Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG)
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 253/26
01.05.26 BRFuss
Fz - G - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU)
2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die
Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen
sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für
Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-
Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG)
A. Problem und Ziel
Mit der Richtlinie 2009/138/EG (sogenannte Solvabilität-II-Richtlinie) ist das europäische
Aufsichtsregime für Versicherungen grundlegend reformiert worden. Der im Jahr 2016
vollständig in Kraft gesetzte Aufsichtsrahmen Solvabilität II hat sich bewährt und der
Versicherungssektor hat sich als stabil erwiesen – auch in der Niedrigzinsphase und dem
ökonomischen und geopolitischen Umfeld der vergangenen Jahre. Dieser
Aufsichtsrahmen wird nun durch die Richtlinie (EU) 2025/2 konsequent fortentwickelt. Die neuen
Vorschriften zu Solvabilität II sollen den Versicherungssektor noch widerstandsfähiger
machen und zugleich die Rolle des Sektors bei der Bereitstellung langfristiger privater
Investitionen für europäische Unternehmen stärken. Mit der Richtlinie (EU) 2025/1 werden
daneben erstmals europäische Anforderungen für die Sanierung und Abwicklung von
Versicherungsunternehmen eingeführt. Damit wird der Schutz von Versicherungsnehmern,
Realwirtschaft und Finanzstabilität im Krisenfall ausgebaut. Beide Richtlinien sind bis zum
29. Januar 2027 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 30. Januar 2027
anwendbar. Die Umsetzung erfolgt für beide Richtlinien gemeinsam mit diesem Artikelgesetz.
Die Änderung der Richtlinie 2009/138/EG alte Fassung durch die Richtlinie (EU) 2025/2
trägt zu einer weiteren Integration des Binnenmarkts im Versicherungsbereich bei. Die
Anpassungen berücksichtigen die Langfristigkeit des Versicherungsgeschäfts besser und
geben den Versicherungsunternehmen damit mehr Spielräume bei ihrer Kapitalanlage.
Daneben wird die Proportionalität des europäischen Aufsichtsrahmens für Versicherer
deutlich gestärkt. Für die neue Kategorie der kleinen und nicht komplexen Unternehmen
gelten künftig automatisch Erleichterungen etwa bei der Frequenz der Berichterstattung.
Weitere Änderungen betreffen die verstärkte Auseinandersetzung der
Versicherungsunternehmen mit Nachhaltigkeitsrisiken, neue makroprudenzielle Maßnahmen, die Stärkung
der Gruppenaufsicht und eine verstärkte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden bei
grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
Fristablauf: 12.06.26
Mit der Richtlinie (EU) 2025/1 (sogenannte Insurance Recovery and Resolution Directive)
wird auf Unionsebene erstmals ein harmonisierter Rahmen für die Sanierung und
Abwicklung von Versicherungsunternehmen geschaffen. Auch wenn sich das Aufsichtsregime für
Versicherer bewährt hat und die Lage der Versicherungswirtschaft insgesamt als stabil
eingeschätzt wird, könnten Ausfälle von Versicherungsunternehmen im Einzelfall
erhebliche negative Auswirkungen auf Versicherungsnehmer, Geschädigte, Realwirtschaft und
Finanzstabilität haben und das Vertrauen in den gesamten Versicherungsmarkt nachhaltig
erschüttern. Ein klares Rahmenwerk soll deshalb künftig EU-weit für solche
Ausnahmefälle eine kontrollierte Abwicklung ermöglichen und damit die Stabilität der Finanzmärkte
bewahren. Insolvenzverfahren sind für Versicherungsunternehmen als Alternative nicht
immer zweckmäßig, da diese Verfahren womöglich nicht gewährleisten, dass kritische
Funktionen zugunsten der Versicherungsnehmer, Begünstigten, Geschädigten, der
Realwirtschaft oder der Finanzstabilität insgesamt angemessen fortgeführt werden. Um im
Einzelfall die Kontinuität kritischer Funktionen zu gewährleisten und die Auswirkungen von
Ausfällen von Versicherungsunternehmen so gering wie möglich zu halten, bekommen
Abwicklungsbehörden deshalb ein Instrumentarium an die Hand, das ihnen ein
rechtzeitiges und rasches Eingreifen ermöglicht. Dabei gilt der Grundsatz, dass in der Abwicklung
kein Gläubiger schlechter gestellt werden sollte als bei regulären Insolvenzverfahren.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinien (EU) 2025/1 und EU 2025/2 effektiv und
bürokratiearm um.
Von in den Richtlinien eröffneten Umsetzungsspielräumen und Wahlrechten wird – soweit
erforderlich – angemessen Gebrauch macht. Die Umsetzung folgt dem Prinzip der
Proportionalität. Beispiele sind die Nutzung vorhandener Aufsichtsdaten und die Schaffung
rechtlicher Voraussetzungen für ausschließlich digitale Kommunikationsverfahren.
Mit der Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2009/138/EG alte Fassung in die
bestehenden Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) werden die neuen
Richtlinienvorgaben vollumfänglich ins deutsche Recht integriert.
Bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/1 kann auf nationaler Ebene auf bereits
bewährte Regelungen für die Sicherungseinrichtungen für die Lebens- und
Krankenversicherung zurückgegriffen werden. Komplettiert wird das System durch eine neue
Sicherungseinrichtung für den Bereich Schaden und Unfall. Darüber hinaus wird ein neuer
Abwicklungsmechanismus geschaffen, der sich durch Ex-post-Beiträge der Unternehmen
speist.
Die Aufgabe der neuen Abwicklungsbehörde wird bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht angesiedelt, um Synergien mit bestehenden Strukturen zu nutzen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Auf Bundesebene entsteht durch dieses Gesetz beim Bundesministerium der Finanzen
ein Mehrbedarf von zwei Stellen im höheren Dienst, der finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 08 gegenzufinanzieren ist.
Den Ländern und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch dieses Gesetz entsteht für die Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch dieses Gesetz entsteht für die Wirtschaft einmaliger Erfüllungsaufwand von rund
15,8 Millionen Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 12 Millionen Euro. Der
überwiegende Anteil entfällt auf EU-Umsetzungen und hier insbesondere auf die
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/1 in nationales Recht. Bei der Umsetzung der Änderungen
der Richtlinie 2009/138/EG alte Fassung resultiert der Aufwand unter anderem aus neuen
Anforderungen an das Risikomanagement und an die Geschäftsorganisation. Aus der
Umsetzung der Änderung der Richtlinie 2009/138/EG alte Fassung folgt aufgrund von
Erleichterungen für kleine und nicht komplexe Unternehmen eine jährliche Entlastung in
Höhe von rund 1 Million Euro. Es handelt sich um ein „Out“ im Sinne der „One in, one
out“-Regel.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Es entstehen einmalige Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Höhe von
377 997,35 Euro. Weiterhin entstehen jährliche Bürokratiekosten aus
Informationspflichten in Höhe von 9 323 120,00 Euro jährlich, abzüglich Entlastungen in Höhe von
436 585,00 Euro jährlich.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch dieses Gesetz entsteht über die bereits in Abschnitt D dargestellten Kosten hinaus
ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von rund 3,8 Millionen Euro (einmalig) und rund
1 Million Euro (jährlich) für die Verwaltung (Bundesverwaltung und Landesverwaltung).
Wegen des geringfügigen Anteils für die Landesverwaltung (jeweils unter 100 000 Euro)
erfolgt insoweit kein gesonderter Ausweis.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 253/26
01.05.26 BRFuss
Fz - G - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU)
2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die
Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen
sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für
Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-
Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und
(EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung
von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für
Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-
Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 12.06.26
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und
(EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und
Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des
Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen
(Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-
Gesetz – VSAAG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen
(Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz – VSAG)
Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Artikel 5 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 8 Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes
Artikel 9 Folgeänderungen
Artikel 10 Änderung des Standortfördergesetzes
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von
Versicherungsunternehmen
(Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz – VSAG)
Inhaltsübersicht
T e i l 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
§ 4 Organisatorische Vorkehrungen; Zusammenarbeit innerhalb der Bundesanstalt
§ 5 Zuständiges Ministerium; Zusammenarbeit
§ 6 Rückgriffsbeschränkung
T e i l 2
V o r b e r e i t u n g
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Vereinfachte Anforderungen
§ 8 Maßstäbe für die Festlegung vereinfachter Anforderungen
§ 9 Sprache und elektronische Übermittlung von Informationen
§ 10 Verordnungsermächtigung
§ 11 Informationsübermittlung an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung
Kapitel 2
Präventive Sanierungsplanung und Abwicklungsplanung
A b s c h n i t t 1
P r ä v e n t i v e S a n i e r u n g s p l a n u n g
§ 12 Präventive Sanierungspläne
§ 13 Anforderungen an präventive Sanierungspläne
§ 14 Aktualisierung von präventiven Sanierungsplänen
§ 15 Bewertung und Umsetzung von präventiven Sanierungsplänen durch die Unternehmen
§ 16 Prüfung von präventiven Sanierungsplänen durch die Aufsichtsbehörde
§ 17 Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen
§ 18 Präventive Gruppensanierungspläne
§ 19 Anforderungen an präventive Gruppensanierungspläne
§ 20 Bewertung und Umsetzung des präventiven Gruppensanierungsplans durch das Unternehmen
§ 21 Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde
§ 22 Prüfung der Berücksichtigung eines Tochterversicherungsunternehmens oder
Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan
§ 23 Gemeinsame Entscheidung über den präventiven Gruppensanierungsplan
§ 24 Aufsichtsbefugnisse
A b s c h n i t t 2
A b w i c k l u n g s p l a n u n g
§ 25 Abwicklungspläne
§ 26 Anforderungen an Abwicklungspläne
§ 27 Verfahren bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten
§ 28 Überprüfung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
§ 29 Übermittlung der Abwicklungspläne an die Aufsichtsbehörden
§ 30 Gruppenabwicklungspläne
§ 31 Anforderungen an Gruppenabwicklungspläne
§ 32 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne
§ 33 Gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungspläne
§ 34 Mitwirkung und Informationsübermittlung
§ 35 Informationsübermittlung Dritter
§ 36 Verordnungsermächtigung
Kapitel 3
Abwicklungsfähigkeit
§ 37 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
§ 38 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
§ 39 Auskunfts- und Vorlageverlangen
§ 40 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort
§ 41 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort durch die Gruppenabwicklungsbehörde
§ 42 Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
§ 43 Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die
Abwicklungsfähigkeit
§ 44 Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
§ 45 Gemeinsame Entscheidungen zur Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
T e i l 3
A b w i c k l u n g
Kapitel 1
Abwicklungsziele, Voraussetzungen für eine Abwicklung und allgemeine Grundsätze
§ 46 Abwicklungsziele
§ 47 Voraussetzungen für eine Abwicklung
§ 48 Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften
§ 49 Verfahren im Fall von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind
§ 50 Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung
Kapitel 2
Bewertung
§ 51 Bewertung für Abwicklungszwecke
§ 52 Vorgaben für die Bewertung
§ 53 Vorläufige und endgültige Bewertungen
§ 54 Unabhängigkeit, Bestellung und Kosten des Bewerters
Kapitel 3
Abwicklungsinstrumente
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e G r u n d s ä t z e
§ 55 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
§ 56 Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente
§ 57 Erstattung angemessener Ausgaben
§ 58 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Ausschluss der Anfechtbarkeit
§ 59 Kontrolle nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
A b s c h n i t t 2
I n s t r u m e n t d e s g e o r d n e t e n A b w i c k l u n g s m a n a g e m e n t s
§ 60 Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements
§ 61 Ende des geordneten Abwicklungsmanagements
A b s c h n i t t 3
Ü b e r t r a g u n g v o n V e r m ö g e n s w e r t e n u n d V e r b i n d l i c h k e i t e n a u f
e i n e V e r m ö g e n s v e r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t , U n t e r n e h m e n s v e r ä u ß e -
r u n g u n d B r ü c k e n u n t e r n e h m e n
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
§ 62 Übertragung
§ 63 Mehrfache Anwendung
§ 64 Einwilligung
§ 65 Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
§ 66 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
§ 67 Wirksamwerden der Übertragung
§ 68 Eintragung der Übertragung
§ 69 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
§ 70 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
§ 71 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und
Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
§ 72 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
§ 73 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
§ 74 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen
Abwicklungsbehörde
§ 75 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
§ 76 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
§ 77 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
§ 78 Verfahrensvorschriften für die Veräußerung von Unternehmen, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten
im Abwicklungsfall
Unterabschnitt 2
Übertragungen auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 79 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 80 Betrieb der Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 81 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen
§ 82 Erwerb von Brückenunternehmen
§ 83 Rückübertragung von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 84 Haftungsbeschränkung
Unterabschnitt 3
Instrument der Unternehmensveräußerung
§ 85 Übertragung zu kommerziellen Bedingungen
§ 86 Inhaberkontrollverfahren
§ 87 Rückübertragung nach Unternehmensveräußerung
Unterabschnitt 4
Instrument des Brückenunternehmens
§ 88 Verfassung des Brückenunternehmens
§ 89 Rückübertragung vom Brückenunternehmen
§ 90 Anschlussübertragung
§ 91 Betrieb des Brückenunternehmens
§ 92 Ende des Brückenunternehmens
§ 93 Übertragung auf Sicherungsfonds
§ 94 Maßnahmen zum Ausgleich späterer Finanzierungslücken
§ 95 Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
A b s c h n i t t 4
I n s t r u m e n t d e r H e r a b s c h r e i b u n g o d e r U m w a n d l u n g
§ 96 Herabschreibung oder Umwandlung
§ 97 Zielsetzung und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 98 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 99 Ausschluss von Verbindlichkeiten im Einzelfall
§ 100 Behandlung von Anteilseignern bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 101 Quote für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital
§ 102 Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 103 Ausgabe neuer Eigenmittel der Qualitätsklasse 1
§ 104 Wirkung der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 105 Derivate
§ 106 Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung
§ 107 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren
Kapitel 4
Abwicklungsmaßnahmen, Abwicklungsbefugnisse und weitere Befugnisse
§ 108 Abwicklungsmaßnahmen; Rechtsformwechsel
§ 109 Allgemeine Befugnisse
§ 110 Informationsübermittlung
§ 111 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort
§ 112 Mitwirkung von Sicherungsfonds an der Abwicklung
§ 113 Zusätzliche Befugnisse
§ 114 Befugnisse in Bezug auf die Bereitstellung von operationellen Diensten und Einrichtungen
§ 115 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
§ 116 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene oder dem Recht von Drittstaaten unterliegende Vermögenswerte,
Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel
§ 117 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen
§ 118 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten
§ 119 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten
§ 120 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
§ 121 Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung
§ 122 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Rücktauschrechten
§ 123 Kontrollbefugnis
§ 124 Sonderverwaltung
Kapitel 5
Schutzbestimmungen
§ 125 Behandlung bei partiellen Übertragungen und bei der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder
Umwandlung
§ 126 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung
§ 127 Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere
Gläubiger
§ 128 Schutzbestimmungen für Gegenparteien
§ 129 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und
Rückversicherungsvereinbarungen
§ 130 Schutz von Sicherungsvereinbarungen
§ 131 Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen, fondsgebundener Policen und anderer getrennter Portfolios
§ 132 Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
Kapitel 6
Verfahrenspflichten
§ 133 Mitteilungspflichten
§ 134 Entscheidung der Abwicklungsbehörde
§ 135 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
§ 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung
§ 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
T e i l 4
U m g a n g m i t v e r t r a u l i c h e n I n f o r m a t i o n e n
§ 138 Vertraulichkeit von Informationen
§ 139 Verschwiegenheitspflicht
§ 140 Interne Geheimhaltungsregelungen
§ 141 Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörde und Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der
Finanzen
§ 142 Weitergabe von Informationen an sonstige Behörden, Personen oder Stellen
§ 143 Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden
T e i l 5
R e c h t s s c h u t z u n d b e s o n d e r e V e r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n
Kapitel 1
Besondere Vorschriften für Rechtsbehelfe
§ 144 Widerspruch
§ 145 Anfechtungsklage
§ 146 Vollzugsfolgen
Kapitel 2
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 147 Anhörung
§ 148 Insolvenzverfahren
§ 149 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren
T e i l 6
G r e n z ü b e r s c h r e i t e n d e G r u p p e n a b w i c k l u n g
Kapitel 1
Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien
§ 150 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung anderer Mitgliedstaaten
§ 151 Aufgaben des Abwicklungskollegiums
§ 152 Zusammensetzung des Abwicklungskollegiums
§ 153 Innere Organisation des Abwicklungskollegiums
§ 154 Europäisches Abwicklungskollegium
§ 155 Informationsaustausch
Kapitel 2
Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe
§ 156 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
§ 157 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die Gruppenabwicklungsbehörde ist
§ 158 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 159 Gruppenabwicklungskonzept; gemeinsame Entscheidungen
§ 160 Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts
Kapitel 3
Gruppenabwicklung unter Beteiligung eines obersten Mutterunternehmens
§ 161 Gemeinsame Entscheidungen
§ 162 Umsetzung der gemeinsamen Entscheidungen
T e i l 7
B e z i e h u n g e n z u D r i t t s t a a t e n
§ 163 Vereinbarungen mit Drittstaaten
§ 164 Zusammenarbeit mit Drittstaaten
§ 165 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
§ 166 Recht auf Verweigerung der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
§ 167 Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen
T e i l 8
F i n a n z i e r u n g s m e c h a n i s m u s
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 168 Errichtung eines Abwicklungsfonds
§ 169 Stellung im Rechtsverkehr
§ 170 Vermögenstrennung und Haftung
§ 171 Zweck des Abwicklungsfonds
§ 172 Beachtung der Abwicklungsgrundsätze
Kapitel 2
Abwicklungsfinanzierung
§ 173 Ausgleich von Unterdeckungen des Versicherungsbestandes durch einen Sicherungsfonds
§ 174 Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung
§ 175 Ausgleich im Rahmen des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung
§ 176 Ausgleich einer Unterdeckung des Versicherungsbestandes
§ 177 Rekapitalisierung
§ 178 Besicherung von Vermögenswerten
§ 179 Erwerb von Vermögenswerten
§ 180 Garantien für Verbindlichkeiten
§ 181 Darlehen
Kapitel 3
Mittel des Abwicklungsfonds
A b s c h n i t t 1
B e i t r ä g e
Unterabschnitt 1
Mittelbedarf
§ 182 Feststellung des Mittelbedarfs
§ 183 Deckung des Mittelbedarfs
Unterabschnitt 2
Beitragserhebung
§ 184 Beitragspflicht
§ 185 Informationspflichten
§ 186 Elektronisches Kommunikationsverfahren; Verordnungsermächtigung
§ 187 Erhebung von Beiträgen
§ 188 Fälligkeit der Beiträge und Vollstreckbarkeit
§ 189 Stundung von Beiträgen
§ 190 Mitwirkung der Sicherungsfonds an der Beitragserhebung
Unterabschnitt 3
Beitragsberechnung
§ 191 Verteilung des Mittelbedarfs auf die Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung
§ 192 Beitragsberechnung innerhalb der Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung
§ 193 Verteilung der Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 4
Umgang mit erhobenen Beiträgen
§ 194 Anlage der Beiträge
§ 195 Überschüssige Beiträge
A b s c h n i t t 2
K r e d i t a u f n a h m e
§ 196 Kreditaufnahme für den Abwicklungsfonds
Kapitel 4
Rechnungslegung und Kontrolle
§ 197 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung; Verordnungsermächtigung
§ 198 Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs
T e i l 9
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n u n d b e s o n d e r e B e f u g n i s s e
§ 199 Bußgeldvorschriften
§ 200 Besondere Anordnungs- und Untersuchungsbefugnisse
§ 201 Vorrübergehendes Tätigkeitsverbot
§ 202 Zumessungskriterien
§ 203 Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 204 Unterrichtung
§ 205 Mitteilungen in Strafsachen
T e i l 1 0
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 206 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung
T e i l 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze
(1) In diesem Gesetz werden Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und
Abwicklung folgender im Inland niedergelassener Unternehmen festgelegt:
1. Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie
2009/138/EG und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4
der Richtlinie 2009/138/EG, die in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Richtlinie
2009/138/EG fallen;
2. Mutterversicherungsunternehmen und Mutterrückversicherungsunternehmen;
3. Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften;
4. Mutterversicherungsholdinggesellschaften und gemischte
Mutterfinanzholdinggesellschaften;
5. Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen.
(2) Dieses Gesetz regelt darüber hinaus die Zusammenarbeit mit den
Aufsichtsbehörden und den Abwicklungsbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen anderer
Mitgliedstaaten sowie von Drittstaaten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(3) In diesem Gesetz werden ferner Vorschriften und Verfahren festgelegt, die für
Anbieter wesentlicher Dienstleistungen gelten, sofern das betreffende
Versicherungsunternehmen abgewickelt wird.
(4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde berücksichtigen bei der
Festlegung und Anwendung der Anforderungen dieses Gesetzes und bei der Anwendung der
einzelnen ihnen zur Verfügung stehenden Abwicklungsinstrumente auf ein in Absatz 1 oder
Absatz 3 genanntes Unternehmen die Art der Geschäftstätigkeiten dieses Unternehmens,
seine Beteiligungsstruktur, seine Rechtsform, sein Risikoprofil, seine Größe, seinen
Rechtsstatus und seine Verflechtung mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im
Allgemeinen sowie den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind
Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen, die vom Anwendungsbereich dieses
Gesetzes nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind.
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Abwicklung: die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder eines Instruments im
Sinne von Artikel 26 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2025/1, um ein oder mehrere
Abwicklungsziele zu erreichen;
2. Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 109 bis 124 genannten Befugnisse;
3. Abwicklungsbehörde: eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde im Sinne von
Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1;
4. Abwicklungsfonds: das nach § 168 unter der Bezeichnung „Abwicklungsfonds für
Versicherungsunternehmen sowie Unions-Zweigniederlassungen von
Drittstaatsunternehmen“ errichtete Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des
Grundgesetzes;
5. Abwicklungsinstrument: eines der in § 55 Absatz 1 Nummer 1 genannten
Abwicklungsinstrumente;
6. Abwicklungskollegium: ein nach den §§ 151 und 153 eingerichtetes Kollegium;
7. Abwicklungsmaßnahme: eine Entscheidung nach den §§ 47 oder 48 über die
Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, die Anwendung
eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer
Abwicklungsbefugnisse;
8. Abwicklungsplan: ein nach § 25 erstellter Abwicklungsplan für ein
Versicherungsunternehmen;
9. Abwicklungsziele: die in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele;
10. Anbieter wesentlicher Dienstleistungen: ein Unternehmen, das Waren oder
Dienstleistungen bereitstellt, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs eines
Versicherungsunternehmens oder zur Gewährleistung der Kontinuität des Versicherungsschutzes
erforderlich sind, wie IT-Dienste, Versorgungsdienste sowie Anmietung, Bewirtschaftung,
und Instandhaltung von Gebäuden, und das Teil derselben Gruppe wie dieses
Unternehmen ist;
11. Anteilseigner: ein Inhaber von Eigentumstiteln;
12. Aufrechnungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehr
Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen und
einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;
13. Aufsichtsbehörde: eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 13 Nummer 10 der
Richtlinie 2009/138/EG;
14. außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln: eine zur Erhaltung
oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvabilität eines in § 1
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens oder einer Gruppe, der ein solches
Unternehmen angehört, gewährte
a) staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union oder
b) sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn
sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte;
15. bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten: bedeutende grenzüberschreitende
Tätigkeiten im Sinne von Artikel 152aa Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG;
16. benannte nationale makroprudenzielle Behörde: die Behörde, die mit der Durchführung
der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem
makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) in der Bundesrepublik
Deutschland betraut ist;
17. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: die Verbindlichkeiten und
Kapitalinstrumente, die nicht als Eigenmittel der Qualitätsklassen 1, 2 oder 3 im Sinne der Nummern
26 bis 28 eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens gelten und
die nicht nach den §§ 98 oder 99 vom Anwendungsbereich des Instruments der
Herabschreibung oder Umwandlung ausgenommen sind;
18. besicherte Verbindlichkeit: eine Verbindlichkeit, bei der der Anspruch des Gläubigers
auf Zahlung oder auf eine andere Form der Leistung durch ein Pfand oder
pfandrechtsähnliches Zurückbehaltungsrecht oder durch eine Sicherungsvereinbarung
abgesichert ist, einschließlich Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und anderen
Sicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung;
19. betroffener Gläubiger: ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit
bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse
im Zuge der Verwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird;
20. Brückenunternehmen: eine juristische Person, die die in § 88 Absatz 1 genannten
Anforderungen erfüllt;
21. Derivat: ein Derivat im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012;
22. Drittstaat: ein Staat, der kein Mitgliedstaat im Sinne der Nummer 64 ist;
23. Drittstaatsabwicklungsverfahren: eine nach dem Recht eines Drittstaats vorgesehene
Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittstaat-
Versicherungsunternehmens oder eines Drittstaat-Mutterunternehmens, die in ihren Zielen und zu
erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen
vergleichbar ist;
24. Drittstaat-Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen im Sinne von Artikel 13
Nummer 3 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz in einem Drittstaat;
25. Eigenmittel: Eigenmittel im Sinne von Artikel 87 der Richtlinie 2009/138/EG;
26. Eigenmittel der Qualitätsklasse 1: Basiseigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94
Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen;
27. Eigenmittel der Qualitätsklasse 2: Basiseigenmittelbestandteile und ergänzende
Eigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten
Bedingungen erfüllen;
28. Eigenmittel der Qualitätsklasse 3: Basiseigenmittelbestandteile und ergänzende
Eigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten
Bedingungen erfüllen;
29. Eigentumstitel:
a) Anteile,
b) andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten,
c) Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder
ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen,
und
d) Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel
darstellen;
30. Europäisches Abwicklungskollegium: ein nach § 154 eingerichtetes Kollegium;
31. Finanzierungsmechanismus: ein Mechanismus, der von einem Mitgliedstaat nach
Artikel 81 der Richtlinie (EU) 2025/1 eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass die
Abwicklungsbehörde die Abwicklungsinstrumente wirksam anwendet und die
Abwicklungsbefugnisse wirksam ausübt;
32. Finanzkonglomerat: ein Finanzkonglomerat im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der
Richtlinie 2002/87/EG;
33. Finanzkontrakte: Finanzkontrakte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 100 der
Richtlinie 2014/59/EU;
34. Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung: eine Finanzsicherheit in Form der
Vollrechtsübertragung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
2002/47/EG;
35. gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im
Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;
36. gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine gemischte
Finanzholdinggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und selbst kein
Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, einer
Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, das
beziehungsweise die in demselben Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde;
37. gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte
Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die kein Tochterunternehmen eines in einem
Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat
errichteten Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten
Finanzholdinggesellschaft ist;
38. gemischte Versicherungsholdinggesellschaft: eine gemischte
Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie
2009/138/EG;
39. geregelter Markt: ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der
Richtlinie 2014/65/EU;
40. Geschäftsleitung: die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die das
Unternehmen tatsächlich leitet beziehungsweise leiten und für das Tagesgeschäft des
Unternehmens verantwortlich und diesbezüglich gegenüber dem Verwaltungs-,
Management- oder Aufsichtsorgan rechenschaftspflichtig ist beziehungsweise sind;
41. Geschäftstag: jeder Tag außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in
der Bundesrepublik Deutschland;
42. grenzüberschreitende Gruppe: eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als
einem Mitgliedstaat niedergelassen sind;
43. Gruppe: eine Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie
2009/138/EG;
44. Gruppenabwicklung:
a) Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines der
Gruppenaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmens oder
b) die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die
Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf
Unternehmen der Gruppe;
45. Gruppenabwicklungsbehörde: die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem
sich die Gruppenaufsichtsbehörde befindet;
46. Gruppenabwicklungskonzept: ein nach den §§ 159 und 160 für die Zwecke einer
Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan;
47. Gruppenabwicklungsplan: ein nach den §§ 30 bis 32 erstellter Plan für eine
Gruppenabwicklung;
48. Gruppenaufsichtsbehörde: eine für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Sinne
von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG;
49. Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse: die in § 96 genannten Befugnisse;
50. in Abwicklung befindliches Unternehmen: ein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer
1 bis 4, gegenüber dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen wird;
51. Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft: der
Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder
Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens nach § 62 Absatz 1
Nummer 2 durch eine Abwicklungsbehörde auf eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft;
52. Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung: der Mechanismus für die
Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nach § 97 Absatz 1 durch
eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung
befindlichen Unternehmens;
53. Instrument der Unternehmensveräußerung: der Mechanismus für die Durchführung
einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen
ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder
Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf einen Erwerber, bei
dem es sich nicht um ein Brückenunternehmen handelt, nach § 62 Absatz 1 Nummer
1 Buchstabe a durch eine Abwicklungsbehörde;
54. Instrument des Brückenunternehmens: der Mechanismus für die Übertragung von
Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen
Unternehmen ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder
Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Brückenunternehmens nach § 62 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b auf ein Brückenunternehmen;
55. Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements: der Mechanismus, mit dem
einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen der Abschluss neuer Versicherungs-
oder Rückversicherungsverträge untersagt wird und die Tätigkeiten eines solchen
Unternehmens bis zur Beendigung seiner Tätigkeiten und dessen Liquidation im regulären
Insolvenzverfahren nach § 60 Absatz 1 auf die ausschließliche Verwaltung seines
bestehenden Portfolios beschränkt werden;
56. Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein
Versicherungsunternehmen oder eine Gruppe, der ein Versicherungsunternehmen
angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder des Franchise-Werts
darstellen;
57. kleines und nicht komplexes Unternehmen: ein kleines und nicht komplexes
Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 10a der Richtlinie 2009/138/EG;
58. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer
1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
59. Krisenmanagementmaßnahme: eine Abwicklungsmaßnahme oder die Ausübung von
Kontrollbefugnissen nach § 123;
60. Krisenpräventionsmaßnahmen:
a) die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung eines Unternehmens,
Unzulänglichkeiten oder Hindernisse für die Sanierungsfähigkeit nach § 17 Absatz 2 bis 5
zu beseitigen,
b) die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen
für die Abwicklungsfähigkeit nach den §§ 43 oder 44,
c) die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 137, Artikel 138 Absatz 3 und 5,
Artikel 139 Absatz 3 und Artikel 140 der Richtlinie 2009/138/EG und
d) die Anwendung einer Präventivmaßnahme nach Artikel 141 der Richtlinie
2009/138/EG;
61. kritische Funktionen: von einem Versicherungsunternehmen für Dritte erbrachte
Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte,
a) die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens oder zu vertretbaren Kosten
ersetzt werden können und
b) deren Nichterbringung aufgrund der Unfähigkeit eines
Versicherungsunternehmens wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die
Realwirtschaft in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben würde, darunter
insbesondere Auswirkungen infolge der Beeinträchtigung des sozialen Wohlergehens
einer großen Zahl von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Geschädigten
oder infolge systemischer Störungen oder infolge des Verlusts des allgemeinen
Vertrauens in die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen;
62. Kündigungsrecht: das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige
Fälligstellung, Glattstellung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine
ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer
Vertragspartei ausgesetzt oder geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch
die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen
kann;
63. Liquidation: die Verwertung von Vermögenswerten eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis
4 genannten Unternehmens;
64. Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union; die EFTA-Staaten nach Artikel
2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten im
Sinne dieses Gesetzes als Mitgliedstaaten, sobald der vom Gemeinsamen EWR-
Ausschuss zu fassende Beschluss über die Aufnahme der Richtlinie (EU) 2025/1 in das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft tritt und soweit sich aus
diesem Beschluss nicht etwas Abweichendes ergibt;
65. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 15 der
Richtlinie 2009/138/EG;
66. Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine
Versicherungsholdinggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und kein
Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft
oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, das beziehungsweise die in
demselben Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde, ist;
67. oberstes Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen einer Gruppe, das seinen Sitz in
einem Mitgliedstaat hat und nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Richtlinie
2009/138/EG der Gruppenaufsicht unterliegt und kein Tochterunternehmen eines
anderen Versicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer
gemischten Finanzholdinggesellschaft, das beziehungsweise die in einem
Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde, ist;
68. präventiver Gruppensanierungsplan: ein nach den §§ 18 bis 20 erstellter und
fortgeschriebener präventiver Gruppensanierungsplan;
69. präventiver Sanierungsplan: ein nach den §§ 12 bis 15 erstellter und fortgeschriebener
präventiver Sanierungsplan;
70. Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen: der Rechtsrahmen, der
durch die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union sowie durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Verordnungen
und sonstigen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und
Bekanntmachungen, vorgegeben wird;
71. reguläre Insolvenzverfahren: Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners
voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den
Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge haben und
nach nationalem Recht üblicherweise auf Versicherungsunternehmen Anwendung
finden, sei es speziell auf die betroffenen Unternehmen oder generell auf natürliche oder
juristische Personen;
72. relevante Kapitalinstrumente: Eigenmittel der Qualitätsklassen 1, 2 und 3 im Sinne der
Nummern 26 bis 28;
73. Saldierungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen
oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann,
einschließlich Close-out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines
(gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen
der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige
Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden; hierunter fallen auch die
„Aufrechnung infolge Beendigung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i
der Richtlinie 2002/47/EG und die „Aufrechnung“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k
der Richtlinie 98/26/EG;
74. Schuldtitel: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit
denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen
Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;
75. Sicherungsfonds: ein Sicherungsfonds im Sinne von § 221a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein im Sinne von § 224 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
beliehener Privater, der in der Bundesrepublik Deutschland die Funktion eines
Sicherungssystems für Versicherungen übernimmt;
76. Sicherungssystem für Versicherungen: ein von einem Mitgliedstaat offiziell
anerkanntes System, das durch Beiträge von Versicherungsunternehmen oder
Versicherungsnehmern finanziert wird und die teilweise oder vollständige Zahlung von
berücksichtigungsfähigen Versicherungsforderungen an berechtigte Versicherungsnehmer,
versicherte Parteien und Begünstigte gewährleistet oder die Kontinuität von
Versicherungspolicen sicherstellt, wenn ein Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist oder
voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen aus Versicherungsverträgen
erwachsenden Verpflichtungen und Zusagen nachzukommen;
77. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 16 der
Richtlinie 2009/138/EG;
78. übernehmender Rechtsträger: der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige
Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, auch in beliebiger
Kombination, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens übertragen werden;
79. Übertragungsbefugnisse: die in § 62 Absatz 1 genannten Befugnisse, Anteile, andere
Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, auch in
beliebiger Kombination, von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen auf einen
übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;
80. Umwandlungsquote: der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel
bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme
entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit
des Werts einer Schuld umgewandelt wird;
81. Unions-Mutterversicherungsholdinggesellschaft: eine
Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die kein Tochterunternehmen eines
Versicherungsunternehmens, einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft oder einer
gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem Mitgliedstaat
zugelassen ist oder errichtet wurde;
82. Unions-Tochterunternehmen: ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem
Mitgliedstaat, das Tochterunternehmen eines Drittstaat-Versicherungsunternehmens oder
eines Drittstaat-Mutterunternehmens ist;
83. Unions-Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens: eine in einem
Mitgliedstaat befindliche Zweigniederlassung eines Drittstaat-Versicherungsunternehmens;
84. Unternehmen der Gruppe oder Unternehmen einer Gruppe: eine juristische Person,
die Teil einer Gruppe ist;
85. Vermögensverwaltungsgesellschaft: eine juristische Person, die die in § 79 genannten
Anforderungen erfüllt;
86. Versicherungsforderung: eine Versicherungsforderung im Sinne von Artikel 268 Absatz
1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG;
87. Versicherungsholdinggesellschaft: eine Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne
von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG;
88. Verwaltungs- oder Aufsichtsrat:
a) bei einer Aktiengesellschaft oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
der Aufsichtsrat;
b) bei anderen Rechtsformen der Verwaltungsrat, der Aufsichtsrat oder ein nach
gesetzlicher Vorgabe und Satzung vergleichbares Aufsichtsorgan;
89. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1
Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
90. zentrale Gegenpartei: eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012;
91. zuständige Drittstaatsbehörde: eine Drittstaatsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die
mit den Funktionen vergleichbar sind, die von Aufsichtsbehörden oder
Abwicklungsbehörden aufgrund der Richtlinie (EU) 2025/1 wahrgenommen werden;
92. zuständige Ministerien: die Finanzministerien oder andere Ministerien der
Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-,
finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind und die nach Artikel 3
Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2025/1 benannt wurden;
93. Zweigniederlassung: eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 13 Nummer 11 der
Richtlinie 2009/138/EG.
§ 3
Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt).
(2) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne von § 7 Nummer 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.
§ 4
Organisatorische Vorkehrungen; Zusammenarbeit innerhalb der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt trifft angemessene strukturelle Vorkehrungen, um
Interessenkonflikte zwischen ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde und ihrer Funktion als
Abwicklungsbehörde sowie ihren sonstigen Funktionen zu vermeiden. Die Verpflichtungen zum
Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit nach Maßgabe des Absatzes 5 bleiben
unberührt.
(2) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die Vorkehrungen nach Absatz 1 eine
wirksame operative Unabhängigkeit der Funktion als Abwicklungsbehörde gewährleisten,
einschließlich einer Trennung des Personals, der Berichtswege und der
Entscheidungsverfahren der Abwicklungsbehörde von sämtlichen Aufsichtsfunktionen oder sonstigen
Funktionen der Bundesanstalt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen schließen nicht aus, dass
1. die Berichtswege auf der obersten Ebene oder der höheren Führungsebene der
Bundesanstalt zusammenlaufen,
2. das Personal unter vorab festgelegten Bedingungen sowohl für die
Abwicklungsfunktion als auch für die sonstigen Funktionen einschließlich der Aufsichtsfunktionen
eingesetzt werden kann, um eine zeitweise bestehende hohe Arbeitsbelastung zu
bewältigen, oder die Abwicklungsbehörde auf das Fachwissen des gemeinsamen Personals
zurückgreifen kann.
(4) Die Abwicklungsbehörde beschließt und veröffentlicht ihre internen Vorschriften
zur Verhinderung von Interessenkonflikten, einschließlich der Vorschriften über das
Berufsgeheimnis und über den Informationsaustausch zwischen den einzelnen
Funktionsbereichen, unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 3.
(5) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde und die Personen, die diese
Funktionen ausüben, arbeiten bei der Vorbereitung, Planung und Umsetzung von
Abwicklungsentscheidungen eng zusammen.
§ 5
Zuständiges Ministerium; Zusammenarbeit
(1) Das Bundesministerium der Finanzen ist das zuständige Ministerium im Sinne des
Artikels 3 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2025/1.
(2) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen
unverzüglich über die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Entscheidungen und trifft keine
Entscheidung mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen ohne Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen informiert die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die
Benennung der Abwicklungsbehörde und über deren Funktionen und Zuständigkeiten und teilt ihr
die zu veröffentlichenden Kontaktstellen mit.
§ 6
Rückgriffsbeschränkung
Abweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes haben
Beamtinnen und Beamte, deren Behörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen haben,
einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die ihrer Behörde nach
diesem Gesetz obliegen, verursacht haben, nur dann zu ersetzen, wenn sie die ihnen
obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Amtsträger, die
keine Beamtinnen oder Beamten sind, einschließlich der Tarifbeschäftigten.
T e i l 2
V o r b e r e i t u n g
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 7
Vereinfachte Anforderungen
(1) Die Aufsichtsbehörde legt fest, ob für bestimmte Versicherungsunternehmen und
Gruppen vereinfachte Anforderungen gelten in Bezug auf
1. den Inhalt und die Einzelheiten der präventiven Sanierungs- und
Gruppensanierungspläne nach den §§ 12 bis 24;
2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten präventiven Sanierungs- und
Gruppensanierungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer
sein kann als die in den §§ 14 und 19 Absatz 5 vorgesehene Häufigkeit;
3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Unternehmen nach § 13 Absatz 3
und § 19 Absatz 4 verlangten Informationen.
(2) Die Abwicklungsbehörde legt fest, ob für bestimmte Versicherungsunternehmen
und Gruppen vereinfachte Anforderungen gelten in Bezug auf
1. den Inhalt und die Einzelheiten der Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne nach
den §§ 25 bis 35 sowie den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36;
2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne zu
erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein
kann als die in § 28 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 vorgesehene Häufigkeit;
3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Unternehmen nach § 31 Absatz 1
und § 34 Absatz 1 verlangten Informationen.
(3) Die Abwicklungsbehörde legt fest, ob für bestimmte Versicherungsunternehmen
und Gruppen vereinfachte Anforderungen in Bezug auf den Detaillierungsgrad der
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach den §§ 37 und 38 gelten.
§ 8
Maßstäbe für die Festlegung vereinfachter Anforderungen
Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen nach § 7 berücksichtigen die
Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde insbesondere
1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines Versicherungsunternehmens aufgrund der Art
seiner Geschäftstätigkeit, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines
Risikoprofils, seiner Größe, seines Rechtsstatus, seiner Verflechtungen mit anderen
regulierten Unternehmen oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen, sowie aufgrund des
Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten haben könnte, und
2. die Wahrscheinlichkeit, dass der Ausfall eines Versicherungsunternehmens und seine
anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens erhebliche
negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Unternehmen, auf
Versicherungsnehmer, auf die Finanzierungsbedingungen oder auf die Gesamtwirtschaft haben
wird.
§ 9
Sprache und elektronische Übermittlung von Informationen
(1) Alle präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne sowie alle sonstigen
Informationen, die nach diesem Teil dieses Gesetzes, nach Rechtsverordnungen aufgrund
dieses Teils dieses Gesetzes oder nach Anordnung der Aufsichtsbehörde oder der
Abwicklungsbehörde nach diesem Teil dieses Gesetzes von den Versicherungsunternehmen oder
dem obersten Mutterunternehmen vorzulegen sind, sind von diesen Unternehmen in
deutscher Sprache vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde kann
verlangen, dass präventive Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und sonstige
Informationen nach Satz 1 zusätzlich in englischer Sprache vorgelegt werden. Sofern die
Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde eine englische Übersetzung verlangt, ist allein die
deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich. Die Aufsichtsbehörde oder die
Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass die präventiven Sanierungs- und
Gruppensanierungspläne und sonstigen Informationen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache
vorgelegt werden.
(2) Die Versicherungsunternehmen sowie die obersten Mutterunternehmen sind
verpflichtet, alle in Absatz 1 Satz 1 genannten präventiven Sanierungs- und
Gruppensanierungspläne und Informationen elektronisch über das von der Aufsichtsbehörde oder der
Abwicklungsbehörde jeweils bestimmte Kommunikationsverfahren und in dem von der
Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde bestimmten Format an diese zu übermitteln.
Die Versicherungsunternehmen sowie die obersten Mutterunternehmen sind verpflichtet,
einen Zugang für die elektronische Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten
präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und Informationen sowie für die
Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten in dem jeweils von der Aufsichtsbehörde oder
der Abwicklungsbehörde bestimmten elektronischen Kommunikationsverfahren
einzurichten und zu nutzen.
(3) Die Unternehmen haben die Kosten und Aufwendungen, die ihnen infolge der
Anwendung der Absätze 1 und 2 entstehen, zu tragen.
§ 10
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Unternehmen im Sinne des
§ 1 Absatz 1, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen zu erlassen
1. zur Übermittlung von präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungsplänen sowie
von allen sonstigen Informationen, die nach diesem Teil dieses Gesetzes, nach
Rechtsverordnungen aufgrund dieses Teils dieses Gesetzes oder nach Anordnung der
Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde nach diesem Teil dieses Gesetzes von
den Versicherungsunternehmen oder dem obersten Mutterunternehmen vorzulegen
sind,
2. zum Datenformat der Übermittlung sowie
3. zur Einrichtung und Nutzung eines Zugangs zur elektronischen Kommunikation nach §
9 Absatz 2.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde übertragen. Für Unternehmen im Sinne
des § 1 Absatz 1, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen,
werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Satz 1
genannten Bestimmungen zu erlassen. Die jeweilige Landesregierung kann die Ermächtigung nach
Satz 3 durch Rechtsverordnung auf die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Landes
übertragen.
§ 11
Informationsübermittlung an die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
(1) Die Aufsichtsbehörde übermittelt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung jährlich alle folgenden
Informationen:
1. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die der präventiven
Sanierungsplanung nach Kapitel 2 Abschnitt 1 dieses Teils unterliegen;
2. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die den vereinfachten
Anforderungen nach § 7 unterliegen;
3. quantitative Informationen über die Anwendung der Kriterien nach § 8;
4. eine Beschreibung der auf der Grundlage der Kriterien nach § 8 angewandten
vereinfachten Anforderungen im Vergleich zu den vollständigen Anforderungen sowie
Angaben zum Volumen an Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der
versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte, jeweils gemessen als
prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, der
Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte der
Versicherungsunternehmen und sämtlicher Gruppen.
(2) Die Abwicklungsbehörde übermittelt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung jährlich alle folgenden
Informationen:
1. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die der Abwicklungsplanung
nach Kapitel 2 Abschnitt 2 dieses Teils unterliegen;
2. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die den vereinfachten
Anforderungen nach § 7 unterliegen;
3. quantitative Informationen über die Anwendung der Kriterien nach § 8;
4. eine Beschreibung der auf der Grundlage der Kriterien nach § 8 angewandten
vereinfachten Anforderungen im Vergleich zu den vollständigen Anforderungen sowie
Angaben zum Volumen an Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der
versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte, jeweils gemessen als
prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, der
Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte der
Versicherungsunternehmen und sämtlicher Gruppen.
Kapitel 2
Präventive Sanierungsplanung und Abwicklungsplanung
A b s c h n i t t 1
P r ä v e n t i v e S a n i e r u n g s p l a n u n g
§ 12
Präventive Sanierungspläne
(1) Die Aufsichtsbehörde kann von Versicherungsunternehmen, die nicht Teil einer
Gruppe sind, die der präventiven Sanierungsplanung nach § 18 unterliegt, auf Grundlage
der in den Absätzen 3 bis 6 genannten Kriterien verlangen, einen präventiven
Sanierungsplan zu erstellen und ihr vorzulegen. Sie bestimmt für die Vorlage eine Frist, die sechs
Monate nicht überschreiten darf; auf Antrag des Versicherungsunternehmens soll die
Aufsichtsbehörde die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. In der Aufforderung hat die
Aufsichtsbehörde auch anzugeben, ob und in welchem Umfang für das
Versicherungsunternehmen vereinfachte Anforderungen nach den §§ 7 und 8 gelten.
(2) Die Aufsichtsbehörde trifft die Entscheidung nach Absatz 1 gegenüber
Versicherungsunternehmen in Abhängigkeit von deren Größe, deren Geschäftsmodell, deren
Risikoprofil, deren Verflechtungen, deren Substituierbarkeit, deren Bedeutung für die Wirtschaft
der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, und insbesondere deren bedeutenden
grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
(3) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass mindestens 60 Prozent des
Lebensversicherungsmarktes und des Lebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik
Deutschland und mindestens 60 Prozent des Nichtlebensversicherungsmarktes und des
Nichtlebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik Deutschland den Anforderungen in
Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegen. Der Anteil am
Lebensversicherungsmarkt wird anhand der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ermittelt und
der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt wird anhand der gebuchten Bruttobeiträge
ermittelt. Bei der Berechnung der Marktabdeckungsquote können die
Tochterversicherungsunternehmen oder die Tochterrückversicherungsunternehmen einer Gruppe
berücksichtigt werden, wenn diese Tochterversicherungsunternehmen oder
Tochterrückversicherungsunternehmen Teil einer Gruppe sind, deren oberstes Mutterunternehmen einen
präventiven Gruppensanierungsplan nach § 18 erstellt und aktualisiert.
(4) Jedes Versicherungsunternehmen, das einem Abwicklungsplan unterliegt, muss
Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegen. Absatz 1 ist
entsprechend anzuwenden.
(5) Kleine und nicht komplexe Unternehmen unterliegen nicht den Anforderungen in
Bezug auf die präventive Sanierungsplanung, es sei denn, die Aufsichtsbehörde ist der
Auffassung, dass ein solches Unternehmen auf nationaler oder regionaler Ebene ein
besonderes Risiko darstellt.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann Tochterversicherungsunternehmen oder
Tochterrückversicherungsunternehmen oder die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten
Unternehmen verpflichten, einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen und vorzulegen, sofern
kein präventiver Gruppensanierungsplan für die Gruppe, der sie angehören, vorliegt.
§ 13
Anforderungen an präventive Sanierungspläne
(1) Der präventive Sanierungsplan enthält die Maßnahmen, die das betreffende
Versicherungsunternehmen ergreifen muss, um seine Finanzlage wiederherzustellen, wenn
diese sich erheblich verschlechtert hat.
(2) Präventive Sanierungspläne dürfen nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu
einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt
einer solchen Unterstützung ausgehen.
(3) Präventive Sanierungspläne haben das Folgende zu enthalten:
1. eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Elemente des präventiven
Sanierungsplans, im Fall einer Aktualisierung nach § 14 einschließlich wesentlicher
Änderungen, die seit der Vorlage des letzten präventiven Sanierungsplans eingetreten
sind;
2. eine Beschreibung des Unternehmens oder der Gruppe, im Fall einer Aktualisierung
nach § 14 einschließlich einer Zusammenfassung aller wesentlichen Änderungen, die
seit der Vorlage des letzten Plans eingetreten sind;
3. eine Reihe von qualitativen und quantitativen Indikatoren, mit deren Hilfe festgestellt
wird, wann Abhilfemaßnahmen geprüft oder ergriffen werden, nach Absatz 4;
4. eine Beschreibung der Art und Weise, wie der präventive Sanierungsplan erstellt,
aktualisiert und angewandt wird;
5. ein Spektrum von Abhilfemaßnahmen;
6. eine Kommunikationsstrategie;
7. für den Fall, dass das Unternehmen in den letzten zehn Jahren eine Nichtbedeckung
der in Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
festgelegten Solvabilitätskapitalanforderung festgestellt und einen Sanierungsplan
nach § 134 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegt hat, diesen
Sanierungsplan sowie eine Bewertung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die
Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung wiederherzustellen.
(4) Qualitative und quantitative Indikatoren nach Absatz 3 Nummer 3 können sich
unter anderem auf Kapital, Liquidität, Qualität der Vermögenswerte, Rentabilität,
Marktbedingungen, makroökonomische Bedingungen und operationelle Ereignisse beziehen.
Indikatoren bezogen auf Kapital und Liquidität sind aufzunehmen, wobei der Indikator bezogen
auf Kapital zumindest Fälle der Nichtbedeckung der in Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegten Solvabilitätskapitalanforderung
umfassen muss.
(5) Bei der Erstellung präventiver Sanierungspläne kann ein Unions-
Tochterunternehmen alle Gruppenpläne zur präventiven Sanierung berücksichtigen, die von den Drittstaat-
Versicherungsunternehmen oder Drittstaat-Rückversicherungsunternehmen oder, soweit
anwendbar, von Drittstaat-Mutterunternehmen, deren Tochterunternehmen es ist, erstellt
wurden.
§ 14
Aktualisierung von präventiven Sanierungsplänen
Versicherungsunternehmen haben ihre präventiven Sanierungspläne mindestens alle
zwei Jahre zu aktualisieren und
1. nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur der Geschäftstätigkeit
oder der Finanzlage des Unternehmens, die eine wesentliche Auswirkung auf den
präventiven Sanierungsplan haben könnte oder eine wesentliche Änderung dieses Plans
erforderlich macht;
2. wenn eine wesentliche Änderung der Finanzlage des Unternehmens vorhersehbar
wird, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig
eine Überarbeitung des präventiven Sanierungsplans erforderlich machen könnte.
§ 15
Bewertung und Umsetzung von präventiven Sanierungsplänen durch die
Unternehmen
(1) Die Geschäftsleitung eines den Anforderungen in Bezug auf die präventive
Sanierungsplanung unterliegenden Versicherungsunternehmens bewertet und genehmigt den
präventiven Sanierungsplan, bevor sie ihn der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt.
(2) Versicherungsunternehmen, die den Anforderungen in Bezug auf die präventive
Sanierungsplanung unterliegen, haben Glaubhaftigkeit und Durchführbarkeit ihrer
präventiven Sanierungspläne, insbesondere im Hinblick auf die in § 13 Absatz 4 genannte Reihe
von Indikatoren und Abhilfemaßnahmen, anhand einer Reihe von Szenarien erheblicher
makroökonomischer und finanzieller Belastung, die systemweite Ereignisse,
idiosynkratische Belastungsereignisse mit wahrscheinlich wesentlichen Auswirkungen auf ihr Aktiva-
Passiva-Profil sowie Kombinationen solcher Belastungsereignisse einschließen und für die
spezifischen Bedingungen des Versicherungsunternehmens relevant sind, zu bewerten.
(3) Versicherungsunternehmen, die den Anforderungen der präventiven
Sanierungsplanung unterliegen, treffen geeignete Vorkehrungen, die die regelmäßige Überwachung
der in § 13 Absatz 4 genannten Indikatoren sicherstellen.
(4) Beschließt ein Versicherungsunternehmen, eine in seinem präventiven
Sanierungsplan enthaltene Abhilfemaßnahme zu ergreifen oder von einer solchen
Abhilfemaßnahme abzusehen, obwohl ein in § 13 Absatz 4 genannter Indikator erfüllt ist, so hat das
betreffende Unternehmen dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Jede Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung führt zu angemessenen
Abhilfemaßnahmen des den Anforderungen in Bezug auf die präventive
Sanierungsplanung unterliegenden Versicherungsunternehmens im Einklang mit dem präventiven
Sanierungsplan.
(6) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, präventive Sanierungs- und
Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln. Sie dürfen diese Pläne nur an diejenigen
Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung der Pläne beteiligt sind.
§ 16
Prüfung von präventiven Sanierungsplänen durch die Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde überprüft einen präventiven Sanierungsplan innerhalb von
neun Monaten nach seiner Vorlage. Dabei bewertet sie, inwieweit der präventive
Sanierungsplan die in den §§ 12 bis 15 festgelegten Anforderungen erfüllt sowie ob
1. die Anwendung der in dem Plan vorgeschlagenen Regelungen mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit geeignet ist, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des
Versicherungsunternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens
aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen,
2. der Plan und die darin enthaltenen spezifischen Optionen in finanziellen
Belastungsszenarien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zügig und wirksam umgesetzt werden
können,
3. der Plan und die darin enthaltenen spezifischen Optionen mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit dazu beitragen können, nennenswerte negative Auswirkungen auf das
Finanzsystem so weit wie möglich zu vermeiden, und zwar auch in Szenarien, die
anderen Versicherungsunternehmen Anlass geben würden, in demselben Zeitraum
präventive Sanierungspläne durchzuführen.
(2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt der Abwicklungsbehörde sämtliche präventiven
Sanierungspläne, die bei ihr eingehen. Innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist kann die
Abwicklungsbehörde den präventiven Sanierungsplan im Hinblick auf darin enthaltene
Maßnahmen, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden
Versicherungsunternehmens auswirken können, prüfen und der Aufsichtsbehörde diesbezüglich
Empfehlungen geben.
(3) Bei Versicherungsunternehmen mit bedeutenden grenzüberschreitenden
Tätigkeiten übermittelt die Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats auf
deren Ersuchen den präventiven Sanierungsplan. Die Aufsichtsbehörde des
Aufnahmemitgliedstaats kann den präventiven Sanierungsplan im Hinblick auf darin enthaltene
Maßnahmen, die sich nachteilig auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die
Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnten, prüfen und der Aufsichtsbehörde
diesbezüglich Empfehlungen geben. Die Aufsichtsbehörde teilt der Aufsichtsbehörde des
Aufnahmemitgliedstaats mit, ob sie den Empfehlungen folgt oder nicht folgt und begründet diese
Entscheidung. Berücksichtigt die Aufsichtsbehörde die Empfehlungen der
Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht angemessen, so kann die Aufsichtsbehörde des
Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verweisen.
(4) Ist die Aufsichtsbehörde selbst die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats
von bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten aus einem anderen Mitgliedstaat, so
prüft die Aufsichtsbehörde, ob sie die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats um die
Übermittlung des präventiven Sanierungsplans ersucht. Übermittelt die Aufsichtsbehörde
des Herkunftsmitgliedstaats den präventiven Sanierungsplan, so kann die
Aufsichtsbehörde diesen auf darin enthaltene Maßnahmen prüfen, die sich nachteilig auf
Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in der Bundesrepublik
Deutschland auswirken könnten, und der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats
Empfehlungen geben. Berücksichtigt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die
Empfehlungen der Aufsichtsbehörde nicht angemessen, so kann die Aufsichtsbehörde die
Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an
die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung verweisen.
§ 17
Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen
(1) Die Aufsichtsbehörde teilt dem betreffenden Versicherungsunternehmen den
Inhalt ihrer Bewertung des präventiven Sanierungsplans nach § 16 Absatz 1 mit. Ist die
Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass der präventive Sanierungsplan
wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner Durchführung wesentliche Hindernisse
entgegenstehen, so fordert sie das betreffende Versicherungsunternehmen auf, innerhalb
von zwei Monaten einen überarbeiteten Plan vorzulegen. In dem überarbeiteten Plan ist
darzulegen, wie diese Unzulänglichkeiten oder Hindernisse beseitigt werden. Die
Aufsichtsbehörde kann die Frist von zwei Monaten auf Antrag des betroffenen Unternehmens um
einen Monat verlängern.
(2) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass die festgestellten
Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan nicht angemessen beseitigt
wurden, so kann sie das Unternehmen anweisen, bestimmte Änderungen an dem
überarbeiteten Plan vorzunehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde fordert das Unternehmen auf, innerhalb eines
angemessenen Zeitrahmens Änderungen zu ermitteln, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen
kann, um die Unzulänglichkeiten des präventiven Sanierungsplans oder die Hindernisse für
seine Durchführung zu beheben,
1. wenn
a) das Versicherungsunternehmen keinen überarbeiteten präventiven
Sanierungsplan vorlegt oder
b) die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass die in ihrer ursprünglichen
Bewertung festgestellten Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit dem
überarbeiteten präventiven Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden,
und
2. wenn die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte
Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden können.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann das Unternehmen anweisen, Maßnahmen zu treffen,
die sie unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse sowie
der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens als
erforderlich und verhältnismäßig betrachtet, wenn
1. das Versicherungsunternehmen innerhalb des von der Aufsichtsbehörde
vorgegebenen Zeitrahmens keine Änderungen ermittelt, die es an seiner Geschäftstätigkeit
vornehmen kann, oder
2. die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass die Unzulänglichkeiten oder
Hindernisse mit den von dem Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht
angemessen beseitigt würden.
Die Anweisung hat in Textform zu ergehen.
(5) Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, Maßnahmen nach dem
Versicherungsaufsichtsgesetz zu erlassen, bleibt hiervon unberührt.
§ 18
Präventive Gruppensanierungspläne
(1) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann von einem obersten Mutterunternehmen
verlangen, einen präventiven Gruppensanierungsplan zu erstellen und ihr vorzulegen. § 12
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde trifft die Entscheidung nach Absatz 1 auf der
Grundlage der in § 12 Absatz 2 bis 5 genannten Kriterien.
§ 19
Anforderungen an präventive Gruppensanierungspläne
(1) Präventive Gruppensanierungspläne bestehen aus einem präventiven
Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des obersten Mutterunternehmens.
Im präventiven Gruppensanierungsplan werden Abhilfemaßnahmen angegeben, deren
Durchführung auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens und auf der Ebene der
einzelnen Tochterunternehmen erforderlich sein kann, um ihre Finanzlage wiederherzustellen,
wenn diese sich erheblich verschlechtert hat.
(2) Der präventive Gruppensanierungsplan hat Abhilfemaßnahmen zu enthalten, die
in einem für die Gruppe oder ein Versicherungsunternehmen der Gruppe angenommenen
Belastungsszenarium eine Stabilisierung der Gruppe oder der einzelnen
Versicherungsunternehmen der Gruppe bewirken können, um gegen die Ursachen der Belastung
anzugehen oder diese zu beseitigen und die Finanzlage der Gruppe oder des Unternehmens, das
Teil der betreffenden Gruppe ist, wiederherzustellen, wobei gleichzeitig der Finanzlage
anderer Unternehmen der Gruppe Rechnung zu tragen ist.
(3) Der präventive Gruppensanierungsplan hat Vorkehrungen zur Gewährleistung der
Koordinierung und Einheitlichkeit verhältnismäßiger Maßnahmen, die auf Ebene der
Gruppe und der Unternehmen der Gruppe zu ergreifen sind, zu enthalten.
(4) Der präventive Gruppensanierungsplan und sämtliche Pläne einzelner
Tochterversicherungsunternehmen und Tochterrückversicherungsunternehmen sind entsprechend §
13 Absatz 2 bis 4 und § 15 Absatz 2 zu erstellen.
(5) Der präventive Gruppensanierungsplan ist entsprechend § 14 zu aktualisieren.
(6) Der präventive Gruppensanierungsplan hat Angaben zu möglichen Hindernissen
für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen innerhalb der Gruppe zu enthalten,
einschließlich Hindernissen auf Ebene der einzelnen vom Plan erfassten Unternehmen, sowie
Angaben zu möglichen wesentlichen Hindernissen praktischer oder rechtlicher Art, die
einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten
oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.
§ 20
Bewertung und Umsetzung des präventiven Gruppensanierungsplans durch das
Unternehmen
(1) Die Geschäftsleitung des Unternehmens, das den präventiven
Gruppensanierungsplan nach § 18 Absatz 1 oder den präventiven Sanierungsplan nach § 12 Absatz 6
oder § 22 Absatz 2 erstellt, bewertet und genehmigt den betreffenden Plan, bevor es ihn
der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt.
(2) § 15 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 21
Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die
Gruppenaufsichtsbehörde
(1) Die Gruppenaufsichtsbehörde überprüft nach Konsultation der zuständigen
Aufsichtsbehörden, die Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG
genannten Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen, den präventiven
Gruppensanierungsplan und bewertet, inwieweit er den Anforderungen und Kriterien der §§
18 bis 20 genügt. Die Bewertung erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Vorlage des
präventiven Gruppensanierungsplans gemäß dem in diesem Absatz, in § 16 Absatz 1 bis
3, § 17 Absatz 1 bis 4 und § 22 Absatz 1 festgelegten Verfahren. Dabei sind die potenziellen
Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen auf Versicherungsnehmer, auf die Realwirtschaft
und auf die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, zu
berücksichtigen.
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in
den §§ 139 bis 142 festgelegten Vertraulichkeitsanforderungen erfüllt werden, die
präventiven Gruppensanierungspläne an
1. die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung;
2. die zuständigen Aufsichtsbehörden, die nach Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie
2009/138/EG Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran
teilnehmen;
3. die Gruppenabwicklungsbehörde;
4. die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen;
5. die nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde
und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer
40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn es sich bei der Gruppe um ein
Finanzkonglomerat handelt oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist.
(3) § 17 gilt entsprechend für die Gruppenaufsichtsbehörde.
§ 22
Prüfung der Berücksichtigung eines Tochterversicherungsunternehmens oder
Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan
(1) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Bewertung, dass ein Unternehmen
angesichts seiner Bedeutung im deutschen Markt und der Verpflichtungen, denen vergleichbare
Unternehmen im deutschen Markt unterliegen, in dem präventiven Gruppensanierungsplan
nicht ausreichend berücksichtigt wird, kann sie die Gruppenaufsichtsbehörde auf der
Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme ersuchen, das oberste
Mutterunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft an der Spitze zu verpflichten, einen
überarbeiteten Gruppensanierungsplan vorzulegen, in dem die von der Aufsichtsbehörde
geäußerten Bedenken berücksichtigt werden.
(2) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Bewertung, dass der überarbeitete Plan ihren
Bedenken nicht ausreichend Rechnung trägt, kann sie die betreffenden
Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen oder die betreffenden in §
1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen dazu verpflichten, einen präventiven
Sanierungsplan zu erstellen und vorzulegen. In diesem Fall übermittelt die
Aufsichtsbehörde der Gruppenaufsichtsbehörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dieser
Bewertung. Anschließend legt sie der Gruppenaufsichtsbehörde den präventiven
Sanierungsplan vor.
§ 23
Gemeinsame Entscheidung über den präventiven Gruppensanierungsplan
(1) Die Gruppenaufsichtsbehörde bemüht sich, im Kollegium der Aufsichtsbehörden,
das nach Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichtet wurde, zu einer gemeinsamen
Entscheidung zu gelangen über
1. die Überprüfung und Bewertung des präventiven Gruppensanierungsplans;
2. die Frage, ob für Versicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, nach § 12
Absatz 6 oder § 22 Absatz 2 ein präventiver Sanierungsplan auf
Einzelunternehmensbasis zu erstellen ist;
3. die Anwendung der in § 17 Absatz 1 bis 4 genannten Maßnahmen.
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde und die Aufsichtsbehörden bemühen sich, die in
Absatz 1 genannten Entscheidungen innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der
Übermittlung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde nach §
21 Absatz 2 zu treffen.
(3) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung kann die Gruppenaufsichtsbehörde und die Aufsichtsbehörden auf
Antrag einer Aufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu
gelangen.
(4) Wenn innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine entsprechende gemeinsame
Entscheidung getroffen wird, entscheidet die Gruppenaufsichtsbehörde selbst über die
Überprüfung und Bewertung des präventiven Gruppensanierungsplans und die vom
obersten Mutterunternehmen nach § 17 Absatz 1 bis 4 zu ergreifenden Maßnahmen. Sie
begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung,
die andere betroffene Aufsichtsbehörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist
vorgebracht haben. Die Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und den anderen
betroffenen Behörden übermittelt.
(5) Wenn die Aufsichtsbehörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist nicht zu
einer gemeinsamen Entscheidung gelangen über
1. die Frage, ob für das Versicherungsunternehmen, das ihrer Rechtshoheit unterliegt,
nach Absatz 1 Nummer 2 ein präventiver Sanierungsplan auf
Einzelunternehmensbasis erstellt werden soll, und
2. die Anwendung der in § 17 Absatz 1 bis 4 genannten Maßnahmen auf Ebene des
Tochterunternehmens,
entscheidet die Aufsichtsbehörde selbst über diese Angelegenheiten. Die Aufsichtsbehörde
begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der
anderen Aufsichtsbehörden und der Gruppenaufsichtsbehörde Rechnung.
(6) Aufsichtsbehörden, die keine Einwände gegen eine in Absatz 5 genannte
Entscheidung erheben, können eine gemeinsame Entscheidung über einen präventiven
Gruppensanierungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe
treffen.
(7) Hat bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist eine der betreffenden
Aufsichtsbehörden nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit einer
Angelegenheit befasst, so stellt die Gruppenaufsichtsbehörde oder die zuständige
Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung nach den Absätzen 4 und 5 in Erwartung eines
Beschlusses der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zurück und
trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Die in
Absatz 2 genannte Frist gilt als Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 1094/2010. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Nach
Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung
kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Trifft die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine Entscheidung, so gilt die Entscheidung der
Gruppenaufsichtsbehörde oder der für das Tochterunternehmen auf Einzelebene
zuständigen Aufsichtsbehörde.
(8) Gemeinsame Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 6 sowie die in den
Absätzen 4 und 5 genannten Entscheidungen werden von der Aufsichtsbehörde als endgültig
anerkannt und angewandt.
§ 24
Aufsichtsbefugnisse
Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Teil 6 Kapitel 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung bleiben im Hinblick auf § 23
Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von den Befugnissen in diesem Abschnitt
unberührt.
A b s c h n i t t 2
A b w i c k l u n g s p l a n u n g
§ 25
Abwicklungspläne
(1) Die Abwicklungsbehörde erstellt nach Konsultation der Aufsichtsbehörde für jedes
Versicherungsunternehmen, das nicht Teil einer Gruppe ist, die der Abwicklungsplanung
nach den §§ 30 bis 32 unterliegt, und das die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Kriterien
erfüllt, einen eigenen Abwicklungsplan.
(2) Die Abwicklungsbehörde erstellt Abwicklungspläne für
Versicherungsunternehmen,
1. bei denen es ihrer Bewertung nach im Vergleich zu anderen Unternehmen in ihrem
Zuständigkeitsbereich wahrscheinlicher ist, dass eine Abwicklungsmaßnahme bei
Ausfall des betreffenden Unternehmens im öffentlichen Interesse nach § 47 Absatz 5 liegt,
oder
2. die nach der Bewertung der Abwicklungsbehörde eine kritische Funktion erfüllen.
Bei diesen Bewertungen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde mindestens die
Notwendigkeit, die Abwicklungsziele zu erreichen, sowie die Größe, das Geschäftsmodell, das
Risikoprofil, die Verflechtungen, die Substituierbarkeit und insbesondere die
grenzüberschreitenden Tätigkeiten des Unternehmens.
(3) Auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 2 stellt die Abwicklungsbehörde
sicher, dass mindestens 40 Prozent des Lebensversicherungsmarktes und
Lebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik Deutschland und 40 Prozent des
Nichtlebensversicherungsmarktes und Nichtlebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik
Deutschland der Abwicklungsplanung unterliegen. Der Anteil am Lebensversicherungsmarkt wird
anhand der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ermittelt und der Anteil am
Nichtlebensversicherungsmarkt wird anhand der gebuchten Bruttobeiträge ermittelt. Bei der
Berechnung der Marktabdeckungsquote können die Tochterunternehmen einer Gruppe
berücksichtigt werden, wenn diese Tochterunternehmen im Gruppenabwicklungsplan erfasst
sind.
(4) Kleine und nicht komplexe Unternehmen unterliegen nicht den Anforderungen in
Bezug auf die Abwicklungsplanung, es sei denn, die Abwicklungsbehörde ist der
Auffassung, dass ein solches Unternehmen auf nationaler oder regionaler Ebene ein besonderes
Risiko darstellt.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann für Tochterversicherungsunternehmen oder
Tochterrückversicherungsunternehmen oder für die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten
Unternehmen Abwicklungspläne erstellen, sofern kein Gruppenabwicklungsplan vorliegt.
§ 26
Anforderungen an Abwicklungspläne
(1) Der Abwicklungsplan enthält die Abwicklungsmaßnahmen, die die
Abwicklungsbehörde treffen kann, wenn das Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen für eine
Abwicklung erfüllt.
(2) Bei der Festlegung der Optionen für die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten
und -befugnissen werden in den Abwicklungsplänen einschlägige Abwicklungsszenarien
berücksichtigt, einschließlich des Szenariums, in dem der Ausfall des
Versicherungsunternehmens idiosynkratischer Natur ist, und des Szenariums, in dem der Ausfall zu Zeiten
allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt.
(3) In den Abwicklungsplänen wird von keiner außerordentlichen finanziellen
Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, außer der etwaigen Inanspruchnahme von
Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, ausgegangen.
(4) Unbeschadet der §§ 7 und 8 sind in den Abwicklungsplänen Optionen für die
Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in
Bezug auf das Versicherungsunternehmen darzulegen. Die Abwicklungspläne haben,
sofern angemessen und möglich in quantifizierter Form, insbesondere alles Folgende zu
enthalten:
1. eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans,
2. eine zusammenfassende Darstellung der seit der Vorlage der letzten
abwicklungsrelevanten Informationen eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des
Unternehmens,
3. Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im
erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden
könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Unternehmens sicherzustellen,
4. eine Beschreibung der Vermögenswerte, die voraussichtlich als Sicherheit anerkannt
werden könnten,
5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes wesentlichen Aspekts des
Plans,
6. eine detaillierte Darstellung der nach § 37 vorgenommenen Bewertung der
Abwicklungsfähigkeit, einschließlich der Bewertung der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit
der Liquidation im regulären Insolvenzverfahren,
7. eine Beschreibung etwaiger nach § 42 verlangter Maßnahmen zum Abbau
beziehungsweise zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen
der nach § 37 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden,
8. eine Erläuterung der Finanzierungsmöglichkeiten für die Abwicklungsoptionen, wobei
von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, außer
der etwaigen Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder
Finanzierungsmechanismen, ausgegangen wird,
9. eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die in den
unterschiedlichen Szenarien und dem entsprechenden Zeitrahmen angewandt werden
könnten,
10. Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten,
11. eine Analyse der Auswirkungen des Abwicklungsplans für die Mitarbeiter des
Unternehmens, einschließlich einer Bewertung der damit verbundenen Kosten, und eine
Beschreibung der vorgesehenen Verfahren zur Anhörung des Personals und seiner
Vertreter während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung
nationaler Systeme für den Dialog mit Sozialpartnern,
12. einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit,
13. eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des
Geschäftsbetriebs des Unternehmens und
14. gegebenenfalls Stellungnahmen des Unternehmens zu dem Abwicklungsplan.
Die zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans nach
Satz 2 Nummer 1 wird dem Versicherungsunternehmen offengelegt.
§ 27
Verfahren bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten
(1) Bei Versicherungsunternehmen mit bedeutenden grenzüberschreitenden
Tätigkeiten übermittelt die Abwicklungsbehörde den Aufsichtsbehörden oder den
Abwicklungsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats den Entwurf des Abwicklungsplans. Die
Aufsichtsbehörden oder die Abwicklungsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats können den Entwurf
des Abwicklungsplans im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf
die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat
auswirken könnten, prüfen und der Abwicklungsbehörde Empfehlungen zu diesen Fragen
unterbreiten. Die Abwicklungsbehörde legt eine begründete Antwort zu ihrer Entscheidung
vor, den Empfehlungen zu folgen oder nicht. Berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die
Empfehlungen der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde des
Aufnahmemitgliedstaats nicht angemessen, so kann die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde des
Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verweisen.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde selbst die Abwicklungsbehörde des
Aufnahmemitgliedstaats von bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten aus einem anderen
Mitgliedstaat und erhält sie einen Abwicklungsplan von der Abwicklungsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaats, so kann die Abwicklungsbehörde diesen auf darin enthaltene
Maßnahmen, die sich nachteilig auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die
Finanzstabilität in der Bundesrepublik Deutschland auswirken könnten, prüfen und der
Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats Empfehlungen zu diesen Fragen unterbreiten.
Berücksichtigt die Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Empfehlungen der
Abwicklungsbehörde nicht angemessen, so kann die Abwicklungsbehörde die
Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung verweisen.
§ 28
Überprüfung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
(1) Die Abwicklungsbehörde überprüft und aktualisiert erforderlichenfalls die
Abwicklungspläne mindestens alle zwei Jahre und
1. nach jeder wesentlichen Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der
Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage des Versicherungsunternehmens, die sich
wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken könnte oder in sonstiger Weise eine
Änderung des Abwicklungsplans erforderlich machen würde,
2. wenn eine wesentliche Änderung der Finanzlage des Versicherungsunternehmens
vorhersehbar wird, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder
anderweitig eine Überarbeitung des Abwicklungsplans erforderlich machen könnte.
(2) Versicherungsunternehmen sowie die Aufsichtsbehörde teilen der
Abwicklungsbehörde unverzüglich alle Ereignisse mit, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung des
Abwicklungsplans erforderlich machen.
§ 29
Übermittlung der Abwicklungspläne an die Aufsichtsbehörden
Die Abwicklungsbehörde übermittelt die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die
betreffenden Aufsichtsbehörden.
§ 30
Gruppenabwicklungspläne
Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt den Gruppenabwicklungsplan für die Gruppe,
die der Abwicklungsplanung unterliegt, auf der Grundlage der in § 25 Absatz 2 bis 4
festgelegten Bedingungen.
§ 31
Anforderungen an Gruppenabwicklungspläne
(1) Im Gruppenabwicklungsplan
1. werden die Abwicklungsmaßnahmen dargelegt, die in Bezug auf jedes Unternehmen
zu treffen sind, wenn zur Gewährleistung der Kontinuität kritischer Funktionen
Maßnahmen erforderlich sind,
2. wird geprüft, in welchem Umfang die Abwicklungsinstrumente angewandt und
Abwicklungsbefugnisse koordiniert ausgeübt werden könnten, und werden mögliche
Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung angegeben,
3. werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittstaaten eingetragen
sind, geeignete Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den
jeweiligen Behörden dieser Drittstaaten und die Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb
der Europäischen Union aufgezeigt,
4. werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung
bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, aufgezeigt, die erforderlich sind, um
unter Berücksichtigung gegenseitiger Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe eine
Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern,
5. werden für Gruppenabwicklungsmaßnahmen verfügbare Finanzierungsquellen
angegeben und, falls die Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen
oder Finanzierungsmechanismen erforderlich wäre, Grundsätze für die Aufteilung der
Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren
Mitgliedstaaten dargelegt, wobei von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus
öffentlichen Mitteln ausgegangen wird,
6. werden die in § 26 Absatz 4 genannten Elemente aufgeführt.
(2) Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen kann die Abwicklungsbehörde von
Unions-Tochterunternehmen die Abwicklungsstrategie berücksichtigen, die von den
betreffenden Drittstaatsbehörden für die Gruppen verfolgt wird, für die diese Abwicklungsbehörde
zuständig ist. Hält die Abwicklungsbehörde eine solche Abwicklungsstrategie für
glaubwürdig und durchführbar, so kann sie dieser Abwicklungsstrategie und ihren möglichen Folgen
für das betreffende Unions-Tochterunternehmen in ihrem Abwicklungsplan angemessen
Rechnung tragen. Dies darf die Erreichung der Abwicklungsziele nach § 46 nicht gefährden.
§ 32
Verfahren für Gruppenabwicklungspläne
(1) Das oberste Mutterunternehmen übermittelt der Gruppenabwicklungsbehörde die
Informationen, die nach § 34 verlangt werden können. Diese Informationen betreffen das
oberste Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe,
einschließlich der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Unternehmen.
(2) Die Gruppenabwicklungsbehörde übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in
diesem Gesetz festgelegten Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, die nach
Maßgabe des Absatzes 1 bereitgestellten Informationen an
1. die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung,
2. die Abwicklungsbehörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, und
3. die zuständigen Aufsichtsbehörden, die nach Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie
2009/138/EG Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran
teilnehmen.
(3) Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt und aktualisiert den
Gruppenabwicklungsplan im Abwicklungskollegium gemeinsam mit den in Absatz 2 Nummer 2 genannten
Abwicklungsbehörden und nach Konsultation der betreffenden Aufsichtsbehörden, die
Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kollegiums der
Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen.
(4) Die Gruppenabwicklungsbehörde kann bei der Ausarbeitung und Aktualisierung
des Gruppenabwicklungsplans nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung,
dass sie die Geheimhaltungspflichten des § 143 erfüllen, Abwicklungsbehörden von
Drittstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterversicherungsunternehmen oder
Tochterrückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften oder
bedeutende Zweigniederlassungen nach Artikel 248 Absatz 8 der Richtlinie 2009/138/EG
gegründet hat.
(5) Die Gruppenabwicklungsbehörde überprüft und aktualisiert erforderlichenfalls den
Gruppenabwicklungsplan mindestens alle zwei Jahre und in jedem Fall
1. nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit
oder der Finanzlage der Gruppe, einschließlich jedes Unternehmens der Gruppe, die
sich wesentlich auf den Plan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen
könnte, oder
2. wenn eine wesentliche Änderung ihrer Finanzlage vorhersehbar wird, die sich
wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des
Abwicklungsplans erforderlich machen könnte.
(6) Die Annahme des Gruppenabwicklungsplans erfolgt in Form einer in § 33
genannten gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und
der Abwicklungsbehörden, die für die Tochterversicherungsunternehmen oder
Tochterrückversicherungsunternehmen und die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten
Unternehmen zuständig sind.
(7) Die Gruppenabwicklungsbehörde übermittelt die Gruppenabwicklungspläne mit
allen Änderungen an die betreffenden Aufsichtsbehörden und, sofern es sich bei der Gruppe
um ein Finanzkonglomerat handelt oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist, an
die nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde und
die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 40 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
§ 33
Gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungspläne
(1) Die in § 32 Absatz 6 genannten Behörden bemühen sich, die gemeinsame
Entscheidung über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans innerhalb von vier Monaten
nach dem Tag der Übermittlung der in § 32 Absatz 2 genannten Informationen durch die
Gruppenabwicklungsbehörde zu treffen.
(2) Die Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung kann die Gruppenabwicklungsbehörde und die
Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c
der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen
Entscheidung zu gelangen.
(3) Wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung
über den Gruppenabwicklungsplan getroffen wird, entscheidet die
Gruppenabwicklungsbehörde selbst über den Gruppenabwicklungsplan. Sie begründet ihre Entscheidung
umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung, die andere
Aufsichtsbehörden oder Abwicklungsbehörden während der in Absatz 1 genannten Frist vorgebracht
haben. Die Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und den anderen
betroffenen Behörden übermittelt.
(4) Liegt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine in § 32 Absatz 6 genannte
gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden über die Annahme des
Gruppenabwicklungsplans vor, entscheidet jede für ein Tochterunternehmen zuständige
Abwicklungsbehörde selbst, erstellt einen Abwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden
Unternehmen und aktualisiert ihn. Jede Abwicklungsbehörde teilt ihre Entscheidung den
anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit. Die Entscheidung ist umfassend zu
begründen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden,
Abwicklungsbehörden, der Gruppenaufsichtsbehörde und der
Gruppenabwicklungsbehörde Rechnung.
(5) Abwicklungsbehörden, die keine Einwände gegen eine in Absatz 3 genannte
Entscheidung erheben, können eine gemeinsame Entscheidung über den
Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
(6) Hat bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eine der betreffenden
Abwicklungsbehörden nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit einer
Angelegenheit befasst, so stellt die Gruppenabwicklungsbehörde oder die zuständige
Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 in Erwartung eines
Beschlusses der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010
zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung. Die in Absatz 1 genannte Frist gilt als Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung trifft ihre Entscheidung innerhalb eines
Monats. Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist oder nach Erreichen einer
gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
Trifft die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine Entscheidung, so gilt
die Entscheidung der Gruppenabwicklungsbehörde oder der für das Tochterunternehmen
auf Einzelebene zuständigen Abwicklungsbehörde.
(7) Die in § 32 Absatz 6 genannte gemeinsame Entscheidung sowie die in den
Absätzen 3 und 4 genannten Entscheidungen werden von den Abwicklungsbehörden in den
betreffenden Mitgliedstaaten als endgültig anerkannt und angewandt.
(8) Werden gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf Gruppenabwicklungspläne
nach § 32 Absatz 5 oder 6 getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde zu der
Bewertung, dass sich der Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit bezüglich
Gruppenabwicklungsplänen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaats
auswirkt, leitet die Gruppenabwicklungsbehörde eine Neubewertung des
Gruppenabwicklungsplans ein.
§ 34
Mitwirkung und Informationsübermittlung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann die Versicherungsunternehmen oder das oberste
Mutterunternehmen verpflichten,
1. im nötigen Umfang bei der Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen oder
Gruppenabwicklungsplänen mitzuwirken oder
2. ihr unmittelbar alle zur Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung von
Abwicklungsplänen oder Gruppenabwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Die Abwicklungsbehörde kann den Versicherungsunternehmen sowie den obersten
Mutterunternehmen Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, die für die Erstellung,
Aktualisierung oder Durchführung des Abwicklungsplans oder Gruppenabwicklungsplans erforderlich
sind.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann die Aufsichtsbehörde ersuchen, die zur Erstellung,
Aktualisierung oder Durchführung von Abwicklungs- oder Gruppenabwicklungsplänen
erforderlichen Informationen von den Versicherungsunternehmen oder den obersten
Mutterunternehmen anzufordern oder diesen die für diesen Zweck erforderlichen Anzeige- oder
Meldepflichten aufzuerlegen. Im Fall eines Ersuchens nach Satz 1 stehen der
Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 genannten Befugnisse in
entsprechender Anwendung zu.
(3) Die Aufsichtsbehörde prüft in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde, ob
einige oder alle der in Absatz 1 genannten Informationen bereits vorliegen, und stellt die
bereits vorliegenden Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung. Die
Abwicklungsbehörde holt die bereits vorliegenden Informationen von der Aufsichtsbehörde ein,
bevor sie Informationen von Versicherungsunternehmen anfordert.
(4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen die
infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu
ersetzen.
§ 35
Informationsübermittlung Dritter
(1) Die Abwicklungsbehörde oder die Gruppenabwicklungsbehörde können zum
Zweck der Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung von Abwicklungs- oder
Gruppenabwicklungsplänen verlangen, dass ihr insbesondere die folgenden Unternehmen alle
erforderlichen Informationen über Art und Umfang der kritischen wechselseitigen
Abhängigkeiten mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen übermitteln:
1. Kreditinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie
Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
2. Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer
20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz im Inland,
3. Zweckgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 26 des Kreditwesengesetzes mit Sitz im
Inland,
4. gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der
Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz im Inland,
5. übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerates im Sinne von § 12 Absatz 1
des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland, es sei denn, es handelt
sich um Versicherungsunternehmen im Sinne von § 7 Nummer 33 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes,
6. inländische Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland im Sinne von § 53
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
7. OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 15 des
Kapitalanlagegesetzbuchs, bei extern verwalteten OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch
in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen, oder
8. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 16 des
Kapitalanlagegesetzbuchs, bei extern verwalteten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in
Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen.
(2) Die Abwicklungsbehörde oder die Gruppenabwicklungsbehörde können den in
Absatz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Unternehmen Anzeige- und Meldepflichten gegenüber
der Abwicklungsbehörde oder der Gruppenabwicklungsbehörde auferlegen und von diesen
Unternehmen sämtliche Informationen anfordern, die bei der Erstellung, Aktualisierung
oder Durchführung des Abwicklungs- oder Gruppenabwicklungsplans für die Analyse der
kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
genannten Unternehmen erforderlich sind.
(3) Die Bestimmungen über die Sprache und die elektronische Übermittlung von
Informationen nach § 9 und nach der Rechtsverordnung nach § 10 gelten entsprechend.
(4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen die
infolge der Anwendung der Absätze 1 bis 3 entstandenen Kosten und Aufwendungen zu
ersetzen.
§ 36
Verordnungsermächtigung
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist,
insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung, Aktualisierung und Durchführung des
Abwicklungsplans oder des Gruppenabwicklungsplans zu erhalten, wird das
Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. Art und Umfang der
a) nach § 34 Absatz 1 und 2 sowie nach § 35 Absatz 1 zu übermittelnden
Informationen, deren Zeitpunkt und Form sowie
b) Anzeige- und Meldepflichten,
2. die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate,
3. die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und
4. die Einreichung von Sammelaufstellungen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Abwicklungsbehörde übertragen.
Kapitel 3
Abwicklungsfähigkeit
§ 37
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Konsultation der Aufsichtsbehörde,
inwieweit Versicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, abwicklungsfähig sind.
Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit darf von keiner außerordentlichen finanziellen
Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden. Die Vorschrift des § 196 bleibt
insoweit unberührt. Eine etwaige Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für
Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, sofern diese verfügbar und anwendbar sind, darf
berücksichtigt werden.
(2) Ein Versicherungsunternehmen ist abwicklungsfähig, wenn es durchführbar und
glaubwürdig ist, dass dieses Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens
liquidiert oder von der Abwicklungsbehörde durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente
und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse abgewickelt werden kann.
(3) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine
Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich sein könnte, weil die Abwicklungsziele
sich nicht im selben Umfang durch eine Liquidation im regulären Insolvenzverfahren
erreichen ließen, so führt sie die folgenden Schritte nacheinander durch:
1. Auswahl einer bevorzugten Abwicklungsmaßnahme, die angesichts der Struktur und
des Geschäftsmodells des Versicherungsunternehmens geeignet ist, die
Abwicklungsziele zu erreichen;
2. Bewertung, ob eine wirksame Anwendung der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme
innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchführbar ist, und Ermittlung
potenzieller Hindernisse für ihre Umsetzung;
3. Bewertung der Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme unter
Berücksichtigung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Abwicklung auf die
Finanzsysteme oder die Realwirtschaft der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union sowie
des Schutzes der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und
Anspruchsberechtigten, um die Kontinuität kritischer Funktionen des
Versicherungsunternehmens zu gewährleisten.
(4) Die Abwicklungsbehörde bewertet die Abwicklungsfähigkeit zeitgleich mit und für
die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans nach den §§ 25 und
28. Bei der Bewertung nach Absatz 1 prüft die Abwicklungsbehörde mindestens die im
Anhang der Richtlinie (EU) 2025/1 festgelegten Dimensionen der Abwicklungsfähigkeit.
§ 38
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
(1) Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet gemeinsam mit den für die
Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation der
Gruppenaufsichtsbehörde und der für diese Tochterunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden, inwieweit
eine Gruppe abwicklungsfähig ist. Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von
Gruppen darf von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
ausgegangen werden mit Ausnahme der etwaigen Inanspruchnahme von
Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, sofern diese verfügbar und
anwendbar sind.
(2) Eine Gruppe ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden
durchführbar und glaubwürdig ist, Unternehmen der Gruppe entweder im regulären
Insolvenzverfahren zu liquidieren oder, sofern Unternehmen der Gruppe problemlos und zeitnah
voneinander getrennt werden können, die Gruppe durch die Anwendung von
Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf einzelne
Unternehmen der Gruppe abzuwickeln oder die Gruppe durch andere im nationalen Recht
vorgesehene Mittel abzuwickeln. Die in den §§ 151 und 152 genannten Abwicklungskollegien
berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Bewertung der
Abwicklungsfähigkeit der Gruppe.
(3) Gelangt eine Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine
Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich sein könnte, weil die Abwicklungsziele
sich nicht im selben Umfang durch eine Liquidation im regulären Insolvenzverfahren
erreichen ließen, so führt sie die folgenden Schritte nacheinander durch:
1. Auswahl der bevorzugten Abwicklungsmaßnahmen, die angesichts der Struktur und
des Geschäftsmodells der Gruppe geeignet sind, die Abwicklungsziele zu erreichen;
2. Bewertung, ob eine wirksame Anwendung der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme
innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchführbar ist, und Ermittlung
potenzieller Hindernisse für ihre Umsetzung;
3. Bewertung der Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme unter
Berücksichtigung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Abwicklung auf die
Finanzsysteme oder die Realwirtschaft der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union und des
Schutzes der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und
Anspruchsberechtigten, um die Kontinuität kritischer Funktionen der Gruppe zu
gewährleisten.
(4) Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe
zeitgleich mit und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung der
Gruppenabwicklungspläne nach § 30. Die Bewertung erfolgt im Rahmen des Entscheidungsprozesses
nach § 32. Bei der Bewertung nach Absatz 1 prüft die Gruppenabwicklungsbehörde
mindestens die im Anhang der Richtlinie (EU) 2025/1 festgelegten Dimensionen der
Abwicklungsfähigkeit.
§ 39
Auskunfts- und Vorlageverlangen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann von den Versicherungsunternehmen, von den
Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder von Dritten, an die
Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, Auskünfte und die
Vorlage von Dokumenten verlangen, die zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
erforderlich sind. Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass die Dokumente nach Satz 1 als
Kopie oder Ausdruck zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis
3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen
einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Verpflichtete ist über
sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Personen die
infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu
erstatten.
(4) Die Gruppenabwicklungsbehörde kann in entsprechender Anwendung der
Absätze 1 bis 3 von den Unternehmen der Gruppe, von den Mitgliedern der Organe und den
Beschäftigten dieser Unternehmen oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten
dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, Auskünfte und die Vorlage von Dokumenten
verlangen.
§ 40
Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort
(1) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der Bewertung der
Abwicklungsfähigkeit, auch ohne besonderen Anlass, bei den Versicherungsunternehmen sowie bei Dritten,
an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, alle
erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen
beauftragen oder zu diesen Prüfungen hinzuziehen.
(2) Die Bediensteten der Abwicklungsbehörde sowie die Personen, derer sich die
Abwicklungsbehörde zur Durchführung der Prüfungen bedient, können zur Durchführung der
Prüfung nach Absatz 1 die Betriebs- und Geschäftsräume der in Absatz 1 genannten
Unternehmen und Personen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten
und Prüfungshandlungen vor Ort vornehmen, soweit dies zum Zweck der Durchführung
einer wirksamen Prüfung erforderlich ist.
(3) Zum Zweck der Durchführung der Prüfungen kann die Abwicklungsbehörde
insbesondere folgende Prüfungshandlungen vornehmen oder Dritte mit der Durchführung
beauftragen:
1. nach § 39 Auskunft und Vorlage von Dokumenten verlangen, insbesondere auch
Organmitglieder und Beschäftigte befragen oder
2. die Vorführung technischer Systeme und Programme verlangen.
(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den Betroffenen zu dulden.
(5) Die von der Prüfung betroffenen Unternehmen tragen die Kosten und
Aufwendungen, die ihnen durch die Prüfung entstehen. Die Kosten, die der Abwicklungsbehörde durch
die Prüfungen entstehen, sind von den betroffenen Unternehmen nach § 15 Absatz 1 Satz
1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gesondert zu erstatten.
§ 41
Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort durch die
Gruppenabwicklungsbehörde
Die Gruppenabwicklungsbehörde kann zum Zweck der Bewertung der
Abwicklungsfähigkeit in entsprechender Anwendung des § 40 bei den im Inland niedergelassenen
Unternehmen der Gruppe sowie bei Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser
Unternehmen ausgegliedert wurden, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten mit
der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen oder zu diesen Prüfungen hinzuziehen.
§ 42
Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die
Abwicklungsfähigkeit
(1) Wenn sich aus der nach den §§ 37 oder 38 vorgenommenen Bewertung ergibt,
dass wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit des
Versicherungsunternehmens bestehen, stellt die Abwicklungsbehörde dies gegenüber dem betroffenen
Unternehmen fest und informiert die Aufsichtsbehörde über diese Feststellung. Die Feststellung nach
Satz 1 erfolgt in Textform und enthält die Gründe für die Bewertung. Gegen die Feststellung
sind Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig.
(2) Die Anforderung an die Abwicklungsbehörde zur Erstellung eines
Abwicklungsplans und an die jeweiligen Abwicklungsbehörden, eine gemeinsame Entscheidung nach §
33 über den Gruppenabwicklungsplan zu treffen, wird im Anschluss an die in Absatz 1
genannte Feststellung ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen
Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit von der Abwicklungsbehörde nach Absatz 3
akzeptiert oder nach § 43 Absatz 1 angeordnet worden sind.
(3) Innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der in Absatz 1 genannten
Feststellung hat das Versicherungsunternehmen der Abwicklungsbehörde mögliche
Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der in der Feststellung genannten wesentlichen
Hindernisse vorzuschlagen. Der Zeitplan für die Durchführung der vom Unternehmen nach
Satz 1 vorgeschlagenen Maßnahmen hat den Gründen für die wesentlichen Hindernisse
Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Konsultation der
Aufsichtsbehörde, ob diese nach Satz 1 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die
wesentlichen Hindernisse wirksam abzubauen oder zu beseitigen.
§ 43
Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von
Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
(1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Feststellung, dass die von einem
Versicherungsunternehmen nach § 42 Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen die betreffenden
wesentlichen Hindernisse nicht wirksam abbauen oder beseitigen, kann sie eine oder
mehrere der in Absatz 2 genannten alternativen Maßnahmen anordnen oder die
Aufsichtsbehörde um Anordnung ersuchen. Der Aufsichtsbehörde stehen im Fall eines Ersuchens der
Abwicklungsbehörde nach Satz 1 die in Absatz 2 genannten Befugnisse in entsprechender
Anwendung zu. Das Unternehmen hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der
Anordnung einen Plan zur Erfüllung der angeordneten alternativen Maßnahmen vorzulegen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Abwicklungsbehörde gegenüber dem
Versicherungsunternehmen eine oder mehrere der folgenden alternativen Maßnahmen
anordnen:
1. die Änderung bestehender Finanzierungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder
das Überdenken von deren Fehlen oder den Abschluss von
Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder mit Dritten;
2. die Begrenzung der maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen;
3. die Erfüllung spezifischer oder regelmäßiger zusätzlicher Informationspflichten, die für
Abwicklungszwecke relevant sind;
4. die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder die Umstrukturierung von
Verbindlichkeiten;
5. die Einschränkung oder Einstellung bestimmter bestehender oder geplanter
Tätigkeiten;
6. die Einschränkung oder Einstellung der Entwicklung neuer oder bestehender
Geschäftsbereiche oder die Einschränkung oder Einstellung der Veräußerung neuer oder
bestehender Produkte;
7. die Änderung der Rückversicherungsstrategie;
8. Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des
Versicherungsunternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden
Unternehmens der Gruppe, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass
kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und
operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;
9. die Gründung einer Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat
oder einer Unions-Mutterversicherungsholdinggesellschaft; die Anordnung kann auch
gegenüber dem Mutterunternehmen ergehen;
10. wenn es sich bei dem Versicherungsunternehmen um ein Tochterunternehmen einer
gemischten Versicherungsholdinggesellschaft handelt, zur Kontrolle des
Versicherungsunternehmens die Errichtung einer getrennten Versicherungsholdinggesellschaft
durch die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft, soweit dies erforderlich ist, um
die Abwicklung des Versicherungsunternehmens zu erleichtern und zu verhindern,
dass die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von
Abwicklungsbefugnissen sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der
Gruppe auswirken.
(3) Vor der Festlegung jeglicher in Absatz 2 genannter alternativer Maßnahmen prüft
die Abwicklungsbehörde nach Konsultation der Aufsichtsbehörde gebührend die
potenziellen Auswirkungen der jeweiligen Maßnahmen auf die Solidität und Stabilität der laufenden
Geschäfte des betreffenden Versicherungsunternehmens und auf den Binnenmarkt.
(4) Die Anordnung alternativer Maßnahmen nach Absatz 2 hat in Textform zu
ergehen. In der Anordnung sind die Gründe darzulegen, weshalb die von dem
Versicherungsunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit
nicht beseitigen können und inwiefern die angeordneten alternativen Maßnahmen im
Hinblick auf die Beseitigung dieser Hindernisse verhältnismäßig sind. Die Auswirkungen der
Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens, seine Stabilität
und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, sind zu berücksichtigen.
§ 44
Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die
Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
(1) Die Gruppenabwicklungsbehörde prüft gemeinsam mit den für die
Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation des nach Artikel 248 der
Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten Kollegiums der Aufsichtsbehörden die in § 38
genannte Bewertung innerhalb des Abwicklungskollegiums und ergreift alle angemessenen
Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung nach § 45 über die Anwendung der nach
§ 43 Absatz 1 bestimmten Maßnahmen in Bezug auf alle relevanten Unternehmen der
Gruppe zu gelangen.
(2) Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt nach Anhörung der Aufsichtsbehörden in
Zusammenarbeit mit der Gruppenaufsichtsbehörde und der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 25
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 einen Bericht, in dem
1. die wesentlichen Hindernisse für die wirksame Anwendung von
Abwicklungsinstrumenten und die wirksame Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf die Gruppe
analysiert werden und
2. verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen empfohlen werden, die nach Ansicht der
für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde erforderlich oder angemessen sind,
um diese Hindernisse zu beseitigen, wobei die Auswirkungen der jeweiligen
Maßnahmen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu berücksichtigen sind.
(3) Die Gruppenabwicklungsbehörde legt den Bericht dem obersten
Mutterunternehmen und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden vor, die ihn
den Tochterunternehmen, für die sie zuständig sind, weiterleiten.
(4) Das oberste Mutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Eingang
des Berichts dazu Stellung nehmen und der Gruppenabwicklungsbehörde alternative
Maßnahmen zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Hindernisse vorschlagen. Die
Gruppenabwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der Gruppenaufsichtsbehörde, ob diese
Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse wirksam abzubauen oder zu
beseitigen.
(5) Die Gruppenabwicklungsbehörde teilt den Behörden, die Mitglieder des
Abwicklungskollegiums sind oder daran teilnehmen, jede vom obersten Mutterunternehmen
vorgeschlagene Maßnahme mit. Die Gruppenabwicklungsbehörde und die für die
Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach Konsultation der
Aufsichtsbehörden alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb des Abwicklungskollegiums zu
einer in § 45 genannten gemeinsamen Entscheidung hinsichtlich der Ermittlung
wesentlicher Hindernisse und erforderlichenfalls hinsichtlich der Bewertung der vom obersten
Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen und der von den Behörden zum Abbau oder
zur Beseitigung der Hindernisse geforderten Maßnahmen zu gelangen. Dabei
berücksichtigen sie die potenziellen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen
die Gruppe tätig ist.
§ 45
Gemeinsame Entscheidungen zur Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
(1) Die Gruppenabwicklungsbehörde und die für die Tochterunternehmen
zuständigen Abwicklungsbehörden bemühen sich, die in § 44 Absatz 5 genannten gemeinsamen
Entscheidungen innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Übermittlung jeglicher
Stellungnahmen oder des Vorschlags alternativer Maßnahmen durch das oberste
Mutterunternehmen oder des Ablaufs der in § 44 Absatz 4 genannten Frist, je nachdem, welcher
Zeitpunkt früher liegt, zu treffen.
(2) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung kann die Gruppenabwicklungsbehörden und die
Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c
der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen
Entscheidung zu gelangen.
(3) Wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung
getroffen wird, entscheidet die Gruppenabwicklungsbehörde selbst über die Maßnahmen
nach § 44 gegenüber dem obersten Mutterunternehmen. Die Gruppenabwicklungsbehörde
begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten
Rechnung, die andere Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden während der in
Absatz 1 genannten Frist für die gemeinsame Entscheidung vorgebracht haben. Die
Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und den anderen betreffenden Behörden
übermittelt.
(4) Gelangen die Abwicklungsbehörden innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist
nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung, entscheidet jede Abwicklungsbehörde eines
Tochterunternehmens darüber selbst. Die Entscheidung ist umfassend zu begründen und
trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden und
Abwicklungsbehörden, der Gruppenaufsichtsbehörde oder der Gruppenabwicklungsbehörde
Rechnung.
(5) Hat bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für die gemeinsame
Entscheidung eine der betreffenden Abwicklungsbehörden nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr.
1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung mit einer Angelegenheit befasst, so stellt die
Gruppenabwicklungsbehörde oder die zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach den Absätzen 3
und 4 in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit
dem Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung. Die in Absatz 1 genannte Frist für die gemeinsame
Entscheidung gilt als Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
1094/2010. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der
in Absatz 1 genannten Frist für die gemeinsame Entscheidung oder nach Erreichen einer
gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst
werden. Trifft die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine
Entscheidung, so gilt die Entscheidungen der Gruppenabwicklungsbehörde oder der für das
Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Abwicklungsbehörde.
(6) Die in § 44 Absatz 5 genannten gemeinsamen Entscheidungen sowie die in den
Absätzen 3 und 4 genannten Entscheidungen werden von den Abwicklungsbehörden in
den betreffenden Mitgliedstaaten als endgültig anerkannt und angewandt.
T e i l 3
A b w i c k l u n g
Kapitel 1
Abwicklungsziele, Voraussetzungen für eine Abwicklung und allgemeine
Grundsätze
§ 46
Abwicklungsziele
(1) Die Abwicklungsbehörde trägt bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten
und bei der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen den in Absatz 2 genannten
Abwicklungszielen Rechnung. Die Abwicklungsbehörde wählt diejenigen Abwicklungsinstrumente
und Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich die für den jeweiligen Einzelfall relevanten
Abwicklungsziele am besten erreichen lassen.
(2) Abwicklungsziele sind:
1. der Schutz der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und
Anspruchsberechtigten;
2. die Wahrung der Finanzstabilität, insbesondere durch Verhinderung von Ansteckung
und durch Aufrechterhaltung der Marktdisziplin;
3. die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
4. der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher
finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.
(3) Bei der Verfolgung des in Absatz 2 Nummer 3 genannten Abwicklungsziels wählt
die Abwicklungsbehörde diejenigen Ansätze in Bezug auf kritische Funktionen aus, die die
Kontinuität des Versicherungsschutzes für die Versicherungsnehmer am besten wahren.
(4) Zur Verfolgung des in Absatz 2 Nummer 4 genannten Abwicklungsziels räumt die
Abwicklungsbehörde der Nutzung anderer Finanzierungsquellen als dem Haushalt der
Mitgliedstaaten einschließlich des Finanzierungsmechanismus nach Teil 8 dieses Gesetzes
und der Sicherungssysteme für Versicherungen, soweit diese für diesen Zweck zur
Verfügung stehen, so weit wie möglich Vorrang ein.
(5) Die Abwicklungsbehörde bemüht sich bei der Verfolgung der Abwicklungsziele
darum, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten
zu vermeiden, es sei denn, dies ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich.
(6) Die genannten Abwicklungsziele sind von gleichrangiger Bedeutung. Die
Abwicklungsbehörde wägt die genannten Abwicklungsziele je nach Art und Umständen des
jeweiligen Falls angemessen ab.
§ 47
Voraussetzungen für eine Abwicklung
(1) Die Abwicklungsbehörde ergreift eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein
Versicherungsunternehmen nur dann, wenn
1. die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die
Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass das
Versicherungsunternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt,
2. nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass der Ausfall des
Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative
Maßnahmen der Privatwirtschaft oder durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen, einschließlich
präventiver und korrektiver Maßnahmen, abgewendet werden kann, und
3. eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(2) Ergreift die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme, so erlässt die
Aufsichtsbehörde bis zur Beendigung dieser Abwicklungsmaßnahme keine Maßnahmen in
Bezug auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde
stimmt diesen Maßnahmen zu.
(3) Die Aufsichtsbehörde gewährt der Abwicklungsbehörde angemessenen Zugang
zu allen Informationen, die erforderlich sind, um die Feststellung nach Absatz 1 Nummer 1
treffen zu können. Die Aufsichtsbehörde stellt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle
einschlägigen Informationen zur Verfügung, die diese zur Vornahme ihrer Bewertung
anfordert.
(4) Ein Versicherungsunternehmen gilt als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend,
wenn
1. das Versicherungsunternehmen gegen die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 5 der Richtlinie
2009/138/EG genannte Mindestkapitalanforderung verstößt oder wahrscheinlich
verstoßen wird und nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass es
diese Anforderung wieder einhalten wird,
2. das Versicherungsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt
oder in schwerwiegender Weise gegen seine Verpflichtungen aus den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, denen es unterliegt, verstößt oder objektive Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass das Unternehmen seine Verpflichtungen in naher Zukunft ernstlich in
einer Weise verletzt, die den Entzug der Zulassung rechtfertigen würde,
3. die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens die Höhe seiner
Verbindlichkeiten unterschreiten, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher
Zukunft der Fall sein wird,
4. das Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist, bei Fälligkeit seine Schulden oder
sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Zahlungen an Versicherungsnehmer oder
Begünstigte, zu begleichen, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich
das Unternehmen in naher Zukunft in einer solchen Situation befinden wird, oder
5. das Versicherungsunternehmen einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung
aus öffentlichen Mitteln bedarf.
(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 3 ist eine Abwicklungsmaßnahme als im
öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn
1. sie für die Erreichung eines oder mehrerer der Abwicklungsziele erforderlich und mit
Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und
2. diese Ziele bei einer Liquidation des Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren,
einschließlich durch Inanspruchnahme von auf dieses Unternehmen anwendbaren
Sicherungssystemen für Versicherungen, sofern die Voraussetzungen für ein reguläres
Insolvenzverfahren erfüllt sind, nicht im selben Umfang erreicht würden.
Die Inanspruchnahme anwendbarer Sicherungssysteme für Versicherungen schließt
Maßnahmen nach § 222b Absatz 1 oder § 222c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
oder Leistungen nach den §§ 17 bis 22 des Pflichtversicherungsgesetzes ein.
§ 48
Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und
Holdinggesellschaften
(1) Die Abwicklungsbehörde kann eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf in § 1
Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannte Unternehmen ergreifen, wenn die in § 47 Absatz 1
festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Unternehmen entsprechend
erfüllt sind.
(2) Werden die Tochterversicherungsunternehmen oder
Tochterrückversicherungsunternehmen einer gemischten Versicherungsholdinggesellschaft direkt oder indirekt von
einer Zwischenversicherungsholdinggesellschaft gehalten, dürfen sich
Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke einer Gruppenabwicklung nur auf die
Zwischenversicherungsholdinggesellschaft beziehen. Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke einer
Gruppenabwicklung in Bezug auf die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft sind unzulässig.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 kann die Abwicklungsbehörde
Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannte
Unternehmen auch dann ergreifen, wenn zwar diese Unternehmen die in § 47 Absatz 1
festgelegten Voraussetzungen nicht nach Absatz 1 erfüllen, aber alle nachstehenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. ein oder mehrere Tochterversicherungsunternehmen oder
Tochterrückversicherungsunternehmen erfüllen die in § 47 Absatz 1 festgelegten Bedingungen,
2. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Tochterversicherungsunternehmen
oder Tochterrückversicherungsunternehmen sind so beschaffen, dass ihr Ausfall ein
anderes Versicherungsunternehmen der Gruppe oder die Gruppe als Ganzes in Gefahr
bringt, oder Gruppen sind nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaats als Ganzes zu
behandeln,
3. Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten
Unternehmen sind für die Abwicklung des Tochterversicherungsunternehmen oder
Tochterrückversicherungsunternehmen oder für die Abwicklung der Gruppe als
Ganzes erforderlich.
§ 49
Verfahren im Fall von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen
betroffen sind
Wenn in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen zwar die in § 47 Absatz 1 Nummer
1 und 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, aber nicht die in § 47 Absatz 1 Nummer
3 festgelegte Voraussetzung erfüllt ist, ist ein Liquidationsverfahren im Sinne von Artikel
268 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG einzuleiten oder ein
im Sinne von Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2025/1 anderes Verfahren nach nationalem
Recht zu eröffnen und zu überwachen, um einen geordneten Marktaustritt zu
gewährleisten.
§ 50
Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung
(1) Die Abwicklungsbehörde verfolgt bei der Anwendung von
Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen die Grundsätze, dass
1. Verluste zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens
getragen werden,
2. nach den Anteilseignern die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens
die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren tragen,
sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist,
3. der Verwaltungs- oder Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung des in Abwicklung
befindlichen Unternehmens ersetzt werden, es sei denn, die Abwicklungsbehörde erachtet
die vollständige oder teilweise Beibehaltung des betreffenden Organs oder der
Geschäftsleitung für die Erreichung der Abwicklungsziele als notwendig,
4. der Verwaltungs- oder Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung des in Abwicklung
befindlichen Unternehmens zu jeder erforderlichen Unterstützung für die Erreichung der
Abwicklungsziele herangezogen werden,
5. natürliche und juristische Personen zivil- oder strafrechtlich im Rahmen ihrer
Verantwortlichkeit für den Ausfall des in Abwicklung befindlichen Unternehmens haften,
6. Gläubiger derselben Klasse, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses
Gesetztes, gleichbehandelt werden,
7. kein Anteilseigner oder Gläubiger größere Verluste zu tragen hat, als er im Fall einer
Liquidation des Versicherungsunternehmens im regulären Insolvenzverfahrens nach
Maßgabe der Schutzbestimmungen der §§ 125 bis 127 zu tragen gehabt hätte,
8. die Abwicklungsmaßnahmen nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen
Schutzbestimmungen getroffen werden.
(2) Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer Gruppe, wendet die
Abwicklungshörde Abwicklungsinstrumente so an und übt Abwicklungsbefugnisse so aus, dass
insbesondere in den Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, folgende Auswirkungen minimiert
werden:
1. die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und auf die Gruppe als
Ganzes,
2. die negativen Auswirkungen auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die
Finanzstabilität in der Europäischen Union und in deren Mitgliedstaaten.
(3) Die Abwicklungsbehörde stellt bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente
und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sicher, dass diese mit dem Rechtsrahmen
der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.
(4) Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von
Abwicklungsbefugnissen sind die Arbeitnehmervertreter von der Abwicklungsbehörde zu
informieren und anzuhören, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele möglich ist.
(5) Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von
Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörde erfolgt unbeschadet der gesetzlichen
Regelungen oder Gepflogenheiten über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen.
Kapitel 2
Bewertung
§ 51
Bewertung für Abwicklungszwecke
(1) Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass jede Abwicklungsmaßnahme, die bei
einem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen durchgeführt wird, auf der
Grundlage einer Bewertung erfolgt, welche eine faire, vorsichtige und realistische
Bewertung der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten dieses Unternehmens
gewährleistet.
(2) Bevor die Abwicklungsbehörde die Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1
bis 4 genannten Unternehmens einleitet, sorgt sie für eine erste Bewertung, bei der
bestimmt wird, ob die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(3) Hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis
4 genannten Unternehmens beschlossen, sorgt sie für eine zweite Bewertung, um
1. eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Abwicklungsmaßnahme
sinnvollerweise eingeleitet werden sollte;
2. zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente alle
etwaigen Verluste dieses Unternehmens in vollem Umfang erfasst sind;
3. eine fundierte Entscheidung über den Umfang der Löschung oder Verwässerung von
Eigentumstiteln zu treffen;
4. eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, in welchem Umfang etwaige
unbesicherte Verbindlichkeiten, einschließlich Schuldtiteln, herabgeschrieben oder
umgewandelt werden sollen;
5. bei Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens eine fundierte
Entscheidung darüber zu treffen, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und
Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf das Brückenunternehmen übertragen werden
können und wie hoch die Gegenleistung sein darf, die an das in Abwicklung befindliche
Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber der Eigentumstitel gezahlt werden
kann;
6. bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung eine fundierte
Entscheidung darüber zu treffen, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und
Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf den erwerbenden Dritten übertragen werden
können, und eine Informationsgrundlage zu schaffen, anhand derer die
Abwicklungsbehörde beurteilen kann, was für die Zwecke des § 65 unter kommerziellen
Bedingungen zu verstehen ist.
(4) Die in Absatz 3 genannte Bewertung muss mit § 74 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in Einklang stehen. Die Bewertung kann jedoch, soweit angemessen, angepasst
werden, damit sie widerspiegelt, dass die Annahme, dass das Unternehmen seine
Geschäftstätigkeit nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung betreibt, nicht erfüllt ist,
und damit sie den besonderen Umständen im Zusammenhang mit der Anwendung von
Abwicklungsinstrumenten Rechnung trägt.
(5) Bewertungen nach den Absätzen 2 und 3 können nur im Rahmen der gerichtlichen
Überprüfung einer Abwicklungsmaßnahme überprüft werden.
§ 52
Vorgaben für die Bewertung
(1) Die in § 51 genannten Bewertungen sollen von einem Bewerter nach § 54 Absatz
1 vorgenommen werden. Wenn dies nicht möglich ist, werden sie von der
Abwicklungsbehörde vorgenommen.
(2) Die in § 51 genannten Bewertungen sind als endgültig zu betrachten, wenn sie von
einem Bewerter nach § 54 Absatz 1 vorgenommen werden und alle Vorgaben der Absätze
3 bis 5 erfüllt sind.
(3) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen,
stützt sich die endgültige Bewertung auf vorsichtige Annahmen und darf nicht davon
ausgehen, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, eine
außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird.
(4) Eine endgültige Bewertung wird durch folgende Informationen, die sich im Besitz
des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens befinden, ergänzt:
1. eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz, eine Gewinn- und
Verlustrechnung sowie eine aktualisierte wirtschaftliche Bewertung des Unternehmens im Einklang
mit § 74 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
2. einen Bericht über die Finanzlage des Unternehmens, einschließlich, soweit
angebracht, einer Bewertung der in den §§ 75 bis 88 Absatz 1 und 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der in den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 88 Absatz
3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten versicherungstechnischen
Rückstellungen des Unternehmens durch eine unabhängige versicherungsmathematische
Funktion;
3. jegliche zusätzlichen Informationen über Markt- und Buchwert der Vermögenswerte,
der in den §§ 75 bis 88 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der
in den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstiger
Verbindlichkeiten des Unternehmens.
(5) Eine endgültige Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in
Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht. Die endgültige
Bewertung enthält ferner eine Schätzung der Behandlung, die jede Klasse von
Anteilseignern und Gläubigern hätte erwarten können, wenn das betreffende Unternehmen im
regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre. Die in Satz 2 genannte Schätzung berührt
nicht die in § 126 genannte Bewertung.
(6) Bei der Bewertung muss die Möglichkeit der Erstattung angemessener Ausgaben
nach § 57 berücksichtigt werden.
(7) Die Abwicklungsbehörde kann die Bewertung einschließlich der ergänzenden
Informationen dem übernehmenden Rechtsträger und dem in Abwicklung befindlichen in § 1
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen übermitteln, wenn dies mit den
Abwicklungszielen vereinbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Übermittlung der Bewertung besteht
nicht.
§ 53
Vorläufige und endgültige Bewertungen
(1) Wenn eine in § 51 genannte Bewertung die in § 52 Absatz 2 genannten Vorgaben
nicht erfüllt, ist sie als vorläufig zu betrachten.
(2) Vorläufige Bewertungen sehen einen Puffer für zusätzliche Verluste vor und
enthalten eine angemessene Begründung für diesen Puffer.
(3) Leitet die Abwicklungsbehörde gestützt auf eine vorläufige Bewertung eine
Abwicklungsmaßnahme ein, so sorgt sie dafür, dass so bald wie möglich eine endgültige
Bewertung vorgenommen wird.
(4) Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die endgültige Bewertung nach Absatz
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicher (Gesetzentwurf)