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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung von Umweltprüfungen

dip / drucksache 27.03.2026 · WP 21 · 63/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung von Umweltprüfungen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 63/26 (Beschluss) 27.03.26 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung von Umweltprüfungen COM(2025) 984 final Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: Zum Verordnungsvorschlag allgemein Zu Artikel 3 4. Artikel 3 des Verordnungsvorschlags sieht eine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Einrichtung oder Benennung einer zentralen Anlaufstelle auf der für Umweltprüfungen zuständigen Verwaltungsebene vor. Die Einführung einer einheitlichen Stelle soll dazu dienen, dass die Vorlage der Unterlagen erleichtert und koordiniert erfolgen kann und der Projektträger besser informiert werden soll. Diese Funktion wird jedoch bereits aktuell – wo sinnvoll – durch die Genehmigungsbehörden wahrgenommen. Die Regelung in Artikel 3 des Verordnungsvorschlags nimmt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, die Zuständigkeit aus Gründen der Effektivität flexibel auf eine andere Stelle zu übertragen. Darüber hinaus sind bereits entsprechende Vorschriften (z. B. der Net-Zero-Industry-Act; der Critical-Raw-Material Act oder Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001) eingeführt worden. Sie zeigen bislang keine positiven Effekte, sondern verkomplizieren eher die Abwicklung von Verfahren. Dies steht aktuellen Überlegungen zum Bürokratieabbau entgegen. Die Einrichtung von zentralen Anlaufstellen für Umweltprüfungen wird daher kritisch gesehen. Sie greift in die Verwaltungshoheit der Länder ein und steht somit im Widerspruch zum Subsidiaritätsprinzip. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, sich für die Streichung dieser Regelung einzusetzen. Drucksache 63/26 (Beschluss) - 4 - Zu Artikel 4 Drucksache 63/26 (Beschluss) - 6 - Zu Artikel 5 Zu Artikel 7 Die Einführung von Höchstdauern für die einzelnen Verfahrensschritte der Umweltprüfung in Artikel 7 des Verordnungsvorschlags sollte auf Projekte im Sinne der Richtlinie 2011/92/EU beschränkt werden und nicht – wie in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehen – auf Pläne und Programme im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG erstreckt werden. Bei Plänen und Programmen ist die Umweltprüfung nach deutscher Systematik vollständig in den allgemeinen Planaufstellungsprozess integriert. Höchstfristen für einzelne Verfahrensschritte der Umweltprüfung sind damit mit den Verfahrensabläufen der Planungsverfahren nicht kompatibel und würden zu zusätzlichen Verfahrensakten und damit – entgegen der Zielsetzung der Verordnung – zu Mehraufwand und Verzögerungen bei den Planaufstellungsverfahren führen. Die vorgesehenen Höchstfristen lassen sich nicht mit der in Deutschland geltenden Systematik der in die Planaufstellung vollständig integrierten Umweltprüfung vereinbaren. So sind beispielsweise die Konsultation der Öffentlichkeit zum Umweltbericht und die Finalisierung beziehungsweise Veröffentlichung des Umweltberichts in die allgemeinen Verfahrensschritte zur Aufstellung des Plans, zum Beispiel in die allgemeinen Öffentlichkeitsbeteiligung (vergleiche zum Beispiel § 9 Absatz 2 Raumordnungsgesetz – ROG) und in die allgemeine Veröffentlichung des Plans einschließlich der dazugehörigen Unterlagen (vergleiche zum Beispiel § 10 ROG) eingebettet. Da sich die allgemeinen Verfahrensschritte auf den gesamten Planentwurf beziehen und wesentlich mehr Themenbereiche als nur die Umweltauswirkungen betreffen, sind die in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Höchstfristen, die sich allein auf die Umweltaspekte beschränken, insoweit nicht praktikabel. Sie führen vielmehr dazu, dass zusätzliche Verfahrensschritte wie die Veröffentlichung der Scoping-Ergebnisse oder die gesonderte Veröffentlichung des Umweltberichts erforderlich würden. Dies würde nicht nur zu einem Mehraufwand in den Planungsverfahren, sondern auch zum zeitlich verzögerten Abschluss der Planungsverfahren führen. Auch die hinter den Höchstfristen stehende Zielsetzung, den Projektträgern Sicherheit und Klarheit für die zeitliche Entwicklung ihrer Projekte zu bieten (vgl. Erwägungsgrund 30), spielt bei der Aufstellung von Plänen anders als bei Projekten keine Rolle. Da die Behörde, die den Plan entwickelt, mit der Behörde, die die Umweltprüfung durchführt, identisch ist, hat der Planungsträger ohnehin stets Klarheit und Sicherheit über den weiteren zeitlichen Verfahrensablauf. Zu Artikel 8 Zu Artikel 9 Zu Artikel 10 Zu Artikel 14 Dadurch werden für diese Projekte Abweichungen von den Schutznormen der Wasserrahmenrichtlinie (vergleiche Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe c) RL 2000/60/EG), der FFH-Richtlinie (vergleiche Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) RL 92/43/EWG) und der Vogelschutz-Richtlinie (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) RL 2009/47/EG) zugelassen. Voraussetzung einer Abweichung ist unverändert das Fehlen einer anderweitigen zufriedenstellenden Lösung (als den Eingriff) und der Erhalt des Schutzniveaus der jeweiligen Richtlinie. Mit Blick auf die Schaffung erschwinglichen Wohnraums und die Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes sollten strategische Projekte des erschwinglichen und sozialen Wohnraums durch die Mitgliedstaaten bestimmt werden. Eine Bestimmung durch die Kommission wie in Artikel 14 Absatz 1 vorgesehen, kann den individuellen und unterschiedlichen Bedürfnissen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht gerecht werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung bei den anstehenden Verhandlungen über den Verordnungsvorschlag, sich für die Berücksichtigung dieser Aspekte einzusetzen. - 13 - Drucksache 63/26 (Beschluss)

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