Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
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Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 411/1/26
10.07.26
Antrag
der Länder Saarland, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Sachsen-Anhalt
Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
Punkt 86 der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am
10. Juli 2026 verabschiedeten Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses
gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel der grundlegenden
Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen.
Begründung
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Vorhaben, die finanzielle Situation
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nachhaltig zu stabilisieren und
erkennt an, dass die derzeitige Finanzlage der GKV eine Reform dringend
erforderlich macht. Ziel des Gesetzes ist es, die Krankenkassenbeiträge bis zum
Jahr 2030 zu stabilisieren und gleichzeitig die Qualität der Versorgung zu
erhalten. Das vorliegende Gesetz wird diesem Ziel jedoch nicht gerecht. Zur
grundsätzlichen Kritik wird auf den Plenarantrag der Bundesratssitzung vom
12. Juni 2026 (vgl. BR-Drucksache 256/4/26) verwiesen.
Das vorliegende Gesetz begegnet erheblichen Bedenken, insbesondere im
Hinblick auf die Folgen für die gesundheitliche Versorgung in dünn besiedelten
ländlichen und strukturschwachen Regionen, die bereits jetzt von
Unterversorgung in verschiedenen Leistungsbereichen bedroht sind.
Vor allem die im Gesetz vorgesehenen Einsparungen im Krankenhausbereich
fallen in die noch laufende Transformationsphase und betreffen insbesondere
die Abschaffung der vollen Tarifrefinanzierung in der Pflege, welche zur
Stärkung der Kliniken im Transformationsprozess eingeführt wurde. Die
Begrenzungen der Tarifrefinanzierung führen zu einem hohen zusätzlichen
finanziellen Risiko für Kliniken und sind geeignet, das Risiko von Insolvenzen zu
steigern und zu einer erheblichen Gefährdung der Versorgungssicherheit zu
führen.
Tarifvertraglich, kirchlich oder gesetzlich veranlasste Entgeltsteigerungen sind
vollständig im Landesbasisfallwert zu berücksichtigen. Andernfalls werden
diese Einrichtungen und Träger dauerhaft schlechter gestellt als Anbieter ohne
Tarifbindung.
Die vom Bund angebotenen Flexibilisierungen im Bereich der
Pflegepersonaluntergrenzen beurteilen die Länder positiv. Die finanzielle Kompensation wird
jedoch als nicht ausreichend erachtet.
Relationen
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