Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 327/26 (Beschluss)
10.07.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen
Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung
sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB)
In Artikel 1 Nummer 5 § 78b Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe „und 6 bis 8,
jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 1, und § 237“ durch die Angabe
„bis 3 und 6 bis 8, jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 1, § 232b
Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6, jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1,
und den §§ 236 und 237“ zu ersetzen.
Begründung:
§ 78b StGB-E sieht u. a. das Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des
30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten gemäß § 232 Absatz 1 Satz 1 StGB-
E in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 6 bis 8, jeweils in Verbindung mit
Absatz 5 Nummer 1 vor. Die Phänomene der Arbeitsausbeutung (§ 232
Absatz 1 Nummer 2 StGB-E) und das Halten in Sklaverei etc. (§ 232 Absatz 1
Nummer 3 StGB-E) sind im § 78b an dieser Stelle jedoch nicht zitiert, ebenso
wenig die Zwangsarbeit (§ 232b StGB-E) und der Kinderhandel (§ 236 StGB-
E). Minderjährige Opfer dieser Straftaten sind häufig ebenfalls schwer
traumatisiert und lange nicht in der Lage, Angaben gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden zu machen. Diese Verfahren, die schwere Straftaten zum Nachteil
von Minderjährigen zum Gegenstand haben, drohen somit zu verjähren, bevor
die Opfer ausreichend stabilisiert beziehungsweise therapiert werden konnten.
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 78b
Absatz 1 Nummer 1 StGB-E zu ändern ist, um der Gefahr einer möglichen
Verjährung schwerster Straftaten zum Nachteil junger Menschen besser zu
begegnen, indem umfassend auf die §§ 179, 232 StGB-E verwiesen wird und die
§§ 232b, 236 StGB-E in den Katalog aufgenommen werden.
Begründung:
Nach dem Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass die Verjährung bis zur
Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers auch bei Taten u. a. nach § 179
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 StGB-E sowie § 232 Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 6 bis 8, jeweils in Verbindung
mit Absatz 5 Nummer 1 StGB-E ruhen soll. Aufgrund dieser eingeschränkten
Verweise sind für diese Straftatbestände nur Taten erfasst, bei denen die Opfer
zur Zeit der Tatbegehung unter achtzehn Jahre alt sind.
Die daraus folgende Differenzierung zwischen minderjährigen und volljährigen
Opfern überzeugt nicht, insbesondere da eine solche Differenzierung bei
anderen in § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB-E aufgeführten Straftatbestände nicht
vorgenommen wird. So wird beispielsweise auf § 177 StGB ohne
Einschränkung verwiesen. Überzeugender wäre es daher insbesondere die §§ 179, 232
StGB-E ohne Altersbeschränkung in § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB-E
aufzunehmen. Es überzeugt zudem nicht, dass der § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB-
E das Ruhen der Verjährung nicht auch für die Straftatbestände nach §§ 232b,
236 StGB-E vorsieht.
Eine entsprechende Erweiterung des Gesetzesentwurf zu § 78b Absatz 1
Nummer 1 StGB-E würde dazu beitragen, einer möglichen Verjährung
schwerster Straftaten zum Nachteil junger Menschen zu begegnen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 181 Absatz 1 StGB), Nummer 15 (§ 236 Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 StGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
§§ 181, 236 StGB-E zu ändern sind, um weitere strafwürdige Fälle abzubilden,
indem das Tatbestandsmerkmal des „Entgelts“ um den Begriff der „sonstigen
Gegenleistung“ ergänzt wird.
Begründung:
Die §§ 179a, 180a, 181a StGB-E verwenden das Tatbestandsmerkmal des
„Entgelts oder sonstigen Gegenleistung“, wohingegen in den §§ 181, 236
StGB-E lediglich der Begriff des „Entgelts“ vorgesehen ist. Ausweislich der
insoweit zutreffenden Gesetzesbegründung dient das Tatbestandsmerkmal des
„Entgelts oder sonstigen Gegenleistung“ in §§ 179a, 180a, 181a StGB-E der
Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie 2011/92/EU. Aus der
Gesetzesbegründung geht zudem hervor, dass durch die gewählte Formulierung auch Fälle
erfasst werden sollen, in denen die Gegenleistung beispielsweise in der
„Erlangung eines Aufenthaltstitels“, „eines Status, einer Rolle, eines Titels oder
Abzeichens im Bereich der Onlinespiele“ oder der „Unterstützung beim
Generieren von Abonnentinnen und Abonnenten oder beim Erhalt von Likes etc. im
Bereich der Sozialen Medien“ liegt.
In Anbetracht dessen wird für das weitere Gesetzgebungsverfahren um Prüfung
gebeten, ob nicht auch in den §§ 181, 236 StGB-E die Nutzung des Begriffs
des „Entgelts oder sonstigen Gegenleistung“ sinnvoller ist. Denn auch hier sind
strafwürdige Fälle denkbar, in denen eine „Bezahlung“ nicht nur durch den
Entgeltbegriff, der legal in § 11 Absatz 1 Nummer 9 StGB definiert ist und
„jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung“ erfasst, abgedeckt
ist. Beispielhaft sei hier nur die in der Gesetzesbegründung genannte
Verschaffung eines Aufenthaltstitels genannt. Für den Unrechtsgehalt einer Tat nach
§§ 181, 236 StGB-E dürfte die Zahlung eines Entgelts in Anbetracht der
übrigen Tatbestandsmerkmale von untergeordneter Bedeutung sein. Der
Unrechtscharakter einer entsprechenden Tat läge auch bei einer Bezahlung in Form
einer sonstigen Gegenleistung vor.
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 232 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 2 StGB)
Artikel 1 Nummer 14 § 232 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „rücksichtslos“ durch die Angabe „ohne Rücksicht
auf dessen Belange“ zu ersetzen.
b) In Satz 2 Nummer 2 ist die Angabe „rücksichtslos“ zu streichen.
Begründung:
Die in § 232 Absatz 2 StGB-E gewählte Definition des Begriffs Ausbeutung
dürfte zu Auslegungsschwierigkeiten in der Praxis führen. Danach liegt eine
Ausbeutung vor, wenn der Täter das Opfer rücksichtslos für seinen eigenen
Vorteil oder den Vorteil eines Dritten ausnutzt. Zu Recht verabschiedet sich
der Entwurf jedoch von dem rein ökonomisch verstandenen
Ausbeutungsgedanken des geltenden Rechts. Ein rein ökonomisch verstandener
Ausbeutungsgedanke widerspricht dem europäischen Recht. Er macht für zahlreiche
Formen des nach der Richtlinie zu bewehrenden Menschenhandels keinen oder nur
eingeschränkt Sinn und läuft dem Schutzzweck der Regelung zuwider. Dies
gilt insbesondere für die Fälle der Ausbeutung durch rechtswidrige Entnahme
von Organen, der Ausbeutung von Leihmutterschaft, der Ausbeutung durch
rechtswidrige Adoption oder der Ausbeutung durch Sklaverei.
Im Zusammenhang mit Menschenhandel wird das Merkmal „rücksichtslos“
derzeit in § 232 Absatz 1 Satz 2 StGB zur Definition der Arbeitsausbeutung
eingesetzt. Der Bundesgerichtshof interpretiert es subjektiv als ein
„übersteigertes Gewinnstreben“ (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2022 – 2 StR 232/21).
Da Intention der Entwurfsverfasser gerade die Abkehr von diesem
ökonomischen Ausbeutungsverständnis ist, wird man darauf nicht mehr zurückgreifen
können.
Zudem kommt in § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 StGB-E das Merkmal
„rücksichtslos“ erneut vor, dabei dürfte es sich jedenfalls um ein redaktionelles
Versehen handeln.
Der Verzicht auf das Merkmal „rücksichtslos“ dient u.a. der Objektivierung
des Tatbestands und damit Vereinfachung der Rechtsanwendung. Durch das
jetzt in der Definition der Ausbeutung in § 232 Absatz 2 StGB-E enthaltene
Merkmal „rücksichtslos“ würde unter Berücksichtigung bestehender
Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs ein ökonomischer Ausbeutungsbegriff
weitergeführt werden.
Zum anderen bestehen im Zusammenhang mit anderen Tatbeständen des StGB
(§ 315c Absatz 1 Nummer 2 und § 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB) zum
Begriff der Rücksichtslosigkeit Auslegungsstreitigkeiten, deren Übertragung auf
den Tatbestand des Menschenhandels einem weiteren Ziel der
gegenständlichen Gesetzesreform, nämlich der Vereinfachung der Rechtsanwendung,
zuwiderlaufen würde.
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 232a StGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Inanspruchnahme von Diensten von Opfern des Menschenhandels, der
Zwangsarbeit oder anderweitiger Ausbeutung nach § 232a StGB-E äquivalent zu § 181
Absatz 2 StGB E auch dann zu bestrafen ist, wenn eine Person leichtfertig
verkennt, dass sie den Dienst einer Person in Anspruch nimmt, die Opfer einer Tat
nach den §§ 232 oder 232b StGB-E geworden ist.
Begründung:
Bei der Einführung einer Nachfragestrafbarkeit handelt es sich um ein zentrales
Element der umzusetzenden EU-Richtlinie. Der Nachweis, dass eine Person
tatsächlich wusste, dass sie den Dienst einer Person in Anspruch nimmt, die
Opfer einer Tat nach den §§ 232 oder 232b StGB-E geworden ist, wird jedoch
in der Praxis fast nie zu erbringen sein.
6. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e
StPO)
In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e ist
die Angabe „des § 177 sowie des § 179 Absatz 1, 4, 5 und 6 zweiter Halbsatz“
durch die Angabe „des § 177, des § 179 Absatz 1, 4, 5 und 6 zweiter Halbsatz,
des § 179a Absatz 3, des § 180 Absatz 3 sowie des § 180a Absatz 2“ zu
ersetzen.
Begründung:
Mit dem Antrag wird § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e StPO zusätzlich
um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 179a
Absatz 3 StGB-E, des § 180 Absatz 3 StGB-E und des § 180a Absatz 2 StGB-
E erweitert.
Der Gesetzentwurf sieht bisher nur vor, den Tatbestand der
Zwangsprostitution, der nunmehr in § 179 StGB-E geregelt ist, von § 100b Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe h StPO in den Buchstaben e zu verschieben.
Die neu geschaffenen Straftatbestände des § 179a StGB-E (Veranlassen
sonstiger sexueller Handlungen von Personen unter achtzehn Jahren gegen Entgelt
oder gegen sonstige Gegenleistung), des § 180 StGB-E (Ausbeutung bei der
Prostitution) und des § 180a StGB-E (Sexuelle Ausbeutung von Personen unter
achtzehn Jahren) werden im Gesetzentwurf bei der Änderung des Katalogs des
§ 100b Absatz 2 StPO nicht berücksichtigt, obwohl in § 179a Absatz 3
StGB-E, in § 180 Absatz 3 StGB-E und in § 180a Absatz 2 StGB-E jeweils
besonders schwere Straftaten vorliegen. Die besonders schweren Straftaten in
§ 179a Absatz 3 StGB-E, § 180 Absatz 3 StGB-E und § 180a Absatz 2 StGB-E
weisen einen Unrechtsgehalt auf, der mit dem Unrechtsgehalt der im
Gesetzentwurf bei der Änderung des Katalogs des § 100b Absatz 2 StPO
berücksichtigten Straftatbestände in § 179 Absatz 1, 4, 5 und 6 zweiter Halbsatz StGB-E
vergleichbar ist. Auch sonst sind keine Unterschiede zwischen § 179a Absatz 3
StGB-E, § 180 Absatz 3 StGB-E und § 180a Absatz 2 StGB-E einerseits und
§ 179 Absätze 1, 4, 5 und 6 zweiter Halbsatz StGB-E andererseits ersichtlich,
die eine unterschiedliche Behandlung begründen könnten. Für eine
Gleichbehandlung spricht auch, dass die Vergleichbarkeit der jeweils erfassten
Verhaltensweisen auch darin zum Ausdruck kommt, dass die Vorschriften in den
Qualifikationstatbeständen der gewerbs- und bandenmäßigen Begehung nach
§ 179 Absatz 4 Nummer 2, § 180 Absatz 3 Nummer 1 und § 180a Absatz 2
Nummer 2 StGB-E jeweils gemeinsam genannt sind.
7. Zu Artikel 2 Nummer 3a – neu – (§ 100g Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d, g
StPO)
Nach Artikel 2 Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen:
‚3a. § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 177,“ durch die Angabe „§177
sowie § 179 Absatz 1, 4, 5 und 6 zweiter Halbsatz,“ ersetzt.
b) Buchstabe g wird wie durch folgenden Buchstaben g ersetzt:
„g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der
§§ 232 Absatz 1, 5 und 6, § 232b Absatz 1, 4, 5 und 6 zweiter
Halbsatz, des § 233 Absatz 2234, 234a Absatz 1, 2, §§ 239a,
239b,“‘
Begründung
In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und g StPO sind aufgrund
der geplanten Änderungen im StGB Folgeanpassungen erforderlich, damit die
Verweisungen auf relevante Straftatbestände im StGB korrekt bleiben. Die
Folgeanpassungen orientieren sind an den geplanten Änderungen in § 126
Absatz 1 und § 138 Absatz 1 StGB-E bzw. in § 100a Absatz 2 Nummer 1 und
§ 100b Absatz 2 Nummer 1 StPO-E, soweit auf dieselben Tatbestände
verwiesen wird. Dementsprechend wird insbesondere der Tatbestand der
Zwangsprostitution, der nicht mehr als Straftat gegen die persönliche Freiheit, sondern als
Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ausgestaltet ist, von § 100g
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g in Buchstabe d verschoben.
Darüber hinaus ist es erforderlich, in § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe d bzw. g StPO weitere Tatbestände aus dem Gesetzentwurf aufzunehmen.
Dies sind namentlich
– § 179 Absatz 1 StGB-E,
– § 232 Absatz 1, 5 und 6 StGB-E,
– § 232b Absatz 1 StGB-E und
– § 233 Absatz 2 StGB-E.
Diese Anpassung ist analog zur Anpassung des § 100b Absatz 2 Nummer 1
StPO geboten, um die Strafverfolgungsbehörden vor dem Hintergrund der
zunehmenden Bedeutung der Telekommunikation für die Vorbereitung und
Begehung von Straftaten in die Lage zu versetzen, derartig schwerwiegenden
Straftaten auch mit verdeckten Ermittlungsmethoden begegnen und in diesen
Fällen Verkehrsdaten erheben zu können. Für solche Delikte, bei denen eine
Online-Durchsuchung nach § 100b StPO als ganz besonders schwerwiegender
Grundrechtseingriff möglich sein soll, sollte erst recht die Option einer
demgegenüber deutlich weniger eingriffsintensiven Verkehrsdatenerhebung bestehen.
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO)
Artikel 2 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO-E soll künftig allein § 226a
Absatz 1 StGB-E, nicht aber dessen neuer Absatz 2 – und damit die Fälle des
Verleitens zur weiblichen Genitalverstümmelung – aufgenommen werden. Die
Anordnung von Untersuchungshaft wegen des Haftgrunds der
Wiederholungsgefahr scheidet demnach in den Fällen der Verleitung zur Verstümmelung
weiblicher Genitalien aus.
Die Gesetzesbegründung rechtfertigt dies mit einem Verweis auf die engen
verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts könne die Anordnung von Untersuchung wegen
Wiederholungsgefahr nur mit der Bewahrung eines besonders
schutzbedürftigen Kreises der Bevölkerung vor mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden
schweren Straftaten gerechtfertigt werden. Aus diesem Grund komme eine
Aufnahme von § 226a Absatz 2 StGB-E in den Katalog des § 112a Absatz 2
StPO nicht in Betracht (vgl. Gesetzesbegründung Buchstabe B zu Artikel 2
Nummer 4).
In der Sache überzeugt dies nicht. Die vorgeschlagene Regelung in § 226a
Absatz 2 StGB-E sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
vor. Sie würde sich daher systematisch stimmig in den Katalog des § 112a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO einfügen, der bereits jetzt mit § 263 StGB und
§ 29 Absatz 1 Nummer 1 BtMG Delikte mit im Wesentlichen identischer
Strafandrohung enthält. Der Unrechtsgehalt der neuen Bestimmung rechtfertigt
in jedem Fall seine Aufnahme in den Straftatenkatalog des § 112a StPO, zumal
sein Schutzgut die körperliche Unversehrtheit ist. Den besonderen
verfassungsrechtlichen Anforderungen ist im Übrigen durch die weiteren strengen
Voraussetzung der Norm ausreichend Rechnung getragen.
9. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 112a StPO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für
Menschenhandel (§ 232 StGB-E), sexuelle Ausbeutung (§§ 180 und 180a
StGB-E), Zwangsprostitution (§ 179 StGB-E), Zwangsarbeit (§ 232b StGB-E)
und Arbeitsausbeutung (§ 233 StGB-E) der Haftgrund der Wiederholungsgefahr
begründet werden kann.
Begründung:
Bei den genannten Straftaten handelt es sich um schwere Straftaten, deren
Opfer aus einem besonders schutzbedürftigen Kreis der Bevölkerung stammen.
Die Täter werden zudem in vielen Fällen wiederholt tätig.
10. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 397a Absatz 1 Nummer 1 StPO)
In Artikel 2 Nummer 8 § 397a Absatz 1 Nummer 1 ist nach der Angabe
„§§ 177, 179, 232 und 232b des Strafgesetzbuches“ die Angabe „, ein Vergehen
nach §§ 179 Absatz 1 und 232b Absatz 1 des Strafgesetzbuches“ einzufügen.
Begründung:
Aus Opferschutzgesichtspunkten ist zu kritisieren, dass die teilweise
„Herunterstufung“ von Tatbeständen zu Vergehen dazu führt, dass die Opfer nicht
mehr von §§ 397a Absatz 1 Nummer 1, 406g Absatz 3 StPO erfasst werden.
Im Zuge der Überarbeitung der Tatbestände der Zwangsprostitution und der
Zwangsarbeit werden mit dem Gesetzentwurf einheitliche Grundtatbestände
geschaffen, die zur besseren Übersichtlichkeit des Regelungsprogramms
beitragen sollen. Dabei werden jedoch bisher als Verbrechen ausgestaltete
Tatbestandsvarianten, die derzeit in § 232a Absatz 3 und § 232b Absatz 3 StGB
geregelt sind mit den Tatvarianten nach § 232a Absatz 1 und § 232b Absatz 1
StGB zusammengeführt und einheitlich in §§ 179 Absatz 1, 232b Absatz 1
StGB-E als Vergehen ausgestaltet. Dies hätte zur Folge, dass für Geschädigte
über 18 Jahren dieser Taten – betroffen wären beispielsweise Opfer der
Loverboy-Methode, wenn sie von den Tätern durch listige Machenschaften von
ihrem sozialen Umfeld getrennt und isoliert werden, um sie anschließend der
Prostitution zuzuführen – kein Anspruch auf Beiordnung eines anwaltlichen
Beistands nach § 397a StPO mehr besteht, denn § 397a Absatz 1 Nummer 1
StPO knüpft den Beiordnungsanspruch an das Vorliegen eines Verbrechens. In
der Folge entfällt angesichts des Zusammenwirkens des § 397a Absatz 1 StPO
mit § 406g Absatz 3 StPO auch die Möglichkeit der Beiordnung einer
psychosozialen Prozessbegleitung.
Bei den Opfern von Zwangsprostitution und Zwangsarbeit handelt es sich
jedoch um besonders vulnerable Opfergruppen, die insbesondere auf
Unterstützung im Strafverfahren angewiesen sind. Praktische Erfahrungen zeigen, dass
Menschenhandelsopfer, die bereit sind, in einem Strafprozess auszusagen, für
das Verfahren als Zeugen von herausgehobener Bedeutung sind. Gerade die
psychosoziale Prozessbegleitung leistet einen wichtigen Beitrag zur
Stabilisierung der Betroffenen und hilft diesen, das Verfahren „durchzustehen“. Gerade
Opfern des Menschenhandels sollte diese Unterstützung – auch wenn es sich
bei der Tat „nur“ um ein Vergehen handelt – unkompliziert zur Verfügung
stehen.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) (Beschlussdrucksache)