Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/324
21. Wahlperiode 03.06.2025
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den
polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz
A. Problem und Ziel
Dieser Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Vorgaben des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19), soweit die
gesetzlichen Regelungen nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Weitere
Änderungen des Bundeskriminalamtgesetzes sind im Entwurf eines Gesetzes zur
Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im
Bundeskriminalamtgesetz enthalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 1. Oktober 2024
(Az. 1 BvR 1160/19) die Befugnis des § 18 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2
Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3, § 29 des Bundeskriminalamtgesetzes zur
vorsorgenden Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im
polizeilichen Informationsverbund für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Die
Gründe der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift betreffen nicht den Kern der mit
ihr eingeräumten Befugnis, sondern einzelne Aspekte ihrer rechtlichen
Ausgestaltung (ebenda, Randnummer 208).
Das Bundesverfassungsgericht hat zur Umsetzung eine Frist bis zum 31. Juli 2025
(a. a. O., Randnummer 209) gesetzt. Der polizeiliche Informationsverbund ist
wichtiger Bestandteil des polizeilichen Informationsaustauschs in der deutschen
Sicherheitsarchitektur. Für die Aufgabenerfüllung der Polizeien des Bundes und
der Länder ist es von wesentlicher Bedeutung, Daten von Verurteilten,
Beschuldigten, Tatverdächtigen und weiteren Personen im Informationsverbund abrufen
zu können – zu den Zwecken der Strafverfolgung, Straftatenverhütung und
Gefahrenabwehr. Entfiele die Befugnis zur Speicherung von Beschuldigtendaten
nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, bedeutete
dies Erkenntnislücken für Polizeien des Bundes und der Länder. Die vorsorgende
Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im polizeilichen
Informationsverbund ist für eine effektive Verhütung und Verfolgung von Straften für
die Sicherheitsbehörden von Bedeutung.
B. Lösung
Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werden wie folgt umgesetzt: Der
neue § 30a enthält die besonderen Regelungen für die Weiterverarbeitung
personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund. Umfasst ist
insbesondere eine Negativprognose als Voraussetzung der vorsorgenden Speicherung von
Beschuldigtendaten. Mit den Änderungen in § 77 wird ein ausdifferenziertes
Regelungskonzept für die Speicherdauer geschaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den
polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch
Artikel … des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des Änderungsgesetzes] geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 30a Besondere Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen
Informationsverbund“.
2. In § 13 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 29 und 30“ durch die Angabe „§§ 29, 30 und 30a“ ersetzt.
3. § 29 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
4. Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt:
„§ 30a
Besondere Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen
Informationsverbund
(1) Für die Weiterverarbeitung von Daten im polizeilichen Informationsverbund gelten § 12 Absatz 2
bis 5, die §§ 14, 15 und 16 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 18 Absatz 1, 2, 4 und 5, § 19 Absatz 1 und 2 sowie die
§§ 20 und 91 entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes geregelt ist.
(2) Die vorsorgende Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten und Tatverdächtigen
ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wegen der Art oder Ausführung der
Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person künftig Straftaten begehen wird und gerade die
Weiterverarbeitung der gespeicherten Daten zu deren Verhütung und Verfolgung beitragen kann.“
5. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3“ durch die Angabe „Absätzen 1 bis 3 sowie 7
und 8“ ersetzt.
b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
„(7) Für die Aussonderungsprüffristen nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für
im polizeilichen Informationsverbund vorsorgend gespeicherte personenbezogene Daten von
Beschuldigten und Tatverdächtigen, dass die Aussonderungsprüffrist nicht überschreiten darf
1. bei Erwachsenen fünf Jahre, bei Jugendlichen vier Jahre und bei Kindern zwei Jahre, sofern der
Anlass eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist;
2. in allen anderen Fällen bei Erwachsenen drei Jahre, bei Jugendlichen zwei Jahre und bei Kindern
ein Jahr.
Bei der Festlegung der Aussonderungsprüffrist ist nach Art und Schwere des zugrundliegenden
Sachverhalts sowie des Eingriffsgewichts der Datenerhebung zu unterscheiden. Liegen bei Ablauf der
Aussonderungsprüffrist weiterhin oder neu hinzutretende relevante Umstände für die nach § 30a Absatz 2
zu treffende Prognose vor, kann eine erneute Aussonderungsprüffrist nach Satz 1 festgelegt werden.
Anderenfalls sind die Daten zu löschen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann höchstens zweimal
eine erneute Aussonderungsprüffrist festgelegt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch
mehr als zweimal eine erneute Aussonderungsprüffrist festgelegt werden.
(8) Für die Aussonderungsprüffristen nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für
im polizeilichen Informationsverbund vorsorgend gespeicherte personenbezogene Daten von
Anlasspersonen, dass die Aussonderungsprüffrist bei Erwachsenen zwei Jahre, bei Jugendlichen und Kindern
ein Jahr nicht überschreiten darf. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Liegen bei Ablauf der
Aussonderungsprüffrist weiterhin oder neu hinzutretende relevante Umstände für die nach § 30a Absatz 1 in
Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 4 zu treffende Prognose vor, kann eine erneute
Aussonderungsprüffrist nach Satz 1 festgelegt werden. Anderenfalls sind die Daten zu löschen. Eine erneute
Aussonderungsprüffrist kann vorbehaltlich des Satzes 6 höchstens zweimal festgelegt werden. Liegen in den
Fällen des § 30a Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 4 tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vor, dass die betroffene Person in naher Zukunft eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der
Strafprozessordnung begehen wird, kann auch mehr als zweimal eine erneute Aussonderungsprüffrist
festgelegt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Juni 2025
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 1. Oktober 2024 (1 BvR 1160/19) die Befugnis des
Bundeskriminalamtes zur vorsorgenden Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im
polizeilichen Informationsverbund (§ 18 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3, § 29
des Bundeskriminalamtgesetzes) für verfassungswidrig erklärt. Im Hinblick auf ihre hohe Bedeutung für die
Verhütung und Verfolgung bestimmter Straftaten durch die Sicherheitsbehörden hat das Bundesverfassungsgericht
ihre befristete Fortgeltung bis zum 31. Juli 2025 angeordnet. Die Fortgeltung hat das Bundesverfassungsgericht
mit der Maßgabe verbunden, dass „eine Speicherung der von der Regelung erfassten personenbezogenen Daten
nur dann gestattet ist, wenn eine spezifische Negativprognose in der Weise gestellt worden ist, dass eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Betroffenen eine strafrechtlich relevante Verbindung zu
möglichen Straftaten aufweisen werden und gerade die gespeicherten Daten zu deren Verhütung und Verfolgung
angemessen beitragen können. Diese Prognosen müssen sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte stützen.“
(Bundesverfassungsgericht, a. a. O., Randnummer 211). Zudem verlangt das Bundesverfassungsgericht ein
hinreichend ausdifferenziertes Regelungskonzept zur Speicherdauer.
Die vorsorgende Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im polizeilichen Informationsverbund
ist für eine effektive Verhütung und Verfolgung von Straften für die Sicherheitsbehörden von Bedeutung. Deshalb
müssen die hierfür Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts innerhalb der Umsetzungsfrist bis zum 31. Juli 2025
gesetzgeberisch umgesetzt werden. Diesem Ziel dient dieser Gesetzentwurf.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der neu in das Bundeskriminalamtgesetz einzufügende § 30a enthält besondere Regelungen für die
Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund und regelt in Absatz 1 die allgemeinen
Voraussetzungen für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten im Informationsverbund. In Absatz 2
werden die speziellen Voraussetzungen für die vorsorgende Speicherung personenbezogener Daten von
Beschuldigten und Tatverdächtigen im Informationsverbund geregelt, insbesondere eine Negativprognose als
Voraussetzung der Speicherung.
In § 77 wird ein ausdifferenziertes Regelungskonzept für die Speicherdauer von Beschuldigtendaten im
Informationsverbund entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des
Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit in Deutschland.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelungen des Gesetzentwurfs werden nicht zu einer Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung führen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Entwurf dient entsprechend der Zielvorgabe 16.1 der Erhöhung der
persönlichen Sicherheit und dem Schutz vor Kriminalität.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der vorgesehenen Regelungen kommt nicht in Betracht. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung von § 30a.
Zu Nummer 2 (§ 13)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Einfügung des neuen § 30a Absatz 1.
Zu Nummer 3 (§ 29)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Einfügung des neuen § 30a Absatz 1.
Zu Nummer 4 (§ 30a)
Mit den Änderungen werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 1. Oktober 2024,
Aktenzeichen 1 BvR 1160/19, im Bundeskriminalamtgesetz umgesetzt. Das Gericht hat die vorsorgende Speicherung
personenbezogener Grunddaten von Beschuldigten im polizeilichen Informationsverbund nach § 18 Absatz 1
Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3, § 29 als mit dem Grundgesetz unvereinbar
angesehen (Randnummer 208). Zugleich hat das Gericht ausdrücklich die Geeignetheit der vorsorgenden
Speicherung im polizeilichen Informationsverbund hervorgehoben, „da die Verhütung und Verfolgung von Straftaten
erleichtert wird, wenn Daten und Erkenntnisse gesammelt, verdichtet und effektiv unter den berechtigten
Sicherheitsbehörden ausgetauscht werden können.“ (Randnummer 177). Im Ergebnis seien die Vorschriften nicht in
ihrem Kern, sondern einzelnen Aspekten ihrer rechtsstaatlichen Ausgestaltung verfassungswidrig sind
(Randnummer 208).
Das Bundesverfassungsgericht hat seine Rechtsprechung zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
hypothetische Datenneuerhebung um Anforderungen an die vorsorgende Datenspeicherung ergänzt
(Randnummer 155). Eine vorsorgende Datenspeicherung zeichnet sich dadurch aus, dass sie nach Abschluss des
unmittelbaren Anlassfalls und damit der Erfüllung des der ursprünglichen Erhebungsmaßnahme zugrundeliegenden
Zwecks erfolgt (Randnummer 141). Es handelt sich damit um einen Sonderfall der zweckändernden Nutzung von
Daten (Randnummer 181). Als zentrale Punkte für eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der vorsorgenden
Speicherung im polizeilichen Informationsverbund hat das Bundesverfassungsgericht festgesetzt, dass
angemessene Speicherzwecke und Speicherschwellen sowie eine angemessene Speicherdauer vorzusehen sind
(Randnummer 182). Dabei ist es nicht ausreichend, dass dies durch eine verfassungskonforme Behördenpraxis erfolgt,
sondern bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Randnummern 196, 201 f.).
Der neue § 30a ist nunmehr die spezielle Vorschrift zur Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im
polizeilichen Informationsverbund. Die Aussonderungsprüffristen für im polizeilichen Informationsverbund
gespeicherte personenbezogene Daten von Beschuldigten, Tatverdächtigen und Anlasspersonen werden in § 77 Absatz 7
und 8 geregelt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 29 Absatz 4 Satz 2. Zweck der Vorschrift ist die entsprechende Geltung der
allgemeinen Datenverarbeitungs- und Datenschutzregelungen des Bundeskriminalamtgesetzes für den
polizeilichen Informationsverbund. Die neue Positionierung der Vorschrift dient der Normenklarheit. § 30a Absatz 1 stellt
die allgemeine Vorschrift dar und wird durch Absatz 2 hinsichtlich der vorsorgenden Speicherung von
Tatverdächtigen und Beschuldigten ergänzt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 erweitert den Anwendungsbereich für die gesetzlich vorgesehenen Individualprognosen im Falle der
vorsorgenden Speicherung von Beschuldigten- und Tatverdächtigtendaten im polizeilichen Informationsverbund.
Diese Voraussetzungen entsprechen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für angemessene
Speicherzwecke und -schwellen. Der Zweck der Verhütung oder künftigen Verfolgung von Straftaten ist
verfassungsrechtlich anerkannt (Randnummer 176). Die gesetzlich geregelte Prognose entspricht den Anforderungen des Gerichts,
dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass die Betroffenen eine strafrechtlich relevante
Verbindung zu möglichen Straftaten aufweisen werden und gerade die gespeicherten Daten zu deren Verhütung
und Verfolgung angemessen beitragen können. Sie setzt tatsächliche Anhaltspunkte voraus (Randnummer 186).
Bezüglich der Anforderungen an die Prognose wird auf die Ausführungen des Gerichts verwiesen: „Als taugliche
Prognosekriterien können insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise der vormaligen Tat sowie die
Persönlichkeit des Betroffenen und sein bisheriges strafrechtliches Erscheinungsbild in Frage kommen. Von
Bedeutung wird angesichts der allgemeinen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse zu Kriminalprognosen regelmäßig
sein, ob die Person wiederholt und in welchem Ausmaß sie straffällig geworden ist. Relevant wird auch der
Zeitraum sein, während dessen sie strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist (vgl. auch EGMR, P. N.
gegen Deutschland, Urteil vom 11. Juni 2020, Kammer V, Nr. 74440/17, u. a. §§ 76 ff.; EuGH, Urteil vom 30.
Januar 2024, Direktor na Glavna direktsia „Natsionalna politsia“ pri MVR – Sofia, C-118/22, EU:C:2024:97,
Rn. 60 f., 67). Die Wahrscheinlichkeit kann personenbezogen, phänomenbezogen oder tatbezogen begründbar
sein. So könnte etwa eine Ausrichtung an Delikts-/Phänomenbereichen erfolgen, wie beispielsweise Terrorismus,
Organisierte Kriminalität, Schleusung, Menschenhandel, Ausbeutung, Waffen- und Sprengstoffkriminalität,
Gewaltdelikte/gemeingefährliche Straftaten, Rauschgiftkriminalität, Cyberkriminalität, Eigentumskriminalität/
Vermögensdelikte, Sexualdelikte, Arzneimittelkriminalität, Falschgeldkriminalität, Geldwäsche, Korruption,
Wirtschafts- und Umweltkriminalität und politisch motivierte Kriminalität“ (Randnummer 186).
Zu Nummer 5 (§ 77)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der neuen Absätze 7 und 8.
Zu Buchstabe b
Die neuen Absätze 7 und 8 setzen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine angemessene
Speicherdauer um. Das Gericht sieht ein gesetzliches Regelungskonzept für die Speicherung als erforderlich an (Urteil
vom 1. Oktober 2024, Az. 1 BvR 1160/19, Randnummer 187). § 77 Absatz 7 und 8 regelt die
Aussonderungsprüffristen für Beschuldigte, Tatverdächtige und Anlasspersonen im polizeilichen Informationsverbund. Für
Verurteilte gelten die allgemeinen Regelungen.
Zu Absatz 7
Absatz 7 regelt die Aussonderungsprüffristen für Beschuldigte und Tatverdächtige, die nach Maßgabe des § 30a
Absatz 2 vorsorgend im polizeilichen Informationsverbund gespeichert werden.
Die Dauer der zulässigen Speicherung ist geprägt durch das Eingriffsgewicht (a. a. O., Randnummer 189). Der
Entwurf differenziert nach Schwere des Eingriffsgewichts und den korrespondierenden
Rechtfertigungsanforderungen. Nur bei schweren Straftaten nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist eine
Aussonderungsprüffrist von bis zu fünf Jahren bei Erwachsenen gerechtfertigt, im Übrigen darf diese drei Jahre nicht
überschreiten. Dieses Fristenregime fügt sich in die Systematik des § 77 ein. Diese sieht in den Absätzen 1 und 2 nach
Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern abgestufte Fristen vor. Zudem ist die ebenfalls in den Absätzen 1 und 2
vorgesehene Differenzierung im Hinblick auf die Speicherzwecke zu berücksichtigen. Der konkrete Zeitraum ist
im Einzelfall anhand Art und Schwere der Tat sowie des Eingriffsgewichts der Datenerhebung festzusetzen, die
gesetzlich vorgesehen Höchstfristen stellen insoweit den Rahmen dar. Der Grundrechtseingriff im Rahmen der
Datenerhebung wirkt bei der Festlegung der Aussonderungsprüffrist nach. Bei der Entscheidung über die Länge
der Aussonderungsprüffrist im Einzelfall ist das hohe Eingriffsgewicht besonders eingriffsintensiver, zum
Beispiel heimlich erfolgender oder tief in die Privatsphäre eingreifender Maßnahmen zur Datenerhebung zu
berücksichtigen und ist deshalb mit verkürzender Wirkung in die Grundlage der Entscheidung über die
Aussonderungsprüffrist einzustellen.
Das Bundesverfassungsgericht hebt den engen Zusammenhang zwischen Prognose und Zeitablauf hervor: „Die
Prognose verliert über die Zeit ohne Hinzutreten neuer relevanter Umstände grundsätzlich an Überzeugungskraft“
(a. a. O., Randnummer 189). Damit einher geht eine über die Zeit steigende Begründungslast, um eine getroffene
Prognoseentscheidung aufrecht zu erhalten. Die Tragfähigkeit ist zeitlich begrenzt. Die Sätze 1 und 2 sehen daher
vor, dass die Prognose regelmäßig zu überprüfen und ein spezifischer Zeitraum dafür festzusetzen ist. Eine
Weiterverarbeitung nach Ablauf der Überprüfungsfrist ist nach Satz 3 nur möglich, sofern die die Prognose tragenden
tatsächlichen Anhaltspunkte fortbestehen oder neue hinzugetreten sind. Im Übrigen gilt ein Löschgebot nach
Satz 4. Bei Anlasstaten unterhalb der Schwelle des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung darf die Frist nach
Satz 5 nur zweimal verlängert werden. Bei schweren Straftaten nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung
kann die Aussonderungsprüffrist nach Satz 6 auch mehr als zweimal verlängert werden; bei der Entscheidung
über die Verlängerung ist die über die Zeit steigende Begründungslast im Sinne der Verhältnismäßigkeit der
fortgesetzten Datenspeicherung in besonderem Maße zu beachten.
Absatz 7 regelt die Aussonderungsprüffristen von Beschuldigten und Tatverdächtigen im Informationsverbund
im Gleichlauf. Dies ist aus rechtssystematischen Gründen notwendig, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.
Zu Absatz 8
Aus rechtssystematischen Gründen und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist für Anlasspersonen nach
§ 18 Absatz 1 Nummer 4, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie „in naher Zukunft
Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden“, ein eigener Überprüfungszeitraum zu regeln. Der maximale
Zeitraum für die Aussonderungsprüffrist ist aufgrund des Tatbestandsmerkmals „in naher Zukunft“ geringer zu
bemessen. § 18 Absatz 1 Nummer 4 dient der Erfassung von Gefährdern und ist daher von hoher Bedeutung für
die Gefahrenabwehr.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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