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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG)

dip / drucksache 18.06.2026 · WP 21 · 21/6561 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6561 21. Wahlperiode 18.06.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz – VSAAG) A. Problem und Ziel Mit der Richtlinie 2009/138/EG (sogenannte Solvabilität-II-Richtlinie) ist das europäische Aufsichtsregime für Versicherungen grundlegend reformiert worden. Der im Jahr 2016 vollständig in Kraft gesetzte Aufsichtsrahmen Solvabilität II hat sich bewährt und der Versicherungssektor hat sich als stabil erwiesen – auch in der Niedrigzinsphase und dem ökonomischen und geopolitischen Umfeld der vergangenen Jahre. Dieser Aufsichtsrahmen wird nun durch die Richtlinie (EU) 2025/2 konsequent fortentwickelt. Die neuen Vorschriften zu Solvabilität II sollen den Versicherungssektor noch widerstandsfähiger machen und zugleich die Rolle des Sektors bei der Bereitstellung langfristiger privater Investitionen für europäische Unternehmen stärken. Mit der Richtlinie (EU) 2025/1 werden daneben erstmals europäische Anforderungen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen eingeführt. Damit wird der Schutz von Versicherungsnehmern, Realwirtschaft und Finanzstabilität im Krisenfall ausgebaut. Beide Richtlinien sind bis zum 29. Januar 2027 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 30. Januar 2027 anwendbar. Die Umsetzung erfolgt für beide Richtlinien gemeinsam mit diesem Artikelgesetz. Die Änderung der Richtlinie 2009/138/EG alte Fassung durch die Richtlinie (EU) 2025/2 trägt zu einer weiteren Integration des Binnenmarkts im Versicherungsbereich bei. Die Anpassungen berücksichtigen die Langfristigkeit des Versicherungsgeschäfts besser und geben den Versicherungsunternehmen damit mehr Spielräume bei ihrer Kapitalanlage. Daneben wird die Proportionalität des europäischen Aufsichtsrahmens für Versicherer deutlich gestärkt. Für die neue Kategorie der kleinen und nicht komplexen Unternehmen gelten künftig automatisch Erleichterungen etwa bei der Frequenz der Berichterstattung. Weitere Änderungen betreffen die verstärkte Auseinandersetzung der Versicherungsunternehmen mit Nachhaltigkeitsrisiken, neue makroprudenzielle Maßnahmen, die Stärkung der Gruppenaufsicht und eine verstärkte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten. Mit der Richtlinie (EU) 2025/1 (sogenannte Insurance Recovery and Resolution Directive) wird auf Unionsebene erstmals ein harmonisierter Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen geschaffen. Auch wenn sich das Aufsichtsregime für Versicherer bewährt hat und die Lage der Versicherungswirtschaft insgesamt als stabil eingeschätzt wird, könnten Ausfälle von Versicherungsunternehmen im Einzelfall erhebliche negative Auswirkungen auf Versicherungsnehmer, Geschädigte, Realwirtschaft und Finanzstabilität haben und das Vertrauen in den gesamten Versicherungsmarkt nachhaltig erschüttern. Ein klares Rahmenwerk soll deshalb künftig EU-weit für solche Ausnahmefälle eine kontrollierte Abwicklung ermöglichen und damit die Stabilität der Finanzmärkte bewahren. Insolvenzverfahren sind für Versicherungsunternehmen als Alternative nicht immer zweckmäßig, da diese Verfahren womöglich nicht gewährleisten, dass kritische Funktionen zugunsten der Versicherungsnehmer, Begünstigten, Geschädigten, der Realwirtschaft oder der Finanzstabilität insgesamt angemessen fortgeführt werden. Um im Einzelfall die Kontinuität kritischer Funktionen zu gewährleisten und die Auswirkungen von Ausfällen von Versicherungsunternehmen so gering wie möglich zu halten, bekommen Abwicklungsbehörden deshalb ein Instrumentarium an die Hand, das ihnen ein rechtzeitiges und rasches Eingreifen ermöglicht. Dabei gilt der Grundsatz, dass in der Abwicklung kein Gläubiger schlechter gestellt werden sollte als bei regulären Insolvenzverfahren. B. Lösung Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinien (EU) 2025/1 und EU 2025/2 effektiv und bürokratiearm um. Von in den Richtlinien eröffneten Umsetzungsspielräumen und Wahlrechten wird – soweit erforderlich – angemessen Gebrauch macht. Die Umsetzung folgt dem Prinzip der Proportionalität. Beispiele sind die Nutzung vorhandener Aufsichtsdaten und die Schaffung rechtlicher Voraussetzungen für ausschließlich digitale Kommunikationsverfahren. Mit der Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2009/138/EG alte Fassung in die bestehenden Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) werden die neuen Richtlinienvorgaben vollumfänglich ins deutsche Recht integriert. Bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/1 kann auf nationaler Ebene auf bereits bewährte Regelungen für die Sicherungseinrichtungen für die Lebens- und Krankenversicherung zurückgegriffen werden. Komplettiert wird das System durch eine neue Sicherungseinrichtung für den Bereich Schaden und Unfall. Darüber hinaus wird ein neuer Abwicklungsmechanismus geschaffen, der sich durch Ex-post-Beiträge der Unternehmen speist. Die Aufgabe der neuen Abwicklungsbehörde wird bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) angesiedelt, um Synergien mit bestehenden Strukturen zu nutzen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Auf Bundesebene entsteht durch dieses Gesetz beim Bundesministerium der Finanzen ein Mehrbedarf von zwei Stellen im höheren Dienst, der finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 gegenzufinanzieren ist. Den Ländern und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch dieses Gesetz entsteht für die Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch dieses Gesetz entsteht für die Wirtschaft einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 15,8 Millionen Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 12 Millionen Euro. Der überwiegende Anteil entfällt auf EU-Umsetzungen und hier insbesondere auf die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/1 in nationales Recht. Bei der Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2009/138/EG alte Fassung resultiert der Aufwand unter anderem aus neuen Anforderungen an das Risikomanagement und an die Geschäftsorganisation. Aus der Umsetzung der Änderung der Richtlinie 2009/138/EG alte Fassung folgt aufgrund von Erleichterungen für kleine und nicht komplexe Unternehmen eine jährliche Entlastung in Höhe von rund 1 Million Euro. Es handelt sich um ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Es entstehen einmalige Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Höhe von 377 997,35 Euro. Weiterhin entstehen jährliche Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Höhe von 9 323 120,00 Euro jährlich, abzüglich Entlastungen in Höhe von 436 585,00 Euro jährlich. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch dieses Gesetz entsteht über die bereits in Abschnitt D dargestellten Kosten hinaus ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von rund 3,8 Millionen Euro (einmalig) und rund 1 Million Euro (jährlich) für die Verwaltung (Bundesverwaltung und Landesverwaltung). Wegen des geringfügigen Anteils für die Landesverwaltung (jeweils unter 100 000 Euro) erfolgt insoweit kein gesonderter Ausweis. F. Weitere Kosten Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 18. Juni 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz – VSAAG) mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz – VSAAG) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t Artikel 1 Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen (Versicherungs- Sanierungsund-Abwicklungs-Gesetz – VSAG) Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 3 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 4 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung Artikel 5 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Artikel 6 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Artikel 8 Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes Artikel 9 Folgeänderungen Artikel 10 Änderung des Standortfördergesetzes Artikel 11 Inkrafttreten Artikel 1 Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz – VSAG) I n h a l t s ü b e r s i c h t T e i l 1 A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n § 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde Anlage 1 § 4 Organisatorische Vorkehrungen; Zusammenarbeit innerhalb der Bundesanstalt § 5 Zuständiges Ministerium; Zusammenarbeit § 6 Rückgriffsbeschränkung T e i l 2 V o r b e r e i t u n g Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 7 Vereinfachte Anforderungen § 8 Maßstäbe für die Festlegung vereinfachter Anforderungen § 9 Sprache und elektronische Übermittlung von Informationen § 10 Verordnungsermächtigung § 11 Informationsübermittlung an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Kapitel 2 Präventive Sanierungsplanung und Abwicklungsplanung A b s c h n i t t 1 P r ä v e n t i v e S a n i e r u n g s p l a n u n g § 12 Präventive Sanierungspläne § 13 Anforderungen an präventive Sanierungspläne § 14 Aktualisierung von präventiven Sanierungsplänen § 15 Bewertung und Umsetzung von präventiven Sanierungsplänen durch die Unternehmen § 16 Prüfung von präventiven Sanierungsplänen durch die Aufsichtsbehörde § 17 Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen § 18 Präventive Gruppensanierungspläne § 19 Anforderungen an präventive Gruppensanierungspläne § 20 Bewertung und Umsetzung des präventiven Gruppensanierungsplans durch das Unternehmen § 21 Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde § 22 Prüfung der Berücksichtigung eines Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan § 23 Gemeinsame Entscheidung über den präventiven Gruppensanierungsplan § 24 Aufsichtsbefugnisse A b s c h n i t t 2 A b w i c k l u n g s p l a n u n g § 25 Abwicklungspläne § 26 Anforderungen an Abwicklungspläne § 27 Verfahren bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten § 28 Überprüfung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen § 29 Übermittlung der Abwicklungspläne an die Aufsichtsbehörden § 30 Gruppenabwicklungspläne § 31 Anforderungen an Gruppenabwicklungspläne § 32 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne § 33 Gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungspläne § 34 Mitwirkung und Informationsübermittlung § 35 Informationsübermittlung Dritter § 36 Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Abwicklungsfähigkeit § 37 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit § 38 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen § 39 Auskunfts- und Vorlageverlangen § 40 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort § 41 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort durch die Gruppenabwicklungsbehörde § 42 Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit § 43 Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit § 44 Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen § 45 Gemeinsame Entscheidungen zur Abwicklungsfähigkeit von Gruppen T e i l 3 A b w i c k l u n g Kapitel 1 Abwicklungsziele, Voraussetzungen für eine Abwicklung und allgemeine Grundsätze § 46 Abwicklungsziele § 47 Voraussetzungen für eine Abwicklung § 48 Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften § 49 Verfahren im Fall von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind § 50 Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung Kapitel 2 Bewertung § 51 Bewertung für Abwicklungszwecke § 52 Vorgaben für die Bewertung § 53 Vorläufige und endgültige Bewertungen § 54 Unabhängigkeit, Bestellung und Kosten des Bewerters Kapitel 3 Abwicklungsinstrumente A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e G r u n d s ä t z e § 55 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen § 56 Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente § 57 Erstattung angemessener Ausgaben § 58 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen; Ausschluss der Anfechtbarkeit § 59 Kontrolle nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz A b s c h n i t t 2 I n s t r u m e n t d e s g e o r d n e t e n A b w i c k l u n g s m a n a g e m e n t s § 60 Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements § 61 Ende des geordneten Abwicklungsmanagements A b s c h n i t t 3 Ü b e r t r a g u n g v o n V e r m ö g e n s w e r t e n u n d V e r b i n d l i c h k e i t e n a u f e i n e V e r m ö g e n s v e r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t , U n t e r n e h m e n s v e r ä u ß e r u n g u n d B r ü c k e n u n t e r n e h m e n Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze § 62 Übertragung § 63 Mehrfache Anwendung § 64 Einwilligung § 65 Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit § 66 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung § 67 Wirksamwerden der Übertragung § 68 Eintragung der Übertragung § 69 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers § 70 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen § 71 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen § 72 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren § 73 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten § 74 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Abwicklungsbehörde § 75 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger § 76 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger § 77 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger § 78 Verfahrensvorschriften für die Veräußerung von Unternehmen, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall Unterabschnitt 2 Übertragungen auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft § 79 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft § 80 Betrieb der Vermögensverwaltungsgesellschaft § 81 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen § 82 Erwerb von Brückenunternehmen § 83 Rückübertragung von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft § 84 Haftungsbeschränkung Unterabschnitt 3 Instrument der Unternehmensveräußerung § 85 Übertragung zu kommerziellen Bedingungen § 86 Inhaberkontrollverfahren § 87 Rückübertragung nach Unternehmensveräußerung Unterabschnitt 4 Instrument des Brückenunternehmens § 88 Verfassung des Brückenunternehmens § 89 Rückübertragung vom Brückenunternehmen § 90 Anschlussübertragung § 91 Betrieb des Brückenunternehmens § 92 Ende des Brückenunternehmens § 93 Übertragung auf Sicherungsfonds § 94 Maßnahmen zum Ausgleich späterer Finanzierungslücken § 95 Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds A b s c h n i t t 4 I n s t r u m e n t d e r H e r a b s c h r e i b u n g o d e r U m w a n d l u n g § 96 Herabschreibung oder Umwandlung § 97 Zielsetzung und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung § 98 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung § 99 Ausschluss von Verbindlichkeiten im Einzelfall § 100 Behandlung von Anteilseignern bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung § 101 Quote für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital § 102 Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung § 103 Ausgabe neuer Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 § 104 Wirkung der Herabschreibung oder Umwandlung § 105 Derivate § 106 Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung § 107 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren Kapitel 4 Abwicklungsmaßnahmen, Abwicklungsbefugnisse und weitere Befugnisse § 108 Abwicklungsmaßnahmen; Rechtsformwechsel § 109 Allgemeine Befugnisse § 110 Informationsübermittlung § 111 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort § 112 Mitwirkung von Sicherungsfonds an der Abwicklung § 113 Zusätzliche Befugnisse § 114 Befugnisse in Bezug auf die Bereitstellung von operationellen Diensten und Einrichtungen § 115 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten § 116 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene oder dem Recht von Drittstaaten unterliegende Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel § 117 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen § 118 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten § 119 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten § 120 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten § 121 Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung § 122 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Rücktauschrechten § 123 Kontrollbefugnis § 124 Sonderverwaltung Kapitel 5 Schutzbestimmungen § 125 Behandlung der Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubiger bei partiellen Übertragungen und bei der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung § 126 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung § 127 Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger § 128 Schutzbestimmungen für Gegenparteien § 129 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen § 130 Schutz von Sicherungsvereinbarungen § 131 Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen, fondsgebundener Policen und anderer getrennter Portfolios § 132 Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen Kapitel 6 Verfahrenspflichten § 133 Mitteilungspflichten § 134 Entscheidung der Abwicklungsbehörde § 135 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde § 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung § 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung T e i l 4 U m g a n g m i t v e r t r a u l i c h e n I n f o r m a t i o n e n § 138 Vertraulichkeit von Informationen § 139 Verschwiegenheitspflicht § 140 Interne Geheimhaltungsregelungen § 141 Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörde und Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen § 142 Weitergabe von Informationen an sonstige Behörden, Personen oder Stellen § 143 Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden T e i l 5 R e c h t s s c h u t z u n d b e s o n d e r e V e r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n Kapitel 1 Besondere Vorschriften für Rechtsbehelfe § 144 Widerspruch § 145 Anfechtungsklage § 146 Vollzugsfolgen Kapitel 2 Besondere Verfahrensvorschriften § 147 Anhörung § 148 Insolvenzverfahren § 149 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren T e i l 6 G r e n z ü b e r s c h r e i t e n d e G r u p p e n a b w i c k l u n g Kapitel 1 Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien § 150 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung anderer Mitgliedstaaten § 151 Aufgaben des Abwicklungskollegiums § 152 Zusammensetzung des Abwicklungskollegiums § 153 Innere Organisation des Abwicklungskollegiums § 154 Europäisches Abwicklungskollegium § 155 Informationsaustausch Kapitel 2 Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe § 156 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen § 157 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die Gruppenabwicklungsbehörde ist § 158 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist § 159 Gruppenabwicklungskonzept; gemeinsame Entscheidungen § 160 Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts Kapitel 3 Gruppenabwicklung unter Beteiligung eines obersten Mutterunternehmens § 161 Gemeinsame Entscheidungen § 162 Umsetzung der gemeinsamen Entscheidungen T e i l 7 B e z i e h u n g e n z u D r i t t s t a a t e n § 163 Vereinbarungen mit Drittstaaten § 164 Zusammenarbeit mit Drittstaaten § 165 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren § 166 Recht auf Verweigerung der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren § 167 Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen T e i l 8 F i n a n z i e r u n g s m e c h a n i s m u s Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 168 Errichtung eines Abwicklungsfonds § 169 Stellung im Rechtsverkehr § 170 Vermögenstrennung und Haftung § 171 Zweck des Abwicklungsfonds § 172 Beachtung der Abwicklungsgrundsätze Kapitel 2 Abwicklungsfinanzierung § 173 Ausgleich von Unterdeckungen des Versicherungsbestandes durch einen Sicherungsfonds § 174 Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung § 175 Ausgleich im Rahmen des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung § 176 Ausgleich einer Unterdeckung des Versicherungsbestandes § 177 Rekapitalisierung § 178 Besicherung von Vermögenswerten § 179 Erwerb von Vermögenswerten § 180 Garantien für Verbindlichkeiten § 181 Darlehen Kapitel 3 Mittel des Abwicklungsfonds A b s c h n i t t 1 B e i t r ä g e Unterabschnitt 1 Mittelbedarf § 182 Feststellung des Mittelbedarfs § 183 Deckung des Mittelbedarfs Unterabschnitt 2 Beitragserhebung § 184 Beitragspflicht § 185 Informationspflichten § 186 Elektronisches Kommunikationsverfahren; Verordnungsermächtigung § 187 Erhebung von Beiträgen § 188 Fälligkeit der Beiträge und Vollstreckbarkeit § 189 Stundung von Beiträgen § 190 Mitwirkung der Sicherungsfonds an der Beitragserhebung Unterabschnitt 3 Beitragsberechnung § 191 Verteilung des Mittelbedarfs auf die Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung § 192 Beitragsberechnung innerhalb der Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung § 193 Verteilung der Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre; Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 4 Umgang mit erhobenen Beiträgen § 194 Anlage der Beiträge § 195 Überschüssige Beiträge A b s c h n i t t 2 K r e d i t a u f n a h m e § 196 Kreditaufnahme für den Abwicklungsfonds Kapitel 4 Rechnungslegung und Kontrolle § 197 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung; Verordnungsermächtigung § 198 Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs T e i l 9 B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n u n d b e s o n d e r e B e f u g n i s s e § 199 Bußgeldvorschriften § 200 Besondere Anordnungs- und Untersuchungsbefugnisse § 201 Vorrübergehendes Tätigkeitsverbot § 202 Zumessungskriterien § 203 Bekanntmachung von Maßnahmen § 204 Unterrichtung § 205 Mitteilungen in Strafsachen T e i l 1 0 S c h l u s s b e s t i m m u n g e n § 206 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung T e i l 1 A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n § 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze (1) In diesem Gesetz werden Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung folgender im Inland niedergelassener Unternehmen festgelegt: 1. Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG, die in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Richtlinie 2009/138/EG fallen; 2. Mutterversicherungsunternehmen und Mutterrückversicherungsunternehmen; 3. Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften; 4. Mutterversicherungsholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften; 5. Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen. (2) Dieses Gesetz regelt darüber hinaus die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und den Abwicklungsbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten sowie von Drittstaaten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. (3) In diesem Gesetz werden ferner Vorschriften und Verfahren festgelegt, die für Anbieter wesentlicher Dienstleistungen gelten, sofern das betreffende Versicherungsunternehmen abgewickelt wird. (4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde berücksichtigen bei der Festlegung und Anwendung der Anforderungen dieses Gesetzes und bei der Anwendung der einzelnen ihnen zur Verfügung stehenden Abwicklungsinstrumente auf ein in Absatz 1 oder Absatz 3 genanntes Unternehmen die Art der Geschäftstätigkeiten dieses Unternehmens, seine Beteiligungsstruktur, seine Rechtsform, sein Risikoprofil, seine Größe, seinen Rechtsstatus und seine Verflechtung mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen sowie den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind. (2) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Abwicklung: die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder eines Instruments im Sinne von Artikel 26 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2025/1, um ein oder mehrere Abwicklungsziele zu erreichen; 2. Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 109 bis 124 genannten Befugnisse; 3. Abwicklungsbehörde: eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1; 4. Abwicklungsfonds: das nach § 168 unter der Bezeichnung „Abwicklungsfonds für Versicherungsunternehmen sowie Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen“ errichtete Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes; 5. Abwicklungsinstrument: eines der in § 55 Absatz 1 Nummer 1 genannten Abwicklungsinstrumente; 6. Abwicklungskollegium: ein nach den §§ 151 und 153 eingerichtetes Kollegium; 7. Abwicklungsmaßnahme: eine Entscheidung nach den §§ 47 oder 48 über die Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse; 8. Abwicklungsplan: ein nach § 25 erstellter Abwicklungsplan für ein Versicherungsunternehmen; 9. Abwicklungsziele: die in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele; 10. Anbieter wesentlicher Dienstleistungen: ein Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen bereitstellt, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs eines Versicherungsunternehmens oder zur Gewährleistung der Kontinuität des Versicherungsschutzes erforderlich sind, wie IT-Dienste, Versorgungsdienste sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden, und das Teil derselben Gruppe wie dieses Unternehmen ist; 11. Anteilseigner: ein Inhaber von Eigentumstiteln; 12. Aufrechnungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehr Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können; 13. Aufsichtsbehörde: eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 13 Nummer 10 der Richtlinie 2009/138/EG; 14. außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln: eine zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvabilität eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens oder einer Gruppe, der ein solches Unternehmen angehört, gewährte a) staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder b) sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte; 15. bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten: bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten im Sinne von Artikel 152aa Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG; 16. benannte nationale makroprudenzielle Behörde: die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) in der Bundesrepublik Deutschland betraut ist; 17. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: die Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente, die nicht als Eigenmittel der Qualitätsklassen 1, 2 oder 3 im Sinne der Nummern 26 bis 28 eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens gelten und die nicht nach den §§ 98 oder 99 vom Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgenommen sind; 18. besicherte Verbindlichkeit: eine Verbindlichkeit, bei der der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung oder auf eine andere Form der Leistung durch ein Pfand oder pfandrechtsähnliches Zurückbehaltungsrecht oder durch eine Sicherungsvereinbarung abgesichert ist, einschließlich Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und anderen Sicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung; 19. betroffener Gläubiger: ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird; 20. Brückenunternehmen: eine juristische Person, die die in § 88 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt; 21. Derivat: ein Derivat im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; 22. Drittstaat: ein Staat, der kein Mitgliedstaat im Sinne der Nummer 64 ist; 23. Drittstaatsabwicklungsverfahren: eine nach dem Recht eines Drittstaats vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittstaatsversicherungsunternehmens oder eines Drittstaatsmutterunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar ist; 24. Drittstaatsversicherungsunternehmen: ein Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 3 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz in einem Drittstaat; 25. Eigenmittel: Eigenmittel im Sinne von Artikel 87 der Richtlinie 2009/138/EG; 26. Eigenmittel der Qualitätsklasse 1: Basiseigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen; 27. Eigenmittel der Qualitätsklasse 2: Basiseigenmittelbestandteile und ergänzende Eigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen; 28. Eigenmittel der Qualitätsklasse 3: Basiseigenmittelbestandteile und ergänzende Eigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen; 29. Eigentumstitel: a) Anteile, b) andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, c) Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und d) Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen; 30. Europäisches Abwicklungskollegium: ein nach § 154 eingerichtetes Kollegium; 31. Finanzierungsmechanismus: ein Mechanismus, der von einem Mitgliedstaat nach Artikel 81 der Richtlinie (EU) 2025/1 eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsinstrumente wirksam anwendet und die Abwicklungsbefugnisse wirksam ausübt; 32. Finanzkonglomerat: ein Finanzkonglomerat im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG; 33. Finanzkontrakte: Finanzkontrakte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 100 der Richtlinie 2014/59/EU; 34. Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung: eine Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG; 35. gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG; 36. gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und selbst kein Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, das beziehungsweise die in demselben Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde; 37. gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die kein Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist; 38. gemischte Versicherungsholdinggesellschaft: eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG; 39. geregelter Markt: ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU; 40. Geschäftsleitung: die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die das Unternehmen tatsächlich leitet beziehungsweise leiten und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und diesbezüglich gegenüber dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan rechenschaftspflichtig ist beziehungsweise sind; 41. Geschäftstag: jeder Tag außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland; 42. grenzüberschreitende Gruppe: eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind; 43. Gruppe: eine Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG; 44. Gruppenabwicklung: a) Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines der Gruppenaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmens oder b) die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen der Gruppe; 45. Gruppenabwicklungsbehörde: die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Gruppenaufsichtsbehörde befindet; 46. Gruppenabwicklungskonzept: ein nach den §§ 159 und 160 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan; 47. Gruppenabwicklungsplan: ein nach den §§ 30 bis 32 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung; 48. Gruppenaufsichtsbehörde: eine für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG; 49. Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse: die in § 96 genannten Befugnisse; 50. in Abwicklung befindliches Unternehmen: ein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, gegenüber dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen wird; 51. Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 durch eine Abwicklungsbehörde auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft; 52. Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung: der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nach § 97 Absatz 1 durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens; 53. Instrument der Unternehmensveräußerung: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückenunternehmen handelt, nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a durch eine Abwicklungsbehörde; 54. Instrument des Brückenunternehmens: der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Brückenunternehmens nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b auf ein Brückenunternehmen; 55. Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements: der Mechanismus, mit dem einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen der Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge untersagt wird und die Tätigkeiten eines solchen Unternehmens bis zur Beendigung seiner Tätigkeiten und dessen Liquidation im regulären Insolvenzverfahren nach § 60 Absatz 1 auf die ausschließliche Verwaltung seines bestehenden Portfolios beschränkt werden; 56. Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Versicherungsunternehmen oder eine Gruppe, der ein Versicherungsunternehmen angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen; 57. kleines und nicht komplexes Unternehmen: ein kleines und nicht komplexes Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 10a der Richtlinie 2009/138/EG; 58. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 59. Krisenmanagementmaßnahme: eine Abwicklungsmaßnahme oder die Ausübung von Kontrollbefugnissen nach § 123; 60. Krisenpräventionsmaßnahmen: a) die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung eines Unternehmens, Unzulänglichkeiten oder Hindernisse für die Sanierungsfähigkeit nach § 17 Absatz 2 bis 5 zu beseitigen, b) die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach den §§ 43 oder 44, c) die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 137, Artikel 138 Absatz 3 und 5, Artikel 139 Absatz 3 und Artikel 140 der Richtlinie 2009/138/EG und d) die Anwendung einer Präventivmaßnahme nach Artikel 141 der Richtlinie 2009/138/EG; 61. kritische Funktionen: von einem Versicherungsunternehmen für Dritte erbrachte Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, a) die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens oder zu vertretbaren Kosten ersetzt werden können und b) deren Nichterbringung aufgrund der Unfähigkeit eines Versicherungsunternehmens wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben würde, darunter insbesondere Auswirkungen infolge der Beeinträchtigung des sozialen Wohlergehens einer großen Zahl von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Geschädigten oder infolge systemischer Störungen oder infolge des Verlusts des allgemeinen Vertrauens in die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen; 62. Kündigungsrecht: das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Glattstellung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt oder geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann; 63. Liquidation: die Verwertung von Vermögenswerten eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens; 64. Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union; die EFTA-Staaten nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten im Sinne dieses Gesetzes als Mitgliedstaaten, sobald der vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu fassende Beschluss über die Aufnahme der Richtlinie (EU) 2025/1 in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft tritt und soweit sich aus diesem Beschluss nicht etwas Abweichendes ergibt; 65. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 15 der Richtlinie 2009/138/EG; 66. Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine Versicherungsholdinggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und kein Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, das beziehungsweise die in demselben Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde, ist; 67. oberstes Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen einer Gruppe, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht unterliegt und kein Tochterunternehmen eines anderen Versicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, das beziehungsweise die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde, ist; 68. präventiver Gruppensanierungsplan: ein nach den §§ 18 bis 20 erstellter und fortgeschriebener präventiver Gruppensanierungsplan; 69. präventiver Sanierungsplan: ein nach den §§ 12 bis 15 erstellter und fortgeschriebener präventiver Sanierungsplan; 70. Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen: der Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Verordnungen und sonstigen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird; 71. reguläre Insolvenzverfahren: Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge haben und nach nationalem Recht üblicherweise auf Versicherungsunternehmen Anwendung finden, sei es speziell auf die betroffenen Unternehmen oder generell auf natürliche oder juristische Personen; 72. relevante Kapitalinstrumente: Eigenmittel der Qualitätsklassen 1, 2 und 3 im Sinne der Nummern 26 bis 28; 73. Saldierungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-out- Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines gleich wie und gleich wo definierten Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden; hierunter fallen auch die Aufrechnung infolge Beendigung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG und die Aufrechnung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG; 74. Schuldtitel: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen; 75. Sicherungsfonds: ein Sicherungsfonds im Sinne von § 221a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein im Sinne von § 224 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beliehener Privater, der in der Bundesrepublik Deutschland die Funktion eines Sicherungssystems für Versicherungen übernimmt; 76. Sicherungssystem für Versicherungen: ein von einem Mitgliedstaat offiziell anerkanntes System, das durch Beiträge von Versicherungsunternehmen oder Versicherungsnehmern finanziert wird und die teilweise oder vollständige Zahlung von berücksichtigungsfähigen Versicherungsforderungen an berechtigte Versicherungsnehmer, versicherte Parteien und Begünstigte gewährleistet oder die Kontinuität von Versicherungspolicen sicherstellt, wenn ein Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen aus Versicherungsverträgen erwachsenden Verpflichtungen und Zusagen nachzukommen; 77. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 16 der Richtlinie 2009/138/EG; 78. übernehmender Rechtsträger: der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, auch in beliebiger Kombination, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens übertragen werden; 79. Übertragungsbefugnisse: die in § 62 Absatz 1 genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, auch in beliebiger Kombination, von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen; 80. Umwandlungsquote: der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird; 81. Unions-Mutterversicherungsholdinggesellschaft: eine Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die kein Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde; 82. Unions-Tochterunternehmen: ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Tochterunternehmen eines Drittstaatsversicherungsunternehmens oder eines Drittstaatsmutterunternehmens ist; 83. Unions-Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens: eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigniederlassung eines Drittstaatsversicherungsunternehmens; 84. Unternehmen der Gruppe oder Unternehmen einer Gruppe: eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist; 85. Vermögensverwaltungsgesellschaft: eine juristische Person, die die in § 79 genannten Anforderungen erfüllt; 86. Versicherungsforderung: eine Versicherungsforderung im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG; 87. Versicherungsholdinggesellschaft: eine Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG; 88. Verwaltungs- oder Aufsichtsrat: a) bei einer Aktiengesellschaft oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit der Aufsichtsrat; b) bei anderen Rechtsformen der Verwaltungsrat, der Aufsichtsrat oder ein nach gesetzlicher Vorgabe und Satzung vergleichbares Aufsichtsorgan; 89. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 90. zentrale Gegenpartei: eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; 91. zuständige Drittstaatsbehörde: eine Drittstaatsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den Funktionen vergleichbar sind, die von Aufsichtsbehörden oder Abwicklungsbehörden aufgrund der Richtlinie (EU) 2025/1 wahrgenommen werden; 92. zuständige Ministerien: die Finanzministerien oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind und die nach Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2025/1 benannt wurden; 93. Zweigniederlassung: eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 13 Nummer 11 der Richtlinie 2009/138/EG. § 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde (1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt). (2) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne von § 7 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. § 4 Organisatorische Vorkehrungen; Zusammenarbeit innerhalb der Bundesanstalt (1) Die Bundesanstalt trifft angemessene strukturelle Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zwischen ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde und ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde sowie ihren sonstigen Funktionen zu vermeiden. Die Verpflichtungen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit nach Maßgabe des Absatzes 5 bleiben unberührt. (2) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die Vorkehrungen nach Absatz 1 eine wirksame operative Unabhängigkeit der Funktion als Abwicklungsbehörde gewährleisten, einschließlich einer Trennung des Personals, der Berichtswege und der Entscheidungsverfahren der Abwicklungsbehörde von sämtlichen Aufsichtsfunktionen oder sonstigen Funktionen der Bundesanstalt. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen schließen nicht aus, dass 1. die Berichtswege auf der obersten Ebene oder der höheren Führungsebene der Bundesanstalt zusammenlaufen, 2. das Personal unter vorab festgelegten Bedingungen sowohl für die Abwicklungsfunktion als auch für die sonstigen Funktionen einschließlich der Aufsichtsfunktionen eingesetzt werden kann, um eine zeitweise bestehende hohe Arbeitsbelastung zu bewältigen, oder die Abwicklungsbehörde auf das Fachwissen des gemeinsamen Personals zurückgreifen kann. (4) Die Abwicklungsbehörde beschließt und veröffentlicht ihre internen Vorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten, einschließlich der Vorschriften über das Berufsgeheimnis und über den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Funktionsbereichen, unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 3. (5) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde und die Personen, die diese Funktionen ausüben, arbeiten bei der Vorbereitung, Planung und Umsetzung von Abwicklungsentscheidungen eng zusammen. § 5 Zuständiges Ministerium; Zusammenarbeit (1) Das Bundesministerium der Finanzen ist das zuständige Ministerium im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2025/1. (2) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich über die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Entscheidungen und trifft keine Entscheidung mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen informiert die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Benennung der Abwicklungsbehörde und über deren Funktionen und Zuständigkeiten und teilt ihr die zu veröffentlichenden Kontaktstellen mit. § 6 Rückgriffsbeschränkung Abweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes haben Beamtinnen und Beamte, deren Behörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen haben, einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die ihrer Behörde nach diesem Gesetz obliegen, verursacht haben, nur dann zu ersetzen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Amtsträger, die keine Beamtinnen oder Beamten sind, einschließlich der Tarifbeschäftigten. T e i l 2 V o r b e r e i t u n g Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 7 Vereinfachte Anforderungen (1) Die Aufsichtsbehörde legt fest, ob für bestimmte Versicherungsunternehmen und Gruppen vereinfachte Anforderungen gelten in Bezug auf 1. den Inhalt und die Einzelheiten der präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne nach den §§ 12 bis 24; 2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in den §§ 14 und 19 Absatz 5 vorgesehene Häufigkeit; 3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Unternehmen nach § 13 Absatz 3 und § 19 Absatz 4 verlangten Informationen. (2) Die Abwicklungsbehörde legt fest, ob für bestimmte Versicherungsunternehmen und Gruppen vereinfachte Anforderungen gelten in Bezug auf 1. den Inhalt und die Einzelheiten der Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne nach den §§ 25 bis 35 sowie den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36; 2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in § 28 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 vorgesehene Häufigkeit; 3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Unternehmen nach § 31 Absatz 1 und § 34 Absatz 1 verlangten Informationen. (3) Die Abwicklungsbehörde legt fest, ob für bestimmte Versicherungsunternehmen und Gruppen vereinfachte Anforderungen in Bezug auf den Detaillierungsgrad der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach den §§ 37 und 38 gelten. § 8 Maßstäbe für die Festlegung vereinfachter Anforderungen Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen nach § 7 berücksichtigen die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde insbesondere 1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines Versicherungsunternehmens aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeit, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe, seines Rechtsstatus, seiner Verflechtungen mit anderen regulierten Unternehmen oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen sowie aufgrund des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten haben könnte, und 2. die Wahrscheinlichkeit, dass der Ausfall eines Versicherungsunternehmens und seine anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Unternehmen, auf Versicherungsnehmer, auf die Finanzierungsbedingungen oder auf die Gesamtwirtschaft haben wird. § 9 Sprache und elektronische Übermittlung von Informationen (1) Alle präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne sowie alle sonstigen Informationen, die nach diesem Teil dieses Gesetzes, nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Teils dieses Gesetzes oder nach Anordnung der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde nach diesem Teil dieses Gesetzes von den Versicherungsunternehmen oder dem obersten Mutterunternehmen vorzulegen sind, sind von diesen Unternehmen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass präventive Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und sonstige Informationen nach Satz 1 zusätzlich in englischer Sprache vorgelegt werden. Sofern die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde eine englische Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich. Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass die präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und sonstigen Informationen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache vorgelegt werden. (2) Die Versicherungsunternehmen sowie die obersten Mutterunternehmen sind verpflichtet, alle in Absatz 1 Satz 1 genannten präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und Informationen elektronisch über das von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde jeweils bestimmte Kommunikationsverfahren und in dem von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde bestimmten Format an diese zu übermitteln. Die Versicherungsunternehmen sowie die obersten Mutterunternehmen sind verpflichtet, einen Zugang für die elektronische Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und Informationen sowie für die Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten in dem jeweils von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde bestimmten elektronischen Kommunikationsverfahren einzurichten und zu nutzen. (3) Die Unternehmen haben die Kosten und Aufwendungen, die ihnen infolge der Anwendung der Absätze 1 und 2 entstehen, zu tragen. § 10 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen 1. zur Übermittlung von präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungsplänen sowie von allen sonstigen Informationen, die nach diesem Teil dieses Gesetzes, nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Teils dieses Gesetzes oder nach Anordnung der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde nach diesem Teil dieses Gesetzes von den Versicherungsunternehmen oder dem obersten Mutterunternehmen vorzulegen sind, 2. zum Datenformat der Übermittlung sowie 3. zur Einrichtung und Nutzung eines Zugangs zur elektronischen Kommunikation nach § 9 Absatz 2. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde übertragen. Für Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Satz 1 genannten Bestimmungen zu erlassen. Die jeweilige Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Landes übertragen. § 11 Informationsübermittlung an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (1) Die Aufsichtsbehörde übermittelt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung jährlich alle folgenden Informationen: 1. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die der präventiven Sanierungsplanung nach Kapitel 2 Abschnitt 1 dieses Teils unterliegen; 2. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die den vereinfachten Anforderungen nach § 7 unterliegen; 3. quantitative Informationen über die Anwendung der Kriterien nach § 8; 4. eine Beschreibung der auf der Grundlage der Kriterien nach § 8 angewandten vereinfachten Anforderungen im Vergleich zu den vollständigen Anforderungen sowie Angaben zum Volumen an Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen und sämtlicher Gruppen. (2) Die Abwicklungsbehörde übermittelt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung jährlich alle folgenden Informationen: 1. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die der Abwicklungsplanung nach Kapitel 2 Abschnitt 2 dieses Teils unterliegen; 2. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die den vereinfachten Anforderungen nach § 7 unterliegen; 3. quantitative Informationen über die Anwendung der Kriterien nach § 8; 4. eine Beschreibung der auf der Grundlage der Kriterien nach § 8 angewandten vereinfachten Anforderungen im Vergleich zu den vollständigen Anforderungen sowie Angaben zum Volumen an Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen und sämtlicher Gruppen. Kapitel 2 Präventive Sanierungsplanung und Abwicklungsplanung A b s c h n i t t 1 P r ä v e n t i v e S a n i e r u n g s p l a n u n g § 12 Präventive Sanierungspläne (1) Die Aufsichtsbehörde kann von Versicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, die der präventiven Sanierungsplanung nach § 18 unterliegt, auf Grundlage der in den Absätzen 3 bis 6 genannten Kriterien verlangen, einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen und ihr vorzulegen. Sie bestimmt für die Vorlage eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf; auf Antrag des Versicherungsunternehmens soll die Aufsichtsbehörde die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. In der Aufforderung hat die Aufsichtsbehörde auch anzugeben, ob und in welchem Umfang für das Versicherungsunternehmen vereinfachte Anforderungen nach den §§ 7 und 8 gelten. (2) Die Aufsichtsbehörde trifft die Entscheidung nach Absatz 1 gegenüber Versicherungsunternehmen in Abhängigkeit von deren Größe, deren Geschäftsmodell, deren Risikoprofil, deren Verflechtungen, deren Substituierbarkeit, deren Bedeutung für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, und insbesondere deren bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten. (3) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass mindestens 60 Prozent des Lebensversicherungsmarktes und des Lebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik Deutschland und mindestens 60 Prozent des Nichtlebensversicherungsmarktes und des Nichtlebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik Deutschland den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegen. Der Anteil am Lebensversicherungsmarkt wird anhand der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ermittelt und der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt wird anhand der gebuchten Bruttobeiträge ermittelt. Bei der Berechnung der Marktabdeckungsquote können die Tochterversicherungsunternehmen oder die Tochterrückversicherungsunternehmen einer Gruppe berücksichtigt werden, wenn diese Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen Teil einer Gruppe sind, deren oberstes Mutterunternehmen einen präventiven Gruppensanierungsplan nach § 18 erstellt und aktualisiert. (4) Jedes Versicherungsunternehmen, das einem Abwicklungsplan unterliegt, muss Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. (5) Kleine und nicht komplexe Unternehmen unterliegen nicht den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung, es sei denn, die Aufsichtsbehörde ist der Auffassung, dass ein solches Unternehmen auf nationaler oder regionaler Ebene ein besonderes Risiko darstellt. (6) Die Aufsichtsbehörde kann Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen oder die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen verpflichten, einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen und vorzulegen, sofern kein präventiver Gruppensanierungsplan für die Gruppe, der sie angehören, vorliegt. § 13 Anforderungen an präventive Sanierungspläne (1) Der präventive Sanierungsplan enthält die Maßnahmen, die das betreffende Versicherungsunternehmen ergreifen muss, um seine Finanzlage wiederherzustellen, wenn diese sich erheblich verschlechtert hat. (2) Präventive Sanierungspläne dürfen nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgehen. (3) Präventive Sanierungspläne haben das Folgende zu enthalten: 1. eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Elemente des präventiven Sanierungsplans, im Fall einer Aktualisierung nach § 14 einschließlich wesentlicher Änderungen, die seit der Vorlage des letzten präventiven Sanierungsplans eingetreten sind; 2. eine Beschreibung des Unternehmens oder der Gruppe, im Fall einer Aktualisierung nach § 14 einschließlich einer Zusammenfassung aller wesentlichen Änderungen, die seit der Vorlage des letzten Plans eingetreten sind; 3. eine Reihe von qualitativen und quantitativen Indikatoren nach Absatz 4, mit deren Hilfe festgestellt wird, wann Abhilfemaßnahmen geprüft oder ergriffen werden; 4. eine Beschreibung der Art und Weise, wie der präventive Sanierungsplan erstellt, aktualisiert und angewandt wird; 5. ein Spektrum von Abhilfemaßnahmen; 6. eine Kommunikationsstrategie; 7. für den Fall, dass das Unternehmen in den letzten zehn Jahren eine Nichtbedeckung der in Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegten Solvabilitätskapitalanforderung festgestellt und einen Sanierungsplan nach § 134 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegt hat, diesen Sanierungsplan sowie eine Bewertung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung wiederherzustellen. (4) Qualitative und quantitative Indikatoren nach Absatz 3 Nummer 3 können sich unter anderem auf Kapital, Liquidität, Qualität der Vermögenswerte, Rentabilität, Marktbedingungen, makroökonomische Bedingungen und operationelle Ereignisse beziehen. Indikatoren bezogen auf Kapital und Liquidität sind aufzunehmen, wobei der Indikator bezogen auf Kapital zumindest Fälle der Nichtbedeckung der in Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegten Solvabilitätskapitalanforderung umfassen muss. (5) Bei der Erstellung präventiver Sanierungspläne kann ein Unions-Tochterunternehmen alle Gruppenpläne zur präventiven Sanierung berücksichtigen, die von den Drittstaatsversicherungsunternehmen oder Drittstaatsrückversicherungsunternehmen oder, soweit anwendbar, von Drittstaatsmutterunternehmen, deren Tochterunternehmen es ist, erstellt wurden. § 14 Aktualisierung von präventiven Sanierungsplänen Versicherungsunternehmen haben ihre präventiven Sanierungspläne mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und 1. nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage des Unternehmens, die eine wesentliche Auswirkung auf den präventiven Sanierungsplan haben könnte oder eine wesentliche Änderung dieses Plans erforderlich macht; 2. wenn eine wesentliche Änderung der Finanzlage des Unternehmens vorhersehbar wird, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des präventiven Sanierungsplans erforderlich machen könnte. § 15 Bewertung und Umsetzung von präventiven Sanierungsplänen durch die Unternehmen (1) Die Geschäftsleitung eines den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegenden Versicherungsunternehmens bewertet und genehmigt den präventiven Sanierungsplan, bevor sie ihn der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt. (2) Versicherungsunternehmen, die den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegen, haben Glaubhaftigkeit und Durchführbarkeit ihrer präventiven Sanierungspläne, insbesondere im Hinblick auf die in § 13 Absatz 4 genannte Reihe von Indikatoren und Abhilfemaßnahmen, anhand einer Reihe von Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung, die systemweite Ereignisse, idiosynkratische Belastungsereignisse mit wahrscheinlich wesentlichen Auswirkungen auf ihr Aktiva-Passiva-Profil sowie Kombinationen solcher Belastungsereignisse einschließen und für die spezifischen Bedingungen des Versicherungsunternehmens relevant sind, zu bewerten. (3) Versicherungsunternehmen, die den Anforderungen der präventiven Sanierungsplanung unterliegen, treffen geeignete Vorkehrungen, die die regelmäßige Überwachung der in § 13 Absatz 4 genannten Indikatoren sicherstellen. (4) Beschließt ein Versicherungsunternehmen, eine in seinem präventiven Sanierungsplan enthaltene Abhilfemaßnahme zu ergreifen oder von einer solchen Abhilfemaßnahme abzusehen, obwohl ein in § 13 Absatz 4 genannter Indikator erfüllt ist, so hat das betreffende Unternehmen dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. (5) Jede Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung führt zu angemessenen Abhilfemaßnahmen des den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegenden Versicherungsunternehmens im Einklang mit dem präventiven Sanierungsplan. (6) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, präventive Sanierungs- und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln. Sie dürfen diese Pläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung der Pläne beteiligt sind. § 16 Prüfung von präventiven Sanierungsplänen durch die Aufsichtsbehörde (1) Die Aufsichtsbehörde überprüft einen präventiven Sanierungsplan innerhalb von neun Monaten nach seiner Vorlage. Dabei bewertet sie, inwieweit der präventive Sanierungsplan die in den §§ 12 bis 15 festgelegten Anforderungen erfüllt sowie ob 1. die Anwendung der in dem Plan vorgeschlagenen Regelungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet ist, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Versicherungsunternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, 2. der Plan und die darin enthaltenen spezifischen Optionen in finanziellen Belastungsszenarien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zügig und wirksam umgesetzt werden können, 3. der Plan und die darin enthaltenen spezifischen Optionen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dazu beitragen können, nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem so weit wie möglich zu vermeiden, und zwar auch in Szenarien, die anderen Versicherungsunternehmen Anlass geben würden, in demselben Zeitraum präventive Sanierungspläne durchzuführen. (2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt der Abwicklungsbehörde sämtliche präventiven Sanierungspläne, die bei ihr eingehen. Innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist kann die Abwicklungsbehörde den präventiven Sanierungsplan im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Versicherungsunternehmens auswirken können, prüfen und der Aufsichtsbehörde diesbezüglich Empfehlungen geben. (3) Bei Versicherungsunternehmen mit bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten übermittelt die Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Ersuchen den präventiven Sanierungsplan. Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats kann den präventiven Sanierungsplan im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnten, prüfen und der Aufsichtsbehörde diesbezüglich Empfehlungen geben. Die Aufsichtsbehörde teilt der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats mit, ob sie den Empfehlungen folgt oder nicht folgt, und begründet diese Entscheidung. Berücksichtigt die Aufsichtsbehörde die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht angemessen, so kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verweisen. (4) Ist die Aufsichtsbehörde selbst die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats von bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten aus einem anderen Mitgliedstaat, so prüft die Aufsichtsbehörde, ob sie die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats um die Übermittlung des präventiven Sanierungsplans ersucht. Übermittelt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats den präventiven Sanierungsplan, so kann die Aufsichtsbehörde diesen auf darin enthaltene Maßnahmen prüfen, die sich nachteilig auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in der Bundesrepublik Deutschland auswirken könnten, und der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats Empfehlungen geben. Berücksichtigt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde nicht angemessen, so kann die Aufsichtsbehörde die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verweisen. § 17 Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen (1) Die Aufsichtsbehörde teilt dem betreffenden Versicherungsunternehmen den Inhalt ihrer Bewertung des präventiven Sanierungsplans nach § 16 Absatz 1 mit. Ist die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass der präventive Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so fordert sie das betreffende Versicherungsunternehmen auf, innerhalb von zwei Monaten einen überarbeiteten Plan vorzulegen. In dem überarbeiteten Plan ist darzulegen, wie diese Unzulänglichkeiten oder Hindernisse beseitigt werden. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist von zwei Monaten auf Antrag des betroffenen Unternehmens um einen Monat verlängern. (2) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass die festgestellten Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan nicht angemessen beseitigt wurden, so kann sie das Unternehmen anweisen, bestimmte Änderungen an dem überarbeiteten Plan vorzunehmen. (3) Die Aufsichtsbehörde fordert das Unternehmen auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen zu ermitteln, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, um die Unzulänglichkeiten des präventiven Sanierungsplans oder die Hindernisse für seine Durchführung zu beheben, 1. wenn a) das Versicherungsunternehmen keinen überarbeiteten präventiven Sanierungsplan vorlegt oder b) die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass die in ihrer ursprünglichen Bewertung festgestellten Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit dem überarbeiteten präventiven Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, und 2. wenn die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden können. (4) Die Aufsichtsbehörde kann das Unternehmen anweisen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse sowie der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet, wenn 1. das Versicherungsunternehmen innerhalb des von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Zeitrahmens keine Änderungen ermittelt, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, oder 2. die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit den von dem Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen beseitigt würden. Die Anweisung hat in Textform zu ergehen. (5) Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, Maßnahmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz zu erlassen, bleibt hiervon unberührt. § 18 Präventive Gruppensanierungspläne (1) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann von einem obersten Mutterunternehmen verlangen, einen präventiven Gruppensanierungsplan zu erstellen und ihr vorzulegen. § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die Gruppenaufsichtsbehörde trifft die Entscheidung nach Absatz 1 auf der Grundlage der in § 12 Absatz 2 bis 5 genannten Kriterien. § 19 Anforderungen an präventive Gruppensanierungspläne (1) Präventive Gruppensanierungspläne bestehen aus einem präventiven Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des obersten Mutterunternehmens. Im präventiven Gruppensanierungsplan werden Abhilfemaßnahmen angegeben, deren Durchführung auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens und auf der Ebene der einzelnen Tochterunternehmen erforderlich sein kann, um ihre Finanzlage wiederherzustellen, wenn diese sich erheblich verschlechtert hat. (2) Der präventive Gruppensanierungsplan hat Abhilfemaßnahmen zu enthalten, die in einem für die Gruppe oder ein Versicherungsunternehmen der Gruppe angenommenen Belastungsszenarium eine Stabilisierung der Gruppe oder der einzelnen Versicherungsunternehmen der Gruppe bewirken können, um gegen die Ursachen der Belastung anzugehen oder diese zu beseitigen und die Finanzlage der Gruppe oder des Unternehmens, das Teil der betreffenden Gruppe ist, wiederherzustellen, wobei gleichzeitig der Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe Rechnung zu tragen ist. (3) Der präventive Gruppensanierungsplan hat Vorkehrungen zur Gewährleistung der Koordinierung und Einheitlichkeit verhältnismäßiger Maßnahmen, die auf Ebene der Gruppe und der Unternehmen der Gruppe zu ergreifen sind, zu enthalten. (4) Der präventive Gruppensanierungsplan und sämtliche Pläne einzelner Tochterversicherungsunternehmen und Tochterrückversicherungsunternehmen sind entsprechend § 13 Absatz 2 bis 4 und § 15 Absatz 2 zu erstellen. (5) Der präventive Gruppensanierungsplan ist entsprechend § 14 zu aktualisieren. (6) Der präventive Gruppensanierungsplan hat Angaben zu möglichen Hindernissen für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen innerhalb der Gruppe zu enthalten, einschließlich Hindernissen auf Ebene der einzelnen vom Plan erfassten Unternehmen, sowie Angaben zu möglichen wesentlichen Hindernissen praktischer oder rechtlicher Art, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen. § 20 Bewertung und Umsetzung des präventiven Gruppensanierungsplans durch das Unternehmen (1) Die Geschäftsleitung des Unternehmens, das den präventiven Gruppensanierungsplan nach § 18 Absatz 1 oder den präventiven Sanierungsplan nach § 12 Absatz 6 oder § 22 Absatz 2 erstellt, bewertet und genehmigt den betreffenden Plan, bevor es ihn der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt. (2) § 15 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. § 21 Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde (1) Die Gruppenaufsichtsbehörde überprüft nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden, die Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen, den präventiven Gruppensanierungsplan und bewertet, inwieweit er den Anforderungen und Kriterien der §§ 18 bis 20 genügt. Die Bewertung erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Vorlage des präventiven Gruppensanierungsplans gemäß dem in diesem Absatz, in § 16 Absatz 1 bis 3, § 17 Absatz 1 bis 4 und § 22 Absatz 1 festgelegten Verfahren. Dabei sind die potenziellen Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen auf Versicherungsnehmer, auf die Realwirtschaft und auf die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen. (2) Die Gruppenaufsichtsbehörde übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in den §§ 139 bis 142 festgelegten Vertraulichkeitsanforderungen erfüllt werden, die präventiven Gruppensanierungspläne an 1. die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung; 2. die zuständigen Aufsichtsbehörden, die nach Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen; 3. die Gruppenabwicklungsbehörde; 4. die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen; 5. die nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat handelt oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist. (3) § 17 gilt entsprechend für die Gruppenaufsichtsbehörde. § 22 Prüfung der Berücksichtigung eines Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan (1) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Bewertung, dass ein Unternehmen angesichts seiner Bedeutung im deutschen Markt und der Verpflichtungen, denen vergleichbare Unternehmen im deutschen Markt unterliegen, in dem präventiven Gruppensanierungsplan nicht ausreichend berücksichtigt wird, kann sie die Gruppenaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme ersuchen, das oberste Mutterunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft an der Spitze zu verpflichten, einen überarbeiteten Gruppensanierungsplan vorzulegen, in dem die von der Aufsichtsbehörde geäußerten Bedenken berücksichtigt werden. (2) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Bewertung, dass der überarbeitete Plan ihren Bedenken nicht ausreichend Rechnung trägt, kann sie die betreffenden Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen oder die betreffenden in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen dazu verpflichten, einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen und vorzulegen. In diesem Fall übermittelt die Aufsichtsbehörde der Gruppenaufsichtsbehörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dieser Bewertung. Anschließend legt sie der Gruppenaufsichtsbehörde den präventiven Sanierungsplan vor. § 23 Gemeinsame Entscheidung über den präventiven Gruppensanierungsplan (1) Die Gruppenaufsichtsbehörde bemüht sich, im Kollegium der Aufsichtsbehörden, das nach Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichtet wurde, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen über 1. die Überprüfung und Bewertung des präventiven Gruppensanierungsplans; 2. die Frage, ob für Versicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, nach § 12 Absatz 6 oder § 22 Absatz 2 ein präventiver Sanierungsplan auf Einzelunternehmensbasis zu erstellen ist; 3. die Anwendung der in § 17 Absatz 1 bis 4 genannten Maßnahmen. (2) Die Gruppenaufsichtsbehörde und die Aufsichtsbehörden bemühen sich, die in Absatz 1 genannten Entscheidungen innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Übermittlung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde nach § 21 Absatz 2 zu treffen. (3) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung kann die Gruppenaufsichtsbehörde und die Aufsichtsbehörden auf Antrag einer Aufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. (4) Wenn innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine entsprechende gemeinsame Entscheidung getroffen wird, entscheidet die Gruppenaufsichtsbehörde selbst über die Überprüfung und Bewertung des präventiven Gruppensanierungsplans und die vom obersten Mutterunternehmen nach § 17 Absatz 1 bis 4 zu ergreifenden Maßnahmen. Sie begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung, die andere betroffene Aufsichtsbehörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist vorgebracht haben. Die Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und den anderen betroffenen Behörden übermittelt. (5) Wenn die Aufsichtsbehörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen über 1. die Frage, ob für das Versicherungsunternehmen, das ihrer Rechtshoheit unterliegt, nach Absatz 1 Nummer 2 ein präventiver Sanierungsplan auf Einzelunternehmensbasis erstellt werden soll, und 2. die Anwendung der in § 17 Absatz 1 bis 4 genannten Maßnahmen auf Ebene des Tochterunternehmens, entscheidet die Aufsichtsbehörde selbst über diese Angelegenheiten. Die Aufsichtsbehörde begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden und der Gruppenaufsichtsbehörde Rechnung. (6) Aufsichtsbehörden, die keine Einwände gegen eine in Absatz 5 genannte Entscheidung erheben, können eine gemeinsame Entscheidung über einen präventiven Gruppensanierungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen. (7) Hat bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist eine der betreffenden Aufsichtsbehörden nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit einer Angelegenheit befasst, so stellt die Gruppenaufsichtsbehörde oder die zuständige Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung nach den Absätzen 4 und 5 in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Die in Absatz 2 genannte Frist gilt als Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Trifft die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine Entscheidung, so gilt die Entscheidung der Gruppenaufsichtsbehörde oder der für das Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Aufsichtsbehörde. (8) Gemeinsame Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 6 sowie die in den Absätzen 4 und 5 genannten Entscheidungen werden von der Aufsichtsbehörde als endgültig anerkannt und angewandt. § 24 Aufsichtsbefugnisse Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Teil 6 Kapitel 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung bleiben im Hinblick auf § 23 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von den Befugnissen in diesem Abschnitt unberührt. A b s c h n i t t 2 A b w i c k l u n g s p l a n u n g § 25 Abwicklungspläne (1) Die Abwicklungsbehörde erstellt nach Konsultation der Aufsichtsbehörde für jedes Versicherungsunternehmen, das nicht Teil einer Gruppe ist, die der Abwicklungsplanung nach den §§ 30 bis 32 unterliegt, und das die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Kriterien erfüllt, einen eigenen Abwicklungsplan. (2) Die Abwicklungsbehörde erstellt Abwicklungspläne für Versicherungsunternehmen, 1. bei denen es ihrer Bewertung nach im Vergleich zu anderen Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrscheinlicher ist, dass eine Abwicklungsmaßnahme bei Ausfall des betreffenden Unternehmens im öffentlichen Interesse nach § 47 Absatz 5 liegt, oder 2. die nach der Bewertung der Abwicklungsbehörde eine kritische Funktion erfüllen. Bei diesen Bewertungen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde mindestens die Notwendigkeit, die Abwicklungsziele zu erreichen, sowie die Größe, das Geschäftsmodell, das Risikoprofil, die Verflechtungen, die Substituierbarkeit und insbesondere die grenzüberschreitenden Tätigkeiten des Unternehmens. (3) Auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 2 stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass mindestens 40 Prozent des Lebensversicherungsmarktes und Lebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik Deutschland und 40 Prozent des Nichtlebensversicherungsmarktes und Nichtlebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik Deutschland der Abwicklungsplanung unterliegen. Der Anteil am Lebensversicherungsmarkt wird anhand der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ermittelt und der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt wird anhand der gebuchten Bruttobeiträge ermittelt. Bei der Berechnung der Marktabdeckungsquote können die Tochterunternehmen einer Gruppe berücksichtigt werden, wenn diese Tochterunternehmen im Gruppenabwicklungsplan erfasst sind. (4) Kleine und nicht komplexe Unternehmen unterliegen nicht den Anforderungen in Bezug auf die Abwicklungsplanung, es sei denn, die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass ein solches Unternehmen auf nationaler oder regionaler Ebene ein besonderes Risiko darstellt. (5) Die Abwicklungsbehörde kann für Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen oder für die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen Abwicklungspläne erstellen, sofern kein Gruppenabwicklungsplan vorliegt. § 26 Anforderungen an Abwicklungspläne (1) Der Abwicklungsplan enthält die Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, wenn das Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt. (2) Bei der Festlegung der Optionen für die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen werden in den Abwicklungsplänen einschlägige Abwicklungsszenarien berücksichtigt, einschließlich des Szenariums, in dem der Ausfall des Versicherungsunternehmens idiosynkratischer Natur ist, und des Szenariums, in dem der Ausfall zu Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. (3) In den Abwicklungsplänen wird von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, außer der etwaigen Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, ausgegangen. (4) Unbeschadet der §§ 7 und 8 sind in den Abwicklungsplänen Optionen für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf das Versicherungsunternehmen darzulegen. Die Abwicklungspläne haben, sofern angemessen und möglich in quantifizierter Form, insbesondere alles Folgende zu enthalten: 1. eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans, 2. eine zusammenfassende Darstellung der seit der Vorlage der letzten abwicklungsrelevanten Informationen eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Unternehmens, 3. Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Unternehmens sicherzustellen, 4. eine Beschreibung der Vermögenswerte, die voraussichtlich als Sicherheit anerkannt werden könnten, 5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes wesentlichen Aspekts des Plans, 6. eine detaillierte Darstellung der nach § 37 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, einschließlich der Bewertung der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Liquidation im regulären Insolvenzverfahren, 7. eine Beschreibung etwaiger nach § 42 verlangter Maßnahmen zum Abbau beziehungsweise zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach § 37 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden, 8. eine Erläuterung der Finanzierungsmöglichkeiten für die Abwicklungsoptionen, wobei von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, außer der etwaigen Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, ausgegangen wird, 9. eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die in den unterschiedlichen Szenarien und dem entsprechenden Zeitrahmen angewandt werden könnten, 10. Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten, 11. eine Analyse der Auswirkungen des Abwicklungsplans für die Mitarbeiter des Unternehmens, einschließlich einer Bewertung der damit verbundenen Kosten, und eine Beschreibung der vorgesehenen Verfahren zur Anhörung des Personals und seiner Vertreter während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung nationaler Systeme für den Dialog mit Sozialpartnern, 12. einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit, 13. eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens und 14. gegebenenfalls Stellungnahmen des Unternehmens zu dem Abwicklungsplan. Die zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans nach Satz 2 Nummer 1 wird dem Versicherungsunternehmen offengelegt. § 27 Verfahren bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten (1) Bei Versicherungsunternehmen mit bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten übermittelt die Abwicklungsbehörde den Aufsichtsbehörden oder den Abwicklungsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats den Entwurf des Abwicklungsplans. Die Aufsichtsbehörden oder die Abwicklungsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats können den Entwurf des Abwicklungsplans im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnten, prüfen und der Abwicklungsbehörde Empfehlungen zu diesen Fragen unterbreiten. Die Abwicklungsbehörde legt eine begründete Antwort zu ihrer Entscheidung vor, den Empfehlungen zu folgen oder nicht. Berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht angemessen, so kann die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verweisen. (2) Ist die Abwicklungsbehörde selbst die Abwicklungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats von bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten aus einem anderen Mitgliedstaat und erhält sie einen Abwicklungsplan von der Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, so kann die Abwicklungsbehörde diesen auf darin enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in der Bundesrepublik Deutschland auswirken könnten, prüfen und der Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats Empfehlungen zu diesen Fragen unterbreiten. Berücksichtigt die Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Empfehlungen der Abwicklungsbehörde nicht angemessen, so kann die Abwicklungsbehörde die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verweisen. § 28 Überprüfung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen (1) Die Abwicklungsbehörde überprüft und aktualisiert erforderlichenfalls die Abwicklungspläne mindestens alle zwei Jahre und 1. nach jeder wesentlichen Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage des Versicherungsunternehmens, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken könnte oder in sonstiger Weise eine Änderung des Abwicklungsplans erforderlich machen würde, 2. wenn eine wesentliche Änderung der Finanzlage des Versicherungsunternehmens vorhersehbar wird, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des Abwicklungsplans erforderlich machen könnte. (2) Versicherungsunternehmen sowie die Aufsichtsbehörde teilen der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle Ereignisse mit, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich machen. § 29 Übermittlung der Abwicklungspläne an die Aufsichtsbehörden Die Abwicklungsbehörde übermittelt die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die betreffenden Aufsichtsbehörden. § 30 Gruppenabwicklungspläne Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt den Gruppenabwicklungsplan für die Gruppe, die der Abwicklungsplanung unterliegt, auf der Grundlage der in § 25 Absatz 2 bis 4 festgelegten Bedingungen. § 31 Anforderungen an Gruppenabwicklungspläne (1) Im Gruppenabwicklungsplan 1. werden die Abwicklungsmaßnahmen dargelegt, die in Bezug auf jedes Unternehmen zu treffen sind, wenn zur Gewährleistung der Kontinuität kritischer Funktionen Maßnahmen erforderlich sind, 2. wird geprüft, in welchem Umfang die Abwicklungsinstrumente angewandt und Abwicklungsbefugnisse koordiniert ausgeübt werden könnten, und werden mögliche Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung angegeben, 3. werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittstaaten eingetragen sind, geeignete Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden dieser Drittstaaten und die Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der Europäischen Union aufgezeigt, 4. werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, aufgezeigt, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung gegenseitiger Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, 5. werden für Gruppenabwicklungsmaßnahmen verfügbare Finanzierungsquellen angegeben und, falls die Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen erforderlich wäre, Grundsätze für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten dargelegt, wobei von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen wird, 6. werden die in § 26 Absatz 4 genannten Elemente aufgeführt. (2) Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen kann die Abwicklungsbehörde von Unions- Tochterunternehmen die Abwicklungsstrategie berücksichtigen, die von den betreffenden Drittstaatsbehörden für die Gruppen verfolgt wird, für die diese Abwicklungsbehörde zuständig ist. Hält die Abwicklungsbehörde eine solche Abwicklungsstrategie für glaubwürdig und durchführbar, so kann sie dieser Abwicklungsstrategie und ihren möglichen Folgen für das betreffende Unions-Tochterunternehmen in ihrem Abwicklungsplan angemessen Rechnung tragen. Dies darf die Erreichung der Abwicklungsziele nach § 46 nicht gefährden. § 32 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne (1) Das oberste Mutterunternehmen übermittelt der Gruppenabwicklungsbehörde die Informationen, die nach § 34 verlangt werden können. Diese Informationen betreffen das oberste Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Unternehmen. (2) Die Gruppenabwicklungsbehörde übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in diesem Gesetz festgelegten Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, die nach Maßgabe des Absatzes 1 bereitgestellten Informationen an 1. die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, 2. die Abwicklungsbehörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, und 3. die zuständigen Aufsichtsbehörden, die nach Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen. (3) Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt und aktualisiert den Gruppenabwicklungsplan im Abwicklungskollegium gemeinsam mit den in Absatz 2 Nummer 2 genannten Abwicklungsbehörden und nach Konsultation der betreffenden Aufsichtsbehörden, die Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen. (4) Die Gruppenabwicklungsbehörde kann bei der Ausarbeitung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des § 143 erfüllen, Abwicklungsbehörden von Drittstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigniederlassungen nach Artikel 248 Absatz 8 der Richtlinie 2009/138/EG gegründet hat. (5) Die Gruppenabwicklungsbehörde überprüft und aktualisiert erforderlichenfalls den Gruppenabwicklungsplan mindestens alle zwei Jahre und in jedem Fall 1. nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der Gruppe, einschließlich jedes Unternehmens der Gruppe, die sich wesentlich auf den Plan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen könnte, oder 2. wenn eine wesentliche Änderung ihrer Finanzlage vorhersehbar wird, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des Abwicklungsplans erforderlich machen könnte. (6) Die Annahme des Gruppenabwicklungsplans erfolgt in Form einer in § 33 genannten gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden, die für die Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen und die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Unternehmen zuständig sind. (7) Die Gruppenabwicklungsbehörde übermittelt die Gruppenabwicklungspläne mit allen Änderungen an die betreffenden Aufsichtsbehörden und, sofern es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat handelt oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist, an die nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. § 33 Gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungspläne (1) Die in § 32 Absatz 6 genannten Behörden bemühen sich, die gemeinsame Entscheidung über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Übermittlung der in § 32 Absatz 2 genannten Informationen durch die Gruppenabwicklungsbehörde zu treffen. (2) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung kann die Gruppenabwicklungsbehörde und die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. (3) Wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan getroffen wird, entscheidet die Gruppenabwicklungsbehörde selbst über den Gruppenabwicklungsplan. Sie begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung, die andere Aufsichtsbehörden oder Abwicklungsbehörden während der in Absatz 1 genannten Frist vorgebracht haben. Die Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und den anderen betroffenen Behörden übermittelt. (4) Liegt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine in § 32 Absatz 6 genannte gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans vor, entscheidet jede für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde selbst, erstellt einen Abwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen und aktualisiert ihn. Jede Abwicklungsbehörde teilt ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit. Die Entscheidung ist umfassend zu begründen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden, Abwicklungsbehörden, der Gruppenaufsichtsbehörde und der Gruppenabwicklungsbehörde Rechnung. (5) Abwicklungsbehörden, die keine Einwände gegen eine in Absatz 3 genannte Entscheidung erheben, können eine gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen. (6) Hat bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eine der betreffenden Abwicklungsbehörden nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit einer Angelegenheit befasst, so stellt die Gruppenabwicklungsbehörde oder die zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Die in Absatz 1 genannte Frist gilt als Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Trifft die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine Entscheidung, so gilt die Entscheidung der Gruppenabwicklungsbehörde oder der für das Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Abwicklungsbehörde. (7) Die in § 32 Absatz 6 genannte gemeinsame Entscheidung sowie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Entscheidungen werden von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als endgültig anerkannt und angewandt. (8) Werden gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf Gruppenabwicklungspläne nach § 32 Absatz 5 oder 6 getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde zu der Bewertung, dass sich der Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit bezüglich Gruppenabwicklungsplänen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaats auswirkt, leitet die Gruppenabwicklungsbehörde eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans ein. § 34 Mitwirkung und Informationsübermittlung (1) Die Abwicklungsbehörde kann die Versicherungsunternehmen oder das oberste Mutterunternehmen verpflichten, 1. im nötigen Umfang bei der Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen oder Gruppenabwicklungsplänen mitzuwirken oder 2. ihr unmittelbar alle zur Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung von Abwicklungsplänen oder Gruppenabwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde kann den Versicherungsunternehmen sowie den obersten Mutterunternehmen Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, die für die Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung des Abwicklungsplans oder Gruppenabwicklungsplans erforderlich sind. (2) Die Abwicklungsbehörde kann die Aufsichtsbehörde ersuchen, die zur Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung von Abwicklungs- oder Gruppenabwicklungsplänen erforderlichen Informationen von den Versicherungsunternehmen oder den obersten Mutterunternehmen anzufordern oder diesen die für diesen Zweck erforderlichen Anzeige- oder Meldepflichten aufzuerlegen. Im Fall eines Ersuchens nach Satz 1 stehen der Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 genannten Befugnisse in entsprechender Anwendung zu. (3) Die Aufsichtsbehörde prüft in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde, ob einige oder alle der in Absatz 1 genannten Informationen bereits vorliegen, und stellt die bereits vorliegenden Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung. Die Abwicklungsbehörde holt die bereits vorliegenden Informationen von der Aufsichtsbehörde ein, bevor sie Informationen von Versicherungsunternehmen anfordert. (4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen. § 35 Informationsübermittlung Dritter (1) Die Abwicklungsbehörde oder die Gruppenabwicklungsbehörde können zum Zweck der Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung von Abwicklungs- oder Gruppenabwicklungsplänen verlangen, dass ihr insbesondere die folgenden Unternehmen alle erforderlichen Informationen über Art und Umfang der kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen übermitteln: 1. Kreditinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, 2. Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz im Inland, 3. Zweckgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 26 des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Inland, 4. gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz im Inland, 5. übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne von § 12 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland, es sei denn, es handelt sich um Versicherungsunternehmen im Sinne von § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 6. inländische Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland im Sinne von § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, 7. OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei extern verwalteten OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen, oder 8. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 16 des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei extern verwalteten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen. (2) Die Abwicklungsbehörde oder die Gruppenabwicklungsbehörde können den in Absatz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Unternehmen Anzeige- und Meldepflichten gegenüber der Abwicklungsbehörde oder der Gruppenabwicklungsbehörde auferlegen und von diesen Unternehmen sämtliche Informationen anfordern, die bei der Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung des Abwicklungs- oder Gruppenabwicklungsplans für die Analyse der kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen erforderlich sind. (3) Die Bestimmungen über die Sprache und die elektronische Übermittlung von Informationen nach § 9 und nach der Rechtsverordnung nach § 10 gelten entsprechend. (4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen die infolge der Anwendung der Absätze 1 bis 3 entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen. § 36 Verordnungsermächtigung Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung, Aktualisierung und Durchführung des Abwicklungsplans oder des Gruppenabwicklungsplans zu erhalten, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über 1. Art und Umfang der a) nach § 34 Absatz 1 und 2 sowie nach § 35 Absatz 1 zu übermittelnden Informationen, deren Zeitpunkt und Form sowie b) Anzeige- und Meldepflichten, 2. die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate, 3. die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und 4. die Einreichung von Sammelaufstellungen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen. Kapitel 3 Abwicklungsfähigkeit § 37 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit (1) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Konsultation der Aufsichtsbehörde, inwieweit Versicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, abwicklungsfähig sind. Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit darf von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden. Die Vorschrift des § 196 bleibt insoweit unberührt. Eine etwaige Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, sofern diese verfügbar und anwendbar sind, darf berücksichtigt werden. (2) Ein Versicherungsunternehmen ist abwicklungsfähig, wenn es durchführbar und glaubwürdig ist, dass dieses Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert oder von der Abwicklungsbehörde durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse abgewickelt werden kann. (3) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich sein könnte, weil die Abwicklungsziele sich nicht im selben Umfang durch eine Liquidation im regulären Insolvenzverfahren erreichen ließen, so führt sie die folgenden Schritte nacheinander durch: 1. Auswahl einer bevorzugten Abwicklungsmaßnahme, die angesichts der Struktur und des Geschäftsmodells des Versicherungsunternehmens geeignet ist, die Abwicklungsziele zu erreichen; 2. Bewertung, ob eine wirksame Anwendung der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchführbar ist, und Ermittlung potenzieller Hindernisse für ihre Umsetzung; 3. Bewertung der Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Abwicklung auf die Finanzsysteme oder die Realwirtschaft der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union sowie des Schutzes der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten, um die Kontinuität kritischer Funktionen des Versicherungsunternehmens zu gewährleisten. (4) Die Abwicklungsbehörde bewertet die Abwicklungsfähigkeit zeitgleich mit und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans nach den §§ 25 und 28. Bei der Bewertung nach Absatz 1 prüft die Abwicklungsbehörde mindestens die im Anhang der Richtlinie (EU) 2025/1 festgelegten Dimensionen der Abwicklungsfähigkeit. § 38 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen (1) Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation der Gruppenaufsichtsbehörde und der für diese Tochterunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden, inwieweit eine Gruppe abwicklungsfähig ist. Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen darf von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden mit Ausnahme der etwaigen Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, sofern diese verfügbar und anwendbar sind. (2) Eine Gruppe ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, Unternehmen der Gruppe entweder im regulären Insolvenzverfahren zu liquidieren oder, sofern Unternehmen der Gruppe problemlos und zeitnah voneinander getrennt werden können, die Gruppe durch die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf einzelne Unternehmen der Gruppe abzuwickeln oder die Gruppe durch andere im nationalen Recht vorgesehene Mittel abzuwickeln. Die in den §§ 151 und 152 genannten Abwicklungskollegien berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe. (3) Gelangt eine Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich sein könnte, weil die Abwicklungsziele sich nicht im selben Umfang durch eine Liquidation im regulären Insolvenzverfahren erreichen ließen, so führt sie die folgenden Schritte nacheinander durch: 1. Auswahl der bevorzugten Abwicklungsmaßnahmen, die angesichts der Struktur und des Geschäftsmodells der Gruppe geeignet sind, die Abwicklungsziele zu erreichen; 2. Bewertung, ob eine wirksame Anwendung der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchführbar ist, und Ermittlung potenzieller Hindernisse für ihre Umsetzung; 3. Bewertung der Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Abwicklung auf die Finanzsysteme oder die Realwirtschaft der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union und des Schutzes der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten, um die Kontinuität kritischer Funktionen der Gruppe zu gewährleisten. (4) Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe zeitgleich mit und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach § 30. Die Bewertung erfolgt im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach § 32. Bei der Bewertung nach Absatz 1 prüft die Gruppenabwicklungsbehörde mindestens die im Anhang der Richtlinie (EU) 2025/1 festgelegten Dimensionen der Abwicklungsfähigkeit. § 39 Auskunfts- und Vorlageverlangen (1) Die Abwicklungsbehörde kann von den Versicherungsunternehmen, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, Auskünfte und die Vorlage von Dokumenten verlangen, die zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlich sind. Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass die Dokumente nach Satz 1 als Kopie oder Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. (3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Personen die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten. (4) Die Gruppenabwicklungsbehörde kann in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 von den Unternehmen der Gruppe, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, Auskünfte und die Vorlage von Dokumenten verlangen. § 40 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort (1) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, auch ohne besonderen Anlass, bei den Versicherungsunternehmen sowie bei Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen oder zu diesen Prüfungen hinzuziehen. (2) Die Bediensteten der Abwicklungsbehörde sowie die Personen, derer sich die Abwicklungsbehörde zur Durchführung der Prüfungen bedient, können zur Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 die Betriebs- und Geschäftsräume der in Absatz 1 genannten Unternehmen und Personen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und Prüfungshandlungen vor Ort vornehmen, soweit dies zum Zweck der Durchführung einer wirksamen Prüfung erforderlich ist. (3) Zum Zweck der Durchführung der Prüfungen kann die Abwicklungsbehörde insbesondere folgende Prüfungshandlungen vornehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen: 1. nach § 39 Auskunft und Vorlage von Dokumenten verlangen, insbesondere auch Organmitglieder und Beschäftigte befragen oder 2. die Vorführung technischer Systeme und Programme verlangen. (4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den Betroffenen zu dulden. (5) Die von der Prüfung betroffenen Unternehmen tragen die Kosten und Aufwendungen, die ihnen durch die Prüfung entstehen. Die Kosten, die der Abwicklungsbehörde durch die Prüfungen entstehen, sind von den betroffenen Unternehmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gesondert zu erstatten. § 41 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort durch die Gruppenabwicklungsbehörde Die Gruppenabwicklungsbehörde kann zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit in entsprechender Anwendung des § 40 bei den im Inland niedergelassenen Unternehmen der Gruppe sowie bei Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen oder zu diesen Prüfungen hinzuziehen. § 42 Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit (1) Wenn sich aus der nach den §§ 37 oder 38 vorgenommenen Bewertung ergibt, dass wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens bestehen, stellt die Abwicklungsbehörde dies gegenüber dem betroffenen Unternehmen fest und informiert die Aufsichtsbehörde über diese Feststellung. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt in Textform und enthält die Gründe für die Bewertung. Gegen die Feststellung sind Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig. (2) Die Anforderung an die Abwicklungsbehörde zur Erstellung eines Abwicklungsplans und an die jeweiligen Abwicklungsbehörden, eine gemeinsame Entscheidung nach § 33 über den Gruppenabwicklungsplan zu treffen, wird im Anschluss an die in Absatz 1 genannte Feststellung ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit von der Abwicklungsbehörde nach Absatz 3 akzeptiert oder nach § 43 Absatz 1 angeordnet worden sind. (3) Innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der in Absatz 1 genannten Feststellung hat das Versicherungsunternehmen der Abwicklungsbehörde mögliche Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der in der Feststellung genannten wesentlichen Hindernisse vorzuschlagen. Der Zeitplan für die Durchführung der vom Unternehmen nach Satz 1 vorgeschlagenen Maßnahmen hat den Gründen für die wesentlichen Hindernisse Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Konsultation der Aufsichtsbehörde, ob diese nach Satz 1 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse wirksam abzubauen oder zu beseitigen. § 43 Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit (1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Feststellung, dass die von einem Versicherungsunternehmen nach § 42 Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen die betreffenden wesentlichen Hindernisse nicht wirksam abbauen oder beseitigen, kann sie eine oder mehrere der in Absatz 2 genannten alternativen Maßnahmen anordnen oder die Aufsichtsbehörde um Anordnung ersuchen. Der Aufsichtsbehörde stehen im Fall eines Ersuchens der Abwicklungsbehörde nach Satz 1 die in Absatz 2 genannten Befugnisse in entsprechender Anwendung zu. Das Unternehmen hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Anordnung einen Plan zur Erfüllung der angeordneten alternativen Maßnahmen vorzulegen. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Abwicklungsbehörde gegenüber dem Versicherungsunternehmen eine oder mehrere der folgenden alternativen Maßnahmen anordnen: 1. die Änderung bestehender Finanzierungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder das Überdenken von deren Fehlen oder den Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder mit Dritten; 2. die Begrenzung der maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen; 3. die Erfüllung spezifischer oder regelmäßiger zusätzlicher Informationspflichten, die für Abwicklungszwecke relevant sind; 4. die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder die Umstrukturierung von Verbindlichkeiten; 5. die Einschränkung oder Einstellung bestimmter bestehender oder geplanter Tätigkeiten; 6. die Einschränkung oder Einstellung der Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Einschränkung oder Einstellung der Veräußerung neuer oder bestehender Produkte; 7. die Änderung der Rückversicherungsstrategie; 8. Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Versicherungsunternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können; 9. die Gründung einer Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer Unions- Mutterversicherungsholdinggesellschaft; die Anordnung kann auch gegenüber dem Mutterunternehmen ergehen; 10. wenn es sich bei dem Versicherungsunternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Versicherungsholdinggesellschaft handelt, zur Kontrolle des Versicherungsunternehmens die Errichtung einer getrennten Versicherungsholdinggesellschaft durch die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Versicherungsunternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken. (3) Vor der Festlegung jeglicher in Absatz 2 genannter alternativer Maßnahmen prüft die Abwicklungsbehörde nach Konsultation der Aufsichtsbehörde gebührend die potenziellen Auswirkungen der jeweiligen Maßnahmen auf die Solidität und Stabilität der laufenden Geschäfte des betreffenden Versicherungsunternehmens und auf den Binnenmarkt. (4) Die Anordnung alternativer Maßnahmen nach Absatz 2 hat in Textform zu ergehen. In der Anordnung sind die Gründe darzulegen, weshalb die von dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nicht beseitigen können und inwiefern die angeordneten alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Beseitigung dieser Hindernisse verhältnismäßig sind. Die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, sind zu berücksichtigen. § 44 Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen (1) Die Gruppenabwicklungsbehörde prüft gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation des nach Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten Kollegiums der Aufsichtsbehörden die in § 38 genannte Bewertung innerhalb des Abwicklungskollegiums und ergreift alle angemessenen Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung nach § 45 über die Anwendung der nach § 43 Absatz 1 bestimmten Maßnahmen in Bezug auf alle relevanten Unternehmen der Gruppe zu gelangen. (2) Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt nach Anhörung der Aufsichtsbehörden in Zusammenarbeit mit der Gruppenaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 einen Bericht, in dem 1. die wesentlichen Hindernisse für die wirksame Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die wirksame Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf die Gruppe analysiert werden und 2. verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen empfohlen werden, die nach Ansicht der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde erforderlich oder angemessen sind, um diese Hindernisse zu beseitigen, wobei die Auswirkungen der jeweiligen Maßnahmen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu berücksichtigen sind. (3) Die Gruppenabwicklungsbehörde legt den Bericht dem obersten Mutterunternehmen und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden vor, die ihn den Tochterunternehmen, für die sie zuständig sind, weiterleiten. (4) Das oberste Mutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts dazu Stellung nehmen und der Gruppenabwicklungsbehörde alternative Maßnahmen zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Hindernisse vorschlagen. Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der Gruppenaufsichtsbehörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse wirksam abzubauen oder zu beseitigen. (5) Die Gruppenabwicklungsbehörde teilt den Behörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind oder daran teilnehmen, jede vom obersten Mutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme mit. Die Gruppenabwicklungsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach Konsultation der Aufsichtsbehörden alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb des Abwicklungskollegiums zu einer in § 45 genannten gemeinsamen Entscheidung hinsichtlich der Ermittlung wesentlicher Hindernisse und erforderlichenfalls hinsichtlich der Bewertung der vom obersten Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen und der von den Behörden zum Abbau oder zur Beseitigung der Hindernisse geforderten Maßnahmen zu gelangen. Dabei berücksichtigen sie die potenziellen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist. § 45 Gemeinsame Entscheidungen zur Abwicklungsfähigkeit von Gruppen (1) Die Gruppenabwicklungsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden bemühen sich, die in § 44 Absatz 5 genannten gemeinsamen Entscheidungen innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Übermittlung jeglicher Stellungnahmen oder des Vorschlags alternativer Maßnahmen durch das oberste Mutterunternehmen oder des Ablaufs der in § 44 Absatz 4 genannten Frist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, zu treffen. (2) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung kann die Gruppenabwicklungsbehörden und die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. (3) Wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung getroffen wird, entscheidet die Gruppenabwicklungsbehörde selbst über die Maßnahmen nach § 44 gegenüber dem obersten Mutterunternehmen. Die Gruppenabwicklungsbehörde begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung, die andere Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden während der in Absatz 1 genannten Frist für die gemeinsame Entscheidung vorgebracht haben. Die Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und den anderen betreffenden Behörden übermittelt. (4) Gelangen die Abwicklungsbehörden innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung, entscheidet jede Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens darüber selbst. Die Entscheidung ist umfassend zu begründen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden, der Gruppenaufsichtsbehörde oder der Gruppenabwicklungsbehörde Rechnung. (5) Hat bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für die gemeinsame Entscheidung eine der betreffenden Abwicklungsbehörden nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit einer Angelegenheit befasst, so stellt die Gruppenabwicklungsbehörde oder die zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Die in Absatz 1 genannte Frist für die gemeinsame Entscheidung gilt als Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für die gemeinsame Entscheidung oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Trifft die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine Entscheidung, so gilt die Entscheidungen der Gruppenabwicklungsbehörde oder der für das Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Abwicklungsbehörde. (6) Die in § 44 Absatz 5 genannten gemeinsamen Entscheidungen sowie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Entscheidungen werden von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als endgültig anerkannt und angewandt. T e i l 3 A b w i c k l u n g Kapitel 1 Abwicklungsziele, Voraussetzungen für eine Abwicklung und allgemeine Grundsätze § 46 Abwicklungsziele (1) Die Abwicklungsbehörde trägt bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und bei der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen den in Absatz 2 genannten Abwicklungszielen Rechnung. Die Abwicklungsbehörde wählt diejenigen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich die für den jeweiligen Einzelfall relevanten Abwicklungsziele am besten erreichen lassen. (2) Abwicklungsziele sind: 1. der Schutz der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten; 2. die Wahrung der Finanzstabilität, insbesondere durch Verhinderung von Ansteckung und durch Aufrechterhaltung der Marktdisziplin; 3. die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen; 4. der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. (3) Bei der Verfolgung des in Absatz 2 Nummer 3 genannten Abwicklungsziels wählt die Abwicklungsbehörde diejenigen Ansätze in Bezug auf kritische Funktionen aus, die die Kontinuität des Versicherungsschutzes für die Versicherungsnehmer am besten wahren. (4) Zur Verfolgung des in Absatz 2 Nummer 4 genannten Abwicklungsziels räumt die Abwicklungsbehörde der Nutzung anderer Finanzierungsquellen als dem Haushalt der Mitgliedstaaten einschließlich des Finanzierungsmechanismus nach Teil 8 dieses Gesetzes und der Sicherungssysteme für Versicherungen, soweit diese für diesen Zweck zur Verfügung stehen, so weit wie möglich Vorrang ein. (5) Die Abwicklungsbehörde bemüht sich bei der Verfolgung der Abwicklungsziele darum, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, es sei denn, dies ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich. (6) Die genannten Abwicklungsziele sind von gleichrangiger Bedeutung. Die Abwicklungsbehörde wägt die genannten Abwicklungsziele je nach Art und Umständen des jeweiligen Falls angemessen ab. § 47 Voraussetzungen für eine Abwicklung (1) Die Abwicklungsbehörde ergreift eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen nur dann, wenn 1. die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass das Versicherungsunternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, 2. nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft oder durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen, einschließlich präventiver und korrektiver Maßnahmen, abgewendet werden kann, und 3. eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist. (2) Ergreift die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme, so erlässt die Aufsichtsbehörde bis zur Beendigung dieser Abwicklungsmaßnahme keine Maßnahmen in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde stimmt diesen Maßnahmen zu. (3) Die Aufsichtsbehörde gewährt der Abwicklungsbehörde angemessenen Zugang zu allen Informationen, die erforderlich sind, um die Feststellung nach Absatz 1 Nummer 1 treffen zu können. Die Aufsichtsbehörde stellt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die diese zur Vornahme ihrer Bewertung anfordert. (4) Ein Versicherungsunternehmen gilt als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn 1. das Versicherungsunternehmen gegen die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 5 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Mindestkapitalanforderung verstößt oder wahrscheinlich verstoßen wird und nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass es diese Anforderung wieder einhalten wird, 2. das Versicherungsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder in schwerwiegender Weise gegen seine Verpflichtungen aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, denen es unterliegt, verstößt oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Unternehmen seine Verpflichtungen in naher Zukunft ernstlich in einer Weise verletzt, die den Entzug der Zulassung rechtfertigen würde, 3. die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens die Höhe seiner Verbindlichkeiten unterschreiten, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, 4. das Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist, bei Fälligkeit seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Zahlungen an Versicherungsnehmer oder Begünstigte, zu begleichen, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Unternehmen in naher Zukunft in einer solchen Situation befinden wird, oder 5. das Versicherungsunternehmen einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bedarf. (5) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 3 ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn 1. sie für die Erreichung eines oder mehrerer der Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und 2. diese Ziele bei einer Liquidation des Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren, einschließlich durch Inanspruchnahme von auf dieses Unternehmen anwendbaren Sicherungssystemen für Versicherungen, sofern die Voraussetzungen für ein reguläres Insolvenzverfahren erfüllt sind, nicht im selben Umfang erreicht würden. Die Inanspruchnahme anwendbarer Sicherungssysteme für Versicherungen schließt Maßnahmen nach § 222b Absatz 1 oder § 222c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Leistungen nach den §§ 17 bis 22 des Pflichtversicherungsgesetzes ein. § 48 Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften (1) Die Abwicklungsbehörde kann eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannte Unternehmen ergreifen, wenn die in § 47 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Unternehmen entsprechend erfüllt sind. (2) Werden die Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen einer gemischten Versicherungsholdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenversicherungsholdinggesellschaft gehalten, dürfen sich Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke einer Gruppenabwicklung nur auf die Zwischenversicherungsholdinggesellschaft beziehen. Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft sind unzulässig. (3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannte Unternehmen auch dann ergreifen, wenn zwar diese Unternehmen die in § 47 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen nicht nach Absatz 1 erfüllen, aber alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. ein oder mehrere Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen erfüllen die in § 47 Absatz 1 festgelegten Bedingungen, 2. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen sind so beschaffen, dass ihr Ausfall ein anderes Versicherungsunternehmen der Gruppe oder die Gruppe als Ganzes in Gefahr bringt, oder Gruppen sind nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaats als Ganzes zu behandeln, 3. Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen sind für die Abwicklung des Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunternehmens oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich. § 49 Verfahren im Fall von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind Wenn in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen zwar die in § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, aber nicht die in § 47 Absatz 1 Nummer 3 festgelegte Voraussetzung erfüllt ist, ist ein Liquidationsverfahren im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG einzuleiten oder ein anderes Verfahren nach nationalem Recht im Sinne von Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2025/1 zu eröffnen und zu überwachen, um einen geordneten Marktaustritt zu gewährleisten. § 50 Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung (1) Die Abwicklungsbehörde verfolgt bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen die Grundsätze, dass 1. Verluste zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens getragen werden, 2. nach den Anteilseignern die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren tragen, sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, 3. der Verwaltungs- oder Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens ersetzt werden, es sei denn, die Abwicklungsbehörde erachtet die vollständige oder teilweise Beibehaltung des betreffenden Organs oder der Geschäftsleitung für die Erreichung der Abwicklungsziele als notwendig, 4. der Verwaltungs- oder Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens zu jeder erforderlichen Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele herangezogen werden, 5. natürliche und juristische Personen zivil- oder strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit für den Ausfall des in Abwicklung befindlichen Unternehmens haften, 6. Gläubiger derselben Klasse, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Gesetztes, gleichbehandelt werden, 7. kein Anteilseigner oder Gläubiger größere Verluste zu tragen hat, als er im Fall einer Liquidation des Versicherungsunternehmens im regulären Insolvenzverfahren nach Maßgabe der Schutzbestimmungen der §§ 125 bis 127 zu tragen gehabt hätte, 8. die Abwicklungsmaßnahmen nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen werden. (2) Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer Gruppe, wendet die Abwicklungshörde Abwicklungsinstrumente so an und übt Abwicklungsbefugnisse so aus, dass insbesondere in den Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, folgende Auswirkungen minimiert werden: 1. die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und auf die Gruppe als Ganzes, 2. die negativen Auswirkungen auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in der Europäischen Union und in deren Mitgliedstaaten. (3) Die Abwicklungsbehörde stellt bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sicher, dass diese mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen. (4) Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sind die Arbeitnehmervertreter von der Abwicklungsbehörde zu informieren und anzuhören, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele möglich ist. (5) Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörde erfolgt unbeschadet der gesetzlichen Regelungen oder Gepflogenheiten über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen. Kapitel 2 Bewertung § 51 Bewertung für Abwicklungszwecke (1) Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass jede Abwicklungsmaßnahme, die bei einem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen durchgeführt wird, auf der Grundlage einer Bewertung erfolgt, welche eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten dieses Unternehmens gewährleistet. (2) Bevor die Abwicklungsbehörde die Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens einleitet, sorgt sie für eine erste Bewertung, bei der bestimmt wird, ob die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind. (3) Hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens beschlossen, sorgt sie für eine zweite Bewertung, um 1. eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Abwicklungsmaßnahme sinnvollerweise eingeleitet werden sollte; 2. zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente alle etwaigen Verluste dieses Unternehmens in vollem Umfang erfasst sind; 3. eine fundierte Entscheidung über den Umfang der Löschung oder Verwässerung von Eigentumstiteln zu treffen; 4. eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, in welchem Umfang etwaige unbesicherte Verbindlichkeiten, einschließlich Schuldtiteln, herabgeschrieben oder umgewandelt werden sollen; 5. bei Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf das Brückenunternehmen übertragen werden können und wie hoch die Gegenleistung sein darf, die an das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber der Eigentumstitel gezahlt werden kann; 6. bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf den erwerbenden Dritten übertragen werden können, und eine Informationsgrundlage zu schaffen, anhand derer die Abwicklungsbehörde beurteilen kann, was für die Zwecke des § 65 unter kommerziellen Bedingungen zu verstehen ist. (4) Die in Absatz 3 genannte Bewertung muss mit § 74 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Einklang stehen. Die Bewertung kann jedoch, soweit angemessen, angepasst werden, damit sie widerspiegelt, dass die Annahme, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung betreibt, nicht erfüllt ist, und damit sie den besonderen Umständen im Zusammenhang mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten Rechnung trägt. (5) Bewertungen nach den Absätzen 2 und 3 können nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Abwicklungsmaßnahme überprüft werden. § 52 Vorgaben für die Bewertung (1) Die in § 51 genannten Bewertungen sollen von einem Bewerter nach § 54 Absatz 1 vorgenommen werden. Wenn dies nicht möglich ist, werden sie von der Abwicklungsbehörde vorgenommen. (2) Die in § 51 genannten Bewertungen sind als endgültig zu betrachten, wenn sie von einem Bewerter nach § 54 Absatz 1 vorgenommen werden und alle Vorgaben der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind. (3) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, stützt sich die endgültige Bewertung auf vorsichtige Annahmen und darf nicht davon ausgehen, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird. (4) Eine endgültige Bewertung wird durch folgende Informationen, die sich im Besitz des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens befinden, ergänzt: 1. eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine aktualisierte wirtschaftliche Bewertung des Unternehmens im Einklang mit § 74 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; 2. einen Bericht über die Finanzlage des Unternehmens, einschließlich, soweit angebracht, einer Bewertung der in den §§ 75 bis 88 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der in den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens durch eine unabhängige versicherungsmathematische Funktion; 3. jegliche zusätzlichen Informationen über Markt- und Buchwert der Vermögenswerte, der in den §§ 75 bis 88 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der in den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstiger Verbindlichkeiten des Unternehmens. (5) Eine endgültige Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht. Die endgültige Bewertung enthält ferner eine Schätzung der Behandlung, die jede Klasse von Anteilseignern und Gläubigern hätte erwarten können, wenn das betreffende Unternehmen im regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre. Die in Satz 2 genannte Schätzung berührt nicht die in § 126 genannte Bewertung. (6) Bei der Bewertung muss die Möglichkeit der Erstattung angemessener Ausgaben nach § 57 berücksichtigt werden. (7) Die Abwicklungsbehörde kann die Bewertung einschließlich der ergänzenden Informationen dem übernehmenden Rechtsträger und dem in Abwicklung befindlichen in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen übermitteln, wenn dies mit den Abwicklungszielen vereinbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Übermittlung der Bewertung besteht nicht. § 53 Vorläufige und endgültige Bewertungen (1) Wenn eine in § 51 genannte Bewertung die in § 52 Absatz 2 genannten Vorgaben nicht erfüllt, ist sie als vorläufig zu bet

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