Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung
[Bundesrat Drucksache 435/25
05.09.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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ss
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von
Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794
geänderten Fassung
A. Problem und Ziel
Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich
der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322, 16.12.2022, S. 15)
(Corporate Sustainability Reporting Directive, im Folgenden: CSRD). Die Frist zur
Umsetzung der Richtlinie ist am 6. Juli 2024 abgelaufen. Mit dem Entwurf soll sichergestellt
werden, dass die Bundesrepublik Deutschland ihrer unionsrechtlichen Verpflichtung zur
Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen schnellstmöglich
nachkommt. Ein früherer Umsetzungsgesetzentwurf, der während der 20. Legislaturperiode in
das parlamentarische Verfahren eingebracht worden war (Bundestagsdrucksache
20/12787), ist nach dem Grundsatz der Diskontinuität verfallen und muss daher neu
eingebracht werden. Die Vorgaben der CSRD werden mit dem neuen Entwurf nach dem
Prinzip 1:1 umgesetzt und der bestehende Rechtsrahmen punktuell angepasst.
Die mit der CSRD EU-weit eingeführte Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
ermöglicht es Investoren, Verbrauchern, Akteuren der Zivilgesellschaft, einschließlich
Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartnern, sowie weiteren Interessenträgern, den
Nachhaltigkeitsbeitrag von Unternehmen zu bewerten und darauf basierend
Entscheidungen, etwa bei Investitionen oder im Bereich des privaten Konsums, zu treffen. Die CSRD
wurde 2022 als Bestandteil des „European Green Deal“ und der Strategie der
Europäischen Kommission zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft verabschiedet. Dieser
Entwurf steht darüber hinaus im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei.
Die Umsetzung der CSRD erfolgt zu einem Zeitpunkt, zu dem sich auf EU-Ebene bereits
erkennbar ganz erhebliche Entlastungen gegenüber dem rechtlichen Status quo
abzeichnen. Das gilt sowohl für den Kreis der einbezogenen berichtspflichtigen Unternehmen als
auch für die Standards, nach denen die CSRD-Berichte geprüft werden. Die
Bundesregierung unterstützt die entsprechenden Vorschläge und setzt sich für die rasche
Verabschiedung ein, um die Ergebnisse noch im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
umzusetzen. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, dass alle betroffenen deutschen
Unternehmen rasch und rechtssicher von den Vereinfachungen profitieren.
Die Bundesregierung bekräftigt die Ziele des „European Green Deal“. Die Zielerreichung
darf aber nicht mit unverhältnismäßigen Bürokratielasten für europäische Unternehmen
einhergehen. Daher begrüßt sie ausdrücklich die umfangreichen Maßnahmen, die die
Europäische Kommission am 26. Februar 2025 im Rahmen ihres Omnibus-
Entlastungspakets vorgelegt hat. Bei der CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung sind
signifikante Erleichterungen und Vereinfachungen für die betroffenen Unternehmen
erforderlich, damit der Umfang der bürokratischen Lasten wieder in ein angemessenes
Verhältnis zur politischen Zielerreichung gebracht wird.
Als erstes Element des Omnibus-Entlastungspakets wurde auf EU-Ebene bereits die
Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab
denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die
Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen (ABl. L 2025/794,
16.4.2025, im Folgenden „Stop-the-Clock-Richtlinie“), beschlossen. Diese
Änderungsrichtlinie regelt die zeitliche Verschiebung der Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
für diejenigen Gruppen von Unternehmen, die nach der bislang geltenden Fassung der
CSRD erstmals in 2026 über das Geschäftsjahr 2025 sowie in 2027 über das
Geschäftsjahr 2026 hätten berichten müssen (sogenannte „2. Welle“ und „3. Welle“). Die Stop-the-
Clock-Richtlinie ist bis 31. Dezember 2025 in deutsches Recht umzusetzen. Der
vorliegende Entwurf berücksichtigt bereits die aus der Stop-the-Clock-Richtlinie sich
ergebenden Änderungen. Für die genannten Unternehmensgruppen wird der Beginn der
Nachhaltigkeitsberichterstattung um zwei Jahre verschoben.
Die Verschiebung durch die Stop-the-Clock-Richtlinie eröffnet ein Zeitfenster zur
Beschlussfassung über die erforderlichen inhaltlichen Erleichterungen und Vereinfachungen
bei den EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Hierzu hat die Europäische
Kommission ebenfalls am 26. Februar 2025 einen umfassenden Vorschlag vorgelegt
(Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU)
2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die
Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen, COM(2025) 81 final,
26.2.2025, im Folgenden „Substance Proposal“). Diese Vorschläge werden von der
Bundesregierung als dringend notwendig angesehen und daher mit Nachdruck unterstützt.
Vorgeschlagen wird unter anderem eine deutliche Verkleinerung des
Anwendungsbereichs der CSRD durch eine Anhebung relevanter Schwellenwerte sowie legislative
Maßnahmen zur Eingrenzung der mittelbaren Berichtspflicht selbst nicht
nachhaltigkeitsberichtspflichtiger kleinerer Unternehmen (sogenannter „Value-Chain-Cap“ zur Begrenzung
des „Trickle-Down-Effekts“). Parallel hat die Europäische Kommission die European
Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) damit beauftragt, Vorschläge zu erarbeiten,
wie die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS)
umfassend überarbeitet und vereinfacht werden können, um die Berichtslast für alle
nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen (auch der sogenannten 1. Welle) deutlich und
nachhaltig zu senken. Die reduzierten ESRS müssen im Anschluss von der Europäischen
Kommission als delegierter Rechtsakt erlassen werden. Auch diesen
Vereinfachungsprozess unterstützt die Bundesregierung ausdrücklich und begleitet ihn intensiv und
konstruktiv. Die Bundesregierung bittet alle betroffenen deutschen Unternehmen sowie alle
mit der ESRS-Berichterstattung verbundenen Interessenträger, darunter die Akteure der
Zivilgesellschaft, die Gewerkschaften und die Arbeitnehmervertreter, sich gegenüber
EFRAG aktiv in die noch zu erfolgenden Konsultationsverfahren einzubringen, damit die
Vereinfachung der Standards auf Grundlage eines praxisorientierten und faktenbasierten
Prozesses verläuft, bei dem die Erfahrungen im Bereich der
Nachhaltigkeitsberichterstattung in größtmöglichem Umfang zur Geltung gebracht werden können.
Da das Substance Proposal auf Ebene der EU bislang noch nicht beschlossen wurde,
können die darin enthaltenen inhaltlichen Erleichterungen und Vereinfachungen mit
diesem Entwurf noch nicht in nationales Recht überführt werden. Ein weiteres Zuwarten bis
zur finalen EU-Beschlussfassung über das Substance Proposal kommt angesichts der
bereits seit langem verstrichenen Richtlinienumsetzungsfrist und der klaren
unionsrechtlichen Umsetzungsverpflichtung indes nicht in Betracht. Die Europäische Kommission hat
bereits im September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik
Deutschland eingeleitet. Die Vorgaben der CSRD, einschließlich der bereits
beschlossenen zeitlichen Verschiebung durch die Stop-the-Clock-Richtlinie, sollen daher
schnellstmöglich mit diesem Entwurf in das nationale Recht umgesetzt werden.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass das Substance Proposal auf EU-Ebene
zügig beschlossen wird, um die Ergebnisse noch im laufenden nationalen
Gesetzgebungsverfahren umzusetzen. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, dass alle betroffenen
deutschen Unternehmen rasch und rechtssicher von den Vereinfachungen profitieren.
Insbesondere für die Unternehmen der 2. und 3. Welle, die nach diesem Entwurf erst über
ihre Geschäftsjahre 2027 beziehungsweise 2028 berichten müssen, ist daher –
vorbehaltlich des Ausgangs des europäischen Gesetzgebungsverfahrens – zu erwarten, dass sich
der Rechtsrahmen noch vor dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Berichterstattung deutlich
vereinfacht und eine signifikante Zahl von Unternehmen aus der
Nachhaltigkeitsberichtspflicht vollständig entlassen wird. Auch für Unternehmen der 1. Welle, die nach dem
vorliegenden Entwurf erstmals über das Geschäftsjahr 2025 berichten müssen, sind
Vereinfachungen des Rechtsrahmens sowie eine Verkleinerung des Anwendungsbereichs zu
erwarten. Im vorliegenden Entwurf werden Unternehmen der 1. Welle mit 501 bis 1000
Arbeitnehmern auf Grund der mit dem Substance Proposal vorgeschlagenen
Schwellenwertanhebung bereits jetzt mittels einer Sonderregelung von der Berichterstattung über
die Geschäftsjahre 2025 und 2026 befreit, um zu verhindern, dass sie nur für einen sehr
kurzen Übergangszeitraum berichtspflichtig würden.
B. Lösung
Zur Einführung der durch die CSRD unionsrechtlich vorgegebenen
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen sind umfangreiche Änderungen unter anderem im
Handelsgesetzbuch, im Wertpapierhandelsgesetz und in der Wirtschaftsprüferordnung
erforderlich.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Durchführung von Ordnungsgeld- und Bußgeldverfahren entstehen im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz beim Bundesamt
für Justiz im Haushaltsjahr 2026 einmalige Sachausgaben für IT-Sachkosten in Höhe von
60 000 Euro sowie ein nicht quantifizierbarer Personalmehrbedarf. Im Haushaltsjahr 2028
entstehen dort einmalige Sachausgaben für IT-Sachkosten in Höhe von 90 000 und ein
einmaliger Personalmehrbedarf in Höhe von rund 47.000 Euro. Ab dem Haushaltsjahr
2028 entstehen jährliche Personalmehrausgaben in Höhe von rund 514 000 Euro. Den
Mehrausgaben stehen nicht bezifferbare Mehreinnahmen aus den vom Bundesamt für
Justiz geführten Buß- und Ordnungsgeldverfahren gegenüber. Der Mehrbedarf an Sach-
und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen
werden.
Für die Berufsaufsicht über die Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten von Unternehmen von
öffentlichem Interesse entstehen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) im Haushaltsjahr 2026
zusätzliche Personalausgaben in Höhe von 1 000 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe
von 170 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 440 000 Euro und im Haushaltsjahr
2027 zusätzliche Personalausgaben von Höhe von 1 130 000 Euro, Sacheinzelkosten in
Höhe von 190 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 480 000 Euro. Ab dem
Haushaltsjahr 2028 entstehen bei der APAS dauerhaft zusätzliche jährliche Personalkosten in
Höhe von 1 400 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 230 000 Euro sowie
Gemeinkosten in Höhe von 570 000 Euro. Der Personalmehrbedarf steigt sukzessive auf
insgesamt 9,5 Planstellen an und setzt sich aus 8,5 außertariflich bezahlten Stellen für
Wirtschaftsprüfer sowie 0,5 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) im höheren und 0,5 VZÄ im mittleren
Dienst zusammen. Hinzu kommen für Fortbildungsmaßnahmen laufende jährliche
Sachkosten in Höhe von 20 000 Euro sowie ein einmaliger Aufwand im Haushaltsjahr 2026
ebenfalls für Fortbildungsmaßnahmen in Höhe von 51 000 Euro. Die Personal- und
Sachkosten können teilweise über Gebühren refinanziert werden. Der Mehrbedarf an Sach-
und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 ausgeglichen
werden.
Das Gesetz hat keine bezifferbaren Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und
Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 10 000
Stunden und 53 000 Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Umsetzung der CSRD erfolgt zu einem Zeitpunkt, zu dem sich auf EU-Ebene bereits
erkennbar ganz erhebliche Entlastungen gegenüber dem rechtlichen Status quo
abzeichnen. Das gilt sowohl für den Kreis der einbezogenen berichtspflichtigen Unternehmen als
auch für die Standards, nach denen die CSRD-Berichte geprüft werden. Die
Bundesregierung unterstützt die entsprechenden Vorschläge und setzt sich für die rasche
Verabschiedung ein, um die Ergebnisse noch im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens
umzusetzen. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, dass alle betroffenen deutschen
Unternehmen rasch und rechtssicher von den Vereinfachungen profitieren.
Sollte der Anwendungsbereich der CSRD so eingeschränkt werden, wie im Vorschlag der
Europäischen Kommission vorgesehen (Schwellenwert 1.000 Mitarbeiter), und der
Prüfungsstandard für die CSRD-Nachhaltigkeitsberichte dauerhaft auf eine begrenzte
Prüfungssicherheit beschränkt bleiben, werden in Deutschland künftig nur noch bis zu 3.900
Unternehmen erfasst. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt dann nur
noch circa 430 Millionen Euro (statt 1,65 Milliarden Euro) und der einmalige
Erfüllungsaufwand circa 230 Millionen Euro (statt 880 Millionen Euro).
Bei der Schätzung wird davon ausgegangen, dass die Prüfung der
Nachhaltigkeitsberichte dauerhaft mit nur begrenzter Prüfungssicherheit zu erfolgen hat. Hintergrund ist, dass
die Europäische Kommission in ihrem Substance Proposal vorgeschlagen hat, auf die
Prüfung zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit zu verzichten.
Zu berücksichtigen ist, dass die Nachhaltigkeitsberichtspflicht der weitaus größeren Zahl
von Unternehmen („2. und 3. Welle“) schon infolge der in der Stop-the-Clock-Richtlinie
beschlossenen und jetzt ebenfalls schon umgesetzten Verschiebung in jedem Fall erst ab
den Geschäftsjahren 2027 und 2028 einsetzen würde.
Der zusätzliche laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nicht der „One in,
one out“-Regel der Bundesregierung, weil er auf einer 1:1-Umsetzung von EU-Recht
beruht.
Es wird darauf hingewiesen, dass der ausgewiesene Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
entsprechend der anzulegenden Berechnungsmethode der Bundesregierung nur den bei
den Normadressaten unmittelbar durch das Umsetzungsgesetz selbst hervorgerufenen
Aufwand erfasst. Nicht einbezogen ist nach dieser Methode ein bloß mittelbarer Aufwand,
der bei nicht selbst nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen dadurch entsteht,
dass sie als Teil der Wertschöpfungskette vertraglich Informationen an
nachhaltigkeitsberichtspflichtige Vertragspartner liefern müssen (sogenannter Kaskadeneffekt/Trickle-
Down-Effekt).
Angesichts der mit der Umsetzung der EU-Richtlinie einhergehenden hohen Belastungen
für die Wirtschaft begrüßt die Bundesregierung jedwede Maßnahme, die zu einer
Verringerung des bürokratischen Aufwands für Unternehmen beitragen kann. Hierzu zählen
unter anderem Unterstützungsmaßnahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung,
beispielsweise durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC)
oder durch die Weiterentwicklung des Deutschen Nachhaltigkeitskodexes, um diesen an
die neuen gesetzlichen Vorgaben der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzupassen und
insbesondere nicht unmittelbar berichtspflichtige kleine und mittlere Unternehmen bei der
Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber ihren Vertragspartnern zu
unterstützen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der laufende Erfüllungsaufwand setzt sich ausschließlich aus Bürokratiekosten aus
Informationspflichten zusammen. Sollte der Anwendungsbereich der CSRD so eingeschränkt
werden, wie im Vorschlag der Europäischen Kommission vorgesehen, beträgt der
jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft circa 430 Millionen Euro (statt 1,65 Milliarden
Euro).
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung des Bundes ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 4,9
Millionen Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt dort rund 1,2 Millionen Euro.
Länder und Kommunen sind nur marginal betroffen.
F. Weitere Kosten
Aufgrund des Umsetzungsgesetzes werden im Bereich der Wirtschaftsprüfung
Normadressaten mit neuen Gebührentatbeständen belastet. Sonstige Kosten für die Wirtschaft,
Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und das
Preisniveau ergeben sich nicht.
Bundesrat Drucksache 435/25
05.09.25
R - AIS - Fz - U - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von
Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794
geänderten Fassung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464
hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in
der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Umsetzungsfrist der
Richtlinie (EU) 2022/2464 bereits am 6. Juli 2024 endete und wegen der nicht
fristgerechten Umsetzung von der Europäischen Kommission ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet wurde.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464
hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in
der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 5 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung
Artikel 6 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 9 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 12 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 13 Änderung des REIT-Gesetzes
Artikel 14 Änderung der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung
Artikel 15 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 16 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 18 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 20 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 21 Änderung der Unternehmensregisterverordnung
Artikel 22 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 23 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Artikel 25 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 26 Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
Artikel 27 Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Artikel 28 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 29 Änderung der Unternehmensrückgabeverordnung
Artikel 30 Änderung des Betriebsrentengesetzes
Artikel 31 Änderung des BDBOS-Gesetzes
Artikel 32 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 33 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 245 wird durch den folgenden § 245 ersetzt:
§ 245„
Form
Der Jahresabschluss ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums schriftlich
aufzustellen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie
alle zu unterzeichnen.“
2. § 264 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b wird durch die folgenden
Buchstaben a und b ersetzt:
a) „ Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024,
b) Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung vom 13. Dezember 2023;“.
3. § 267 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Kapitalgesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist, gilt als
große Kapitalgesellschaft, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“
4. § 288 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wenn sie die Angabe nach § 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese
der Wirtschaftsprüferkammer auf deren in Textform abzugebende Anforderung zu
übermitteln.“
5. § 289 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 4 ersetzt:
„(3) Bei einer großen Kapitalgesellschaft (§ 267 Absatz 3) gilt Absatz 1 Satz 3
entsprechend für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über
Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des
Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind. Die Kapitalgesellschaft ist von der
Pflicht nach Satz 1 befreit, wenn die Kapitalgesellschaft
1. den Lagebericht im Einklang mit § 289b Absatz 1 bis 4 und den §§ 289c bis
289e aufstellt oder
2. den Konzernlagebericht im Einklang mit § 315b Absatz 1 bis 4 und § 315c
aufstellt.
(3a) Eine Kapitalgesellschaft hat im Lagebericht auch die wichtigsten
immateriellen Ressourcen anzugeben, wenn die Kapitalgesellschaft
1. groß im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 ist oder
2. kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und keine
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) ist.
Dabei ist zu erläutern, inwiefern das Geschäftsmodell der Gesellschaft
grundlegend von diesen Ressourcen abhängt und inwiefern diese Ressourcen eine
Wertschöpfungsquelle für die Gesellschaft darstellen. Wichtigste immaterielle
Ressourcen sind Ressourcen ohne physische Substanz, von denen das Geschäftsmodell
der Gesellschaft grundlegend abhängt und die eine Wertschöpfungsquelle für die
Gesellschaft darstellen.
(4) Eine Kapitalgesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d
ist, hat im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des
Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu
beschreiben.“
6. Die §§ 289b bis 289d werden durch die folgenden §§ 289b bis 289d ersetzt:
„§ 289b
Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht;
Befreiungen; Beteiligung von Arbeitnehmervertretern
(1) Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Lagebericht um einen
Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, wenn die Kapitalgesellschaft
1. groß im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 ist oder
2. kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und keine Kleinstkapitalgesellschaft
(§ 267a) ist.
Der Nachhaltigkeitsbericht hat im Lagebericht einen dafür vorgesehenen, klar
erkennbaren Abschnitt zu bilden.
(2) Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist von der Pflicht zur
Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit, wenn
1. die Kapitalgesellschaft ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist,
das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
2. die Kapitalgesellschaft und ihre Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht
des Mutterunternehmens nach Nummer 1 einbezogen sind, und
3. der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 2 nach Maßgabe
des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024
aufgestellt und um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitert ist.
Satz 1 gilt nicht für Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d und groß im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 sind. Andere
Befreiungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist von der Pflicht zur
Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit, wenn
1. die Kapitalgesellschaft ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist,
das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
hat,
2. die Kapitalgesellschaft und ihre Tochterunternehmen in einen konsolidierten
Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens nach Nummer 1 einbezogen sind,
3. der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens nach Nummer 2
a) im Einklang mit den nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung
vom 27. November 2024 angenommenen delegierten Rechtsakten zu
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgestellt ist oder
b) in einer Weise aufgestellt ist, die den in Buchstabe a genannten Standards
gleichwertig ist, was in einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der
Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die
Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt
wurde,
4. der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens nach den
Nummern 2 und 3 sowie das Urteil über die Prüfung dieses konsolidierten
Nachhaltigkeitsberichts, das von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften
abgegeben wurde, die nach dem für das Mutterunternehmen nach Nummer 1 geltenden
Recht zur Abgabe eines Urteils über die Prüfung des konsolidierten
Nachhaltigkeitsberichts befugt sind, im Einklang mit den §§ 325, 327a und 328
offengelegt wurden und
5. die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 in der Fassung vom 27. Juni 2023
festgelegten Offenlegungen über die Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft und
seiner Tochterunternehmen aufgenommen wurden
a) in den Lagebericht der Kapitalgesellschaft oder
b) in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens nach
den Nummern 2 bis 4.
Satz 1 gilt nicht für Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d und groß im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 sind. Andere
Befreiungsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Eine Befreiung nach Absatz 2 oder 3 tritt nur ein, wenn der Lagebericht der
Kapitalgesellschaft alle folgenden Angaben enthält:
1. Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernlagebericht
(Absatz 2) oder den befreienden konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht (Absatz 3)
aufstellt,
2. die Internetseite, auf der
a) der befreiende Konzernlagebericht des Mutterunternehmens (Absatz 2) oder
der befreiende konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens
(Absatz 3) in deutscher oder englischer Sprache abrufbar ist und
b) der Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht zum befreienden
Konzernlagebericht des Mutterunternehmens (Absatz 2) oder das Urteil über die
Prüfung des befreienden konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts des
Mutterunternehmens (Absatz 3) abrufbar ist, und
3. die Information, dass die Kapitalgesellschaft von der Pflicht zur Erweiterung des
Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit ist.
(5) Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist von der Pflicht zur
Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit, wenn sie einen
Konzernlagebericht im Einklang mit den §§ 315b und 315c aufstellt. Andere
Befreiungsvorschriften bleiben unberührt.
(6) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft
haben die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene über die Inhalte des
Nachhaltigkeitsberichts zu unterrichten und mit ihnen die einschlägigen Informationen und die
Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zu erörtern.
Erhalten die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft von
den Arbeitnehmervertretern eine Stellungnahme, so ist diese Stellungnahme dem für
die Prüfung des Lageberichts zuständigen Organ zu übermitteln. Informations- und
Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben
unberührt.
§ 289c
Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts; Verordnungsermächtigung
(1) In den Nachhaltigkeitsbericht sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die für
das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft auf
Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von
Nachhaltigkeitsaspekten auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der
Kapitalgesellschaft erforderlich sind. Nachhaltigkeitsaspekte sind Umwelt-, Sozial- und
Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren im
Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung vom
13. Dezember 2023.
(2) Im Nachhaltigkeitsbericht nach Absatz 1 sind folgende Angaben zu machen:
1. eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie der
Kapitalgesellschaft, einschließlich Angaben
a) zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie der
Kapitalgesellschaft gegenüber Risiken im Zusammenhang mit
Nachhaltigkeitsaspekten,
b) zu den Chancen der Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit
Nachhaltigkeitsaspekten,
c) zur Art und Weise, einschließlich Durchführungsmaßnahmen und
zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie die Kapitalgesellschaft beabsichtigt
sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem
Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung
auf 1,5 Grad Celsius im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vom
12. Dezember 2015 (BGBl. II 2016 S. 1082) und dem in der Verordnung (EU)
2021/1119 in der Fassung vom 30. Juni 2021 verankerten Ziel der
Verwirklichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 vereinbar sind, und, soweit
vorhanden, die Exposition der Kapitalgesellschaft gegenüber Aktivitäten mit
Bezug zu Kohle, Öl und Gas,
d) zur Art und Weise, wie die Kapitalgesellschaft den Belangen ihrer
Interessenträger und den Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in
ihrem Geschäftsmodell und ihrer Strategie Rechnung trägt, und
e) zur Art und Weise, wie die Strategie der Kapitalgesellschaft im Hinblick auf
Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird,
2. eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die
Kapitalgesellschaft gesetzt hat, gegebenenfalls einschließlich der absoluten Ziele für die
Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050, eine
Beschreibung der Fortschritte, die die Kapitalgesellschaft im Hinblick auf die
Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Erklärung, ob die auf Umweltfaktoren
bezogenen Ziele der Kapitalgesellschaft auf schlüssigen wissenschaftlichen
Beweisen beruhen,
3. eine Beschreibung der Rolle der Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder
Verwaltungsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihres Fachwissens
und ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihres Zugangs zu
solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten,
4. eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit,
5. Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften
Anreizsystemen, die Mitgliedern der Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder
Verwaltungsorgane angeboten werden,
6. eine Beschreibung
a) des von der Kapitalgesellschaft mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und,
soweit anwendbar, im Einklang mit den Anforderungen der Europäischen Union
für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses
durchgeführten Due-Diligence-Prozesses,
b) der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die
mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft und mit ihrer
Wertschöpfungskette, einschließlich ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer
Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, verknüpft sind, der Maßnahmen zur
Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen und anderer negativer
Auswirkungen, die die Kapitalgesellschaft gemäß anderen Anforderungen der
Europäischen Union für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-
Prozesses ermitteln muss,
c) jeglicher Maßnahmen der Kapitalgesellschaft zur Verhinderung, Minderung,
Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer
Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen,
7. eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen die Kapitalgesellschaft im
Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich einer
Beschreibung der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der
Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft, und
8. Indikatoren, die für die unter den Nummern 1 bis 7 genannten Angaben relevant
sind.
Die in Satz 1 aufgeführten Angaben haben, soweit geeignet, Informationen über kurz-,
mittel- und langfristige Zeiträume zu umfassen.
(3) Die Kapitalgesellschaft hat im Nachhaltigkeitsbericht über den Prozess zur
Ermittlung der in diesen aufgenommenen, den Angaben zugrundeliegenden
Informationen Bericht zu erstatten.
(4) Soweit es für das Verständnis erforderlich ist, haben die in den Absätzen 1
und 2 genannten Angaben auch Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit der
Kapitalgesellschaft und zu ihrer Wertschöpfungskette zu umfassen, einschließlich Angaben
zu ihren Produkten und Dienstleistungen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihrer
Lieferkette.
(5) Soweit es für das Verständnis erforderlich ist, haben die in den Absätzen 1
und 2 genannten Angaben auch Verweise auf andere gemäß § 289 in den Lagebericht
aufgenommene Angaben und auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge
sowie jeweils zusätzliche Erläuterungen dazu zu umfassen.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Angaben sind im Einklang mit den
nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024
angenommenen delegierten Rechtsakten zu Standards für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung zu machen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
wird ermächtigt, die in Satz 1 genannten Rechtsakte durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bezeichnen.
§ 289d
Abweichende Vorgaben für bestimmte Kapitalgesellschaften;
Verordnungsermächtigung
Eine Kapitalgesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist und die
Voraussetzungen einer mittelgroßen (§ 267 Absatz 2 und 4 bis 5) oder kleinen (§ 267
Absatz 1 und 4 bis 5) Kapitalgesellschaft, aber nicht die Voraussetzungen einer
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a), erfüllt, können den Nachhaltigkeitsbericht auf die
folgenden Angaben beschränken:
1. eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie der
Kapitalgesellschaft,
2. eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit,
3. die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen der
Kapitalgesellschaft in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie jegliche Maßnahmen
zur Ermittlung, Überwachung, Verhinderung, Minderung oder Behebung solcher
tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen,
4. die wichtigsten Risiken, denen die Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit
Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, und die Handhabung dieser Risiken durch
die Kapitalgesellschaft und
5. Schlüsselindikatoren, die für die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Angaben
erforderlich sind.
Beschränkt eine Kapitalgesellschaft den Nachhaltigkeitsbericht nach Satz 1, so ist der
Nachhaltigkeitsbericht im Einklang mit den nach Artikel 29c der Richtlinie 2013/34/EU
in der Fassung vom 27. November 2024 angenommenen delegierten Rechtsakten zu
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzustellen. Das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die in Satz 2 genannten
Rechtsakte durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, näher zu bezeichnen.“
7. § 289e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „die nichtfinanzielle
Erklärung“ durch die Angabe „den Nachhaltigkeitsbericht“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Macht eine Kapitalgesellschaft von Absatz 1 Gebrauch und entfallen die
Gründe für die Nichtaufnahme der Angaben nach der Offenlegung des
Lageberichts, sind die Angaben in den darauf folgenden Nachhaltigkeitsbericht
aufzunehmen.“
8. § 289f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ bei Aktiengesellschaften im Sinne des Absatzes 1, die nach § 267 Absatz 3
Satz 1 und Absatz 4 bis 5 große Kapitalgesellschaften sind, eine
Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Hinblick auf die Zusammensetzung des
vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats in Bezug auf das
Geschlecht sowie andere Aspekte wie beispielsweise Alter, Behinderungen oder
Bildungs- oder Berufshintergrund verfolgt wird, sowie der Ziele dieses
Diversitätskonzepts, der Art und Weise seiner Umsetzung und der im
Geschäftsjahr erreichten Ergebnisse.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Wenn eine Gesellschaft nach Absatz 2 Nummer 6, auch in Verbindung
mit Absatz 3, kein Diversitätskonzept verfolgt, hat sie dies in der Erklärung zur
Unternehmensführung zu erläutern. Die Gesellschaft ist von der Pflicht zur
Beschreibung des Diversitätskonzepts nach Absatz 2 Nummer 6, auch in Verbindung
mit Absatz 3, befreit, wenn die Gesellschaft
1. den Lagebericht gemäß § 289b um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern
hat,
2. die nach Absatz 2 Nummer 6 erforderlichen Angaben in den
Nachhaltigkeitsbericht aufnimmt und
3. in der Erklärung zur Unternehmensführung auf die nach Nummer 2
erforderlichen Angaben verweist.“
9. Nach § 289f wird der folgende § 289g eingefügt:
„§ 289g
Format des Lageberichts; Verordnungsermächtigung
Eine Kapitalgesellschaft, die ihren Lagebericht gemäß § 289b um einen
Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern hat, hat
1. den Lagebericht in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach
Maßgabe des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 aufzustellen und
2. den Nachhaltigkeitsbericht nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU)
2019/815 auszuzeichnen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die
Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, die nach Satz 1 Nummer 2 zu
beachten sind, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, näher zu bezeichnen.“
10. Nach § 289g wird der folgende Siebente Titel eingefügt:
„Siebenter Titel
Versicherungen hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts
§ 289h
Versicherungen bei Kapitalgesellschaften, die Inlandsemittenten sind
(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft,
die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere
(§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im
Sinne des § 327a ist, haben in einer schriftlichen Erklärung nach bestem Wissen zu
versichern, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild im Sinne des § 264 Absatz 2 Satz 1 vermittelt oder der Anhang Angaben
nach § 264 Absatz 2 Satz 2 enthält.
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben in einer schriftlichen Erklärung nach
bestem Wissen zu versichern, dass im Lagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des
Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so dargestellt sind, dass
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, und dass die
wesentlichen Chancen und Risiken im Sinne des § 289 Absatz 1 Satz 4 beschrieben
sind. Ist der Lagebericht gemäß § 289b um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern,
haben die Personen nach Absatz 1 in der Erklärung nach Satz 1 nach bestem Wissen
auch zu versichern, dass der Nachhaltigkeitsbericht wie folgt aufgestellt wurde:
1. nach Maßgabe der nach den Artikeln 29b oder 29c der Richtlinie 2013/34/EU in
der Fassung vom 27. November 2024 angenommenen delegierten Rechtsakte zu
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und
2. nach Maßgabe der Artikel 2 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178.
(3) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen zusammengefasst
werden.“
11. § 291 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „einen Konzernabschluß und einen
Konzernlagebericht nicht“ durch die Angabe „einen Konzernabschluss nicht und einen
Konzernlagebericht nicht gemäß den §§ 315, 315a und 315d“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
2. „ der befreiende Konzernabschluss nach dem auf das Mutterunternehmen
anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU in der
Fassung vom 27. November 2024 oder im Einklang mit den in § 315g
Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards
aufgestellt und im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung
vom 13. Dezember 2023 geprüft worden ist,
3. der befreiende Konzernlagebericht nach dem auf das
Mutterunternehmen anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU in
der Fassung vom 27. November 2024, ausgenommen die
Anforderungen des Artikels 29a, aufgestellt und im Einklang mit der Richtlinie
2006/43/EG in der Fassung vom 13. Dezember 2023 geprüft worden
ist,“.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8.
Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von
Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316
vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L
224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Richtlinie
86/635/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006“ ersetzt.
12. § 292 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Mitglied der Europäischen
Union und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluss und einen
Konzernlagebericht nicht“ durch die Angabe „Mitgliedstaat der Europäischen Union und
auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluss nicht und einen Konzernlagebericht
nicht gemäß den §§ 315, 315a und 315d“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Richtlinie 2013/34/EU“ durch die
Angabe „Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024“
ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 315e“ durch die Angabe „§ 315g“
ersetzt.
cc) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ der befreiende Konzernlagebericht wird nach Maßgabe des Rechts eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im
Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November
2024, ausgenommen die Anforderungen des Artikels 29a, aufgestellt
oder ist einem nach diesen Vorgaben aufgestellten Konzernlagebericht
gleichwertig;“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2006/43/EG“ durch die Angabe „Richtlinie
2006/43/EG in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/43/EG in
der Fassung vom 13. Dezember 2023 zugelassene Abschlussprüfer von
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 der
Wirtschaftsprüferordnung, deren Wertpapiere gemäß § 2 Absatz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten
Markt zugelassen sind, haben nur dann eine den Anforderungen der Richtlinie
gleichwertige Befähigung, wenn sie bei der Wirtschaftsprüferkammer gemäß
§ 134 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung eingetragen sind oder die
Gleichwertigkeit gemäß § 134 Absatz 4 der Wirtschaftsprüferordnung
anerkannt ist.“
13. § 294 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen folgende
Unterlagen unverzüglich zu übermitteln:
1. ihre Jahresabschlüsse,
2. ihre Einzelabschlüsse nach § 325 Absatz 2a,
3. ihre Lageberichte,
4. ihre Konzernabschlüsse,
5. ihre Konzernlageberichte,
6. ihre auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlüsse,
wenn solche Abschlüsse aufzustellen sind,
7. die Abschlussprüfungsberichte, wenn eine Abschlussprüfung stattgefunden hat,
8. die Berichte über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts, wenn eine solche
Prüfung stattgefunden hat.
Das Mutterunternehmen kann von jedem Tochterunternehmen alle Aufklärungen und
Nachweise verlangen, welche die Aufstellung des Konzernabschlusses oder des
Konzernlageberichts erfordert.“
14. § 297 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
15. § 315 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a ersetzt:
„(3) Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend für nichtfinanzielle
Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das
Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage des Konzerns von Bedeutung
sind. Das Mutterunternehmen ist von der Pflicht nach Satz 1 befreit, wenn es einen
Konzernlagebericht im Einklang mit § 315b und § 315c aufstellt.
(3a) Im Konzernlagebericht sind auch die wichtigsten immateriellen
Ressourcen anzugeben, wenn
1. die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung des
Mutterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß
§ 293 Absatz 1, 2 und 4 nicht vorliegen oder
2. das Mutterunternehmen oder ein in den Konzernabschluss einbezogenes
Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist, ohne
Kleinstunternehmen im Sinne des § 267a zu sein.
Dabei ist zu erläutern, inwiefern das Geschäftsmodell des Konzerns grundlegend
von diesen Ressourcen abhängt und inwiefern diese Ressourcen eine
Wertschöpfungsquelle für den Konzern darstellen. Wichtigste immaterielle Ressourcen sind
Ressourcen ohne physische Substanz, von denen das Geschäftsmodell des
Konzerns grundlegend abhängt und die eine Wertschöpfungsquelle für den Konzern
darstellen.“
16. Die §§ 315b und 315c werden durch die folgenden §§ 315b und 315c ersetzt:
„§ 315b
Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen
Konzernnachhaltigkeitsbericht; Befreiungen; Beteiligung von Arbeitnehmervertretern
(1) Ein Mutterunternehmen (§ 290), bei dem die Voraussetzungen für eine
größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts
gemäß § 293 Absatz 1, 2 und 4 nicht vorliegen, hat seinen Konzernlagebericht um einen
Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern. Der Konzernnachhaltigkeitsbericht hat im
Konzernlagebericht einen dafür vorgesehenen, klar erkennbaren Abschnitt zu bilden.
(2) Ein Mutterunternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist von der Pflicht zur
Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht befreit, wenn
1. das Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist,
das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
2. das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den
Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 1 einbezogen sind und
3. der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 2 nach Maßgabe
des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024
aufgestellt und um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitert ist.
Satz 1 gilt nicht für Mutterunternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d
und groß im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 sind. Andere
Befreiungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Ein Mutterunternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist von der Pflicht zur
Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht befreit, wenn
1. das Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist,
das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
hat,
2. das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in einen konsolidierten
Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens nach Nummer 1 einbezogen sind,
3. der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens nach Nummer 2
a) im Einklang mit den nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung
vom 27. November 2024 angenommenen delegierten Rechtsakten zu
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgestellt ist oder
b) in einer Weise aufgestellt ist, die den in Buchstabe a genannten Standards
gleichwertig ist, was in einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der
Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die
Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt
wurde,
4. der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens nach den
Nummern 2 und 3 sowie das Urteil über die Prüfung dieses konsolidierten
Nachhaltigkeitsberichts, das von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften
abgegeben wurde, die nach dem für das Mutterunternehmen nach Nummer 1
geltenden Recht zur Abgabe eines Urteils über die Prüfung des konsolidierten
Nachhaltigkeitsberichts befugt sind, im Einklang mit den §§ 325, 327a und 328
offengelegt wurden und
5. die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 in der Fassung vom 27. Juni 2023
festgelegten Offenlegungen über die Tätigkeiten des Mutterunternehmens und
seiner Tochterunternehmen aufgenommen wurden
a) in den Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens, wenn ein solcher
Bericht aufzustellen ist,
b) in den Lagebericht des Mutterunternehmens oder
c) in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens nach
den Nummern 2 bis 4.
Satz 1 gilt nicht für Mutterunternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d
und groß im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 sind. Andere
Befreiungsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Eine Befreiung nach Absatz 2 oder 3 tritt nur ein, wenn der Lagebericht des
Mutterunternehmens alle folgenden Angaben enthält:
1. Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernlagebericht
(Absatz 2) oder den befreienden konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht (Absatz 3)
aufstellt,
2. die Internetseite, auf der
a) der befreiende Konzernlagebericht des Mutterunternehmens (Absatz 2) oder
der befreiende konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens
(Absatz 3) in deutscher oder englischer Sprache abrufbar ist und
b) der Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht zum befreienden
Konzernlagebericht des Mutterunternehmens (Absatz 2) oder das Urteil über die
Prüfung des befreienden konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts des
Mutterunternehmens (Absatz 3) abrufbar ist, und
3. die Information, dass das Mutterunternehmen von der Pflicht zur Erweiterung des
Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht befreit ist.
(5) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs des Mutterunternehmens
haben die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene über die Inhalte des
Konzernnachhaltigkeitsberichts zu unterrichten und mit ihnen die einschlägigen
Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen
zu erörtern. Erhalten die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs des
Mutterunternehmens von den Arbeitnehmervertretern eine Stellungnahme, ist diese
Stellungnahme dem für die Prüfung des Konzernlageberichts zuständigen Organ zu
übermitteln. Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen
Gesetzen bleiben unberührt.
§ 315c
Inhalt des Konzernnachhaltigkeitsberichts; Verordnungsermächtigung
(1) Auf den Inhalt des Konzernnachhaltigkeitsberichts ist § 289c mit folgenden
Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. es sind diejenigen Angaben zu machen, die für das Verständnis der Auswirkungen
des Konzerns auf Nachhaltigkeitsaspekte und das Verständnis der Auswirkungen
von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis
und die Lage des Konzerns erforderlich sind,
2. die Angaben sind im Einklang mit den nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU
in der Fassung vom 27. November 2024 angenommenen delegierten Rechtsakten
zu Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu machen,
3. stellt das Mutterunternehmen erhebliche Unterschiede zwischen den Risiken für
den Konzern und den Risiken für ein oder mehrere Tochterunternehmen oder
zwischen den Auswirkungen des Konzerns und den Auswirkungen eines oder
mehrerer Tochterunternehmen fest, so hat es im Konzernnachhaltigkeitsbericht ein
hinreichendes Verständnis der Risiken für das betreffende oder die betreffenden
Tochterunternehmen und der Auswirkungen des betreffenden
Tochterunternehmens oder der betreffenden Tochterunternehmen zu vermitteln, und
4. das Mutterunternehmen hat anzugeben, welche in die Konsolidierung
einbezogenen Tochterunternehmen nach dem auf das jeweilige Tochterunternehmen
anwendbaren Recht von folgender Pflicht befreit sind:
a) im Einklang mit Artikel 19a Absatz 9 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung
vom 27. November 2024: von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um
einen Nachhaltigkeitsbericht,
b) im Einklang mit Artikel 29a Absatz 8 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung
vom 27. November 2024: von der Pflicht zur Erweiterung des
Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht.
§ 289e ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt,
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Rechtsakte durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bezeichnen.“
17. Die Überschrift des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt Zweiter Unterabschnitt Zehnter
Titel wird gestrichen.
18. § 315e wird durch den folgenden § 315e ersetzt:
„§ 315e
Format des Konzernlageberichts; Verordnungsermächtigung
Ein Mutterunternehmen, das seinen Konzernlagebericht gemäß § 315b um einen
Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern hat, hat
1. den Konzernlagebericht in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach
Maßgabe des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 aufzustellen
und
2. den Konzernnachhaltigkeitsbericht nach Maßgabe der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/815 auszuzeichnen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die
Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, die nach Satz 1 Nummer 2 zu
beachten sind, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, näher zu bezeichnen.“
19. Nach § 315e werden der folgende Zehnte und der folgende Elfte Titel eingefügt:
„Zehnter Titel
Versicherungen hinsichtlich des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
§ 315f
Versicherungen bei Mutterunternehmen, die Inlandsemittenten sind
(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft,
die Mutterunternehmen ist, als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des
Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und
keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer schriftlichen Erklärung
nach bestem Wissen zu versichern, dass der Konzernabschluss ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des § 297 Absatz 2 Satz 2 vermittelt oder
der Konzernanhang Angaben nach § 297 Absatz 2 Satz 3 enthält.
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben in einer schriftlichen Erklärung nach
bestem Wissen zu versichern, dass im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf
einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind,
dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, und dass
die wesentlichen Chancen und Risiken im Sinne des § 315 Absatz 1 Satz 4
beschrieben sind. Ist der Konzernlagebericht gemäß § 315b um einen
Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern, haben die Personen nach Absatz 1 in der Erklärung nach Satz 1
nach bestem Wissen auch zu versichern, dass der Konzernnachhaltigkeitsbericht wie
folgt aufgestellt wurde:
1. nach Maßgabe der nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom
27. November 2024 angenommenen delegierten Rechtsakte zu Standards für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung und
2. nach Maßgabe der Artikel 2 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178.
(3) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen zusammengefasst
werden.
Elfter Titel
Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
§ 315g
(1) Ist ein Mutterunternehmen, das nach den Vorschriften des Ersten Titels einen
Konzernabschluss aufzustellen hat, nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
in der Fassung vom 11. März 2008 verpflichtet, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der
genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards
anzuwenden, so sind von den Vorschriften des Zweiten bis Achten Titels nur § 294
Absatz 3, § 297 Absatz 1a, § 298 Absatz 1, dieser jedoch nur in Verbindung mit den
§§ 244 und 245, ferner § 313 Absatz 2 und 3, § 314 Absatz 1 Nummer 4, 6, 8 und 9,
Absatz 3 sowie die Bestimmungen des Neunten Titels, des Zehnten Titels und die
Vorschriften außerhalb dieses Unterabschnitts, die den Konzernabschluss oder den
Konzernlagebericht betreffen, entsprechend anzuwenden.
(2) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, haben ihren
Konzernabschluss nach den dort genannten internationalen Rechnungslegungsstandards und
Vorschriften aufzustellen, wenn für sie bis zum jeweiligen Abschlussstichtag die
Zulassung eines Wertpapiers im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des
Wertpapierhandelsgesetzes im Inland beantragt worden ist.
(3) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, dürfen ihren
Konzernabschluss nach den in Absatz 1 genannten internationalen
Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufstellen. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht
Gebrauch macht, hat die in Absatz 1 genannten Standards und Vorschriften vollständig
zu befolgen.“
20. Nach § 315g wird der folgende Unterabschnitt 2a eingefügt:
„Unterabschnitt 2a
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen
von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Erster Titel
Inhalt der Pflichten bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung
§ 315h
Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in
einem Drittstaat
(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft
im Sinne des § 289b Absatz 1 mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines
obersten Mutterunternehmens ist, das eine Rechtsform hat, die mit einer in Anhang I der
Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024 genannten Rechtsform
vergleichbar ist, und seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum hat, haben das oberste Mutterunternehmen der Kapitalgesellschaft
jährlich aufzufordern, der Kapitalgesellschaft für das vergangene Geschäftsjahr
1. einen Konzernnachhaltigkeitsbericht des obersten Mutterunternehmens, der
gemäß § 315k Absatz 2 erstellt worden ist, und
2. ein Bestätigungsurteil zu dem Konzernnachhaltigkeitsbericht nach Nummer 1, das
von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die
nach dem Recht des Staats, in dem das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz
hat, eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Abgabe eines
Urteils über die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt ist oder
sind,
zur Verfügung zu stellen, wenn die Konzernumsatzerlöse des obersten
Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen, die in einen Konzernabschluss des
obersten Mutterunternehmens einzubeziehen wären, in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
europäischen Wirtschaftsraum in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren
den Betrag von 150 Millionen Euro übersteigen.
(2) Wenn das oberste Mutterunternehmen einen Konzernnachhaltigkeitsbericht
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 nicht zur Verfügung stellt oder der zur Verfügung
gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, haben die Mitglieder des
vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft für die Kapitalgesellschaft
Folgendes zu erstellen:
1. eine Erklärung darüber, dass das oberste Mutterunternehmen einen
Konzernnachhaltigkeitsbericht nicht zur Verfügung gestellt hat oder dass der zur Verfügung
gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, und
2. einen Konzernnachhaltigkeitsbericht des obersten Mutterunternehmens gemäß
§ 315k Absatz 2 mit denjenigen Angaben, über die die Kapitalgesellschaft verfügt
und die sie beschaffen kann.
(3) Wenn das oberste Mutterunternehmen ein Bestätigungsurteil im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 2 nicht zur Verfügung stellt, haben die Mitglieder des
vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft für die Kapitalgesellschaft eine Erklärung
darüber zu erstellen, dass das oberste Mutterunternehmen ein Bestätigungsurteil nicht
zur Verfügung gestellt hat.
(4) Konzernumsatzerlöse nach Absatz 1 sind der Betrag der
Konzernumsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem
jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Konzernabschlusses des obersten
Mutterunternehmens gelten.
§ 315i
Inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat
(1) Bei inländischen Zweigniederlassungen einer Kapitalgesellschaft, die eine
Rechtsform hat, die mit einer in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung
vom 27. November 2024 genannten Rechtsform vergleichbar ist, ihren Sitz nicht in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und nicht verbundenes
Unternehmen nach § 271 Absatz 2 ist, haben die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
genannten angemeldeten Personen oder, wenn solche nicht vorhanden sind, die
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft die
Hauptniederlassung jährlich aufzufordern, ihnen für das vergangene Geschäftsjahr
1. einen Nachhaltigkeitsbericht der Kapitalgesellschaft, der gemäß § 315k Absatz 1
erstellt worden ist, und
2. ein Bestätigungsurteil zu dem Nachhaltigkeitsbericht nach Nummer 1, das von
einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die nach
dem Recht des Staats, in dem die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Abgabe eines Urteils über die
Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt ist oder sind,
zur Verfügung zu stellen, wenn die der Zweigniederlassung zuzuordnenden
Umsatzerlöse im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von 40 Millionen Euro und die
Umsatzerlöse der Kapitalgesellschaft in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen
Wirtschaftsraum in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren den Betrag
von 150 Millionen Euro übersteigen.
(2) Wenn die Hauptniederlassung einen Nachhaltigkeitsbericht im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 1 nicht zur Verfügung stellt oder der zur Verfügung gestellte Bericht
nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, haben die nach Absatz 1 Verpflichteten für
die Zweigniederlassung Folgendes zu erstellen:
1. eine Erklärung darüber, dass die Hauptniederlassung einen Nachhaltigkeitsbericht
nicht zur Verfügung gestellt hat oder dass der zur Verfügung gestellte Bericht nicht
den gesetzlichen Vorgaben entspricht, und
2. einen Nachhaltigkeitsbericht der Kapitalgesellschaft gemäß § 315k Absatz 1 mit
denjenigen Angaben, über die die Zweigniederlassung verfügt und die sie
beschaffen kann.
(3) Wenn die Hauptniederlassung ein Bestätigungsurteil im Sinne des Absatzes 1
Nummer 2 nicht zur Verfügung stellt, haben die nach Absatz 1 Verpflichteten für die
Zweigniederlassung eine Erklärung darüber zu erstellen, dass die Hauptniederlassung
ein Bestätigungsurteil nicht zur Verfügung gestellt hat.
(4) Umsatzerlöse der Kapitalgesellschaft nach Absatz 1 sind der Betrag der
Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundätze ergibt, die nach
dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der
Kapitalgesellschaft gelten.
§ 315j
Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat
(1) Bei inländischen Zweigniederlassungen einer Kapitalgesellschaft, die eine
Rechtsform hat, die mit einer in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung
vom 27. November 2024 genannten Rechtsform vergleichbar ist, ihren Sitz nicht in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und verbundenes Unternehmen
nach § 271 Absatz 2 ist, haben die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten
angemeldeten Personen oder, wenn solche nicht vorhanden sind, die Mitglieder des
vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft das oberste Mutterunternehmen
jährlich aufzufordern, ihnen für das vergangene Geschäftsjahr
1. einen Konzernnachhaltigkeitsbericht des obersten Mutterunternehmens, der
gemäß § 315k Absatz 2 erstellt worden ist, und
2. ein Bestätigungsurteil zu dem Konzernnachhaltigkeitsbericht nach Nummer 1, das
von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die
nach dem Recht des Staats, in dem das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz
hat, eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Abgabe eines
Urteils über die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt ist oder
sind,
zur Verfügung zu stellen, wenn die der Zweigniederlassung zuzuordnenden
Umsatzerlöse im vorangegangenen Geschäftsjahr den Betrag von 40 Millionen Euro
übersteigen, die Umsatzerlöse des obersten Mutterunternehmens und seiner
Tochterunternehmen, die in einen Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einzubeziehen
wären, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den beiden letzten
aufeinander folgenden Geschäftsjahren den Betrag von 150 Millionen Euro
übersteigen und das oberste Mutterunternehmen kein Tochterunternehmen hat, das den
Pflichten nach § 315h Absatz 1, 2 und 3 oder vergleichbaren Pflichten nach Maßgabe des
Rechts eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit
Artikel 40a Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27.
November 2024 unterliegt.
(2) Wenn das oberste Mutterunternehmen einen Konzernnachhaltigkeitsbericht
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 nicht zur Verfügung stellt oder der zur Verfügung
gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, haben die nach Absatz 1
Verpflichteten für die Zweigniederlassung Folgendes zu erstellen:
1. eine Erklärung darüber, dass das oberste Mutterunternehmen einen
Konzernnachhaltigkeitsbericht nicht zur Verfügung gestellt hat oder dass der zur Verfügung
gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, und
2. einen Konzernnachhaltigkeitsbericht des obersten Mutterunternehmens gemäß
§ 315k Absatz 2 mit denjenigen Angaben, über die die Zweigniederlassung verfügt
und die sie beschaffen kann.
(3) Wenn das oberste Mutterunternehmen ein Bestätigungsurteil im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 2 nicht zur Verfügung stellt, haben die nach Absatz 1
Verpflichteten für die Zweigniederlassung eine Erklärung darüber zu erstellen, dass das oberste
Mutterunternehmen ein Bestätigungsurteil nicht zur Verfügung gestellt hat.
(4) Umsatzerlöse der Kapitalgesellschaft und Konzernumsatzerlöse nach
Absatz 1 sind der Betrag der Umsatzerlöse oder der Konzernumsatzerlöse, der sich bei
Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen
nationalen Recht für die Aufstellung eines Jahresabschlusses oder des
Konzernabschlusses des obersten Mutterunternehmens gelten.
Zweiter Titel
Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts
§ 315k
Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Nachhaltigkeitsbericht im Sinne dieses Unterabschnitts hat die Angaben
nach § 289c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e, Nummer 2 bis 6 sowie,
soweit die vorstehenden Nummern betroffen sind, Nummer 8 zu enthalten. Der
Nachhaltigkeitsbericht ist im Einklang mit den nach Artikel 40b oder nach Artikel 29b der
Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024 angenommenen
delegierten Rechtsakten zu Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer
Weise aufzustellen, die den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach
Artikel 29b der Richtlinie gleichwertig ist, was in einem gemäß Artikel 23 Absatz 4
Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die
Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt
wurde.
(2) Auf einen Konzernnachhaltigkeitsbericht ist Absatz 1 entsprechend und mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Angaben so zu machen sind, wie sie für das
Verständnis der Auswirkungen des Konzerns auf Nachhaltigkeitsaspekte und das
Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Konzern erforderlich
sind.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt,
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Rechtsakte durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bezeichnen.“
21. Nach der Überschrift des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt Dritter Unterabschnitt wird
die folgende Überschrift eingefügt:
„Erster Titel
Abschlussprüfung“.
22. § 316 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 316
Pflicht zur Abschlussprüfung“.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Prüfungsberichts“ durch die Angabe
„Abschlussprüfungsberichts“ ersetzt.
23. § 316a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung
des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77;
L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in
der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von
Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen,
zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien
2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom
2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert
worden ist,“ durch die Angabe „Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27.
November 2024“ ersetzt.
24. § 317 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 317
Gegenstand und Umfang der Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Prüfung des Lageberichts und des Konzernlageberichts hat sich auch darauf
zu erstrecken, ob der Lagebericht gemäß den §§ 289, 289a und 289f und der
Konzernlagebericht gemäß den §§ 315, 315a und 315d aufgestellt worden ist.“
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Bei der Durchführung einer Prüfung hat der Abschlussprüfer die
internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission
in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG in der
Fassung vom 13. Dezember 2023 angenommen worden sind.“
25. § 318 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch die
Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch
die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13.
Dezember 2023“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Kündigung ist in Textform zu begründen.“
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Die Wirtschaftsprüferkammer ist unverzüglich und in Textform begründet
durch den Abschlussprüfer und die gesetzlichen Vertreter der geprüften
Gesellschaft von der Kündigung oder dem Widerruf des Prüfungsauftrages zu
unterrichten.“
26. § 319 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird nach der Angabe
„Jahresabschlusses“ die Angabe „oder des zu prüfenden Lageberichts“ eingefügt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3
und 4“ ersetzt.
27. § 320 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „den Jahresabschluß, den Lagebericht und
den gesonderten nichtfinanziellen Bericht“ durch die Angabe „den
Jahresabschluss und den Lagebericht“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss
aufzustellen hat, haben dem Abschlussprüfer des Konzernabschlusses
unverzüglich nach der Aufstellung des Konzernabschlusses vorzulegen:
1. den Konzernabschluss,
2. den Konzernlagebericht,
3. die Jahresabschlüsse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen,
4. die Lageberichte des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen,
5. die auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten
Zwischenabschlüsse der Tochterunternehmen, wenn solche Abschlüsse aufzustellen
sind, und
6. die Abschlussprüfungsberichte des Mutterunternehmens und der
Tochterunternehmen, wenn eine solche Prüfung stattgefunden hat.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der bisherige Abschlussprüfer hat dem neuen Abschlussprüfer auf in
Textform zu übermittelnde Anfrage über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu
berichten; § 321 ist entsprechend anzuwenden.“
28. § 321 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 321
Abschlussprüfungsbericht“.
b) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung der Prüfung
festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie
Tatsachen zu berichten, die den Bestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder
des Konzerns gefährden oder die Entwicklung der geprüften Kapitalgesellschaft
oder des Konzerns wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende
Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz,
Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen.“
c) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Hauptteil des Berichts ist festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren
geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften, die Maßstab
der Prüfung sind, und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags
oder der Satzung entsprechen.“
d) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Prüfungsberichts“
durch die Angabe „Berichts“ ersetzt.
e) In Absatz 4a wird die Angabe „Prüfungsbericht“ durch die Angabe „Bericht“ ersetzt.
29. § 321a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 321a
Offenlegung des Abschlussprüfungsberichts in besonderen Fällen“.
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Prüfungsberichte“ durch die
Angabe „Berichte“ ersetzt.
30. § 322 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a wird die Angabe „Richtlinie 2006/43/EG“ durch die Angabe „Richtlinie
2006/43/EG in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird Satz 1 durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu erstrecken, ob
der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des
Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss und gegebenenfalls mit dem Einzelabschluss nach
§ 325 Abs. 2a oder mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, der Lagebericht
gemäß den §§ 289, 289a und 289f oder der Konzernlagebericht gemäß den
§§ 315, 315a und 315d aufgestellt worden ist und der Lage- oder
Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft oder des
Konzerns vermittelt, soweit der Lage- oder Konzernlagebericht Gegenstand der
Abschlussprüfung war.“
c) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Prüfungsbericht“ durch die Angabe
„Abschlussprüfungsbericht“ ersetzt.
31. § 323 Absatz 5 und § 324 werden gestrichen.
32. Nach § 324a werden der folgende Zweite und der folgende Dritte Titel eingefügt:
„Zweiter Titel
Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts
§ 324b
Pflicht zur Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts
(1) Ist der Lagebericht gemäß § 289b um einen Nachhaltigkeitsbericht zu
erweitern, so ist dieser durch einen Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts zu prüfen.
(2) Ist der Konzernlagebericht gemäß § 315b um einen
Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern, so ist dieser durch einen Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts zu
prüfen.
(3) § 316 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist auf die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts
und die Prüfung des Konzernnachhaltigkeitsberichts entsprechend anzuwenden.
§ 324c
Gegenstand und Umfang der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts
(1) Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts und des
Konzernnachhaltigkeitsberichts hat sich darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht gemäß den §§ 289b bis 289e
oder der Konzernlagebericht gemäß den §§ 315b und 315c erweitert worden ist. Die
Prüfung umfasst auch, ob die Vorgaben des § 289g und des § 315e sowie die
Vorgaben des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2020/852 in der Fassung vom 27. Juni 2023
eingehalten worden sind.
(2) § 317 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anwendbar.
(3) Bei der Durchführung einer Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts hat der Prüfer
des Nachhaltigkeitsberichts die Standards für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts
anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26a
Absatz 3 Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung vom 13.
Dezember 2023 angenommen worden sind.
§ 324d
Bestellung und Abberufung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts
Auf die Bestellung und Abberufung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts ist
§ 318 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 318 Absatz 3 Satz 1 nur
entsprechend anzuwenden ist, wenn dies aus einem in der Person des gewählten
Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere,
wenn
1. ein Ausschlussgrund nach § 319 Absatz 2 bis 5 oder nach § 319b besteht oder
2. ein Verstoß gegen § 43b der Wirtschaftsprüferordnung vorliegt.
§ 324e
Auswahl der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und Ausschlussgründe
(1) Auf die Auswahl der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und auf die
Ausschlussgründe ist § 319 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich aus
dem Auszug aus dem Berufsregister ergeben muss, dass die Eintragung nach § 38
Nummer 1 Buchstabe g oder Nummer 2 Buchstabe k der Wirtschaftsprüferordnung
vorgenommen worden ist.
(2) Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts kann auch der Abschlussprüfer des
Jahresabschlusses sein.
§ 324f
Netzwerk
§ 319b ist entsprechend anzuwenden.
§ 324g
Vorlagepflicht
§ 320 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 324h
Auskunftsrechte
§ 320 Absatz 2 und 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 324i
Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht
(1) Ist der Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht oder der
Konzernlagebericht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern, so hat der Prüfer des
Nachhaltigkeitsberichts das Ergebnis der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts oder des
Konzernnachhaltigkeitsberichts schriftlich in einem Prüfungsvermerk über den
Nachhaltigkeitsbericht oder über den Konzernnachhaltigkeitsbericht zusammenzufassen. Der
Prüfungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und
dabei die angewandten Standards für den Nachhaltigkeitsbericht und
Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten.
In einem einleitenden Abschnitt ist zumindest der Gegenstand der Prüfung zu
beschreiben und sind die angewandten Standards für den Nachhaltigkeitsbericht anzugeben.
Ein Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter Buchprüfer darf einen Prüfungsvermerk nicht
erteilen, wenn
1. er nach
a) § 324e Absatz 1 in Verbindung mit § 319 Absatz 2 oder Absatz 3, jeweils auch
in Verbindung mit § 319 Absatz 5, oder
b) § 324f in Verbindung mit § 319b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 319b Absatz 2, oder
2. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Buchprüfungsgesellschaft, für die er
tätig wird, nach
a) § 324e Absatz 1 in Verbindung mit § 319 Absatz 4, auch in Verbindung mit
§ 319 Absatz 5, oder
b) § 324f in Verbindung mit § 319b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 319b Absatz 2,
als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts ausgeschlossen ist.
(2) Bei der Erstellung des Prüfungsvermerks hat der Prüfer des
Nachhaltigkeitsberichts die Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission
in dem Verfahren nach Artikel 26a Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung
vom 13. Dezember 2023 angenommen worden sind.
(3) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob
1. ein uneingeschränkter Prüfungsvermerk erteilt wird,
2. ein eingeschränkter Prüfungsvermerk erteilt wird,
3. der Prüfungsvermerk aufgrund von Einwendungen versagt wird oder
4. der Prüfungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Prüfer des
Nachhaltigkeitsberichts nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.
Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemein verständlich und
problemorientiert erfolgen.
(4) In einem uneingeschränkten Prüfungsvermerk (Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
hat der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts zu erklären, dass die von ihm durchgeführte
Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen
Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Nachhaltigkeitsbericht oder
Konzernnachhaltigkeitsbericht nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Prüfers des
Nachhaltigkeitsberichts nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften
entspricht. Der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts kann zusätzlich einen Hinweis auf
Umstände aufnehmen, auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den
Prüfungsvermerk einzuschränken.
(5) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts
seine Erklärung nach Absatz 4 Satz 1
1. einzuschränken (Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) oder
2. zu versagen (Absatz 3 Satz 1 Nummer 3).
Die Versagung ist in den Prüfungsvermerk aufzunehmen. Die Einschränkung oder
Versagung ist zu begründen; Absatz 4 Satz 2 ist anzuwenden. Ein eingeschränkter
Prüfungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Nachhaltigkeitsbericht oder
Konzernnachhaltigkeitsbericht unter Beachtung der vom Prüfer des
Nachhaltigkeitsberichts vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung den
gesetzlichen Vorschriften im Wesentlichen entspricht.
(6) Der Prüfungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der Prüfer des
Nachhaltigkeitsberichts nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung
des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (Absatz 3 Satz 1
Nummer 4). Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) § 322 Absatz 6a und 7 Satz 1, 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 324j
Verantwortlichkeit des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts
§ 323 ist entsprechend anzuwenden.
§ 324k
Bericht durch eine akkreditierte unabhängige dritte Partei
In Gesellschaften im Sinne des § 289b Absatz 1 oder § 315b Absatz 1, die kein
Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a Satz 2 Nummer 1 sind,
ist auf Antrag von Gesellschaftern, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den
zwanzigsten Teil der Stimmrechte oder des gezeichneten Kapitals erreichen, in der
Versammlung der Gesellschafter darüber zu beschließen, ob durch eine akkreditierte
dritte Partei, die weder Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts ist noch dem Prüfer des
Nachhaltigkeitsberichts oder seinem Netzwerk angehört, ein zusätzlicher Bericht über
bestimmte Bestandteile des Nachhaltigkeitsberichts auszuarbeiten und allen
Gesellschaftern zur Verfügung zu stellen ist. § 126 des Aktiengesetzes und § 50 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bleiben unberührt.
§ 324l
Prüfung durch eine akkreditierte unabhängige dritte Partei
Ist die Kapitalgesellschaft nach dem Unionsrecht verpflichtet, einzelne Angaben,
die gemäß den §§ 289b bis 289f im Nachhaltigkeitsbericht oder gemäß den §§ 315b
und 315c im Konzernnachhaltigkeitsbericht zu machen sind, auch durch eine
akkreditierte unabhängige dritte Partei überprüfen zu lassen, so ist der Prüfungsbericht der
akkreditierten unabhängigen dritten Partei als Anlage zum Lagebericht oder zum
Konzernlagebericht zu nehmen, falls der Bericht nicht auf andere öffentlich zugängliche
Weise bereitgestellt wird.
Dritter Titel
Prüfungsausschuss
§ 324m
Prüfungsausschuss
(1) Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a
Satz 2) sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die
Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind
verpflichtet, einen Prüfungsausschuss nach Absatz 2 einzurichten, der sich insbesondere mit
den in § 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben
befasst. Dies gilt nicht für Kapitalgesellschaften im Sinne des Satzes 1,
1. deren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe von Wertpapieren im Sinne des § 2
Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes besteht, die durch
Vermögensgegenstände besichert sind;
2. die Kreditinstitute im Sinne des § 340 Absatz 1 sind und einen organisierten Markt
im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes nur durch die
Ausgabe von Schuldtiteln im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen, wenn deren Nominalwert
100 Millionen Euro nicht übersteigt und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung
eines Prospekts nach der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 13.
Dezember 2023 besteht;
3. die Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs sind.
Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist im Anhang darzulegen, weshalb ein
Prüfungsausschuss nicht eingerichtet wird.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von den Gesellschaftern zu
wählen. Die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, muss unabhängig sein;
im Übrigen ist § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht mit der Geschäftsführung betraut sein.
§ 107 Absatz 3 Satz 8, § 124 Absatz 3 Satz 2 und § 171 Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden. Der Prüfungsausschuss hat den
Gesellschaftern einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers des
Nachhaltigkeitsberichts zu machen, wenn die Kapitalgesellschaft keinen Aufsichts-
oder Verwaltungsrat hat oder wenn der Aufsichts- oder Verwaltungsrat für den Vorschlag
nicht zuständig ist.
(3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 von einer
Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2)
ist, eine Darstellung und Erläuterung des Ergebnisses sowie der Durchführung der
Tätigkeit seines Prüfungsausschusses verlangen. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll
zunächst auf Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen zurückgreifen.“
33. Nach der Überschrift des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt Vierter Unterabschnitt wird
die folgende Überschrift eingefügt:
„Erster Titel
Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im
Inland“.
34. § 325 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den
Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung, den Prüfungsvermerk über
den Nachhaltigkeitsbericht und die Erklärungen nach § 289h Absatz 1 und 2
sowie“.
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 315e“ durch die Angabe „§ 315g“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „2 Satz 3,“ gestrichen.
cc) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 289h ist anzuwenden.“
c) In Absatz 3a wird die Angabe „Prüfungsberichte“ durch die Angabe
„Abschlussprüfungsberichte“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d“ durch
die Angabe „Kapitalgesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d
ist,“ ersetzt.
e) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 325a“ durch die Angabe „§ 328a“ ersetzt.
35. § 325a wird gestrichen.
36. § 328 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5,
§ 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 289h
Absatz 1 oder 2 oder § 315f Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
bb) In Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe „der Kommission vom 17. Dezember
2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für
die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl.
L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145 vom 4.6.2019, S. 85) in der jeweils
geltenden Fassung“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Werden die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen oder der Lage- oder
Konzernlagebericht nicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluss oder dem Konzernabschluss
offengelegt, so ist bei ihrer nachträglichen Offenlegung jeweils anzugeben, auf
welchen Abschluss sie sich beziehen und wo dieser offengelegt worden ist; dies
gilt auch für die nachträgliche Offenlegung des Bestätigungsvermerks oder des
Vermerks über seine Versagung sowie des Prüfungsvermerks über den
Nachhaltigkeitsbericht.“
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 1a Satz 1 sind auch auf die Offenlegung
durch Hinterlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft (§ 326 Absatz 2)
anzuwenden.“
37. Nach § 328 wird der folgende Zweite Titel eingefügt:
„Zweiter Titel
Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen und Nachhaltigkeitsberichte von
Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
§ 328a
Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im
Ausland
(1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in
einem anderen Staat haben die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten
angemeldeten Personen oder, wenn solche nicht vorhanden sind, die Mitglieder des
vertretungsberechtigten Organs der Gesellschaft für diese die Unterlagen der
Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen
Recht aufgestellt, geprüft und offengelegt worden sind, nach den §§ 325, 327a und 328
offenzulegen. Bestehen mehrere inländische Zweigniederlassungen derselben
Gesellschaft, brauchen die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung nur
von den nach Satz 1 verpflichteten Personen einer dieser Zweigniederlassungen
offengelegt zu werden. In diesem Fall beschränkt sich die Offenlegungspflicht der
übrigen Zweigniederlassungen auf die Angabe des Namens der Zweigniederlassung, des
Registers sowie der Registernummer der Zweigniederlassung, für die die Offenlegung
gemäß Satz 2 bewirkt worden ist. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache zu
übermitteln. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können
die Unterlagen der Hauptniederlassung auch wie folgt übermittelt werden:
1. in englischer Sprache oder
2. in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift oder,
3. wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese
nicht zur Beglaubigung befugt ist, in einer von einem Wirtschaftsprüfer
bescheinigten Abschrift, verbunden mit der Erklärung, dass entweder eine dem Register
vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt
ist.
Von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher
Sprache zu übermitteln.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist für die Einstufung einer
Kapitalgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) und für die Geltung von Erleichterungen
bei der Rechnungslegung das Recht des anderen Staats maßgeblich. Darf eine
Kleinstkapitalgesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht die
Offenlegungspflicht durch die Hinterlegung der Bilanz erfüllen, darf sie die Offenlegung nach
Absatz 1 ebenfalls durch Hinterlegung bewirken. § 326 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die das Unternehmensregister führende Stelle fordert die Kapitalgesellschaft
zur unverzüglichen Offenlegung der Änderung der Unterlagen der Rechnungslegung
gemäß Absatz 1 auf, wenn zum Zeitpunkt eines Dateneingangs nach § 9b Absatz 4
Satz 2 die Änderung noch nicht offengelegt worden ist.
(4) Diese Vorschrift gilt nicht für Zweigniederlassungen, die von Kreditinstituten
im Sinne des § 340 Absatz 1, von Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340
Absatz 4 oder von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 errichtet
werden.
§ 328b
Offenlegung der Nachhaltigkeitsberichte von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem
Drittstaat
(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft, die den
Pflichten nach § 315h Absatz 1, 2 oder 3 unterliegen, haben der das
Unternehmensregister führenden Stelle für die Gesellschaft folgende Unterlagen zur Einstellung in das
Unternehmensregister spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in
deutscher Sprache elektronisch zu übermitteln:
1. den Bericht nach § 315h Absatz 1 Nummer 1 und
2. das Urteil nach § 315h Absatz 1 Nummer 2.
Wenn das oberste Mutterunternehmen einen Bericht nach § 315h Absatz 1 Nummer 1
nicht zur Verfügung stellt oder der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den
gesetzlichen Vorgaben entspricht, haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
der Gesellschaft für die Gesellschaft anstelle des Berichts Folgendes nach Maßgabe
des Satzes 1 zu übermitteln:
1. die Erklärung nach § 315h Absatz 2 Nummer 1 und
2. den Bericht nach § 315h Absatz 2 Nummer 2.
Wenn das oberste Mutterunternehmen ein Urteil nach § 315h Absatz 1 Nummer 2 nicht
zur Verfügung stellt, haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der
Gesellschaft für die Gesellschaft anstelle des Urteils die Erklärung nach § 315h Absatz 3
nach Maßgabe des Satzes 1 zu übermitteln.
(2) Die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen
oder, wenn solche nicht vorhanden sind, die Mitglieder des vertretungsberechtigten
Organs einer Kapitalgesellschaft, die den Pflichten nach § 315i Absatz 1, 2 oder 3
unterliegen, haben der das Unternehmensregister führenden Stelle für die
Zweigniederlassung folgende Unterlagen zur Einstellung in das Unternehmensregister spätestens
ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in deutscher Sprache elektronisch zu
übermitteln:
1. den Bericht nach § 315i Absatz 1 Nummer 1 und
2. das Urteil nach § 315i Absatz 1 Nummer 2.
Wenn die Kapitalgesellschaft einen Bericht nach § 315i Absatz 1 Nummer 1 nicht zur
Verfügung stellt oder der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen
Vorgaben entspricht, haben die nach Satz 1 Verpflichteten für die Zweigniederlassung
anstelle des Berichts Folgendes nach Maßgabe des Satzes 1 zu übermitteln:
1. die Erklärung nach § 315i Absatz 2 Nummer 1 und
2. den Bericht nach § 315i Absatz 2 Nummer 2.
Wenn die Kapitalgesellschaft ein Urteil nach § 315i Absatz 1 Nummer 2 nicht zur
Verfügung stellt, haben die nach Satz 1 Verpflichteten für die Zweigniederlassung anstelle
des Urteils die Erklärung nach § 315i Absatz 3 nach Maßgabe des Satzes 1 zu
übermitteln.
(3) Die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen
oder, wenn solche nicht vorhanden sind, die Mitglieder des vertretungsberechtigten
Organs einer Kapitalgesellschaft, die den Pflichten nach § 315j Absatz 1, 2 oder 3
unterliegen, haben der das Unternehmensregister führenden Stelle für die
Zweigniederlassung folgende Unterlagen zur Einstellung in das Unternehmensregister spätestens
ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in deutscher Sprache elektronisch zu
übermitteln:
1. den Bericht nach § 315j Absatz 1 Nummer 1 und
2. das Urteil nach § 315j Absatz 1 Nummer 2.
Wenn das oberste Mutterunternehmen einen Bericht nach § 315j Absatz 1 Nummer 1
nicht zur Verfügung stellt oder der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den
gesetzlichen Vorgaben entspricht, haben die nach Satz 1 Verpflichteten für die
Zweigniederlassung anstelle des Berichts Folgendes nach Maßgabe des Satzes 1 zu übermitteln:
1. die Erklärung nach § 315j Absatz 2 Nummer 1 und
2. den Bericht nach § 315j Absatz 2 Nummer 2.
Wenn das oberste Mutterunternehmen ein Urteil nach § 315j Absatz 1 Nummer 2 nicht
zur Verfügung stellt, haben die nach Satz 1 Verpflichteten für die Zweigniederlassung
anstelle des Urteils die Erklärung nach § 315j Absatz 3 nach Maßgabe des Satzes 1
zu übermitteln.
(4) Die §§ 11 und 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und 4 sind
entsprechend anzuwenden.“
38. Nach § 328b wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Dritter Titel
Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle“.
39. § 329 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 325a“ durch die Angabe „§ 328a“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1
erforderlich ist, kann die das Unternehmensregister führende Stelle
1. von den nach § 315h Absatz 1, 2 oder 3 oder § 315j Absatz 1, 2 oder 3
verpflichteten Personen verlangen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die
Umsatzerlöse der in den Konzernabschluss des obersten
Mutterunternehmens einzubeziehenden Unternehmen im Inland oder in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den europäischen Wirtschaftsraum für die letzten beiden Geschäftsjahre
mitzuteilen, oder
2. von den nach § 315i Absatz 1, 2 oder 3 verpflichteten Personen verlangen, ihr
innerhalb einer angemessenen Frist die Umsatzerlöse der Kapitalgesellschaft
im Inland oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum
für die letzten beiden Geschäftsjahre mitzuteilen.“
40. In § 330 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L
335 vom 17.12.2009, S. 1)“ durch die Angabe „Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung
vom 27. November 2024“ ersetzt.
41. § 331 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „im Jahresabschluß, im Lagebericht einschließlich
der nichtfinanziellen Erklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Bericht oder im
Zwischenabschluß nach § 340a Abs. 3“ durch die Angabe „im Jahresabschluss,
im Lagebericht oder im Zwischenabschluss nach § 340a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 1a wird die Angabe „§ 315e“ durch die Angabe „§ 315g“ ersetzt.
c) In Nummer 2 wird die Angabe „im Konzernabschluß, im Konzernlagebericht
einschließlich der nichtfinanziellen Konzernerklärung, im gesonderten
nichtfinanziellen Konzernbericht oder im Konzernzwischenabschluß nach § 340i Abs. 4“ durch
die Angabe „im Konzernabschluss, im Konzernlagebericht oder im
Konzernzwischenabschluss nach § 340i Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „nach § 320 einem Abschlußprüfer“ durch die
Angabe „nach § 320 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, jeweils auch
in Verbindung mit § 324h, einem Abschlussprüfer oder einem Prüfer des
Nachhaltigkeitsberichts“ ersetzt.
42. § 331a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 289h Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
§ 325 Absatz 2a Satz 5, oder
2. entgegen § 315f Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
§ 315g Absatz 1,
eine unrichtige Versicherung abgibt.“
43. § 332 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abschlußprüfer“ durch die Angabe „Abschlussprüfer“,
die Angabe „Abschlußprüfers“ durch die Angabe „Abschlussprüfers“, die Angabe
„§ 340a Abs. 3“ durch die Angabe „§ 340a Absatz 3 Satz 1“, die Angabe „§ 340i
Abs. 4“ durch die Angabe„§ 340i Absatz 4 Satz 1“ und die Angabe
„Prüfungsbericht“ durch die Angabe „Abschlussprüfungsbericht“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 324i Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5
Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4 eine dort genannte Erklärung
nicht richtig abgibt.“
44. In § 333a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 324“ durch die Angabe
„§ 324m“ ersetzt.
45. § 334 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des
a) § 289 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a Satz 1
oder Satz 2 oder Absatz 4,
b) § 289a Satz 1 oder Satz 3,
c) § 289b Absatz 1,
d) § 289c Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder
Absatz 5, oder § 289c Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit
Absatz 6 Satz 1,
e) § 289e Absatz 2,
f) § 289f Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 289f Absatz 3,
g) § 289f Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 289f
Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2,
h) § 289f Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder
i) § 289g Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der Fassung vom 21.
September 2022,
über den Inhalt oder das Format des Lageberichts,“.
bbb) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 4a ersetzt:
4. „ bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des
a) § 315 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a Satz 1
oder Satz 2 oder Absatz 4,
b) § 315a Satz 1 oder Satz 3,
c) § 315b Absatz 1 Satz 1,
d) § 315c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
aa) § 289c Absatz 2, auch in Verbindung mit § 289c
Absatz 4 oder Absatz 5, oder
bb) § 289c Absatz 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 315c Absatz 1 Satz 1
Nummer 2,
e) § 315c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4,
f) § 315c Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 289e Absatz 2,
g) § 315d Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit § 289f Absatz 1
Satz 3, Absatz 2 oder Absatz 5 Satz 1 oder
h) § 315e Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der Fassung vom 21.
September 2022,
über den Inhalt oder das Format des Konzernlageberichts,
4a. oder als in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannte
angemeldete Person einer Kapitalgesellschaft bei der Erstellung des
Nachhaltigkeitsberichts einer Vorschrift des § 315h Absatz 2
Nummer 2, § 315i Absatz 2 Nummer 2 oder § 315j Absatz 2
Nummer 2 über den Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts,“.
ccc) In Nummer 5 wird die Angabe „Hinterlegung,“ gestrichen und wird die
Angabe „§ 325a“ durch die Angabe „§ 328a“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 und 3a“ durch die Angabe „Nummer 3
Buchstabe f und h sowie Nummer 3a“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Satzes 1 Nummer 4“ durch die Angabe „Satzes 1
Nummer 4 Buchstabe g“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in der Angabe nach Nummer 2 wird die Angabe
„Buchführungsgesellschaft“ durch die Angabe „Buchprüfungsgesellschaft“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170
vom 11.6.2014, S. 66)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr.
537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch
die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13.
Dezember 2023“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 324“ durch die Angabe
„§ 324m“ ersetzt.
bb) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr.
537/2014“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung
vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
d) Nach Absatz 2a wird der folgende Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 324i Absatz 1 Satz 4 einen
Prüfungsvermerk erteilt zu dem Nachhaltigkeitsbericht oder dem
Konzernnachhaltigkeitsbericht
1. einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse
nach § 316a Satz 2 Nummer 1 ist, oder
2. einer Kapitalgesellschaft, die nicht in Nummer 1 genannt ist.“
e) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „sowie des Absatzes 2a“ durch die Angabe
„sowie der Absätze 2a und 2b Nummer 1“ ersetzt und nach der Angabe „Satz 1
Nummer 2“ die Angabe „sowie des Absatzes 2b Nummer 2“ eingefügt.
f) In Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2013/34/EU“
durch die Angabe „Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024“
ersetzt.
g) In Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „des Absatzes 2“ durch die Angabe „der
Absätze 2 und 2b“ ersetzt.
46. § 335 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer
Kapitalgesellschaft, die
1. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des
Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer
Unterlagen der Rechnungslegung,
2. § 328a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
der Hauptniederlassung oder
3. § 328b über die Pflicht zur Offenlegung des Nachhaltigkeitsberichts
nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen
Offenlegung vom Bundesamt für Justiz (Bundesamt) ein
Ordnungsgeldverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durchzuführen; in den Fällen der Nummern 2
und 3 treten die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten
Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des
vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „Nummer 1 bis 3“
ersetzt.
b) In Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2013/34/EU“
durch die Angabe „Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024“
ersetzt.
47. § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt:
2. „ die §§ 265 bis 289a, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285
Nummer 17,
2a. bei einer Genossenschaft, die groß im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 und
Absatz 4 bis 5 ist, kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist und im
Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, § 289b Absatz 1, 5 und 6 sowie
die §§ 289c, 289e und 289g,“.
48. § 339 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Jahresabschluß“ durch die Angabe
„Jahresabschluss“ und die Angabe „§ 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1
Satz 5“ durch die Angabe „§ 289h Absatz 1 und 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023“
ersetzt.
cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Ist die Erteilung eines Prüfungsvermerks über den Nachhaltigkeitsbericht
nach § 58 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes vorgeschrieben, so ist
dieser mit dem Lagebericht zu übermitteln; hat der Prüfungsverband die Erteilung
eines Prüfungsvermerks über den Nachhaltigkeitsbericht versagt, so ist dem
übermittelten Lagebericht eine vom Prüfungsverband unterschriebene
Erklärung darüber beizufügen, dass die Erteilung eines Prüfungsvermerks über den
Nachhaltigkeitsbericht versagt wurde. Ist die Prüfung des
Nachhaltigkeitsberichts im Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen nach Satz 1 nicht
abgeschlossen, so ist der Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht oder
die Erklärung über seine Versagung unverzüglich nach Abschluss der Prüfung
zu übermitteln.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 326 bis 329“ durch die Angabe „§§ 326 bis 328
und § 329“ ersetzt.
49. § 340a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Kreditinstitute haben außerdem einen Lagebericht nach den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen aufzustellen, soweit in den Absätzen 5 und
6 nichts anderes bestimmt ist.“
b) Die Absätze 1a und 1b werden gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 267, 268“ durch die Angabe „§ 268“ ersetzt und
wird vor der Angabe „276“ die Angabe „274a,“ eingefügt.
bb) Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die §§ 267 und 267a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die Bilanzsumme sich anstelle der in § 267 Absatz 4a Satz 1 aufgeführten
Posten aus denjenigen Posten zusammensetzt, die nach dem durch
Rechtsverordnung erlassenen Formblatt für die Jahresbilanz die Posten
der Aktivseite der Bilanz bilden, und
2. die Umsatzerlöse der Gesamtbetrag derjenigen Posten sind, die nach den
durch Rechtsverordnung erlassenen Formblättern für die Gewinn- und
Verlustrechnung den in Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28
Buchstabe B Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG in der
Fassung vom 14. Juni 2006 genannten Posten entsprechen.“
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen
an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 27. November 2024“ ersetzt.
e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
(5) „ § 289 Absatz 3a und die §§ 289b bis 289e und 289g sind nur
anzuwenden, wenn das Kreditinstitut
1. groß im Sinne des Absatzes 2 Satz 6 in Verbindung mit § 267 Absatz 3 Satz 1
und Absatz 4 bis 5 ist oder
2. kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und kein Kleinstkreditinstitut im
Sinne des Absatzes 2 Satz 6 in Verbindung mit § 267a ist.
§ 289b Absatz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Fällen, in denen
Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 27. November
2024 Anwendung findet, CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1
des Kreditwesengesetzes, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind,
welche sie unter den in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
Fassung vom 27. November 2024 festgelegten Bedingungen beaufsichtigt, wie
Tochterunternehmen dieser Zentralorganisation behandelt werden. Kleine und nicht
komplexe Institute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 27. November 2024 dürfen den
Nachhaltigkeitsbericht in entsprechender Anwendung von § 289d beschränken. § 289
Absatz 3a und die §§ 289b bis 289e und 289g sind abweichend von § 340 Absatz 1
Satz 1 auf die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der
Fassung vom 27. November 2024 genannten Unternehmen anzuwenden, wenn
sie eine Bilanzsumme im Sinne des Absatzes 2 Satz 6 von 300 Milliarden Euro
überschreiten und kapitalmarktorientiert sind.
(6) Ein Kreditinstitut, das nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 289f
Absatz 1 eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin
Angaben nach § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn es groß im Sinne des
Absatzes 2 Satz 6 in Verbindung mit § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 ist.
Ein Kreditinstitut, das eine Genossenschaft ist, hat § 289f Absatz 4 nach Maßgabe
des § 9 Absatz 3 und 4 des Genossenschaftsgesetzes anzuwenden.“
50. § 340i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 315e“ durch die Angabe
„§ 315g“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ durch die
Angabe „Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 27. November 2024“
ersetzt.
c) Die Absätze 5 und 6 werden durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
(5) „ Auf den Konzernlagebericht ist § 315 Absatz 3a nur anzuwenden, wenn
1. die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung des Kreditinstituts
von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293
Absatz 1 und 2 nicht vorliegen oder
2. das Kreditinstitut oder ein in den Konzernabschluss einbezogenes
Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist, ohne
Kleinstunternehmen im Sinne des § 267a zu sein.
Die §§ 315b, 315c und 315e sind nur anzuwenden, wenn bei dem Kreditinstitut die
Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur
Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Absatz 1 und 2 nicht vorliegen.
§ 315b Absatz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Fällen, in denen
Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 27. November
2024 Anwendung findet, CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1
des Kreditwesengesetzes, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind,
welche sie unter den in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
Fassung vom 27. November 2024 festgelegten Bedingungen beaufsichtigt, wie
Tochterunternehmen dieser Zentralorganisation behandelt werden. § 315 Absatz 3a
und die §§ 315b und 315c sowie § 315e sind abweichend von § 340i Absatz 5 Satz
1 und 2 auf die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der
Fassung vom 27. November 2024 genannten Unternehmen anzuwenden, wenn
die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der
Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, insgesamt einen
Betrag von 300 Milliarden Euro überschreiten und sie kapitalmarktorientiert sind.
(6) Ein Kreditinstitut, das nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 315d eine
Konzernerklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben
nach § 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn die
Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung des Kreditinstituts von der
Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Absatz 1 und 2
nicht vorliegen.“
51. § 340k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 319 Absatz 1 Satz 2“ die Angabe „, auch in
Verbindung mit § 324e Absatz 1,“ eingefügt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 319
Absatz 1 Satz 1 und § 324e Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Abschlussprüfer“ durch die Angabe „Prüfer“
ersetzt.
cc) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 319 Absatz 1 Satz 3 und 4“ die Angabe
„auch in Verbindung mit § 324e Absatz 1,“ eingefügt.
dd) In Satz 5 wird die Angabe „Abschlußprüfer“ durch die Angabe „Prüfer“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „des Jahresabschlusses“ gestrichen und wird nach
der Angabe „Bestätigungsvermerk“ die Angabe „und der gesetzlich
vorgeschriebene Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Prüfungsberichten“ durch die Angabe
„Abschlussprüfungsberichten und Berichten über die Prüfung des
Nachhaltigkeitsberichts“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden nach der Angabe „Bestätigungsvermerk“ die Angabe „und
den Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 319
Absatz 1 Satz 1 und § 324e Absatz 1“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr.
537/2014“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung
vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „Abschlußprüfer“ durch die Angabe „Prüfer“ ersetzt.
dd) In Satz 5 wird nach der Angabe „§ 319 Absatz 1 Satz 3 und 4“ die Angabe
„, auch in Verbindung mit § 324e Absatz 1,“ eingefügt.
e) In Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“
durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13.
Dezember 2023“ ersetzt.
f) In Absatz 5 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 324“ durch die Angabe
„§ 324m“ ersetzt.
52. § 340l wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Richtlinie 86/635/EWG“ durch die Angabe
„Richtlinie 86/635/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 325 Absatz 2a Satz 3 und 5“
durch die Angabe „§ 325 Absatz 2a Satz 3, 5 und 6“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 3 und 5“
ersetzt.
53. In § 340m Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 324“ durch die
Angabe „§ 324m“ ersetzt.
54. § 340n wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 und 4 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 340a
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
a) § 289 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a Satz 1 oder
Satz 2 oder Absatz 4,
b) § 289a Satz 1 oder Satz 3,
c) § 289b Absatz 1,
d) § 289c Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder Absatz 5,
oder § 289c Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1,
e) § 289e Absatz 2,
f) § 289f Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung
mit § 289f Absatz 3,
g) § 289f Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 289f Absatz 3 oder
Absatz 4 Satz 2,
h) § 289f Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder
i) § 289g Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/815 in der Fassung vom 21. September
2022,
jeweils auch in Verbindung mit § 340 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1
oder Absatz 5 Satz 1, über den Inhalt oder das Format des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 340i
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
a) § 315 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a Satz 1 oder
Satz 2 oder Absatz 4,
b) § 315a Satz 1 oder Satz 3,
c) § 315b Absatz 1 Satz 1,
d) § 315c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
aa) § 289c Absatz 2, auch in Verbindung mit § 289c Absatz 4 oder
Absatz 5, oder
bb) § 289c Absatz 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 315c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
e) § 315c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4,
f) § 315c Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 289e Absatz 2,
g) § 315d Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit § 289f Absatz 1 Satz 3,
Absatz 2 oder Absatz 5 Satz 1 oder
h) § 315e Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/815 in der Fassung vom 21. September
2022,
jeweils auch in Verbindung mit § 340 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1
oder Absatz 5 Satz 1, über den Inhalt oder das Format des
Konzernlageberichts,“.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 3
Buchstabe f und h“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Satzes 1 Nummer 4“ durch die Angabe „Satzes 1
Nummer 4 Buchstabe g“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in der Angabe nach Nummer 2 die Angabe „oder die
Buchführungsgesellschaft“ gestrichen.
bb) In Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr.
537/2014“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung
vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 324“ durch die
Angabe „§ 324m“ ersetzt.
bbb) In den Buchstaben a bis c wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 537/2014“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der
Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 324“ durch die Angabe „§ 324m“ und jeweils
die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch die Angabe „Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
d) Nach Absatz 2a wird der folgende Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 340k Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 324i Absatz 1 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 340 Absatz 4
Satz 1, Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, einen Prüfungsvermerk erteilt zu
dem Nachhaltigkeitsbericht oder dem Konzernnachhaltigkeitsbericht
1. eines Instituts, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a
Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 ist, oder
2. eines Instituts, das nicht in Nummer 1 genannt ist.“
e) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „sowie des Absatzes 2a“ durch die Angabe
„sowie der Absätze 2a und 2b Nummer 1“ ersetzt und nach der Angabe „Satz 1
Nummer 2“ die Angabe „sowie des Absatzes 2b Nummer 2“ eingefügt.
f) In Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Richtlinie 86/635/EWG des Rates
vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß
von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316
vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224
vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Richtlinie
86/635/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006“ und die Angabe „Richtlinie
86/635/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie 86/635/EWG in der Fassung vom 14.
Juni 2006“ ersetzt.
g) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 2“ durch die Angabe „der Absätze 2
und 2b“ ersetzt.
55. In § 340o Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 86/635/EWG“
durch die Angabe „Richtlinie 86/635/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006“ ersetzt.
56. § 341 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels dieses Unterabschnitts sind
mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 auf Pensionsfonds (§ 236 Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend anzuwenden. § 341a Absatz 2a ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass ein Pensionsfonds, der nicht in der Rechtsform der
Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft betrieben wird, § 341a Absatz 2a in
Verbindung mit den §§ 289b bis 289e und § 289g nicht anzuwenden hat. § 341d ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Vorsicht zu bewerten sind; §§ 341b, 341c sind insoweit nicht anzuwenden. § 341j
Absatz 2a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Pensionsfonds, der nicht in der
Rechtsform der Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft betrieben wird,
§ 341j Absatz 2a in Verbindung mit den §§ 315b, 315c und 315e nicht anzuwenden
hat.“
57. § 341a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Versicherungsunternehmen haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht
nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts in den ersten vier Monaten des
Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlussprüfer
und dem Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts zur Durchführung der Prüfung
vorzulegen, soweit in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes bestimmt
ist; die Frist des § 264 Absatz 1 Satz 3 gilt nicht.“
b) Die Absätze 1a und 1b werden gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 267, 268“ durch die Angabe „§ 268“ ersetzt und
wird vor der Angabe „276“ die Angabe „274a,“ eingefügt.
bb) Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die §§ 267 und 267a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die Bilanzsumme sich anstelle der in § 267 Absatz 4a Satz 1 aufgeführten
Posten aus denjenigen Posten zusammensetzt, die nach dem durch
Rechtsverordnung erlassenen Formblatt für die Jahresbilanz die Posten
der Aktivseite der Bilanz bilden, und
2. die Umsatzerlöse der Betrag der gebuchten Bruttobeiträge sind.“
d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) § 289 Absatz 3a, die §§ 289b bis 289e und § 289g sind nur anzuwenden,
wenn das Versicherungsunternehmen
1. groß im Sinne des Absatzes 2 Satz 7 in Verbindung mit § 267 Absatz 3 Satz 1
und Absatz 4 bis 5 ist oder
2. kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und kein
Kleinstversicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 7 in Verbindung mit § 267a ist.
Ist das Versicherungsunternehmen eine Pensionskasse gemäß § 232 Absatz 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die nicht in der Rechtsform der
Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft betrieben wird, sind § 289 Absatz 3a, die
§§ 289b bis 289e und § 289g nicht anzuwenden. § 289b Absatz 2 bis 4 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass Versicherungsunternehmen, die auf der Grundlage
einer in Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG in der
Fassung vom 27. November 2024 genannten finanziellen Beziehung einer Gruppe
angehören und gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie
2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024 der Gruppenaufsicht
unterliegen, wie Tochterunternehmen des Mutterunternehmens der Gruppe zu
behandeln sind. Firmeneigene Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13
Nummer 2 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024,
firmeneigene Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 5
der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024 sowie kleine
und nicht komplexe Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 10a der
Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024 dürfen den
Nachhaltigkeitsbericht in entsprechender Anwendung von § 289d beschränken.
(2b) Ein Versicherungsunternehmen, das nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 289f Absatz 1 eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat
darin Angaben nach § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn es groß im
Sinne des Absatzes 2 Satz 7 in Verbindung mit § 267 Absatz 3 Satz 1 und
Absatz 4 bis 5 ist.“
58. In § 341i Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abschlußprüfer des Konzernabschlusses“
durch die Angabe „Abschlussprüfer des Konzernabschlusses und dem Prüfer des
Konzernnachhaltigkeitsberichts“ ersetzt.
59. § 341j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „gelten“ die Angabe „und soweit in den
Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen des § 315g Absatz 1 finden abweichend von Satz 1 nur die §§
290 bis 292 und 315g Anwendung; die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes und
Absatz 2, § 341i Absatz 3 Satz 2 sowie die Bestimmungen der
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl.
I S. 3378) und der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25.
Februar 2003 (BGBl. I S. 246) in ihren jeweils geltenden Fassungen sind nicht
anzuwenden.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Auf den Konzernlagebericht ist § 315 Absatz 3a nur anzuwenden, wenn
1. die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung des
Versicherungsunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts
gemäß § 293 Absatz 1 und 2 nicht vorliegen oder
2. das Versicherungsunternehmen oder ein in den Konzernabschluss
einbezogenes Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist,
ohne Kleinstunternehmen im Sinne des § 267a zu sein.
Die §§ 315b, 315c und 315e sind nur anzuwenden, wenn bei dem
Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung von der
Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Absatz 1 und 2
nicht vorliegen. Auf Pensionskassen, die nicht in der Rechtsform der
Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft betrieben werden, sind § 315 Absatz 3a
und die §§ 315b, 315c und 315e abweichend von Satz 1 und 2 nicht anzuwenden.
§ 315b Absatz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Versicherungsunternehmen, die auf der Grundlage einer in Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii
der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024 genannten
finanziellen Beziehung einer Gruppe angehören und gemäß Artikel 213 Absatz 2
Buchstabe a bis c der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November
2024 der Gruppenaufsicht unterliegen, wie Tochterunternehmen des
Mutterunternehmens der Gruppe zu behandeln sind.
(2b) Ein Versicherungsunternehmen, das nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 315d eine Konzernerklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat
darin Angaben nach § 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 6
aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung des
Versicherungsunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines
Konzernlageberichts gemäß § 293 Absatz 1 und 2 nicht vorliegen.“
c) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
60. § 341k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 319 Absatz 1 Satz 2“ die Angabe „, auch in
Verbindung mit § 324e Absatz 1,“ eingefügt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 324“ durch die Angabe
„§ 324m“ ersetzt.
61. § 341l Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 325 Abs. 2a Satz 3 und 5“ durch
die Angabe „§ 325 Absatz 2a Satz 3, 5 und 6“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 3 und 5“ ersetzt.
62. In § 341m Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 324“ durch die
Angabe „§ 324m“ ersetzt.
63. § 341n wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „oder eines
Pensionsfonds“ gestrichen.
bbb) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4
ersetzt:
„3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 341a
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
a) § 289 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a Satz 1
oder Satz 2 oder Absatz 4,
b) § 289a Satz 1 oder Satz 3,
c) § 289b Absatz 1,
d) § 289c Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder
Absatz 5, oder § 289c Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit
Absatz 6 Satz 1,
e) § 289e Absatz 2,
f) § 289f Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 289f Absatz 3,
g) § 289f Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 289f
Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2,
h) § 289f Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder
i) § 289g Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der Fassung vom 21.
September 2022,
über den Inhalt oder das Format des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des
§ 341j Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
a) § 315 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a Satz 1
oder Satz 2 oder Absatz 4,
b) § 315a Satz 1 oder Satz 3,
c) § 315b Absatz 1 Satz 1,
d) § 315c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
aa) § 289c Absatz 2, auch in Verbindung mit § 289c
Absatz 4 oder Absatz 5, oder
bb) § 289c Absatz 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 315c Absatz 1 Satz 1
Nummer 2,
e) § 315c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4,
f) § 315c Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 289e Absatz 2,
g) § 315d Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit § 289f Absatz 1
Satz 3, Absatz 2 oder Absatz 5 Satz 1 oder
h) § 315e Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der Fassung vom 21.
September 2022,
über den Inhalt oder das Format des Konzernlageberichts,“.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 3
Buchstabe f und h“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Satzes 1 Nummer 4“ durch die Angabe „Satzes 1
Nummer 4 Buchstabe g“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in der Angabe nach Nummer 2 wird die Angabe „oder die
Buchführungsgesellschaft“ gestrichen.
bb) In Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr.
537/2014“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung
vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 324“ durch die Angabe
„§ 324m“ ersetzt.
bb) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr.
537/2014“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung
vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
d) Nach Absatz 2a wird der folgende Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 341k Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 324i Absatz 1 Satz 4 einen Prüfungsvermerk erteilt zu dem
Nachhaltigkeitsbericht oder dem Konzernnachhaltigkeitsbericht
1. eines Versicherungsunternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem
Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 ist, oder
2. eines Versicherungsunternehmens, das nicht in Nummer 1 genannt ist.“
e) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „sowie des Absatzes 2a“ durch die Angabe
„sowie der Absätze 2a und 2b Nummer 1“ ersetzt und nach der Angabe „Satz 1
Nummer 2“ die Angabe „sowie des Absatzes 2b Nummer 2“ eingefügt.
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „und Pensionsfonds“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „des Absatzes 2“ durch die Angabe „der Absätze 2
und 2b“ ersetzt.
64. In § 341p wird die Angabe „Bußgeldvorschrift des § 341n Absatz 1 und 2“ durch die
Angabe „Bußgeldvorschriften des § 341n Absatz 1, 2, 2b, 3 Satz 1 und Absatz 4“
ersetzt.
65. § 341s Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2013/34/EU“ durch die Angabe „Richtlinie
2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 325a“ durch die Angabe „§ 328a“ ersetzt.
66. In § 342b Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Richtlinie 86/635/EWG“ durch die
Angabe „Richtlinie 86/635/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006“ ersetzt.
67. In § 342c Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1606/2002“ durch
die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Fassung vom 11. März 2008“
ersetzt.
68. In § 342d Absatz 3 Nummer 2, § 342e Absatz 3 Nummer 2, § 342f Absatz 1 Nummer 2
und Absatz 3 Nummer 2, § 342h Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, § 342l Absatz 1
und 2 sowie § 342m Absatz 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2013/34/EU“
durch die Angabe „Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 27. November 2024“
ersetzt.
69. In § 342q Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 315e“ durch die Angabe
„§ 315g“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach Artikel 95 wird der folgende Siebenundfünfzigste Abschnitt eingefügt:
„Siebenundfünfzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464
hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie
(EU) 2025/794 geänderten Fassung
Artikel 96
(1) § 289 Absatz 3 und 3a, die §§ 289b bis 289e, 289f Absatz 2 Nummer 6, Absatz 5,
die §§ 289h Absatz 2 Satz 2, § 317 Absatz 2 und 5, § 319 Absatz 3 Satz 1, § 320 Absatz 1
und 3, § 321 Absatz 2, § 322 Absatz 6, die §§ 324b bis 324m, § 325 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 hinsichtlich des Prüfungsvermerks, § 328 Absatz 3, § 331 Absatz 1 Nummer 1, § 332
Absatz 1 und 1a, die §§ 333a, 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2a und 2b, § 336
Absatz 2 Satz 1, § 339 Absatz 1, § 340a Absatz 1, 5 und 6, § 340k Absatz 1 bis 3 und 5,
§ 340m Absatz 2, § 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2a und 2b, § 341 Absatz 4,
§ 341a Absatz 1, 2a und 2b, § 341k Absatz 1 und 3, die §§ 341m, 341n Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, Absatz 2a und 2b und § 341p des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung sind erstmals anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für ein nach
dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr von Unternehmen, die
1. groß sind im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 des
Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 340a Absatz 2 Satz 6 oder § 341a Absatz 2 Satz 7
des Handelsgesetzbuchs,
2. Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs sind,
3. im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen,
4. kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 27. November 2024 sind und
5. kein firmeneigenes Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 2 der
Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024 und kein
firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 5 der Richtlinie
2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024 sind.
§ 289 Absatz 3, die §§ 289b bis 289e, 289f Absatz 2 Nummer 6, Absatz 5, § 317 Absatz 2
und 5, § 319 Absatz 3 Satz 1, § 320 Absatz 1 und 3, § 321 Absatz 2, § 322 Absatz 6, § 323
Absatz 5, § 324, § 325 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich des Prüfungsvermerks,
§ 328 Absatz 3, § 331 Absatz 1 Nummer 1, § 332 Absatz 1, die §§ 333a, 334 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2a, § 336 Absatz 2 Satz 1, § 339 Absatz 1, § 340a Absatz 1
bis 1b, § 340k Absatz 1 bis 3 und 5, § 340m Absatz 2, § 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
und Absatz 2a, § 341 Absatz 4, § 341a Absatz 1 bis 1b, § 341k Absatz 1 und 3, die
§§ 341m, 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2a, § 341p des
Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von den Unternehmen nach Satz 1
letztmals anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für das vor dem 1.
Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr.
(2) Als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts eines im Sinne des Absatz 1
berichtspflichtigen Unternehmens, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das vor dem 1. Januar 2026
beginnt, gilt, wenn die Hauptversammlung oder die Gesellschafterversammlung bis
einschließlich … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 33 dieses Gesetzes]
einberufen wird und kein Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bestellt worden ist, der Prüfer als
bestellt, der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellt worden ist, sofern der Prüfer
vor dem 1. Januar 2025 für die Durchführung von Abschlussprüfungen zugelassen oder
anerkannt wurde. Die Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.
(3) § 289 Absatz 3 und 3a, die §§ 289b bis 289e, 289f Absatz 2 Nummer 6, Absatz 5,
§ 289h Absatz 2 Satz 2, § 317 Absatz 2 und 5, § 319 Absatz 3 Satz 1, § 320 Absatz 1 und
3, § 321 Absatz 2, § 322 Absatz 6, die §§ 324b bis 324m, § 325 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
hinsichtlich des Prüfungsvermerks, § 328 Absatz 3, § 331 Absatz 1 Nummer 1, § 332
Absatz 1 und 1a, die §§ 333a, 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2a und 2b, § 336
Absatz 2 Satz 1, § 339 Absatz 1, § 340a Absatz 1, 5 und 6, § 340k Absatz 1 bis 3 und 5,
§ 340m Absatz 2, § 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2a und 2b, § 341 Absatz 4,
§ 341a Absatz 1, 2a und 2b, § 341k Absatz 1 und 3, die §§ 341m, 341n Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, Absatz 2a und 2b und § 341p des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung sind erstmals anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für ein nach
dem 31. Dezember 2026 beginnendes Geschäftsjahr von Unternehmen, die
1. groß sind im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 des
Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 340a Absatz 2 Satz 6 oder § 341a Absatz 2 Satz 7
des Handelsgesetzbuchs, und nicht bereits Absatz 1 unterliegen,
2. kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 27. November 2024 sind und
3. kein firmeneigenes Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 2 der
Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024 und kein
firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 5 der Richtlinie
2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024 sind.
§ 289 Absatz 3, die §§ 289b bis 289e, 289f Absatz 2 Nummer 6, Absatz 5, § 317 Absatz 2
und 5, § 319 Absatz 3 Satz 1, § 320 Absatz 1 und 3, § 321 Absatz 2, § 322 Absatz 6, § 323
Absatz 5, § 324, § 325 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich des Prüfungsvermerks,
§ 328 Absatz 3, § 331 Absatz 1 Nummer 1, § 332 Absatz 1, die §§ 333a, 334 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2a, § 336 Absatz 2 Satz 1, § 339 Absatz 1, § 340a Absatz 1
bis 1b, § 340k Absatz 1 bis 3 und 5, § 340m Absatz 2, § 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
und Absatz 2a, § 341 Absatz 4, § 341a Absatz 1 bis 1b, § 341k Absatz 1 und 3, die
§§ 341m, 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2a, § 341p des
Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von den Unternehmen nach Satz 1
letztmals anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für das vor dem 1.
Januar 2027 beginnende Geschäftsjahr.
(4) § 289 Absatz 3 und 3a, die §§ 289b bis 289e, 289f Absatz 2 Nummer 6, Absatz 5,
§ 289h Absatz 2 Satz 2, § 317 Absatz 2 und 5, § 319 Absatz 3 Satz 1, § 320 Absatz 1 und
3, § 321 Absatz 2, § 322 Absatz 6, die §§ 324b bis 324m, § 325 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
hinsichtlich des Prüfungsvermerks, § 328 Absatz 3, § 331 Absatz 1 Nummer 1, § 332
Absatz 1 und 1a, die §§ 333a, 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2a und 2b, § 336
Absatz 2 Satz 1, § 339 Absatz 1, § 340a Absatz 1, 5 und 6, § 340k Absatz 1 bis 3 und 5,
§ 340m Absatz 2, § 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2a und 2b, § 341 Absatz 4,
§ 341a Absatz 1, 2a und 2b, § 341k Absatz 1 und 3, die §§ 341m, 341n Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, Absatz 2a und 2b und § 341p des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung sind erstmals anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für ein nach
dem 31. Dezember 2027 beginnendes Geschäftsjahr von Unternehmen, die nicht bereits
den Absätzen 1 oder 3 unterliegen. Unternehmen im Sinne des § 289d Satz 1 können für
vor dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre beschließen, § 289b des
Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden. Beschließt ein Unternehmen die in Satz 2 genannte
Vorschrift nach Satz 2 nicht anzuwenden, gibt es im Lagebericht kurz an, warum die in Satz 2
genannte Vorschrift nicht angewendet wurde. § 289 Absatz 3, die §§ 289b bis 289e, 289f
Absatz 2 Nummer 6, Absatz 5, § 317 Absatz 2 und 5, § 319 Absatz 3 Satz 1, § 320
Absatz 1 und 3, § 321 Absatz 2, § 322 Absatz 6, § 323 Absatz 5, § 324, § 325 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 hinsichtlich des Prüfungsvermerks, § 328 Absatz 3, § 331 Absatz 1 Nummer 1,
§ 332 Absatz 1, die §§ 333a, 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2a, § 336
Absatz 2 Satz 1, § 339 Absatz 1, § 340a Absatz 1 bis 1b, § 340k Absatz 1 bis 3, und 5, § 340m
Absatz 2, § 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2a, § 341 Absatz 4, § 341a
Absatz 1 bis 1b, § 341k Absatz 1 und 3, die §§ 341m, 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und
Absatz 2a, § 341p des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind
von den Unternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden auf Unterlagen der
Einzelrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahr.
(5) Ein Unternehmen im Sinne der Absätze 1, 3 und 4 ist im Geschäftsjahr, für das es
nach diesen Absätzen erstmals zu berichten hat, oder in einem der beiden darauffolgenden
Geschäftsjahre von der Pflicht, die erforderlichen Informationen über die
Wertschöpfungskette im Sinne des § 289c Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b und Absatz 4 des
Handelsgesetzbuchs anzugeben, befreit, wenn es im betreffenden Geschäftsjahr statt der
vorgenannten Angaben
1. erläutert, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen
Informationen über die Wertschöpfungskette zu erhalten,
2. begründet, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten,
und
3. die Pläne erläutert, wie künftig die erforderlichen Informationen eingeholt werden.
(6) Für Geschäftsjahre, die vor dem 7. Januar 2030 enden, ist ein Unternehmen im
Sinne des § 289b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 340a
Absatz 5 Satz 1 oder § 341a Absatz 2a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, von der Pflicht zur
Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit, wenn
1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das seinen
Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
2. das Unternehmen in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht eines weiteren
Tochterunternehmens des Mutterunternehmens nach Nummer 1 einbezogen ist, das
a) seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
b) die Anwendungsvoraussetzungen nach Artikel 19a Absatz 1 Unterabsatz 1 oder
Artikel 29a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom
27. November 2024 erfüllt,
c) in mindestens einem der fünf vorangegangenen Geschäftsjahre ausweislich
seines Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses die höchsten Umsatzerlöse des
Konzerns des Mutterunternehmens nach Nummer 1 in der Europäischen Union
und den Vertragsstaaten des Abkommens über
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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