Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über saubere Unternehmensfahrzeuge
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über saubere Unternehmensfahrzeuge
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 57/3/26
27.04.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - Fz - U - Vk - Wi
zu Punkt der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über saubere Unternehmensfahrzeuge
COM(2025) 994 final; Ratsdok. 17016/25
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Finanzausschuss (Fz),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
a) Der Bundesrat sieht diesen Verordnungsvorschlag in seiner Gesamtheit
kritisch und ist der Auffassung, dass er nicht verabschiedet werden sollte.
b) Der Bundesrat sieht keinen weiteren, auf die Fahrzeugabnehmer
abstellenden Regulierungsbedarf, da bereits ein umfassendes Regime zur Senkung
der CO2-Emissionen im Straßenverkehr besteht: Mit der Regulierung von
CO2-Grenzwerten wird die Herstellerseite reguliert, während mit dem
europäischen Emissionshandels-System 2 (European Union Emissions Trading
System 2, EU-ETS 2) ein Anreizsystem auf Seiten der Nutzer geschaffen
wird, in dem fossile Kraftstoffe negativ angereizt werden. Es bedarf auch
keiner zusätzlichen Regulierung der Nachfrage, um den Ausbau der Ladein-
EU
Wi
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 2
bis
Ziffer 10
und
Ziffer 12)
...
frastruktur anzureizen. Dieser wird bereits durch die Verordnung über den
Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) geregelt.
c) Gerade für die von der CO2-Flottenregulierung bereits erfassten
Fahrzeughersteller würde der Verordnungsvorschlag zu einer inkohärenten
Doppelregulierung mit weiteren Belastungen führen, da er je nach nationaler Quote
früher zu erfüllende und höhere Ziele vorsieht, die letztlich auch
herstellerseitig zu bedienen wären. Dies konterkariert die laufenden Diskussionen zur
notwendigen Anpassung der CO2-Flottenregulierung. Der Bundesrat lehnt
eine solche Doppelregulierung und teilweise Verschärfung deshalb ab.
d) Der Bundesrat spricht sich dagegen aus, dass durch unterschiedliche
Quoten für die Mitgliedstaaten eine Harmonisierung des Binnenmarktes –
gerade auch im Hinblick auf das Erfordernis des Aufbaus ausreichender
Ladeinfrastruktur – unterlaufen wird. Statt eine für die langfristige Erreichung der
CO2-Ziele erforderliche Harmonisierung der Marktsituation für Gering- und
Nullemissionsfahrzeuge in den Mitgliedstaaten zu erreichen, würde durch
den Vorschlag der Binnenmarkt durch national unterschiedliche Quoten
fragmentiert.
e) Der Bundesrat sieht kritisch, dass in die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten
eingegriffen wird. Er spricht sich außerdem gegen die mit dem Vorschlag
einhergehenden und umfangreichen bürokratischen Vorgaben im Hinblick
auf Berichts- und Nachweispflichten aus. Insbesondere die Vorlage von
Umsetzungsplänen bereits im Jahr 2028 ist unangemessen.
f) Der Bundesrat lehnt die vorgesehene Delegation der Befugnis zur
Festlegung von Kriterien zu „in der Europäischen Union hergestellt“ auf die
Kommission ab. Diese Definition wird wesentliche und weitreichende
Regelungen treffen, die im Hauptrechtsakt geregelt werden müssen und mithin
durch den Unionsgesetzgeber selbst. Der Bundesrat unterstreicht dabei,
dass die Regelung auch im selben Rechtsakt erfolgen muss und nicht in
anderen Rechtsakten wie dem geplanten Industry Accelerator Act. Ansonsten
bestünde durch die getrennte Verhandlung der Rechtsakte die Gefahr, dass
nicht zueinander passende Regelungen entstehen.
...
Der Bundesrat begrüßt die Anstrengungen der Kommission, den Klimaschutz
im Straßenverkehr und die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen
Automobilsektors über zusätzliche Maßnahmen zur Dekarbonisierung von
Unternehmensflotten zu stärken.
Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass gewerbliche
Fahrzeugflotten auch aufgrund der hohen Zulassungsanteile in diesem Bereich und
der im Vergleich zu Privatfahrzeugen höheren Laufleistung wesentliche
Auswirkungen auf die Klimabilanz des Verkehrssektors besitzen. Weil
Unternehmensfahrzeuge über den Gebrauchtwagenmarkt anschließend häufig von
Privatpersonen weitergenutzt werden, prägen diese Fahrzeuge die Emissionsbilanz
des Straßenverkehrs über eine lange Zeit. Vor diesem Hintergrund können
durch die Elektrifizierung der Unternehmensflotten erhebliche
Klimaschutzpotenziale gehoben werden.
Der Bundesrat ist zudem davon überzeugt, dass Maßnahmen zur Steigerung des
Anteils emissionsfreier Fahrzeuge in Unternehmensflotten dazu beitragen
können, die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Automobilsektors zu
verstärken. Untersuchungen zeigen, dass Unternehmen häufiger Elektrofahrzeuge
kaufen, die in der Europäischen Union produziert wurden, als andere
Käufergruppen. Der Bundesrat unterstützt auch vor diesem industriepolitischen
Hintergrund die von der Kommission verfolgte Strategie.
Zudem betont der Bundesrat, dass Maßnahmen für mehr emissionsfreie
Unternehmensfahrzeuge in Kombination mit der vergleichsweisen schnellen
Weiternutzung durch Privatpersonen dazu führen, dass die Elektromobilität über
den Gebrauchtwagenmarkt für mehr Menschen bezahlbar wird und von diesen
genutzt werden kann. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind die Bestrebungen
der Kommission zu unterstützen.
Der Bundesrat begrüßt den Plan, Investitionssicherheit für die
Automobilwirtschaft zu schaffen, indem der Verordnungsvorschlag mitgliedstaatliche Ziele
für den Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Unternehmensfahrzeuge
vorsieht.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
...
Der Bundesrat betont, dass die Ziele die Besonderheiten der einzelnen
Mitgliedstaaten berücksichtigen müssen. Der Bundesrat ist überzeugt, dass
Deutschland aufgrund seiner Leistungs- und Innovationsfähigkeit die
vorgeschlagenen Zielwerte erreichen und so eine Vorbildfunktion einnehmen kann.
Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag, dass die Mitgliedstaaten eigenständig
die jeweils geeigneten Maßnahmen ergreifen können, um ihre Ziele zu
erreichen, und begrüßt die vorgesehene KMU-freundliche Regelung, dass lediglich
große Unternehmen in den Geltungsbereich fallen sollen. Er begrüßt auch, dass
der Vorschlag zudem ohne direkte Ziele für einzelne Unternehmen auskommt,
sondern über ein mitgliedstaatliches Gesamtziel eine hinreichende
Umsetzungsflexibilität vorsieht.
Der Bundesrat nimmt den Verordnungsvorschlag über saubere
Unternehmensfahrzeuge, mit dem neben der Schaffung von steuerlichen Anreiz- und
Förderregelungen für emissionsfreie oder emissionsarme Fahrzeuge (wie
beispielsweise beschleunigte Abschreibungsregelungen) die schrittweise Abschaffung von
finanziellen Anreizen für nicht emissionsfreie oder emissionsarme
Unternehmensfahrzeuge vorgesehen wird, zur Kenntnis.
Der Bundesrat unterstützt die Bemühungen der Kommission zur Förderung der
Ausweitung des Einsatzes emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge, um
die Klima- und Nachhaltigkeitsziele zu erreichen.
Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass die EU im Bereich der direkten
Steuern keine Gesetzgebungskompetenz besitzt. Aus diesen Gründen wird die
in Artikel 4 des Verordnungsvorschlags vorgesehene Regelung, die
unmittelbare Auswirkungen auf die Ertragsbesteuerung von Unternehmen haben könnte,
unter dem Gesichtspunkt der Kompetenzverteilung kritisch hinterfragt. Eine
Abschaffung von finanziellen Anreizen in Form der Abzugsfähigkeit der
Anschaffungskosten durch Absetzungen für Abnutzungen oder von
Mietaufwendungen für Unternehmensfahrzeuge als Betriebsausgaben würde massiv in die
allgemeinen Besteuerungsgrundsätze eingreifen (objektives Nettoprinzip).
Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene
für eine entsprechende Klarstellung einzusetzen.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
Fz
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
Fz
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
EU
Fz
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 12
und
Ziffer 13)
Der Bundesrat erneuert seine Position, dass er in einer CO2-basierten
Steuersystematik Chancen erkennt, um den Anteil von Batteriefahrzeugen an allen
Neuzulassungen weiter zu steigern (vergleiche BR-Drucksache 130/25
(Beschluss)). Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat die seitens der
Kommission vorgeschlagene Regelung, dass die Mitgliedstaaten zumindest zeitweise
keine finanzielle Unterstützung für den Kauf, das Leasing, die Miete, den
Mietkauf oder den Betrieb von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen
durch Unternehmen gewähren, die keine emissionsfreien oder emissionsarmen
Fahrzeuge sind.
Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass darüber hinaus
weitere zielgerichtete Anreize und Regelungen die Elektrifizierung von
Unternehmensflotten entscheidend antreiben können. Er verweist in diesem
Zusammenhang auf die von der Kommission genannten Möglichkeiten und Beispiele,
darunter Steuervergünstigungen, staatliche Fördermaßnahmen, Anforderungen an
Lizenzen für Personenverkehrsdienste oder eine bessere Verfügbarkeit von
Ladepunkten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, ihrerseits weitere
Maßnahmen zu ergreifen, um den Anteil emissionsfreier Fahrzeuge in
Unternehmensflotten schneller und deutlicher zu steigern.
Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
Der Verkehrsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 11)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 11)
EU
U
Wi
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über saubere Unternehmensfahrzeuge KOM(2025) 994 endg.; Ratsdok. 170 (Empfehlungen der Ausschüsse)