Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
[Bundesrat Drucksache 559/25 (Beschluss)
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des
Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 89a Absatz 2 StGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu
prüfen, die in § 89a Absatz 2 StGB-E näher aufgeführten Handlungsvarianten des
Vorbereitens einer terroristischen Straftat durch eine weitere Nummer zu
ergänzen, in der auch das Auskundschaften eines Anschlagsziels unter Strafe gestellt
wird.
Begründung:
Bei Einfügung des § 89a in das StGB im Jahr 2009 durch das Gesetz zur
Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten war es
erklärtes Ziel, den fortbestehenden Bedrohungen durch den Terrorismus auch
mit einem strafrechtlichen Sanktionensystem bereits weit im Vorfeld geplanter
Anschläge wirksam zu begegnen. Dieser Fokus auf Vorbereitungshandlungen
ist elementar, um extremistische oder terroristische Anschläge mit ihren
weitreichenden Folgen für Leib und Leben von Menschen und auf die öffentliche
Sicherheit zu verhindern.
Zur Konkretisierung und Beschränkung der unspezifischen normativen
Tatbestandsbeschreibung des „Vorbereitens“ enthält § 89a Absatz 2 StGB eine
Vielzahl im Einzelnen beschriebener Handlungsvarianten. Es sollte geprüft werden,
diese Aufzählung um die Fallgestaltung zu erweitern, dass der Täter in
Vorbereitung der terroristischen Straftat Anschlagsziele auskundschaftet.
Eine vergleichbare Regelung besteht bereits für den Bereich der Sabotage. So
wird wegen Agententätigkeit zu Sabotagezwecken gemäß § 87 StGB u. a.
bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des StGB zur Vorbereitung von
Sabotagehandlungen dadurch befolgt, dass er Sabotageobjekte auskundschaftet,
und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den
Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
Verfassungsgrundsätze einsetzt. Wo es hingegen nicht um die Vorbereitung von
Sabotageakten, sondern von (auch staats-)terroristischen Anschlägen geht, enthält
das geltende Recht bislang keine passende Strafvorschrift.
§ 89a StGB, der die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
(zukünftig: „terroristischen Straftat“) unter Strafe stellt, erfasst Fälle des
Auskundschaftens von Anschlagszielen im Sinne von potentiellen Tatopfern oder
Tatorten bislang nicht, obwohl diese einen mindestens vergleichbar
staatsgefährdenden Charakter haben können. Auch steht der Unrechtsgehalt derartiger
Fälle dem der in § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB neu aufzunehmenden Fälle
des Sich-Verschaffens von Kraftfahrzeugen oder Messern zum Zwecke deren
Verwendung bei der terroristischen Tat nicht nach. Auch derartige Fälle treten
äußerlich typischerweise als sozialadäquate Handlung in Erscheinung und
werden erst durch die (innere) terroristische Zielsetzung zu einem gefährlichen,
weil die eigentliche Tat vorbereitenden Handeln.
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Vorbereitungshandlungen nicht nur
in den in § 89a Absatz 2 StGB genannten Varianten erfolgen, sondern auch in
der Form des Ausspähens von Anschlagszielen. Derartige Sachverhalte werden
den Sicherheitsbehörden beispielsweise durch Vertrauenspersonen oder aus
nachrichtendienstlichen Quellen bekannt. Die Sicherheits- und
Strafverfolgungsbehörden können auf eine solche Situation nur unzureichend reagieren.
Die erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen durch die Polizei setzen
gefahrenabwehrrechtlich das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraus, die aber nicht
immer gegeben ist. Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere in
Gestalt einer Telekommunikationsüberwachung, scheitern bei Einzeltätern
regelmäßig am erforderlichen Verdacht einer (Katalog-)Straftat. Dem
berechtigten Anliegen des vorgenannten Gesetzes von 2009 entspricht es, auch diese
Fälle von § 89a StGB zu erfassen. Die vorgesehene subjektive Eingrenzung in
§ 89a Absatz 1 StGB und eine strenge Verdachtsprüfung ermöglichen eine
Ausgestaltung und Anwendung, die einerseits den Grundrechten der von
hierauf gestützten Strafverfolgungsmaßnahmen Betroffenen ausreichend
Rechnung trägt und andererseits die berechtigten Strafverfolgungs- und
Sicherheitsbelange des Staates wahrt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 89c StGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit der
Schaffung eines Tatbestands der leichtfertigen Terrorismusfinanzierung zu
prüfen.
Begründung:
Mit Blick auf die Terrorismusfinanzierung bleibt die Regelungsreichweite des
Gesetzentwurfes in zentralen Punkten hinter den maßgeblichen praktischen
Erfordernissen zurück:
Bei der derzeitigen Anwendung des § 89c StGB „Terrorismusfinanzierung“
scheitert die Strafverfolgung regelmäßig am Nachweis des subjektiven
Tatbestandes. Auch für den Nachweis des dringenden Tatverdachts und die damit
verbundene notwendige Voraussetzung für die Begründung von
weiterführenden Maßnahmen nach der StPO stellt § 89c StGB auf die Motivation des Täters
ab, wobei es mindestens des bedingten Vorsatzes bedarf (§ 15 StGB).
Belastbare Anhaltspunkte, weshalb bzw. mit welcher Einsicht der Täter eine der
Katalogstraftaten finanziert hat, lassen sich häufig nur vermuten und in der Regel
nicht nachweisen.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht im Hinblick auf den subjektiven
Tatbestand die gleichen Voraussetzungen wie für den bisherigen § 89c Absatz 1
StGB vor. Für die effektive und erfolgreiche Bekämpfung der
Terrorismusfinanzierung erscheint es aus den praktischen Erfahrungen unerlässlich, die
leichtfertige Tathandlung unter Strafe zu stellen. Auf die Erfolge im
Zusammenhang mit der Einführung des Tatbestands der leichtfertigen Geldwäsche
nach § 261 Absatz 6 StGB wird an dieser Stelle exemplarisch verwiesen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a1 – neu – (§ 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1a
– neu – StGB)
Nach Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1
einzufügen:
‚a1) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „oder“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. sich zu einem informationstechnischen System, in dem das
Geheimnis gespeichert ist, unter Überwindung einer
Zugangssicherung unbefugt Zugang verschafft oder“‘
Begründung:
Bei der strafrechtlichen Bekämpfung der Spionage kommt der Strafvorschrift
der geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 StGB zentrale Bedeutung
zu. Mit Spionage beschaffen Nachrichtendienste und ihre Helfer sensible
Informationen anderer Staaten aus Bereichen wie Politik, Militär, Wirtschaft oder
Wissenschaft. Durch die zunehmende Digitalisierung und in Folge
europaweiter Ausweisungen von fremdländischen Geheimdienstmitarbeitern wird die
Spionage zunehmend als Cyberspionage durch Infiltration von
Computersystemen begangen. Angesichts der Zunahme von Cyberangriffen mit –
tatsächlichem oder vermutetem – Spionagehintergrund soll § 99 Absatz 2 StGB auf
diese Fälle erweitert werden. Die Vorschrift enthält eine strafschärfende
Regelung, wenn sich die (Spionage-)Tat auf fremde Geheimnisse, insbesondere
amtlich geheim gehaltene Tatsachen, bezieht. Als weitere strafschärfende
Variante soll in einer neuen Nummer 1a von Satz 2 der Fall aufgenommen werden,
dass der Täter sich zur Begehung der Tat unter Überwindung einer
Zugangssicherung unbefugt Zugang zu einem informationstechnischen System
verschafft, in dem das Geheimnis gespeichert ist. Der Unrechtsgehalt derartiger
Taten ist mit dem der bereits bestehenden Regelbeispiele vergleichbar. Der
gegenüber dem Grundtatbestand erhöhte Handlungsunwert der Tat kommt in dem
unbefugten Eindringen in ein gegen fremden Zugriff geschütztes
informationstechnisches System zum Ausdruck.
4. Zu Artikel 2a – neu – Nummer 1 (§ 102 Satz 1 JGG), Nummer 2 (§ 103
Absatz 2 Satz 2 und 3 JGG), Artikel 3a – neu – (Übergangsvorschrift)
a) Nach Artikel 2 ist der folgende Artikel 2a einzufügen:
,Artikel 2a
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 102 Satz 1 wird die Angabe „des Bundesgerichtshofes und des
Oberlandesgerichts“ durch die Angabe „des Bundesgerichtshofes, des
Oberlandesgerichts und der Strafkammer nach § 74a des
Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.
2. § 103 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „oder der Strafkammer nach § 74a des
Gerichtsverfassungsgesetzes“ wird gestrichen.
bb) Die Angabe „sind diese Strafkammern“ wird durch die Angabe
„ist diese Strafkammer“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „und der Strafkammer nach § 74a des
Gerichtsverfassungsgesetzes“ wird gestrichen.
bb) Die Angabe „diese Strafkammern“ wird durch die Angabe
„diese Strafkammer“ und die Angabe „gleichstehen“ durch die
Angabe „gleichsteht“ ersetzt.“‘
b) Nach Artikel 3 ist der folgende Artikel 3a einzufügen:
„Artikel 3a
Übergangsvorschrift
§ 102 Satz 1 und § 103 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes in
der Fassung dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes das Hauptverfahren bereits eröffnet ist.“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Zu Artikel 2a Nummer 1:
Die derzeitige Regelung der gerichtlichen Zuständigkeiten bei
Staatsschutzsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende erscheint nach wie vor
unbefriedigend. Während bei in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts fallenden
Staatsschutzdelikten das Oberlandesgericht gleichermaßen für Strafverfahren
gegen Erwachsene wie auch gegen Jugendliche und Heranwachsende zuständig
ist (vgl. §§ 102 Satz 1, 112 Satz 1 JGG), gibt es eine spezielle wie auch
einheitliche Zuständigkeit bei den in § 74a Absatz 1 GVG genannten Straftaten,
insbesondere nach §§ 89a, 89b, 89c StGB nicht in gleichem Maße.
Bei Strafverfahren wegen solcher Straftaten ist bei Erwachsenen erstinstanzlich
gemäß § 74a Absatz 1 Nummer 2 GVG die Staatsschutzkammer des
Landgerichts zuständig, in deren Bezirk ein OLG seinen Sitz hat (in Bayern
Zuständigkeitskonzentration beim Landgericht München I gemäß § 55a Satz 1
GZVJu). Das gilt auch bei Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende,
die mit einer Strafsache gegen einen Erwachsenen verbunden sind (§ 103
Absatz 2 Satz 2 JGG). Im Übrigen bleibt es jedoch bei den allgemeinen
Vorschriften.
Das bedeutet: Für Staatsschutzsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
kann in bestimmten Fallkonstellationen das Jugendgericht zuständig sein.
Dieses ist in aller Regel jedoch mit der Spezialmaterie der Staatsschutzdelikte
nicht vertraut, während die vorhandene Expertise der Staatschutzkammern an
den Landgerichten in diesen Fällen ungenutzt bleibt. Die anzuwendenden
Vorschriften sind nicht nur besonders komplex. Deren Anwendung setzt
regelmäßig auch Erfahrungen mit den Besonderheiten der jeweiligen extremistischen
Szene voraus. Ferner erfordert die erfolgreiche Durchführung der
Strafverfahren vielfach Erfahrung im Umgang mit Beweismitteln aus dem Bereich der
Nachrichtendienste und mit der Beweiserhebung im Ausland. Zwar wäre eine
entsprechende Zentralisierung eine Ausnahme vom Grundsatz des JGG,
Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende grundsätzlich an deren
Wohnorten zu führen. Gleichwohl würde durch die Spezialisierung ein Mehrwert
erreicht, der diese Ausnahme rechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als soziale
Medien für die Radikalisierung der potentiellen Täter eine immer wichtigere Rolle
spielen. Dadurch sind auch vermehrt Jugendliche und Heranwachsende von
Staatsschutzverfahren betroffen.
Auch würden Jugendrichter und Jugendschöffenrichter von potentiell
umfangreichen, sicherheitssensiblen, konfliktbeladenen und öffentlichkeitswirksamen
Prozessen entlastet.
Vor diesem Hintergrund sollte § 102 Satz 1 JGG dahingehend abgeändert
werden, dass neben der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und des
Oberlandesgerichts auch die Zuständigkeit der Strafkammer nach § 74a GVG durch die
Vorschriften des JGG nicht berührt werden (vgl. auch bereits BR-Drs. 240/24).
Zu Artikel 2a Nummer 2
Sind die Staatsschutzkammern der Landgerichte generell für Verfahren gegen
Jugendliche und Heranwachsende zuständig, bedarf es im Hinblick auf diese
der Regelungen zu verbundenen Strafsachen in § 103 Absatz 2 Satz 2
1. Halbsatz und Satz 3 1. Halbsatz JGG nicht mehr. In redaktioneller Hinsicht
sind § 103 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz und Satz 3 2. Halbsatz anzupassen.
Zu Buchstabe b:
Die Übergangsvorschrift in Artikel 3a ordnet an, dass die durch dieses Gesetz
geänderten Zuständigkeitsvorschriften nur auf solche Fälle anzuwenden sind,
in denen das Hauptverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch
nicht eröffnet ist. Damit werden zeitraubende und unökonomische
Verweisungen vermieden.]
Relationen
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