Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Außenprüfung (Außenprüfungsordnung - ApO)
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Außenprüfung (Außenprüfungsordnung - ApO)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 296/26
20.05.26
Fz
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die
Außenprüfung (Außenprüfungsordnung - ApO)
A. Zielsetzung
Aktualisierung und Anpassung der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) an gesetzliche
Änderungen. Zugleich Festlegung von Elementen zur Beschleunigung von
Außenprüfungen.
B. Lösung
Neufassung der BpO 2000 und Umbenennung in Außenprüfungsordnung (ApO).
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verwaltungsvorschrift hat keine belastenden Auswirkungen auf die Haushalte des
Bundes und der Länder.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 296/26
20.05.26
Fz
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die
Außenprüfung (Außenprüfungsordnung - ApO)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 20. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Außenprüfung
(Außenprüfungsordnung - ApO)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 108 Absatz 7 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die
Außenprüfung
(Außenprüfungsordnung – ApO)
Vom ...
Nach Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine
Verwaltungsvorschrift erlassen:
Inhaltsübersicht
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1 Anwendungsbereich der Außenprüfungsordnung
§ 2 Allgemeine Grundsätze der Außenprüfung
§ 3 Weitere Aufgaben der Außenprüfungsstellen
§ 4 Größenklassen
A b s c h n i t t 2
D u r c h f ü h r u n g d e r A u ß e n p r ü f u n g
§ 5 Umfang der Außenprüfung
§ 6 Anordnung der Außenprüfung
§ 7 Ort der Außenprüfung
§ 8 Rahmenvereinbarungen
§ 9 Mitwirkungspflichten und qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
§ 10 Kontrollmitteilungen
§ 11 Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit
§ 12 Schlussbesprechung
§ 13 Prüfungsbericht und Auswertung der Prüfungsfeststellungen, Teilprüfungsbericht
A b s c h n i t t 3
A u ß e n p r ü f u n g v o n K o n z e r n e n u n d s o n s t i g e n z u s a m m e n h ä n g e n -
d e n U n t e r n e h m e n
§ 14 Konzernprüfung
§ 15 Leitung der Konzernprüfung
§ 16 Einleitung der Konzernprüfung
§ 17 Richtlinien zur Durchführung der Konzernprüfung
§ 18 Abstimmung und Freigabe der Konzernprüfungsberichte
§ 19 Außenprüfung bei sonstigen zusammenhängenden Unternehmen
§ 20 Außenprüfung bei international verbundenen Unternehmen
§ 21 Koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung
A b s c h n i t t 4
M i t w i r k u n g d e s B u n d e s z e n t r a l a m t e s f ü r S t e u e r n a n A u ß e n p r ü -
f u n g e n d e r L a n d e s f i n a n z b e h ö r d e n
§ 22 Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 23 Vorbereitung der Betriebsprüfung bei Mitwirkung des Bundeszentralamtes für Steuern
§ 24 Prüfungsablauf
§ 25 Erstellung des (Teil-) Prüfungsberichts und Beteiligung bei verbindlichen Zusagen
§ 26 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
A b s c h n i t t 5
P r ü f e n d e P e r s o n e n , S a c h g e b i e t s l e i t u n g e n d e r A u ß e n p r ü f u n g ,
P r ü f e r b e s p r e c h u n g e n
§ 27 Einsatz in der Außenprüfung
§ 28 Prüferausweis
§ 29 Prüferbesprechungen
§ 30 Besprechungen für Fach- und Branchenprüfende
A b s c h n i t t 6
K a r t e i e n , K o n z e r n v e r z e i c h n i s s e
§ 31 Betriebskartei
§ 32 Arbeitgeberkartei
§ 33 Konzernverzeichnis, Betriebsstättenübersicht
A b s c h n i t t 7
P r ü f u n g s g e s c h ä f t s p l a n , J a h r e s s t a t i s t i k
§ 34 Aufstellung von Prüfungsgeschäftsplänen
§ 35 Jahresstatistik
A b s c h n i t t 8
A u s t a u s c h v o n P r ü f u n g s e r f a h r u n g e n , K e n n z a h l e n , H a u p t o r t e
§ 36 Austausch von Prüfungserfahrungen
§ 37 Kennzahlen
§ 38 Hauptorte
A b s c h n i t t 9
A u ß e r k r a f t t r e t e n , I n k r a f t t r e t e n
§ 39 Außerkrafttreten
§ 40 Inkrafttreten
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1
Anwendungsbereich der Außenprüfungsordnung
(1) Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Außenprüfungen im Sinne des § 193 der
Abgabenordnung (insbesondere die Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung und
Lohnsteuer-Außenprüfung) der Landesfinanzbehörden und des Bundeszentralamtes für
Steuern, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Umsatzsteuer-Sonderprüfungen sind die § 5 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 5
Satz 2 und 3, die §§ 14 bis 27, 30 bis 34 und die §§ 36 bis 38 nicht anzuwenden.
(3) Für Lohnsteuer-Außenprüfungen sind die § 5 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 5 Satz 2
und 3, die §§ 14 bis 20, 31, 34 und die §§ 36 bis 38 nicht anzuwenden.
§ 2
Allgemeine Grundsätze der Außenprüfung
(1) Zweck der Außenprüfung ist die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich
bedeutsamen Sachverhalte, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen (§§ 85 und
199 Absatz 1 der Abgabenordnung).
(2) Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann
eine Außenprüfung durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn die oder der Steuerpflichtige
eine baldige Außenprüfung begehrt. Die Fallauswahl soll grundsätzlich risikoorientiert
erfolgen.
(3) Die Außenprüfung soll grundsätzlich zeitnah nach Ablauf des letzten zu prüfenden
Veranlagungs- oder Anmeldungszeitraums erfolgen. Grundlage der Außenprüfung sind die
Steuererklärungen und Steueranmeldungen gemäß § 150 der Abgabenordnung.
(4) Die Finanzverwaltung bestimmt den Umfang der Außenprüfung nach
pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen sind die
Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringstmöglichen Eingriffs zu
beachten. Die Außenprüfung hat auf das Wesentliche abzustellen. Zu Beginn der
Außenprüfung sollen Prüfungsschwerpunkte gebildet werden. Die Außenprüfung soll sich
grundsätzlich auf solche Sachverhalte erstrecken, die zu endgültigen Steuerausfällen oder
Steuererstattungen oder -vergütungen oder zu sonstigen nicht unbedeutenden steuerlichen
Auswirkungen führen können. Erkenntnisse aus (internationalen) Risikobewertungsverfahren
sollen berücksichtigt werden. Umfang und Dauer der Außenprüfung sind auf das notwendige
Maß zu beschränken.
§ 3
Weitere Aufgaben der Außenprüfungsstellen
Den Außenprüfungsstellen können auch Außenprüfungen im Sinne des § 193 Absatz 2
der Abgabenordnung, Sonderprüfungen sowie andere Tätigkeiten mit Prüfungscharakter
(z. B. Liquiditätsprüfungen oder Nachschauen) übertragen werden; dies gilt nicht für
Steuerfahndungsprüfungen.
§ 4
Größenklassen
Steuerpflichtige, die der Betriebsprüfung unterliegen, werden in die Größenklassen
1. Großbetriebe (G)
2. Mittelbetriebe (M)
3. Kleinbetriebe (K) und
4. Kleinstbetriebe (Kst)
eingeordnet. Der Stichtag, der maßgebende Besteuerungszeitraum und die Merkmale für
diese Einordnung werden jeweils von den obersten Finanzbehörden der Länder im
Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt. Fehler, die bei der Einordnung
der Betriebe unterlaufen, können jederzeit berichtigt werden.
A b s c h n i t t 2
D u r c h f ü h r u n g d e r A u ß e n p r ü f u n g
§ 5
Umfang der Außenprüfung
(1) Bei Großbetrieben und Unternehmen im Sinne der §§ 14 und 20 soll der
Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen (Anschlussprüfung). Eine
Anschlussprüfung ist auch in den Fällen des § 19 möglich. Von einer Anschlussprüfung
kann abgesehen werden, wenn ihre Durchführung unter Beachtung des Grundsatzes der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach den Umständen des Einzelfalls
1. aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung von
allgemeinen Erfahrungen und Erkenntnissen der Finanzbehörden,
2. aufgrund der Ergebnisse aus dem Einsatz automationsgestützter Systeme der
Finanzbehörden zur risikoorientierten Fallauswahl oder
3. aufgrund der Erkenntnisse aus vorangegangenen Außenprüfungen
4. nicht sachdienlich oder erforderlich erscheint.
(2) Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei
zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Er kann aber auch auf zwei oder
nur einen Besteuerungszeitraum festgelegt werden. Der Prüfungszeitraum kann
insbesondere dann drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen
Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer
Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht. Anschlussprüfungen sind zulässig.
(3) Hält die Finanzbehörde eine umfassende Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse
im Einzelfall nicht für erforderlich, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung (§ 203 der
Abgabenordnung) durchführen. Diese beschränkt sich auf die Prüfung einzelner
Besteuerungsgrundlagen eines Besteuerungszeitraums oder mehrerer Besteuerungszeiträume.
§ 6
Anordnung der Außenprüfung
(1) Die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde ordnet die Außenprüfung an.
Die Befugnis zur Anordnung kann auch der beauftragten Finanzbehörde übertragen
werden.
(2) Die Prüfungsanordnung hat die Rechtsgrundlagen der Außenprüfung, die zu
prüfenden Steuerarten, Feststellungsarten, Steuervergütungen, Prämien, Zulagen, ggf. zu
prüfende bestimmte Sachverhalte sowie den Prüfungszeitraum zu enthalten. Ihr sind Hinweise
auf die wesentlichen Rechte und Pflichten der oder des Steuerpflichtigen bei der
Außenprüfung beizufügen. Die Mitteilung über den voraussichtlichen Beginn und die Festlegung
des Ortes der Außenprüfung kann mit der Prüfungsanordnung verbunden werden. Handelt
es sich um eine abgekürzte Außenprüfung nach § 203 der Abgabenordnung, ist die
Prüfungsanordnung um diese Rechtsgrundlage zu ergänzen. Soll der Umfang einer
Außenprüfung nachträglich erweitert werden, ist eine ergänzende Prüfungsanordnung zu erlassen.
Mit der Prüfungsanordnung kann die Vorlage von aufzeichnungs- oder
aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden (§ 197
Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung).
(3) In den Fällen des § 197 Absatz 4 der Abgabenordnung kann die Mitteilung der
beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte (vgl. § 2 Absatz 4) an die Steuerpflichtige oder den
Steuerpflichtigen formlos erfolgen, z. B. mündlich im Eröffnungsgespräch.
(4) Die Namen aller unmittelbar an der Außenprüfung durch Prüfungshandlungen
beteiligten Personen und andere prüfungsleitende Bestimmungen können in die
Prüfungsanordnung aufgenommen werden.
(5) Die Prüfungsanordnung und die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 4 sind der
oder dem Steuerpflichtigen angemessene Zeit vor Beginn der Außenprüfung
bekanntzugeben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. In der Regel sind bei
Großbetrieben vier Wochen und in anderen Fällen zwei Wochen angemessen. Es ist grundsätzlich
die Größenklasse maßgebend, in die der Betrieb im Zeitpunkt der Bekanntgabe der
Prüfungsanordnung eingeordnet ist.
(6) Wird nach § 197 Absatz 2 der Abgabenordnung beantragt, den Prüfungsbeginn zu
verlegen, können als wichtige Gründe z. B. die Erkrankung einer für die Außenprüfung
unmittelbar erforderlichen Person, beträchtliche Betriebsstörungen durch Umbau oder höhere
Gewalt anerkannt werden. Dem Antrag kann auch unter Auflage, z. B. Erledigung von
Vorbereitungsarbeiten für die Prüfung, stattgegeben werden.
(7) Werden die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschafterinnen und
Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane in die Außenprüfung
einbezogen, so ist für alle Beteiligten jeweils eine Prüfungsanordnung unter Beachtung der
Voraussetzungen des § 193 der Abgabenordnung zu erteilen.
§ 7
Ort der Außenprüfung
(1) Die Außenprüfung ist in den Geschäftsräumen der oder des Steuerpflichtigen
durchzuführen. Ist ein geeigneter Geschäftsraum nachweislich nicht vorhanden, kann die
Außenprüfung in den Wohnräumen der oder des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle
durchgeführt werden. Ein anderer Prüfungsort kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
(2) Werden der Finanzverwaltung Unterlagen in digitaler Form übergeben, dürfen
diese auf einem gesicherten Datenverarbeitungssystem gespeichert und verarbeitet
werden.
§ 8
Rahmenvereinbarungen
(1) Im Rahmen der Außenprüfung können Vereinbarungen zu regelmäßigen
Gesprächen über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen
getroffen werden (§ 199 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).
(2) Des Weiteren kann die Finanzbehörde mit der oder dem Steuerpflichtigen
verbindlich Rahmenbedingungen vereinbaren, wie ihre oder seine Mitwirkung nach § 200 der
Abgabenordnung konkret ausgestaltet wird (§ 199 Absatz 2 Satz 3 der Abgabenordnung). Die
Vereinbarung der Rahmenbedingungen soll vor dem Beginn der Außenprüfung erfolgen.
Steht im Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenvereinbarung fest, dass das
Bundeszentralamt für Steuern an der Außenprüfung mitwirkt, ist es an dem Abschluss der
Rahmenvereinbarung zu beteiligen. Wird die Mitwirkung des Bundeszentralamts für Steuern erst nach
Abschluss einer Rahmenvereinbarung bekannt, ist das Bundeszentralamt für Steuern an
die bereits abgeschlossene Rahmenvereinbarung gebunden. Die festgelegten
Rahmenbedingungen müssen in ihrer Gesamtheit geeignet sein, eine zügige Durchführung der
Außenprüfung zu gewährleisten.
(3) Die Rahmenvereinbarung wird schriftlich geschlossen.
(4) In eine Rahmenvereinbarung können unter anderem folgende Regelungen
aufgenommen werden:
1. Festlegung eines Ablaufplans für die gesamte Prüfung,
2. Kommunikationsformen für den Austausch von Prüfungsanfragen und -antworten, für
die Besprechung von Prüfungsfeststellungen oder für die Durchführung von
Schlussbesprechungen,
3. Fristen für die Beantwortung von Prüfungsanfragen sowie Fristen für die Rückmeldung
zu den Antworten,
4. Absprachen über den Zeitpunkt und die Art und Weise der Information über mögliche
Beanstandungen während der Prüfung,
5. Festlegung von Terminen für Besprechungen,
6. Erreichbarkeiten und Präsenzzeiten der Ansprechpersonen,
7. Absprachen über technische Voraussetzungen bei der Prüfung in den Räumlichkeiten
der oder des Steuerpflichtigen,
8. Festlegung von Prüfungsschwerpunkten,
9. Aussparung bestimmter Prüfungsfelder.
Folgende Vereinbarungen können nicht getroffen werden:
1. Vereinbarungen, die sich gegen die Interessen einer der an der Außenprüfung
beteiligten Behörden richten,
2. Ort der Außenprüfung ausschließlich außerhalb der Geschäftsräume der oder des
Steuerpflichtigen,
3. Mitwirkung von Dritten und
4. Verzicht auf eine Betriebsbesichtigung.
(5) Die zwischen der Finanzbehörde und der oder dem Steuerpflichtigen
geschlossene Rahmenvereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich geändert
werden. Die Rahmenvereinbarung kann einseitig schriftlich gekündigt werden.
§ 9
Mitwirkungspflichten und qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
(1) Die oder der Steuerpflichtige ist zu Beginn der Außenprüfung auf die Möglichkeit
der Benennung von Auskunftspersonen hinzuweisen. Ihre Namen sind aktenkundig zu
machen. Die Auskunfts- und sonstigen Mitwirkungspflichten der oder des Steuerpflichtigen
erlöschen nicht mit der Benennung von Auskunftspersonen.
(2) Die prüfende Person darf im Rahmen ihrer oder seiner Ermittlungsbefugnisse
unter den Voraussetzungen des § 200 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Abgabenordnung auch
Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen, die nicht als Auskunftspersonen benannt worden
sind.
(3) Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen
Unterlagen, die nicht unmittelbar den Prüfungszeitraum betreffen, kann ohne Erweiterung des
Prüfungszeitraums verlangt werden, wenn dies zur Feststellung von Sachverhalten des
Prüfungszeitraums für erforderlich gehalten wird.
(4) Nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung kann
die oder der Steuerpflichtige gemäß § 200a der Abgabenordnung zur Mitwirkung nach
§ 200 Absatz 1 der Abgabenordnung in einem schriftlich oder elektronisch zu erteilenden
Mitwirkungsverlangen mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 der Abgabenordnung
aufgefordert werden (qualifiziertes Mitwirkungsverlangen).
Voraussetzung für das qualifizierte Mitwirkungsverlangen ist regelmäßig, dass die oder der
Steuerpflichtige
1. zuvor zur Mitwirkung nach § 200 Absatz 1 der Abgabenordnung aufgefordert wurde,
2. der Aufforderung zur Mitwirkung nach Nummer 1 nicht oder nicht hinreichend
nachgekommen ist und
3. nach der Aufforderung nach Nummer 1 erneut zur Abgabe der angeforderten
Unterlagen oder Auskünfte mit Fristsetzung und unter Hinweis auf die Möglichkeit eines
qualifizierten Mitwirkungsverlangens aufgefordert worden ist.
Wurde mit der Prüfungsanordnung die Vorlage von aufzeichnungs- oder
aufbewahrungspflichtigen Unterlagen verlangt, handelt es sich dabei um eine erstmalige Anforderung.
§ 10
Kontrollmitteilungen
Feststellungen, die nach § 194 Absatz 3 der Abgabenordnung für die Besteuerung
anderer Steuerpflichtiger ausgewertet werden können, sollen der zuständigen Finanzbehörde
mitgeteilt werden. Kontrollmaterial über Auslandsbeziehungen ist auch dem
Bundeszentralamt für Steuern zu übersenden. Das Bundeszentralamt für Steuern ist des Weiteren über
im Rahmen der Außenprüfung bekannt gewordene, nicht oder nicht vollständig angezeigte
grenzüberschreitende Steuergestaltungen zu unterrichten.
§ 11
Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit
(1) Ergeben sich während einer Außenprüfung zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte für eine Straftat (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung), deren Ermittlung der
Finanzbehörde obliegt, so ist die für die Bearbeitung dieser Straftat zuständige Stelle
unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein
Strafverfahren durchgeführt werden muss. Richtet sich der Verdacht gegen die
Steuerpflichtige oder den Steuerpflichtigen, dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der
Verdacht bezieht, die Ermittlungen (§ 194 der Abgabenordnung) bei ihr oder ihm oder
Besprechungen mit ihr oder ihm erst fortgesetzt werden, wenn ihr oder ihm die Einleitung des
Strafverfahrens mitgeteilt worden ist. Ist die Einschaltung der für die Bearbeitung der
Straftat zuständigen Stelle oder die Entscheidung über die Einleitung eines Strafverfahrens
durch diese Stelle im Ausnahmefall nicht möglich, ist jeder mit der Sache betraute
Amtsträger der Finanzbehörde – insbesondere der mit der Außenprüfung betraute Amtsträger –
berechtigt, das Strafverfahren selbst einzuleiten. Die Steuerpflichtige oder der
Steuerpflichtige ist dabei, soweit die Feststellungen auch für Zwecke des Strafverfahrens verwendet
werden können, darüber zu belehren, dass seine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren
nicht mehr erzwungen werden kann (§ 393 Absatz 1 der Abgabenordnung). Die Belehrung
ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen und auf Verlangen
schriftlich zu bestätigen (§ 397 Absatz 2 der Abgabenordnung).
(2) Absatz 1 gilt beim Verdacht einer Ordnungswidrigkeit sinngemäß.
§ 12
Schlussbesprechung
(1) Findet eine Schlussbesprechung statt, so sind die Besprechungspunkte und der
Termin der Schlussbesprechung der oder dem Steuerpflichtigen innerhalb einer
angemessenen Zeit vor der Besprechung bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe bedarf nicht der
Schriftform.
(2) Eine elektronische oder fernmündliche Schlussbesprechung ist möglich, wenn die
oder der Steuerpflichtige zustimmt. § 87a Absatz 1a der Abgabenordnung ist anzuwenden.
(3) Hinweise nach § 201 Absatz 2 der Abgabenordnung sind aktenkundig zu machen.
§ 13
Prüfungsbericht und Auswertung der Prüfungsfeststellungen, Teilprüfungsbericht
(1) Im Prüfungsbericht oder im Teilprüfungsbericht sind die für die Besteuerung
erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die
Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Wenn zu einem Sachverhalt mit einem
Rechtsbehelf, einem Antrag auf verbindliche Zusage, einem internationalen
Streitbeilegungsverfahren oder einem Vorabverständigungsverfahren zu rechnen ist, soll der
Sachverhalt umfassend im Prüfungsbericht oder im Teilprüfungsbericht dargestellt werden. Im
Teilprüfungsbericht ist anzugeben, wenn es sich um einen Teilprüfungsbericht nach § 202
Absatz 3 der Abgabenordnung handelt, auf den ein Teilabschlussbescheid nach § 180
Absatz 1a der Abgabenordnung folgt.
(2) Ist bei der Auswertung des Teilprüfungsberichts, des Prüfungsberichts oder im
Rechtsbehelfsverfahren beabsichtigt, von den Feststellungen der Außenprüfung
abzuweichen, so ist der Außenprüfungsstelle und dem Bundeszentralamt für Steuern, wenn es an
der Erstellung des Berichts beteiligt war, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies
gilt auch für die Erörterung des Sach- und Rechtsstandes gemäß § 364a der
Abgabenordnung. Bei wesentlichen Abweichungen zuungunsten der oder des Steuerpflichtigen soll
auch ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern.
(3) In dem durch die Prüfungsanordnung vorgegebenen Rahmen muss die
Außenprüfung entweder durch (Steuer-)Festsetzung, Feststellung, Haftungsinanspruchnahme (§ 42d
des Einkommensteuergesetzes) oder durch Mitteilung über eine Prüfung ohne Änderungen
abgeschlossen werden. Wird die Außenprüfung nicht durch eine dieser Maßnahmen
abgeschlossen, tritt Bestandskraft spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist ein (§ 171
Absatz 4 der Abgabenordnung).
A b s c h n i t t 3
A u ß e n p r ü f u n g v o n K o n z e r n e n u n d s o n s t i g e n z u s a m -
m e n h ä n g e n d e n U n t e r n e h m e n
§ 14
Konzernprüfung
(1) Unternehmen, die zu einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes
gehören (Konzernunternehmen), sind im Zusammenhang, unter einheitlicher Leitung und nach
einheitlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn die Außenumsätze der
Konzernunternehmen insgesamt mindestens 50 Millionen Euro im Jahr betragen.
(2) Ein Unternehmen, das zu mehreren Konzernen gehört, ist mit dem Konzern zu
prüfen, der die größte Beteiligung an dem Unternehmen besitzt. Bei gleichen
Beteiligungsverhältnissen ist das Unternehmen für die Außenprüfung dem Konzern zuzuordnen, der in
der Geschäftsführung des Unternehmens federführend ist.
§ 15
Leitung der Konzernprüfung
(1) Die für die Außenprüfung des herrschenden oder einheitlich leitenden
Unternehmens zuständige Finanzbehörde leitet die Konzernprüfung. Von dieser wird eine leitende
Konzernprüferin oder ein leitender Konzernprüfer benannt. Ihr oder ihm obliegt die
organisatorische und fachliche Koordinierung der Konzernprüfung sowie die regelmäßige
Information der an der Außenprüfung beteiligten Behörden über den Fortgang der
Außenprüfung.
(2) Wird ein Konzern durch eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht der
Außenprüfung unterliegt, beherrscht, soll die Finanzbehörde, die für die Außenprüfung des
wirtschaftlich bedeutendsten abhängigen Unternehmens zuständig ist, die Leitung der
einheitlichen Prüfung übernehmen. Im Einvernehmen der beteiligten Finanzbehörden kann
hiervon abgewichen werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 und
3.
§ 16
Einleitung der Konzernprüfung
(1) Die für die Leitung der Konzernprüfung zuständige Finanzbehörde regt die
Konzernprüfung an und stimmt sich mit den beteiligten Finanzbehörden ab.
(2) Konzernunternehmen sollen erst nach Abstimmung mit der für die Leitung der
Konzernprüfung zuständigen Finanzbehörde geprüft werden.
§ 17
Richtlinien zur Durchführung der Konzernprüfung
(1) Die für die Leitung einer Konzernprüfung zuständige Finanzbehörde stellt
verbindliche Richtlinien für die Außenprüfung einschließlich der Berichterstellung auf. Die
Richtlinien sollen einen Zeitplan für den Ablauf der Außenprüfung und den Zeitpunkt des
Abschlusses der Außenprüfung vorsehen und können neben prüfungstechnischen
Einzelheiten auch Vorschläge zur einheitlichen Beurteilung von Sachverhalten enthalten. Die
Letztentscheidung über den Zeitplan liegt bei der Leitung der jeweiligen Konzernprüfung.
Eine Abweichung hiervon soll nur in begründeten Ausnahmefällen und in Absprache mit
der Leitung der Konzernprüfung erfolgen.
(2) Die an der Konzernprüfung beteiligten Finanzbehörden berichten der Leitung der
Konzernprüfung zeitnah über relevante Erkenntnisse zu der Außenprüfung. Dies umfasst
beispielsweise Änderungen der Konzernstruktur oder andere wesentliche Informationen.
(3) Soweit Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Mitwirkung mehrerer
Finanzbehörden im Rahmen der einheitlichen Prüfung ergeben, von den Beteiligten nicht
ausgeräumt werden können, ist den zuständigen vorgesetzten Finanzbehörden zu berichten und
die Entscheidung abzuwarten.
§ 18
Abstimmung und Freigabe der Konzernprüfungsberichte
Die Berichte über die Außenprüfungen bei Konzernunternehmen sind aufeinander
abzustimmen und den Steuerpflichtigen erst nach Freigabe durch die für die Leitung der
Konzernprüfung zuständige Finanzbehörde zu übersenden.
§ 19
Außenprüfung bei sonstigen zusammenhängenden Unternehmen
Eine einheitliche Außenprüfung kann auch durchgeführt werden
1. bei Konzernen, die die Umsatzgrenze des § 14 Absatz 1 nicht erreichen, oder
2. bei Unternehmen, die nicht zu einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes
gehören, aber in sonstiger Weise eng miteinander verbunden sind, z. B. durch
wirtschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen der Beteiligten oder
gemeinschaftliche betriebliche Tätigkeit.
Die §§ 14 bis 18 gelten entsprechend.
§ 20
Außenprüfung bei international verbundenen Unternehmen
(1) Die §§ 14 bis 19 gelten auch für die Prüfung mehrerer inländischer Unternehmen,
die von einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person, einer Mehrheit von
Personen, einer Stiftung oder einem anderen Zweckvermögen beherrscht oder einheitlich
geleitet werden oder die mit einem ausländischen Unternehmen wirtschaftlich verbunden sind.
(2) Die Leitung der einheitlichen Prüfung soll die Finanzbehörde übernehmen, die für
die Außenprüfung des wirtschaftlich bedeutendsten inländischen Unternehmens zuständig
ist. Im Einvernehmen der beteiligten Finanzbehörden kann hiervon abgewichen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ausländische Unternehmen, die
Beteiligte eines inländischen Steuerverfahrens sind, unabhängig davon wo das
beherrschende Unternehmen ansässig ist.
§ 21
Koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung
(1) Lohnsteuerliche Betriebsstätten sind im Zusammenhang, unter einheitlicher
Leitung und nach einheitlichen Gesichtspunkten zu prüfen (koordinierte Lohnsteuer-
Außenprüfung), wenn sie zu
1. einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes oder
2. einem einzelnen Unternehmen
gehören und die Konzernunternehmen oder das einzelne Unternehmen mindestens die
Umsatzgrenze des § 14 Absatz 1 sowie eine Arbeitnehmeranzahl von 10 000 erreichen.
Lohnsteuerliche Betriebsstätten können auch im Rahmen einer koordinierten Lohnsteuer-
Außenprüfung geprüft werden, insbesondere bei
1. Unternehmen, die keine Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetzes sind,
aber eng miteinander verbunden sind, z. B. durch wirtschaftliche oder
verwandtschaftliche Beziehungen der Beteiligten, oder gemeinschaftliche betriebliche Tätigkeiten,
2. mehreren inländischen Unternehmen, die von einer ausländischen natürlichen oder
juristischen Person, einer Mehrheit von Personen, einer Stiftung oder einem anderen
Zweckvermögen beherrscht oder einheitlich geleitet werden oder die mit einem
ausländischen Unternehmen wirtschaftlich verbunden sind, oder
3. juristischen Person des öffentlichen Rechts.
(2) Bei koordinierten Lohnsteuer-Außenprüfungen soll im Falle von Konzernen im
Sinne des § 18 Aktiengesetzes mit mehreren inländischen Unternehmen das Finanzamt die
Prüfungsleitung übernehmen (prüfungsleitende Stelle), in dessen Bezirk sich die
Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des herrschenden oder einheitlich leitenden
Unternehmens im Inland befindet. Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a
Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes) oder handelt es sich um ein oder
mehrere inländische Unternehmen, die von einer ausländischen natürlichen oder
juristischen Person, einer Mehrheit von Personen, einer Stiftung oder einem anderen
Zweckvermögen beherrscht oder einheitlich geleitet werden oder um in sonstiger Weise verbundene
Unternehmen, die kein Konzern im Sinne des § 18 AktG sind, ist das Finanzamt zuständig,
in dessen Bezirk sich das wirtschaftlich bedeutendste Unternehmen befindet. Ist auch
dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig,
in dessen Bezirk sich das Unternehmen mit einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte und dem
größten Außenumsatz befindet. Bezieht sich die koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung auf
ein einzelnes Unternehmen oder einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, soll das
Finanzamt die Prüfungsleitung übernehmen, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 der
Abgabenordnung) oder der Sitz (§ 11 der Abgabenordnung) im Inland befindet. Ist dieses
Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk
sich die Betriebsstätte mit der höchsten Jahres-Lohnsteuer des Vorjahres befindet. Zentrale
Zuständigkeiten der Länder für die Lohnsteuer-Außenprüfung bleiben hiervon unberührt.
(3) Hält die prüfungsleitende Stelle es für sachgerecht, dass eine andere
Landesfinanzbehörde oder das Bundeszentralamt für Steuern die Prüfungsleitung übernimmt, kann
sie abweichend von Absatz 2 im Einvernehmen mit der übernehmenden Finanzbehörde die
Prüfungsleitung auf eine andere Landesfinanzbehörde oder das Bundeszentralamt für
Steuern übertragen.
(4) Die prüfungsleitende Stelle stimmt sich mit der für die Konzernbetriebsprüfung
leitenden Stelle im Sinne des § 15 Absatz 1 ab und tauscht relevante Prüfungsfeststellungen
aus.
A b s c h n i t t 4
M i t w i r k u n g d e s B u n d e s z e n t r a l a m t e s f ü r S t e u e r n a n
A u ß e n p r ü f u n g e n d e r L a n d e s f i n a n z b e h ö r d e n
§ 22
Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern wirkt an Außenprüfungen der
Landesfinanzbehörden durch Prüfungstätigkeit und Beteiligung an Besprechungen mit.
(2) Die Mitwirkungsrechte des Bundeszentralamtes für Steuern sind in allen
Verfahrensschritten zu wahren. Das Bundeszentralamt berücksichtigt bei der Bestimmung der
Mitwirkung und der Durchführung der Außenprüfung das gemeinsame Ziel einer zeitnahen
Durchführung und eines zeitnahen Abschlusses der Außenprüfung.
(3) Die §§ 14 bis 21 bleiben unberührt.
§ 23
Vorbereitung der Betriebsprüfung bei Mitwirkung des Bundeszentralamtes für
Steuern
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern stellt den Landesfinanzbehörden für ihre
Geschäftsbereiche spätestens im Oktober eines jeden Jahres eine Aufstellung der Fälle, in
denen das Bundeszentralamt für Steuern eine Mitwirkung plant, zur Verfügung. Die
Landesfinanzbehörden stellen ihrerseits dem Bundeszentralamt für Steuern die vollständigen
Prüfungsgeschäftspläne für Großbetriebe spätestens zehn Arbeitstage nach dem Beginn
des Zeitraums, für den sie aufgestellt worden sind, in elektronischer Form zur Verfügung.
Die Sätze 1 und 2 gelten für die Lohnsteuer-Außenprüfung mit der Maßgabe, dass die
vollständigen Prüfungsgeschäftspläne für sämtliche lohnsteuerlichen Betriebsstätten
übermittelt werden. Die Erklärung der Mitwirkung durch das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt
unverzüglich nach Übersendung der Prüfungsgeschäftspläne.
(2) In Fällen aus der Aufstellung des Bundeszentralamts für Steuern, die von den
Landesfinanzbehörden nicht zur Prüfung vorgesehen sind, tauschen sich das
Bundeszentralamt für Steuern und die Landesfinanzbehörden hinsichtlich einer Prüfungsdurchführung
aus.
(3) Prüfungsvorbereitend tauschen die Landesfinanzbehörde und das
Bundeszentralamt für Steuern Informationen zum Prüfungsfall und zur näheren Bestimmung der von den
Ländern und dem Bundeszentralamt für Steuern identifizierten Prüfungsthemen aus.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern übernimmt regelmäßig in sich geschlossene
Prüfungsthemen. Die Festlegung von Art und Umfang der Prüfungsmitwirkung soll mit den
Landesfinanzbehörden einvernehmlich festgelegt und zeitnah besprochen werden.
§ 24
Prüfungsablauf
(1) Die Landesfinanzbehörde bestimmt die Prüferin oder den Prüfer, die oder der für
den Ablauf der Außenprüfung verantwortlich ist.
(2) Die Landesfinanzbehörden machen dem Bundeszentralamt für Steuern auf
Anforderung alle den Bereich der Mitwirkung betreffenden Unterlagen und Daten zugänglich und
erteilen die erforderlichen Auskünfte.
(3) Wenn das Bundeszentralamt für Steuern an der Außenprüfung mitwirkt, ist es vor
Erlass der Prüfungsanordnung zu beteiligen. Dies gilt insbesondere im Falle der
Anwendung des § 197 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung. Das Bundeszentralamt für Steuern
und die Landesfinanzbehörde verständigen sich vor Beginn der Außenprüfung über den
beabsichtigten Ablauf und die beabsichtigte Dauer der Außenprüfung. § 17 ist zu beachten.
(4) Wird im Rahmen der Mitwirkung des Bundeszentralamts für Steuern der Erlass
eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens erforderlich, wird dies in Absprache mit dem
Bundeszentralamt für Steuern von der zuständigen Landesfinanzbehörde erlassen. Das
Bundeszentralamt für Steuern informiert die zuständige Finanzbehörde spätestens mit
Beendigung der Außenprüfung zeitnah, ob das Mitwirkungsverlangen erfüllt wurde und teilt
die zur Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes und ggf. eines erforderlichen
Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3 der Abgabenordnung
erforderlichen Angaben mit. Die zuständige Finanzbehörde kann von dem jeweiligen
Vorschlag des Bundeszentralamts für Steuern abweichen, wenn es bei seiner
Ermessenausübung unter Berücksichtigung des Gesamtfalles zu einem anderen Ergebnis kommt.
§ 25
Erstellung des (Teil-) Prüfungsberichts und Beteiligung bei verbindlichen Zusagen
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erstellt für die übernommenen Prüfungsthemen
den Teil des Prüfungsberichts oder Teilprüfungsberichts.
(2) Vor Erstellung eines Teilprüfungsberichts nach § 202 Absatz 3 der
Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern zu beteiligen, wenn Prüfthemen des
Bundeszentralamts für Steuern betroffen sind. Beabsichtigt das Bundeszentralamt für Steuern
einen Teilprüfungsbericht zu erstellen, ist zuvor die Landesfinanzbehörde zu beteiligen.
(3) Wirkt das Bundeszentralamt für Steuern an einer Außenprüfung mit, so erhält es
eine Ausfertigung des Prüfungsberichts. Dies gilt auch für Teilprüfungsberichte.
(4) Für die Erteilung einer verbindlichen Zusage, die Prüfthemen des
Bundeszentralamts für Steuern betrifft, ist dessen Zustimmung erforderlich. Die verbindliche Zusage ist
für alle beteiligten Finanzbehörden bindend.
§ 26
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
Soweit Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Mitwirkung an Außenprüfungen
zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der Landesfinanzbehörde ergeben, von
den Beteiligten nicht ausgeräumt werden können, ist den obersten Finanzbehörden des
Bundes und des Landes zu berichten und die Entscheidung abzuwarten.
A b s c h n i t t 5
P r ü f e n d e P e r s o n e n , S a c h g e b i e t s l e i t u n g e n d e r A u ß e n -
p r ü f u n g , P r ü f e r b e s p r e c h u n g e n
§ 27
Einsatz in der Außenprüfung
(1) Der Einsatz einer Beamtin oder eines Beamten als prüfende Person, die
grundsätzlich dem gehobenen Dienst (oder vergleichbaren Laufbahnmodellen) angehören soll,
ist nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitung in der Außenprüfung nur mit
Einwilligung der zuständigen vorgesetzten Finanzbehörde oder der von ihr benannten Stelle
zulässig.
(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Personen können in der Außenprüfung, für
andere Tätigkeiten mit Prüfungscharakter (z. B. Liquiditätsprüfungen und Nachschauen)
oder zur Unterstützung eingesetzt werden. Über den Einsatz sowie den Tätigkeitsbereich
von Tarifbeschäftigten und den Ausbildungsplan sowie ggf. abzulegende Prüfungen
entscheidet die zuständige vorgesetzte Finanzbehörde jeweils im Einzelfall.
(3) Sachgebietsleitungen für eine Außenprüfung dürfen nur mit Einwilligung der
zuständigen vorgesetzten Finanzbehörde eingesetzt werden.
(4) Die in der Außenprüfung eingesetzten Personen dürfen nur mit Einwilligung der
zuständigen vorgesetzten Finanzbehörde, unter Berücksichtigung der fachlichen Belange
der Außenprüfung, für prüfungsfremde Aufgaben verwendet werden.
§ 28
Prüferausweis
Den Sachgebietsleitungen einer Außenprüfung und prüfenden Personen ist jeweils ein
Ausweis auszustellen. Der Ausweis hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der ausstellenden Landesfinanzverwaltung oder der ausstellenden
Finanzbehörde,
2. das Lichtbild,
3. den Familiennamen,
4. die laufende Nummer,
5. die Gültigkeitsdauer und
6. die Befugnisse.
§ 29
Prüferbesprechungen
Die Sachgebietsleitungen einer Außenprüfung sollen mit den Prüfenden ihrer
Sachgebiete, die zuständigen vorgesetzten Finanzbehörden mit den Sachgebietsleitungen für eine
Außenprüfung oder mit den prüfenden Personen ihrer Außenprüfungsstellen regelmäßig
Zweifelsfragen aus der Prüfungstätigkeit erörtern, sie über neuere Rechtsprechung und
neueres Schrifttum unterrichten sowie Richtlinien und Anregungen für ihre Arbeit geben.
§ 30
Besprechungen für Fach- und Branchenprüfende
(1) Für bestimmte Außenprüfungen können Fach- oder Branchenprüfende eingesetzt
werden. Branchenprüfende prüfen schwerpunktmäßig bestimmte Branchen (z. B.
Kreditinstitute). Fachprüfende verfügen in der Regel über eine Zusatzausbildung oder spezielle
Fortbildungen (z. B. Fachprüfung für Auslandsbeziehungen, betriebliche Altersversorgung,
Unternehmensbewertung) und prüfen branchenübergreifend.
(2) Für die Fach- und Branchenprüfenden sind nach Bedarf Besprechungen
durchzuführen. Hierbei sollen die Prüfungserfahrungen ausgetauscht und verglichen, zweckmäßige
Prüfungsmethoden, Kennzahlen und Formblätter für das prüfungstechnische Vorgehen
entwickelt und gemeinsame Richtlinien erarbeitet werden.
(3) Dem Bundeszentralamt für Steuern ist Gelegenheit zu geben, an
Fachprüfungsoder Branchenprüfungsbesprechungen, die von den zuständigen vorgesetzten
Finanzbehörden durchgeführt werden, teilzunehmen.
(4) Die Landesfinanzbehörden erhalten die Möglichkeit, prüfende Personen zu
Fachprüfungs- oder Branchenprüfungsbesprechungen und Erfahrungsaustauschen, die durch
das Bundeszentralamt für Steuern ausgerichtet werden, zu entsenden. Pro Land soll
mindestens eine prüfende Person entsandt werden, wenn dies zweckdienlich ist. Die
Außenprüfungsstellen sollen sich mit geeigneten Fachbeiträgen einbringen.
A b s c h n i t t 6
K a r t e i e n , K o n z e r n v e r z e i c h n i s s e
§ 31
Betriebskartei
(1) Die Betriebsprüfungsstellen haben über die Groß, Mittel-, Klein- und
Kleinstbetriebe eine Kartei (Betriebskartei) zu führen. Die Betriebskartei bildet die Betriebe nach der
Klassifikation der Wirtschaftszweige ab.
(2) Für die Erfassung in der Betriebskartei ist jeweils die auf einen bestimmten
Stichtag festgestellte Größenklasse der Betriebe - in der Regel für die Dauer von drei Jahren -
maßgebend.
(3) Änderungen der die Größenklasse bestimmenden Betriebsmerkmale bleiben bis
zur nächsten Einordnung in Größenklassen unberücksichtigt. Bei sonstigen Änderungen ist
die Betriebskartei fortzuschreiben. Bei Abgängen aufgrund von Sitzverlegung (Wohnsitz
oder Sitz der Geschäftsleitung) sind die Daten der Betriebskartei an die neu zuständige
Finanzbehörde zu übermitteln; Zugänge von einer anderen Finanzbehörde und
Neugründungen sind in der Betriebskartei zu erfassen.
§ 32
Arbeitgeberkartei
Bei der Lohnsteuer-Außenprüfung ist eine Kartei (Arbeitgeberkartei) zu führen.
§ 33
Konzernverzeichnis, Betriebsstättenübersicht
(1) Jede zuständige Finanzbehörde hat zeitnah die für ein Verzeichnis der Konzerne
im Sinne der §§ 14, 19 und 20 erforderlichen Daten zu ermitteln und an das
Bundeszentralamt für Steuern zur Aufnahme in eine zentrale Datenbank zu übermitteln. Gleiches gilt
für spätere Änderungen oder Ergänzungen dieser Daten. Das zentrale Konzernverzeichnis
enthält die einzelnen Konzernübersichten. Das Verfahren zur Übermittlung der Daten nach
den Sätzen 1 und 2 sowie die Nutzung der Daten durch die Finanzbehörden der Länder
wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder geregelt.
(2) Bei der Lohnsteuer-Außenprüfung tritt an die Stelle des Konzernverzeichnisses
eine lohnsteuerliche Betriebsstättenübersicht.
A b s c h n i t t 7
P r ü f u n g s g e s c h ä f t s p l a n , J a h r e s s t a t i s t i k
§ 34
Aufstellung von Prüfungsgeschäftsplänen
Die zur Außenprüfung vorgesehenen Fälle werden in regelmäßigen Abständen in
Prüfungsgeschäftsplänen zusammengestellt. Änderungen der Prüfungsgeschäftspläne sind
jederzeit möglich. In den Prüfungsgeschäftsplänen ist auf Konzernzugehörigkeit
hinzuweisen.
§ 35
Jahresstatistik
(1) Die Außenprüfungsstellen haben eine Jahresstatistik aufzustellen und der
vorgesetzten Finanzbehörde vorzulegen.
(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder teilen dem Bundesministerium der
Finanzen die Arbeitsergebnisse der Außenprüfung nach einem abgestimmten Muster bis zu
einem festgelegten Termin eines jeden Jahres mit. Das Bundesministerium der Finanzen
gibt das Gesamtergebnis in einer zusammengefassten Veröffentlichung jährlich bekannt.
A b s c h n i t t 8
A u s t a u s c h v o n P r ü f u n g s e r f a h r u n g e n , K e n n z a h l e n ,
H a u p t o r t e
§ 36
Austausch von Prüfungserfahrungen
Die Länder und das Bundeszentralamt für Steuern tauschen steuerliche,
prüfungstechnische, branchentypische und allgemeine wirtschaftliche Erfahrungen über geeignete
Plattformen oder Kommunikationsmittel untereinander aus.
§ 37
Kennzahlen
Die zuständigen Finanzbehörden haben die nach den Ergebnissen von
Außenprüfungen ermittelten branchenbezogenen Kennzahlen der jeweils zuständigen vorgesetzten
Finanzbehörde zur Weiterleitung an das Bundeszentralamt für Steuern zur Aufnahme in eine
zentrale Datenbank zu übermitteln. Gleiches gilt für Änderungen dieser Daten. Das
Verfahren zur Übermittlung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Nutzung der Daten
durch die Finanzbehörden der Länder wird vom Bundesministerium der Finanzen im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder geregelt.
§ 38
Hauptorte
(1) Die zuständigen vorgesetzten Finanzbehörden haben als Hauptorte die Aufgabe,
für einzelne Berufs- oder Wirtschaftszweige Unterlagen zu sammeln und auszuwerten, die
für die Besteuerung von Bedeutung sind. Zu den Aufgaben gehört auch die Mitwirkung bei
der Aufstellung von AfA-Tabellen. Die Hauptorte werden durch Vereinbarung der obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestimmt.
(2) Das Ergebnis der Auswertung wird den anderen zuständigen vorgesetzten
Finanzbehörden und dem Bundeszentralamt für Steuern bei Bedarf mitgeteilt.
A b s c h n i t t 9
A u ß e r k r a f t t r e t e n , I n k r a f t t r e t e n
§ 39
Außerkrafttreten
Die Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl I S 368), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2011 (BStBl I S. 710) geändert worden ist,
tritt mit Ablauf des … [einsetzen: Tag der Veröffentlichung der vorliegenden AVV] außer
Kraft.
§ 40
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514
des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung
des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) sind Änderungen
der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (BpO 2000) erforderlich. In
dem Zuge werden weitere Änderungen vorgenommen, die insbesondere auf eine
Beschleunigung der Außenprüfungen gerichtet sind. Des Weiteren wird der bisherige Text
gestrafft und zum Teil neu gegliedert. In Abschnitt I „Allgemeine Vorschriften“ (§§ 1-4 ApO-E)
werden alle grundsätzlichen Ausführungen zur Außenprüfung zusammengefasst. Diese
waren bisher zum Teil in der BpO 2000 verteilt. Des Weiteren werden alle Regelungen zur
Zusammenarbeit zwischen den Landesfinanzbehörden und dem Bundeszentralamt für
Steuern (BZSt) in Abschnitt IV gebündelt und entsprechend der Chronologie des
praktischen Verfahrens strukturiert.
Aufgrund der umfangreichen Änderungen wird die Verwaltungsvorschrift neu gefasst. Im
Zuge der Neufassung wird auch eine geschlechterneutrale Sprache verwendet.
Da die Verwaltungsvorschrift wie bisher ausdrücklich alle Außenprüfungen im Sinne der
Abgabenordnung erfassen soll, wird sie im Zuge der Neufassung in
„Außenprüfungsordnung – ApO“ umbenannt. Die Bezeichnung „Betriebsprüfungsordnung“ könnte suggerieren,
dass die Verwaltungsvorschrift nur für Betriebsprüfungen im gewerblichen Bereich gilt.
In den nachstehenden Begründungen wird im Wesentlichen auf inhaltliche Änderungen im
Vergleich zur bisherigen Fassung eingegangen.
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 1 (Anwendungsbereich der Außenprüfungsordnung)
In Absatz 1 wird explizit ausgeführt, dass die ApO im Grundsatz für alle Außenprüfungen
im Sinne der Abgabenordnung gilt. In den Absätzen 2 und 3 wird normiert, welche
Regelungen nicht die für Umsatzsteuer-Sonderprüfungen (Absatz 2) und Lohnsteuer-
Außenprüfungen (Absatz 3) anzuwenden sind.
Zu § 2 (Allgemeine Grundsätze der Außenprüfung)
In § 2 ApO-E werden der Grundsatz der risikoorientierten Prüfung und der angestrebten
Zeitnähe explizit betont, ohne dass die Steuerpflichtigen einen Anspruch auf zeitnahe
Prüfung daraus ableiten können („grundsätzlich“ in Absatz 3 und Absatz 4). Die Außenprüfung
soll grundsätzlich zeitnah nach Ablauf des letzten zu prüfenden Veranlagungs- oder
Anmeldezeitraums erfolgen. Grundlage der Prüfung sind nach Absatz 3 Satz 2 die
Steuererklärungen und Steueranmeldungen gemäß § 150 der Abgabenordnung.
Nach Absatz 4 Satz 6 sollen Erkenntnisse aus (internationalen) Risikobewertungsverfahren
bei der Fall- und Prüffeldauswahl berücksichtigt werden. Dies betrifft aktuell Fälle des § 89b
der Abgabenordnung. Die Erkenntnisse können vielfältig sein, dabei kann es sich z. B. auch
um Erkenntnisse aus Verfahren handeln, die ein anderer Staat initiiert hat und die in
Deutschland kleine Betriebe (keine Großbetriebe) betreffen. Das Wort „internationalen“ ist
in Klammern gesetzt, damit die Regelung auch für nationale Risikobewertungsverfahren
geöffnet ist.
Zu § 3 (Weitere Aufgaben der Außenprüfungsstellen)
(Bisher § 2 BpO 2000)
In § 3 ApO-E werden Nachschauen in die beispielhafte Aufzählung anderer Tätigkeiten mit
Prüfungscharakter aufgenommen.
Zu § 4 (Größenklassen)
(Bisher § 3 BpO 2000)
Der Text zur Einordnung in Größenklassen ist unverändert. Es wird lediglich ein Satz
angefügt, wonach Fehler, die bei der Einordnung unterlaufen, jederzeit berichtigt werden
können.
Zur Streichung von § 4a
§ 4a BpO 2000 enthielt eine Regelung zur Prüfung zeitnaher Besteuerungszeiträume
(zeitnahe Betriebsprüfung). Da durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514
des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung
des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) insgesamt eine
zeitnahe Betriebsprüfung in allen Prüfungsfällen angestrebt wird, war § 4a BpO zu streichen.
Die Zeitnähe wird künftig dadurch erreicht, dass die Ablaufhemmung für das Ende der
Festsetzungsfrist nach § 171 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung – vorbehaltlich einer
anderweitigen und weitergehenden Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist - spätestens fünf
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem die Prüfungsanordnung nach §§ 122,
122a der Abgabenordnung bekanntgegeben wurde.
Zu Abschnitt 2 (Durchführung der Außenprüfung)
Zu § 5 (Umfang der Außenprüfung)
Großbetriebe und Konzerne sollen im Grundsatz anschlussgeprüft werden (Absatz 1
Satz 1). Nach Absatz 1 Satz 2 gilt dies auch für die Außenprüfung bei sonstigen
zusammenhängenden Unternehmen. Zur Förderung eines risikoorientierten Prüfungsansatzes
sieht Absatz 1 Satz 3 nunmehr Kriterien für ein Absehen von der Anschlussprüfung vor, die
deutlich machen, dass das Absehen von einer Anschlussprüfung grundsätzlich zulässig ist.
Die Regelung umfasst auch die Möglichkeit, den grundsätzlichen 3-jährigen
Prüfungszeitraum in besonderen Einzelfällen zu verkürzen.
In Absatz 2 wird im Hinblick auf die angestrebte Beschleunigung der Außenprüfung ein
Zusatz aufgenommen, dass der Prüfungszeitraum bei anderen Betrieben auch auf zwei oder
nur einen Besteuerungszeitraum festgelegt werden kann.
Absatz 3 gibt den Regelungsgehalt des derzeitigen § 4 Absatz 5 BpO 2000 wieder.
Zu § 6 (Anordnung der Außenprüfung)
(Bisher § 5 BpO 2000)
In Absatz 1 und Absatz 2 werden die Regelungen des § 197 Absatz 3 und 4 der
Abgabenordnung aufgenommen. Danach kann mit der Prüfungsanordnung die Vorlage von
aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen
Frist verlangt werden. Werden diese Unterlagen vorgelegt, sollen der bzw. dem
Steuerpflichtigen die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte mitgeteilt werden. Nach Absatz 3
kann dies formlos (z. B. mündlich) erfolgen.
§ 5 Absatz 3 BpO 2000 sah die namentliche Nennung des Betriebsprüfers und des
Betriebsprüfungshelfers vor. In § 6 Absatz 4 ApO-E wird die Formulierung allgemeiner gefasst,
um auch IT-Fachkräfte, Personen in der Einarbeitung oder Auszubildende einzubeziehen.
Dabei sollen jedoch nur diejenigen Personen benannt werden, die auch nach außen in
Erscheinung treten.
Absatz 5 wird um einen Satz 3 ergänzt, wonach für die Frage, welche Frist als angemessen
anzusehen ist, grundsätzlich die Größenklasse maßgebend ist, in die der Betrieb im
Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eingeordnet ist.
Zu § 7 (Ort der Außenprüfung)
(Bisher § 6 BpO 2000)
Absatz 1 enthält wie auch § 200 Absatz 2 der Abgabenordnung eine Rangfolge für den Ort
der Außenprüfung. Die bisherige Nachrangigkeit einer Prüfung an Amtsstelle gegenüber
einer Prüfung in den Wohnräumen wird gestrichen. Absatz 1 behandelt beide Prüfungsorte
entsprechend § 200 Absatz 2 der Abgabenordnung nun gleichwertig.
Die Prüfung im Steuerbüro ist unter „anderer Prüfungsort“ (Absatz 1 Satz 2) erfasst.
Im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung wird in Absatz 2 geregelt, dass
Unterlagen, die in digitaler Form übergeben werden, auf einem gesicherten
Datenverarbeitungssystem gespeichert und verarbeitet werden dürfen.
Zu § 8 (Rahmenvereinbarungen)
§ 8 ApO-E enthält Ausführungen zu Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 199 Absatz 2
Satz 3 der Abgabenordnung. Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie
2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der
Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022
eingeführt. Danach kann die Finanzbehörde mit den Steuerpflichtigen verbindlich
Rahmenbedingungen vereinbaren, wie deren Mitwirkung nach § 200 der Abgabenordnung konkret
ausgestaltet wird.
Da es sich bei der Rahmenvereinbarung um ein Element der Beschleunigung handelt, soll
der Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Bindungswirkung für alle an der Prüfung
beteiligten Parteien entfalten. Somit ist ebenfalls die Bundesbetriebsprüfung (BundesBp)
an die Rahmenvereinbarung gebunden, selbst wenn eine Mitwirkung an einer
Außenprüfung erst nach Abschluss der Rahmenvereinbarung bekannt wird. Ziel sollte es daher sein,
dass die BundesBp frühzeitig eingebunden wird und die Zusammenarbeit zwischen Bund
und Land gestärkt wird, ohne eine Anpassung der Rahmenvereinbarung aufgrund eines
späteren Bekanntwerdens der Mitwirkung zu veranlassen.
Die Rahmenvereinbarung wird im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossen. Die
Finanzverwaltung verpflichtet sich ebenso wie die oder der Steuerpflichtige. Die
Rahmenvereinbarung kann danach auch Vereinbarungen beinhalten, die auf eine Bindung der
Finanzverwaltung gerichtet sind. Im Interesse der Klarheit zwischen den Beteiligten sieht Absatz 3
vor, dass die Rahmenvereinbarung schriftlich geschlossen wird.
Absatz 4 enthält eine beispielhafte Aufzählung möglicher Regelungen, die Gegenstand
einer Rahmenvereinbarung sein könnten und Hinweise dazu, welche Vereinbarungen nicht
getroffen werden können.
Absatz 5 Satz 1 sieht vor, dass die Rahmenvereinbarung jederzeit im gegenseitigen
Einvernehmen schriftlich geändert werden kann. Darüber hinaus kann sie einseitig gekündigt
werden. Absatz 5 Satz 2 sieht vor, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Ein
gegenseitiges Einvernehmen ist bei der Kündigung denklogisch nicht notwendig.
Zu § 9 (Mitwirkungspflichten und qualifiziertes Mitwirkungsverlangen)
(Bisher § 8 BpO 2000)
Die Absätze 1 bis 3 sind inhaltlich unverändert.
Absatz 4 enthält allgemeine Grundsätze zum qualifizierten Mitwirkungsverlangen i. S. d.
§ 200a der Abgabenordnung. Das Verfahren für den Fall, dass im Rahmen der Mitwirkung
des BZSt der Erlass eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens erforderlich wird, wird in
§ 24 Absatz 5 ApO-E beschrieben.
Zu § 10 (Kontrollmitteilungen)
(bisher § 9 BpO 2000)
Der bisherige Regelungsgehalt des § 9 BpO wird um einen Satz 3 ergänzt. Danach soll das
BZSt über im Rahmen einer Außenprüfung bekannt gewordene, nicht oder nicht vollständig
angezeigte grenzüberschreitende Steuergestaltungen unterrichtet werden.
Zu § 11 (Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit)
(Bisher § 10 BpO 2000)
Die bisherige Formulierung in Absatz 1 Satz 3 wurde zur Klarstellung um den Zusatz „oder
Besprechungen“ ergänzt. Die Regelung soll die Verfahrensrechte der bzw. des
Steuerpflichtigen wahren und die Vermeidung von Beweisverwertungsverboten sicherstellen.
Durch die neue Formulierung in Absatz 1 Satz 4 wird klargestellt, dass im Regelfall die
Bußgeld- und Strafsachenstellen über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
entscheiden und strafprozessuale Maßnahmen, einschließlich der Belehrung durchführen sollen.
Damit soll verdeutlicht werden, dass der mit der Außenprüfung betraute Amtsträger nur im
Ausnahmefall selbst ein Steuerstrafverfahren einleiten soll.
Zu § 12 (Schlussbesprechung)
(Bisher § 11 BpO)
Der bisherige Regelungsgehalt des bisherigen § 11 BpO wird in die Absätze 1 und 3
überführt. Zudem wird in einem neuen Absatz 2 der Hinweis auf die gesetzliche Möglichkeit
elektronischer oder fernmündlicher Schlussbesprechungen und auf die Vorschriften des
§ 87a der Abgabenordnung zur elektronischen Kommunikation aufgenommen.
Zu § 13 (Prüfungsbericht und Auswertung der Prüfungsfeststellungen,
Teilprüfungsbericht)
(Bisher § 12 BpO 2000)
Die Absätze 1 und 2 werden um Ausführungen zum Teilprüfungsbericht ergänzt.
Die neue Formulierung in Absatz 1 bringt des Weiteren noch besser zum Ausdruck, dass
im Regelfall nur die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen dargestellt
werden sollen, um den Umfang der Berichte auf das nötige Maß zu begrenzen. Die bisherige
Aufzählung der Fälle, in denen eine umfassende Darstellung des Sachverhalts im
Prüfungsbericht oder Teilprüfungsbericht erfolgen soll, wird um internationale
Streitbeilegungsverfahren und Vorabverständigungsverfahren erweitert, weil auch in diesen Fällen, wie auch
in Rechtsbehelfsverfahren, detaillierte Beschreibungen des Sachverhalts die Durchführung
der Verfahren erleichtern und beschleunigen.
Bei beabsichtigten Abweichungen von den Feststellungen der Außenprüfung im Rahmen
der Auswertung eines Berichts oder im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens ist nach
Absatz 2 auch dem BZSt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn das BZSt an der
Prüfung mitgewirkt hat und demzufolge an der Erstellung des Prüfungsberichts beteiligt
war.
Eine Außenprüfung muss formal abgeschlossen werden (Absatz 3). Die bisherige Liste der
Möglichkeiten eines Abschlusses der Außenprüfung wird insbesondere im Hinblick auf die
hinzugekommene Feststellung (Teilabschlussbescheid) auf der Grundlage eines
Teilprüfungsberichts erweitert. Ergänzt wird zudem der Hinweis, dass ohne den Abschluss durch
eine der genannten Maßnahmen Bestandskraft spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist
eintritt.
Zu Abschnitt 3 (Außenprüfung von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden
Unternehmen)
Zu § 14 (Konzernprüfung)
(Bisher § 13 BpO 2000)
Nach der bisherigen Regelung des § 13 Absatz 1 BpO sind Unternehmen, die zu einem
Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gehören, im Zusammenhang, unter
einheitlicher Leitung und nach einheitlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn die Außenumsätze
der Konzernunternehmen mindestens 25 Millionen Euro im Jahr betragen. Aufgrund der
Anhebung der Wertgrenzen in Bezug auf die Abgrenzungsmerkmale bei der Einordnung in
Größenklassen ist die Wertgrenze nicht mehr schlüssig und wird auf 50 Millionen Euro
angehoben. Dadurch wird auch vermieden, dass bei kleineren Konzernen eine formelle
Konzernprüfung durchgeführt werden muss. Vielmehr ist die Zweckmäßigkeit einer
Konzernprüfung auch hier anhand von Risikokriterien zu beurteilen.
Zu § 15 (Leitung der Konzernprüfung)
(Bisher § 14 BpO 2000)
Die bisherige Regelung wird um die Rolle der leitenden Konzernprüferin / des leitenden
Konzernprüfers ergänzt. Dadurch soll deutlich werden, dass diesen Personen eine
besondere Kompetenz und Koordinierungsfunktion im Rahmen der Konzernprüfung zukommt.
Die fachliche Koordinierung umfasst dabei z. B. die Abstimmung der Prüfungszeiträume,
Prüfungsschwerpunkte, Prüfungsmethoden, o. Ä. Neben einer organisatorischen Funktion
kommen der leitenden Konzernprüferin / dem leitenden Konzernprüfer zudem auch
fachliche Kompetenzen (z. B. Unterstützung bei komplexen steuerlichen Fragestellungen oder
Sicherstellung einheitlicher Rechtsanwendung) zu. Details zu den Richtlinien der
Durchführung der Konzernprüfung enthält § 17 ApO-E.
Zu § 16 (Einleitung der Konzernprüfung)
Der bisherige Regelungsgehalt des § 15 BpO 2000 wird unverändert übernommen.
Zu § 17 (Richtlinien zur Durchführung der Konzernprüfung)
(Bisher § 16 BpO 2000)
Die Regelung steht im Zusammenhang mit der durch § 15 ApO-E vorgesehenen Stärkung
der leitenden Konzernprüferin / des leitenden Konzernprüfers. An Konzernprüfungen sind
häufig Prüfende aus verschiedenen Finanzämtern und verschiedenen Ländern beteiligt.
Zur Optimierung der Konzernprüfungen wird festgelegt, dass die leitende Konzernprüferin
/ der leitende Konzernprüfer Richtlinien für die Prüfung aufstellt, die für alle beteiligten
Prüfenden verbindlich sind. Dies betrifft insbesondere einen Zeitplan für den Abschluss der
Prüfung.
Die Kommunikation zwischen den Beteiligten steht im Vordergrund. So obliegt der Leitung
der Konzernprüfung die regelmäßige Information der an der Prüfung beteiligten Behörden
über den Fortgang der Prüfung. Jedoch sollte auch die Leitung der Konzernprüfung
fortlaufend über aktuelle Entwicklungen informiert werden, z. B. über Änderungen im Konzern
oder wichtige Ergebnisse, die im Rahmen der Außenprüfung erzielt werden. Dies betrifft
beispielsweise Änderungen der Konzernstruktur, die während der Prüfung auftreten. Zu
diesem Zweck wird Absatz 2 eingeführt.
Zu § 18 (Abstimmung und Freigabe der Konzernprüfungsberichte)
(Bisher § 17 BpO 2000)
Die Regelung wird unverändert übernommen.
Zu § 19 (Außenprüfung bei sonstigen zusammenhängenden Unternehmen)
(Bisher § 18 BpO 2000)
Es werden Verweise aufgrund der Neufassung angepasst.
Zu § 20 (Außenprüfung bei international verbundenen Unternehmen)
(Bisher § 19 BpO 2000)
In Absatz 1 werden Verweise aufgrund der Neufassung angepasst.
Der Regelungsgehalt des § 19 Absatz 2 BpO 2000 wird unverändert in § 20 Absatz 2 ApO-
E überführt.
Der neue Absatz 3 regelt, dass auch Unternehmen als Konzern geprüft werden können, die
die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht erfüllen, aber dennoch miteinander verbunden
sind. Die Ergänzung betrifft u. a. bestimmte beschränkt steuerpflichtige
Immobiliengesellschaften, bei denen internationale Investoren inländische Immobilien regelmäßig über
Objektgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland erwerben. Dabei wird pro
Immobilie eine Objektgesellschaft gegründet. Die Immobilien sind zumeist im ganzen
Bundesgebiet belegen. Der Investor oder die Investorengruppe treten damit steuerlich über eine
Vielzahl von Gesellschaften in Erscheinung.
Die Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass zum einen die inländische Steuerlast durch
verschiedene Steuergestaltungsmodelle auf ein absolutes Minimum reduziert wird, zum
anderen durch die Vielzahl der Unternehmen Unternehmensverbindungen schwerer zu
erkennen sind. Die Regelung in Absatz 3 ermöglicht es, entsprechende Fälle länderübergreifend
als Konzern zu prüfen.
In der Formulierung wird auf „Beteiligte eines inländischen Steuerverfahrens“ abgestellt, um
möglichst viele der vorstellbaren Sachverhaltsvarianten abzudecken.
Zu § 21 (Koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung)
Die Einführung der koordinierten Lohnsteuer-Außenprüfung erfolgte bereits bundesweit
nach den Vorgaben des Schreibens des BMF vom 20. Dezember 2017 und galt bis zum
31. Dezember 2023 fakultativ. Seit dem 1. Januar 2024 ist die koordinierte Lohnsteuer-
Außenprüfung grundsätzlich verpflichtend.
Absatz 1 Satz 1 legt die Voraussetzungen für die verpflichtende Lohnsteuer-Außenprüfung
fest. Insbesondere wird für die Pflichtkoordinierungsfälle – neben der bestehenden
Umsatzgrenze – ein weiteres für Lohnsteuerzwecke aussagekräftigeres Auswahlkriterium
eingeführt. Danach sind lohnsteuerliche Betriebsstätten koordiniert zu prüfen, wenn sie bei
Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Arbeitnehmeranzahl von 10.000 erreichen.
Darüber hinaus können nach Absatz 1 Satz 2 koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfungen
auch in weiteren Fällen durchgeführt werden.
Absatz 2 trifft Regelungen für Fälle, in denen Konzernstrukturen mit mehreren inländischen
Unternehmen die Zuständigkeit mehrerer Finanzämter begründen und bestimmt für diese
Sachverhalte eine prüfungsleitende Stelle.
Absatz 3 bietet die Möglichkeit, die Prüfungsleitung im Einvernehmen mit der
übernehmenden Finanzbehörde auf eine andere Landesfinanzbehörde oder das BZSt zu übertragen.
Absatz 4 legt die Zusammenarbeit zwischen der prüfungsleitenden Stelle und der für die
Konzernbetriebsprüfung zuständigen Stelle fest, insbesondere durch den Austausch
relevanter Prüfungsfeststellungen.
Zu Abschnitt 4 (Mitwirkung des Bundeszentralamtes für Steuern an
Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden)
Alle Regelungen, die die Mitwirkung des BZSt an den Außenprüfungen der
Landesfinanzbehörden betreffen, sind in den §§ 22 – 25 ApO gebündelt. Bundes- und Landesprüfer
sollen in kooperativer Weise zusammenarbeiten.
Die Regelungen wurden entsprechend der Chronologie des praktischen Verfahrens
strukturiert.
Da Abschnitt IV der ApO ausschließlich das Thema der Mitwirkung des BZSt an
Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden betrifft, wird in den Überschriften der einzelnen
Paragrafen dieses Abschnitts auf einen Zusatz verzichtet, dass die Ausführungen sich auf die
Mitwirkung beziehen (Ausnahme in § 23 ApO-E).
Die §§ 23 und 24 ApO-E enthalten Grundsätze für die Zusammenarbeit, die das Ziel haben,
die Prüfungen zu optimieren und zu beschleunigen. Dazu gehört z. B. der Austausch von
Informationen über den Fall und über prüfungswürdige Themen oder die Abstimmung über
den Zeitplan.
Zu § 22 (Grundsätze der Zusammenarbeit)
(Bisher § 20 BpO 2000)
In Absatz 1 wird unverändert der Regelungsgehalt von § 20 Absatz 1 BpO 2000
übernommen. Absatz 2 bringt als Grundsatz zum Ausdruck, dass die Interessen des Bundes und
die Interessen der Landesfinanzverwaltung in den Fällen der Mitwirkung gegenseitig zu
wahren sind (kooperativer Ansatz). Es soll insbesondere nicht zu Verzögerungen bei der
Durchführung von Außenprüfungen kommen.
Die besonderen Regelungen für Fälle der Konzernprüfung bleiben unberührt (Absatz 3).
Zu § 23 (Vorbereitung der Betriebsprüfung bei Mitwirkung des Bundeszentralamtes
für Steuern)
(Bisher § 21 BpO 2000)
In § 23 ApO-E wird ein neues Verfahren zur Auswahl der Betriebe für eine Mitwirkung des
BZSt geregelt, das die Prozesse beschleunigen soll. Danach stellt das BZSt den
Landesfinanzbehörden für ihre Geschäftsbereiche spätestens im Oktober eines jeden Jahres eine
Aufstellung der Fälle, in denen das BZSt eine Mitwirkung plant, zur Verfügung.
Die Landesfinanzbehörden stellen ihrerseits wie bisher dem BZSt die vollständigen
Prüfungsgeschäftspläne für Großbetriebe zur Verfügung. Die Frist dafür wurde aus
technischen Gründen von 10 Tagen vor (§ 21 Absatz 1 BpO 2000) auf 10 Arbeitstage nach dem
Beginn des Zeitraums, für den die Prüfungsgeschäftspläne aufgestellt worden sind,
verändert.
Aus der Übergabe der Aufstellung durch das BZSt ergibt sich keine Verpflichtung für die
Länder, diese Fälle auf ihre Prüfungsgeschäftspläne zu setzen. Sind in der Aufstellung des
BZSt Fälle enthalten, die von den Landesfinanzbehörden nicht zur Prüfung vorgesehen
sind, tauschen sich das BZSt und die jeweilige Landesfinanzbehörde darüber aus, welche
Erwägungen für das BZSt relevant wären, den Fall zu prüfen und welche Erwägungen von
Seiten des Landes angestellt wurden, den Fall nicht zu prüfen. Es kann vorkommen, dass
das BZSt nach § 19 Absatz 5 FVG eine Prüfung verlangt, dies ist aber nicht zwingend.
Absatz 3 regelt, dass das BZSt regelmäßig in Absprache und im Einvernehmen mit den
Landesfinanzbehörden in sich geschlossene Prüfungsthemen übernimmt. Damit werden
die Regelungsgehalte der bisherigen § 20 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 BpO 2000
aufgegriffen.
Zu § 24 (Prüfungsablauf)
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Regelungsgehalt des § 20 Absatz 3 BpO 2000.
Die Absätze 2 und 3 betreffen die Kommunikation über die Prüfung und den Austausch von
Unterlagen in den Fällen der Mitwirkung. Insbesondere wenn mit der Prüfungsanordnung
nach § 197 Absatz 3 der Abgabenordnung Unterlagen angefordert werden sollen, ist das
BZSt vor Erlass der Prüfungsanordnung zu beteiligen.
Absatz 4 beschreibt das Verfahren, wenn im Rahmen der Mitwirkung der Erlass eines
qualifizierten Mitwirkungsverlangens erforderlich wird.
Zu § 25 (Erstellung des (Teil-) Prüfungsberichts und Beteiligung bei verbindlichen
Zusagen)
(Bisher § 22 BpO 2000)
Die Ausführungen zur Erstellung des Prüfungsberichts durch das BZSt für die
Prüfungsfelder, die das BZSt übernommen hat, gelten auch für Teilprüfungsberichte. Die Absätze 2
und 4 betonen erneut die Kooperation zwischen dem BZSt und den Landesfinanzbehörden,
indem sowohl bei dem beabsichtigten Erlass eines Teilprüfungsberichts, als auch bei der
Erteilung einer verbindlichen Zusage eine Abstimmung zwischen den beteiligten Behörden
erforderlich ist, wenn die jeweiligen Prüfungsfelder betroffen sind.
Zu § 26 (Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten)
Der Regelungsgehalt des bisherigen § 24 BpO 2000 wird unverändert übernommen.
Zu Abschnitt 5 (Prüfende Personen, Sachgebietsleitungen der Außenprüfung,
Prüferbesprechungen)
Zu § 27 (Einsatz in der Außenprüfung)
Die bisherigen Regelungsgehalte der §§ 25 – 28 BpO 2000, welche Aussagen zum Einsatz
von Beamtinnen / Beamten, Verwaltungsangestellten und Sachgebietsleitungen enthalten,
werden aktualisiert und zusammengefasst. § 26 BpO 2000 war darauf ausgelegt, den
mittleren Dienst im Bereich der Betriebsprüfung abzuschmelzen und den gehobenen Dienst
entsprechend zu stärken. Im Bereich der Lohnsteuer-Außenprüfung und der Umsatzsteuer-
Sonderprüfung werden in einigen Ländern allerdings überwiegend Beschäftigte des
mittleren Dienstes eingesetzt. Die Formulierung wird deshalb durch die Formulierung
„grundsätzlich“ abgeschwächt.
Zwischenzeitlich wird die Laufbahn nicht mehr einheitlich als gehobener Dienst bezeichnet.
In den Ländern sehen die jeweiligen Laufbahnverordnungen unterschiedliche
Begrifflichkeiten vor. Um den verschiedenen Bezeichnungen Rechnung zu tragen, wird in der
Formulierung auf den gehobenen Dienst oder vergleichbare Laufbahnmodelle abgestellt.
Das Abstellen auf einen bestimmten abgeschlossenen einschlägigen Hochschulabschluss
als Erfordernis für die Tätigkeit von Tarifbeschäftigten im Bereich der Außenprüfung wird
als nicht mehr zeitgemäß erachtet. Es soll jedoch gesichert werden, dass ein gewisser
Ausbildungsstandard gewährleitet ist.
Die Außenprüfungshelfenden werden über Absatz 2 erfasst.
Sollen in der Außenprüfung beschäftigte Personen für prüfungsfremde Tätigkeiten
eingesetzt werden, sollten insbesondere die fachlichen Belange der Außenprüfung berücksichtigt
werden (Absatz 4).
Zu § 28 (Prüferausweis)
(Bisher § 29 BpO 2000)
Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird künftig auf die Aufnahme des Vornamens bzw.
der Vornamen im Prüferausweis verzichtet. Dadurch soll insbesondere ein Schutz der
prüfenden Personen erreicht werden.
Zu § 29 (Prüferbesprechungen)
Der Regelungsgehalt des bisherigen § 30 BpO 2000 wird redaktionell angepasst
(gendergerechte Sprache).
Zu § 30 (Besprechungen für Fach- und Branchenprüfende)
(Bisher § 31 BpO 2000)
Die bisherigen Regelungen zu Fachbesprechungen wurden um zusätzliche Optionen für
den fachlichen Austausch zwischen Fach- und Branchenprüfenden erweitert. Zu diesem
Zweck wird die Regelung um Absatz 4 ergänzt, der sich auf Fachbesprechungen und
Erfahrungsaustausche bezieht, die durch die BundesBp organisiert werden.
In Absatz 3 (vorher Regelungsgehalt des § 31 Absatz 2 BpO 2000) wird der Hinweis auf
die Hauptorte gestrichen, um die Regelung nicht unnötig zu begrenzen.
Zu Abschnitt 6 (Karteien, Konzernverzeichnisse)
Zu § 31 (Betriebskartei)
(Bisher § 32 BpO 2000)
Die Regelungen zum Führen der Betriebskartei werden aktualisiert. Kleinstbetriebe werden
neu aufgenommen. Bisherige Differenzierungen zwischen Namens- und Branchenkartei
werden entfernt, da sie nicht mehr zeitgemäß sind. Dasselbe gilt für den bisherigen § 32
Absatz 3 BpO 2000 zur Erfassung von Nebenbetrieben der Land- und Forstwirtschaft beim
Hauptbetrieb, da das aktuelle technische Konzept die Vergabe einer Steuernummer auch
für Nebenbetriebe vorsieht.
Zu § 32 (Arbeitgeberkartei)
Für Zwecke der Lohnsteuer wird erstmals eine Regelung zur bereits bestehenden
Arbeitgeberkartei eingeführt.
Zu § 33 (Konzernverzeichnis, Betriebsstättenübersicht)
Der Regelungsgehalt des bisherigen § 33 BpO 2000 ist weitgehend unverändert geblieben.
In Absatz 1 wird lediglich ergänzt, dass die Daten zeitnah zu ermitteln und zu übermitteln
sind. Absatz 2 wird für Zwecke der Lohnsteuer-Außenprüfung ergänzt. Entsprechend wird
die Überschrift dieses Abschnitts in „Konzernverzeichnis, Betriebsstättenübersicht“
geändert.
Zu Abschnitt 7 (Prüfungsgeschäftsplan, Jahresstatistik)
Zu § 34 (Aufstellung von Prüfungsgeschäftsplänen)
Satz 2 des bisherigen § 34 BpO 2000 wird gestrichen. Diese Regelung zur Aufstellung von
Prüfungsgeschäftsplänen bei Großbetrieben ist nicht mehr erforderlich, da dies
sichergestellt ist. Ansonsten wird der bisherige Regelungsgehalt unverändert übernommen.
Zu § 35 (Jahresstatistik)
Die Regelung entspricht dem Regelungsgehalt des bisherigen § 35 BpO 2000. Lediglich
Absatz 1 wurde an die neue Terminologie „Außenprüfungsstellen“ angepasst. In Absatz 2
wird das feste Datum für die Übermittlung der statistischen Daten durch eine neutrale
Formulierung ersetzt. Der konkrete Zeitpunkt ergibt sich aus den entsprechenden BMF-
Schreiben (Statistikerlasse).
Zu Abschnitt 8 (Austausch von Prüfungserfahrungen, Kennzahlen, Hauptorte)
Zu § 36 (Austausch von Prüfungserfahrungen)
Die bisherige Reglung zur Erstellung und Pflege eines Betriebsprüfungsarchivs (§ 36 BpO
2000) wurde aktualisiert. Prüfungserfahrungen werden heutzutage über andere Plattformen
und Kommunikationsmittel ausgetauscht und z. B. über KTZ-Wiki oder Juris
(Branchenerfahrungen) bereitgestellt. Da dieser Austausch als wichtig angesehen wird, bleibt die
Regelung dem Grunde nach weiterhin in der ApO enthalten.
Zu § 37 (Kennzahlen)
Der bisherige Regelungsgehalt des § 37 BpO 2000 wurde unverändert übernommen.
Zu § 38 (Hauptorte)
Der bisherige Regelungsgehalt des § 38 BpO 2000 wurde unverändert übernommen.
Zu Abschnitt 9 (Außerkrafttreten, Inkrafttreten)
Zu § 39 (Außerkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Außerkrafttreten der BpO 2000.
Zu § 40 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt den Termin des Inkrafttretens der ApO.
Drucksache 296/26 - 30 -
Relationen
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- part_of_vorgang → Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Außenprüfung (Außenprüfungsordnung - ApO) (Allgemeine Verwaltungsvorschrift)