Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Außenprüfung (Außenprüfungsordnung - ApO)
Text
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Außenprüfung (Außenprüfungsordnung - ApO)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 296/26
03.06.26
Fz
Berichtigung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die
Außenprüfung (Außenprüfungsordnung - ApO)
Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 1. Juni 2026 zu der oben genannten
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Folgendes mitgeteilt:
Die mit Schreiben vom 20. Mai 2026 durch den Bundeskanzler dem Präsidenten
des Bundesrates zugeleitete Allgemeine Verwaltungsvorschrift der
Bundesregierung für die Außenprüfung (Außenprüfungsordnung - ApO) enthält eine
offenbare Unrichtigkeit.
§ 5 Absatz 1 Satz 3 enthält eine Aufzählung, wann von einer Anschlussprüfung
abgesehen werden kann. Die Aufzählung ist in den Eingangsteil des Satzes und in
einen Abschluss des Satzes eingebettet: „Von einer Anschlussprüfung kann
abgesehen werden, wenn ihre Durchführung unter Beachtung des Grundsatzes der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach den Umständen des Einzelfalls [Aufzählung
1 bis 3] nicht sachdienlich oder erforderlich erscheint.“
Bei der Umsetzung in eNorm ist dem abschließenden Satzteil „nicht sachdienlich
oder erforderlich erscheint.“ versehentlich eine Nummer 4 zugeordnet worden. Der
abschließende Satzteil gilt aber für alle vorangegangenen Nummern. Die sich nach
der erforderlichen Korrektur ergebende Fassung ist als Anlage beigefügt.
§ 5
Umfang der Außenprüfung
(1) Bei Großbetrieben und Unternehmen im Sinne der §§ 14 und 20 soll der Prüfungszeitraum an
den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen (Anschlussprüfung). Eine Anschlussprüfung ist
auch in den Fällen des § 19 möglich. Von einer Anschlussprüfung kann abgesehen werden, wenn ihre
Durchführung unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach den
Umständen des Einzelfalls
1. aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung von allgemeinen
Erfahrungen und Erkenntnissen der Finanzbehörden,
2. aufgrund der Ergebnisse aus dem Einsatz automationsgestützter Systeme der Finanzbehörden zur
risikoorientierten Fallauswahl oder
3. aufgrund der Erkenntnisse aus vorangegangenen Außenprüfungen
nicht sachdienlich oder erforderlich erscheint.
(2) Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei
zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Er kann aber auch auf zwei oder nur einen
Besteuerungszeitraum festgelegt werden. Der Prüfungszeitraum kann insbesondere dann drei
Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der
Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer
Steuerordnungswidrigkeit besteht. Anschlussprüfungen sind zulässig.
(3) Hält die Finanzbehörde eine umfassende Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse im Einzelfall
nicht für erforderlich, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung (§ 203 der Abgabenordnung)
durchführen. Diese beschränkt sich auf die Prüfung einzelner Besteuerungsgrundlagen eines
Besteuerungszeitraums oder mehrerer Besteuerungszeiträume.
zu Drucksache 296/26
Relationen
- part_of_vorgang → Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Außenprüfung (Außenprüfungsordnung - ApO) (Allgemeine Verwaltungsvorschrift)