Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3854
21. Wahlperiode 28.01.2026
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens
A. Problem und Ziel
Wie in anderen Rechtsgebieten auch hat die Justiz zur Erfüllung ihrer
gesellschaftlichen Aufgabe unter Beachtung der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung
und insbesondere des technischen Fortschrittes auch in Bußgeldverfahren immer
vielfältigere Lebenssachverhalte rechtlich zu bewerten. Im Bereich des
Ordnungswidrigkeitenrechts wird die Erfüllung dieser Aufgabe durch die absolute Anzahl
an Bußgeldverfahren erschwert. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass rechtstaatliche Prinzipien eine zügige und gestraffte
Durchführung von Bußgeldverfahren vor allem auch im Interesse der betroffenen
Bürger erfordern. Demgegenüber bedingt das Rechtsstaatsprinzip jedoch auch einen
entsprechenden Einsatz der Arbeitsressourcen der Justiz unter Berücksichtigung
der Bedeutung der Sache. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts besteht
insoweit dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Gerade im Bereich von
Geldbußen im unteren zweistelligen Eurobereich nehmen Bußgeldverfahren
bisweilen einen Raum ein, der auch unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher
Prinzipien weder notwendig noch verständig ist. Praktisch bedeutsam sind hier
insbesondere die Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG), wobei dies in erheblichem Maße für solche wegen
Geschwindigkeitsübertretungen, Abstandsunterschreitungen oder
Rotlichtverstößen gilt. Bei den hessischen Staatsanwaltschaften wurden in der Vergangenheit
rund 30 000 solcher Verfahren nach § 24 StVG pro Jahr anhängig. Obschon die
deutliche Mehrzahl dieser Verfahren auf Messungen in sogenannten
„standardisierten Verfahren“, für die nicht zuletzt auf Grund ihrer Zulassung durch die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt der Anschein der Richtigkeit streitet,
beruhen, sind nach der bisherigen Rechtslage trotz oftmals gleichen
Lebenssachverhalten – identische Messstellen, identische Messverfahren, identische
Einwendungen der Betroffenen – Hauptverhandlungen durchzuführen, obwohl die Sach-
und Rechtslage dies grundsätzlich nicht erfordert. Dies führt bisweilen dazu, dass
sich trotz der bei Verkehrsordnungswidrigkeiten bestehenden kurzen
Verjährungsfrist eine nicht unerhebliche Zeitspanne zwischen Tatzeit und
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auftut. Gerade aber bei
Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit vor, Verhalten von
Betroffenen, das die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs – und damit
auch die Unversehrtheit jedes einzelnen Verkehrsteilnehmers – potentiell
gefährdet, zeitnah zu ahnden und den Betroffenen durch entsprechende Rechtsfolgen zu
einem verkehrsgerechten Verhalten anzuleiten. In der Praxis ist jedoch vermehrt
zu beobachten, dass gerade Betroffene, denen eine Verkehrsordnungswidrigkeit
vorgeworfen wird, die ihnen zustehenden Verfahrensrechte nicht deswegen
ergreifen, um substantielle Einwendungen gegen den Bußgeldbescheid
vorzubringen, sondern, um das Verfahren oftmals auch in voller Kenntnis der inhaltlichen
Erfolglosigkeit ihres Vorgehens zu verzögern.
Im Bereich der Strafprozessordnung wurde eine Effektivierung und Straffung des
Verfahrens in der Vergangenheit durch verschiedene Gesetzesänderungen
vorgenommen – zuletzt mit dem „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren
Ausgestaltung des Strafverfahrens“. Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden
nach den allgemeinen Verweisungsnormen der § 46 Absatz 1, § 71 Absatz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zwar im Bußgeldverfahren
entsprechende Anwendung. Gleichwohl zeichnet sich das Bußgeldverfahren durch
prozessuale Besonderheiten aus, die eine eigene Betrachtung des
Ordnungswidrigkeitenrechts erforderlich machen.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Bußgeldverfahren unter Beibehaltung
notwendiger hoher rechtsstaatlicher Standards effektiver zu gestalten und – unter
Berücksichtigung der Bedeutung der jeweiligen Sache – einen zügigen
Verfahrensabschluss zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang will der Gesetzentwurf auch
einen sinnvollen Einsatz der justiziellen Arbeitsressourcen unter dem
Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Standards sichern. Dies gilt auch in Bezug auf jene
Bußgeldverfahren, bei denen der Betroffene gewichtige Einwendungen gegen den
Bußgeldbescheid vorbringt oder das Gericht unter Beachtung seiner ihm
obliegenden Aufklärungspflicht von Amts wegen Zweifel an der Richtigkeit der
Entscheidung der Verwaltungsbehörde hegt. Durch den Gesetzentwurf erfahren auch
diese individuell geprägten Verfahren eine Stärkung, da der verfahrensrechtliche
Aufwand in jenen Prozessen, in denen durch die Gleichförmigkeit einer
erheblichen Vielzahl von Verfahren lediglich eine standardisierte Bearbeitung im
Einzelfall notwendig ist, auf ein verständiges Maß zurückgeführt wird.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere Änderungen im gerichtlichen Verfahren
nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor und gibt dem zuständigen
Gericht rechtliche Instrumente an die Hand, um das jeweilige Verfahren unter
Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und unter gleichzeitiger Beachtung
der Amtsaufklärungspflicht des Gerichtes beschleunigt und straff durchführen zu
können. Hierzu zählen insbesondere die im Vergleich zur bisherigen Rechtslage
ausgeweiteten Möglichkeiten der Gerichte im Beschlusswege ohne
Hauptverhandlung zu entscheiden. Weiter wird der Spielraum des Gerichtes erweitert, das
Verfahren im Dezernatswege auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft
einzustellen. Die Begründungserfordernisse bei Beschlüssen und Urteilen werden
ebenso unter Beachtung der Bedeutung der jeweiligen Sache angepasst. Das
Rechtsmittelverfahren wird überarbeitet und durch Anhebung der bisherigen
Wertgrenzen insbesondere für die Rechtsbeschwerde nach § 79 Absatz 1 OWiG
dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit die Regelsätze nach
der Bußgeldkatalogverordnung stetig erhöht worden sind. Des Weiteren sieht der
Gesetzentwurf mit der Anhörungsrüge nach § 80a OWiG-E die Möglichkeit vor,
dass sich der Betroffene gegen Entscheidungen des Instanzgerichtes wenden
kann, auch wenn die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist. Hierdurch soll bei
gleichzeitiger Straffung des Prozesses der rechtsstaatliche Standard des
gerichtlichen Verfahrens gleichsam gestärkt werden. Durch die Einführung der
Möglichkeit eines Teilerlasses der Geldbuße im Falle unverzüglicher Zahlung nach
Rechtskraft wird zudem ein Anreiz geschaffen, auf wenig aussichtsreiche
Einsprüche zu verzichten, die erhebliche gerichtliche Ressourcen binden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 28. Januar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat
in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Vor der Angabe zu § 77b wird die Angabe „Urteilsgründe;“ eingefügt.
b) Nach der Angabe „III. Rechtsmittel“ wird die Angabe „und Anhörungsrüge“ eingefügt.
c) Die Angabe zu § 80a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 80a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör“.
d) Nach der Angabe zu § 80a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 80b Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte“.
2. § 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt:
„§ 18
Zahlungserleichterungen
(1) Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße
sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten
Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, dass die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten
Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
(2) Dem Betroffenen kann die Zahlung eines Teilbetrags der Geldbuße erlassen werden, wenn er die
Frist des § 67 Absatz 1 Satz 1 verstreichen lässt und die Zahlung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft
erfolgt.“
3. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes“
durch die Angabe „im Straßen-, Bahn-, Schifffahrts- oder Luftverkehr unter der berauschenden
Wirkung von Alkohol, Medikamenten oder unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Substanzen“
ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Verfügungen nach § 213 Absatz 1 der Strafprozessordnung können nur zusammen mit dem
Urteil oder dem Beschluss nach § 72 angefochten werden.“
c) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden zu den Absätzen 7 bis 9.
Anlage 1 nlage 1
4. In § 47 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „einhundert“ durch die Angabe „zweihundert“ ersetzt.
5. Nach § 66 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die folgenden Buchstaben c und d eingefügt:
„c) das Gericht nach § 72 Absatz 1 Satz 1 ohne Durchführung einer Hauptverhandlung durch Beschluss
entscheiden kann, sofern der Betroffene eine solche nicht beantragt,
d) der Betroffene nach § 73 Absatz 4 nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen in der
Hauptverhandlung entbunden werden kann, sofern er die Durchführung einer solchen beantragt hat,“.
6. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, so kann es durch Beschluss
entscheiden,
1. soweit eine Rechtsbeschwerde nach § 79 Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig wäre oder
2. wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen.
Das Gericht weist den Betroffenen und die Staatsanwaltschaft zuvor auf die Möglichkeit eines
Verfahrens nach Satz 1, 4 und 5 hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb von drei Wochen nach
Zustellung des Hinweises zu äußern; § 145a Absatz 1 und 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Das
Gericht kann von einem Hinweis an den Betroffenen absehen und auch gegen seinen Widerspruch durch
Beschluss entscheiden, wenn es den Betroffenen freispricht. Hat der Betroffene innerhalb der Frist nach
Satz 2 die Durchführung einer Hauptverhandlung beantragt, ist eine Entscheidung im Beschlusswege
unzulässig. Satz 4 gilt nicht, wenn das Gericht den Betroffenen freispricht oder wenn gegen den
Betroffenen im Bußgeldbescheid eine Geldbuße von weniger als sechzig Euro festgesetzt wurde, das
Gericht nicht zum Nachteil des Betroffenen von der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße abweicht
und der Betroffene ausreichend Gelegenheit hatte, sich schriftlich zu äußern. Hat die Staatsanwaltschaft
erklärt, an der Hauptverhandlung nicht teilzunehmen, ist ihr Widerspruch in den Fällen des Satzes 1
Nummer 2 unbeachtlich.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Geht der Widerspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erst nach Ablauf der Frist nach
Absatz 1 Satz 2 ein, so ist er unbeachtlich. In diesem Falle kann jedoch gegen den Beschluss innerhalb
einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen
Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist beantragt werden. Wird neben dem Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch die Rechtsbeschwerde nach den §§ 79 und 80 erhoben, hat das
für die Rechtsbeschwerde zuständige Gericht auch über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu entscheiden. Die Entscheidung des Gerichtes nach Satz 3 ist unanfechtbar. Der Betroffene
ist über Satz 1 bis 4 bei der Zustellung des Beschlusses zu belehren.“
c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn
1. die am Verfahren Beteiligten hierauf verzichten oder
2. die Rechtsbeschwerde nach den §§ 79 und 80 nicht zulässig ist.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „diesem Fall“ durch die Angabe „diesen Fällen“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Weicht das Gericht zum Nachteil des Betroffenen von der im Bußgeldbescheid getroffenen
Entscheidung ab, hat es in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 seine tragenden Erwägungen kurz
darzulegen.“
dd) Der neue Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind die vollständigen Gründe innerhalb von fünf Wochen
zu den Akten zu bringen, wenn gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.“
e) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Ist der Beschluss nur nach der Maßgabe des § 80 Absatz 2 Nummer 1 anfechtbar, genügen in
den Gründen Ausführungen zu dem zur Anwendung gebrachten Gesetz. Soweit der Betroffene sich zur
Sache geäußert hat, müssen die Gründe ergeben, weshalb diese Äußerungen für die Entscheidung nicht
bestimmend gewesen sind, insbesondere, weshalb eine Nebenfolge nach § 25 des
Straßenverkehrsgesetzes festgesetzt worden ist.“
7. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:
„(3) Der Antrag nach Absatz 2 muss binnen drei Wochen nach Zugang der Ladung des
Betroffenen zur Hauptverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist gestellte Anträge sind unzulässig.
(4) Im Falle des § 72 Absatz 1 Satz 4 ist ein später gestellter Antrag des Betroffenen auf
Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung ebenfalls unzulässig.
(5) Die einen Antrag nach Absatz 2 ablehnende Entscheidung ist unbeschadet des Rechts des
Betroffenen, im Falle der Versäumung der Frist nach Absatz 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nachzusuchen, nur zusammen mit dem Urteil oder dem Beschluss nach § 72 anfechtbar. Gleiches gilt
für die den Wiedereinsetzungsantrag des Betroffenen nach Satz 1 verwerfende Entscheidung des
Gerichtes.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 6.
8. § 74 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Wird neben dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch die Rechtsbeschwerde
erhoben, hat das für die Rechtsbeschwerde zuständige Gericht auch über den Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu entscheiden. Die auf diesen Antrag ergehende Entscheidung des Gerichtes nach
Satz 2 ist unanfechtbar.“
b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „er“ durch Angabe „der Betroffene“ ersetzt.
9. In § 77 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Beweiserhebung“ die Angabe „zu einer nicht nur
unerheblichen Unterbrechung oder“ eingefügt.
10. § 77a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „sind“ die Angabe „und im Bußgeldbescheid eine Geldbuße von
mehr als zweihundert Euro oder eine Nebenfolge festgesetzt worden ist“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei vermögensrechtlichen Nebenfolgen gilt Satz 1 nur, soweit ihr Wert zweihundert Euro
übersteigt.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Wird bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes eine Messung mittels
eines durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zugelassenen Gerätes in einem durch Normen
vereinheitlichten technischen Verfahren vorgenommen, bei dem die Bedingungen seiner
Anwendbarkeit und seines Ablaufes so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu
erwarten sind, ist das Gericht diesbezüglich zu einer weiteren Erforschung der Wahrheit nicht
verpflichtet, es sei denn, es liegen im Einzelfall konkrete Tatsachen vor, die Zweifel an der Richtigkeit der
Messung begründen.“
11. § 77b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird vor der Angabe „Absehen“ das Wort „Urteilsgründe;“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Von einer schriftlichen Begründung des Urteils kann abgesehen werden, wenn alle zur
Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder wenn innerhalb der
Frist Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wird. Hat die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht
teilgenommen, so ist ihre Verzichterklärung entbehrlich; eine schriftliche Begründung des Urteils ist
jedoch erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft dies vor der Hauptverhandlung beantragt hat. Die
Verzichtserklärung des Betroffenen ist entbehrlich, wenn er von der Verpflichtung zum Erscheinen in der
Hauptverhandlung entbunden worden ist, im Verlaufe der Hauptverhandlung von einem Verteidiger
vertreten worden ist und im Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als fünfhundert Euro
festgesetzt worden ist. Ist in dem Urteil eine Nebenfolge angeordnet worden, gilt dies auch, soweit es sich um
ein Fahrverbot von nicht mehr als einem Monat Dauer oder um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher
Art handelt, deren Wert fünfhundert Euro nicht übersteigt. Ist der Betroffene in der Hauptverhandlung
nicht von einem Verteidiger vertreten worden, finden die Sätze 3 und 4 unbeschadet der übrigen
Voraussetzungen Anwendung, wenn das Gericht nicht zum Nachteil des Betroffenen von der im
Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße oder Nebenfolge abweicht.“
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Ist die Rechtsbeschwerde nach den §§ 79 oder 80 nicht statthaft, reicht in den Urteilsgründen
der Hinweis auf den Inhalt des Bußgeldbescheides; das Gericht kann unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen zusätzliche Ausführungen machen.
(3) Ist das Urteil nur nach der Maßgabe des § 80 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 anfechtbar, genügen
in den Urteilsgründen Ausführungen zu dem zur Anwendung gebrachten Gesetz. Soweit der Betroffene
sich zur Sache geäußert hat, müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Äußerungen für die
Entscheidung nicht bestimmend gewesen sind, insbesondere, weshalb eine Nebenfolge nach § 25 des
Straßenverkehrsgesetzes festgesetzt worden ist. Gleiches gilt, soweit das Gericht einen von dem
Betroffenen gestellten Beweisantrag abgelehnt hat.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Satz 3“ wird durch die Angabe „Sätze 3 bis
5“ ersetzt.
12. Die Überschrift zum Zweiten Teil Fünfter Abschnitt III. Kapitel wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„III. Kapitel
Rechtsmittel und Anhörungsrüge“.
13. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „zweihundertfünfzig“ durch die Angabe „fünfhundert“
ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „sich“ die Angabe „um ein Fahrverbot von nicht
mehr als einem Monat Dauer oder“ eingefügt und wird die Angabe „zweihundertfünfzig“
durch die Angabe „fünfhundert“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Fahrverbotes“ die Angabe „ganz oder teilweise“
eingefügt.
ddd) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 72“ die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „Urteil“ die Angabe „oder den Beschluss nach § 72“ eingefügt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 73 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 73 Absatz 6“ ersetzt.
14. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Absatz 1 Satz 2 auf Antrag zu,
wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als einhundert Euro oder eine Nebenfolge, bei
vermögensrechtlichen Nebenfolgen mit einem Wert von mehr als einhundert Euro, festgesetzt worden
ist und es geboten ist,
1. die Nachprüfung des Urteils oder des Beschlusses nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes
bestimmt,
2. das Urteil oder den Beschluss nach § 72 wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben,
3. das Urteil aufzuheben, weil eine Verfügung nach § 213 Absatz 1 der Strafprozessordnung
ermessensfehlerhaft ergangen ist und der Betroffene dadurch in seiner Verteidigung in einem für die
Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden ist oder
4. den Beschluss nach § 72 Absatz 1 Satz 1 aufzuheben, soweit die Vorschriften über den
Untersuchungsgrundsatz verletzt sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als zweihundert Euro festgesetzt oder
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, dass es sich um eine Nebenfolge
vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder dem Beschluss nach § 72 Absatz 1
Satz 1 auf mehr als zweihundert Euro festgesetzt worden ist, oder“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „einhundertfünfzig“ durch die Angabe „dreihundert“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden nach der Angabe „Urteils“ die Angabe „oder Beschlusses nach § 72“ eingefügt.
15. Nach § 80 wird der folgende § 80a eingefügt:
„§ 80a
Abhilfe bei Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör
(1) Auf Rüge des Betroffenen ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen das Urteil oder den Beschluss nach § 72 Absatz 1
Satz 1 nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. Gleiches gilt für
Entscheidungen nach den §§ 79 und 80.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Urteils oder des
Beschlusses nach § 72 Absatz 1 Satz 1 zu erheben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen
Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen
der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen. § 47 der Strafprozessordnung gilt
entsprechend.
(3) Ist die Rüge nach Absatz 2 Satz 1 verspätet eingelegt, nicht in schriftlicher Form nach Absatz 2
Satz 2 oder nicht mit dem Inhalt nach Absatz 2 Satz 3 angebracht, hat das Gericht, dessen Urteil oder
Beschluss nach § 72 Absatz 1 Satz 1 angefochten wird, die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge
unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der
Beschluss ist kurz zu begründen. In den Fällen des Satzes 2 genügt die Feststellung, dass das Vorbringen des
Betroffenen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurde.
(4) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies
auf Grund der Rüge geboten ist. Das Gericht stellt die Fortführung und die Aufhebung einer bereits
ergangenen Entscheidung durch unanfechtbaren Beschluss fest. Das Verfahren wird in die Lage versetzt, in der es
sich zu dem in § 69 Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt befand.“
16. Der bisherige § 80a wird zu § 80b.
17. In § 109a Absatz 1 wird die Angabe „bis zu zehn“ durch die Angabe „von weniger als sechzig“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert.
§ 41 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Die in der Vergangenheit vorgenommenen Reformen zur Effektivierung des Strafverfahrens haben in erster Linie
Auswirkungen auf umfangreiche erstinstanzliche Prozesse vor den Strafkammern der Landgerichte. Auch wenn
die Regelungen der Strafprozessordnung (StPO) nach § 46 Absatz 1, § 71 Absatz 1 OWiG im Bußgeldverfahren
entsprechend gelten, haben die bisherigen Reformen – wie im Übrigen auch die zukünftig angestrebten – die
Gestaltung des Strafverfahrens zur Anpassung an die sich wandelnden Rahmenbedingungen zum Ziel. Das
Ordnungswidrigkeitenverfahren zeichnet sich in Abgrenzung insbesondere zu den landgerichtlichen Strafverfahren
jedoch in der Regel nicht durch eine Komplexität der jeweils einzelnen Sache aus. Vielmehr liegt die
Schwierigkeit des Ordnungswidrigkeitenverfahrens für die beteiligten Behörden und Gerichte in der Bewältigung der
massenhaften Gesamtzahl an oftmals rechtlich wie tatsächlich völlig gleichförmigen Verfahren, wobei insbesondere
bei den Amtsgerichten bei gemischten Dezernaten Strafrichter- und Schöffensachen ebenso in hoher Zahl zu
erledigen sind. Zu berücksichtigen ist zudem der Umstand, dass die Amtsgerichte in Strafsachen auf Grund der nach
§ 312 StPO zulässigen Berufung gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichtes nicht die einzige
Tatsacheninstanz darstellen und eine umfangreiche Ausnutzung von Verfahrensrechten dort in Strafsachen eher
unbekannt ist. Im Gegensatz hierzu stellen sich jedoch Verfahren in Bußgeldsachen trotz ihrer oftmals geringeren
Bedeutung auf der Rechtsfolgenseite und stereotyper Sach- und Rechtslage für die Amtsgerichte in nicht wenigen
Fällen als zeitintensiv und konfliktbeladen dar und dies, obwohl auf Grund der hohen Gesamtzahl an Verfahren
und der ständig wiederkehrenden und durch die Rechtsprechung entschiedenen Rechtsfragen in der einzelnen
Hauptverhandlung nur wenig Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. In der Praxis ist insoweit zu beobachten, dass
sich die Hauptverhandlungen, insbesondere, aber nicht nur, bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der bloßen
Erfüllung von prozessualen Rahmenbedingungen erschöpfen:
Da gerade im Bereich von Verkehrsordnungswidrigkeiten für die Feststellung eines bußgeldbewehrten Verhaltens
oftmals auf ein sogenanntes „standardisiertes Messverfahren“ zurückgegriffen wird, bei dem in aller
Regelmäßigkeit von der Richtigkeit des Messergebnisses ausgegangen werden kann und darf, müssen im Rahmen einer
Hauptverhandlung bei unstreitiger Fahrereigenschaft des Betroffenen für gewöhnlich insbesondere nur der
Eichschein, die Zulassung der Messanlage, der Schulungsnachweis des Messbeamten sowie das Ergebnis der Messung
durch die Verlesung der in der Akte befindlichen Urkunden eingeführt werden. Insoweit ist kein Grund
ersichtlich, warum dies im Rahmen einer Hauptverhandlung zu geschehen hat und nicht eine Entscheidung im
Beschlusswege genügt. Dies gilt in besonderem Maße deswegen, da oftmals weder die Glaubwürdigkeit eines
Zeugen einzuschätzen ist, noch Zweifel an der konkreten Messung im Einzelfall gegeben sind. In aller Regel
beschränken sich die Einwendungen des Betroffenen abstrakt auf die Zuverlässigkeit des Messverfahrens an sich,
was aber regelmäßig bereits auf Grund der erfolgten Zulassung des Messverfahrens in einem aufwändigen
Verfahren durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nicht durchdringt.
Gerade bei einer Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten wird derzeit eine Hauptverhandlung nur deswegen
durchgeführt, weil sie nach bisheriger Rechtslage rein formal erforderlich ist und nicht, weil der dem Gericht
obliegende Amtsaufklärungsgrundsatz dies gebieten würde. Die Durchführung einer Hauptverhandlung wird
durch die Betroffenen regelmäßig lediglich dazu genutzt, unter Inanspruchnahme von Verfahrensrechten aus
verfahrensfernen Gründen unter gleichzeitiger Kenntnis deren inhaltlicher Erfolglosigkeit den rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens hinauszuzögern. Dies wird deutlich an Fallgestaltungen, die in der Praxis nicht selten
vorkommen: Nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beraumt das Amtsgericht einen
Hauptverhandlungstermin an, zu dem weder der Betroffene, noch sein Verteidiger erscheinen. Das Gericht verwirft daher den
Einspruch des Betroffenen durch Urteil nach § 74 Absatz 2 OWiG. Nach Zustellung des entsprechenden Urteils
sucht der Betroffene ohne substantielle Begründung um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach und erhebt
zudem gegen das Urteil die Rechtsbeschwerde beziehungsweise beantragt die Zulassung der selbigen. Das
Amtsgericht weist den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss zurück. Hiergegen erhebt der
Betroffene eine nicht näher begründete sofortige Beschwerde zum Landgericht, welches diese zurückweist.
Sodann hat das Oberlandesgericht im Wege des Rechtsbeschwerdeverfahrens über das Verwerfungsurteil zu
befinden. So gelingt es dem Betroffenen durch Beteiligung von drei verschiedenen Gerichten das Verfahren um
Wochen, vielleicht gar um Monate zu verzögern. Gerade bei Betroffenen, die in erheblicher Weise gegen
Verkehrsregeln verstoßen haben, wird das Bußgeldverfahren insoweit nicht nur ad absurdum geführt, sondern auch eine
zeitnahe, dem Betroffenen die Verfehlung vor Augen führende Ahndung im Sinne der Verkehrssicherheit
hinausgezögert.
Eine zügige Erledigung eines Bußgeldverfahrens sollte dabei nicht nur im rechtsstaatlichen Interesse des
betroffenen Bürgers ebenso liegen wie in jenem der beteiligten Behörden sowie Gerichten. Daher soll den
Bußgeldbehörden die Möglichkeit eröffnet werden, dem Betroffenen bereits im Bußgeldbescheid nach pflichtgemäßem
Ermessen einen finanziellen Anreiz im Interesse einer zügigen Erledigung des Bußgeldverfahrens einschließlich der
Vollstreckung zu gewähren. Auch die Allgemeinheit hat ein solches Interesse am zeitnahen Abschluss von
Bußgeldverfahren – insbesondere im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten: Gerade hier erfassen
Ordnungswidrigkeitentatbestände nicht wenige Verhaltensmuster, deren Unrechtsgehalt in der Gefährdung von Leben und
Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer zu erblicken ist. Eine entsprechend zeitnahe Einwirkung und die
möglichst kurzfristige Umsetzung von etwaigen Fahrverboten gegen den Betroffenen stellen ein wichtiges Instrument
dar, um einen Verstoß gegen elementare Verkehrsregeln zu ahnden. Auch abseits des
Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts besteht aus rechtsstaatlicher Sicht die Notwendigkeit der effektiven Durchführung von
Bußgeldverfahren. Es erscheint im Übrigen erstrebenswert, die dadurch gewonnenen zeitlichen Kapazitäten – ohne Nachteile
für die Betroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren – für die Durchführung von bedeutenderen Verfahren,
insbesondere Strafrichter- und Schöffensachen, einsetzen zu können.
Rechtsstaatliche Grundsätze gebieten jedoch nicht nur die zügige Durchführung des Verfahrens, sondern auch die
Möglichkeit des Betroffenen, sich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache in ausreichendem Maße
gegen einen gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheid zur Wehr zu setzen. Bereits unter der geltenden Rechtslage ist
ein hohes Maß an qualitativ hochwertiger Ermittlungsarbeit gewährleistet: Nach dem Einspruch gegen einen
Bußgeldbescheid, dessen Erlass ein Vorverfahren und die Abwägung der Verwaltungsbehörde, das Verfahren weder
durch eine Verwarnung noch durch eine Einstellung zu beenden, vorausgegangen sind, haben sowohl die
Verwaltungsbehörde als auch die Staatsanwaltschaft sowie das Gericht zu prüfen, ob der Bußgeldbescheid aufrecht
erhalten werden soll beziehungsweise ob das Verfahren eingestellt wird. Erst nach dieser mehrfachen Prüfung
schließt sich das Hauptverfahren vor Gericht an.
An dem bewährten Verfahrensablauf soll unter Berücksichtigung der jeweils beteiligten Behörden und Gerichte
festgehalten werden. In erster Linie soll den Gerichten jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, freilich unter
strikter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes, das Verfahren flexibler zu gestalten. Dies gilt zum einen für
die Ausweitung der Möglichkeit des Gerichtes, auch ohne Hauptverhandlung und ohne Zustimmung der
Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen. Weiter sollen die Möglichkeiten des Gerichtes – auch hier unter
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und des Rechts des Betroffenen auf rechtliches Gehör – ausgeweitet werden,
im Beschlusswege zu entscheiden. Diese Vorgehensweise bietet sich insbesondere in jenen Verfahren an, in denen
aus tatsächlicher Sicht auf Grund der einfachen Sachlage kein durch die Hauptverhandlung hervorgebrachter
zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist oder in denen die dem Sachverhalt innewohnenden Rechtsfragen
bereits gerichtlich geklärt sind und die Besonderheiten des Einzelfalles auch im schriftlichen Wege Eingang in
die Entscheidungsfindung erhalten können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere entscheidend, ob der
Betroffene die Durchführung einer Hauptverhandlung beantragt. In diesen Fällen wird das Gericht auch weiterhin
gehalten sein, eine Hauptverhandlung anzuberaumen, jedoch mit der Folge, dass der Betroffene selbst nicht mehr
von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden kann. Soweit der Betroffene einen
solchen Antrag nicht gestellt hat, hat das Gericht die Möglichkeit im Beschlusswege zu entscheiden, soweit der
Untersuchungsgrundsatz und die Rechte des Betroffenen auf ein faires Verfahren keine Durchführung einer
Hauptverhandlung gebieten. Bei Geldbußen im Bagatellbereich hat das Gericht unter Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes und der Verfahrensrechte des Betroffenen auch dann die Möglichkeit im Beschlusswege zu
entscheiden, wenn der Betroffene die Durchführung einer Hauptverhandlung beantragt hat, sofern diesem
ausreichend Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden ist.
Ferner sieht der Gesetzentwurf Ausschlussfristen für den Betroffenen vor, nach deren Ablauf die Entbindung von
der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht mehr beantragt werden kann. In der Praxis
ist vermehrt zu beobachten, dass solche Entbindungsanträge erst kurz vor dem bereits anberaumten
Hauptverhandlungstermin gestellt werden, was zu erhöhtem Arbeitsaufkommen für das Gericht und dort insbesondere für
die Serviceeinheit führt. Auch kann die Überschneidung von eingehenden Entbindungsanträgen und Urteilen nach
§ 74 Absatz 2 OWiG die Folge sein.
Insbesondere bei Urteilen nach § 74 Absatz 2 OWiG sieht der Gesetzentwurf eine Effektivierung der
Rechtsbehelfsmöglichkeiten vor: Während nach bisheriger Rechtslage bei gleichzeitigem Vorliegen eines Antrages auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Rechtsbeschwerde im äußersten Fall mit dem Instanz- und dem
Beschwerdegericht sowie dem für die Rechtsbeschwerde zuständigen Gericht bis zu drei Gerichte mit dem Urteil
nach § 74 Absatz 2 OWiG befasst sein können, sieht der Gesetzentwurf vor, dass in diesen Fällen allein das für
die Rechtsbeschwerde zuständige Gericht in der Sache zu entscheiden und auch über den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu befinden hat.
Für den Umfang der Beweisaufnahme und die Durchführung der Hauptverhandlung sieht der Gesetzentwurf
ebenso Vereinfachungen vor: Zunächst eröffnet § 77 Absatz 2 Nummer 2 OWiG-E die Möglichkeit, einen
Beweisantrag nicht nur wie unter der geltenden Rechtslage zurückzuweisen, wenn die zu beweisende Tatsache ohne
verständigen Grund so spät vorgebracht wird, dass die Beweiserhebung zu einer Aussetzung der
Hauptverhandlung führen würde, sondern auch dann, wenn eine Unterbrechung von nicht unerheblicher Dauer die Folge ist.
Weiter werden die Möglichkeiten des Gerichtes mit § 77a Absatz 4 OWiG-E erweitert, insbesondere die
Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen durch die Verlesung von Protokollen über eine frühere Vernehmung
zu ersetzen. Mit § 77a Absatz 5 OWiG-E wird die obergerichtliche Rechtsprechung zu den erforderlichen
tatrichterlichen Feststellungen bei Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens in Gesetzesform gegossen.
Zudem sieht der Gesetzentwurf Vereinfachungen für das Gericht im Hinblick auf die Anforderungen an die
Begründung des Urteils beziehungsweise des Beschlusses nach § 72 OWiG vor. Insbesondere in den Fällen, in den
ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung überhaupt nicht statthaft ist, sind vollständige Urteilsgründe im Sinne
des § 267 StPO überflüssig. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass das Gericht – wie unter der bisherigen Rechtslage
– ein vollständiges Urteil abzufassen hat, wenn ein Fall des § 74 Absatz 1 Satz 1 OWiG vorliegt und der nicht
von einem Verteidiger vertretene Betroffene von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden
worden ist. Soweit sich der Betroffene durch seinen Entbindungsantrag der Möglichkeit entledigt, die mündliche
Urteilsbegründung des Gerichtes wahrzunehmen, ist nicht verständig, dass die für den Betroffenen durch seine
Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung eingetretene Verfahrensvereinfachung mit
einem erhöhten Arbeitsaufwand für das Gericht einhergeht.
Weiter sieht der Gesetzentwurf die Anhebung der Wertgrenzen und der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen
der Rechtsbeschwerde nach den §§ 79, 80 OWiG vor. Um dem Betroffenen gleichwohl weiterhin die Möglichkeit
einzuräumen, gegen ihn ergangene Entscheidungen überprüfen lassen zu können, wurde die Möglichkeit der
Zulassung der Rechtsbeschwerde um zwei weitere Tatbestände erweitert. In den Fällen, in denen gleichwohl weder
die Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG-E noch die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG-E statthaft
ist, soll mit § 80a OWiG-E ein gänzlich neuer und § 321a ZPO nachgebildeter Rechtsbehelf Einzug in das
Bußgeldverfahren finden.
Schließlich sieht der Gesetzentwurf eine Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) im Hinblick auf die
dort für Ordnungswidrigkeitenverfahren getroffene Zuständigkeitsbestimmung zu Gunsten der Landgerichte vor.
Diese ist systemfremd und sachlich nicht erforderlich, da im Übrigen in keinem anderen Rechtsgebiet eine
tatrichterliche Zuständigkeit der Landgerichte für Bußgeldverfahren nach erfolgtem Einspruch existiert. Daher
fehlen auch sämtliche prozessualen und gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen, beispielsweise zur Besetzung
der Landgerichte in Bußgeldsachen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Amtsgerichte nach der allgemeinen
Regel des § 68 OWiG – wie in den meisten anderen Rechtsgebieten auch – für die Durchführung sämtlicher
Bußgeldverfahren im Bereich des BDSG zuständig sind.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 1 des Grundgesetzes.
III. Auswirkungen
Mehrkosten werden keine entstehen. Für Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen entsteht kein
Erfüllungsaufwand.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderungen der Inhaltsübersicht ergeben sich durch die Änderung der Überschriften von § 77b OWiG-E und
§ 80a OWiG-E sowie der Änderungen von § 80a OWiG-E und § 80b OWiG-E.
Zu Nummer 2 (§ 18 OWiG-E)
Der Vorschlag greift eine in Spanien und Frankreich seit langem mit Erfolg praktizierte Regelung auf, nach der
ein Bußgeld reduziert werden kann, wenn der Betroffene auf ein Rechtsmittel verzichtet und das Bußgeld sogleich
bezahlt. Der Betroffene erhält damit einen Anreiz, auf wenig aussichtsreiche Einsprüche zu verzichten, die
erhebliche gerichtliche Ressourcen binden. Die Intention, eine deutliche Straffung des Verfahrensablaufes zu erreichen,
um so unter Beibehaltung hoher rechtsstaatlicher Standards eine zeitnahe rechtskräftige Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten zu gewährleisten, wird dadurch zusätzlich unterstützt.
Ähnlich verfährt auch das Bundeskartellamt bei der Bußgeldbemessung im sogenannten Settlementverfahren
(vergleiche Ziffer 18 der Leitlinien des Bundeskartellamtes für die Bußgeldbemessung in
Kartellordnungswidrigkeitsverfahren).
Die Vorschrift ist als Ermessenregel ausgestaltet, damit mit dem Instrument Erfahrungen gesammelt werden
können, ohne die bestehenden Bußgeldkataloge außer Kraft zu setzen. Zudem ist durch die systematische Einordnung
als „Zahlungserleichterung“ und die Klarstellung, dass nur die „Zahlung“ des rechtskräftig verhängten Bußgeldes
erlassen werden kann, sichergestellt, dass der Bußgeldbetrag selbst und die mit ihm etwa verbundenen
Nebenfolgen von der Vergünstigung unberührt bleiben.
Zu Nummer 3 (§ 46 OWiG-E)
§ 46 Absatz 4 Satz 2 OWiG-E sieht zunächst vor, dass die Entnahme einer Blutprobe nicht nur bei
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24a und 24c StVG, sondern bei sämtlichen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit
dem Straßen-, Bahn-, Schifffahrts- oder Luftverkehr keiner richterlichen Anordnung bedarf, soweit der Verdacht
besteht, dass die Ordnungswidrigkeit unter der berauschenden Wirkung von Alkohol, Medikamenten oder unter
das Betäubungsmittelgesetz fallenden Substanzen begangen worden ist. Es ist kein Grund ersichtlich – wie nach
bisheriger Rechtslage – nur Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24a und 24c StVG zu erfassen,
Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf spezialgesetzlichen Regelungen beruhen, jedoch nicht. Auch bei Letzteren bestehen
dieselben Erwägungen zur Entbehrlichkeit des Richtervorbehaltes wie bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24a
und 24c StVG – insbesondere die Beschleunigung der Beweissicherung und der effektive Schutz der Sicherheit
des öffentlichen Verkehrsraumes vor ungeeigneten Fahrzeugführern. Auch der Rechtskreis des Betroffenen ist
bei einer nicht durch den Richter angeordneten Blutentnahme im Zusammenhang mit auf Spezialregelungen
beruhenden Verkehrsordnungswidrigkeiten in keiner anderen Weise betroffen als bei Ordnungswidrigkeiten nach
den §§ 24a und 24c StVG.
Weiter sieht der Gesetzentwurf einen neuen § 46 Absatz 6 OWiG vor: Verfügungen des Vorsitzenden nach § 46
Absatz 1 OWiG i. V. m.i. V. m. § 213 Absatz 1 StPO sind bereits nach geltender Rechtslage mit der Beschwerde
zwar grundsätzlich nicht anfechtbar, § 46 Absatz 1 OWiG i. V. m.i. V. m. § 305 Satz 1 StPO. Eine Ausnahme
sieht die Rechtsprechung jedoch für jene Fälle vor, in denen die Entscheidung des Vorsitzenden rechtswidrig ist
(vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, § 213 StPO, Rn. 8). Soweit hier die Möglichkeit einer Beschwerde
eröffnet ist, ist – eine entsprechende Nichtabhilfe durch das Gericht vorausgesetzt – von wenigen Ausnahmefällen
abgesehen das Landgericht für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig, obwohl die Landgerichte
ansonsten dem Bußgeldverfahren gänzlich entrückt sind. Durch § 46 Absatz 6 OWiG-E, der sich an der Vorschrift
des § 28 Absatz 2 Satz 2 StPO orientiert, wird insoweit sichergestellt, dass das für die Rechtsbeschwerde
zuständige Gericht auch über die Verfügung des Vorsitzenden nach § 46 Absatz 1 OWiG i. V. m.i. V. m. § 213 Absatz 1
StPO zu entscheiden hat. Ist gegen die Entscheidung des Gerichtes kein Rechtsmittel gegeben, bleibt dem
Betroffenen die Möglichkeit der Gehörsrüge nach § 80a OWiG-E und der Verfassungsbeschwerde. Soweit trotz § 46
Absatz 6 OWiG-E eine Beschwerde erhoben wird, hat das Gericht die Möglichkeit, gleichwohl die
Hauptverhandlung durchzuführen, § 46 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 307 Absatz 1 StPO. Sollte sich die Verfügung nach § 46
Absatz 1 OWiG i. V. m. § 213 Absatz 1 StPO sodann tatsächlich als rechtswidrig erweisen, stellt § 46 Absatz 6
OWiG-E sicher, dass die Entscheidung des Gerichtes, soweit diese auf der Rechtswidrigkeit der Verfügung
beruht, gleichsam aufgehoben wird. Dies stellt im Vergleich zur bisherigen Rechtslage eine Verbesserung der
Rechtsstellung des Betroffenen dar, da nach bisheriger Rechtslage das Gericht trotz erhobener Beschwerde befugt
wäre, zu verhandeln (§ 46 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 307 Absatz 1 StPO) und eine Entscheidung des
Beschwerdegerichtes zu Gunsten des Betroffenen nicht automatisch mit der Aufhebung des Urteils durch das
Rechtsbeschwerdegericht einhergeht.
Zu Nummer 4 (§ 47 OWiG-E)
Durch Verdopplung des Wertes der Geldbuße, bis zu dem das Gericht das Verfahren auch ohne Zustimmung der
Staatsanwaltschaft einstellen kann, trägt der Gesetzentwurf dem Umstand Rechnung, dass in vielen Bereichen der
Bußgeldkatalogverordnung in der Vergangenheit die Regelgeldbußen erhöht wurden. Zudem wird die Flexibilität
des Gerichtes erhöht, angemessen auf atypische Sachverhalte reagieren zu können.
Zu Nummer 5 (§ 66 OWiG-E)
Der Gesetzentwurf sieht unter Beachtung der weiterhin geltenden Amtsaufklärungspflicht eine Ausweitung der
Möglichkeiten des Gerichtes vor, im Beschlusswege ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
entscheiden zu können. Das Gericht soll nach dem Gesetzentwurf jedoch dann weiterhin grundsätzlich zu der
Durchführung der Hauptverhandlung verpflichtet sein, wenn der Betroffene dies beantragt. Der Betroffene ist daher
möglichst frühzeitig bereits bei Übersendung des Bußgeldbescheides darüber zu informieren, dass das Gericht bei
einem Einspruch auch ohne Durchführung einer Hauptverhandlung in der Sache entscheiden kann, sofern der
Betroffene die Durchführung einer solchen nicht beantragt. Zudem ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er
nicht mehr nach § 73 Absatz 2 OWiG von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden
kann, sobald er einen solchen Antrag gestellt hat.
Zu Nummer 6 (§ 72 OWiG-E)
Die Möglichkeiten des Gerichtes zu einer Entscheidung im Beschlusswege sollen eine deutlich effektivere
Gestaltung des Verfahrens bei gleichzeitiger Wahrung der Verfahrensrechte des Betroffenen gewährleisten. Auch
die Begründungsanforderungen an den Beschluss sollen nach dem Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der
jeweiligen Bedeutung der einzelnen Ordnungswidrigkeit abgesenkt werden. Hierzu im Einzelnen:
Nach § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 OWiG-E kann das Gericht grundsätzlich von der Durchführung einer
Hauptverhandlung absehen, wenn es unter Berücksichtigung seiner ihm weiterhin obliegenden
Amtsaufklärungspflicht und der Verfahrensrechte des Betroffenen die Durchführung einer solchen für nicht erforderlich hält und
das Urteil ohnehin nicht nach § 79 OWiG-E anfechtbar wäre. Ein solches Vorgehen kann sich insbesondere bei
solchen Ordnungswidrigkeiten anbieten, die in großer Zahl von den Gerichten zu verhandeln und bei denen die
entscheidenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung geklärt sind, weswegen von einer Hauptverhandlung kein
über den bloßen Akteninhalt hinausgehender Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Hierdurch werden
Hauptverhandlungen vermieden, die sich in der bloßen Abarbeitung verfahrensrechtlicher Schritte erschöpfen und im Ergebnis
lediglich die Arbeitszeit des Gerichtes binden. Da § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 OWiG-E – hypothetisch –
darauf abstellt, ob die Entscheidung des Gerichtes nach einer Hauptverhandlung nach § 79 OWiG anfechtbar
wäre, hat das Gericht vor der Wahl einer Entscheidung im Beschlusswege eine entsprechende Überlegung
anzustellen, wie seine Entscheidung ausfallen wird. Beabsichtigt das Gericht beispielsweise, eine Geldbuße
festzusetzen, die die Wertgrenze des § 79 OWiG-E übersteigt, oder eine Nebenfolge anzuordnen, die die
Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG-E eröffnet, hat es im Rahmen einer Hauptverhandlung zu entscheiden. Darüber hinaus
erscheint es jedoch nicht angemessen, das Gericht bei weniger bedeutenden Ordnungswidrigkeiten, bei denen
noch nicht einmal der Weg zur Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG-E eröffnet ist, zur zeitintensiven
Durchführung einer Hauptverhandlung zu zwingen, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz dies nicht als erforderlich
erscheinen lässt. Zwar hat der Betroffene nach Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes einen Anspruch auf rechtliches
Gehör, dieser umfasst jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Es ist Sache des
Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfG, NJW
2014, 2563). Der Anspruch des Betroffenen wird dadurch erfüllt, dass das Gericht ihm nach § 72 Absatz 1 Satz 2
OWiG-E eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage um eine Woche verlängerte dreiwöchige Frist zur
Stellungnahme einzuräumen hat. Auch die Bestimmungen der grundsätzlich auf das Bußgeldverfahren anwendbaren
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) stehen einer Entscheidung im Beschlusswege – insbesondere in
den Fällen des § 72 Absatz 1 Satz 5 OWiG-E – nicht entgegen. Zwar räumt Artikel 6 Absatz 1 EMRK dem
Betroffenen grundsätzlich das Recht ein, dass über gegen ihn erhobene Vorwürfe im Rahmen einer öffentlichen
Sitzung verhandelt wird. Jedoch wurden Einschränkungen dieses Rechts bei Verfahren außerhalb des
Kernbereichs des Strafrechts – und damit insbesondere auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren – bereits mehrfach durch
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gebilligt. Dies gilt insbesondere für jene Fälle, in
denen die Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht erforderlich ist und das Gericht den Sachverhalt
auf Grundlage der in der Akte befindlichen Unterlagen beurteilen kann (vgl. EGMR, Entscheidung vom 12.
November 2002 – Nr. 28394/95, EGMR, Entscheidung vom 25. November 2003 – Nr. 57795/00).
Der EGMR hat ebenso anerkannt, dass auch Gesichtspunkte der Effizienz bei Beantwortung der Frage, ob eine
mündliche Verhandlung durchzuführen ist, berücksichtigt werden können. Artikel 6 Absatz 1 EMRK räume dem
Betroffenen nämlich auch das Recht ein, dass in angemessener Zeit über die verfahrensgegenständlichen
Rechtsfragen entschieden werde. Dem könne die Durchführung von an sich nicht erforderlichen öffentlichen
Verhandlungen entgegenstehen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 24. Juni 1993 – Nr. 14518/89). Weiter hat der
Gerichtshof auch festgestellt, dass die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht nur in seltenen Fällen
gerechtfertigt sein könne, sondern das entscheidende Kriterium der in Artikel 6 verankerte Grundsatz des fairen
Verfahrens sei (vgl. EGMR, Entscheidung vom 23. November 2006 – Nr. 73053/01). Schließlich hat er erklärt,
dass die (wirtschaftliche) Bedeutung der Sache bei der Entscheidung, ob eine mündliche Verhandlung
durchzuführen sei, Berücksichtigung finden könne; entscheidend sei hierbei, dass das erkennende Gericht in
ausreichendem Maße abwäge, ob es eine mündliche Verhandlung aus Gründen des fairen Verfahren durchzuführen habe
oder ob eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren genüge und der Betroffene hierbei ausreichend Gelegenheit
zur Stellungnahme habe (vgl. EGMR, a. a. O.).
Diesen durch den EGMR aufgestellten Kriterien wird § 72 Absatz 1 OWiG-E gerecht. Der Betroffene hat es
grundsätzlich in der Hand, durch einen entsprechenden Antrag beziehungsweise Widerspruch die Durchführung
der Hauptverhandlung zu erzwingen. Zudem hat das Gericht auch losgelöst von einem entsprechenden Antrag
des Betroffenen auf Durchführung einer Hauptverhandlung stets von Amts wegen zu prüfen, ob tatsächlich eine
Entscheidung im Beschlusswege tunlich erscheint oder ob der Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren
und der Amtsaufklärungsgrundsatz die Durchführung einer Hauptverhandlung notwendig erscheinen lassen. § 72
Absatz 1 OWiG-E räumt dem Gericht lediglich die Möglichkeit ein, im Beschlusswege zu entscheiden. Das Recht
des Betroffenen auf ein faires Verfahren und der Amtsaufklärungsgrundsatz nehmen bei der Wahl der
Verfahrensart eine entscheidende Stellung ein. Dies gilt in besonderem Maße für die Fälle des § 72 Absatz 1 Satz 5 OWiG-
E, der vorsieht, dass im Bereich von eher unerheblichen Geldbußen der Betroffene auch nicht durch einen
entsprechenden Antrag die Durchführung einer Hauptverhandlung erzwingen kann, sondern die entsprechende
Entscheidung allein dem Gericht obliegt.
Beantragt der Betroffene innerhalb der Frist des § 72 Absatz 1 Satz 2 OWiG-E die Durchführung einer
Hauptverhandlung, ist das Gericht nach § 72 Absatz 1 Satz 4 OWiG-E hierzu verpflichtet und eine Entscheidung im
Beschlusswege ist versagt. Das Recht des Betroffenen, in der Hauptverhandlung von seinem Recht zu Schweigen
Gebrauch zu machen, bleibt von seinem Antrag nach § 72 Absatz 1 Satz 4 OWiG-E unberührt. Ein Fall des § 72
Absatz 1 Satz 4 OWiG-E ist auch dann gegeben, wenn der Betroffene bereits vor Beginn der Frist des § 72
Absatz 1 Satz 2 OWiG-E einen Antrag auf Durchführung der Hauptverhandlung gestellt hat. Dies gilt insbesondere
dann, wenn der Betroffene einen solchen Antrag auf Grund des Hinweises nach § 66 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe c OWiG-E bereits mit seinem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid stellt.
Versäumt es der Betroffene, innerhalb der Frist nach § 72 Absatz 1 Satz 2 OWiG-E einen Antrag auf
Durchführung der Hauptverhandlung zu stellen, und geht der Antrag bei Gericht ein, nachdem dieses bereits im
Beschlusswege entschieden hat, ist die Entscheidung des Gerichtes hinzunehmen und kann allein im Rahmen der
Rechtsbeschwerde (vgl. auch § 80 Absatz 1 Nummer 4 OWiG-E) oder über die Gehörsrüge nach § 80a OWiG-E
angegriffen werden. Eine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Sinne des Bestandes der
gerichtlichen Entscheidung nicht vorgesehen. Der Betroffene wird bereits nach § 66 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe c OWiG-E zu dem frühen Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides darauf hingewiesen, dass das
Gericht auch ohne Durchführung einer Hauptverhandlung entscheiden kann, sollte der Betroffene keinen
entsprechenden Antrag stellen. Bleibt der Betroffene trotz des Hinweises nach § 66 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c
OWiG-E untätig, scheinen Fälle, in denen das Versäumnis der Frist nach § 72 Absatz 1 Satz 2 OWiG-E – wie für
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand notwendig – nicht auf ein Verschulden des Betroffenen
zurückzuführen ist, ohnehin kaum praktisch denkbar. Dem Betroffenen bleibt es nämlich unbenommen, bereits mit
Einspruchseinlegung einen Antrag auf Durchführung der Hauptverhandlung zu stellen. Den zumindest theoretisch
denkbaren Fällen, in denen ein solcher Antrag durch den Betroffenen tatsächlich unentschuldigt nicht angebracht
worden ist, lässt sich mit den Möglichkeiten der Rechtsbeschwerde und der Anhörungsrüge nach § 80a OWiG-E
begegnen, sodass der Betroffene insoweit keinen Nachteil zu besorgen hat, sofern in entscheidungserheblicher
Weise im Beschlussverfahren sein Vorbringen keine Berücksichtigung finden konnte.
Im Übrigen ist § 72 Absatz 1 Satz 2 OWiG-E keine unabdingbare Ausschlussfrist. Hat der Betroffene nach Ablauf
der drei Wochen einen Antrag auf Durchführung der Hauptverhandlung gestellt und hat das Gericht noch nicht
im Beschlusswege entschieden, ist dem Anliegen des Betroffenen Vorrang einzuräumen und trotz
Fristversäumung eine Hauptverhandlung anzuberaumen.
Von dem Grundsatz des § 72 Absatz 1 Satz 4 OWiG-E macht § 72 Absatz 1 Satz 5 OWiG eine Ausnahme, sofern
gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid lediglich eine Geldbuße von weniger als 60 Euro verhängt worden
ist und das Gericht hiervon auch nicht zum Nachteil des Betroffenen abweicht. Die Wertgrenze orientiert sich mit
Blick auf die in der Praxis überwiegenden Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c StVG an § 28
Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb StVG, der insoweit bestimmt, dass im Fahreignungsregister
Daten zu rechtskräftigen Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit der vorgenannten Vorschriften
gespeichert werden können, soweit eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt worden ist. § 72 Absatz 1 Satz 5
OWiG-E stellt jedoch insoweit klar, dass eine solche Entscheidung im Beschlusswege nur dann zulässig ist, wenn
dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich schriftlich zu äußern. Das Gericht hat insoweit
je nach Einzelfall zu prüfen, ob der Betroffene im Rahmen des Einspruches und unter Berücksichtigung der Frist
des § 72 Absatz 1 Satz 2 OWiG-E hierzu ausreichend Gelegenheit hatte, sodass im Beschlusswege entschieden
werden kann. In aller Regel ist hiervon jedoch auszugehen.
§ 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 OWiG-E gibt die bisherige Rechtslage wieder. Soweit die übrigen Beteiligten
nicht widersprechen, kann das Gericht in jedem Falle – also auch in den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde
nach § 79 OWiG statthaft wäre – im Beschlusswege entscheiden. Auch die Hinweispflicht nach § 72 Absatz 1
Satz 2 OWiG-E entspricht grundsätzlich der bisherigen Rechtslage, wobei sich diese auch auf die neu
geschaffenen Möglichkeiten zur Entscheidung im Beschlusswege erstreckt und die Stellungnahmefrist von zwei Wochen
nach der bisherigen Rechtslage auf drei Wochen erweitert wird, um insbesondere dem Betroffenen eine
umfangreiche Möglichkeit zur Äußerung einzuräumen.
§ 72 Absatz 1 Satz 3 OWiG-E entspricht ebenfalls der bisherigen Rechtslage.
Soweit die Staatsanwaltschaft erklärt hat, dass sie nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen wird, kann das
Gericht auch gegen ihren Widerspruch im Beschlusswege entscheiden, § 72 Absatz 1 Satz 6 OWiG-E. Es ist nicht
verständig, warum das Gericht, das selbst eine Hauptverhandlung zur Aufklärung der Sache nicht für erforderlich
erachtet, auf Grund des Widerspruchs der nicht an der Sitzung teilnehmenden Staatsanwaltschaft gezwungen wird,
eine Hauptverhandlung durchzuführen.
§ 72 Absatz 2 Satz 1 OWiG-E wird lediglich redaktionell überarbeitet und im Hinblick auf die neue Struktur des
§ 72 Absatz 1 OWiG-E angepasst. § 72 Absatz 2 Satz 1 OWiG-E gilt ausweislich seines klaren Wortlautes allein
für das Verfahren nach § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 OWiG-E.
Eine Neuerung zur Effektivierung des Verfahrensablaufes stellt § 72 Absatz 2 Satz 3 OWiG-E dar, indem die
Vorschrift das weiterhin mögliche Nebeneinander von Wiedereinsetzungsantrag und Rechtsbeschwerde
verfahrensrechtlich vereinfacht: Macht der Betroffene von dieser Möglichkeit der gleichzeitigen Einlegung Gebrauch,
hat das für die Rechtsbeschwerde zuständige Gericht auch über den Wiedereinsetzungsantrag des Betroffenen zu
befinden. Insoweit wird eine Zuständigkeitskonzentration geschaffen, die im Sinne eines zügigen rechtskräftigen
Verfahrensabschlusses das Auseinanderfallen der Zuständigkeiten und die mögliche Befassung von drei
verschiedenen Gerichten mit dem Anliegen des Betroffenen verhindert. § 72 Absatz 2 Satz 3 OWiG-E stellt damit eine
von § 46 Absatz 1, § 71 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 46 Absatz 1 StPO abweichende Sondervorschrift für das
Ordnungswidrigkeitenverfahren dar. Soweit das für die Rechtsbeschwerde zuständige Gericht auch über den
Wiedereinsetzungsantrag des Betroffenen zu befinden hat, ist die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes in Abkehr
von § 46 Absatz 1, § 71 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 46 Absatz 3 StPO unanfechtbar, um so sicherzustellen, dass
das Rechtsbeschwerdeverfahren zeitgleich mit dem Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beendet
ist. Will der Betroffene weiterhin die Möglichkeit haben, die ablehnende Entscheidung des Gerichtes seinen
Wiedereinsetzungsantrag betreffend mit der sofortigen Beschwerde angreifen zu können, steht ihm dies zu, indem er
von einer Einlegung der Rechtsbeschwerde neben dem Wiedereinsetzungsantrag absieht.
Weiter sieht der Gesetzentwurf eine Streichung des § 72 Absatz 3 Satz 2 OWiG vor. Dem Gericht wird dadurch
die Möglichkeit eingeräumt, auch bei einer Entscheidung im Beschlusswege zum Nachteil des Betroffenen von
der im Bußgeldbescheid festgesetzten Rechtsfolge abzuweichen. Das bisher in § 72 Absatz 3 Satz 2 OWiG
vorgesehene Verschlechterungsverbot ist keine zwingende Folge des Rechtsstaatsprinzips, sondern eine seitens des
Gesetzgebers gewährte Rechtswohltat (vgl. BGH, NJW 1983, 174). Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches
Gehör bleibt in diesem Zusammenhang gewahrt: Nach § 46 Absatz 1, § 71 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 256 StPO
hat das Gericht den Betroffenen auf die beabsichtigte Verfahrensweise hinzuweisen und ihm ausreichend
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Andernfalls besteht neben der Rechtsbeschwerde die Möglichkeit der
Beantragung ihrer Zulassung nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 OWiG-E beziehungsweise der Erhebung der
Gehörsrüge nach § 80a OWiG-E. Zudem wird ein für den Betroffenen nachteiliges Abweichen von der im
Bußgeldbescheid festgesetzten Rechtsfolge auch ein wichtiges Kriterium für das Gericht bei der Frage sein, ob es unter
Beachtung der Amtsaufklärungspflicht im Beschlusswege entscheidet oder eine Hauptverhandlung anberaumt,
wenngleich eine Entscheidung durch Beschluss auch in diesen Fällen nicht zwingend ausgeschlossen ist. Gerade
in den Fällen, in denen die Verschlechterung auf eine gesicherte Rechtsprechung zurückzuführen ist oder die
Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid versehentlich eine zu geringe Rechtsfolge festgesetzt hat, steht einer
Entscheidung im Beschlusswege grundsätzlich nichts entgegen. Das Gericht wird sich immer von der Frage leiten
lassen müssen, ob dem Betroffenen auch im schriftlichen Wege genügend Gelegenheit zur Äußerung gegeben
werden kann, um auf eine vom Gericht beabsichtigte Verschärfung der Rechtsfolgen zu reagieren. Im Übrigen
hat ein entsprechender Hinweis an den Betroffenen auf die Möglichkeit der Verschlechterung so frühzeitig wie
möglich zu erfolgen. Da sich die Umstände einer Verschlechterung in aller Regel aus der dem Gericht
vorliegenden Akte und nicht erst im Rahmen der Stellungnahme des Betroffenen innerhalb der Frist des § 72 Absatz 1
Satz 2 OWiG-E ergeben dürften, ist das Gericht insoweit regelmäßig gehalten, dem Betroffenen den Hinweis
nach § 46 Absatz 1, § 71 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 256 StPO zeitgleich mit jenem nach § 72 Absatz 1 Satz 2
OWiG-E zu erteilen, weswegen es dem Betroffenen in diesen Fällen freisteht, die Durchführung einer
Hauptverhandlung zu beantragen, soweit das Gericht eine solche nicht ohnehin von Amts wegen durchzuführen
beabsichtigt. Sofern das Gericht wegen einer Nachlässigkeit dem Betroffenen erst nach Ablauf der Frist des § 72 Absatz 1
Satz 2 OWiG-E den Hinweis nach § 46 Absatz 1, § 71 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 256 StPO erteilt, wird es zu
prüfen haben, ob unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens sein ihm bei der Wahl der Verfahrensart
zustehendes Ermessen auf null reduziert und die Durchführung einer Hauptverhandlung alternativlos ist.
§ 72 Absatz 6 Satz 1 OWiG-E sieht eine Ausweitung der Konstellationen vor, in denen das Gericht von einer
vollständigen Begründung des Beschlusses absehen kann. Während nach bisheriger Rechtslage eine vollständige
Beschlussbegründung nur dann nicht erforderlich ist, wenn die Beteiligten hierauf verzichten, kann nunmehr nach
§ 72 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 OWiG-E auch dann von einer solchen abgesehen werden, wenn die
Rechtsbeschwerde nach § 79 beziehungsweise § 80 OWiG nicht statthaft ist. Damit bedarf es keiner vollständigen
Begründung des Beschlusses, wenn gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro
festgesetzt worden ist. Ist gegen den Betroffenen zusätzlich noch eine Nebenfolge angeordnet worden, findet die
Vorschrift nur dann Anwendung, wenn es sich dabei um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren
Wert 100 Euro nicht übersteigt. Es lässt sich nicht rechtfertigen, dass das die Entscheidung im Bußgeldbescheid
bestätigende Gericht bei weniger bedeutenden Geldbußen eine umfängliche Begründung zu verfassen hat, wenn
die Entscheidung ohnehin nicht mit der Rechtsbeschwerde überprüfbar ist und der Betroffene die wesentlichen
Umstände der Tat dem Bußgeldbescheid entnehmen kann (§ 66 Absatz 1 OWiG). Insoweit genügt eine
Bezugnahme des Gerichtes auf den Bußgeldbescheid. Im Übrigen kann das Gericht nach freiem Ermessen den Umfang
der Beschlussgründe bestimmen. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht bedarf eine mit ordentlichen
Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare, letztinstanzliche Entscheidung grundsätzlich keiner vollständigen Begründung (vgl.
statt aller BVerfGE 118, 212 <238>). Da der Beschlussentscheidung anders als bei einer Hauptverhandlung keine
mündliche Begründung der Entscheidung des Gerichtes vorausgeht, welcher der Betroffene die tragenden
Erwägungen der Entscheidung entnehmen könnte, hat das Gericht bei nicht anfechtbaren Beschlüssen eine kurze
Begründung niederzulegen, wenn und warum es zum Nachteil des Betroffenen von der im Bußgeldbescheid
getroffenen Entscheidung abgewichen ist, § 72 Absatz 6 Satz 3 OWiG-E. § 72 Absatz 6 Satz 4 OWiG-E entspricht
der bisherigen Rechtslage und wird lediglich redaktionell angepasst.
Wird gegen den Betroffenen durch das Gericht lediglich eine Geldbuße von mehr als 100 aber nicht mehr als
200 Euro festgesetzt, kommt gegen die Entscheidung des Gerichtes nur die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach
§ 80 Absatz 2 Nummer 1 OWiG-E in Betracht. Danach wird die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von
Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur
Fortbildung des Rechts zugelassen. In der Gesamtschau mit § 80 Absatz 1 OWiG-E kommt die Zulassung bei diesen
Sachverhalten nur bei Versagung des rechtlichen Gehörs, zur Fortbildung des Rechts oder in den Fällen des § 80
Absatz 1 Nummer 3 und 4 OWiG-E in Betracht. § 72 Absatz 7 OWiG-E stellt insoweit sicher, dass die
Begründung des Beschlusses auf jenen Umfang beschränkt ist, der im Rahmen der Rechtsbeschwerde überhaupt
überprüfbar ist. Es ist in diesem Zusammenhang überflüssig, dem Gericht wie nach geltender Rechtslage
Begründungserfordernisse aufzubürden, deren Umfang durch die Rechtsmittelkontrolle gar nicht gerechtfertigt ist. Die
Gründe des Beschlusses dienen nämlich nicht dazu, den gesamten Verfahrensablauf wiederzugeben; sie sollen
das Rechtsmittelgericht – ebenso wie den Betroffenen – in die Lage versetzen, die getroffene Entscheidung im
Rahmen der zulässigen Anfechtung zu überprüfen. § 72 Absatz 7 OWiG-E stellt insoweit einen Gleichlauf
zwischen dem Umfang der erforderlichen Begründung des Beschlusses und dem Umfang seiner möglichen
Überprüfbarkeit her.
Zu Nummer 7 (§ 73 OWiG-E)
In der Praxis ist vermehrt zu beobachten, dass Entbindungsanträge nach § 73 Absatz 2 OWiG oftmals sehr
kurzfristig, bisweilen auch noch am Tag der Hauptverhandlung, gestellt werden. Dies zieht nicht selten einen erhöhten
Arbeitsaufwand nach sich, da das Gericht kurzfristig über die Entbindung zu entscheiden hat, was insbesondere
an Sitzungstagen mit gewissen Schwierigkeiten behaftet sein kann. Auch für die Serviceeinheiten bedeuten
kurzfristig gestellte Entbindungsanträge oftmals zusätzlichen und vermeidbaren Arbeitsaufwand. Dies gilt
insbesondere bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, wenn die Fahrereigenschaft durch den Betroffenen doch noch
schriftsätzlich eingeräumt und die Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung beantragt
wird. Dann sind in vielen Fällen Zeugen zur Identifizierung des Fahrzeugführers oder auch gar anthropologische
Sachverständige zur Vermeidung weiterer Kosten kurzfristig – oftmals gar telefonisch – abzuladen. Gerade für
polizeiliche Zeugen bedeutet dies bisweilen ein Ärgernis, wenn Dienstpläne auf die Hauptverhandlung
abgestimmt worden sind und dies dann kurzfristig obsolet wird.
§ 73 Absatz 3 OWiG-E sieht daher vor, dass der Betroffene innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Ladung
zur Hauptverhandlung einen Entbindungsantrag zu stellen hat; später bei Gericht eingehende Anträge sind
unzulässig. Da zwischen Zustellung des Bußgeldbescheides bei dem Betroffen und dessen Ladung zur
Hauptverhandlung durch das Gericht in der Praxis in der Regel mehrere Wochen vergehen, sind die Verteidigungsrechte des
Betroffenen auch ausreichend gewahrt, sofern er sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Ladung zur
Hauptverhandlung entscheiden muss, ob er einen Entbindungsantrag stellen möchte. Ihm ist zuzumuten, diese
Entscheidung spätestens in der vorgenannten Frist zu treffen.
Soweit ein Entbindungsantrag nach § 73 Absatz 2 OWiG durch das Gericht – auch auf Grund der Versäumnis der
Frist des § 73 Absatz 3 Satz 2 OWiG-E – zurückgewiesen wird, ist eine Beschwerdemöglichkeit nach § 46
Absatz 1, § 71 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 304 Absatz 1 StPO nicht gegeben. Vielmehr ist die den Entbindungsantrag
verwerfende Entscheidung nur zusammen mit dem Urteil des Gerichtes anfechtbar, § 73 Absatz 5 Satz 1 OWiG-
E. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Verfahrensablauf durch streitige Rechtsansichten über die
Zulässigkeit und Begründetheit des Entbindungsantrages nicht unnötig verzögert wird. Hinzu kommt, dass – eine
entsprechende Nichtabhilfe durch das Gericht vorausgesetzt – in der Regel das Landgericht nach bisheriger
Rechtslage für die Entscheidung über die Beschwerde des Betroffenen zuständig ist, obwohl dieses ansonsten für
die spruchrichterliche Entscheidung in Ordnungswidrigkeitenverfahren überhaupt nicht berufen ist. Vielmehr
sollte es dem in Bußgeldsachen erfahrenen Rechtsbeschwerdegericht obliegen, zu entscheiden, ob die
Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung erforderlich im Sinne des § 73 Absatz 2 OWiG ist.
Lediglich in jenen Fällen, in denen eine Zurückweisung des Antrages nach § 73 Absatz 2 OWiG-E auf Grund der
Versäumung der Frist nach § 73 Absatz 3 OWiG-E erfolgt, hat der Betroffene die Möglichkeit, Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nachzusuchen. § 73 Absatz 5 Satz 2 OWiG-E sieht insoweit vor, dass – ebenso im Sinne
eines zügigen Abschlusses des Verfahrens – die den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisende Entscheidung des
Gerichtes erneut nur zusammen mit dem Urteil anfechtbar ist. Insoweit ist eine Sondervorschrift zu § 46 Absatz 1,
§ 71 Absatz 1 OWiG, § 46 Absatz 3 StPO gegeben.
§ 73 Absatz 4 OWiG-E sieht vor, dass in jenen Fällen, in denen der Betroffene nach § 72 Absatz 1 Satz 4 OWiG-
E einen Antrag auf Durchführung der Hauptverhandlung stellt und das Gericht deswegen eine solche anberaumt,
eine Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht mehr möglich
ist. Der Betroffene ist insoweit an seinen Antrag gebunden. Wird ihm durch das Gericht über das
verfassungsrechtlich Notwendige hinaus die Möglichkeit eingeräumt, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen
einer Hauptverhandlung wahrzunehmen, hat der Betroffene auch zu erscheinen. Andernfalls sähe sich das Gericht,
das womöglich ohne entsprechenden Antrag des Betroffenen im Beschlusswege nach § 72 Absatz 1 Satz 1
OWiG-E entschieden hätte, dem Umstand ausgesetzt, umsonst eine Hauptverhandlung angesetzt zu haben. Dem
Betroffenen ist es auch zuzumuten, dass er im Hinblick auf die bloße Teilnahme an der Hauptverhandlung an
seinen entsprechenden Antrag gebunden ist, zumal es ihm unbenommen bleibt, in der Hauptverhandlung von
seinem Recht zu Schweigen Gebrauch zu machen. Stellt der Betroffene gleichwohl einen Antrag auf Entbindung
von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung und weist das Gericht diesen zurück, ist eine Anfechtung
im Sinne des zügigen Abschlusses des Verfahrens erneut nur zusammen mit dem Urteil selbst möglich, sei es im
Rahmen der Rechtsbeschwerde oder – mangels deren Statthaftigkeit – im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 80a
OWiG-E. § 73 Absatz 4 OWiG-E greift insbesondere auch dann, wenn der Betroffene auf den Hinweis nach § 66
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c OWiG-E bereits mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einen Antrag
auf die Durchführung einer Hauptverhandlung stellt. Auch für einen nicht juristisch vorgebildeten Betroffenen
dürfte es sich insoweit zwangsläufig ergeben, dass er an einer Hauptverhandlung teilzunehmen hat, sofern er
deren Durchführung beantragt hat.
§ 73 Absatz 6 OWiG-E entspricht dem bisherigen § 73 Absatz 3 OWiG-E.
Zu Nummer 8 (§ 74 OWiG-E)
§ 74 Absatz 4 Satz 2 und 3 OWiG-E sieht – entsprechend wie § 72 Absatz 2 Satz 3 OWiG-E – im Sinne eines
zeitnahen rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens eine Effektivierung des Rechtsbehelfsweges vor: Nach
derzeitiger Rechtslage kann gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Absatz 2 OWiG sowohl die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nach § 74 Absatz 4 OWiG als auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 79 Absatz 1
Satz 1 OWiG die Rechtsbeschwerde erhoben werden. Dies führt in der Praxis mitunter dazu, dass drei
unterschiedliche Gerichte mit der Sache befasst werden, obwohl dies unter Berücksichtigung der Bedeutung der
überwiegenden Zahl an Ordnungswidrigkeitenverfahren verfassungsrechtlich nicht erforderlich ist. Im Ergebnis führt
dies bisweilen zu einer deutlichen Verzögerung der Rechtskraft einer Entscheidung, obwohl insbesondere auch
die Allgemeinheit gerade bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, in deren Zusammenhang gegen den Betroffenen ein
Fahrverbot verhängt wurde, ein Interesse an einer zeitnahen Vollstreckung hat.
Nach § 74 Absatz 4 Satz 2 OWiG-E wird insoweit eine Zuständigkeitskonzentration bei dem
Rechtsbeschwerdegericht geschaffen, sofern neben einem Wiedereinsetzungsantrag die Rechtsbeschwerde erhoben wird. Dies führt
zu der Möglichkeit einer beschleunigten und umfassenden Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht.
Eine abschließende Entscheidung unter Beachtung sowohl des Wiedereinsetzungsantrages als auch der
Rechtsbeschwerde durch ein- und dasselbe Gericht ist nicht nur im Sinne der Verfahrensbeschleunigung zu befürworten,
sondern liegt auch im Interesse des Betroffenen, da eine unnötige Aufspaltung des Sachverhaltes unter Beachtung
der unterschiedlichen Rechtsbehelfszüge wie nach der bisherigen Rechtslage vermieden wird.
§ 74 Absatz 4 Satz 2 OWiG-E sieht die Zuständigkeitskonzentration für jene Fälle vor, in denen der
Wiedereinsetzungsantrag „neben“ der Rechtsbeschwerde gestellt wird. Unter Beachtung der auch nach dem vorliegenden
Gesetzentwurf über die Verweisungsnormen § 46 Absatz 1, § 71 Absatz 1 OWiG weiterhin geltende Vorschrift
des § 342 Absatz 1 StPO ist ein Wiedereinsetzungsantrag neben der Rechtsbeschwerde gestellt, wenn er innerhalb
der einwöchigen Einlegungsfrist für die Rechtsbeschwerde nach § 79 Absatz 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 341
Absatz 1 StPO erhoben wird. Sollte der Betroffene tatsächlich eine kumulative Einlegung von
Wiedereinsetzungsantrag und Rechtsbeschwerde erwägen, dürfte in der Praxis insoweit eine gleichzeitige Einlegung die Regel sein,
da die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 46 Absatz 1, § 71 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 45 Absatz 1
Satz 1 StPO ebenfalls eine Woche beträgt. Unter Beachtung des Regelungsgehaltes des § 74 Absatz 4 Satz 2 O-
WiG-E ist es aus praktischer Sicht jedoch zu empfehlen, dass das den Einspruch des Betroffenen nach § 74
Absatz 2 OWiG verwerfende Gericht in jedem Falle den Ablauf der oben genannten Fristen bis zu einer
Entscheidung abwartet, sollte der Betroffene zu Beginn der Fristen isoliert nur die Rechtsbeschwerde eingelegt oder einen
Wiedereinsetzungsantrag gestellt haben. Allein bei kumulativer Einlegung greift die Regelung des § 74 Absatz 4
Satz 2 OWiG-E. Denn nur wenn der Betroffene neben seinem Wiedereinsetzungsantrag auch die
Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise einlegt, besteht Bedarf, das Rechtsbeschwerdegericht mit der Sache zu befassen. In
diesem Fall bildet § 74 Absatz 4 Satz 2 OWiG-E eine Sonderregel zu § 46 Absatz 1 StPO. Aber nicht nur § 46
Absatz 1 StPO wird von § 74 Absatz 4 Satz 2 OWiG-E verdrängt, sondern auch § 346 StPO. § 74 Absatz 4 Satz 2
OWiG-E hat zum Ziel, dass in jedem Falle – also auch bei Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages oder
der Rechtsbeschwerde – das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache zu entscheiden hat. Die
Zuständigkeitskonzentration bei dem Rechtsbeschwerdegericht ist deswegen sinnvoll, da auch nach bisheriger Rechtslage das
Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Verfahrensrüge darüber zu befinden hat, ob die Voraussetzungen zur
Verwerfung des Einspruches nach § 74 Absatz 2 OWiG gegeben waren. Darüber hinaus kann im Rahmen der
Rechtsbeschwerde zwar auch die Frage relevant werden, ob das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses einer
Entscheidung nach § 74 Absatz 2 OWiG entgegengestanden hat. Gleichwohl ist auch im Rahmen der
Rechtsbeschwerde zentrale Frage, ob der Betroffene tatsächlich unentschuldigt der Hauptverhandlung ferngeblieben ist,
weswegen insoweit Deckungsgleichheit mit dem Prüfungskanon im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens
besteht. Insoweit ist es nicht gerechtfertigt, dass nach bisheriger Rechtslage bis zu drei unterschiedliche Gerichte
mit denselben Verfahrensfragen befasst sein sollen.
Sind Wiedereinsetzungsantrag und Rechtsbeschwerde nebeneinander eingelegt, hat das den Einspruch des
Betroffenen nach § 74 Absatz 2 OWiG verwerfende Gericht die Akten im ordentlichen Geschäftsgang dem
Rechtsbeschwerdegericht vorzulegen. Zu einer Entscheidung in der Sache ist es in keinem Falle berufen. Die
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes ist nach § 74 Absatz 4 Satz 3 OWiG-E unanfechtbar. Gegen die auf die
Rechtsbeschwerde ergehende Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes hat der Betroffene nach bisheriger
Rechtslage ebenfalls kein ordentliches Rechtsmittel. Hieran wird gemäß § 74 Absatz 4 Satz 3 OWiG-E
festgehalten. Die von § 74 Absatz 4 Satz 2 OWiG-E beabsichtigte Verfahrensvereinfachung würde jedoch im Ergebnis
nicht erreicht und die bisher bestehende Aufspaltung des Rechtsbehelfsweges lediglich um eine Instanz
weitergeschoben, wenn die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes in Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag des
Betroffenen anfechtbar wäre, jene im Hinblick auf die erhobene Rechtsbeschwerde jedoch nicht.
Entscheidet das Instanzgericht in Verkennung des § 74 Absatz 4 Satz 2 OWiG-E in der Sache über den durch den
Betroffenen gestellten Wiedereinsetzungsantrag, hat das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Entscheidung
über die Rechtsbeschwerde die Entscheidung des Instanzgerichtes aufzuheben und in der Sache selbst zu
entscheiden.
Sucht der Betroffene lediglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach, verbleibt es bei der bisherigen
Rechtslage und der damit verbundenen Anwendung der Vorschriften der §§ 44 ff. StPO. Begehrt der Betroffene
lediglich eine Überprüfung, ob er die Hauptverhandlung tatsächlich schuldhaft versäumt hat, besteht keine
Notwendigkeit der Befassung des Rechtsbeschwerdegerichtes mit dem Sachverhalt. Dem Betroffenen bleibt die
Möglichkeit der Überprüfung durch das Instanzgericht und – im Falle der Einlegung der sofortigen Beschwerde –
durch das Beschwerdegericht. Ebenfalls verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage, sofern der Betroffene gegen
das Verwerfungsurteil lediglich die Rechtsbeschwerde erhebt.
Legt auch die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde gegen das Verwerfungsurteil ein, verbleibt es ebenfalls bei
der bisherigen Rechtslage. Ein Fall des § 74 Absatz 4 Satz 2 OWiG-E liegt insoweit nicht vor, da diese
Rechtsbeschwerde nicht neben einem Wiedereinsetzungsantrag eingelegt wird, sondern von einem anderen
Verfahrensbeteiligten zusätzlich.
Zu Nummer 9 (§ 77 OWiG-E)
Nach bisheriger Rechtslage kann ein Beweisantrag nach § 77 Absatz 2 Nummer 2 OWiG insbesondere dann
abgelehnt werden, wenn nach freier Würdigung des Gerichtes das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache
ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der
Hauptverhandlung führen würde.
Mit der Vorschrift soll der Prozessverschleppung und dem Missbrauch prozessualer Rechte in Gestalt bewussten
Zurückhaltens von Beweismitteln begegnet werden. Die praktische Bedeutsamkeit der Vorschrift ist zweifelhaft.
Insbesondere wird eine Aussetzung der Hauptverhandlung unter Beachtung der Unterbrechungsfrist von § 71
Absatz 1 OWiG, § 229 Absatz 1 StPO in vielen Fällen nicht erforderlich sein. Eine Ablehnung eines
Beweisantrages nach § 77 Absatz 2 Nummer 2 OWiG kommt nur dann in Betracht, wenn auch unter Berücksichtigung der
Möglichkeit von mehreren Fortsetzungsterminen eine Beweiserhebung nicht möglich ist. Dies ist in aller Regel
nicht der Fall, da das Gericht durch geschickte Anberaumung von kurzen Fortsetzungsterminen auch unter
Berücksichtigung des Terminvorlaufes insbesondere bei den Amtsgerichten eine Aussetzung der Hauptverhandlung
verhindern kann.
Auch unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist es jedoch nicht hinzunehmen, dass das Gericht dem
bewussten Zurückhalten von Beweismitteln durch den Betroffenen durch umfangreiche Terminierungen
begegnen muss, um die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verhindern, und es dem Betroffenen insoweit freisteht,
durch prozessverschleppende Maßnahmen das Gericht in terminliche Schwierigkeiten zu bringen. § 77 Absatz 2
Nummer 2 OWiG-E sieht daher die Möglichkeit der Zurückweisung eines Beweisantrages auch dann vor, wenn
bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen eine Unterbrechung von nicht nur unerheblicher Dauer
die Folge einer Beweiserhebung wäre. Dem Betroffenen bleibt es weiterhin unbenommen, zu dem Tatvorwurf
gänzlich zu schweigen. Zu einer aktiven Teilnahme an der Hauptverhandlung ist er weiterhin nicht verpflichtet.
Er muss jedoch damit rechnen, dass ein verspätet gestellter Beweisantrag zurückgewiesen werden kann, wenn
ansonsten die effektive Durchführung der Hauptverhandlung leiden würde.
Unter Berücksichtigung einer bedeutungsabhängigen Aufklärungsintensität ist das Gericht nur verpflichtet, seine
Beweisaufnahme auf jene Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die sich nach der Aktenlage und dem
Verfahrensablauf aufdrängen. Den Betroffenen trifft insoweit lediglich die Obliegenheit, Beweismittel und
entscheidungserhebliche Tatsachen, die sich dem Gericht nach bisherigem Verfahrensablauf nicht aufdrängen, nicht
bewusst zurückzuhalten. Die in der Regel eher geringe Bedeutung von Ordnungswidrigkeiten lässt es auch unter
Beachtung der Amtsaufklärungspflicht des Gerichtes unbedenklich sein, dass eine Zurückweisung „verspätet“
gestellter Beweisanträge unter einfacheren Voraussetzungen als nach § 244 Absatz 3 Satz 2 StPO möglich ist.
Dies ist jedoch nur dann praktisch umsetzbar, wenn nicht nur die Aussetzung der Hauptverhandlung Folge der
Beweiserhebung wäre, sondern auch bereits ihre nicht nur unerhebliche Unterbrechung. Praktisch wird eine
Aussetzung der Hauptverhandlung in aller Regel durch geschickte Anberaumung von (mehreren)
Fortsetzungsterminen zu verhindern sein. Der Betroffene hat es insoweit nach bisheriger Rechtslage immer noch in Hand, durch
bewusstes Zurückhalten von Beweismitteln das Gericht vor organisatorische Herausforderungen zu stellen und
so das Verfahren zu verzögern.
Wann eine Unterbrechung nicht nur unerheblich ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Kriterien sind neben der
Bedeutung der Sache (§ 77 Absatz 1 Satz 2 OWiG), insbesondere das Maß der tatsächlichen
Entscheidungserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache, der Grad des bewussten Zurückhaltens des Beweismittels durch den
Betroffenen, der Umfang der nach dem Beweisantrag erforderlichen Beweiserhebung sowie die Frage, ob sich
die Beweiserhebung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Sobald Letzteres der Fall ist, kommt eine
Zurückweisung nach § 77 Absatz 2 Nummer 2 OWiG-E in der Regel nicht mehr in Betracht, da insoweit nicht von einer
dem Betroffenen zuzurechnenden Verfahrensverzögerung auszugehen ist. Das Gericht hat nicht zuletzt unter dem
Gesichtspunkt einer beschleunigten Durchführung der Hauptverhandlung diese so umfassend vorzubereiten, dass
eine zeitnahe Erledigung grundsätzlich möglich ist. Zumindest dann, wenn diese umfassende Vorbereitung des
Gerichtes durch ein bewusstes Verhalten des Betroffenen unterlaufen wird, kommt eine Zurückweisung eines
Beweisantrages nach § 77 Absatz 2 Nummer 2 OWiG-E in Betracht. Eine Zurückweisung nach § 77 Absatz 2
Nummer 2 OWiG-E wird dagegen in der Regel dann nicht in Erwägung zu ziehen sein, wenn die
Hauptverhandlung nur kurz unterbrochen werden muss, um beispielsweise eine aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister
einzuholen oder eine Akte eines anderen Verfahrens beizuziehen, sodass die Hauptverhandlung noch am selben
Tage fortgesetzt werden kann.
Zu Nummer 10 (§ 77a OWiG-E)
§ 77a Absatz 4 OWiG-E sieht eine praktische Ausweitung der Möglichkeit der Durchführung einer vereinfachten
Beweisaufnahme nach § 77a Absatz 1 bis 3 OWiG vor. Bisher steht diese Möglichkeit nach § 77a Absatz 4 OWiG
unter der Bedingung, dass die in der Hauptverhandlung anwesenden Verfahrensbeteiligten diesem Vorgehen
zustimmen. Dem Gericht ist es auf Grund dessen in der Praxis daher oftmals verwehrt, nach Maßgabe der § 77a
Absatz 1 bis 3 OWiG zu verfahren, obwohl auf Grund der Gleichförmigkeit insbesondere von immer
wiederkehrenden Verkehrsordnungswidrigkeiten von einer vollumfänglichen Beweisaufnahme kein tatsächlicher Mehrwert
zu erwarten ist und insbesondere der Betroffene schlicht aus verfahrensfernen Gründen seine Zustimmung zu
einer Verfahrensweise nach § 77a Absatz 1 bis 3 OWiG verwehrt. § 77a Absatz 4 OWiG-E sieht daher vor, dass
die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten zu einer nach § 77a Absatz 1 bis 3 OWiG möglichen Vorgehensweise
nur bei erheblichen Geldbußen notwendig ist. Bei eher unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten ist es unter
Beachtung prozessökonomischer Gesichtspunkte nicht gerechtfertigt, dass das Gericht eine einem Strafprozess nahezu
entsprechende Beweisaufnahme durchzuführen hat. Soweit § 77a Absatz 1 bis 3 OWiG eine Durchbrechung des
Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 71 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 250 StPO) vorsieht, die –
zumindest bei weniger bedeutenden Ordnungswidrigkeiten – auch nicht durch die Verweigerung der Zustimmung
durch einen der Verfahrensbeteiligten verhindert werden kann, ist dies unter Beachtung des weiterhin geltenden
Amtsermittlungsgrundsatzes unschädlich. Diesem kommt bei der Wahl der Art der Beweisaufnahme eine die
Anwendung der § 77a Absatz 1 bis 3 OWiG begrenzende Funktion zu: Je entscheidender aus Sicht des Gerichtes
die Beweisaufnahme ist, umso mehr dürfte sich eine unmittelbare Beweisaufnahme aufdrängen.
§ 77a Absatz 5 OWiG-E normiert eine weitere Beweiserleichterung für die Gerichte: Soweit bei
Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Messung nach einem sogenannten „standardisierten Messverfahren“ vorliegt
(beispielsweise Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung), darf das Gericht auch unbeschadet seiner
Amtsaufklärungspflicht von der Richtigkeit der Messung ausgehen. Weitere Beweiserhebungen zur Richtigkeit der Messung sind
in der Regel nur dann veranlasst, sofern konkrete Anhaltspunkte tatsächlich Zweifel an der ordnungsgemäßen
Durchführung der Messung begründen. § 77a Absatz 5 OWiG-E bringt die Rechtsprechung zum sogenannten
„standardisierten Messverfahren“ in Gesetzesform.
Zu Nummer 11 (§ 77b OWiG-E)
§ 77b Absatz 1 Satz 3 bis 5 OWiG-E weitet die Möglichkeiten des Gerichtes, zunächst von der Abfassung
schriftlicher Urteilsgründe abzusehen, wenn Verfahrensbeteiligte nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen haben
beziehungsweise von der Pflicht zum Erscheinen entbunden worden sind, aus. Da die Staatsanwaltschaft in aller
Regel nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt (§ 75 Absatz 1 Satz 1 OWiG), wird die Vorschrift in der Praxis
in aller Regel für jene Fälle bedeutsam, in denen der Betroffene von seiner Pflicht zum Erscheinen in der
Hauptverhandlung nach § 73 Absatz 2 OWiG entbunden worden ist und das Gericht daher ohne Anwesenheit eines
sonstigen Verfahrensbeteiligten oder lediglich in Anwesenheit des Verteidigers die Hauptverhandlung
durchzuführen hat. Auch nach bisheriger Rechtslage kann das Gericht in diesen Verfahrenskonstellationen von einer
schriftlichen Begründung des Urteils zunächst absehen. Diese Möglichkeiten sind jedoch auf jene Fälle
beschränkt, in denen der Betroffene in der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten worden und in denen
im Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro festgesetzt worden ist. In den vergangenen Jahren
sind die Regelgeldbußen nach der Bußgeldkatalogverordnung in vielen Bereichen angehoben worden, ohne, dass
eine entsprechende Anpassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten damit einhergegangen wäre. § 77b
Absatz 1 Satz 3 OWiG-E sieht daher durch Erhöhung des genannten Betrages vor, dass bis zu einer im Urteil
festgesetzten Geldbuße von 500 Euro zunächst von einer schriftlichen Begründung des Urteils abgesehen werden
kann. Soweit in dem Urteil gegen den Betroffenen eine Nebenfolge festgesetzt worden ist, gilt dies nach § 77b
Absatz 1 Satz 4 OWiG-E auch dann, sofern es sich um ein Fahrverbot von nicht mehr als einem Monat Dauer
oder um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert 500 Euro nicht übersteigt.
§ 77b Absatz 1 Satz 5 OWiG-E dehnt den Anwendungsbereich von § 77b Absatz 1 Satz 3 und 4 OWiG-E auch
auf jene Fälle aus, in denen der Bertoffene nicht in der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten worden
ist. Neben den Voraussetzungen von § 77b Absatz 1 Satz 3 und 4 OWiG-E ist hier jedoch für ein Absehen von
den schriftlichen Urteilsgründen erforderlich, dass das Gericht in seinem Urteil nicht von der im Bußgeldbescheid
festgesetzten Geldbuße beziehungsweise Nebenfolge abweicht. Es ist in diesen Fällen nicht nachvollziehbar,
warum für das Gericht durch prozessuale Erleichterungen für den Betroffenen – nämlich die Entbindung von der
Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Absatz 2 OWiG – ein zusätzlicher Arbeitsaufwand
durch die Pflicht zur Abfassung von schriftlichen Urteilsgründen einhergehen soll, obwohl der Betroffene bereits
mit dem Bußgeldbescheid ein schriftliches Dokument in Händen hält, aus dem sich der konkrete Tatvorwurf
ebenso ergibt wie die gesetzliche Rechtsfolge. Auch im Übrigen ist die Ausweitung der Fälle, in denen das Gericht
zunächst von der Abfassung schriftlicher Urteilsgründe absehen kann, deswegen angebracht, da sich der
Betroffene durch seinen Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung selbst und
bewusst der Möglichkeit begibt, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und der mündlichen Urteilsbegründung
des Gerichtes zu folgen. Durch sein Verhalten zeigt der Betroffene in den Fällen des § 73 Absatz 2 OWiG ein
eher geringes Interesse am Ausgang der Hauptverhandlung, weswegen es unter keinem Blickwinkel erforderlich
erscheint, dass ihm durch die Übersendung schriftlicher Urteilsgründe der Inhalt der Hauptverhandlung
präsentiert wird. Im Übrigen hat der Betroffene weiterhin die Möglichkeit, durch Einlegung eines Rechtsmittels eine
Begründungspflicht des Gerichtes auszulösen, § 77b Absatz 3 OWiG-E.
§ 77b Absatz 2 OWiG-E sieht die Möglichkeit des Absehens von schriftlichen Urteilsgründen nicht nur – wie
nach bisheriger Rechtslage – für Fälle vor, in denen das Urteil nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen wird
(§ 77b Absatz 1 Satz 1 OWiG), sondern auch dann, wenn das Urteil überhaupt nicht nach § 79 OWiG-E
beziehungsweise § 80 OWiG-E mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden kann. § 77b Absatz 2 OWiG-E greift
also für jene Fälle, in denen im Urteil gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro
festgesetzt worden ist. Ist gegen den Betroffenen zusätzlich noch eine Nebenfolge angeordnet worden, findet
§ 77b Absatz 2 OWiG-E nur dann Anwendung, wenn es sich dabei um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher
Art handelt, deren Wert 100 Euro nicht übersteigt (vgl. § 80 Absatz 1 OWiG-E). In den Fällen des § 77b Absatz 2
OWiG-E genügt es, wenn das Gericht in den Gründen des Urteils auf den Bußgeldbescheid Bezug nimmt. Im
Übrigen obliegt es dem Gericht, nach seinem Ermessen zusätzliche Ausführungen zu machen. § 77b Absatz 2
OWiG-E entspricht dabei der Regelung des § 72 Absatz 6 Satz 2 OWiG-E. Schriftliche Urteilsgründe dienen
nämlich nicht der Dokumentation aller Vorgänge in der Hauptverhandlung, sondern sollen die
anfechtungsberechtigten Verfahrensbeteiligten in die Lage versetzen, die Entscheidung des Gerichtes inhaltlich zu prüfen und
über ihr weiteres Vorgehen, insbesondere im Hinblick auf etwaige eingelegte Rechtsmittel, zu beraten. Außerdem
soll dem Rechtsmittelgericht ebenfalls die Prüfung der Entscheidung ermöglicht werden. Vorgenannte Zwecke
der Notwendigkeit von schriftlichen Urteilsgründen entfallen jedoch dann, wenn das Urteil überhaupt nicht mit
einem Rechtsmittel anfechtbar ist. Die Sachlage entspricht jener, in denen die Anfechtungsberechtigten kein
Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. In diesem Falle bedarf es bereits nach bisheriger Rechtslage keiner
schriftlichen Urteilsgründe. § 77b Absatz 2 OWiG-E dehnt dies konsequenterweise auch auf jene Fälle aus, in denen ein
ordentliches Rechtsmittel gegen das Urteil nicht gegeben ist. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist in
diesen Fällen eine vollständige schriftliche Urteilsbegründung nicht notwendig (vgl. BVerfG, NJW 2014, 2563,
2564).
Praktisch relevant sind im Hinblick auf den Arbeitsaufwand des Gerichtes in Bezug auf die Abfassung
schriftlicher Urteilsgründe insbesondere jene Entscheidungen, die bereits nach geltender Rechtslage auf Grund ihrer
geringen Bedeutung allein durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Absatz 1 Satz 2, § 80 OWiG
angreifbar wären. Nach Erfahrungen der Praxis kommt eine tatsächliche Zulassung der Rechtsbeschwerde in diesen
Konstellationen nur in einer äußerst geringen Zahl an Verfahren überhaupt in Betracht. Da trotz der oftmals
gegebenen offenkundigen Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels ein solches gegen das Urteil des Instanzgerichtes aus
Erfahrungen der Praxis gleichwohl überproportional oft – und nicht selten aus verfahrensfremden Zwecken –
eingelegt wird, wird nach geltender Rechtslage gleichwohl für das Gericht die volle Pflicht zur schriftlichen
Begründung des Urteils ausgelöst und dies, obwohl bereits vorab in aller Regel absehbar ist, dass das Rechtsmittel
erfolglos sein wird. Für die Praxis stellt dieser – im Ergebnis oftmals überflüssige – Arbeitsaufwand insbesondere
bei weniger bedeutenden Ordnungswidrigkeiten eine nicht unerhebliche Belastung dar. Entsprechend zu § 72
Absatz 7 OWiG-E sieht § 77b Absatz 3 OWiG-E daher vor, dass sich der Umfang der schriftlichen Urteilsgründe
spiegelbildlich am Prüfungsumfang durch das Rechtsbeschwerdegericht orientiert. Die schriftlichen Gründe des
Urteils dienen nämlich nicht dazu, den gesamten Verfahrensablauf wiederzugeben, sondern insbesondere das
Rechtsmittelgericht – ebenso wie den Betroffenen – in die Lage zu versetzen, das Rechtsmittelverfahren zu
betreiben. § 77b Absatz 3 OWiG-E stellt insoweit einen Gleichlauf zwischen dem Umfang der erforderlichen
schriftlichen Begründung des Urteils und dem Umfang seiner möglichen Überprüfbarkeit her.
§ 77b Absatz 4 OWiG-E erschöpft sich in einer redaktionellen Anpassung des bisherigen § 77b Absatz 2 OWiG.
Prozessuale Änderungen gehen damit nicht einher.
Zu Nummer 12 (Überschrift zum Zweiten Teil Fünfter Abschnitt III. Kapitel OWiG-E)
Die Änderung der Überschrift ergibt sich durch die Einführung der Anhörungsrüge nach § 80a OWiG-E.
Zu Nummer 13 (§ 79 OWiG-E)
Der Gesetzentwurf sieht durch eine Anhebung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde eine
Verengung der Rechtsmittelmöglichkeiten des Betroffenen vor. Unter Beachtung der eher geringen Bedeutung der
Vielzahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren ist dies jedoch gerechtfertigt.
Es ist insbesondere auch unter verfassungsrechtlichen Gründen unter keinem Blickwinkel erforderlich, dass jede
Entscheidung eines Gerichtes durch ein Gericht höherer Instanz überprüft werden kann. Die Rechtsweggarantie
des Artikels 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes gewährt Schutz durch, nicht gegen den Richter (vgl. BVerfGE
15, 275, 280). Dem Erlass eines Bußgeldbescheides gehen Ermittlungen durch die Verwaltungsbehörde voraus,
nach erfolgtem Einspruch prüft diese nach § 69 Absatz 2 Satz 1 OWiG (erneut), ob sie die Entscheidung, das
Verfahren mit einem Bußgeldbescheid zu beenden, aufrechterhält. Ist dies der Fall, wird die Akte an die
Staatsanwaltschaft übersandt, die ihrerseits den Bußgeldbescheid ebenfalls überprüft (vgl. § 69 Absatz 4 Satz 2 OWiG).
Stellt diese das Verfahren nicht ein oder nimmt keine weiteren Ermittlungen vor, werden die Akten dem Gericht
vorgelegt. Dieses hat nach § 69 Absatz 5 OWiG die Sache zunächst ebenfalls zu prüfen, bevor es im Rahmen
einer Hauptverhandlung über die Sache zu befinden hat. Dieses engmaschige Kontrollsystem lässt es entbehrlich
sein, dass die Entscheidungen des Instanzgerichtes im bisherigen Umfang mit Rechtsmitteln angegriffen werden
können. Ein Mehrwert der zusätzlichen Beteiligung der Generalstaatsanwaltschaft und des
Rechtsbeschwerdegerichtes – in aller Regel das Oberlandesgericht – zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung im Rahmen
der Rechtsbeschwerde ist oftmals unter keinem Blick ersichtlich. Durch die Anhebung der
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde nach § 79 Absatz 1 OWiG-E ist ein rechtsstaatlich nicht zu vertretender Nachteil
für den Betroffenen nicht zu befürchten. Im Gegenzug werden jedoch die Gerichte und Behörden durch den
Gesetzentwurf entlastet.
§ 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 OWiG-E trägt durch Anhebung der Wertgrenze auch an dieser Stelle dem
Umstand Rechnung, dass die Regelgeldbußen nach der Bußgeldkatalogverordnung in der Vergangenheit in vielen
Bereichen stetig angehoben worden sind. Im Übrigen besteht auch bei eher geringen Geldbußen von nicht mehr
als 500 Euro kein rechtsstaatliches Bedürfnis für die Überprüfbarkeit der gerichtlichen Entscheidung. Im Bereich
des Zivilprozessrechts sind Entscheidungen des Gerichtes sogar bei einem Beschwerdewert bis zu 600 Euro nicht
anfechtbar (vgl. § 511 Absatz 2 Nummer 1 ZPO). Bei geringen Geldbußen, die keinen erheblichen Nachteil für
den Betroffenen bedeuten, genügen die oben geschilderten Kontrollmechanismen, um rechtsstaatlichen
Anforderungen an den Rechtsweg gerecht zu werden. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
nach der allgemeinen Vorschrift des § 17 Absatz 1 OWiG bereits Geldbußen bis zu 1 000 Euro verhängt werden
können, eine Vielzahl an Spezialvorschriften jedoch auch die Verhängung von weitaus höheren Geldbußen –
bisweilen im Millionenbereich – zulässt und durch § 79 Absatz 1 Nummer 1 OWiG-E aus wirtschaftlicher Sicht
nur ein geringer Teilbereich von Ordnungswidrigkeiten von der Rechtsbeschwerde ausgenommen wird.
§ 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 OWiG-E sieht vor, dass die Rechtsbeschwerde bei verhängten Nebenfolgen nur
dann zulässig ist, wenn ein Fahrverbot von mehr als einem Monat Dauer von dem Gericht erster Instanz verhängt
worden ist. Zwar kann auch ein einmonatiges Fahrverbot für den Betroffenen nicht unerhebliche Folgen haben.
Jedoch ist dieser Umstand sowohl von der Verwaltungsbehörde als auch der Staatsanwaltschaft sowie dem
Gericht der ersten Instanz zu beachten und bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Einlegung von
Rechtsbeschwerden erfolgt oftmals aus verfahrensfremden Zwecken, insbesondere zur Herauszögerung der Rechtskraft
der Entscheidung und ihrer Vollstreckbarkeit (§ 89 OWiG). Im Übrigen steht der Betroffene nicht rechtlos. Ihm
verbleibt insbesondere die Anhörungsrüge nach § 80a OWiG-E. Durch die Entscheidung des Gerichtes erster
Instanz – bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG mithin das Amtsgericht – wurde der
Rechtsweggarantie des Artikels 19 Absatz 4 des Grundgesetzes in ausreichendem Maße Rechnung getragen, da eine Kontrolle
hoheitlichen Handelns der Exekutive durch sachlich sowie persönlich unabhängige Richter gewährleistet ist. Im
Übrigen handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten, bei denen ein Fahrverbot verhängt wird, um Verkehrsverstöße
einigen Gewichtes, bei denen auch die Allgemeinheit ein gesteigertes Interesse an einer zeitnahen Vollstreckung
hat. Insoweit fließt aus der Rechtsstaatgarantie auch die Verpflichtung des Staates, einen zeitnahen
Verfahrensabschluss zu gewährleisten. Soweit in § 79 Absatz 1 Nummer 2 OWiG-E die Wertgrenze bei Nebenfolgen
vermögensrechtlicher Art angehoben wird, soll ein Gleichlauf zu § 79 Absatz 1 Nummer 1 OWiG-E gewährleistet
werden.
§ 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 OWiG-E sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft auch unter Geltung der mit dem
Gesetzentwurf intendierten Rechtslage und insbesondere unter Berücksichtigung der Anhebung der
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG weiterhin die Möglichkeit hat, Rechtsbeschwerde gegen
das Urteil des Gerichtes erster Instanz nicht nur dann einlegen zu können, wenn das Gericht gänzlich, sondern
auch entgegen des Antrages der Staatsanwaltschaft lediglich teilweise von der Verhängung eines Fahrverbotes
absieht. Dies liegt im Ergebnis auch im Interesse der Betroffenen, da insoweit die Möglichkeit der Herbeiführung
obergerichtlicher Rechtsprechung zum Absehen von Fahrverboten vollumfänglich gewährleistet ist.
§ 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 OWiG-E sieht eine redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die neue Struktur
des § 72 Absatz 1 OWiG-E vor, ohne, dass inhaltliche Änderungen damit verbunden wären.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 OWiG-E hat eine Ausweitung des Anwendungsbereiches der Zulassung der
Rechtsbeschwerde zum Gegenstand: Bisher ist diese nur bei Urteilen des erstinstanzlichen Gerichtes möglich, nicht jedoch
bei Entscheidungen im Beschlusswege nach § 72 OWiG. Der Gesetzentwurf sieht insoweit eine Erstreckung der
Zulassung der Rechtsbeschwerde auch auf Beschlüsse nach § 72 OWiG-E vor. Diese Regelung ist erforderlich,
da der Gesetzentwurf die Möglichkeiten des Gerichtes, im Beschlusswege zu entscheiden, deutlich ausweitet und
es in diesem Zusammenhang sachgerecht ist, dementsprechend auch die Rechtsmittelmöglichkeiten des
Betroffenen anzugleichen.
Die Änderung von § 79 Absatz 4 OWiG erschöpft sich in einer bloßen redaktionellen Anpassung.
Zu Nummer 14 (§ 80 OWiG-E)
Da § 79 Absatz 1 Satz 2 OWiG-E die Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde auch auf Beschlüsse nach
§ 72 OWiG-E erstreckt, sehen § 80 Absatz 1 Nummer 1 und 2 OWiG-E entsprechende redaktionelle
Anpassungen vor.
§ 46 Absatz 6 OWiG-E sieht vor, dass Verfügungen nach § 213 Absatz 1 der Strafprozessordnung nur zusammen
mit der Entscheidung des Gerichtes angefochten werden können. § 80 Absatz 1 Nummer 3 OWiG-E stellt in
diesem Zusammenhang sicher, dass der Betroffene auch abseits der Grenzen des § 79 Absatz 1 OWiG-E die
gerichtliche Entscheidung in der Sache angreifen kann, soweit er durch eine ermessensfehlerhafte Verfügung nach § 213
Absatz 1 StPO in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig in seiner Verteidigung beschränkt
worden ist. Zwar kann in diesen Fällen auch die Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 80 Absatz 1 Nummer 2
OWiG-E die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen. Jedoch ist nicht in jeder ermessensfehlerhaften
Anwendung des § 213 Absatz 1 StPO zwangsläufig eine Versagung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, weswegen
§ 80 Absatz 1 Nummer 3 OWiG-E in ähnlicher Weise wie § 338 Nummer 3 StPO eine Auffangfunktion
zukommt.
Bei der Wahl, ob das Gericht nach § 72 Absatz 1 Satz 1 OWiG-E im Beschlusswege entscheidet, kommt
insbesondere dem Amtsermittlungsgrundsatz entscheidende Bedeutung zu (siehe oben). Wird unter seiner
Berücksichtigung die Durchführung einer Hauptverhandlung erforderlich, entscheidet das Gericht dennoch im
Beschlusswege, sieht § 80 Absatz 1 Nummer 4 OWiG-E die Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde dann vor,
wenn die Vorschriften über den Untersuchungsgrundsatz hierdurch verletzt sind.
§ 80 Absatz 1 OWiG-E bestimmt zudem, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde dann in keinem Falle
möglich ist, wenn gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro verhängt worden ist.
Es besteht keine rechtsstaatliche Notwendigkeit, bei wirtschaftlich so unerheblichen Geldbußen nach der
Befassung der Verwaltungsbehörde, der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes der ersten Instanz auch noch die
Generalstaatanwaltschaft sowie das Rechtsbeschwerdegericht mit dem Sachverhalt zu befassen, zumal dem
Betroffenen die Möglichkeit der Anhörungsrüge nach § 80a OWiG-E sowie die Verfassungsbeschwerde zu dem
Bundesverfassungsgericht verbleibt.
Die Anpassungen in § 80 Absatz 2 Nummer 1 und 2 OWiG-E sowie § 80 Absatz 5 OWiG-E sind der Erstreckung
der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Beschlüsse nach § 72 Absatz 1 OWiG-E und des gestiegenen Niveaus
der Höhe von Geldbußen geschuldet.
Zu Nummer 15 (§ 80a OWiG-E)
Der Gesetzentwurf sieht mit § 80a OWiG-E eine § 321a ZPO nachgebildete Anhörungsrüge vor. § 80a OWiG-E
stellt eine Sonderregel zu der nur bei Beschlüssen gegebenen Möglichkeit auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs nach § 46 Absatz 1, § 71 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 33a StPO dar.
§ 80a OWiG-E ist dabei alleine auf die das Verfahren abschließende Entscheidungen des Gerichtes – Urteil und
Beschluss nach § 72 OWiG-E – anwendbar, sofern diese weder nach § 79 OWiG-E noch nach § 80 OWiG-E
anfechtbar sind. § 80a OWiG-E kommt daher dann zur Anwendung, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße
von nicht mehr als 100 Euro festgesetzt worden ist. Ist gegen den Betroffenen zusätzlich noch eine Nebenfolge
angeordnet worden, findet die Vorschrift nur dann Anwendung, wenn es sich dabei um eine Nebenfolge
vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert 100 Euro nicht übersteigt.
Gegen Entscheidungen im laufenden Verfahren ist die Anhörungsrüge nicht möglich, § 80a Absatz 1 Satz 2
OWiG-E. Gleiches gilt wegen § 47 Absatz 2 Satz 3 OWiG auch für Verfahrenseinstellungen durch das Gericht.
Für das Verfahren nicht abschließende Entscheidungen des Gerichtes verbleibt weiterhin die Möglichkeit eines
Antrages nach § 46 Absatz 1, § 77 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 33a StPO. § 80a OWiG-E dient in erster Linie dazu,
für die äußerst seltenen Fälle, in denen der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör bei einer ansonsten
nicht anfechtbaren Entscheidung verletzt worden ist, eine Möglichkeit vorzusehen, ohne Einschaltung des
Bundesverfassungsgerichtes eine Heilung herbeizuführen.
Bei der Anhörungsrüge handelt es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf zum iudex a quo. Dieser hat
nach § 80a Absatz 2 Satz 4 OWiG-E i. V. m. § 47 Absatz 1 StPO zwar keine vollzugshemmende Wirkung. Im
Sinne der Rechtsklarheit hat der Betroffene die Anhörungsrüge jedoch innerhalb einer Woche nach Zustellung
der Entscheidung des Gerichtes zu erheben, § 80a Absatz 2 Satz 1 OWiG-E. Der Betroffene hat schriftlich zu
begründen, warum sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein soll. Da insbesondere nach den §§ 79, 80
OWiG-E nicht anfechtbare Urteile gemäß § 77b Absatz 2 OWiG-E keine vollständigen Gründe aufweisen
müssen, sind an die Begründungsanfordernisse für den Betroffenen nach § 80a Absatz 2 Satz 3 OWiG-E keine
übersteigerten Anforderungen zu stellen. Im Ergebnis dürfte es genügen, dass der Betroffene den Umstand bezeichnet,
der aus seiner Sicht bei entsprechender Beachtung und Würdigung durch das Gericht zu einer anderen
Entscheidung geführt hätte. Gleiches gilt bei entsprechender unanfechtbarer Entscheidung im Beschlusswege. Bei
Versäumung der Frist nach § 80a Absatz 2 Satz 1 OWiG-E durch den Betroffenen ist die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach § 46 Absatz 1, § 71 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 44 StPO grundsätzlich möglich.
Ist die Rüge durch den Betroffenen verspätet oder formwidrig eingelegt, hat das Gericht sie als unzulässig zu
verwerfen, wobei die Entscheidung des Gerichtes unanfechtbar ist. Gleiches gilt, sofern das Gericht die Rüge als
unbegründet zurückweist. Der Beschluss des Gerichtes muss nur kurz begründet werden. Der Sinn des § 80a
OWiG-E liegt nicht darin, dass das Gericht auf diesem Wege die nach den Bestimmungen des OWiG-E zunächst
nicht erforderliche schriftliche Begründung seiner Entscheidung nachholt. § 80a OWiG-E soll das Gericht allein
zum Überdenken seiner Entscheidung anhalten. Die Begründung des Beschlusses kann daher nach § 80a Absatz 3
Satz 4 OWiG-E kurz ausfallen. Gerade bei Rügen, die aus verfahrensfremden Zwecken erhoben werden, genügt
nach § 80a Absatz 3 Satz 5 OWiG-E die pauschale Feststellung, dass das Vorbringen des Betroffenen bei der
Entscheidungsfindung berücksichtigt worden ist.
Sofern die Rüge des Betroffenen begründet ist, hat das Gericht durch Beschluss die Fortführung des Verfahrens
sowie die Aufhebung der bereits ergangenen Entscheidung festzustellen. Die bereits ergangene Entscheidung wird
gegenstandslos. Der Beschluss des Gerichtes ist nicht anfechtbar. § 80a Absatz 4 Satz 1 OWiG-E stellt klar, dass
der Prüfungsumfang des Gerichtes allein auf das Vorbringen der Rüge beschränkt ist. Die Anhörungsrüge nach
§ 80a OWiG-E dient nicht dazu, dass das Gericht seine einmal getroffene rechtskräftige Entscheidung von Amts
wegen vollumfänglich überprüfen kann. Bei begründeter Rüge wird das Verfahren in die Lage versetzt, in der es
sich zum Zeitpunkt der Zuleitung durch die Staatsanwaltschaft an das Gericht befand. Eine durchgeführte
Beweisaufnahme ist zu wiederholen. Soweit das Gericht Beweiserhebungen vorgenommen hat, dürfen die hierdurch
gewonnenen Erkenntnisse, soweit sie aktenkundig sind, bei der erneuten Beweisaufnahme verwertet werden. Es
ist nicht notwendig, dass das Gericht auch die Beweisbeschaffung wiederholt. Hat das Gericht beispielsweise in
Vorbereitung der Hauptverhandlung von der zuständigen Behörde einen Schaltplan einer Lichtzeichenanlage
angefordert, muss es diesen nicht erneut beiziehen.
Zu Nummer 16 (§ 80b OWiG-E)
§ 80b OWiG-E entspricht dem bisherigen § 80a OWiG. Inhaltliche Änderungen sind nicht gegeben.
Zu Nummer 17 (§ 109a OWiG-E)
Soweit § 109a Absatz 1 OWiG bereits in seiner geltenden Fassung von dem Gedanken geleitet wird, dass es dem
Betroffenen bei niedrigen Geldbußen zuzumuten ist, seine Einwendungen selbst und ohne Zuhilfenahme eines
Rechtsanwaltes vorzubringen, bleibt dieser Grundsatz weiterhin Leitgedanke des § 109a Absatz 1 OWiG-E.
Jedoch sieht der Gesetzentwurf die Anhebung der Wertgrenze von zehn auf weniger als 60 Euro vor. Geldbußen
von nicht mehr als 10 Euro sind nach den Erfahrungen der Praxis äußerst selten, nicht zuletzt auf Grund der
Anhebung der Regelgeldbußen in der Vergangenheit in vielen Bereichen des Ordnungswidrigkeitenrechts. Auch
bei einem Betrag von weniger als 60 Euro ist eine solche wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit der Geldbuße
gegeben, dass die kostenneutrale Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes auch aus verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten nicht erforderlich ist. Im Übrigen hat § 109a Absatz 1 OWiG-E – wie nach bisheriger Rechtslage auch –
allein kostenrechtliche Folgen. Die Mandatierung eines Rechtsanwaltes durch den Betroffenen bleibt
verfahrensrechtlich gleichwohl zulässig.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes)
§ 41 Absatz 1 Satz 3 BDSG bestimmt für das Bußgeldverfahren die Anwendung des § 68 OWiG mit der
Maßgabe, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von 100 000 Euro
überschreitet. Ungeachtet des Umstandes, dass die Amtsgerichte in anderen Rechtsgebieten befugt sind, Geldbußen in
Millionenhöhe festzusetzen (§§ 30, 130 Absatz 3 OWiG), sind bisher keine verfahrensrechtlichen Vorschriften zur
Besetzung der Kammern der Landgerichte in Bußgeldsachen gegeben. Zwar verweisen § 46 Absatz 1, § 71
Absatz 1 OWiG für das Bußgeldverfahren unter anderem auf die Vorschriften der StPO und des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Nähme man diese Verweisung jedoch für die Fälle des § 41 Absatz 1 Satz 3 BDSG auf,
müsste man wohl von einer Besetzung der Kammern der Landgerichte mit zwei Richtern und zwei Schöffen
ausgehen, § 46 Absatz 1, § 71 Absatz 1 OWiG, § 76 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 GVG. Es kann nicht davon
ausgegangen werden, dass eine solche Besetzung der Kammern tatsächlich intendiert gewesen ist. Da bisher keine
entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorschriften existieren, dürfte dies wohl nicht nur bei der entsprechenden
Geschäftsverteilung der Landgerichte im Hinblick auf die Fälle des § 41 Absatz 1 Satz 3 BDSG zu Problemen
führen können, sondern es dürfte zusätzlich nahezu ausgeschlossen sein, das gerichtliche Verfahren ohne
entsprechende Vorschriften ordnungsgemäß vollziehen zu können.
So stellt sich unter Beachtung der Verweisungsnormen von § 46 Absatz 1, § 71 Absatz 1 OWiG auf unter
anderem die Vorschriften der StPO im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Landgerichte gemäß § 41 Absatz 1
Satz 3 BDSG auch ein weiteres verfahrensrechtliches Problem: Im Falle des § 41 Absatz 1 Satz 3 BDSG wäre
dem jeweils Betroffenen ein notwendiger Verteidiger zu bestellen. Anders als § 83 Absatz 1 GWB und § 62
Absatz 1 WpÜG, die die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im gerichtlichen Bußgeldverfahren in Kartell-
beziehungsweise in Wertpapiersachen bestimmen und die Anwendbarkeit des § 140 Absatz 1 Nummer 1 StPO
ausdrücklich ausschließen, sieht § 41 Absatz 1 Satz 3 BDSG einen solchen Ausschluss nicht vor. Dies führt nach
jetziger Gesetzeslage zu dem Ergebnis, dass selbst in Bußgeldverfahren vor den Oberlandesgerichten kein
Regelfall notwendiger Verteidigung gegeben ist, in Bußgeldsachen aus dem Bereich des Bundesdatenschutzgesetzes
bei einer Geldbuße von mehr als 100 000 Euro vor den Landgerichten jedoch schon, während in den übrigen
Rechtsgebieten die Zuständigkeit der Amtsgerichte unabhängig von der Höhe der Geldbuße nach § 68 Absatz 1
OWiG fortgilt und ebenso kein Regelfall der notwendigen Verteidigung gegeben ist.
Im Zusammenhang mit § 41 Absatz 1 Satz 3 BDSG bietet auch eine Anlehnung an § 23 Nummer 1 GVG keinen
Ausweg. Danach sind in Zivilstreitigkeiten die Amtsgerichte – vorbehaltlich etwaiger Sonderregeln wie
beispielsweise bei Wohnraummietstreitigkeiten – nur bis zu einem Streitwert von 5 000 Euro zuständig. Eine Übertragung
dieses Grundsatzes auf das Ordnungswidrigkeitenrecht ist nicht möglich. § 23 Nummer 1 GVG bemisst die
Wertgrenze nicht etwa deswegen auf 5 000 Euro, weil Rechtsstreitigkeiten oberhalb dieser Grenze als zu schwierig für
nur mit einem Richter besetzte Gerichte sein könnten – denn auch die Kammern der Landgerichte sind
mittlerweile in allgemeinen Zivilsachen nur mit einem Richter besetzt, §§ 348, 348a ZPO. Vorrangig hat § 23 Nummer 1
GVG die finanzielle Belastung des rechtssuchenden Bürgers im Blick: Anders als vor den Landgerichten herrscht
vor den Amtsgerichten kein Anwaltszwang, § 78 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Dass die Amtsgerichte nur für
Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 5 000 Euro zuständig sind, stellt sicher, dass Rechtsuchenden bei
eher geringfügigen Streitwerten ein in der Nähe befindliches und vor allem wegen des grundsätzlich fehlenden
Anwaltszwangs kostengünstiges Gericht zur Verfügung gestellt wird (vgl. MüKo-Zimmermann, § 23 GVG, Rn.
1). Dieser Kostengedanke wird sich nur schwerlich auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen lassen,
zumal es außerhalb des Datenschutzrechts ohnehin bei der Grundregel des § 68 Absatz 1 Satz 1 OWiG und der
damit verbundenen Zuständigkeit der Amtsgerichte losgelöst von der Höhe der Geldbuße verbleibt.
Die vorgenannten Wertungswidersprüche löst der Gesetzentwurf durch Streichung des § 41 Absatz 1 Satz 3
BDSG. Hierdurch wird in sämtlichen Fällen von Bußgeldverfahren im Bereich des BDSG die Zuständigkeit der
Amtsgerichte nach § 68 Absatz 1 OWiG begründet. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Amtsgerichte im
Bereich des Datenschutzes – und nur dort – abhängig von der Höhe des Bußgeldes zuständig sein sollen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung hält das Anliegen der Länder, das gerichtliche Bußgeldverfahren effektiver zu gestalten, für
nachvollziehbar und einzelne Vorschläge des Gesetzentwurfs für zweckdienlich. Dazu gehören etwa die
erweiterten Möglichkeiten für das Gericht, im Beschlussweg ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, oder die
vorgesehene Zuständigkeit des Oberlandesgerichts auch für parallel zur eingelegten Rechtsbeschwerde gestellte
Wiedereinsetzungsanträge. Weitere Vorschläge wie beispielsweise die erweiterte Möglichkeit zur gerichtlichen
Einstellung des Verfahrens auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft durch Anhebung der Wertgrenze bedürfen
einer vertieften Prüfung. Einige der vorgeschlagenen, teils erheblichen Änderungen der Verfahrensvorschriften
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sollten aus Sicht der Bundesregierung nicht vorgenommen
werden.
So begegnet etwa die Forderung nach der Einführung eines möglichen Teilerlasses der Geldbuße im Falle
unverzüglicher Zahlung eines Teilbetrages nach Rechtskraft Bedenken. Denn das Strafvollstreckungsrecht kennt de
lege lata keine Ermäßigung der Sanktion als Belohnung oder Anreiz dafür, der Verpflichtung zur Zahlung
nachzukommen, sondern arbeitet mit den Instrumenten der Stundung, der Ratenzahlung oder des Gnadenerlasses, um
auf Besonderheiten des Einzelfalles eingehen zu können. Auch die Vorschläge zur Aufhebung des
Verschlechterungsverbots bei Beschlussentscheidungen sowie zur erweiterten Ablehnung von Beweisanträgen begegnen
Bedenken. Die vorgeschlagene Erweiterung der Blutentnahme ohne richterliche Anordnung ist aus Sicht der
Bundesregierung in dem vorgesehenen Umfang nicht erforderlich. Denn nicht bei allen Ordnungswidrigkeiten, die im
Straßen-, Bahn-, Schifffahrts- oder Luftverkehr begangen werden können, dürfte die berauschende Wirkung von
Alkohol oder anderer berauschender Mittel für die Ermittlung der Tatbestandsmerkmale und Tatumstände
relevant sein. Darüber hinaus wurde die in § 46 Absatz 4 Satz 2 OWiG vorgesehene Ausnahme vom Richtervorbehalt
für die Anordnung der Entnahme von Blutproben zum Nachweis von Alkohol, Betäubungsmitteln oder
Medikamenten im Blut bereits mit Wirkung zum 21. März 2023 auf den Bereich des Schifffahrtsrechts erweitert,
vergleiche § 46 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 OWiG.
Die grundsätzlich auch nach Auffassung der Bundesregierung wünschenswerte Effektivierung der
Verfahrensabläufe nach dem OWiG sollte einen angemessenen Ausgleich der Interessen aller Verfahrensbeteiligten im Blick
haben. Die Bundesregierung wird das berechtigte Anliegen daher prüfen und in einem eigenen Vorhaben
umsetzen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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