Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung von Umweltprüfungen
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung von Umweltprüfungen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 63/26 (Beschluss)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Beschleunigung von Umweltprüfungen
COM(2025) 984 final
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zum Verordnungsvorschlag allgemein
Zu Artikel 3
4. Artikel 3 des Verordnungsvorschlags sieht eine Pflicht der Mitgliedstaaten zur
Einrichtung oder Benennung einer zentralen Anlaufstelle auf der für
Umweltprüfungen zuständigen Verwaltungsebene vor.
Die Einführung einer einheitlichen Stelle soll dazu dienen, dass die Vorlage der
Unterlagen erleichtert und koordiniert erfolgen kann und der Projektträger
besser informiert werden soll. Diese Funktion wird jedoch bereits aktuell – wo
sinnvoll – durch die Genehmigungsbehörden wahrgenommen. Die Regelung in
Artikel 3 des Verordnungsvorschlags nimmt den Mitgliedstaaten jedoch die
Möglichkeit, die Zuständigkeit aus Gründen der Effektivität flexibel auf eine
andere Stelle zu übertragen. Darüber hinaus sind bereits entsprechende
Vorschriften (z. B. der Net-Zero-Industry-Act; der Critical-Raw-Material Act oder
Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001) eingeführt worden.
Sie zeigen bislang keine positiven Effekte, sondern verkomplizieren eher die
Abwicklung von Verfahren. Dies steht aktuellen Überlegungen zum
Bürokratieabbau entgegen. Die Einrichtung von zentralen Anlaufstellen für
Umweltprüfungen wird daher kritisch gesehen. Sie greift in die Verwaltungshoheit der
Länder ein und steht somit im Widerspruch zum Subsidiaritätsprinzip.
Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, sich für die Streichung dieser
Regelung einzusetzen.
Drucksache 63/26 (Beschluss) - 4 -
Zu Artikel 4
Drucksache 63/26 (Beschluss) - 6 -
Zu Artikel 5
Zu Artikel 7
Die Einführung von Höchstdauern für die einzelnen Verfahrensschritte der
Umweltprüfung in Artikel 7 des Verordnungsvorschlags sollte auf Projekte im
Sinne der Richtlinie 2011/92/EU beschränkt werden und nicht – wie in
Artikel 7 Absatz 2 vorgesehen – auf Pläne und Programme im Sinne der Richtlinie
2001/42/EG erstreckt werden. Bei Plänen und Programmen ist die
Umweltprüfung nach deutscher Systematik vollständig in den allgemeinen
Planaufstellungsprozess integriert. Höchstfristen für einzelne Verfahrensschritte der
Umweltprüfung sind damit mit den Verfahrensabläufen der Planungsverfahren
nicht kompatibel und würden zu zusätzlichen Verfahrensakten und damit –
entgegen der Zielsetzung der Verordnung – zu Mehraufwand und Verzögerungen
bei den Planaufstellungsverfahren führen. Die vorgesehenen Höchstfristen
lassen sich nicht mit der in Deutschland geltenden Systematik der in die
Planaufstellung vollständig integrierten Umweltprüfung vereinbaren. So sind
beispielsweise die Konsultation der Öffentlichkeit zum Umweltbericht und die
Finalisierung beziehungsweise Veröffentlichung des Umweltberichts in die
allgemeinen Verfahrensschritte zur Aufstellung des Plans, zum Beispiel in die
allgemeinen Öffentlichkeitsbeteiligung (vergleiche zum Beispiel § 9 Absatz 2
Raumordnungsgesetz – ROG) und in die allgemeine Veröffentlichung des Plans
einschließlich der dazugehörigen Unterlagen (vergleiche zum Beispiel § 10
ROG) eingebettet. Da sich die allgemeinen Verfahrensschritte auf den gesamten
Planentwurf beziehen und wesentlich mehr Themenbereiche als nur die
Umweltauswirkungen betreffen, sind die in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen
Höchstfristen, die sich allein auf die Umweltaspekte beschränken, insoweit
nicht praktikabel. Sie führen vielmehr dazu, dass zusätzliche Verfahrensschritte
wie die Veröffentlichung der Scoping-Ergebnisse oder die gesonderte
Veröffentlichung des Umweltberichts erforderlich würden. Dies würde nicht nur zu
einem Mehraufwand in den Planungsverfahren, sondern auch zum zeitlich
verzögerten Abschluss der Planungsverfahren führen. Auch die hinter den
Höchstfristen stehende Zielsetzung, den Projektträgern Sicherheit und Klarheit für die
zeitliche Entwicklung ihrer Projekte zu bieten (vgl. Erwägungsgrund 30), spielt
bei der Aufstellung von Plänen anders als bei Projekten keine Rolle. Da die
Behörde, die den Plan entwickelt, mit der Behörde, die die Umweltprüfung
durchführt, identisch ist, hat der Planungsträger ohnehin stets Klarheit und Sicherheit
über den weiteren zeitlichen Verfahrensablauf.
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 14
Dadurch werden für diese Projekte Abweichungen von den Schutznormen der
Wasserrahmenrichtlinie (vergleiche Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe c) RL
2000/60/EG), der FFH-Richtlinie (vergleiche Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c)
RL 92/43/EWG) und der Vogelschutz-Richtlinie (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe
a) RL 2009/47/EG) zugelassen. Voraussetzung einer Abweichung ist
unverändert das Fehlen einer anderweitigen zufriedenstellenden Lösung (als den
Eingriff) und der Erhalt des Schutzniveaus der jeweiligen Richtlinie.
Mit Blick auf die Schaffung erschwinglichen Wohnraums und die Wahrung des
Subsidiaritätsgrundsatzes sollten strategische Projekte des erschwinglichen und
sozialen Wohnraums durch die Mitgliedstaaten bestimmt werden. Eine
Bestimmung durch die Kommission wie in Artikel 14 Absatz 1 vorgesehen, kann
den individuellen und unterschiedlichen Bedürfnissen der einzelnen
Mitgliedstaaten nicht gerecht werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung bei den anstehenden Verhandlungen
über den Verordnungsvorschlag, sich für die Berücksichtigung dieser Aspekte
einzusetzen.
- 13 - Drucksache 63/26 (Beschluss)
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung von Umweltprüfungen KOM(2025) 984 endg.; Ratsdok. (Beschlussdrucksache)