, welches aufgrund des
Diskontinuitätsprinzips nicht beendet wurde, sollte dabei angeknüpft werden.
...
3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, durch die Änderung,
Ergänzung oder Ersetzung bereits bestehender Regelungen zum Schutz von Tieren
sowie durch den Erlass und die Ergänzung von Ermächtigungsgrundlagen im
Tierschutzgesetz Verbesserungen zu erreichen. Dies gilt insbesondere für:
a) Tierschutzkontrollen in VTN-Betrieben
b) Reduzierung der Durchführung nicht-kurativer Eingriffe
c) Verpflichtung zur Identitätsmitteilung im Online-Handel mit Heimtieren
d) Tierschutzkonforme Überarbeitung des sog. Qualzuchtparagraphen
e) Verbot des Haltens und Zurschaustellens bestimmter Tiere an
wechselnden Orten
f) Schutz von Igeln durch ein Verbot des Mähens auf nicht wirtschaftlich
genutzten Flächen während der Dämmerung und bei Dunkelheit
(Mähroboter)
g) Straf- und Bußgeldrahmen
h) Aufnahme effektiver Regelungen zum Brandschutz.
4. Der Bundesrat stellt fest, dass angesichts des aktuellen Urteils zur Putenhaltung
des Bundesverwaltungsgerichtes ein erheblicher Teil der Nutztiere nur
ungenügend bis gar nicht über das Tierschutzrecht geschützt werden. Der Bundesrat
fordert daher den Gesetzgeber auf, umgehend die Lücken insbesondere bei der
Haltung von Puten sowie weiteren Nutzgeflügelarten und bei der Rinderhaltung
zu schließen.
...
5. Der Bundesrat verweist auf den dringenden Überarbeitungsbedarf der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes, da
diese nicht mehr den aktuellen fachlichen und rechtlichen Anforderungen
entspricht. Auch hierfür wird eine vorherige, zeitnahe und umfassende Neufassung
des Tierschutzgesetzes als dringend notwendig erachtet.
6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auch die im Jahr 2024 angestrebte
Änderung des § 4 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes wieder
aufzunehmen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4d Absatz 3 Satz 2 – neu – TierSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 4 § 4d Absatz 3 Satz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Aus den Videoaufzeichnungen muss das Datum und die Uhrzeit der Aufnahme
sowie der Standort der Kamera ersichtlich sein.“
Begründung:
Die Videoaufzeichnungen dienen der Feststellung von Verstößen durch die
zuständige Behörde. Sofern Verstöße bei der Sichtung der Aufnahmen festgestellt
werden, müssen diese eindeutig dem Zeitpunkt der Begehung der Tat
zuzuordnen sein. Zwischen der Aufnahme und der Sichtung durch die Behörde können
Tage bis Wochen liegen. Datum und Uhrzeit sind erforderlich, um den Verstoß
eindeutig z. B. einer Tieranlieferung oder den tätigen Personen zuordnen zu
können.
Weiterhin muss erkennbar sein, von welchem Kamerastandort die Aufnahme
erfolgte. Hier würde z. B. eine feste Nummernkennzeichnung der
Kameraaufzeichnungen verbunden mit einem Lageplan der Kameraaufstellung genügen.
...
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4d Absatz 4 Satz 3 – neu – TierSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 4 § 4d Absatz 4 Satz 2 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Abweichend von Satz 2 kann der Tierschutzbeauftragte der
Schlachteinrichtung oder eine Person, die ihm unmittelbar Bericht erstattet, die
Videoaufzeichnungen ausschließlich zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung
tierschutzrechtlicher Vorgaben verwenden.“
Begründung:
Die Nutzung der Videoaufzeichnungen durch den Betreiber der
Schlachteinrichtung darf insbesondere, wie in der amtlichen Begründung ausgeführt, nicht
für Leistungskontrollen der Beschäftigten verwendet werden. In den letzten
Jahren haben viele Schlachthofbetreiber eine freiwillige Videoüberwachung
eingeführt unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO), in der Regel in Abstimmung mit den Betriebsräten. Daher soll
durch die neue Regelung in § 4d klargestellt werden, dass die bisherige
freiwillige Videoüberwachung durch den Betreiber in Übereinstimmung mit arbeits-
und datenschutzrechtlichen Vorgaben auch weiterhin möglich bleibt. Der
Tierschutzbeauftragte bzw. eine ihm direkt Bericht erstattende Person der
Schlachteinrichtung soll ausschließlich für Zwecke des Tierschutzes bei Bedarf die
Möglichkeit haben, die Videoaufzeichnungen zu sichten. Andernfalls müssten
die Schlachthofbetreiber für die Weiterführung der freiwilligen betrieblichen
Videoüberwachung ein paralleles technisches Kamerasystem installieren, was
die Betreiber unnötig zusätzlich belasten würde.
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4d Absatz 4 Satz 3 – neu – TierSchG)
In Artikel 1 Nummer 4 § 4d Absatz 4 ist nach Satz 2 der folgende Satz
einzufügen:
„Der Betreiber der Schlachteinrichtung hat die Videoaufzeichnungen
stichprobenartig sowie anlassbezogen zu sichten und auf die Einhaltung der
tierschutzrechtlichen Vorschriften hin zu überprüfen.“
...
Begründung:
Verantwortlich für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ist der
Betreiber einer Schlachtstätte. Es ist in der Konsequenz zunächst die Pflicht
des Betreibers, die Aufzeichnungen auf die Einhaltung des Tierschutzrechts hin
zu überprüfen. Eine entsprechende Verpflichtung soll durch diesen Antrag
ergänzt werden. Dies dient der Stärkung des Gesetzeszwecks, der Sicherstellung
des Tierschutzes beim Schlachten, sowie der Entlastung der zuständigen
Behörden.
10. Zu Artikel 1 Nummer 11a – neu – (§ 11d – neu – TierSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 11 ist die folgende Nummer 11a einzufügen:
‚11a. Nach § 11c wird der folgende § 11d eingefügt:
„§ 11d
Wer Wirbeltiere, die keine Nutztiere oder Pferde sind, züchtet oder mit
ihnen handelt, darf diese nicht auf öffentlich zugänglichen Straßen,
Wegen oder Plätzen feilbieten oder abgeben. Dies gilt nicht für
Veranstaltungen auf öffentlich zugänglichen Straßen, Wegen oder Plätzen, für
deren Durchführung dem Betreiber eine behördliche Erlaubnis nach
§ 11 Absatz 1 Nummer 7 oder 8 Buchstabe d erteilt wurde.“ ‘
Begründung:
Trotz verschiedener Bemühungen floriert der illegale Tierhandel weiterhin.
Insbesondere Hunde- und Katzenwelpen, aber auch exotische Tiere sind davon
betroffen. Dies hat deutliche Auswirkungen auf den Tierschutz, aber auch auf
Tiergesundheit und Verbraucherschutz. Um diesen Handel zu unterbinden ist
es notwendig den Verkauf zu erschweren.
Im Fokus sind insbesondere Händler, die trotz Ausübung einer
gewerbsmäßigen Tätigkeit im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a oder b keine
entsprechende Erlaubnis besitzen und damit keine Sachkunde nachgewiesen
haben.
Bei Verkäufen im öffentlichen Raum ist der Verkäufer im Nachgang schwer
bis gar nicht zu ermitteln, da die Identität leicht verschleiert werden kann.
Auch kann sich der Interessent so keinen Eindruck über die bei der Zucht
bestehenden Verhältnisse machen. So spielen die bisherige Haltung und
Sozialisierung eine große Rolle in der weiteren Entwicklung des Tieres. Damit
verbunden ist häufig, dass das Tier im Vorfeld nur unzureichend eingeschätzt
...
werden kann, was wiederum in einer Überforderung des zukünftigen Besitzers
münden kann.
Darüber hinaus birgt der Verkauf von Tieren im öffentlichen Raum ein hohes
Risiko von Spontankäufen. Was häufig eine Überforderung der Besitzer nach
sich zieht und zur Abgabe des Tieres in ein Tierheim führen kann.
Bei Änderung des Tierschutzgesetzes ist es dringend notwendig auch diese
Anpassung anzugehen. Ein reiner Fokus auf den Schutz von Tieren zum
Zeitpunkt der Schlachtung verkennt die umfangreichen Tierschutzprobleme und
11. Zu Artikel 1 Nummer 11a – neu – (§ 11d – neu – TierSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 11 wird die folgende Nummer 11a eingefügt:
‚11a. Nach § 11c wird der folgende § 11d eingefügt:
„§ 11d
(1) Das Anbieten von lebenden Wirbeltieren zum Kauf auf Online-
Plattformen ist vorbehaltlich des Absatzes 3 nur zulässig, wenn der
Anbieter bei dem Betreiber der jeweiligen Online-Plattform seinen Namen
und seine Anschrift hinterlegt, sowie sofern das Tier gekennzeichnet
ist,
1. den alphanumerischen Code, den der implantierte Transponder des
Tieres anzeigt (Transpondernummer), oder
2. eine andere Kennzeichnung anhand derer das Tier eindeutig
identifizierbar ist.
Die Daten nach Satz 1 sind, vorbehaltlich anderer gesetzlicher
Regelungen, von Betreibern von Online-Plattformen mit Sitz in Deutschland
1. ab der Löschung des Angebotes durch den Anbietenden drei Jahre
aufzubewahren, und
2. nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, sofern technisch möglich,
automatisiert zu löschen.
Betreiber von Online-Plattformen mit Sitz in Deutschland haben durch
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen,
dass die vom Anbieter hinterlegten Daten nach Satz 1 an die zuständige
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Behörde übermittelt werden können. Die vom Anbieter hinterlegten
Daten nach Satz 1 sind vom Betreiber der Online-Plattform mit Sitz in
Deutschland auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer
von ihr festzulegenden Frist an die Behörde zu übermitteln.
(2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine erlaubnispflichtige
Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a oder b vor,
können neben den nach Absatz 1 vom Anbieter hinterlegten Daten
zusätzlich Auskünfte über die Anzahl und die Inhalte der Anzeigen von
lebenden Wirbeltieren zum Kauf auf Online-Plattformen von dem
Betreiber der betreffenden Online-Plattform verlangt werden.
(3) Das Anbieten von lebenden Wirbeltieren zum Kauf auf
Online-Plattformen ist verboten, wenn die zum Kauf angebotenen
Wirbeltiere Merkmale aufweisen
1. nach § 11b oder
2. tierschutzwidriger Behandlungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist, Anforderungen an den Handel mit lebenden
Wirbeltieren auf Online-Plattformen festzulegen. In einer Rechtsverordnung
nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden
1. die Form und der Inhalt einer Anzeige zum Handel mit einem
lebenden Wirbeltier auf einer Online-Plattform,
2. die Aufzeichnungs- und Registrierungspflichten für eine Person,
die auf einer Online-Plattform eine Anzeige zum Handel mit einem
lebenden Wirbeltier aufgibt.“ ‘
Begründung:
Der Handel mit Haustieren erfolgt inzwischen weitgehend über Online-
Plattformen. In Folge des dabei möglichen anonymen Anbietens (in der Regel
ohne Namen und Adresse) ist ein Schutz der verkauften Tiere durch die
zuständigen Behörden in vielen Fällen ausgeschlossen. Trotz verschiedener
Bemühungen floriert der illegale Tierhandel weiterhin. Betroffen sind
insbesondere Hunde- und Katzenwelpen. Aber auch verschiedenste exotische Tiere
werden gehandelt. Hierauf hat der Bundesrat bereit 2021 aufmerksam gemacht und
eine Anpassung der Vorgaben im Onlinehandel gefordert, BR-Drucksache
697/21 (Beschluss), Ziffer 4. Denn die aktuell fehlende Rechtslage hat deutli-
...
che Auswirkungen auf den Tierschutz, aber auch auf Tiergesundheit und
Verbraucherschutz.
Allen voran im Onlinehandel ist es Tätern leicht anonym zu handeln und sich
so der Nachverfolgung durch die Behörden zu entziehen. Durch Angabe
falscher Identitäten können Personen wiederholt unerkannt mit Tieren handeln.
Es ist dringend angezeigt Anforderungen an das Onlineangebot von Tieren
festzulegen und somit Vollzugslücken zu schließen. Es ist hierzu notwendig
eine standardisierte Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Anbieter eines Tieres
sicherzustellen und die Möglichkeiten zur Kontrolle des Anbieters durch die
zuständigen Behörden aufgrund von § 16 Absatz 2 Satz 1 Tierschutzgesetz zu
verbessern. Gleichzeitig wird ein abschreckender Effekt auf illegale Anbieter
erzielt. Durch die vorgeschlagene Regelung werden Personen, die Tiere im
Internet zum Verkauf anbieten verpflichtet, Grundinformationen (Name und
Adresse) bei der Online-Plattform zu hinterlegen und so eine Rückverfolgbarkeit
zu ermöglichen.
Zudem wird eine Regelung ergänzt, die das Onlineangebot von Wirbeltieren
mit Qualzuchtmerkmalen oder mit tierschutzwidrigen Amputationen verbietet.
So soll die trotz des Qualzuchtverbots bestehende hohe Nachfrage vermindert
werden, indem diese Tiere nicht von einem Publikum bzw. im Angebot
normalisiert wahrgenommen werden.
12. Zu Artikel 1 Nummer 12a – neu – (§ 13b Satz 1, Satz 4 TierSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 12 ist die folgende Nummer 12a einzufügen:
‚12a. § 13b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe
„Gebiete festzulegen, in denen“ die Angabe „Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass“ eingefügt.
b) Satz 4 wird gestrichen.‘
Begründung:
Die Forderung nach dem Erlass mindestens landesweit geltender
Katzenschutzverordnungen wird seit Jahren vehement von Tierschutzorganisationen
vertreten. Die aktuelle Formulierung des § 13b stellt dafür sehr hohe
Anforderungen, die noch nicht gelöst werden konnten. So gibt es aktuell in keinem
Bundesland eine landesweite Regelung.
Auch dazu gab es während des BR-Verfahrens zum Gesetz 2024 (BR-
...
Drucksache 256/24) einen entsprechenden Vorschlag, der hiermit noch einmal
eingebracht wird. Die vorgeschlagenen Änderungen können die Ausweisung
deutlich größerer Gebiete ermöglichen, da die Erfüllung der beibehaltenen
Kriterien damit erleichtert wird, ohne aber die zugrunde liegende Systematik zu
ändern.
13. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa – neu –, bb – neu –
(§ 16 Absatz 6 Satz 3, Satz 4 TierSchG)
Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu
ersetzen:
‚c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung
von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für
die Überwachung von
1. Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit
wechselnden Standorten und
2. behördlichen Verboten nach § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
oder gerichtlichen Verboten nach § 20 Absatz 1
erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen
können.“
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Registern nach Satz 3 dürfen nur folgende personenbezogene
Daten gespeichert werden:
1. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der
für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2
Nummer 2,
...
2. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1
Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3. der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die
Anschrift der erteilenden Behörde,
4. Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der
kontrollierenden Personen,
5. aufgrund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und
Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe,
inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6. die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die
Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1
Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d,
7. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Adressaten eines
behördlichen Verbots nach § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder
gerichtlichen Verbots nach § 20 Absatz 1 und die Anschrift der
erteilenden Behörde oder des anordnenden Gerichts.“
cc) In Satz 5 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates
… < weiter wie Vorlage Buchstabe c > …“ ‘
Begründung:
Ein Tierhalter erhält dann ein behördliches Tierhaltungs- oder
Betreuungsverbot nach § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Tierschutzgesetz, wenn er grob oder
wiederholt gegen das Tierschutzgesetz verstieß und auch in Zukunft keine
Besserung zu erwarten ist. Ferner kann ein Tierhalter ein gerichtliches
Tierhaltungs-, Betreuungs- oder Handelsverbot nach § 20 Absatz 1 Tierschutzgesetz
erhalten, wenn ein Tierhalter wegen einer tierschutzrechtlichen rechtswidrigen
Straftat verurteilt worden ist oder diese lediglich an seiner Schuldunfähigkeit
scheiterte. Die behördlichen und gerichtlichen Verbote gelten jeweils
bundesweit. Bislang besteht keine Rechtsgrundlage zur bundesweiten Erfassung
dieser Tierhalter in einem Register, sodass der Vollzug der Verbote faktisch durch
einen Umzug des Tierhalters vereitelt werden kann. Daher soll die
Verordnungsermächtigung nach § 16 Absatz 6 Satz 3 Tierschutzgesetz um ein
bundesweites Register zur Überwachung dieser Verbote erweitert werden. § 16
Absatz 6 Satz 4 Tierschutzgesetz soll den Inhalt des Registers erfassen. Dieses
würde entscheidend die Durchsetzung der Verbote stärken und damit
Effektivität der behördlichen Maßnahmen erhöhen.
...
Die Aufnahme der behördlichen Verbote nach § 16a Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 Tierschutzgesetz in ein Register ist notwendig, da sonst ihr bundesweiter
Vollzug nicht möglich ist. Denn die Kontrollen nach dem Tierschutzgesetz
erfolgen in der Regel auf kommunaler Ebene. Dabei kann die Kommune nur die
Verbote kontrollieren, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen oder die ihr
sonst bekannt sind. Das Register dient insbesondere dem Austausch von
Behörden untereinander. Denn verhängt eine Behörde ein Tierhaltungsverbot und
verzieht der Tierhalter in einen anderen kommunalen Zuständigkeitsbereich,
erlangt die Behörde des neuen Zuständigkeitsbereichs in der Regel keine
Kenntnis über das bestehende Verbot, solange sie nicht vom Tierhalter selbst
informiert wird. Besteht keine Kenntnis über das bestehende Verbot, so kann
der Tierhalter erneut Tiere erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden so
lange aussetzen, bis seine Handlungen behördlich auffällig werden. Begehrt
eine Behörde Kenntnis über ein bestehendes Verbot aus einem anderen
Zuständigkeitsbereich, so kann sie bei einem entsprechenden Verdacht bislang
lediglich eine bundesweite Abfrage über die Landesbehörden tätigen.
Neben den behördlichen Verboten sind auch die gerichtlichen Verbote nach
§ 20 Absatz 1 Tierschutzgesetz in ein Register aufzunehmen. Denn
tierschutzrelevante Handlungen desselben Tierhalters können gleichzeitig in den
Zuständigkeitsbereich einer Behörde und eines Gerichts fallen. Inhaltliche
Überschneidungen der Verbote sind möglich. Das Register ermöglicht den
Behörden auch hier den länderübergreifenden Informationsaustausch, sodass
behördliche oder gerichtliche Verbote nicht durch den Wechsel in den
Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde umgangen werden können. Denn wird ein
gerichtliches Verbot verhängt, so erlangt in der Regel nur die Behörde
Kenntnis, die den Strafverdacht kundtat.
Die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) beschloss im Jahr
2019 die Erforderlichkeit eines bundesweiten Registers über Tierhaltungs- und
Betreuungsverbote nach § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Tierschutzgesetz.
Das Land Brandenburg beantragte im Jahr 2022 beim Bundesrat die Schaffung
eines solchen Registers, der Antrag wurde einstimmig angenommen.
14. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a – neu – (§ 18 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe b TierSchG)
Artikel 1 Nummer 17 ist durch die folgende Nummer 17 zu ersetzen:
‚17. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach der Angabe „§§ 13a,“ die
Angabe „13b Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 5,“ eingefügt.
b) Nach Nummer 6a wird die folgende Nummer 6b eingefügt:
„6b. … < weiter wie Vorlage > …“ ‘
Begründung:
Mit der Aufnahme von § 13b in den § 18 Absatz 1 Nummer 3 wird die
Möglichkeit geschaffen, Verstöße gegen eine nach § 13b erlassene
Rechtsverordnung (sogenannte „Katzenschutzverordnungen“) mit einem Bußgeld zu
bewehren. Es sollen lediglich Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen nach § 13b
Satz 3 Nummer 1 (Verbot/Beschränkung des Auslaufs fortpflanzungsfähiger
Katzen) und Nummer 2 (Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht) in der
Verordnung sanktioniert werden können.
Werden Verordnungen nach § 13b erlassen, kann die Befolgung von
Maßnahmen nach bisheriger Rechtslage lediglich im Wege der Festsetzung eines
Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Diese verwaltungsrechtlichen Mittel
zeigen nicht die nötige Abschreckungswirkung. Durch die Möglichkeit der
Verhängung eines Bußgeldes kann rechtswidriges Verhalten von
Katzenhalterinnen und -haltern sowohl schneller als auch effektiver sanktioniert werden.
Gleichzeitig wird auch der Unrechtsgehalt des Verhaltens hervorgehoben.
15. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 18 Absatz 4 TierSchG)
Artikel 1 Nummer 17 ist durch die folgende Nummer 17 zu ersetzen:
‚17. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nummer 6a wird die folgende Nummer 6b
eingefügt:
„6b. … < weiter wie Vorlage > …“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „fünfundzwanzigtausend“ durch die
Angabe „fünfzigtausend“ und die Angabe „fünftausend“ durch die
Angabe „zehntausend“ ersetzt.‘
Begründung:
Der Bußgeldrahmen des § 18 wurde seit 1998 nicht erhöht und spiegelt im
Vergleich zu anderen Bußgeldvorschriften das begangene Unrecht nicht mehr
hinreichend wider. Eine Erhöhung auf 10 000 EUR bzw. 50 000 EUR ist daher
aus generalpräventiven Gründen angezeigt.
Relationen
- part_of_vorgang → Fünftes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)