Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1857
21. Wahlperiode 29.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich
der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie
(EU) 2025/794 geänderten Fassung
A. Problem und Ziel
Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und
2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
(ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15) (Corporate Sustainability Reporting
Directive, im Folgenden: CSRD). Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist am
6. Juli 2024 abgelaufen. Mit dem Entwurf soll sichergestellt werden, dass die
Bundesrepublik Deutschland ihrer unionsrechtlichen Verpflichtung zur
Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen schnellstmöglich
nachkommt. Ein früherer Umsetzungsgesetzentwurf, der während der 20.
Legislaturperiode in das parlamentarische Verfahren eingebracht worden war
(Bundestagsdrucksache 20/12787), ist nach dem Grundsatz der Diskontinuität verfallen
und muss daher neu eingebracht werden. Die Vorgaben der CSRD werden mit
dem neuen Entwurf nach dem Prinzip 1:1 umgesetzt und der bestehende
Rechtsrahmen wird punktuell angepasst.
Die mit der CSRD EU-weit eingeführte Nachhaltigkeitsberichterstattung von
Unternehmen ermöglicht es Investoren, Verbrauchern, Akteuren der
Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartnern, sowie
weiteren Interessenträgern, den Nachhaltigkeitsbeitrag von Unternehmen zu
bewerten und darauf basierend Entscheidungen, etwa bei Investitionen oder im
Bereich des privaten Konsums, zu treffen. Die CSRD wurde 2022 als Bestandteil
des „European Green Deal“ und der Strategie der Europäischen Kommission zur
Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft verabschiedet. Dieser Entwurf steht
darüber hinaus im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und
trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei.
Die Umsetzung der CSRD erfolgt zu einem Zeitpunkt, zu dem sich auf EU-Ebene
bereits erkennbar ganz erhebliche Entlastungen gegenüber dem rechtlichen Status
quo abzeichnen. Das gilt sowohl für den Kreis der einbezogenen
berichtspflichtigen Unternehmen als auch für die Standards, nach denen die CSRD-Berichte
geprüft werden. Die Bundesregierung unterstützt die entsprechenden Vorschläge
und setzt sich für die rasche Verabschiedung ein, um die Ergebnisse noch im
Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens umzusetzen. Die Bundesregierung
verfolgt das Ziel, dass alle betroffenen deutschen Unternehmen rasch und
rechtssicher von den Vereinfachungen profitieren.
Die Bundesregierung bekräftigt die Ziele des „European Green Deal“. Die
Zielerreichung darf aber nicht mit unverhältnismäßigen Bürokratielasten für
europäische Unternehmen einhergehen. Daher begrüßt sie ausdrücklich die
umfangreichen Maßnahmen, die die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 im
Rahmen ihres Omnibus-Entlastungspakets vorgelegt hat. Bei der CSRD-
Nachhaltigkeitsberichterstattung sind signifikante Erleichterungen und Vereinfachungen für
die betroffenen Unternehmen erforderlich, damit der Umfang der bürokratischen
Lasten wieder in ein angemessenes Verhältnis zur politischen Zielerreichung
gebracht wird.
Als erstes Element des Omnibus-Entlastungspakets wurde auf EU-Ebene bereits
die Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760
bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an
die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
erfüllen müssen (ABl. L, 2025/794, 16.4.2025, im Folgenden: Stop-the-Clock-
Richtlinie), beschlossen. Diese Änderungsrichtlinie regelt die zeitliche
Verschiebung der Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für diejenigen Gruppen
von Unternehmen, die nach der bislang geltenden Fassung der CSRD erstmals in
2026 über das Geschäftsjahr 2025 sowie in 2027 über das Geschäftsjahr 2026
hätten berichten müssen (sogenannte „2. Welle“ und „3. Welle“). Die Stop-the-
Clock-Richtlinie ist bis 31. Dezember 2025 in deutsches Recht umzusetzen. Der
vorliegende Entwurf berücksichtigt bereits die aus der Stop-the-Clock-Richtlinie
sich ergebenden Änderungen. Für die genannten Unternehmensgruppen wird der
Beginn der Nachhaltigkeitsberichterstattung um zwei Jahre verschoben.
Die Verschiebung durch die Stop-the-Clock-Richtlinie eröffnet ein Zeitfenster zur
Beschlussfassung über die erforderlichen inhaltlichen Erleichterungen und
Vereinfachungen bei den EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Hierzu
hat die Europäische Kommission ebenfalls am 26. Februar 2025 einen
umfassenden Vorschlag vorgelegt (Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU,
(EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen
an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von
Unternehmen, COM(2025) 81 final, 26.2.2025, im Folgenden „Substance Proposal“).
Diese Vorschläge werden von der Bundesregierung als dringend notwendig
angesehen und daher mit Nachdruck unterstützt. Vorgeschlagen wird unter anderem
eine deutliche Verkleinerung des Anwendungsbereichs der CSRD durch eine
Anhebung relevanter Schwellenwerte sowie legislative Maßnahmen zur
Eingrenzung der mittelbaren Berichtspflicht selbst nicht
nachhaltigkeitsberichtspflichtiger kleinerer Unternehmen (sogenannter „Value-Chain-Cap“ zur Begrenzung des
„Trickle-Down-Effekts“). Parallel hat die Europäische Kommission die European
Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) damit beauftragt, Vorschläge zu
erarbeiten, wie die Europäischen Standards für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) umfassend überarbeitet und vereinfacht werden können, um die
Berichtslast für alle nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen (auch der
sogenannten „1. Welle“) deutlich und nachhaltig zu senken. Die reduzierten ESRS
müssen im Anschluss von der Europäischen Kommission als delegierter
Rechtsakt erlassen werden. Auch diesen Vereinfachungsprozess unterstützt die
Bundesregierung ausdrücklich und begleitet ihn intensiv und konstruktiv. Die
Bundesregierung bittet alle betroffenen deutschen Unternehmen sowie alle mit der ESRS-
Berichterstattung verbundenen Interessenträger, darunter die Akteure der
Zivilgesellschaft, die Gewerkschaften und die Arbeitnehmervertreter, sich gegenüber der
EFRAG aktiv in die noch zu erfolgenden Konsultationsverfahren einzubringen,
damit die Vereinfachung der Standards auf Grundlage eines praxisorientierten
und faktenbasierten Prozesses verläuft, bei dem die Erfahrungen im Bereich der
Nachhaltigkeitsberichterstattung in größtmöglichem Umfang zur Geltung
gebracht werden können.
Da das Substance Proposal auf Ebene der EU bislang noch nicht beschlossen
wurde, können die darin enthaltenen inhaltlichen Erleichterungen und
Vereinfachungen mit diesem Entwurf noch nicht in nationales Recht überführt werden.
Ein weiteres Zuwarten bis zur finalen EU-Beschlussfassung über das Substance
Proposal kommt angesichts der bereits seit langem verstrichenen
Richtlinienumsetzungsfrist und der klaren unionsrechtlichen Umsetzungsverpflichtung indes
nicht in Betracht. Die Europäische Kommission hat bereits im September 2024
ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland
eingeleitet. Die Vorgaben der CSRD, einschließlich der bereits beschlossenen
zeitlichen Verschiebung durch die Stop-the-Clock-Richtlinie, sollen daher
schnellstmöglich mit diesem Entwurf in das nationale Recht umgesetzt werden.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass das Substance Proposal auf EU-
Ebene zügig beschlossen wird, um die Ergebnisse noch im laufenden nationalen
Gesetzgebungsverfahren umzusetzen. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel,
dass alle betroffenen deutschen Unternehmen rasch und rechtssicher von den
Vereinfachungen profitieren. Insbesondere für die Unternehmen der 2. und 3. Welle,
die nach diesem Entwurf erst über ihre Geschäftsjahre 2027 beziehungsweise
2028 berichten müssen, ist daher – vorbehaltlich des Ausgangs des europäischen
Gesetzgebungsverfahrens – zu erwarten, dass sich der Rechtsrahmen noch vor
dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Berichterstattung deutlich vereinfacht und eine
signifikante Zahl von Unternehmen aus der Nachhaltigkeitsberichtspflicht
vollständig entlassen wird. Auch für Unternehmen der 1. Welle, die nach dem
vorliegenden Entwurf erstmals über das Geschäftsjahr 2025 berichten müssen, sind
Vereinfachungen des Rechtsrahmens sowie eine Verkleinerung des
Anwendungsbereichs zu erwarten. Im vorliegenden Entwurf werden Unternehmen der 1. Welle
mit 501 bis 1 000 Arbeitnehmern aufgrund der mit dem Substance Proposal
vorgeschlagenen Schwellenwertanhebung bereits jetzt mittels einer Sonderregelung
von der Berichterstattung über die Geschäftsjahre 2025 und 2026 befreit, um zu
verhindern, dass sie nur für einen sehr kurzen Übergangszeitraum
berichtspflichtig würden.
B. Lösung
Zur Einführung der durch die CSRD unionsrechtlich vorgegebenen
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen sind umfangreiche Änderungen unter
anderem im Handelsgesetzbuch, im Wertpapierhandelsgesetz und in der
Wirtschaftsprüferordnung erforderlich.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Durchführung von Ordnungsgeld- und Bußgeldverfahren entstehen im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
beim Bundesamt für Justiz im Haushaltsjahr 2026 einmalige Sachausgaben für
IT-Sachkosten in Höhe von 60 000 Euro sowie ein nicht quantifizierbarer
Personalmehrbedarf. Im Haushaltsjahr 2028 entstehen dort einmalige Sachausgaben für
IT-Sachkosten in Höhe von 90 000 und ein einmaliger Personalmehrbedarf in
Höhe von rund 47 000 Euro. Ab dem Haushaltsjahr 2028 entstehen jährliche
Personalmehrausgaben in Höhe von rund 514 000 Euro. Den Mehrausgaben stehen
nicht bezifferbare Mehreinnahmen aus den vom Bundesamt für Justiz geführten
Buß- und Ordnungsgeldverfahren gegenüber. Der Mehrbedarf an Sach- und
Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen
werden.
Für die Berufsaufsicht über die Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten von
Unternehmen von öffentlichem Interesse entstehen im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle
(APAS) im Haushaltsjahr 2026 zusätzliche Personalausgaben in Höhe von
1 000 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 170 000 Euro sowie
Gemeinkosten in Höhe von 440 000 Euro und im Haushaltsjahr 2027 zusätzliche
Personalausgaben von Höhe von 1 130 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 190 000
Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 480 000 Euro. Ab dem Haushaltsjahr
2028 entstehen bei der APAS dauerhaft zusätzliche jährliche Personalkosten in
Höhe von 1 400 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 230 000 Euro sowie
Gemeinkosten in Höhe von 570 000 Euro. Der Personalmehrbedarf steigt
sukzessive auf insgesamt 9,5 Planstellen an und setzt sich aus 8,5 außertariflich
bezahlten Stellen für Wirtschaftsprüfer sowie 0,5 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) im
höheren und 0,5 VZÄ im mittleren Dienst zusammen. Hinzu kommen für
Fortbildungsmaßnahmen laufende jährliche Sachkosten in Höhe von 20 000 Euro sowie
ein einmaliger Aufwand im Haushaltsjahr 2026 ebenfalls für
Fortbildungsmaßnahmen in Höhe von 51 000 Euro. Die Personal- und Sachkosten können teilweise
über Gebühren refinanziert werden. Der Mehrbedarf an Sach- und
Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 ausgeglichen werden.
Das Gesetz hat keine bezifferbaren Auswirkungen auf die Haushalte der Länder
und Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund
10 000 Stunden und 53 000 Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Umsetzung der CSRD erfolgt zu einem Zeitpunkt, zu dem sich auf EU-Ebene
bereits erkennbar ganz erhebliche Entlastungen gegenüber dem rechtlichen Status
quo abzeichnen. Das gilt sowohl für den Kreis der einbezogenen
berichtspflichtigen Unternehmen als auch für die Standards, nach denen die CSRD-Berichte
geprüft werden. Die Bundesregierung unterstützt die entsprechenden Vorschläge
und setzt sich für die rasche Verabschiedung ein, um die Ergebnisse noch im
Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens umzusetzen. Die Bundesregierung
verfolgt das Ziel, dass alle betroffenen deutschen Unternehmen rasch und
rechtssicher von den Vereinfachungen profitieren.
Sollte der Anwendungsbereich der CSRD so eingeschränkt werden, wie im
Vorschlag der Europäischen Kommission vorgesehen (Schwellenwert 1 000
Mitarbeiter), und der Prüfungsstandard für die CSRD-Nachhaltigkeitsberichte
dauerhaft auf eine begrenzte Prüfungssicherheit beschränkt bleiben, werden in
Deutschland künftig nur noch bis zu 3 900 Unternehmen erfasst. Der jährliche
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt dann nur noch circa 430 Millionen
Euro (statt 1,65 Milliarden Euro) und der einmalige Erfüllungsaufwand circa 230
Millionen Euro (statt 880 Millionen Euro).
Bei der Schätzung wird davon ausgegangen, dass die Prüfung der
Nachhaltigkeitsberichte dauerhaft mit nur begrenzter Prüfungssicherheit zu erfolgen hat.
Hintergrund ist, dass die Europäische Kommission in ihrem Substance Proposal
vorgeschlagen hat, auf die Prüfung zur Erlangung hinreichender
Prüfungssicherheit zu verzichten.
Zu berücksichtigen ist, dass die Nachhaltigkeitsberichtspflicht der weitaus
größeren Zahl von Unternehmen („2. und 3. Welle“) schon infolge der in der Stop-the-
Clock-Richtlinie beschlossenen und jetzt ebenfalls schon umgesetzten
Verschiebung in jedem Fall erst ab den Geschäftsjahren 2027 und 2028 einsetzen würde.
Der zusätzliche laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nicht
der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung, weil er auf einer 1:1-
Umsetzung von EU-Recht beruht.
Es wird darauf hingewiesen, dass der ausgewiesene Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft entsprechend der anzulegenden Berechnungsmethode der
Bundesregierung nur den bei den Normadressaten unmittelbar durch das Umsetzungsgesetz
selbst hervorgerufenen Aufwand erfasst. Nicht einbezogen ist nach dieser
Methode ein bloß mittelbarer Aufwand, der bei nicht selbst
nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen dadurch entsteht, dass sie als Teil der
Wertschöpfungskette vertraglich Informationen an nachhaltigkeitsberichtspflichtige
Vertragspartner liefern müssen (sogenannter „Kaskadeneffekt“/„Trickle-Down-Effekt“).
Angesichts der mit der Umsetzung der EU-Richtlinie einhergehenden hohen
Belastungen für die Wirtschaft begrüßt die Bundesregierung jedwede Maßnahme,
die zu einer Verringerung des bürokratischen Aufwands für Unternehmen
beitragen kann. Hierzu zählen unter anderem Unterstützungsmaßnahmen für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung, beispielsweise durch das Deutsche
Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) oder durch die Weiterentwicklung des
Deutschen Nachhaltigkeitskodexes, um diesen an die neuen gesetzlichen
Vorgaben der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzupassen und insbesondere nicht
unmittelbar berichtspflichtige kleine und mittlere Unternehmen bei der Offenlegung
von Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber ihren Vertragspartnern zu
unterstützen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der laufende Erfüllungsaufwand setzt sich ausschließlich aus Bürokratiekosten
aus Informationspflichten zusammen. Sollte der Anwendungsbereich der CSRD
so eingeschränkt werden, wie im Vorschlag der Europäischen Kommission
vorgesehen, beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft circa 430
Millionen Euro (statt 1,65 Milliarden Euro).
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung des Bundes ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um
rund 4,9 Millionen Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt dort rund
1,2 Millionen Euro. Länder und Kommunen sind nur marginal betroffen.
F. Weitere Kosten
Aufgrund des Umsetzungsgesetzes werden im Bereich der Wirtschaftsprüfung
Normadressaten mit neuen Gebührentatbeständen belastet. Sonstige Kosten für
die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau ergeben sich nicht.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich
der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie
(EU) 2025/794 geänderten Fassung
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich
der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie
(EU) 2025/794 geänderten Fassung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 5 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 6 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 9 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 12 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 13 Änderung des REIT-Gesetzes
Artikel 14 Änderung der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung
Artikel 15 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 16 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 18 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 20 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 21 Änderung der Unternehmensregisterverordnung
Artikel 22 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 23 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Artikel 25 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 26 Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
Artikel 27 Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Anlage 1
Artikel 28 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 29 Änderung der Unternehmensrückgabeverordnung
Artikel 30 Änderung des Betriebsrentengesetzes
Artikel 31 Änderung des BDBOS-Gesetzes
Artikel 32 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 33 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 245 wird durch den folgenden § 245 ersetzt:
§ 245„
Form
Der Jahresabschluss ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums schriftlich aufzustellen. Sind mehrere
persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.“
2. § 264 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b wird durch die folgenden Buchstaben a und b ersetzt:
a) „ Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024,
b) Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung vom 13. Dezember 2023;“.
3. § 267 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Kapitalgesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist, gilt als große
Kapitalgesellschaft, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“
4. § 288 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wenn sie die Angabe nach § 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der
Wirtschaftsprüferkammer auf deren in Textform abzugebende Anforderung zu übermitteln.“
5. § 289 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 4 ersetzt:
„(3) Bei einer großen Kapitalgesellschaft (§ 267 Absatz 3) gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend für
nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange,
soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind. Die
Kapitalgesellschaft ist von der Pflicht nach Satz 1 befreit, wenn die Kapitalgesellschaft
1. den Lagebericht im Einklang mit § 289b Absatz 1 bis 4 und den §§ 289c bis 289e aufstellt oder
2. den Konzernlagebericht im Einklang mit § 315b Absatz 1 bis 4 und § 315c aufstellt.
(3a) Eine Kapitalgesellschaft hat im Lagebericht auch die wichtigsten immateriellen Ressourcen
anzugeben, wenn die Kapitalgesellschaft
1. groß im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 ist oder
2. kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und keine Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) ist.
Dabei ist zu erläutern, inwiefern das Geschäftsmodell der Gesellschaft grundlegend von diesen
Ressourcen abhängt und inwiefern diese Ressourcen eine Wertschöpfungsquelle für die Gesellschaft
darstellen. Wichtigste immaterielle Ressourcen sind Ressourcen ohne physische Substanz, von denen das
Geschäftsmodell der Gesellschaft grundlegend abhängt und die eine Wertschöpfungsquelle für die
Gesellschaft darstellen.
(4) Eine Kapitalgesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist, hat im
Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im
Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.“
6. Die §§ 289b bis 289d werden durch die folgenden §§ 289b bis 289d ersetzt:
„§ 289b
Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht; Befreiungen; Beteiligung von
Arbeitnehmervertretern
(1) Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern,
wenn die Kapitalgesellschaft
1. groß im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 ist oder
2. kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und keine Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) ist.
Der Nachhaltigkeitsbericht hat im Lagebericht einen dafür vorgesehenen, klar erkennbaren Abschnitt zu
bilden.
(2) Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist von der Pflicht zur Erweiterung des
Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit, wenn
1. die Kapitalgesellschaft ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das seinen Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum hat,
2. die Kapitalgesellschaft und ihre Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des
Mutterunternehmens nach Nummer 1 einbezogen sind und
3. der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 2 nach Maßgabe des nationalen Rechts
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27.
November 2024 aufgestellt und um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitert ist.
Satz 1 gilt nicht für Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und groß im Sinne
des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 sind. Andere Befreiungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist von der Pflicht zur Erweiterung des
Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit, wenn
1. die Kapitalgesellschaft ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das seinen Sitz nicht in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
2. die Kapitalgesellschaft und ihre Tochterunternehmen in einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht des
Mutterunternehmens nach Nummer 1 einbezogen sind,
3. der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens nach Nummer 2
a) im Einklang mit den nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27.
November 2024 angenommenen delegierten Rechtsakten zu Standards für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgestellt ist oder
b) in einer Weise aufgestellt ist, die den in Buchstabe a genannten Standards gleichwertig ist, was in
einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen
Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
festgestellt wurde,
4. der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens nach den Nummern 2 und 3 sowie
das Urteil über die Prüfung dieses konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts, das von einer oder mehreren
Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die nach dem für das Mutterunternehmen nach
Nummer 1 geltenden Recht zur Abgabe eines Urteils über die Prüfung des konsolidierten
Nachhaltigkeitsberichts befugt sind, im Einklang mit den §§ 325, 327a und 328 offengelegt wurden und
5. die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 in der Fassung vom 27. Juni 2023 festgelegten
Offenlegungen über die Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft und seiner Tochterunternehmen aufgenommen
wurden
a) in den Lagebericht der Kapitalgesellschaft oder
b) in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens nach den Nummern 2 bis 4.
Satz 1 gilt nicht für Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und groß im Sinne
des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 sind. Andere Befreiungsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Eine Befreiung nach Absatz 2 oder 3 tritt nur ein, wenn der Lagebericht der Kapitalgesellschaft
alle folgenden Angaben enthält:
1. Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernlagebericht (Absatz 2) oder den
befreienden konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht (Absatz 3) aufstellt,
2. die Internetseite, auf der
a) der befreiende Konzernlagebericht des Mutterunternehmens (Absatz 2) oder der befreiende
konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens (Absatz 3) in deutscher oder englischer
Sprache abrufbar ist und
b) der Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht zum befreienden Konzernlagebericht des
Mutterunternehmens (Absatz 2) oder das Urteil über die Prüfung des befreienden konsolidierten
Nachhaltigkeitsberichts des Mutterunternehmens (Absatz 3) abrufbar ist, und
3. die Information, dass die Kapitalgesellschaft von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen
Nachhaltigkeitsbericht befreit ist.
(5) Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist von der Pflicht zur Erweiterung des
Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit, wenn sie einen Konzernlagebericht im Einklang mit den
§§ 315b und 315c aufstellt. Andere Befreiungsvorschriften bleiben unberührt.
(6) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft haben die
Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene über die Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts zu unterrichten und mit ihnen
die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von
Nachhaltigkeitsinformationen zu erörtern. Erhalten die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft
von den Arbeitnehmervertretern eine Stellungnahme, so ist diese Stellungnahme dem für die Prüfung des
Lageberichts zuständigen Organ zu übermitteln. Informations- und Auskunftsrechte der
Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§ 289c
Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts; Verordnungsermächtigung
(1) In den Nachhaltigkeitsbericht sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die für das Verständnis der
Auswirkungen der Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der
Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage
der Kapitalgesellschaft erforderlich sind. Nachhaltigkeitsaspekte sind Umwelt-, Sozial- und
Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne des Artikels 2
Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung vom 13. Dezember 2023.
(2) Im Nachhaltigkeitsbericht nach Absatz 1 sind folgende Angaben zu machen:
1. eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie der Kapitalgesellschaft, einschließlich
Angaben
a) zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie der Kapitalgesellschaft gegenüber
Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten,
b) zu den Chancen der Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten,
c) zur Art und Weise, einschließlich Durchführungsmaßnahmen und zugehörigen Finanz- und
Investitionsplänen, wie die Kapitalgesellschaft beabsichtigt sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell
und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der
Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vom 12.
Dezember 2015 (BGBl. II 2016 S. 1082) und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 in der Fassung
vom 30. Juni 2021 verankerten Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2050
vereinbar sind, und, soweit vorhanden, die Exposition der Kapitalgesellschaft gegenüber
Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas,
d) zur Art und Weise, wie die Kapitalgesellschaft den Belangen ihrer Interessenträger und den
Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in ihrem Geschäftsmodell und ihrer
Strategie Rechnung trägt, und
e) zur Art und Weise, wie die Strategie der Kapitalgesellschaft im Hinblick auf
Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird,
2. eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Kapitalgesellschaft gesetzt hat,
gegebenenfalls einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen
mindestens für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die die Kapitalgesellschaft im
Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Erklärung, ob die auf Umweltfaktoren
bezogenen Ziele der Kapitalgesellschaft auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen,
3. eine Beschreibung der Rolle der Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane im
Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeiten zur
Wahrnehmung dieser Rolle oder ihres Zugangs zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten,
4. eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit,
5. Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die
Mitgliedern der Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane angeboten werden,
6. eine Beschreibung
a) des von der Kapitalgesellschaft mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und, soweit anwendbar, im
Einklang mit den Anforderungen der Europäischen Union für Unternehmen zur Durchführung
eines Due-Diligence-Prozesses durchgeführten Due-Diligence-Prozesses,
b) der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen
Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft und mit ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich ihrer
Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, verknüpft sind,
der Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen und anderer negativer
Auswirkungen, die die Kapitalgesellschaft gemäß anderen Anforderungen der Europäischen
Union für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses ermitteln muss,
c) jeglicher Maßnahmen der Kapitalgesellschaft zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder
Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser
Maßnahmen,
7. eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen die Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit
Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Abhängigkeiten in
diesem Bereich, und der Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft, und
8. Indikatoren, die für die unter den Nummern 1 bis 7 genannten Angaben relevant sind.
Die in Satz 1 aufgeführten Angaben haben, soweit geeignet, Informationen über kurz-, mittel- und
langfristige Zeiträume zu umfassen.
(3) Die Kapitalgesellschaft hat im Nachhaltigkeitsbericht über den Prozess zur Ermittlung der in
diesen aufgenommenen, den Angaben zugrundeliegenden Informationen Bericht zu erstatten.
(4) Soweit es für das Verständnis erforderlich ist, haben die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Angaben auch Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft und zu ihrer
Wertschöpfungskette zu umfassen, einschließlich Angaben zu ihren Produkten und Dienstleistungen, ihren
Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette.
(5) Soweit es für das Verständnis erforderlich ist, haben die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Angaben auch Verweise auf andere gemäß § 289 in den Lagebericht aufgenommene Angaben und auf die im
Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge sowie jeweils zusätzliche Erläuterungen dazu zu umfassen.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Angaben sind im Einklang mit den nach Artikel 29b der
Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024 angenommenen delegierten Rechtsakten zu
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu machen. Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz wird ermächtigt, die in Satz 1 genannten Rechtsakte durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bezeichnen.
§ 289d
Abweichende Vorgaben für bestimmte Kapitalgesellschaften; Verordnungsermächtigung
Eine Kapitalgesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist und die Voraussetzungen
einer mittelgroßen (§ 267 Absatz 2 und 4 bis 5) oder kleinen (§ 267 Absatz 1 und 4 bis 5) Kapitalgesellschaft,
aber nicht die Voraussetzungen einer Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a), erfüllt, kann den
Nachhaltigkeitsbericht auf die folgenden Angaben beschränken:
1. eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie der Kapitalgesellschaft,
2. eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit,
3. die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen der Kapitalgesellschaft in
Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie jegliche Maßnahmen zur Ermittlung, Überwachung,
Verhinderung, Minderung oder Behebung solcher tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen,
4. die wichtigsten Risiken, denen die Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten
ausgesetzt ist, und die Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft und
5. Schlüsselindikatoren, die für die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Angaben erforderlich sind.
Beschränkt eine Kapitalgesellschaft den Nachhaltigkeitsbericht nach Satz 1, so ist der Nachhaltigkeitsbericht
im Einklang mit den nach Artikel 29c der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024
angenommenen delegierten Rechtsakten zu Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzustellen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die in Satz 2 genannten
Rechtsakte durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu
bezeichnen.“
7. § 289e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „die nichtfinanzielle Erklärung“ durch die
Angabe „den Nachhaltigkeitsbericht“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Macht eine Kapitalgesellschaft von Absatz 1 Gebrauch und entfallen die Gründe für die
Nichtaufnahme der Angaben nach der Offenlegung des Lageberichts, sind die Angaben in den darauf
folgenden Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen.“
8. § 289f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ bei Aktiengesellschaften im Sinne des Absatzes 1, die nach § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
bis 5 große Kapitalgesellschaften sind, eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im
Hinblick auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats in
Bezug auf das Geschlecht sowie andere Aspekte wie beispielsweise Alter, Behinderungen oder
Bildungs- oder Berufshintergrund verfolgt wird, sowie der Ziele dieses Diversitätskonzepts, der Art
und Weise seiner Umsetzung und der im Geschäftsjahr erreichten Ergebnisse.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Wenn eine Gesellschaft nach Absatz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 3, kein
Diversitätskonzept verfolgt, hat sie dies in der Erklärung zur Unternehmensführung zu erläutern. Die
Gesellschaft ist von der Pflicht zur Beschreibung des Diversitätskonzepts nach Absatz 2 Nummer 6,
auch in Verbindung mit Absatz 3, befreit, wenn die Gesellschaft
1. den Lagebericht gemäß § 289b um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern hat,
2. die nach Absatz 2 Nummer 6 erforderlichen Angaben in den Nachhaltigkeitsbericht aufnimmt und
3. in der Erklärung zur Unternehmensführung auf die nach Nummer 2 erforderlichen Angaben
verweist.“
9. Nach § 289f wird der folgende § 289g eingefügt:
„§ 289g
Format des Lageberichts; Verordnungsermächtigung
Eine Kapitalgesellschaft, die ihren Lagebericht gemäß § 289b um einen Nachhaltigkeitsbericht zu
erweitern hat, hat
1. den Lagebericht in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe des Artikels 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 aufzustellen und
2. den Nachhaltigkeitsbericht nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 auszuzeichnen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vorschriften der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, die nach Satz 1 Nummer 2 zu beachten sind, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bezeichnen.“
10. Nach § 289g wird der folgende Siebente Titel eingefügt:
„Siebenter Titel
Versicherungen hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts
§ 289h
Versicherungen bei Kapitalgesellschaften, die Inlandsemittenten sind
(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als
Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer schriftlichen Erklärung nach
bestem Wissen zu versichern, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild im Sinne des § 264 Absatz 2 Satz 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach § 264 Absatz 2 Satz 2
enthält.
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben in einer schriftlichen Erklärung nach bestem Wissen zu
versichern, dass im Lagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der
Kapitalgesellschaft so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risiken im Sinne des § 289 Absatz 1 Satz 4 beschrieben
sind. Ist der Lagebericht gemäß § 289b um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, haben die Personen
nach Absatz 1 in der Erklärung nach Satz 1 nach bestem Wissen auch zu versichern, dass der
Nachhaltigkeitsbericht wie folgt aufgestellt wurde:
1. nach Maßgabe der nach den Artikeln 29b oder 29c der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom
27. November 2024 angenommenen delegierten Rechtsakte zu Standards für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung und
2. nach Maßgabe der Artikel 2 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178.
(3) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen zusammengefasst werden.“
11. § 291 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nicht“
durch die Angabe „einen Konzernabschluss nicht und einen Konzernlagebericht nicht gemäß den
§§ 315, 315a und 315d“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
2. „ der befreiende Konzernabschluss nach dem auf das Mutterunternehmen anwendbaren Recht
im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024 oder
im Einklang mit den in § 315g Absatz 1 bezeichneten internationalen
Rechnungslegungsstandards aufgestellt und im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung vom
13. Dezember 2023 geprüft worden ist,
3. der befreiende Konzernlagebericht nach dem auf das Mutterunternehmen anwendbaren
Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024,
ausgenommen die Anforderungen des Artikels 29a, aufgestellt und im Einklang mit der
Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung vom 13. Dezember 2023 geprüft worden ist,“.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den
Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl.
L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Richtlinie
86/635/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006“ ersetzt.
12. § 292 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Mitglied der Europäischen Union und auch nicht
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen
Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht nicht“ durch die Angabe „Mitgliedstaat der
Europäischen Union und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluss nicht und einen Konzernlagebericht nicht gemäß den
§§ 315, 315a und 315d“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Richtlinie 2013/34/EU“ durch die Angabe „Richtlinie
2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 315e“ durch die Angabe „§ 315g“ ersetzt.
cc) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ der befreiende Konzernlagebericht wird nach Maßgabe des Rechts eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom
27. November 2024, ausgenommen die Anforderungen des Artikels 29a, aufgestellt oder ist
einem nach diesen Vorgaben aufgestellten Konzernlagebericht gleichwertig;“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2006/43/EG“ durch die Angabe „Richtlinie 2006/43/EG in
der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung vom
13. Dezember 2023 zugelassene Abschlussprüfer von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Wertpapiere gemäß § 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten Markt
zugelassen sind, haben nur dann eine den Anforderungen der Richtlinie gleichwertige Befähigung,
wenn sie bei der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung
eingetragen sind oder die Gleichwertigkeit gemäß § 134 Absatz 4 der Wirtschaftsprüferordnung
anerkannt ist.“
13. § 294 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen folgende Unterlagen unverzüglich zu
übermitteln:
1. ihre Jahresabschlüsse,
2. ihre Einzelabschlüsse nach § 325 Absatz 2a,
3. ihre Lageberichte,
4. ihre Konzernabschlüsse,
5. ihre Konzernlageberichte,
6. ihre auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlüsse, wenn solche
Abschlüsse aufzustellen sind,
7. die Abschlussprüfungsberichte, wenn eine Abschlussprüfung stattgefunden hat,
8. die Berichte über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts, wenn eine solche Prüfung stattgefunden hat.
Das Mutterunternehmen kann von jedem Tochterunternehmen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen,
welche die Aufstellung des Konzernabschlusses oder des Konzernlageberichts erfordert.“
14. § 297 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
15. § 315 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a ersetzt:
„(3) Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie
Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder
der Lage des Konzerns von Bedeutung sind. Das Mutterunternehmen ist von der Pflicht nach Satz 1
befreit, wenn es einen Konzernlagebericht im Einklang mit den §§ 315b und 315c aufstellt.
(3a) Im Konzernlagebericht sind auch die wichtigsten immateriellen Ressourcen anzugeben, wenn
1. die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung des Mutterunternehmens von der Pflicht
zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Absatz 1, 2 und 4 nicht vorliegen oder
2. das Mutterunternehmen oder ein in den Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen
kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist, ohne Kleinstunternehmen im Sinne des § 267a zu
sein.
Dabei ist zu erläutern, inwiefern das Geschäftsmodell des Konzerns grundlegend von diesen
Ressourcen abhängt und inwiefern diese Ressourcen eine Wertschöpfungsquelle für den Konzern darstellen.
Wichtigste immaterielle Ressourcen sind Ressourcen ohne physische Substanz, von denen das
Geschäftsmodell des Konzerns grundlegend abhängt und die eine Wertschöpfungsquelle für den Konzern
darstellen.“
16. Die §§ 315b und 315c werden durch die folgenden §§ 315b und 315c ersetzt:
„§ 315b
Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht; Befreiungen;
Beteiligung von Arbeitnehmervertretern
(1) Ein Mutterunternehmen (§ 290), bei dem die Voraussetzungen für eine größenabhängige
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Absatz 1, 2 und 4 nicht
vorliegen, hat seinen Konzernlagebericht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern. Der
Konzernnachhaltigkeitsbericht hat im Konzernlagebericht einen dafür vorgesehenen, klar erkennbaren Abschnitt
zu bilden.
(2) Ein Mutterunternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist von der Pflicht zur Erweiterung des
Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht befreit, wenn
1. das Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das seinen Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum hat,
2. das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des
Mutterunternehmens nach Nummer 1 einbezogen sind und
3. der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 2 nach Maßgabe des nationalen Rechts
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom
27. November 2024 aufgestellt und um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitert ist.
Satz 1 gilt nicht für Mutterunternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und groß im Sinne
des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 sind. Andere Befreiungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Ein Mutterunternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist von der Pflicht zur Erweiterung des
Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht befreit, wenn
1. das Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das seinen Sitz nicht in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
2. das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht
des Mutterunternehmens nach Nummer 1 einbezogen sind,
3. der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens nach Nummer 2
a) im Einklang mit den nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27.
November 2024 angenommenen delegierten Rechtsakten zu Standards für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgestellt ist oder
b) in einer Weise aufgestellt ist, die den in Buchstabe a genannten Standards gleichwertig ist, was in
einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen
Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
festgestellt wurde,
4. der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens nach den Nummern 2 und 3 sowie
das Urteil über die Prüfung dieses konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts, das von einer oder mehreren
Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die nach dem für das Mutterunternehmen nach
Nummer 1 geltenden Recht zur Abgabe eines Urteils über die Prüfung des konsolidierten
Nachhaltigkeitsberichts befugt sind, im Einklang mit den §§ 325, 327a und 328 offengelegt wurden und
5. die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 in der Fassung vom 27. Juni 2023 festgelegten
Offenlegungen über die Tätigkeiten des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen aufgenommen
wurden
a) in den Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens, wenn ein solcher Bericht aufzustellen ist,
b) in den Lagebericht des Mutterunternehmens oder
c) in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens nach den Nummern 2 bis 4.
Satz 1 gilt nicht für Mutterunternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und groß im Sinne
des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 sind. Andere Befreiungsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Eine Befreiung nach Absatz 2 oder 3 tritt nur ein, wenn der Lagebericht des Mutterunternehmens
alle folgenden Angaben enthält:
1. Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernlagebericht (Absatz 2) oder den
befreienden konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht (Absatz 3) aufstellt,
2. die Internetseite, auf der
a) der befreiende Konzernlagebericht des Mutterunternehmens (Absatz 2) oder der befreiende
konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens (Absatz 3) in deutscher oder englischer
Sprache abrufbar ist und
b) der Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht zum befreienden Konzernlagebericht des
Mutterunternehmens (Absatz 2) oder das Urteil über die Prüfung des befreienden konsolidierten
Nachhaltigkeitsberichts des Mutterunternehmens (Absatz 3) abrufbar ist, und
3. die Information, dass das Mutterunternehmen von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts
um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht befreit ist.
(5) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs des Mutterunternehmens haben die
Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene über die Inhalte des Konzernnachhaltigkeitsberichts zu unterrichten und
mit ihnen die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von
Nachhaltigkeitsinformationen zu erörtern. Erhalten die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs des
Mutterunternehmens von den Arbeitnehmervertretern eine Stellungnahme, ist diese Stellungnahme dem für die Prüfung
des Konzernlageberichts zuständigen Organ zu übermitteln. Informations- und Auskunftsrechte der
Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§ 315c
Inhalt des Konzernnachhaltigkeitsberichts; Verordnungsermächtigung
(1) Auf den Inhalt des Konzernnachhaltigkeitsberichts ist § 289c mit folgenden Maßgaben
entsprechend anzuwenden:
1. es sind diejenigen Angaben zu machen, die für das Verständnis der Auswirkungen des Konzerns auf
Nachhaltigkeitsaspekte und das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den
Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Konzerns erforderlich sind,
2. die Angaben sind im Einklang mit den nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom
27. November 2024 angenommenen delegierten Rechtsakten zu Standards für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung zu machen,
3. stellt das Mutterunternehmen erhebliche Unterschiede zwischen den Risiken für den Konzern und den
Risiken für ein oder mehrere Tochterunternehmen oder zwischen den Auswirkungen des Konzerns und
den Auswirkungen eines oder mehrerer Tochterunternehmen fest, so hat es im
Konzernnachhaltigkeitsbericht ein hinreichendes Verständnis der Risiken für das betreffende oder die betreffenden
Tochterunternehmen und der Auswirkungen des betreffenden Tochterunternehmens oder der betreffenden
Tochterunternehmen zu vermitteln und
4. das Mutterunternehmen hat anzugeben, welche in die Konsolidierung einbezogenen
Tochterunternehmen nach dem auf das jeweilige Tochterunternehmen anwendbaren Recht von folgender Pflicht befreit
sind:
a) im Einklang mit Artikel 19a Absatz 9 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27.
November 2024: von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht,
b) im Einklang mit Artikel 29a Absatz 8 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27.
November 2024: von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen
Konzernnachhaltigkeitsbericht.
§ 289e ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die in Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 genannten Rechtsakte durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, näher zu bezeichnen.“
17. Die Überschrift des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt Zweiter Unterabschnitt Zehnter Titel wird gestrichen.
18. § 315e wird durch den folgenden § 315e ersetzt:
„§ 315e
Format des Konzernlageberichts; Verordnungsermächtigung
Ein Mutterunternehmen, das seinen Konzernlagebericht gemäß § 315b um einen
Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern hat, hat
1. den Konzernlagebericht in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe des Artikels
3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 aufzustellen und
2. den Konzernnachhaltigkeitsbericht nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815
auszuzeichnen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vorschriften der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, die nach Satz 1 Nummer 2 zu beachten sind, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bezeichnen.“
19. Nach § 315e werden der folgende Zehnte und der folgende Elfte Titel eingefügt:
„Zehnter Titel
Versicherungen hinsichtlich des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
§ 315f
Versicherungen bei Mutterunternehmen, die Inlandsemittenten sind
(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
Mutterunternehmen ist, als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer
schriftlichen Erklärung nach bestem Wissen zu versichern, dass der Konzernabschluss ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des § 297 Absatz 2 Satz 2 vermittelt oder der Konzernanhang
Angaben nach § 297 Absatz 2 Satz 3 enthält.
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben in einer schriftlichen Erklärung nach bestem Wissen zu
versichern, dass im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die
Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risiken im Sinne des § 315 Absatz 1 Satz 4 beschrieben
sind. Ist der Konzernlagebericht gemäß § 315b um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern, haben
die Personen nach Absatz 1 in der Erklärung nach Satz 1 nach bestem Wissen auch zu versichern, dass der
Konzernnachhaltigkeitsbericht wie folgt aufgestellt wurde:
1. nach Maßgabe der nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024
angenommenen delegierten Rechtsakte zu Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und
2. nach Maßgabe der Artikel 2 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178.
(3) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen zusammengefasst werden.
Elfter Titel
Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
§ 315g
(1) Ist ein Mutterunternehmen, das nach den Vorschriften des Ersten Titels einen Konzernabschluss
aufzustellen hat, nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Fassung vom 11. März 2008
verpflichtet, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen
Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so sind von den Vorschriften des Zweiten bis Achten Titels nur
§ 294 Absatz 3, § 297 Absatz 1a, § 298 Absatz 1, dieser jedoch nur in Verbindung mit den §§ 244 und 245,
ferner § 313 Absatz 2 und 3, § 314 Absatz 1 Nummer 4, 6, 8 und 9, Absatz 3 sowie die Bestimmungen des
Neunten Titels, des Zehnten Titels und die Vorschriften außerhalb dieses Unterabschnitts, die den
Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht betreffen, entsprechend anzuwenden.
(2) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, haben ihren Konzernabschluss nach den dort
genannten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufzustellen, wenn für sie bis zum
jeweiligen Abschlussstichtag die Zulassung eines Wertpapiers im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des
Wertpapierhandelsgesetzes im Inland beantragt worden ist.
(3) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, dürfen ihren Konzernabschluss nach
den in Absatz 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufstellen. Ein
Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die in Absatz 1 genannten Standards und
Vorschriften vollständig zu befolgen.“
20. Nach § 315g wird der folgende Unterabschnitt 2a eingefügt:
„Unterabschnitt 2a
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen
mit Sitz in einem Drittstaat
Erster Titel
Inhalt der Pflichten bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung
§ 315h
Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 289b
Absatz 1 mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines obersten Mutterunternehmens ist, das eine
Rechtsform hat, die mit einer in Anhang I zu der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November
2024 genannten Rechtsform vergleichbar ist, und seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, haben
das oberste Mutterunternehmen der Kapitalgesellschaft jährlich aufzufordern, der Kapitalgesellschaft für das
vergangene Geschäftsjahr
1. einen Konzernnachhaltigkeitsbericht des obersten Mutterunternehmens, der gemäß § 315k Absatz 2
erstellt worden ist, und
2. ein Bestätigungsurteil zu dem Konzernnachhaltigkeitsbericht nach Nummer 1, das von einer oder
mehreren Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die nach dem Recht des Staats, in dem das
oberste Mutterunternehmen seinen Sitz hat, eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Abgabe eines
Urteils über die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt ist oder sind,
zur Verfügung zu stellen, wenn die Konzernumsatzerlöse des obersten Mutterunternehmens und seiner
Tochterunternehmen, die in einen Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einzubeziehen wären, in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren den Betrag von
150 Millionen Euro übersteigen.
(2) Wenn das oberste Mutterunternehmen einen Konzernnachhaltigkeitsbericht im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 1 nicht zur Verfügung stellt oder der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen
Vorgaben entspricht, haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft für
die Kapitalgesellschaft Folgendes zu erstellen:
1. eine Erklärung darüber, dass das oberste Mutterunternehmen einen Konzernnachhaltigkeitsbericht nicht
zur Verfügung gestellt hat oder dass der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen
Vorgaben entspricht, und
2. einen Konzernnachhaltigkeitsbericht des obersten Mutterunternehmens gemäß § 315k Absatz 2 mit
denjenigen Angaben, über die die Kapitalgesellschaft verfügt und die sie beschaffen kann.
(3) Wenn das oberste Mutterunternehmen ein Bestätigungsurteil im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2
nicht zur Verfügung stellt, haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft
für die Kapitalgesellschaft eine Erklärung darüber zu erstellen, dass das oberste Mutterunternehmen ein
Bestätigungsurteil nicht zur Verfügung gestellt hat.
(4) Konzernumsatzerlöse nach Absatz 1 sind der Betrag der Konzernumsatzerlöse, der sich bei
Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die
Aufstellung des Konzernabschlusses des obersten Mutterunternehmens gelten.
§ 315i
Inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
(1) Bei inländischen Zweigniederlassungen einer Kapitalgesellschaft, die eine Rechtsform hat, die mit
einer in Anhang I zu der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024 genannten
Rechtsform vergleichbar ist, ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und nicht verbundenes
Unternehmen nach § 271 Absatz 2 ist, haben die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten
Personen oder, wenn solche nicht vorhanden sind, die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der
Kapitalgesellschaft die Hauptniederlassung jährlich aufzufordern, ihnen für das vergangene Geschäftsjahr
1. einen Nachhaltigkeitsbericht der Kapitalgesellschaft, der gemäß § 315k Absatz 1 erstellt worden ist,
und
2. ein Bestätigungsurteil zu dem Nachhaltigkeitsbericht nach Nummer 1, das von einer oder mehreren
Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die nach dem Recht des Staats, in dem die
Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Abgabe eines Urteils über die Bestätigung
der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt ist oder sind,
zur Verfügung zu stellen, wenn die der Zweigniederlassung zuzuordnenden Umsatzerlöse im
vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von 40 Millionen Euro und die Umsatzerlöse der Kapitalgesellschaft in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren den Betrag von
150 Millionen Euro übersteigen.
(2) Wenn die Hauptniederlassung einen Nachhaltigkeitsbericht im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1
nicht zur Verfügung stellt oder der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben
entspricht, haben die nach Absatz 1 Verpflichteten für die Zweigniederlassung Folgendes zu erstellen:
1. eine Erklärung darüber, dass die Hauptniederlassung einen Nachhaltigkeitsbericht nicht zur Verfügung
gestellt hat oder dass der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht,
und
2. einen Nachhaltigkeitsbericht der Kapitalgesellschaft gemäß § 315k Absatz 1 mit denjenigen Angaben,
über die die Zweigniederlassung verfügt und die sie beschaffen kann.
(3) Wenn die Hauptniederlassung ein Bestätigungsurteil im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 nicht zur
Verfügung stellt, haben die nach Absatz 1 Verpflichteten für die Zweigniederlassung eine Erklärung darüber
zu erstellen, dass die Hauptniederlassung ein Bestätigungsurteil nicht zur Verfügung gestellt hat.
(4) Umsatzerlöse der Kapitalgesellschaft nach Absatz 1 sind der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei
Anwendung der Rechnungslegungsgrundätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die
Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
§ 315j
Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
(1) Bei inländischen Zweigniederlassungen einer Kapitalgesellschaft, die eine Rechtsform hat, die mit
einer in Anhang I zu der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024 genannten
Rechtsform vergleichbar ist, ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und verbundenes Unternehmen
nach § 271 Absatz 2 ist, haben die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen
oder, wenn solche nicht vorhanden sind, die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der
Kapitalgesellschaft das oberste Mutterunternehmen jährlich aufzufordern, ihnen für das vergangene Geschäftsjahr
1. einen Konzernnachhaltigkeitsbericht des obersten Mutterunternehmens, der gemäß § 315k Absatz 2
erstellt worden ist, und
2. ein Bestätigungsurteil zu dem Konzernnachhaltigkeitsbericht nach Nummer 1, das von einer oder
mehreren Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die nach dem Recht des Staats, in dem das
oberste Mutterunternehmen seinen Sitz hat, eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Abgabe eines
Urteils über die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt ist oder sind,
zur Verfügung zu stellen, wenn die der Zweigniederlassung zuzuordnenden Umsatzerlöse im
vorangegangenen Geschäftsjahr den Betrag von 40 Millionen Euro übersteigen, die Umsatzerlöse des obersten
Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen, die in einen Konzernabschluss des obersten
Mutterunternehmens einzubeziehen wären, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den beiden letzten aufeinander folgenden
Geschäftsjahren den Betrag von 150 Millionen Euro übersteigen und das oberste Mutterunternehmen kein
Tochterunternehmen hat, das den Pflichten nach § 315h Absatz 1 bis 3 oder vergleichbaren Pflichten nach
Maßgabe des Rechts eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit Artikel 40a Absatz 1 und 3 der
Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024 unterliegt.
(2) Wenn das oberste Mutterunternehmen einen Konzernnachhaltigkeitsbericht im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 1 nicht zur Verfügung stellt oder der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen
Vorgaben entspricht, haben die nach Absatz 1 Verpflichteten für die Zweigniederlassung Folgendes zu
erstellen:
1. eine Erklärung darüber, dass das oberste Mutterunternehmen einen Konzernnachhaltigkeitsbericht nicht
zur Verfügung gestellt hat oder dass der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen
Vorgaben entspricht, und
2. einen Konzernnachhaltigkeitsbericht des obersten Mutterunternehmens gemäß § 315k Absatz 2 mit
denjenigen Angaben, über die die Zweigniederlassung verfügt und die sie beschaffen kann.
(3) Wenn das oberste Mutterunternehmen ein Bestätigungsurteil im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2
nicht zur Verfügung stellt, haben die nach Absatz 1 Verpflichteten für die Zweigniederlassung eine
Erklärung darüber zu erstellen, dass das oberste Mutterunternehmen ein Bestätigungsurteil nicht zur Verfügung
gestellt hat.
(4) Umsatzerlöse der Kapitalgesellschaft und Konzernumsatzerlöse nach Absatz 1 sind der Betrag der
Umsatzerlöse oder der Konzernumsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze
ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung eines Jahresabschlusses oder des
Konzernabschlusses des obersten Mutterunternehmens gelten.
Zweiter Titel
Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts
§ 315k
Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Nachhaltigkeitsbericht im Sinne dieses Unterabschnitts hat die Angaben nach § 289c Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e, Nummer 2 bis 6 sowie, soweit die vorstehenden Nummern betroffen
sind, Nummer 8 zu enthalten. Der Nachhaltigkeitsbericht ist im Einklang mit den nach Artikel 40b oder nach
Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024 angenommenen delegierten
Rechtsakten zu Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise aufzustellen, die den
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 29b der Richtlinie gleichwertig ist, was in
einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen
Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde.
(2) Auf einen Konzernnachhaltigkeitsbericht ist Absatz 1 entsprechend und mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Angaben so zu machen sind, wie sie für das Verständnis der Auswirkungen des Konzerns
auf Nachhaltigkeitsaspekte und das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den
Konzern erforderlich sind.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die in Absatz 1
Satz 2 genannten Rechtsakte durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
näher zu bezeichnen.“
21. Nach der Überschrift des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt Dritter Unterabschnitt wird die folgende
Überschrift eingefügt:
„Erster Titel
Abschlussprüfung“.
22. § 316 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 316
Pflicht zur Abschlussprüfung“.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Prüfungsberichts“ durch die Angabe „Abschlussprüfungsberichts“
ersetzt.
23. § 316a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158
vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014
in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung
von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur
Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom
2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Richtlinie
2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024“ ersetzt.
24. § 317 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 317
Gegenstand und Umfang der Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Prüfung des Lageberichts und des Konzernlageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der
Lagebericht gemäß den §§ 289, 289a und 289f und der Konzernlagebericht gemäß den §§ 315, 315a
und 315d aufgestellt worden ist.“
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Bei der Durchführung einer Prüfung hat der Abschlussprüfer die internationalen
Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26
Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung vom 13. Dezember 2023 angenommen worden sind.“
25. § 318 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch die Angabe „Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Kündigung ist in Textform zu begründen.“
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Die Wirtschaftsprüferkammer ist unverzüglich und in Textform, begründet durch den
Abschlussprüfer und die gesetzlichen Vertreter der geprüften Gesellschaft, von der Kündigung oder dem
Widerruf des Prüfungsauftrages zu unterrichten.“
26. § 319 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird nach der Angabe „Jahresabschlusses“ die Angabe „oder
des zu prüfenden Lageberichts“ eingefügt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3 und 4“ ersetzt.
27. § 320 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „den Jahresabschluß, den Lagebericht und den gesonderten
nichtfinanziellen Bericht“ durch die Angabe „den Jahresabschluss und den Lagebericht“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss aufzustellen hat,
haben dem Abschlussprüfer des Konzernabschlusses unverzüglich nach der Aufstellung des
Konzernabschlusses vorzulegen:
1. den Konzernabschluss,
2. den Konzernlagebericht,
3. die Jahresabschlüsse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen,
4. die Lageberichte des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen,
5. die auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlüsse der
Tochterunternehmen, wenn solche Abschlüsse aufzustellen sind, und
6. die Abschlussprüfungsberichte des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, wenn eine
solche Prüfung stattgefunden hat.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der bisherige Abschlussprüfer hat dem neuen Abschlussprüfer auf in Textform zu
übermittelnde Anfrage über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist entsprechend
anzuwenden.“
28. § 321 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 321
Abschlussprüfungsbericht“.
b) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten
oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand der
geprüften Kapitalgesellschaft oder des Konzerns gefährden oder die Entwicklung der geprüften
Kapitalgesellschaft oder des Konzerns wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße
der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung
erkennen lassen.“
c) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Hauptteil des Berichts ist festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen,
der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den
gesetzlichen Vorschriften, die Maßstab der Prüfung sind, und den ergänzenden Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen.“
d) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Prüfungsberichts“ durch die Angabe
„Berichts“ ersetzt.
e) In Absatz 4a wird die Angabe „Prüfungsbericht“ durch die Angabe „Bericht“ ersetzt.
29. § 321a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 321a
Offenlegung des Abschlussprüfungsberichts in besonderen Fällen“.
b) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Prüfungsberichte“ durch die Angabe „Berichte“ ersetzt.
30. § 322 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a wird die Angabe „Richtlinie 2006/43/EG“ durch die Angabe „Richtlinie 2006/43/EG in
der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird Satz 1 durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht oder
der Konzernlagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss und
gegebenenfalls mit dem Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a oder mit dem Konzernabschluss in Einklang
steht, der Lagebericht gemäß den §§ 289, 289a und 289f oder der Konzernlagebericht gemäß den
§§ 315, 315a und 315d aufgestellt worden ist und der Lage- oder Konzernlagebericht insgesamt ein
zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt, soweit der
Lageoder Konzernlagebericht Gegenstand der Abschlussprüfung war.“
c) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Prüfungsbericht“ durch die Angabe „Abschlussprüfungsbericht“
ersetzt.
31. § 323 Absatz 5 und § 324 werden gestrichen.
32. Nach § 324a werden der folgende Zweite und der folgende Dritte Titel eingefügt:
„Zweiter Titel
Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts
§ 324b
Pflicht zur Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts
(1) Ist der Lagebericht gemäß § 289b um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, so ist dieser durch
einen Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts zu prüfen.
(2) Ist der Konzernlagebericht gemäß § 315b um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern,
so ist dieser durch einen Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts zu prüfen.
(3) § 316 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist auf die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts und die Prüfung des
Konzernnachhaltigkeitsberichts entsprechend anzuwenden.
§ 324c
Gegenstand und Umfang der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts
(1) Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts und des Konzernnachhaltigkeitsberichts hat sich darauf
zu erstrecken, ob der Lagebericht gemäß den §§ 289b bis 289e oder der Konzernlagebericht gemäß den
§§ 315b und 315c erweitert worden ist. Die Prüfung umfasst auch, ob die Vorgaben der §§ 289g und 315e
sowie die Vorgaben des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2020/852 in der Fassung vom 27. Juni 2023
eingehalten worden sind.
(2) § 317 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anwendbar.
(3) Bei der Durchführung einer Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts hat der Prüfer des
Nachhaltigkeitsberichts die Standards für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts anzuwenden, die von der
Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26a Absatz 3 Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie
2006/43/EG in der Fassung vom 13. Dezember 2023 angenommen worden sind.
§ 324d
Bestellung und Abberufung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts
Auf die Bestellung und Abberufung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts ist § 318 mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass § 318 Absatz 3 Satz 1 nur entsprechend anzuwenden ist, wenn dies aus
einem in der Person des gewählten Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts liegenden Grund geboten erscheint,
insbesondere, wenn
1. ein Ausschlussgrund nach § 319 Absatz 2 bis 5 oder nach § 319b besteht oder
2. ein Verstoß gegen § 43b der Wirtschaftsprüferordnung vorliegt.
§ 324e
Auswahl der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und Ausschlussgründe
(1) Auf die Auswahl der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und auf die Ausschlussgründe ist § 319
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich aus dem Auszug aus dem Berufsregister ergeben
muss, dass die Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe g oder Nummer 2 Buchstabe k der
Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen worden ist.
(2) Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts kann auch der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses sein.
§ 324f
Netzwerk
§ 319b ist entsprechend anzuwenden.
§ 324g
Vorlagepflicht
§ 320 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 324h
Auskunftsrechte
§ 320 Absatz 2 und 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 324i
Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht
(1) Ist der Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht oder der Konzernlagebericht um einen
Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern, so hat der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts das Ergebnis der
Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts oder des Konzernnachhaltigkeitsberichts schriftlich in einem
Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht oder über den Konzernnachhaltigkeitsbericht zusammenzufassen. Der
Prüfungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten
Standards für den Nachhaltigkeitsbericht und Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine Beurteilung
des Prüfungsergebnisses zu enthalten. In einem einleitenden Abschnitt ist zumindest der Gegenstand der
Prüfung zu beschreiben und sind die angewandten Standards für den Nachhaltigkeitsbericht anzugeben. Ein
Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter Buchprüfer darf einen Prüfungsvermerk nicht erteilen, wenn
1. er nach
a) § 324e Absatz 1 in Verbindung mit § 319 Absatz 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit
§ 319 Absatz 5, oder
b) § 324f in Verbindung mit § 319b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 319b Absatz 2, oder
2. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Buchprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nach
a) § 324e Absatz 1 in Verbindung mit § 319 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 319 Absatz 5, oder
b) § 324f in Verbindung mit § 319b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 319b Absatz 2,
als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts ausgeschlossen ist.
(2) Bei der Erstellung des Prüfungsvermerks hat der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts die
Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26a Absatz 3
der Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung vom 13. Dezember 2023 angenommen worden sind.
(3) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob
1. ein uneingeschränkter Prüfungsvermerk erteilt wird,
2. ein eingeschränkter Prüfungsvermerk erteilt wird,
3. der Prüfungsvermerk aufgrund von Einwendungen versagt wird oder
4. der Prüfungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts nicht in der Lage
ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.
Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemein verständlich und problemorientiert erfolgen.
(4) In einem uneingeschränkten Prüfungsvermerk (Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) hat der Prüfer des
Nachhaltigkeitsberichts zu erklären, dass die von ihm durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen
geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Nachhaltigkeitsbericht
oder Konzernnachhaltigkeitsbericht nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Prüfers des
Nachhaltigkeitsberichts nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der Prüfer des
Nachhaltigkeitsberichts kann zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen, auf die er in besonderer
Weise aufmerksam macht, ohne den Prüfungsvermerk einzuschränken.
(5) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts seine Erklärung
nach Absatz 4 Satz 1
1. einzuschränken (Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) oder
2. zu versagen (Absatz 3 Satz 1 Nummer 3).
Die Versagung ist in den Prüfungsvermerk aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu
begründen; Absatz 4 Satz 2 ist anzuwenden. Ein eingeschränkter Prüfungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn
der geprüfte Nachhaltigkeitsbericht oder Konzernnachhaltigkeitsbericht unter Beachtung der vom Prüfer des
Nachhaltigkeitsberichts vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung den gesetzlichen
Vorschriften im Wesentlichen entspricht.
(6) Der Prüfungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts nach
Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein
Prüfungsurteil abzugeben (Absatz 3 Satz 1 Nummer 4). Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) § 322 Absatz 6a und 7 Satz 1, 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 324j
Verantwortlichkeit des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts
§ 323 ist entsprechend anzuwenden.
§ 324k
Bericht durch eine akkreditierte unabhängige dritte Partei
In Gesellschaften im Sinne des § 289b Absatz 1 oder § 315b Absatz 1, die kein Unternehmen von
öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a Satz 2 Nummer 1 sind, ist auf Antrag von Gesellschaftern, deren
Anteile bei Antragstellung zusammen den zwanzigsten Teil der Stimmrechte oder des gezeichneten Kapitals
erreichen, in der Versammlung der Gesellschafter darüber zu beschließen, ob durch eine akkreditierte dritte
Partei, die weder Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts ist noch dem Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts oder
seinem Netzwerk angehört, ein zusätzlicher Bericht über bestimmte Bestandteile des Nachhaltigkeitsberichts
auszuarbeiten und allen Gesellschaftern zur Verfügung zu stellen ist. § 126 des Aktiengesetzes und § 50 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bleiben unberührt.
§ 324l
Prüfung durch eine akkreditierte unabhängige dritte Partei
Ist die Kapitalgesellschaft nach dem Unionsrecht verpflichtet, einzelne Angaben, die gemäß den
§§ 289b bis 289f im Nachhaltigkeitsbericht oder gemäß den §§ 315b und 315c im
Konzernnachhaltigkeitsbericht zu machen sind, auch durch eine akkreditierte unabhängige dritte Partei überprüfen zu lassen, so ist
der Prüfungsbericht der akkreditierten unabhängigen dritten Partei als Anlage zum Lagebericht oder zum
Konzernlagebericht zu nehmen, falls der Bericht nicht auf andere öffentlich zugängliche Weise bereitgestellt
wird.
Dritter Titel
Prüfungsausschuss
§ 324m
Prüfungsausschuss
(1) Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2) sind und
keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes
erfüllen muss, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss nach Absatz 2 einzurichten, der sich insbesondere
mit den in § 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben befasst. Dies gilt nicht
für Kapitalgesellschaften im Sinne des Satzes 1,
1. deren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe von Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes besteht, die durch Vermögensgegenstände besichert sind;
2. die Kreditinstitute im Sinne des § 340 Absatz 1 sind und einen organisierten Markt im Sinne des § 2
Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes nur durch die Ausgabe von Schuldtiteln im Sinne des § 2
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen, wenn deren
Nominalwert 100 Millionen Euro nicht übersteigt und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines
Prospekts nach der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 besteht;
3. die Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind.
Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist im Anhang darzulegen, weshalb ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet
wird.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von den Gesellschaftern zu wählen. Die Mehrheit
der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, muss unabhängig sein; im Übrigen ist § 100 Absatz 5 des
Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht mit der
Geschäftsführung betraut sein. § 107 Absatz 3 Satz 8, § 124 Absatz 3 Satz 2 und § 171 Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden. Der Prüfungsausschuss hat den Gesellschaftern einen
Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts zu machen, wenn die
Kapitalgesellschaft keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat hat oder wenn der Aufsichts- oder Verwaltungsrat
für den Vorschlag nicht zuständig ist.
(3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann zur
Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der
Fassung vom 13. Dezember 2023 von einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem
Interesse (§ 316a Satz 2) ist, eine Darstellung und Erläuterung des Ergebnisses sowie der Durchführung der
Tätigkeit seines Prüfungsausschusses verlangen. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll zunächst auf
Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen zurückgreifen.“
33. Nach der Überschrift des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt Vierter Unterabschnitt wird die folgende
Überschrift eingefügt:
„Erster Titel
Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland“.
34. § 325 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk
über dessen Versagung, den Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht und die
Erklärungen nach § 289h Absatz 1 und 2 sowie“.
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 315e“ durch die Angabe „§ 315g“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „2 Satz 3,“ gestrichen.
cc) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 289h ist anzuwenden.“
c) In Absatz 3a wird die Angabe „Prüfungsberichte“ durch die Angabe „Abschlussprüfungsberichte“
ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d“ durch die Angabe
„Kapitalgesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist,“ ersetzt.
e) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 325a“ durch die Angabe „§ 328a“ ersetzt.
35. § 325a wird gestrichen.
36. § 328 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5, § 297 Absatz 2 Satz 4
oder § 315 Absatz 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 289h Absatz 1 oder 2 oder § 315f Absatz 1 oder
2“ ersetzt.
bb) In Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe „der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung
der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf
technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen
Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145 vom 4.6.2019, S. 85) in der jeweils geltenden
Fassung“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Werden die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen oder der Lage- oder Konzernlagebericht nicht
gleichzeitig mit dem Jahresabschluss oder dem Konzernabschluss offengelegt, so ist bei ihrer nachträglichen
Offenlegung jeweils anzugeben, auf welchen Abschluss sie sich beziehen und wo dieser offengelegt
worden ist; dies gilt auch für die nachträgliche Offenlegung des Bestätigungsvermerks oder des
Vermerks über seine Versagung sowie des Prüfungsvermerks über den Nachhaltigkeitsbericht.“
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 1a Satz 1 sind auch auf die Offenlegung durch Hinterlegung
der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft (§ 326 Absatz 2) anzuwenden.“
37. Nach § 328 wird der folgende Zweite Titel eingefügt:
„Zweiter Titel
Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen und Nachhaltigkeitsberichte von Kapitalgesellschaften mit
Sitz im Ausland
§ 328a
Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
(1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat
haben die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen oder, wenn solche nicht
vorhanden sind, die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Gesellschaft für diese die Unterlagen
der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen
Recht aufgestellt, geprüft und offengelegt worden sind, nach den §§ 325, 327a und 328 offenzulegen.
Bestehen mehrere inländische Zweigniederlassungen derselben Gesellschaft, brauchen die Unterlagen der
Rechnungslegung der Hauptniederlassung nur von den nach Satz 1 verpflichteten Personen einer dieser
Zweigniederlassungen offengelegt zu werden. In diesem Fall beschränkt sich die Offenlegungspflicht der übrigen
Zweigniederlassungen auf die Angabe des Namens der Zweigniederlassung, des Registers sowie der
Registernummer der Zweigniederlassung, für die die Offenlegung gemäß Satz 2 bewirkt worden ist. Die
Unterlagen sind in deutscher Sprache zu übermitteln. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der
Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der Hauptniederlassung auch wie folgt übermittelt werden:
1. in englischer Sprache oder
2. in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift oder,
3. wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung
befugt ist, in einer von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigten Abschrift, verbunden mit der Erklärung,
dass entweder eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur
Beglaubigung befugt ist.
Von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache zu übermitteln.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist für die Einstufung einer Kapitalgesellschaft als
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) und für die Geltung von Erleichterungen bei der Rechnungslegung das Recht des
anderen Staats maßgeblich. Darf eine Kleinstkapitalgesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht die
Offenlegungspflicht durch die Hinterlegung der Bilanz erfüllen, darf sie die Offenlegung nach Absatz 1
ebenfalls durch Hinterlegung bewirken. § 326 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die das Unternehmensregister führende Stelle fordert die Kapitalgesellschaft zur unverzüglichen
Offenlegung der Änderung der Unterlagen der Rechnungslegung gemäß Absatz 1 auf, wenn zum Zeitpunkt
eines Dateneingangs nach § 9b Absatz 4 Satz 2 die Änderung noch nicht offengelegt worden ist.
(4) Diese Vorschrift gilt nicht für Zweigniederlassungen, die von Kreditinstituten im Sinne des § 340
Absatz 1, von Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4 oder von
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 errichtet werden.
§ 328b
Offenlegung der Nachhaltigkeitsberichte von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat
(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft, die den Pflichten nach
§ 315h Absatz 1, 2 oder 3 unterliegen, haben der das Unternehmensregister führenden Stelle für die
Gesellschaft folgende Unterlagen zur Einstellung in das Unternehmensregister spätestens ein Jahr nach dem Ende
des Berichtszeitraums in deutscher Sprache elektronisch zu übermitteln:
1. den Bericht nach § 315h Absatz 1 Nummer 1 und
2. das Urteil nach § 315h Absatz 1 Nummer 2.
Wenn das oberste Mutterunternehmen einen Bericht nach § 315h Absatz 1 Nummer 1 nicht zur Verfügung
stellt oder der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, haben die
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Gesellschaft für die Gesellschaft anstelle des Berichts
Folgendes nach Maßgabe des Satzes 1 zu übermitteln:
1. die Erklärung nach § 315h Absatz 2 Nummer 1 und
2. den Bericht nach § 315h Absatz 2 Nummer 2.
Wenn das oberste Mutterunternehmen ein Urteil nach § 315h Absatz 1 Nummer 2 nicht zur Verfügung stellt,
haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Gesellschaft für die Gesellschaft anstelle des
Urteils die Erklärung nach § 315h Absatz 3 nach Maßgabe des Satzes 1 zu übermitteln.
(2) Die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen oder, wenn solche
nicht vorhanden sind, die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die den
Pflichten nach § 315i Absatz 1, 2 oder 3 unterliegen, haben der das Unternehmensregister führenden Stelle
für die Zweigniederlassung folgende Unterlagen zur Einstellung in das Unternehmensregister spätestens ein
Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in deutscher Sprache elektronisch zu übermitteln:
1. den Bericht nach § 315i Absatz 1 Nummer 1 und
2. das Urteil nach § 315i Absatz 1 Nummer 2.
Wenn die Kapitalgesellschaft einen Bericht nach § 315i Absatz 1 Nummer 1 nicht zur Verfügung stellt oder
der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, haben die nach Satz 1
Verpflichteten für die Zweigniederlassung anstelle des Berichts Folgendes nach Maßgabe des Satzes 1 zu
übermitteln:
1. die Erklärung nach § 315i Absatz 2 Nummer 1 und
2. den Bericht nach § 315i Absatz 2 Nummer 2.
Wenn die Kapitalgesellschaft ein Urteil nach § 315i Absatz 1 Nummer 2 nicht zur Verfügung stellt, haben
die nach Satz 1 Verpflichteten für die Zweigniederlassung anstelle des Urteils die Erklärung nach § 315i
Absatz 3 nach Maßgabe des Satzes 1 zu übermitteln.
(3) Die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen oder, wenn solche
nicht vorhanden sind, die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die den
Pflichten nach § 315j Absatz 1, 2 oder 3 unterliegen, haben der das Unternehmensregister führenden Stelle
für die Zweigniederlassung folgende Unterlagen zur Einstellung in das Unternehmensregister spätestens ein
Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in deutscher Sprache elektronisch zu übermitteln:
1. den Bericht nach § 315j Absatz 1 Nummer 1 und
2. das Urteil nach § 315j Absatz 1 Nummer 2.
Wenn das oberste Mutterunternehmen einen Bericht nach § 315j Absatz 1 Nummer 1 nicht zur Verfügung
stellt oder der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, haben die nach
Satz 1 Verpflichteten für die Zweigniederlassung anstelle des Berichts Folgendes nach Maßgabe des Satzes
1 zu übermitteln:
1. die Erklärung nach § 315j Absatz 2 Nummer 1 und
2. den Bericht nach § 315j Absatz 2 Nummer 2.
Wenn das oberste Mutterunternehmen ein Urteil nach § 315j Absatz 1 Nummer 2 nicht zur Verfügung stellt,
haben die nach Satz 1 Verpflichteten für die Zweigniederlassung anstelle des Urteils die Erklärung nach
§ 315j Absatz 3 nach Maßgabe des Satzes 1 zu übermitteln.
(4) Die §§ 11 und 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und 4 sind entsprechend anzuwenden.“
38. Nach § 328b wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Dritter Titel
Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle“.
39. § 329 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 325a“ durch die Angabe „§ 328a“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, kann die
das Unternehmensregister führende Stelle
1. von den nach § 315h Absatz 1, 2 oder 3 oder § 315j Absatz 1, 2 oder 3 verpflichteten Personen
verlangen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die Umsatzerlöse der in den Konzernabschluss
des obersten Mutterunternehmens einzubeziehenden Unternehmen im Inland oder in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum für die letzten beiden Geschäftsjahre mitzuteilen, oder
2. von den nach § 315i Absatz 1, 2 oder 3 verpflichteten Personen verlangen, ihr innerhalb einer
angemessenen Frist die Umsatzerlöse der Kapitalgesellschaft im Inland oder in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum für die letzten beiden Geschäftsjahre mitzuteilen.“
40. In § 330 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der
Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)“ durch die Angabe „Richtlinie
2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024“ ersetzt.
41. § 331 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „im Jahresabschluß, im Lagebericht einschließlich der nichtfinanziellen
Erklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Bericht oder im Zwischenabschluß nach § 340a Abs. 3“
durch die Angabe „im Jahresabschluss, im Lagebericht oder im Zwischenabschluss nach § 340a
Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 1a wird die Angabe „§ 315e“ durch die Angabe „§ 315g“ ersetzt.
c) In Nummer 2 wird die Angabe „im Konzernabschluß, im Konzernlagebericht einschließlich der
nichtfinanziellen Konzernerklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht oder im
Konzernzwischenabschluß nach § 340i Abs. 4“ durch die Angabe „im Konzernabschluss, im
Konzernlagebericht oder im Konzernzwischenabschluss nach § 340i Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „nach § 320 einem Abschlußprüfer“ durch die Angabe „nach § 320
Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 324h, einem
Abschlussprüfer oder einem Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts“ ersetzt.
42. § 331a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 289h Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 325 Absatz 2a Satz 5,
oder
2. entgegen § 315f Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 315g Absatz 1,
eine unrichtige Versicherung abgibt.“
43. § 332 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abschlußprüfer“ durch die Angabe „Abschlussprüfer“, die Angabe
„Abschlußprüfers“ durch die Angabe „Abschlussprüfers“, die Angabe „§ 340a Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 340a Absatz 3 Satz 1“, die Angabe „§ 340i Abs. 4“ durch die Angabe„§ 340i Absatz 4 Satz 1“ und
die Angabe „Prüfungsbericht“ durch die Angabe „Abschlussprüfungsbericht“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 324i Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,
auch in Verbindung mit Satz 4, eine dort genannte Erklärung nicht richtig abgibt.“
44. In § 333a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 324“ durch die Angabe „§ 324m“ ersetzt.
45. § 334 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des
a) § 289 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4,
b) § 289a Satz 1 oder Satz 3,
c) § 289b Absatz 1,
d) § 289c Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder Absatz 5, oder § 289c
Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1,
e) § 289e Absatz 2,
f) § 289f Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 289f
Absatz 3,
g) § 289f Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 289f Absatz 3 oder Absatz 4
Satz 2,
h) § 289f Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder
i) § 289g Satz 1 Nummer 1, in Verbindung mit Artikel 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/815 in der Fassung vom 21. September 2022,
über den Inhalt oder das Format des Lageberichts,“.
bbb) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 4a ersetzt:
4. „ bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des
a) § 315 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4,
b) § 315a Satz 1 oder Satz 3,
c) § 315b Absatz 1 Satz 1,
d) § 315c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
aa) § 289c Absatz 2, auch in Verbindung mit § 289c Absatz 4 oder Absatz 5,
oder
bb) § 289c Absatz 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 315c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
e) § 315c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4,
f) § 315c Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 289e Absatz 2,
g) § 315d Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit § 289f Absatz 1 Satz 3, Absatz 2
oder Absatz 5 Satz 1 oder
h) § 315e Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/815 in der Fassung vom 21. September 2022,
über den Inhalt oder das Format des Konzernlageberichts,
4a. oder als in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannte angemeldete Person einer
Kapitalgesellschaft bei der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts einer Vorschrift
des § 315h Absatz 2 Nummer 2, des § 315i Absatz 2 Nummer 2 oder des § 315j
Absatz 2 Nummer 2 über den Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts,“.
ccc) In Nummer 5 wird die Angabe „Hinterlegung,“ gestrichen und wird die Angabe „§ 325a“
durch die Angabe „§ 328a“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 und 3a“ durch die Angabe „Nummer 3 Buchstabe f und h
sowie Nummer 3a“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Satzes 1 Nummer 4“ durch die Angabe „Satzes 1 Nummer 4
Buchstabe g“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in der Angabe nach Nummer 2 wird die Angabe „Buchführungsgesellschaft“ durch die
Angabe „Buchprüfungsgesellschaft“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom
11.6.2014, S. 66)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom
13. Dezember 2023“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 324“ durch die Angabe „§ 324m“ ersetzt.
bb) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch die
Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
d) Nach Absatz 2a wird der folgende Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 324i Absatz 1 Satz 4 einen Prüfungsvermerk erteilt
zu dem Nachhaltigkeitsbericht oder dem Konzernnachhaltigkeitsbericht
1. einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
Nummer 1 ist, oder
2. einer Kapitalgesellschaft, die nicht in Nummer 1 genannt ist.“
e) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „sowie des Absatzes 2a“ durch die Angabe „sowie der Absätze 2a
und 2b Nummer 1“ ersetzt und wird nach der Angabe „Satz 1 Nummer 2“ die Angabe „sowie des
Absatzes 2b Nummer 2“ eingefügt.
f) In Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2013/34/EU“ durch die Angabe
„Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024“ ersetzt.
g) In Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „des Absatzes 2“ durch die Angabe „der Absätze 2 und 2b“
ersetzt.
46. § 335 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
1. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des
Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung,
2. § 328a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der
Hauptniederlassung oder
3. § 328b über die Pflicht zur Offenlegung des Nachhaltigkeitsberichts
nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom
Bundesamt für Justiz (Bundesamt) ein Ordnungsgeldverfahren nach den Absätzen 2 bis 6
durchzuführen; in den Fällen der Nummern 2 und 3 treten die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
genannten angemeldeten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des
vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
b) In Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2013/34/EU“ durch die Angabe
„Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024“ ersetzt.
47. § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt:
2. „ die §§ 265 bis 289a, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer 17,
2a. bei einer Genossenschaft, die groß im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 ist,
kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer
beschäftigt, § 289b Absatz 1, 5 und 6 sowie die §§ 289c, 289e und 289g,“.
48. § 339 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Jahresabschluß“ durch die Angabe „Jahresabschluss“ und wird
die Angabe „§ 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 289h Absatz 1
und 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Ist die Erteilung eines Prüfungsvermerks über den Nachhaltigkeitsbericht nach § 58 Absatz 2 des
Genossenschaftsgesetzes vorgeschrieben, so ist dieser mit dem Lagebericht zu übermitteln; hat der
Prüfungsverband die Erteilung eines Prüfungsvermerks über den Nachhaltigkeitsbericht versagt,
so ist dem übermittelten Lagebericht eine vom Prüfungsverband unterschriebene Erklärung
darüber beizufügen, dass die Erteilung eines Prüfungsvermerks über den Nachhaltigkeitsbericht
versagt wurde. Ist die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts im Zeitpunkt der Übermittlung der
Unterlagen nach Satz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht
oder die Erklärung über seine Versagung unverzüglich nach Abschluss der Prüfung zu
übermitteln.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 326 bis 329“ durch die Angabe „§§ 326 bis 328 und 329“ ersetzt.
49. § 340a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Kreditinstitute haben außerdem einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden
Bestimmungen aufzustellen, soweit in den Absätzen 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.“
b) Die Absätze 1a und 1b werden gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 267, 268“ durch die Angabe „§ 268“ ersetzt und wird vor der
Angabe „276“ die Angabe „274a,“ eingefügt.
bb) Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die §§ 267 und 267a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die Bilanzsumme sich anstelle der in § 267 Absatz 4a Satz 1 aufgeführten Posten aus
denjenigen Posten zusammensetzt, die nach dem durch Rechtsverordnung erlassenen Formblatt für
die Jahresbilanz die Posten der Aktivseite der Bilanz bilden, und
2. die Umsatzerlöse der Gesamtbetrag derjenigen Posten sind, die nach den durch
Rechtsverordnung erlassenen Formblättern für die Gewinn- und Verlustrechnung den in Artikel 27
Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie
86/635/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006 genannten Posten entsprechen.“
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 27. November 2024“ ersetzt.
e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
(5) „ § 289 Absatz 3a und die §§ 289b bis 289e und 289g sind nur anzuwenden, wenn das
Kreditinstitut
1. groß im Sinne des Absatzes 2 Satz 6 in Verbindung mit § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5
ist oder
2. kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und kein Kleinstkreditinstitut im Sinne des Absatzes 2
Satz 6 in Verbindung mit § 267a ist.
§ 289b Absatz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Fällen, in denen Artikel 10 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 27. November 2024 Anwendung findet, CRR-
Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die einer Zentralorganisation ständig
zugeordnet sind, welche sie unter den in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung
vom 27. November 2024 festgelegten Bedingungen beaufsichtigt, wie Tochterunternehmen dieser
Zentralorganisation behandelt werden. Kleine und nicht komplexe Institute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 27. November 2024 dürfen den
Nachhaltigkeitsbericht in entsprechender Anwendung von § 289d beschränken. § 289 Absatz 3a und
die §§ 289b bis 289e und 289g sind abweichend von § 340 Absatz 1 Satz 1 auf die in Artikel 2 Absatz 5
Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 genannten Unternehmen
anzuwenden, wenn sie eine Bilanzsumme im Sinne des Absatzes 2 Satz 6 von 300 Milliarden Euro
überschreiten und kapitalmarktorientiert sind.
(6) Ein Kreditinstitut, das nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 289f Absatz 1 eine
Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben nach § 289f Absatz 2 Nummer 6
aufzunehmen, wenn es groß im Sinne des Absatzes 2 Satz 6 in Verbindung mit § 267 Absatz 3 Satz 1
und Absatz 4 bis 5 ist. Ein Kreditinstitut, das eine Genossenschaft ist, hat § 289f Absatz 4 nach
Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 des Genossenschaftsgesetzes anzuwenden.“
50. § 340i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 315e“ durch die Angabe „§ 315g“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ durch die Angabe „Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 27. November 2024“ ersetzt.
c) Die Absätze 5 und 6 werden durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
(5) „ Auf den Konzernlagebericht ist § 315 Absatz 3a nur anzuwenden, wenn
1. die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung des Kreditinstituts von der Pflicht zur
Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Absatz 1 und 2 nicht vorliegen oder
2. das Kreditinstitut oder ein in den Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen
kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist, ohne Kleinstunternehmen im Sinne des § 267a zu sein.
Die §§ 315b, 315c und 315e sind nur anzuwenden, wenn bei dem Kreditinstitut die Voraussetzungen
für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß
§ 293 Absatz 1 und 2 nicht vorliegen. § 315b Absatz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in
Fällen, in denen Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 27. November 2024
Anwendung findet, CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, welche sie unter den in Artikel 10 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 27. November 2024 festgelegten Bedingungen
beaufsichtigt, wie Tochterunternehmen dieser Zentralorganisation behandelt werden. § 315 Absatz 3a und die
§§ 315b, 315c und § 315e sind abweichend von § 340i Absatz 5 Satz 1 und 2 auf die in Artikel 2
Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 genannten
Unternehmen anzuwenden, wenn die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der
Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, insgesamt einen Betrag von 300
Milliarden Euro überschreiten und sie kapitalmarktorientiert sind.
(6) Ein Kreditinstitut, das nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 315d eine Konzernerklärung
zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben nach § 315d in Verbindung mit § 289f
Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung des
Kreditinstituts von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Absatz 1 und 2
nicht vorliegen.“
51. § 340k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 319 Absatz 1 Satz 2“ die Angabe „, auch in Verbindung mit
§ 324e Absatz 1,“ eingefügt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 319 Absatz 1 Satz 1 und
§ 324e Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Abschlussprüfer“ durch die Angabe „Prüfer“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 319 Absatz 1 Satz 3 und 4“ die Angabe „,auch in Verbindung
mit § 324e Absatz 1,“ eingefügt.
dd) In Satz 5 wird die Angabe „Abschlußprüfer“ durch die Angabe „Prüfer“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „des Jahresabschlusses“ gestrichen und wird nach der Angabe
„Bestätigungsvermerk“ die Angabe „und der gesetzlich vorgeschriebene Prüfungsvermerk über den
Nachhaltigkeitsbericht“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Prüfungsberichten“ durch die Angabe „Abschlussprüfungsberichten
und Berichten über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden nach der Angabe „Bestätigungsvermerk“ die Angabe „und den Prüfungsvermerk
über den Nachhaltigkeitsbericht“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 319 Absatz 1 Satz 1 und
§ 324e Absatz 1“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „Abschlußprüfer“ durch die Angabe „Prüfer“ ersetzt.
dd) In Satz 5 wird nach der Angabe „§ 319 Absatz 1 Satz 3 und 4“ die Angabe „, auch in Verbindung
mit § 324e Absatz 1,“ eingefügt.
e) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch die Angabe „Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
f) In Absatz 5 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 324“ durch die Angabe „§ 324m“ ersetzt.
52. § 340l wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Richtlinie 86/635/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie
86/635/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „sind § 325 Absatz 2a Satz 3 und 5“ durch die
Angabe „ist § 325 Absatz 2a Satz 3, 5 und 6“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 3 und 5“ ersetzt.
53. In § 340m Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 324“ durch die Angabe „§ 324m“
ersetzt.
54. § 340n wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 und 4 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 340a Absatz 1 Satz 2 in
Verbindung mit
a) § 289 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4,
b) § 289a Satz 1 oder Satz 3,
c) § 289b Absatz 1,
d) § 289c Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder Absatz 5, oder § 289c
Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1,
e) § 289e Absatz 2,
f) § 289f Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 289f Absatz 3,
g) § 289f Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 289f Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2,
h) § 289f Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder
i) § 289g Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/815 in der Fassung vom 21. September 2022,
jeweils auch in Verbindung mit § 340 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 5
Satz 1, über den Inhalt oder das Format des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 340i Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit
a) § 315 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4,
b) § 315a Satz 1 oder Satz 3,
c) § 315b Absatz 1 Satz 1,
d) § 315c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
aa) § 289c Absatz 2, auch in Verbindung mit § 289c Absatz 4 oder Absatz 5, oder
bb) § 289c Absatz 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 315c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
e) § 315c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4,
f) § 315c Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 289e Absatz 2,
g) § 315d Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit § 289f Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 oder
Absatz 5 Satz 1 oder
h) § 315e Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/815 in der Fassung vom 21. September 2022,
jeweils auch in Verbindung mit § 340 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 5
Satz 1, über den Inhalt oder das Format des Konzernlageberichts,“.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 3 Buchstabe f und h“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Satzes 1 Nummer 4“ durch die Angabe „Satzes 1 Nummer 4
Buchstabe g“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in der Angabe nach Nummer 2 die Angabe „oder die Buchführungsgesellschaft“
gestrichen.
bb) In Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch die
Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 324“ durch die Angabe „§ 324m“
ersetzt.
bbb) In den Buchstaben a bis c wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“
durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember
2023“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 324“ durch die Angabe „§ 324m“ und jeweils die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung
vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
d) Nach Absatz 2a wird der folgende Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 340k Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 324i
Absatz 1 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 340 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 5
Satz 1, einen Prüfungsvermerk erteilt zu dem Nachhaltigkeitsbericht oder dem
Konzernnachhaltigkeitsbericht
1. eines Instituts, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1
oder Nummer 2 ist, oder
2. eines Instituts, das nicht in Nummer 1 genannt ist.“
e) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „sowie des Absatzes 2a“ durch die Angabe „sowie der Absätze 2a
und 2b Nummer 1“ ersetzt und wird nach der Angabe „Satz 1 Nummer 2“ die Angabe „sowie des
Absatzes 2b Nummer 2“ eingefügt.
f) In Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember
1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen
Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Richtlinie
86/635/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006“ und die Angabe „Richtlinie 86/635/EWG“ durch die
Angabe „Richtlinie 86/635/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006“ ersetzt.
g) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 2“ durch die Angabe „der Absätze 2 und 2b“ ersetzt.
55. In § 340o Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 86/635/EWG“ durch die Angabe
„Richtlinie 86/635/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006“ ersetzt.
56. § 341 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels dieses Unterabschnitts sind mit Ausnahme von
Absatz 1 Satz 2 auf Pensionsfonds (§ 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend
anzuwenden. § 341a Absatz 2a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Pensionsfonds, der nicht in der
Rechtsform der Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft betrieben wird, § 341a Absatz 2a in Verbindung
mit den §§ 289b bis 289e und 289g nicht anzuwenden hat. § 341d ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern mit dem Zeitwert unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten sind; die §§ 341b, 341c sind insoweit nicht
anzuwenden. § 341j Absatz 2a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Pensionsfonds, der nicht in der
Rechtsform der Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft betrieben wird, § 341j Absatz 2a in Verbindung
mit den §§ 315b, 315c und 315e nicht anzuwenden hat.“
57. § 341a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Versicherungsunternehmen haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts in den
ersten vier Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem
Abschlussprüfer und dem Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts zur Durchführung der Prüfung vorzulegen,
soweit in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist; die Frist des § 264
Absatz 1 Satz 3 gilt nicht.“
b) Die Absätze 1a und 1b werden gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 267, 268“ durch die Angabe „§ 268“ ersetzt und wird vor der
Angabe „276“ die Angabe „274a,“ eingefügt.
bb) Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die §§ 267 und 267a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die Bilanzsumme sich anstelle der in § 267 Absatz 4a Satz 1 aufgeführten Posten aus
denjenigen Posten zusammensetzt, die nach dem durch Rechtsverordnung erlassenen Formblatt für
die Jahresbilanz die Posten der Aktivseite der Bilanz bilden, und
2. die Umsatzerlöse der Betrag der gebuchten Bruttobeiträge sind.“
d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) § 289 Absatz 3a, die §§ 289b bis 289e und § 289g sind nur anzuwenden, wenn das
Versicherungsunternehmen
1. groß im Sinne des Absatzes 2 Satz 7 in Verbindung mit § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5
ist oder
2. kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und kein Kleinstversicherungsunternehmen im Sinne
des Absatzes 2 Satz 7 in Verbindung mit § 267a ist.
Ist das Versicherungsunternehmen eine Pensionskasse gemäß § 232 Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft
betrieben wird, sind § 289 Absatz 3a, die §§ 289b bis 289e und 289g nicht anzuwenden. § 289b Absatz 2
bis 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Versicherungsunternehmen, die auf der Grundlage einer
in Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27.
November 2024 genannten finanziellen Beziehung einer Gruppe angehören und gemäß Artikel 213
Absatz 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024 der
Gruppenaufsicht unterliegen, wie Tochterunternehmen des Mutterunternehmens der Gruppe zu behandeln
sind. Firmeneigene Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 2 der Richtlinie
2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024, firmeneigene Rückversicherungsunternehmen
im Sinne des Artikels 13 Nummer 5 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November
2024 sowie kleine und nicht komplexe Unternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 10a der
Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024 dürfen den Nachhaltigkeitsbericht in
entsprechender Anwendung von § 289d beschränken.
(2b) Ein Versicherungsunternehmen, das nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 289f Absatz 1
eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben nach § 289f Absatz 2
Nummer 6 aufzunehmen, wenn es groß im Sinne des Absatzes 2 Satz 7 in Verbindung mit § 267
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 ist.“
58. In § 341i Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abschlußprüfer des Konzernabschlusses“ durch die Angabe
„Abschlussprüfer des Konzernabschlusses und dem Prüfer des Konzernnachhaltigkeitsberichts“ ersetzt.
59. § 341j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „gelten“ die Angabe „und soweit in den Vorschriften dieses
Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen des § 315g Absatz 1 finden abweichend von Satz 1 nur die §§ 290 bis 292 und 315g
Anwendung; die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes und Absatz 2, § 341i Absatz 3 Satz 2 sowie die
Bestimmungen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November
1994 (BGBl. I S. 3378) und der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar
2003 (BGBl. I S. 246) in ihren jeweils geltenden Fassungen sind nicht anzuwenden.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Auf den Konzernlagebericht ist § 315 Absatz 3a nur anzuwenden, wenn
1. die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung des Versicherungsunternehmens von
der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Absatz 1 und 2 nicht vorliegen
oder
2. das Versicherungsunternehmen oder ein in den Konzernabschluss einbezogenes
Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist, ohne Kleinstunternehmen im Sinne des § 267a
zu sein.
Die §§ 315b, 315c und 315e sind nur anzuwenden, wenn bei dem Versicherungsunternehmen die
Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines
Konzernlageberichts gemäß § 293 Absatz 1 und 2 nicht vorliegen. Auf Pensionskassen, die nicht in der Rechtsform
der Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft betrieben werden, sind § 315 Absatz 3a und die
§§ 315b, 315c und 315e abweichend von den Sätzen 1 und 2 nicht anzuwenden. § 315b Absatz 2 bis 4
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Versicherungsunternehmen, die auf der Grundlage einer in
Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November
2024 genannten finanziellen Beziehung einer Gruppe angehören und gemäß Artikel 213 Absatz 2
Buchstabe a bis c der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024 der
Gruppenaufsicht unterliegen, wie Tochterunternehmen des Mutterunternehmens der Gruppe zu behandeln sind.
(2b) Ein Versicherungsunternehmen, das nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 315d eine
Konzernerklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben nach § 315d in
Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine
größenabhängige Befreiung des Versicherungsunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines
Konzernlageberichts gemäß § 293 Absatz 1 und 2 nicht vorliegen.“
c) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
60. § 341k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 319 Absatz 1 Satz 2“ die Angabe „, auch in Verbindung mit
§ 324e Absatz 1,“ eingefügt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 324“ durch die Angabe „§ 324m“ ersetzt.
61. § 341l Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 325 Abs. 2a Satz 3 und 5“ durch die Angabe „§ 325
Absatz 2a Satz 3, 5 und 6“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 3 und 5“ ersetzt.
62. In § 341m Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 324“ durch die Angabe „§ 324m“
ersetzt.
63. § 341n wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „oder eines Pensionsfonds“ gestrichen.
bbb) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 341a Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit
a) § 289 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4,
b) § 289a Satz 1 oder Satz 3,
c) § 289b Absatz 1,
d) § 289c Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder Absatz 5, oder § 289c
Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1,
e) § 289e Absatz 2,
f) § 289f Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 289f
Absatz 3,
g) § 289f Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 289f Absatz 3 oder Absatz 4
Satz 2,
h) § 289f Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder
i) § 289g Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/815 in der Fassung vom 21. September 2022,
über den Inhalt oder das Format des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 341j Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit
a) § 315 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4,
b) § 315a Satz 1 oder Satz 3,
c) § 315b Absatz 1 Satz 1,
d) § 315c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
aa) § 289c Absatz 2, auch in Verbindung mit § 289c Absatz 4 oder Absatz 5,
oder
bb) § 289c Absatz 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 315c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
e) § 315c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4,
f) § 315c Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 289e Absatz 2,
g) § 315d Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit § 289f Absatz 1 Satz 3, Absatz 2
oder Absatz 5 Satz 1 oder
h) § 315e Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/815 in der Fassung vom 21. September 2022,
über den Inhalt oder das Format des Konzernlageberichts,“.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 3 Buchstabe f und h“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Satzes 1 Nummer 4“ durch die Angabe „Satzes 1 Nummer 4
Buchstabe g“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in der Angabe nach Nummer 2 wird die Angabe „oder die Buchführungsgesellschaft“
gestrichen.
bb) In Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch die
Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 324“ durch die Angabe „§ 324m“ ersetzt.
bb) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch die
Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
d) Nach Absatz 2a wird der folgende Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 341k Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 324i
Absatz 1 Satz 4 einen Prüfungsvermerk erteilt zu dem Nachhaltigkeitsbericht oder dem
Konzernnachhaltigkeitsbericht
1. eines Versicherungsunternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a
Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 ist, oder
2. eines Versicherungsunternehmens, das nicht in Nummer 1 genannt ist.“
e) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „sowie des Absatzes 2a“ durch die Angabe „sowie der Absätze 2a
und 2b Nummer 1“ ersetzt und wird nach der Angabe „Satz 1 Nummer 2“ die Angabe „sowie des
Absatzes 2b Nummer 2“ eingefügt.
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „und Pensionsfonds“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „des Absatzes 2“ durch die Angabe „der Absätze 2 und 2b“ ersetzt.
64. In § 341p wird die Angabe „Bußgeldvorschrift des § 341n Absatz 1 und 2“ durch die Angabe
„Bußgeldvorschriften des § 341n Absatz 1, 2, 2b, 3 Satz 1 und Absatz 4“ ersetzt.
65. § 341s Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2013/34/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2013/34/EU in der
Fassung vom 27. November 2024“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 325a“ durch die Angabe „§ 328a“ ersetzt.
66. In § 342b Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Richtlinie 86/635/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie
86/635/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006“ ersetzt.
67. In § 342c Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1606/2002“ durch die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Fassung vom 11. März 2008“ ersetzt.
68. In § 342d Absatz 3 Nummer 2, § 342e Absatz 3 Nummer 2, § 342f Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3
Nummer 2, § 342h Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, § 342l Absatz 1 und 2 sowie § 342m Absatz 4 Satz 3 wird
jeweils die Angabe „Richtlinie 2013/34/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom
27. November 2024“ ersetzt.
69. In § 342q Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 315e“ durch die Angabe „§ 315g“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 95 wird der folgende Siebenundfünfzigste Abschnitt eingefügt:
„Siebenundfünfzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung
Artikel 96
(1) § 289 Absatz 3 und 3a, die §§ 289b bis 289f Absatz 2 Nummer 6, Absatz 5, § 289h Absatz 2 Satz 2,
§ 317 Absatz 2 und 5, § 319 Absatz 3 Satz 1, § 320 Absatz 1 und 3, § 321 Absatz 2, § 322 Absatz 6, die §§ 324b
bis 325 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich des Prüfungsvermerks, § 328 Absatz 3, § 331 Absatz 1
Nummer 1, § 332 Absatz 1 und 1a, die §§ 333a, 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2a und 2b, § 336 Absatz 2
Satz 1, § 339 Absatz 1, § 340a Absatz 1, 5 und 6, § 340k Absatz 1 bis 3 und 5, § 340m Absatz 2, § 340n Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, Absatz 2a und 2b, § 341 Absatz 4, § 341a Absatz 1, 2a und 2b, § 341k Absatz 1 und 3, die
§§ 341m, 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2a und 2b und § 341p des Handelsgesetzbuchs in der jeweils
ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind erstmals
anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes
Geschäftsjahr von Unternehmen, die
1. groß sind im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 des Handelsgesetzbuchs, auch in
Verbindung mit § 340a Absatz 2 Satz 6 oder § 341a Absatz 2 Satz 7 des Handelsgesetzbuchs,
2. Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind,
3. im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen,
4. kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 27. November 2024 sind und
5. kein firmeneigenes Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 2 der Richtlinie
2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024 und kein firmeneigenes
Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 5 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November
2024 sind.
§ 289 Absatz 3, die §§ 289b bis 289f Absatz 2 Nummer 6, Absatz 5, § 317 Absatz 2 und 5, § 319 Absatz 3 Satz 1,
§ 320 Absatz 1 und 3, § 321 Absatz 2, § 322 Absatz 6, § 323 Absatz 5, die §§ 324, 325 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
hinsichtlich des Prüfungsvermerks, § 328 Absatz 3, § 331 Absatz 1 Nummer 1, § 332 Absatz 1, die §§ 333a, 334
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2a, § 336 Absatz 2 Satz 1, § 339 Absatz 1, § 340a Absatz 1 bis 1b, § 340k
Absatz 1 bis 3 und 5, § 340m Absatz 2, § 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2a, § 341 Absatz 4, § 341a
Absatz 1 bis 1b, § 341k Absatz 1 und 3, die §§ 341m, 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2a, § 341p des
Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von den Unternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden auf
Unterlagen der Einzelrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr.
(2) Als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts eines im Sinne des Absatzes 1 berichtspflichtigen
Unternehmens, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das vor dem 1. Januar 2026 beginnt, gilt, wenn die
Hauptversammlung oder die Gesellschafterversammlung bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 33 dieses Gesetzes] einberufen wird und kein Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bestellt worden ist, der
Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellt worden ist, sofern der Prüfer vor dem 1.
Januar 2025 für die Durchführung von Abschlussprüfungen zugelassen oder anerkannt wurde. Die Vorschriften der
Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.
(3) § 289 Absatz 3 und 3a, die §§ 289b bis 289f Absatz 2 Nummer 6, Absatz 5, § 289h Absatz 2 Satz 2,
§ 317 Absatz 2 und 5, § 319 Absatz 3 Satz 1, § 320 Absatz 1 und 3, § 321 Absatz 2, § 322 Absatz 6, die §§ 324b
bis 325 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich des Prüfungsvermerks, § 328 Absatz 3, § 331 Absatz 1
Nummer 1, § 332 Absatz 1 und 1a, die §§ 333a, 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2a und 2b, § 336 Absatz 2
Satz 1, § 339 Absatz 1, § 340a Absatz 1, 5 und 6, § 340k Absatz 1 bis 3 und 5, § 340m Absatz 2, § 340n Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, Absatz 2a und 2b, § 341 Absatz 4, § 341a Absatz 1, 2a und 2b, § 341k Absatz 1 und 3, die
§§ 341m, 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2a und 2b und § 341p des Handelsgesetzbuchs in der jeweils
ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind erstmals
anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für ein nach dem 31. Dezember 2026 beginnendes
Geschäftsjahr von Unternehmen, die
1. groß sind im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 des Handelsgesetzbuchs, auch in
Verbindung mit § 340a Absatz 2 Satz 6 oder § 341a Absatz 2 Satz 7 des Handelsgesetzbuchs, und nicht bereits
Absatz 1 unterliegen,
2. kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 27. November 2024 sind und
3. kein firmeneigenes Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 2 der Richtlinie
2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024 und kein firmeneigenes
Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 5 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November
2024 sind.
§ 289 Absatz 3, die §§ 289b bis 289f Absatz 2 Nummer 6, Absatz 5, § 317 Absatz 2 und 5, § 319 Absatz 3 Satz 1,
§ 320 Absatz 1 und 3, § 321 Absatz 2, § 322 Absatz 6, § 323 Absatz 5, die §§ 324, 325 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
hinsichtlich des Prüfungsvermerks, § 328 Absatz 3, § 331 Absatz 1 Nummer 1, § 332 Absatz 1, die §§ 333a, 334
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2a, § 336 Absatz 2 Satz 1, § 339 Absatz 1, § 340a Absatz 1 bis 1b, § 340k
Absatz 1 bis 3 und 5, § 340m Absatz 2, § 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2a, § 341 Absatz 4, § 341a
Absatz 1 bis 1b, § 341k Absatz 1 und 3, die §§ 341m, 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2a, § 341p des
Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von den Unternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden auf
Unterlagen der Einzelrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahr.
(4) § 289 Absatz 3 und 3a, die §§ 289b bis 289f Absatz 2 Nummer 6, Absatz 5, § 289h Absatz 2 Satz 2,
§ 317 Absatz 2 und 5, § 319 Absatz 3 Satz 1, § 320 Absatz 1 und 3, § 321 Absatz 2, § 322 Absatz 6, die §§ 324b
bis 325 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich des Prüfungsvermerks, § 328 Absatz 3, § 331 Absatz 1
Nummer 1, § 332 Absatz 1 und 1a, die §§ 333a, 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2a und 2b, § 336 Absatz 2
Satz 1, § 339 Absatz 1, § 340a Absatz 1, 5 und 6, § 340k Absatz 1 bis 3 und 5, § 340m Absatz 2, § 340n Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, Absatz 2a und 2b, § 341 Absatz 4, § 341a Absatz 1, 2a und 2b, § 341k Absatz 1 und 3, die
§§ 341m, 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2a und 2b und § 341p des Handelsgesetzbuchs in der jeweils
ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind erstmals
anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für ein nach dem 31. Dezember 2027 beginnendes
Geschäftsjahr von Unternehmen, die nicht bereits den Absätzen 1 oder 3 unterliegen. Unternehmen im Sinne des
§ 289d Satz 1 können für vor dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre beschließen, § 289b des
Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden. Beschließt ein Unternehmen, die in Satz 2 genannte Vorschrift nach Satz 2 nicht
anzuwenden, gibt es im Lagebericht kurz an, warum die in Satz 2 genannte Vorschrift nicht angewendet wurde.
§ 289 Absatz 3, die §§ 289b bis 289f Absatz 2 Nummer 6, Absatz 5, § 317 Absatz 2 und 5, § 319 Absatz 3 Satz 1,
§ 320 Absatz 1 und 3, § 321 Absatz 2, § 322 Absatz 6, § 323 Absatz 5, die §§ 324, 325 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
hinsichtlich des Prüfungsvermerks, § 328 Absatz 3, § 331 Absatz 1 Nummer 1, § 332 Absatz 1, die §§ 333a, 334
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2a, § 336 Absatz 2 Satz 1, § 339 Absatz 1, § 340a Absatz 1 bis 1b, § 340k
Absatz 1 bis 3 und 5, § 340m Absatz 2, § 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2a, § 341 Absatz 4, § 341a
Absatz 1 bis 1b, § 341k Absatz 1 und 3, die §§ 341m, 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2a, § 341p des
Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von den Unternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden auf
Unterlagen der Einzelrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahr.
(5) Ein Unternehmen im Sinne der Absätze 1, 3 und 4 ist im Geschäftsjahr, für das es nach diesen Absätzen
erstmals zu berichten hat, oder in einem der beiden darauffolgenden Geschäftsjahre von der Pflicht, die
erforderlichen Informationen über die Wertschöpfungskette im Sinne des § 289c Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b
und Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs anzugeben, befreit, wenn es im betreffenden Geschäftsjahr statt der
vorgenannten Angaben
1. erläutert, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über die
Wertschöpfungskette zu erhalten,
2. begründet, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und
3. die Pläne erläutert, wie künftig die erforderlichen Informationen eingeholt werden.
(6) Für Geschäftsjahre, die vor dem 7. Januar 2030 enden, ist ein Unternehmen im Sinne des § 289b
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 340a Absatz 5 Satz 1 oder § 341a Absatz 2a Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs, von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit,
wenn
1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das seinen Sitz nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum hat,
2. das Unternehmen in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht eines weiteren Tochterunternehmens des
Mutterunternehmens nach Nummer 1 einbezogen ist, das
a) seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
b) die Anwendungsvoraussetzungen nach Artikel 19a Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 29a Absatz 1
Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erfüllt,
c) in mindestens einem der fünf vorangegangenen Geschäftsjahre ausweislich seines Jahresabschlusses
oder Konzernabschlusses die höchsten Umsatzerlöse des Konzerns des Mutterunternehmens nach
Nummer 1 in der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum auswies,
3. der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des weiteren Tochterunternehmens nach Nummer 2
a) den Anforderungen des Artikels 29a der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024
genügt,
b) alle Tochterunternehmen des Mutterunternehmens nach Nummer 1 einbezieht, die ihren Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum haben und die die Anwendungsvoraussetzungen nach Artikel 19a Absatz 1
Unterabsatz 1 oder Artikel 29a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom
27. November 2024 erfüllen,
c) die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 in der Fassung vom 27. Juni 2023 festgelegten
Offenlegungen enthält, die sich auf die Tätigkeiten aller Tochterunternehmen des Mutterunternehmens nach
Nummer 1 beziehen,
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Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtl (Gesetzentwurf)