Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025
Text
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025
[Bundesrat Drucksache 474/25 (Beschluss)
17.10.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1,
Nummer 8a - neu - EStG), Nummer 1b - neu - (§ 9 Absatz 5 Satz 1 EStG),
Nummer 3 (§ 52 Absatz 6 Satz 15a - neu -, Absatz 16b Satz 1a - neu - EStG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 1 sind die folgenden Nummern 1a und 1b einzufügen:
„1a. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe „sowie damit
zusammenhängende Aufwendungen“ gestrichen.
b) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:
„8a. Aufwendungen aufgrund eines Verfahrens,
a) die im Zusammenhang mit Geldbußen,
Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern im Sinne der
Nummer 8 Satz 1 stehen,
b) welches mit einer Verurteilung wegen einer Straftat
oder einem Strafbefehl durch ein Gericht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen wird;
das gilt auch bei Absehen von der Strafverfolgung
unter Auflagen oder Weisungen, oder
c) in dem ein Verstoß gegen Pflichten zur, oder ein
Mangel der gebotenen, Anerkennung und Achtung der
freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes festgestellt wird, insbesondere bei
Disziplinarverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren,
arbeitsrechtlichen Verfahren und Einstellungsverfahren
in den öffentlichen Dienst.“
c) Die bisherige Nummer 8a wird zu Nummer 8b.
1b. In § 9 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „bis 8a“ durch die Angabe
„bis 8b“ ersetzt.“
b) Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
„3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 3 Nummer 26 und 26a <<… weiter wie Vorlage …>> “
b) Nach Absatz 6 Satz 15 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a Buchstabe b und c in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und
Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf
Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025
entstehen.“
c) Nach Absatz 16b Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 9 Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist erstmals für Aufwendungen im Sinne des
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a Buchstabe b und c anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen.“ “
Begründung:
Zu Nummer 1a - neu - und 1b - neu -
Ziel
Nach geltendem Recht dürfen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 EStG von
einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich des Gesetzes oder von
Organen der Europäischen Union festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und
Verwarnungsgelder den Gewinn nicht mindern.
Des Weiteren wird in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1 EStG geregelt,
dass andere Aufwendungen, die mit der Geldbuße, dem Ordnungsgeld oder
dem Verwarnungsgeld im Zusammenhang stehen, wie diese selbst nicht den
Gewinn mindern dürfen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes zur
weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-Drucksache 19/13436, Seite 91) sollen
damit z. B. auch Zinsen zur Finanzierung der Geldbuße unter das
Abzugsverbot fallen, weil diese Betriebsausgaben durch die nicht
abzugsfähigen Betriebsausgaben veranlasst sind. Auch die Aufwendungen für
die Rechtsverteidigungskosten, z. B. Rechtsanwaltskosten, fallen unter das
Abzugsverbot.
Die Änderungen bezwecken folgendes:
- Staatliche Sanktionen können ihren Zweck (Ahndung der Tat und
Sicherung der Rechtsordnung) nur dann erfüllen, wenn die festgesetzte
Geldbuße bzw. das festgesetzte Strafmaß den Täter in voller Höhe trifft.
Der Abzug einer Geldbuße als Betriebsausgabe, aber auch der
Betriebsausgabenabzug der übrigen Aufwendungen, die mit einer
Geldbuße zusammenhängen, führt zur Zweckverfehlung.
Bislang ist in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1 EStG nur ein
Abzugsverbot für Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
und den damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen geregelt.
Rechtsverteidigungskosten und sonstige Aufwendungen im
Zusammenhang mit einer Straftat, die nicht vom § 4 Absatz 5 Satz 1
Nummer 8 EStG erfasst wird, insbesondere solche betrieblich
veranlassten Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind,
konnten bislang als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Um die Zweckerfüllung der staatlichen Sanktion zu gewährleisten, ist es
erforderlich, auch die vorstehenden Aufwendungen einem
Betriebsausgabenabzugsverbot zu unterwerfen.
- Die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik
Deutschland wird zunehmend bedroht. Extremisten, Islamisten und
Gegner der Demokratie jedweder Couleur wollen eine andere
Gesamtordnung und bedrohen die Gesellschaft und ihre Grundprinzipien
und Grundrechte.
Die Demokratie der Bundesrepublik Deutschland muss in alle
Richtungen wehrhaft sein. Hierfür ist es erforderlich, den
besorgniserregenden Entwicklungen entgegenzutreten und auch
steuerrechtliche Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz der Demokratie
sowie zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts zu ergreifen.
Insofern bedarf es einer gesetzlichen Grundlage zur Verbesserung der
steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Förderung der wehrhaften
Demokratie.
Der Staat schuldet den sich dem Gemeinwesen verpflichtet fühlenden
Bürgerinnen und Bürgern die Gewähr, dass niemand eine
steuerrechtliche Begünstigung erhalten kann, der der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
ablehnend gegenübersteht.
Im Einzelnen
Zu § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1, Nummer 8a Buchstabe a - neu -
EStG
Die Regelungen zur Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen im
Zusammenhang mit den schon bisher nicht abziehbaren Aufwendungen
(Nummer 8) werden in der neuen Nummer 8a gebündelt. Hierzu wird die
entsprechende Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1 EStG in die
gesetzliche Neuregelung (Nummer 8a) überführt. Mit der Formulierung
„Aufwendungen aufgrund eines Verfahrens“ wird klargestellt, dass das
Abzugsverbot nicht nur Zinsen zur Finanzierung einer Geldbuße umfasst,
sondern u. a. auch Rechtsverteidigungskosten, die mit dem Verfahren
zusammenhängen.
Zu § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1, Nummer 8a Buchstabe b - neu -
EStG
Durch die Neuregelung wird ein weiteres Abzugsverbot bei gesetzeswidrigem
Verhalten geschaffen.
Sofern die Strafbarkeit eines bestimmten Tuns, Duldens oder Unterlassens
festgestellt wird, dürfen die hiermit in Zusammenhang stehenden
Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.
Es ist nicht vermittelbar, dass bei einem mit einer Geldbuße bedrohten
rechtswidrigen Handeln die damit zusammenhängenden Aufwendungen
steuerlich nicht abziehbar sind, während bei einer Sanktionierung
beispielsweise mit einer Gefängnisstrafe vergleichbare Aufwendungen
steuerlich berücksichtigt werden.
Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass es der Allgemeinheit
nicht länger zuzumuten ist, die Aufwendungen, die mit einem strafbaren und
damit gemeinschaftsschädlichen Verhalten im Zusammenhang stehen, durch
den Betriebs- bzw. Werbungskostenabzug aus Steuergeldern zu finanzieren.
Insofern liegt in der Abweichung vom objektiven Nettoprinzip keine
Verletzung des Grundgesetzes. Der besondere, sachlich rechtfertigende Grund
für die Versagung des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs liegt in
der Sanktionierung gemeinschaftsschädlichen Verhaltens. Um einen
rechtssicheren Anknüpfungspunkt für die Versagung des
Betriebsausgabenbzw. Werbungskostenabzugs zu haben, wird auf den die Tat sanktionierenden
Abschluss des Strafverfahrens abgestellt.
Bis dahin kann zunächst ein steuerrechtlich wirksamer Betriebsausgaben- bzw.
Werbungskostenabzug der mit der Straftat zusammenhängenden
Aufwendungen erfolgen. Da bis zum Abschluss des Strafverfahrens ungewiss
ist, ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen für die Entstehung der
Einkommensteuer eingetreten sind, kann diese von der Finanzverwaltung
gemäß § 165 Absatz 1 AO vorläufig festgesetzt werden.
Zu § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1, Nummer 8a Buchstabe c - neu -
EStG
Sofern im Rahmen von Disziplinarverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren
und arbeitsrechtlichen Verfahren oder vergleichbaren Verfahren festgestellt
wird, dass ein schuldhaft begangener Verstoß gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung vorliegt, ist eine steuerrechtliche
Berücksichtigung der mit den entsprechenden Verfahren zusammenhängenden
Aufwendungen nicht zulässig. Dies gilt sinngemäß für Einstellungsverfahren in
den öffentlichen Dienst.
Insofern liegt in der Abweichung vom objektiven Nettoprinzip keine
Verletzung des Grundgesetzes. Der besondere sachlich rechtfertigende Grund
für die Versagung des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs liegt in
der Stärkung der Resilienz der Demokratie und damit einhergehend der
Sanktionierung gemeinschaftsschädlichen (neonazistischen, rassistischen,
antisemitischen etc.) Verhaltens.
Zur Anwendung des § 165 Absatz 1 AO wird auf die Begründung zu
Nummer 1a Buchstabe a verwiesen.
Zu Nummer 1a Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung der
Nummer 8a.
Zu Nummer 1b (§ 9 Absatz 5 Satz 1 EStG)
Die Neuregelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a EStG gilt auch für den
Werbungskostenabzug.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a (§ 52 Absatz 4 Satz 10 EStG)
Es handelt sich um die bereits im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung des
§ 52 Absatz 4 EStG.
Zu Buchstabe b und c (§ 52 Absatz 6 Satz 15a - neu -, Absatz 16b Satz 1a
- neu - EStG)
Die Vorschrift bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung
des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a Buchstabe b und c und des § 9 Absatz 5
Satz 1 EStG. Die Neuregelung ist erstmals auf Aufwendungen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen.
Für die Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a Buchstabe a EStG bedarf
es keiner neuen Anwendungsregelung. Die Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1
Nummer 8a Buchstabe a EStG entspricht inhaltlich der mit dem Gesetz zur
weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-Drucksache 19/13436, Seite 91)
eingeführten Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1 letzter
Satzteil EStG.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - (§ 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG)
Nummer 2b - neu - (§ 39e Absatz 10 Satz 1a - neu - EStG), Artikel 10a - neu -
(§ 34 Absatz 3 - neu - ErbStG), Artikel 10b - neu - (§ 4 ErbStDV), Artikel 10c
- neu - (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 2. BMeldDÜV), Artikel 11 Absatz 3
- neu - (Inkrafttreten)
a) Nach Artikel 1 Nummer 2 sind die folgenden Nummer 2a und 2b
einzufügen:
„2a. § 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1
ersetzt:
„1. für negative Einkünfte, die im ersten Veranlagungszeitraum des
Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustrücktrag
nach § 10d Absatz 1 Satz 1 in den letzten oder den vorletzten
Veranlagungszeitraum des vorangegangenen
Betrachtungszeitraums vorgenommen wurde,“
2b. Nach § 39e Absatz 10 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 erster
Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 2 und 3 gespeicherten Daten
können auch zur Ergänzung der Daten nach § 4 Absatz 4 der
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung und ihrer Übermittlung
an die zuständigen Landesfinanzbehörden verarbeitet werden.“ “
b) Nach Artikel 10 sind die folgenden Artikel 10a, 10b und 10c einzufügen:
„Artikel 10a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 34 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Standesämter haben die von ihnen beurkundeten Sterbefälle
abweichend von Absatz 1 den zuständigen Landesfinanzbehörden
elektronisch nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 der Erbschaftsteuer-
Durchführungsverordnung anzuzeigen. Die Anzeigen enthalten die in § 4
Absatz 2 und 3 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung bestimmten
Daten. Die für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen
Landesfinanzbehörden bedienen sich des Bundeszentralamts für Steuern zur
Ergänzung der nach § 4 Absatz 4 Satz 1 der Erbschaftsteuer-
Durchführungsverordnung bestimmten Daten und zur Übermittlung dieser
Daten.“
Artikel 10b
Weitere Änderung der Erbschaftsteuer-
Durchführungsverordnung
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Anzeigepflicht der Standesämter
(1) Die Standesämter haben die Sterbefälle unmittelbar nach der
Beurkundung den zuständigen Landesfinanzbehörden durch einen
elektronischen Datensatz nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
Die Übermittlung der Daten erfolgt jeweils zusammen mit den
Datenübermittlungen nach § 60 der Personenstandsverordnung und § 9 der
Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung. Die zuständigen
Landesfinanzbehörden bedienen sich des Bundeszentralamts für Steuern zur
Ergänzung der Angaben nach Absatz 4 Satz 1 und zur Übermittlung der
Daten nach Absatz 4 Satz 2.
(2) Der Datensatz nach Absatz 1 muss Familienname, Vornamen oder
Bezeichnung des Auskunftgebers sowie dessen Anschrift enthalten.
(3) Die in Absatz 1 genannten Anzeigen sind vom Standesamt um
nachfolgende Angaben zu ergänzen, soweit diese dem Standesamt bekannt
sind oder von den nach den §§ 29 und 30 des Personenstandsgesetzes zur
Anzeige Verpflichteten mitgeteilt wurden:
1. Familienname, Vornamen und Anschrift von Kindern des Erblassers,
2. Familienname, Vornamen und Anschrift von Abkömmlingen von
Kindern, der Eltern, der Geschwister und von sonstigen Verwandten
des Erblassers sowie das persönliche Verhältnis zum Erblasser.
(4) Die zuständigen Landesfinanzbehörden bedienen sich des
Bundeszentralamts für Steuern zur Ergänzung des vom Standesamt zum Sterbefall
übermittelten Datensatzes um folgende Angaben:
1. Identifikationsnummer des Erblassers,
2. Familienname und Vornamen des Erblassers,
3. Tag und Ort der Geburt des Erblassers,
4. Geschlecht des Erblassers,
5. letzte bekannte melderechtliche Anschrift des Erblassers,
6. Familienstand des Erblassers,
7. Steuernummer des Erblassers,
8. Name des Standesamtes,
9. Nummer des Sterbefalls im Sterberegister,
10. Sterbetag des Erblassers,
11. Identifikationsnummer des Ehegatten oder Lebenspartners,
12. Identifikationsnummer von minderjährigen Kindern.
Die zuständigen Landesfinanzbehörden bedienen sich des
Bundeszentralamts für Steuern zur Übermittlung der Daten zum Sterbefall und der
ergänzenden Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 12 in einem elektronischen
Datensatz.
(5) Zur Ergänzung des Datensatzes nach Absatz 4 kann das
Bundeszentralamt für Steuern die nach § 9 der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung übermittelten Daten verwenden.
(6) In Fällen, in denen mangels inländischen Wohnsitzes des Erblassers
keine Datenübermittlung nach § 9 der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung erfolgt, erstattet das Standesamt gemäß § 60 der
Personenstandsverordnung die Anzeige schriftlich nach dem Muster 3 an
das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, in dessen
Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet.“
Artikel 10c
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom
1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „1901,“ durch die
Angabe „1901 bis 1903,“ eingefügt.“
c) Nach Artikel 11 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) Die Artikel 10a, 10b und 10c treten an dem Tag in Kraft, an dem
die technischen Voraussetzungen für die elektronische Anzeige von
Sterbefällen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und
nach der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung gegeben sind. Das
Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern sowie den obersten Finanzbehörden der
Länder im Bundesgesetzblatt bekannt.“
Begründung:
Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - (§ 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG)
§ 32c Absatz 5 EStG enthält Tatbestände, die die Tarifermäßigung
ausschließen. Ein Ausschlussgrund ist dabei der Verlustrücktrag aus einem
Veranlagungszeitraum (VZ) des zweiten Betrachtungszeitraums in einen VZ
des ersten Betrachtungszeitraums. Die geltende Fassung des § 32c Absatz 5
Satz 1 Nummer 1 EStG berücksichtigt nicht die Fallkonstellation, in der ein
Verlust des ersten VZ des zweiten Betrachtungszeitraums in den vorletzten VZ
des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen wird.
Die Neuregelung tritt nach Artikel 11 mit dem Tag nach der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes in Kraft.
Zu Artikel 1 Nummer 2b - neu - (§ 39e Absatz 10 Satz 1a - neu - EStG)
Die Vorschrift regelt bislang die Zweckbindung der beim Bundeszentralamt für
Steuern (BZSt) für Zwecke des elektronischen Lohnsteuerabzugs gespeicherten
Daten. Diese Zweckbindung wird auf den Zweck der Ergänzung und
Übermittlung der Daten für Zwecke der Erbschaftsteuer erweitert.
Zu Artikel 10a - neu - (§ 34 Absatz 3 - neu - ErbStG)
Nach § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 1 ErbStG i. V. m. § 4 Erbschaftsteuer-
Durchführungsverordnung (ErbStDV) haben die Standesämter bisher für jeden
Kalendermonat die Sterbefälle jeweils durch Übersendung der Sterbeurkunde
in zweifacher Ausfertigung binnen zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem
für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, in dessen
Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet, anzuzeigen.
Hierbei kommt es durchaus vor, dass ein Standesamt einen Sterbefall
außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Erbschaftsteuerfinanzamtes
beurkundet und die Sterbefallmitteilung an das für den Standesamtsbezirk
zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt verschickt. Das für die Besteuerung
örtlich nicht zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt teilt diese Fälle dem örtlich
zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt durch Versendung der Totenbeiliste mit.
In der Mehrzahl der Länder versenden die Standesämter die Sterbefallanzeigen
ausschließlich in Papierform. In einzelnen Ländern erfolgt die Übermittlung
der Sterbefallanzeigen ganz oder teilweise auf elektronischem Weg durch ein
kostenpflichtiges Fachverfahren im Standesamt.
Im Bereich der Standesämter ist durch die Novellierung des
Personenstandsgesetzes (PStG) die Führung der Bücher in elektronischer Form
seit mehreren Jahren bindend vorgeschrieben. Zugleich wurde mit
XPersonenstand ein verbindlicher Standard für den elektronischen
Nachrichtenverkehr von Personenstandsdaten geschaffen. Dieser veränderten
Ausgangssituation in den Standesämtern ist auch auf Seiten der
Finanzverwaltung im Austausch mit den Standesämtern Rechnung zu tragen.
Das bisherige papiergebundene Vorgehen zur Übermittlung der
Sterbefallanzeigen von den Standesämtern an die Erbschaftsteuerfinanzämter
ist deshalb durch ein medienbruchfreies elektronisches Übermittlungsverfahren
abzulösen. Die für die Erbschaftsteuerstellen erforderlichen Daten sollen dabei
über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch von den Standesämtern
zusammen mit den Datenübermittlungen nach § 60 der
Personenstandsverordnung (PStV) und § 9 der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) über das BZSt an
die zuständigen Landesfinanzbehörden übermittelt werden.
Mit der elektronischen Übermittlung der Sterbefallanzeigen soll nicht nur der
Versand von Papier und Totenbeilisten reduziert, sondern auch eine möglichst
medienbruchfreie Verarbeitung der übermittelten Informationen erreicht
werden. Dies entlastet die Beschäftigten in den Erbschaftsteuerstellen von
Erfassungsaufgaben und entspricht sowohl dem Ziel der Wirtschaftlichkeit als
auch dem der Prozessoptimierung. Auf Seiten der Standesämter kann hierdurch
Papier, Porto und Arbeitszeit eingespart werden. In den Finanzämtern entfällt
zudem Aufwand für manuelle Sortierung.
Die künftige elektronische Übermittlung ist ein Beitrag zur Modernisierung der
öffentlichen Verwaltung.
Durch den neuen Absatz 3 wird der Weg der für die Erbschaftsteuer
bedeutsamen Daten zu Sterbefällen vom Standesamt zusammen mit den
Datenübermittlungen nach § 60 PStV und § 9 2. BMeldDÜV über das BZSt
und vom BZSt an die zuständige Landesfinanzbehörde festgelegt. Dabei wird
berücksichtigt, dass bereits technische Verfahren und Datensatzbeschreibungen
für Datenübermittlungen zwischen den genannten Behörden existieren. Die für
die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Landesfinanzbehörden
bedienen sich des BZSt zur Ergänzung der Daten und unverzüglichen
Übermittlung an die zuständige Landesfinanzbehörde.
Es handelt sich um die Verrichtung von technischen Hilfstätigkeiten nach § 20
Absatz 3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG). Das BZSt erbringt unterstützende
Dienstleistungen in Form von Entgegennahme von Daten, Ergänzung
vorhandener Daten und von elektronischer Übermittlung von Daten innerhalb
der Finanzverwaltung.
Die zu übermittelnden Daten sind für die Festsetzung der Erbschaftsteuer von
Bedeutung. Ihr Umfang wird durch § 4 ErbStDV bestimmt. Diese Anforderung
ist erforderlich, um dem Standesamt vorliegende Erkenntnisse in die
Einschätzung der steuerlichen Auswirkung und für die Entscheidung über die
Einleitung eines Besteuerungsverfahrens einfließen zu lassen.
Für die elektronische Übermittlung der Sterbefallanzeigen ist eine Anpassung
und Erweiterung der benötigten Datensatzbeschreibungen und der komplexen
Datenverarbeitungsprogramme erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
es für Teile der anzupassenden Software festgelegte Release-Termine gibt, die
für die beteiligten Behörden verbindlich sind. Der Beginn ist abhängig von der
Schaffung der Voraussetzungen für die Absendung, Entgegennahme und
Weiterleitung der elektronisch zu übermittelnden Daten. Dies spricht gegen
einen gesetzlich festgelegten Umsetzungszeitpunkt. Die Verpflichtung zur
elektronischen Übermittlung soll daher an dem Tag in Kraft treten, an dem die
technischen Voraussetzungen für die elektronische Anzeige von Sterbefällen
nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und nach der
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung gegeben sind. Das BMF gibt den
Tag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern sowie den
obersten Finanzbehörden der Länder im Bundesgesetzblatt bekannt.
Zu Artikel 10b - neu - (§ 4 ErbStDV)
Die Vorschrift regelte bislang das papiergebundene Verfahren zur
Übersendung der Sterbefallanzeigen von den Standesämtern an das zuständige
Erbschaftsteuerfinanzamt im jeweiligen Standesamtsbezirk.
Für die erste Einschätzung der steuerlichen Auswirkung (z. B. Höhe der zu
berücksichtigenden Freibeträge, Anzahl der Erben) und für die Entscheidung
zur Eröffnung eines Besteuerungsverfahrens sind auf Seiten des Finanzamtes
bislang hauptsächlich die Daten des Erblassers, zu möglichen Erben und deren
Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser sowie Angaben zum Auskunftgeber
in den Erbschaftsteuerstellen von äußerst großer Bedeutung. Insbesondere die
nicht vom Standesamt beurkundeten Daten sind bislang häufig die einzige
Informationsquelle für die Bearbeitung in den Erbschaftsteuerstellen. Die für
diese Bearbeitung benötigten Daten ergeben sich aus den in Papierform vom
Standesamt übersandten Dokumenten. Die Angaben, die die Standesämter
bislang schon gegenüber dem Finanzamt anzeigen und die für die Besteuerung
von Bedeutung sein können, sollen weiterhin nur enthalten sein, soweit sie
nicht bereits aufgrund bestehender Rechtslage durch das BZSt gespeichert
werden und ergänzt werden können.
In Absatz 1 wird die Übermittlung der Anzeigen der Sterbefälle mittels
Datensatzes auf elektronischem Weg zusammen mit den Datenübermittlungen
nach § 60 PStV und § 9 2. BMeldDÜV von den Standesämtern über das BZSt
geregelt. Der Datensatz ist zwischen Personenstandswesen, Meldewesen, BZSt
und Landesfinanzverwaltung abzustimmen.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass Angaben zu Auskunftgebern enthalten sein
müssen, damit dem Finanzamt für die Besteuerung Erkenntnisse dazu
vorliegen, an wen es sich für die Ermittlung des Sachverhaltes wenden kann.
Auskunftgeber sind die nach den §§ 29, 30 PStG gegenüber den Standesämtern
zur Anzeige des Todes eines Menschen verpflichteten Personen, Behörden
oder Einrichtungen.
In Absatz 3 wird geregelt, dass Angaben zu den persönlichen
Verwandtschaftsverhältnissen des Erblassers, zu Kindern oder weiteren
Abkömmlingen, Eltern sowie Geschwistern, die dem Standesamt bekannt sind
oder von denen, die den Todesfall anzuzeigen haben, mitgeteilt wurden,
ergänzend aufzunehmen sind. Diese Angaben sind für die Festsetzung der
Erbschaftsteuer von Bedeutung, wenn sie dem Standesamt vorliegen.
In Absatz 4 wird geregelt, dass das BZSt den vom Standesamt zusammen mit
den Datenübermittlungen nach § 60 PStV und § 9 2. BMeldDÜV übermittelten
Datensatz um bei ihm gespeicherte Angaben zum Erblasser und die
Identifikationsnummer des Ehegatten oder Lebenspartners sowie die
Identifikationsnummer von minderjährigen Kindern ergänzt. Im Anschluss
übermittelt das BZSt den von ihm ergänzten Datensatz unverzüglich an die
zuständige Landesfinanzbehörde. Die für die Verwaltung der Erbschaftsteuer
zuständigen Landesfinanzbehörden bedienen sich des BZSt zur Ergänzung der
Daten und Übermittlung an die zuständige Landesfinanzbehörde. Es handelt
sich um die Verrichtung von technischen Hilfstätigkeiten nach § 20
Absatz 3 FVG. Das BZSt erbringt unterstützende Dienstleistungen in Form von
Entgegennahme von Daten, Ergänzung vorhandener Daten und von
elektronischer Übermittlung von Daten innerhalb der Finanzverwaltung. Der
Datensatz ist zwischen Personenstandswesen, Meldewesen, BZSt und
Landesfinanzverwaltung abzustimmen.
Die Regelung in Absatz 5 gewährleistet einerseits, dass die Standesämter bei
der Sterbefallanzeige die Daten für die Erbschaftsteuer nicht mehrfach
übermitteln müssen und andererseits, dass die auf Grundlage des Melderechts
übermittelten Daten zur Ergänzung des Datensatzes nach Absatz 4 durch das
BZSt verwendet werden können.
In Absatz 6 wird geregelt, dass in Fällen ohne inländischen Wohnsitz des
Erblassers, in denen der Datensatz nicht von der Meldebehörde an das BZSt
übermittelt werden kann, das bisherige papiergebundene Verfahren zur
Übersendung der Sterbefallanzeigen anzuwenden ist.
Zu Artikel 10c - neu - (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 2. BMeldDÜV)
Die Ergänzung der Daten bei der Übermittlung der Meldebehörden an das
BZSt aufgrund des Melderechts führt dazu, dass die Standesämter keine
mehrfache Übermittlung dieser Daten im Rahmen der Sterbefallanzeige an die
Finanzämter durchführen müssen. Den Meldebehörden liegen diese Daten
bereits vor.
Die Speicherbefugnis des BZSt ergibt sich aus § 139b Absatz 3 AO. Dadurch
kann das BZSt für den Fall, dass bei der Datenübermittlung Fehler auftreten,
den jeweiligen Sterbefall zuordnen.
Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)
Für die elektronische Übermittlung der Sterbefallanzeigen ist eine Anpassung
und Erweiterung der benötigten Datensatzbeschreibungen und der komplexen
Datenverarbeitungsprogramme erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
es für Teile der anzupassenden Software festgelegte Release-Termine gibt, die
für die beteiligten Behörden verbindlich sind.
Der Beginn ist abhängig von der Schaffung der Voraussetzungen für die
Absendung, Entgegennahme und Weiterleitung der elektronisch zu
übermittelnden Daten. Dies spricht gegen einen gesetzlich festgelegten
Umsetzungszeitpunkt. Die Änderungen des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes, der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
sowie der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (Artikel 10a
- neu -, 10b - neu - und 10c - neu -) sollen daher an dem Tag in Kraft treten, an
dem die technischen Voraussetzungen für die elektronische Anzeige von
Sterbefällen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und nach
der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung gegeben sind. Das BMF gibt
den Tag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern sowie den
obersten Finanzbehörden der Länder im Bundesgesetzblatt bekannt.
3. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4
EStG)
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
„b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die
tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt
werden, höchstens 1 000 Euro im Monat bei einer Unterkunft im Inland
und höchstens 2 000 Euro im Monat bei einer Unterkunft im Ausland;
die Grenze von 2 000 Euro gilt nicht, wenn eine Dienst- oder
Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden
muss.“
bb) In Satz 6 wird die Angabe „0,30 Euro“ <<… weiter wie
Doppelbuchstabe aa der Vorlage …>>.
cc) Satz 9 … <<… weiter wie Doppelbuchstabe aa der Vorlage …>>.“
Begründung:
Der BFH hat mit Urteil vom 9. August 2024 - VI R 20/21 - entschieden, dass
bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland im Einzelfall zu prüfen sei,
welche Unterkunftskosten notwendig sind. Die Regelung in § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG gelte aufgrund des eindeutigen Wortlauts („im
Inland“) nur für einen inländischen Zweithaushalt. Die im BMF-Schreiben
vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228, unter der Randziffer 112 enthaltene
Typisierung, dass Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im
Ausland, die den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am
Beschäftigungsort nicht überschreiten, als notwendig im Sinne des § 9
Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG anzusehen seien, hat der BFH
abgelehnt.
Die vom BFH geforderte Einzelfallprüfung ist im steuerlichen
Massenverfahren nicht umsetzbar, zumal es sich um Auslandssachverhalte
handelt. Der BFH grenzt in den Randnummern 12 und 13 seiner Entscheidung
vom 9. August 2024 die Inlandsfälle aufgrund der gesetzlichen
Höchstbetragsregelung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG von
den Auslandsfällen ab, woraus man im Umkehrschluss folgern kann, dass eine
gesetzlich verankerte typisierende Höchstbetragsregelung für Auslandsfälle
gerichtsfest wäre. Die gesetzliche Typisierung von Unterkunftskosten im
Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Ausland hat den Vorteil, dass
zukünftig die Notwendigkeitsprüfung (eigentlich Angemessenheitsprüfung) der
Unterkunftskosten im Ausland in der Veranlagung entfallen kann, zumal laut
Aussage des BFH in Randnummer 16 des Urteils eine typisierende
Gesetzesauslegung des Tatbestandsmerkmals „notwendig“ zum Zwecke einer
einfacheren Handhabung im steuerlichen Massenverfahren zumindest
zweifelhaft sei.
Dem Typisierungsgedanken folgend wird ein Höchstbetrag im Fall der
doppelten Haushaltsführung mit einer ausländischen Unterkunft mit dem
doppelten „Inlandsbetrag“ gesetzlich festgeschrieben. Als Unterkunftskosten
für doppelte Haushaltsführung im Ausland können daher zukünftig die dem
Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der
Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 2 000 Euro im
Monat. Dieser Betrag umfasst – wie in Inlandsfällen – alle für die Unterkunft
oder Wohnung entstehenden Aufwendungen. Dieser Betrag orientiert sich
anhand des Rankings der 20 Städte mit den höchsten monatlichen Mietpreisen
für eine 2-Zimmer-Wohnung weltweit aus dem Jahr 2019. Inflationsbedingt
und aufgrund der nicht einheitlichen Preisentwicklung in den letzten Jahren auf
dem Mietmarkt erfolgt eine Modifizierung der Werte. Der Aufwand für die
Nutzung von Dienst- und Werkswohnungen (inklusive Nebenkosten) unterliegt
nicht der typisierenden Höchstbetragsregelung für Auslandsfälle.
4. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - (§ 20 Absatz 3 Satz 3 - neu - EStG),
Nummer 3a - neu - (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG)
Nach Artikel 2 Nummer 3 sind die folgenden Nummern 3a und 3b einzufügen:
„3a. Nach § 20 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Vergütungen, die an einen anderen Beteiligten an einer
vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft für
Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder
Gemeinschaftszwecks gezahlt werden, insbesondere der Carried
Interest, mindern auch dann nicht die Einkünfte des Beteiligten, wenn
sie als erhöhte Überschussbeteiligung des anderen Beteiligten
ausgestaltet sind.“
3b. § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, wenn
die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des
Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht,“ “
Begründung:
Zu Nummer 3a - neu - (§ 20 Absatz 3 Satz 3 - neu - EstG)
Mit Urteil vom 16. April 2024 - VIII R 3/21 - (BStBl II 2024 S. 902) hat der
BFH entschieden, dass der sogenannte Carried Interest eines an einer
vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft Beteiligten bei dem
Berechtigten nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 EStG zwar grundsätzlich
Einkünfte aus selbständiger Arbeit darstellen, in Bezug auf die übrigen
Beteiligten steuerlich jedoch nicht als Tätigkeitsvergütung (analog § 18
Absatz 1 Nummer 4 EStG), sondern als disproportionale Gewinnverteilung zu
behandeln ist. Der BFH hat darauf hingewiesen, dass die
kapitaldisproportionalen Ergebniszuweisungen in Abweichung zur bisherigen
Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003
(BStBl I 2004 S. 40) bei den übrigen Beteiligten (Fondsinvestoren) daher
– anders als beim Berechtigten – steuerrechtlich nicht als Tätigkeitsvergütung
der Initiatoren zu behandeln sind, sofern eine zivilrechtlich wirksame und
steuerrechtlich anzuerkennende Gewinnverteilungsabrede vorliegt.
Steuerrechtlich anzuerkennen ist die Gewinnverteilungsabrede dann, wenn sie
im Gesellschaftsverhältnis begründet ist und einem Fremdvergleich standhält.
Unter dem Blickwinkel der Einkünftezurechnung ergibt sich aus der BFH-
Entscheidung kein Handlungsbedarf.
Allerdings eröffnet sich aus dem Blickwinkel der Beteiligten, denen insoweit
eine geringere Überschussbeteiligung zuzurechnen ist, eine Möglichkeit, das
Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Absatz 9 EStG (Beschränkung des
Abzugs auf den Sparerpauschbetrag) zu umgehen. So lässt sich im Fall einer
derzeit noch schuldrechtlich und gewinnabhängig ausgestalteten
Vermögensverwaltungsvergütung durch Begründung einer
„Wertpapiergemeinschaft“ die bisher nicht abziehbare Vergütung in einen die
Einkünfte mindernden Gewinn vorab umqualifizieren, ohne dass sich die
wirtschaftlichen Verhältnisse ändern.
Beispiel
Geldanleger G lässt sein Kapitalvermögen in Höhe von 20 Millionen Euro
bisher vom Anlageberater A verwalten. A erhält eine Vergütung in Höhe von
0,5 Prozent des Vermögens, mindestens 10 Prozent des Überschusses.
Bei einer angenommenen Rendite von 8 Prozent erhält A eine Vergütung in
Höhe von 100 000 Euro (0,5 Prozent von 2 Millionen Euro), die bei G nicht als
Werbungskosten abziehbar ist.
Zum 1. Januar 2025 gründen G und A eine Wertpapiergemeinschaft, in die G
sein Kapitalvermögen einbringt und A eine Bareinlage von 10 000 Euro leistet.
Die Erträge werden im Verhältnis der Einlagen aufgeteilt, wobei A einen
Gewinn vorab in Höhe von 0,5 Prozent des Kapitals, mindestens 10 Prozent
des Überschusses erhält.
Mit minimalem Aufwand wird die bei G bislang nicht abziehbare
Verwaltungsvergütung zu einem die Einnahmen mindernden Abzugsposten.
Die Rendite des G verändert sich nur geringfügig. Gleiches gilt für die
(steuerpflichtigen) Einkünfte des A.
Mit der Änderung des § 20 Absatz 3 EStG (neuer Satz 3) wird die Umgehung
des Werbungskostenabzugsverbots vermieden. Direktanleger und mittelbar
über einen Fonds oder eine Wertpapiergemeinschaft Anlegende werden
gleichbehandelt.
Zu Nummer 3b - neu - (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EstG)
Die Ergänzung des § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG ist auf Grund der
neuesten Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 27. März 2024 - VI R 5/22 -
notwendig geworden. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom
15. Januar 2009 - VI R 22/06 -, BStBl II S. 476) hat der BFH entschieden, dass
eine Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG
auch dann vorliegt, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines
Betriebsteils offensteht.
Der BFH begründet dies damit, dass das Tatbestandsmerkmal
„Betriebsveranstaltung“ in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG der
Legaldefinition in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Satz 1 EStG entspreche.
Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet
werden, seien grundsätzlich einheitlich auszulegen.
Die Vorschrift des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG wurde mit dem
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und
zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2417) zum 1. Januar 2015 eingeführt.
In Satz 1 der Nummer 1a wird der Begriff der Betriebsveranstaltung als
Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter
definiert. Satz 3 gewährt einen Freibetrag von 110 Euro für
Betriebsveranstaltungen, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung
allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Nach Auffassung des BFH ist damit nunmehr das Offenstehen für alle
Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils ausschließlich
Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung des Freibetrages in § 19 EStG
und könne daher nicht als (ungeschriebenes) einschränkendes Kriterium des
Betriebsveranstaltungsbegriffes angesehen werden.
Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2014 beruhte die Steuerpflicht
von Betriebsveranstaltungen auf R 19.5 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR)
2013. In R 19.5 Absatz 2 Satz 1 LStR 2013 waren, in Übereinstimmung mit
der damaligen Rechtsprechung des BFH, Betriebsveranstaltungen als
Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter
haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht, zum
Beispiel Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern, definiert.
Ebenso wurde der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 40 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 EStG verstanden.
Die Einführung des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG wurde vom
Gesetzgeber als notwendig erachtet, da der BFH mit seiner (damals) neuesten
Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen die seit langer Zeit bestehenden
und anerkannten Verwaltungsgrundsätze zum Teil abgelehnt und dies zu einer
unklaren und komplizierten Rechtslage geführt habe. Die bisherigen
Verwaltungsgrundsätze würden nun gesetzlich festgeschrieben. Die bisherigen
Verwaltungsgrundsätze gälten auch insoweit fort als sie die gesetzliche
Regelung präzisieren (BT-Drucksache 18/3017, Seite 47 f.).
Der Gesetzgeber wollte daher mit der Einführung des § 19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a EStG vor allem die Rechtslage, wie sie vor Ergehen der
(rechtsprechungsändernden) BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 (VI R 94/10,
BStBl II 2015 S. 186; VI R 7/11, BStBl II 2015 S. 189) bestand,
wiederherstellen. Vor Ergehen dieser Urteile war für Veranstaltungen, die nicht
allen Betriebsangehörigen offenstanden, die Anwendung des § 40 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 EStG eindeutig nicht eröffnet. Es ist kein Anhaltspunkt dafür
ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der
Pauschalierungsmöglichkeit ausweiten wollte.
Die Annahme einer Pauschalierungsmöglichkeit auch für
Betriebsveranstaltungen, die nur bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern
offenstehen, verstößt gegen das in Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.
Zwar darf der Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende
Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich
verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
Begünstigungen oder Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum
Zwecke der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend
bestimmt werden. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings
von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und
Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Insbesondere
darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss
realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG,
Beschluss vom 29. März 2017 - 2 BvL 6/11 -, BStBl II 2017 S. 1082 m. w. N.).
Es kann aber der Vorteil aus der Teilnahme an lediglich Führungskräften
vorbehaltenen geschlossenen Veranstaltungen mit Aufwendungen in Höhe von
168 439 Euro, wie im vom BFH entschiedenen Fall (Urteil vom 27. März 2024
- VI R 5/22 -), mit der Anwendung des typisierenden Durchschnittssteuersatzes
von 25 Prozent nicht realitätsgerecht erfasst und besteuert werden. Die
Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent anstelle des
materiell-rechtlich an die individuelle Lohnsteuer der Arbeitnehmer
anknüpfenden variablen Nettosteuersatzes verfehlt in diesem Fall das in
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerte Prinzip der Besteuerung nach
der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit.
Der Steuersatz von 25 Prozent stellt nur dann einen zutreffenden
Durchschnittswert dar, wenn auch Arbeitnehmer aller Lohngruppen (der
Durchschnitt) an der Betriebsveranstaltung teilnehmen können (BFH, Urteil
vom 15. Januar 2009 - VI R 22/06 -, BStBl II S. 476).
Die Neuregelung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der
für einen nach dem 31. Dezember 2025 endenden Lohnzahlungszeitraum
gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2025
zufließen (§ 52 Absatz 1 EStG).
5. Zu Artikel 2a - neu - (§ 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 84 Absatz 2c EStDV)
Nach Artikel 2 ist der folgende Artikel 2a einzufügen:
„Artikel 2a
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „300 Euro“ durch die
Angabe „400 Euro“ ersetzt.
2. In § 84 Absatz 2c wird die Angabe „1. Januar 2020“ durch die Angabe
„1. Januar 2025“ und die Angabe „31. Dezember 2019“ durch die Angabe
„31. Dezember 2024“ ersetzt.“
Begründung:
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
können als Sonderausgaben im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden
Einkommens in Abzug gebracht werden und hierdurch die Steuerlast mindern.
Der Zuwendungsempfänger hat die Zuwendung nach amtlich
vorgeschriebenem Muster zu bestätigen. Dies ist mittlerweile auch elektronisch
möglich. Der Zuwendende hat die Zuwendungsbestätigung vorzuhalten und bei
Anforderung durch das Finanzamt vorzulegen.
Für kleinere Spenden gibt es bereits die Möglichkeit eines sogenannten
vereinfachten Nachweises (§ 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung). Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt in
diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines
Kreditinstitutes mit dem Empfängerbeleg. Zuletzt wurde der Grenzwert für den
vereinfachten Spendennachweis mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) mit Wirkung vom 1. Januar 2021 von
200 Euro auf 300 Euro angehoben.
Seit der letzten Erhöhung des Betrages sind nunmehr fast fünf Jahre vergangen.
Eine angemessene Erhöhung des Grenzwertes für den vereinfachten
Spendennachweis auf 400 Euro würde Spender, gemeinnützige Organisationen
und Steuerverwaltung gleichermaßen von vermeidbarem Bürokratieaufwand
entlasten.
6. Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 AO)
Artikel 5 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
„1. § 52 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird nach der Angabe „Studentenhilfe“ die Angabe
„sowie der berufsbezogenen Aus-, Fort- und Weiterbildung
einschließlich der dazugehörigen Prüfungen“ eingefügt.
b) Nummer 21 wird durch die folgende Nummer 21 <<… weiter wie
Vorlage …>>“
Begründung:
Artikel 1 des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 2025 sieht eine
Änderung des § 3 Nummer 26 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vor, die
entsprechend der Begründung zum Gesetzentwurf (BR-Drucksache 474/25,
Seite 25) dazu dienen soll klarzustellen, dass die Voraussetzung der Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) sowohl
für juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften,
die unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG fallen, gilt. Nach der Begründung zum
Gesetzentwurf soll hiermit der Entscheidung des BFH, vgl. Urteil vom
8. Mai 2024 – VIII R 9/21 –, begegnet werden, die – im Rahmen der
Parallelregelung des § 3 Nummer 26a EStG – festgestellt hatte, dass die
Steuerbefreiung der Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts keine weiteren Voraussetzungen habe und
insbesondere nicht gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern
müsse.
Die nunmehr im Gesetzentwurf als Folge der Änderung des § 3
Nummer 26a EStG zum Gleichlauf der Regelungen vorgesehene Änderung des
§ 3 Nummer 26 Satz 1 EStG könnte dahingehend missverstanden werden, dass
die bisherige Förderung des Engagements bei der Aus- und Fortbildung sowie
Prüfung im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts nicht mehr unter die Steuerprivilegierung fallen sollte.
Die in diesem Antrag angeregte Änderung soll deswegen der Klarstellung
dienen, dass auch die berufsbezogene Aus-, Fort- und Weiterbildung
einschließlich der dazugehörigen Prüfungen als gemeinnützig anzusehen sind,
wodurch sichergestellt wird, dass diese Tätigkeit auch weiterhin der
Privilegierung des § 3 Nummer 26 unterfällt.
Für die Abnahme von Prüfungen hat der BFH in seinen Urteilen vom
29. Januar 1987 (IV R 189/85) und 23. Juni 1988 (IV R 21/86) und für die
berufsbezogene Ausbildung in seinem Urteil vom 26. März 1992 (IV R 34/91)
bereits festgestellt, dass diese Tätigkeiten – in Anwendung der jeweils
geltenden Fassungen – nach § 3 Nummer 26 EStG begünstigt sind bzw. nach
§ 52 Absatz 2 Nummer 1 AO in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
Fassung gemeinnützigen Zwecken dienen, wenn die Ausbildung oder Prüfung
selbst im Interesse der Allgemeinheit liegt. Das ist regelmäßig zumindest
mittelbar bei Aus-, Fort und Weiterbildungen sowie deren darauf bezogenen
Prüfungen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder Einrichtung im Sinne des § 3 Nummer 26 EStG der Fall. Durch
die Neufassung des § 52 AO zum 1. Januar 2007 wurde die Gemeinnützigkeit
für Bildungsleistungen in § 52 Absatz 2 Nummer 7 AO verankert, wobei der
Gesetzgeber ausdrücklich den Sinngehalt der vorherigen Regelung beibehalten
wollte (BT-Drucksache 16/5200, 20).
Mit dieser Regelung ist daher keine Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke
im Sinne des § 52 AO, sondern lediglich eine Klarstellung verbunden.
Buchstabe b hat keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern wurde aus
rechtsförmlichen Gründen aus dem Gesetzentwurf übernommen.
7. Zu Artikel 5 Nummer 4 (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO)
Artikel 5 Nummer 4 § 64 Absatz 3 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Der Bundesrat ist – abweichend von der Begründung zum Gesetzentwurf – der
Auffassung, dass die beabsichtigte Entlastung von Bürokratie insbesondere für
kleine Vereine nicht eintritt. Der vorgesehene Verzicht auf die
Sphärenzuordnung lässt unberücksichtigt, dass für Zwecke der
Umsatzbesteuerung zwischen den Leistungen eines steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und denen eines Zweckbetriebes zu
differenzieren ist (siehe § 12 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a UStG).
Zudem würde der Verzicht dazu führen, dass Verluste aus dem
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zumindest faktisch als
unschädlich angesehen werden. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass nicht
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zur Finanzierung der steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Aktivitäten dienen muss, sondern umgekehrt für
entsprechende wirtschaftliche Betätigungen unter Umständen nach § 10b EStG
steuerlich begünstigte Zuwendungen – oder andere an sich ausschließlich für
begünstigte satzungsmäßige Zwecke zu verwendende Mittel – herangezogen
werden dürfen. Gegebenenfalls wäre sogar eine Zuwendung in Form einer
Spende unmittelbar in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
steuerbegünstigt, was einerseits ein systematischer Bruch und andererseits vor
dem Hintergrund der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts auch nur schwer
zu rechtfertigen wäre.
Unklar ist ferner, wie die vermeintliche Rückausnahme für Verluste, die „klar
erkennbar nicht im Zweckbetrieb angefallen sind“ (vgl. Gesetzentwurf,
Seite 34) rechtssicher administriert werden soll. Im Übrigen ist diese
Rückausnahme nicht im Wortlaut des § 64 Absatz 3 Satz 2 AO-E angelegt.
8. Zu Artikel 5 Nummer 5 - neu - (§ 379 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 - neu -,
Absatz 6 AO)
Nach Artikel 5 Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
„5. § 379 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird die Angabe „aufbewahrt oder“ durch die
Angabe „aufbewahrt,“ ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird nach der Angabe „aufbewahrt“ die Angabe
„oder“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. entgegen § 146a Absatz 4 seiner Mitteilungspflicht nicht oder
nicht rechtzeitig nachkommt“
b) In Absatz 6 wird nach der Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7“
die Angabe „und 9“ eingefügt.“
Begründung:
Um das Sicherheitskonzept des Kassengesetzes zu vervollständigen und damit
eine gleichmäßige Besteuerung der Bargeldbranche herzustellen, wird der
Steuergefährdungstatbestand des § 379 Absatz 1 Satz 1 AO um einen weiteren
Tatbestand ergänzt. Die Sanktionierung von Verstößen ist notwendig, um die
gesetzlichen Verpflichtungen des § 146a Absatz 4 AO zur Mitteilung von
vorhandenen elektronischen Aufzeichnungssystemen in der Praxis
durchzusetzen.
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen
Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) wurde eine
Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines
elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Absatz 1 AO nach
§ 146a Absatz 4 AO eingeführt. Die elektronische Übertragungsmöglichkeit
zur Umsetzung dieser Mitteilungsverpflichtung steht ab dem 1. Januar 2025
zur Verfügung.
Mit der Einführung der Mitteilungsverpflichtung sollte eine frühzeitige
Kenntniserlangung der Finanzverwaltung über die Art und Anzahl der im
Unternehmen vorhandenen Aufzeichnungssysteme zum Zwecke einer etwaigen
Prüfungsauswahl erreicht werden. Sofern Informationen über technisch
unzureichende elektronische Aufzeichnungssysteme oder solche, die mit einer
Manipulationssoftware ausgestattet sind, vorliegen, erlauben die Mitteilungen
auch eine direkte Auswahl der Steuerpflichtigen, die diese Systeme einsetzen
und geprüft werden müssen. Im Rahmen des vorgenannten Gesetzes wurde
keine Möglichkeit zur Sanktionierung von Verstößen gegen die
Mitteilungspflicht eingeführt. Diese ist jedoch notwendig, um die gesetzliche
Verpflichtung auch durchsetzen zu können. Ein Zwangsmittelverfahren nach
§§ 328 ff. AO ist hierzu nicht geeignet, da in den Fällen, in denen im Rahmen
einer Außenprüfung oder Kassen-Nachschau festgestellt wird, dass
elektronische Aufzeichnungssysteme nicht mitgeteilt wurden, dieser
Verpflichtung kurzfristig nachgekommen werden kann. Das Vorhandensein
eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes hat dagegen auch einen repressiven
Charakter, da auch das Fehlverhalten in der Vergangenheit sanktioniert wird.
Hinzu kommt ein präventiver Charakter, da Steuerpflichtige auch davon
abgehalten werden, das Risiko der Entdeckung ihres Fehlverhaltens
abzuwarten und dann kurzfristig – ohne weitere Sanktionierung – der
Verpflichtung nachzukommen. Nur so können der Sinn und Zweck der
Einführung der Mitteilungsverpflichtung, der frühzeitigen Kenntniserlangung
der Finanzverwaltung über die Art und Anzahl der im Unternehmen
vorhandenen Aufzeichnungssysteme, gewährleistet werden.
In der abschließenden Mitteilung des Bundesrechnungshofes (BRH vom
4. Oktober 2023 über die Prüfung, Verfahren, Möglichkeiten und Wirksamkeit
der Kassen-Nachschau nach § 146b AO (Gz.: VIII 3/VIII 4 - 2020 - 0323)
macht dieser unter Tz. 5.4 und 6.4.2 deutlich, dass ein Verstoß gegen die
Mitteilungspflicht eine zutreffende und gleichheitsgerechte Besteuerung
gefährde. Der Sanktionsapparat des Kassengesetzes müsse daher hinsichtlich
der Nichtbefolgung der Belegausgabepflicht ergänzt werden. Der BRH
empfiehlt diesbezüglich, die Lücke im Sanktionsapparat des § 379 AO zu
schließen.
9. Zu Artikel 5 (Änderung der Abgabenordnung)
a) Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Zielsetzung,
das ehrenamtliche Engagement nachhaltig zu stärken und steuerlich besser
zu fördern. Gerade Vereine und Initiativen leisten unverzichtbare Beiträge
für das gesellschaftliche Leben. Umso wichtiger ist es, dass die hierfür
vorgesehenen steuerlichen Rahmenbedingungen nicht nur förderlich,
sondern auch klar verständlich, praxistauglich und rechtssicher ausgestaltet
werden. Nur wenn Regelungen für ehrenamtlich Tätige ohne komplizierte
Abgrenzungsfragen handhabbar sind, entfalten sie ihre beabsichtigte
positive Wirkung.
b) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
ob die in Artikel 5 Nummer 1 vorgesehene Gleichstellung von Sport und E-
Sport in § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO in einer differenzierteren Form
ausgestaltet werden sollte. Erforderlich sind klare Kriterien und Maßstäbe,
die eine sichere und rechtssichere Abgrenzung ermöglichen. Nur so kann
gewährleistet werden, dass die Gemeinnützigkeit tatsächlich auf die
Förderung der Allgemeinheit ausgerichtet bleibt und gleichzeitig die
Finanzverwaltung wie auch die betroffenen Körperschaften von unnötiger
Rechtsunsicherheit und aufwendigen Prüfungen verschont werden.
c) Darüber hinaus bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
auch die Neuregelung des § 64 Absatz 3 AO kritisch zu überprüfen. In
derzeitiger Fassung drohen insbesondere im Hinblick auf die
umsatzsteuerliche Behandlung erhebliche Rechtsunsicherheiten. Statt
Vereinfachung könnten neue Bürokratiehürden entstehen, die sowohl für
Vereine als auch für die Verwaltung zusätzlichen Aufwand nach sich
ziehen. Eine praxistauglichere Fassung sollte daher das Ziel sein, um den
Anspruch auf Vereinfachung und Entlastung glaubhaft einzulösen.
Begründung:
Das ehrenamtliche Engagement bildet eine tragende Säule unseres
Gemeinwesens. Millionen Menschen leisten tagtäglich einen unschätzbaren
Beitrag für den sozialen Zusammenhalt, für Integration, Bildung, Kultur und
Sport. Ohne dieses freiwillige und selbstlose Wirken wäre vieles, was unser
gesellschaftliches Leben ausmacht, nicht denkbar. Es ist daher folgerichtig und
ausdrücklich zu begrüßen, wenn die steuerlichen Rahmenbedingungen so
gestaltet werden, dass sie dieses Engagement stärken und fördern.
Gleichwohl müssen Regelungen zugleich klar, verlässlich und praxistauglich
sein. Die im Gesetzentwurf vorgesehene rechtssystematische Zuordnung des E-
Sports zum gemeinnützigen Zweck „Förderung des Sports“ überzeugt in dieser
Hinsicht nicht. Schon die bisherige Rechtsprechung zeigt, wie anspruchsvoll
die Abgrenzung zwischen sportlicher Betätigung und bloßer Freizeitgestaltung
ist. Für den Bereich des E-Sports fehlen bislang belastbare Kriterien, welche
Tätigkeiten tatsächlich als sportlich einzustufen sind. Hinzu kommt, dass E-
Sport-Veranstaltungen in erheblichem Umfang im professionellen Bereich
stattfinden. Damit fehlt es regelmäßig am Merkmal der Gemeinnützigkeit, das
zwingend die Ausrichtung auf die Förderung der Allgemeinheit verlangt. Für
die Praxis entstünde ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit. Die
Finanzverwaltung müsste im Einzelfall unbestimmte Kriterien prüfen, was
sowohl die Verwaltung selbst als auch die betroffenen Körperschaften stark
belasten würde. Es ist zu erwarten, dass zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geführt
werden müssten – mit dem Risiko, dass Vereine im Extremfall sogar ihre
Gemeinnützigkeit verlören.
Auch die geplante Änderung des § 64 Absatz 3 AO wirft erhebliche Bedenken
auf. Zwar soll sie der Vereinfachung dienen, in der Praxis bleibt jedoch die
Sphärenzuordnung für Zwecke der Umsatzsteuer zwingend erforderlich,
insbesondere für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei
Zweckbetrieben (§ 12 Absatz 2 Nummer 8 UStG). Ohne klare Abgrenzung
droht eine Behandlung zum Regelsteuersatz, die weder Vereine noch
Verwaltung entlastet. Stattdessen würde ein neues Feld rechtlicher
Unsicherheit eröffnet, verbunden mit zusätzlichem Prüf- und
Bürokratieaufwand. Damit würde die beabsichtigte Vereinfachung ins
Gegenteil verkehrt.
Zur Stärkung des Ehrenamtes braucht es vor allem einfache, klare und
rechtssichere Regelungen. Nur so wird das Engagement nicht durch unnötige
Rechtsunsicherheit erschwert, sondern in seiner gesellschaftlich
unverzichtbaren Wirkung gestützt.
10. Zu Artikel 5 (Änderung der Abgabenordnung)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und
inwieweit zu den in Artikel 5 des Gesetzentwurfes enthaltenen Änderungen der
Abgabenordnung Anwendungsregelungen im Einführungsgesetz zur
Abgabenordnung zu treffen sind.
Begründung:
Nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzentwurfes tritt Artikel 5 am 1. Januar 2026
in Kraft. Mangels ausdrücklicher Anwendungsregelung sind die
Neuregelungen damit auf alle nach diesem Zeitpunkt durchgeführten
erstmaligen Steuerfestsetzungen anzuwenden, auch wenn sie
Besteuerungszeiträume betreffen, die vor diesem Zeitpunkt beendet waren. Die
Neuregelungen sind ferner auf alle zu diesem Zeitpunkt verfahrensrechtlich
änderbaren Steuerfestsetzungen anzuwenden. In allen anderen Fällen kommt
die Neuregelung dagegen erstmals für Besteuerungszeiträume zur Anwendung,
die ab dem 1. Januar 2026 beginnen. Insbesondere im Hinblick auf die
Erhöhung der Besteuerungsgrenze in § 64 Absatz 3 Satz 1 AO-E (Artikel 5
Nummer 4) kann aus der fehlenden Anwendungsregelung eine
materiellrechtliche Ungleichbehandlung für Besteuerungszeiträume bis einschließlich
dem Jahr 2024 resultieren, deren Rechtfertigung geprüft werden sollte.
Gegebenenfalls bietet es sich an, Artikel 97 § 1b Einführungsgesetz zur
Abgabenordnung zu ergänzen.
11. Zu Artikel 5a - neu - (§ 91 Absatz 2a - neu - AO)
Nach Artikel 5 ist der folgende Artikel 5a einzufügen:
„Artikel 5a
Weitere Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert:
Nach § 91 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Von der Anhörung soll abgesehen werden, wenn die Finanzbehörde
bei Erlass eines Verwaltungsakts anstelle der in der Steuererklärung
angegebenen Daten die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer
mitteilungspflichtigen Stelle (§ 93c Absatz 1) elektronisch übermittelten und
dem Steuerpflichtigen gemäß § 93c Absatz 1 Nummer 3 mitzuteilenden Daten
verwendet; auf die Abweichung von den erklärten Daten ist im Verwaltungsakt
hinzuweisen. § 150 Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt.“ “
Begründung:
Mit dem neuen § 91 Absatz 2a AO soll eine Entlastung der Finanzverwaltung
erreicht werden, die kaum Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen hat.
Derzeit ist eine Anhörung nach § 91 Absatz 1 Satz 2 AO durchzuführen, wenn
die in der Steuererklärung erklärten Daten von den vorliegenden Daten im
Sinne des § 93c AO abweichen. Diese Daten nach § 93c AO werden durch
mitteilungspflichtige Stellen elektronisch der Finanzverwaltung übermittelt und
dem Steuerpflichtigen mitgeteilt. Zwar liegen häufig abweichende Angaben in
der Steuererklärung vor. Bei der Bearbeitung werden dann die vorliegenden
übermittelten Daten nach § 93c AO personell berücksichtigt. Bei Prüfungen
wurde festgestellt, dass die Daten nach § 93c AO in keinem Fall fehlerhaft
waren. Aufgrund der sehr guten Datenbasis kann bei Abweichungen in der
Steuererklärung in diesem Fall auf die Anhörung verzichtet werden. Durch die
Mitteilung der mitteilungspflichtigen Stelle sind die übermittelten Daten dem
Steuerpflichtigen bereits bekannt.
Ohne diese Anhörungspflicht können in der Folge Maßnahmen ergriffen
werden, um eine generelle automatische Übernahme der Daten gemäß
§ 93c AO sicherzustellen.
12. Zu Artikel 6 (§ 31a Absatz 1 Satz 1, § 31b Absatz 1 Satz 1 BGB)
Der Bundesrat begrüßt die Anhebung der Vergütungsgrenze für
Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für Organmitglieder von
Vereinen sowie für Vereinsmitglieder auf 3 300 Euro jährlich. Der Bundesrat
bittet jedoch, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine
Übergangsregelung für die Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch veranlasst
ist.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 6 die Anhebung der Vergütungsgrenze für
Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für Organmitglieder von
Vereinen, besondere Vertreter sowie für Vereinsmitglieder von jährlich
840 Euro auf 3 300 Euro vor. Ausweislich Artikel 11 tritt die in Artikel 6
vorgesehene Änderung am 1. Januar 2026 in Kraft. Mit Inkrafttreten würden
die unter der alten Rechtslage bereits entstandene Ansprüche zukünftig
hinfällig werden, soweit sie unterhalb der neu eingeführten Freigrenze von
3 300 Euro liegen. Im Sinne der Rechtssicherheit scheint es angezeigt, eine
Übergangsvorschrift zu schaffen, die es sowohl den Vereinen als auch den
betroffenen Vereinsmitgliedern und -vorständen erlaubt, sich auf die neue
Rechtlage einzustellen. Eine Übergangsvorschrift würde sicherstellen, dass in
der Vergangenheit begründete Haftungsfälle von der Änderung der §§ 31a, 31b
BGB unberührt bleiben. Der Haftungsmaßstab für vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes begründete Fälle würde sich damit nicht ändern. Auf die
vorgeschlagene Regelung aus dem Beschluss des Bundesrates (BR-
Drucksache 273/25 (Beschluss)) wird insoweit verwiesen.
13. Zu Artikel 10a - neu - (§ 56 Absatz 3b - neu - InvStG)
Nach Artikel 10 ist der folgende Artikel 10a einzufügen:
„Artikel 10a
Änderung des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 56 Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Werden Alt-Anteile in ein anderes Betriebsvermögen übertragen, gilt
dies für die Zwecke der Absätze 2, 3 und 3a stets als tatsächliche Veräußerung.
Eine Übertragung nach Satz 1 zum Buchwert gilt nicht als tatsächliche
Veräußerung. In diesen Fällen ist auf die tatsächliche Veräußerung durch den
Erwerber abzustellen. Dem Erwerber ist zu diesem Zweck der nach Absatz 5
gesondert festgestellte Gewinn zuzurechnen. Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn
der übertragende Rechtsträger für die Übertragung der Alt-Anteile rückwirkend
einen Einbringungsgewinn zu versteuern oder einen höheren Wert anzusetzen
hat.“ “
Begründung:
Durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 2016,
S. 1730) wurde das Investmentsteuergesetz zum 1. Januar 2018 grundlegend
neu gestaltet. Für den Übergang vom alten zum neuen Recht wurden
Übergangsregelungen geschaffen, wonach zum Jahreswechsel 2017/2018
gehaltene Anteile an (Spezial-)Investmentfonds (sogenannte Alt-Anteile) mit
Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des
1. Januar 2018 als angeschafft gelten (§ 56 Absatz 2 Satz 1
Investmentsteuergesetz (InvStG)). Aufgrund dieses Systemwechsels wurde es
notwendig, zum 31. Dezember 2017 einen sogenannten fiktiven
Veräußerungsgewinn oder -verlust zu ermitteln (§ 56 Absatz 3 InvStG).
Die Besteuerung des Gewinns oder des Verlustes aus der fiktiven Veräußerung
zum 31. Dezember 2017 erfolgt jedoch erst im Zeitpunkt der tatsächlichen
Veräußerung der Alt-Anteile. Zu diesem Zeitpunkt versteuert der Anleger
somit zwei Veräußerungsergebnisse: Den fiktiven Veräußerungsgewinn oder -
verlust nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG sowie den nach neuem
Investmentsteuergesetz angefallenen Gewinn oder Verlust.
In der Praxis wurde die Frage aufgeworfen, in welchem Verhältnis die
Regelungen des § 56 Absatz 2, 3 und 3a InvStG zu Vorgängen nach § 6
Absatz 3 und 5 EStG und Vorgängen des Umwandlungssteuergesetzes
(UmwStG) stehen.
In Randziffer 56.60 des Anwendungsschreibens zum Investmentsteuergesetz
(BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527, zuletzt geändert mit BMF-
Schreiben vom 18. November 2024, BStBl I 2024 S. 1547) äußert sich die
Verwaltung bereits zum Verhältnis des § 56 InvStG zu bestimmten Vorgängen
des Einkommensteuer- und Umwandlungssteuergesetzes:
„§ 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG gelten insbesondere auch nach
Überführung der Anteile in ein anderes Betriebsvermögen desselben Anlegers
in den Fällen des § 6 Absatz 5 EStG sowie für den Rechtsnachfolger nach
Übertragung der Anteile in den Fällen des § 6 Absatz 3 und 5 EStG und in den
Fällen der §§ 20 und 24 UmwStG. In den Fällen des § 6 Absatz 3 und
Absatz 5 EStG tritt als Rechtsfolge Buchwertfortführung ein. In Fällen der
§§ 20, 24 UmwStG gilt dies nur, wenn gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 oder § 24
Absatz 2 Satz 2 UmwStG die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung
gegeben sind und diese auch beantragt wurde. Unter diesen Voraussetzungen
tritt die übernehmende Gesellschaft in die Rechtsstellung der Übertragenden
ein (§ 23 Absatz 1 i. V. m. § 12 Absatz 3 UmwStG oder § 24 Absatz 4 i. V m.
§ 23 Absatz 1 i. V. m. § 12 Absatz 3 UmwStG).“
Durch die Anwendung des § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG auf den
Rechtsnachfolger in den Fällen der Buchwertfortführung hat die Verwaltung
ihre Rechtsauffassung bereits im Umkehrschluss ausgedrückt, dass es in den
angesprochenen Fällen nicht zu einer tatsächlichen Veräußerung nach § 56
Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a InvStG kommen soll. Würde es zu einer
tatsächlichen Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a InvStG
kommen, gäbe es keine Alt-Anteile mehr, für die Ausführungen zum
sogenannten Abschreibungs- und Wertaufholungssperrbetrag (§ 56 Absatz 2
Satz 5 und 6 InvStG) notwendig wären. Die Zurechnung des fiktiven
Veräußerungsgewinns zum Erwerber entspricht auch dem Ziel des
Umwandlungssteuerrechts, Umwandlungen, Abspaltungen und Einbringungen
entsprechend der dort genannten Voraussetzungen steuerneutral zu Buchwerten
und ohne Aufdeckung von stillen Reserven in dem übertragenen
Betriebsvermögen umzusetzen (vgl. § 3 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 1,
§ 15 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 24 Absatz 2 Satz 2 UmwStG).
Da die Frage des Verhältnisses des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 56
Absatz 2, 3 und 3a InvStG zu Vorgängen des Umwandlungssteuerrechts in der
Praxis dennoch aufgeworfen wurde, bat der Bundesrat um Prüfung
(Jahressteuergesetz 2024, BR-Drucksache 369/24 (Beschluss), Seite 77), ob in
§ 56 InvStG eine Regelung zur Klarstellung aufzunehmen ist, dass in den
Fällen von Umstrukturierungen mit Buchwertfortführung keine tatsächliche
Veräußerung anzunehmen ist, die zu einer sofortigen Besteuerung des (nach
§ 56 Absatz 2 Satz 1 InvStG) fiktiven Veräußerungsgewinns oder -verlustes
führt. Eine Besteuerung fiktiver Veräußerungsgewinne oder -verluste nach § 56
Absatz 3 Satz 1 InvStG erfolgt beim übernehmenden Rechtsträger, wenn dieser
die sogenannten Alt-Anteile tatsächlich veräußert.
Aus diesem Grund wird in § 56 Absatz 3b - neu - InvStG klargestellt, dass
beispielsweise die Überführungen von Anteilen in ein anderes
Betriebsvermögen desselben Anlegers (§ 6 Absatz 5 EStG), Übertragungen
von Anteilen nach § 6 Absatz 3 EStG, Verschmelzungs- oder
Vollübertragungsvorgänge nach § 11 UmwStG, Aufspaltungs-, Abspaltungs-
und Teilübertragungsvorgänge nach § 15 UmwStG und Einbringungsvorgänge
nach §§ 20 und 24 UmwStG zu Buchwerten für die Zwecke des § 56 Absatz 2,
3 und 3a InvStG nicht als tatsächliche Veräußerungen gelten.
Bei allen Vorgängen ist zu beachten, dass § 56 Absatz 3b - neu - InvStG nur
gilt, wenn ein Übergang zu Buchwerten erfolgt. Wenn ein Übergang zu einem
anderen Wert erfolgt, gilt der Alt-Anteil nach § 56 Absatz 3b Satz 1 - neu -
InvStG als tatsächlich veräußert, da das Umwandlungssteuergesetz von einer
Veräußerung ausgeht.
Bei Übertragungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des
Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten tritt der Rechtsnachfolger in die
Fußstapfen des Rechtsvorgängers. § 56 Absatz 3b Satz 2 bis 4 - neu - InvStG
stellt daher klar, dass in den Fällen des § 56 Absatz 3b Satz 2 - neu - InvStG
der Rechtsnachfolger den noch zu versteuernden fiktiven Veräußerungsgewinn
oder -verlust übernimmt und bei seiner eigenen, tatsächlichen Veräußerung zu
versteuern hat.
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
Einen beachtlichen Beitrag zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und zur
Stärkung eines wirksamen Steuervollzuges würde eine rechtliche Verpflichtung
leisten, bei Geschäften des Alltags neben der Annahme von Bargeld mindestens
eine gängige digitale Zahlungsoption anzubieten. Der Bundesrat fordert daher
im weiteren Gesetzgebungsverfahren dazu auf, kurzfristig einen Vorschlag zur
Einführung einer solchen Regelung vorzulegen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine dauerhafte Reduktion des Umsatzsteuersatzes für
Speisen in der Gastronomie auf 7 Prozent ab dem 1. Januar 2026 vor. Ziel der
Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche.
Diese Senkung sorgt für beträchtliche Steuerausfälle in den öffentlichen
Haushalten. Bezogen auf einen Fünfjahreszeitraum geht es um eine
Größenordnung von bundesweit insgesamt etwa 19 Milliarden Euro
Steuermindereinnahmen.
Durch die Umsetzung der hier geforderten Maßnahme ist hingegen mit
steuerlichen Mehreinnahmen aufgrund von gesteigerter Steuerehrlichkeit zu
rechnen. Die Maßnahme hilft somit, die steuerliche Gesamtbelastung der
Entlastungsmaßnahme zu reduzieren.
Entgegen der Zielrichtung der Steuersatzsenkung können sich die
eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten der Steuerverwaltung nachteilig auf
den Wettbewerb auswirken, die bestehen, wenn in Bargeldbranchen offene
Ladenkassen zum Einsatz kommen. Unter Wettbewerbsgesichtspunkten wäre
daher die verstärkte Nutzung digitaler Bezahlmethoden zielführend.
Steuerhinterziehungen bei Bargeschäften (z. B. durch sogenannte schwarze
Kassen oder offene Ladenkassen) und Manipulationen von elektronischen
Buchführungs- und Kassendaten haben zu Steuerausfällen für die öffentlichen
Haushalte in Milliardenhöhe und erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zu
Lasten der steuerehrlichen Unternehmen geführt. Angesichts der
fortschreitenden Manipulationen und der Größenordnung des Steuerausfalls
bestand dringender Handlungsbedarf. Es war nicht mehr hinnehmbar, dass die
Steuerehrlichen durch den Betrug mit manipulierten Kassen unter den
Wettbewerbsverzerrungen durch ihre betrügerischen Mitbewerberinnen und
Mitbewerber leiden und letztlich alle ehrlichen Steuerzahlerinnen und
Steuerzahler für die Steuerausfälle aufkommen müssen. Durch das Gesetz zum
Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, das am
29. Dezember 2016 in Kraft getreten ist, wurden hier für elektronische
Aufzeichnungssysteme geeignete Vorgaben etabliert, die nach den nunmehr
gemachten Prüfungserfahrungen jedoch bei der Verwendung einer sogenannten
offenen Ladenkasse nicht greifen, weshalb hier zusätzliche Maßnahmen
notwendig sind.
Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht vor, dass bei Geschäften des
Alltags neben der Annahme von Bargeld mindestens eine digitale
Zahlungsoption schrittweise angeboten werden soll. Dies wird zur
Verbesserung eines gleichmäßigen Steuervollzuges beitragen, weshalb dazu
aufgefordert wird, kurzfristig einen Vorschlag zur Einführung einer solchen
Regelung aufzunehmen.
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehene Anhebung der
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Aus den nämlichen Erwägungsgründen
heraus (Bürokratieentlastung bei der Ermittlung der mit der Tätigkeit
zusammenhängenden Aufwendungen, Wertschätzung für das Ehrenamt) wird
die Bundesregierung aufgefordert, den in R 3.12 Absatz 3 der Lohnsteuer-
Richtlinien (LStR) angeführten Monatsbetrag von jeweils 250 Euro, der im Fall
der Bestimmung als Aufwandsentschädigung in einem Gesetz oder einer
Rechtsverordnung mindestens steuerfrei zu belassen ist (R 3.12 Absatz 3 Satz 2
Nummer 2 LStR) bzw. der im Fall der fehlenden Bestimmung als
Aufwandsentschädigung in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung als
steuerlich anzuerkennender Aufwand zu berücksichtigen ist, signifikant
anzuheben.
Dabei sollte auch geprüft werden, ob aus Gründen der Rechtssicherheit für die
Beteiligten die bisher in den Lohnsteuer-Richtlinien getroffene Regelung auf
eine gesetzliche Grundlage zu stellen ist.
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Wirtschaftsstandort Deutschland steht aufgrund einer anhaltenden
Phase der wirtschaftlichen Schwäche vor enormen Herausforderungen. Die
Bundesregierung hat sich u. a. dafür entschieden, die Entfernungspauschale
anzuheben und den Umsatzsteuersatz für Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen zu senken. Daneben ist beabsichtigt, eine
Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum
Gemeinnützigkeitsrecht umzusetzen.
b) Der Gesetzentwurf führt nach Angaben der Bundesregierung zu erheblichen
Steuerausfällen, die im Zeitraum der Jahre 2026 bis 2030 zu rund der Hälfte
von den Haushalten der Länder und Gemeinden zu tragen sind. Die
Ausfälle der Länder belaufen sich auf rund 11,2 Milliarden Euro, die der
Gemeinden auf rund 1,4 Milliarden Euro. Der Bundesrat merkt ein weiteres
Mal an, dass sich die Haushalte von Ländern und Gemeinden ohnehin
hohen strukturellen Herausforderungen gegenübersehen. Dazu zählen der
kontinuierliche Anstieg der Ausgaben für Bildung, Betreuung, Gesundheit,
innere Sicherheit und Integration ebenso wie die notwendigen Investitionen
in Digitalisierung und Klimaschutz. Hinzu kommen steigende
Sozialausgaben, insbesondere auf kommunaler Ebene. Dies führt
zwangsläufig zu einem Ausgabenwachstum bei Ländern und Kommunen,
mit dem die Einnahmeentwicklung nicht mithalten kann.
c) Der Finanzierungssaldo der Kommunen hat sich von dem Jahr 2023 auf das
Jahr 2024 von 6 Milliarden Euro auf 24 Milliarden Euro auf ein
Rekorddefizit vergrößert und wird sich auf Basis der aktuellen Prognose der
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bis zum Jahr 2028
voraussichtlich auf bis zu 36 Milliarden Euro erhöhen. Vor diesem
Hintergrund führen die mit dem Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025
verbundenen Mindereinnahmen zu einer zusätzlichen Verschärfung der
Haushaltslage und schränken die Handlungsfähigkeit der Länder und
Kommunen weiter ein. Der Bundesrat sieht es deshalb als erforderlich an,
dass mit dem Bund eine Verständigung über eine dauerhafte und
umfassende Entlastung der Haushalte der Länder und Kommunen erfolgt.
d) Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die durch das
Gesetzesvorhaben entstehenden Steuermindereinnahmen der Länder und
Kommunen nachhaltig zu kompensieren. Dabei kommen verschiedene
Bereiche in Betracht, wie etwa die verstärkte Finanzierung des
Deutschlandtickets durch den Bund oder eine Anhebung der
Finanzierungsbeteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten
Ausgaben der Länder.]
Relationen
- part_of_vorgang → Steueränderungsgesetz 2025 (Beschlussdrucksache)