Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Text
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6809
21. Wahlperiode 01.07.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
A. Problem und Ziel
Ziel des Gesetzes ist die Sicherstellung des Tierschutzes beim Schlachten. Im
Tierschutzgesetz ist geregelt, dass warmblütige Tiere nur geschlachtet werden
dürfen, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind und ab der
Betäubung bis zum Tod wahrnehmungs- und empfindungslos sind. Eine
ausbleibende oder unzureichende Betäubung kann mit erheblichen Schmerzen und
Leiden der Tiere einhergehen. Auch im Vorfeld der Betäubung und Tötung besteht –
im Rahmen der Entladung und Unterbringung sowie Zuführung zur und
Ruhigstellung zwecks Betäubung – ein Risiko übermäßiger Beeinträchtigungen des
Wohlbefindens der Tiere. Bei der Kontrolle von Schlachteinrichtungen durch die
zuständigen Behörden können in der Regel nur ausgewählte Bereiche und
Zeiträume betrachtet werden. Insbesondere in größeren Schlachteinrichtungen laufen
jedoch zahlreiche Vorgänge mit lebenden Tieren gleichzeitig ab. Überdies sind
redaktionelle Anpassungen im Tierschutzgesetz erforderlich.
B. Lösung; Nutzen
Eine technische Lösung für dieses Problem ist die im Koalitionsvertrag der
21. Legislaturperiode genannte Videoüberwachung in Schlachthöfen. Diese
unterstützt die amtliche Überwachung darin, die Einhaltung der
Tierschutzvorschriften sicherzustellen. Die zuständige Behörde wird in die Lage versetzt, im Fall von
Unregelmäßigkeiten auch vorausgehende Zeiträume zu kontrollieren sowie
relevante Ereignisse nachträglich zu sichten. Dies erleichtert es den zuständigen
Behörden, die einschlägigen Tierschutzvorschriften erforderlichenfalls
durchzusetzen und etwaige Rechtsverstöße zu sanktionieren. Mittels der Videoüberwachung
kann das amtliche Personal auch überprüfen, ob Abläufe am Schlachthof durch
die eigene Anwesenheit beeinflusst werden.
C. Alternativen
Es bestehen keine Alternativen. Damit die Videoüberwachung verbindlich ist,
bedarf es einer gesetzlichen Regelung.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands
in Höhe von geschätzt rund 172 000 Euro für Bürokratiekosten aus
Informationspflichten. Zusätzlich entsteht ein einmaliger Aufwand von rund 232 000 Euro,
welcher der Kategorie Anschaffung oder Nachrüstung von Maschinen, Anlagen,
Gebäuden und Infrastruktureinrichtungen zuzuordnen ist.
Der laufende Erfüllungsaufwand der Wirtschaft stellt ein „In“ nach der „One in,
one out“-Regelung der Bundesregierung dar. Eine Entlastung im Laufe der
Legislaturperiode wird angestrebt.
Die Belange mittelständischer Unternehmen wurden berücksichtigt. Die
verpflichtende Videoüberwachung gilt nur für Schlachteinrichtungen ab einer
bestimmten Größe.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung der Länder (inklusive Kommunen) ändert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand um rund 257 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand der
Länder (inklusive Kommunen) beträgt rund 64 000 Euro.
Der laufende Erfüllungsaufwand der Verwaltung stellt ein „In“ nach der „One in,
one out“-Regelung der Bundesregierung dar. Eine Entlastung im Laufe der
Legislaturperiode wird angestrebt.
F. Weitere Kosten
Es ergeben sich keine weiteren Kosten für Bürgerinnen und Bürger, die
Wirtschaft oder die Verwaltung.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 1. Juli 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat.
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu
nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tierschutzgesetzes*
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
2. § 4b Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe
„für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
3. In § 4c Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom
17.6.2008, S. 46; L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl.
L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 2 Satz 3 Nummer 1
Buchstabe a Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343“ ersetzt.
4. Nach § 4c wird der folgende § 4d eingefügt:
„§ 4d
(1) Zur Feststellung von Verstößen durch die zuständige Behörde und zur Verhütung von künftigen
Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften, muss der Betreiber einer Schlachteinrichtung, in der
warmblütige Tiere geschlachtet werden, auf eigene Kosten mittels offen sichtbarer, optisch-elektronischer
Einrichtungen nach Maßgabe des Absatzes 3 Videoaufzeichnungen anfertigen.
* Nummer 4 dieses Artikels notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Anlage 1
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schlachteinrichtungen, die nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG)
Nr. 1099/2009 keinen Tierschutzbeauftragten benennen müssen. In den Fällen des Satzes 1 kann die
zuständige Behörde das Anfertigen von Videoaufzeichnungen anordnen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für
Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften in der jeweiligen Schlachteinrichtung vorliegen.
(3) Videoaufzeichnungen nach Absatz 1 müssen die Tiere und die Personen, die jeweils mit den
Tieren umgehen, in einer für den in Absatz 1 genannten Zweck geeigneten Weise während folgender
Handlungen und Zeiträume erfassen:
1. bei der Entladung,
2. im Zeitraum zwischen der Beendigung der Entladung und
a) dem Beginn der Betäubung oder
b) dem Setzen des Entblutungsschnitts, sofern das Tier ohne Betäubung getötet wird,
3. bei der Betäubung,
4. beim Aufhängen nach der Betäubung,
5. beim Setzen des Entblutungsschnitts,
6. im Zeitraum der Entblutung und
7. beim
a) Zurichten oder Brühen von Tieren, die durch Blutentzug nach vorangehender Betäubung getötet
werden,
b) Aufhängen von Tieren, die durch Blutentzug ohne vorangehende Betäubung getötet werden, oder
c) ersten auf die Tötung folgenden Eingriff an Tieren, die ohne Blutentzug getötet werden.
(4) Der Betreiber einer Schlachteinrichtung hat die Videoaufzeichnungen nach Absatz 1 für die letzten
30 Tage, an denen Schlachtungen stattfanden, zuzüglich der Zeit der jeweiligen Entladung der Tiere, sofern
sie nicht am Schlachttag erfolgte, zu speichern. Die Videoaufzeichnungen sind der zuständigen Behörde vom
Betreiber der Schlachteinrichtung arbeitstäglich in einem üblichen Datenformat zum Abruf bereitzustellen
und dürfen von ihm ausschließlich für diesen Zweck verarbeitet werden.
(5) Der Betreiber der Schlachteinrichtung hat die Abrufe der Videoaufzeichnungen durch die
zuständige Behörde zu protokollieren, wobei hierbei durch ihn folgende Daten erfasst werden müssen:
1. die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten,
2. der Tag und die Uhrzeit der Abrufe,
3. die Bezeichnung der abrufenden Dienststelle und
4. die abgerufenen Daten.
Die nach Satz 1 protokollierten Daten (Protokolldaten) dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle
verwendet werden.
(6) Die Videoaufzeichnungen sowie die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen
zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. Nach Ablauf der Speicherfrist nach
Absatz 4 Satz 1 sind die Videoaufzeichnungen durch den Betreiber der Schlachteinrichtung automatisiert zu
löschen. Sechs Monate nach Ablauf der Speicherfrist nach Absatz 4 Satz 1 sind die Protokolldaten durch den
Betreiber der Schlachteinrichtung automatisiert zu löschen.
(7) Die zuständige Behörde ist zum Abruf der Videoaufzeichnungen bei der Schlachteinrichtung und
deren Speicherung und Verwendung nur insoweit befugt, als dies zur Prüfung des Vorliegens möglicher
Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist. Die zuständige Behörde hat die
Videoaufzeichnungen stichprobenartig sowie anlassbezogen zu sichten. Wenn eine Speicherung durch die zuständige
Behörde erfolgt, sind die gespeicherten Videoaufzeichnungen nach der Sichtung unverzüglich durch die
Behörde zu löschen. Sofern sich durch die Sichtung Anhaltspunkte für Verstöße gegen tierschutzrechtliche
Vorschriften ergeben, darf die zuständige Behörde die betroffenen Videoaufzeichnungen im Rahmen eines
Verwaltungs-, Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens weiterverarbeiten. Nach dem rechtskräftigen
Abschluss eines Verfahrens nach Satz 4 sind die Videoaufzeichnungen mit Ablauf des Tages des Eintritts
der Rechtskraft durch die zuständige Behörde zu löschen. Wird ein Verfahren nach Satz 4 von einer anderen
Stelle als der zuständigen Behörde geführt, so hat diese Stelle der zuständigen Behörde unverzüglich den
Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat die Videoaufzeichnung unverzüglich nach
Erhalt der Mitteilung nach Satz 6 zu löschen.
(8) Die zuständige Behörde hat Folgendes zu kontrollieren:
1. die Einhaltung der in Absatz 3 genannten Anforderungen, wenn die optisch-elektronischen
Einrichtungen erstmals installiert wurden oder erhebliche Änderungen der Schlachteinrichtung in baulicher,
technischer oder verfahrensmäßiger Hinsicht erfolgt sind, und
2. die tatsächliche Nutzbarkeit der nach Absatz 4 Satz 2 bereitgestellten Videoaufzeichnungen durch die
zuständige Behörde in dem durch die Schlachteinrichtung bereitgestellten Format.
(9) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die näheren Einzelheiten für das Anfertigen von Videoaufzeichnungen nach Absatz 1 zu regeln.
Insbesondere können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 vorgeschrieben werden:
1. die technischen Anforderungen an die zu verwendenden optisch-elektronischen Einrichtungen und
2. die nach Absatz 3 durch die optisch-elektronischen Einrichtungen zu erfassenden Handlungen und
Zeiträume entsprechend der unterschiedlichen Gegebenheiten in Schlachteinrichtungen für verschiedene
Arten warmblütiger Tiere.“
5. In § 7 Absatz 3 und § 7a Absatz 6 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“
durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ und die Angabe „Richtlinie 2010/63/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für
wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33)“ durch die Angabe „Richtlinie
2010/63/EU in der Fassung vom 13. März 2024“ ersetzt.
c) In den Absätzen 5 und 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Bildung und
Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
7. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Richtlinie 2010/63/EU“ durch die Angabe „Richtlinie
2010/63/EU in der Fassung vom 13. März 2024“ ersetzt.
b) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“
durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“
durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ und die Angabe „Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ und die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ und die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Bildung und
Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“
ersetzt.
9. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Bildung und
Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
10. In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
11. § 11a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Bildung und
Forschung“ durch die Angabe „Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“
ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ und die Angabe „Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
12. In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit“ ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2010/63/EU“ durch die
Angabe „Richtlinie 2010/63/EU in der Fassung vom 13. März 2024“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ und die Angabe „Richtlinie
2010/63/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2010/63/EU in der Fassung vom 13. März 2024“ ersetzt.
14. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2010/63/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2010/63/EU in der
Fassung vom 13. März 2024“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ und die Angabe „Richtlinie 2010/63/EU“
durch die Angabe „Richtlinie 2010/63/EU in der Fassung vom 13. März 2024“ ersetzt.
15. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Richtlinie 2010/63/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2010/63/EU
in der Fassung vom 13. März 2024“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)“ gestrichen.
16. In § 16c Nummer 1 Buchstabe b und § 16g Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2010/63/EU“ durch
die Angabe „Richtlinie 2010/63/EU in der Fassung vom 13. März 2024“ ersetzt.
17. Nach § 18 Absatz 1 Nummer 6a wird die folgende Nummer 6b eingefügt:
„6b. entgegen § 4d Absatz 4 Satz 2 eine Videoaufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zum Abruf bereitstellt,“.
18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ § 4d ist ab dem … [einsetzen: Angabe des Tages und des Monats des Inkrafttretens nach
Artikel 3 dieses Änderungsgesetzes sowie der Jahreszahl des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres]
anzuwenden.“
b) Die Absätze 2 und 6a werden gestrichen.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat kann den Wortlaut des
Tierschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen und
dabei die Zitierweise von Rechtsakten der Europäischen Union redaktionell vereinheitlichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals]
in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
(ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1; L 326 vom 11.11.2014, S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
2026/1734 vom 16. Juli 2026 (ABl. L, 2026/1734, 17.7.2026) geändert worden ist
2. Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für
wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33; L 15 vom 22.1.2016, S. 71; L 168 vom 25.6.2016, S. 19;
L 71 vom 16.3.2017, S. 23; L 277 vom 27.10.2017, S. 34), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1262 vom
13. März 2024 (ABl. L, 2024/1262, 15.5.2024) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74
vom 4.3.2021, S. 35)
4. Delegierte Verordnung (EU) 2026/343 der Kommission vom 6. Oktober 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission (ABl. L, 2026/343, 17.2.2026; L, 2026/90275, 8.4.2026)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel des Gesetzes ist die Sicherstellung des Tierschutzes beim Schlachten. Im Tierschutzgesetz ist geregelt, dass
warmblütige Tiere nur geschlachtet werden dürfen, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind
und ab der Betäubung bis zum Tod wahrnehmungs- und empfindungslos sind. Eine ausbleibende oder
unzureichende Betäubung kann mit erheblichen Schmerzen und Leiden der Tiere einhergehen. Auch im Vorfeld der
Betäubung und Tötung besteht – im Rahmen der Entladung und Unterbringung sowie Zuführung zur und
Ruhigstellung zwecks Betäubung – ein Risiko übermäßiger Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der Tiere. Bei der
Kontrolle von Schlachteinrichtungen durch die zuständigen Behörden können in der Regel nur ausgewählte
Bereiche und Zeiträume betrachtet werden. Insbesondere in größeren Schlachteinrichtungen laufen jedoch zahlreiche
Vorgänge mit lebenden Tieren gleichzeitig ab. Überdies sind redaktionelle Anpassungen im Tierschutzgesetz
erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem vorliegenden Entwurf soll insbesondere eine verpflichtende Videoüberwachung in Schlachthöfen
eingeführt werden. Betreiber von Schlachteinrichtungen werden verpflichtet, tierschutzsensible Vorgänge per Video
aufzuzeichnen und diese Videoaufzeichnung den zuständigen Behörden bereitzustellen. Dies soll die amtliche
Überwachung darin unterstützen, die Einhaltung der Tierschutzvorschriften sicherzustellen. Die zuständige
Behörde wird in die Lage versetzt, im Fall von Unregelmäßigkeiten auch vorausgehende Zeiträume zu kontrollieren
sowie relevante Ereignisse nachträglich zu sichten. Dies erleichtert es den zuständigen Behörden, die
einschlägigen Tierschutzvorschriften erforderlichenfalls durchzusetzen und gegebenenfalls etwaige Rechtsverstöße zu
sanktionieren. Mittels der Videoüberwachung kann das amtliche Personal auch überprüfen, ob Abläufe am
Schlachthof durch die eigene Anwesenheit beeinflusst werden. Überdies werden redaktionelle Anpassungen
vorgenommen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des
Gesetzes beigetragen. Anlass der Änderung ist insbesondere die Umsetzung des Koalitionsvertrags zwischen
CDU, CSU und SPD.
IV. Alternativen
Es bestehen keine Alternativen. Damit die Videoüberwachung verbindlich ist, bedarf es einer gesetzlichen
Regelung.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 (Tierschutz, Recht der
Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG.
Eine bundesgesetzliche Regelung der Videoüberwachung in Schlachthöfen ist vorliegend zur Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Der mit der Regelung adressierte
Sachverhalt besteht bundesweit, weshalb eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist. Unterschiedliche
Regelungen auf Landesebene würden zudem zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen
Wirtschaftsbeteiligten führen, abhängig davon, wo im Bundesgebiet die Beteiligten ihre Tätigkeit jeweils durchführen. Nur durch
eine bundeseinheitliche Regelung kann sichergestellt werden, dass für den Wirtschaftsstandort Deutschland
einheitliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die verpflichtende Videoüberwachung gegeben sind.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen der bußgeldrechtlichen Vorschriften folgt aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Die Einführung einer verpflichtenden Videoüberwachung in
Schlachthöfen steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den
Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit der verpflichtenden Videoüberwachung werden die behördlichen Kontrollen von Schlachteinrichtungen
vereinfacht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen dienen der Verbesserung des Tierschutzes beim
Schlachten und sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Sie dienen der Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels Nummer 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“ und insbesondere
des Nachhaltigkeitsindikators 12.2 „Anteil nachhaltiger Produktion stetig erhöhen“. Diese Nachhaltigkeitsaspekte
werden gefördert, da die Videoüberwachung in Schlachthöfen zu einer tierschutzgerechten und damit
nachhaltigen Nahrungsmittelproduktion beiträgt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 § 4d des
Tierschutzgesetzes,
Verpflichtung der
Betreiber von
Schlachteinrichtungen
zum
Anfertigen von
Videoaufzeichnungen
ja 232
Schlachteinrichtungen
740 Euro 172 232
Schlachteinrichtungen
1 000 Euro 232
Summe (in
Tsd. Euro) 172 232
davon aus
Informationspflichten (IP)
172 232
Zu Vorgabe 2.1:
Betreiber von Schlachteinrichtungen werden zum Anfertigen von Videoaufzeichnungen von tierschutzsensiblen
Vorgängen am Schlachthof verpflichtet.
Nach Angaben der zuständigen obersten Landesbehörden gibt es in Deutschland derzeit 232
Schlachteinrichtungen, die eine Tierschutzbeauftragte oder einen Tierschutzbeauftragten benennen müssen und somit unter den
Anwendungsbereich des § 4d fallen. Nach § 4d Absatz 2 Satz 2 kann in begründeten Fällen auch für grundsätzlich
ausgenommene Einrichtungen eine Videoüberwachung angeordnet werden. Die aus dieser Regelung resultierende
zusätzliche Fallzahl lässt sich jedoch nicht belastbar abschätzen und dürfte zu vernachlässigen sein.
Die Videoaufzeichnungen sind für die letzten 30 Tage, an denen Schlachtungen stattfanden, zuzüglich der
jeweiligen Anlieferung zu speichern und der zuständigen Behörde arbeitstäglich zum Abruf bereitzustellen. Nach
Ablauf der Speicherfrist sind die Daten automatisiert zu löschen. Der dafür erforderliche Zeitaufwand ist zu
vernachlässigen.
Die Videoaufzeichnungen müssen, soweit zutreffend, die folgenden Prozessschritte abbilden: Entladen aus den
Transportmitteln, Zuführung in den Ruhe-/Wartebereich, Ruhen/Warten, Zuführung zur Betäubung, Aufhängen
vor der Betäubung, Betäubung, Aufhängen nach der Betäubung, Zuführung zur Entblutung, Setzen des
Entblutungsschnitts, Entblutung und die sogenannten ersten weiteren Schlachtarbeiten. Die Aufteilung dieser
Prozessschritte auf abgrenzbare Räumlichkeiten kann sich betriebsindividuell unterscheiden. Da alle tierschutzrelevanten
Vorgänge aufgezeichnet werden müssen, wird angenommen, dass durchschnittlich 3 500 Euro pro Betrieb für die
Anschaffung entstehen. Die Anschaffungskosten werden der angewendeten Methodik entsprechend über ihre
Nutzungsdauer von sieben Jahren gemäß der „AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter“ des
BMF (siehe dort laufende Nr. 6.14.4) abgeschrieben und dem laufenden Erfüllungsaufwand zugeordnet; sie
belaufen sich somit auf 500 Euro jährlich je Betrieb. Für die regelmäßige Pflege und Wartung der
Videoüberwachungssysteme werden als Standardwert jährlich 240 Euro angenommen. Somit ergeben sich 740 Euro für den
jährlichen Erfüllungsaufwand. Für die Installation eines Videoüberwachungssystems mit Speicherfunktion
entstehen einmalig Kosten von rund 1 000 Euro pro Betrieb.
Der geschätzte einmalige Erfüllungsaufwand für die Installation der Überwachungssysteme (als Nachrüstung der
Gebäude, Anlagen, Infrastruktureinrichtungen) beträgt für die 232 Betriebe 232 000 Euro. Der jährliche
Erfüllungsaufwand beläuft sich auf geschätzt 172 000 Euro.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 4d des
Tierschutzgesetzes,
Kontrolle
der
Einrichtung
und
Durchführung
der
Videoüberwachung in
Schlachthöfen
Land 928
Kontrollen
277,20
(240 Min *
69,30
Euro/h
(hD))
257 232
Kontrollen
277,20
(240 Min *
69,30
Euro/h
(hD))
64
Summe (in
Tsd. Euro)
257 64
davon
Bund
0 0
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
257
64
Zu Vorgabe 3.1:
Die zuständige Behörde kontrolliert die ordnungsgemäße Einrichtung des Videoüberwachungssystems und
sichtet die Videoaufzeichnungen.
Die Fallzahl ergibt sich spiegelbildlich zur Wirtschaft (vgl. Vorgabe 2.1). Es wird angenommen, dass aufgrund
der Regelung in § 4d Absatz 5 Satz 1 durchschnittlich von jedem Betrieb quartalsweise stichprobenartig und
anlassbezogen Videoaufzeichnungen gesichtet werden. Hierfür wird ein Zeitaufwand von durchschnittlich 240
Minuten pro Fall angenommen. Für die erstmaligen Kontrollen nach § 4d Absatz 6 wird ebenfalls ein Zeitaufwand
von durchschnittlich 240 Minuten pro Fall angenommen. Die Anzahl der Wiederholungskontrollen im Rahmen
von Absatz 6 lässt sich nicht belastbar abschätzen und dürfte zu vernachlässigen sein.
Der Lohnsatz entspricht den Lohnkosten des höheren Dienstes auf der Verwaltungsebene der Länder (69,30
Euro).
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 64 000 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt rund
257 000 Euro.
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Ebenso entstehen keine Kosten für die sozialen
Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderungen nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Spezifische Auswirkungen auf die
Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da das Gesetz ausschließlich sachbezogene Regelungen
enthält. Aufgrund der geringen Fallzahl sind auch nur geringfügige Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse der Menschen zu erwarten. Insbesondere kleinere Verwaltungseinheiten in ländlichen
Kommunen dürften auf lange Sicht von der verpflichtenden Videoüberwachung in Schlachthöfen profitieren, da
hierdurch die behördlichen Kontrollen effizienter gestaltet werden können. Die Aufnahme einer Experimentierklausel
ist nicht geboten, da kein Erprobungsbedarf besteht.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen dieses Gesetzes sind grundsätzlich auf unbestimmte Dauer angelegt. Sie beruhen weder auf
zeitnoch auf situationsbezogenen Anlässen. Eine Befristung kommt daher nicht in Betracht. Eine Evaluierung ist
nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Tierschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser Bundesministerien geändert. Dies wird
hier nachvollzogen.
Zu Nummer 2
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser Bundesministerien geändert. Dies wird
hier nachvollzogen.
Zu Nummer 3
Der zitierte Rechtsakt wurde zwischenzeitlich aufgehoben, sodass eine Anpassung des Verweises erforderlich
war.
Zu Nummer 4
Zu § 4d
§ 4d sieht eine Verpflichtung der Betreiber von Schlachteinrichtungen zum Anfertigen von Videoaufzeichnungen
von tierschutzsensiblen Vorgängen am Schlachthof vor. Die Videoaufzeichnungen sollen durch das
Kontrollpersonal der zuständigen Behörde zur Ergänzung der Überwachungstätigkeit vor Ort genutzt werden.
Die Verpflichtung ist erforderlich, um eine umfassendere und wirksamere Kontrolle von Schlachteinrichtungen
nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes durch die zuständige Behörde zu ermöglichen. Bei
der Kontrolle tierschutzsensibler Bereiche in einer Schlachteinrichtung können immer nur ausgewählte Bereiche
und Zeiträume wahrgenommen werden. Insbesondere in größeren Schlachteinrichtungen laufen jedoch zahlreiche
Vorgänge mit lebenden Tieren gleichzeitig ab. Dies erfordert die technische Unterstützung des Kontrollpersonals,
die durch den neuen § 4d geschaffen wird. Insbesondere werden durch die Ergänzung der Kontrollen durch
Videoaufzeichnungen aus den Schlachteinrichtungen die Möglichkeiten der zuständigen Behörde verbessert,
etwaige strukturelle Defizite in Schlachteinrichtungen zu identifizieren und die den Kontrollen zugrundeliegende
Risikoanalyse zu optimieren. Zusätzlich kann die offene Errichtung von Kameras das betriebliche Personal dazu
anhalten, die tierschutzrechtlichen Vorgaben jederzeit einzuhalten.
Durch die Aufzeichnung, Speicherung, Weitergabe und Auswertung der Videoaufzeichnungen werden
personenbezogene Daten der Betroffenen verarbeitet. Die Vorschrift bringt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Betroffenen aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG – im Speziellen das Recht am eigenen
Bild – in Einklang mit dem Staatsziel Tierschutz nach Artikel 20a GG. Zahlreiche vergangene Verstöße gegen
tierschutzrechtliche Vorschriften auf Schlachthöfen zeigen, dass im Umgang mit Tieren in einer
Schlachteinrichtung eine gesteigerte abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere besteht, sodass der auf
das Notwendige begrenzte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verhältnismäßig ist.
Es gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Der
Betreiber der Schlachteinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass durch das Anfertigen von
Videoaufzeichnungen kein permanenter Anpassungs- und Überwachungsdruck für die einzelnen Beschäftigten entsteht. Der
prozentuale Anteil der täglichen Arbeitszeit je beschäftigter Person, die von den Videoaufzeichnungen erfasst wird,
ist so gering wie möglich zu halten.
Zu Absatz 1
§ 4d Absatz 1 verpflichtet Betreiber von Schlachteinrichtungen zum Anfertigen von Videoaufzeichnungen. Durch
diese Verpflichtung wird es der zuständigen Behörde ermöglicht, einschlägige tierbasierte Indikatoren und den
Umgang des Personals mit den Tieren in allen Bereichen zeitgleich zu kontrollieren. Hierdurch kann die
zuständige Behörde Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften effektiver feststellen und zielgerichtete
Maßnahmen zur Verhütung künftiger Verstöße treffen. Ob die Videoaufzeichnungen als Beweismaterial auch in Straf-
und Ordnungswidrigkeitenverfahren verwertet werden dürfen, ist durch die jeweils zuständigen Bußgeld- und
Strafverfolgungsbehörden sowie Gerichte im Einzelfall im Rahmen der vorzunehmenden
Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verpflichtung der Betreiber von
Schlachteinrichtungen zu Videoaufzeichnung bußgeldbewehrt ist, sowie des jeweiligen Verfolgungsinteresses zu prüfen.
Um Verstöße, die auf dem Umgang des Personals mit den Tieren beruhen, adressieren zu können, ist es
erforderlich, dass neben den Tieren auch die in den nach Absatz 3 benannten Bereichen mit den Tieren arbeitenden
Personen erfasst werden. Der Schlachthofbetreiber hat die Videokameras durch geeignete Maßnahmen für die
Beschäftigten erkennbar zu machen (beispielsweise durch gut sichtbare Piktogramme und Kurzinformationen),
sodass die aufgezeichneten Personen – anders als bei heimlichen Aufnahmen – ihr Verhalten auf die
Videoüberwachung einstellen können.
Zu Absatz 2
§ 4d Absatz 2 Satz 1 sieht eine Ausnahme für Schlachteinrichtungen vor, in denen jährlich weniger als 1 000
Großvieheinheiten Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden. Der mit dem
Anfertigen von Videoaufzeichnungen verbundene Erfüllungsaufwand belastet die Wirtschaftsbeteiligten mit
zunehmender Betriebsgröße in der Regel weniger. Von der Betriebsgröße hängt auch ab, wie viele Tiere von
etwaigen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften mit systematischer Ursache betroffen sind. Dabei erfolgt
die Abgrenzung mittels Schwellenwerten, von denen auch die Anwendbarkeit weiterer tierschutz- sowie
lebensmittelhygienerechtlicher Vorschriften abhängt, und die den Behörden und Wirtschaftsbeteiligten insofern bereits
vertraut sind, namentlich die Schwelle, nach welcher im Betrieb eine Tierschutzbeauftragte oder ein
Tierschutzbeauftragter zu benennen ist.
Absatz 2 Satz 2 regelt eine behördliche Anordnungsbefugnis. Da in der Vergangenheit bekannt gewordene,
gravierende Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften auch auf vergleichsweise kleinen Schlachthöfen
vorkamen, die im Gegensatz zu Betrieben oberhalb der Schwellenwerte keiner permanenten Aufsicht durch die
zuständige Behörde unterliegen, ermöglicht § 4d Absatz 2 Satz 2 es den Behörden, in begründeten Fällen auch
Schlachteinrichtungen im Sinne des Satzes 1 zum Anfertigen von Videoaufzeichnungen zu verpflichten. Hierzu
muss ein Verstoß nicht bereits nachgewiesen sein, sondern es genügt ein auf konkrete Tatsachen gestützter,
begründeter Verdacht.
Zu Absatz 3
§ 4d Absatz 3 legt die Vorgänge auf dem Schlachthof fest, die von den Videoaufzeichnungen erfasst sein müssen.
Auf Grund der datenschutzrechtlichen Notwendigkeit, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf das
erforderliche Maß zu beschränken, sind nur die besonders tierschutzsensiblen Vorgänge in Schlachteinrichtungen
aufzuzeichnen. Dies sind Vorgänge, bei welchen Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften zum
unmittelbaren Umgang mit den Tieren möglich sind. Diese Möglichkeit besteht ab dem Moment, in welchem die Tiere in
die Obhut der Schlachteinrichtung übergeben werden und endet mit dem Tod der Tiere. Um überprüfen zu
können, dass die weiteren Schlachtarbeiten nicht durchgeführt worden sind, bevor keine Bewegungen oder andere
Lebenszeichen der Tiere mehr vorhanden waren, sind jedoch auch die ersten weiteren Schlachtarbeiten, die an
den Tieren durchgeführt werden, zu erfassen (z. B. Absetzen von Kopf oder Gliedmaßen, Brühen). Die
Videoaufzeichnungen müssen daher, soweit zutreffend, die folgenden Prozessschritte abbilden: Entladen aus den
Transportmitteln, Zuführung in den Ruhe-/Wartebereich, Ruhen/Warten, Zuführung zur Betäubung, Aufhängen vor der
Betäubung, Betäubung, Aufhängen nach der Betäubung, Zuführung zur Entblutung, Setzen des
Entblutungsschnitts, Entblutung und die sogenannten ersten weiteren Schlachtarbeiten. Die Aufteilung dieser Prozessschritte
auf abgrenzbare Räumlichkeiten kann sich betriebsindividuell unterscheiden.
Bevor die Tiere betäubt sind, können die Videoaufzeichnungen insbesondere Aufschluss darüber geben, wie die
Tiere getrieben oder die Behältnisse mit darin befindlichen Tieren behandelt, und wie die Tiere untergebracht und
versorgt wurden. Konkret sind beispielsweise Rückschlüsse auf den Einsatz elektrischer Treibhilfen und den
Umgang mit kranken und verletzten Tieren möglich. Hinsichtlich letzterer kann mittels der Videoaufzeichnungen
festgestellt werden, ob etwaige Verletzungen der Tiere dem Aufenthalt in der Schlachteinrichtung oder
vorgelagerten Prozessschritten (wie dem Transport und der Haltung) zuzurechnen sind. Auch die Durchführung und
Wirksamkeit der Betäubung und Entblutung kann mittels der Videoaufzeichnungen bewertet werden,
einschließlich betriebsseitiger Kontrollen der Betäubungswirkung und der etwaig erforderlichen mehrmaligen Anwendung
von Betäubungsverfahren („Nachbetäubung“).
Die Videoaufzeichnungen müssen die genannten Vorgänge so abbilden, dass diese sich für die Kontrolltätigkeit
der Behörde eignen, wobei Bereiche, die nur mit unangemessenem Aufwand einsehbar sind, nicht erfasst werden
müssen. Die Behörde kontrolliert die Geeignetheit der Errichtung und der erfassten Bereiche nach Absatz 8.
Zur Feststellung von Verstößen, die auf dem Umgang des Personals mit den Tieren beruhen, ist es erforderlich,
dass neben den Tieren auch die in den benannten Bereichen mit den Tieren umgehenden Personen erfasst werden.
Insbesondere können die Videoaufzeichnungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Beweismaterial in Straf-
und Ordnungswidrigkeitenverfahren genutzt werden. Die Begrenzung der Videoüberwachung auf
tierschutzrelevante Vorgänge führt jedoch zu einer räumlichen und zeitlichen Beschränkung der Videoüberwachung auf den
unmittelbaren Umgang mit den Tieren. Für die Betroffenen ist dadurch erkenntlich, wann und wo sie zum Zwecke
der Kontrolle durch die zuständige Behörde aufgezeichnet werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Pflichten des Betreibers einer Schlachteinrichtung bezüglich des Umgangs mit den
angefertigten Videoaufzeichnungen.
§ 4d Absatz 4 Satz 1 legt fest, wie lange die Videoaufzeichnungen durch den Schlachthofbetreiber gespeichert
werden müssen. Um die Überwachung durch die zuständige Behörde wirksamer zu gestalten, benötigt diese einen
aussagekräftigen Datensatz. Der Zugriff auf die Aufnahmen von mehreren Schlacht- und Anlieferungstagen
ermöglicht ihr insbesondere auch, wiederholte und systematische Verstöße festzustellen. Zugleich muss vor dem
Hintergrund der Vorgaben des Datenschutzrechts die Datenverarbeitung auf das erforderliche Maß beschränkt
werden und in diesem Kontext insbesondere der Grundsatz der Datenminimierung gewahrt werden. Dem wird
dadurch Rechnung getragen, dass die Speicherung auf 30 Schlachttage beschränkt wird. Um einheitliche
Vorgänge nicht zu trennen und die Feststellung von Verstößen somit zu verhindern, muss auch der jeweilige Tag der
Entladung, sollte dieser am Vortag des Schlachttages liegen, zusätzlich gespeichert werden.
Nach Satz 2 sind die Videoaufzeichnungen der Behörde durch die Schlachteinrichtung täglich in einem gängigen
Format zur Verfügung zu stellen. Eine weitere Verarbeitung der Videoaufzeichnungen durch den Betreiber der
Schlachteinrichtung außerhalb dieses Zwecks ist nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für die über den
eigentlichen Normzweck hinausgehende Verhaltens- und Leistungskontrolle der Beschäftigten.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt die aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten erforderliche Aufzeichnung der Abrufe und den
Umgang mit den dabei entstehenden Protokolldaten. Die Protokollierung muss Aufschluss über etwaige bei der
Durchführung der Abrufe verwendete Daten, den Zeitpunkt des Abrufs und die abrufende Behörde und
Dienststelle geben, sowie über die Bezeichnung der abgerufenen Daten, um diese eindeutig zuordnen zu können. Die
Protokolldaten dürfen ausschließlich für Datenschutzkontrollen durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragen
sowie durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde verwendet werden.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt die Löschung der jeweiligen Daten durch den Schlachthofbetreiber. Der Betreiber der
Schlachteinrichtung muss die Videoaufzeichnungen nach Ablauf der Speicherfrist und die Protokolldaten sechs Monate
danach jeweils automatisiert löschen.
Zu Absatz 7
Absatz 7 regelt die Pflichten der Behörde bezüglich des Umgangs mit den Videoaufzeichnungen.
Die Behörde ist verpflichtet, die Videoaufzeichnungen im Rahmen ihrer Aufsicht nach § 16 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Tierschutzgesetzes stichprobenartig zu sichten. Bestehen Anhaltspunkte für Verstöße gegen
tierschutzrechtliche Vorschriften, hat sie die Videoaufzeichnungen ebenfalls zu sichten. Die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten durch die zuständige Behörde ist dabei auf den Zweck der Kontrolle beschränkt, d. h. auf die
Überprüfung des Vorliegens von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften. Aufgezeichnete Personen
müssen daher keine Überwachung ihres sonstigen (nicht tierschutzrelevanten) Verhaltens durch die Behörde
befürchten.
Absatz 7 Satz 3 regelt die Löschung der von der Behörde gespeicherten Daten. Nach Sichtung der
Videoaufzeichnungen durch die Behörde sind die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für welche sie erhoben wurden,
nicht mehr notwendig und deshalb durch die Behörde unverzüglich zu löschen.
Absatz 7 Satz 4 und 5 regelt eine mögliche Weiterverarbeitung der Videoaufzeichnungen und eine Pflicht zur
Löschung im Anschluss an diese Weiterverarbeitung. Sofern sich aus der Kontrolle Anhaltspunkte für Verstöße
gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ergeben, besteht der Zweck der Datenerhebung fort und darf die Behörde
die Videoaufzeichnungen im Rahmen des Verwaltungs-, Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens
datenschutzrechtlich weiterverarbeiten. Ob die Videoaufzeichnungen auch als Beweismittel in einem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren verwertet werden dürfen, ist durch die zuständigen Verfolgungsbehörden und Gerichte
im Einzelfall im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verpflichtung der Betreiber von Schlachteinrichtungen zu Videoaufzeichnung
bußgeldbewehrt ist, sowie des jeweiligen Verfolgungsinteresses zu prüfen.
Zu Absatz 8
§ 4d Absatz 8 regelt, dass die Behörde die technische Umsetzung der Anforderungen an das Anfertigen von
Videoaufzeichnungen zu kontrollieren hat, wobei insbesondere die Geeignetheit der Videoaufzeichnungen für die
Kontrolle durch die zuständige Behörde zu überprüfen ist. Zusätzlich hat die Behörde die Praktikabilität des
gewählten Formats der Datenübertragung durch die Schlachteinrichtung zu kontrollieren.
Zu Absatz 9
Um weitere, insbesondere technische Einzelheiten beim Anfertigen von Videoaufzeichnungen regeln zu können,
wird mit § 4d Absatz 9 eine Ermächtigung für das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen. Gemäß § 16 Absatz 6 Satz 2 des Tierschutzgesetzes ist das
Bundesministerium bereits ermächtigt, die Einzelheiten der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
durch die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu regeln.
Zu Nummer 5
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser Bundesministerien geändert. Dies wird
hier nachvollzogen.
Zu Nummer 6
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser Bundesministerien geändert. Dies wird
hier nachvollzogen. Der Verweis auf die Richtlinie 2010/63/EU wird an die Vorgaben des Handbuchs der
Rechtsförmlichkeit (4. Auflage) zu statischen Verweisen angepasst.
Zu Nummer 7
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser Bundesministerien geändert. Dies wird
hier nachvollzogen. Der Verweis auf die Richtlinie 2010/63/EU wird an die Vorgaben des Handbuchs der
Rechtsförmlichkeit (4. Auflage) zu statischen Verweisen angepasst.
Zu Nummer 8
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser Bundesministerien geändert. Dies wird
hier nachvollzogen.
Zu Nummer 9
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser Bundesministerien geändert. Dies wird
hier nachvollzogen.
Zu Nummer 10
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser Bundesministerien geändert. Dies wird
hier nachvollzogen.
Zu Nummer 11
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser Bundesministerien geändert. Dies wird
hier nachvollzogen.
Zu Nummer 12
Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser Bundesministerien geändert. Dies wird
hier nachvollzogen.
Zu Nummer 13
Die Verweise auf die Richtlinie 2010/63/EU werden an die Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit
(4. Auflage) zu statischen Verweisen angepasst. Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung
diverser Bundesministerien geändert. Dies wird hier nachvollzogen.
Zu Nummer 14
Die Verweise auf die Richtlinie 2010/63/EU werden an die Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit
(4. Auflage) zu statischen Verweisen angepasst. Mit Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung
diverser Bundesministerien geändert. Dies wird hier nachvollzogen.
Zu Nummer 15
Der Verweis auf die Richtlinie 2010/63/EU wird an die Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit (4.
Auflage) zu statischen Verweisen angepasst. Der Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung wird an die
Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit (4. Auflage) zu dynamischen Verweisen angepasst. Mit
Organisationserlass vom 6. Mai 2025 wurde die Bezeichnung diverser Bundesministerien geändert. Dies wird hier
nachvollzogen.
Zu Nummer 16
Der Verweis auf die Richtlinie 2010/63/EU wird an die Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit (4.
Auflage) zu statischen Verweisen angepasst.
Zu Nummer 17
Mit § 18 Absatz 1 Nummer 6b wird ein Ordnungswidrigkeitentatbestand für Verstöße gegen die Verpflichtung
von Schlachteinrichtungen, bestimmte tierschutzrelevante Vorgänge im Betrieb aufzuzeichnen und die
Videoaufzeichnungen der zuständigen Behörde bereitzustellen, geschaffen. Die Regelung sanktioniert das
Nichtbereitstellen, beziehungsweise das nicht vollständige, nicht zweckgerechte, nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgende
oder nicht rechtzeitige Bereitstellen, was seinen Ursprung jeweils auch darin finden kann, dass nicht,
beziehungsweise nicht vollständig oder nicht für den Zweck geeignet, aufgezeichnet oder gespeichert wurde. Auch die
verfrühte Löschung der Videoaufzeichnung kann zur Nichtbereitstellung führen.
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
§ 21 Absatz 1 enthält eine Übergangsregelung hinsichtlich der Verpflichtung zum Anfertigen von
Videoaufzeichnungen von tierschutzrelevanten Vorgängen am Schlachthof, die zukünftig nach § 4d (neu) von den Betreibern
von Schlachteinrichtungen sichergestellt werden muss. Es ist davon auszugehen, dass betroffenen
Schlachteinrichtungen durch diese Pflicht sowie durch die Pflicht zur Speicherung und Zurverfügungstellung der
Videoaufzeichnungen für die amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden zusätzlicher Aufwand entsteht. Daher ist die
Umsetzung der Verpflichtung zur Aufzeichnung tierschutzrelevanter Vorgänge für bestehende
Schlachteinrichtungen mit einer angemessenen Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes versehen.
Zu Buchstabe b
Da die Übergangsvorschriften in § 21 Absatz 2 und 6a inzwischen zeitlich verstrichen sind, werden diese
gestrichen.
Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)
Artikel 2 ermöglicht es dem fachlich zuständigen Bundesministerium, den ab Inkrafttreten dieses
Änderungsgesetzes geltenden Wortlaut des Tierschutzgesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen und dabei
Vereinheitlichungen von Zitierweisen aufgrund festgelegter Regeln (z. B. Zitierung von EU-Rechtsakten) vorzunehmen,
soweit die Art der Verweisung nicht verändert wird.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
1. Der Bundesrat begrüßt die Anstrengungen der Bundesregierung, eine verpflichtende Videoüberwachung für
größere Schlachthöfe einzuführen.
2. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass unabhängig von der Einführung der verpflichtenden
Videoüberwachung zu weiteren tierschutzrelevanten Themen dringende Handlungsbedarfe bestehen, die bei einer
Änderung des Tierschutzgesetzes mitberücksichtigt werden sollten. An das im Jahr 2024 begonnene
Novellierungsverfahren des Tierschutzgesetzes, welches aufgrund des Diskontinuitätsprinzips nicht beendet wurde,
sollte dabei angeknüpft werden.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auch die im Jahr 2024 angestrebte Änderung des § 4 des
Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes wieder aufzunehmen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4d Absatz 3 Satz 2 – neu – TierSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 4 § 4d Absatz 3 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Aus den Videoaufzeichnungen muss das Datum und die Uhrzeit der Aufnahme sowie der Standort der
Kamera ersichtlich sein.“
Begründung:
Die Videoaufzeichnungen dienen der Feststellung von Verstößen durch die zuständige Behörde. Sofern
Verstöße bei der Sichtung der Aufnahmen festgestellt werden, müssen diese eindeutig dem Zeitpunkt der
Begehung der Tat zuzuordnen sein. Zwischen der Aufnahme und der Sichtung durch die Behörde können Tage
bis Wochen liegen. Datum und Uhrzeit sind erforderlich, um den Verstoß eindeutig z. B. einer
Tieranlieferung oder den tätigen Personen zuordnen zu können.
Weiterhin muss erkennbar sein, von welchem Kamerastandort die Aufnahme erfolgte. Hier würde z. B. eine
feste Nummernkennzeichnung der Kameraaufzeichnungen verbunden mit einem Lageplan der
Kameraaufstellung genügen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4d Absatz 4 Satz 3 – neu – TierSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 4 § 4d Absatz 4 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Abweichend von Satz 2 kann der Tierschutzbeauftragte der Schlachteinrichtung oder eine Person, die ihm
unmittelbar Bericht erstattet, die Videoaufzeichnungen ausschließlich zum Zwecke der Überwachung der
Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben verwenden.“
Begründung:
Die Nutzung der Videoaufzeichnungen durch den Betreiber der Schlachteinrichtung darf insbesondere, wie
in der amtlichen Begründung ausgeführt, nicht für Leistungskontrollen der Beschäftigten verwendet werden.
In den letzten Jahren haben viele Schlachthofbetreiber eine freiwillige Videoüberwachung eingeführt unter
Beachtung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), in der Regel in Abstimmung mit den
Betriebsräten. Daher soll durch die neue Regelung in § 4d klargestellt werden, dass die bisherige freiwillige
Videoüberwachung durch den Betreiber in Übereinstimmung mit arbeits- und datenschutzrechtlichen
Vorgaben auch weiterhin möglich bleibt. Der Tierschutzbeauftragte bzw. eine ihm direkt Bericht erstattende
Person der Schlachteinrichtung soll ausschließlich für Zwecke des Tierschutzes bei Bedarf die Möglichkeit
haben, die Videoaufzeichnungen zu sichten. Andernfalls müssten die Schlachthofbetreiber für die
Weiterführung der freiwilligen betrieblichen Videoüberwachung ein paralleles technisches Kamerasystem
installieren, was die Betreiber unnötig zusätzlich belasten würde.
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu den Ziffern 1 bis 3 (Allgemeines)
Im Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Fraktionen des Deutschen Bundestages ist vereinbart,
den Tierschutz zu stärken. Diesbezüglich enthält der Vertrag eine Reihe konkreter Tierschutzvorhaben. Die
Bundesregierung hat zunächst Schwerpunkte auf die Reform des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes und die
Einführung der Videoüberwachung in Schlachthöfen gelegt. Die Umsetzung weiterer Tierschutzvorhaben wird die
Bundesregierung in einem nächsten Schritt zeitnah und noch in dieser Legislaturperiode vorbereiten und die
Vorschläge des Bundesrates dabei berücksichtigen.
Zu Ziffer 4 (Artikel 1 Nummer 4 (§ 4d Absatz 3 Satz 2 – neu – TierSchG))
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates grundsätzlich zu und wird hierzu im weiteren
Gesetzgebungsverfahren einen rechtsförmlich geprüften Formulierungsvorschlag vorlegen.
Zu Ziffer 5 (Artikel 1 Nummer 4 (§ 4d Absatz 4 Satz 3 – neu – TierSchG))
Die Bundesregierung wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen, ob der aus fachlicher Sicht
nachvollziehbare Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen werden kann. Aus der Tatsache, dass die freiwillige betriebliche
Videoüberwachung von der künftig gesetzlich vorgeschriebenen zu unterscheiden ist, folgt nach Auffassung der
Bundesregierung nicht, dass deswegen unterschiedliche Kamerasysteme installiert werden müssen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Fünftes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (Gesetzentwurf)