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Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Außenprüfung (Außenprüfungsordnung - ApO)

dip / drucksache 03.06.2026 · WP 21 · zu296/26 · Berichtigung · Original ↗

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Außenprüfung (Außenprüfungsordnung - ApO) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 296/26 03.06.26 Fz Berichtigung Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Außenprüfung (Außenprüfungsordnung - ApO) Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 1. Juni 2026 zu der oben genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Folgendes mitgeteilt: Die mit Schreiben vom 20. Mai 2026 durch den Bundeskanzler dem Präsidenten des Bundesrates zugeleitete Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Außenprüfung (Außenprüfungsordnung - ApO) enthält eine offenbare Unrichtigkeit. § 5 Absatz 1 Satz 3 enthält eine Aufzählung, wann von einer Anschlussprüfung abgesehen werden kann. Die Aufzählung ist in den Eingangsteil des Satzes und in einen Abschluss des Satzes eingebettet: „Von einer Anschlussprüfung kann abgesehen werden, wenn ihre Durchführung unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach den Umständen des Einzelfalls [Aufzählung 1 bis 3] nicht sachdienlich oder erforderlich erscheint.“ Bei der Umsetzung in eNorm ist dem abschließenden Satzteil „nicht sachdienlich oder erforderlich erscheint.“ versehentlich eine Nummer 4 zugeordnet worden. Der abschließende Satzteil gilt aber für alle vorangegangenen Nummern. Die sich nach der erforderlichen Korrektur ergebende Fassung ist als Anlage beigefügt. § 5 Umfang der Außenprüfung (1) Bei Großbetrieben und Unternehmen im Sinne der §§ 14 und 20 soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen (Anschlussprüfung). Eine Anschlussprüfung ist auch in den Fällen des § 19 möglich. Von einer Anschlussprüfung kann abgesehen werden, wenn ihre Durchführung unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach den Umständen des Einzelfalls 1. aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung von allgemeinen Erfahrungen und Erkenntnissen der Finanzbehörden, 2. aufgrund der Ergebnisse aus dem Einsatz automationsgestützter Systeme der Finanzbehörden zur risikoorientierten Fallauswahl oder 3. aufgrund der Erkenntnisse aus vorangegangenen Außenprüfungen nicht sachdienlich oder erforderlich erscheint. (2) Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Er kann aber auch auf zwei oder nur einen Besteuerungszeitraum festgelegt werden. Der Prüfungszeitraum kann insbesondere dann drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht. Anschlussprüfungen sind zulässig. (3) Hält die Finanzbehörde eine umfassende Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht für erforderlich, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung (§ 203 der Abgabenordnung) durchführen. Diese beschränkt sich auf die Prüfung einzelner Besteuerungsgrundlagen eines Besteuerungszeitraums oder mehrerer Besteuerungszeiträume. zu Drucksache 296/26

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